Auslieferung an die Türkei. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
Sachverhalt
A. Mit Note vom 5. Oktober 2011 übermittelte die türkische Botschaft in Bern der Schweiz das Auslieferungsersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Gazi- antep vom 15. August 2011. Darin ersuchten die türkischen Behörden um Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen A. muslimischen Glaubens und kurdischer Ethnie im Hinblick auf die Vollstreckung einer lebenslängli- chen Freiheitsstrafe (Restfreiheitsstrafe von 34 Jahren, 4 Monaten und 10 Tagen; bedingte Entlassung möglich nach 6 Jahren, 4 Monaten und 10 Tagen) wegen vorsätzlicher Tötung aus dem rechtskräftigen Urteil des
2. Schwurgerichts in Gaziantep vom 2. Mai 1989 i.V.m. dem Beschluss der Strafkammer des türkischen Kassationsgerichts vom 23. Oktober 1989 (act. 7.1 und 7.1a). Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes wird auf die Erwägungen B. – S. des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2014.208+227 vom 7. Mai 2015 verwiesen.
B. Mit Auslieferungsentscheid vom 18. Juli 2014 bewilligte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die Auslieferung von A. an die Türkei für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichtes über die Einrede des politischen De- likts (act. 7.25). Die dagegen erhobene Beschwerde sowie die Einrede des politischen Deliktes wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2014.208+227 vom 7. Mai 2015 ab.
C. Mit Urteil 1C_274/2015 vom 12. August 2015 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies u.a. die Sache zur neuen Beurteilung an das BJ zurück.
D. Nachdem das BJ weitere Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara, beim Staatssekretariat für Migrationen (nachfolgend "SEM") und über die türkische Botschaft in Bern beim türkischen Ministerium für Justiz getätigt hatte, bewilligte es mit Entscheid vom 13. Oktober 2015 erneut die Auslieferung von A. an die Türkei (act. 7.49).
E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 13. November 2015 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt folgendes (act.1):
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"1. Der Auslieferungsentscheid vom 13. Oktober 2015 sei vollumfänglich aufzuhe- ben.
2. Das Auslieferungsgesuch der Türkischen Republik betreffend den Beschwer- deführer sei abzuweisen.
3. Das Bundesamt für Justiz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer aus der Aus- lieferungshaft zu entlassen.
4. Das Bundesamt für Justiz sei anzuweisen, die geleistete Kaution freizugeben und zuzüglich Zins von 5% ab 29.1.2014 (Eingang Entscheid des BFM betref- fend materielle Flüchtlingseigenschaft bei der Vorinstanz) dem Beschwerdefüh- rer zu überweisen.
5. Das Bundesamt für Justiz sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Ge- nugtuung für erstandene Auslieferungshaft im Betrag von Fr. 300.-- pro Tag Auslieferungshaft zu bezahlen.
6. Es sei mit Blick auf die bestehenden Kaution und den Verwendungsentscheid zur Deckung der Verfahrenskosten und die noch vorzunehmende neue Kosten- auflage aus dem letzten Entscheid des Bundesstrafgerichts auf die Kostenvor- schusserhebung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu verzichten.
7. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zu Lasten des Bundesamtes für Justiz."
F. In seiner Beschwerdeantwort vom 26. November 2015 beantragt das BJ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). In seiner Replik vom
11. Dezember 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und ergänzt sie wie folgt (act. 11):
"1. Es sei ein Verlaufsbericht über den psychischen Zustand von A. über die Zeit seit seiner Einlieferung in das Gefängnis in Z. anzufordern.
2. Es seien mir [dem Rechtsvertreter] der Verlaufsbericht und sämtliche medizini- schen Akten, Aufzeichnungen, Unterlagen etc. über gesundheitliche, insbeson- dere psychische Beschwerden des Inhaftierten A. offen zu legen."
Die Replik wurde dem BJ am 14. Dezember 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 12).
