Beschwerde gegen Kostenerkenntnis und Entschädigungsentscheid (Art. 96 Abs. 1, Art. 100 Abs. 4 VStrR)
Sachverhalt
A. Aufgrund einer Anzeige der Sanctions Assistance Missions Communications Centre (SAMCOMM) in Brüssel als europäische UNO-Koordinationsstelle für den Vollzug der Embargo-Bestimmungen gegenüber Jugoslawien (Serbien und Mon- tenegro) vom 14. September 1995 führte die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend „EZV“) gegen A.______, Handlungsbevollmächtigten der C.______ in Panama, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Bannbruchs im Sinne von Art. 76 Zollgesetz (ZG; SR 631.0). In dieses Verfahren waren weitere natürliche und juristische Personen, letztere teils ausländischem Recht unterstehend, involviert. Gegenstand des Strafverfahrens bildete die Lieferung von Zigaretten in grossem Umfang in den Jahren 1994 und 1995 aus Zollfreilagern in der Schweiz via Frei- lager der Firma D.______ in Rotterdam nach Mazedonien und weiter nach Mon- tenegro. Gemäss Schlussprotokoll der EZV vom 1. Juni 1999 wurde ein Waren- wert (ohne MwSt) von Fr. 38'931'298.-- ermittelt (BV act. 1.3).
B. Am 3. Juli 2002 erliess die Eidgenössische Oberzolldirektion (nachfolgend „OZD“) einen Strafbescheid, worin sie A.______ des Bannbruchs schuldig sprach, ihn zu einer Busse von Fr. 100'000.— verurteilte und ihm Verfahrenskos- ten von Fr. 5'000.— auferlegte (BV act.1.5). Auf Einsprache vom 11. September 2002 und Ergänzung vom 27. Mai 2003 hin reagierte die OZD über längere Zeit nicht. Erst mit Verfügung vom 12. Januar 2005 stellte sie schliesslich das Verwal- tungsstrafverfahren wegen Eintritts der absoluten Verjährung ein, auferlegte in- dessen die Verfahrenskosten erneut A.______ und sprach ihm keine Entschädi- gung zu (BV act. 5.1.).
C. Gegen diese Einstellungsverfügung liess A._____ durch seinen Verteidiger am
14. Februar 2005 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde einreichen mit dem Antrag, die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Ver- fügung seien aufzuheben, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 23'405.-- auszurichten; eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei ihm eine angemessene Entschädi- gung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. Im weitern verlangte er, der Beschwerde sei hinsichtlich des vorinstanzlichen Kostenentscheids die aufschie- bende Wirkung zu erteilen (BV act. 1). Mit Verfügung vom 15. Februar 2005 gab der Präsident der Beschwerdekammer letzterem Antrag statt (BV act. 2). Die OZD beantragte mit Stellungnahme vom 11. März 2005 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde (BV act. 5). Mit Replik vom 22. März 2005 hielt A.______ an seinen Rechtsbegehren fest (BV act. 7). Die OZD verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (BV act. 9). Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erfor- derlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat (Art. 95 Abs. 2 VStrR). Der mit Kosten beschwerte Beschuldigte kann, wenn das Verfahren ein- gestellt wurde oder wenn er die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt, gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 96 Abs. 1 VStrR).
E. 1.2 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht in- nert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechts- kraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Ent- schädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 100 Abs. 4 VStrR).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer verlangte dem Grundsatz nach schon in der Einsprache gegen den Strafbescheid – also schon vor Eröffnung der Einstellungsverfügung - eine Entschädigung, indem er beantragte, das Strafverfahren sei einzustellen, und es sei ihm „eine angemessene Entschädigung zuzusprechen“. Das Stellen eines Entschädigungsbegehrens schon vor erfolgter Einstellung ist zwar nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 115 IV 156 f.), das Gesetz verlangt jedoch, dass das Entschädigungsbegehren einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten hat (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Darunter ist ein bezifferter Antrag mit einlässlicher Begründung zu verstehen: Der durch die Strafuntersuchung erlitte- ne Nachteil ist vom Antragsteller zu substanzieren und zu beweisen (Hauri, Ver- waltungsstrafrecht (VStrR), Bern 1998, Art. 99 N 2). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 11 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungs- strafverfahren (SR 313.32). Gemäss dieser Bestimmung ist der die Entschädi- gung festsetzenden Behörde – vorliegend mithin der Beschwerdegegnerin - eine detaillierte Aufstellung über die Kosten des Verteidigers, die Barauslagen und
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anderen Spesen sowie den infolge der Untersuchungshandlungen eingetretenen Verdienstausfall einzureichen. Beim Entschädigungsverfahren handelt es sich somit dem Grundsatz nach um ein streitiges Verwaltungsverfahren, welches vom Dispositions- und Verhandlungsprinzip beherrscht wird: Dabei entscheiden die beteiligten Privaten über Einleitung und Beendigung sowie Gegenstand des Ver- fahrens, und diese haben den für das Verfahren erheblichen Sachverhalt darzu- stellen und zu beweisen (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, N 1609 ff., inbes. 1618 ff.). Fehlt ein bestimmter Antrag oder dessen Begründung, hat die Verwaltungsbehörde demzufolge auf das Begehren nicht einzutreten bzw. dieses abzuweisen. Will die Verwaltungsbehörde indes die Frage der Entschädigung - statt wie vom Gesetz vorgesehen in einem formell separaten Verfahren - gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung im Strafverfah- ren materiell behandeln, hat sie die Partei, die - wie vorliegend der Beschwerde- führer in der Einsprache vom 11. September 2002 - bloss einen unbestimmten, nicht näher begründeten Antrag auf Entschädigung gestellt hat, zumindest dazu anzuhalten, diesen zu beziffern und substanziert zu begründen. Im vorliegenden Fall trat die Beschwerdegegnerin - trotz Fehlens eines bestimmten Antrags und einer Begründung - auf das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers ein, verneinte jedoch dessen rechtliche Voraussetzungen und wies es ab.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist durch die Kostenauflage sowie die Verweigerung einer Entschädigung für seine Verteidigungskosten im Strafverfahren betroffen und damit hinsichtlich beider Punkte zur Beschwerde legitimiert. Die entsprechenden gesetzlichen Fristen sind gewahrt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden. Sie ist bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 sowie Art. 96 Abs. 1 bzw. 100 Abs. 4 VStrR).
