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RR.2007.73

Bundesstrafgericht · 2007-12-06 · Deutsch CH

Auslieferung an Russland bzw. an die USA Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft (Art. 15 IRSG)

Sachverhalt

A. Am 29. April 2005 ersuchte das U.S. Department of Justice die Schweiz um Inhaftnahme des russischen Staatsangehörigen Evgeny O. Adamov (nach- folgend “Adamov“) zwecks späterer Auslieferung. Adamov wurde am 2. Mai 2005 in Bern verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem sich Adamov mit einer vereinfachten Auslieferung an die USA nicht einverstanden erklärte, erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) am 3. Mai 2005 einen Auslieferungshaftbefehl. Das Bundes- strafgericht hat am 9. Juni 2005 eine Beschwerde von Adamov gegen den Haftbefehl vom 3. Mai 2005 gutgeheissen und die Entlassung von Adamov aus der Auslieferungshaft angeordnet (Verfahren BH.2005.12). Die dage- gen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom

14. Juni 2005 gutgeheissen und die Sache zur Prüfung der Frage der Im- munität und der politisch motivierten Strafverfolgung an das Bundesstrafge- richt zurückgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 1S.18/2005 vom 14. Juli 2005; act. 6.1). In der Folge entschied das Bundesstrafgericht am 10. Au- gust 2005, dass die Auslieferungshaft gestützt auf das amerikanische Aus- lieferungsersuchen zulässig sei, welcher Entscheid unangefochten blieb (act. 6.3). Die amerikanischen Behörden haben die Schweiz am 2. und

27. Juni 2005 formell um Auslieferung von Adamov ersucht (Verfahrensak- ten Bundesamt, act. 270 und 274).

B. Die Russische Föderation ersuchte am 17. Mai 2005 die Schweiz um Aus- lieferung von Adamov. Dieser erklärte sich anlässlich einer Einvernahme vom 20. Mai 2005 mit einer Auslieferung an die Russische Föderation nicht einverstanden, woraufhin das Bundesamt am 7. Juni 2005 einen Ausliefe- rungshaftbefehl gestützt auf das russische Auslieferungsersuchen erliess (Verfahrensakten Bundesamt, act. 219). Die dagegen erhobene Beschwer- de wies das Bundesstrafgericht am 10. August 2005 ab (Verfahren BH.2005.16; act. 6.2).

C. Protokollarisch befragt erklärte sich Adamov am 4. Juli 2005 erneut nicht mit einer vereinfachten Auslieferung an die USA einverstanden (Verfah- rensakten Bundesamt, act. 295). Hingegen gab er in einer vom 19. August 2005 datierten Eingabe seine Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung an die Russische Föderation, welche Zustimmung er anlässlich einer Ein- vernahme vom 25. August 2005 nochmals bekräftigte und mit dem Wunsch verband, so rasch als möglich an die Russische Föderation ausgeliefert zu werden (Verfahrensakten Bundesamt, act. 371 und 383). Das Bundesamt

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bewilligte gleichentags die vereinfachte Auslieferung von Adamov an die Russische Föderation, schob den Vollzug aber bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über das US-Auslieferungsverfahren bzw. die Frage der Priorität auf (Verfahrensakten Bundesamt, act. 384).

D. Mit Entscheid vom 30. September 2005 bewilligte das Bundesamt die Aus- lieferung von Adamov prioritär an die USA für die dem Auslieferungsersu- chen zugrunde liegenden Straftaten, mit Ausnahme der Fiskaldelikte. Wei- ter ermächtigte es die USA, Adamov an Russland weiterzuliefern oder aus- zuschaffen unter Beachtung des Spezialitätsprinzips (act. 6.6). Die dage- gen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1A.288/2005 vom 22. Dezember 2005 (publiziert in BGE 132 II

81) gut und änderte den angefochtenen Entscheid dahingehend ab, dass die Auslieferung an die USA nicht bewilligt wird (act. 6.7). Daraufhin wurde Adamov am 30. Dezember 2005 an die Russische Föderation ausgeliefert.

E. Am 29. Dezember 2006 und mit Ergänzungen vom 18. Januar 2007 bean- tragte Adamov beim Bundesamt eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'172'841.75 für ungerechtfertigte Auslieferungshaft im Zeitraum vom

2. Mai 2005 bis zum 30. Dezember 2005 (Genugtuung, Erwerbsausfall und Verteidigungskosten, zuzüglich 5% Zins), mit den Eventualanträgen, für die Genugtuung und den Erwerbsausfall nur der Zeitraum vom 26. August bis

30. Dezember 2005 zu berücksichtigen (act. 6.10 und 6.16). Das Bundes- amt erkundigte sich daraufhin am 6. Februar 2007 bei den russischen Be- hörden, ob im Falle einer Verurteilung von Adamov in der Russischen Fö- deration diesem die in der Schweiz erstandene Auslieferungshaft ange- rechnet würde, ob er bei einem Freispruch für die Auslieferungshaft ent- schädigt würde und ob die USA mittlerweile ein Strafübernahmebegehren an die Russische Föderation gestellt hätten (act. 6.19). Die Generalstaats- anwaltschaft der Russischen Föderation liess am 21. Februar 2007 verlau- ten, dass die in der Schweiz aufgrund des russischen Ersuchens erstande- ne Auslieferungshaft angerechnet würde, und dass die USA kein Straf- übernahmebegehren gestellt hätten (act. 6.20). Mit Verfügung vom 5. April 2007 lehnte das Bundesamt das Haftentschädigungsgesuch vollumfänglich ab (act. 1.1).

F. Gegen die Verfügung vom 5. April 2007 lässt Adamov am 9. Mai 2007 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen (act. 1):

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"1. Die Verfügung vom 5. April 2007 des Bundesamtes für Justiz betreffend Haft- entschädigung sei aufzuheben.

2. Die mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 gestellten Anträge mit den Ziff. 1 - 3 des Beschwerdeführers über CHF 1'010'306.05 zuzüglich 5% Zins ab dem je- weils geltend gemachten Datum sowie die mit Eingabe vom 18. Januar 2007 eingereichten zusätzlichen Verteidigungskosten über CHF 162'535.70 zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2005 seien vollumfänglich gut zu heissen.

3. Eventualiter seien die mit Eingabe vom 29. Dezember 2005 gestellten Anträge mit den Ziffern 4 oder 5 gut zu heissen.

4. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu- rück zu weisen.

5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien von der Staatskasse zu tragen."

Das Bundesamt stellt in seiner Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2007 An- trag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Replik vom

29. Juni 2007 hält Adamov an seinen Anträgen fest (act. 11).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergange- ne erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Im Verhältnis zwischen der Schweiz und den USA sind dies die Bestimmun- gen des Auslieferungsvertrages vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (AVUS; SR 0.353.933.6). Wo Übereinkommen und Zusatzproto- kolle respektive der Vertrag nichts anderes bestimmen, gelangt das Recht des ersuchten Staates zur Anwendung, vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;

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SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

1.2 Die vorerwähnten bi- und multilateralen Abkommen enthalten keine Rege- lung hinsichtlich der Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft. Diese bleibt dem nationalen Recht des ersuchten Staates überlassen und findet sich in Art. 15 IRSG. Über Entschädigungsbegehren für ungerecht- fertigte Auslieferungshaft entscheidet das Bundesamt in erster Instanz (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom

14. Dezember 2005, E. 4). Gegen den Entscheid des Bundesamtes kann bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun- desstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Eröffnung des Entscheids (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 48 VwVG).

Das Bundesgericht hat im BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f. entschieden, dass auf Verfahren betreffend die Entschädigung für ungerechtfertige Ausliefe- rungshaft Art. 100 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) in verfahrensrechtlicher Hin- sicht sinngemäss zur Anwendung gelange, das Bundesamt daher erst- instanzlich über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte Ausliefe- rungshaft entscheide und die damalige Anklagekammer des Bundesge- richts, in Abweichung von der grundsätzlichen Rechtsmittelzuständigkeit der I. öffentlichrechtlichen Abteilung gemäss Art. 25 IRSG, über Beschwer- den gegen den Entscheid des Bundesamtes zu befindet habe (vgl. auch BGE 117 IV 209 E. 1b und c S. 212 f.). Die analoge Anwendung von Art. 100 Abs. 4 VStrR in Bezug auf die Zuständigkeit der Anklagekammer wurde damit begründet, dass die Entschädigung für unzulässige Zwangs- massnahmen eng mit der Frage der Zulässigkeit einer Zwangsmassnahme zusammenhänge und sowohl das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0) als auch das VStrR und das IRSG in diesen Bereichen grundsätzlich die Anklagekammer des Bundes- gerichts für zuständig erklären würden. Da der ersuchte Staat in internatio- nalen Rechtshilfeangelegenheiten in Strafsachen eine verwaltungsrechtli- che Aufgabe wahrnehme, sei einer analogen Anwendung von Art. 100 Abs. 4 VStrR gegenüber Art. 122 Abs. 3 BStP zudem der Vorzug zu geben.

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Das Bundesgericht hat erwogen, dass, soweit sich die analoge Anwendung von Art. 100 Abs. 4 VStrR in prozessualer Hinsicht nicht bereits aus Art. 15 IRSG ergebe, diesbezüglich zumindest von einer Lücke auszugehen sei, welche unter Heranziehung von Art. 100 Abs. 4 VStrR zu füllen sei (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.). Diese Rechtsprechung wurde in der Folge verschiedentlich bestätigt und auf die I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts übertragen, welche seit dem 1. April 2004 über Beschwerden gegen Auslieferungshaftentscheide und Entschädigungsbegehren für unge- rechtfertigte Auslieferungshaft befand (TPF BK.2004.15 und BK.2004.16 vom 8. März 2006, je E. 1.2 und 1.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 331 N. 290).

Nachdem die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts seit dem

1. Januar 2007 generell über Beschwerden in internationalen Rechtshilfe- angelegenheiten befindet (vgl. Art. 25 Abs. 1, Art. 80e und Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG und Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht) ergibt sich die Kompetenz der II. Beschwerdekammer zum Entscheid über Beschwerden gegen Haftentschädigungsverfügungen des Bundesamtes direkt aus Art. 25 Abs. 1 IRSG und es besteht grund- sätzlich kein Anlass mehr, in verfahrensrechtlicher Hinsicht Art. 100 Abs. 4 VStrR in analoger Anwendung heranzuziehen.

1.3 Die Haftentschädigungsverfügung des Bundesamtes vom 5. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 10. April 2007 eröffnet. Die Beschwerde vom 9. Mai 2007 wurde demnach fristgerecht eingereicht. Der Beschwerde- führer ist von der angefochtenen Verfügung zudem direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Voraussetzung für Entschädigungsansprüche gemäss Art. 15 IRSG ist eine Haft, die unter Beachtung der gesetzlichen Formen und Verfahrensvor- schriften angeordnet wurde, sich aber im Nachhinein als ungerechtfertigt erweist (BGE 117 IV 209 E. 4b; 64 I 141 E. 2). Diesfalls hat der Verfolgte gemäss Art. 15 Abs. 1 IRSG Anspruch auf eine Entschädigung für unge- rechtfertigte Haft und andere Nachteile, die er erlitten hat, wobei die Rege- lungen von Art. 122 BStP und Art. 99 VStrR materiellrechtlich sinngemäss angewendet werden (BGE 113 IV 93 E. 1; 117 IV 209 E. 4b; STEFAN HEIM- GARTNER, Auslieferungsrecht, Zürich 2002, S. 61). Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersu-

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chung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig er- schwert oder verlängert hat (Art. 15 Abs. 3 IRSG). Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat das Fahndungs- und Fest- nahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder das Aus- lieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt (Art. 15 Abs. 4 IRSG). Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Art. 15 Abs. 4 IRSG sind die Mög- lichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu er- halten, mit in Betracht zu ziehen (Art. 15 Abs. 5 IRSG). Der Entschädi- gungsanspruch verjährt innert einem Jahr ab der endgültigen Verweigerung der Auslieferung (Art. 100 Abs. 1 VStrR; BGE 113 IV 101 E. 2b S. 103).

2.2 Die Auslieferungshaft erweist sich im Nachhinein als ungerechtfertigt, wenn die Auslieferung aus irgendwelchen Gründen nicht bewilligt wird oder der ersuchende Staat nicht in der Lage ist, eine durch den ersuchten Staat an die Auslieferung geknüpfte Bedingung zu erfüllen (BGE 118 IV 420 E. 2c/aa S. 424).

