Auslieferung an die Türkei. Entschädigung (Art. 15 IRSG). Ausstand (Art. 10 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
Sachverhalt
Mit Note vom 5. Oktober 2011 übermittelte die türkische Botschaft in Bern der Schweiz das Auslieferungsersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Gazi- antep vom 15. August 2011. Darin ersuchten die türkischen Behörden um Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen A. muslimischen Glaubens und kurdischer Ethnie im Hinblick auf die Vollstreckung einer lebenslängli- chen Freiheitsstrafe (Restfreiheitsstrafe von 34 Jahren, 4 Monaten und 10 Tagen; bedingte Entlassung möglich nach 6 Jahren, 4 Monaten und 10 Tagen) wegen vorsätzlicher Tötung aus dem rechtskräftigen Urteil des
2. Schwurgerichts in Gaziantep vom 2. Mai 1989 i.V.m. dem Beschluss der Strafkammer des türkischen Kassationsgerichts vom 23. Oktober 1989 (hin- sichtlich des weiteren Sachverhaltes wird auf die Erwägungen und Aktenhin- weise der Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.208+227 vom
7. Mai 2015, RH.2015.9 vom 9. Juni 2015, RR.2015.234 vom 2. Feb- ruar 2016, RR.2015.293 vom 16. März 2016 verwiesen).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess am 7. Juni 2012 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. Gestützt darauf wurde A. am 21. Juni 2012 in Dübendorf festgenommen. Der Auslieferungshaftbefehl blieb in der Folge unangefochten.
Am 28. Juni 2012 verfügte das BJ die provisorische Haftentlassung von A. gegen eine Kaution in der Höhe von CHF 100'000.--, Schriftensperre und Meldepflicht. In der Entlassungsvereinbarung hielt das BJ fest, dass die Kau- tion zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwendet werden könne.
Im Verlaufe des Auslieferungsverfahrens erhob A. die Einrede des politi- schen Delikts. Vor diesem Hintergrund ersuchte das BJ die türkischen Be- hörden mit diversen Noten um Übermittlung weiterer Unterlagen samt Er- gänzungen sowie verschiedener Garantieerklärungen, welche in der Folge eingereicht und A. jeweils zur Stellungnahme weitergeleitet wurden (s. RR.2014.208).
Mit Auslieferungsentscheid vom 18. Juli 2014 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. an die Türkei für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde lie- genden Straftaten unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichtes über die Einrede des politischen Delikts. Mit Bezug auf die Haftkaution in der
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Höhe von Fr. 100‘000.-- wurde entschieden, dass diese gestützt auf Art. 62 Abs. 2 IRSG zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwen- det, ein allfälliger Überschuss zurückerstattet werde.
Die gegen den Auslieferungsentscheid erhobene Beschwerde sowie die Ein- rede des politischen Deliktes wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2014.208+227 vom 7. Mai 2015 ab.
Zur Sicherstellung eines allfälligen Auslieferungsvollzugs erliess das BJ ge- gen A. am 13. Mai 2015 einen Auslieferungshaftbefehl. A. wurde in der Folge am 15. Mai 2015 durch die Kantonspolizei Zürich festgenommen. Die gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde von A. wies das Bun- desstrafgericht mit Entscheid RH.2015.9 vom 9. Juni 2015 ab. Dieser Be- schwerdeentscheid blieb unangefochten.
Mit Urteil 1C_274/2015 vom 12. August 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.208+227 vom 7. Mai 2015 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das BJ und zur Neuverlegung der Kosten des vor- instanzlichen Verfahrens an das Bundesstrafgericht zurück.
Mit Entscheid RR.2015.234 vom 2. Februar 2016 legte das Bundesstrafge- richt dem Beschwerdeführer mit Bezug auf den Entscheid RR.2014.208+227 eine reduzierte Gerichtsgebühr auf und sprach ihm im Umfang dessen teil- weisen Obsiegens eine Entschädigung zu.
Nachdem das BJ weitere Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara, beim Staatssekretariat für Migrationen (nachfolgend "SEM") und über die türkische Botschaft in Bern beim türkischen Ministerium für Justiz getätigt hatte, bewilligte es mit Entscheid vom 13. Oktober 2015 erneut die Auslieferung von A. an die Türkei.
Mit Entscheid RR.2015.293 vom 16. März 2016 wies das Bundesstrafgericht eine von A. dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Urteil 1C_131/2016 vom 28. April 2016 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A. gegen den vorstehenden Entscheid des Bundesstrafge- richts nicht ein.
Mit Mitteilung vom 6. Mai 2016 leitete A. in der Folge ein Beschwerdeverfah- ren beim Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter (CAT) ein.
Mit Entscheid vom 9. August 2017 hielt das CAT fest, dass eine Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei Art. 3 der Antifolterkonvention verlet- zen würde (RR.2018.102, act. 5.6). A. wurde in der Folge am
17. August 2017 aus der Auslieferungshaft entlassen (act. 5.7).
Mit Note vom 15. September 2017 teilte das BJ den türkischen Behörden mit, dass die Auslieferung aufgrund des CAT-Entscheides nicht mehr vollzo- gen werden könne. Gleichzeitig wurden die türkischen Behörden darauf hin- gewiesen, dass das türkische Straferkenntnis allenfalls in der Schweiz stell- vertretend vollstreckt werden könne (act. 5.8). Ein entsprechendes Strafvoll- streckungsersuchen ist bis dato nicht eingereicht worden.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 beantragte A. beim BJ die Rücker- stattung der Kaution, eine Haftentschädigung sowie die Erstattung der An- waltskosten (act. 5.9).
Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 lehnte das BJ eine Entschädigung im Sinne von Art. 15 IRSG ab. Zudem wies es A. darauf hin, dass für eine Rück- erstattung der Kaution, deren Verwendung zur Deckung der Auslieferungs- kosten bereits rechtskräftig verfügt worden sei, eine rechtliche Grundlage fehle (act. 5.10).
Gegen die Verfügung des BJ vom 21. Februar 2018 lässt A. mit Eingabe vom
23. März 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde mit folgenden Anträgen einreichen (act. 1):
„1. Der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Sache sei zur vollständigen materiellen Behandlung und zur Neubeur- teilung und Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.
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3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer vom Gericht eine Entschädigung für die erlitten unrechtmässige Haft in der Höhe von Fr. 300.-- pro Tag Freiheits- entzug ab der zweiten Festnahme vom 15. Mai 2015 bis zur Entlassung am
17. August 2017, mithin 825 Tage, insgesamt Fr. 247‘5000.--, zuzüglich 5 % Zins ab dem 9. August 2017 zuzusprechen.
4. Eventualiter sei mindestens für die erstandenen Hafttage ab dem Bekannt- werden des Putschversuches in der Türkei, mithin ab 16. Juli 2016 eine Ent- schädigung zuzusprechen, nämlich für 397 Tage Fr. 119‘100.--.
5. Subeventualiter sei mindestens für die Tage ab Kenntnis der Tätowierungen des Beschwerdeführers, mithin ab 2. Mai 2017 [Erhalt der Eingabe des Rechtsvertreters vom 1. Mai 2017] eine Entschädigung zuzusprechen, näm- lich für 107 Tage Fr. 32‘100.--.
6. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die geleistete Kaution von Fr. 100‘000.-- vollumfänglich und zuzüglich Zins zurückzuerstatten, zuzüglich Verzugszin- sen von 5 % ab Eingang des Urteils des Komitees gegen Folter des UNO vom 9. August 2017.
7. Es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Kosten für die Rechtsvertretung im Auslieferungsverfahren in der Höhe der bei den Akten liegenden Honorarnote vom 15. Dezember 2017, total Fr. 51‘933.25 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, zuzüglich 5 % Zinsen ab 9.8.2017 zu erstatten.
8. Es seien dem Beschwerdeführer alle im Verfahren dem Beschwerdeführer vom Bundesamt und vom Bundesstrafgericht auferlegten Verfahrenskosten zu erlassen.
9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundesamtes für Justiz.
In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer folgenden Antrag stel- len:
„Es haben die Bundesstrafrichterin Cornelia Cova, die Bundesstrafrichter Ste- phan Blättler, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, die Gerichtsschrei- berin Santina Pizzonia sowie weitere in den Verfahren RR.2014.208+227, Rr.2015.293 sowie RH.2015.9 tätige Mitglieder des Gerichts bzw. Gerichtsschrei- berinnen oder Gerichtsschreiber im vorliegenden Entschädigungsverfahren in den Ausstand zu treten“.
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 30. April 2018 die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 5). Zur Begründung verweist es auf den angefochtenen Entscheid, an welchem es vollumfänglich festhalte
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(act. 5). Die Eingabe des BJ wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 beantragte der Beschwerdeführer den Bei- zug der Akten des CAT-Verfahrens, d.h. die Akten der Direktion für Völker- recht des EJPD (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Türkei sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchem beide Staaten bei- getreten sind, massgebend.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E.3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts
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1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 273).
E. 2.1 Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte und seit dem 1. Januar 2011 auch für rechtswidrige Auslieferungshaft entscheidet das Bundesamt für Justiz in erster Instanz (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundes- gerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 4; KESHELAVA/ DANGUBIC, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 15 IRSG N. 4 f., N. 37).
E. 2.2 Gegen den Entscheid des Bundesamtes kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organisations- reglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisations- reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheids (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 48 VwVG).
E. 2.3 Die Verfügung betreffend Haftentschädigung des BJ vom 21. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer am Folgetag eröffnet (act. 5.10). Die Be- schwerde vom 23. März 2018 wurde demnach fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung zudem direkt betrof- fen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung, weshalb auf die Beschwerde (mit nachfolgenden Einschränkungen) einzutreten ist.
E. 3 Die urteilende Instanz muss sich nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die
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Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Das IRSG enthält in Art. 15 eine spezielle Staatshaftungsnorm, die Entschä- digungsansprüche in Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen regelt. Nach dieser Bestimmung gelten die Art. 429 und 431 StPO sinngemäss in einem Verfahren, das gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist. Der Anspruch auf angemessenen Ersatz richtet sich gegen den Staat (WEHRENBERG/FRANK, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 429 StPO N. 6).
E. 4.2 Art. 429 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung des Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens. Anspruchsbegründend ist hier die ungerechtfertigte Strafverfolgung. Wird demnach erst im Nach- hinein festgestellt, dass die Haft ungerechtfertigt war, weil die inhaftierte Per- son freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber im Zeitpunkt der Haft die Haftgründe gegeben (und die Haft damit nicht rechtswidrig; s. nachfolgend), stützt sich der Entschädigungs- bzw. Genug- tuungsanspruch auf Art. 429 StPO (WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kom- mentar, a.a.O., Art. 431 StPO N. 3).
Sind Zwangsmassnahmen demgegenüber rechtswidrig angewandt worden, hat die beschuldigte Person gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und Genugtuung. Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2011 vom
22. September 2011 E. 3.2).
E. 4.3 Die sinngemässe Anwendung dieser Norm im Anwendungsbereich des IRSG knüpft an Massnahmen, die in einem in Art. 15 Abs. 1 IRSG erwähnten Verfahren unter Beachtung der gesetzlichen Formen und Verfahrensvor- schriften angeordnet werden, sich aber im Nachhinein als ungerechtfertigt erweisen (vgl. KESHELAVA/DANGUBIC, a.a.O., Art. 15 IRSG N. 6). Die Auslie- ferungshaft erweist sich im Nachhinein als ungerechtfertigt, wenn die Auslie- ferung aus irgendwelchen Gründen nicht bewilligt wird oder der ersuchende Staat nicht in der Lage ist, eine durch den ersuchten Staat an die Ausliefe- rung geknüpfte Bedingung zu erfüllen (BGE 118 IV 420 E. 2c/aa S. 424;
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s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.73 vom 6. Dezem- ber 2007 E. 2.2).
Unabhängig vom Verfahrensausgang besteht sodann ein Anspruch auf Ent- schädigung und Genugtuung gemäss Art. 15 Abs. 1 IRSG für rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen (KESHELAVA/DANGUBIC, a.a.O., Art. 15 IRSG N. 21 f.).
E. 5.1 Mit Blick auf das gegenüber den in den früheren Beschwerdeverfahren in- volvierten Richter und Gerichtspersonen gestellte Ausstandsgesuch wegen Vorbefassung sind zunächst in abstracto die Zuständigkeiten im Entschädi- gungs- bzw. Beschwerdeverfahren sowie die daraus resultierende Frage der Vorbefassung darzustellen.
E. 5.2 Wie vorstehend ausgeführt, beurteilt die für den Entscheid betreffend die Ge- währung und den Umfang der Rechtshilfe zuständigen Behörde auch die Entschädigungsansprüche in erster Instanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A-267/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 4; KESHELAVA/ DANGUBIC, a.a.O., Art. 15 IRSG N. 37).
Wenn diese Behörde prüft, ob eine von ihr rechtshilfeweise angeordnete Zwangsmassnahme ungerechtfertigt oder rechtswidrig war, liegt ein Fall von Vorbefassung vor. Diese Vorbefassung ist gesetzlich gewollt. Dasselbe gilt insofern auch im Strafverfahren, als sich die Strafbehörden zunächst im Rah- men des Schuld- und Strafpunkts mit den Zwangsmassnahmen zu beschäf- tigen und sodann in ihrem Endentscheid auch über Entschädigungsansprü- che namentlich bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Art. 431 StPO) auszusprechen haben.
E. 5.3 Die Beschwerdekammer als zweite Instanz bzw. die betreffenden Gerichts- personen sind unter Umständen mehrfach befasst, wenn sie im Rahmen von früheren Beschwerden (zu Umfang und Gewährung der Rechtshilfe) bereits in derselben Sache tätig waren.
Soweit diese Gerichtspersonen zu überprüfen haben, ob eine Zwangsmass- nahme ungerechtfertigt war, kann allein ihre Mitwirkung an früheren Ent- scheiden betreffend diese Zwangsmassnahme keine unzulässige Vorbefas- sung darstellen, weil sich dabei offensichtlich andere Rechtsfragen als die früher beurteilten stellen (vgl. BGE 116 Ia 387 E. 2 S. 390 ff., wonach keine Verletzung des Anspruchs auf einen unbefangenen Richter vorliegt, wenn
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derjenige Richter, der in einer Strafsache als Haftrichter tätig war, später auch beim Entscheid über ein Haftentschädigungsbegehren mitwirkt).
Soweit diese Gerichtspersonen zu überprüfen haben, ob eine Zwangsmass- nahme rechtswidrig war, und haben sie in früheren Verfahren darüber rechts- kräftig entschieden, haben sie sich diesbezüglich offensichtlich bereits fest- gelegt. Dies gilt hingegen nicht, soweit eine andere Zwangsmassnahme oder die Fortsetzung der früher beurteilten Zwangsmassnahme zu prüfen ist und mit der Beschwerde nicht wieder die Überprüfung bereits früher rechtskräftig beurteilten Punkte verlangt wird.
Wird mit der Beschwerde gegen einen Entschädigungsentscheid im Rechts- hilfeverfahren die Widerrechtlichkeit einer Zwangsmassnahme, namentlich der Auslieferungshaft geltend gemacht und damit gleichzeitig die Überprü- fung eines früheren, in Rechtskraft gewachsenen Beschwerdeentscheids verlangt, ist Folgendes zu beachten:
E. 5.4.1 Gemäss der vor der Einführung der StPO in Kraft gewesenen Fassung von Art. 15 aAbs. 1 IRSG waren Ansprüche auf Entschädigung für widerrechtli- che Auslieferungshaft nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behör- denmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32]) zu beurteilen (s. BGE 117 IV 209 E. 4c S. 218). Für diese Entschädigungsan- sprüche musste im Unterschied zu Entschädigungsansprüchen für unge- rechtfertigte Auslieferungshaft der für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der allgemeinen Staatshaftung vorgesehene Rechtsweg beschritten werden (s. BGE 117 IV 209 E. 4c S. 218 f.; KESHELAVA/ DANGUBIC, a.a.O., Art. 15 IRSG N. 4 f.).
E. 5.4.2 Gemäss dem in Verantwortlichkeitsverfahren nach wie vor anwendbaren Art. 12 VG kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Rechtsmittel ohne weitere Untersuchung der Frage der Widerrechtlichkeit des staatlichen Verhaltens bereits gestützt auf Art. 12 VG abzuweisen, wenn als Ursache eines im Verantwortlichkeitsverfahren geltend gemachten Schadens einzig eine formell rechtskräftige Verfügung in Betracht fällt. Zweck der Regelung ist, zu verhindern, dass der Bürger eine ihm unbequeme, aber rechtskräftig gewordene Verfügung oder Entscheidung auf dem Umweg über das Verant- wortlichkeitsverfahren erneut angreifen kann. Wer eine Verfügung erfolglos bis vor oberster Instanz (Gericht oder Verwaltungsbehörde) angefochten oder die für die Anfechtung der schädigenden Verfügung offen stehenden
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Rechtsmittel gar nicht genutzt hat, soll die Rechtmässigkeit dieser Verfügung nicht (nochmals) in einem Verantwortlichkeitsprozess bestreiten bzw. über- prüfen lassen können (BGE 126 IV 144 E. 2a S. 147 f.; 119 Ib 208 E. 3c S. 212 mit Hinweisen; sog. Einmaligkeit des Rechtsschutzes, s. dazu UHL- MANN, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2017, S. 93 ff., N. 150 ff.). Der Grundsatz, wonach die Rechtmässigkeit rechtskräftiger Entscheide im Haf- tungsprozess nicht mehr kontrolliert werden kann, setzt regelmässig voraus, dass die am ursprünglichen Verfahren beteiligten Parteien überhaupt die Möglichkeit hatten, den betreffenden Entscheid anzufechten, hiervon jedoch keinen oder erfolglos Gebrauch gemacht haben (BGE 129 I 139 E. 3.1 S. 142 f.).
E. 5.4.3 Zur Möglichkeit, den Beschwerdeentscheid betreffend den Auslieferungs- haftbefehl anzufechten, ist Nachstehendes auszuführen:
Wie einleitend festgehalten, kann der Verfolgte gegen den Auslieferungs- haftbefehl innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die zulässigen Beschwer- degründe ergeben sich aus Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 393 Abs. 2 StPO.