E. 2.1 Art. 95 Abs. 2 VStrR ist massgeblich für die Auferlegung von Kosten, Art. 99 Abs. 1 VStrR für die Frage der Entschädigung. Die Voraussetzungen sind identisch: eine Kostenauflage an den Beschuldigten bzw. eine Verweigerung der Entschä- digung an den Beschuldigten bei Einstellung des Verfahrens setzt voraus, dass dieser die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig we- sentlich erschwert oder verlängert hat. Trotz etwas anderer Formulierung in Art. 95 bzw. 99 VStrR ist die Tragweite dieser Bestimmungen identisch mit denjeni- gen von Art. 246bis Abs. 2 lit. a bzw. 122 Abs. 1 BStP für das ordentliche Strafver- fahren des Bundes.
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E. 2.2 Art. 95 bzw. 99 VStrR sind verfassungs- und konventionskonform auszulegen. Gleich wie im ordentlichen Strafverfahren des Bundes nach BStP darf eine Kos- tenauflage bzw. die Verweigerung der Entschädigung gemäss Art. 95 bzw. 99 VStrR keine verdeckte Verdachtsstrafe sein, indem die Begründung der Kosten- auflage den Eindruck vermittelt, der Beschuldigte habe sich eines Deliktes schul- dig gemacht (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. A., Basel 2002, § 108 N 17 f.). Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen deshalb nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfah- rens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Ge- sichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veran- lasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, 168 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 1206 ff.; HAU- SER/SCHWERI, a.a.O., § 108 N 17 ff.; PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N 3113 ff.). Bei dieser Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es demgemäss für die Verweigerung der Entschädi- gung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches adäquate Ursache für die Ein- leitung oder Erschwerung des Strafverfahrens und zudem schuldhaft gewesen ist. Eine Verfügung verletzt die Unschuldsvermutung, wenn aus der Begründung oder dem Dispositiv der Verfügung eine strafrechtliche Missbilligung hervorgeht, obwohl die von der Verfügung betroffene Person nicht im strafrechtlichen Sinn verurteilt wird (BGE 120 Ia 147, 155 E. 3b). Bei der Frage, ob eine Kostenauflage eine unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung unzulässige strafrechtli- che Missbilligung enthält, ist dabei nicht auf den Eindruck abzustellen, den der Entscheid beim juristisch geschulten Leser hervorruft, sondern darauf, wie ihn das Publikum verstehen darf und muss (BGE 114 Ia 299, 306 E. 2b).
E. 3.1 Ein prozessuales Verschulden - die Beschwerdegegnerin spricht von prozessua- lem Verschulden in engerem Sinne und verneint ein solches - steht hier als Grundlage einer Kostenauflage bzw. Verweigerung der Entschädigung nicht zur Diskussion. Es gibt keine Hinweise in den Akten, dass der Beschwerdeführer sich im Strafverfahren selbst in einer Weise verhalten hätte, welche eine wesent- liche Erschwerung oder Verlängerung des Verfahrens nach sich gezogen hätte.
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E. 3.2 Zu prüfen ist deshalb, ob dem Beschwerdeführer ein rechtswidriges, schuldhaf- tes und für das Strafverfahren kausales Verhalten vorgeworfen werden muss. Ein solches dürfte allerdings nicht zugleich mit den Elementen eines Straftatbestan- des begründet werden, ansonsten direkt oder indirekt der Vorwurf strafbaren Verhaltens erhoben würde.
