Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Köln (nachfolgend "StA Köln") führt ein Ermittlungsverfahren u.a. gegen A. wegen Abgabebetruges und gelangte in diesem Zusammenhang rechtshilfeweise am 14. Juli 2015 an die Schweiz (act. 7.6).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (nachfolgend "StA SH") entsprach dem Ersuchen mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 wie folgt (act. 1.2):
"1. Es wird durch separate Verfügung eine Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten A., Z. (CH), Y-Strasse, angeordnet.
2. Es wird durch separate Verfügung eine Durchsuchung der Geschäftsräume der B. AG, X-Strasse, W. (CH), sowie des dort befindlichen Arbeitsplatzes des Beschuldigten A. angeordnet.
3. Es wird durch separate Verfügung eine Durchsuchung der Geschäftsräume der Einzelfirma A., X.-Strasse, W. (CH), angeordnet.
4. Es werden durch separate Verfügung Informationen und Dokumente bei der Bank C. zum Konto 1 und zu D., E. und A. erhoben.
5. Es wird eine Einvernahme des Beschuldigten A. zum Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens angeordnet.
Diese wird nur durchgeführt, wenn die ersuchende Behörde vorgängig einen Fragekatalog einreicht. Es wird festgestellt, dass dies bereits geschehen ist.
6. Es wird die Teilnahme der folgenden ausländischen Ermittlungsbeamten an den Durchsuchungen und Einvernahmen bewilligt, mit der Auflage, dass diese sich vorgängig unterschriftlich verpflichten, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden:
- F., geb. 01.03.1972, Arbeitgeber: Land Nordrhein-Westfalen, Behörde: Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln, Funktion; Sachgebietsleiter
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- G., geb. 08.05.1972, Arbeitgeber: Land Nordrhein-Westfalen, Behörde: Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln, Funktion: Steuerfahnder
- H., geb. 08.05.1973, Land Nordrhein-Westfalen, Behörde: Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln, Funktion: Steuerfahnder
Es wird festgestellt, dass die genannten Verpflichtungen bereits vorliegen."
Die in der Zwischenverfügung unter Ziff. 2 und 3 angeordneten Hausdurchsuchungen erfolgten am 24. November 2015 (act. 1.2).
In der Folge gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Werner Buchter, mit Beschwerde vom 4. Dezember 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
"1) Es sei Ziff. 6 der Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 27. Oktober 2015 aufzuheben und die ausländischen Beamten des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln seien bei künftigen Rechtshilfehandlungen (Einvernahmen und Einsichtnahme in die beschlagnahmten Akten) nicht zuzulassen.
2) Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3) Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und der Beschwerdeführer sei für die Kosten der Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Höhe seiner Anwaltsrechnung prozessual zu entschädigen."
Auf die Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2015 (act. 7) replizierte der Beschwerdeführer am 8. Januar 2016 (act. 9), was der Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10).
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
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vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom
13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) massgebend. Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom
26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. Bern 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) subsidiär anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).
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Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (lit. b).
E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG. Der Beschwerdeführer begründet den unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil damit, dass die deutschen Behörden Zugang zu Informationen erhalten würden, die ihnen im Falle einer Nichtgewährung der Rechtshilfe, wovon nach seiner Auffassung auszugehen sei, nicht zustehen würden (act. 1).
E. 2.3 Der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter ist in den massgebenden internationalen Vereinbarungen (Art. 4 Satz 2 EUeR; Art. III ZV-D/EUeR; Art. 30 BBA) sowie in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen. Dieser dient nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge. Ein solcher Nachteil ist zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom
22. Februar 2007, E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom
E. 2.4 In der angefochtenen Zwischenverfügung wurde die Zulassung von Vertretern der ersuchenden Behörde an den durchzuführenden Durchsuchungen und Einvernahme mit der Auflage erteilt, dass sich diese vor Beginn der Durchsuchung bzw. Einvernahme unterschriftlich verpflichten müssen, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (act. 1.2, S. 5 und 6). Diese von den deutschen Beamten am
24. bzw. 27. August 2015 unterzeichnete Garantieerklärung (vgl. act. 7.4, S. 10 ff.) genügt den vorstehend erläuterten Anforderungen der Rechtsprechung.
E. 2.5 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamte diese Zusicherung beachten werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang indessen Folgendes geltend: Der Arbeitnehmer der drei zur Diskussion stehenden deutschen Beamten sei das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Köln. Der oberste Dienstherr sei mithin der Finanzminister von Nordrhein- Westfalen I. Dieser habe beim Erwerb von in der Schweiz illegal beschafften Kundendaten von Banken mittels Kauf von sog. Steuer-CDs eine führende Rolle übernommen. Er habe dadurch manifestiert, dass das Finanzministerium nicht gewillt sei, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. I. wolle auch weiterhin solche CDs erwerben. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass sich die zur Diskussion stehenden Beamten nicht an das Vertrauensprinzip halten werden (act. 1).