Für die Anfechtung des Beschwerdeentscheides des Bundesstrafgerichts beim Bundesgericht gilt Folgendes: Gemäss Art. 93 Abs. 2 des Bundesge- setzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Vor- und Zwi- schenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide unter anderem über die Auslieferungshaft, sofern die Vorausset- zungen von Absatz 1 erfüllt sind. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein solcher Nachteil wird im Zusammenhang mit der Auslieferungshaft bejaht, da auch mit einem für den beschwerdeführenden Verfolgten günstigen Endentscheid - der Ableh- nung der Auslieferung - der von ihm aufgrund der Auslieferungshaft erlittene Freiheitsentzug nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Auch gegen einen Zwischenentscheid ist die Beschwerde nur zulässig, wenn ein beson- ders bedeutender Fall nach Art. 84 Abs. 1 BGG gegeben ist (BGE 136 IV 20 E. 1.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders be- deutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Ver- fahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Darunter fallen sodann nicht nur Beschwerdesachen, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Tragweite aufwerfen, sondern überdies auch solche, die aus anderen Gründen beson- ders bedeutsam sind (BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22; 133 IV 215 E. 1.2 S. 218;
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vgl. AEMISEGGER/FORSTER, BSK BGG, Art. 84 N. 29-32a; DONATSCH/HEIM- GARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Auflage, 2015, S. 155-157; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Bundesgerichts- gesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 84 N. 14). Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gege- ben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis). An einem besonders bedeu- tenden Fall bzw. an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Tragweite fehlt es insbesondere, wenn sich der Vorwurf, die Vorinstanz sei von der Praxis des Bundesgerichtes abgewichen, in appellatorischer Kritik an den materiellen Erwägungen des angefochtenen Entscheides erschöpft. Auch das blosse Vorbringen des Rechtsuchenden, die Behörden hätten sein rechtliches Ge- hör oder andere elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, lässt einen Rechtshilfefall noch nicht als besonders bedeutend erscheinen. Vielmehr müssen dafür ernsthafte Anhaltspunkte objektiv vorliegen (s. im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 1C_113/2008 vom 26. März 2018 E. 2.2, mit zahl- reichen Hinweisen). Zur Prüfung der Eintretensfrage, ob ein besonders be- deutender Fall gegeben ist, untersucht das Bundesgericht in seiner Praxis zur Auslieferungshaft den angefochtenen Beschwerdeentscheid auf Bun- desrechtsverletzungen hin (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 1C_113/2008 vom 26. März 2018 E. 3). Bei dieser Ausgangslage steht fest, dass der Ver- folgte (wie schon vor Revision des Art. 15 aAbs. 1 IRSG) im Allgemeinen die Möglichkeit hat, den Auslieferungshaftbefehl bzw. den Beschwerdeent- scheid anzufechten. Macht er hiervon jedoch keinen oder erfolglos Ge- brauch, kann daher grundsätzlich – bei Anwendung des Prinzips der sog. Einmaligkeit der Rechtsschutzes – die Rechtmässigkeit des rechtskräftigen Beschwerdeentscheids des Bundesstrafgerichts bzw. des Urteils des Bun- desgerichts im Haftungsprozess nicht mehr kontrolliert werden.
E. 5.4.4 Nach HUNOLD soll Art. 12 VG dann nicht zur Anwendung kommen und eine Überprüfung im Staatshaftungsverfahren möglich sein, wenn die rechtskräf- tige Entscheidung auf strafbares richterliches Verhalten, insbesondere Rechtsbeugung, zurückzuführen ist (ders., Staatshaftung für judikatives Un- recht, 2013, S. 109 N. 311). Indes ist auch mit Bezug auf eine solche Ent- scheidung auf die Subsidiarität des Staatshaftungsverfahrens bzw. Oblie- genheit zur Beschwerdeführung hinzuweisen. Soweit nicht von Nichtigkeit der Entscheidung aufgrund des strafbaren richterlichen Verhaltens auszuge- hen ist, tritt bei einer erfolgreichen Anfechtung die Rechtskraft nicht ein und die entsprechende Anwendungsvoraussetzung von Art. 12 VG liegt ohnehin nicht vor. Weiter kann die Revision des Bundesgerichtsentscheids verlangt werden, wenn auf diesen durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil
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der Partei eingewirkt wurde (s. Art. 123 BGG). Liegt dieser Revisionsgrund (zusammen mit den weiteren Revisionsvoraussetzungen) vor, wird im Revi- sionsverfahren die Rechtskraft des Entscheids aufgehoben und die entspre- chende Anwendungsvoraussetzung von Art. 12 VG ist ebenfalls nicht mehr gegeben.
E. 5.4.5 Der Umstand, dass sich aufgrund der Revision von Art. 15 aAbs. 1 IRSG die Haftung des Bundes für rechtswidrige Auslieferungshaft sinngemäss nach Art. 431 Abs. 1 StPO richtet und diese besondere Haftpflichtbestimmung dem Verantwortlichkeitsgesetz vorgeht (Art. 3 Abs. 2 VG), vermag das (for- mell in Art. 12 VG statuierte) Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes nicht per se ausser Kraft zu setzen (offenbar a.M. mit Bezug auf Freiheits- entzüge HUNOLD, a.a.O., S. 204, N. 633, und FELLER, Das Prinzip der Ein- maligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, 2007, S. 151 ff., wo- bei sich beide Autoren auf Bundesgerichtsentscheide [BGE 129 I 139; 125 I 394; 110 IA 140] berufen, in welchen besondere Situationen zu beurteilen waren, welche lediglich ausnahmsweise die Kontrolle der Widerrechtlichkeit rechtfertigten und das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes in Haf- tungsverfahren für ungesetzlichen Freiheitsentzug [Art. 431 Abs. 1 StPO oder Art. 5 Abs. 5 EMRK] nicht im Allgemeinen aufhoben).
Sodann ist zu bedenken, dass mit der Revision von Art. 15 aAbs. 1 IRSG die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Beschwerdeinstanz auch betreffend Entschädigung für rechtswidrige Auslieferungshaft vorgesehen wurde. Da die Beschwerdekammer die Beschwerdeinstanz in Rechtshilfesa- chen ist, hat sich diese, soweit im Verlaufe des Rechtshilfeverfahrens Rechtsmittel erhoben wurden, unter Umständen bereits zum Umfang der zu gewährenden Rechtshilfe und namentlich zur Zulässigkeit der angeordneten Auslieferungshaft geäussert. Dass die Beschwerdekammer, in welcher per- sonellen Zusammensetzung auch immer, die Rechtmässigkeit ihrer eigenen, rechtlich und tatsächlich anfechtbaren (s.o.), rechtskräftigen Beschwerde- entscheide in einem Verantwortlichkeitsprozess überprüfen soll, kann dabei nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen und auch nicht Ziel der Re- vision gewesen sein.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch nach der Revision von Art. 15 aAbs. 1 IRSG bei der Beurteilung von Entschädigungsansprüchen für wider- rechtliche Auslieferungshaft die Einmaligkeit des Rechtsschutzes und damit das Überprüfungsverbot hinsichtlich rechtskräftiger Beschwerdeentscheide gilt. Wurde die Rechtmässigkeit des Beschwerdeentscheids durch das Bun- desgericht bestätigt (durch Nichteintreten oder Abweisung der Beschwerde), fällt eine Überprüfung durch die Beschwerdekammer erst recht ausser Be- tracht.
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E. 5.4.6 Die Beschwerde gegen einen Entschädigungsentscheid im Rechtshilfever- fahren ist daher auch nach der Revision von Art. 15 aAbs. 1 IRSG ohne wei- tere Untersuchung der Frage der Widerrechtlichkeit des staatlichen Verhal- tens bereits vor diesem Hintergrund abzuweisen, soweit sie die Überprüfung eines früheren und rechtskräftigen Beschwerdeentscheids verlangt. Die Frage nach einer unzulässigen Vorbefassung der an diesem Entscheid be- teiligten Gerichtspersonen kann sich nach dem Gesagten überhaupt nicht stellen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer/Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch ge- genüber den in den früheren Beschwerdeverfahren) involvierten Richtern und Gerichtspersonen wie folgt (act. 1 S. 2 und 20 ff.):
Er bringt vor, diese Richter hätten seine Vorbringen, wie nunmehr aufgrund des CAT-Urteils feststehe, zu Unrecht nicht gehört. Aufgrund der fälschli- cherweise zwei Mal mit derselben Begründung verneinten Völkerrechtswid- rigkeit der Auslieferung durch das angerufene Gericht sei ernsthaft davon auszugehen, dass die in den bisherigen Verfahren involvierten Gerichtsper- sonen im vorliegenden Verfahren eine gefestigte, unabänderliche Auffas- sung vertreten würden.
Hinzu komme, dass die vom Beschwerdeführer durchgehend gerügten Ge- hörsverletzungen (Akteneinsicht) vom Bundesstrafgericht in den bisherigen Verfahren nicht gehört worden seien. Vor dem Hintergrund des positiven CAT-Urteils wiege die nichtgewährte Einsicht in sämtliche Arztakten schwer. Die vorbefassten Personen würden versucht sein, sich diesbezüglich mit der Abweisung der vorliegenden Beschwerde zu rechtfertigen.
Sodann seien die betreffenden Richter und die betreffende Gerichtsschrei- berin aufgrund des abschlägigen Hafturteils vom 9. Juni 2015 RH.2015.9 vorbefasst.
Sie hätten dabei auch die gravierenden Vorkommnisse wie die Unter- drückung von Beweismitteln, die zur Haftentlassung und zur sofortigen Fest- stellung der drohenden Folter und damit zur früheren Aufhebung des Auslie- ferungsbefehls geführt hätten, gebilligt. Sie würden versucht sein, diese Tat- sachen weiterhin zu übergehen und die Frage, ab wann Folter gedroht habe, nicht mehr objektiv beurteilen können (act. 1 S. 21 f.). Diese Vorbefassung würde die unabhängige Meinungsbildung betreffend ungerechtfertigte sowie rechtswidrige Zwangsmassnahmen negativ beeinflussen.
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Es bestehe der Anschein, dass aufgrund der Entscheide des Bundesstraf- gerichts betreffend Zulässigkeit der Auslieferung sowie Haftentlassung die betreffenden Richter, die betreffende Gerichtsschreiberin sowie weitere in den Verfahren tätige Behördenmitglieder im vorliegenden Entschädigungs- verfahren nicht frei von ihren in den abgeschlossenen Beschwerdeverfahren gemachten Auffassungen urteilen können. Sie hätten daher in den Ausstand zu treten (act. 1 S. 22).
E. 6.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 VwVG (i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) treten Per- sonen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in Aus- stand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c) oder aus anderen Gründen in der Sa- che befangen sein könnten (lit. d).
Letzteres ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn Umstände bestehen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit die Unparteilichkeit des Betroffenen objektiv rechtfertigen. Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass ein ent- sprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint (BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 452 m.w.H.; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012, E. 3.1; RR.2007.77 vom 29. Oktober 2007, E. 3.1).
Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit kann danach bei den Par- teien immer dann entstehen, wenn eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst war. In einem solchen Fall der Vorbefassung ist massgebend, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das das Verfahren nicht mehr als offen er- scheinen lässt, was anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände zu beurteilen ist (BGE 131 I 24 E. 1.2 S. 26, BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116; BGE 126 I 68 E. 3c S. 73, je mit Hinweisen).
Nach BGE 113 Ia 407 E. 2b S. 410 ist im Falle einer Rückweisung die Mit- wirkung des am aufgehobenen Entscheid beteiligten Richters bei der Neu- beurteilung der Streitsache unter dem Blickwinkel des verfassungs- und kon-
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ventionsmässigen Gerichts ohne weiteres zulässig. Vom Richter darf erwar- tet werden, dass er die Streitsache auch nach Aufhebung des Entscheids objektiv und unparteiisch behandelt, zumal er sich dabei an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz zu halten hat (bestätigt in BGE 116 Ia 28 E. 2a S. 30 betreffend das Strafverfahren).
Darüber hinaus verliert ein unabhängiger, nur dem Gesetz unterworfener Richter seine Unabhängigkeit nicht, wenn er in einem früheren Verfahren gegen eine bestimmte Partei entschieden hat. Einem Richter kann deshalb die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden, nur weil er einmal gegen den betreffenden Beschwerdeführer entschieden hat. Eine derart begrün- dete Ablehnung ist unzulässig, weshalb auch kein Ausstandsverfahren durchzuführen ist. Auf ein solches Ausstandsbegehren ist vielmehr nicht ein- zutreten (s. BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279).
Durch ein Behördenmitglied begangene prozessuale Fehler oder Fehlent- scheide in der Sache führen nur dann zur Annahme der Befangenheit, wenn es sich um wiederholte und krasse Irrtümer handelt, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzungen zu qualifizieren sind und von der Absicht zeugen, der Partei zu schaden, oder sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei aus- wirken (BGE 125 I 119 E. 3e; Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2015 vom
1. Dezember 2015, E. 3.1; 6B_518/2015 vom 2. September 2015, E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012, E. 3.1). Sofern konkrete Verfahrensfehler eines Staatsanwalts beanstandet werden, sind in erster Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 4.2). Dies gilt auch mit Bezug auf Beanstandungen, welche Gerichtsmitglieder be- treffen (Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.4).
E. 6.3 Bei der Beurteilung von Ausstandsbegehren sind verschiedene Gesichts- punkte zu berücksichtigen. Einerseits ist nicht zu verkennen, dass ein abge- lehnter Richter, der über die ihn betreffenden Ausstandsgründe selber urteilt, eher geneigt sein könnte, ein gegen ihn gerichtetes Ausstandsbegehren ab- zulehnen; aus diesem Grund sollen Ausstandsbegehren grundsätzlich durch Richter beurteilt werden, gegen die kein streitiger Ausstandsgrund vorliegt. Anderseits darf das Verfahren nicht missbraucht werden, und namentlich nicht zur - wenn auch vorläufigen - Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz und damit zur Lahmlegung der Justiz führen (BGE 105 Ib 301 E. 1b S. 303 f.).
Die Eignung der geltend gemachten Ausstandsgründe ist vorab nach dem Zweck des Ablehnungsverfahrens zu beurteilen. Dieser besteht darin, eine objektive Rechtsprechung durch unabhängige Richter zu gewährleisten
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(BGE 92 I 276). Dabei ist beim Beschwerdeführer/Gesuchsteller - wie bei jedem Rechtsuchenden überhaupt - ein loyales Verständnis für das von ihm ausgeübte Recht vorauszusetzen; der Rechtsschutz wird ihm nur gewährt, wenn er von seinen Rechten in der vom Gesetzgeber verstandenen Art Ge- brauch macht (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1b S. 303).
E. 6.4 Nach diesen Beurteilungskriterien betrachtet, können ein einzelner Richter oder mehrere Richter, Gerichtsschreiber und weitere Gerichtsmitarbeiter le- diglich wegen ihrer früheren Mitwirkung an einem anderen Entscheid der Be- schwerdekammer in der Sache des Gesuchstellers nicht als befangen abge- lehnt werden, und dies selbst dann nicht, wenn sich diese gegen das Rechts- begehren des Gesuchstellers eingesetzt haben sollten (s. BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304). Es müssten vielmehr zusätzliche Ausschliessungsgründe vor- gebracht und im Einzelnen begründet werden. Ein derart gestelltes Ableh- nungsgesuch ist unzulässig, und es fehlt damit die Voraussetzung für die Durchführung eines Ausstandsverfahrens. Da keine Ermessensausübung durch die Richter erforderlich ist, um die Untauglichkeit der erwähnten Aus- standsgründe zu erkennen, genügt es in solchen Fällen, wenn eine Gerichts- abteilung - in der Regel die in der Sache selbst zuständige - feststellt, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden und dass damit die Eintretensvoraussetzung für ein Aus- standsverfahren fehlt. Dieser Abteilung können auch jene Richter angehö- ren, die von einem solchen Ausstandsbegehren betroffen sind (s. BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304).
E. 6.5 Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer/Gesuchsteller den Ausstand aller deutschsprachigen Richter und weiterer Mitarbeiter der Beschwerdekam- mer. Soweit der Beschwerdeführer/Gesuchsteller die Überprüfung der be- reits rechtskräftig beurteilten Auslieferungshaft verlangt, ist die Beschwerde ohne weitere Untersuchung der Frage der Widerrechtlichkeit abzuweisen (s.o.), weshalb diesbezüglich sich die Ausstandsfrage gar nicht stellen kann. Dies gilt auch, soweit er sich zur Begründung des Ausstandsbegehrens auf bereits rechtskräftig beurteilte Verfahrensrügen bezieht.
Darüber hinaus betreffen die Vorbringen des Beschwerdeführers/Gesuch- stellers vorliegend die frühere Mitwirkung der aufgezählten Richter und Ge- richtsmitarbeiter in seiner Sache. Diese könnten nicht frei von ihren in den abgeschlossenen Beschwerdeverfahren gemachten Auffassungen urteilen. Wie vorstehend ausgeführt, sind diese Gründe, soweit darauf eingetreten werden kann, untauglich. Das Ausstandsbegehren ist deshalb unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten.
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E. 7.1 In der Sache rügt der Beschwerdeführer in einem ersten Punkt einen Verstoss gegen das Willkürverbot (act. 1 S. 6 ff.).
Er lässt vorbringen, er habe sich die Aufschrift „Fuck Erdogan“ 2013 auf dem linken Oberarm tätowieren lassen. Er habe glaubhaft gemacht, dass der Be- schwerdegegner „seit spätestens Beginn der zweiten Auslieferungshaft“ (der zweite Auslieferungshaftbefehl datiert vom 13. Mai 2015 und die Festnahme erfolgte am 15. Mai 2015) von dieser Tätowierung Kenntnis gehabt habe. Aufgrund dessen sei das Vorbringen des Beschwerdegegners, wonach sich der Beschwerdeführer nach der Bewilligung der Auslieferung u.a. ein Tattoo mit dem Text „Fuck Erdogan“ habe stechen lassen, offensichtlich aktenwid- rig. Durch die offensichtlich falsche Tatsachenfeststellung verstosse der Be- schwerdegegner gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV (act. 1 S. 9).
E. 7.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Ent- scheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stos- sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als un- haltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Er- gebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a).
