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RR.2022.78

Bundesstrafgericht · 2022-06-02 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Sachverhalt

A. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz ersuchte mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 27. Juli 2020 um Fahndung und Festnahme des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 1.9).

B. A. wurde am 4. Februar 2022 angehalten und gestützt auf die gleichtägige Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») in provisori- sche Auslieferungshaft versetzt (RH.2022.1, act. 6.3). A. erklärte sich an- lässlich der Einvernahme vom 5. Februar 2022 mit der vereinfachten Auslie- ferung an Deutschland nicht einverstanden (RH.2022.1, act. 6.5).

C. Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 ersuchte das Bayerische Staatsminis- terium der Justiz die Schweiz um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung der ihm mit Urteilen des Amtsgerichts Altötting vom 20. Au- gust 2014 und des Amtsgerichts Eggenfelden vom 23. Oktober 2014, jeweils in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 21. Sep- tember 2017, wegen Betrugs und vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis auferlegten Restfreiheitsstrafe von 326 Tagen (act. 1.5).

D. Anlässlich der Einvernahme vom 22. Februar 2022 sprach sich A. im Beisein von Rechtsanwalt Reto Gasser erneut gegen die vereinfachte Auslieferung an Deutschland aus (RH.2022.1, act. 6.12).

E. Die von A. am 22. Februar 2022 persönlich erhobene Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 8. Februar 2022 (act. 1.6) wies die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RH.2022.1 vom

9. März 2022 ab (RH.2022.1, act. 10).

F. Mit Schreiben vom 21. März 2022 liess sich A. zum Auslieferungsersuchen vom 16. Februar 2022 schriftlich vernehmen (act. 1.8 = 5.2).

G. Am 29. März 2022 verfügte das BJ die Auslieferung von A. an Deutsch- land für die unter Ziff. 4.1.2-4.1.9 aufgeführten Straftaten, die dem Ausliefe- rungsersuchen vom 16. Februar 2022 zugrunde liegen. Für die unter

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Ziff. 4.1.1 geschilderten Handlungen lehnte das BJ die Auslieferung von A. ab (act. 1.1 = 5.4).

H. Das Haftentlassungsgesuch von A. vom 4. April 2022 hiess das BJ nach vorgängiger Unterzeichnung einer Vereinbarung betreffend Ersatzmassnah- men gut und entliess ihn am 12. April 2022 aus der provisorischen Ausliefe- rungshaft (act. 5.6-5.9)

I. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 29. März 2022 liess A. am 29. Ap- ril 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die Aufhebung des Auslieferungs- entscheids und die Ablehnung der Auslieferung für sämtliche vom Bayeri- schen Staatsministerium der Justiz ersuchten Straftaten (act. 1).

J. Die Stellungnahme des BJ vom 6. Mai 2022, worin es die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde beantragt, wurde A. am 18. Mai 2022 zur Kennt- nisnahme zugestellt (act. 5, 7). Da das BJ dem Gericht bereits im Beschwer- deverfahren RH.2022.1 Verfahrensakten einreichte, legte es im Verfahren RR.2022.78 nur diejenigen Akten ins Recht, die nach Ergehen des Ent- scheids der Beschwerdekammer RH.2022.1 vom 9. März 2022 entstanden sind (act. 5.0-5.9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985

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(SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bi- lateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/euro- pean-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom

12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriel- len Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die an- deren Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden wei- tergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkom- men bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen).

E. 1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeits- prinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pé- nale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazuge- hörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).

E. 2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar,

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Internationales Strafrecht, 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen).

E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 3.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids zu des- sen Anfechtung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erho- bene Beschwerde ist einzutreten.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Auslieferung an Deutschland zu- sammengefasst vor, das Landgericht Regensburg habe die Restfreiheits- strafe von 326 Tagen am 10. Dezember 2019 zur Bewährung ausgesetzt. Am 2. März 2020 habe dasselbe Landgericht Regensburg den Erlass des Vollzugs der Restfreiheitsstrafe aufgehoben. Der Aufhebungsbeschluss sei ergangen, nachdem er Deutschland während des Hafturlaubs im Februar 2020 in Richtung Schweiz verlassen habe. Er sei bestrebt, in der Schweiz beruflich Fuss zu fassen und sich zu integrieren. Deshalb sei er in die Schweiz gereist, um Vorbereitungen für den Aufbau seiner Existenz nach der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe zu treffen. Der Aufhebungsbeschluss sei einzig und allein aufgrund dieses Weisungsverstosses erfolgt, ohne dass er deliktisch gehandelt hätte. Die vorzeitige Haftentlassung sei zurückhal- tend zu widerrufen und der Widerruf stelle ultima ratio dar. Daher sei der

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Beschluss des Landgerichts Regensburg unverhältnismässig. Da der Aufhe- bungsbeschluss in seiner Abwesenheit und ohne seine vorgängige Anhö- rung ergangen sei, habe das Landgericht Regensburg ausserdem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Zudem bestreitet der Beschwer- deführer das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit und bringt vor, dass zu- mindest die im angefochtenen Entscheid unter Ziff. 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.4 aufgeführten Vorfälle nach schweizerischem Recht nicht strafbar seien. Zechprellerei sei im Zusammenhang mit der Miete nicht möglich und der Vorfall mit der Miete eines Baggers fehle aufgrund mangelnden Vorsichts- massnahmen seitens des Vermieters an der erforderlichen Arglist. Schliess- lich sei der Beschwerdeführer daran, sich beruflich wieder zu integrieren und habe in der Schweiz die Chance, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. 1, S. 4 ff.).