2.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich während der ganzen Zeitperiode, d.h. seit seiner Inhaftierung am 2. Mai 2005 bis zum 30. De- zember 2005 ungerechtfertigt in Auslieferungshaft befunden, da er gestützt auf das Ersuchen der USA in Auslieferungshaft genommen und bis zur Abweisung des Auslieferungsersuchens der USA festgehalten worden sei (act. 1, Ziff. 14). Das Auslieferungsersuchen der USA sei vom Bundesge- richt mit Urteil vom 22. Dezember 2005 vollständig abgewiesen worden, weshalb sich die Auslieferungshaft als ungerechtfertigt herausgestellt habe (act. 1, Ziff. 22; act. 11, Ziff. 4). Ohne die Haft in der Schweiz hätte der Be- schwerdeführer den russischen Strafbehörden ab dem 7. Mai 2005 zur Ver- fügung gestanden; das Resultat – die Rückkehr nach Russland – wäre mit- hin genau dasselbe gewesen wie nach dem Bundesgerichtsentscheid vom

22. Dezember 2005 und der Auslieferung vom 30. Dezember 2005 jedoch mit dem Unterschied, dass er nicht für acht Monate in Haft gewesen wäre (act. 1, Ziff. 28 - 29).

Die Beschwerdegegnerin wendet ein, das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 22. Dezember 2005 offen gelassen, ob das US- Auslieferungsersuchen am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit schei- tere, und ob die völkerrechtliche funktionale Immunität des Beschwerdefüh- rers ein zusätzliches Auslieferungshindernis begründen würde. Die Ableh- nung der Auslieferung an die USA sei nicht wegen fehlender doppelter Strafbarkeit, Immunität des Beschwerdeführers oder aus einem anderen

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vertraglichen Verweigerungsgrund erfolgt, sondern ausschliesslich weil Russland die internationalstrafrechtliche Priorität zugesprochen worden sei (act. 6, Ziff. IV a).

Es ist somit zu prüfen, ob das Bundesgericht die Auslieferung an die USA definitiv für unzulässig erklärt hat und, falls nein, ob eine solche Ausliefe- rung prinzipiell möglich gewesen wäre, wenn nicht Russland ebenfalls die Auslieferung verlangt hätte.

2.2.2 Gemäss Art. 1 Ziff. 1 AVUS sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den zuständigen Behör- den des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgt werden oder für schuldig befunden wurden oder zur Vollstreckung einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Straftaten, die nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden. Ist im Hoheitsgebiet des ersu- chenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine si- chernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Gesamtdauer mindestens sechs Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 AVUS). Die Auslieferung wird auch bewilligt für den Versuch, für die Teilnahme oder für ein Komplott ("conspiracy"), eine solche Straftat zu begehen, wenn die zugrunde liegen- de strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung des schweizerischen Bundesrechts darstellt (Art. 2 Ziff. 3 AVUS). Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede andere Straftat bewilligt, die nach dem Recht der USA und der Schweiz strafbar ist, unabhängig von den zeitlichen Voraus- setzungen nach Art. 2 Ziff. 1 AVUS (Art. 2 Ziff. 4 AVUS). Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Handlung, für die die Auslieferung verlangt wird, eine politische Straftat darstellt, oder wenn das Ersuchen politisch be- gründet erscheint (Art. 3 Abs. 1 AVUS). Gemäss dem in Art. 2 Ziff. 1 AVUS verankerten Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit kann einem Ausliefe- rungsersuchen nur entsprochen werden, wenn der im Ersuchen geschilder- te Sachverhalt die objektiven Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafbestimmung erfüllt. Besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedin- gungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.1). Anders als im Bereich der "akzessorischen" Rechtshilfe ist die Vor- aussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.2).

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2.2.3 Dem Beschwerdeführer wird von den USA gemäss Auslieferungsersuchen folgendes zur Last gelegt (Verfahrensakten Bundesamt, act. 274): Er sei von November 1986 bis März 1998 Direktor der NIKIET gewesen, einem staatlichen, russischen Forschungs- und Entwicklungsinstitut für Kraft- werkswesen. Im April 1986 sei es zu einer Explosion im Atomkraftwerk Tschernobyl in der Ukraine gekommen, welches über einen von der NIKIET konstruierten RMBK-Reaktor verfügt habe. Im Sommer 1992 hätten die USA und andere westliche Staaten eine Reihe von Projekten in Angriff ge- nommen, mit welchen Russland und weiteren, früheren Sowjetrepubliken finanzielle und technische Hilfe zugesagt worden sei, um die Sicherheits- einrichtungen in älteren Atomkraftwerken, vor allem solchen mit RMBK- Reaktoren, zu verbessern. Als Teil dieses internationalen Nuklearsi- cherheitsprogrammes hätten die USA und andere Regierungen Verträge mit NIKIET abgeschlossen des Inhalts, dass NIKIET mehr als USD 15 Mil- lionen erhalten würde für Fachwissen, Konstruktionspläne, Beratung und Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Modernisierung der RMBK- Reaktoren. Alleine das Energieministerium der USA sowie private, ameri- kanische Unternehmen hätten mit NIKIET unmittelbar oder auf Unterver- tragsbasis Verträge abgeschlossen, aus welchen NIKIET insgesamt USD 5,4 Millionen erhalten sollte. NIKIET habe als Zahlungsempfängerin für diese Gelder wie auch für die Gelder aus anderen Ländern die Energo- pool-RF benannt, welche im Dezember 1990 durch den Exekutivausschuss des Forums der Wissenschaftler und Experten für sowjetisch-US- amerikanische Beziehungen gegründet worden sei. Von Dezember 1990 bis März 1998 sei der Beschwerdeführer der Generaldirektor der Energo- pool-RF gewesen. Im März 1998 sei der Beschwerdeführer zum russischen Atomminister ernannt worden, welche Position er bis zu seiner Entlassung im März 2001 inne gehabt habe. Die Ermittlungen hätten gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Januar 1993 und Januar 2003 mit A. zu- sammengeschlossen habe, um Gelder, die die USA und andere ausländi- sche Regierungen an NIKIET aufgrund der Verträge zur Verbesserung der RMBK-Reaktorsicherheit gezahlt hätten, zu “stehlen“. Mehr als USD 15 Mil- lionen, die für NIKIET bestimmt gewesen und bei der Energopool-RF ein- gezahlt hätten werden sollen, seien auf in den USA geführte Bankkonten von zwei Mantelfirmen geflossen, die der Beschwerdeführer und A. ge- gründet und kontrolliert hätten. Diese Mantelfirmen hätten zudem in be- wusster Täuschungsabsicht sehr ähnliche Namen wie die Energopool-RF gehabt, nämlich "Energo Pool Inc." (1993 im Bundesstaat Pennsylvania gegründet) und "Energopool Inc." (1997 im Bundesstaat Delaware gegrün- det).

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Von diesen “gestohlenen“ USD 15 Millionen hätten der Beschwerdeführer und A. mindestens USD 9 Millionen sodann auf persönliche oder von ihnen kontrollierte Geschäftskonten in den USA, Frankreich und Monaco übertra- gen, um damit zahlreiche persönliche Investitionen in der Ukraine, Russ- land und den USA zu finanzieren. Dabei hätten der Beschwerdeführer und A. falsche Verträge und Rechnungen verwendet, um die Herkunft der “ge- stohlenen“ Gelder zu verbergen und den Anschein der Legitimität der Ge- schäfte zu erwecken.

Von 1993 bis 1998 hätten der Beschwerdeführer und A. USD 4'693'000.00 vom Konto der Energo Pool Inc. bei der Mellon Bank auf persönliche Bank- konten, die auf die Namen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bei der Mellon Bank in Pittsburgh eröffnet worden seien, übertragen. In der Folge seien diese Gelder auf das Konto der Omeka Ltd. bei der PNC Bank in Pittsburgh überwiesen worden. Die Omeka Ltd. sei 1994 im Bundesstaat Pennsylvania gegründet worden und habe als einzige Inhaber der Gesell- schaftsanteile den Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie A. und dessen Ehefrau. Die Übertragung der Gelder von der Mellon Bank auf das Konto der Omeka Ltd. sei zum Grossteil in einer Weise erfolgt, die den Eindruck erweckt habe, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre eigenen, persönlichen Gelder in die Omeka investieren würden. USD 4'383'000.00 seien von persönlichen Konten des Beschwerdeführers bei der Mellon Bank und bei der PNC Bank abgehoben worden, üblicherweise in Form von Checks, die an "bar" zahlbar gewesen seien. Diese Checks seien dann zum Kauf von garantierten Bankchecks verwendet worden, die schliesslich auf dem Konto der Omeka Ltd. zur Gutschrift eingereicht worden seien, wobei diese Einzahlungen fälschlich als "Darlehen" des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an die Omeka Ltd. deklariert worden seien. Dieses Vorgehen habe zur Folge gehabt, dass mit Bezug auf die Herkunft der Ein- zahlungen an die Omeka Ltd. diese als von Konten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau herrührend erschienen seien und nicht vom Konto der Energo Pool Inc. bei der Mellon Bank.

2.2.4 In Bezug auf das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit hat das Bundes- gericht in seinem Urteil vom 22. Dezember 2005 entschieden, dass entge- gen der Ansicht der Beschwerdegegnerin der im amerikanischen Rechtshil- feersuchen dargestellte Sachverhalt nach schweizerischem Recht nicht un- ter den Straftatbestand der privaten Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 2 StGB subsumiert werden könne. Die USA würden dem Beschwerdegegner vorwerfen, Gelder des staatlichen russischen Forschungsinstitutes NIKIET unterschlagen zu haben. Er soll in seiner amtlichen Funktion als Direktor der NIKIET bzw. als russischer Minister für Atomenergie dem Staatsunter-

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nehmen NIKIET gehörende Vermögenswerte, die teilweise aus amerikani- schen Quellen gestammt hätten, unterschlagen und für private Zwecke verwendet haben. In den Beilagen zum US-Ersuchen werde mehrmals ausdrücklich präzisiert, dass es sich bei NIKIET um ein staatseigenes rus- sisches Forschungsunternehmen gehandelt habe, welches dem russischen Atomenergieministerium unterstellt gewesen sei. Alle aus den USA an NI- KIET bezahlten Gelder hätten daher der Russischen Föderation gehört. Das Bundesgericht schlussfolgerte daraus, dass die USA gegen einen aus- ländischen (russischen), hohen Amtsträger ermittelten, der in seiner Funk- tion das dem ausländischen (russischen) Staat gehörende Vermögen teil- weise für private Zwecke unterschlagen haben soll. Die ungetreue Amts- führung von ausländischen Beamten sei hingegen nach Schweizer Recht nicht strafbar. Eine arglistige Täuschung im Rahmen des privatrechtlichen Geschäftsverkehrs werde ihm nicht zur Last gelegt, so dass auch kein Be- trug i.S.v. Art. 146 StGB in Betracht falle (Erwägungen 2.7 - 2.9). Ob der inkriminierte Sachverhalt nach schweizerischem Strafrecht als Geldwä- scherei qualifiziert werden kann, erschien dem Bundesgericht in der vorlie- genden Konstellation (wo der ersuchende Staat einen ausländischen Amts- träger wegen Schädigung des ausländischen Fiskus verfolgt, und zwar in Konkurrenz zum direkt betroffenen ausländischen Staat) fraglich. Das Bun- desgericht hat die Frage schliesslich offen gelassen, da es in der Folge dem konkurrierenden russischen Ersuchen die internationalstrafrechtliche Priorität einräumte. Ebenfalls offen liess es die Frage, ob allenfalls die "funktionale" Immunität des Beschwerdeführers eine Auslieferung an die USA verhindert hätte (Erwägungen 2.10, 2.12 und 3). In der Folge ist daher von der Konstellation der konkurrierenden Rechtshil- feersuchen zu abstrahieren und zu prüfen, ob die doppelte Strafbarkeit in Bezug auf die im US-Rechtshilfeersuchen dargelegten Geldwäscherei- handlungen erfüllt gewesen wäre, wenn nicht gleichzeitig Russland die Auslieferung des Beschwerdeführers verlangt hätte, sowie zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer Immunität vor einer Strafverfolgung durch die USA genossen hätte.

2.2.5 Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Ein- ziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder anneh- men muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Geldwäschereitatbe- stand setzt als Vortat ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB voraus, al- so Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Ist die Vortat im Ausland begangen worden, kann eine Bestrafung des Täters nur erfolgen, sofern die Vortat auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Das Bundesgericht hält dafür, dass die Schweiz

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mit Art. 305bis Ziff. 3 StGB zur Bekämpfung von Korruption, Amtsmiss- brauch und Veruntreuung auch im Ausland beitragen will (Urteil des Bun- desgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 5b/cc). Ob die im Ausland begangene Vortat als Verbrechen zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht (BGE 126 IV 255 E. 3 b/aa S. 261). Wie bereits ausgeführt (supra Ziff. 2.2.3) wird Adamov vorgeworfen, als russischer Amtsträger in seiner Funktion dem russischen Staat gehörende Vermögenswerte teilweise für private Zwecke unterschlagen zu haben. Nach Schweizer Recht würde dies eine ungetreue Amtsführung i.S.v. Art. 314 StGB darstellen, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, mithin als Verbrechen qualifiziert wird. Hinsichtlich der Strafbarkeit der Vortat in der Russischen Föderation kann dem russi- schen Ersuchen vom 15. Mai 2005 entnommen werden, dass ein solches Verhalten auch in Russland strafbar ist, nämlich als Betrug i.S.v. Art. 159 und/oder als Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 285 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation (Verfahrensakten Bundesamt, act. 105A).

