Auslieferung an die Türkei. Rückweisungsurteil des Bundesgerichts. Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Sachverhalt
A. Mit Note vom 5. Oktober 2011 ersuchten die türkischen Behörden um Aus- lieferung des türkischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstre- ckung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Tötung aus dem rechtskräftigen Urteil des 2. Schwurgerichts in Gaziantep vom 2. Mai 1989 i.V.m. dem Beschluss der Strafkammer des türkischen Kassationsge- richts vom 23. Oktober 1989 (s. RR.2014.208).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") bewilligte mit Auslieferungs- entscheid vom 18. Juli 2014 die Auslieferung von A. an die Türkei für die dem Auslieferungsersuchen der türkischen Botschaft in Bern vom 5. Oktober 2011 samt Ergänzungen zugrunde liegenden Straftaten. Der Auslieferungs- entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (s. RR.2014.208).
C. Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gericht beantragte das BJ die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2014.208, act. 1). Mit Eingabe vom 6. August 2014 liess A. durch seinen Rechtsvertreter bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 18. Juli 2014 erheben (RR.2014.227, act. 1).
D. Mit Entscheid des Bundessstrafgerichts RR.2014.208 und RR.2014.227 vom
7. Mai 2015 wurden sowohl die Einrede des politischen Delikts (Dispositiv Ziffer 2) als auch die Beschwerde von A. gegen den obgenannten Ausliefe- rungsentscheid (Dispositiv Ziffer 3) abgewiesen. In Dispositiv Ziffer 4 wurde dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
E. Die dagegen vom Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend "Be- schwerdeführer") erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 12. August 2015 teilweise gut. Es hob Dispositiv Ziffer 3 und 4 des Ent- scheids des Bundesstrafgerichts vom 7. Mai 2015 auf. Es wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Bundesamt für Justiz und zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesstrafgericht zu- rück.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermäs- sigt. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführen- den und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbe- hörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren [VwVG; SR 172.021]). Darüber hinaus kann der ganz oder teil- weise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent- schädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kos- ten zugesprochen werden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (vgl. MICHAEL BEUSCH, in Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zü- rich/St. Gallen 2008, Art. 64 N. 9). Die Parteientschädigung wird nach Er- messen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 64 Abs. 5 VwVG und Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG).
E. 1.2 Mit Urteil vom 12. August 2015 bestätigte das Bundesgericht zum einen die Abweisung der Einrede des politischen Delikts (Dispositiv Ziffer 2). Zum an- deren hob es Dispositiv Ziffer 3 (Abweisung der Beschwerde gegen den Aus- lieferungsentscheid) auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das BJ zurück. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdefüh- rer zur Hälfte. Unter den gegebenen Umständen ist ihm eine reduzierte Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen, unter Anrechnung des entspre- chenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwer- deführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
E. 1.3 Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint vorliegend eine Parteient- schädigung von gesamthaft Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) als angemessen. Zu- folge teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers ist dieser im Umfang von Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) durch den Beschwerdegegner zu entschädigen.
Dispositiv
- Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem im Ver- fahren RR.2014.227 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwer- deführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
- Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer im Umfang dessen teilwei- sen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'000.-- inkl. MWST zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 2. Februar 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Antragsteller und Beschwerdegegner gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
Antragsgegner und Beschwerdeführer
Gegenstand
Auslieferung an die Türkei
Rückweisungsurteil des Bundesgerichts; Kosten- und Entschädigungsfolgen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.234
Sachverhalt:
A. Mit Note vom 5. Oktober 2011 ersuchten die türkischen Behörden um Aus- lieferung des türkischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstre- ckung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Tötung aus dem rechtskräftigen Urteil des 2. Schwurgerichts in Gaziantep vom 2. Mai 1989 i.V.m. dem Beschluss der Strafkammer des türkischen Kassationsge- richts vom 23. Oktober 1989 (s. RR.2014.208).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") bewilligte mit Auslieferungs- entscheid vom 18. Juli 2014 die Auslieferung von A. an die Türkei für die dem Auslieferungsersuchen der türkischen Botschaft in Bern vom 5. Oktober 2011 samt Ergänzungen zugrunde liegenden Straftaten. Der Auslieferungs- entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (s. RR.2014.208).
C. Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gericht beantragte das BJ die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2014.208, act. 1). Mit Eingabe vom 6. August 2014 liess A. durch seinen Rechtsvertreter bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 18. Juli 2014 erheben (RR.2014.227, act. 1).
D. Mit Entscheid des Bundessstrafgerichts RR.2014.208 und RR.2014.227 vom
7. Mai 2015 wurden sowohl die Einrede des politischen Delikts (Dispositiv Ziffer 2) als auch die Beschwerde von A. gegen den obgenannten Ausliefe- rungsentscheid (Dispositiv Ziffer 3) abgewiesen. In Dispositiv Ziffer 4 wurde dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
E. Die dagegen vom Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend "Be- schwerdeführer") erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 12. August 2015 teilweise gut. Es hob Dispositiv Ziffer 3 und 4 des Ent- scheids des Bundesstrafgerichts vom 7. Mai 2015 auf. Es wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Bundesamt für Justiz und zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesstrafgericht zu- rück.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermäs- sigt. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführen- den und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbe- hörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren [VwVG; SR 172.021]). Darüber hinaus kann der ganz oder teil- weise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent- schädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kos- ten zugesprochen werden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (vgl. MICHAEL BEUSCH, in Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zü- rich/St. Gallen 2008, Art. 64 N. 9). Die Parteientschädigung wird nach Er- messen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 64 Abs. 5 VwVG und Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG). 1.2 Mit Urteil vom 12. August 2015 bestätigte das Bundesgericht zum einen die Abweisung der Einrede des politischen Delikts (Dispositiv Ziffer 2). Zum an- deren hob es Dispositiv Ziffer 3 (Abweisung der Beschwerde gegen den Aus- lieferungsentscheid) auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das BJ zurück. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdefüh- rer zur Hälfte. Unter den gegebenen Umständen ist ihm eine reduzierte Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen, unter Anrechnung des entspre- chenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwer- deführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten. 1.3 Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint vorliegend eine Parteient- schädigung von gesamthaft Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) als angemessen. Zu- folge teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers ist dieser im Umfang von Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) durch den Beschwerdegegner zu entschädigen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem im Ver- fahren RR.2014.227 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwer- deführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
2. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer im Umfang dessen teilwei- sen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'000.-- inkl. MWST zu entschädigen.
Bellinzona, 3. Februar 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).