E. 4.1.4 aufgeführten Vorfälle nach schweizerischem Recht nicht strafbar seien und begründet dies entsprechend. Indes setzt sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen des Beschwerdegegners zur doppelten Strafbarkeit in Bezug auf die Teilsachverhalte in Ziff. 4.1.3, 4.1.5-4.1.9 vorliegend nicht aus- einander. Damit fehlt eine ausreichende Beschwerdebegründung hinsicht- lich der Ziff. 4.1.3, 4.1.5-4.1.9. Da der Beschwerdegegner die beidseitige Strafbarkeit in Bezug auf den unter Ziff. 4.1.1 dargestellten Sachverhalt ver- neint hat, ist dieser Punkt an dieser Stelle nicht mehr zu prüfen. Nach dem Gesagten ist nachfolgend lediglich zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer in Frage gestellte doppelte Strafbarkeit betreffend die im angefochtenen Ent- scheid unter Ziff. 4.1.2 und 4.1.4 aufgeführten Teilsachverhalte gegeben ist.

E. 4.2.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe be- droht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staa- tes eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate (Art. 2 Ziff. 1 EAUe) betragen. In Abweichung vom EAUe wird im Verhältnis zwischen der Schweiz und Deutschland die Auslie- ferung gewährt, wenn das Mass einer noch zu vollstreckenden Strafe min- destens drei Monate beträgt (Art. II Abs. 1 ZV EAUe).

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Altötting vom

20. August 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten und mit Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden vom 23. Oktober 2014 zu einer Frei- heitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten wegen Betrugs in insgesamt 12 Fällen und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen verurteilt. Das Amtsgericht Altötting setzte mit Urteil vom 21. September 2017 die Gesamt- freiheitsstrafe auf 2 Jahre und 5 Monate fest. Alle drei Urteile erwuchsen in Rechtskraft und die vom Beschwerdeführer zu verbüssende Restfreiheits- strafe beläuft sich auf 326 Tage (act. 1.5, 1.9). Das oben erwähnte Mindest- mass der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ist gegeben, weshalb sich die Aus- lieferung des Beschwerdeführers damit grundsätzlich als zulässig erweist. Die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen sind nachfolgend insoweit zu prüfen, als sie Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden.

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E. 4.3.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, das Ersuchen basiere auf einem un- verhältnismässigen Entscheid des Landgerichts Regensburg, greift nicht. Aufgrund der hier anwendbaren Übereinkommen ist die Schweiz zur Auslie- ferung des Beschwerdeführers verpflichtet (supra E. 4.2) und kann die Aus- lieferung nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ablehnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.247/2004 vom 25. November 2004 E. 2.2; 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 6.1 m.w.H.; 1A.59/2000 vom 10. März 2000 E. 2a; TPF 2011 89 E. 3.1; vgl. u.a. Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.298 vom 11. März 2022 E. 5.2.2; RR.2019.32 vom 22. März 2019 E. 3.4). Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Schweizer Rechtshilferichters rechtskräftige Entscheide des ersuchen- den Staates auf ihre Rechtsmässigkeit zu überprüfen. Deshalb ist vorliegend nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Widerruf des erlassenen Vollzugs der Restfreiheitsstrafe in Deutschland gegeben waren und ob dabei das hierfür vorgesehene Verfahren eingehalten worden ist. Damit stösst der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf eines Verstosses gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz durch die deutschen Behörden ins Leere. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen anlässlich der Verhandlung betreffend den Widerruf nicht anwesend, jedoch anwaltlich vertreten war (act. 1, S. 5), ist auch nicht zu erkennen, inwiefern seine prozessualen Rechte missachtet worden sind. Die hier vorgebrachten Einwände hat der Beschwerdeführer gegenüber den deutschen Behörden geltend zu machen.

E. 4.3.2 Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 37 Abs. 1 IRSG be- rufen, gemäss welchem die Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafurteils übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten an- gezeigt erscheint. Weder im vorliegend anwendbaren EAUe noch im vorlie- gend anwendbaren EU-Auslieferungsübereinkommen (supra E. 1.1) findet sich eine entsprechende Bestimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völker- rechts verbietet die Anwendung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätzlich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe bzw. das EU-Auslieferungs- übereinkommen Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b;120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2). Hinzu kommt, dass der Be- schwerdeführer vor seiner Anhaltung und Versetzen in Auslieferungshaft kei- nen festen Wohnsitz in der Schweiz hatte und hier keiner Erwerbstätigkeit nachging. Ausserdem setzt die Nichtanwendung von Art. 37 IRSG voraus, dass der zunächst um Auslieferung ersuchende Staat kein (nachträgliches oder konkurrierendes) Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw.

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Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6). Vorliegend liegt ein solches Gesuch seitens der deutschen Behörden nicht vor. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.