Als Tathandlungen gemäss Art. 305bis StGB gelten alle Verhaltensweisen, die darauf abzielen, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Der Einsatz von Mantelfir- men, wie vorliegendenfalls der Energo Pool Inc., und das Verschieben von Vermögenswerten über solche stellt eine vollendete Geldwäschereihand- lung dar (JÜRG-BEAT ACKERMANN, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, N. 309). Auch der Wechsel des Wertträgers, wie vorliegendenfalls der Wechsel von Buchgeld in Checks und nachfolgend Bankchecks, kann eine Anonymisierung bewirken und damit eine Geldwäschereihandlung sein (MARK PIETH, Basler Kom- mentar, 2. Aufl., Basel 2007, N. 39 zu Art. 305bis StGB). Sodann können die im Ersuchen geschilderten Finanztransaktionen, das Verschieben der Gel- der von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern, der Verschleie- rung der Herkunft der Vermögenswerte dienen (vgl. STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 4 zu Art. 305bis StGB). Mithin lässt sich der Sachverhalt gemäss US-Ersuchen ohne weiteres unter den Straftatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB subsumieren.

2.2.6 Für diplomatische Vertreter legt das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01) in Art. 31 Ziff. 1 und Art. 39 Ziff. 1 und 2 fest, dass diese Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates geniessen und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise bis zur Ausreise nach Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit. Andere Kon- ventionen, namentlich das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963

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über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02) und das Übereinkommen vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen (SR 0.191.2), enthalten ebenfalls Immunitätsbestimmungen. Das internationale Gewohnheitsrecht billigt sodann allen ausländischen Staatsvertretern und Amtsträgern für ihre hoheitlichen, d.h. amtlichen Akte, grundsätzlich eine funktionale Immunität (ratione materiae) zu vor Gerichtsbarkeit und Zwangsmassnahmen (inkl. Vollstreckung) in einem anderen Staat, welche auch nach ihrem Ausschei- den aus einem solchen Amt anhält (ANDREAS R. ZIEGLER, Einführung in das Völkerrecht, Bern 2006, S. 291 N. 662; vgl. auch KÄLIN/EPINEY/CA- RONI/KÜNZLI, Völkerrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 157). Staatsoberhäuptern und anderen hochrangigen Amtsträgern wie Regierungschefs und Au- ssenministern eines Staates kommt zudem während ihrer Amtszeit auch für private Handlungen eine persönliche Immunität (ratione personae) zu (AN- DREAS R. ZIEGLER, a.a.O., S. 292 N. 663; vgl. auch KÄLIN/EPINEY/CA- RONI/KÜNZLI, a.a.O., S. 157; SALVATORE ZAPPALÀ, La justice pénale interna- tionale, Paris 2007, N. 98; BERTOSSA/GRANT/HUBER/MEMBREZ/WERNER, Der Kampf gegen die Straflosigkeit im schweizerischen Recht, Bern 2003, S. 98 N. 12). Demgegenüber scheint etwa ein Verteidigungs-, Gesundheits- oder Erziehungsminister gemäss Völkerrecht keine persönliche Immunität vor der Gerichtsbarkeit eines ausländischen Staates zu geniessen, es sei denn, spezielle Bestimmungen des Übereinkommens über Sondermissio- nen wären anwendbar (BERTOSSA/GRANT/HUBER/MEMBREZ/WERNER, a.a.O., S. 98 N. 13). Hinsichtlich der Immunität von Staatsoberhäuptern be- fand das Bundesgericht, dass diese "ratione personae" eine umfassende sei, ihre Limiten aber einerseits beim Willen des Herkunftsstaates finde und andererseits in der Amtsdauer. In analoger Anwendung von Art. 32 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen könne der Her- kunftsstaat die Immunität widerrufen und analog Art. 39 falle die Immunität sodann nach Beendigung der Funktion dahin, mit Ausnahme von Handlun- gen, die in Ausübung dieser Funktion durchgeführt worden seien (BGE 115 Ib 496 E. 5b und c S. 499 ff.). Für die Frage, ob eine Handlungen in Aus- übung der hoheitlichen Tätigkeit erfolgt ist, stellt die Rechtsprechung auch in Bezug auf strafrechtlich relevante Akte von Staatsoberhäuptern auf die Unterscheidung “de iure imperii“ und “de iure gestionis“ ab (Urteil des Bun- desgericht 1A.94/2001 vom 25. Juni 2001, E. 4d; dazu auch MARC HENZE- LIN, L’immunité pénale des chefs d’Etat en matière financière. Vers une ex- ception pour les actes de pillage de ressources et de corruption?, SZIER 2/2002, S. 179 ff., 198 ff. mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung). Die Plünderung und Unterschlagung staatlicher Mittel zu persönlichen Zwecken sowie Korruptionshandlungen von Staatsoberhäuptern stellen Handlungen “de iure gestionis“ bzw. “de mala gestione“ dar, welche nicht unter dem Schutz der funktionalen Immunität stehen (MARC HENZELIN,

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a.a.O., S. 196 und 210 m.w.H. auf die Doktrin). In den vergangenen Jahren hat sich eine Tendenz zur Einschränkung der Immunität von Staatsober- häuptern bei der Begehung internationaler Verbrechen entwickelt. Exem- plarisch dafür steht der Fall von Augusto Pinochet, dem früheren Staats- chef von Chile (ausführlich dazu NAOMI ROTH - ARRIAZA, The Pinochet Ef- fect, Transnational Justice in the Age of Human Rights, Philadelphia 2005, insbes. S. 70 ff.). Er war in England gestützt auf einen Haftbefehl Spaniens verhaftet worden. Eine Mehrheit der englischen Richter hielt dafür, dass ei- nem ehemaligen Staatsoberhaupt zwar Immunität "ratione materiae" zu- stehe, diese sich aber auf Handlungen beschränke, die in der Ausübung des Amtes erfolgt sind, wobei Handlungen, die das Völkerrecht selbst als Verbrechen einstufe, nicht mehr als Amtshandlungen betrachtet werden könnten (Regina v. Bartle and others ex parte Pinochet, England, House of Lords, Urteile vom 25. November 1998 und 24. März 1999; ANDREA BIAN- CHI, Immunity versus Human Rights: The Pinochet Case, in: EJIL [1999], Vol. 10 No. 2, S. 237 ff.; vgl. auch Zusammenfassung des Falles bei JÖRG PAUL MÜLLER/LUZIUS WILDHABER, Praxis des Völkerrechts, 3. Aufl., Bern 2001, S. 464 ff.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 496 ff. N. 458-2). Die bel- gische Justiz erliess im Jahre 2000 einen Haftbefehl gegen den amtieren- den Aussenminister des Kongos wegen des Verdachtes der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, womit sich der Internationale Gerichtshof zu be- fassen hatte. Die Richter vertraten die Ansicht, dass Aussenministern wäh- rend ihrer Amtsdauer volle Immunität zukomme. Ehemalige Aussenminister kämen hingegen nicht mehr in den Genuss des gleichen Umfangs der Im- munität. Gegen sie könnten strafrechtliche Ermittlungen getätigt werden für Handlungen, die sie vor oder nach ihrer Amtstätigkeit, sowie für solche, die sie während ihrer Amtstätigkeit in privater Eigenschaft begangen hätten (Mandat d'arrêt du 11 avril 2000 [République démocratique du Congo c. Belgique], arrêt, C.I.J. Recueil 2002, p. 3, E. 54 und 61). Die im BGE 115 Ib 496 publizierte bundesgerichtliche Rechtsprechung entspricht, ad minima minimis, der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes im Fall Mandat d'arrêt du 11 avril 2000 (vgl. MARC HENZELIN, a.a.O., S. 192 ff.).

Der deliktsrelevante Zeitraum gemäss US-Ersuchen (1993 bis 2003) be- schlägt die Amtsdauer des Beschwerdeführers als russischer Atomminister (1998 bis März 2001). Ob Russland seine Immunität aufgehoben hat bzw. ob er als ehemaliger Atomminister überhaupt Immunität geniesst, kann da- hingestellt bleiben, denn der Deliktszeitraum erstreckt sich auch über Jahre während denen der Beschwerdeführer noch nicht oder nicht mehr russi- scher Atomminister war. Hinzu kommt, dass die supra unter Ziff. 2.2.3 be- schriebenen Handlungen schwerlich dem Pflichtenheft eines Atomministers bzw. der amtlichen Funktion des Beschwerdeführers als Direktor von NI-

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KIET zugeschrieben werden können, sondern vielmehr einen rein privaten Charakter haben. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung kann der Be- schwerdeführer somit keine Immunität beanspruchen.

2.2.7 Andere Gründe, die gegen eine Auslieferung an die USA sprächen, sind nicht auszumachen. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA wegen Geldwä- scherei (Anklagepunkte 14 und 20) zulässig gewesen wäre, jedoch prioritär an die Russische Föderation erfolgt ist. Die Auslieferungshaft für den Zeit- raum vom 2. Mai bis 25. August 2005 war somit gerechtfertigt, weshalb keine Grundlage für eine Entschädigung i.S.v. Art. 15 IRSG besteht.

2.3 Im Eventualantrag macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Auslie- ferungshaft spätestens nachdem die Beschwerdegegnerin die vereinfachte Auslieferung an Russland gutgeheissen hatte, hätte ein Ende finden müs- sen. Die Beschwerdegegnerin habe aber die Fortdauer der Auslieferungs- haft angeordnet, um den Entscheid zur Frage der Auslieferung an die USA abzuwarten. Hätte die Beschwerdegegnerin von Anfang an richtig ent- schieden, nämlich so wie das Bundesgericht, wäre dem Beschwerdeführer die weitere Haft erspart geblieben (act. 1, Ziff. 31 - 32).

Wie supra unter Ziff. 2.2 ausgeführt, geht die Argumentation des Be- schwerdeführers fehl, wonach das Bundesgericht seine Auslieferung an die USA für unzulässig erklärt habe. Nicht nur, dass sich das Bundesgericht dazu nicht abschliessend geäussert hat, die obenstehenden Ausführungen zeigen auch, dass eine Auslieferung zulässig gewesen wäre.

Ein Anspruch darauf, sofort nach der Zustimmung ausgeliefert zu werden, besteht nicht. Vielmehr sind Fälle denkbar, bei denen sich die Auslieferung verzögern kann, sei es wie vorliegend durch die Behandlung von konkur- renzierenden Ersuchen, sei es durch eine medizinisch bedingte vorüberge- hende Transport-/Reiseunfähigkeit etc.

Da die Auslieferung des Beschwerdeführers an Russland erfolgt ist, kann Art. 15 IRSG nicht zur Anwendung gelangen, weil dies (vgl. supra Ziff. 2.2.2) voraussetzen würde, dass die Auslieferung nicht bewilligt wor- den ist. Der Beschwerdeführer befand sich vom 26. August bis 30. Dezem- ber 2005 auch aufgrund des russischen Ersuchens in Auslieferungshaft. Bei einem allfälligen Freispruch im russischen Verfahren sind daher die russischen Behörden für die Frage der Entschädigung zuständig.

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2.4 Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'000.-- angesetzt und mit dem geleisteten Ko- stenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 14 Dezember 2005, E. 4). Gegen den Entscheid des Bundesamtes kann bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun- desstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Eröffnung des Entscheids (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 48 VwVG).

Das Bundesgericht hat im BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f. entschieden, dass auf Verfahren betreffend die Entschädigung für ungerechtfertige Ausliefe- rungshaft Art. 100 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) in verfahrensrechtlicher Hin- sicht sinngemäss zur Anwendung gelange, das Bundesamt daher erst- instanzlich über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte Ausliefe- rungshaft entscheide und die damalige Anklagekammer des Bundesge- richts, in Abweichung von der grundsätzlichen Rechtsmittelzuständigkeit der I. öffentlichrechtlichen Abteilung gemäss Art. 25 IRSG, über Beschwer- den gegen den Entscheid des Bundesamtes zu befindet habe (vgl. auch BGE 117 IV 209 E. 1b und c S. 212 f.). Die analoge Anwendung von Art. 100 Abs. 4 VStrR in Bezug auf die Zuständigkeit der Anklagekammer wurde damit begründet, dass die Entschädigung für unzulässige Zwangs- massnahmen eng mit der Frage der Zulässigkeit einer Zwangsmassnahme zusammenhänge und sowohl das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0) als auch das VStrR und das IRSG in diesen Bereichen grundsätzlich die Anklagekammer des Bundes- gerichts für zuständig erklären würden. Da der ersuchte Staat in internatio- nalen Rechtshilfeangelegenheiten in Strafsachen eine verwaltungsrechtli- che Aufgabe wahrnehme, sei einer analogen Anwendung von Art. 100 Abs. 4 VStrR gegenüber Art. 122 Abs. 3 BStP zudem der Vorzug zu geben.

