opencaselaw.ch

BK.2004.16

Bundesstrafgericht · 2006-03-08 · Deutsch CH

Beschwerde betreffend Entschädigung (Art. 15 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VStrR)

Sachverhalt

A. Am 1. Oktober 2001 wurde A. gestützt auf einen Haftbefehl des Untersu- chungsrichters von Foggia/Italien vom 1. August 2001 wegen Verdachts der Hehlerei in Zürich verhaftet und in vorläufige Auslieferungshaft versetzt. Gleichentags wurden ihre Liegenschaft und die Geschäftsräumlichkeiten der B. AG (nachfolgend „B.“, Arbeitgeberin von A.) zwecks Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten versiegelt. Am 3. Oktober 2001 erliess das Bundesamt für Justiz gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl. Am 16./17. Oktober 2001 wurden die Liegenschaft von A. und die Räum- lichkeiten der B. durchsucht und Vermögensobjekte und Dokumente be- schlagnahmt.

Mit diplomatischer Note vom 22. Oktober 2001 ersuchten die italienischen Behörden gestützt auf den genannten Haftbefehl wegen krimineller Verei- nigung um Auslieferung von A.. Am 14. November 2001 hiess das Bundes- gericht eine Beschwerde gegen ein abgewiesenes Haftentlassungsgesuch gut, worauf A. am 15. November 2001 gegen Leistung einer Kaution von Fr. 50'000.-- und Hinterlegung ihrer Ausweissschriften aus der Haft entlas- sen wurde. Mit Entscheid vom 19. September 2002 bewilligte das Bundes- amt für Justiz die Auslieferung an Italien. Am 31. Januar 2003 hiess das Bundesgericht die gegen den Auslieferungsentscheid erhobene Beschwer- de gut. Am 21. Februar 2003 schloss das Bundesamt für Justiz das Auslie- ferungsverfahren ab und gab die sichergestellten Gegenstände frei. Diese wurden jedoch unverzüglich vom Ministero pubblico des Kantons Tessin beschlagnahmt, welches seinerseits gestützt auf Art. 79 IRSG ein erneutes Rechtshilfegesuch der italienischen Behörden vom 18. Februar 2003 (act. 329 der vorinstanzlichen Akten [im Folgenden VA]; „andere Rechtshilfe“ im Sinne von Art. 63 ff. IRSG) behandelt; dieses ist gemäss Mitteilung vom

1. Februar 2006 nach wie vor anhängig (act. 38).

B. Nach Abschluss des Auslieferungsverfahrens reichten A. und die B. beim Bundesamt für Justiz am 13. Februar 2004 (Datum Postaufgabe; act. 354 und 354a VA) ein gemeinsames Gesuch um Entschädigung wegen unge- rechtfertigter Auslieferungshaft und ungerechtfertigter Einziehung von Ge- genständen ein. Nebst Schadenersatz von insgesamt Fr. 1'637'046.66 ver- langten sie Genugtuungen von Fr. 490'748.-- für A. und von Fr. 2'471'430.-- für die B., alles zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2003, unter Kosten- folge zu Lasten des Bundes. Nach einem Teilvergleich, mit welchem die damals geltend gemachten Verteidigungskosten von Rechtsanwalt Lucien W. Valloni (nachfolgend „Valloni“) vollständig vom Bund übernommen wur-

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den, entsprach das Bundesamt für Justiz mit Entscheid vom 23. September 2004 teilweise den Begehren von A. und der B. und legte die Entschädi- gung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft auf total Fr. 88'848.70 zuzüg- lich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2003 fest. Die zugesprochene Entschädi- gung setzt sich gemäss Ziffer 1 des Dispositivs wie folgt zusammen (Ge- suchstellerin 1 = A.; Gesuchstellerin 2 = B.):

Genugtuung Gesuchstellerin 1 13'700.00

Schadenersatz RA C. 23'992.10

Verdienstausfall der Gesuchstellerin 1 29'071.00

Gewinneinbusse der Gesuchstellerin 2 22'085.60

Total

88'848.70

Die übrigen bzw. darüber hinausgehenden Entschädigungsforderungen wurden mangels Substantiierung abgewiesen (Dispositiv Ziffer 2; act. 1.3 ).

C. Mit Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom

1. November 2004 beantragte Rechtsanwalt Valloni namens A. und der B. für das Verfahren in Sachen Entschädigungsgesuch (B 128715-ANS), ins- besondere betreffend Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 23. September 2004, die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung (Anträge Ziff. 1 und 2). Des Weitern stellte er folgende Anträge:

„3. Im Sinne eines vorsorglichen Gesuches, sei den Beschwerdeführerin- nen die Beschwerdefrist ab dem Zeitpunkt, an welchem die unentgeltli- che Rechtsvertretung sowie unentgeltliche Prozessführung gewährt wird, wiederherzustellen, damit die vorliegende Beschwerde, und der entsprechende Antrag auf Aufhebung des Entscheides des Bundesam- tes für Justiz vom 23. September 2004 (Referenz-Nr.: B 128715-ANS) sowie der Zusprechung einer angemessenen Entschädigung an die Beschwerdeführerinnen begründet werden kann. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“ Mit Verfügung vom 4. Januar 2005 setzte der Referent der Beschwerde- kammer dem Rechtsvertreter Frist bis 10. Januar 2005 (mithin 3 Arbeitsta- ge), um ein den Mindestanforderungen genügendes materielles Rechtsbe- gehren mit entsprechender Begründung einzureichen.

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Mit Eingabe vom 10. Januar 2004 (recte: 2005) stellte der Rechtsvertreter im Namen von A. und der B. folgende zusätzlichen Anträge (Beschwerde- führerin 1 = A.; Beschwerdeführerin 2 = B.):

„1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 23. September 2004 (Referenz-Nr.: B 128715-ANS) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin 1 sei eine Genugtuung von mindestens CHF 60'000.-- und ein Schadenersatz in der Höhe von CHF 461'385.-- zuzusprechen, und zwar zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2003. 3. Der Beschwerdeführerin 2 sei eine Genugtuung von mindestens CHF 60'000.-- und ein Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'175'661.-

- zuzusprechen, und zwar zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2003. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“ Diese Eingabe enthielt lediglich eine Kurzbegründung mit dem Vorbehalt, dass eine detaillierte Begründung nachgereicht werde. Im Sinne einer Klar- stellung des Schreibens vom 4. Januar 2005 teilte der Referent der Be- schwerdekammer dem Rechtsvertreter telefonisch mit, dass zusammen mit dem Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsver- beiständung eine Nachfrist zur einlässlichen Begründung angesetzt werde.

D. Nachdem Rechtsanwalt Valloni in Befolgung einer gerichtlichen Aufforde- rung am 24. Januar 2005 Zusatzangaben bezüglich der finanziellen Ver- hältnisse seiner Klientinnen eingereicht hatte, hiess die Beschwerdekam- mer mit Entscheid vom 26. Januar 2005 das Gesuch von A. um unentgeltli- che Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und gab ihr Rechtsanwalt Valloni als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei; dasjenige der B. wies sie hingegen ab, unter Ansetzung einer Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses. Die Beschwerdekammer setzte zudem Frist bis 12. April 2005 zur ausführlichen Begründung der Beschwerde an (act. 14). Innert ange- setzter Frist bezahlte die B. den Kostenvorschuss.

E. Am 12. April 2005 reichte der Rechtsvertreter von A. und der B. eine aus- führliche Beschwerdebegründung sowie zusätzliche Belege ein und modifi- zierte die bisher gestellten Anträge wie folgt (act. 18):

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„1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 23. September 2004 (Referenz-Nr.: B 128715-ANS) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin 1 sei eine Genugtuung von mindestens CHF 60'000.-- zuzusprechen und zwar zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

15. August 2003. 3. Der Beschwerdeführerin 2 sei eine Genugtuung von mindestens CHF 60'000.-- zuzusprechen und zwar zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

15. August 2003. 4. Der Beschwerdeführerin 1 sei ein Schadenersatz von CHF 393'962.55 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003 sowie CHF 91'269.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. April 2005 zuzusprechen. 5. Der Beschwerdeführerin 2 sei ein Schadenersatz von CHF 1'103'057.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003 zu- zusprechen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“

F. Das Bundesamt für Justiz beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2005 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ausserdem reichte es dem Gericht aufforderungsgemäss die vorinstanzlichen Akten ein (act. 20).

G. Mit Schreiben vom 18. Juni 2005 informierte das Ministero pubblico des Kantons Tessin auf Anfrage hin, dass es im Februar 2003 auf ein Rechts- hilfegesuch der Procura di Foggia eingetreten sei und es in diesem Zu- sammenhang die zuvor im Auslieferungsverfahren beschlagnahmten Ge- genstände seinerseits beschlagnahmt habe. Am 4. Mai 2004 und am

16. Juni 2005 seien diverse Gegenstände an A. zurückgegeben worden; zirka 100 Objekte seien noch unter Beschlag (act. 25; vgl. auch vorne Buchstabe A).