E. 4.4.1 Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch die doppelte Strafbarkeit zu bejahen.

E. 4.4.2 Der Beschwerdegegner fasste unter Ziff. 4.1.1-4.1.9 des angefochtenen Auslieferungsentscheids die im Ersuchen erwähnten Straftaten zusammen, für welche die deutschen Behörden die Auslieferung des Beschwerdeführers ersuchen. Den unter Ziff. 4.1.1 aufgeführten Sachverhalt erachtete der Be- schwerdegegner nach Schweizer Recht als nicht strafbar und verweigerte für diesen Teilsachverhalt in Ziff. 4.2.5 die Auslieferung des Beschwerdefüh- rers. Für die übrigen unter Ziff. 4.1.2-4.1.9 aufgeführten Teilsachverhalte be- willigte der Beschwerdegegner die Auslieferung des Beschwerdeführers. Unter Ziff. 4.2.1-4.2.5 begründete der Beschwerdegegner, weshalb seiner Ansicht nach die doppelte Strafbarkeit betreffend die einzelnen Teilsachver- halte gegeben bzw. nicht gegeben ist (act. 1.1).

E. 4.4.3 Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor, dass zumindest die im angefochtenen Entscheid unter Ziff. 4.1.1, 4.1.2 und

E. 4.4.4 Gemäss Auslieferungsersuchen und ihm beigelegtem Urteil des Amtsge- richts Altötting vom 20. August 2014 wurde der Beschwerdeführer unter an- derem in 9 Fällen wegen Betrugs in Tatmehrheit verurteilt. Ein Betrugsfall betraf den Einmietbetrug zu Lasten des Geschädigten B. Der Beschwerde- führer mietete sich am 16. Dezember 2011 unter Vortäuschung seiner Zah- lungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit in der Pension des Geschädigten B. in Z./DE ein und verliess das Haus ohne die entstandene Forderung von EUR 3'536.-- zu begleichen (RH.2022.1, act. 6.10). Der Beschwerdeführer

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gab gegenüber dem Geschädigten wahrheitswidrig an, ein Haus in Deutsch- land und ein Haus in der Schweiz zu besitzen. Der Beschwerdeführer ist zusammen mit den Begleitern mit Luxusfahrzeugen vorgefahren und vermit- telte den Eindruck, als Anwalt und/oder Bauträger tätig zu sein. Der Be- schwerdeführer hat die Zahlung der Miete mehrfach versprochen und hat den Geschädigten wiederholt mit überzeugend wirkenden Ausrede hingehal- ten (act. 1.5, S. 2; RH.2022.1, act. 6.10). Diesen Sachverhalt subsumierte der Beschwerdegegner unter Zechprellerei nach Art. 149 StGB (act. 1.1, Ziff. 4.1.2 und 4.2.1).

E. 4.4.5 Die weitere Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil des Amtsgerichts Altötting vom 20. August 2014 betraf folgenden Sachverhalt: Der Beschwer- deführer hat am 16. April 2012 unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit einen Bagger samt Zubehör gemietet. Beim Vertragsabschluss gab der Be- schwerdeführer vor, namens der Firma A. zu handeln. Dem Beschwerdefüh- rer war jedoch bewusst, dass diese Gesellschaft seit dem 27. August 1999 nicht mehr existent war. Der Vertrag wurde ohne Vorkasse über das noch existente Kundenkonto der aufgelösten Firma eingegangen. Im Vertrauen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ihm der Bagger am 31. Juli 2012 übergeben worden. Den Rechnungsbetrag von EUR 5'056.02 bezahlte der Beschwerdeführer nicht (RH.2022.1, act. 6.10; act. 1.5, S. 4). Diesen Sachverhalt subsumierte der Beschwerdegegner nach Schweizer Recht unter den Tatbestand des Betruges i.S.v. Art. 146 StGB (act. 1.1, Ziff. 4.1.4 und 4.2.3).

E. 4.4.6 Laut Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts Altötting vom 20. August 2014 legte der Beschwerdeführer am Ende der Beweisaufnahme vor Gericht ein umfassendes Geständnis ab und gab an, aufgrund seiner äusserst ange- spannten finanziellen Situation bei der jeweiligen Auftragserteilung bzw. beim jeweiligen Vertragsabschluss damit rechnen zu müssen, die anfallen- den Kosten nicht bezahlen zu können. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer dringend eine Unterkunft benötigte, nachdem er sich bereits in der Zeit von Mitte November 2011 bis 6. Februar 2012 zweier Ein- mietbetrügereien schuldig gemacht hatte. In Kenntnis seiner desolaten finan- ziellen Situation erteilte er den Handwerkern die jeweiligen Aufträge, obwohl er zumindest damit rechnen musste, dass er die Kosten hierfür nicht würde bezahlen können, was er im letzten Hauptverhandlungstermin vollumfäng- lich eingeräumt habe (RH.2022.1, act. 6.10).

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E. 4.5.1 Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist dann gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, aber auch, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit be- sonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn er den Ge- täuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines beson- deren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 125 IV 124 E. 3a S. 127 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorspiege- lung des Leistungswillens arglistig i.S.v. Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2). Die Vortäuschung des Erfüllungswillens ist allerdings nicht in jedem Fall, eo ipso, arglistig. Viel- mehr sind Ausnahmen möglich (BGE 118 IV 359 E. 2). Die Vortäuschung des Erfüllungswillens ist arglistig, wenn die Überprüfung der Erfüllungsfähig- keit unzumutbar oder unmöglich ist und daher auch keine Schlüsse auf den Erfüllungswillen des Täters gezogen werden können (BGE 125 IV 124 E. 3a; 118 IV 359 E. 2 m.H.; 111 IV 134 E. 5h). Bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist gegeben sei, ist zudem der Gesichtspunkt der Opfermitverantwor- tung zu berücksichtigen. Dabei ist auf die jeweilige Lage und Schutzbedürf- tigkeit des Betroffenen im Einzelfall abzustellen und zu prüfen, ob er sich allenfalls in einer untergeordneten Stellung befand, die der Täter ausgenützt hat (BGE 125 IV 124 E. 3a; 120 IV 186 E. 1a und c m.H.; s.a. 119 IV 284 E. 6b).