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Das Bundesgericht hat erwogen, dass, soweit sich die analoge Anwendung von Art. 100 Abs. 4 VStrR in prozessualer Hinsicht nicht bereits aus Art. 15 IRSG ergebe, diesbezüglich zumindest von einer Lücke auszugehen sei, welche unter Heranziehung von Art. 100 Abs. 4 VStrR zu füllen sei (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.). Diese Rechtsprechung wurde in der Folge verschiedentlich bestätigt und auf die I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts übertragen, welche seit dem 1. April 2004 über Beschwerden gegen Auslieferungshaftentscheide und Entschädigungsbegehren für unge- rechtfertigte Auslieferungshaft befand (TPF BK.2004.15 und BK.2004.16 vom 8. März 2006, je E. 1.2 und 1.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 331 N. 290).

Nachdem die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts seit dem

1. Januar 2007 generell über Beschwerden in internationalen Rechtshilfe- angelegenheiten befindet (vgl. Art. 25 Abs. 1, Art. 80e und Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG und Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht) ergibt sich die Kompetenz der II. Beschwerdekammer zum Entscheid über Beschwerden gegen Haftentschädigungsverfügungen des Bundesamtes direkt aus Art. 25 Abs. 1 IRSG und es besteht grund- sätzlich kein Anlass mehr, in verfahrensrechtlicher Hinsicht Art. 100 Abs. 4 VStrR in analoger Anwendung heranzuziehen.

1.3 Die Haftentschädigungsverfügung des Bundesamtes vom 5. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 10. April 2007 eröffnet. Die Beschwerde vom 9. Mai 2007 wurde demnach fristgerecht eingereicht. Der Beschwerde- führer ist von der angefochtenen Verfügung zudem direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Voraussetzung für Entschädigungsansprüche gemäss Art. 15 IRSG ist eine Haft, die unter Beachtung der gesetzlichen Formen und Verfahrensvor- schriften angeordnet wurde, sich aber im Nachhinein als ungerechtfertigt erweist (BGE 117 IV 209 E. 4b; 64 I 141 E. 2). Diesfalls hat der Verfolgte gemäss Art. 15 Abs. 1 IRSG Anspruch auf eine Entschädigung für unge- rechtfertigte Haft und andere Nachteile, die er erlitten hat, wobei die Rege- lungen von Art. 122 BStP und Art. 99 VStrR materiellrechtlich sinngemäss angewendet werden (BGE 113 IV 93 E. 1; 117 IV 209 E. 4b; STEFAN HEIM- GARTNER, Auslieferungsrecht, Zürich 2002, S. 61). Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersu-

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chung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig er- schwert oder verlängert hat (Art. 15 Abs. 3 IRSG). Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat das Fahndungs- und Fest- nahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder das Aus- lieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt (Art. 15 Abs. 4 IRSG). Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Art. 15 Abs. 4 IRSG sind die Mög- lichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu er- halten, mit in Betracht zu ziehen (Art. 15 Abs. 5 IRSG). Der Entschädi- gungsanspruch verjährt innert einem Jahr ab der endgültigen Verweigerung der Auslieferung (Art. 100 Abs. 1 VStrR; BGE 113 IV 101 E. 2b S. 103).

2.2 Die Auslieferungshaft erweist sich im Nachhinein als ungerechtfertigt, wenn die Auslieferung aus irgendwelchen Gründen nicht bewilligt wird oder der ersuchende Staat nicht in der Lage ist, eine durch den ersuchten Staat an die Auslieferung geknüpfte Bedingung zu erfüllen (BGE 118 IV 420 E. 2c/aa S. 424).

2.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich während der ganzen Zeitperiode, d.h. seit seiner Inhaftierung am 2. Mai 2005 bis zum 30. De- zember 2005 ungerechtfertigt in Auslieferungshaft befunden, da er gestützt auf das Ersuchen der USA in Auslieferungshaft genommen und bis zur Abweisung des Auslieferungsersuchens der USA festgehalten worden sei (act. 1, Ziff. 14). Das Auslieferungsersuchen der USA sei vom Bundesge- richt mit Urteil vom 22. Dezember 2005 vollständig abgewiesen worden, weshalb sich die Auslieferungshaft als ungerechtfertigt herausgestellt habe (act. 1, Ziff. 22; act. 11, Ziff. 4). Ohne die Haft in der Schweiz hätte der Be- schwerdeführer den russischen Strafbehörden ab dem 7. Mai 2005 zur Ver- fügung gestanden; das Resultat – die Rückkehr nach Russland – wäre mit- hin genau dasselbe gewesen wie nach dem Bundesgerichtsentscheid vom

22. Dezember 2005 und der Auslieferung vom 30. Dezember 2005 jedoch mit dem Unterschied, dass er nicht für acht Monate in Haft gewesen wäre (act. 1, Ziff. 28 - 29).

Die Beschwerdegegnerin wendet ein, das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 22. Dezember 2005 offen gelassen, ob das US- Auslieferungsersuchen am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit schei- tere, und ob die völkerrechtliche funktionale Immunität des Beschwerdefüh- rers ein zusätzliches Auslieferungshindernis begründen würde. Die Ableh- nung der Auslieferung an die USA sei nicht wegen fehlender doppelter Strafbarkeit, Immunität des Beschwerdeführers oder aus einem anderen

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vertraglichen Verweigerungsgrund erfolgt, sondern ausschliesslich weil Russland die internationalstrafrechtliche Priorität zugesprochen worden sei (act. 6, Ziff. IV a).

Es ist somit zu prüfen, ob das Bundesgericht die Auslieferung an die USA definitiv für unzulässig erklärt hat und, falls nein, ob eine solche Ausliefe- rung prinzipiell möglich gewesen wäre, wenn nicht Russland ebenfalls die Auslieferung verlangt hätte.

2.2.2 Gemäss Art. 1 Ziff. 1 AVUS sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den zuständigen Behör- den des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgt werden oder für schuldig befunden wurden oder zur Vollstreckung einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Straftaten, die nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden. Ist im Hoheitsgebiet des ersu- chenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine si- chernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Gesamtdauer mindestens sechs Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 AVUS). Die Auslieferung wird auch bewilligt für den Versuch, für die Teilnahme oder für ein Komplott ("conspiracy"), eine solche Straftat zu begehen, wenn die zugrunde liegen- de strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung des schweizerischen Bundesrechts darstellt (Art. 2 Ziff. 3 AVUS). Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede andere Straftat bewilligt, die nach dem Recht der USA und der Schweiz strafbar ist, unabhängig von den zeitlichen Voraus- setzungen nach Art. 2 Ziff. 1 AVUS (Art. 2 Ziff. 4 AVUS). Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Handlung, für die die Auslieferung verlangt wird, eine politische Straftat darstellt, oder wenn das Ersuchen politisch be- gründet erscheint (Art. 3 Abs. 1 AVUS). Gemäss dem in Art. 2 Ziff. 1 AVUS verankerten Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit kann einem Ausliefe- rungsersuchen nur entsprochen werden, wenn der im Ersuchen geschilder- te Sachverhalt die objektiven Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafbestimmung erfüllt. Besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedin- gungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.1). Anders als im Bereich der "akzessorischen" Rechtshilfe ist die Vor- aussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.2).

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2.2.3 Dem Beschwerdeführer wird von den USA gemäss Auslieferungsersuchen folgendes zur Last gelegt (Verfahrensakten Bundesamt, act. 274): Er sei von November 1986 bis März 1998 Direktor der NIKIET gewesen, einem staatlichen, russischen Forschungs- und Entwicklungsinstitut für Kraft- werkswesen. Im April 1986 sei es zu einer Explosion im Atomkraftwerk Tschernobyl in der Ukraine gekommen, welches über einen von der NIKIET konstruierten RMBK-Reaktor verfügt habe. Im Sommer 1992 hätten die USA und andere westliche Staaten eine Reihe von Projekten in Angriff ge- nommen, mit welchen Russland und weiteren, früheren Sowjetrepubliken finanzielle und technische Hilfe zugesagt worden sei, um die Sicherheits- einrichtungen in älteren Atomkraftwerken, vor allem solchen mit RMBK- Reaktoren, zu verbessern. Als Teil dieses internationalen Nuklearsi- cherheitsprogrammes hätten die USA und andere Regierungen Verträge mit NIKIET abgeschlossen des Inhalts, dass NIKIET mehr als USD 15 Mil- lionen erhalten würde für Fachwissen, Konstruktionspläne, Beratung und Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Modernisierung der RMBK- Reaktoren. Alleine das Energieministerium der USA sowie private, ameri- kanische Unternehmen hätten mit NIKIET unmittelbar oder auf Unterver- tragsbasis Verträge abgeschlossen, aus welchen NIKIET insgesamt USD 5,4 Millionen erhalten sollte. NIKIET habe als Zahlungsempfängerin für diese Gelder wie auch für die Gelder aus anderen Ländern die Energo- pool-RF benannt, welche im Dezember 1990 durch den Exekutivausschuss des Forums der Wissenschaftler und Experten für sowjetisch-US- amerikanische Beziehungen gegründet worden sei. Von Dezember 1990 bis März 1998 sei der Beschwerdeführer der Generaldirektor der Energo- pool-RF gewesen. Im März 1998 sei der Beschwerdeführer zum russischen Atomminister ernannt worden, welche Position er bis zu seiner Entlassung im März 2001 inne gehabt habe. Die Ermittlungen hätten gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Januar 1993 und Januar 2003 mit A. zu- sammengeschlossen habe, um Gelder, die die USA und andere ausländi- sche Regierungen an NIKIET aufgrund der Verträge zur Verbesserung der RMBK-Reaktorsicherheit gezahlt hätten, zu “stehlen“. Mehr als USD 15 Mil- lionen, die für NIKIET bestimmt gewesen und bei der Energopool-RF ein- gezahlt hätten werden sollen, seien auf in den USA geführte Bankkonten von zwei Mantelfirmen geflossen, die der Beschwerdeführer und A. ge- gründet und kontrolliert hätten. Diese Mantelfirmen hätten zudem in be- wusster Täuschungsabsicht sehr ähnliche Namen wie die Energopool-RF gehabt, nämlich "Energo Pool Inc." (1993 im Bundesstaat Pennsylvania gegründet) und "Energopool Inc." (1997 im Bundesstaat Delaware gegrün- det).

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Von diesen “gestohlenen“ USD 15 Millionen hätten der Beschwerdeführer und A. mindestens USD 9 Millionen sodann auf persönliche oder von ihnen kontrollierte Geschäftskonten in den USA, Frankreich und Monaco übertra- gen, um damit zahlreiche persönliche Investitionen in der Ukraine, Russ- land und den USA zu finanzieren. Dabei hätten der Beschwerdeführer und A. falsche Verträge und Rechnungen verwendet, um die Herkunft der “ge- stohlenen“ Gelder zu verbergen und den Anschein der Legitimität der Ge- schäfte zu erwecken.

Von 1993 bis 1998 hätten der Beschwerdeführer und A. USD 4'693'000.00 vom Konto der Energo Pool Inc. bei der Mellon Bank auf persönliche Bank- konten, die auf die Namen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bei der Mellon Bank in Pittsburgh eröffnet worden seien, übertragen. In der Folge seien diese Gelder auf das Konto der Omeka Ltd. bei der PNC Bank in Pittsburgh überwiesen worden. Die Omeka Ltd. sei 1994 im Bundesstaat Pennsylvania gegründet worden und habe als einzige Inhaber der Gesell- schaftsanteile den Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie A. und dessen Ehefrau. Die Übertragung der Gelder von der Mellon Bank auf das Konto der Omeka Ltd. sei zum Grossteil in einer Weise erfolgt, die den Eindruck erweckt habe, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre eigenen, persönlichen Gelder in die Omeka investieren würden. USD 4'383'000.00 seien von persönlichen Konten des Beschwerdeführers bei der Mellon Bank und bei der PNC Bank abgehoben worden, üblicherweise in Form von Checks, die an "bar" zahlbar gewesen seien. Diese Checks seien dann zum Kauf von garantierten Bankchecks verwendet worden, die schliesslich auf dem Konto der Omeka Ltd. zur Gutschrift eingereicht worden seien, wobei diese Einzahlungen fälschlich als "Darlehen" des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an die Omeka Ltd. deklariert worden seien. Dieses Vorgehen habe zur Folge gehabt, dass mit Bezug auf die Herkunft der Ein- zahlungen an die Omeka Ltd. diese als von Konten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau herrührend erschienen seien und nicht vom Konto der Energo Pool Inc. bei der Mellon Bank.