- 4 -
G. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 14. Dezember 2015 reichte der Be- schwerdeführer Dokumente ins Recht, wonach eine damalige Belastungs- zeugin ihre Aussagen im Prozess gegen den Beschwerdeführer widerrufen habe (act. 13, 13.1 und 13.2). Gleichentags stellte er beim BJ ein Haftentlas- sungsgesuch (act. 13.3), welches das BJ am 18. Dezember 2015 auch unter Hinweis auf einen ärztlichen Bericht des Forensisch-Psychiatrischen Diens- tes der Universität Bern vom 17. Dezember 2015 abwies (act. 15, 15.1 und 15.2). Aus einem weiteren ärztlichen Bericht des Inselspitals Bern vom
22. Dezember 2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezem- ber 2015 in gebessertem Allgemeinzustand ins Regionalgefängnis Z. zurück verlegt werden konnte (act. 16.1). Am 18. Januar 2016 (act. 17) beantragt A., es sei bei der Schweizer Botschaft in der Türkei eine neue Lageeinschät- zung diesmal unter Beilage des Asyldossiers von A. einzuholen. Am 5. Feb- ruar 2016 tätigte A. eine weitere Eingabe (act. 20). Mit Schreiben vom
19. Februar 2016 beantragt A. sodann ein ärztliches Gutachten hinsichtlich Folterspuren bei seinem Bruder (act. 21).
H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Türkei sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzpro- tokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, massgebend.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142).
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Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
E. 2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Auslieferungsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015 eröffnet (act. 7.50). Seine am 13. November 2015 hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht, weshalb grundsätzlich auf sie einzutreten ist. Auf die erneut erhobenen Rügen der Verfolgungsverjährung, der Mängel des türkischen Strafverfahrens, der Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes und des politi- schen Delikts, die durch das Bundesgericht bereits rechtskräftig beurteilt und abgewiesen worden sind, ist hingegen nicht einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weite- ren Hinweisen).
E. 4.1 Das Bundesgericht kommt in seinem Urteil 1C_274/2015 vom 12. Au- gust 2015 (E. 6.3.6) mit Blick auf Art. 3 Ziff. 2 zweiter Teilsatz EAUe zum Schluss, dass keine genügend gesicherte Erkenntnisgrundlage vorliege, die ein allfälliges Abweichen von den Entscheiden der Asylbehörden, wonach dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, rechtfertigen könne. Zum einen hätte abgeklärt werden müssen, weshalb die Fichierung des Beschwerdeführers als "unbequeme Person" erfolgt und wann und weshalb sie aufgehoben worden sei. Auch der
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Zeitpunkt des Auslieferungsersuchens wecke gewisse Zweifel an dessen Motivation. Offenbar sei die türkische Polizei bereits im Jahr 1995 davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz befinde, hin- gegen habe sie seine genaue Adresse nicht gekannt. Es bleibe unklar, wes- halb die Unkenntnis der genauen Adresse die türkischen Behörden davon abgehalten habe, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Zu diesen Fragen hätte das BJ weitere Abklärungen treffen müssen, wobei sachdienliche Hin- weise wohl insbesondere auch ein Amtsbericht des SEM hätte geben kön- nen. Im Übrigen verwarf das Bundesgericht die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers gegen eine Auslieferung (E. 6.3.7).
E. 4.2 Mit Schreiben vom 28. August 2015 (act. 7.38) über die türkische Botschaft in Bern ersuchte das BJ die türkischen Behörden um Mitteilung, weshalb die Schweiz erst im Jahre 2011 um Auslieferung des Verfolgten ersucht wurde, obwohl seit dem Jahre 1995 bekannt gewesen sei, dass sich dieser in der Schweiz aufhalte. Weiter wurde um Mitteilung darüber gebeten, welche ge- nauen Interventionen die türkischen Behörden vor der Stellung des Auslie- ferungsersuchens unternommen hätten und ob gegen den Verfolgten nach seiner Flucht allenfalls eine internationale Fahndung eingeleitet worden sei. Abschliessend wurde um Angaben darüber gebeten, ob gegen den Verfolg- ten noch weitere Strafverfahren hängig seien, bzw. ob Strafurteile vorlägen, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Auslieferungsersuchens seien sowie ob auch andere Verfahren oder Eintragungen in Datenbanken exis- tierten, welche die Situation des Verfolgten im Falle einer Auslieferung in ir- gendeiner Weise beeinträchtigen könnten.
