Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Strafbehörden des Fürstentums Liechtenstein führen eine gerichtliche Voruntersuchung unter anderem gegen die Bank B., die Bank C., die D. AG, E., A. sowie dessen Ehefrau F. wegen des Verdachts der Geldwä- scherei und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach liechten- steinischem Recht. In diesem Zusammenhang gelangte das Fürstliche Landgericht mit Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019 an die Schweiz und ersuchte nebst anderem um Durchsuchung der Räumlichkeiten von A. zwecks Beschlagnahme von Beweismitteln (Verfahrensakten BA, unpagi- niert, Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019).
B. Am 26. März 2019 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Ersuchen an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug. Mit Eintretensverfügung vom 3. April 2019 entsprach die BA dem Ersuchen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Eintretensverfügung vom 3. April 2019). Gestützt auf den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 3. April 2019 fand am 4. April 2019 an der Wohnadresse von A. eine Hausdurch- suchung statt, anlässlich welcher mehrere elektronische Geräte und Do- kumente sichergestellt wurden (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Durchsu- chungs- und Sicherstellungsbefehl vom 3. April 2019; Durchsuchungspro- tokoll der Bundeskriminalpolizei vom 4. April 2019).
C. Rechtsanwalt Werner Bodenmann (nachfolgend «RA Bodenmann») teilte der BA mit Schreiben vom 5. April 2019 mit, dass er mit der Wahrung der Interessen von A. beauftragt worden sei und ersuchte um Akteneinsicht (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben RA Bodenmann vom 5. April 2019). Mit Schreiben vom 9. April 2019 stellte die BA RA Bodenmann di- verse Unterlagen des Rechtshilfeverfahrens in Kopie zu (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben BA vom 9. April 2019).
D. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 16. September 2019 ersuchte das Fürstentum Liechtenstein um Zulassung der Teilnahme der ausländi- schen Ermittlungsbeamten an der Triage der sichergestellten Beweismittel (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 16. September 2019). Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2019 bewilligte die BA die Anwesenheit von ausländischen Prozessbeteiligten beim Rechtshilfe- vollzug nach vorgängiger Unterzeichnung einer Garantieerklärung (Verfah- rensakten BA, unpaginiert, Zwischenverfügung vom 20. September 2019).
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Die liechtensteinischen Beamten unterzeichneten am 18. November 2019 die von der BA verlangte Garantieerklärung (Verfahrensakten BA, unpagi- niert, Garantieerklärungen vom 18. November 2019). Die Triage der si- chergestellten Daten und Dokumente fand am 18.-21. November 2019 im Beisein von drei liechtensteinischen Ermittlungsbeamten statt (Verfahrens- akten BA, unpaginiert, Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 3. Dezember 2019).
E. Die BA gab A. am 9. Dezember 2019 die Gelegenheit, sich zur vereinfach- ten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG hinsichtlich der auf der CD-ROM be- findlichen Dokumente und Daten seines Mobiltelefons zu äussern (Verfah- rensakten BA, unpaginiert, Schreiben BA vom 9. Dezember 2019). Innert erstreckter Frist verweigerte A. mit Schreiben vom 31. Januar 2020 seine Zustimmung zur vereinfachten Ausführung des Ersuchens und nahm zum Ersuchen Stellung (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben RA Bo- denmann vom 31. Januar 2020).
F. Mit Schlussverfügung vom 4. März 2020 verfügte die BA die Herausgabe der darin bezeichneten Unterlagen aus der Auswertung des Mobiltelefons von A. an die ersuchende Behörde (act. 1.1).
G. Dagegen liess A. am 2. April 2020 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben und im Hauptbegehren die kostenfäl- lige Aufhebung der Schlussverfügung beantragen (act. 1).
H. Die BA liess sich mit Eingabe vom 11. Mai 2020 zur Beschwerde verneh- men und beantragt deren kostenfällige Abweisung, soweit darauf eingetre- ten werden könne (act. 7). Mit Schreiben vom 24. April 2020 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme und bean- tragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). A. liess sich zu den Beschwerdeantworten mit Schreiben vom 19. Juni 2020 vernehmen und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 11). Während sich die BA zur Replik von A. vom 26. Juni 2020 vernehmen liess, verzichtete das BJ mit Schreiben vom 29. Juni 2020 auf die Einreichung ei- ner Duplik (act. 13, 14). Die Schreiben der BA und des BJ wurden A. am
1. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 15).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar. Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geld- wäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bila- teraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze
E. 1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021;
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Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 3.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme be- troffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV).
E. 3.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfean- gelegenheiten. Von der Herausgabe an die ersuchende Behörde sind Da- ten aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers betrof- fen, welches am 4. April 2019 an dessen Wohnort sichergestellt wurde. Somit ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Beschwer- de legitimiert. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (E. 4.1) ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutre- ten.
E. 4 Mai 2017 E. 7.3). Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der in Art. 29 StPO enthaltene Grundsatz der Verfahrenseinheit auch im Rechtshilfeverfahren Geltung beansprucht, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt unter anderem die Herausgabe der anläss- lich der Hausdurchsuchung sichergestellten Asservate Nr. 1.08.0001- 1.08.0010 (act. 1, S. 2, Ziff. 2). Die hier angefochtene Schlussverfügung
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betrifft lediglich das Mobiltelefon des Beschwerdeführers mit der Asservat Nr. 01.17.0002 (act. 1.1). Nichts anderes ergibt sich aus den dem Gericht eingereichten Akten. Gemäss Bericht der Bundeskriminalpolizei vom
3. Dezember 2019 wurden Chats und Kontakte des Asservats Nr. 01.17.0002 als verfahrensrelevant ausgeschieden. Hinzu kommt, dass der Bericht vom 3. Dezember 2019 folgenden Titel trägt: «Vollzug Triage eines Teils der sichergestellten Gegenstände, Dokumente und Datenträ- ger» (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 3. Dezember 2019). Den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge werde sie über das Schicksal der übrigen sichergestellten Daten und Do- kumente zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden (act. 7, S. 2). Auch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Stellungnahme der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein vom 26. Februar 2020 hält fest, dass es ur- sprünglich vorgesehen war, sämtliche Dokumente und Daten am 18.-21. November 2019 zu triagieren. Aufgrund des Umfangs der sicherge- stellten Beweismittel und des Abwartens einer neuen Software zur Aus- sonderung von elektronischen Daten sei am 18.-21. November 2019 nur ein Teil der Dokumente und Daten ausgesondert worden. Gestützt auf die vorliegenden Akten und die Angaben der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass über die Herausgabe der Asservate Nr. 1.08.0001- 1.08.0010 an die ersuchende Behörde bis dato nicht entschieden wurde. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass anlässlich der Triage vom 18.-21. November 2019 weitere Unterlagen ausgesondert wurden. Diese bilden jedoch nicht Gegenstand der hier angefochtenen Verfügung.
Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend lediglich über die in der Schluss- verfügung vom 4. März 2020 angeordnete Herausgabe der darin bezeich- neten Unterlagen aus dem Asservat Nr. 01.17.0002 zu entscheiden ist. Soweit der Beschwerdeführer die Herausgabe der übrigen Gegenstände und Dokumente verlangt, über welche die Beschwerdegegnerin noch nicht entschieden hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 4.2 Bereits an dieser Stelle sei festgehalten, dass der Entscheid der Be- schwerdegegnerin, vorerst die Herausgabe lediglich eines Teils der sicher- gestellten Beweismittel zu verfügen, nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerdegegnerin kann gestützt auf Art. 80d IRSG eine Schlussverfügung erlassen, die sich nur auf einen Teil des Ersuchens bezieht (sog. Teilschlussverfügung). Um eine solche Teilschlussverfügung handelt es sich beim hier angefochtenen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom
E. 5 April 2019 die Beschwerdegegnerin lediglich über seine Mandatierung in Kenntnis, ersuchte um Akteneinsicht und zeigte an, dass sein Mandant seiner Mitwirkungspflicht nachkommen werde. Ein expliziter Antrag auf die persönliche Teilnahme an einer allfälligen Triage ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt in Bezug auf das Schreiben vom 23. Septem- ber 2019 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben RA Bodenmann vom 31. Januar 2020).
Im Zusammenhang mit dieser Rüge führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung unter Verweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.107 aus, dass sich aus den Teilnahmerech- ten der betroffenen Person am Rechtshilfevollzug keine aktive Mitwirkung an der Triage der erhobenen Beweismittel, sondern einzig eine schriftliche Äusserungsmöglichkeit über das Rechtshilfeersuchen und die zur Heraus- gabe vorgesehenen Beweismittel vor Erlass der Schlussverfügung ableiten liesse (act. 1.1, S. 7). Eine solche Aussage lässt sich dem von der Be- schwerdegegnerin zitierten Entscheid nicht entnehmen und ist insofern zu präzisieren, als der von einer Rechtshilfemassnahme betroffenen Person zwar kein Anspruch auf eine persönliche Teilnahme an der Triage zusteht. Indes ist sie berechtigt, die (aktive) Mitwirkung an der Aussonderung unter anderem mittels Eingaben wahrzunehmen und darin darzulegen, welche Beweismittel und aus welchen Gründen für die ersuchende Behörde offen- sichtlich nicht von Relevanz sind.
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E. 5.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Weder er noch sein Rechtsvertreter seien zur am 18.-21. November 2019 durchgeführten Tria- ge eingeladen worden und er wisse bis heute nicht, nach welchen Stich- wörtern bzw. Kriterien sein Mobiltelefon durchsucht worden sei. Zudem ha-
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be er keine Einsicht in das vollständige, ungeschwärzte Rechtshilfeersu- chen erhalten (act. 1, S. 18 ff.; act. 11, S. 3 ff.).