E. 4.5.2 Zechprellerei i.S.v. Art. 149 StGB begeht, wer sich in einem Gastgewerbe- betrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt. Ob ein Patent besteht, ist unerheblich; es muss sich jedoch um einen gewerbsmässigen Beherbergungs- und/oder Bewirtungsbetrieb handeln (MAEDER/NIGGLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 149 StGB N. 9 m.w.H.; TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2021, Art. 149 N. 3). In objektiver Hinsicht unterscheidet sich die Zechprellerei insofern vom Betrug, als keine Täuschung des Gastwirts und deshalb auch keine Arglist erforderlich sind. Es genügt, dass ein Täter verschwindet, ohne zu bezahlen (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schwei-

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zerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7., ergänzte und überarbeitete Auf- lage, 2010, S. 434 ff. N. 44 ff.). Wer die Voraussetzungen des Betrugs erfüllt, ist deswegen zu verurteilen, während der Tatbestand der Zechprellerei nur subsidiär als Auffangtatbestand zum Zuge kommt (BGE 125 IV 124 E. 2c). In BGE 125 IV 124 verneinte das Bundesgericht das Vorliegen der Arglist, mit der Begründung, dass es den geschädigten Hoteliers möglich gewesen wäre, vom Beschuldigten eine Kreditkarte zu verlangen oder ihn aufzufor- dern, wenigstens einen Teil der Beherbergungskosten im Voraus zu bezah- len, um Rückschlüsse auf dessen Zahlungsfähigkeit zu ziehen (BGE 125 IV 124 E. 3b). Im Urteil 6S.467/2002 hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass es nicht entscheidend sei, ob der Betroffene alles vorgekehrt habe, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheide lediglich aus, wenn das Opfer die grund- legendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet habe. Entsprechend ent- falle der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, son- dern nur bei Leichtfertigkeit. Arglist könne deshalb auch bei einfachen fal- schen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht han- delsüblich sei, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweise und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahe legen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden könne. Mit einer engeren Auslegung des Betrugstat- bestandes würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltages betrugsrechtlich nicht geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6S.467/2002 vom 26. September 2003 E. 1.5 m.w.H; s.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.14 vom 3. September 2014 E. 3.2).

E. 4.5.3 Der Beschwerdeführer hat unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit den Bagger gemietet. Zudem gab er beim Vertragsabschluss an, namens einer Gesellschaft zu handeln, die beim Vermieter bereits über ein Kundenkonto verfügte. Dass diese Gesellschaft nicht mehr existierte, gab der Beschwer- deführer jedoch nicht an. Im Vertrauen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers übergab ihm der Vermieter den Bagger. Aufgrund des bestehenden Geschäftskontaktes bestand ein gewisses Vertrauensver- hältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vermieter. Aufgrund der Höhe des Mietzinses von EUR 5'056.02 wäre eine Vorauszahlung wohl auch nicht handelsüblich. Der Beschwerdegegner kam daher richtigerweise zum Schluss, dass prima facie die Arglist und damit der Betrug nach Schweizer Recht zu bejahen wären. Den Teilsachverhalt betreffend die Miete der Pension subsumierte der Be- schwerdegegner zutreffend unter den Tatbestand der Zechprellerei. Zwar geht aus dem Ersuchen und dessen Beilagen nicht explizit hervor, ob das

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gemietete und nicht bezahlte Objekt gewerbsmässig vermietet wurde. Auf- grund der Bezeichnung «Pension» ist jedoch grundsätzlich davon auszuge- hen. Gegenteiliges lässt sich dem Auslieferungsersuchen nicht entnehmen. Jedenfalls behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich um kein ge- werbsmässig vermietetes Objekt gehandelt hat. Daher ist die Schlussfolge- rung des Beschwerdegegners nicht zu bemängeln. Selbst wenn das Objekt nicht gewerbsmässig vermietet wurde, wäre das Verhalten des Beschwer- deführers subsidiär vom Betrugstatbestand erfasst (supra. E. 4.5.2). Der Be- schwerdeführer täuschte den Vermieter über seine Zahlungsfähigkeit, indem er mit Luxusfahrzeugen vorfuhr und behauptete, über mehrere Liegenschaf- ten zu verfügen. Inwiefern dem Inhaber der Pension Leichtfertigkeit vorge- worfen werden könnte, geht aus dem Ersuchen nicht hervor. Unter diesen Umständen scheidet die Arglist nicht ohne Weiteres aus, weshalb das Ver- halten des Beschwerdeführers nach Schweizer Recht subsidiär als Betrug qualifiziert werden könnte. Hätte der Beschwerdeführer die unter Ziff. 4.1.2 und 4.1.4 des angefochte- nen Entscheids erwähnten Handlungen in der Schweiz begangen, wären sie nach hiesigem Recht prima facie als Betrug (Art. 146 StGB) und Zechprelle- rei (Art. 149 StGB) zu qualifizieren.

E. 4.6 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die doppelte Strafbarkeit der unter Ziff. 4.1.2 und 4.1.4 aufgeführten Sachverhalte zu Recht bejaht. Der angefochtene Entscheid ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.

