Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter (Art. 65a und Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG); Ausstand (Art. 10 VwVG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 8 November 2001 (II. ZP; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. Novem- ber 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bun- desrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichte- rung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend sind; ausserdem die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19–62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113) ge- langen; ferner das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar sind, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fra- gen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG); auf Beschwerdeverfah- ren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) Anwendung finden (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwischen- verfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie einen un- mittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, a) durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder b) durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess betei- ligt sind;
- sich die vorliegende Beschwerde gegen die Eintretens- und Zwischenverfü- gung gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG richtet;
- mit der Eintretens- und Zwischenverfügung die Durchführung einer Einver- nahme per Videokonferenz bewilligt worden ist;
- eine Durchführung einer Einvernahme per Videokonferenz die Anwesenheit von ausländischen Beteiligten zur Folge hat;
- der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter in den massgebenden inter- nationalen Vereinbarungen (Art. 4 Satz 2 EUeR und Art. 9 II. ZP mit Bezug auf Videokonferenzen) sowie in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen ist;
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dieser nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Be- grenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005 E. 1.2);
- gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die blosse Anwe- senheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge hat;
- ein solcher Nachteil zu bejahen ist, wenn die Gefahr besteht, dass den aus- ländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugs- handlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1; 127 II 198 E. 2b);
- diese Gefahr zu verneinen ist, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwen- dung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom
6. März 2007 E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom 14. November 2005 E. 2.1; TPF 2014 60 E. 3.3); geeignete Vorkehren die Vollzugsbehörde u.a. dann trifft, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2014 60 E. 3.3; TPF 2010 96 E. 2.3 f.; TPF 2008 116 E. 5.1); bei Beachtung dieser Grundsätze ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.1);
- im hier zu beurteilenden Fall die Bundesanwaltschaft in der angefochtenen Eintretens- und Zwischenverfügung unter anderem festhielt, dass sie geeig- nete Vorkehrungen treffe, damit die Verwendung der im Rahmen der Einver- nahme erhaltenen Auskünfte der ersuchenden Behörde sowohl zu Ermitt- lungs- als auch Beweiszwecken untersagt werde, bis die Bundesanwalt- schaft mittels rechtskräftiger Schlussverfügung bzw. mittels vereinfachter Ausführung nach Art. 80c IRSG formell über die Zulässigkeit der Verwen- dung informiere;
- den Akten sodann eine von den deutschen Beamten am 8. August 2024 un- terzeichnete Garantieerklärung beiliegt, mit folgendem Wortlaut:
«1. Wird die Einvernahme unter Leitung der ersuchenden Behörde und nach deutschem Recht durchgeführt, darf dadurch die schweizerische Rechtsordnung nicht tangiert werden. Die einzuvernehmenden
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Personen können sich auf Aussageverweigerungsrechte sowohl nach deutschem Recht als auch nach schweizerischem Recht berufen.
2. Die ausländischen Prozessbeteiligten verpflichten sich, die Weisungen der schweizerischen Behörden zu befolgen.
3. Die ausländischen Prozessbeteiligten verpflichten sich, die Informatio- nen, zu denen sie im Rahmen der Einvernahmen per Videokonferenz Zugang erlagen, in keiner Weise weder zu Ermittlungs- als auch zu Be- weiszwecken zu verwenden, bis die schweizerische Behörde ihr Einver- ständnis gegeben hat. Dies gilt ebenso für Datenträger, auf welchen die Einvernahmen festgehalten werden, wie auch für ein allfälliges Einver- nahmeprotokoll: Diese müssen bis zur entsprechenden Meldung der Schweizer Behörden unter Siegel gehalten werden. Sollte sich nach der Einvernahme herausstellen, dass die Rechtshilfe nicht gewährt werden kann, sind verwendete Datenträger zu löschen und das Einvernahme- protokoll zu zerstören und jegliche durch die Einvernahme erhaltenen Auskünfte sind aus den Akten zu weisen.