2.2.4 In Bezug auf das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit hat das Bundes- gericht in seinem Urteil vom 22. Dezember 2005 entschieden, dass entge- gen der Ansicht der Beschwerdegegnerin der im amerikanischen Rechtshil- feersuchen dargestellte Sachverhalt nach schweizerischem Recht nicht un- ter den Straftatbestand der privaten Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 2 StGB subsumiert werden könne. Die USA würden dem Beschwerdegegner vorwerfen, Gelder des staatlichen russischen Forschungsinstitutes NIKIET unterschlagen zu haben. Er soll in seiner amtlichen Funktion als Direktor der NIKIET bzw. als russischer Minister für Atomenergie dem Staatsunter-

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nehmen NIKIET gehörende Vermögenswerte, die teilweise aus amerikani- schen Quellen gestammt hätten, unterschlagen und für private Zwecke verwendet haben. In den Beilagen zum US-Ersuchen werde mehrmals ausdrücklich präzisiert, dass es sich bei NIKIET um ein staatseigenes rus- sisches Forschungsunternehmen gehandelt habe, welches dem russischen Atomenergieministerium unterstellt gewesen sei. Alle aus den USA an NI- KIET bezahlten Gelder hätten daher der Russischen Föderation gehört. Das Bundesgericht schlussfolgerte daraus, dass die USA gegen einen aus- ländischen (russischen), hohen Amtsträger ermittelten, der in seiner Funk- tion das dem ausländischen (russischen) Staat gehörende Vermögen teil- weise für private Zwecke unterschlagen haben soll. Die ungetreue Amts- führung von ausländischen Beamten sei hingegen nach Schweizer Recht nicht strafbar. Eine arglistige Täuschung im Rahmen des privatrechtlichen Geschäftsverkehrs werde ihm nicht zur Last gelegt, so dass auch kein Be- trug i.S.v. Art. 146 StGB in Betracht falle (Erwägungen 2.7 - 2.9). Ob der inkriminierte Sachverhalt nach schweizerischem Strafrecht als Geldwä- scherei qualifiziert werden kann, erschien dem Bundesgericht in der vorlie- genden Konstellation (wo der ersuchende Staat einen ausländischen Amts- träger wegen Schädigung des ausländischen Fiskus verfolgt, und zwar in Konkurrenz zum direkt betroffenen ausländischen Staat) fraglich. Das Bun- desgericht hat die Frage schliesslich offen gelassen, da es in der Folge dem konkurrierenden russischen Ersuchen die internationalstrafrechtliche Priorität einräumte. Ebenfalls offen liess es die Frage, ob allenfalls die "funktionale" Immunität des Beschwerdeführers eine Auslieferung an die USA verhindert hätte (Erwägungen 2.10, 2.12 und 3). In der Folge ist daher von der Konstellation der konkurrierenden Rechtshil- feersuchen zu abstrahieren und zu prüfen, ob die doppelte Strafbarkeit in Bezug auf die im US-Rechtshilfeersuchen dargelegten Geldwäscherei- handlungen erfüllt gewesen wäre, wenn nicht gleichzeitig Russland die Auslieferung des Beschwerdeführers verlangt hätte, sowie zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer Immunität vor einer Strafverfolgung durch die USA genossen hätte.

2.2.5 Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Ein- ziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder anneh- men muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Geldwäschereitatbe- stand setzt als Vortat ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB voraus, al- so Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Ist die Vortat im Ausland begangen worden, kann eine Bestrafung des Täters nur erfolgen, sofern die Vortat auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Das Bundesgericht hält dafür, dass die Schweiz

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mit Art. 305bis Ziff. 3 StGB zur Bekämpfung von Korruption, Amtsmiss- brauch und Veruntreuung auch im Ausland beitragen will (Urteil des Bun- desgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 5b/cc). Ob die im Ausland begangene Vortat als Verbrechen zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht (BGE 126 IV 255 E. 3 b/aa S. 261). Wie bereits ausgeführt (supra Ziff. 2.2.3) wird Adamov vorgeworfen, als russischer Amtsträger in seiner Funktion dem russischen Staat gehörende Vermögenswerte teilweise für private Zwecke unterschlagen zu haben. Nach Schweizer Recht würde dies eine ungetreue Amtsführung i.S.v. Art. 314 StGB darstellen, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, mithin als Verbrechen qualifiziert wird. Hinsichtlich der Strafbarkeit der Vortat in der Russischen Föderation kann dem russi- schen Ersuchen vom 15. Mai 2005 entnommen werden, dass ein solches Verhalten auch in Russland strafbar ist, nämlich als Betrug i.S.v. Art. 159 und/oder als Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 285 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation (Verfahrensakten Bundesamt, act. 105A).

Als Tathandlungen gemäss Art. 305bis StGB gelten alle Verhaltensweisen, die darauf abzielen, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Der Einsatz von Mantelfir- men, wie vorliegendenfalls der Energo Pool Inc., und das Verschieben von Vermögenswerten über solche stellt eine vollendete Geldwäschereihand- lung dar (JÜRG-BEAT ACKERMANN, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, N. 309). Auch der Wechsel des Wertträgers, wie vorliegendenfalls der Wechsel von Buchgeld in Checks und nachfolgend Bankchecks, kann eine Anonymisierung bewirken und damit eine Geldwäschereihandlung sein (MARK PIETH, Basler Kom- mentar, 2. Aufl., Basel 2007, N. 39 zu Art. 305bis StGB). Sodann können die im Ersuchen geschilderten Finanztransaktionen, das Verschieben der Gel- der von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern, der Verschleie- rung der Herkunft der Vermögenswerte dienen (vgl. STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 4 zu Art. 305bis StGB). Mithin lässt sich der Sachverhalt gemäss US-Ersuchen ohne weiteres unter den Straftatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB subsumieren.

2.2.6 Für diplomatische Vertreter legt das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01) in Art. 31 Ziff. 1 und Art. 39 Ziff. 1 und 2 fest, dass diese Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates geniessen und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise bis zur Ausreise nach Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit. Andere Kon- ventionen, namentlich das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963

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über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02) und das Übereinkommen vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen (SR 0.191.2), enthalten ebenfalls Immunitätsbestimmungen. Das internationale Gewohnheitsrecht billigt sodann allen ausländischen Staatsvertretern und Amtsträgern für ihre hoheitlichen, d.h. amtlichen Akte, grundsätzlich eine funktionale Immunität (ratione materiae) zu vor Gerichtsbarkeit und Zwangsmassnahmen (inkl. Vollstreckung) in einem anderen Staat, welche auch nach ihrem Ausschei- den aus einem solchen Amt anhält (ANDREAS R. ZIEGLER, Einführung in das Völkerrecht, Bern 2006, S. 291 N. 662; vgl. auch KÄLIN/EPINEY/CA- RONI/KÜNZLI, Völkerrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 157). Staatsoberhäuptern und anderen hochrangigen Amtsträgern wie Regierungschefs und Au- ssenministern eines Staates kommt zudem während ihrer Amtszeit auch für private Handlungen eine persönliche Immunität (ratione personae) zu (AN- DREAS R. ZIEGLER, a.a.O., S. 292 N. 663; vgl. auch KÄLIN/EPINEY/CA- RONI/KÜNZLI, a.a.O., S. 157; SALVATORE ZAPPALÀ, La justice pénale interna- tionale, Paris 2007, N. 98; BERTOSSA/GRANT/HUBER/MEMBREZ/WERNER, Der Kampf gegen die Straflosigkeit im schweizerischen Recht, Bern 2003, S. 98 N. 12). Demgegenüber scheint etwa ein Verteidigungs-, Gesundheits- oder Erziehungsminister gemäss Völkerrecht keine persönliche Immunität vor der Gerichtsbarkeit eines ausländischen Staates zu geniessen, es sei denn, spezielle Bestimmungen des Übereinkommens über Sondermissio- nen wären anwendbar (BERTOSSA/GRANT/HUBER/MEMBREZ/WERNER, a.a.O., S. 98 N. 13). Hinsichtlich der Immunität von Staatsoberhäuptern be- fand das Bundesgericht, dass diese "ratione personae" eine umfassende sei, ihre Limiten aber einerseits beim Willen des Herkunftsstaates finde und andererseits in der Amtsdauer. In analoger Anwendung von Art. 32 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen könne der Her- kunftsstaat die Immunität widerrufen und analog Art. 39 falle die Immunität sodann nach Beendigung der Funktion dahin, mit Ausnahme von Handlun- gen, die in Ausübung dieser Funktion durchgeführt worden seien (BGE 115 Ib 496 E. 5b und c S. 499 ff.). Für die Frage, ob eine Handlungen in Aus- übung der hoheitlichen Tätigkeit erfolgt ist, stellt die Rechtsprechung auch in Bezug auf strafrechtlich relevante Akte von Staatsoberhäuptern auf die Unterscheidung “de iure imperii“ und “de iure gestionis“ ab (Urteil des Bun- desgericht 1A.94/2001 vom 25. Juni 2001, E. 4d; dazu auch MARC HENZE- LIN, L’immunité pénale des chefs d’Etat en matière financière. Vers une ex- ception pour les actes de pillage de ressources et de corruption?, SZIER 2/2002, S. 179 ff., 198 ff. mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung). Die Plünderung und Unterschlagung staatlicher Mittel zu persönlichen Zwecken sowie Korruptionshandlungen von Staatsoberhäuptern stellen Handlungen “de iure gestionis“ bzw. “de mala gestione“ dar, welche nicht unter dem Schutz der funktionalen Immunität stehen (MARC HENZELIN,

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a.a.O., S. 196 und 210 m.w.H. auf die Doktrin). In den vergangenen Jahren hat sich eine Tendenz zur Einschränkung der Immunität von Staatsober- häuptern bei der Begehung internationaler Verbrechen entwickelt. Exem- plarisch dafür steht der Fall von Augusto Pinochet, dem früheren Staats- chef von Chile (ausführlich dazu NAOMI ROTH - ARRIAZA, The Pinochet Ef- fect, Transnational Justice in the Age of Human Rights, Philadelphia 2005, insbes. S. 70 ff.). Er war in England gestützt auf einen Haftbefehl Spaniens verhaftet worden. Eine Mehrheit der englischen Richter hielt dafür, dass ei- nem ehemaligen Staatsoberhaupt zwar Immunität "ratione materiae" zu- stehe, diese sich aber auf Handlungen beschränke, die in der Ausübung des Amtes erfolgt sind, wobei Handlungen, die das Völkerrecht selbst als Verbrechen einstufe, nicht mehr als Amtshandlungen betrachtet werden könnten (Regina v. Bartle and others ex parte Pinochet, England, House of Lords, Urteile vom 25. November 1998 und 24. März 1999; ANDREA BIAN- CHI, Immunity versus Human Rights: The Pinochet Case, in: EJIL [1999], Vol. 10 No. 2, S. 237 ff.; vgl. auch Zusammenfassung des Falles bei JÖRG PAUL MÜLLER/LUZIUS WILDHABER, Praxis des Völkerrechts, 3. Aufl., Bern 2001, S. 464 ff.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 496 ff. N. 458-2). Die bel- gische Justiz erliess im Jahre 2000 einen Haftbefehl gegen den amtieren- den Aussenminister des Kongos wegen des Verdachtes der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, womit sich der Internationale Gerichtshof zu be- fassen hatte. Die Richter vertraten die Ansicht, dass Aussenministern wäh- rend ihrer Amtsdauer volle Immunität zukomme. Ehemalige Aussenminister kämen hingegen nicht mehr in den Genuss des gleichen Umfangs der Im- munität. Gegen sie könnten strafrechtliche Ermittlungen getätigt werden für Handlungen, die sie vor oder nach ihrer Amtstätigkeit, sowie für solche, die sie während ihrer Amtstätigkeit in privater Eigenschaft begangen hätten (Mandat d'arrêt du 11 avril 2000 [République démocratique du Congo c. Belgique], arrêt, C.I.J. Recueil 2002, p. 3, E. 54 und 61). Die im BGE 115 Ib 496 publizierte bundesgerichtliche Rechtsprechung entspricht, ad minima minimis, der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes im Fall Mandat d'arrêt du 11 avril 2000 (vgl. MARC HENZELIN, a.a.O., S. 192 ff.).

Der deliktsrelevante Zeitraum gemäss US-Ersuchen (1993 bis 2003) be- schlägt die Amtsdauer des Beschwerdeführers als russischer Atomminister (1998 bis März 2001). Ob Russland seine Immunität aufgehoben hat bzw. ob er als ehemaliger Atomminister überhaupt Immunität geniesst, kann da- hingestellt bleiben, denn der Deliktszeitraum erstreckt sich auch über Jahre während denen der Beschwerdeführer noch nicht oder nicht mehr russi- scher Atomminister war. Hinzu kommt, dass die supra unter Ziff. 2.2.3 be- schriebenen Handlungen schwerlich dem Pflichtenheft eines Atomministers bzw. der amtlichen Funktion des Beschwerdeführers als Direktor von NI-

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KIET zugeschrieben werden können, sondern vielmehr einen rein privaten Charakter haben. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung kann der Be- schwerdeführer somit keine Immunität beanspruchen.

2.2.7 Andere Gründe, die gegen eine Auslieferung an die USA sprächen, sind nicht auszumachen. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA wegen Geldwä- scherei (Anklagepunkte 14 und 20) zulässig gewesen wäre, jedoch prioritär an die Russische Föderation erfolgt ist. Die Auslieferungshaft für den Zeit- raum vom 2. Mai bis 25. August 2005 war somit gerechtfertigt, weshalb keine Grundlage für eine Entschädigung i.S.v. Art. 15 IRSG besteht.