E. 4.7 Den Akten sind keine anderen Gründe zu entnehmen, welche einer Auslie- ferung des Beschwerdeführers entgegenstünden.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 2. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2022.78

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Sachverhalt:

A. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz ersuchte mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 27. Juli 2020 um Fahndung und Festnahme des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 1.9).

B. A. wurde am 4. Februar 2022 angehalten und gestützt auf die gleichtägige Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») in provisori- sche Auslieferungshaft versetzt (RH.2022.1, act. 6.3). A. erklärte sich an- lässlich der Einvernahme vom 5. Februar 2022 mit der vereinfachten Auslie- ferung an Deutschland nicht einverstanden (RH.2022.1, act. 6.5).

C. Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 ersuchte das Bayerische Staatsminis- terium der Justiz die Schweiz um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung der ihm mit Urteilen des Amtsgerichts Altötting vom 20. Au- gust 2014 und des Amtsgerichts Eggenfelden vom 23. Oktober 2014, jeweils in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 21. Sep- tember 2017, wegen Betrugs und vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis auferlegten Restfreiheitsstrafe von 326 Tagen (act. 1.5).

D. Anlässlich der Einvernahme vom 22. Februar 2022 sprach sich A. im Beisein von Rechtsanwalt Reto Gasser erneut gegen die vereinfachte Auslieferung an Deutschland aus (RH.2022.1, act. 6.12).

E. Die von A. am 22. Februar 2022 persönlich erhobene Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 8. Februar 2022 (act. 1.6) wies die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RH.2022.1 vom

9. März 2022 ab (RH.2022.1, act. 10).

F. Mit Schreiben vom 21. März 2022 liess sich A. zum Auslieferungsersuchen vom 16. Februar 2022 schriftlich vernehmen (act. 1.8 = 5.2).

G. Am 29. März 2022 verfügte das BJ die Auslieferung von A. an Deutsch- land für die unter Ziff. 4.1.2-4.1.9 aufgeführten Straftaten, die dem Ausliefe- rungsersuchen vom 16. Februar 2022 zugrunde liegen. Für die unter

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Ziff. 4.1.1 geschilderten Handlungen lehnte das BJ die Auslieferung von A. ab (act. 1.1 = 5.4).

H. Das Haftentlassungsgesuch von A. vom 4. April 2022 hiess das BJ nach vorgängiger Unterzeichnung einer Vereinbarung betreffend Ersatzmassnah- men gut und entliess ihn am 12. April 2022 aus der provisorischen Ausliefe- rungshaft (act. 5.6-5.9)

I. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 29. März 2022 liess A. am 29. Ap- ril 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die Aufhebung des Auslieferungs- entscheids und die Ablehnung der Auslieferung für sämtliche vom Bayeri- schen Staatsministerium der Justiz ersuchten Straftaten (act. 1).

J. Die Stellungnahme des BJ vom 6. Mai 2022, worin es die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde beantragt, wurde A. am 18. Mai 2022 zur Kennt- nisnahme zugestellt (act. 5, 7). Da das BJ dem Gericht bereits im Beschwer- deverfahren RH.2022.1 Verfahrensakten einreichte, legte es im Verfahren RR.2022.78 nur diejenigen Akten ins Recht, die nach Ergehen des Ent- scheids der Beschwerdekammer RH.2022.1 vom 9. März 2022 entstanden sind (act. 5.0-5.9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985

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(SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bi- lateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/euro- pean-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom

12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriel- len Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die an- deren Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden wei- tergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkom- men bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen).

1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeits- prinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pé- nale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazuge- hörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).

2.

2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar,

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Internationales Strafrecht, 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

3.

3.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

3.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids zu des- sen Anfechtung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erho- bene Beschwerde ist einzutreten.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Auslieferung an Deutschland zu- sammengefasst vor, das Landgericht Regensburg habe die Restfreiheits- strafe von 326 Tagen am 10. Dezember 2019 zur Bewährung ausgesetzt. Am 2. März 2020 habe dasselbe Landgericht Regensburg den Erlass des Vollzugs der Restfreiheitsstrafe aufgehoben. Der Aufhebungsbeschluss sei ergangen, nachdem er Deutschland während des Hafturlaubs im Februar 2020 in Richtung Schweiz verlassen habe. Er sei bestrebt, in der Schweiz beruflich Fuss zu fassen und sich zu integrieren. Deshalb sei er in die Schweiz gereist, um Vorbereitungen für den Aufbau seiner Existenz nach der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe zu treffen. Der Aufhebungsbeschluss sei einzig und allein aufgrund dieses Weisungsverstosses erfolgt, ohne dass er deliktisch gehandelt hätte. Die vorzeitige Haftentlassung sei zurückhal- tend zu widerrufen und der Widerruf stelle ultima ratio dar. Daher sei der

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Beschluss des Landgerichts Regensburg unverhältnismässig. Da der Aufhe- bungsbeschluss in seiner Abwesenheit und ohne seine vorgängige Anhö- rung ergangen sei, habe das Landgericht Regensburg ausserdem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Zudem bestreitet der Beschwer- deführer das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit und bringt vor, dass zu- mindest die im angefochtenen Entscheid unter Ziff. 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.4 aufgeführten Vorfälle nach schweizerischem Recht nicht strafbar seien. Zechprellerei sei im Zusammenhang mit der Miete nicht möglich und der Vorfall mit der Miete eines Baggers fehle aufgrund mangelnden Vorsichts- massnahmen seitens des Vermieters an der erforderlichen Arglist. Schliess- lich sei der Beschwerdeführer daran, sich beruflich wieder zu integrieren und habe in der Schweiz die Chance, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. 1, S. 4 ff.).