4. Die im Rahmen der Einvernahmen per Videokonferenz erlangten Infor- mationen dürfen in keinem Fall zu Ermittlungs- und Beweiszwecken für Verfahren verwendet werden, für welche die Rechtshilfe unzulässig ist oder verweigert wurde» (act. 4.3);
- die unterzeichnete Garantieerklärung den vorstehenden, durch die Recht- sprechung entwickelten Anforderungen genügt; nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip zudem grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der er- suchende Staat bzw. dessen Beamten diese Zusicherung auch beachten werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004 E. 3.3.2);
- zusammenfassend feststeht, dass der Beschwerdeführer keinen unmittelba- ren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG dargetan hat, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde als Ausstandsgesuch ver- standen haben will, indem er geltend macht, die Bundesanwaltschaft habe betreffend den gleichen Sachverhalt selbst eine Strafuntersuchung geführt und sei jahrelang in diesem Verfahren involviert gewesen, weshalb sie im Rechtshilfeverfahren nicht objektiv, neutral und schon gar nicht unparteiisch sein könne (act. 1, S. 8 f.), ein solches ohne Weiteres abzuweisen wäre, so- weit darauf überhaupt einzutreten wäre;
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- Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 10 Abs. 1 lit. a bis c VwVG genannten Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG); dies nach der Rechtsprechung der Fall ist, wenn Um- stände bestehen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit in die Unparteilichkeit der betroffenen Person objektiv rechtfertigen; auf das sub- jektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, es dabei ebenso wenig ankommt wie darauf, ob die betroffene Person tatsächlich be- fangen ist; es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft erscheint (BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 452 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_375/2021 vom
17. März 2022 E. 2.1.2; 1C_527/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.111 vom 11. Mai 2022 E. 3.1; RR.2021.200 vom 20. Dezember 2021 E. 11.5; RR.2020.98 vom 13. Okto- ber 2020 E. 4.2.1);
- sich Ausstandsgesuche auf einzelne Mitglieder einer Behörde zu beziehen haben, und pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig sind, es sei denn, die Befangenheitsgründe ge- gen alle Einzelmitglieder werden im Ausstandsgesuch ausreichend substan- tiiert (vgl. hierzu u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2 m.w.H.);
- der Beschwerdeführer vorliegend Befangenheitsgründe gegenüber der Bun- desanwaltschaft als Behörde geltend macht und nicht ausführt, inwiefern die mit dem Rechtshilfeersuchen befassten Personen, insbesondere der Staats- anwalt des Bundes, E., befangen sein sollen, weshalb bereits aus diesem Grund auf ein allfälliges Ausstandsgesuch nicht einzutreten wäre;
- ein solches auch materiell abzuweisen wäre, da der Ausstandsgrund der Vorbefassung nicht nur die Identität der Parteien und der Streitfragen voraus- setzt, sondern auch jene der Verfahren (BGE 143 IV 69 E. 3.1); es sich beim (inländischen) Strafverfahren und dem Rechtshilfeverfahren um gänzlich an- dere Verfahren mit anderen Rechtsfragen handelt, weshalb der Ausstands- grund der Vorbefassung von vornherein nicht zum Tragen käme;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG) und diese auf Fr. 2'000.-- festzusetzen sind.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 9. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter (Art. 65a und Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG); Ausstand (Art. 10 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.91
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die deutschen Behörden ein Strafverfahren gegen die deutschen Staatsan- gehörigen B, C. und D. wegen Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall führen;
- in diesem Zusammenhang das Landgericht Frankfurt am Main am
6. Mai 2024 an die Schweiz gelangt ist und um Beweiserhebung, namentlich um rechtshilfeweise Einvernahme per Videokonferenz von A. als Zeugen, ersuchte (act. 4.1);
- auf entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Schreiben vom 7. Juni 2024 mit- teilte, dass in Bezug auf den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachver- halt Rechtshilfe möglich sei (act. 4.2 und 4.3);
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
23. Juli 2024 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und die ersuchte Einver- nahme per Videokonferenz bewilligte (act. 4.4);