E. 4.3 Das türkische Justizministerium teilte mit Schreiben vom 8. September 2015 (act. 7.41) folgendes mit: Bis zum Jahr 2011 sei kein Auslieferungsersuchen gestellt worden, weil die genaue Adresse des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht bekannt gewesen sei. Hingegen sei er zuvor schon landesweit gesucht worden. Eine internationale Fahndung habe hingegen nicht bestan- den. Eine andere Fahndungseintragung gegen den Beschwerdeführer, aus- ser diejenige, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, bestünde nicht.
E. 4.4 Bei der schweizerischen Botschaft in Ankara sowie bzw. beim SEM erkun- digte sich das BJ mit Schreiben vom 31. August 2015 (act. 7.39) nach den rechtlichen Grundlagen für das Allgemeine Informationssystem (GBTS), der Art von Eintragungen die in diesem System erfasst werden, welches die Vo- raussetzungen für eine Löschung sind und welche Behörden Einsicht in diese Datenbank haben. Ganz konkret wurde angefragt, ob in Erfahrung ge- bracht werden kann, wann und weshalb die Fichierung des Verfolgten als
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"unbequeme Person" erfolgte und wann und weshalb sie aufgehoben wurde. Abschliessend wurde die Frage gestellt, ob konkrete Gründe erkennbar sind, dass der Verfolgte im Falle einer Rückkehr in die Türkei Benachteiligungen im Sinne von Art. 3 EMRK zu erwarten hätte und gegebenenfalls welche.
E. 4.5 Das SEM kommt in seinem Schreiben vom 2. September 2015 (act. 7.40) zum Schluss, dass eine allfällige Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei klarerweise mit Art. 3 EMRK zu vereinbaren sei, trotz der insbeson- dere seit Juli 2015 zu beobachtenden politischen und gesellschaftlichen Ver- härtungen in der Türkei, die jedoch offenkundig keinen Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufwiesen.
E. 4.6 Die schweizerische Botschaft in der Türkei teilte mit Schreiben vom 17. Sep- tember 2015 (act. 7.43) im Wesentlichen mit, dass der Beschwerdeführer im GBTS lediglich wegen des rechtskräftigen Urteils des 2. Gerichts für schwere Straftaten in Gaziantep wegen "Mord aufgrund Blutrache" verzeichnet sei. Es bestehe kein Indiz, in welchem eine Löschung eines Eintrags vermerkt wird und es hätten keine Daten zu einem Eintrag als "unbequeme Person" in der Datenbank festgestellt werden können.
E. 4.7 Der Beschwerdeführer geht auf die vom Beschwerdegegner getätigten Ab- klärungen nur indirekt ein. Er wirft dem Beschwerdegegner vor, sich zu wei- gern, beim SEM einen Amtsbericht über die Entscheidungsgrundlagen ein- zuholen, aufgrund welcher konkreten Einschätzungen bzw. Merkmalen oder Profileigenschaften des Beschwerdeführers es von seiner materiellen Flüchtlingseigenschaft ausgeht und weshalb es die Gefahr für Folter oder unmenschliche Behandlung für den Fall einer unter dem Asylregime erfolg- ten Wegweisung in die Türkei trotz damaliger Kenntnis der diplomatischen Garantien der Türkei als gross angesehen hat (act. 1, Ziff. 2.2.7).
Dem ist entgegen zu halten, dass das SEM in seinem obgenannten Schrei- ben (act. 7.40, S.3) als entscheidendes Element die im Auslieferungsverfah- ren abgegebenen diplomatischen Garantien ansieht. Deren Einhaltung sei für die Schweiz und durch das BJ jederzeit überprüfbar. Demgegenüber ver- fügten die Asylbehörden über keine derartigen Kontrollinstrumente. Daraus ergebe sich demnach auch, dass die Beurteilung eines Sachverhaltes und namentlich eines Gefährdungsprofils durch die Auslieferungsbehörden von einer rein asylrechtlichen Einschätzung eines Sachverhaltes bzw. Gefähr- dungsprofils in einem Einzelfall im Resultat durchaus abweichen könne, ohne dass deshalb von einer "unzutreffenden Einschätzung" durch die an- dere beurteilende Behörde gesprochen werden müsste.
