Auslieferung an die Niederlande; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 24. Januar 2022 ersuchten die niederländischen Behörden um Festnahme zwecks Aus- lieferung des niederländischen Staatsangehörigen A. (act. 4.1).
B. Am 2. März 2022 wurde A. festgenommen (act. 4.2) und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 2. März 2022 (act. 4.3) in provisorische Auslieferungshaft versetzt.
C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 4. März 2022 (in Anwesenheit von RA B. und einer Übersetzerin) lehnte A. eine vereinfachte Auslieferung ab (act. 4.4).
D. Am 8. März 2022 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl, der am
16. März 2022 A. zugestellt wurde (act. 4.5).
E. Mit Schreiben vom 17. März 2022 ersuchten die niederländischen Behörden die Schweiz um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 1048 Tagen (act. 4.6).
F. Anlässlich seiner Einvernahme vom 23. März 2022 (in Anwesenheit einer Übersetzerin) erklärte A., sich einer Auslieferung zu widersetzen. Ausser- dem gab er u.a. Folgendes zu Protokoll (act. 4.7):
«1. Brauchen Sie eine Übersetzung? Ja. […]
6. Sie haben selbst einen Rechtsbeistand auswählen und bestellen können. RA B. nahm an der letzten Einvernahme vom 04.03.2022 teil. Dieses Mal verzichtete RA B., der Einvernahme beizuwohnen. Sie wurden gestern durch ihn selbst darüber informiert. Nehmen Sie dies zur Kenntnis? Ja. […]
30. In diesem Falle wird das Bundesamt für Justiz (BJ) gestützt auf Art. 55 Abs. 1 IRSG über Ihre Auslieferung entscheiden. Das BJ gewährt Ihnen eine Frist von 14 Tagen um schriftlich zu diesem Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist zuhanden des BJ Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern zu adressieren.
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Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird das BJ aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden. Nehmen Sie das zur Kenntnis? Ja. Ich habe aber ein Problem. Ich habe keinen Anwalt.
31. Gegen diesen Entscheid können Sie gemäss Art. 25 IRSG innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesstrafgericht erheben. Nehmen Sie dies zur Kenntnis? Ja.
32. Sie werden abschliessend nochmals darauf hingewiesen, dass Sie gemäss Art. 21 und 52 Abs. 1 IRSG das Recht haben, für das Auslieferungsverfahren einen Rechtsbeistand Ihrer Wahl zu bestellen oder sich amtlich vertreten zu lassen. Wünschen Sie für das Auslieferungs- verfahren weiterhin von RA B. rechtlich vertreten zu werden? Nein, ich möchte einen anderen Anwalt.
33. Wünschen Sie für das Auslieferungsverfahren einen anderen Rechtsbeistand? Wenn ja, wen? Ich möchte einen Anwalt zugewiesen bekommen.
34. Herr A., haben Sie dieser Einvernahme noch etwas beizufügen? Nein. […]»
G. Am 12. April 2022 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid, der am
19. April 2022 A. zugestellt wurde (act. 4.8, 4.9).
H. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 (Postaufgabe 19. Mai 2022) gelangt A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss, der Auslieferungsentscheid vom 12. April 2022 sei aufzuheben und ihm sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren (act. 1).
I. Am 24. Mai 2022 bat die Beschwerdekammer das BJ, seine Verfahrensakten einzureichen (act. 3). Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 übermittelte das BJ Ak- ten (act. 4).
J. Am 31. Mai 2022 lud die Beschwerdekammer das BJ zur Beschwerdeant- wort ein (act. 6) und ersuchte gleichzeitig A., das Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege auszufüllen (RP.2022.20, act. 2).
K. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 (Postaufgabe: 3. Juni 2022) reichte A. das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ausgefüllt ein und machte weitere Ausführungen zur Sache. Ausserdem bittet er das Bundesgericht
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[recte: Bundesstrafgericht], seine Haft zu beenden (act. 7; RP.2022.20, act. 5, 5.1). Die Eingabe wurde dem BJ mit Schreiben vom 7. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
L. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2022 beantragt das BJ, die Beschwerde sei abzuweisen, und reicht dazu ein Schreiben des BJ vom 24. März 2022 an A. ein. Darin wies das BJ A. insbesondere darauf hin, dass es Sache der verfolgten Person selber sei, einen Rechtsbeistand auszuwählen und ent- sprechend zu bevollmächtigen (act. 9, 9.1).