E. 5.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung ge- langen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. Au- gust 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihre Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grund- sätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abge- stellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sa- che äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).
E. 5.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Be- rechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Un- terlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Nach der Rechtsprechung beinhaltet dieses Recht nicht auch den Anspruch, bei der Triage persönlich anwesend zu sein. Es genügt, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006 E. 3.2 m.w.H.). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtli- chen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeer- suchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, wel- che Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Danach erlässt die ausführende Behörde eine sorgfältig begründete Schlussverfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4), was eben- falls aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt. Die Behörde hat da- bei die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen
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tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Ent- scheidfindung zu berücksichtigen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.144 vom 19. August 2008 E. 4; RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 4.1).
E. 5.2.3 Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formel- ler Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in de- nen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ent- scheidet bei Beschwerde in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezem- ber 2007 E. 2.1).
E. 5.3 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Schwärzung einzelner Passagen des Ersuchens erfolgte ihren Angaben zufolge zur Anonymisie- rung anderer, vom Rechtshilfevollzug betroffenen Personen. Nebst dem Schutz der im Ersuchen genannten Personen diente die Anonymisierung wohl auch um der im Ersuchen ausdrücklich erwähnten Kollusionsgefahr zu begegnen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann vorlie- gend nicht festgestellt werden, inwiefern ihm wesentlicher Inhalt des Ersu- chens nicht offengelegt worden wäre. Zum einen betrifft die Schwärzung einzelne Sätze bzw. Abschnitte des Ersuchens, die gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge nicht den Beschwerdeführer betreffen. Zum anderen war es dem Beschwerdeführer trotz der teilweisen Schwär- zung ohne Weiteres möglich, zum Ersuchen mit Eingabe vom 31. Januar 2020 Stellung zu nehmen und die Beschwerde ausführlich zu begründen. Im Übrigen lässt sich auch die vorliegende Beschwerde gestützt auf das teilweise anonymisierte Rechtshilfeersuchen sicher beurteilen. Dement- sprechend ist eine Gehörsverletzung in diesem Zusammenhang nicht aus- zumachen.
E. 5.4 Unbegründet ist ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er an der Triage nicht habe persönlich teilnehmen können. Wie schon oben erwogen, erachtet die Rechtsprechung mit Blick auf das rechtliche Gehör als ausreichend, wenn die betroffene Person schriftlich zu der beabsichti-
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gen Herausgabe von Beweismitteln Stellung nehmen kann (E. 5.2.2). Gründe, von dieser konstanten Rechtsprechung abzuweichen, sind vorlie- gend weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Somit durfte die Beschwerdegegnerin im Einklang mit der Recht- sprechung von der persönlichen Beteiligung des Beschwerdeführers an der Triage absehen. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, er habe der Beschwerdegegnerin am 5. April 2019 mitgeteilt, dass er bereit sei, von all seinen Rechten Gebrauch zu machen. Im Sinne des oben Ausgeführten handelte es sich beim Entscheid der Beschwerdegeg- nerin, den Beschwerdeführer an der Triage nicht persönlich teilnehmen zu lassen, um einen Ermessensentscheid. Im Nachgang zur Triage wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, sich zu den von der Her- ausgabe betroffenen Daten seines Mobiltelefons zu äussern, was den An- forderungen gemäss ständiger Rechtsprechung genügt. In der Folge liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2020 ausführlich vernehmen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben BA vom 9. De- zember 2019; Schreiben RA Bodenmann vom 31. Januar 2020). Im Übri- gen setzte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
E. 5.5 Allerdings ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Beschwerde- gegnerin ihm mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 nicht mitgeteilt hat, anhand welcher Kriterien bzw. Stichwörter die Da- ten seines Mobiltelefons durchsucht wurden. Auf diesen Umstand hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom
31. Januar 2020 hingewiesen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben RA Bodenmann vom 31. Januar 2020, S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich in der Schlussverfügung aus, die Sichtung der Smart- phone-Applikationen sei manuell und nach den Stichwörtern erfolgt, welche auch dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 3. April 2019 un- ter «Vorläufige Sicherstellung» zu entnehmen seien (act. 1.1, S. 7). Auf die Ausführungen in der Schlussverfügung verwies die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 26. Juni 2020, ohne sich hierzu näher zu äussern (act. 13, S. 2). Zwar wurde der Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl dem Be- schwerdeführer am 9. April 2019 infolge seines Akteneinsichtsgesuchs in Kopie zugestellt (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben BA vom
E. 5.6 Ebenso ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, als er die ungenügen- de Begründung der Schlussverfügung in Bezug auf das Schicksal der übri- gen sichergestellten Gegenstände und Dokumente moniert. Auf seine in der Stellungnahme vom 31. Januar 2020 diesbezüglich gemachten Ausfüh- rungen ging die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung nicht ein. Hierzu äusserte sie sich in der Beschwerdeantwort, zu welcher der Be- schwerdeführer Stellung nahm. Diese als nicht schwerwiegend einzustu- fende Gehörsverletzung ist daher ebenfalls als geheilt zu erachten und von einer Rückweisung ist abzusehen.
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E. 5.7 Nach dem Gesagten ist eine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Bekanntmachung der Stichwörter bzw. Kriterien, nach welchen die Aus- sonderung der Daten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers vorge- nommen wurde, festzustellen. Ebenso ist eine solche im Zusammenhang mit der ungenügenden Begründung bezüglich des Schicksals der übrigen sichergestellten Unterlagen und Gegenstände zu bejahen. Diese Gehörs- verletzungen sind indes im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als geheilt zu erachten (über die Folgen auf der Ebene der Gerichtsgebühren vgl. infra E. 10 sowie TPF 2008 172 E. 6 und E. 7). Die übrigen Gehörsrügen sind unbegründet.
6.
6.1 In einem weiteren Punkt moniert der Beschwerdeführer die Teilnahme der liechtensteinischen Behörden anlässlich der Triage vom 18.-21. November 2019 (act. 1, S. 25 ff.; act. 11, S. 6 ff.).
6.2 Der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamte ist in Art. 4 Satz 2 EUeR und Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen und kann nicht zuletzt der Verhält- nismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen (Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005 E. 1.2). Es besteht jedoch die Gefahr, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Voll- zugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe ent- schieden worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f.; 127 II 198 E. 2b S. 204). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schwei- zerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren tref- fen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom
E. 9 April 2019). Indes teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer weder vor noch nach der Durchführung mit, dass die Aussonderung seines Mobiltelefons anhand der im Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl erwähnten Stichwörter erfolgen werde bzw. erfolgt ist. Der Beschwerdefüh- rer musste auch nicht davon ausgehen, dass die Aussonderung seines Mobiltelefons anhand der zur Sicherstellung von Gegenständen anlässlich der Hausdurchsuchung dienenden Kriterien bzw. Stichwörter erfolgen wür- de. Dass diese Stichwörter auch zur Aussonderung des sichergestellten Mobiltelefons verwendet wurden, führte die Beschwerdegegnerin erstmals in der hier angefochtenen Schlussverfügung aus. Da sich der Beschwerde- führer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hierzu sowohl in der Beschwerde als auch in der Replik geäussert hat, ist die in diesem Zusammenhang erfolgte Gehörsverletzung indes als geheilt zu erachten (vgl. oben E. 5.2.3). Von einer Rückweisung zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin ist abzusehen.
E. 14 November 2005 E. 2.1; TPF 2014 60 E. 3.3 S. 64; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2015.310 vom 27. Januar 2016 E. 2.3). Die Vollzugs- behörde trifft unter anderem dann geeignete Vorkehren, wenn sie die aus- ländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2014 60 E. 3.3 S. 64; 2010 96 E. 2.3 S. 98 f.; 2008 116 E. 5.1 S. 118).
6.3 In dem hier zu beurteilenden Fall wurde die Zulassung von Vertretern der ersuchenden Behörde zwecks Teilnahme an der Triage der sichergestell- ten Beweismittel unter der Voraussetzung erteilt, dass vorgängig eine Ga-
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rantieerklärung unterzeichnet werde (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Zwischenverfügung vom 20. September 2019). Die ausländischen Beam- ten haben eine solche unterzeichnet und haben sich damit verpflichtet, In- formationen, von denen sie in der Schweiz Kenntnis erlangen, in keiner Weise, weder zu Ermittlungs- noch zu Beweiszwecken zu verwenden, bis ihnen diese Informationen kraft eines vollstreckbaren schweizerischen Ent- scheids übermittelt worden sind (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Garan- tieerklärungen vom 18. November 2019). Die unterzeichneten Garantieer- klärungen genügen den vorstehenden, durch die Rechtsprechung entwi- ckelten Anforderungen.
6.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich die liechtensteini- schen Beamten nicht an die Garantieerklärungen gehalten und die zur Kenntnis genommen Informationen bereits im Strafverfahren verwendet hätten, lässt sich mangels einer ausreichenden Begründung nicht überprü- fen (act. 11, S. 12). Insbesondere führt der Beschwerdeführer nicht aus, welche aus der Triage gewonnen Erkenntnisse und in welchem Zusam- menhang die liechtensteinischen Beamten diese im ausländischen Verfah- ren verwendet hätten. Allein aus der Tatsache, dass die ausländischen Be- hörden die allgemeine Information über die erfolgte Aussonderung der auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers befindlichen Unterhaltungen über unterschiedliche Chat-Anbieter sowie den weiteren Verlauf des Schweizer Verfahrens in ihren Akten vermerkt haben (act. 1.11), ist nicht auf eine Ver- letzung der unterzeichneten Garantieerklärung zu schliessen. Im Übrigen wären solche Verletzungen beim BJ als Aufsichtsbehörde in Rechtshilfean- gelegenheiten zu rügen (Art. 3 IRSV).