4.2

4.2.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe be- droht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staa- tes eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate (Art. 2 Ziff. 1 EAUe) betragen. In Abweichung vom EAUe wird im Verhältnis zwischen der Schweiz und Deutschland die Auslie- ferung gewährt, wenn das Mass einer noch zu vollstreckenden Strafe min- destens drei Monate beträgt (Art. II Abs. 1 ZV EAUe). 4.2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Altötting vom

20. August 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten und mit Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden vom 23. Oktober 2014 zu einer Frei- heitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten wegen Betrugs in insgesamt 12 Fällen und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen verurteilt. Das Amtsgericht Altötting setzte mit Urteil vom 21. September 2017 die Gesamt- freiheitsstrafe auf 2 Jahre und 5 Monate fest. Alle drei Urteile erwuchsen in Rechtskraft und die vom Beschwerdeführer zu verbüssende Restfreiheits- strafe beläuft sich auf 326 Tage (act. 1.5, 1.9). Das oben erwähnte Mindest- mass der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ist gegeben, weshalb sich die Aus- lieferung des Beschwerdeführers damit grundsätzlich als zulässig erweist. Die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen sind nachfolgend insoweit zu prüfen, als sie Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden.

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4.3

4.3.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, das Ersuchen basiere auf einem un- verhältnismässigen Entscheid des Landgerichts Regensburg, greift nicht. Aufgrund der hier anwendbaren Übereinkommen ist die Schweiz zur Auslie- ferung des Beschwerdeführers verpflichtet (supra E. 4.2) und kann die Aus- lieferung nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ablehnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.247/2004 vom 25. November 2004 E. 2.2; 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 6.1 m.w.H.; 1A.59/2000 vom 10. März 2000 E. 2a; TPF 2011 89 E. 3.1; vgl. u.a. Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.298 vom 11. März 2022 E. 5.2.2; RR.2019.32 vom 22. März 2019 E. 3.4). Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Schweizer Rechtshilferichters rechtskräftige Entscheide des ersuchen- den Staates auf ihre Rechtsmässigkeit zu überprüfen. Deshalb ist vorliegend nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Widerruf des erlassenen Vollzugs der Restfreiheitsstrafe in Deutschland gegeben waren und ob dabei das hierfür vorgesehene Verfahren eingehalten worden ist. Damit stösst der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf eines Verstosses gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz durch die deutschen Behörden ins Leere. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen anlässlich der Verhandlung betreffend den Widerruf nicht anwesend, jedoch anwaltlich vertreten war (act. 1, S. 5), ist auch nicht zu erkennen, inwiefern seine prozessualen Rechte missachtet worden sind. Die hier vorgebrachten Einwände hat der Beschwerdeführer gegenüber den deutschen Behörden geltend zu machen. 4.3.2 Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 37 Abs. 1 IRSG be- rufen, gemäss welchem die Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafurteils übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten an- gezeigt erscheint. Weder im vorliegend anwendbaren EAUe noch im vorlie- gend anwendbaren EU-Auslieferungsübereinkommen (supra E. 1.1) findet sich eine entsprechende Bestimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völker- rechts verbietet die Anwendung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätzlich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe bzw. das EU-Auslieferungs- übereinkommen Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b;120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2). Hinzu kommt, dass der Be- schwerdeführer vor seiner Anhaltung und Versetzen in Auslieferungshaft kei- nen festen Wohnsitz in der Schweiz hatte und hier keiner Erwerbstätigkeit nachging. Ausserdem setzt die Nichtanwendung von Art. 37 IRSG voraus, dass der zunächst um Auslieferung ersuchende Staat kein (nachträgliches oder konkurrierendes) Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw.

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Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6). Vorliegend liegt ein solches Gesuch seitens der deutschen Behörden nicht vor. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet. 4.4

4.4.1 Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch die doppelte Strafbarkeit zu bejahen. 4.4.2 Der Beschwerdegegner fasste unter Ziff. 4.1.1-4.1.9 des angefochtenen Auslieferungsentscheids die im Ersuchen erwähnten Straftaten zusammen, für welche die deutschen Behörden die Auslieferung des Beschwerdeführers ersuchen. Den unter Ziff. 4.1.1 aufgeführten Sachverhalt erachtete der Be- schwerdegegner nach Schweizer Recht als nicht strafbar und verweigerte für diesen Teilsachverhalt in Ziff. 4.2.5 die Auslieferung des Beschwerdefüh- rers. Für die übrigen unter Ziff. 4.1.2-4.1.9 aufgeführten Teilsachverhalte be- willigte der Beschwerdegegner die Auslieferung des Beschwerdeführers. Unter Ziff. 4.2.1-4.2.5 begründete der Beschwerdegegner, weshalb seiner Ansicht nach die doppelte Strafbarkeit betreffend die einzelnen Teilsachver- halte gegeben bzw. nicht gegeben ist (act. 1.1). 4.4.3 Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor, dass zumindest die im angefochtenen Entscheid unter Ziff. 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.4 aufgeführten Vorfälle nach schweizerischem Recht nicht strafbar seien und begründet dies entsprechend. Indes setzt sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen des Beschwerdegegners zur doppelten Strafbarkeit in Bezug auf die Teilsachverhalte in Ziff. 4.1.3, 4.1.5-4.1.9 vorliegend nicht aus- einander. Damit fehlt eine ausreichende Beschwerdebegründung hinsicht- lich der Ziff. 4.1.3, 4.1.5-4.1.9. Da der Beschwerdegegner die beidseitige Strafbarkeit in Bezug auf den unter Ziff. 4.1.1 dargestellten Sachverhalt ver- neint hat, ist dieser Punkt an dieser Stelle nicht mehr zu prüfen. Nach dem Gesagten ist nachfolgend lediglich zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer in Frage gestellte doppelte Strafbarkeit betreffend die im angefochtenen Ent- scheid unter Ziff. 4.1.2 und 4.1.4 aufgeführten Teilsachverhalte gegeben ist. 4.4.4 Gemäss Auslieferungsersuchen und ihm beigelegtem Urteil des Amtsge- richts Altötting vom 20. August 2014 wurde der Beschwerdeführer unter an- derem in 9 Fällen wegen Betrugs in Tatmehrheit verurteilt. Ein Betrugsfall betraf den Einmietbetrug zu Lasten des Geschädigten B. Der Beschwerde- führer mietete sich am 16. Dezember 2011 unter Vortäuschung seiner Zah- lungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit in der Pension des Geschädigten B. in Z./DE ein und verliess das Haus ohne die entstandene Forderung von EUR 3'536.-- zu begleichen (RH.2022.1, act. 6.10). Der Beschwerdeführer