M. Am 15. Juni 2022 hiess die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung RP.2022.20a vom 15. Juni 2022 das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gut und ernannte Rechtsanwalt Ronny Scruzzi für das Beschwerde- verfahren zum amtlichen Rechtsbeistand von A. (act. 10).
N. Mit Beschwerdereplik vom 6. Juli 2022 lässt A. an seinen sinngemäss ge- stellten Anträgen festhalten bzw. Folgendes beantragen (act. 12; RP.2022.20, act. 10):
1. Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom
12. April 2022 sei gutzuheissen und der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben.
2. Die Angelegenheit sei zur richtigen Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Der Beschwerdeführer sei für die Dauer des Auslieferungsverfahrens aus der Ausliefe- rungshaft zu entlassen.
4. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Auferlegung geeigneter Ersatzmassnah- men, namentlich der Anordnung einer Schriftensperre, der Abgabe allfälliger Reisedo- kumente und einer wöchentlichen Meldepflicht auf dem örtlichen Polizeiposten, für die Dauer des Auslieferungsverfahrens aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
5. Dem Beschwerdeführer sei auch im Endentscheid die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwaltes als dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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O. Die Beschwerdeduplik des BJ vom 13. Juli 2022 (act. 14) wurde A. mit Schreiben vom 14. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den Niederlanden sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die drei hierzu ergangenen Zusatzpro- tokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specific- agreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. Au- gust 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitz- stands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom
27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche ge- mäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX- Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. der Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler
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oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
E. 2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Entscheid wurde am 19. April 2022 dem Beschwerdeführer zugestellt. Die am 19. Mai 2022 zu Handen der Beschwerdekammer der schweizerischen Post überge- bene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig. Auf die im Übrigen – als Laien- eingabe – formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts
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RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 zur altrechtlichen Ver- waltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Straf- sachen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 21 Abs. 1 IRSG. Er macht geltend, er habe während des Auslieferungsverfahrens keinen Rechtsbeistand gestellt bekommen.
E. 4.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IRSG kann der Verfolgte einen Rechtsbeistand be- stellen (Satz 1). Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfor- dert (Satz 2). Mit anderen Worten erlaubt Satz 1 von Art. 21 Abs. 1 IRSG dem Verfolgten die Bestellung eines Rechtsbeistands im Rechtshilfeverfah- ren. Satz 2 umfasst sowohl die (amtlich ernannte) unentgeltliche Verbeistän- dung als auch die amtliche Verbeiständung im Sinne der notwendigen Ver- beiständung, d.h. der Vertretung ohne Gesuch und unter Umständen sogar gegen den Willen des Betroffenen (TPF 2018 27 E. 7.2.1).
E. 4.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 1 IRSG ist die Notwendigkeit eines Beistands im Auslieferungsverfahren regelmässig zu bejahen, sofern der Verfolgte wegen besonderer Umstände seine Interessen nicht selber wahr- nehmen kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.181/2004 vom 15. Oktober 2004 E. 5.2; TPF 2018 27 E. 7.2.2).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 23. März 2022, dass er einen Anwalt zugewiesen bekommen möchte. Inwiefern die zu Protokoll gegebene Erklärung des Beschwerdeführers nicht als Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu verstehen gewesen wäre, vermag der Be- schwerdegegner nicht überzeugend darzulegen. Besondere Umstände, auf- grund derer der Beschwerdeführer seine Interessen im Auslieferungsverfah-
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ren ausnahmsweise selber wahrnehmen könnte, werden vom Beschwerde- gegner nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschwer- deführer befindet sich in Auslieferungshaft, was seine Möglichkeiten, selbst für die Wahrung seiner Rechte zu sorgen, einschränkt. Für die Einvernah- men wurde eine Übersetzerin beigezogen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenssprache nicht ausreichend be- herrscht. Der Beschwerdeführer verfügt, soweit ersichtlich, über keine eige- nen Rechtskenntnisse. Die Notwendigkeit eines Beistands im Auslieferungs- verfahren ist daher zu bejahen.