2.3 Im Eventualantrag macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Auslie- ferungshaft spätestens nachdem die Beschwerdegegnerin die vereinfachte Auslieferung an Russland gutgeheissen hatte, hätte ein Ende finden müs- sen. Die Beschwerdegegnerin habe aber die Fortdauer der Auslieferungs- haft angeordnet, um den Entscheid zur Frage der Auslieferung an die USA abzuwarten. Hätte die Beschwerdegegnerin von Anfang an richtig ent- schieden, nämlich so wie das Bundesgericht, wäre dem Beschwerdeführer die weitere Haft erspart geblieben (act. 1, Ziff. 31 - 32).

Wie supra unter Ziff. 2.2 ausgeführt, geht die Argumentation des Be- schwerdeführers fehl, wonach das Bundesgericht seine Auslieferung an die USA für unzulässig erklärt habe. Nicht nur, dass sich das Bundesgericht dazu nicht abschliessend geäussert hat, die obenstehenden Ausführungen zeigen auch, dass eine Auslieferung zulässig gewesen wäre.

Ein Anspruch darauf, sofort nach der Zustimmung ausgeliefert zu werden, besteht nicht. Vielmehr sind Fälle denkbar, bei denen sich die Auslieferung verzögern kann, sei es wie vorliegend durch die Behandlung von konkur- renzierenden Ersuchen, sei es durch eine medizinisch bedingte vorüberge- hende Transport-/Reiseunfähigkeit etc.

Da die Auslieferung des Beschwerdeführers an Russland erfolgt ist, kann Art. 15 IRSG nicht zur Anwendung gelangen, weil dies (vgl. supra Ziff. 2.2.2) voraussetzen würde, dass die Auslieferung nicht bewilligt wor- den ist. Der Beschwerdeführer befand sich vom 26. August bis 30. Dezem- ber 2005 auch aufgrund des russischen Ersuchens in Auslieferungshaft. Bei einem allfälligen Freispruch im russischen Verfahren sind daher die russischen Behörden für die Frage der Entschädigung zuständig.

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2.4 Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'000.-- angesetzt und mit dem geleisteten Ko- stenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 6. Dezember 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Cornelia Cova und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

Evgeny O. ADAMOV, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Sektion Auslieferung, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an Russland bzw. an die USA

Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungs- haft (Art. 15 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.73

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Sachverhalt:

A. Am 29. April 2005 ersuchte das U.S. Department of Justice die Schweiz um Inhaftnahme des russischen Staatsangehörigen Evgeny O. Adamov (nach- folgend “Adamov“) zwecks späterer Auslieferung. Adamov wurde am 2. Mai 2005 in Bern verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem sich Adamov mit einer vereinfachten Auslieferung an die USA nicht einverstanden erklärte, erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) am 3. Mai 2005 einen Auslieferungshaftbefehl. Das Bundes- strafgericht hat am 9. Juni 2005 eine Beschwerde von Adamov gegen den Haftbefehl vom 3. Mai 2005 gutgeheissen und die Entlassung von Adamov aus der Auslieferungshaft angeordnet (Verfahren BH.2005.12). Die dage- gen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom

14. Juni 2005 gutgeheissen und die Sache zur Prüfung der Frage der Im- munität und der politisch motivierten Strafverfolgung an das Bundesstrafge- richt zurückgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 1S.18/2005 vom 14. Juli 2005; act. 6.1). In der Folge entschied das Bundesstrafgericht am 10. Au- gust 2005, dass die Auslieferungshaft gestützt auf das amerikanische Aus- lieferungsersuchen zulässig sei, welcher Entscheid unangefochten blieb (act. 6.3). Die amerikanischen Behörden haben die Schweiz am 2. und

27. Juni 2005 formell um Auslieferung von Adamov ersucht (Verfahrensak- ten Bundesamt, act. 270 und 274).

B. Die Russische Föderation ersuchte am 17. Mai 2005 die Schweiz um Aus- lieferung von Adamov. Dieser erklärte sich anlässlich einer Einvernahme vom 20. Mai 2005 mit einer Auslieferung an die Russische Föderation nicht einverstanden, woraufhin das Bundesamt am 7. Juni 2005 einen Ausliefe- rungshaftbefehl gestützt auf das russische Auslieferungsersuchen erliess (Verfahrensakten Bundesamt, act. 219). Die dagegen erhobene Beschwer- de wies das Bundesstrafgericht am 10. August 2005 ab (Verfahren BH.2005.16; act. 6.2).

C. Protokollarisch befragt erklärte sich Adamov am 4. Juli 2005 erneut nicht mit einer vereinfachten Auslieferung an die USA einverstanden (Verfah- rensakten Bundesamt, act. 295). Hingegen gab er in einer vom 19. August 2005 datierten Eingabe seine Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung an die Russische Föderation, welche Zustimmung er anlässlich einer Ein- vernahme vom 25. August 2005 nochmals bekräftigte und mit dem Wunsch verband, so rasch als möglich an die Russische Föderation ausgeliefert zu werden (Verfahrensakten Bundesamt, act. 371 und 383). Das Bundesamt

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bewilligte gleichentags die vereinfachte Auslieferung von Adamov an die Russische Föderation, schob den Vollzug aber bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über das US-Auslieferungsverfahren bzw. die Frage der Priorität auf (Verfahrensakten Bundesamt, act. 384).

D. Mit Entscheid vom 30. September 2005 bewilligte das Bundesamt die Aus- lieferung von Adamov prioritär an die USA für die dem Auslieferungsersu- chen zugrunde liegenden Straftaten, mit Ausnahme der Fiskaldelikte. Wei- ter ermächtigte es die USA, Adamov an Russland weiterzuliefern oder aus- zuschaffen unter Beachtung des Spezialitätsprinzips (act. 6.6). Die dage- gen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1A.288/2005 vom 22. Dezember 2005 (publiziert in BGE 132 II

81) gut und änderte den angefochtenen Entscheid dahingehend ab, dass die Auslieferung an die USA nicht bewilligt wird (act. 6.7). Daraufhin wurde Adamov am 30. Dezember 2005 an die Russische Föderation ausgeliefert.

E. Am 29. Dezember 2006 und mit Ergänzungen vom 18. Januar 2007 bean- tragte Adamov beim Bundesamt eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'172'841.75 für ungerechtfertigte Auslieferungshaft im Zeitraum vom

2. Mai 2005 bis zum 30. Dezember 2005 (Genugtuung, Erwerbsausfall und Verteidigungskosten, zuzüglich 5% Zins), mit den Eventualanträgen, für die Genugtuung und den Erwerbsausfall nur der Zeitraum vom 26. August bis

30. Dezember 2005 zu berücksichtigen (act. 6.10 und 6.16). Das Bundes- amt erkundigte sich daraufhin am 6. Februar 2007 bei den russischen Be- hörden, ob im Falle einer Verurteilung von Adamov in der Russischen Fö- deration diesem die in der Schweiz erstandene Auslieferungshaft ange- rechnet würde, ob er bei einem Freispruch für die Auslieferungshaft ent- schädigt würde und ob die USA mittlerweile ein Strafübernahmebegehren an die Russische Föderation gestellt hätten (act. 6.19). Die Generalstaats- anwaltschaft der Russischen Föderation liess am 21. Februar 2007 verlau- ten, dass die in der Schweiz aufgrund des russischen Ersuchens erstande- ne Auslieferungshaft angerechnet würde, und dass die USA kein Straf- übernahmebegehren gestellt hätten (act. 6.20). Mit Verfügung vom 5. April 2007 lehnte das Bundesamt das Haftentschädigungsgesuch vollumfänglich ab (act. 1.1).

F. Gegen die Verfügung vom 5. April 2007 lässt Adamov am 9. Mai 2007 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen (act. 1):

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"1. Die Verfügung vom 5. April 2007 des Bundesamtes für Justiz betreffend Haft- entschädigung sei aufzuheben.

2. Die mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 gestellten Anträge mit den Ziff. 1 - 3 des Beschwerdeführers über CHF 1'010'306.05 zuzüglich 5% Zins ab dem je- weils geltend gemachten Datum sowie die mit Eingabe vom 18. Januar 2007 eingereichten zusätzlichen Verteidigungskosten über CHF 162'535.70 zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2005 seien vollumfänglich gut zu heissen.

3. Eventualiter seien die mit Eingabe vom 29. Dezember 2005 gestellten Anträge mit den Ziffern 4 oder 5 gut zu heissen.

4. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu- rück zu weisen.

5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien von der Staatskasse zu tragen."

Das Bundesamt stellt in seiner Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2007 An- trag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Replik vom

29. Juni 2007 hält Adamov an seinen Anträgen fest (act. 11).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergange- ne erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Im Verhältnis zwischen der Schweiz und den USA sind dies die Bestimmun- gen des Auslieferungsvertrages vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (AVUS; SR 0.353.933.6). Wo Übereinkommen und Zusatzproto- kolle respektive der Vertrag nichts anderes bestimmen, gelangt das Recht des ersuchten Staates zur Anwendung, vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;

- 5 -

SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

1.2 Die vorerwähnten bi- und multilateralen Abkommen enthalten keine Rege- lung hinsichtlich der Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft. Diese bleibt dem nationalen Recht des ersuchten Staates überlassen und findet sich in Art. 15 IRSG. Über Entschädigungsbegehren für ungerecht- fertigte Auslieferungshaft entscheidet das Bundesamt in erster Instanz (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom

14. Dezember 2005, E. 4). Gegen den Entscheid des Bundesamtes kann bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun- desstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Eröffnung des Entscheids (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 48 VwVG).

Das Bundesgericht hat im BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f. entschieden, dass auf Verfahren betreffend die Entschädigung für ungerechtfertige Ausliefe- rungshaft Art. 100 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) in verfahrensrechtlicher Hin- sicht sinngemäss zur Anwendung gelange, das Bundesamt daher erst- instanzlich über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte Ausliefe- rungshaft entscheide und die damalige Anklagekammer des Bundesge- richts, in Abweichung von der grundsätzlichen Rechtsmittelzuständigkeit der I. öffentlichrechtlichen Abteilung gemäss Art. 25 IRSG, über Beschwer- den gegen den Entscheid des Bundesamtes zu befindet habe (vgl. auch BGE 117 IV 209 E. 1b und c S. 212 f.). Die analoge Anwendung von Art. 100 Abs. 4 VStrR in Bezug auf die Zuständigkeit der Anklagekammer wurde damit begründet, dass die Entschädigung für unzulässige Zwangs- massnahmen eng mit der Frage der Zulässigkeit einer Zwangsmassnahme zusammenhänge und sowohl das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0) als auch das VStrR und das IRSG in diesen Bereichen grundsätzlich die Anklagekammer des Bundes- gerichts für zuständig erklären würden. Da der ersuchte Staat in internatio- nalen Rechtshilfeangelegenheiten in Strafsachen eine verwaltungsrechtli- che Aufgabe wahrnehme, sei einer analogen Anwendung von Art. 100 Abs. 4 VStrR gegenüber Art. 122 Abs. 3 BStP zudem der Vorzug zu geben.

- 6 -

Das Bundesgericht hat erwogen, dass, soweit sich die analoge Anwendung von Art. 100 Abs. 4 VStrR in prozessualer Hinsicht nicht bereits aus Art. 15 IRSG ergebe, diesbezüglich zumindest von einer Lücke auszugehen sei, welche unter Heranziehung von Art. 100 Abs. 4 VStrR zu füllen sei (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.). Diese Rechtsprechung wurde in der Folge verschiedentlich bestätigt und auf die I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts übertragen, welche seit dem 1. April 2004 über Beschwerden gegen Auslieferungshaftentscheide und Entschädigungsbegehren für unge- rechtfertigte Auslieferungshaft befand (TPF BK.2004.15 und BK.2004.16 vom 8. März 2006, je E. 1.2 und 1.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 331 N. 290).

Nachdem die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts seit dem

1. Januar 2007 generell über Beschwerden in internationalen Rechtshilfe- angelegenheiten befindet (vgl. Art. 25 Abs. 1, Art. 80e und Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG und Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht) ergibt sich die Kompetenz der II. Beschwerdekammer zum Entscheid über Beschwerden gegen Haftentschädigungsverfügungen des Bundesamtes direkt aus Art. 25 Abs. 1 IRSG und es besteht grund- sätzlich kein Anlass mehr, in verfahrensrechtlicher Hinsicht Art. 100 Abs. 4 VStrR in analoger Anwendung heranzuziehen.