H. In Anbetracht des hängigen Drittverfahrens im Tessin wurde der Rechtsver- treter von A. und der B. am 7. Juli 2005 zu einer Replik eingeladen mit der Möglichkeit, weitere Beweise einzureichen. Auf Gesuch hin wurde die Frist hiezu am 6. September 2005 letztmalig bis 31. Dezember 2005 erstreckt, wobei die Möglichkeit berücksichtigt wurde, die Jahresabschlüsse der B. trotz zeitweiliger Aktenbeschlagnahme bis dahin zu erstellen und einzurei-

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chen. Bis zum Fristablauf wurde das Verfahren sistiert (act. 27–31) und so- dann getrennt (BK.2004.15 und 16; act. 32).

I. Mit Replik vom 30. Dezember 2005 legte der Rechtsvertreter zusätzliche Unterlagen auf und stellte die folgenden modifizierten Anträge (act. 33):

„1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 23. September 2004 (Referenz-Nr.: B 128715-ANS) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin 1 sei eine Genugtuung von mindestens CHF 100'000.-- zuzusprechen und zwar zuzüglich Zins zu 5% seit dem

15. August 2003. 3. Der Beschwerdeführerin 2 sei eine Genugtuung von mindestens CHF 100'000.-- zuzusprechen und zwar zuzüglich Zins zu 5% seit dem

15. August 2003. 4. Der Beschwerdeführerin 1 sei ein Schadenersatz von CHF 407’462.55 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003 sowie CHF 119'033.75 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2005 zuzusprechen. 5. Der Beschwerdeführerin 2 sei ein Schadenersatz von CHF 1'857’650 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003 sowie Schadenersatz von 1% per Monat auf CHF 80'000 seit 1. Oktober 2001 bis zum 28. Juli 2004 zuzusprechen sowie Schadenersatz von CHF 20'000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2005. 6. Der Beschwerdeführerin 1 sei Schadenersatz für die ihr ab dem 1. Ja- nuar 2006 entstehenden Schäden gemäss Schätzung des Gerichtes zuzusprechen. 7. Der Beschwerdeführerin 2 sei Schadenersatz für die ihr ab dem 1. Ja- nuar 2006 entstehenden Schäden gemäss Schätzung des Gerichtes zuzusprechen. 8. Eventualiter sei der gesamte Schaden durch das Gericht zu schätzen und den beiden Beschwerdeführerinnen einen Betrag mindestens im Umfang der Ziffern 4 bis 7 zuzusprechen. 9. Eventualiter sei durch das Gericht ein Gutachten über den Schadens- umfang zu veranlassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“

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Die Replik wurde dem Bundesamt für Justiz am 4. Januar 2006 zur Kennt- nisnahme zugestellt (BK act. 34).

J. Am 16. Januar 2006 reichte Rechtsanwalt Valloni seine Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein (act. 37).

K. Auf die Begründungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Nachdem das Verfahren vor Eingang der Replik getrennt wurde (Sachver- halt Buchstabe H), ist es angezeigt, jedes der Beschwerdeverfahren mit separatem Entscheid abzuschliessen. Im Folgenden ist daher von der Be- schwerdeführerin (B. AG) und von A. die Rede.

E. 1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kommen für eine Entschädigungsforde- rung nach Art. 15 IRSG in verfahrensmässiger Hinsicht die Art. 99 ff. VStrR sinngemäss zur Anwendung (BGE 118 IV 420, 422 E. 2c; 117 IV 209, 217 E. 4b).

E. 1.3 Über das Entschädigungsbegehren entscheidet die Verwaltung (hier: das Bundesamt für Justiz), gegen deren Entscheid bei der Beschwerdekammer innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde geführt werden kann (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Bereits im Zwischenentscheid vom 26. Januar 2005 betref- fend unentgeltlicher Rechtspflege ist die Wahrung der Beschwerdefrist fest- gestellt worden (act. 14, E. 3).

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung direkt betrof- fen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 100 Abs. 4 i.V.m. Art. 28 VStrR).

E. 1.5 Ob die Beschwerde reformatorische oder kassatorische Wirkung hat, ist gesetzlich nicht definiert. Eine Rückweisung im Sinne der Kassation ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Vorinstanz einen Ermessensspielraum aus- zufüllen hat. Im vorliegenden Fall erscheint es angezeigt, die Bemessung der Entschädigung durch die Rechtsmittelinstanz vorzunehmen, weil - an- ders als in den Entscheiden BV.2005.3 und 4 sowie BK.2005.2 und 3 vom

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11. Mai 2005 - nicht die grundsätzliche Anspruchsberechtigung zur Diskus- sion steht, wie sich im Folgenden ergibt, sondern die Berechtigung einzel- ner Schadenersatzpositionen und Genugtuungsansprüche sowie deren Quantifizierung, worüber die Vorinstanz bereits entschieden hat.

E. 2.1 Entschädigungsberechtigt ist nach dem bei Ablehnung eines Ausliefe- rungsbegehrens analog anwendbaren Art. 99 Abs. 1 VStrR der Beschuldig- te und nach Art. 99 Abs. 2 VStrR der Inhaber eines beschlagnahmten Ge- genstands oder einer durchsuchten Wohnung. Der Bund leistet die Ent- schädigung, wenn - wie hier - eine Bundesbehörde das Ersuchen des aus- ländischen Staates ausgeführt hat (Art. 15 Abs. 2 IRSG; BGE 117 IV 209, 218). Der Beschwerdeführerin, bei welcher Räume durchsucht und Ge- genstände beschlagnahmt wurden, steht demnach ein grundsätzlicher An- spruch auf Entschädigung zu. Dies gilt auch, wenn - wie hier - die Anspre- cherin eine juristische Person ist (BGE 107 IV 155). Anhaltspunkte für ein prozessuales Verschulden der Beschwerdeführerin, das zu einer Herabset- zung oder Verweigerung der Entschädigung führen würde, bestehen nicht.

E. 2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 IRSG besteht Anspruch auf "Entschädigung für un- gerechtfertigte Haft und andere Nachteile". Die Entschädigung kann sowohl Ersatz des Schadens als auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen (BGE 107 IV 156), die nach der Schwere der Verletzung zu bestimmen ist (BGE 113 IV 98 E. a). Der erlittene Nachteil ist vom Ansprecher zu sub- stanziieren und zu beweisen (BGE 107 IV 156, 157). Die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) konkretisiert in Art. 11 Abs. 1: „Der Beschuldigte oder der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der eine Entschädigung nach den Artikeln 99 oder 101 VStrR beansprucht, hat der die Entschädigung festsetzenden Behörde eine detaillierte Aufstellung einzureichen...“ und in Abs. 3: „Unnötige oder übersetzte Kosten bleiben bei Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt“.

E. 3 Schadenersatz

E. 3.1 Der Schaden besteht im Rahmen des Auslieferungsverfahrens wie auch im Verfahren der sogenannt kleinen Rechshilfe („andere Rechtshilfe“ i.S.v. Art. 63 ff. IRSG) zunächst aus den Kosten der Rechtsvertretung. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf dabei kein allzu strenger Massstab an- gelegt werden, denn Verteidigungskosten werden grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als der Verteidiger in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten

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unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159). Die Beschwerdeführerin macht - wie sich aus ihren mehrfach modifizierten An- trägen und der Beschwerdebegründung ergibt - nicht explizit Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeverfahren geltend, weshalb ihr im vorliegenden Verfahren unter diesem Titel keine Entschädigung zuzuspre- chen ist. Im Übrigen wurde, soweit die verschiedenen Rechtsvertreter von Sternberg auch für die Beschwerdeführerin tätig geworden waren, der diesbezügliche Aufwand im Parallelverfahren B. einer Prüfung unterzogen und mitberücksichtigt. Zur Berechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren Schadens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff. OR) per ana- logiam beizuziehen (vgl. Ruth Wallimann Baur, Entschädigung und Genug- tuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcheri- schen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 mit weiteren Hinweisen). Der Schaden ist zu substanziieren und zu beweisen (Art. 42 OR; BGE 107 IV 155, 157). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzu- schätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Die Schätzung ist zulässig, sofern der Be- weis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Scha- dens in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen oder der Nachweis unzumutbar ist (Ruth Wallimann Baur, a.a.O., S. 112).