Nichts daran ändert das Vorbringen des Beschwerdegegners, er habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2022 informiert, dass der Be- schwerdeführer selbst einen Rechtsanwalt auszuwählen und zu bevollmäch- tigen habe und dass dieser Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung stellen könne, wobei der Beschwerdegegner in der Folge weder eine Anwaltsvoll- macht noch einen Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung erhalten habe. Vorliegend war der Beschwerdeführer offenbar nicht in der Lage, selbst einen Rechtsbeistand zu beauftragen. Die gesuchstellende Person hat betreffend die Person des unentgeltlichen Rechtsbeistands ein Vor- schlagsrecht (vgl. KAYSER/ALTMANN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 65 VwVG N. 71). Es erschliesst sich nicht, weshalb der Beschwer- degegner den Beschwerdeführer nach seinem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege anlässlich der Einvernahme vom 23. März 2022 nicht (noch einmal) eingeladen hat, betreffend die Person des unentgeltlichen Rechts- beistands einen Vorschlag zu machen, und dem Beschwerdeführer stattdes- sen das Schreiben vom 24. März 2022 zukommen liess. Macht die gesuch- stellende Person von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, liegt es an der Behörde, eine Anwältin oder einen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsbei- stand zu wählen. Die Behörde kann aus zureichenden Gründen auch eine andere als die vorgeschlagene Person als unentgeltlichen Rechtsbeistand bezeichnen (vgl. KAYSER/ALTMANN, a.a.O., Art. 65 VwVG N. 71).
Nach dem Gesagten ist die Rüge begründet.
E. 4.5 Eine Heilung des Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren kommt vor- liegend nicht in Frage (vgl. dazu unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 1A.258/1994 vom 3. April 1995 E. 2; vgl. auch unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 1A.53/1989 vom 18. April 1989 E. 2b). Der Beschwerdefüh- rer war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht verbeiständet und äusserte sich in der Beschwerdereplik nicht zur Sache. Die Parteirechte des
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Beschwerdeführers bleiben nur gewahrt, wenn er seinen Standpunkt in der Sache zunächst vor dem Beschwerdegegner vortragen kann.
E. 4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen und der Auslieferungsentscheid vom 12. April 2022 aufzuheben. Die Sache ist auf- grund eines formellen Mangels an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner hat zunächst einen Beistand für das Auslieferungs- verfahren zu ernennen, wobei eine Verbeiständung durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi naheliegt. Sodann hat der Beschwerdegegner dem betreffen- den Rechtsbeistand unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit zu geben, dem Beschwerdegegner eine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersu- chen einzureichen. Danach hat der Beschwerdegegner einen neuen Ent- scheid über das Auslieferungsersuchen zu treffen, gegen welchen wiederum die Beschwerde an die Beschwerdekammer zulässig ist.
E. 5.1 Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 beantragt der Beschwerdeführer seine Entlas- sung aus der Auslieferungshaft und mit Beschwerdereplik vom 6. Juli 2022 hält er daran fest. Die Beschwerdekammer könne und müsse direkt im vor- liegenden Verfahren über die Haftentlassung entscheiden, da der Grund für die beantragte Haftentlassung unmittelbar in den hier gerügten Verfahrens- mängeln liege und das Haftentlassungsgesuch insofern – analog zum Ent- scheid über die Haftentlassung bei Abweisung des Auslieferungsersuchens
– ebenfalls rein akzessorischer Natur sei.
E. 5.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekam- mer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsge- such befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).