1.3 Die Haftentschädigungsverfügung des Bundesamtes vom 5. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 10. April 2007 eröffnet. Die Beschwerde vom 9. Mai 2007 wurde demnach fristgerecht eingereicht. Der Beschwerde- führer ist von der angefochtenen Verfügung zudem direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Voraussetzung für Entschädigungsansprüche gemäss Art. 15 IRSG ist eine Haft, die unter Beachtung der gesetzlichen Formen und Verfahrensvor- schriften angeordnet wurde, sich aber im Nachhinein als ungerechtfertigt erweist (BGE 117 IV 209 E. 4b; 64 I 141 E. 2). Diesfalls hat der Verfolgte gemäss Art. 15 Abs. 1 IRSG Anspruch auf eine Entschädigung für unge- rechtfertigte Haft und andere Nachteile, die er erlitten hat, wobei die Rege- lungen von Art. 122 BStP und Art. 99 VStrR materiellrechtlich sinngemäss angewendet werden (BGE 113 IV 93 E. 1; 117 IV 209 E. 4b; STEFAN HEIM- GARTNER, Auslieferungsrecht, Zürich 2002, S. 61). Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersu-

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chung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig er- schwert oder verlängert hat (Art. 15 Abs. 3 IRSG). Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat das Fahndungs- und Fest- nahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder das Aus- lieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt (Art. 15 Abs. 4 IRSG). Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Art. 15 Abs. 4 IRSG sind die Mög- lichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu er- halten, mit in Betracht zu ziehen (Art. 15 Abs. 5 IRSG). Der Entschädi- gungsanspruch verjährt innert einem Jahr ab der endgültigen Verweigerung der Auslieferung (Art. 100 Abs. 1 VStrR; BGE 113 IV 101 E. 2b S. 103).

2.2 Die Auslieferungshaft erweist sich im Nachhinein als ungerechtfertigt, wenn die Auslieferung aus irgendwelchen Gründen nicht bewilligt wird oder der ersuchende Staat nicht in der Lage ist, eine durch den ersuchten Staat an die Auslieferung geknüpfte Bedingung zu erfüllen (BGE 118 IV 420 E. 2c/aa S. 424).

2.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich während der ganzen Zeitperiode, d.h. seit seiner Inhaftierung am 2. Mai 2005 bis zum 30. De- zember 2005 ungerechtfertigt in Auslieferungshaft befunden, da er gestützt auf das Ersuchen der USA in Auslieferungshaft genommen und bis zur Abweisung des Auslieferungsersuchens der USA festgehalten worden sei (act. 1, Ziff. 14). Das Auslieferungsersuchen der USA sei vom Bundesge- richt mit Urteil vom 22. Dezember 2005 vollständig abgewiesen worden, weshalb sich die Auslieferungshaft als ungerechtfertigt herausgestellt habe (act. 1, Ziff. 22; act. 11, Ziff. 4). Ohne die Haft in der Schweiz hätte der Be- schwerdeführer den russischen Strafbehörden ab dem 7. Mai 2005 zur Ver- fügung gestanden; das Resultat – die Rückkehr nach Russland – wäre mit- hin genau dasselbe gewesen wie nach dem Bundesgerichtsentscheid vom

22. Dezember 2005 und der Auslieferung vom 30. Dezember 2005 jedoch mit dem Unterschied, dass er nicht für acht Monate in Haft gewesen wäre (act. 1, Ziff. 28 - 29).

Die Beschwerdegegnerin wendet ein, das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 22. Dezember 2005 offen gelassen, ob das US- Auslieferungsersuchen am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit schei- tere, und ob die völkerrechtliche funktionale Immunität des Beschwerdefüh- rers ein zusätzliches Auslieferungshindernis begründen würde. Die Ableh- nung der Auslieferung an die USA sei nicht wegen fehlender doppelter Strafbarkeit, Immunität des Beschwerdeführers oder aus einem anderen

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vertraglichen Verweigerungsgrund erfolgt, sondern ausschliesslich weil Russland die internationalstrafrechtliche Priorität zugesprochen worden sei (act. 6, Ziff. IV a).

Es ist somit zu prüfen, ob das Bundesgericht die Auslieferung an die USA definitiv für unzulässig erklärt hat und, falls nein, ob eine solche Ausliefe- rung prinzipiell möglich gewesen wäre, wenn nicht Russland ebenfalls die Auslieferung verlangt hätte.

2.2.2 Gemäss Art. 1 Ziff. 1 AVUS sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den zuständigen Behör- den des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgt werden oder für schuldig befunden wurden oder zur Vollstreckung einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Straftaten, die nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden. Ist im Hoheitsgebiet des ersu- chenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine si- chernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Gesamtdauer mindestens sechs Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 AVUS). Die Auslieferung wird auch bewilligt für den Versuch, für die Teilnahme oder für ein Komplott ("conspiracy"), eine solche Straftat zu begehen, wenn die zugrunde liegen- de strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung des schweizerischen Bundesrechts darstellt (Art. 2 Ziff. 3 AVUS). Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede andere Straftat bewilligt, die nach dem Recht der USA und der Schweiz strafbar ist, unabhängig von den zeitlichen Voraus- setzungen nach Art. 2 Ziff. 1 AVUS (Art. 2 Ziff. 4 AVUS). Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Handlung, für die die Auslieferung verlangt wird, eine politische Straftat darstellt, oder wenn das Ersuchen politisch be- gründet erscheint (Art. 3 Abs. 1 AVUS). Gemäss dem in Art. 2 Ziff. 1 AVUS verankerten Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit kann einem Ausliefe- rungsersuchen nur entsprochen werden, wenn der im Ersuchen geschilder- te Sachverhalt die objektiven Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafbestimmung erfüllt. Besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedin- gungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.1). Anders als im Bereich der "akzessorischen" Rechtshilfe ist die Vor- aussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.2).

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2.2.3 Dem Beschwerdeführer wird von den USA gemäss Auslieferungsersuchen folgendes zur Last gelegt (Verfahrensakten Bundesamt, act. 274): Er sei von November 1986 bis März 1998 Direktor der NIKIET gewesen, einem staatlichen, russischen Forschungs- und Entwicklungsinstitut für Kraft- werkswesen. Im April 1986 sei es zu einer Explosion im Atomkraftwerk Tschernobyl in der Ukraine gekommen, welches über einen von der NIKIET konstruierten RMBK-Reaktor verfügt habe. Im Sommer 1992 hätten die USA und andere westliche Staaten eine Reihe von Projekten in Angriff ge- nommen, mit welchen Russland und weiteren, früheren Sowjetrepubliken finanzielle und technische Hilfe zugesagt worden sei, um die Sicherheits- einrichtungen in älteren Atomkraftwerken, vor allem solchen mit RMBK- Reaktoren, zu verbessern. Als Teil dieses internationalen Nuklearsi- cherheitsprogrammes hätten die USA und andere Regierungen Verträge mit NIKIET abgeschlossen des Inhalts, dass NIKIET mehr als USD 15 Mil- lionen erhalten würde für Fachwissen, Konstruktionspläne, Beratung und Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Modernisierung der RMBK- Reaktoren. Alleine das Energieministerium der USA sowie private, ameri- kanische Unternehmen hätten mit NIKIET unmittelbar oder auf Unterver- tragsbasis Verträge abgeschlossen, aus welchen NIKIET insgesamt USD 5,4 Millionen erhalten sollte. NIKIET habe als Zahlungsempfängerin für diese Gelder wie auch für die Gelder aus anderen Ländern die Energo- pool-RF benannt, welche im Dezember 1990 durch den Exekutivausschuss des Forums der Wissenschaftler und Experten für sowjetisch-US- amerikanische Beziehungen gegründet worden sei. Von Dezember 1990 bis März 1998 sei der Beschwerdeführer der Generaldirektor der Energo- pool-RF gewesen. Im März 1998 sei der Beschwerdeführer zum russischen Atomminister ernannt worden, welche Position er bis zu seiner Entlassung im März 2001 inne gehabt habe. Die Ermittlungen hätten gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Januar 1993 und Januar 2003 mit A. zu- sammengeschlossen habe, um Gelder, die die USA und andere ausländi- sche Regierungen an NIKIET aufgrund der Verträge zur Verbesserung der RMBK-Reaktorsicherheit gezahlt hätten, zu “stehlen“. Mehr als USD 15 Mil- lionen, die für NIKIET bestimmt gewesen und bei der Energopool-RF ein- gezahlt hätten werden sollen, seien auf in den USA geführte Bankkonten von zwei Mantelfirmen geflossen, die der Beschwerdeführer und A. ge- gründet und kontrolliert hätten. Diese Mantelfirmen hätten zudem in be- wusster Täuschungsabsicht sehr ähnliche Namen wie die Energopool-RF gehabt, nämlich "Energo Pool Inc." (1993 im Bundesstaat Pennsylvania gegründet) und "Energopool Inc." (1997 im Bundesstaat Delaware gegrün- det).

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Von diesen “gestohlenen“ USD 15 Millionen hätten der Beschwerdeführer und A. mindestens USD 9 Millionen sodann auf persönliche oder von ihnen kontrollierte Geschäftskonten in den USA, Frankreich und Monaco übertra- gen, um damit zahlreiche persönliche Investitionen in der Ukraine, Russ- land und den USA zu finanzieren. Dabei hätten der Beschwerdeführer und A. falsche Verträge und Rechnungen verwendet, um die Herkunft der “ge- stohlenen“ Gelder zu verbergen und den Anschein der Legitimität der Ge- schäfte zu erwecken.

Von 1993 bis 1998 hätten der Beschwerdeführer und A. USD 4'693'000.00 vom Konto der Energo Pool Inc. bei der Mellon Bank auf persönliche Bank- konten, die auf die Namen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bei der Mellon Bank in Pittsburgh eröffnet worden seien, übertragen. In der Folge seien diese Gelder auf das Konto der Omeka Ltd. bei der PNC Bank in Pittsburgh überwiesen worden. Die Omeka Ltd. sei 1994 im Bundesstaat Pennsylvania gegründet worden und habe als einzige Inhaber der Gesell- schaftsanteile den Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie A. und dessen Ehefrau. Die Übertragung der Gelder von der Mellon Bank auf das Konto der Omeka Ltd. sei zum Grossteil in einer Weise erfolgt, die den Eindruck erweckt habe, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre eigenen, persönlichen Gelder in die Omeka investieren würden. USD 4'383'000.00 seien von persönlichen Konten des Beschwerdeführers bei der Mellon Bank und bei der PNC Bank abgehoben worden, üblicherweise in Form von Checks, die an "bar" zahlbar gewesen seien. Diese Checks seien dann zum Kauf von garantierten Bankchecks verwendet worden, die schliesslich auf dem Konto der Omeka Ltd. zur Gutschrift eingereicht worden seien, wobei diese Einzahlungen fälschlich als "Darlehen" des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an die Omeka Ltd. deklariert worden seien. Dieses Vorgehen habe zur Folge gehabt, dass mit Bezug auf die Herkunft der Ein- zahlungen an die Omeka Ltd. diese als von Konten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau herrührend erschienen seien und nicht vom Konto der Energo Pool Inc. bei der Mellon Bank.

2.2.4 In Bezug auf das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit hat das Bundes- gericht in seinem Urteil vom 22. Dezember 2005 entschieden, dass entge- gen der Ansicht der Beschwerdegegnerin der im amerikanischen Rechtshil- feersuchen dargestellte Sachverhalt nach schweizerischem Recht nicht un- ter den Straftatbestand der privaten Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 2 StGB subsumiert werden könne. Die USA würden dem Beschwerdegegner vorwerfen, Gelder des staatlichen russischen Forschungsinstitutes NIKIET unterschlagen zu haben. Er soll in seiner amtlichen Funktion als Direktor der NIKIET bzw. als russischer Minister für Atomenergie dem Staatsunter-

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nehmen NIKIET gehörende Vermögenswerte, die teilweise aus amerikani- schen Quellen gestammt hätten, unterschlagen und für private Zwecke verwendet haben. In den Beilagen zum US-Ersuchen werde mehrmals ausdrücklich präzisiert, dass es sich bei NIKIET um ein staatseigenes rus- sisches Forschungsunternehmen gehandelt habe, welches dem russischen Atomenergieministerium unterstellt gewesen sei. Alle aus den USA an NI- KIET bezahlten Gelder hätten daher der Russischen Föderation gehört. Das Bundesgericht schlussfolgerte daraus, dass die USA gegen einen aus- ländischen (russischen), hohen Amtsträger ermittelten, der in seiner Funk- tion das dem ausländischen (russischen) Staat gehörende Vermögen teil- weise für private Zwecke unterschlagen haben soll. Die ungetreue Amts- führung von ausländischen Beamten sei hingegen nach Schweizer Recht nicht strafbar. Eine arglistige Täuschung im Rahmen des privatrechtlichen Geschäftsverkehrs werde ihm nicht zur Last gelegt, so dass auch kein Be- trug i.S.v. Art. 146 StGB in Betracht falle (Erwägungen 2.7 - 2.9). Ob der inkriminierte Sachverhalt nach schweizerischem Strafrecht als Geldwä- scherei qualifiziert werden kann, erschien dem Bundesgericht in der vorlie- genden Konstellation (wo der ersuchende Staat einen ausländischen Amts- träger wegen Schädigung des ausländischen Fiskus verfolgt, und zwar in Konkurrenz zum direkt betroffenen ausländischen Staat) fraglich. Das Bun- desgericht hat die Frage schliesslich offen gelassen, da es in der Folge dem konkurrierenden russischen Ersuchen die internationalstrafrechtliche Priorität einräumte. Ebenfalls offen liess es die Frage, ob allenfalls die "funktionale" Immunität des Beschwerdeführers eine Auslieferung an die USA verhindert hätte (Erwägungen 2.10, 2.12 und 3). In der Folge ist daher von der Konstellation der konkurrierenden Rechtshil- feersuchen zu abstrahieren und zu prüfen, ob die doppelte Strafbarkeit in Bezug auf die im US-Rechtshilfeersuchen dargelegten Geldwäscherei- handlungen erfüllt gewesen wäre, wenn nicht gleichzeitig Russland die Auslieferung des Beschwerdeführers verlangt hätte, sowie zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer Immunität vor einer Strafverfolgung durch die USA genossen hätte.