6.5 Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, die Aussonderung der Daten sei in rechtswidriger Weise durch die ersuchende Behörde vorge- nommen worden, findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Im Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 3. Dezember 2019 wurde festgehalten, dass die Ausscheidung durch den Sachbearbeiter Kommissariat IFC 2–Forensik, mithin durch einen Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei vorgenommen wurde. In der angefochtenen Schlussverfügung wurde ausgeführt, dass die ausländischen Beamten an der Aussonderung von nicht rechtshilferelevan- ten Dokumenten mitgewirkt hätten und dass die Beschwerdegegnerin als Vollzugsbehörde die Triage geleitet habe. Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise einwendet, können die ausländischen Beamten ohne ein ak- tives Mitwirken in gewissem Ausmass keinen nützlichen Beitrag zur Aus- sonderung leisten. Jedenfalls lassen sich dem Bericht der Bundeskriminal- polizei vom 3. Dezember 2019 keine Hinweise entnehmen, die darauf deu-
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ten würden, dass die Aussonderung durch die ausländischen Beamten selbst vorgenommen worden wäre.
7.
7.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, der Sachverhalt im Ersuchen enthalte wesentliche Lücken und Fehler, die dazu führen würden, dass sich der Tatvorwurf der Geldwäscherei nicht beurteilen lasse. Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit (act. 1, S. 8 ff.; act. 11, S. 6).
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere An- gaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthal- ten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen ent- sprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen we- gen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskali- sches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.). 7.2.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die ak- zessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er –
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analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straf- tatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
7.3 Dem Ersuchen vom 21. März 2019 lässt sich folgender Sachverhalt ent- nehmen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom
21. März 2019, S. 3 ff.):
Die Ermittlungen der liechtensteinischen Strafbehörden stehen im Zusam- menhang mit den Nahrungsmittelimportverträgen der Holdinggesellschaft G. SA, die zu 100% dem Staat Venezuela gehört und von diesem finanziert wird. Laut Ersuchen führe die G. SA mehrere Aussenhandelsunternehmen, die den Import von Lebensmitteln nach Venezuela organisieren sollen. Seit Juli 2018 sei H. der Präsident der G. SA, der zugleich seit […] […] im vene- zolanischen Ministerium für […] sei. Bereits im Juni 2016 sei ein Pressebe- richt über die G. SA erschienen, gemäss welchem Lebensmittel im Wert von USD 197,1 Mio. im Ausland eingekauft worden seien, wobei der tat- sächliche Preis der eingekauften Güter USD 106,7 Mio. betragen habe. Die Differenz von USD 90,4 Mio. soll von korrupten Beamten der venezolani- schen Regierung unterschlagen und deren Herkunft über ein Netzwerk von verdächtigen Handels- bzw. Sitz- bzw. Offshore-Gesellschaften verschleiert worden sein. Im […] habe das US-amerikanische Finanzministerium mittels «[…]» mitgeteilt, dass korrupte Beamte Verträge mit der venezolanischen Regierung als Vehikel nutzen würden, um Gelder zu unterschlagen und entsprechend Bestechungsgelder zu erhalten. Dabei werde die G. SA in dieser Publikation explizit erwähnt. Im September 2018 seien Pressebe- richte erschienen, aus denen hervorgehe, dass venezolanische Regie- rungsbeamte über verdächtige Offshore-Gesellschaften Millionen von Dol- lar aus Nahrungsmittelimportverträgen veruntreut hätten, wobei die G. SA explizit genannt worden sei.
In den Lebensmitteleinkauf bzw. Import der G. SA seien Handels- bzw. Sitz- bzw. Offshore-Gesellschaften involviert und über sie seien Korrupti- ons- bzw. Untreuehandlungen zum Nachteil des venezolanischen Staates erfolgt. Bislang seien als solche «Handelsgesellschaften» folgende Unter- nehmen bekannt: I., J., K. (Hongkong), L. (Mexiko), M. SA (Panama),
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N. Limited (Hongkong) und O. LLC (Panama). Diese Gesellschaften wür- den über Konten bei der Bank C. in Vaduz verfügen. Ebenso verfüge die venezolanische staatliche Entwicklungsbank B. bei der Bank C. über ein Konto, über welches grössere Transaktionen abgewickelt worden seien. Es bestehe der Verdacht, dass aus den Untreue- und Bestechungshandlungen stammende Gelder über diese Konten bei der Bank C. geflossen seien bzw. sich noch dort befinden könnten. Gemäss den Darstellungen des Ge- schäftsmodells durch die Bank C. hätten die Transaktionen auf diesen Kon- ten dem Kauf von Nahrungsmitteln sowie pharmazeutischen Erzeugnissen für die Verwendung in Venezuela gedient. Diese Gelder sollen dabei von einem Konto in Portugal stammen, welches bei der dortigen Ablegerin der Bank B., der Bank P., geführt werde. Die Gelder seien zumindest teilweise nach Bulgarien auf Konten bei der Bank Q. weitertransferiert worden.
Im Dezember 2018 sei hinsichtlich der Bank C. ein Verfahren bei der FMA [Finanzmarktaufsicht Liechtenstein] wegen der Beteiligungsänderung eröff- net worden. Die R. GmbH deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, habe einen Anteil an der Bank C. in Höhe von ca. 8% erworben. Die D. AG, deren Geschäftsführer ebenfalls der Beschwerdeführer sei, habe gegenüber der Bank C. als Zuträger von Geschäftsbeziehungen mit Bezug zum Venezuela-Geschäft fungiert. Obschon angeblich zwischen der D. AG und der Bank C. kein Vertragsverhältnis bestanden und sie über ihre Rolle als Zuträgerin für die Bank C. keine weiteren Dienstleistungen erbracht ha- ben soll, habe die D. AG im Rahmen der Eröffnung der Kundenbeziehun- gen unter anderem mit Bank B., I., J., K. und R. GmbH sämtliche Unterla- gen, Dokumente und Informationen im Zusammenhang mit der Überwa- chung der abgewickelten Transaktionen sowie Übersetzungen von fremd- sprachigen Dokumenten beigebracht bzw. vorgenommen. Es handle sich um Gesellschaften, die via Bank B. Zahlungen aus Venezuela erhalten hät- ten, die anschliessend über die Konten in Liechtenstein nach Bulgarien weitertransferiert worden seien. Die in diesem Zusammenhang eingereich- ten Verträge, Frachtpapiere und sonstigen Unterlagen zur Plausibilisierung der Mittelherkunft seien gemäss den Angaben der Bank C. ausnahmslos von der D. AG beigebracht worden. Des Weiteren gehe aus den Transakti- onen hervor, dass teilweise beträchtliche und wirtschaftlich nicht plausibel nachvollziehbare Zahlungen an die D. AG erfolgt seien. Dies namentlich in Form von «Management-Fees» von zwischen 2,5% und 6% der abgewi- ckelten Transaktionsvolumina und auf Basis von Darlehensverträgen zwi- schen den Gesellschaften.
Weiter wird im Ersuchen ausgeführt, dass auf das Konto der Bank B. bei der Bank C. von deren Konto in Portugal am 14. Dezember 2018 zwei
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Transaktionen über EUR 50 Mio. und EUR 60 Mio. mit dem Zahlungsver- merk «Liquiditätstransfer» eingegangen seien. Danach seien EUR 54 Mio. auf das Konto der I. bei der Bank C. mit dem Zahlungsvermerk «Kauf Le- bensmittel» transferiert worden. Von dort sei am 21. Dezember 2018 ein Betrag von EUR 10 Mio. mit dem Zahlungsvermerk «Loan Agreement» an die R. GmbH überwiesen worden. Von diesem Geld seien am 6. Februar 2019 vom Konto der R. GmbH bei der Bank C. rund EUR 3 Mio. auf ein Konto der S. AG überwiesen worden, die dem Beschwerdeführer zuzu- rechnen sei. Der Betrag sei mittels drei Transaktionen überwiesen worden. Als Zahlungsgründe seien «Darlehen gemäss Vertrag 15.01.2019», «Rückzahlung Kontokorrent» und «Rückzahlung Darlehen vom Dezember 2017» vermerkt worden. Vom Konto der S. AG seien total EUR 3‘850‘000.-- auf das Konto der T. AG bei der Bank AA. überwiesen worden. Als Zah- lungsgründe für diese Transaktionen sei «Rückzahlung Darlehen mit Zins» vermerkt worden. Seitens der S.AG sei der Darlehensvertrag vom Be- schwerdeführer unterzeichnet worden und das Darlehen werde zur Ent- wicklung bzw. Errichtung von Wohnungen im Rahmen des Projekts […] verwendet.
7.4 Die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen genügen den oben erwähnten Anforderungen. Im Ersuchen wird ausgeführt, wie die mutmasslich aus Be- stechungs- und Veruntreuungshandlungen stammenden Gelder über diver- se Gesellschaften ins Ausland transferiert und damit gewaschen worden sind. Insbesondere wird im Ersuchen aufgezeigt, dass hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund über Konten zahlreicher Gesellschaf- ten auf in der Schweiz befindlichen Konten von Gesellschaften überwiesen wurden, die dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind. Entgegen der Be- hauptung des Beschwerdeführers wird im Ersuchen auch der bisher be- kannte tatrelevante Zeitraum genannt. Namentlich wird darin ausgeführt, dass die Importgeschäfte der G. SA bereits im Juni 2016 in einem Presse- bericht erwähnt wurden. Zudem werden im Ersuchen konkrete Daten der darin genannten Transaktionen genannt. Der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt enthält weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprü- che, die es als rechtsmissbräuchlich erscheinen liessen, weshalb er für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen ist.
