Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxemburg. Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).
Sachverhalt
A. Mittels Rechtshilfeersuchen vom 18. Dezember 2015 betreffend B. ersuchte das Bezirksgericht Luxemburg die schweizerischen Justizbehörden u. a. um Gestattung der Anwesenheit der luxemburgischen Ermittler C. und D. an- lässlich des Rechtshilfevollzugs (vgl. act. 1.1, Ziff. I.1). Im Rahmen des Voll- zugs des Rechtshilfeersuchens fand am 7. Juli 2016 eine Hausdurchsu- chung in den Räumlichkeiten der A. AG statt. Dabei wurden verschiedene Unterlagen vorläufig sichergestellt (vgl. act. 1.1, Ziff. II.2).
B. Am 5. September 2016 verfügte die mit der Ausführung des Rechtshilfeer- suchens betraute Bundesanwaltschaft Folgendes (act. 1.1):
1. Die Anwesenheit der luxemburgischen Beamten zwecks Akteneinsicht der in den Räum- lichkeiten der A. AG in Zürich vorläufig sichergestellten Unterlagen wird gestattet. Sie haben vorgängig beiliegende Garantieererklärung zu unterzeichnen.
2. (…)
C. Hiergegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 8. September 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt Folgendes (act. 1):
i) Aufschiebende Wirkung ist zu gewähren ii) Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. September 2016 wird aufgehoben unter Kostenfolge für die Eidgenossenschaft
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Luxemburg ist primär das Eu- ropäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf- sachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch-
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führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. Septem- ber 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internatio- nalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwi- schenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Der Schlussverfügung vorange- hende Zwischenverfügungen können gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG selbst- ständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermö- genswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (lit. b).
E. 2.2 Der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter ist in Art. 4 Satz 2 EUeR und in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen. Dieser kann nicht zuletzt der Ver- hältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen (Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteilig- ter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch kei- nen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge. Ein solcher Nachteil ist zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme
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ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbe- reich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Um- fang der Rechtshilfe entschieden worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f.; 127 II 198 E. 2b S. 204). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom 14. November 2005, E. 2.1; TPF 2014 60 E. 3.3 S. 64; vgl. zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.310 vom
27. Januar 2016, E. 2.3). Die Vollzugsbehörde trifft u. a. dann geeignete Vor- kehren, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkennt- nisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im auslän- dischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2014 60 E. 3.3 S. 64; TPF 2010 96 E. 2.3 S. 98 f.; TPF 2008 116 E. 5.1 S. 118). Bei Beachtung dieser Grundsätze ist ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG in der Regel zu verneinen (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom
14. November 2005, E. 2.2.1).
E. 2.3 In der angefochtenen Zwischenverfügung wurde die Zulassung von Vertre- tern der ersuchenden Behörde zwecks Akteneinsicht mit der Auflage erteilt, dass sich diese vorgängig unterschriftlich verpflichten müssen, die Informa- tionen, zu denen sie in der Schweiz bei der Ausführung ihres Ersuchens Zu- gang erlangen, in keiner Weise, weder zu Ermittlungs- noch zu Beweiszwe- cken zu verwenden, bis ihnen diese Informationen kraft eines vollstreckba- ren schweizerischen Entscheids übermittelt worden sind (act. 1.1, S. 2 und 4). Diese Garantieerklärung genügt den vorstehenden, durch die Recht- sprechung entwickelten Anforderungen. Andere konkrete Elemente, welche auf Seiten der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten, werden von dieser nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
E. 2.4 Nach dem Gesagten droht der Beschwerdeführerin offensichtlich kein unmit- telbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG, weshalb auf ihre Beschwerde – ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) – nicht einzutreten ist.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das mit Beschwerde gestellte Ge- such um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos ab- zuschreiben.
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E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt ab- geschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. September 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxem- burg
Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2016.188, RP.2016.48
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Sachverhalt:
A. Mittels Rechtshilfeersuchen vom 18. Dezember 2015 betreffend B. ersuchte das Bezirksgericht Luxemburg die schweizerischen Justizbehörden u. a. um Gestattung der Anwesenheit der luxemburgischen Ermittler C. und D. an- lässlich des Rechtshilfevollzugs (vgl. act. 1.1, Ziff. I.1). Im Rahmen des Voll- zugs des Rechtshilfeersuchens fand am 7. Juli 2016 eine Hausdurchsu- chung in den Räumlichkeiten der A. AG statt. Dabei wurden verschiedene Unterlagen vorläufig sichergestellt (vgl. act. 1.1, Ziff. II.2).
B. Am 5. September 2016 verfügte die mit der Ausführung des Rechtshilfeer- suchens betraute Bundesanwaltschaft Folgendes (act. 1.1):
1. Die Anwesenheit der luxemburgischen Beamten zwecks Akteneinsicht der in den Räum- lichkeiten der A. AG in Zürich vorläufig sichergestellten Unterlagen wird gestattet. Sie haben vorgängig beiliegende Garantieererklärung zu unterzeichnen.
2. (…)
C. Hiergegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 8. September 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt Folgendes (act. 1):
i) Aufschiebende Wirkung ist zu gewähren ii) Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. September 2016 wird aufgehoben unter Kostenfolge für die Eidgenossenschaft
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Luxemburg ist primär das Eu- ropäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf- sachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch-
- 3 -
führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. Septem- ber 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internatio- nalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwi- schenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Der Schlussverfügung vorange- hende Zwischenverfügungen können gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG selbst- ständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermö- genswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (lit. b).
2.2 Der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter ist in Art. 4 Satz 2 EUeR und in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen. Dieser kann nicht zuletzt der Ver- hältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen (Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteilig- ter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch kei- nen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge. Ein solcher Nachteil ist zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme
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ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbe- reich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Um- fang der Rechtshilfe entschieden worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f.; 127 II 198 E. 2b S. 204). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom 14. November 2005, E. 2.1; TPF 2014 60 E. 3.3 S. 64; vgl. zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.310 vom
27. Januar 2016, E. 2.3). Die Vollzugsbehörde trifft u. a. dann geeignete Vor- kehren, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkennt- nisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im auslän- dischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2014 60 E. 3.3 S. 64; TPF 2010 96 E. 2.3 S. 98 f.; TPF 2008 116 E. 5.1 S. 118). Bei Beachtung dieser Grundsätze ist ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG in der Regel zu verneinen (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom
14. November 2005, E. 2.2.1).
2.3 In der angefochtenen Zwischenverfügung wurde die Zulassung von Vertre- tern der ersuchenden Behörde zwecks Akteneinsicht mit der Auflage erteilt, dass sich diese vorgängig unterschriftlich verpflichten müssen, die Informa- tionen, zu denen sie in der Schweiz bei der Ausführung ihres Ersuchens Zu- gang erlangen, in keiner Weise, weder zu Ermittlungs- noch zu Beweiszwe- cken zu verwenden, bis ihnen diese Informationen kraft eines vollstreckba- ren schweizerischen Entscheids übermittelt worden sind (act. 1.1, S. 2 und 4). Diese Garantieerklärung genügt den vorstehenden, durch die Recht- sprechung entwickelten Anforderungen. Andere konkrete Elemente, welche auf Seiten der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten, werden von dieser nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
2.4 Nach dem Gesagten droht der Beschwerdeführerin offensichtlich kein unmit- telbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG, weshalb auf ihre Beschwerde – ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) – nicht einzutreten ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das mit Beschwerde gestellte Ge- such um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos ab- zuschreiben.
- 5 -
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt ab- geschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 15. September 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. AG - Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 1) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage einer Kopie von act. 1)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).