E. 7.3 Vorliegend steht aufgrund der Akten fest und ist auch unbestritten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das fragliche Tattoo erstmals im Mai 2017 und damit nach Bewilligung der Auslieferung im Jahre 2016 gel- tend machte. Über die Erklärungen des Rechtsvertreters des Beschwerde- führers hinaus wurden auch im vorliegenden Verfahren keine Beweismittel eingereicht, welche eine Tätowierung vor Bewilligung der Auslieferung bele- gen würden. Nach Dafürhalten des Rechtsvertreters würden „keine ernsthaf- ten Zweifel mehr daran bestehen, dass die mit dem Vollzug der Ausliefe- rungshaft betrauten Stellen, insbesondere der Ärzteschaft der Station Etoine und des Inselspitals in Bern die Tätowierungen bekannt geworden seien“ (act. 1 S. 8). Auch diesbezüglich wurden über die Darstellung des Rechts- vertreters des Beschwerdeführers hinaus keine Beweismittel eingereicht, welche die gemachten Aussagen belegen würden. Gemäss dem vom Be- schwerdeführer eingereichten Arztbericht der Assistenzärztin B., visiert durch den Oberarzt C., des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. März 2018 ist das „Oberarmtattoo mittlerweile verblasst und nahezu unsichtbar“ (act. 1.3). Narben, welche auf die Entfer- nung eines dauerhaften Tattoos hinweisen würden, werden im Arztbericht
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nicht genannt. Daraus kann lediglich gefolgert werden, dass es sich beim fraglichen Tattoo nicht um ein dauerhaftes Tattoo (eine auf Lebenszeit ein- gebrachte Veränderung der Haut) handelt. Die Ärztin selber macht keine eigene Aussage darüber, wann diese (temporäre) Tätowierung erfolgt sein könnte.
E. 7.4 Zur Glaubhaftigkeit der Schilderung des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters, wonach die fragliche Tätowierung aus dem Jahre 2013 stamme, ist Folgendes auszuführen:
Gegenüber dem CAT führte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Mai 2017 aus, der Beschwerdeführer habe seine Tattoos (ein 15 cm langes or- thodoxes Kreuz auf dem Rücken und ein 10 cm lange Aufschrift „Fuck Erdo- gan“) nie seiner Familie gezeigt, was zeige, dass er die Tattoos nicht als Argument gegen die Auslieferung verwendet habe (RR.2015.293, act. 41.2 S. 10). Der Rechtsvertreter sei anlässlich seines Besuchs des Beschwerde- führers nach dessen Selbstmordversuch im April 2017 in der Station Etoine in Bern darauf aufmerksam gemacht worden („While visiting him counsel was made aware of two tattoos on his body“; RR.2015.293, act. 41.2 S. 10). In der Beschwerde vom 23. März 2018 brachte der Rechtsvertreter vor, der schwer psychisch kranke Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, früher auf diese Tätowierung hinzuweisen. Dieser habe in der zwanghaften Vorstellung gelebt, bald und mit absoluter Sicherheit ausgeliefert zu werden und habe für diesen Fall die Botschaft auf seinem Körper vorbereitet (act. 1 S. 15).
Diesen Schilderungen kann das Schreiben des Rechtsvertreters vom 8. Ap- ril 2016 an das Bundesgericht (RR.2015.293, act. 32.1 S. 2) entgegen ge- halten werden. Darin führte der Rechtsvertreter aus, der Beschwerdeführer habe ihm berichtet, dass er bereits beim letzten Aufenthalt in der Klinik der Ärzteschaft seine früheren Folterungen geschildert und alle noch sichtbaren Spuren an seinem Körper gezeigt habe. Weiter hielt der Rechtsvertreter fest: „Mir gegenüber zeigte A. folgende alte Spuren: Narbe hinter dem rechten Ohr. Narben an den Schienbeinen, Narben an den Handgelenken von Fes- seln herrührend, er auf einer „Bank liegend an den Genitalien mit Elektro- schock gefoltert wurde und vor Schmerzen an den Handgelenken zerrte. Am rechten Handgelenk jedoch überlagert durch eine spätere Hauttransplanta- tion wegen der Entzündung der Narbe. An den Füssen habe er im Winter Schmerzen, wenn er viel gehe. Dies von den Schlägen auf die Fusssohlen. An den Armen zeigte er mir beidseitig nur noch schwach sichtbare Narben von Verbrennungen an der Innenseite der Ellbogenbeuge“ (RR.2015.2913, act. 32.1 S. 2).
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Dass der Beschwerdeführer gemäss Darstellung seines Rechtsvertreters damals zwar in der Lage war, diesem die geltend gemachten alten Folter- spuren, namentlich an beiden Armen, nicht aber in der Lage gewesen sein soll, die angeblich aus dem Jahre 2013 stammende, 10-cm lange Tätowie- rung „Fuck Erdogan“ am linken Oberarm zu zeigen, ist nicht glaubhaft. Die Schilderung des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters ist insge- samt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwar während des laufen- den Asyl- und Auslieferungsverfahrens „Fuck Erdogan“ sich tätowiert haben soll, diese Tätowierung während des noch Jahre andauernden Ausliefe- rungsverfahrens, insbesondere in den von ihm angestrengten Rechtsmittel- verfahren, zu keinem Zeitpunkt gegenüber seinem Rechtsvertreter erwähnt haben soll.
E. 7.5 Die Darstellung des Rechtsvertreters, der Beschwerdeführers habe sich be- reits 2013 tätowieren lassen, ist nach dem Gesagten nicht erstellt (und wurde auch nicht glaubhaft gemacht). Wenn der Beschwerdegegner unter den ge- gebenen Umständen davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer nach der Bewilligung seiner Auslieferung (2016) tätowieren liess, kann von will- kürlicher Sachverhaltserstellung keine Rede sein. Die Frage, ob der geltend gemachte Verstoss überhaupt eine Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids gerechtfertigt hätte, kann bei dieser Sachlage offen bleiben.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verfügung verstosse gegen das Willkürverbot (act. 1 S. 6 ff.).
Der Beschwerdeführer habe beim CAT um Stellungnahme betreffend Voll- streckung des türkischen Urteils in der Schweiz gebeten. Die Stellungnahme des CAT sei indes nicht abgewartet worden (act. 1 S. 9). Es lasse sich sach- lich nicht rechtfertigen, dass der Beschwerdegegner auf das trotz zweimali- gen Nachfragens bei den türkischen Behörden noch immer nicht abge- schlossene Verfahren betreffend die stellvertretende Strafvollstreckung und die Fortsetzung der Haft verweise, diese Verfahren aber noch nicht einmal angehoben wurden (act. 1 S. 9). Infolge Entbehrung jeglicher sachlicher Be- gründung des Entscheidzeitpunktes und der gemäss vorinstanzlicher Argu- mentation fehlender Spruchreife sei die Verfügung auch in dieser Hinsicht willkürlich und aufzuheben.
E. 8.2 Ist die Sache spruchreif, hat die angerufene Behörde zügig zu entscheiden. Vorliegend war die Sache spruchreif; für den Entscheid über den Entschädi- gungsantrag war die Stellungnahme des CAT nicht notwendig. Daran ver-
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mag der Verweis des Beschwerdegegners auf die Möglichkeit der stellver- tretenden Strafvollstreckung in der Schweiz nichts zu ändern. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot ist in diesem Zusammenhang auch nicht ersichtlich.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer macht in einem nächsten Punkt geltend, mit dem vor- stehend gerügten Vorgehen habe der Beschwerdegegner zudem den An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, „indem die Beschwerde sich nicht auf Tatsachen beziehen kann, die sich erst nach dem Entscheid zutragen wer- den aber laut Argumentation der Vorinstanz für die Entschädigungsfrage ge- rade relevant sein sollen“ (act. 1 S. 10).
E. 9.2 Welcher Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das gerügte Vor- gehen betroffen sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich als un- begründet.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung der Begründungspflicht geltend (act. 1 S. 10 f.).
Der Entscheid sei summarisch begründet. Es sei der Verfügung nicht zu ent- nehmen, wie ihre Sicht, wonach die Grundvoraussetzungen für eine Ent- schädigung nicht gegeben seien, begründet sei. Der Beschwerdegegner setze sich nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander (act. 1 S. 10 f.). Der Beschwerdegegner begründe nicht, weshalb Art. 62 IRSG nicht einschlägig sein soll für einen Anspruch auf nachträgliche Rück- erstattung (act. 1 S. 11). Der Beschwerdegegner äussere sich auch nicht zur Argumentation des Beschwerdeführers, wonach infolge veränderte Sach- und Rechtslage nicht weiter auf die Kautionsvereinbarung abgestützt werden könne (act. 1 S. 11).
E. 10.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechts- hilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantona- len Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 477, 492 ff.). Das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begrün- deten Entscheid bedeutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei verständlich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzu- fechten (POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, S. 320 N. 470). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen
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sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbe- ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.).
E. 10.3 Gestützt auf die bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s.o.) musste sich der Beschwerdegegner entgegen der Annahme des Rechtsvertreters demnach nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen des Rechtsvertreters ausdrücklich widerlegen. Der Be- schwerdegegner legt auf S. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seine Überlegungen dar, von denen er sich leiten liess und auf welche sich sein Entscheid stützt. Dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids nicht möglich gewesen wäre, machte der Rechtsvertreter nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nach dem Gesagten nicht auszumachen.
E. 11.1 In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, dass die angeordneten Zwangsmassnahmen (zweite Haft) aufgrund des Verfahrensausganges als ex tunc ungerechtfertigt erweisen, teilweise überdies rechtswidrig angeord- net bzw. aufrechthalten worden seien, obschon das Bundesstrafgericht und das Bundesgericht diese gebilligt hätten (act. 1 S. 12).
Er bringt vor, dass die diplomatischen Zusicherungen der Türkei (infolge des CAT-Urteils) wertlos seien, weshalb eine Auslieferungsvoraussetzung nicht erfüllt gewesen sei. Die Türkei sei demnach nicht willens bzw. in der Lage, die Bedingung einer auch das Komitee überzeugenden rechtsgenüglichen Garantie zu gewährleisten. Bereits durch die Wertlosigkeit der Garantieer- klärung würde sich die angeordnete Zwangsmassnahme als ungerechtfertigt erweisen.
Vorliegend sei dem Auslieferungsersuchen nicht stattgegeben worden. Dies komme einer Einstellung eines (Straf-)Verfahrens bzw. einem Freispruch in der Wirkung gleich. Entsprechend greife Art. 429 StPO analog und es be- stehe Anspruch auf die geforderten Entschädigungen.
Aufgrund des CAT-Urteils stehe fest, dass für den Beschwerdeführer im Fall der Auslieferung eine Gefahr von Folter bestehe. Damit erweise sich auch
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die angeordnete Haft als völkerrechtswidrig. Die Schweiz teile nunmehr die Einschätzung drohender Foltergefahr und habe dem Auslieferungsersuchen eine Absage erteilt (act. 1 S. 14).
Es sei während der auslieferungsrechtlichen Inhaftierung ein sog. Istanbul- Protokoll durch die psychiatrischen Dienste Bern angefertigt worden. Die Be- rücksichtigung desselben hätte dazu gedient, das vorgebrachte real dro- hende Folterrisiko bereits viel früher festzustellen. Es dränge sich damit der Schluss auf, dass das Auslieferungsverfahren wider besseren Wissens durchgeführt bzw. fortgesetzt worden sei. Damit erweise sich die Ausliefe- rungshaft nicht nur als ungerechtfertigt sondern auch als rechtswidrig, wenn nicht amtsmissbräuchlich, sei dadurch ein Haftgrund insinuiert worden, der aufgrund des Tatsächlichen (reales Folterrisiko) nicht hätte bejaht werden dürfen.
Der Beschwerdegegner lasse sodann implizit erkennen, dass nach seiner Ansicht ein reales Folterrisiko nach dem Sommer 2016 (Putschversuch) nicht mehr abzusprechen sei. Demnach gestehe er die Rechtswidrigkeit des Auslieferungsverfahren und damit der Auslieferungshaft ab spätestens Som- mer 2016 ein. Folge man dieser Ansicht, hätte die Haft spätestens ab Som- mer 2016 nicht länger aufrechterhalten werden dürfen. Dadurch erweise sich diese als rechtswidrig.
E. 11.2 Die Auslieferungshaft erweist sich im Nachhinein als ungerechtfertigt, wenn die Auslieferung aus irgendwelchen Gründen nicht bewilligt wird oder der ersuchende Staat nicht in der Lage ist, eine durch den ersuchten Staat an die Auslieferung geknüpfte Bedingung zu erfüllen (BGE 118 IV 420 E. 2c/aa S. 424; s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.73 vom 6. De- zember 2007 E. 2.2).
Es ist zunächst zu prüfen, ob – wie der Beschwerdeführer geltend macht – die Auslieferung gestützt auf die Auffassung des CAT tatsächlich nicht be- willigt wurde. Dabei sind vorab die Folgen des Individualbeschwerdeverfah- rens vor dem CAT für das Auslieferungsverfahren darzulegen.
E. 11.3.1 Die Schweiz ist dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezem- ber 1984 (UN-Anti-Folterkonvention, UNCAT; SR 0.105) am 2. Februar 1986 beigetreten (in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Juni1987). Das UNCAT verpflichtet die Vertragsstaaten, alle notwendigen Massnahmen zur Verhin- derung und Ahndung von Folter und grausamer Behandlung zu ergreifen so-
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wie Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Angriffen auf ihre körper- liche und seelische Integrität zu schützen. Weiter sieht das Übereinkommen ein fakultatives Individualbeschwerdeverfahren (Art. 22 UNCAT) vor. Die Schweiz hat die Kompetenz des CAT zur Behandlung von Individualbe- schwerden anerkannt. Das CAT entscheidet über die Beschwerde aufgrund der von den Parteien eingereichten Informationen (Art. 22 Ziff. 4 UNCAT). Das CAT kann den betroffenen Staat um Anordnung einstweiliger Massnah- men ersuchen, es hat aber nicht die Möglichkeit, verbindlich die aufschie- bende Wirkung zu gewähren (Art. 114 des internen CAT-Reglements [CAT/C/3/Rev.6]). Das interne CAT-Reglement sieht kein Beweisverfahren zur Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Kommt das CAT zum Schluss, dass der Vertragsstaat gegen das UNCAT verstossen hat oder dass eine Verletzung des UNCAT durch diesen Staat unmittelbar bevorsteht, so teilt es seine Auffassung dem Beschwerdeführer und dem Vertragsstaat mit (Art. 22 Ziff. 7 UNCAT). Diese Auffassung des CAT ist völkerrechtlich nicht verbindlich (ROBERT ESSER, in, Internationales Strafrecht in der Praxis, Ahlbrecht/Böhn/Esser/Hugger/Kirch/Rosenthal, 2008, S. 140 N. 519; s. auch www.ohchr.org unter Individual Communication 23 FAQ about Treaty Body complaints procedures). Die Auffassung des CAT berührt insbesondere die Rechtskraft der ihr zugrunde liegenden Verfügung nicht. Dies gilt auch dann, wenn dem Ersuchen des CAT um Anordnung einstweiliger Massnahmen stattgegeben wurde. Das CAT lädt den betroffe- nen Staat ein, ihn über die Umsetzung der Entscheidung des CAT zu infor- mieren (Art. 118 Ziff. 5 des CAT-Reglements).
E. 11.3.2 Anders als bei Vorliegen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte (EGMR), welches unter den in Art. 122 BGG genannten Vo- raussetzungen zur Revision des entsprechenden Urteils des Bundesgerichts berechtigt (s. dazu ESCHER, Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, Art. 122 BGG N. 1 ff.), stellt die Auffassung des CAT per se keinen Revisionsgrund nach BGG dar (vgl. dazu auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 14 E. 5 S.106 ff.). Dies schliesst freilich eine revisionsrechtliche Neubeurteilung nicht aus. So kann die betreffende Partei gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG innerhalb der Frist von Art. 124 BGG die Revision verlangen, wenn im Rahmen des Ver- fahrens vor dem CAT neue erhebliche Tatsachen und entscheidende Be- weismittel beigebracht werden konnten. Soweit sich diese nach Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts ereignet haben, sind sie allerdings revi- sionsrechtlich unerheblich (s.o.). Diesfalls kann sich grundsätzlich nur noch die Frage nach dem Aufschub des Vollzugs der Auslieferung stellen (zum Aufschub s. HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, 2001, S. 63 f.).
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Ob gestützt auf eine Auffassung des CAT die Wiedererwägung einer letztin- stanzlich bestätigten Auslieferungsbewilligung zulässig ist, erscheint hinge- gen als fraglich. Wie das Bundesgericht in feststehender Rechtsprechung erkannt hat, entspricht es zwar der Eigenart des öffentlichen Rechts und der Natur der öffentlichen Interessen, dass ein Verwaltungsakt, der dem Gesetz nicht oder nicht mehr entspricht, nicht unabänderlich ist (Urteil des Bundes- gerichts 1C_43/2007 vom 9. April 2008 E. 5.3; BGE 94 I 336 E. 4 S. 343 f., wonach die Frage, ob ein Verwaltungsakt von der Behörde zurückgenom- men oder abgeändert werden kann, von einer Abwägung des Gebots der richtigen Durchführung des objektiven Rechts auf der einen und der Anfor- derungen der Rechtssicherheit der anderen Seite abhängt, soweit darüber nicht positive gesetzliche Bestimmungen bestehen). Dies trifft im Allgemei- nen für erstinstanzliche Verfügungen zu, nicht aber für Beschwerdeent- scheide: Diese können nach Eintritt der formellen Rechtskraft nur noch im Verfahren der Revision abgeändert werden (Art. 66 VwVG; Art. 121 ff. BGG; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2015 vom 5. November 2015 E. 7.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der Rechtsprechung dann aner- kannt, wenn ein gerichtliches Urteil einen rechtswidrigen Dauerzustand schafft. In diesem Fall kann es der Verwaltung nicht unter allen Umständen verwehrt sein, gestützt auf veränderte Verhältnisse oder neue Erkenntnisse eine Verfügung zu treffen, die im Ergebnis das früher gefällte Urteil aufhebt (s. PFLEIDERER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 58 VwVG N. 14, m.w.H.). Eine Auslieferungsbewilligung schafft indes keinen Dauerzustand, weshalb eine Ausnahme zumindest unter diesem Aspekt nicht begründet erscheint.