E. 3.2 Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs ist nebst dem Vorliegen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätig- keit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung (Do- natsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, Vorbemerkungen zu §§ 49 ff. N. 47). Der aus dem zivilen Haftpflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch im öffentlichen Recht. Die Bestimmungen des Haftpflichtrechts, Art. 41 ff. OR, sind analog anwendbar (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwal- tungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 105/ B. / Ziff. VI / lit.g). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Unter- suchungshandlungen (hier: Zwangsmassnahmen im Auslieferungsverfah- ren) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebens- erfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetretenen Schaden zu bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Zwangsmassnahmen wesentlich begünstigt worden sein (Ruth Wallimann Baur, a.a.O., S. 89 f.

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Ziff. 3). Hat das Verhalten der zuständigen Behörde adäquat kausal zu ei- nem Schaden geführt, so kann der Fall eintreten, dass dieser an sich adä- quate Kausalzusammenhang „unterbrochen“ wird in dem Sinne, als dass er wegen einer hinzutretenden Ursache dennoch als inadäquat erscheint. Dies hat zur Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang bei der Staatshaftung verneint wird, was zum Ausschluss bzw. zu einer Reduktion der Haftung führt (Ruth Wallimann Baur, a.a.O., S. 91 Ziff. 6.1). Im vorliegenden Verfahren ist nur der durch die Wohnungsdurchsuchung und Sachbeschlagnahme in adäquater Kausalität entstandene Schaden auszugleichen. Mit Abschluss des Auslieferungsverfahrens i.S. A. am

21. Februar 2003 (act. 346 VA) wurden die vom Beschwerdegegner be- schlagnahmten Gegenstände frei gegebenen und unverzüglich vom Mi- nistero pubblico des Kantons Tessin beschlagnahmt, welches seinerseits ein anderes Rechtshilfegesuch der italienischen Behörden vom 18. Februar 2003 behandelt (act. 336 VA). Sollte der Beschwerdeführerin durch dieses letztgenannte Verfahren ein Schaden entstehen bzw. entstanden sein, so fehlt die adäquate Kausalität zum Auslieferungsverfahren und ist hierfür aufgrund von Art. 15 Abs. 2 IRSG nicht der Bund entschädigungspflichtig.

E. 3.3 Im Einzelnen sind die geltend gemachten Schadenersatzforderungen wie folgt zu beurteilen:

E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht mindestens Fr. 1'857’882.20 (recte wohl: Fr. 1'859'882.20; vgl. nachstehend) unter dem Titel „Einnahmenseinbussen inkl. Abholkosten Vasen“ ab dem 15. November 2001 bis 31. Dezember 2005 geltend. Weiterer Schaden ab 1. Januar 2006 sei gerichtlich zu schätzen und zu ersetzen; zudem seien Fr. 20'000.-- für Umzugskosten zu entschädigen (act. 18 Ziff. 67 ff.; act. 33 Ziff. 28 ff.). Zur Begründung wird ausgeführt, die Vorinstanz habe zu Unrecht lediglich einen jährlichen Schaden in der Höhe des steuerbaren Gewinns von Fr. 19'839.-- ange- nommen. Dabei seien nur die variablen, zur Erreichung eines Gewinns an- fallenden Kosten berücksichtigt, welche tatsächlich während der Inhaftie- rung ihrer Geschäftsführerin nur reduziert angefallen seien. Die Fixkosten (Büromiete, Parkplätze, Nebenkosten, Elektrizität, Versicherungen, Gebäu- desicherheit, Mitgliedschaft in diversen Fachverbänden) seien aber weiter- gelaufen und hätten zufolge Inhaftierung und Versiegelung nicht verhindert werden können. Diese stellten einen Schadensbestandteil dar. Als Nach- weis wurden Unterlagen der Jahre 2003-2005 aufgelegt, mit denen jährli- che Fixkosten von Fr. 98'452.-- (allerdings nicht für die effektive Ausfallpe- riode) belegt werden sollen. Zudem beziffert die Beschwerdeführerin nicht näher ausgewiesene variable Aufwandpositionen im Gesamtbetrag von jährlich Fr. 367'233.--, welche auf dem Durchschnitt der Jahre 1999 und

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2000 beruhen und notorischerweise in jedem Betrieb anfallen sollen. Hier- von macht sie zwei Drittel bzw. Fr. 244'822.-- pro Jahr geltend. Auf Basis dieser Angaben macht die Beschwerdeführerin für die Zeit der Inhaftierung ihrer Geschäftsführerin vom 1. Oktober 2001 bis 15. November 2001 einen Schaden von Fr. 46'398.-- und für die Zeit danach einen jährlichen Scha- den von Fr. 450'000.-- bzw. für die Zeit vom 15. November 2001 bis

31. Dezember 2005 einen Schaden von Fr. 1'856'250.-- geltend. Ausser- dem verlangt sie als Schadensposition „Vasen“ Fr. 3'632.20 (Fr. 2'232.20 Zinsausfall und Fr. 1'400.-- Abholkosten; act. 33 Ziff. 37) sowie eine Ent- schädigung von mindestens Fr. 20'000.-- wegen der als Folge der behördli- chen Verfahren notwendig gewordenen Räumung ihrer bisherigen Ge- schäftslokalitäten. Diese Kosten würden erst um das Jahresende 2005 an- fallen; daher sei deren Höhe bei Einreichung der Replik noch nicht bekannt (act. 33 Ziff. 40). Demnach ergeben die in der Beschwerdebegründung aufgelisteten Schadenspositionen einen Betrag von total Fr. 1'926'280.20 und übersteigen den Beschwerdeantrag erheblich (act. 33 Antrag Ziff. 5).

E. 3.3.2 Die Belege aus verschiedenen Geschäftsjahren sowie die Hinweise auf behauptete Notorietät können die gesetzlich vorgeschriebene kaufmänni- sche Buchführung (Art. 957 OR) und ordnungsgemässe Rechnungslegung der Beschwerdeführerin als Aktiengesellschaft (Art. 662a ff. OR) nicht er- setzen. Diese müssten vorliegend Grundlage für die Substanziierung und den Nachweis eines allfälligen Schadens infolge Unterbruchs bzw. Reduk- tion des Geschäftsbetriebs bilden. Stellte man dazu bloss auf eine Auflis- tung diverser Positionen ab, würden sämtliche Grundsätze einer ordnungs- gemässen Rechnungslegung, wie sie in Art. 662a OR genannt sind, miss- achtet und die einzelnen Aufwand- und Ertragspositionen aus dem Ge- samtzusammenhang gerissen. Die Beschwerdeführerin legte keine Jah- resabschlüsse für die Zeit seit 2001 auf, obwohl ihr hierfür im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels grosszügig Zeit eingeräumt worden ist und sie innert sechs Monaten nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres zum Vorlegen der Jahresrechnung an die ordentliche Generalversammlung ver- pflichtet gewesen wäre (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 und Art. 699 Abs. 2 OR). Von einem „Substanziierungsnotstand“ kann daher nicht gesprochen werden, zumal der Grund für die unterlassene Rechnungslegung offenbar einzig in der mangelnden Liquidität lag (act. 33 Ziff. 42 ff.). Der Beweisantrag auf Einholen eines Gutachtens über die wirtschaftlichen Schäden der Be- schwerdeführerin ist mangels genügender Substanziierung abzuweisen; substanziierte Tatsachenbehauptungen bilden die Grundlage einer jeden Beweisführung und damit auch für den Sachverständigenbeweis. Daran ändert nichts, dass die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht nur zufolge der Auswirkungen der Haft ihrer Geschäftsführerin, sondern auch zufolge des Umstands, dass ca. 80% des Geschäftsinventars bis zum Ab-

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schluss des Auslieferungsverfahrens beschlagnahmt blieben, beeinträchtigt war. Der Geschäftsgang und die Möglichkeit zur Ertragserzielung waren dadurch zwar mit einiger Wahrscheinlichkeit reduziert, worauf in den Rechtsschriften verwiesen wird (act. 18 Ziff. 70; act. 33 Ziff. 28 ff.), und ei- nen Anhaltspunkt für den üblichen Geschäftsumsatz bildet das Blatt mit dem Betriebsertrag aus der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin per 2000 (Beilage 8 zu act. 354 VA), wonach der Ertrag Fr. 2'883'485.79 be- trug. In welchem Umfang durch diesen aber beispielsweise der Be- triebsaufwand gedeckt oder Bestände (insbesondere das Warenlager) ver- ändert wurden, ist nicht ersichtlich. Für die Umsatzzahlen gemäss Mehr- wertsteuerabrechnungen der Jahre 2000 bis 2005 (act. 33.4 bis 9) gilt das- selbe, weshalb sich daraus der tatsächliche Geschäftsgang nicht ableiten lässt. Die blosse Wahrscheinlichkeit eines verschlechterten Geschäfts- gangs vermag den erforderlichen Beweis eines adäquat kausalen Scha- dens nicht zu ersetzen. Ein Schaden ist demnach nicht rechtsgenüglich substanziiert und bewiesen (Art. 42 Abs. 1 OR). Die eventualiter beantragte gerichtliche Schätzung des Schadens im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR wäre im Übrigen nur dann zulässig, wenn der Beweis des Schadens unmöglich oder die Kosten des Nachweises unverhältnismässig oder unzumutbar wä- ren, was bei Bestehen einer Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht gerade nicht der Fall ist. Für zukünftigen Schaden ab dem 1. Januar 2006 bestehen sodann weder bestimmte Anhaltspunkte für einen Schaden noch für eine adäquate Kausalität, womit keine Basis für eine richterliche Schät- zung vorhanden ist. Nach dem Gesagten kann für allfällige bisherige oder künftige Gewinneinbussen kein Schadenersatz zugesprochen werden.