Dass die ersuchende Behörde mutmasslich in Venezuela begangen Vorta- ten nur allgemein nennt, ändert an der vorgängigen Schlussfolgerung nichts. Im Rechtshilfeverkehr ist dies nicht unüblich, zumal über die Vortat
– wie im vorliegenden Fall – oftmals (noch) keine genaueren Kenntnisse vorliegen. Im Bereich der Geldwäscherei ist es als ausreichend zu erach-
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ten, wenn das Rechtshilfeersuchen verdächtige, geldwäschereitypische Handlungen schildert (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3; ENGLER, Bas- ler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 28 N. 21). Hinreichen- de Gründe für ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vorliegend weder ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdefüh- rer vorgebracht.
7.5
7.5.1 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermö- genswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus ei- nem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tat- objekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 V 255 E. 3a; je mit Hinweis). Zu verneinen ist Geldwäscherei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungs- verkehr abwickelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Konto- inhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäscherei- handlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217 und 6B_222 vom 28. Juli 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom
29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Als zusätzliche Kaschierungs- handlungen wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). Unter die Geldwä- schereistrafnorm fällt auch das (Verschleierungszwecken dienende) syste- matische Verschieben von deliktischem Profit. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere vorlie- gen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäsche- typischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geld- beträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannten Offshore-Domizilen) verschoben wurden und für diese kom- plizierten Transaktionen kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100; Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Ja- nuar 2018 E. 2.5 m.w.H.). 7.5.2 Gemäss dem liechtensteinischen Ersuchen stammen die ins Ausland trans- ferierten und dort mutmasslich gewaschenen Gelder aus Bestechungs- und
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Untreuehandlungen seitens venezolanischer Beamter. Die Beschwerde- gegnerin nahm in der Schlussverfügung als Vortat richtigerweise Beste- chungshandlungen nach Art. 322ter ff. StGB sowie ungetreue Amtsführung nach Art. 314 StGB an. Diese stellen nach Schweizer Recht Verbrechen und damit taugliche Vortaten der Geldwäscherei dar. Die im Ersuchen be- schriebenen Handlungen, namentlich der Transfer von Geldern ins Aus- land, die mutmasslich aus Verbrechen stammen, können prima facie als Geldwäschereihandlungen i.S.v. Art. 305bis StGB qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4). Hinzu kommt, dass es sich bei den Transaktionen teilweise um hohe Beträge handelt, die ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und unter Einbezug von diversen (Offshore-)Gesellschaften erfolgten. Sofern der Beschwerde- führer Ausführungen zur allfälligen Strafbarkeit macht, ist er darauf hinwei- sen, dass die Prüfung der Tat- und Schuldfrage dem ausländischen Richter obliegt. Die diesbezüglichen Rügen sind daher im liechtensteinischen Strafverfahren geltend zu machen. Insbesondere wird der ausländische Richter zu prüfen haben, ob der dem Beschwerdeführer gegenüber ge- machte Vorwurf der Geldwäscherei zu Recht erhoben wurde. Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten Folgen des gegen ihn im Fürstentum Liechtenstein geführten Strafverfahrens. 7.5.3 Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen.
8.
8.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips geltend (act. 1, S. 25 ff.).
8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedi- tion») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Straf- verfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, de- ren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staa- tes anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah-
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ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismit- tel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersu- chen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil inso- fern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vo- raussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersu- chens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
8.3 Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Er- suchen besteht der Verdacht, dass über die dem Beschwerdeführer zuzu- rechnenden Gesellschaften Transaktionen abgewickelt worden sind, die im Zusammenhang mit dem liechtensteinischen Strafverfahren stehen könn- ten. Von der verfügten Herausgabe betroffen sind folgende Daten des Mo- biltelefons des Beschwerdeführers: Device Info, Kontakte sowie Telegram- und WhatsApp-Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und BB. bzw. dem Beschwerdeführer und CC. im Zeitraum vom 8. Mai 2017 bis zum
3. April 2019 (act. 1.1). Bei der Device Info handelt es sich um allgemeine Geräteinformationen. Die sich auf dem Mobiltelefon befindlichen Kontakte sind insbesondere zur Identifizierung der mit dem Beschwerdeführer in Kontakt gestandenen Personen notwendig. Die ausgesonderten Chatver- läufe betreffen Geschäfte in Venezuela und können entsprechend der er- suchenden Behörde von Nutzen sein. Die Beschwerdegegnerin weist zu- treffend beispielsweise auf die Diskussion zwischen dem Beschwerdefüh- rer und CC. rund um die im Ersuchen ausdrücklich erwähnte Zahlung sei- tens Bank B. von über EUR 50 Mio. bzw. EUR 60 Mio. vom 14. Dezember 2018 hin (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Beilagen zum Bericht Vollzug Triage vom 3. Dezember 2019, Whatsapp A. – Herr CC., S. 1499 ff.). Im Chatverlauf ist zudem wiederholt die Rede von «10mm», «Bank C.»,
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«R. GmbH» und «I.» (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Beilagen zum Be- richt Vollzug Triage vom 3. Dezember 2019, Whatsapp A. – Herr CC., S. 1407 ff.), wobei es sich dabei um im Ersuchen erwähnten Transaktionen zugunsten bzw. zulasten des Kontos der I. bei der Bank C. handeln könnte (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019, S. 7 f.). Somit ist ein Zusammenhang zwischen den von der Heraus- gabe betroffenen Daten und der liechtensteinischen Untersuchung zu beja- hen. Die in der Schlussverfügung genannten Unterlagen können für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein und sind der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben. Demgemäss ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
8.4
8.4.1 Eventualiter ersucht der Beschwerdeführer um Nichtübermittlung der von ihm in der Beschwerde bezeichneten Daten (act. 1, S. 3 f.). Er begründet seinen Antrag damit, dass die Gesellschaften, in denen er Leitungsfunktion innegehabt haben soll, erst ab Oktober 2018 in die Venezuela-Geschäfte involviert gewesen seien. Laut Ersuchen seien am 21. Dezember 2018 EUR 10 Mio. überwiesen worden. Als spätestes Transaktionsdatum im Zu- sammenhang mit irgendeinem Umgang mit diesen Geldern, die aus dem Zahlungsfluss vom 21. Dezember 2018 stammen sollen, werde im Ersu- chen der 21. Februar 2019 genannt. Von der Herausgabe an die ersuchen- de Behörde seien jedoch viele Daten betroffen, die vor Oktober 2018 und nach dem 21. Dezember 2018 erstellt worden seien. Für diesen Zeitraum seien die Daten nicht relevant, weshalb sie nicht herauszugeben seien (act. 1, S. 28 f.). 8.4.2 Im Ersuchen wird ausgeführt, dass bereits im Juni 2016 ein Pressebericht über die G. SA erschienen sei, gemäss welchem die Differenz von USD 90,4 Mio. aus Lebensmittelimporten von korrupten Beamten der ve- nezolanischen Regierung unterschlagen und deren Herkunft über ein Netzwerk von verdächtigen Gesellschaften verschleiert worden sei. Dem- entsprechend können auch die Chatverläufe vor der vom Beschwerdefüh- rer behaupteten Involvierung der ihm zuzurechnenden Gesellschaften, also vor Oktober 2018, von Nutzen sein. Wie die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung aufzeigt, betreffen die in den Chats geführten Diskussio- nen vor Oktober 2018 und nach dem 21. Dezember 2018 die im Ersuchen erwähnten Gesellschaften und Transaktionen, aber auch weitere Überwei- sungen von hohen Beträgen. Da die ausländische Behörde mit ihrem Ersu- chen den gesamten Fluss von Geldern mutmasslich deliktischer Herkunft zu ermitteln bezweckt, sind ihr im Sinne einer weiten Auslegung des Ersu- chens grundsätzlich alle Beweismittel zu übermitteln, aus denen Informati- onen betreffend Transaktionen und der beteiligten Gesellschaften hervor-
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gehen. Auf diese Weise kann eine allfällige Ergänzung des Rechtshilfeer- suchens vermieden werden. Somit ist auch der Eventualantrag des Be- schwerdeführers abzuweisen. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die verfügte Herausgabe der in der Schlussverfügung bezeichneten Unterlagen vor dem Verhältnismässig- keitsprinzip standhält. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist unter der Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren geheilten Ge- hörsverletzungen (E. 5.5 und 5.6) auf insgesamt Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5’000.--. Die Bundesstrafgerichts- kasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1‘000.-- zurückzuer- statten.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. Juli 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Stephan Blättler und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Werner Boden- mann,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.96
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Sachverhalt:
A. Die Strafbehörden des Fürstentums Liechtenstein führen eine gerichtliche Voruntersuchung unter anderem gegen die Bank B., die Bank C., die D. AG, E., A. sowie dessen Ehefrau F. wegen des Verdachts der Geldwä- scherei und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach liechten- steinischem Recht. In diesem Zusammenhang gelangte das Fürstliche Landgericht mit Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019 an die Schweiz und ersuchte nebst anderem um Durchsuchung der Räumlichkeiten von A. zwecks Beschlagnahme von Beweismitteln (Verfahrensakten BA, unpagi- niert, Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019).
B. Am 26. März 2019 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Ersuchen an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug. Mit Eintretensverfügung vom 3. April 2019 entsprach die BA dem Ersuchen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Eintretensverfügung vom 3. April 2019). Gestützt auf den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 3. April 2019 fand am 4. April 2019 an der Wohnadresse von A. eine Hausdurch- suchung statt, anlässlich welcher mehrere elektronische Geräte und Do- kumente sichergestellt wurden (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Durchsu- chungs- und Sicherstellungsbefehl vom 3. April 2019; Durchsuchungspro- tokoll der Bundeskriminalpolizei vom 4. April 2019).