E. 11.3.3 Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sind für die Schweiz grund- sätzlich demnach weder die Schlussfolgerungen des CAT in tatsächlicher Hinsicht noch dessen rechtliche Schlussfolgerungen völkerrechtlich bindend. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, aufgrund der Auffassung des CAT sei die (zweite) Auslieferungshaft per se ex tunc ungerechtfertigt gewe- sen, geht daher sein Vorbringen bereits aus diesem Grund fehl.
Zur Umsetzung der Auffassungen des CAT kann auch auf die bisherige Pra- xis der schweizerischen Asylbehörden verwiesen werden. Danach hat sich die Schweiz im Bereich Asyl bisher mehrheitlich an die Empfehlungen und Feststellungen des CAT gehalten, ohne jedoch im Ergebnis eine Bindungs- wirkung der Auffassung des CAT anzuerkennen (Handbuch Asyl und Rück- kehr Artikel H1, Die Beschwerde gegen ablehnende Asylentscheide, Staats- sekretariat für Migration SEM, S. 16). Die ehemalige Asylrekurskommission (ARK) hielt dabei fest, dass dies selbstverständlich nicht bedeute, dass sich die Schweiz leichtfertig über eine Auffassung des CAT hinwegsetzen könne (EMARK 1998 Nr. 14 E. 5c/cc, S. 100). Indessen ändere dies nichts an der
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Tatsache, dass einem derartigen Entscheid streng rechtlich keine Bindungs- wirkung zukomme. Die ARK erwog, dass auch das CAT davon ausgehe, dass seine „constatations“ nur deklaratorischen Charakter haben und keine Verpflichtung des Vertragsstaates zur Abänderung des Asylentscheides schaffen würden. Gemäss dem CAT sei es Sache des Vertragsstaates, eine angemessene, dem CAT-Entscheid Rechnung tragende Lösung zu suchen. Der gegenüber der EMRK wesentlich schwächere Durchsetzungsmechanis- mus zeige sich im Weiteren auch darin, dass das Verfahren vor dem CAT in keiner Weise einem kontradiktorischen (heute noch quasi-)gerichtlichen Pro- zess entspreche. Die ARK stellte sich unter Hinweis auf die herrschende Lehre auf den Standpunkt, dass sie trotz Vorliegens einer entsprechenden Feststellung des CAT unter Würdigung aller Umstände im konkreten Einzel- fall zum Ergebnis gelangen könne, dass keine schwerwiegenden Gründe für die Annahme einer Foltergefahr bestünden (a.a.O, S. 109 f.). Die ARK hielt weiter fest, dass mit dem Absehen von Vollzugshandlungen einer allfälligen völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz durchaus Genüge getan sei (a.a.O., S. 113).
E. 11.3.4 Als Zwischenergebnis steht fest, dass die Schlussfolgerung des CAT, wo- nach die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei Art. 3 UNCAT verletzen würde, demnach nicht automatisch bedeutet, dass die Ausliefe- rung damit nicht (mehr) bewilligt ist und infolgedessen die Auslieferungshaft ungerechtfertigt war.
E. 11.4 Mit Urteil 1C_131/2016 vom 28. April 2016 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein (s. supra lit. L) und die Bewil- ligung der Auslieferung an die Türkei wurde damit rechtskräftig. Dieses Urteil wurde im Nachgang zur Auffassung des CAT vom 9. August 2017 nicht re- vidiert. Ob der Beschwerdeführer eine Revision hätte verlangen können (zu den Voraussetzungen s. Art. 121 ff. BGG), ist fraglich und kann hier offen bleiben. Mit Verfügung vom 17. August 2017 hob der Beschwerdegegner den Auslieferungshaftbefehl vom 13. Mai 2015 mit sofortiger Wirkung unter Hinweis auf die Auffassung des CAT auf, wonach die Auslieferung des Be- schwerdeführers an die Türkei Art. 3 UNCAT verletzen würde (act. 5.7). Der Beschwerdegegner hat damit seinen Auslieferungsentscheid vom 13. Okto- ber 2015 nicht in Wiedererwägung gezogen, sondern lediglich den Vollzug der bewilligten Auslieferung aufgeschoben. Entsprechend teilte der Be- schwerdegegner den türkischen Behörden denn auch mit, dass gestützt auf die Entscheidung des CAT die Übergabe des Beschwerdeführers an die tür- kischen Behörden „nicht mehr vollzogen“ werden könne (act. 5.8). Ob die Wiedererwägung des Auslieferungsentscheids in casu ausnahmsweise zu- lässig gewesen wäre (zu den Voraussetzungen s.o.), ist ebenfalls fraglich und kann vorliegend ebenfalls offen bleiben.
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Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers bedeutet die Aufhebung der Auslieferungshaft weder in formeller noch in materieller Hinsicht, dass der Beschwerdegegner die Bewilligung der Auslieferung an sich als ur- sprünglich und/oder nachträglich fehlerhaft beurteilt hat. Solches geht konk- ret auch nicht aus dem Entschädigungsentscheid und der Beschwerdeant- wort des Beschwerdegegners hervor. Die Ausführungen des Beschwerde- führers, wonach der Beschwerdegegner die Rechtswidrigkeit des Ausliefe- rungsverfahren und damit der Auslieferungshaft spätestens ab Sommer 2016 eingestanden habe, entsprechen nicht den Fakten.
E. 11.5 Wie vorstehend ausgeführt, führte vorliegend die Auffassung des CAT weder zur Revision des Urteils des Bundesgerichts noch zur Wiedererwägung der Auslieferungsbewilligung. Unter diesem Blickwinkel betrachtet kann sich die Auslieferungshaft folgerichtig nicht als ungerechtfertigt erweisen. Der auf- grund der Auffassung des CAT erfolgte Aufschub der Auslieferung stellt kei- nen Grund dar, die Auslieferungshaft als ungerechtfertigt zu qualifizieren. Der vorliegende Aufschub der Auslieferung kommt gerade nicht einer Ein- stellung eines Strafverfahrens bzw. einem Freispruch in der Wirkung gleich. Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers zielt ins Leere.
Der Beschwerdegegner hält daher zu Recht fest, dass die Grundvorausset- zung für die Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 15 IRSG, d.h. vorliegend die Nichtbewilligung der Auslieferung oder die Nichterfüllung einer Auslieferungsbedingung, nicht gegeben sei. Ein allfälliger Entschädi- gungsanspruch aus ungerechtfertigter Auslieferungshaft würde mit Blick auf Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 15 IRSG vorliegend ohnehin entfallen. So besteht im Falle von Untersuchungs- und Sicherheitshaft der Anspruch ge- mäss Art. 431 Abs. 2 StPO, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Wurde im auslän- dischen Strafverfahren bereits eine Sanktion ausgesprochen, kommen im Auslieferungsverfahren allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprü- che gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 15 IRSG dann in Frage, wenn die Dauer der in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft diejenige der im ausländische Sanktion übersteigt. Ein Fall von Überhaft wäre mit Blick auf die Restfreiheitsstrafe über 34 Jahren vorliegend nicht gegeben.
E. 11.6.1 Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf die Auffassung des CAT, wonach eine Auslieferung an die Türkei Art. 3 UNCAT verletzen würde, so-
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dann geltend, die Auslieferungshaft sei völkerrechtswidrig und damit rechts- widrig gewesen. Damit bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen das- selbe Argument unter einem anderen Entschädigungstitel vor.
E. 11.6.2 Soweit der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der mit Auslieferungshaft- befehl vom 13. Mai 2015 angeordnete mit Entscheid der Beschwerdekam- mer vom 9. Juni 2015 rechtskräftig beurteilte Auslieferungshaft geltend macht, ist seine Beschwerde abzuweisen, weil er damit die Überprüfung eines früheren und rechtskräftigen Beschwerdeentscheids verlangt (s. supra E. 5.4.7). Dies gilt auch, soweit er die Widerrechtlichkeit der Fortsetzung die- ser Haft auf bereits rechtskräftig beurteilte Vorbringen stützt. Zu seinen wei- teren Vorbringen ist Folgendes festzuhalten:
E. 11.6.3 Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzun- gen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren. Für die Auslieferungshaft gilt Folgendes:
Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom 6. September 2016 E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016 E. 4.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Ab- klärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Vorausset- zungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Rege- lung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Ausliefe- rungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).
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E. 11.6.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Auffassung des CAT, wonach die Auslieferung Art. 3 UNCAT verletzen würde. Dass dieser vorgebrachte Aus- schlussgrund ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ersichtlich gewesen wäre, weshalb das Auslieferungsersuchen als offensichtlich unzu- lässig zu beurteilen gewesen wäre, behauptete der Beschwerdeführer indes nicht und zeigte er auch nicht auf. Solches geht auch nicht aus den Ausfüh- rungen des CAT hervor, selbst wenn die Schlussfolgerungen des CAT in tat- sächlicher Hinsicht und dessen rechtlichen Schlussfolgerungen völkerrecht- lich bindend wären. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Grund für den beantragten Beizug der Akten des CAT Verfahrens (act. 7). Soweit der Be- schwerdeführer die Erstellung des sog. Istanbul-Protokolls geltend macht, legt er nicht dar, inwiefern aufgrund dessen die nur ausnahmsweise und un- ter strengen Voraussetzungen zu gewährende Aufhebung des Ausliefe- rungshaftbefehls gerechtfertigt gewesen wäre. Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Auslieferungshaft, soweit sie nicht bereits rechtskräftig beurteilt wurde, ist nach dem Gesagten nicht dargetan worden, weshalb die Grundlage für die Ausrichtung einer Entschädigung fehlt.
E. 11.7 Die Beschwerde erweist sich in den vorstehenden Punkten als unbegründet und die mit Zusammenhang mit der Entschädigung gestellten Anträge sind entsprechend abzuweisen, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 12.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, der Beschwerdegegner weigere sich, die Kaution zurück zu erstatten bzw. trete auf diese Forderung nicht ein (act. 1 S. 17 ff.).
Mit Verfügung vom 18. Juli 2014 sei in einem Zwischenentscheid festgehal- ten worden, dass der Kautionsbetrag in der Höhe von Fr. 100‘000.-- gestützt auf Art. 62 Abs. 2 IRSG zur Deckung der Kosten der Auslieferung verwendet werde. Die am 18. Juni 2014 verfügte Einziehung der Haftkaution könne grundsätzlich mittels Beschwerde angefochten werden. Allerdings stelle die damalige Verfügung einen Zwischenentscheid dar, der keinen nicht wieder- gutmachbaren Nachteil zur Folge gehabt hätte. Erst mit dem abschliessen- den Kosten- und Entschädigungsentscheid sei die Verwendung bzw. Ver- rechnung vorgenommen und verfügt worden (act. 1 S. 17). Der Beschwer- degegner könne aus der Rechtskräftigkeit der Verfügung vom 18. Juli 2014 nichts zu seinen Gunsten ableiten (act. 1 S. 18). Das Auslieferungsverfahren habe mit Blick auf die analog anzuwendenden strafprozessualen Bestim- mungen als eingestellt zu gelten. Entsprechend greife Art. 429 StPO analog und es bestehe Anspruch auf Schadloshaltung. Die angeordnete Einziehung erweise sich als ungerechtfertigt. Mit Verfügung vom 17. August 2017 habe
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der Beschwerdegegner den Auslieferungshaftbefehl aufgehoben. Demnach entfalle die Grundlage für die Verfügung vom 18. Juni 2014. Überdies verstosse die Ansicht des Beschwerdegegners gegen das grundsätzlich rechtsstaatliche Kostenverlegungsprinzip. Der Beschwerdegegner sei vorlie- gend unterliegende Partei und er habe folglich die Verfahrenskosten zu tra- gen. Letztlich gelte im Auslieferungsverfahren das Primat der Unentgeltlich- keit gemäss Art. 62 Abs. 1 IRSG sowie Art. 47 IRSG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 IRSV (act. 1 S. 19).
E. 12.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 IRSG übernimmt bei der Auslieferung an das Ausland der Bund die Haft- und Transportkosten, soweit sie im internationalen Ver- kehr üblicherweise vom ersuchten Staat getragen werden. Gemäss Abs. 2 kann persönliches Eigentum des Verfolgten zur Deckung der Kosten ver- wendet werden, soweit es nicht auszuliefern ist. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung steht Art. 13 Abs. 2 IRSV, wonach der Bund die Kos- ten der Auslieferungshaft trage, einer Verwendung des persönlichen Eigen- tums des Verfolgten zu deren Deckung nicht entgegen (Urteil des Bundes- gerichts 1A.106/2001 vom 21. August 2001 E. 3a).
E. 12.3 In der Vereinbarung vom 27. Juni 2012 betreffend Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 237 ff. StPO vereinbarten die Par- teien, dass der Beschwerdegegner eine Kaution in der Höhe von CHF 100‘000.-- erhebe und sich das Recht vorbehalte, die Kaution bzw. einen Teil davon zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens im Sinne von Art. 62 Abs. 2 IRSG zu verwenden (RR.2014.208, act. 1.9).
Mit dem ersten Auslieferungsentscheid vom 14. Juli 2014 verfügte der Be- schwerdegegner, dass der Kautionsbetrag in der Höhe von CHF 100‘000.-- gestützt auf Art. 62 Abs. 2 IRSG zur Deckung der Kosten des Auslieferungs- verfahrens verwendet werde. Weiter wurde festgehalten, dass ein Über- schuss dem Beschwerdeführer zurückerstattet werde und eine entspre- chende Abrechnung erfolge, sobald die verschiedenen Kostenpunkte be- kannt seien (Disp. Ziff. 3, RR.2014.227, act. 1.2). Im Rahmen der Be- schwerde gegen den Auslieferungsentscheid beantragte der Beschwerde- führer die Freigabe der Kaution (RR.2014.227, act. 1 S. 2). Mit Entscheid RR.2014.208 und RR.2014.227 vom 7. Mai 2015 wies das Bundesstrafge- richt die Beschwerde in Disp. Ziff. 3 ab und hielt in seinen Erwägungen (E. 11) fest, dass entsprechend auch dem Antrag auf Freigabe der Kaution nicht gefolgt werden könne (RR.2014.227, act. 16). Im Rahmen der Be- schwerde ans Bundesgericht stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und angemessene Entschädi- gung für die erlittene Haft (RR.2014.227, act. 24.1). Die Freigabe der Kaution verlangte er indes nicht. Das Bundesgericht hiess mit Urteil 1C_274/2015
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vom 12. August 2015 (RR.2014.227, act. 31) die Beschwerde teilweise gut. Es hob Disp. Ziff. 3 und 4 des Entscheids des Bundesstrafgerichts insofern auf, als es die Sache zur neuen Beurteilung (betreffend Ausschluss einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung) an den Beschwerdegegner und zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesstrafgericht zurück wies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, so- weit es darauf eintrat. Mit Entscheid RR.2015.234 vom 2. Februar 2016 legte das Bundesstrafgericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen entspre- chend dem Rückweisungsurteil fest (RR.2015.234, act. 2).
Mit zweiten Auslieferungsentscheid vom 13. Oktober 2015 bewilligte der Be- schwerdegegner die Auslieferung und lehnte das Haftentlassungsgesuch ab (RR.2015.293, act. 1.2). Im Rahmen der Beschwerde ans Bundesgericht stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Freigabe der geleisteten Kaution (RR.2015.293, act. 1). Mit Antrag Nr. 6 verlangte der Beschwerdeführer, „es sei mit Blick auf die bestehenden Kaution und den Verwendungsentscheid zur Deckung der Ver- fahrenskosten und die noch vorzunehmende neue Kostenauflage aus dem letzten Entscheid des Bundesstrafgerichts auf Kostenvorschusserhebung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu verzichten“. In der Begründung führte der Beschwerdeführer aus, die Kaution sei nach Aufhebung des Ent- scheides zurückzuerstatten, da mit dem Haftgrund auf die Grundlage für die Ersatzmassnahme weggefallen sei (RR.2015.293, act. 1 S. 17). Gleichzeitig brachte er vor, es könne auf einen Kostenvorschuss verzichtet werden, weil laut Verwendungsentscheid die Kaution für Verfahrenskosten herangezogen werden könne und dafür sicher ausreiche. Zudem sei die neue Kostenrege- lung des letzten und vom Bundesgericht kassierten Entscheides noch offen, woraus ebenfalls ein wesentliches Guthaben des Beschwerdeführers resul- tieren werde (a.a.O., act. 1 S. 17 f.). Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.293 vom 16. März 2016 wurde die Beschwerde abgewiesen. Mit Bezug auf die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers wurde auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.208 und 227 vom
7. Mai 2015 sowie das Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. Au- gust 2015 verwiesen und auf die Beschwerde nicht eingetreten (RR.2015.293, act. 24). Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 29. März 2016 an das Bundesgericht und beantragte neben der Aufhe- bung des vorinstanzlichen Entscheids in Antrag Nr. 7 zwar die Freigabe der Kaution, begründete seinen Antrag aber nicht (RR.2015.293, act. 30.1 S. 2). Vielmehr führte er zur Begründung seinen Antrags Nr. 9 aus, er habe eine hohe Kaution geleistet, die zu Verwendung der Kosten der Auslieferung die- nen könne und die nach wie vor blockiert sei. Damit seien auch die Kosten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit Sicherheit gedeckt, wo- mit die Notwendigkeit für eine Kostenvorschusserhebung fehle (a.a.O.,
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S. 39). Mit Urteil 1C_131/2016 vom 28. April 2016 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (RR.2015.293, act. 32).
E. 12.4 Daraus folgt, dass der mit Auslieferungsentscheid vom 14. Juli 2014 ergan- gene Entscheid, den Kautionsbetrag in der Höhe von CHF 100‘000.-- ge- stützt auf Art. 62 Abs. 2 IRSG zur Deckung der Kosten des Auslieferungs- verfahrens zu verwenden, rechtskräftig geworden ist. Wie vorstehend mehr- fach erläutert, berührt die Auffassung des CAT die Rechtskraft auch dieses Entscheides nicht. Der Rüge des Beschwerdeführers, der Beschwerdegeg- ner hätte auf das Begehren betreffend Rückerstattung der Kaution eintreten und es gutheissen müssen, erweist sich nach dem Gesagten als unbegrün- det.