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E. 4.8 Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, dass der Türkei mindestens seit 1995 bekannt gewesen sei, dass er sich in der Schweiz aufhalte. Die Türkei habe aber gewusst, dass einer Auslieferung von der Schweiz nicht stattge- geben würde, solange ein Datenblatt als unbequeme Person existiere. Des- halb habe die Türkei den Beschwerdeführer bei Interpol ausgeschrieben, woraufhin es 1997 in Bulgarien gegen ihn ein Auslieferungsverfahren gege- ben habe (act. 1, Ziff. 2.3.1 und 2.3.3).
Ganz abgesehen davon, dass das behauptete Auslieferungsverfahren in Bulgarien aktenmässig nicht erstellt ist, könnte daraus auch nicht abgeleitet werden, wie dies der Beschwerdeführer wohl insinuiert, dass die Türkei das besagte Datenblatt nur deshalb gelöscht hat, um eine Auslieferung aus der Schweiz zu ermöglichen.
E. 4.9 Was die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2015 (act. 18) anbetrifft, wonach eine Belastungszeugin im Mordprozess gegen die Brüder A. ihre Aussagen widerrufen habe, ist dem entgegen zu halten, dass die Tür- kei ihr Auslieferungsersuchen nicht zurückgezogen hat.
E. 4.10 Hinsichtlich des beantragten ärztlichen Gutachtens betreffend den Bruder des Beschwerdeführers hinsichtlich Folterspuren ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.208+227 vom 7. Mai 2015, E. 5.7).
E. 5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Beschwerde- gegner getätigten Abklärungen zusammen mit den bereits von den türki- schen Behörden abgegebenen Zusicherungen ausreichend sind, um davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Auslieferung an die Türkei keine Benachteiligungen im Sinne von Art. 3 EMRK drohen. Die da- hingehenden Rügen gehen fehl. Mit Bezug auf die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Auslieferung ist auf die Ausführungen im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.208 und 227 vom 7. Mai 2015 sowie das Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 zu verweisen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist
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auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 16. März 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an die Türkei
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.293
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Sachverhalt:
A. Mit Note vom 5. Oktober 2011 übermittelte die türkische Botschaft in Bern der Schweiz das Auslieferungsersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Gazi- antep vom 15. August 2011. Darin ersuchten die türkischen Behörden um Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen A. muslimischen Glaubens und kurdischer Ethnie im Hinblick auf die Vollstreckung einer lebenslängli- chen Freiheitsstrafe (Restfreiheitsstrafe von 34 Jahren, 4 Monaten und 10 Tagen; bedingte Entlassung möglich nach 6 Jahren, 4 Monaten und 10 Tagen) wegen vorsätzlicher Tötung aus dem rechtskräftigen Urteil des
2. Schwurgerichts in Gaziantep vom 2. Mai 1989 i.V.m. dem Beschluss der Strafkammer des türkischen Kassationsgerichts vom 23. Oktober 1989 (act. 7.1 und 7.1a). Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes wird auf die Erwägungen B. – S. des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2014.208+227 vom 7. Mai 2015 verwiesen.
B. Mit Auslieferungsentscheid vom 18. Juli 2014 bewilligte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die Auslieferung von A. an die Türkei für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichtes über die Einrede des politischen De- likts (act. 7.25). Die dagegen erhobene Beschwerde sowie die Einrede des politischen Deliktes wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2014.208+227 vom 7. Mai 2015 ab.
C. Mit Urteil 1C_274/2015 vom 12. August 2015 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies u.a. die Sache zur neuen Beurteilung an das BJ zurück.
D. Nachdem das BJ weitere Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara, beim Staatssekretariat für Migrationen (nachfolgend "SEM") und über die türkische Botschaft in Bern beim türkischen Ministerium für Justiz getätigt hatte, bewilligte es mit Entscheid vom 13. Oktober 2015 erneut die Auslieferung von A. an die Türkei (act. 7.49).
E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 13. November 2015 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt folgendes (act.1):
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"1. Der Auslieferungsentscheid vom 13. Oktober 2015 sei vollumfänglich aufzuhe- ben.