E. 3.3.3 Die Beschwerdeführerin macht für die apulischen Vasen von der Beschlag- nahme bis zur Freigabe (1. Oktober 2001 bis 28. Juli 2004) einen Zins von 1% pro Monat auf Fr. 80'000.--, mithin Fr. 2'232.20, geltend. Ausserdem fordert sie Fr. 1'400.-- als Ersatz der Kosten für das Abholen der Vasen (act. 18 Ziff. 73; act. 33 Ziff. 37 f.). Lagerware erbringt keinen Zins. Die fraglichen Vasen stehen gemäss An- gaben der Beschwerdeführerin schon seit Jahren in ihrem Eigentum (act. 375 S. 19 VA). Eine konkrete Verkaufsabsicht und –wahrscheinlichkeit während der Dauer der Beschlagnahme wurde nicht behauptet; ein Scha- den (entgangener Gewinn) kann daher insoweit nicht entstanden sein. Die geltend gemachten Kosten für das Abholen der Vasen (Transport, Arbeits- zeit) sind nicht belegt. Die Sicherstellung und Beschlagnahme der Gegen- stände erfolgte in Zürich, wo diese während der Dauer des Auslieferungs- verfahrens blieben und daselbst vom Beschwerdegegner am 21. Februar 2003 freigegeben wurden (act. 322 VA). Danach erfolgte die Beschlag- nahme der Vasen durch den Procuratore pubblico in Lugano und der

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Transport der Gegenstände dorthin (act. 339 VA), weshalb die finanziellen Folgen dieser Beschlagnahme - wie bereits erwähnt - nicht adäquat kausal mit dem Auslieferungsverfahren zusammenhängen. Abholkosten im Zu- sammenhang mit dem Auslieferungsverfahren sind daher nicht entstanden.

E. 3.3.4 Mit Bezug auf die Umzugskosten von mindestens Fr. 20'000.-- (act. 44 Ziff.

40) ist eine adäquate Kausalität zum Auslieferungsverfahren nicht bewie- sen. Der Umzug fand erst rund drei Jahre nach Abschluss jenes für die Entschädigung massgeblichen Verfahrens statt. Zwischenzeitlich erfolgte durch die Tessiner Behörden ein anderweitiger beträchtlicher Eingriff in die Verfügungsrechte der Beschwerdeführerin, wodurch ein allfällig bestehen- der adäquater Kausalzusammenhang ohnehin unterbrochen worden wäre.

E. 4 Genugtuung

Die Beschwerdeführerin verlangt ohne explizite materiellrechtliche Abstüt- zung eine Genugtuung von mindestens Fr. 100'000.-- wegen Verletzung ih- rer Persönlichkeit und der Vertrauenswürdigkeit als juristische Person. Die- se Verletzung führt sie auf die Inhaftierung ihrer Geschäftsführerin, die da- mit zusammenhängende Berichterstattung sowie die geschäftlichen, finan- ziellen und personellen Folgen zurück (act. 33 Ziff. 12 ff.; act. 18 Ziff. 45 ff.). Der geltend gemachte Genugtuungsanspruch stützt sich offensichtlich auf Art. 49 OR. Lehre und Rechtsprechung bejahen grundsätzlich einen Ge- nugtuungsanspruch einer juristischen Person; allerdings unterliegt dieser einem strengeren Massstab als jener einer natürlichen Person (BGE 107 IV 155, 156; Brehm, Berner Komm., 2. Aufl., Art. 49 OR N. 40 ff.). Der Zweck der Genugtuung besteht darin, dass durch eine Geldleistung ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für einen erlittenen psychischen und/oder seeli- schen Schmerz (BGE 123 III 10,15). Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine enge persönliche und finanzielle Verbindung zwischen der Geschäftsführe- rin und der juristischen Person besteht und Erstere für den von ihr erlitte- nen psychischen und/oder seelischen Schmerz bereits eine Genugtuungs- summe erhält, besteht kein Raum für eine zusätzliche Genugtuung an die juristische Person. Es sind die Organe, welche für die juristische Person handeln und empfinden, und es sind deren Empfindungen, welche die juris- tische Person zum möglichen Empfänger einer Genugtuung machen (Brehm, a.a.O., Art. 49 OR N. 42). Der materielle Schaden der Beschwer- deführerin wurde bereits in Erwägung gezogen (E. 3); eine Vermischung desselben mit ideellem Schaden, wie es in der Beschwerde vorgenommen wurde, ist nicht statthaft (act. 18 Ziff. 46 f.; act. 33 Ziff. 12 ff.). Demnach hat die Beschwerdeführerin keinen selbständigen Anspruch auf Genugtuung.

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E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Demzufolge bleibt es bei der Entschädigung für entgangenen Gewinn von Fr. 22'085.60 plus Zins zu 5 % p.a. seit dem 31. Januar 2003, welche der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid zugesprochen worden ist (act. 1.3; vgl. Sachverhalt Buchstabe B).

E. 6 Gemäss dem hier anwendbaren Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 245 BStP und Art. 156 OG. Danach werden die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG), vorliegend mithin der Beschwerdeführerin. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessfüh- rung, Kanzleiaufwand und finanzieller Lage der Parteien (Art. 1 des Regle- ments über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Für das Verfahren vor der Beschwerdekammer beträgt sie Fr. 200.-- bis Fr. 10'000.--, ausnahmsweise bis Fr. 50'000.-- (Art. 3 und Art. 4 Bst. c des Reglements). In Berücksichtigung aller Faktoren, des teilweise gleich gelagerten Parallelverfahrens und der mit der Hauptsache festzuset- zenden Kosten des Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom

26. Januar 2005 (act. 14) wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.-- festge- legt. Diese wird der Beschwerdeführerin unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- auferlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 159 Abs. 2 OG).

E. 7 Da die Beschwerdeführerin einerseits gegen die Eidgenossenschaft einen Entschädigungsanspruch hat (vgl. E. 5; Art. 15 Abs. 2 IRSG, Art. 99 Abs. 3 VStrR), dieser gegenüber anderseits auf Grund des Unterliegens im Be- schwerdeverfahren kostenpflichtig wird (E. 6), können die gegenseitigen Forderungen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR verrechnet werden. Durch die Verrechnungserklärung werden Forderung und Gegenforderung, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkt getilgt, in dem sie zur Verrech- nung geeignet einander gegenüberstanden (vgl. Art. 124 Abs. 1 und 2 OR), vorliegend somit im Zeitpunkt des heutigen Entscheids. Die Beschwerdegegnerin hat demnach der Beschwerdeführerin eine um die Höhe der von ihr noch geschuldeten Verfahrenskosten von Fr. 9'500.-- (E. 6) reduzierte Entschädigungszahlung auszurichten und diesen Betrag zur Deckung der restlichen Verfahrenskosten an die Bundesstrafgerichts- kasse zu überweisen. Die Entschädigungszahlung der Beschwerdegegne- rin an die Beschwerdeführerin beträgt somit im Ergebnis Fr. 12'585.60

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(Fr. 22'085.60 ./. Fr. 9'500.--); hinzu kommt der Zins zu 5 % p.a. auf dem Betrag von Fr. 22'085.60 vom 31. Januar 2003 bis 8. März 2006 und auf dem Betrag von Fr. 12'585.60 vom 9. März 2006 bis zum Tag der Auszah- lung der Entschädigung.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--.
  3. In Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Entschädigungszahlung von Fr. 12'585.60 auszurichten, plus Zins zu 5 % p.a. auf dem Betrag von Fr. 22'085.60 vom 31. Januar 2003 bis 8. März 2006 und auf dem Betrag von Fr. 12'585.60 vom 9. März 2006 bis zum Tag der Auszahlung der Ent- schädigung. Die Beschwerdegegnerin hat ausserdem Fr. 9'500.-- an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 8. März 2006 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

B., vertreten durch Rechtsanwalt Lucien W. Valloni,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Beschwerde betreffend Entschädigung (Art. 15 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2004.16

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Sachverhalt:

A. Am 1. Oktober 2001 wurde A. gestützt auf einen Haftbefehl des Untersu- chungsrichters von Foggia/Italien vom 1. August 2001 wegen Verdachts der Hehlerei in Zürich verhaftet und in vorläufige Auslieferungshaft versetzt. Gleichentags wurden ihre Liegenschaft und die Geschäftsräumlichkeiten der B. AG (nachfolgend „B.“, Arbeitgeberin von A.) zwecks Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten versiegelt. Am 3. Oktober 2001 erliess das Bundesamt für Justiz gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl. Am 16./17. Oktober 2001 wurden die Liegenschaft von A. und die Räum- lichkeiten der B. durchsucht und Vermögensobjekte und Dokumente be- schlagnahmt.