E. 13 Die Beschwerde erweist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegrün- det und ist insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 20. November 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Rechts- hilfe, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an die Türkei
Entschädigung (Art. 15 IRSG)
Ausstand (Art. 10 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.102
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Sachverhalt:
Mit Note vom 5. Oktober 2011 übermittelte die türkische Botschaft in Bern der Schweiz das Auslieferungsersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Gazi- antep vom 15. August 2011. Darin ersuchten die türkischen Behörden um Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen A. muslimischen Glaubens und kurdischer Ethnie im Hinblick auf die Vollstreckung einer lebenslängli- chen Freiheitsstrafe (Restfreiheitsstrafe von 34 Jahren, 4 Monaten und 10 Tagen; bedingte Entlassung möglich nach 6 Jahren, 4 Monaten und 10 Tagen) wegen vorsätzlicher Tötung aus dem rechtskräftigen Urteil des
2. Schwurgerichts in Gaziantep vom 2. Mai 1989 i.V.m. dem Beschluss der Strafkammer des türkischen Kassationsgerichts vom 23. Oktober 1989 (hin- sichtlich des weiteren Sachverhaltes wird auf die Erwägungen und Aktenhin- weise der Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.208+227 vom
7. Mai 2015, RH.2015.9 vom 9. Juni 2015, RR.2015.234 vom 2. Feb- ruar 2016, RR.2015.293 vom 16. März 2016 verwiesen).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess am 7. Juni 2012 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. Gestützt darauf wurde A. am 21. Juni 2012 in Dübendorf festgenommen. Der Auslieferungshaftbefehl blieb in der Folge unangefochten.
Am 28. Juni 2012 verfügte das BJ die provisorische Haftentlassung von A. gegen eine Kaution in der Höhe von CHF 100'000.--, Schriftensperre und Meldepflicht. In der Entlassungsvereinbarung hielt das BJ fest, dass die Kau- tion zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwendet werden könne.
Im Verlaufe des Auslieferungsverfahrens erhob A. die Einrede des politi- schen Delikts. Vor diesem Hintergrund ersuchte das BJ die türkischen Be- hörden mit diversen Noten um Übermittlung weiterer Unterlagen samt Er- gänzungen sowie verschiedener Garantieerklärungen, welche in der Folge eingereicht und A. jeweils zur Stellungnahme weitergeleitet wurden (s. RR.2014.208).
Mit Auslieferungsentscheid vom 18. Juli 2014 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. an die Türkei für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde lie- genden Straftaten unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichtes über die Einrede des politischen Delikts. Mit Bezug auf die Haftkaution in der
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Höhe von Fr. 100‘000.-- wurde entschieden, dass diese gestützt auf Art. 62 Abs. 2 IRSG zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwen- det, ein allfälliger Überschuss zurückerstattet werde.
Die gegen den Auslieferungsentscheid erhobene Beschwerde sowie die Ein- rede des politischen Deliktes wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2014.208+227 vom 7. Mai 2015 ab.
Zur Sicherstellung eines allfälligen Auslieferungsvollzugs erliess das BJ ge- gen A. am 13. Mai 2015 einen Auslieferungshaftbefehl. A. wurde in der Folge am 15. Mai 2015 durch die Kantonspolizei Zürich festgenommen. Die gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde von A. wies das Bun- desstrafgericht mit Entscheid RH.2015.9 vom 9. Juni 2015 ab. Dieser Be- schwerdeentscheid blieb unangefochten.
Mit Urteil 1C_274/2015 vom 12. August 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.208+227 vom 7. Mai 2015 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das BJ und zur Neuverlegung der Kosten des vor- instanzlichen Verfahrens an das Bundesstrafgericht zurück.
Mit Entscheid RR.2015.234 vom 2. Februar 2016 legte das Bundesstrafge- richt dem Beschwerdeführer mit Bezug auf den Entscheid RR.2014.208+227 eine reduzierte Gerichtsgebühr auf und sprach ihm im Umfang dessen teil- weisen Obsiegens eine Entschädigung zu.
Nachdem das BJ weitere Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara, beim Staatssekretariat für Migrationen (nachfolgend "SEM") und über die türkische Botschaft in Bern beim türkischen Ministerium für Justiz getätigt hatte, bewilligte es mit Entscheid vom 13. Oktober 2015 erneut die Auslieferung von A. an die Türkei.
Mit Entscheid RR.2015.293 vom 16. März 2016 wies das Bundesstrafgericht eine von A. dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Urteil 1C_131/2016 vom 28. April 2016 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A. gegen den vorstehenden Entscheid des Bundesstrafge- richts nicht ein.
Mit Mitteilung vom 6. Mai 2016 leitete A. in der Folge ein Beschwerdeverfah- ren beim Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter (CAT) ein.
Mit Entscheid vom 9. August 2017 hielt das CAT fest, dass eine Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei Art. 3 der Antifolterkonvention verlet- zen würde (RR.2018.102, act. 5.6). A. wurde in der Folge am
17. August 2017 aus der Auslieferungshaft entlassen (act. 5.7).
Mit Note vom 15. September 2017 teilte das BJ den türkischen Behörden mit, dass die Auslieferung aufgrund des CAT-Entscheides nicht mehr vollzo- gen werden könne. Gleichzeitig wurden die türkischen Behörden darauf hin- gewiesen, dass das türkische Straferkenntnis allenfalls in der Schweiz stell- vertretend vollstreckt werden könne (act. 5.8). Ein entsprechendes Strafvoll- streckungsersuchen ist bis dato nicht eingereicht worden.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 beantragte A. beim BJ die Rücker- stattung der Kaution, eine Haftentschädigung sowie die Erstattung der An- waltskosten (act. 5.9).
Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 lehnte das BJ eine Entschädigung im Sinne von Art. 15 IRSG ab. Zudem wies es A. darauf hin, dass für eine Rück- erstattung der Kaution, deren Verwendung zur Deckung der Auslieferungs- kosten bereits rechtskräftig verfügt worden sei, eine rechtliche Grundlage fehle (act. 5.10).
Gegen die Verfügung des BJ vom 21. Februar 2018 lässt A. mit Eingabe vom
23. März 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde mit folgenden Anträgen einreichen (act. 1):
„1. Der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Sache sei zur vollständigen materiellen Behandlung und zur Neubeur- teilung und Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.
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3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer vom Gericht eine Entschädigung für die erlitten unrechtmässige Haft in der Höhe von Fr. 300.-- pro Tag Freiheits- entzug ab der zweiten Festnahme vom 15. Mai 2015 bis zur Entlassung am
17. August 2017, mithin 825 Tage, insgesamt Fr. 247‘5000.--, zuzüglich 5 % Zins ab dem 9. August 2017 zuzusprechen.
4. Eventualiter sei mindestens für die erstandenen Hafttage ab dem Bekannt- werden des Putschversuches in der Türkei, mithin ab 16. Juli 2016 eine Ent- schädigung zuzusprechen, nämlich für 397 Tage Fr. 119‘100.--.
5. Subeventualiter sei mindestens für die Tage ab Kenntnis der Tätowierungen des Beschwerdeführers, mithin ab 2. Mai 2017 [Erhalt der Eingabe des Rechtsvertreters vom 1. Mai 2017] eine Entschädigung zuzusprechen, näm- lich für 107 Tage Fr. 32‘100.--.
6. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die geleistete Kaution von Fr. 100‘000.-- vollumfänglich und zuzüglich Zins zurückzuerstatten, zuzüglich Verzugszin- sen von 5 % ab Eingang des Urteils des Komitees gegen Folter des UNO vom 9. August 2017.
7. Es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Kosten für die Rechtsvertretung im Auslieferungsverfahren in der Höhe der bei den Akten liegenden Honorarnote vom 15. Dezember 2017, total Fr. 51‘933.25 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, zuzüglich 5 % Zinsen ab 9.8.2017 zu erstatten.
8. Es seien dem Beschwerdeführer alle im Verfahren dem Beschwerdeführer vom Bundesamt und vom Bundesstrafgericht auferlegten Verfahrenskosten zu erlassen.
9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundesamtes für Justiz.
In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer folgenden Antrag stel- len:
„Es haben die Bundesstrafrichterin Cornelia Cova, die Bundesstrafrichter Ste- phan Blättler, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, die Gerichtsschrei- berin Santina Pizzonia sowie weitere in den Verfahren RR.2014.208+227, Rr.2015.293 sowie RH.2015.9 tätige Mitglieder des Gerichts bzw. Gerichtsschrei- berinnen oder Gerichtsschreiber im vorliegenden Entschädigungsverfahren in den Ausstand zu treten“.
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 30. April 2018 die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 5). Zur Begründung verweist es auf den angefochtenen Entscheid, an welchem es vollumfänglich festhalte
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(act. 5). Die Eingabe des BJ wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 beantragte der Beschwerdeführer den Bei- zug der Akten des CAT-Verfahrens, d.h. die Akten der Direktion für Völker- recht des EJPD (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Türkei sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchem beide Staaten bei- getreten sind, massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E.3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts
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1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 273).
2.
2.1 Die vorerwähnten bi- und multilateralen Abkommen enthalten keine Rege- lung hinsichtlich der Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft. Diese bleibt dem nationalen Recht des ersuchten Staates überlassen und findet sich in Art. 15 IRSG.
2.1 Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte und seit dem 1. Januar 2011 auch für rechtswidrige Auslieferungshaft entscheidet das Bundesamt für Justiz in erster Instanz (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundes- gerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 4; KESHELAVA/ DANGUBIC, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 15 IRSG N. 4 f., N. 37).
2.2 Gegen den Entscheid des Bundesamtes kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organisations- reglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisations- reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheids (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 48 VwVG).
2.3 Die Verfügung betreffend Haftentschädigung des BJ vom 21. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer am Folgetag eröffnet (act. 5.10). Die Be- schwerde vom 23. März 2018 wurde demnach fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung zudem direkt betrof- fen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung, weshalb auf die Beschwerde (mit nachfolgenden Einschränkungen) einzutreten ist.
3. Die urteilende Instanz muss sich nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die
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Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Das IRSG enthält in Art. 15 eine spezielle Staatshaftungsnorm, die Entschä- digungsansprüche in Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen regelt. Nach dieser Bestimmung gelten die Art. 429 und 431 StPO sinngemäss in einem Verfahren, das gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist. Der Anspruch auf angemessenen Ersatz richtet sich gegen den Staat (WEHRENBERG/FRANK, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 429 StPO N. 6).
4.2 Art. 429 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung des Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens. Anspruchsbegründend ist hier die ungerechtfertigte Strafverfolgung. Wird demnach erst im Nach- hinein festgestellt, dass die Haft ungerechtfertigt war, weil die inhaftierte Per- son freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber im Zeitpunkt der Haft die Haftgründe gegeben (und die Haft damit nicht rechtswidrig; s. nachfolgend), stützt sich der Entschädigungs- bzw. Genug- tuungsanspruch auf Art. 429 StPO (WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kom- mentar, a.a.O., Art. 431 StPO N. 3).
Sind Zwangsmassnahmen demgegenüber rechtswidrig angewandt worden, hat die beschuldigte Person gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und Genugtuung. Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2011 vom
22. September 2011 E. 3.2).
4.3 Die sinngemässe Anwendung dieser Norm im Anwendungsbereich des IRSG knüpft an Massnahmen, die in einem in Art. 15 Abs. 1 IRSG erwähnten Verfahren unter Beachtung der gesetzlichen Formen und Verfahrensvor- schriften angeordnet werden, sich aber im Nachhinein als ungerechtfertigt erweisen (vgl. KESHELAVA/DANGUBIC, a.a.O., Art. 15 IRSG N. 6). Die Auslie- ferungshaft erweist sich im Nachhinein als ungerechtfertigt, wenn die Auslie- ferung aus irgendwelchen Gründen nicht bewilligt wird oder der ersuchende Staat nicht in der Lage ist, eine durch den ersuchten Staat an die Ausliefe- rung geknüpfte Bedingung zu erfüllen (BGE 118 IV 420 E. 2c/aa S. 424;
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s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.73 vom 6. Dezem- ber 2007 E. 2.2).
Unabhängig vom Verfahrensausgang besteht sodann ein Anspruch auf Ent- schädigung und Genugtuung gemäss Art. 15 Abs. 1 IRSG für rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen (KESHELAVA/DANGUBIC, a.a.O., Art. 15 IRSG N. 21 f.).
5.
5.1 Mit Blick auf das gegenüber den in den früheren Beschwerdeverfahren in- volvierten Richter und Gerichtspersonen gestellte Ausstandsgesuch wegen Vorbefassung sind zunächst in abstracto die Zuständigkeiten im Entschädi- gungs- bzw. Beschwerdeverfahren sowie die daraus resultierende Frage der Vorbefassung darzustellen.
5.2 Wie vorstehend ausgeführt, beurteilt die für den Entscheid betreffend die Ge- währung und den Umfang der Rechtshilfe zuständigen Behörde auch die Entschädigungsansprüche in erster Instanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A-267/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 4; KESHELAVA/ DANGUBIC, a.a.O., Art. 15 IRSG N. 37).
Wenn diese Behörde prüft, ob eine von ihr rechtshilfeweise angeordnete Zwangsmassnahme ungerechtfertigt oder rechtswidrig war, liegt ein Fall von Vorbefassung vor. Diese Vorbefassung ist gesetzlich gewollt. Dasselbe gilt insofern auch im Strafverfahren, als sich die Strafbehörden zunächst im Rah- men des Schuld- und Strafpunkts mit den Zwangsmassnahmen zu beschäf- tigen und sodann in ihrem Endentscheid auch über Entschädigungsansprü- che namentlich bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Art. 431 StPO) auszusprechen haben.
5.3 Die Beschwerdekammer als zweite Instanz bzw. die betreffenden Gerichts- personen sind unter Umständen mehrfach befasst, wenn sie im Rahmen von früheren Beschwerden (zu Umfang und Gewährung der Rechtshilfe) bereits in derselben Sache tätig waren.
Soweit diese Gerichtspersonen zu überprüfen haben, ob eine Zwangsmass- nahme ungerechtfertigt war, kann allein ihre Mitwirkung an früheren Ent- scheiden betreffend diese Zwangsmassnahme keine unzulässige Vorbefas- sung darstellen, weil sich dabei offensichtlich andere Rechtsfragen als die früher beurteilten stellen (vgl. BGE 116 Ia 387 E. 2 S. 390 ff., wonach keine Verletzung des Anspruchs auf einen unbefangenen Richter vorliegt, wenn
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derjenige Richter, der in einer Strafsache als Haftrichter tätig war, später auch beim Entscheid über ein Haftentschädigungsbegehren mitwirkt).
Soweit diese Gerichtspersonen zu überprüfen haben, ob eine Zwangsmass- nahme rechtswidrig war, und haben sie in früheren Verfahren darüber rechts- kräftig entschieden, haben sie sich diesbezüglich offensichtlich bereits fest- gelegt. Dies gilt hingegen nicht, soweit eine andere Zwangsmassnahme oder die Fortsetzung der früher beurteilten Zwangsmassnahme zu prüfen ist und mit der Beschwerde nicht wieder die Überprüfung bereits früher rechtskräftig beurteilten Punkte verlangt wird.
Wird mit der Beschwerde gegen einen Entschädigungsentscheid im Rechts- hilfeverfahren die Widerrechtlichkeit einer Zwangsmassnahme, namentlich der Auslieferungshaft geltend gemacht und damit gleichzeitig die Überprü- fung eines früheren, in Rechtskraft gewachsenen Beschwerdeentscheids verlangt, ist Folgendes zu beachten:
5.4
5.4.1 Gemäss der vor der Einführung der StPO in Kraft gewesenen Fassung von Art. 15 aAbs. 1 IRSG waren Ansprüche auf Entschädigung für widerrechtli- che Auslieferungshaft nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behör- denmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32]) zu beurteilen (s. BGE 117 IV 209 E. 4c S. 218). Für diese Entschädigungsan- sprüche musste im Unterschied zu Entschädigungsansprüchen für unge- rechtfertigte Auslieferungshaft der für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der allgemeinen Staatshaftung vorgesehene Rechtsweg beschritten werden (s. BGE 117 IV 209 E. 4c S. 218 f.; KESHELAVA/ DANGUBIC, a.a.O., Art. 15 IRSG N. 4 f.).
5.4.2 Gemäss dem in Verantwortlichkeitsverfahren nach wie vor anwendbaren Art. 12 VG kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Rechtsmittel ohne weitere Untersuchung der Frage der Widerrechtlichkeit des staatlichen Verhaltens bereits gestützt auf Art. 12 VG abzuweisen, wenn als Ursache eines im Verantwortlichkeitsverfahren geltend gemachten Schadens einzig eine formell rechtskräftige Verfügung in Betracht fällt. Zweck der Regelung ist, zu verhindern, dass der Bürger eine ihm unbequeme, aber rechtskräftig gewordene Verfügung oder Entscheidung auf dem Umweg über das Verant- wortlichkeitsverfahren erneut angreifen kann. Wer eine Verfügung erfolglos bis vor oberster Instanz (Gericht oder Verwaltungsbehörde) angefochten oder die für die Anfechtung der schädigenden Verfügung offen stehenden
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Rechtsmittel gar nicht genutzt hat, soll die Rechtmässigkeit dieser Verfügung nicht (nochmals) in einem Verantwortlichkeitsprozess bestreiten bzw. über- prüfen lassen können (BGE 126 IV 144 E. 2a S. 147 f.; 119 Ib 208 E. 3c S. 212 mit Hinweisen; sog. Einmaligkeit des Rechtsschutzes, s. dazu UHL- MANN, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2017, S. 93 ff., N. 150 ff.). Der Grundsatz, wonach die Rechtmässigkeit rechtskräftiger Entscheide im Haf- tungsprozess nicht mehr kontrolliert werden kann, setzt regelmässig voraus, dass die am ursprünglichen Verfahren beteiligten Parteien überhaupt die Möglichkeit hatten, den betreffenden Entscheid anzufechten, hiervon jedoch keinen oder erfolglos Gebrauch gemacht haben (BGE 129 I 139 E. 3.1 S. 142 f.).
5.4.3 Zur Möglichkeit, den Beschwerdeentscheid betreffend den Auslieferungs- haftbefehl anzufechten, ist Nachstehendes auszuführen:
Wie einleitend festgehalten, kann der Verfolgte gegen den Auslieferungs- haftbefehl innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die zulässigen Beschwer- degründe ergeben sich aus Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 393 Abs. 2 StPO.