2. Das Auslieferungsgesuch der Türkischen Republik betreffend den Beschwer- deführer sei abzuweisen.
3. Das Bundesamt für Justiz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer aus der Aus- lieferungshaft zu entlassen.
4. Das Bundesamt für Justiz sei anzuweisen, die geleistete Kaution freizugeben und zuzüglich Zins von 5% ab 29.1.2014 (Eingang Entscheid des BFM betref- fend materielle Flüchtlingseigenschaft bei der Vorinstanz) dem Beschwerdefüh- rer zu überweisen.
5. Das Bundesamt für Justiz sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Ge- nugtuung für erstandene Auslieferungshaft im Betrag von Fr. 300.-- pro Tag Auslieferungshaft zu bezahlen.
6. Es sei mit Blick auf die bestehenden Kaution und den Verwendungsentscheid zur Deckung der Verfahrenskosten und die noch vorzunehmende neue Kosten- auflage aus dem letzten Entscheid des Bundesstrafgerichts auf die Kostenvor- schusserhebung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu verzichten.
7. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zu Lasten des Bundesamtes für Justiz."
F. In seiner Beschwerdeantwort vom 26. November 2015 beantragt das BJ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). In seiner Replik vom
11. Dezember 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und ergänzt sie wie folgt (act. 11):
"1. Es sei ein Verlaufsbericht über den psychischen Zustand von A. über die Zeit seit seiner Einlieferung in das Gefängnis in Z. anzufordern.
2. Es seien mir [dem Rechtsvertreter] der Verlaufsbericht und sämtliche medizini- schen Akten, Aufzeichnungen, Unterlagen etc. über gesundheitliche, insbeson- dere psychische Beschwerden des Inhaftierten A. offen zu legen."
Die Replik wurde dem BJ am 14. Dezember 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 12).
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G. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 14. Dezember 2015 reichte der Be- schwerdeführer Dokumente ins Recht, wonach eine damalige Belastungs- zeugin ihre Aussagen im Prozess gegen den Beschwerdeführer widerrufen habe (act. 13, 13.1 und 13.2). Gleichentags stellte er beim BJ ein Haftentlas- sungsgesuch (act. 13.3), welches das BJ am 18. Dezember 2015 auch unter Hinweis auf einen ärztlichen Bericht des Forensisch-Psychiatrischen Diens- tes der Universität Bern vom 17. Dezember 2015 abwies (act. 15, 15.1 und 15.2). Aus einem weiteren ärztlichen Bericht des Inselspitals Bern vom
22. Dezember 2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezem- ber 2015 in gebessertem Allgemeinzustand ins Regionalgefängnis Z. zurück verlegt werden konnte (act. 16.1). Am 18. Januar 2016 (act. 17) beantragt A., es sei bei der Schweizer Botschaft in der Türkei eine neue Lageeinschät- zung diesmal unter Beilage des Asyldossiers von A. einzuholen. Am 5. Feb- ruar 2016 tätigte A. eine weitere Eingabe (act. 20). Mit Schreiben vom
19. Februar 2016 beantragt A. sodann ein ärztliches Gutachten hinsichtlich Folterspuren bei seinem Bruder (act. 21).
H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Türkei sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzpro- tokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142).
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Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Auslieferungsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015 eröffnet (act. 7.50). Seine am 13. November 2015 hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht, weshalb grundsätzlich auf sie einzutreten ist. Auf die erneut erhobenen Rügen der Verfolgungsverjährung, der Mängel des türkischen Strafverfahrens, der Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes und des politi- schen Delikts, die durch das Bundesgericht bereits rechtskräftig beurteilt und abgewiesen worden sind, ist hingegen nicht einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weite- ren Hinweisen).
4.