E. 5.3 Die vorliegende Aufhebung des Auslieferungsentscheids hat nicht die Ableh- nung der Auslieferung zur Folge. Entsprechend kommt Art. 56 Abs. 2 IRSG
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nicht zur Anwendung. Die Voraussetzung, um in erster Instanz über das Haftentlassungsgesuch zu befinden, liegt nicht vor.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist auf das akzessorische Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
E. 6.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Demnach ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, ist ihm eine Entschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Rechtsanwalt Ronny Scruzzi macht für die Ver- tretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren Aufwand und Spesen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 3'705.-- geltend (act. 12.1). Um sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Anspruch des Rechtsanwalts Ronny Scruzzi gegen den Staat gedeckt ist, ist die Parteientschädigung die- sem direkt zuzusprechen (vgl. für das Verfahren vor Bundesgericht GEISER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 64 BGG N. 38 in fine). Soweit der Be- schwerdeführer unterliegt (akzessorisches Haftentlassungsgesuch), ist die Entschädigung auf die Bundesstrafgerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG; vgl. auch zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3403/2013 vom 17. November 2014 E. 5.3 m.w.H.).
Der geltend gemachte und in der Honorarnote nach Positionen beschriebene Aufwand erscheint angemessen (vgl. Art. 64 Abs. 5 VwVG; Art. 73 StBOG und Art. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]). Davon gehen Fr. 3'000.-- zu Lasten des Beschwerdegegners und Fr. 705.-- zu Lasten der Bundesstrafgerichtskasse. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, ist er ver- pflichtet, die von der Bundesstrafgerichtskasse ausgerichtete Entschädigung dieser zurückzubezahlen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
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Dispositiv
- Die gegen den Auslieferungsentscheid gerichtete Beschwerde wird gutgeheis- sen. Der Auslieferungsentscheid wird aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
- Auf das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird nicht eingetreten.
- Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird keine Gerichtsgebühr erho- ben.
- Der Beschwerdegegner hat Rechtsanwalt Ronny Scruzzi für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
- Rechtsanwalt Ronny Scruzzi wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt mit Fr. 705.-- aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, ist er verpflichtet, die von der Bundesstrafgerichtskasse ausgerichtete Entschädigung dieser zurückzu- bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 27. Juli 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an die Niederlande
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unent- geltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2022.83 Nebenverfahren: RP.2022.20
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 24. Januar 2022 ersuchten die niederländischen Behörden um Festnahme zwecks Aus- lieferung des niederländischen Staatsangehörigen A. (act. 4.1).
B. Am 2. März 2022 wurde A. festgenommen (act. 4.2) und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 2. März 2022 (act. 4.3) in provisorische Auslieferungshaft versetzt.
C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 4. März 2022 (in Anwesenheit von RA B. und einer Übersetzerin) lehnte A. eine vereinfachte Auslieferung ab (act. 4.4).
D. Am 8. März 2022 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl, der am
16. März 2022 A. zugestellt wurde (act. 4.5).
E. Mit Schreiben vom 17. März 2022 ersuchten die niederländischen Behörden die Schweiz um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 1048 Tagen (act. 4.6).
F. Anlässlich seiner Einvernahme vom 23. März 2022 (in Anwesenheit einer Übersetzerin) erklärte A., sich einer Auslieferung zu widersetzen. Ausser- dem gab er u.a. Folgendes zu Protokoll (act. 4.7):
«1. Brauchen Sie eine Übersetzung? Ja. […]
6. Sie haben selbst einen Rechtsbeistand auswählen und bestellen können. RA B. nahm an der letzten Einvernahme vom 04.03.2022 teil. Dieses Mal verzichtete RA B., der Einvernahme beizuwohnen. Sie wurden gestern durch ihn selbst darüber informiert. Nehmen Sie dies zur Kenntnis? Ja. […]
30. In diesem Falle wird das Bundesamt für Justiz (BJ) gestützt auf Art. 55 Abs. 1 IRSG über Ihre Auslieferung entscheiden. Das BJ gewährt Ihnen eine Frist von 14 Tagen um schriftlich zu diesem Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist zuhanden des BJ Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern zu adressieren.
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Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird das BJ aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden. Nehmen Sie das zur Kenntnis? Ja. Ich habe aber ein Problem. Ich habe keinen Anwalt.