E. 2.6 Dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen liegt unbestrittenermassen eine Untersuchung mit fiskalischem Hintergrund in Deutschland zu Grunde. Gemäss einschlägigen Medienberichten soll I. tatsächlich am Kauf von sog. Banken-CDs involviert sein. Namentlich habe er den ihm untergebenen Steuerfahnder die Erlaubnis erteilt, derartige Ankäufe zu tätigen.
E. 2.7 Damit stellt sich die Frage, ob die Gefahr einer vorzeitigen oder unzulässigen Verwendung von Informationen tatsächlich genügend reduziert werden kann, wenn deutsche Steuerfahnder schriftliche Erklärungen unterschreiben. In einem ähnlich gelagerten Fall hielt das hiesige Gericht diesbezüglich Folgendes fest (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.9 vom
E. 2.8 Die vorstehend wiedergegebenen Überlegungen sind auch weiterhin gültig. Liegt einem Rechtshilfeersuchen ein Strafverfahren zu Grunde, welches gestützt auf einen Ankauf gestohlener Bankdaten durch ein deutsches Bundesland eingeleitet wurde, führt dies zur Verweigerung der Rechtshilfe (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_430/2014 vom
E. 2.9 Aus dem Gesagten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer kein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG droht, weswegen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG) Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 9 -
E. 6 März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; BGE 128 II 211 E. 2.1, je m.w.H.). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; 127 II 198 E. 2b S. 203 f.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 410 f. N. 409). Die Vollzugsbehörde trifft u.a. dann geeignete Vorkehren, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2008 116 E. 5.1). Bei Beachtung dieser Grundsätze ist ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007,
- 6 -
E. 1.5.1 [publiziert in Die Praxis 11/2007 Nr. 130]; 1A.228/2003 vom
E. 10 März 2004, E. 3.3.1 mit Hinweisen; TPF 2010 96 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 410 f. N. 409).
E. 15 April 2010, E. 5.2):
- 7 -
"Namentlich folgende Gründe sprechen jedoch dagegen, dass die deutschen Steuerfahnder schriftlich abgegebene Verpflichtungen verletzen könnten:
- Es ist allgemein anerkannt, dass gültige vertragliche Verpflichtungen einzuhalten sind (pacta sunt servanda), solange sich die Verhältnisse nicht fundamental ändern (clausula rebus sic stantibus). Eine Güterabwägung lässt sich hier also zweifellos juristisch nicht rechtfertigen.
- Die Verpflichtung, Informationen nicht vor dem Entscheid über die Übermittlung der Unterlagen zu verwenden, ist ein fundamentales Prinzip, wenn die Anwesenheit von ausländischen Ermittlungsbeamten bewilligt wird. Im Betrugsbekämpfungsabkommen ist dies auch explizit verankert (Art. 30 Abs. 3 des Betrugsbekämpfungsabkommen).
- Würden die Steuerfahnder die vertraglichen und staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht einhalten, bestünde offensichtlich das Risiko, dass die Anwesenheit deutscher Steuerfahnder an Rechtshilfehandlungen in der Schweiz künftig generell nicht mehr bewilligt würde. Angesichts der Bedeutung, welche der Rechtshilfe zwischen den beiden Staaten zukommt, ist nicht davon auszugehen, dass Deutschland dies riskieren will.
Im Resultat ist daher festzuhalten, dass aufgrund der aktuellen Ereignisse in Deutschland gewisse Bedenken bestehen, ob es sich deutsche Steuerfahnder leisten könnten, steuerrelevante Informationen, die sie wegen ihrer Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen allenfalls erhalten, nicht zu verwenden, wenn diese Informationen über den in der Schlussverfügung definierten Umfang der Rechtshilfe hinausgehen würden. Letztlich ist indessen die schriftliche Erklärung, Erkenntnisse aus dem Rechtshilfeverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden, auch vorliegend als geeignete Vorkehr anzusehen."
E. 19 September 2014, E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.116-118 vom 13. Mai 2015, E. 4.3 f.; Rundschreiben des
- 8 -
Bundesamtes für Justiz Nr. 1 vom 20. Juni 2014). Daraus einen Rückschluss zu ziehen, dass Deutschland im konkreten Fall verpflichtende Erklärungen deutscher Beamter nicht respektieren werde, ist unzulässig. Mithin ist aufgrund des Vertrauensprinzips davon auszugehen, dass F., G. und H. die von ihnen am 24. bzw. 27. August 2015 unterzeichnete Garantieerklärung beachten werden.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 27. Januar 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Werner Buchter,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHAFFHAUSEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.310, RP.2015.76
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Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft Köln (nachfolgend "StA Köln") führt ein Ermittlungsverfahren u.a. gegen A. wegen Abgabebetruges und gelangte in diesem Zusammenhang rechtshilfeweise am 14. Juli 2015 an die Schweiz (act. 7.6).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (nachfolgend "StA SH") entsprach dem Ersuchen mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 wie folgt (act. 1.2):
"1. Es wird durch separate Verfügung eine Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten A., Z. (CH), Y-Strasse, angeordnet.