C. Rechtsanwalt Werner Bodenmann (nachfolgend «RA Bodenmann») teilte der BA mit Schreiben vom 5. April 2019 mit, dass er mit der Wahrung der Interessen von A. beauftragt worden sei und ersuchte um Akteneinsicht (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben RA Bodenmann vom 5. April 2019). Mit Schreiben vom 9. April 2019 stellte die BA RA Bodenmann di- verse Unterlagen des Rechtshilfeverfahrens in Kopie zu (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben BA vom 9. April 2019).
D. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 16. September 2019 ersuchte das Fürstentum Liechtenstein um Zulassung der Teilnahme der ausländi- schen Ermittlungsbeamten an der Triage der sichergestellten Beweismittel (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 16. September 2019). Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2019 bewilligte die BA die Anwesenheit von ausländischen Prozessbeteiligten beim Rechtshilfe- vollzug nach vorgängiger Unterzeichnung einer Garantieerklärung (Verfah- rensakten BA, unpaginiert, Zwischenverfügung vom 20. September 2019).
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Die liechtensteinischen Beamten unterzeichneten am 18. November 2019 die von der BA verlangte Garantieerklärung (Verfahrensakten BA, unpagi- niert, Garantieerklärungen vom 18. November 2019). Die Triage der si- chergestellten Daten und Dokumente fand am 18.-21. November 2019 im Beisein von drei liechtensteinischen Ermittlungsbeamten statt (Verfahrens- akten BA, unpaginiert, Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 3. Dezember 2019).
E. Die BA gab A. am 9. Dezember 2019 die Gelegenheit, sich zur vereinfach- ten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG hinsichtlich der auf der CD-ROM be- findlichen Dokumente und Daten seines Mobiltelefons zu äussern (Verfah- rensakten BA, unpaginiert, Schreiben BA vom 9. Dezember 2019). Innert erstreckter Frist verweigerte A. mit Schreiben vom 31. Januar 2020 seine Zustimmung zur vereinfachten Ausführung des Ersuchens und nahm zum Ersuchen Stellung (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben RA Bo- denmann vom 31. Januar 2020).
F. Mit Schlussverfügung vom 4. März 2020 verfügte die BA die Herausgabe der darin bezeichneten Unterlagen aus der Auswertung des Mobiltelefons von A. an die ersuchende Behörde (act. 1.1).
G. Dagegen liess A. am 2. April 2020 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben und im Hauptbegehren die kostenfäl- lige Aufhebung der Schlussverfügung beantragen (act. 1).
H. Die BA liess sich mit Eingabe vom 11. Mai 2020 zur Beschwerde verneh- men und beantragt deren kostenfällige Abweisung, soweit darauf eingetre- ten werden könne (act. 7). Mit Schreiben vom 24. April 2020 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme und bean- tragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). A. liess sich zu den Beschwerdeantworten mit Schreiben vom 19. Juni 2020 vernehmen und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 11). Während sich die BA zur Replik von A. vom 26. Juni 2020 vernehmen liess, verzichtete das BJ mit Schreiben vom 29. Juni 2020 auf die Einreichung ei- ner Duplik (act. 13, 14). Die Schreiben der BA und des BJ wurden A. am
1. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 15).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar. Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geld- wäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bila- teraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUER; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen weder aus- drücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeits- prinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021;
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Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme be- troffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV).
3.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfean- gelegenheiten. Von der Herausgabe an die ersuchende Behörde sind Da- ten aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers betrof- fen, welches am 4. April 2019 an dessen Wohnort sichergestellt wurde. Somit ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Beschwer- de legitimiert. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (E. 4.1) ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutre- ten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer verlangt unter anderem die Herausgabe der anläss- lich der Hausdurchsuchung sichergestellten Asservate Nr. 1.08.0001- 1.08.0010 (act. 1, S. 2, Ziff. 2). Die hier angefochtene Schlussverfügung
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betrifft lediglich das Mobiltelefon des Beschwerdeführers mit der Asservat Nr. 01.17.0002 (act. 1.1). Nichts anderes ergibt sich aus den dem Gericht eingereichten Akten. Gemäss Bericht der Bundeskriminalpolizei vom
3. Dezember 2019 wurden Chats und Kontakte des Asservats Nr. 01.17.0002 als verfahrensrelevant ausgeschieden. Hinzu kommt, dass der Bericht vom 3. Dezember 2019 folgenden Titel trägt: «Vollzug Triage eines Teils der sichergestellten Gegenstände, Dokumente und Datenträ- ger» (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 3. Dezember 2019). Den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge werde sie über das Schicksal der übrigen sichergestellten Daten und Do- kumente zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden (act. 7, S. 2). Auch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Stellungnahme der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein vom 26. Februar 2020 hält fest, dass es ur- sprünglich vorgesehen war, sämtliche Dokumente und Daten am 18.-21. November 2019 zu triagieren. Aufgrund des Umfangs der sicherge- stellten Beweismittel und des Abwartens einer neuen Software zur Aus- sonderung von elektronischen Daten sei am 18.-21. November 2019 nur ein Teil der Dokumente und Daten ausgesondert worden. Gestützt auf die vorliegenden Akten und die Angaben der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass über die Herausgabe der Asservate Nr. 1.08.0001- 1.08.0010 an die ersuchende Behörde bis dato nicht entschieden wurde. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass anlässlich der Triage vom 18.-21. November 2019 weitere Unterlagen ausgesondert wurden. Diese bilden jedoch nicht Gegenstand der hier angefochtenen Verfügung.
Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend lediglich über die in der Schluss- verfügung vom 4. März 2020 angeordnete Herausgabe der darin bezeich- neten Unterlagen aus dem Asservat Nr. 01.17.0002 zu entscheiden ist. Soweit der Beschwerdeführer die Herausgabe der übrigen Gegenstände und Dokumente verlangt, über welche die Beschwerdegegnerin noch nicht entschieden hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.2 Bereits an dieser Stelle sei festgehalten, dass der Entscheid der Be- schwerdegegnerin, vorerst die Herausgabe lediglich eines Teils der sicher- gestellten Beweismittel zu verfügen, nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerdegegnerin kann gestützt auf Art. 80d IRSG eine Schlussverfügung erlassen, die sich nur auf einen Teil des Ersuchens bezieht (sog. Teilschlussverfügung). Um eine solche Teilschlussverfügung handelt es sich beim hier angefochtenen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom
4. März 2020. Dass er nicht explizit als solcher bezeichnet wurde, ändert an seiner Gültigkeit nichts. Dem Beschwerdeführer ist jedoch insoweit Recht zu geben, als aus der angefochtenen Schlussverfügung nicht ausrei-
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chend klar hervorgeht, dass sich die Verfügung nur auf einen Teil der beim Beschwerdeführer sichergestellten Unterlagen und Daten bezieht. Zwar bezeichnete die Beschwerdegegnerin einleitend den Gegenstand der Schlussverfügung, nämlich das Asservat Nr. 01.17.0002 (act. 1.1). Indes geht aus der Schlussverfügung nicht klar hervor, dass anlässlich der Haus- durchsuchung vom 4. April 2019 weitere Unterlagen und Daten sicherge- stellt wurden und dass über deren Schicksal noch nicht entschieden wor- den ist. Daraus erwächst dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil. Da er anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. April 2019 zugegen war und das Sicherstellungsprotokoll unterzeichnete, war ihm bekannt, dass noch weitere Gegenstände und Unterlagen sichergestellt wurden. Ebenso wurde der Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 3. Dezember 2019 dem Be- schwerdeführer am 9. Dezember 2019 zugestellt, woraus hervorgeht, dass sich die von der Beschwerdegegnerin angefragte Zustimmung zur verein- fachten Ausführung des Ersuchens i.S.v. Art. 80c IRSG lediglich auf des- sen Mobiltelefon bezieht (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben BA vom 9. Dezember 2019). Somit war für den anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer erkennbar, dass sich die Schlussverfügung lediglich auf das Mobiltelefon bezieht. Ausserdem wurde auf dem Ersuchen der Hinweis angebracht, dass das Ersuchen eile (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019). Angesichts der zahlreichen elektronischen Gegenstände (unter anderem ein Notebook, zwei externe Harddisks und mehrere USB-Sticks), die in den Räumlichkeiten des Be- schwerdeführers sichergestellt wurden, und die nach Vorliegen einer neuen Software zur Auswertung von elektronischen Daten auf deren Verfahrens- erheblichkeit geprüft werden müssen (act. 11.2, S. 2), drängte sich der Er- lass einer Teilschlussverfügung geradezu auf. Im Übrigen besteht kein durchsetzbarer Anspruch auf die Bezeichnung Schluss- oder Teilschluss- verfügung (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom
4. Mai 2017 E. 7.3). Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der in Art. 29 StPO enthaltene Grundsatz der Verfahrenseinheit auch im Rechtshilfeverfahren Geltung beansprucht, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird.
5.
5.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Weder er noch sein Rechtsvertreter seien zur am 18.-21. November 2019 durchgeführten Tria- ge eingeladen worden und er wisse bis heute nicht, nach welchen Stich- wörtern bzw. Kriterien sein Mobiltelefon durchsucht worden sei. Zudem ha-
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be er keine Einsicht in das vollständige, ungeschwärzte Rechtshilfeersu- chen erhalten (act. 1, S. 18 ff.; act. 11, S. 3 ff.).