E. 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Kostenauflage bzw. Verweigerung ei- ner Entschädigung im wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass die durch ihn gehandelten Waren Mazedonien erreichen würden, und er nicht habe ausschliessen können, dass diese schliesslich in vom Embargo be- troffene Kriegsgebiete gelangen würden. Obwohl er gewusst habe, dass der Handel mit im Kriege stehenden Staaten nicht völlig frei sei, habe er sich nicht weiter über die Endbestimmung der Ware und die Rechtmässigkeit seiner Hand- lungen gekümmert. Statt dessen habe er die ganze Verantwortung den Abneh- mern der Ware und weiteren Mitbeteiligten überlassen. Er hätte als Handlungs- bevollmächtigter zudem die Pflicht gehabt, dem Verwaltungsrat der C.______ über diese Gesellschaftsaktivitäten zu berichten.
E. 3.2.2 Mit Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugoslawien (Serbien und Montenegro) des Bundesrates vom 3. Juni 1992 (AS 1992 1203) wurde der Handel mit Jugoslawien sowie das Erbringen von Dienstleistungen gegenüber den Behörden Jugoslawiens sowie natürlichen und juristischen Personen in Ju- goslawien untersagt. Verboten wurden namentlich die Aus- und Durchfuhr, die Vermittlung und die Beförderung von Waren von bzw. nach Jugoslawien (Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. b bis d). Sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Widerhandlung wurden unter Strafe gestellt, wobei ausschliesslich die Strafbestimmungen des Zollgesetzes (ZG; SR 631.0) Anwendung finden, wenn gleichzeitig eine Zollwi- derhandlung vorliegt (Art. 6). Mit Verordnung des Bundesrates vom 3. Oktober 1994 wurden diese Wirtschaftsmassnahmen auf andere serbisch kontrollierte Gebiete ausgedehnt und Widerhandlungen ebenfalls unter Strafe gestellt (AS 1994 2194; Art. 4 lit. b bis d und 10 der Verordnung). Mit Verordnung vom 24. November 1995 wurden diese Verbote auf die serbisch kontrollierten Gebiete Bosnien-Herzegowinas beschränkt (AS 1995 5025). Am 4. März 1996 wurden sämtliche Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugoslawien und anderen ser- bisch kontrollierten Gebieten bis auf weiteres sistiert (AS 1996 1021). Bannbruch im Sinne von Art. 76 Ziff. 1 ZG begeht, wer Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren verletzt oder in der Durchführung ge- fährdet, insbesondere dadurch, dass er solche Waren unter Umgehung der Zoll- kontrolle über die Zollgrenze schafft, beim zuständigen Zollamt anzumelden un- terlässt, unrichtig deklariert oder sonstwie entgegen dem Verbot oder der Be- schränkung ein-, aus- oder durchführt. Die Strafandrohung bestimmt sich nach Art. 77 ZG.
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E. 3.2.3 Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, dass ihm die Vorinstanz indirekt einen (strafbaren) Verstoss gegen die bundesrätlichen Verordnungen vom 3. Juni 1992 und 3. Oktober 1994 bzw. gegen das Zollgesetz vorwirft. Anders können ihre Er- wägungen in der Tat nicht verstanden werden. Obwohl die Verordnungen oder das Zollgesetz nicht ausdrücklich erwähnt werden, ergibt sich aus der Einstel- lungsverfügung, dass dem Beschwerdeführer letztlich zum Vorwurf gemacht wird, objektiv gegen Verordnungsbestimmungen verstossen zu haben. Gleichzei- tig wird ihm in subjektiver Hinsicht der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht. Inwie- fern der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm der schweizerischen Rechts- ordnung - welches Verhalten nicht gleichzeitig ein strafbares darstellen darf - klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst haben soll, ist der ange- fochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Auch im Hinweis auf eine Verletzung aktienrechtlicher Vorschriften (unterlassene Information des Verwaltungsrates als oberstes Aufsichtsorgan der Gesellschaft gemäss Art. 716a OR) kann – soweit schweizerisches Recht überhaupt anwendbar ist – ein solcher Verstoss nicht er- blickt werden, zumal eine allfällige Pflichtverletzung wohl dem Aufsichtsorgan und nicht dem zu Beaufsichtigenden vorzuwerfen wäre. Im Übrigen ist nicht er- sichtlich, inwiefern ein gesellschaftsrechtlich fehlerhaftes Verhalten vorliegend für das Verwaltungsstrafverfahren kausal gewesen wäre. Eine Kostenauflage bzw. die Verweigerung einer Entschädigung ist nach dem Gesagten unzulässig, weil damit eine verpönte Verdachtsstrafe ausgesprochen würde. Somit bleibt kein Raum für ein separates, verwaltungsrechtlich vorwerfbares, schuldhaftes Verhal- ten, welches nicht gleichzeitig von der Strafnorm erfasst wäre. Insofern ist die Si- tuation vergleichbar mit derjenigen eines Fahrzeuglenkers, dem entweder in kei- ner Hinsicht etwas vorzuwerfen ist, oder dem eben eine pflichtwidrige Unvorsich- tigkeit vorgeworfen wird, was stets zugleich ein strafrechtliches Verhalten impli- ziert (Obergericht Zürich, 4.9.1984, in ZR 84, 1985, S. 307, 309; Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, 7.10.1997, in KSE 4/97; im Ergebnis auch BGr, 23.3.2004, 1P. 36/2004).