2. Es wird durch separate Verfügung eine Durchsuchung der Geschäftsräume der B. AG, X-Strasse, W. (CH), sowie des dort befindlichen Arbeitsplatzes des Beschuldigten A. angeordnet.
3. Es wird durch separate Verfügung eine Durchsuchung der Geschäftsräume der Einzelfirma A., X.-Strasse, W. (CH), angeordnet.
4. Es werden durch separate Verfügung Informationen und Dokumente bei der Bank C. zum Konto 1 und zu D., E. und A. erhoben.
5. Es wird eine Einvernahme des Beschuldigten A. zum Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens angeordnet.
Diese wird nur durchgeführt, wenn die ersuchende Behörde vorgängig einen Fragekatalog einreicht. Es wird festgestellt, dass dies bereits geschehen ist.
6. Es wird die Teilnahme der folgenden ausländischen Ermittlungsbeamten an den Durchsuchungen und Einvernahmen bewilligt, mit der Auflage, dass diese sich vorgängig unterschriftlich verpflichten, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden:
- F., geb. 01.03.1972, Arbeitgeber: Land Nordrhein-Westfalen, Behörde: Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln, Funktion; Sachgebietsleiter
- 3 -
- G., geb. 08.05.1972, Arbeitgeber: Land Nordrhein-Westfalen, Behörde: Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln, Funktion: Steuerfahnder
- H., geb. 08.05.1973, Land Nordrhein-Westfalen, Behörde: Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln, Funktion: Steuerfahnder
Es wird festgestellt, dass die genannten Verpflichtungen bereits vorliegen."
Die in der Zwischenverfügung unter Ziff. 2 und 3 angeordneten Hausdurchsuchungen erfolgten am 24. November 2015 (act. 1.2).
In der Folge gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Werner Buchter, mit Beschwerde vom 4. Dezember 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
"1) Es sei Ziff. 6 der Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 27. Oktober 2015 aufzuheben und die ausländischen Beamten des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln seien bei künftigen Rechtshilfehandlungen (Einvernahmen und Einsichtnahme in die beschlagnahmten Akten) nicht zuzulassen.
2) Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3) Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und der Beschwerdeführer sei für die Kosten der Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Höhe seiner Anwaltsrechnung prozessual zu entschädigen."
Auf die Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2015 (act. 7) replizierte der Beschwerdeführer am 8. Januar 2016 (act. 9), was der Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
- 4 -
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom
13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) massgebend. Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom
26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. Bern 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) subsidiär anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).
- 5 -
Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (lit. b).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG. Der Beschwerdeführer begründet den unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil damit, dass die deutschen Behörden Zugang zu Informationen erhalten würden, die ihnen im Falle einer Nichtgewährung der Rechtshilfe, wovon nach seiner Auffassung auszugehen sei, nicht zustehen würden (act. 1).
2.3 Der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter ist in den massgebenden internationalen Vereinbarungen (Art. 4 Satz 2 EUeR; Art. III ZV-D/EUeR; Art. 30 BBA) sowie in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen. Dieser dient nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge. Ein solcher Nachteil ist zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom
22. Februar 2007, E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom
6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; BGE 128 II 211 E. 2.1, je m.w.H.). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; 127 II 198 E. 2b S. 203 f.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 410 f. N. 409). Die Vollzugsbehörde trifft u.a. dann geeignete Vorkehren, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2008 116 E. 5.1). Bei Beachtung dieser Grundsätze ist ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007,
- 6 -
E. 1.5.1 [publiziert in Die Praxis 11/2007 Nr. 130]; 1A.228/2003 vom
10. März 2004, E. 3.3.1 mit Hinweisen; TPF 2010 96 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 410 f. N. 409).
2.4 In der angefochtenen Zwischenverfügung wurde die Zulassung von Vertretern der ersuchenden Behörde an den durchzuführenden Durchsuchungen und Einvernahme mit der Auflage erteilt, dass sich diese vor Beginn der Durchsuchung bzw. Einvernahme unterschriftlich verpflichten müssen, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (act. 1.2, S. 5 und 6). Diese von den deutschen Beamten am
24. bzw. 27. August 2015 unterzeichnete Garantieerklärung (vgl. act. 7.4, S. 10 ff.) genügt den vorstehend erläuterten Anforderungen der Rechtsprechung.