Mit diplomatischer Note vom 22. Oktober 2001 ersuchten die italienischen Behörden gestützt auf den genannten Haftbefehl wegen krimineller Verei- nigung um Auslieferung von A.. Am 14. November 2001 hiess das Bundes- gericht eine Beschwerde gegen ein abgewiesenes Haftentlassungsgesuch gut, worauf A. am 15. November 2001 gegen Leistung einer Kaution von Fr. 50'000.-- und Hinterlegung ihrer Ausweissschriften aus der Haft entlas- sen wurde. Mit Entscheid vom 19. September 2002 bewilligte das Bundes- amt für Justiz die Auslieferung an Italien. Am 31. Januar 2003 hiess das Bundesgericht die gegen den Auslieferungsentscheid erhobene Beschwer- de gut. Am 21. Februar 2003 schloss das Bundesamt für Justiz das Auslie- ferungsverfahren ab und gab die sichergestellten Gegenstände frei. Diese wurden jedoch unverzüglich vom Ministero pubblico des Kantons Tessin beschlagnahmt, welches seinerseits gestützt auf Art. 79 IRSG ein erneutes Rechtshilfegesuch der italienischen Behörden vom 18. Februar 2003 (act. 329 der vorinstanzlichen Akten [im Folgenden VA]; „andere Rechtshilfe“ im Sinne von Art. 63 ff. IRSG) behandelt; dieses ist gemäss Mitteilung vom

1. Februar 2006 nach wie vor anhängig (act. 38).

B. Nach Abschluss des Auslieferungsverfahrens reichten A. und die B. beim Bundesamt für Justiz am 13. Februar 2004 (Datum Postaufgabe; act. 354 und 354a VA) ein gemeinsames Gesuch um Entschädigung wegen unge- rechtfertigter Auslieferungshaft und ungerechtfertigter Einziehung von Ge- genständen ein. Nebst Schadenersatz von insgesamt Fr. 1'637'046.66 ver- langten sie Genugtuungen von Fr. 490'748.-- für A. und von Fr. 2'471'430.-- für die B., alles zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2003, unter Kosten- folge zu Lasten des Bundes. Nach einem Teilvergleich, mit welchem die damals geltend gemachten Verteidigungskosten von Rechtsanwalt Lucien W. Valloni (nachfolgend „Valloni“) vollständig vom Bund übernommen wur-

- 3 -

den, entsprach das Bundesamt für Justiz mit Entscheid vom 23. September 2004 teilweise den Begehren von A. und der B. und legte die Entschädi- gung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft auf total Fr. 88'848.70 zuzüg- lich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2003 fest. Die zugesprochene Entschädi- gung setzt sich gemäss Ziffer 1 des Dispositivs wie folgt zusammen (Ge- suchstellerin 1 = A.; Gesuchstellerin 2 = B.):

Genugtuung Gesuchstellerin 1 13'700.00

Schadenersatz RA C. 23'992.10

Verdienstausfall der Gesuchstellerin 1 29'071.00

Gewinneinbusse der Gesuchstellerin 2 22'085.60

Total

88'848.70

Die übrigen bzw. darüber hinausgehenden Entschädigungsforderungen wurden mangels Substantiierung abgewiesen (Dispositiv Ziffer 2; act. 1.3 ).

C. Mit Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom

1. November 2004 beantragte Rechtsanwalt Valloni namens A. und der B. für das Verfahren in Sachen Entschädigungsgesuch (B 128715-ANS), ins- besondere betreffend Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 23. September 2004, die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung (Anträge Ziff. 1 und 2). Des Weitern stellte er folgende Anträge:

„3. Im Sinne eines vorsorglichen Gesuches, sei den Beschwerdeführerin- nen die Beschwerdefrist ab dem Zeitpunkt, an welchem die unentgeltli- che Rechtsvertretung sowie unentgeltliche Prozessführung gewährt wird, wiederherzustellen, damit die vorliegende Beschwerde, und der entsprechende Antrag auf Aufhebung des Entscheides des Bundesam- tes für Justiz vom 23. September 2004 (Referenz-Nr.: B 128715-ANS) sowie der Zusprechung einer angemessenen Entschädigung an die Beschwerdeführerinnen begründet werden kann. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“ Mit Verfügung vom 4. Januar 2005 setzte der Referent der Beschwerde- kammer dem Rechtsvertreter Frist bis 10. Januar 2005 (mithin 3 Arbeitsta- ge), um ein den Mindestanforderungen genügendes materielles Rechtsbe- gehren mit entsprechender Begründung einzureichen.

- 4 -

Mit Eingabe vom 10. Januar 2004 (recte: 2005) stellte der Rechtsvertreter im Namen von A. und der B. folgende zusätzlichen Anträge (Beschwerde- führerin 1 = A.; Beschwerdeführerin 2 = B.):

„1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 23. September 2004 (Referenz-Nr.: B 128715-ANS) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin 1 sei eine Genugtuung von mindestens CHF 60'000.-- und ein Schadenersatz in der Höhe von CHF 461'385.-- zuzusprechen, und zwar zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2003. 3. Der Beschwerdeführerin 2 sei eine Genugtuung von mindestens CHF 60'000.-- und ein Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'175'661.-

- zuzusprechen, und zwar zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2003. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“ Diese Eingabe enthielt lediglich eine Kurzbegründung mit dem Vorbehalt, dass eine detaillierte Begründung nachgereicht werde. Im Sinne einer Klar- stellung des Schreibens vom 4. Januar 2005 teilte der Referent der Be- schwerdekammer dem Rechtsvertreter telefonisch mit, dass zusammen mit dem Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsver- beiständung eine Nachfrist zur einlässlichen Begründung angesetzt werde.

D. Nachdem Rechtsanwalt Valloni in Befolgung einer gerichtlichen Aufforde- rung am 24. Januar 2005 Zusatzangaben bezüglich der finanziellen Ver- hältnisse seiner Klientinnen eingereicht hatte, hiess die Beschwerdekam- mer mit Entscheid vom 26. Januar 2005 das Gesuch von A. um unentgeltli- che Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und gab ihr Rechtsanwalt Valloni als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei; dasjenige der B. wies sie hingegen ab, unter Ansetzung einer Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses. Die Beschwerdekammer setzte zudem Frist bis 12. April 2005 zur ausführlichen Begründung der Beschwerde an (act. 14). Innert ange- setzter Frist bezahlte die B. den Kostenvorschuss.

E. Am 12. April 2005 reichte der Rechtsvertreter von A. und der B. eine aus- führliche Beschwerdebegründung sowie zusätzliche Belege ein und modifi- zierte die bisher gestellten Anträge wie folgt (act. 18):

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„1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 23. September 2004 (Referenz-Nr.: B 128715-ANS) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin 1 sei eine Genugtuung von mindestens CHF 60'000.-- zuzusprechen und zwar zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

15. August 2003. 3. Der Beschwerdeführerin 2 sei eine Genugtuung von mindestens CHF 60'000.-- zuzusprechen und zwar zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

15. August 2003. 4. Der Beschwerdeführerin 1 sei ein Schadenersatz von CHF 393'962.55 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003 sowie CHF 91'269.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. April 2005 zuzusprechen. 5. Der Beschwerdeführerin 2 sei ein Schadenersatz von CHF 1'103'057.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003 zu- zusprechen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“

F. Das Bundesamt für Justiz beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2005 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ausserdem reichte es dem Gericht aufforderungsgemäss die vorinstanzlichen Akten ein (act. 20).

G. Mit Schreiben vom 18. Juni 2005 informierte das Ministero pubblico des Kantons Tessin auf Anfrage hin, dass es im Februar 2003 auf ein Rechts- hilfegesuch der Procura di Foggia eingetreten sei und es in diesem Zu- sammenhang die zuvor im Auslieferungsverfahren beschlagnahmten Ge- genstände seinerseits beschlagnahmt habe. Am 4. Mai 2004 und am

16. Juni 2005 seien diverse Gegenstände an A. zurückgegeben worden; zirka 100 Objekte seien noch unter Beschlag (act. 25; vgl. auch vorne Buchstabe A).

