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BV.2005.4

Bundesstrafgericht · 2005-05-11 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Entschädigungsentscheid (Art. 100 Abs. 4 VStrR)

Sachverhalt

A. Aufgrund einer Anzeige der Sanctions Assistance Missions Communications Centre (SAMCOMM) in Brüssel als europäische UNO-Koordinationsstelle für den Vollzug der Embargo-Bestimmungen gegenüber Jugoslawien (Serbien und Mon- tenegro) vom 14. September 1995 führte die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend „EZV“) gegen A.______, Handlungsbevollmächtigten der C.______ in Panama, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Bannbruchs im Sinne von Art. 76 Zollgesetz (ZG; SR 631.0). In dieses Verfahren waren weitere natürliche und juristische Personen, letztere teils ausländischem Recht unterstehend, involviert. Gegenstand des Strafverfahrens bildete die Lieferung von Zigaretten in grossem Umfang in den Jahren 1994 und 1995 aus Zollfreilagern in der Schweiz via Frei- lager der Firma D.______ in Rotterdam nach Mazedonien und weiter nach Mon- tenegro. Gemäss Schlussprotokoll der EZV vom 1. Juni 1999 wurde ein Waren- wert (ohne MwSt) von Fr. 38'931'298.-- ermittelt (BV act. 1.4).

B. Die EZV verfügte am 21./27. September 1995 die Sperrung der Konten der C.______ bei der D.______ in Z.______ und beschlagnahmte deren sämtliche Guthaben. Gemäss Kontoauszügen betraf dies fünf Konten. Nachdem gegen A.______ am 3. Juli 2002 ein Strafbescheid wegen Bannbruchs erlassen worden war, verfügte die Eidgenössische Oberzolldirektion (nachfolgend „OZD“) am

5. September 2002 hinsichtlich drei der fünf Konten die selbständige Einziehung der darauf vorhandenen Guthaben (BK act. 1.7). Auf Einsprache der C.______ vom 11. Oktober 2002 und Eingabe vom 27. Mai 2003 reagierte die OZD über längere Zeit nicht. Erst mit Verfügung vom 12. Januar 2005 hob sie den Einzie- hungsbescheid vom 5. September 2002 wegen Eintritts der absoluten Verjährung auf, stellte die fortdauernde Beschlagnahme der Konti gestützt auf ein separates Rechtshilfeverfahren fest, sah von der Erhebung von Verfahrenskosten ab und verweigerte der C.______ eine Parteientschädigung (BK act. 1.1. = 5.1.).

C. Gegen diese Verfügung liess die C.______ durch ihren Rechtsvertreter bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 14. Februar 2005 Beschwerde einreichen mit dem Antrag, Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuhe- ben, und es sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'754.— auszurichten; eventuell sei die Sache zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei ihr für das Beschwer- deverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (BK act. 1). Die OZD beantragte mit Stellungnahme vom 11. März 2005 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde (BK act. 5). Mit Replik vom 22. März 2005 hielt die C.______ an ihren Rechtsbegehren fest (BK act. 7). Die OZD verzichtete auf ei- ne weitere Stellungnahme (BK act. 9). Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil er- litten hat (Art. 99 Abs. 2 VStrR). Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Der Entschädigungsanspruch nach Art. 99 Abs. 2 VStrR erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 2 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begrün- dung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die Verwal- tung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden (Art. 100 Abs. 4 VStrR).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin verlangte dem Grundsatz nach schon in der Einsprache gegen den Einziehungsbescheid – also schon vor Aufhebung des Einziehungs- bescheids bzw. Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Art. 100 Abs. 2 VStrR) - eine Entschädigung, indem sie beantragte, der Einziehungsbescheid sei aufzuheben, und es sei ihr „eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwen- dungen und Mühen in den vergangenen sieben Jahren zu belassen“ (Einsprache S. 5). Das Stellen eines Entschädigungsbegehrens schon vor der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes ist zwar nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 115 IV 156 f.), das Gesetz verlangt jedoch, dass das Entschädigungsbegehren einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten hat (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Darunter ist ein bezifferter Antrag mit einlässlicher Begründung zu ver- stehen: Der durch die Untersuchungshandlung erlittene Nachteil ist vom An- tragsteller zu substanzieren und zu beweisen (Hauri, Verwaltungsstrafrecht (VStrR), Bern 1998, Art. 99 N 2). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 11 der Ver- ordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32). Gemäss dieser Bestimmung ist der die Entschädigung festsetzenden Behörde – vorliegend mithin der Beschwerdegegnerin - eine detaillierte Aufstel- lung über die Kosten des Verteidigers, die Barauslagen und anderen Spesen sowie den infolge der Untersuchungshandlungen eingetretenen Verdienstausfall einzureichen. Beim Entschädigungsverfahren handelt es sich somit dem Grund- satz nach um ein streitiges Verwaltungsverfahren, welches vom Dispositions-