Für die Anfechtung des Beschwerdeentscheides des Bundesstrafgerichts beim Bundesgericht gilt Folgendes: Gemäss Art. 93 Abs. 2 des Bundesge- setzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Vor- und Zwi- schenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide unter anderem über die Auslieferungshaft, sofern die Vorausset- zungen von Absatz 1 erfüllt sind. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein solcher Nachteil wird im Zusammenhang mit der Auslieferungshaft bejaht, da auch mit einem für den beschwerdeführenden Verfolgten günstigen Endentscheid - der Ableh- nung der Auslieferung - der von ihm aufgrund der Auslieferungshaft erlittene Freiheitsentzug nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Auch gegen einen Zwischenentscheid ist die Beschwerde nur zulässig, wenn ein beson- ders bedeutender Fall nach Art. 84 Abs. 1 BGG gegeben ist (BGE 136 IV 20 E. 1.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders be- deutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Ver- fahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Darunter fallen sodann nicht nur Beschwerdesachen, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Tragweite aufwerfen, sondern überdies auch solche, die aus anderen Gründen beson- ders bedeutsam sind (BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22; 133 IV 215 E. 1.2 S. 218;
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vgl. AEMISEGGER/FORSTER, BSK BGG, Art. 84 N. 29-32a; DONATSCH/HEIM- GARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Auflage, 2015, S. 155-157; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Bundesgerichts- gesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 84 N. 14). Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gege- ben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis). An einem besonders bedeu- tenden Fall bzw. an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Tragweite fehlt es insbesondere, wenn sich der Vorwurf, die Vorinstanz sei von der Praxis des Bundesgerichtes abgewichen, in appellatorischer Kritik an den materiellen Erwägungen des angefochtenen Entscheides erschöpft. Auch das blosse Vorbringen des Rechtsuchenden, die Behörden hätten sein rechtliches Ge- hör oder andere elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, lässt einen Rechtshilfefall noch nicht als besonders bedeutend erscheinen. Vielmehr müssen dafür ernsthafte Anhaltspunkte objektiv vorliegen (s. im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 1C_113/2008 vom 26. März 2018 E. 2.2, mit zahl- reichen Hinweisen). Zur Prüfung der Eintretensfrage, ob ein besonders be- deutender Fall gegeben ist, untersucht das Bundesgericht in seiner Praxis zur Auslieferungshaft den angefochtenen Beschwerdeentscheid auf Bun- desrechtsverletzungen hin (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 1C_113/2008 vom 26. März 2018 E. 3). Bei dieser Ausgangslage steht fest, dass der Ver- folgte (wie schon vor Revision des Art. 15 aAbs. 1 IRSG) im Allgemeinen die Möglichkeit hat, den Auslieferungshaftbefehl bzw. den Beschwerdeent- scheid anzufechten. Macht er hiervon jedoch keinen oder erfolglos Ge- brauch, kann daher grundsätzlich – bei Anwendung des Prinzips der sog. Einmaligkeit der Rechtsschutzes – die Rechtmässigkeit des rechtskräftigen Beschwerdeentscheids des Bundesstrafgerichts bzw. des Urteils des Bun- desgerichts im Haftungsprozess nicht mehr kontrolliert werden.
5.4.4 Nach HUNOLD soll Art. 12 VG dann nicht zur Anwendung kommen und eine Überprüfung im Staatshaftungsverfahren möglich sein, wenn die rechtskräf- tige Entscheidung auf strafbares richterliches Verhalten, insbesondere Rechtsbeugung, zurückzuführen ist (ders., Staatshaftung für judikatives Un- recht, 2013, S. 109 N. 311). Indes ist auch mit Bezug auf eine solche Ent- scheidung auf die Subsidiarität des Staatshaftungsverfahrens bzw. Oblie- genheit zur Beschwerdeführung hinzuweisen. Soweit nicht von Nichtigkeit der Entscheidung aufgrund des strafbaren richterlichen Verhaltens auszuge- hen ist, tritt bei einer erfolgreichen Anfechtung die Rechtskraft nicht ein und die entsprechende Anwendungsvoraussetzung von Art. 12 VG liegt ohnehin nicht vor. Weiter kann die Revision des Bundesgerichtsentscheids verlangt werden, wenn auf diesen durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil
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der Partei eingewirkt wurde (s. Art. 123 BGG). Liegt dieser Revisionsgrund (zusammen mit den weiteren Revisionsvoraussetzungen) vor, wird im Revi- sionsverfahren die Rechtskraft des Entscheids aufgehoben und die entspre- chende Anwendungsvoraussetzung von Art. 12 VG ist ebenfalls nicht mehr gegeben.
5.4.5 Der Umstand, dass sich aufgrund der Revision von Art. 15 aAbs. 1 IRSG die Haftung des Bundes für rechtswidrige Auslieferungshaft sinngemäss nach Art. 431 Abs. 1 StPO richtet und diese besondere Haftpflichtbestimmung dem Verantwortlichkeitsgesetz vorgeht (Art. 3 Abs. 2 VG), vermag das (for- mell in Art. 12 VG statuierte) Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes nicht per se ausser Kraft zu setzen (offenbar a.M. mit Bezug auf Freiheits- entzüge HUNOLD, a.a.O., S. 204, N. 633, und FELLER, Das Prinzip der Ein- maligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, 2007, S. 151 ff., wo- bei sich beide Autoren auf Bundesgerichtsentscheide [BGE 129 I 139; 125 I 394; 110 IA 140] berufen, in welchen besondere Situationen zu beurteilen waren, welche lediglich ausnahmsweise die Kontrolle der Widerrechtlichkeit rechtfertigten und das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes in Haf- tungsverfahren für ungesetzlichen Freiheitsentzug [Art. 431 Abs. 1 StPO oder Art. 5 Abs. 5 EMRK] nicht im Allgemeinen aufhoben).
Sodann ist zu bedenken, dass mit der Revision von Art. 15 aAbs. 1 IRSG die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Beschwerdeinstanz auch betreffend Entschädigung für rechtswidrige Auslieferungshaft vorgesehen wurde. Da die Beschwerdekammer die Beschwerdeinstanz in Rechtshilfesa- chen ist, hat sich diese, soweit im Verlaufe des Rechtshilfeverfahrens Rechtsmittel erhoben wurden, unter Umständen bereits zum Umfang der zu gewährenden Rechtshilfe und namentlich zur Zulässigkeit der angeordneten Auslieferungshaft geäussert. Dass die Beschwerdekammer, in welcher per- sonellen Zusammensetzung auch immer, die Rechtmässigkeit ihrer eigenen, rechtlich und tatsächlich anfechtbaren (s.o.), rechtskräftigen Beschwerde- entscheide in einem Verantwortlichkeitsprozess überprüfen soll, kann dabei nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen und auch nicht Ziel der Re- vision gewesen sein.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch nach der Revision von Art. 15 aAbs. 1 IRSG bei der Beurteilung von Entschädigungsansprüchen für wider- rechtliche Auslieferungshaft die Einmaligkeit des Rechtsschutzes und damit das Überprüfungsverbot hinsichtlich rechtskräftiger Beschwerdeentscheide gilt. Wurde die Rechtmässigkeit des Beschwerdeentscheids durch das Bun- desgericht bestätigt (durch Nichteintreten oder Abweisung der Beschwerde), fällt eine Überprüfung durch die Beschwerdekammer erst recht ausser Be- tracht.
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5.4.6 Die Beschwerde gegen einen Entschädigungsentscheid im Rechtshilfever- fahren ist daher auch nach der Revision von Art. 15 aAbs. 1 IRSG ohne wei- tere Untersuchung der Frage der Widerrechtlichkeit des staatlichen Verhal- tens bereits vor diesem Hintergrund abzuweisen, soweit sie die Überprüfung eines früheren und rechtskräftigen Beschwerdeentscheids verlangt. Die Frage nach einer unzulässigen Vorbefassung der an diesem Entscheid be- teiligten Gerichtspersonen kann sich nach dem Gesagten überhaupt nicht stellen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer/Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch ge- genüber den in den früheren Beschwerdeverfahren) involvierten Richtern und Gerichtspersonen wie folgt (act. 1 S. 2 und 20 ff.):
Er bringt vor, diese Richter hätten seine Vorbringen, wie nunmehr aufgrund des CAT-Urteils feststehe, zu Unrecht nicht gehört. Aufgrund der fälschli- cherweise zwei Mal mit derselben Begründung verneinten Völkerrechtswid- rigkeit der Auslieferung durch das angerufene Gericht sei ernsthaft davon auszugehen, dass die in den bisherigen Verfahren involvierten Gerichtsper- sonen im vorliegenden Verfahren eine gefestigte, unabänderliche Auffas- sung vertreten würden.
Hinzu komme, dass die vom Beschwerdeführer durchgehend gerügten Ge- hörsverletzungen (Akteneinsicht) vom Bundesstrafgericht in den bisherigen Verfahren nicht gehört worden seien. Vor dem Hintergrund des positiven CAT-Urteils wiege die nichtgewährte Einsicht in sämtliche Arztakten schwer. Die vorbefassten Personen würden versucht sein, sich diesbezüglich mit der Abweisung der vorliegenden Beschwerde zu rechtfertigen.
Sodann seien die betreffenden Richter und die betreffende Gerichtsschrei- berin aufgrund des abschlägigen Hafturteils vom 9. Juni 2015 RH.2015.9 vorbefasst.
Sie hätten dabei auch die gravierenden Vorkommnisse wie die Unter- drückung von Beweismitteln, die zur Haftentlassung und zur sofortigen Fest- stellung der drohenden Folter und damit zur früheren Aufhebung des Auslie- ferungsbefehls geführt hätten, gebilligt. Sie würden versucht sein, diese Tat- sachen weiterhin zu übergehen und die Frage, ab wann Folter gedroht habe, nicht mehr objektiv beurteilen können (act. 1 S. 21 f.). Diese Vorbefassung würde die unabhängige Meinungsbildung betreffend ungerechtfertigte sowie rechtswidrige Zwangsmassnahmen negativ beeinflussen.
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Es bestehe der Anschein, dass aufgrund der Entscheide des Bundesstraf- gerichts betreffend Zulässigkeit der Auslieferung sowie Haftentlassung die betreffenden Richter, die betreffende Gerichtsschreiberin sowie weitere in den Verfahren tätige Behördenmitglieder im vorliegenden Entschädigungs- verfahren nicht frei von ihren in den abgeschlossenen Beschwerdeverfahren gemachten Auffassungen urteilen können. Sie hätten daher in den Ausstand zu treten (act. 1 S. 22).
6.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 VwVG (i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) treten Per- sonen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in Aus- stand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c) oder aus anderen Gründen in der Sa- che befangen sein könnten (lit. d).
Letzteres ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn Umstände bestehen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit die Unparteilichkeit des Betroffenen objektiv rechtfertigen. Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass ein ent- sprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint (BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 452 m.w.H.; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012, E. 3.1; RR.2007.77 vom 29. Oktober 2007, E. 3.1).
Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit kann danach bei den Par- teien immer dann entstehen, wenn eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst war. In einem solchen Fall der Vorbefassung ist massgebend, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das das Verfahren nicht mehr als offen er- scheinen lässt, was anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände zu beurteilen ist (BGE 131 I 24 E. 1.2 S. 26, BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116; BGE 126 I 68 E. 3c S. 73, je mit Hinweisen).
Nach BGE 113 Ia 407 E. 2b S. 410 ist im Falle einer Rückweisung die Mit- wirkung des am aufgehobenen Entscheid beteiligten Richters bei der Neu- beurteilung der Streitsache unter dem Blickwinkel des verfassungs- und kon-
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ventionsmässigen Gerichts ohne weiteres zulässig. Vom Richter darf erwar- tet werden, dass er die Streitsache auch nach Aufhebung des Entscheids objektiv und unparteiisch behandelt, zumal er sich dabei an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz zu halten hat (bestätigt in BGE 116 Ia 28 E. 2a S. 30 betreffend das Strafverfahren).
Darüber hinaus verliert ein unabhängiger, nur dem Gesetz unterworfener Richter seine Unabhängigkeit nicht, wenn er in einem früheren Verfahren gegen eine bestimmte Partei entschieden hat. Einem Richter kann deshalb die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden, nur weil er einmal gegen den betreffenden Beschwerdeführer entschieden hat. Eine derart begrün- dete Ablehnung ist unzulässig, weshalb auch kein Ausstandsverfahren durchzuführen ist. Auf ein solches Ausstandsbegehren ist vielmehr nicht ein- zutreten (s. BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279).
Durch ein Behördenmitglied begangene prozessuale Fehler oder Fehlent- scheide in der Sache führen nur dann zur Annahme der Befangenheit, wenn es sich um wiederholte und krasse Irrtümer handelt, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzungen zu qualifizieren sind und von der Absicht zeugen, der Partei zu schaden, oder sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei aus- wirken (BGE 125 I 119 E. 3e; Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2015 vom
1. Dezember 2015, E. 3.1; 6B_518/2015 vom 2. September 2015, E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012, E. 3.1). Sofern konkrete Verfahrensfehler eines Staatsanwalts beanstandet werden, sind in erster Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 4.2). Dies gilt auch mit Bezug auf Beanstandungen, welche Gerichtsmitglieder be- treffen (Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.4).
6.3 Bei der Beurteilung von Ausstandsbegehren sind verschiedene Gesichts- punkte zu berücksichtigen. Einerseits ist nicht zu verkennen, dass ein abge- lehnter Richter, der über die ihn betreffenden Ausstandsgründe selber urteilt, eher geneigt sein könnte, ein gegen ihn gerichtetes Ausstandsbegehren ab- zulehnen; aus diesem Grund sollen Ausstandsbegehren grundsätzlich durch Richter beurteilt werden, gegen die kein streitiger Ausstandsgrund vorliegt. Anderseits darf das Verfahren nicht missbraucht werden, und namentlich nicht zur - wenn auch vorläufigen - Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz und damit zur Lahmlegung der Justiz führen (BGE 105 Ib 301 E. 1b S. 303 f.).
Die Eignung der geltend gemachten Ausstandsgründe ist vorab nach dem Zweck des Ablehnungsverfahrens zu beurteilen. Dieser besteht darin, eine objektive Rechtsprechung durch unabhängige Richter zu gewährleisten
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(BGE 92 I 276). Dabei ist beim Beschwerdeführer/Gesuchsteller - wie bei jedem Rechtsuchenden überhaupt - ein loyales Verständnis für das von ihm ausgeübte Recht vorauszusetzen; der Rechtsschutz wird ihm nur gewährt, wenn er von seinen Rechten in der vom Gesetzgeber verstandenen Art Ge- brauch macht (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1b S. 303).
6.4 Nach diesen Beurteilungskriterien betrachtet, können ein einzelner Richter oder mehrere Richter, Gerichtsschreiber und weitere Gerichtsmitarbeiter le- diglich wegen ihrer früheren Mitwirkung an einem anderen Entscheid der Be- schwerdekammer in der Sache des Gesuchstellers nicht als befangen abge- lehnt werden, und dies selbst dann nicht, wenn sich diese gegen das Rechts- begehren des Gesuchstellers eingesetzt haben sollten (s. BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304). Es müssten vielmehr zusätzliche Ausschliessungsgründe vor- gebracht und im Einzelnen begründet werden. Ein derart gestelltes Ableh- nungsgesuch ist unzulässig, und es fehlt damit die Voraussetzung für die Durchführung eines Ausstandsverfahrens. Da keine Ermessensausübung durch die Richter erforderlich ist, um die Untauglichkeit der erwähnten Aus- standsgründe zu erkennen, genügt es in solchen Fällen, wenn eine Gerichts- abteilung - in der Regel die in der Sache selbst zuständige - feststellt, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden und dass damit die Eintretensvoraussetzung für ein Aus- standsverfahren fehlt. Dieser Abteilung können auch jene Richter angehö- ren, die von einem solchen Ausstandsbegehren betroffen sind (s. BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304).
6.5 Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer/Gesuchsteller den Ausstand aller deutschsprachigen Richter und weiterer Mitarbeiter der Beschwerdekam- mer. Soweit der Beschwerdeführer/Gesuchsteller die Überprüfung der be- reits rechtskräftig beurteilten Auslieferungshaft verlangt, ist die Beschwerde ohne weitere Untersuchung der Frage der Widerrechtlichkeit abzuweisen (s.o.), weshalb diesbezüglich sich die Ausstandsfrage gar nicht stellen kann. Dies gilt auch, soweit er sich zur Begründung des Ausstandsbegehrens auf bereits rechtskräftig beurteilte Verfahrensrügen bezieht.
Darüber hinaus betreffen die Vorbringen des Beschwerdeführers/Gesuch- stellers vorliegend die frühere Mitwirkung der aufgezählten Richter und Ge- richtsmitarbeiter in seiner Sache. Diese könnten nicht frei von ihren in den abgeschlossenen Beschwerdeverfahren gemachten Auffassungen urteilen. Wie vorstehend ausgeführt, sind diese Gründe, soweit darauf eingetreten werden kann, untauglich. Das Ausstandsbegehren ist deshalb unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten.
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7.
7.1 In der Sache rügt der Beschwerdeführer in einem ersten Punkt einen Verstoss gegen das Willkürverbot (act. 1 S. 6 ff.).
Er lässt vorbringen, er habe sich die Aufschrift „Fuck Erdogan“ 2013 auf dem linken Oberarm tätowieren lassen. Er habe glaubhaft gemacht, dass der Be- schwerdegegner „seit spätestens Beginn der zweiten Auslieferungshaft“ (der zweite Auslieferungshaftbefehl datiert vom 13. Mai 2015 und die Festnahme erfolgte am 15. Mai 2015) von dieser Tätowierung Kenntnis gehabt habe. Aufgrund dessen sei das Vorbringen des Beschwerdegegners, wonach sich der Beschwerdeführer nach der Bewilligung der Auslieferung u.a. ein Tattoo mit dem Text „Fuck Erdogan“ habe stechen lassen, offensichtlich aktenwid- rig. Durch die offensichtlich falsche Tatsachenfeststellung verstosse der Be- schwerdegegner gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV (act. 1 S. 9).
7.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Ent- scheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stos- sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als un- haltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Er- gebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a).