31. Gegen diesen Entscheid können Sie gemäss Art. 25 IRSG innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesstrafgericht erheben. Nehmen Sie dies zur Kenntnis? Ja.
32. Sie werden abschliessend nochmals darauf hingewiesen, dass Sie gemäss Art. 21 und 52 Abs. 1 IRSG das Recht haben, für das Auslieferungsverfahren einen Rechtsbeistand Ihrer Wahl zu bestellen oder sich amtlich vertreten zu lassen. Wünschen Sie für das Auslieferungs- verfahren weiterhin von RA B. rechtlich vertreten zu werden? Nein, ich möchte einen anderen Anwalt.
33. Wünschen Sie für das Auslieferungsverfahren einen anderen Rechtsbeistand? Wenn ja, wen? Ich möchte einen Anwalt zugewiesen bekommen.
34. Herr A., haben Sie dieser Einvernahme noch etwas beizufügen? Nein. […]»
G. Am 12. April 2022 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid, der am
19. April 2022 A. zugestellt wurde (act. 4.8, 4.9).
H. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 (Postaufgabe 19. Mai 2022) gelangt A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss, der Auslieferungsentscheid vom 12. April 2022 sei aufzuheben und ihm sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren (act. 1).
I. Am 24. Mai 2022 bat die Beschwerdekammer das BJ, seine Verfahrensakten einzureichen (act. 3). Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 übermittelte das BJ Ak- ten (act. 4).
J. Am 31. Mai 2022 lud die Beschwerdekammer das BJ zur Beschwerdeant- wort ein (act. 6) und ersuchte gleichzeitig A., das Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege auszufüllen (RP.2022.20, act. 2).
K. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 (Postaufgabe: 3. Juni 2022) reichte A. das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ausgefüllt ein und machte weitere Ausführungen zur Sache. Ausserdem bittet er das Bundesgericht
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[recte: Bundesstrafgericht], seine Haft zu beenden (act. 7; RP.2022.20, act. 5, 5.1). Die Eingabe wurde dem BJ mit Schreiben vom 7. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
L. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2022 beantragt das BJ, die Beschwerde sei abzuweisen, und reicht dazu ein Schreiben des BJ vom 24. März 2022 an A. ein. Darin wies das BJ A. insbesondere darauf hin, dass es Sache der verfolgten Person selber sei, einen Rechtsbeistand auszuwählen und ent- sprechend zu bevollmächtigen (act. 9, 9.1).
M. Am 15. Juni 2022 hiess die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung RP.2022.20a vom 15. Juni 2022 das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gut und ernannte Rechtsanwalt Ronny Scruzzi für das Beschwerde- verfahren zum amtlichen Rechtsbeistand von A. (act. 10).
N. Mit Beschwerdereplik vom 6. Juli 2022 lässt A. an seinen sinngemäss ge- stellten Anträgen festhalten bzw. Folgendes beantragen (act. 12; RP.2022.20, act. 10):
1. Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom
12. April 2022 sei gutzuheissen und der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben.
2. Die Angelegenheit sei zur richtigen Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Der Beschwerdeführer sei für die Dauer des Auslieferungsverfahrens aus der Ausliefe- rungshaft zu entlassen.
4. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Auferlegung geeigneter Ersatzmassnah- men, namentlich der Anordnung einer Schriftensperre, der Abgabe allfälliger Reisedo- kumente und einer wöchentlichen Meldepflicht auf dem örtlichen Polizeiposten, für die Dauer des Auslieferungsverfahrens aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
5. Dem Beschwerdeführer sei auch im Endentscheid die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwaltes als dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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O. Die Beschwerdeduplik des BJ vom 13. Juli 2022 (act. 14) wurde A. mit Schreiben vom 14. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den Niederlanden sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die drei hierzu ergangenen Zusatzpro- tokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specific- agreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. Au- gust 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitz- stands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom
27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche ge- mäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX- Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. der Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler
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oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Entscheid wurde am 19. April 2022 dem Beschwerdeführer zugestellt. Die am 19. Mai 2022 zu Handen der Beschwerdekammer der schweizerischen Post überge- bene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig. Auf die im Übrigen – als Laien- eingabe – formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts
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RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 zur altrechtlichen Ver- waltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Straf- sachen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 21 Abs. 1 IRSG. Er macht geltend, er habe während des Auslieferungsverfahrens keinen Rechtsbeistand gestellt bekommen.