- A. gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 mit Ein- gabe vom 5. August 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erhob und deren Aufhebung beantragte (act. 1, S. 2);
- die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 9. Au- gust 2024 aufforderte, ihr bis zum 19. August 2024 die Verfahrensakten ein- zureichen (act. 2);
- A. der Beschwerdekammer am 12. August 2024 ein Schreiben seines Rechts- vertreters, Rechtsanwalt Till Gontersweiler, vom gleichen Tag zukommen liess, worin letzterer die Bundesanwaltschaft darum ersuchte, die Vorladung zur Zeugeneinvernahme vom 28. Oktober 2024 zurückzunehmen bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde (act. 3, 3.1 und 3.2);
- die Bundesanwaltschaft am 14. August 2024 der Beschwerdekammer die Verfahrensakten zukommen liess (act. 4, 4.0-4.9);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland primär das Euro- päische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom
8. November 2001 (II. ZP; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. Novem- ber 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bun- desrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichte- rung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend sind; ausserdem die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19–62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113) ge- langen; ferner das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar sind, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fra- gen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG); auf Beschwerdeverfah- ren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) Anwendung finden (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwischen- verfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie einen un- mittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, a) durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder b) durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess betei- ligt sind;
- sich die vorliegende Beschwerde gegen die Eintretens- und Zwischenverfü- gung gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG richtet;
- mit der Eintretens- und Zwischenverfügung die Durchführung einer Einver- nahme per Videokonferenz bewilligt worden ist;
- eine Durchführung einer Einvernahme per Videokonferenz die Anwesenheit von ausländischen Beteiligten zur Folge hat;
- der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter in den massgebenden inter- nationalen Vereinbarungen (Art. 4 Satz 2 EUeR und Art. 9 II. ZP mit Bezug auf Videokonferenzen) sowie in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen ist;
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dieser nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Be- grenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005 E. 1.2);
- gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die blosse Anwe- senheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge hat;
- ein solcher Nachteil zu bejahen ist, wenn die Gefahr besteht, dass den aus- ländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugs- handlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1; 127 II 198 E. 2b);
- diese Gefahr zu verneinen ist, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwen- dung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom
6. März 2007 E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom 14. November 2005 E. 2.1; TPF 2014 60 E. 3.3); geeignete Vorkehren die Vollzugsbehörde u.a. dann trifft, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2014 60 E. 3.3; TPF 2010 96 E. 2.3 f.; TPF 2008 116 E. 5.1); bei Beachtung dieser Grundsätze ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.1);
- im hier zu beurteilenden Fall die Bundesanwaltschaft in der angefochtenen Eintretens- und Zwischenverfügung unter anderem festhielt, dass sie geeig- nete Vorkehrungen treffe, damit die Verwendung der im Rahmen der Einver- nahme erhaltenen Auskünfte der ersuchenden Behörde sowohl zu Ermitt- lungs- als auch Beweiszwecken untersagt werde, bis die Bundesanwalt- schaft mittels rechtskräftiger Schlussverfügung bzw. mittels vereinfachter Ausführung nach Art. 80c IRSG formell über die Zulässigkeit der Verwen- dung informiere;
- den Akten sodann eine von den deutschen Beamten am 8. August 2024 un- terzeichnete Garantieerklärung beiliegt, mit folgendem Wortlaut:
«1. Wird die Einvernahme unter Leitung der ersuchenden Behörde und nach deutschem Recht durchgeführt, darf dadurch die schweizerische Rechtsordnung nicht tangiert werden. Die einzuvernehmenden
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Personen können sich auf Aussageverweigerungsrechte sowohl nach deutschem Recht als auch nach schweizerischem Recht berufen.