2.5 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamte diese Zusicherung beachten werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang indessen Folgendes geltend: Der Arbeitnehmer der drei zur Diskussion stehenden deutschen Beamten sei das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Köln. Der oberste Dienstherr sei mithin der Finanzminister von Nordrhein- Westfalen I. Dieser habe beim Erwerb von in der Schweiz illegal beschafften Kundendaten von Banken mittels Kauf von sog. Steuer-CDs eine führende Rolle übernommen. Er habe dadurch manifestiert, dass das Finanzministerium nicht gewillt sei, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. I. wolle auch weiterhin solche CDs erwerben. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass sich die zur Diskussion stehenden Beamten nicht an das Vertrauensprinzip halten werden (act. 1).
2.6 Dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen liegt unbestrittenermassen eine Untersuchung mit fiskalischem Hintergrund in Deutschland zu Grunde. Gemäss einschlägigen Medienberichten soll I. tatsächlich am Kauf von sog. Banken-CDs involviert sein. Namentlich habe er den ihm untergebenen Steuerfahnder die Erlaubnis erteilt, derartige Ankäufe zu tätigen.
2.7 Damit stellt sich die Frage, ob die Gefahr einer vorzeitigen oder unzulässigen Verwendung von Informationen tatsächlich genügend reduziert werden kann, wenn deutsche Steuerfahnder schriftliche Erklärungen unterschreiben. In einem ähnlich gelagerten Fall hielt das hiesige Gericht diesbezüglich Folgendes fest (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.9 vom
15. April 2010, E. 5.2):
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"Namentlich folgende Gründe sprechen jedoch dagegen, dass die deutschen Steuerfahnder schriftlich abgegebene Verpflichtungen verletzen könnten:
- Es ist allgemein anerkannt, dass gültige vertragliche Verpflichtungen einzuhalten sind (pacta sunt servanda), solange sich die Verhältnisse nicht fundamental ändern (clausula rebus sic stantibus). Eine Güterabwägung lässt sich hier also zweifellos juristisch nicht rechtfertigen.
- Die Verpflichtung, Informationen nicht vor dem Entscheid über die Übermittlung der Unterlagen zu verwenden, ist ein fundamentales Prinzip, wenn die Anwesenheit von ausländischen Ermittlungsbeamten bewilligt wird. Im Betrugsbekämpfungsabkommen ist dies auch explizit verankert (Art. 30 Abs. 3 des Betrugsbekämpfungsabkommen).
- Würden die Steuerfahnder die vertraglichen und staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht einhalten, bestünde offensichtlich das Risiko, dass die Anwesenheit deutscher Steuerfahnder an Rechtshilfehandlungen in der Schweiz künftig generell nicht mehr bewilligt würde. Angesichts der Bedeutung, welche der Rechtshilfe zwischen den beiden Staaten zukommt, ist nicht davon auszugehen, dass Deutschland dies riskieren will.
Im Resultat ist daher festzuhalten, dass aufgrund der aktuellen Ereignisse in Deutschland gewisse Bedenken bestehen, ob es sich deutsche Steuerfahnder leisten könnten, steuerrelevante Informationen, die sie wegen ihrer Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen allenfalls erhalten, nicht zu verwenden, wenn diese Informationen über den in der Schlussverfügung definierten Umfang der Rechtshilfe hinausgehen würden. Letztlich ist indessen die schriftliche Erklärung, Erkenntnisse aus dem Rechtshilfeverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden, auch vorliegend als geeignete Vorkehr anzusehen."
2.8 Die vorstehend wiedergegebenen Überlegungen sind auch weiterhin gültig. Liegt einem Rechtshilfeersuchen ein Strafverfahren zu Grunde, welches gestützt auf einen Ankauf gestohlener Bankdaten durch ein deutsches Bundesland eingeleitet wurde, führt dies zur Verweigerung der Rechtshilfe (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_430/2014 vom
19. September 2014, E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.116-118 vom 13. Mai 2015, E. 4.3 f.; Rundschreiben des
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Bundesamtes für Justiz Nr. 1 vom 20. Juni 2014). Daraus einen Rückschluss zu ziehen, dass Deutschland im konkreten Fall verpflichtende Erklärungen deutscher Beamter nicht respektieren werde, ist unzulässig. Mithin ist aufgrund des Vertrauensprinzips davon auszugehen, dass F., G. und H. die von ihnen am 24. bzw. 27. August 2015 unterzeichnete Garantieerklärung beachten werden.
2.9 Aus dem Gesagten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer kein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG droht, weswegen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG) Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 28. Januar 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Werner Buchter - Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).