E. 3.2.4 Überdies hat die Behörde das Strafverfahren, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, in unzumutbarer Weise verzögert. Das Schlussprotokoll datiert vom
1. Juni 1999. Ohne dass weitere Untersuchungshandlungen erfolgten, liess sich die Beschwerdegegnerin bis zum Erlass des Strafbescheids vom 3. Juli 2002 rund drei Jahre Zeit. Nachdem Einsprache erhoben worden war, blieb die Behör- de erneut untätig, liess die Verjährung eintreten und wartete nochmals zweiein- halb Jahre zu, bis sie die Einstellungsverfügung erliess. Diese Verzögerungen würden nach der Praxis der Beschwerdekammer selbst bei grundsätzlicher Beja- hung einer Kostenauflage an den Beschuldigten bzw. Verweigerung einer Ent- schädigung dazu führen, dass zumindest der Teil der Kosten, die sich aus der
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Verzögerung ergeben haben, auf den Staat zu nehmen gewesen wäre und dem Beschwerdeführer eine reduzierte Entschädigung für den durch die Verzögerung entstandenen Aufwand hätte zugesprochen werden müssen.
E. 4 Nachdem die Voraussetzungen für eine Kostenauflage bzw. Verweigerung einer Entschädigung nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde grundsätzlich gutzuheissen. Die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuhe- ben, die Kosten des Strafverfahrens sind der Eidgenossenschaft aufzuerlegen und der Beschwerdeführer ist für das Strafverfahren zu entschädigen. Massgeb- lich für die Bemessung der Entschädigung ist die bereits erwähnte Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32). Nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung haben bei der Festsetzung der Entschädi- gung unnötige oder übersetzte Kosten unberücksichtigt zu bleiben, woraus sich ergibt, dass für die Anwaltskosten eine angemessene Parteientschädigung aus- zurichten ist. Diese hat den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des konkreten Falles zu entsprechen (BGE 115 IV 160). Nachdem der Verordnung keine Tarifansätze zu entnehmen sind, erscheint es sachgerecht, zur Bemes- sung des Honorars des Verteidigers das Regelement des Bundesstrafgerichts über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (Entschädi- gungsreglement; SR 173.711.31) anzuwenden. Dieses sieht einen Stundenan- satz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor (Art. 3 Abs. 1). Die Sa- che ist daher zur Bemessung der Höhe der Entschädigung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, welche dabei die vorstehenden Grundsätze zu berücksichtigen hat. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist schon deshalb angezeigt, weil die Beschwerdekammer nicht bereits bei Unangemessenheit einer Verfügung, son- dern erst bei Über- bzw. Unterschreitung des Ermessens sowie bei Ermessens- missbrauch der Vorinstanz korrigierend einzugreifen hat. Der Ermessensent- scheid ist mit anderen Worten der Verwaltungsbehörde vorbehalten. Wie ein- gangs (E. 1.3) ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin vor ihrem Sachentscheid den Beschwerdeführer aufzufordern, einen bestimmten Antrag mit spezifizierter Begründung einzureichen, nachdem der Verteidiger im Einspracheverfahren of- fenbar keine Kostennote einreichte; erst im Beschwerdeverfahren bezifferte er das Entschädigungsbegehren und legte seine Honorarnoten ins Recht.
E. 5 Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdever- fahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 245 BStP und Art. 156 OG. Danach werden die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegen- den Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Bund - auch öffentlichrechtlichen Institutionen der Eidgenossenschaft, selbst solchen mit eigener Rechtspersön- lichkeit – dürfen in der Regel keine Kosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG;
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POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band V, S. 145 f). Der Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG wird die unterliegende Partei verpflichtet, der obsie- genden die notwendigen Kosten zu ersetzen. Ein Privileg zu Gunsten der Eidge- nossenschaft beziehungsweise öffentlichrechtlicher Organisationen analog Art. 156 Abs. 2 OG besteht bezüglich dieser Entschädigung nicht (POUDRET, a.a.O., 146). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten, wo- bei das Honorar nach Ermessen festgesetzt wird (Art. 3 Abs. 3 Entschädigungs- reglement). Angemessen erscheint - auch in Anbetracht, dass im Parallelverfah- ren C.______ (BV.2005.4) weitgehend identische Ausführungen gemacht wurden
- eine Entschädigung von Fr. 900.– (inkl. MwSt). Entsprechend hat die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Fr. 900. – (inkl. MwSt) zu entschä- digen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 der Einstellungsver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2005 werden aufgehoben.
- Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens trägt die Eidgenossenschaft.