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gab gegenüber dem Geschädigten wahrheitswidrig an, ein Haus in Deutsch- land und ein Haus in der Schweiz zu besitzen. Der Beschwerdeführer ist zusammen mit den Begleitern mit Luxusfahrzeugen vorgefahren und vermit- telte den Eindruck, als Anwalt und/oder Bauträger tätig zu sein. Der Be- schwerdeführer hat die Zahlung der Miete mehrfach versprochen und hat den Geschädigten wiederholt mit überzeugend wirkenden Ausrede hingehal- ten (act. 1.5, S. 2; RH.2022.1, act. 6.10). Diesen Sachverhalt subsumierte der Beschwerdegegner unter Zechprellerei nach Art. 149 StGB (act. 1.1, Ziff. 4.1.2 und 4.2.1). 4.4.5 Die weitere Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil des Amtsgerichts Altötting vom 20. August 2014 betraf folgenden Sachverhalt: Der Beschwer- deführer hat am 16. April 2012 unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit einen Bagger samt Zubehör gemietet. Beim Vertragsabschluss gab der Be- schwerdeführer vor, namens der Firma A. zu handeln. Dem Beschwerdefüh- rer war jedoch bewusst, dass diese Gesellschaft seit dem 27. August 1999 nicht mehr existent war. Der Vertrag wurde ohne Vorkasse über das noch existente Kundenkonto der aufgelösten Firma eingegangen. Im Vertrauen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ihm der Bagger am 31. Juli 2012 übergeben worden. Den Rechnungsbetrag von EUR 5'056.02 bezahlte der Beschwerdeführer nicht (RH.2022.1, act. 6.10; act. 1.5, S. 4). Diesen Sachverhalt subsumierte der Beschwerdegegner nach Schweizer Recht unter den Tatbestand des Betruges i.S.v. Art. 146 StGB (act. 1.1, Ziff. 4.1.4 und 4.2.3). 4.4.6 Laut Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts Altötting vom 20. August 2014 legte der Beschwerdeführer am Ende der Beweisaufnahme vor Gericht ein umfassendes Geständnis ab und gab an, aufgrund seiner äusserst ange- spannten finanziellen Situation bei der jeweiligen Auftragserteilung bzw. beim jeweiligen Vertragsabschluss damit rechnen zu müssen, die anfallen- den Kosten nicht bezahlen zu können. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer dringend eine Unterkunft benötigte, nachdem er sich bereits in der Zeit von Mitte November 2011 bis 6. Februar 2012 zweier Ein- mietbetrügereien schuldig gemacht hatte. In Kenntnis seiner desolaten finan- ziellen Situation erteilte er den Handwerkern die jeweiligen Aufträge, obwohl er zumindest damit rechnen musste, dass er die Kosten hierfür nicht würde bezahlen können, was er im letzten Hauptverhandlungstermin vollumfäng- lich eingeräumt habe (RH.2022.1, act. 6.10).

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4.5

4.5.1 Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist dann gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, aber auch, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit be- sonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn er den Ge- täuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines beson- deren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 125 IV 124 E. 3a S. 127 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorspiege- lung des Leistungswillens arglistig i.S.v. Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2). Die Vortäuschung des Erfüllungswillens ist allerdings nicht in jedem Fall, eo ipso, arglistig. Viel- mehr sind Ausnahmen möglich (BGE 118 IV 359 E. 2). Die Vortäuschung des Erfüllungswillens ist arglistig, wenn die Überprüfung der Erfüllungsfähig- keit unzumutbar oder unmöglich ist und daher auch keine Schlüsse auf den Erfüllungswillen des Täters gezogen werden können (BGE 125 IV 124 E. 3a; 118 IV 359 E. 2 m.H.; 111 IV 134 E. 5h). Bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist gegeben sei, ist zudem der Gesichtspunkt der Opfermitverantwor- tung zu berücksichtigen. Dabei ist auf die jeweilige Lage und Schutzbedürf- tigkeit des Betroffenen im Einzelfall abzustellen und zu prüfen, ob er sich allenfalls in einer untergeordneten Stellung befand, die der Täter ausgenützt hat (BGE 125 IV 124 E. 3a; 120 IV 186 E. 1a und c m.H.; s.a. 119 IV 284 E. 6b). 4.5.2 Zechprellerei i.S.v. Art. 149 StGB begeht, wer sich in einem Gastgewerbe- betrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt. Ob ein Patent besteht, ist unerheblich; es muss sich jedoch um einen gewerbsmässigen Beherbergungs- und/oder Bewirtungsbetrieb handeln (MAEDER/NIGGLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 149 StGB N. 9 m.w.H.; TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2021, Art. 149 N. 3). In objektiver Hinsicht unterscheidet sich die Zechprellerei insofern vom Betrug, als keine Täuschung des Gastwirts und deshalb auch keine Arglist erforderlich sind. Es genügt, dass ein Täter verschwindet, ohne zu bezahlen (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schwei-