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und Verhandlungsprinzip beherrscht wird: Dabei entscheiden die beteiligten Pri- vaten über Einleitung und Beendigung sowie Gegenstand des Verfahrens, und diese haben den für das Verfahren erheblichen Sachverhalt darzustellen und zu beweisen (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, N 1609 ff., inbes. 1618 ff.). Fehlt ein bestimmter Antrag oder dessen Begrün- dung, hat die Verwaltungsbehörde demzufolge auf das Begehren nicht einzutre- ten bzw. dieses abzuweisen. Will die Verwaltungsbehörde indes die Frage der Entschädigung - statt wie vom Gesetz vorgesehen in einem formell separaten Verfahren - gleichzeitig mit dem Entscheid über die Einsprache materiell behan- deln, hat sie die Partei, die - wie vorliegend die Beschwerdeführerin in der Ein- sprache vom 11. Oktober 2002 - bloss einen unbestimmten, nicht näher begrün- deten Antrag auf Entschädigung gestellt hat, zumindest dazu anzuhalten, diesen zu beziffern und substanziert zu begründen. Im vorliegenden Fall trat die Be- schwerdegegnerin – trotz Fehlens eines bestimmten Antrags und einer Begrün- dung – auf das Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführerin ein, verneinte jedoch dessen rechtliche Voraussetzungen und wies das Begehren ab.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die Verweigerung einer Entschädigung für ihre Anwaltskosten im Einziehungsverfahren betroffen und damit zur Beschwerde le- gitimiert. Die entsprechenden gesetzlichen Fristen sind gewahrt. Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden. Sie ist bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 sowie Art. 96 Abs. 1 bzw. 100 Abs. 4 VStrR).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbu- ches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe be- droht sind, soweit das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Die Neuregelung der straf- rechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmens in den Art. 100quater und 100quinquies StGB, welche per 1. Oktober 2003 in Kraft getreten sind, gilt somit heute durch Verweis auch im Verwaltungsstrafrecht. Vor dem 1. Oktober 2003 konnte ein Strafverfahren gegen juristische Personen weder im allgemeinen Strafrecht noch im Verwaltungsstrafrecht geführt werden. Im Zeitraum, in wel- chem das Verwaltungsstrafverfahren gegen A.______ tatsächlich geführt wurde (also bis zum Einziehungsbescheid vom 5. September 2002), konnte ein solches gegen die Beschwerdeführerin mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage noch nicht geführt werden. Für die Zeit hernach, d.h. ab 1. Oktober 2003, ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsstrafverfahren auf die Beschwerdeführerin aus-

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gedehnt worden wäre, zumal die Voraussetzungen des Art. 100quater StGB (Fehlen einer natürlichen Person als Verantwortungsträger) auch gar nicht erfüllt gewesen wären. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin regelt sich daher die Ent- schädigungsfrage nach Art. 99 Abs. 2 VStrR, welche Bestimmung auf den Inha- ber eines beschlagnahmten Gegenstandes, der nicht als Beschuldigter ins Ver- fahren einbezogen worden ist, anwendbar ist (vgl. Erw. 1.1).