- Die Sache wird zur Festsetzung der Parteientschädigung des Beschwerdeführers für das eingestellte Verwaltungsstrafverfahren im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
- Es wird keine Gebühr erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist dem Be- schwerdeführer zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Verfah- ren mit Fr. 900. — (inkl. MwSt) zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. Mai 2005 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A.______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Ottomann,
Beschwerdeführer
gegen
OBERZOLLDIREKTION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen Kostenerkenntnis und Entschädi- gungsentscheid (Art. 96 Abs. 1, Art. 100 Abs. 4 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2005.3
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Sachverhalt:
A. Aufgrund einer Anzeige der Sanctions Assistance Missions Communications Centre (SAMCOMM) in Brüssel als europäische UNO-Koordinationsstelle für den Vollzug der Embargo-Bestimmungen gegenüber Jugoslawien (Serbien und Mon- tenegro) vom 14. September 1995 führte die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend „EZV“) gegen A.______, Handlungsbevollmächtigten der C.______ in Panama, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Bannbruchs im Sinne von Art. 76 Zollgesetz (ZG; SR 631.0). In dieses Verfahren waren weitere natürliche und juristische Personen, letztere teils ausländischem Recht unterstehend, involviert. Gegenstand des Strafverfahrens bildete die Lieferung von Zigaretten in grossem Umfang in den Jahren 1994 und 1995 aus Zollfreilagern in der Schweiz via Frei- lager der Firma D.______ in Rotterdam nach Mazedonien und weiter nach Mon- tenegro. Gemäss Schlussprotokoll der EZV vom 1. Juni 1999 wurde ein Waren- wert (ohne MwSt) von Fr. 38'931'298.-- ermittelt (BV act. 1.3).
B. Am 3. Juli 2002 erliess die Eidgenössische Oberzolldirektion (nachfolgend „OZD“) einen Strafbescheid, worin sie A.______ des Bannbruchs schuldig sprach, ihn zu einer Busse von Fr. 100'000.— verurteilte und ihm Verfahrenskos- ten von Fr. 5'000.— auferlegte (BV act.1.5). Auf Einsprache vom 11. September 2002 und Ergänzung vom 27. Mai 2003 hin reagierte die OZD über längere Zeit nicht. Erst mit Verfügung vom 12. Januar 2005 stellte sie schliesslich das Verwal- tungsstrafverfahren wegen Eintritts der absoluten Verjährung ein, auferlegte in- dessen die Verfahrenskosten erneut A.______ und sprach ihm keine Entschädi- gung zu (BV act. 5.1.).
C. Gegen diese Einstellungsverfügung liess A._____ durch seinen Verteidiger am
14. Februar 2005 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde einreichen mit dem Antrag, die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Ver- fügung seien aufzuheben, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 23'405.-- auszurichten; eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei ihm eine angemessene Entschädi- gung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. Im weitern verlangte er, der Beschwerde sei hinsichtlich des vorinstanzlichen Kostenentscheids die aufschie- bende Wirkung zu erteilen (BV act. 1). Mit Verfügung vom 15. Februar 2005 gab der Präsident der Beschwerdekammer letzterem Antrag statt (BV act. 2). Die OZD beantragte mit Stellungnahme vom 11. März 2005 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde (BV act. 5). Mit Replik vom 22. März 2005 hielt A.______ an seinen Rechtsbegehren fest (BV act. 7). Die OZD verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (BV act. 9). Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erfor- derlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat (Art. 95 Abs. 2 VStrR). Der mit Kosten beschwerte Beschuldigte kann, wenn das Verfahren ein- gestellt wurde oder wenn er die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt, gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 96 Abs. 1 VStrR).
1.2 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht in- nert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechts- kraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Ent- schädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 100 Abs. 4 VStrR).
1.3 Der Beschwerdeführer verlangte dem Grundsatz nach schon in der Einsprache gegen den Strafbescheid – also schon vor Eröffnung der Einstellungsverfügung - eine Entschädigung, indem er beantragte, das Strafverfahren sei einzustellen, und es sei ihm „eine angemessene Entschädigung zuzusprechen“. Das Stellen eines Entschädigungsbegehrens schon vor erfolgter Einstellung ist zwar nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 115 IV 156 f.), das Gesetz verlangt jedoch, dass das Entschädigungsbegehren einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten hat (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Darunter ist ein bezifferter Antrag mit einlässlicher Begründung zu verstehen: Der durch die Strafuntersuchung erlitte- ne Nachteil ist vom Antragsteller zu substanzieren und zu beweisen (Hauri, Ver- waltungsstrafrecht (VStrR), Bern 1998, Art. 99 N 2). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 11 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungs- strafverfahren (SR 313.32). Gemäss dieser Bestimmung ist der die Entschädi- gung festsetzenden Behörde – vorliegend mithin der Beschwerdegegnerin - eine detaillierte Aufstellung über die Kosten des Verteidigers, die Barauslagen und
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anderen Spesen sowie den infolge der Untersuchungshandlungen eingetretenen Verdienstausfall einzureichen. Beim Entschädigungsverfahren handelt es sich somit dem Grundsatz nach um ein streitiges Verwaltungsverfahren, welches vom Dispositions- und Verhandlungsprinzip beherrscht wird: Dabei entscheiden die beteiligten Privaten über Einleitung und Beendigung sowie Gegenstand des Ver- fahrens, und diese haben den für das Verfahren erheblichen Sachverhalt darzu- stellen und zu beweisen (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, N 1609 ff., inbes. 1618 ff.). Fehlt ein bestimmter Antrag oder dessen Begründung, hat die Verwaltungsbehörde demzufolge auf das Begehren nicht einzutreten bzw. dieses abzuweisen. Will die Verwaltungsbehörde indes die Frage der Entschädigung - statt wie vom Gesetz vorgesehen in einem formell separaten Verfahren - gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung im Strafverfah- ren materiell behandeln, hat sie die Partei, die - wie vorliegend der Beschwerde- führer in der Einsprache vom 11. September 2002 - bloss einen unbestimmten, nicht näher begründeten Antrag auf Entschädigung gestellt hat, zumindest dazu anzuhalten, diesen zu beziffern und substanziert zu begründen. Im vorliegenden Fall trat die Beschwerdegegnerin - trotz Fehlens eines bestimmten Antrags und einer Begründung - auf das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers ein, verneinte jedoch dessen rechtliche Voraussetzungen und wies es ab.