5.2
5.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung ge- langen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. Au- gust 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihre Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grund- sätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abge- stellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sa- che äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1). 5.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Be- rechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Un- terlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Nach der Rechtsprechung beinhaltet dieses Recht nicht auch den Anspruch, bei der Triage persönlich anwesend zu sein. Es genügt, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006 E. 3.2 m.w.H.). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtli- chen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeer- suchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, wel- che Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Danach erlässt die ausführende Behörde eine sorgfältig begründete Schlussverfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4), was eben- falls aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt. Die Behörde hat da- bei die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen
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tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Ent- scheidfindung zu berücksichtigen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.144 vom 19. August 2008 E. 4; RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 4.1). 5.2.3 Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formel- ler Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in de- nen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ent- scheidet bei Beschwerde in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezem- ber 2007 E. 2.1). 5.3 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Schwärzung einzelner Passagen des Ersuchens erfolgte ihren Angaben zufolge zur Anonymisie- rung anderer, vom Rechtshilfevollzug betroffenen Personen. Nebst dem Schutz der im Ersuchen genannten Personen diente die Anonymisierung wohl auch um der im Ersuchen ausdrücklich erwähnten Kollusionsgefahr zu begegnen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann vorlie- gend nicht festgestellt werden, inwiefern ihm wesentlicher Inhalt des Ersu- chens nicht offengelegt worden wäre. Zum einen betrifft die Schwärzung einzelne Sätze bzw. Abschnitte des Ersuchens, die gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge nicht den Beschwerdeführer betreffen. Zum anderen war es dem Beschwerdeführer trotz der teilweisen Schwär- zung ohne Weiteres möglich, zum Ersuchen mit Eingabe vom 31. Januar 2020 Stellung zu nehmen und die Beschwerde ausführlich zu begründen. Im Übrigen lässt sich auch die vorliegende Beschwerde gestützt auf das teilweise anonymisierte Rechtshilfeersuchen sicher beurteilen. Dement- sprechend ist eine Gehörsverletzung in diesem Zusammenhang nicht aus- zumachen.
5.4 Unbegründet ist ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er an der Triage nicht habe persönlich teilnehmen können. Wie schon oben erwogen, erachtet die Rechtsprechung mit Blick auf das rechtliche Gehör als ausreichend, wenn die betroffene Person schriftlich zu der beabsichti-
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gen Herausgabe von Beweismitteln Stellung nehmen kann (E. 5.2.2). Gründe, von dieser konstanten Rechtsprechung abzuweichen, sind vorlie- gend weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Somit durfte die Beschwerdegegnerin im Einklang mit der Recht- sprechung von der persönlichen Beteiligung des Beschwerdeführers an der Triage absehen. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, er habe der Beschwerdegegnerin am 5. April 2019 mitgeteilt, dass er bereit sei, von all seinen Rechten Gebrauch zu machen. Im Sinne des oben Ausgeführten handelte es sich beim Entscheid der Beschwerdegeg- nerin, den Beschwerdeführer an der Triage nicht persönlich teilnehmen zu lassen, um einen Ermessensentscheid. Im Nachgang zur Triage wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, sich zu den von der Her- ausgabe betroffenen Daten seines Mobiltelefons zu äussern, was den An- forderungen gemäss ständiger Rechtsprechung genügt. In der Folge liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2020 ausführlich vernehmen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben BA vom 9. De- zember 2019; Schreiben RA Bodenmann vom 31. Januar 2020). Im Übri- gen setzte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
5. April 2019 die Beschwerdegegnerin lediglich über seine Mandatierung in Kenntnis, ersuchte um Akteneinsicht und zeigte an, dass sein Mandant seiner Mitwirkungspflicht nachkommen werde. Ein expliziter Antrag auf die persönliche Teilnahme an einer allfälligen Triage ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt in Bezug auf das Schreiben vom 23. Septem- ber 2019 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben RA Bodenmann vom 31. Januar 2020).
Im Zusammenhang mit dieser Rüge führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung unter Verweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.107 aus, dass sich aus den Teilnahmerech- ten der betroffenen Person am Rechtshilfevollzug keine aktive Mitwirkung an der Triage der erhobenen Beweismittel, sondern einzig eine schriftliche Äusserungsmöglichkeit über das Rechtshilfeersuchen und die zur Heraus- gabe vorgesehenen Beweismittel vor Erlass der Schlussverfügung ableiten liesse (act. 1.1, S. 7). Eine solche Aussage lässt sich dem von der Be- schwerdegegnerin zitierten Entscheid nicht entnehmen und ist insofern zu präzisieren, als der von einer Rechtshilfemassnahme betroffenen Person zwar kein Anspruch auf eine persönliche Teilnahme an der Triage zusteht. Indes ist sie berechtigt, die (aktive) Mitwirkung an der Aussonderung unter anderem mittels Eingaben wahrzunehmen und darin darzulegen, welche Beweismittel und aus welchen Gründen für die ersuchende Behörde offen- sichtlich nicht von Relevanz sind.
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5.5 Allerdings ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Beschwerde- gegnerin ihm mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 nicht mitgeteilt hat, anhand welcher Kriterien bzw. Stichwörter die Da- ten seines Mobiltelefons durchsucht wurden. Auf diesen Umstand hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom
31. Januar 2020 hingewiesen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben RA Bodenmann vom 31. Januar 2020, S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich in der Schlussverfügung aus, die Sichtung der Smart- phone-Applikationen sei manuell und nach den Stichwörtern erfolgt, welche auch dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 3. April 2019 un- ter «Vorläufige Sicherstellung» zu entnehmen seien (act. 1.1, S. 7). Auf die Ausführungen in der Schlussverfügung verwies die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 26. Juni 2020, ohne sich hierzu näher zu äussern (act. 13, S. 2). Zwar wurde der Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl dem Be- schwerdeführer am 9. April 2019 infolge seines Akteneinsichtsgesuchs in Kopie zugestellt (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben BA vom
9. April 2019). Indes teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer weder vor noch nach der Durchführung mit, dass die Aussonderung seines Mobiltelefons anhand der im Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl erwähnten Stichwörter erfolgen werde bzw. erfolgt ist. Der Beschwerdefüh- rer musste auch nicht davon ausgehen, dass die Aussonderung seines Mobiltelefons anhand der zur Sicherstellung von Gegenständen anlässlich der Hausdurchsuchung dienenden Kriterien bzw. Stichwörter erfolgen wür- de. Dass diese Stichwörter auch zur Aussonderung des sichergestellten Mobiltelefons verwendet wurden, führte die Beschwerdegegnerin erstmals in der hier angefochtenen Schlussverfügung aus. Da sich der Beschwerde- führer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hierzu sowohl in der Beschwerde als auch in der Replik geäussert hat, ist die in diesem Zusammenhang erfolgte Gehörsverletzung indes als geheilt zu erachten (vgl. oben E. 5.2.3). Von einer Rückweisung zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin ist abzusehen.
5.6 Ebenso ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, als er die ungenügen- de Begründung der Schlussverfügung in Bezug auf das Schicksal der übri- gen sichergestellten Gegenstände und Dokumente moniert. Auf seine in der Stellungnahme vom 31. Januar 2020 diesbezüglich gemachten Ausfüh- rungen ging die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung nicht ein. Hierzu äusserte sie sich in der Beschwerdeantwort, zu welcher der Be- schwerdeführer Stellung nahm. Diese als nicht schwerwiegend einzustu- fende Gehörsverletzung ist daher ebenfalls als geheilt zu erachten und von einer Rückweisung ist abzusehen.
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5.7 Nach dem Gesagten ist eine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Bekanntmachung der Stichwörter bzw. Kriterien, nach welchen die Aus- sonderung der Daten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers vorge- nommen wurde, festzustellen. Ebenso ist eine solche im Zusammenhang mit der ungenügenden Begründung bezüglich des Schicksals der übrigen sichergestellten Unterlagen und Gegenstände zu bejahen. Diese Gehörs- verletzungen sind indes im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als geheilt zu erachten (über die Folgen auf der Ebene der Gerichtsgebühren vgl. infra E. 10 sowie TPF 2008 172 E. 6 und E. 7). Die übrigen Gehörsrügen sind unbegründet.
6.
6.1 In einem weiteren Punkt moniert der Beschwerdeführer die Teilnahme der liechtensteinischen Behörden anlässlich der Triage vom 18.-21. November 2019 (act. 1, S. 25 ff.; act. 11, S. 6 ff.).
6.2 Der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamte ist in Art. 4 Satz 2 EUeR und Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen und kann nicht zuletzt der Verhält- nismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen (Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005 E. 1.2). Es besteht jedoch die Gefahr, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Voll- zugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe ent- schieden worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f.; 127 II 198 E. 2b S. 204). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schwei- zerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren tref- fen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom
14. November 2005 E. 2.1; TPF 2014 60 E. 3.3 S. 64; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2015.310 vom 27. Januar 2016 E. 2.3). Die Vollzugs- behörde trifft unter anderem dann geeignete Vorkehren, wenn sie die aus- ländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2014 60 E. 3.3 S. 64; 2010 96 E. 2.3 S. 98 f.; 2008 116 E. 5.1 S. 118).
6.3 In dem hier zu beurteilenden Fall wurde die Zulassung von Vertretern der ersuchenden Behörde zwecks Teilnahme an der Triage der sichergestell- ten Beweismittel unter der Voraussetzung erteilt, dass vorgängig eine Ga-
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rantieerklärung unterzeichnet werde (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Zwischenverfügung vom 20. September 2019). Die ausländischen Beam- ten haben eine solche unterzeichnet und haben sich damit verpflichtet, In- formationen, von denen sie in der Schweiz Kenntnis erlangen, in keiner Weise, weder zu Ermittlungs- noch zu Beweiszwecken zu verwenden, bis ihnen diese Informationen kraft eines vollstreckbaren schweizerischen Ent- scheids übermittelt worden sind (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Garan- tieerklärungen vom 18. November 2019). Die unterzeichneten Garantieer- klärungen genügen den vorstehenden, durch die Rechtsprechung entwi- ckelten Anforderungen.