2.2.5 Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Ein- ziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder anneh- men muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Geldwäschereitatbe- stand setzt als Vortat ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB voraus, al- so Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Ist die Vortat im Ausland begangen worden, kann eine Bestrafung des Täters nur erfolgen, sofern die Vortat auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Das Bundesgericht hält dafür, dass die Schweiz

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mit Art. 305bis Ziff. 3 StGB zur Bekämpfung von Korruption, Amtsmiss- brauch und Veruntreuung auch im Ausland beitragen will (Urteil des Bun- desgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 5b/cc). Ob die im Ausland begangene Vortat als Verbrechen zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht (BGE 126 IV 255 E. 3 b/aa S. 261). Wie bereits ausgeführt (supra Ziff. 2.2.3) wird Adamov vorgeworfen, als russischer Amtsträger in seiner Funktion dem russischen Staat gehörende Vermögenswerte teilweise für private Zwecke unterschlagen zu haben. Nach Schweizer Recht würde dies eine ungetreue Amtsführung i.S.v. Art. 314 StGB darstellen, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, mithin als Verbrechen qualifiziert wird. Hinsichtlich der Strafbarkeit der Vortat in der Russischen Föderation kann dem russi- schen Ersuchen vom 15. Mai 2005 entnommen werden, dass ein solches Verhalten auch in Russland strafbar ist, nämlich als Betrug i.S.v. Art. 159 und/oder als Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 285 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation (Verfahrensakten Bundesamt, act. 105A).

Als Tathandlungen gemäss Art. 305bis StGB gelten alle Verhaltensweisen, die darauf abzielen, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Der Einsatz von Mantelfir- men, wie vorliegendenfalls der Energo Pool Inc., und das Verschieben von Vermögenswerten über solche stellt eine vollendete Geldwäschereihand- lung dar (JÜRG-BEAT ACKERMANN, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, N. 309). Auch der Wechsel des Wertträgers, wie vorliegendenfalls der Wechsel von Buchgeld in Checks und nachfolgend Bankchecks, kann eine Anonymisierung bewirken und damit eine Geldwäschereihandlung sein (MARK PIETH, Basler Kom- mentar, 2. Aufl., Basel 2007, N. 39 zu Art. 305bis StGB). Sodann können die im Ersuchen geschilderten Finanztransaktionen, das Verschieben der Gel- der von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern, der Verschleie- rung der Herkunft der Vermögenswerte dienen (vgl. STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 4 zu Art. 305bis StGB). Mithin lässt sich der Sachverhalt gemäss US-Ersuchen ohne weiteres unter den Straftatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB subsumieren.

2.2.6 Für diplomatische Vertreter legt das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01) in Art. 31 Ziff. 1 und Art. 39 Ziff. 1 und 2 fest, dass diese Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates geniessen und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise bis zur Ausreise nach Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit. Andere Kon- ventionen, namentlich das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963

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über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02) und das Übereinkommen vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen (SR 0.191.2), enthalten ebenfalls Immunitätsbestimmungen. Das internationale Gewohnheitsrecht billigt sodann allen ausländischen Staatsvertretern und Amtsträgern für ihre hoheitlichen, d.h. amtlichen Akte, grundsätzlich eine funktionale Immunität (ratione materiae) zu vor Gerichtsbarkeit und Zwangsmassnahmen (inkl. Vollstreckung) in einem anderen Staat, welche auch nach ihrem Ausschei- den aus einem solchen Amt anhält (ANDREAS R. ZIEGLER, Einführung in das Völkerrecht, Bern 2006, S. 291 N. 662; vgl. auch KÄLIN/EPINEY/CA- RONI/KÜNZLI, Völkerrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 157). Staatsoberhäuptern und anderen hochrangigen Amtsträgern wie Regierungschefs und Au- ssenministern eines Staates kommt zudem während ihrer Amtszeit auch für private Handlungen eine persönliche Immunität (ratione personae) zu (AN- DREAS R. ZIEGLER, a.a.O., S. 292 N. 663; vgl. auch KÄLIN/EPINEY/CA- RONI/KÜNZLI, a.a.O., S. 157; SALVATORE ZAPPALÀ, La justice pénale interna- tionale, Paris 2007, N. 98; BERTOSSA/GRANT/HUBER/MEMBREZ/WERNER, Der Kampf gegen die Straflosigkeit im schweizerischen Recht, Bern 2003, S. 98 N. 12). Demgegenüber scheint etwa ein Verteidigungs-, Gesundheits- oder Erziehungsminister gemäss Völkerrecht keine persönliche Immunität vor der Gerichtsbarkeit eines ausländischen Staates zu geniessen, es sei denn, spezielle Bestimmungen des Übereinkommens über Sondermissio- nen wären anwendbar (BERTOSSA/GRANT/HUBER/MEMBREZ/WERNER, a.a.O., S. 98 N. 13). Hinsichtlich der Immunität von Staatsoberhäuptern be- fand das Bundesgericht, dass diese "ratione personae" eine umfassende sei, ihre Limiten aber einerseits beim Willen des Herkunftsstaates finde und andererseits in der Amtsdauer. In analoger Anwendung von Art. 32 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen könne der Her- kunftsstaat die Immunität widerrufen und analog Art. 39 falle die Immunität sodann nach Beendigung der Funktion dahin, mit Ausnahme von Handlun- gen, die in Ausübung dieser Funktion durchgeführt worden seien (BGE 115 Ib 496 E. 5b und c S. 499 ff.). Für die Frage, ob eine Handlungen in Aus- übung der hoheitlichen Tätigkeit erfolgt ist, stellt die Rechtsprechung auch in Bezug auf strafrechtlich relevante Akte von Staatsoberhäuptern auf die Unterscheidung “de iure imperii“ und “de iure gestionis“ ab (Urteil des Bun- desgericht 1A.94/2001 vom 25. Juni 2001, E. 4d; dazu auch MARC HENZE- LIN, L’immunité pénale des chefs d’Etat en matière financière. Vers une ex- ception pour les actes de pillage de ressources et de corruption?, SZIER 2/2002, S. 179 ff., 198 ff. mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung). Die Plünderung und Unterschlagung staatlicher Mittel zu persönlichen Zwecken sowie Korruptionshandlungen von Staatsoberhäuptern stellen Handlungen “de iure gestionis“ bzw. “de mala gestione“ dar, welche nicht unter dem Schutz der funktionalen Immunität stehen (MARC HENZELIN,

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a.a.O., S. 196 und 210 m.w.H. auf die Doktrin). In den vergangenen Jahren hat sich eine Tendenz zur Einschränkung der Immunität von Staatsober- häuptern bei der Begehung internationaler Verbrechen entwickelt. Exem- plarisch dafür steht der Fall von Augusto Pinochet, dem früheren Staats- chef von Chile (ausführlich dazu NAOMI ROTH - ARRIAZA, The Pinochet Ef- fect, Transnational Justice in the Age of Human Rights, Philadelphia 2005, insbes. S. 70 ff.). Er war in England gestützt auf einen Haftbefehl Spaniens verhaftet worden. Eine Mehrheit der englischen Richter hielt dafür, dass ei- nem ehemaligen Staatsoberhaupt zwar Immunität "ratione materiae" zu- stehe, diese sich aber auf Handlungen beschränke, die in der Ausübung des Amtes erfolgt sind, wobei Handlungen, die das Völkerrecht selbst als Verbrechen einstufe, nicht mehr als Amtshandlungen betrachtet werden könnten (Regina v. Bartle and others ex parte Pinochet, England, House of Lords, Urteile vom 25. November 1998 und 24. März 1999; ANDREA BIAN- CHI, Immunity versus Human Rights: The Pinochet Case, in: EJIL [1999], Vol. 10 No. 2, S. 237 ff.; vgl. auch Zusammenfassung des Falles bei JÖRG PAUL MÜLLER/LUZIUS WILDHABER, Praxis des Völkerrechts, 3. Aufl., Bern 2001, S. 464 ff.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 496 ff. N. 458-2). Die bel- gische Justiz erliess im Jahre 2000 einen Haftbefehl gegen den amtieren- den Aussenminister des Kongos wegen des Verdachtes der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, womit sich der Internationale Gerichtshof zu be- fassen hatte. Die Richter vertraten die Ansicht, dass Aussenministern wäh- rend ihrer Amtsdauer volle Immunität zukomme. Ehemalige Aussenminister kämen hingegen nicht mehr in den Genuss des gleichen Umfangs der Im- munität. Gegen sie könnten strafrechtliche Ermittlungen getätigt werden für Handlungen, die sie vor oder nach ihrer Amtstätigkeit, sowie für solche, die sie während ihrer Amtstätigkeit in privater Eigenschaft begangen hätten (Mandat d'arrêt du 11 avril 2000 [République démocratique du Congo c. Belgique], arrêt, C.I.J. Recueil 2002, p. 3, E. 54 und 61). Die im BGE 115 Ib 496 publizierte bundesgerichtliche Rechtsprechung entspricht, ad minima minimis, der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes im Fall Mandat d'arrêt du 11 avril 2000 (vgl. MARC HENZELIN, a.a.O., S. 192 ff.).

Der deliktsrelevante Zeitraum gemäss US-Ersuchen (1993 bis 2003) be- schlägt die Amtsdauer des Beschwerdeführers als russischer Atomminister (1998 bis März 2001). Ob Russland seine Immunität aufgehoben hat bzw. ob er als ehemaliger Atomminister überhaupt Immunität geniesst, kann da- hingestellt bleiben, denn der Deliktszeitraum erstreckt sich auch über Jahre während denen der Beschwerdeführer noch nicht oder nicht mehr russi- scher Atomminister war. Hinzu kommt, dass die supra unter Ziff. 2.2.3 be- schriebenen Handlungen schwerlich dem Pflichtenheft eines Atomministers bzw. der amtlichen Funktion des Beschwerdeführers als Direktor von NI-

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KIET zugeschrieben werden können, sondern vielmehr einen rein privaten Charakter haben. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung kann der Be- schwerdeführer somit keine Immunität beanspruchen.

2.2.7 Andere Gründe, die gegen eine Auslieferung an die USA sprächen, sind nicht auszumachen. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA wegen Geldwä- scherei (Anklagepunkte 14 und 20) zulässig gewesen wäre, jedoch prioritär an die Russische Föderation erfolgt ist. Die Auslieferungshaft für den Zeit- raum vom 2. Mai bis 25. August 2005 war somit gerechtfertigt, weshalb keine Grundlage für eine Entschädigung i.S.v. Art. 15 IRSG besteht.

2.3 Im Eventualantrag macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Auslie- ferungshaft spätestens nachdem die Beschwerdegegnerin die vereinfachte Auslieferung an Russland gutgeheissen hatte, hätte ein Ende finden müs- sen. Die Beschwerdegegnerin habe aber die Fortdauer der Auslieferungs- haft angeordnet, um den Entscheid zur Frage der Auslieferung an die USA abzuwarten. Hätte die Beschwerdegegnerin von Anfang an richtig ent- schieden, nämlich so wie das Bundesgericht, wäre dem Beschwerdeführer die weitere Haft erspart geblieben (act. 1, Ziff. 31 - 32).

Wie supra unter Ziff. 2.2 ausgeführt, geht die Argumentation des Be- schwerdeführers fehl, wonach das Bundesgericht seine Auslieferung an die USA für unzulässig erklärt habe. Nicht nur, dass sich das Bundesgericht dazu nicht abschliessend geäussert hat, die obenstehenden Ausführungen zeigen auch, dass eine Auslieferung zulässig gewesen wäre.

Ein Anspruch darauf, sofort nach der Zustimmung ausgeliefert zu werden, besteht nicht. Vielmehr sind Fälle denkbar, bei denen sich die Auslieferung verzögern kann, sei es wie vorliegend durch die Behandlung von konkur- renzierenden Ersuchen, sei es durch eine medizinisch bedingte vorüberge- hende Transport-/Reiseunfähigkeit etc.

Da die Auslieferung des Beschwerdeführers an Russland erfolgt ist, kann Art. 15 IRSG nicht zur Anwendung gelangen, weil dies (vgl. supra Ziff. 2.2.2) voraussetzen würde, dass die Auslieferung nicht bewilligt wor- den ist. Der Beschwerdeführer befand sich vom 26. August bis 30. Dezem- ber 2005 auch aufgrund des russischen Ersuchens in Auslieferungshaft. Bei einem allfälligen Freispruch im russischen Verfahren sind daher die russischen Behörden für die Frage der Entschädigung zuständig.

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2.4 Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'000.-- angesetzt und mit dem geleisteten Ko- stenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Bellinzona, 7. Dezember 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg - Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 84 BGG).