7.3 Vorliegend steht aufgrund der Akten fest und ist auch unbestritten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das fragliche Tattoo erstmals im Mai 2017 und damit nach Bewilligung der Auslieferung im Jahre 2016 gel- tend machte. Über die Erklärungen des Rechtsvertreters des Beschwerde- führers hinaus wurden auch im vorliegenden Verfahren keine Beweismittel eingereicht, welche eine Tätowierung vor Bewilligung der Auslieferung bele- gen würden. Nach Dafürhalten des Rechtsvertreters würden „keine ernsthaf- ten Zweifel mehr daran bestehen, dass die mit dem Vollzug der Ausliefe- rungshaft betrauten Stellen, insbesondere der Ärzteschaft der Station Etoine und des Inselspitals in Bern die Tätowierungen bekannt geworden seien“ (act. 1 S. 8). Auch diesbezüglich wurden über die Darstellung des Rechts- vertreters des Beschwerdeführers hinaus keine Beweismittel eingereicht, welche die gemachten Aussagen belegen würden. Gemäss dem vom Be- schwerdeführer eingereichten Arztbericht der Assistenzärztin B., visiert durch den Oberarzt C., des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. März 2018 ist das „Oberarmtattoo mittlerweile verblasst und nahezu unsichtbar“ (act. 1.3). Narben, welche auf die Entfer- nung eines dauerhaften Tattoos hinweisen würden, werden im Arztbericht
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nicht genannt. Daraus kann lediglich gefolgert werden, dass es sich beim fraglichen Tattoo nicht um ein dauerhaftes Tattoo (eine auf Lebenszeit ein- gebrachte Veränderung der Haut) handelt. Die Ärztin selber macht keine eigene Aussage darüber, wann diese (temporäre) Tätowierung erfolgt sein könnte.
7.4 Zur Glaubhaftigkeit der Schilderung des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters, wonach die fragliche Tätowierung aus dem Jahre 2013 stamme, ist Folgendes auszuführen:
Gegenüber dem CAT führte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Mai 2017 aus, der Beschwerdeführer habe seine Tattoos (ein 15 cm langes or- thodoxes Kreuz auf dem Rücken und ein 10 cm lange Aufschrift „Fuck Erdo- gan“) nie seiner Familie gezeigt, was zeige, dass er die Tattoos nicht als Argument gegen die Auslieferung verwendet habe (RR.2015.293, act. 41.2 S. 10). Der Rechtsvertreter sei anlässlich seines Besuchs des Beschwerde- führers nach dessen Selbstmordversuch im April 2017 in der Station Etoine in Bern darauf aufmerksam gemacht worden („While visiting him counsel was made aware of two tattoos on his body“; RR.2015.293, act. 41.2 S. 10). In der Beschwerde vom 23. März 2018 brachte der Rechtsvertreter vor, der schwer psychisch kranke Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, früher auf diese Tätowierung hinzuweisen. Dieser habe in der zwanghaften Vorstellung gelebt, bald und mit absoluter Sicherheit ausgeliefert zu werden und habe für diesen Fall die Botschaft auf seinem Körper vorbereitet (act. 1 S. 15).
Diesen Schilderungen kann das Schreiben des Rechtsvertreters vom 8. Ap- ril 2016 an das Bundesgericht (RR.2015.293, act. 32.1 S. 2) entgegen ge- halten werden. Darin führte der Rechtsvertreter aus, der Beschwerdeführer habe ihm berichtet, dass er bereits beim letzten Aufenthalt in der Klinik der Ärzteschaft seine früheren Folterungen geschildert und alle noch sichtbaren Spuren an seinem Körper gezeigt habe. Weiter hielt der Rechtsvertreter fest: „Mir gegenüber zeigte A. folgende alte Spuren: Narbe hinter dem rechten Ohr. Narben an den Schienbeinen, Narben an den Handgelenken von Fes- seln herrührend, er auf einer „Bank liegend an den Genitalien mit Elektro- schock gefoltert wurde und vor Schmerzen an den Handgelenken zerrte. Am rechten Handgelenk jedoch überlagert durch eine spätere Hauttransplanta- tion wegen der Entzündung der Narbe. An den Füssen habe er im Winter Schmerzen, wenn er viel gehe. Dies von den Schlägen auf die Fusssohlen. An den Armen zeigte er mir beidseitig nur noch schwach sichtbare Narben von Verbrennungen an der Innenseite der Ellbogenbeuge“ (RR.2015.2913, act. 32.1 S. 2).
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Dass der Beschwerdeführer gemäss Darstellung seines Rechtsvertreters damals zwar in der Lage war, diesem die geltend gemachten alten Folter- spuren, namentlich an beiden Armen, nicht aber in der Lage gewesen sein soll, die angeblich aus dem Jahre 2013 stammende, 10-cm lange Tätowie- rung „Fuck Erdogan“ am linken Oberarm zu zeigen, ist nicht glaubhaft. Die Schilderung des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters ist insge- samt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwar während des laufen- den Asyl- und Auslieferungsverfahrens „Fuck Erdogan“ sich tätowiert haben soll, diese Tätowierung während des noch Jahre andauernden Ausliefe- rungsverfahrens, insbesondere in den von ihm angestrengten Rechtsmittel- verfahren, zu keinem Zeitpunkt gegenüber seinem Rechtsvertreter erwähnt haben soll.
7.5 Die Darstellung des Rechtsvertreters, der Beschwerdeführers habe sich be- reits 2013 tätowieren lassen, ist nach dem Gesagten nicht erstellt (und wurde auch nicht glaubhaft gemacht). Wenn der Beschwerdegegner unter den ge- gebenen Umständen davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer nach der Bewilligung seiner Auslieferung (2016) tätowieren liess, kann von will- kürlicher Sachverhaltserstellung keine Rede sein. Die Frage, ob der geltend gemachte Verstoss überhaupt eine Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids gerechtfertigt hätte, kann bei dieser Sachlage offen bleiben.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verfügung verstosse gegen das Willkürverbot (act. 1 S. 6 ff.).
Der Beschwerdeführer habe beim CAT um Stellungnahme betreffend Voll- streckung des türkischen Urteils in der Schweiz gebeten. Die Stellungnahme des CAT sei indes nicht abgewartet worden (act. 1 S. 9). Es lasse sich sach- lich nicht rechtfertigen, dass der Beschwerdegegner auf das trotz zweimali- gen Nachfragens bei den türkischen Behörden noch immer nicht abge- schlossene Verfahren betreffend die stellvertretende Strafvollstreckung und die Fortsetzung der Haft verweise, diese Verfahren aber noch nicht einmal angehoben wurden (act. 1 S. 9). Infolge Entbehrung jeglicher sachlicher Be- gründung des Entscheidzeitpunktes und der gemäss vorinstanzlicher Argu- mentation fehlender Spruchreife sei die Verfügung auch in dieser Hinsicht willkürlich und aufzuheben.
8.2 Ist die Sache spruchreif, hat die angerufene Behörde zügig zu entscheiden. Vorliegend war die Sache spruchreif; für den Entscheid über den Entschädi- gungsantrag war die Stellungnahme des CAT nicht notwendig. Daran ver-
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mag der Verweis des Beschwerdegegners auf die Möglichkeit der stellver- tretenden Strafvollstreckung in der Schweiz nichts zu ändern. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot ist in diesem Zusammenhang auch nicht ersichtlich.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer macht in einem nächsten Punkt geltend, mit dem vor- stehend gerügten Vorgehen habe der Beschwerdegegner zudem den An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, „indem die Beschwerde sich nicht auf Tatsachen beziehen kann, die sich erst nach dem Entscheid zutragen wer- den aber laut Argumentation der Vorinstanz für die Entschädigungsfrage ge- rade relevant sein sollen“ (act. 1 S. 10).
9.2 Welcher Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das gerügte Vor- gehen betroffen sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich als un- begründet.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung der Begründungspflicht geltend (act. 1 S. 10 f.).
Der Entscheid sei summarisch begründet. Es sei der Verfügung nicht zu ent- nehmen, wie ihre Sicht, wonach die Grundvoraussetzungen für eine Ent- schädigung nicht gegeben seien, begründet sei. Der Beschwerdegegner setze sich nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander (act. 1 S. 10 f.). Der Beschwerdegegner begründe nicht, weshalb Art. 62 IRSG nicht einschlägig sein soll für einen Anspruch auf nachträgliche Rück- erstattung (act. 1 S. 11). Der Beschwerdegegner äussere sich auch nicht zur Argumentation des Beschwerdeführers, wonach infolge veränderte Sach- und Rechtslage nicht weiter auf die Kautionsvereinbarung abgestützt werden könne (act. 1 S. 11).
10.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechts- hilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantona- len Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 477, 492 ff.). Das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begrün- deten Entscheid bedeutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei verständlich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzu- fechten (POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, S. 320 N. 470). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen
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sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbe- ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.).
10.3 Gestützt auf die bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s.o.) musste sich der Beschwerdegegner entgegen der Annahme des Rechtsvertreters demnach nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen des Rechtsvertreters ausdrücklich widerlegen. Der Be- schwerdegegner legt auf S. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seine Überlegungen dar, von denen er sich leiten liess und auf welche sich sein Entscheid stützt. Dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids nicht möglich gewesen wäre, machte der Rechtsvertreter nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nach dem Gesagten nicht auszumachen.
11.
11.1 In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, dass die angeordneten Zwangsmassnahmen (zweite Haft) aufgrund des Verfahrensausganges als ex tunc ungerechtfertigt erweisen, teilweise überdies rechtswidrig angeord- net bzw. aufrechthalten worden seien, obschon das Bundesstrafgericht und das Bundesgericht diese gebilligt hätten (act. 1 S. 12).
Er bringt vor, dass die diplomatischen Zusicherungen der Türkei (infolge des CAT-Urteils) wertlos seien, weshalb eine Auslieferungsvoraussetzung nicht erfüllt gewesen sei. Die Türkei sei demnach nicht willens bzw. in der Lage, die Bedingung einer auch das Komitee überzeugenden rechtsgenüglichen Garantie zu gewährleisten. Bereits durch die Wertlosigkeit der Garantieer- klärung würde sich die angeordnete Zwangsmassnahme als ungerechtfertigt erweisen.
Vorliegend sei dem Auslieferungsersuchen nicht stattgegeben worden. Dies komme einer Einstellung eines (Straf-)Verfahrens bzw. einem Freispruch in der Wirkung gleich. Entsprechend greife Art. 429 StPO analog und es be- stehe Anspruch auf die geforderten Entschädigungen.
Aufgrund des CAT-Urteils stehe fest, dass für den Beschwerdeführer im Fall der Auslieferung eine Gefahr von Folter bestehe. Damit erweise sich auch
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die angeordnete Haft als völkerrechtswidrig. Die Schweiz teile nunmehr die Einschätzung drohender Foltergefahr und habe dem Auslieferungsersuchen eine Absage erteilt (act. 1 S. 14).
Es sei während der auslieferungsrechtlichen Inhaftierung ein sog. Istanbul- Protokoll durch die psychiatrischen Dienste Bern angefertigt worden. Die Be- rücksichtigung desselben hätte dazu gedient, das vorgebrachte real dro- hende Folterrisiko bereits viel früher festzustellen. Es dränge sich damit der Schluss auf, dass das Auslieferungsverfahren wider besseren Wissens durchgeführt bzw. fortgesetzt worden sei. Damit erweise sich die Ausliefe- rungshaft nicht nur als ungerechtfertigt sondern auch als rechtswidrig, wenn nicht amtsmissbräuchlich, sei dadurch ein Haftgrund insinuiert worden, der aufgrund des Tatsächlichen (reales Folterrisiko) nicht hätte bejaht werden dürfen.
Der Beschwerdegegner lasse sodann implizit erkennen, dass nach seiner Ansicht ein reales Folterrisiko nach dem Sommer 2016 (Putschversuch) nicht mehr abzusprechen sei. Demnach gestehe er die Rechtswidrigkeit des Auslieferungsverfahren und damit der Auslieferungshaft ab spätestens Som- mer 2016 ein. Folge man dieser Ansicht, hätte die Haft spätestens ab Som- mer 2016 nicht länger aufrechterhalten werden dürfen. Dadurch erweise sich diese als rechtswidrig.
11.2 Die Auslieferungshaft erweist sich im Nachhinein als ungerechtfertigt, wenn die Auslieferung aus irgendwelchen Gründen nicht bewilligt wird oder der ersuchende Staat nicht in der Lage ist, eine durch den ersuchten Staat an die Auslieferung geknüpfte Bedingung zu erfüllen (BGE 118 IV 420 E. 2c/aa S. 424; s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.73 vom 6. De- zember 2007 E. 2.2).
Es ist zunächst zu prüfen, ob – wie der Beschwerdeführer geltend macht – die Auslieferung gestützt auf die Auffassung des CAT tatsächlich nicht be- willigt wurde. Dabei sind vorab die Folgen des Individualbeschwerdeverfah- rens vor dem CAT für das Auslieferungsverfahren darzulegen.
11.3 11.3.1 Die Schweiz ist dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezem- ber 1984 (UN-Anti-Folterkonvention, UNCAT; SR 0.105) am 2. Februar 1986 beigetreten (in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Juni1987). Das UNCAT verpflichtet die Vertragsstaaten, alle notwendigen Massnahmen zur Verhin- derung und Ahndung von Folter und grausamer Behandlung zu ergreifen so-
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wie Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Angriffen auf ihre körper- liche und seelische Integrität zu schützen. Weiter sieht das Übereinkommen ein fakultatives Individualbeschwerdeverfahren (Art. 22 UNCAT) vor. Die Schweiz hat die Kompetenz des CAT zur Behandlung von Individualbe- schwerden anerkannt. Das CAT entscheidet über die Beschwerde aufgrund der von den Parteien eingereichten Informationen (Art. 22 Ziff. 4 UNCAT). Das CAT kann den betroffenen Staat um Anordnung einstweiliger Massnah- men ersuchen, es hat aber nicht die Möglichkeit, verbindlich die aufschie- bende Wirkung zu gewähren (Art. 114 des internen CAT-Reglements [CAT/C/3/Rev.6]). Das interne CAT-Reglement sieht kein Beweisverfahren zur Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Kommt das CAT zum Schluss, dass der Vertragsstaat gegen das UNCAT verstossen hat oder dass eine Verletzung des UNCAT durch diesen Staat unmittelbar bevorsteht, so teilt es seine Auffassung dem Beschwerdeführer und dem Vertragsstaat mit (Art. 22 Ziff. 7 UNCAT). Diese Auffassung des CAT ist völkerrechtlich nicht verbindlich (ROBERT ESSER, in, Internationales Strafrecht in der Praxis, Ahlbrecht/Böhn/Esser/Hugger/Kirch/Rosenthal, 2008, S. 140 N. 519; s. auch www.ohchr.org unter Individual Communication 23 FAQ about Treaty Body complaints procedures). Die Auffassung des CAT berührt insbesondere die Rechtskraft der ihr zugrunde liegenden Verfügung nicht. Dies gilt auch dann, wenn dem Ersuchen des CAT um Anordnung einstweiliger Massnahmen stattgegeben wurde. Das CAT lädt den betroffe- nen Staat ein, ihn über die Umsetzung der Entscheidung des CAT zu infor- mieren (Art. 118 Ziff. 5 des CAT-Reglements).
11.3.2 Anders als bei Vorliegen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte (EGMR), welches unter den in Art. 122 BGG genannten Vo- raussetzungen zur Revision des entsprechenden Urteils des Bundesgerichts berechtigt (s. dazu ESCHER, Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, Art. 122 BGG N. 1 ff.), stellt die Auffassung des CAT per se keinen Revisionsgrund nach BGG dar (vgl. dazu auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 14 E. 5 S.106 ff.). Dies schliesst freilich eine revisionsrechtliche Neubeurteilung nicht aus. So kann die betreffende Partei gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG innerhalb der Frist von Art. 124 BGG die Revision verlangen, wenn im Rahmen des Ver- fahrens vor dem CAT neue erhebliche Tatsachen und entscheidende Be- weismittel beigebracht werden konnten. Soweit sich diese nach Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts ereignet haben, sind sie allerdings revi- sionsrechtlich unerheblich (s.o.). Diesfalls kann sich grundsätzlich nur noch die Frage nach dem Aufschub des Vollzugs der Auslieferung stellen (zum Aufschub s. HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, 2001, S. 63 f.).
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Ob gestützt auf eine Auffassung des CAT die Wiedererwägung einer letztin- stanzlich bestätigten Auslieferungsbewilligung zulässig ist, erscheint hinge- gen als fraglich. Wie das Bundesgericht in feststehender Rechtsprechung erkannt hat, entspricht es zwar der Eigenart des öffentlichen Rechts und der Natur der öffentlichen Interessen, dass ein Verwaltungsakt, der dem Gesetz nicht oder nicht mehr entspricht, nicht unabänderlich ist (Urteil des Bundes- gerichts 1C_43/2007 vom 9. April 2008 E. 5.3; BGE 94 I 336 E. 4 S. 343 f., wonach die Frage, ob ein Verwaltungsakt von der Behörde zurückgenom- men oder abgeändert werden kann, von einer Abwägung des Gebots der richtigen Durchführung des objektiven Rechts auf der einen und der Anfor- derungen der Rechtssicherheit der anderen Seite abhängt, soweit darüber nicht positive gesetzliche Bestimmungen bestehen). Dies trifft im Allgemei- nen für erstinstanzliche Verfügungen zu, nicht aber für Beschwerdeent- scheide: Diese können nach Eintritt der formellen Rechtskraft nur noch im Verfahren der Revision abgeändert werden (Art. 66 VwVG; Art. 121 ff. BGG; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2015 vom 5. November 2015 E. 7.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der Rechtsprechung dann aner- kannt, wenn ein gerichtliches Urteil einen rechtswidrigen Dauerzustand schafft. In diesem Fall kann es der Verwaltung nicht unter allen Umständen verwehrt sein, gestützt auf veränderte Verhältnisse oder neue Erkenntnisse eine Verfügung zu treffen, die im Ergebnis das früher gefällte Urteil aufhebt (s. PFLEIDERER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 58 VwVG N. 14, m.w.H.). Eine Auslieferungsbewilligung schafft indes keinen Dauerzustand, weshalb eine Ausnahme zumindest unter diesem Aspekt nicht begründet erscheint.