4.1 Das Bundesgericht kommt in seinem Urteil 1C_274/2015 vom 12. Au- gust 2015 (E. 6.3.6) mit Blick auf Art. 3 Ziff. 2 zweiter Teilsatz EAUe zum Schluss, dass keine genügend gesicherte Erkenntnisgrundlage vorliege, die ein allfälliges Abweichen von den Entscheiden der Asylbehörden, wonach dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, rechtfertigen könne. Zum einen hätte abgeklärt werden müssen, weshalb die Fichierung des Beschwerdeführers als "unbequeme Person" erfolgt und wann und weshalb sie aufgehoben worden sei. Auch der
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Zeitpunkt des Auslieferungsersuchens wecke gewisse Zweifel an dessen Motivation. Offenbar sei die türkische Polizei bereits im Jahr 1995 davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz befinde, hin- gegen habe sie seine genaue Adresse nicht gekannt. Es bleibe unklar, wes- halb die Unkenntnis der genauen Adresse die türkischen Behörden davon abgehalten habe, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Zu diesen Fragen hätte das BJ weitere Abklärungen treffen müssen, wobei sachdienliche Hin- weise wohl insbesondere auch ein Amtsbericht des SEM hätte geben kön- nen. Im Übrigen verwarf das Bundesgericht die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers gegen eine Auslieferung (E. 6.3.7).
4.2 Mit Schreiben vom 28. August 2015 (act. 7.38) über die türkische Botschaft in Bern ersuchte das BJ die türkischen Behörden um Mitteilung, weshalb die Schweiz erst im Jahre 2011 um Auslieferung des Verfolgten ersucht wurde, obwohl seit dem Jahre 1995 bekannt gewesen sei, dass sich dieser in der Schweiz aufhalte. Weiter wurde um Mitteilung darüber gebeten, welche ge- nauen Interventionen die türkischen Behörden vor der Stellung des Auslie- ferungsersuchens unternommen hätten und ob gegen den Verfolgten nach seiner Flucht allenfalls eine internationale Fahndung eingeleitet worden sei. Abschliessend wurde um Angaben darüber gebeten, ob gegen den Verfolg- ten noch weitere Strafverfahren hängig seien, bzw. ob Strafurteile vorlägen, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Auslieferungsersuchens seien sowie ob auch andere Verfahren oder Eintragungen in Datenbanken exis- tierten, welche die Situation des Verfolgten im Falle einer Auslieferung in ir- gendeiner Weise beeinträchtigen könnten.
4.3 Das türkische Justizministerium teilte mit Schreiben vom 8. September 2015 (act. 7.41) folgendes mit: Bis zum Jahr 2011 sei kein Auslieferungsersuchen gestellt worden, weil die genaue Adresse des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht bekannt gewesen sei. Hingegen sei er zuvor schon landesweit gesucht worden. Eine internationale Fahndung habe hingegen nicht bestan- den. Eine andere Fahndungseintragung gegen den Beschwerdeführer, aus- ser diejenige, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, bestünde nicht.
4.4 Bei der schweizerischen Botschaft in Ankara sowie bzw. beim SEM erkun- digte sich das BJ mit Schreiben vom 31. August 2015 (act. 7.39) nach den rechtlichen Grundlagen für das Allgemeine Informationssystem (GBTS), der Art von Eintragungen die in diesem System erfasst werden, welches die Vo- raussetzungen für eine Löschung sind und welche Behörden Einsicht in diese Datenbank haben. Ganz konkret wurde angefragt, ob in Erfahrung ge- bracht werden kann, wann und weshalb die Fichierung des Verfolgten als
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"unbequeme Person" erfolgte und wann und weshalb sie aufgehoben wurde. Abschliessend wurde die Frage gestellt, ob konkrete Gründe erkennbar sind, dass der Verfolgte im Falle einer Rückkehr in die Türkei Benachteiligungen im Sinne von Art. 3 EMRK zu erwarten hätte und gegebenenfalls welche.
4.5 Das SEM kommt in seinem Schreiben vom 2. September 2015 (act. 7.40) zum Schluss, dass eine allfällige Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei klarerweise mit Art. 3 EMRK zu vereinbaren sei, trotz der insbeson- dere seit Juli 2015 zu beobachtenden politischen und gesellschaftlichen Ver- härtungen in der Türkei, die jedoch offenkundig keinen Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufwiesen.