H. In Anbetracht des hängigen Drittverfahrens im Tessin wurde der Rechtsver- treter von A. und der B. am 7. Juli 2005 zu einer Replik eingeladen mit der Möglichkeit, weitere Beweise einzureichen. Auf Gesuch hin wurde die Frist hiezu am 6. September 2005 letztmalig bis 31. Dezember 2005 erstreckt, wobei die Möglichkeit berücksichtigt wurde, die Jahresabschlüsse der B. trotz zeitweiliger Aktenbeschlagnahme bis dahin zu erstellen und einzurei-

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chen. Bis zum Fristablauf wurde das Verfahren sistiert (act. 27–31) und so- dann getrennt (BK.2004.15 und 16; act. 32).

I. Mit Replik vom 30. Dezember 2005 legte der Rechtsvertreter zusätzliche Unterlagen auf und stellte die folgenden modifizierten Anträge (act. 33):

„1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 23. September 2004 (Referenz-Nr.: B 128715-ANS) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin 1 sei eine Genugtuung von mindestens CHF 100'000.-- zuzusprechen und zwar zuzüglich Zins zu 5% seit dem

15. August 2003. 3. Der Beschwerdeführerin 2 sei eine Genugtuung von mindestens CHF 100'000.-- zuzusprechen und zwar zuzüglich Zins zu 5% seit dem

15. August 2003. 4. Der Beschwerdeführerin 1 sei ein Schadenersatz von CHF 407’462.55 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003 sowie CHF 119'033.75 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2005 zuzusprechen. 5. Der Beschwerdeführerin 2 sei ein Schadenersatz von CHF 1'857’650 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2003 sowie Schadenersatz von 1% per Monat auf CHF 80'000 seit 1. Oktober 2001 bis zum 28. Juli 2004 zuzusprechen sowie Schadenersatz von CHF 20'000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2005. 6. Der Beschwerdeführerin 1 sei Schadenersatz für die ihr ab dem 1. Ja- nuar 2006 entstehenden Schäden gemäss Schätzung des Gerichtes zuzusprechen. 7. Der Beschwerdeführerin 2 sei Schadenersatz für die ihr ab dem 1. Ja- nuar 2006 entstehenden Schäden gemäss Schätzung des Gerichtes zuzusprechen. 8. Eventualiter sei der gesamte Schaden durch das Gericht zu schätzen und den beiden Beschwerdeführerinnen einen Betrag mindestens im Umfang der Ziffern 4 bis 7 zuzusprechen. 9. Eventualiter sei durch das Gericht ein Gutachten über den Schadens- umfang zu veranlassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“

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Die Replik wurde dem Bundesamt für Justiz am 4. Januar 2006 zur Kennt- nisnahme zugestellt (BK act. 34).

J. Am 16. Januar 2006 reichte Rechtsanwalt Valloni seine Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein (act. 37).

K. Auf die Begründungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nachdem das Verfahren vor Eingang der Replik getrennt wurde (Sachver- halt Buchstabe H), ist es angezeigt, jedes der Beschwerdeverfahren mit separatem Entscheid abzuschliessen. Im Folgenden ist daher von der Be- schwerdeführerin (B. AG) und von A. die Rede.

1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kommen für eine Entschädigungsforde- rung nach Art. 15 IRSG in verfahrensmässiger Hinsicht die Art. 99 ff. VStrR sinngemäss zur Anwendung (BGE 118 IV 420, 422 E. 2c; 117 IV 209, 217 E. 4b). 1.3 Über das Entschädigungsbegehren entscheidet die Verwaltung (hier: das Bundesamt für Justiz), gegen deren Entscheid bei der Beschwerdekammer innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde geführt werden kann (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Bereits im Zwischenentscheid vom 26. Januar 2005 betref- fend unentgeltlicher Rechtspflege ist die Wahrung der Beschwerdefrist fest- gestellt worden (act. 14, E. 3). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung direkt betrof- fen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 100 Abs. 4 i.V.m. Art. 28 VStrR). 1.5 Ob die Beschwerde reformatorische oder kassatorische Wirkung hat, ist gesetzlich nicht definiert. Eine Rückweisung im Sinne der Kassation ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Vorinstanz einen Ermessensspielraum aus- zufüllen hat. Im vorliegenden Fall erscheint es angezeigt, die Bemessung der Entschädigung durch die Rechtsmittelinstanz vorzunehmen, weil - an- ders als in den Entscheiden BV.2005.3 und 4 sowie BK.2005.2 und 3 vom

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11. Mai 2005 - nicht die grundsätzliche Anspruchsberechtigung zur Diskus- sion steht, wie sich im Folgenden ergibt, sondern die Berechtigung einzel- ner Schadenersatzpositionen und Genugtuungsansprüche sowie deren Quantifizierung, worüber die Vorinstanz bereits entschieden hat. 2.

2.1 Entschädigungsberechtigt ist nach dem bei Ablehnung eines Ausliefe- rungsbegehrens analog anwendbaren Art. 99 Abs. 1 VStrR der Beschuldig- te und nach Art. 99 Abs. 2 VStrR der Inhaber eines beschlagnahmten Ge- genstands oder einer durchsuchten Wohnung. Der Bund leistet die Ent- schädigung, wenn - wie hier - eine Bundesbehörde das Ersuchen des aus- ländischen Staates ausgeführt hat (Art. 15 Abs. 2 IRSG; BGE 117 IV 209, 218). Der Beschwerdeführerin, bei welcher Räume durchsucht und Ge- genstände beschlagnahmt wurden, steht demnach ein grundsätzlicher An- spruch auf Entschädigung zu. Dies gilt auch, wenn - wie hier - die Anspre- cherin eine juristische Person ist (BGE 107 IV 155). Anhaltspunkte für ein prozessuales Verschulden der Beschwerdeführerin, das zu einer Herabset- zung oder Verweigerung der Entschädigung führen würde, bestehen nicht. 2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 IRSG besteht Anspruch auf "Entschädigung für un- gerechtfertigte Haft und andere Nachteile". Die Entschädigung kann sowohl Ersatz des Schadens als auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen (BGE 107 IV 156), die nach der Schwere der Verletzung zu bestimmen ist (BGE 113 IV 98 E. a). Der erlittene Nachteil ist vom Ansprecher zu sub- stanziieren und zu beweisen (BGE 107 IV 156, 157). Die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) konkretisiert in Art. 11 Abs. 1: „Der Beschuldigte oder der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der eine Entschädigung nach den Artikeln 99 oder 101 VStrR beansprucht, hat der die Entschädigung festsetzenden Behörde eine detaillierte Aufstellung einzureichen...“ und in Abs. 3: „Unnötige oder übersetzte Kosten bleiben bei Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt“. 3. Schadenersatz 3.1 Der Schaden besteht im Rahmen des Auslieferungsverfahrens wie auch im Verfahren der sogenannt kleinen Rechshilfe („andere Rechtshilfe“ i.S.v. Art. 63 ff. IRSG) zunächst aus den Kosten der Rechtsvertretung. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf dabei kein allzu strenger Massstab an- gelegt werden, denn Verteidigungskosten werden grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als der Verteidiger in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten

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unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159). Die Beschwerdeführerin macht - wie sich aus ihren mehrfach modifizierten An- trägen und der Beschwerdebegründung ergibt - nicht explizit Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeverfahren geltend, weshalb ihr im vorliegenden Verfahren unter diesem Titel keine Entschädigung zuzuspre- chen ist. Im Übrigen wurde, soweit die verschiedenen Rechtsvertreter von Sternberg auch für die Beschwerdeführerin tätig geworden waren, der diesbezügliche Aufwand im Parallelverfahren B. einer Prüfung unterzogen und mitberücksichtigt. Zur Berechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren Schadens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff. OR) per ana- logiam beizuziehen (vgl. Ruth Wallimann Baur, Entschädigung und Genug- tuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcheri- schen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 mit weiteren Hinweisen). Der Schaden ist zu substanziieren und zu beweisen (Art. 42 OR; BGE 107 IV 155, 157). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzu- schätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Die Schätzung ist zulässig, sofern der Be- weis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Scha- dens in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen oder der Nachweis unzumutbar ist (Ruth Wallimann Baur, a.a.O., S. 112). 3.2 Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs ist nebst dem Vorliegen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätig- keit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung (Do- natsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, Vorbemerkungen zu §§ 49 ff. N. 47). Der aus dem zivilen Haftpflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch im öffentlichen Recht. Die Bestimmungen des Haftpflichtrechts, Art. 41 ff. OR, sind analog anwendbar (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwal- tungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 105/ B. / Ziff. VI / lit.g). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Unter- suchungshandlungen (hier: Zwangsmassnahmen im Auslieferungsverfah- ren) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebens- erfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetretenen Schaden zu bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Zwangsmassnahmen wesentlich begünstigt worden sein (Ruth Wallimann Baur, a.a.O., S. 89 f.