6.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich die liechtensteini- schen Beamten nicht an die Garantieerklärungen gehalten und die zur Kenntnis genommen Informationen bereits im Strafverfahren verwendet hätten, lässt sich mangels einer ausreichenden Begründung nicht überprü- fen (act. 11, S. 12). Insbesondere führt der Beschwerdeführer nicht aus, welche aus der Triage gewonnen Erkenntnisse und in welchem Zusam- menhang die liechtensteinischen Beamten diese im ausländischen Verfah- ren verwendet hätten. Allein aus der Tatsache, dass die ausländischen Be- hörden die allgemeine Information über die erfolgte Aussonderung der auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers befindlichen Unterhaltungen über unterschiedliche Chat-Anbieter sowie den weiteren Verlauf des Schweizer Verfahrens in ihren Akten vermerkt haben (act. 1.11), ist nicht auf eine Ver- letzung der unterzeichneten Garantieerklärung zu schliessen. Im Übrigen wären solche Verletzungen beim BJ als Aufsichtsbehörde in Rechtshilfean- gelegenheiten zu rügen (Art. 3 IRSV).
6.5 Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, die Aussonderung der Daten sei in rechtswidriger Weise durch die ersuchende Behörde vorge- nommen worden, findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Im Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 3. Dezember 2019 wurde festgehalten, dass die Ausscheidung durch den Sachbearbeiter Kommissariat IFC 2–Forensik, mithin durch einen Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei vorgenommen wurde. In der angefochtenen Schlussverfügung wurde ausgeführt, dass die ausländischen Beamten an der Aussonderung von nicht rechtshilferelevan- ten Dokumenten mitgewirkt hätten und dass die Beschwerdegegnerin als Vollzugsbehörde die Triage geleitet habe. Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise einwendet, können die ausländischen Beamten ohne ein ak- tives Mitwirken in gewissem Ausmass keinen nützlichen Beitrag zur Aus- sonderung leisten. Jedenfalls lassen sich dem Bericht der Bundeskriminal- polizei vom 3. Dezember 2019 keine Hinweise entnehmen, die darauf deu-
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ten würden, dass die Aussonderung durch die ausländischen Beamten selbst vorgenommen worden wäre.
7.
7.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, der Sachverhalt im Ersuchen enthalte wesentliche Lücken und Fehler, die dazu führen würden, dass sich der Tatvorwurf der Geldwäscherei nicht beurteilen lasse. Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit (act. 1, S. 8 ff.; act. 11, S. 6).
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere An- gaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthal- ten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen ent- sprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen we- gen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskali- sches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.). 7.2.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die ak- zessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er –
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analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straf- tatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
7.3 Dem Ersuchen vom 21. März 2019 lässt sich folgender Sachverhalt ent- nehmen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom
21. März 2019, S. 3 ff.):
Die Ermittlungen der liechtensteinischen Strafbehörden stehen im Zusam- menhang mit den Nahrungsmittelimportverträgen der Holdinggesellschaft G. SA, die zu 100% dem Staat Venezuela gehört und von diesem finanziert wird. Laut Ersuchen führe die G. SA mehrere Aussenhandelsunternehmen, die den Import von Lebensmitteln nach Venezuela organisieren sollen. Seit Juli 2018 sei H. der Präsident der G. SA, der zugleich seit […] […] im vene- zolanischen Ministerium für […] sei. Bereits im Juni 2016 sei ein Pressebe- richt über die G. SA erschienen, gemäss welchem Lebensmittel im Wert von USD 197,1 Mio. im Ausland eingekauft worden seien, wobei der tat- sächliche Preis der eingekauften Güter USD 106,7 Mio. betragen habe. Die Differenz von USD 90,4 Mio. soll von korrupten Beamten der venezolani- schen Regierung unterschlagen und deren Herkunft über ein Netzwerk von verdächtigen Handels- bzw. Sitz- bzw. Offshore-Gesellschaften verschleiert worden sein. Im […] habe das US-amerikanische Finanzministerium mittels «[…]» mitgeteilt, dass korrupte Beamte Verträge mit der venezolanischen Regierung als Vehikel nutzen würden, um Gelder zu unterschlagen und entsprechend Bestechungsgelder zu erhalten. Dabei werde die G. SA in dieser Publikation explizit erwähnt. Im September 2018 seien Pressebe- richte erschienen, aus denen hervorgehe, dass venezolanische Regie- rungsbeamte über verdächtige Offshore-Gesellschaften Millionen von Dol- lar aus Nahrungsmittelimportverträgen veruntreut hätten, wobei die G. SA explizit genannt worden sei.
In den Lebensmitteleinkauf bzw. Import der G. SA seien Handels- bzw. Sitz- bzw. Offshore-Gesellschaften involviert und über sie seien Korrupti- ons- bzw. Untreuehandlungen zum Nachteil des venezolanischen Staates erfolgt. Bislang seien als solche «Handelsgesellschaften» folgende Unter- nehmen bekannt: I., J., K. (Hongkong), L. (Mexiko), M. SA (Panama),
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N. Limited (Hongkong) und O. LLC (Panama). Diese Gesellschaften wür- den über Konten bei der Bank C. in Vaduz verfügen. Ebenso verfüge die venezolanische staatliche Entwicklungsbank B. bei der Bank C. über ein Konto, über welches grössere Transaktionen abgewickelt worden seien. Es bestehe der Verdacht, dass aus den Untreue- und Bestechungshandlungen stammende Gelder über diese Konten bei der Bank C. geflossen seien bzw. sich noch dort befinden könnten. Gemäss den Darstellungen des Ge- schäftsmodells durch die Bank C. hätten die Transaktionen auf diesen Kon- ten dem Kauf von Nahrungsmitteln sowie pharmazeutischen Erzeugnissen für die Verwendung in Venezuela gedient. Diese Gelder sollen dabei von einem Konto in Portugal stammen, welches bei der dortigen Ablegerin der Bank B., der Bank P., geführt werde. Die Gelder seien zumindest teilweise nach Bulgarien auf Konten bei der Bank Q. weitertransferiert worden.
Im Dezember 2018 sei hinsichtlich der Bank C. ein Verfahren bei der FMA [Finanzmarktaufsicht Liechtenstein] wegen der Beteiligungsänderung eröff- net worden. Die R. GmbH deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, habe einen Anteil an der Bank C. in Höhe von ca. 8% erworben. Die D. AG, deren Geschäftsführer ebenfalls der Beschwerdeführer sei, habe gegenüber der Bank C. als Zuträger von Geschäftsbeziehungen mit Bezug zum Venezuela-Geschäft fungiert. Obschon angeblich zwischen der D. AG und der Bank C. kein Vertragsverhältnis bestanden und sie über ihre Rolle als Zuträgerin für die Bank C. keine weiteren Dienstleistungen erbracht ha- ben soll, habe die D. AG im Rahmen der Eröffnung der Kundenbeziehun- gen unter anderem mit Bank B., I., J., K. und R. GmbH sämtliche Unterla- gen, Dokumente und Informationen im Zusammenhang mit der Überwa- chung der abgewickelten Transaktionen sowie Übersetzungen von fremd- sprachigen Dokumenten beigebracht bzw. vorgenommen. Es handle sich um Gesellschaften, die via Bank B. Zahlungen aus Venezuela erhalten hät- ten, die anschliessend über die Konten in Liechtenstein nach Bulgarien weitertransferiert worden seien. Die in diesem Zusammenhang eingereich- ten Verträge, Frachtpapiere und sonstigen Unterlagen zur Plausibilisierung der Mittelherkunft seien gemäss den Angaben der Bank C. ausnahmslos von der D. AG beigebracht worden. Des Weiteren gehe aus den Transakti- onen hervor, dass teilweise beträchtliche und wirtschaftlich nicht plausibel nachvollziehbare Zahlungen an die D. AG erfolgt seien. Dies namentlich in Form von «Management-Fees» von zwischen 2,5% und 6% der abgewi- ckelten Transaktionsvolumina und auf Basis von Darlehensverträgen zwi- schen den Gesellschaften.
Weiter wird im Ersuchen ausgeführt, dass auf das Konto der Bank B. bei der Bank C. von deren Konto in Portugal am 14. Dezember 2018 zwei
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Transaktionen über EUR 50 Mio. und EUR 60 Mio. mit dem Zahlungsver- merk «Liquiditätstransfer» eingegangen seien. Danach seien EUR 54 Mio. auf das Konto der I. bei der Bank C. mit dem Zahlungsvermerk «Kauf Le- bensmittel» transferiert worden. Von dort sei am 21. Dezember 2018 ein Betrag von EUR 10 Mio. mit dem Zahlungsvermerk «Loan Agreement» an die R. GmbH überwiesen worden. Von diesem Geld seien am 6. Februar 2019 vom Konto der R. GmbH bei der Bank C. rund EUR 3 Mio. auf ein Konto der S. AG überwiesen worden, die dem Beschwerdeführer zuzu- rechnen sei. Der Betrag sei mittels drei Transaktionen überwiesen worden. Als Zahlungsgründe seien «Darlehen gemäss Vertrag 15.01.2019», «Rückzahlung Kontokorrent» und «Rückzahlung Darlehen vom Dezember 2017» vermerkt worden. Vom Konto der S. AG seien total EUR 3‘850‘000.-- auf das Konto der T. AG bei der Bank AA. überwiesen worden. Als Zah- lungsgründe für diese Transaktionen sei «Rückzahlung Darlehen mit Zins» vermerkt worden. Seitens der S.AG sei der Darlehensvertrag vom Be- schwerdeführer unterzeichnet worden und das Darlehen werde zur Ent- wicklung bzw. Errichtung von Wohnungen im Rahmen des Projekts […] verwendet.