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zerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7., ergänzte und überarbeitete Auf- lage, 2010, S. 434 ff. N. 44 ff.). Wer die Voraussetzungen des Betrugs erfüllt, ist deswegen zu verurteilen, während der Tatbestand der Zechprellerei nur subsidiär als Auffangtatbestand zum Zuge kommt (BGE 125 IV 124 E. 2c). In BGE 125 IV 124 verneinte das Bundesgericht das Vorliegen der Arglist, mit der Begründung, dass es den geschädigten Hoteliers möglich gewesen wäre, vom Beschuldigten eine Kreditkarte zu verlangen oder ihn aufzufor- dern, wenigstens einen Teil der Beherbergungskosten im Voraus zu bezah- len, um Rückschlüsse auf dessen Zahlungsfähigkeit zu ziehen (BGE 125 IV 124 E. 3b). Im Urteil 6S.467/2002 hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass es nicht entscheidend sei, ob der Betroffene alles vorgekehrt habe, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheide lediglich aus, wenn das Opfer die grund- legendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet habe. Entsprechend ent- falle der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, son- dern nur bei Leichtfertigkeit. Arglist könne deshalb auch bei einfachen fal- schen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht han- delsüblich sei, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweise und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahe legen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden könne. Mit einer engeren Auslegung des Betrugstat- bestandes würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltages betrugsrechtlich nicht geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6S.467/2002 vom 26. September 2003 E. 1.5 m.w.H; s.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.14 vom 3. September 2014 E. 3.2). 4.5.3 Der Beschwerdeführer hat unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit den Bagger gemietet. Zudem gab er beim Vertragsabschluss an, namens einer Gesellschaft zu handeln, die beim Vermieter bereits über ein Kundenkonto verfügte. Dass diese Gesellschaft nicht mehr existierte, gab der Beschwer- deführer jedoch nicht an. Im Vertrauen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers übergab ihm der Vermieter den Bagger. Aufgrund des bestehenden Geschäftskontaktes bestand ein gewisses Vertrauensver- hältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vermieter. Aufgrund der Höhe des Mietzinses von EUR 5'056.02 wäre eine Vorauszahlung wohl auch nicht handelsüblich. Der Beschwerdegegner kam daher richtigerweise zum Schluss, dass prima facie die Arglist und damit der Betrug nach Schweizer Recht zu bejahen wären. Den Teilsachverhalt betreffend die Miete der Pension subsumierte der Be- schwerdegegner zutreffend unter den Tatbestand der Zechprellerei. Zwar geht aus dem Ersuchen und dessen Beilagen nicht explizit hervor, ob das

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gemietete und nicht bezahlte Objekt gewerbsmässig vermietet wurde. Auf- grund der Bezeichnung «Pension» ist jedoch grundsätzlich davon auszuge- hen. Gegenteiliges lässt sich dem Auslieferungsersuchen nicht entnehmen. Jedenfalls behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich um kein ge- werbsmässig vermietetes Objekt gehandelt hat. Daher ist die Schlussfolge- rung des Beschwerdegegners nicht zu bemängeln. Selbst wenn das Objekt nicht gewerbsmässig vermietet wurde, wäre das Verhalten des Beschwer- deführers subsidiär vom Betrugstatbestand erfasst (supra. E. 4.5.2). Der Be- schwerdeführer täuschte den Vermieter über seine Zahlungsfähigkeit, indem er mit Luxusfahrzeugen vorfuhr und behauptete, über mehrere Liegenschaf- ten zu verfügen. Inwiefern dem Inhaber der Pension Leichtfertigkeit vorge- worfen werden könnte, geht aus dem Ersuchen nicht hervor. Unter diesen Umständen scheidet die Arglist nicht ohne Weiteres aus, weshalb das Ver- halten des Beschwerdeführers nach Schweizer Recht subsidiär als Betrug qualifiziert werden könnte. Hätte der Beschwerdeführer die unter Ziff. 4.1.2 und 4.1.4 des angefochte- nen Entscheids erwähnten Handlungen in der Schweiz begangen, wären sie nach hiesigem Recht prima facie als Betrug (Art. 146 StGB) und Zechprelle- rei (Art. 149 StGB) zu qualifizieren. 4.6 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die doppelte Strafbarkeit der unter Ziff. 4.1.2 und 4.1.4 aufgeführten Sachverhalte zu Recht bejaht. Der angefochtene Entscheid ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.

4.7 Den Akten sind keine anderen Gründe zu entnehmen, welche einer Auslie- ferung des Beschwerdeführers entgegenstünden.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 3. Juni 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Reto Gasser - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).