2. Die ausländischen Prozessbeteiligten verpflichten sich, die Weisungen der schweizerischen Behörden zu befolgen.
3. Die ausländischen Prozessbeteiligten verpflichten sich, die Informatio- nen, zu denen sie im Rahmen der Einvernahmen per Videokonferenz Zugang erlagen, in keiner Weise weder zu Ermittlungs- als auch zu Be- weiszwecken zu verwenden, bis die schweizerische Behörde ihr Einver- ständnis gegeben hat. Dies gilt ebenso für Datenträger, auf welchen die Einvernahmen festgehalten werden, wie auch für ein allfälliges Einver- nahmeprotokoll: Diese müssen bis zur entsprechenden Meldung der Schweizer Behörden unter Siegel gehalten werden. Sollte sich nach der Einvernahme herausstellen, dass die Rechtshilfe nicht gewährt werden kann, sind verwendete Datenträger zu löschen und das Einvernahme- protokoll zu zerstören und jegliche durch die Einvernahme erhaltenen Auskünfte sind aus den Akten zu weisen.
4. Die im Rahmen der Einvernahmen per Videokonferenz erlangten Infor- mationen dürfen in keinem Fall zu Ermittlungs- und Beweiszwecken für Verfahren verwendet werden, für welche die Rechtshilfe unzulässig ist oder verweigert wurde» (act. 4.3);
- die unterzeichnete Garantieerklärung den vorstehenden, durch die Recht- sprechung entwickelten Anforderungen genügt; nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip zudem grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der er- suchende Staat bzw. dessen Beamten diese Zusicherung auch beachten werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004 E. 3.3.2);
- zusammenfassend feststeht, dass der Beschwerdeführer keinen unmittelba- ren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG dargetan hat, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde als Ausstandsgesuch ver- standen haben will, indem er geltend macht, die Bundesanwaltschaft habe betreffend den gleichen Sachverhalt selbst eine Strafuntersuchung geführt und sei jahrelang in diesem Verfahren involviert gewesen, weshalb sie im Rechtshilfeverfahren nicht objektiv, neutral und schon gar nicht unparteiisch sein könne (act. 1, S. 8 f.), ein solches ohne Weiteres abzuweisen wäre, so- weit darauf überhaupt einzutreten wäre;
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- Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 10 Abs. 1 lit. a bis c VwVG genannten Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG); dies nach der Rechtsprechung der Fall ist, wenn Um- stände bestehen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit in die Unparteilichkeit der betroffenen Person objektiv rechtfertigen; auf das sub- jektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, es dabei ebenso wenig ankommt wie darauf, ob die betroffene Person tatsächlich be- fangen ist; es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft erscheint (BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 452 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_375/2021 vom
17. März 2022 E. 2.1.2; 1C_527/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.111 vom 11. Mai 2022 E. 3.1; RR.2021.200 vom 20. Dezember 2021 E. 11.5; RR.2020.98 vom 13. Okto- ber 2020 E. 4.2.1);
- sich Ausstandsgesuche auf einzelne Mitglieder einer Behörde zu beziehen haben, und pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig sind, es sei denn, die Befangenheitsgründe ge- gen alle Einzelmitglieder werden im Ausstandsgesuch ausreichend substan- tiiert (vgl. hierzu u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2 m.w.H.);
- der Beschwerdeführer vorliegend Befangenheitsgründe gegenüber der Bun- desanwaltschaft als Behörde geltend macht und nicht ausführt, inwiefern die mit dem Rechtshilfeersuchen befassten Personen, insbesondere der Staats- anwalt des Bundes, E., befangen sein sollen, weshalb bereits aus diesem Grund auf ein allfälliges Ausstandsgesuch nicht einzutreten wäre;
- ein solches auch materiell abzuweisen wäre, da der Ausstandsgrund der Vorbefassung nicht nur die Identität der Parteien und der Streitfragen voraus- setzt, sondern auch jene der Verfahren (BGE 143 IV 69 E. 3.1); es sich beim (inländischen) Strafverfahren und dem Rechtshilfeverfahren um gänzlich an- dere Verfahren mit anderen Rechtsfragen handelt, weshalb der Ausstands- grund der Vorbefassung von vornherein nicht zum Tragen käme;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG) und diese auf Fr. 2'000.-- festzusetzen sind.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. September 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 1) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage einer Kopie von act. 1)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).