7.4 Die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen genügen den oben erwähnten Anforderungen. Im Ersuchen wird ausgeführt, wie die mutmasslich aus Be- stechungs- und Veruntreuungshandlungen stammenden Gelder über diver- se Gesellschaften ins Ausland transferiert und damit gewaschen worden sind. Insbesondere wird im Ersuchen aufgezeigt, dass hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund über Konten zahlreicher Gesellschaf- ten auf in der Schweiz befindlichen Konten von Gesellschaften überwiesen wurden, die dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind. Entgegen der Be- hauptung des Beschwerdeführers wird im Ersuchen auch der bisher be- kannte tatrelevante Zeitraum genannt. Namentlich wird darin ausgeführt, dass die Importgeschäfte der G. SA bereits im Juni 2016 in einem Presse- bericht erwähnt wurden. Zudem werden im Ersuchen konkrete Daten der darin genannten Transaktionen genannt. Der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt enthält weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprü- che, die es als rechtsmissbräuchlich erscheinen liessen, weshalb er für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen ist.
Dass die ersuchende Behörde mutmasslich in Venezuela begangen Vorta- ten nur allgemein nennt, ändert an der vorgängigen Schlussfolgerung nichts. Im Rechtshilfeverkehr ist dies nicht unüblich, zumal über die Vortat
– wie im vorliegenden Fall – oftmals (noch) keine genaueren Kenntnisse vorliegen. Im Bereich der Geldwäscherei ist es als ausreichend zu erach-
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ten, wenn das Rechtshilfeersuchen verdächtige, geldwäschereitypische Handlungen schildert (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3; ENGLER, Bas- ler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 28 N. 21). Hinreichen- de Gründe für ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vorliegend weder ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdefüh- rer vorgebracht.
7.5
7.5.1 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermö- genswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus ei- nem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tat- objekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 V 255 E. 3a; je mit Hinweis). Zu verneinen ist Geldwäscherei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungs- verkehr abwickelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Konto- inhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäscherei- handlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217 und 6B_222 vom 28. Juli 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom
29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Als zusätzliche Kaschierungs- handlungen wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). Unter die Geldwä- schereistrafnorm fällt auch das (Verschleierungszwecken dienende) syste- matische Verschieben von deliktischem Profit. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere vorlie- gen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäsche- typischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geld- beträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannten Offshore-Domizilen) verschoben wurden und für diese kom- plizierten Transaktionen kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100; Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Ja- nuar 2018 E. 2.5 m.w.H.). 7.5.2 Gemäss dem liechtensteinischen Ersuchen stammen die ins Ausland trans- ferierten und dort mutmasslich gewaschenen Gelder aus Bestechungs- und
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Untreuehandlungen seitens venezolanischer Beamter. Die Beschwerde- gegnerin nahm in der Schlussverfügung als Vortat richtigerweise Beste- chungshandlungen nach Art. 322ter ff. StGB sowie ungetreue Amtsführung nach Art. 314 StGB an. Diese stellen nach Schweizer Recht Verbrechen und damit taugliche Vortaten der Geldwäscherei dar. Die im Ersuchen be- schriebenen Handlungen, namentlich der Transfer von Geldern ins Aus- land, die mutmasslich aus Verbrechen stammen, können prima facie als Geldwäschereihandlungen i.S.v. Art. 305bis StGB qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4). Hinzu kommt, dass es sich bei den Transaktionen teilweise um hohe Beträge handelt, die ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und unter Einbezug von diversen (Offshore-)Gesellschaften erfolgten. Sofern der Beschwerde- führer Ausführungen zur allfälligen Strafbarkeit macht, ist er darauf hinwei- sen, dass die Prüfung der Tat- und Schuldfrage dem ausländischen Richter obliegt. Die diesbezüglichen Rügen sind daher im liechtensteinischen Strafverfahren geltend zu machen. Insbesondere wird der ausländische Richter zu prüfen haben, ob der dem Beschwerdeführer gegenüber ge- machte Vorwurf der Geldwäscherei zu Recht erhoben wurde. Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten Folgen des gegen ihn im Fürstentum Liechtenstein geführten Strafverfahrens. 7.5.3 Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen.
8.
8.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips geltend (act. 1, S. 25 ff.).
8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedi- tion») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Straf- verfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, de- ren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staa- tes anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah-
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ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismit- tel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersu- chen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil inso- fern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vo- raussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersu- chens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
8.3 Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Er- suchen besteht der Verdacht, dass über die dem Beschwerdeführer zuzu- rechnenden Gesellschaften Transaktionen abgewickelt worden sind, die im Zusammenhang mit dem liechtensteinischen Strafverfahren stehen könn- ten. Von der verfügten Herausgabe betroffen sind folgende Daten des Mo- biltelefons des Beschwerdeführers: Device Info, Kontakte sowie Telegram- und WhatsApp-Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und BB. bzw. dem Beschwerdeführer und CC. im Zeitraum vom 8. Mai 2017 bis zum
3. April 2019 (act. 1.1). Bei der Device Info handelt es sich um allgemeine Geräteinformationen. Die sich auf dem Mobiltelefon befindlichen Kontakte sind insbesondere zur Identifizierung der mit dem Beschwerdeführer in Kontakt gestandenen Personen notwendig. Die ausgesonderten Chatver- läufe betreffen Geschäfte in Venezuela und können entsprechend der er- suchenden Behörde von Nutzen sein. Die Beschwerdegegnerin weist zu- treffend beispielsweise auf die Diskussion zwischen dem Beschwerdefüh- rer und CC. rund um die im Ersuchen ausdrücklich erwähnte Zahlung sei- tens Bank B. von über EUR 50 Mio. bzw. EUR 60 Mio. vom 14. Dezember 2018 hin (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Beilagen zum Bericht Vollzug Triage vom 3. Dezember 2019, Whatsapp A. – Herr CC., S. 1499 ff.). Im Chatverlauf ist zudem wiederholt die Rede von «10mm», «Bank C.»,
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«R. GmbH» und «I.» (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Beilagen zum Be- richt Vollzug Triage vom 3. Dezember 2019, Whatsapp A. – Herr CC., S. 1407 ff.), wobei es sich dabei um im Ersuchen erwähnten Transaktionen zugunsten bzw. zulasten des Kontos der I. bei der Bank C. handeln könnte (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019, S. 7 f.). Somit ist ein Zusammenhang zwischen den von der Heraus- gabe betroffenen Daten und der liechtensteinischen Untersuchung zu beja- hen. Die in der Schlussverfügung genannten Unterlagen können für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein und sind der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben. Demgemäss ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
8.4
8.4.1 Eventualiter ersucht der Beschwerdeführer um Nichtübermittlung der von ihm in der Beschwerde bezeichneten Daten (act. 1, S. 3 f.). Er begründet seinen Antrag damit, dass die Gesellschaften, in denen er Leitungsfunktion innegehabt haben soll, erst ab Oktober 2018 in die Venezuela-Geschäfte involviert gewesen seien. Laut Ersuchen seien am 21. Dezember 2018 EUR 10 Mio. überwiesen worden. Als spätestes Transaktionsdatum im Zu- sammenhang mit irgendeinem Umgang mit diesen Geldern, die aus dem Zahlungsfluss vom 21. Dezember 2018 stammen sollen, werde im Ersu- chen der 21. Februar 2019 genannt. Von der Herausgabe an die ersuchen- de Behörde seien jedoch viele Daten betroffen, die vor Oktober 2018 und nach dem 21. Dezember 2018 erstellt worden seien. Für diesen Zeitraum seien die Daten nicht relevant, weshalb sie nicht herauszugeben seien (act. 1, S. 28 f.). 8.4.2 Im Ersuchen wird ausgeführt, dass bereits im Juni 2016 ein Pressebericht über die G. SA erschienen sei, gemäss welchem die Differenz von USD 90,4 Mio. aus Lebensmittelimporten von korrupten Beamten der ve- nezolanischen Regierung unterschlagen und deren Herkunft über ein Netzwerk von verdächtigen Gesellschaften verschleiert worden sei. Dem- entsprechend können auch die Chatverläufe vor der vom Beschwerdefüh- rer behaupteten Involvierung der ihm zuzurechnenden Gesellschaften, also vor Oktober 2018, von Nutzen sein. Wie die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung aufzeigt, betreffen die in den Chats geführten Diskussio- nen vor Oktober 2018 und nach dem 21. Dezember 2018 die im Ersuchen erwähnten Gesellschaften und Transaktionen, aber auch weitere Überwei- sungen von hohen Beträgen. Da die ausländische Behörde mit ihrem Ersu- chen den gesamten Fluss von Geldern mutmasslich deliktischer Herkunft zu ermitteln bezweckt, sind ihr im Sinne einer weiten Auslegung des Ersu- chens grundsätzlich alle Beweismittel zu übermitteln, aus denen Informati- onen betreffend Transaktionen und der beteiligten Gesellschaften hervor-
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gehen. Auf diese Weise kann eine allfällige Ergänzung des Rechtshilfeer- suchens vermieden werden. Somit ist auch der Eventualantrag des Be- schwerdeführers abzuweisen. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die verfügte Herausgabe der in der Schlussverfügung bezeichneten Unterlagen vor dem Verhältnismässig- keitsprinzip standhält. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist unter der Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren geheilten Ge- hörsverletzungen (E. 5.5 und 5.6) auf insgesamt Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5’000.--. Die Bundesstrafgerichts- kasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1‘000.-- zurückzuer- statten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 13. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Werner Bodenmann - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).