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch die Kostenauflage sowie die Verweigerung einer Entschädigung für seine Verteidigungskosten im Strafverfahren betroffen und damit hinsichtlich beider Punkte zur Beschwerde legitimiert. Die entsprechenden gesetzlichen Fristen sind gewahrt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Mit der Beschwerde kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden. Sie ist bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 sowie Art. 96 Abs. 1 bzw. 100 Abs. 4 VStrR).
2.1 Art. 95 Abs. 2 VStrR ist massgeblich für die Auferlegung von Kosten, Art. 99 Abs. 1 VStrR für die Frage der Entschädigung. Die Voraussetzungen sind identisch: eine Kostenauflage an den Beschuldigten bzw. eine Verweigerung der Entschä- digung an den Beschuldigten bei Einstellung des Verfahrens setzt voraus, dass dieser die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig we- sentlich erschwert oder verlängert hat. Trotz etwas anderer Formulierung in Art. 95 bzw. 99 VStrR ist die Tragweite dieser Bestimmungen identisch mit denjeni- gen von Art. 246bis Abs. 2 lit. a bzw. 122 Abs. 1 BStP für das ordentliche Strafver- fahren des Bundes.
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2.2 Art. 95 bzw. 99 VStrR sind verfassungs- und konventionskonform auszulegen. Gleich wie im ordentlichen Strafverfahren des Bundes nach BStP darf eine Kos- tenauflage bzw. die Verweigerung der Entschädigung gemäss Art. 95 bzw. 99 VStrR keine verdeckte Verdachtsstrafe sein, indem die Begründung der Kosten- auflage den Eindruck vermittelt, der Beschuldigte habe sich eines Deliktes schul- dig gemacht (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. A., Basel 2002, § 108 N 17 f.). Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen deshalb nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfah- rens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Ge- sichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veran- lasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, 168 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 1206 ff.; HAU- SER/SCHWERI, a.a.O., § 108 N 17 ff.; PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N 3113 ff.). Bei dieser Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es demgemäss für die Verweigerung der Entschädi- gung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches adäquate Ursache für die Ein- leitung oder Erschwerung des Strafverfahrens und zudem schuldhaft gewesen ist. Eine Verfügung verletzt die Unschuldsvermutung, wenn aus der Begründung oder dem Dispositiv der Verfügung eine strafrechtliche Missbilligung hervorgeht, obwohl die von der Verfügung betroffene Person nicht im strafrechtlichen Sinn verurteilt wird (BGE 120 Ia 147, 155 E. 3b). Bei der Frage, ob eine Kostenauflage eine unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung unzulässige strafrechtli- che Missbilligung enthält, ist dabei nicht auf den Eindruck abzustellen, den der Entscheid beim juristisch geschulten Leser hervorruft, sondern darauf, wie ihn das Publikum verstehen darf und muss (BGE 114 Ia 299, 306 E. 2b).
3.
3.1 Ein prozessuales Verschulden - die Beschwerdegegnerin spricht von prozessua- lem Verschulden in engerem Sinne und verneint ein solches - steht hier als Grundlage einer Kostenauflage bzw. Verweigerung der Entschädigung nicht zur Diskussion. Es gibt keine Hinweise in den Akten, dass der Beschwerdeführer sich im Strafverfahren selbst in einer Weise verhalten hätte, welche eine wesent- liche Erschwerung oder Verlängerung des Verfahrens nach sich gezogen hätte.
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3.2 Zu prüfen ist deshalb, ob dem Beschwerdeführer ein rechtswidriges, schuldhaf- tes und für das Strafverfahren kausales Verhalten vorgeworfen werden muss. Ein solches dürfte allerdings nicht zugleich mit den Elementen eines Straftatbestan- des begründet werden, ansonsten direkt oder indirekt der Vorwurf strafbaren Verhaltens erhoben würde.