E. 2.2 Von einer Entschädigung kann danach nur abgesehen werden, wenn die Be- schwerdeführerin verschuldet einen Nachteil erlitten hat. Nachdem die Be- schwerdeführerin sich selbst nicht strafbar machen konnte, ist zu prüfen, ob ihr mit Bezug auf die Entschädigungsfrage ein allfälliges Verschulden ihrer Organe angerechnet werden muss. Grundsätzlich gilt, dass die juristische Person für Fehlverhalten ihrer Organe zivilrechtlich einzustehen hat (Art. 55 Abs. 2 ZGB). Die Entschädigungsfrage ist im Grunde nach den dem Zivilrecht angenäherten Grundsätzen zu entscheiden. Widerrechtliches, schuldhaftes und für das Straf- verfahren kausales Verhalten von Organen einer juristischen Person bewirkt deshalb, dass der juristischen Person der durch das Strafverfahren entstandene Schaden nicht zu ersetzen ist. Der definitive Gehalt des Begriffs „unverschuldet“ braucht hier nicht im Detail geklärt zu werden. Es darf jedenfalls keine über die strafprozessuale Haftung des beschuldigten Organs – hier von A.______ – hi- nausgehende Haftung der juristischen Person geschaffen werden. Anders zu entscheiden hiesse, auf dem Umweg der Verweigerung einer Entschädigung an die juristische Person ein strafrechtliches Verschulden ihres Organs indirekt zu bejahen, obschon es freigesprochen bzw. das Verfahren gegen es eingestellt wurde und ihm keine Kosten auferlegt wurden. Dies käme einer unzulässigen Verdachtsstrafe gleich.

E. 2.3 Damit ist auf den mit gleichem Datum ergangenen Entscheid der Beschwerde- kammer in Sachen A.______ gegen OZD betreffend Kosten und Entschädigung (BV.2005.3) abzustellen. Gemäss diesem Entscheid fehlte es an der Vorausset- zung für eine Kostenauflage an A.______ und es war ihm für die anwaltlichen Bemühungen eine Entschädigung zuzusprechen. Der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Schadens ist somit ausgewiesen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und Ziffer 4 des Dispositivs der angefochte- nen Verfügung ist aufzuheben, und die Beschwerdeführerin ist für den erlittenen Nachteil zu entschädigen.

E. 3 Massgeblich für die Bemessung der Entschädigung ist die bereits erwähnte Ver- ordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32). Nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung haben bei der Festsetzung der Ent- schädigung unnötige oder übersetzte Kosten unberücksichtigt zu bleiben, woraus

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sich ergibt, dass für die Anwaltskosten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ist. Diese hat den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des konkreten Falles zu entsprechen (BGE 115 IV 160). Nachdem der Verordnung keine Tarifansätze zu entnehmen sind, erscheint es sachgerecht, zur Bemes- sung des Honorars des Verteidigers das Regelement des Bundesstrafgerichts über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (Entschädi- gungsreglement; SR 173.711.31) anzuwenden. Dieses sieht einen Stundenan- satz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor (Art. 3 Abs. 1). Die Sa- che ist daher zur Bemessung der Höhe der Entschädigung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, welche dabei die vorstehenden Grundsätze zu berücksichtigen hat. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist schon deshalb angezeigt, weil die Beschwerdekammer nicht bereits bei Unangemessenheit einer Verfügung, son- dern erst bei Über- bzw. Unterschreitung des Ermessens sowie bei Ermessens- missbrauch der Vorinstanz korrigierend einzugreifen hat. Der Ermessensent- scheid ist mit anderen Worten der Verwaltungsbehörde vorbehalten. Wie ein- gangs (E. 1.2) ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin vor ihrem Sachentscheid die Beschwerdeführerin aufzufordern, einen bestimmten Antrag mit spezifizierter Begründung einzureichen, nachdem der Anwalt im Einspracheverfahren offenbar keine Kostennote einreichte; erst im Beschwerdeverfahren bezifferte er das Ent- schädigungsbegehren und legte eine Honorarnote ins Recht.

E. 4 Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdever- fahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 245 BStP und Art. 156 OG. Danach werden die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegen- den Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Eidgenossenschaft, auch öffent- lichrechtlichen Institutionen der Eidgenossenschaft, selbst solchen mit eigener Rechtspersönlichkeit, können keine Kosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band V, S. 145 f). Der Beschwerdeführerin ist der Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG wird die unterliegende Partei verpflichtet, der obsie- genden die notwendigen Kosten zu ersetzen. Ein Privileg zu Gunsten der Eidge- nossenschaft beziehungsweise öffentlichrechtlicher Organisationen analog Art. 156 Abs. 2 OG besteht bezüglich dieser Entschädigung nicht (Poudret, a.a.O., 146). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, wobei das Honorar nach Ermessen festgesetzt wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht [SR 173.711.31]). Angemessen erscheint - auch in Anbetracht, dass der Anwalt weitgehend identische Ausführungen im Parallelverfahren A.______ ge- gen OZD gemacht hat (BV.2005.3) - eine Entschädigung von Fr. 800.--; aufgrund des ausländischen Sitzes der Beschwerdeführerin entfällt eine Mehrwertsteuer-