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Ziff. 3). Hat das Verhalten der zuständigen Behörde adäquat kausal zu ei- nem Schaden geführt, so kann der Fall eintreten, dass dieser an sich adä- quate Kausalzusammenhang „unterbrochen“ wird in dem Sinne, als dass er wegen einer hinzutretenden Ursache dennoch als inadäquat erscheint. Dies hat zur Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang bei der Staatshaftung verneint wird, was zum Ausschluss bzw. zu einer Reduktion der Haftung führt (Ruth Wallimann Baur, a.a.O., S. 91 Ziff. 6.1). Im vorliegenden Verfahren ist nur der durch die Wohnungsdurchsuchung und Sachbeschlagnahme in adäquater Kausalität entstandene Schaden auszugleichen. Mit Abschluss des Auslieferungsverfahrens i.S. A. am

21. Februar 2003 (act. 346 VA) wurden die vom Beschwerdegegner be- schlagnahmten Gegenstände frei gegebenen und unverzüglich vom Mi- nistero pubblico des Kantons Tessin beschlagnahmt, welches seinerseits ein anderes Rechtshilfegesuch der italienischen Behörden vom 18. Februar 2003 behandelt (act. 336 VA). Sollte der Beschwerdeführerin durch dieses letztgenannte Verfahren ein Schaden entstehen bzw. entstanden sein, so fehlt die adäquate Kausalität zum Auslieferungsverfahren und ist hierfür aufgrund von Art. 15 Abs. 2 IRSG nicht der Bund entschädigungspflichtig. 3.3 Im Einzelnen sind die geltend gemachten Schadenersatzforderungen wie folgt zu beurteilen: 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht mindestens Fr. 1'857’882.20 (recte wohl: Fr. 1'859'882.20; vgl. nachstehend) unter dem Titel „Einnahmenseinbussen inkl. Abholkosten Vasen“ ab dem 15. November 2001 bis 31. Dezember 2005 geltend. Weiterer Schaden ab 1. Januar 2006 sei gerichtlich zu schätzen und zu ersetzen; zudem seien Fr. 20'000.-- für Umzugskosten zu entschädigen (act. 18 Ziff. 67 ff.; act. 33 Ziff. 28 ff.). Zur Begründung wird ausgeführt, die Vorinstanz habe zu Unrecht lediglich einen jährlichen Schaden in der Höhe des steuerbaren Gewinns von Fr. 19'839.-- ange- nommen. Dabei seien nur die variablen, zur Erreichung eines Gewinns an- fallenden Kosten berücksichtigt, welche tatsächlich während der Inhaftie- rung ihrer Geschäftsführerin nur reduziert angefallen seien. Die Fixkosten (Büromiete, Parkplätze, Nebenkosten, Elektrizität, Versicherungen, Gebäu- desicherheit, Mitgliedschaft in diversen Fachverbänden) seien aber weiter- gelaufen und hätten zufolge Inhaftierung und Versiegelung nicht verhindert werden können. Diese stellten einen Schadensbestandteil dar. Als Nach- weis wurden Unterlagen der Jahre 2003-2005 aufgelegt, mit denen jährli- che Fixkosten von Fr. 98'452.-- (allerdings nicht für die effektive Ausfallpe- riode) belegt werden sollen. Zudem beziffert die Beschwerdeführerin nicht näher ausgewiesene variable Aufwandpositionen im Gesamtbetrag von jährlich Fr. 367'233.--, welche auf dem Durchschnitt der Jahre 1999 und

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2000 beruhen und notorischerweise in jedem Betrieb anfallen sollen. Hier- von macht sie zwei Drittel bzw. Fr. 244'822.-- pro Jahr geltend. Auf Basis dieser Angaben macht die Beschwerdeführerin für die Zeit der Inhaftierung ihrer Geschäftsführerin vom 1. Oktober 2001 bis 15. November 2001 einen Schaden von Fr. 46'398.-- und für die Zeit danach einen jährlichen Scha- den von Fr. 450'000.-- bzw. für die Zeit vom 15. November 2001 bis

31. Dezember 2005 einen Schaden von Fr. 1'856'250.-- geltend. Ausser- dem verlangt sie als Schadensposition „Vasen“ Fr. 3'632.20 (Fr. 2'232.20 Zinsausfall und Fr. 1'400.-- Abholkosten; act. 33 Ziff. 37) sowie eine Ent- schädigung von mindestens Fr. 20'000.-- wegen der als Folge der behördli- chen Verfahren notwendig gewordenen Räumung ihrer bisherigen Ge- schäftslokalitäten. Diese Kosten würden erst um das Jahresende 2005 an- fallen; daher sei deren Höhe bei Einreichung der Replik noch nicht bekannt (act. 33 Ziff. 40). Demnach ergeben die in der Beschwerdebegründung aufgelisteten Schadenspositionen einen Betrag von total Fr. 1'926'280.20 und übersteigen den Beschwerdeantrag erheblich (act. 33 Antrag Ziff. 5). 3.3.2 Die Belege aus verschiedenen Geschäftsjahren sowie die Hinweise auf behauptete Notorietät können die gesetzlich vorgeschriebene kaufmänni- sche Buchführung (Art. 957 OR) und ordnungsgemässe Rechnungslegung der Beschwerdeführerin als Aktiengesellschaft (Art. 662a ff. OR) nicht er- setzen. Diese müssten vorliegend Grundlage für die Substanziierung und den Nachweis eines allfälligen Schadens infolge Unterbruchs bzw. Reduk- tion des Geschäftsbetriebs bilden. Stellte man dazu bloss auf eine Auflis- tung diverser Positionen ab, würden sämtliche Grundsätze einer ordnungs- gemässen Rechnungslegung, wie sie in Art. 662a OR genannt sind, miss- achtet und die einzelnen Aufwand- und Ertragspositionen aus dem Ge- samtzusammenhang gerissen. Die Beschwerdeführerin legte keine Jah- resabschlüsse für die Zeit seit 2001 auf, obwohl ihr hierfür im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels grosszügig Zeit eingeräumt worden ist und sie innert sechs Monaten nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres zum Vorlegen der Jahresrechnung an die ordentliche Generalversammlung ver- pflichtet gewesen wäre (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 und Art. 699 Abs. 2 OR). Von einem „Substanziierungsnotstand“ kann daher nicht gesprochen werden, zumal der Grund für die unterlassene Rechnungslegung offenbar einzig in der mangelnden Liquidität lag (act. 33 Ziff. 42 ff.). Der Beweisantrag auf Einholen eines Gutachtens über die wirtschaftlichen Schäden der Be- schwerdeführerin ist mangels genügender Substanziierung abzuweisen; substanziierte Tatsachenbehauptungen bilden die Grundlage einer jeden Beweisführung und damit auch für den Sachverständigenbeweis. Daran ändert nichts, dass die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht nur zufolge der Auswirkungen der Haft ihrer Geschäftsführerin, sondern auch zufolge des Umstands, dass ca. 80% des Geschäftsinventars bis zum Ab-