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Kostenauflage bzw. Verweigerung ei- ner Entschädigung im wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass die durch ihn gehandelten Waren Mazedonien erreichen würden, und er nicht habe ausschliessen können, dass diese schliesslich in vom Embargo be- troffene Kriegsgebiete gelangen würden. Obwohl er gewusst habe, dass der Handel mit im Kriege stehenden Staaten nicht völlig frei sei, habe er sich nicht weiter über die Endbestimmung der Ware und die Rechtmässigkeit seiner Hand- lungen gekümmert. Statt dessen habe er die ganze Verantwortung den Abneh- mern der Ware und weiteren Mitbeteiligten überlassen. Er hätte als Handlungs- bevollmächtigter zudem die Pflicht gehabt, dem Verwaltungsrat der C.______ über diese Gesellschaftsaktivitäten zu berichten.
3.2.2 Mit Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugoslawien (Serbien und Montenegro) des Bundesrates vom 3. Juni 1992 (AS 1992 1203) wurde der Handel mit Jugoslawien sowie das Erbringen von Dienstleistungen gegenüber den Behörden Jugoslawiens sowie natürlichen und juristischen Personen in Ju- goslawien untersagt. Verboten wurden namentlich die Aus- und Durchfuhr, die Vermittlung und die Beförderung von Waren von bzw. nach Jugoslawien (Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. b bis d). Sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Widerhandlung wurden unter Strafe gestellt, wobei ausschliesslich die Strafbestimmungen des Zollgesetzes (ZG; SR 631.0) Anwendung finden, wenn gleichzeitig eine Zollwi- derhandlung vorliegt (Art. 6). Mit Verordnung des Bundesrates vom 3. Oktober 1994 wurden diese Wirtschaftsmassnahmen auf andere serbisch kontrollierte Gebiete ausgedehnt und Widerhandlungen ebenfalls unter Strafe gestellt (AS 1994 2194; Art. 4 lit. b bis d und 10 der Verordnung). Mit Verordnung vom 24. November 1995 wurden diese Verbote auf die serbisch kontrollierten Gebiete Bosnien-Herzegowinas beschränkt (AS 1995 5025). Am 4. März 1996 wurden sämtliche Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugoslawien und anderen ser- bisch kontrollierten Gebieten bis auf weiteres sistiert (AS 1996 1021). Bannbruch im Sinne von Art. 76 Ziff. 1 ZG begeht, wer Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren verletzt oder in der Durchführung ge- fährdet, insbesondere dadurch, dass er solche Waren unter Umgehung der Zoll- kontrolle über die Zollgrenze schafft, beim zuständigen Zollamt anzumelden un- terlässt, unrichtig deklariert oder sonstwie entgegen dem Verbot oder der Be- schränkung ein-, aus- oder durchführt. Die Strafandrohung bestimmt sich nach Art. 77 ZG.
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3.2.3 Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, dass ihm die Vorinstanz indirekt einen (strafbaren) Verstoss gegen die bundesrätlichen Verordnungen vom 3. Juni 1992 und 3. Oktober 1994 bzw. gegen das Zollgesetz vorwirft. Anders können ihre Er- wägungen in der Tat nicht verstanden werden. Obwohl die Verordnungen oder das Zollgesetz nicht ausdrücklich erwähnt werden, ergibt sich aus der Einstel- lungsverfügung, dass dem Beschwerdeführer letztlich zum Vorwurf gemacht wird, objektiv gegen Verordnungsbestimmungen verstossen zu haben. Gleichzei- tig wird ihm in subjektiver Hinsicht der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht. Inwie- fern der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm der schweizerischen Rechts- ordnung - welches Verhalten nicht gleichzeitig ein strafbares darstellen darf - klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst haben soll, ist der ange- fochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Auch im Hinweis auf eine Verletzung aktienrechtlicher Vorschriften (unterlassene Information des Verwaltungsrates als oberstes Aufsichtsorgan der Gesellschaft gemäss Art. 716a OR) kann – soweit schweizerisches Recht überhaupt anwendbar ist – ein solcher Verstoss nicht er- blickt werden, zumal eine allfällige Pflichtverletzung wohl dem Aufsichtsorgan und nicht dem zu Beaufsichtigenden vorzuwerfen wäre. Im Übrigen ist nicht er- sichtlich, inwiefern ein gesellschaftsrechtlich fehlerhaftes Verhalten vorliegend für das Verwaltungsstrafverfahren kausal gewesen wäre. Eine Kostenauflage bzw. die Verweigerung einer Entschädigung ist nach dem Gesagten unzulässig, weil damit eine verpönte Verdachtsstrafe ausgesprochen würde. Somit bleibt kein Raum für ein separates, verwaltungsrechtlich vorwerfbares, schuldhaftes Verhal- ten, welches nicht gleichzeitig von der Strafnorm erfasst wäre. Insofern ist die Si- tuation vergleichbar mit derjenigen eines Fahrzeuglenkers, dem entweder in kei- ner Hinsicht etwas vorzuwerfen ist, oder dem eben eine pflichtwidrige Unvorsich- tigkeit vorgeworfen wird, was stets zugleich ein strafrechtliches Verhalten impli- ziert (Obergericht Zürich, 4.9.1984, in ZR 84, 1985, S. 307, 309; Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, 7.10.1997, in KSE 4/97; im Ergebnis auch BGr, 23.3.2004, 1P. 36/2004).