11.3.3 Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sind für die Schweiz grund- sätzlich demnach weder die Schlussfolgerungen des CAT in tatsächlicher Hinsicht noch dessen rechtliche Schlussfolgerungen völkerrechtlich bindend. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, aufgrund der Auffassung des CAT sei die (zweite) Auslieferungshaft per se ex tunc ungerechtfertigt gewe- sen, geht daher sein Vorbringen bereits aus diesem Grund fehl.
Zur Umsetzung der Auffassungen des CAT kann auch auf die bisherige Pra- xis der schweizerischen Asylbehörden verwiesen werden. Danach hat sich die Schweiz im Bereich Asyl bisher mehrheitlich an die Empfehlungen und Feststellungen des CAT gehalten, ohne jedoch im Ergebnis eine Bindungs- wirkung der Auffassung des CAT anzuerkennen (Handbuch Asyl und Rück- kehr Artikel H1, Die Beschwerde gegen ablehnende Asylentscheide, Staats- sekretariat für Migration SEM, S. 16). Die ehemalige Asylrekurskommission (ARK) hielt dabei fest, dass dies selbstverständlich nicht bedeute, dass sich die Schweiz leichtfertig über eine Auffassung des CAT hinwegsetzen könne (EMARK 1998 Nr. 14 E. 5c/cc, S. 100). Indessen ändere dies nichts an der
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Tatsache, dass einem derartigen Entscheid streng rechtlich keine Bindungs- wirkung zukomme. Die ARK erwog, dass auch das CAT davon ausgehe, dass seine „constatations“ nur deklaratorischen Charakter haben und keine Verpflichtung des Vertragsstaates zur Abänderung des Asylentscheides schaffen würden. Gemäss dem CAT sei es Sache des Vertragsstaates, eine angemessene, dem CAT-Entscheid Rechnung tragende Lösung zu suchen. Der gegenüber der EMRK wesentlich schwächere Durchsetzungsmechanis- mus zeige sich im Weiteren auch darin, dass das Verfahren vor dem CAT in keiner Weise einem kontradiktorischen (heute noch quasi-)gerichtlichen Pro- zess entspreche. Die ARK stellte sich unter Hinweis auf die herrschende Lehre auf den Standpunkt, dass sie trotz Vorliegens einer entsprechenden Feststellung des CAT unter Würdigung aller Umstände im konkreten Einzel- fall zum Ergebnis gelangen könne, dass keine schwerwiegenden Gründe für die Annahme einer Foltergefahr bestünden (a.a.O, S. 109 f.). Die ARK hielt weiter fest, dass mit dem Absehen von Vollzugshandlungen einer allfälligen völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz durchaus Genüge getan sei (a.a.O., S. 113).
11.3.4 Als Zwischenergebnis steht fest, dass die Schlussfolgerung des CAT, wo- nach die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei Art. 3 UNCAT verletzen würde, demnach nicht automatisch bedeutet, dass die Ausliefe- rung damit nicht (mehr) bewilligt ist und infolgedessen die Auslieferungshaft ungerechtfertigt war.
11.4 Mit Urteil 1C_131/2016 vom 28. April 2016 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein (s. supra lit. L) und die Bewil- ligung der Auslieferung an die Türkei wurde damit rechtskräftig. Dieses Urteil wurde im Nachgang zur Auffassung des CAT vom 9. August 2017 nicht re- vidiert. Ob der Beschwerdeführer eine Revision hätte verlangen können (zu den Voraussetzungen s. Art. 121 ff. BGG), ist fraglich und kann hier offen bleiben. Mit Verfügung vom 17. August 2017 hob der Beschwerdegegner den Auslieferungshaftbefehl vom 13. Mai 2015 mit sofortiger Wirkung unter Hinweis auf die Auffassung des CAT auf, wonach die Auslieferung des Be- schwerdeführers an die Türkei Art. 3 UNCAT verletzen würde (act. 5.7). Der Beschwerdegegner hat damit seinen Auslieferungsentscheid vom 13. Okto- ber 2015 nicht in Wiedererwägung gezogen, sondern lediglich den Vollzug der bewilligten Auslieferung aufgeschoben. Entsprechend teilte der Be- schwerdegegner den türkischen Behörden denn auch mit, dass gestützt auf die Entscheidung des CAT die Übergabe des Beschwerdeführers an die tür- kischen Behörden „nicht mehr vollzogen“ werden könne (act. 5.8). Ob die Wiedererwägung des Auslieferungsentscheids in casu ausnahmsweise zu- lässig gewesen wäre (zu den Voraussetzungen s.o.), ist ebenfalls fraglich und kann vorliegend ebenfalls offen bleiben.
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Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers bedeutet die Aufhebung der Auslieferungshaft weder in formeller noch in materieller Hinsicht, dass der Beschwerdegegner die Bewilligung der Auslieferung an sich als ur- sprünglich und/oder nachträglich fehlerhaft beurteilt hat. Solches geht konk- ret auch nicht aus dem Entschädigungsentscheid und der Beschwerdeant- wort des Beschwerdegegners hervor. Die Ausführungen des Beschwerde- führers, wonach der Beschwerdegegner die Rechtswidrigkeit des Ausliefe- rungsverfahren und damit der Auslieferungshaft spätestens ab Sommer 2016 eingestanden habe, entsprechen nicht den Fakten.
11.5 Wie vorstehend ausgeführt, führte vorliegend die Auffassung des CAT weder zur Revision des Urteils des Bundesgerichts noch zur Wiedererwägung der Auslieferungsbewilligung. Unter diesem Blickwinkel betrachtet kann sich die Auslieferungshaft folgerichtig nicht als ungerechtfertigt erweisen. Der auf- grund der Auffassung des CAT erfolgte Aufschub der Auslieferung stellt kei- nen Grund dar, die Auslieferungshaft als ungerechtfertigt zu qualifizieren. Der vorliegende Aufschub der Auslieferung kommt gerade nicht einer Ein- stellung eines Strafverfahrens bzw. einem Freispruch in der Wirkung gleich. Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers zielt ins Leere.
Der Beschwerdegegner hält daher zu Recht fest, dass die Grundvorausset- zung für die Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 15 IRSG, d.h. vorliegend die Nichtbewilligung der Auslieferung oder die Nichterfüllung einer Auslieferungsbedingung, nicht gegeben sei. Ein allfälliger Entschädi- gungsanspruch aus ungerechtfertigter Auslieferungshaft würde mit Blick auf Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 15 IRSG vorliegend ohnehin entfallen. So besteht im Falle von Untersuchungs- und Sicherheitshaft der Anspruch ge- mäss Art. 431 Abs. 2 StPO, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Wurde im auslän- dischen Strafverfahren bereits eine Sanktion ausgesprochen, kommen im Auslieferungsverfahren allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprü- che gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 15 IRSG dann in Frage, wenn die Dauer der in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft diejenige der im ausländische Sanktion übersteigt. Ein Fall von Überhaft wäre mit Blick auf die Restfreiheitsstrafe über 34 Jahren vorliegend nicht gegeben.
11.6 11.6.1 Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf die Auffassung des CAT, wonach eine Auslieferung an die Türkei Art. 3 UNCAT verletzen würde, so-
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dann geltend, die Auslieferungshaft sei völkerrechtswidrig und damit rechts- widrig gewesen. Damit bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen das- selbe Argument unter einem anderen Entschädigungstitel vor.
11.6.2 Soweit der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der mit Auslieferungshaft- befehl vom 13. Mai 2015 angeordnete mit Entscheid der Beschwerdekam- mer vom 9. Juni 2015 rechtskräftig beurteilte Auslieferungshaft geltend macht, ist seine Beschwerde abzuweisen, weil er damit die Überprüfung eines früheren und rechtskräftigen Beschwerdeentscheids verlangt (s. supra E. 5.4.7). Dies gilt auch, soweit er die Widerrechtlichkeit der Fortsetzung die- ser Haft auf bereits rechtskräftig beurteilte Vorbringen stützt. Zu seinen wei- teren Vorbringen ist Folgendes festzuhalten:
11.6.3 Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzun- gen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren. Für die Auslieferungshaft gilt Folgendes:
Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom 6. September 2016 E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016 E. 4.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Ab- klärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Vorausset- zungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Rege- lung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Ausliefe- rungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).
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11.6.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Auffassung des CAT, wonach die Auslieferung Art. 3 UNCAT verletzen würde. Dass dieser vorgebrachte Aus- schlussgrund ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ersichtlich gewesen wäre, weshalb das Auslieferungsersuchen als offensichtlich unzu- lässig zu beurteilen gewesen wäre, behauptete der Beschwerdeführer indes nicht und zeigte er auch nicht auf. Solches geht auch nicht aus den Ausfüh- rungen des CAT hervor, selbst wenn die Schlussfolgerungen des CAT in tat- sächlicher Hinsicht und dessen rechtlichen Schlussfolgerungen völkerrecht- lich bindend wären. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Grund für den beantragten Beizug der Akten des CAT Verfahrens (act. 7). Soweit der Be- schwerdeführer die Erstellung des sog. Istanbul-Protokolls geltend macht, legt er nicht dar, inwiefern aufgrund dessen die nur ausnahmsweise und un- ter strengen Voraussetzungen zu gewährende Aufhebung des Ausliefe- rungshaftbefehls gerechtfertigt gewesen wäre. Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Auslieferungshaft, soweit sie nicht bereits rechtskräftig beurteilt wurde, ist nach dem Gesagten nicht dargetan worden, weshalb die Grundlage für die Ausrichtung einer Entschädigung fehlt.
11.7 Die Beschwerde erweist sich in den vorstehenden Punkten als unbegründet und die mit Zusammenhang mit der Entschädigung gestellten Anträge sind entsprechend abzuweisen, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.
12.
12.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, der Beschwerdegegner weigere sich, die Kaution zurück zu erstatten bzw. trete auf diese Forderung nicht ein (act. 1 S. 17 ff.).
Mit Verfügung vom 18. Juli 2014 sei in einem Zwischenentscheid festgehal- ten worden, dass der Kautionsbetrag in der Höhe von Fr. 100‘000.-- gestützt auf Art. 62 Abs. 2 IRSG zur Deckung der Kosten der Auslieferung verwendet werde. Die am 18. Juni 2014 verfügte Einziehung der Haftkaution könne grundsätzlich mittels Beschwerde angefochten werden. Allerdings stelle die damalige Verfügung einen Zwischenentscheid dar, der keinen nicht wieder- gutmachbaren Nachteil zur Folge gehabt hätte. Erst mit dem abschliessen- den Kosten- und Entschädigungsentscheid sei die Verwendung bzw. Ver- rechnung vorgenommen und verfügt worden (act. 1 S. 17). Der Beschwer- degegner könne aus der Rechtskräftigkeit der Verfügung vom 18. Juli 2014 nichts zu seinen Gunsten ableiten (act. 1 S. 18). Das Auslieferungsverfahren habe mit Blick auf die analog anzuwendenden strafprozessualen Bestim- mungen als eingestellt zu gelten. Entsprechend greife Art. 429 StPO analog und es bestehe Anspruch auf Schadloshaltung. Die angeordnete Einziehung erweise sich als ungerechtfertigt. Mit Verfügung vom 17. August 2017 habe
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der Beschwerdegegner den Auslieferungshaftbefehl aufgehoben. Demnach entfalle die Grundlage für die Verfügung vom 18. Juni 2014. Überdies verstosse die Ansicht des Beschwerdegegners gegen das grundsätzlich rechtsstaatliche Kostenverlegungsprinzip. Der Beschwerdegegner sei vorlie- gend unterliegende Partei und er habe folglich die Verfahrenskosten zu tra- gen. Letztlich gelte im Auslieferungsverfahren das Primat der Unentgeltlich- keit gemäss Art. 62 Abs. 1 IRSG sowie Art. 47 IRSG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 IRSV (act. 1 S. 19).
12.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 IRSG übernimmt bei der Auslieferung an das Ausland der Bund die Haft- und Transportkosten, soweit sie im internationalen Ver- kehr üblicherweise vom ersuchten Staat getragen werden. Gemäss Abs. 2 kann persönliches Eigentum des Verfolgten zur Deckung der Kosten ver- wendet werden, soweit es nicht auszuliefern ist. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung steht Art. 13 Abs. 2 IRSV, wonach der Bund die Kos- ten der Auslieferungshaft trage, einer Verwendung des persönlichen Eigen- tums des Verfolgten zu deren Deckung nicht entgegen (Urteil des Bundes- gerichts 1A.106/2001 vom 21. August 2001 E. 3a).
12.3 In der Vereinbarung vom 27. Juni 2012 betreffend Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 237 ff. StPO vereinbarten die Par- teien, dass der Beschwerdegegner eine Kaution in der Höhe von CHF 100‘000.-- erhebe und sich das Recht vorbehalte, die Kaution bzw. einen Teil davon zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens im Sinne von Art. 62 Abs. 2 IRSG zu verwenden (RR.2014.208, act. 1.9).
Mit dem ersten Auslieferungsentscheid vom 14. Juli 2014 verfügte der Be- schwerdegegner, dass der Kautionsbetrag in der Höhe von CHF 100‘000.-- gestützt auf Art. 62 Abs. 2 IRSG zur Deckung der Kosten des Auslieferungs- verfahrens verwendet werde. Weiter wurde festgehalten, dass ein Über- schuss dem Beschwerdeführer zurückerstattet werde und eine entspre- chende Abrechnung erfolge, sobald die verschiedenen Kostenpunkte be- kannt seien (Disp. Ziff. 3, RR.2014.227, act. 1.2). Im Rahmen der Be- schwerde gegen den Auslieferungsentscheid beantragte der Beschwerde- führer die Freigabe der Kaution (RR.2014.227, act. 1 S. 2). Mit Entscheid RR.2014.208 und RR.2014.227 vom 7. Mai 2015 wies das Bundesstrafge- richt die Beschwerde in Disp. Ziff. 3 ab und hielt in seinen Erwägungen (E. 11) fest, dass entsprechend auch dem Antrag auf Freigabe der Kaution nicht gefolgt werden könne (RR.2014.227, act. 16). Im Rahmen der Be- schwerde ans Bundesgericht stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und angemessene Entschädi- gung für die erlittene Haft (RR.2014.227, act. 24.1). Die Freigabe der Kaution verlangte er indes nicht. Das Bundesgericht hiess mit Urteil 1C_274/2015
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vom 12. August 2015 (RR.2014.227, act. 31) die Beschwerde teilweise gut. Es hob Disp. Ziff. 3 und 4 des Entscheids des Bundesstrafgerichts insofern auf, als es die Sache zur neuen Beurteilung (betreffend Ausschluss einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung) an den Beschwerdegegner und zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesstrafgericht zurück wies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, so- weit es darauf eintrat. Mit Entscheid RR.2015.234 vom 2. Februar 2016 legte das Bundesstrafgericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen entspre- chend dem Rückweisungsurteil fest (RR.2015.234, act. 2).
Mit zweiten Auslieferungsentscheid vom 13. Oktober 2015 bewilligte der Be- schwerdegegner die Auslieferung und lehnte das Haftentlassungsgesuch ab (RR.2015.293, act. 1.2). Im Rahmen der Beschwerde ans Bundesgericht stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Freigabe der geleisteten Kaution (RR.2015.293, act. 1). Mit Antrag Nr. 6 verlangte der Beschwerdeführer, „es sei mit Blick auf die bestehenden Kaution und den Verwendungsentscheid zur Deckung der Ver- fahrenskosten und die noch vorzunehmende neue Kostenauflage aus dem letzten Entscheid des Bundesstrafgerichts auf Kostenvorschusserhebung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu verzichten“. In der Begründung führte der Beschwerdeführer aus, die Kaution sei nach Aufhebung des Ent- scheides zurückzuerstatten, da mit dem Haftgrund auf die Grundlage für die Ersatzmassnahme weggefallen sei (RR.2015.293, act. 1 S. 17). Gleichzeitig brachte er vor, es könne auf einen Kostenvorschuss verzichtet werden, weil laut Verwendungsentscheid die Kaution für Verfahrenskosten herangezogen werden könne und dafür sicher ausreiche. Zudem sei die neue Kostenrege- lung des letzten und vom Bundesgericht kassierten Entscheides noch offen, woraus ebenfalls ein wesentliches Guthaben des Beschwerdeführers resul- tieren werde (a.a.O., act. 1 S. 17 f.). Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.293 vom 16. März 2016 wurde die Beschwerde abgewiesen. Mit Bezug auf die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers wurde auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.208 und 227 vom
7. Mai 2015 sowie das Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. Au- gust 2015 verwiesen und auf die Beschwerde nicht eingetreten (RR.2015.293, act. 24). Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 29. März 2016 an das Bundesgericht und beantragte neben der Aufhe- bung des vorinstanzlichen Entscheids in Antrag Nr. 7 zwar die Freigabe der Kaution, begründete seinen Antrag aber nicht (RR.2015.293, act. 30.1 S. 2). Vielmehr führte er zur Begründung seinen Antrags Nr. 9 aus, er habe eine hohe Kaution geleistet, die zu Verwendung der Kosten der Auslieferung die- nen könne und die nach wie vor blockiert sei. Damit seien auch die Kosten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit Sicherheit gedeckt, wo- mit die Notwendigkeit für eine Kostenvorschusserhebung fehle (a.a.O.,
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S. 39). Mit Urteil 1C_131/2016 vom 28. April 2016 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (RR.2015.293, act. 32).
12.4 Daraus folgt, dass der mit Auslieferungsentscheid vom 14. Juli 2014 ergan- gene Entscheid, den Kautionsbetrag in der Höhe von CHF 100‘000.-- ge- stützt auf Art. 62 Abs. 2 IRSG zur Deckung der Kosten des Auslieferungs- verfahrens zu verwenden, rechtskräftig geworden ist. Wie vorstehend mehr- fach erläutert, berührt die Auffassung des CAT die Rechtskraft auch dieses Entscheides nicht. Der Rüge des Beschwerdeführers, der Beschwerdegeg- ner hätte auf das Begehren betreffend Rückerstattung der Kaution eintreten und es gutheissen müssen, erweist sich nach dem Gesagten als unbegrün- det.
13. Die Beschwerde erweist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegrün- det und ist insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Bellinzona, 21. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Jüsi - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der interna- tionalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermitt- lung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeuten- den Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).