4.6 Die schweizerische Botschaft in der Türkei teilte mit Schreiben vom 17. Sep- tember 2015 (act. 7.43) im Wesentlichen mit, dass der Beschwerdeführer im GBTS lediglich wegen des rechtskräftigen Urteils des 2. Gerichts für schwere Straftaten in Gaziantep wegen "Mord aufgrund Blutrache" verzeichnet sei. Es bestehe kein Indiz, in welchem eine Löschung eines Eintrags vermerkt wird und es hätten keine Daten zu einem Eintrag als "unbequeme Person" in der Datenbank festgestellt werden können.
4.7 Der Beschwerdeführer geht auf die vom Beschwerdegegner getätigten Ab- klärungen nur indirekt ein. Er wirft dem Beschwerdegegner vor, sich zu wei- gern, beim SEM einen Amtsbericht über die Entscheidungsgrundlagen ein- zuholen, aufgrund welcher konkreten Einschätzungen bzw. Merkmalen oder Profileigenschaften des Beschwerdeführers es von seiner materiellen Flüchtlingseigenschaft ausgeht und weshalb es die Gefahr für Folter oder unmenschliche Behandlung für den Fall einer unter dem Asylregime erfolg- ten Wegweisung in die Türkei trotz damaliger Kenntnis der diplomatischen Garantien der Türkei als gross angesehen hat (act. 1, Ziff. 2.2.7).
Dem ist entgegen zu halten, dass das SEM in seinem obgenannten Schrei- ben (act. 7.40, S.3) als entscheidendes Element die im Auslieferungsverfah- ren abgegebenen diplomatischen Garantien ansieht. Deren Einhaltung sei für die Schweiz und durch das BJ jederzeit überprüfbar. Demgegenüber ver- fügten die Asylbehörden über keine derartigen Kontrollinstrumente. Daraus ergebe sich demnach auch, dass die Beurteilung eines Sachverhaltes und namentlich eines Gefährdungsprofils durch die Auslieferungsbehörden von einer rein asylrechtlichen Einschätzung eines Sachverhaltes bzw. Gefähr- dungsprofils in einem Einzelfall im Resultat durchaus abweichen könne, ohne dass deshalb von einer "unzutreffenden Einschätzung" durch die an- dere beurteilende Behörde gesprochen werden müsste.
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4.8 Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, dass der Türkei mindestens seit 1995 bekannt gewesen sei, dass er sich in der Schweiz aufhalte. Die Türkei habe aber gewusst, dass einer Auslieferung von der Schweiz nicht stattge- geben würde, solange ein Datenblatt als unbequeme Person existiere. Des- halb habe die Türkei den Beschwerdeführer bei Interpol ausgeschrieben, woraufhin es 1997 in Bulgarien gegen ihn ein Auslieferungsverfahren gege- ben habe (act. 1, Ziff. 2.3.1 und 2.3.3).
Ganz abgesehen davon, dass das behauptete Auslieferungsverfahren in Bulgarien aktenmässig nicht erstellt ist, könnte daraus auch nicht abgeleitet werden, wie dies der Beschwerdeführer wohl insinuiert, dass die Türkei das besagte Datenblatt nur deshalb gelöscht hat, um eine Auslieferung aus der Schweiz zu ermöglichen.
4.9 Was die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2015 (act. 18) anbetrifft, wonach eine Belastungszeugin im Mordprozess gegen die Brüder A. ihre Aussagen widerrufen habe, ist dem entgegen zu halten, dass die Tür- kei ihr Auslieferungsersuchen nicht zurückgezogen hat.
4.10 Hinsichtlich des beantragten ärztlichen Gutachtens betreffend den Bruder des Beschwerdeführers hinsichtlich Folterspuren ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.208+227 vom 7. Mai 2015, E. 5.7).
5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Beschwerde- gegner getätigten Abklärungen zusammen mit den bereits von den türki- schen Behörden abgegebenen Zusicherungen ausreichend sind, um davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Auslieferung an die Türkei keine Benachteiligungen im Sinne von Art. 3 EMRK drohen. Die da- hingehenden Rügen gehen fehl. Mit Bezug auf die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Auslieferung ist auf die Ausführungen im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.208 und 227 vom 7. Mai 2015 sowie das Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 zu verweisen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist
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auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 17. März 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Jüsi - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).