3.2.4 Überdies hat die Behörde das Strafverfahren, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, in unzumutbarer Weise verzögert. Das Schlussprotokoll datiert vom
1. Juni 1999. Ohne dass weitere Untersuchungshandlungen erfolgten, liess sich die Beschwerdegegnerin bis zum Erlass des Strafbescheids vom 3. Juli 2002 rund drei Jahre Zeit. Nachdem Einsprache erhoben worden war, blieb die Behör- de erneut untätig, liess die Verjährung eintreten und wartete nochmals zweiein- halb Jahre zu, bis sie die Einstellungsverfügung erliess. Diese Verzögerungen würden nach der Praxis der Beschwerdekammer selbst bei grundsätzlicher Beja- hung einer Kostenauflage an den Beschuldigten bzw. Verweigerung einer Ent- schädigung dazu führen, dass zumindest der Teil der Kosten, die sich aus der
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Verzögerung ergeben haben, auf den Staat zu nehmen gewesen wäre und dem Beschwerdeführer eine reduzierte Entschädigung für den durch die Verzögerung entstandenen Aufwand hätte zugesprochen werden müssen.
4. Nachdem die Voraussetzungen für eine Kostenauflage bzw. Verweigerung einer Entschädigung nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde grundsätzlich gutzuheissen. Die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuhe- ben, die Kosten des Strafverfahrens sind der Eidgenossenschaft aufzuerlegen und der Beschwerdeführer ist für das Strafverfahren zu entschädigen. Massgeb- lich für die Bemessung der Entschädigung ist die bereits erwähnte Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32). Nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung haben bei der Festsetzung der Entschädi- gung unnötige oder übersetzte Kosten unberücksichtigt zu bleiben, woraus sich ergibt, dass für die Anwaltskosten eine angemessene Parteientschädigung aus- zurichten ist. Diese hat den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des konkreten Falles zu entsprechen (BGE 115 IV 160). Nachdem der Verordnung keine Tarifansätze zu entnehmen sind, erscheint es sachgerecht, zur Bemes- sung des Honorars des Verteidigers das Regelement des Bundesstrafgerichts über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (Entschädi- gungsreglement; SR 173.711.31) anzuwenden. Dieses sieht einen Stundenan- satz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor (Art. 3 Abs. 1). Die Sa- che ist daher zur Bemessung der Höhe der Entschädigung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, welche dabei die vorstehenden Grundsätze zu berücksichtigen hat. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist schon deshalb angezeigt, weil die Beschwerdekammer nicht bereits bei Unangemessenheit einer Verfügung, son- dern erst bei Über- bzw. Unterschreitung des Ermessens sowie bei Ermessens- missbrauch der Vorinstanz korrigierend einzugreifen hat. Der Ermessensent- scheid ist mit anderen Worten der Verwaltungsbehörde vorbehalten. Wie ein- gangs (E. 1.3) ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin vor ihrem Sachentscheid den Beschwerdeführer aufzufordern, einen bestimmten Antrag mit spezifizierter Begründung einzureichen, nachdem der Verteidiger im Einspracheverfahren of- fenbar keine Kostennote einreichte; erst im Beschwerdeverfahren bezifferte er das Entschädigungsbegehren und legte seine Honorarnoten ins Recht.
5. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdever- fahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 245 BStP und Art. 156 OG. Danach werden die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegen- den Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Bund - auch öffentlichrechtlichen Institutionen der Eidgenossenschaft, selbst solchen mit eigener Rechtspersön- lichkeit – dürfen in der Regel keine Kosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG;
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POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band V, S. 145 f). Der Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG wird die unterliegende Partei verpflichtet, der obsie- genden die notwendigen Kosten zu ersetzen. Ein Privileg zu Gunsten der Eidge- nossenschaft beziehungsweise öffentlichrechtlicher Organisationen analog Art. 156 Abs. 2 OG besteht bezüglich dieser Entschädigung nicht (POUDRET, a.a.O., 146). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten, wo- bei das Honorar nach Ermessen festgesetzt wird (Art. 3 Abs. 3 Entschädigungs- reglement). Angemessen erscheint - auch in Anbetracht, dass im Parallelverfah- ren C.______ (BV.2005.4) weitgehend identische Ausführungen gemacht wurden
- eine Entschädigung von Fr. 900.– (inkl. MwSt). Entsprechend hat die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Fr. 900. – (inkl. MwSt) zu entschä- digen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 der Einstellungsver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2005 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens trägt die Eidgenossenschaft.
3. Die Sache wird zur Festsetzung der Parteientschädigung des Beschwerdeführers für das eingestellte Verwaltungsstrafverfahren im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
4. Es wird keine Gebühr erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist dem Be- schwerdeführer zurückzuerstatten.
5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Verfah- ren mit Fr. 900. — (inkl. MwSt) zu entschädigen.
Bellinzona, 20. Mai 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberzolldirektion, - Rechtsanwalt Dr. Rudolf Ottomann
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.