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schluss des Auslieferungsverfahrens beschlagnahmt blieben, beeinträchtigt war. Der Geschäftsgang und die Möglichkeit zur Ertragserzielung waren dadurch zwar mit einiger Wahrscheinlichkeit reduziert, worauf in den Rechtsschriften verwiesen wird (act. 18 Ziff. 70; act. 33 Ziff. 28 ff.), und ei- nen Anhaltspunkt für den üblichen Geschäftsumsatz bildet das Blatt mit dem Betriebsertrag aus der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin per 2000 (Beilage 8 zu act. 354 VA), wonach der Ertrag Fr. 2'883'485.79 be- trug. In welchem Umfang durch diesen aber beispielsweise der Be- triebsaufwand gedeckt oder Bestände (insbesondere das Warenlager) ver- ändert wurden, ist nicht ersichtlich. Für die Umsatzzahlen gemäss Mehr- wertsteuerabrechnungen der Jahre 2000 bis 2005 (act. 33.4 bis 9) gilt das- selbe, weshalb sich daraus der tatsächliche Geschäftsgang nicht ableiten lässt. Die blosse Wahrscheinlichkeit eines verschlechterten Geschäfts- gangs vermag den erforderlichen Beweis eines adäquat kausalen Scha- dens nicht zu ersetzen. Ein Schaden ist demnach nicht rechtsgenüglich substanziiert und bewiesen (Art. 42 Abs. 1 OR). Die eventualiter beantragte gerichtliche Schätzung des Schadens im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR wäre im Übrigen nur dann zulässig, wenn der Beweis des Schadens unmöglich oder die Kosten des Nachweises unverhältnismässig oder unzumutbar wä- ren, was bei Bestehen einer Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht gerade nicht der Fall ist. Für zukünftigen Schaden ab dem 1. Januar 2006 bestehen sodann weder bestimmte Anhaltspunkte für einen Schaden noch für eine adäquate Kausalität, womit keine Basis für eine richterliche Schät- zung vorhanden ist. Nach dem Gesagten kann für allfällige bisherige oder künftige Gewinneinbussen kein Schadenersatz zugesprochen werden. 3.3.3 Die Beschwerdeführerin macht für die apulischen Vasen von der Beschlag- nahme bis zur Freigabe (1. Oktober 2001 bis 28. Juli 2004) einen Zins von 1% pro Monat auf Fr. 80'000.--, mithin Fr. 2'232.20, geltend. Ausserdem fordert sie Fr. 1'400.-- als Ersatz der Kosten für das Abholen der Vasen (act. 18 Ziff. 73; act. 33 Ziff. 37 f.). Lagerware erbringt keinen Zins. Die fraglichen Vasen stehen gemäss An- gaben der Beschwerdeführerin schon seit Jahren in ihrem Eigentum (act. 375 S. 19 VA). Eine konkrete Verkaufsabsicht und –wahrscheinlichkeit während der Dauer der Beschlagnahme wurde nicht behauptet; ein Scha- den (entgangener Gewinn) kann daher insoweit nicht entstanden sein. Die geltend gemachten Kosten für das Abholen der Vasen (Transport, Arbeits- zeit) sind nicht belegt. Die Sicherstellung und Beschlagnahme der Gegen- stände erfolgte in Zürich, wo diese während der Dauer des Auslieferungs- verfahrens blieben und daselbst vom Beschwerdegegner am 21. Februar 2003 freigegeben wurden (act. 322 VA). Danach erfolgte die Beschlag- nahme der Vasen durch den Procuratore pubblico in Lugano und der

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Transport der Gegenstände dorthin (act. 339 VA), weshalb die finanziellen Folgen dieser Beschlagnahme - wie bereits erwähnt - nicht adäquat kausal mit dem Auslieferungsverfahren zusammenhängen. Abholkosten im Zu- sammenhang mit dem Auslieferungsverfahren sind daher nicht entstanden. 3.3.4 Mit Bezug auf die Umzugskosten von mindestens Fr. 20'000.-- (act. 44 Ziff.

40) ist eine adäquate Kausalität zum Auslieferungsverfahren nicht bewie- sen. Der Umzug fand erst rund drei Jahre nach Abschluss jenes für die Entschädigung massgeblichen Verfahrens statt. Zwischenzeitlich erfolgte durch die Tessiner Behörden ein anderweitiger beträchtlicher Eingriff in die Verfügungsrechte der Beschwerdeführerin, wodurch ein allfällig bestehen- der adäquater Kausalzusammenhang ohnehin unterbrochen worden wäre. 4. Genugtuung

Die Beschwerdeführerin verlangt ohne explizite materiellrechtliche Abstüt- zung eine Genugtuung von mindestens Fr. 100'000.-- wegen Verletzung ih- rer Persönlichkeit und der Vertrauenswürdigkeit als juristische Person. Die- se Verletzung führt sie auf die Inhaftierung ihrer Geschäftsführerin, die da- mit zusammenhängende Berichterstattung sowie die geschäftlichen, finan- ziellen und personellen Folgen zurück (act. 33 Ziff. 12 ff.; act. 18 Ziff. 45 ff.). Der geltend gemachte Genugtuungsanspruch stützt sich offensichtlich auf Art. 49 OR. Lehre und Rechtsprechung bejahen grundsätzlich einen Ge- nugtuungsanspruch einer juristischen Person; allerdings unterliegt dieser einem strengeren Massstab als jener einer natürlichen Person (BGE 107 IV 155, 156; Brehm, Berner Komm., 2. Aufl., Art. 49 OR N. 40 ff.). Der Zweck der Genugtuung besteht darin, dass durch eine Geldleistung ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für einen erlittenen psychischen und/oder seeli- schen Schmerz (BGE 123 III 10,15). Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine enge persönliche und finanzielle Verbindung zwischen der Geschäftsführe- rin und der juristischen Person besteht und Erstere für den von ihr erlitte- nen psychischen und/oder seelischen Schmerz bereits eine Genugtuungs- summe erhält, besteht kein Raum für eine zusätzliche Genugtuung an die juristische Person. Es sind die Organe, welche für die juristische Person handeln und empfinden, und es sind deren Empfindungen, welche die juris- tische Person zum möglichen Empfänger einer Genugtuung machen (Brehm, a.a.O., Art. 49 OR N. 42). Der materielle Schaden der Beschwer- deführerin wurde bereits in Erwägung gezogen (E. 3); eine Vermischung desselben mit ideellem Schaden, wie es in der Beschwerde vorgenommen wurde, ist nicht statthaft (act. 18 Ziff. 46 f.; act. 33 Ziff. 12 ff.). Demnach hat die Beschwerdeführerin keinen selbständigen Anspruch auf Genugtuung.

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5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Demzufolge bleibt es bei der Entschädigung für entgangenen Gewinn von Fr. 22'085.60 plus Zins zu 5 % p.a. seit dem 31. Januar 2003, welche der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid zugesprochen worden ist (act. 1.3; vgl. Sachverhalt Buchstabe B).

6. Gemäss dem hier anwendbaren Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 245 BStP und Art. 156 OG. Danach werden die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG), vorliegend mithin der Beschwerdeführerin. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessfüh- rung, Kanzleiaufwand und finanzieller Lage der Parteien (Art. 1 des Regle- ments über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Für das Verfahren vor der Beschwerdekammer beträgt sie Fr. 200.-- bis Fr. 10'000.--, ausnahmsweise bis Fr. 50'000.-- (Art. 3 und Art. 4 Bst. c des Reglements). In Berücksichtigung aller Faktoren, des teilweise gleich gelagerten Parallelverfahrens und der mit der Hauptsache festzuset- zenden Kosten des Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom

26. Januar 2005 (act. 14) wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.-- festge- legt. Diese wird der Beschwerdeführerin unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- auferlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 159 Abs. 2 OG).

7. Da die Beschwerdeführerin einerseits gegen die Eidgenossenschaft einen Entschädigungsanspruch hat (vgl. E. 5; Art. 15 Abs. 2 IRSG, Art. 99 Abs. 3 VStrR), dieser gegenüber anderseits auf Grund des Unterliegens im Be- schwerdeverfahren kostenpflichtig wird (E. 6), können die gegenseitigen Forderungen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR verrechnet werden. Durch die Verrechnungserklärung werden Forderung und Gegenforderung, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkt getilgt, in dem sie zur Verrech- nung geeignet einander gegenüberstanden (vgl. Art. 124 Abs. 1 und 2 OR), vorliegend somit im Zeitpunkt des heutigen Entscheids. Die Beschwerdegegnerin hat demnach der Beschwerdeführerin eine um die Höhe der von ihr noch geschuldeten Verfahrenskosten von Fr. 9'500.-- (E. 6) reduzierte Entschädigungszahlung auszurichten und diesen Betrag zur Deckung der restlichen Verfahrenskosten an die Bundesstrafgerichts- kasse zu überweisen. Die Entschädigungszahlung der Beschwerdegegne- rin an die Beschwerdeführerin beträgt somit im Ergebnis Fr. 12'585.60

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(Fr. 22'085.60 ./. Fr. 9'500.--); hinzu kommt der Zins zu 5 % p.a. auf dem Betrag von Fr. 22'085.60 vom 31. Januar 2003 bis 8. März 2006 und auf dem Betrag von Fr. 12'585.60 vom 9. März 2006 bis zum Tag der Auszah- lung der Entschädigung.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--. 3. In Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Entschädigungszahlung von Fr. 12'585.60 auszurichten, plus Zins zu 5 % p.a. auf dem Betrag von Fr. 22'085.60 vom 31. Januar 2003 bis 8. März 2006 und auf dem Betrag von Fr. 12'585.60 vom 9. März 2006 bis zum Tag der Auszahlung der Ent- schädigung. Die Beschwerdegegnerin hat ausserdem Fr. 9'500.-- an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.

Bellinzona, 15. März 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Lucien W. Valloni, - Bundesamt für Justiz,

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.