4.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IRSG kann der Verfolgte einen Rechtsbeistand be- stellen (Satz 1). Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfor- dert (Satz 2). Mit anderen Worten erlaubt Satz 1 von Art. 21 Abs. 1 IRSG dem Verfolgten die Bestellung eines Rechtsbeistands im Rechtshilfeverfah- ren. Satz 2 umfasst sowohl die (amtlich ernannte) unentgeltliche Verbeistän- dung als auch die amtliche Verbeiständung im Sinne der notwendigen Ver- beiständung, d.h. der Vertretung ohne Gesuch und unter Umständen sogar gegen den Willen des Betroffenen (TPF 2018 27 E. 7.2.1).
4.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 1 IRSG ist die Notwendigkeit eines Beistands im Auslieferungsverfahren regelmässig zu bejahen, sofern der Verfolgte wegen besonderer Umstände seine Interessen nicht selber wahr- nehmen kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.181/2004 vom 15. Oktober 2004 E. 5.2; TPF 2018 27 E. 7.2.2).
4.4 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 23. März 2022, dass er einen Anwalt zugewiesen bekommen möchte. Inwiefern die zu Protokoll gegebene Erklärung des Beschwerdeführers nicht als Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu verstehen gewesen wäre, vermag der Be- schwerdegegner nicht überzeugend darzulegen. Besondere Umstände, auf- grund derer der Beschwerdeführer seine Interessen im Auslieferungsverfah-
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ren ausnahmsweise selber wahrnehmen könnte, werden vom Beschwerde- gegner nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschwer- deführer befindet sich in Auslieferungshaft, was seine Möglichkeiten, selbst für die Wahrung seiner Rechte zu sorgen, einschränkt. Für die Einvernah- men wurde eine Übersetzerin beigezogen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenssprache nicht ausreichend be- herrscht. Der Beschwerdeführer verfügt, soweit ersichtlich, über keine eige- nen Rechtskenntnisse. Die Notwendigkeit eines Beistands im Auslieferungs- verfahren ist daher zu bejahen.
Nichts daran ändert das Vorbringen des Beschwerdegegners, er habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2022 informiert, dass der Be- schwerdeführer selbst einen Rechtsanwalt auszuwählen und zu bevollmäch- tigen habe und dass dieser Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung stellen könne, wobei der Beschwerdegegner in der Folge weder eine Anwaltsvoll- macht noch einen Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung erhalten habe. Vorliegend war der Beschwerdeführer offenbar nicht in der Lage, selbst einen Rechtsbeistand zu beauftragen. Die gesuchstellende Person hat betreffend die Person des unentgeltlichen Rechtsbeistands ein Vor- schlagsrecht (vgl. KAYSER/ALTMANN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 65 VwVG N. 71). Es erschliesst sich nicht, weshalb der Beschwer- degegner den Beschwerdeführer nach seinem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege anlässlich der Einvernahme vom 23. März 2022 nicht (noch einmal) eingeladen hat, betreffend die Person des unentgeltlichen Rechts- beistands einen Vorschlag zu machen, und dem Beschwerdeführer stattdes- sen das Schreiben vom 24. März 2022 zukommen liess. Macht die gesuch- stellende Person von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, liegt es an der Behörde, eine Anwältin oder einen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsbei- stand zu wählen. Die Behörde kann aus zureichenden Gründen auch eine andere als die vorgeschlagene Person als unentgeltlichen Rechtsbeistand bezeichnen (vgl. KAYSER/ALTMANN, a.a.O., Art. 65 VwVG N. 71).
Nach dem Gesagten ist die Rüge begründet.
4.5 Eine Heilung des Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren kommt vor- liegend nicht in Frage (vgl. dazu unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 1A.258/1994 vom 3. April 1995 E. 2; vgl. auch unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 1A.53/1989 vom 18. April 1989 E. 2b). Der Beschwerdefüh- rer war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht verbeiständet und äusserte sich in der Beschwerdereplik nicht zur Sache. Die Parteirechte des
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Beschwerdeführers bleiben nur gewahrt, wenn er seinen Standpunkt in der Sache zunächst vor dem Beschwerdegegner vortragen kann.
4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen und der Auslieferungsentscheid vom 12. April 2022 aufzuheben. Die Sache ist auf- grund eines formellen Mangels an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner hat zunächst einen Beistand für das Auslieferungs- verfahren zu ernennen, wobei eine Verbeiständung durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi naheliegt. Sodann hat der Beschwerdegegner dem betreffen- den Rechtsbeistand unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit zu geben, dem Beschwerdegegner eine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersu- chen einzureichen. Danach hat der Beschwerdegegner einen neuen Ent- scheid über das Auslieferungsersuchen zu treffen, gegen welchen wiederum die Beschwerde an die Beschwerdekammer zulässig ist.
5.
5.1 Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 beantragt der Beschwerdeführer seine Entlas- sung aus der Auslieferungshaft und mit Beschwerdereplik vom 6. Juli 2022 hält er daran fest. Die Beschwerdekammer könne und müsse direkt im vor- liegenden Verfahren über die Haftentlassung entscheiden, da der Grund für die beantragte Haftentlassung unmittelbar in den hier gerügten Verfahrens- mängeln liege und das Haftentlassungsgesuch insofern – analog zum Ent- scheid über die Haftentlassung bei Abweisung des Auslieferungsersuchens
– ebenfalls rein akzessorischer Natur sei.
5.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekam- mer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsge- such befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).
5.3 Die vorliegende Aufhebung des Auslieferungsentscheids hat nicht die Ableh- nung der Auslieferung zur Folge. Entsprechend kommt Art. 56 Abs. 2 IRSG
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nicht zur Anwendung. Die Voraussetzung, um in erster Instanz über das Haftentlassungsgesuch zu befinden, liegt nicht vor.
5.4 Nach dem Gesagten ist auf das akzessorische Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
6.
6.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Demnach ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, ist ihm eine Entschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Rechtsanwalt Ronny Scruzzi macht für die Ver- tretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren Aufwand und Spesen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 3'705.-- geltend (act. 12.1). Um sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Anspruch des Rechtsanwalts Ronny Scruzzi gegen den Staat gedeckt ist, ist die Parteientschädigung die- sem direkt zuzusprechen (vgl. für das Verfahren vor Bundesgericht GEISER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 64 BGG N. 38 in fine). Soweit der Be- schwerdeführer unterliegt (akzessorisches Haftentlassungsgesuch), ist die Entschädigung auf die Bundesstrafgerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG; vgl. auch zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3403/2013 vom 17. November 2014 E. 5.3 m.w.H.).
Der geltend gemachte und in der Honorarnote nach Positionen beschriebene Aufwand erscheint angemessen (vgl. Art. 64 Abs. 5 VwVG; Art. 73 StBOG und Art. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]). Davon gehen Fr. 3'000.-- zu Lasten des Beschwerdegegners und Fr. 705.-- zu Lasten der Bundesstrafgerichtskasse. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, ist er ver- pflichtet, die von der Bundesstrafgerichtskasse ausgerichtete Entschädigung dieser zurückzubezahlen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die gegen den Auslieferungsentscheid gerichtete Beschwerde wird gutgeheis- sen. Der Auslieferungsentscheid wird aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
2. Auf das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird keine Gerichtsgebühr erho- ben.
4. Der Beschwerdegegner hat Rechtsanwalt Ronny Scruzzi für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
5. Rechtsanwalt Ronny Scruzzi wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt mit Fr. 705.-- aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, ist er verpflichtet, die von der Bundesstrafgerichtskasse ausgerichtete Entschädigung dieser zurückzu- bezahlen.
Bellinzona, 27. Juli 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ronny Scruzzi - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).