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pflicht (Art. 3, 5 lit. b e contrario und 14 Abs. 3 lit. c Mehrwertsteuergesetz; SR 641.20).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 4 der Aufhebungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2005 wird aufgehoben
  2. Die Sache wird zur Festsetzung der Parteientschädigung der Beschwerdeführe- rin für das Einziehungsverfahren im Sinne der Erwägungen an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen.
  3. Es wird keine Gebühr erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 500.— wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfah- ren mit Fr. 800. — zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 11. Mai 2005 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

C.______, PANAMA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Ottomann,

Beschwerdeführerin

gegen

OBERZOLLDIREKTION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Entschädigungsentscheid (Art. 100 Abs. 4 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2005.4

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Sachverhalt:

A. Aufgrund einer Anzeige der Sanctions Assistance Missions Communications Centre (SAMCOMM) in Brüssel als europäische UNO-Koordinationsstelle für den Vollzug der Embargo-Bestimmungen gegenüber Jugoslawien (Serbien und Mon- tenegro) vom 14. September 1995 führte die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend „EZV“) gegen A.______, Handlungsbevollmächtigten der C.______ in Panama, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Bannbruchs im Sinne von Art. 76 Zollgesetz (ZG; SR 631.0). In dieses Verfahren waren weitere natürliche und juristische Personen, letztere teils ausländischem Recht unterstehend, involviert. Gegenstand des Strafverfahrens bildete die Lieferung von Zigaretten in grossem Umfang in den Jahren 1994 und 1995 aus Zollfreilagern in der Schweiz via Frei- lager der Firma D.______ in Rotterdam nach Mazedonien und weiter nach Mon- tenegro. Gemäss Schlussprotokoll der EZV vom 1. Juni 1999 wurde ein Waren- wert (ohne MwSt) von Fr. 38'931'298.-- ermittelt (BV act. 1.4).

B. Die EZV verfügte am 21./27. September 1995 die Sperrung der Konten der C.______ bei der D.______ in Z.______ und beschlagnahmte deren sämtliche Guthaben. Gemäss Kontoauszügen betraf dies fünf Konten. Nachdem gegen A.______ am 3. Juli 2002 ein Strafbescheid wegen Bannbruchs erlassen worden war, verfügte die Eidgenössische Oberzolldirektion (nachfolgend „OZD“) am

5. September 2002 hinsichtlich drei der fünf Konten die selbständige Einziehung der darauf vorhandenen Guthaben (BK act. 1.7). Auf Einsprache der C.______ vom 11. Oktober 2002 und Eingabe vom 27. Mai 2003 reagierte die OZD über längere Zeit nicht. Erst mit Verfügung vom 12. Januar 2005 hob sie den Einzie- hungsbescheid vom 5. September 2002 wegen Eintritts der absoluten Verjährung auf, stellte die fortdauernde Beschlagnahme der Konti gestützt auf ein separates Rechtshilfeverfahren fest, sah von der Erhebung von Verfahrenskosten ab und verweigerte der C.______ eine Parteientschädigung (BK act. 1.1. = 5.1.).

C. Gegen diese Verfügung liess die C.______ durch ihren Rechtsvertreter bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 14. Februar 2005 Beschwerde einreichen mit dem Antrag, Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuhe- ben, und es sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'754.— auszurichten; eventuell sei die Sache zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei ihr für das Beschwer- deverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (BK act. 1). Die OZD beantragte mit Stellungnahme vom 11. März 2005 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde (BK act. 5). Mit Replik vom 22. März 2005 hielt die C.______ an ihren Rechtsbegehren fest (BK act. 7). Die OZD verzichtete auf ei- ne weitere Stellungnahme (BK act. 9). Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil er- litten hat (Art. 99 Abs. 2 VStrR). Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Der Entschädigungsanspruch nach Art. 99 Abs. 2 VStrR erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 2 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begrün- dung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die Verwal- tung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden (Art. 100 Abs. 4 VStrR).

1.2 Die Beschwerdeführerin verlangte dem Grundsatz nach schon in der Einsprache gegen den Einziehungsbescheid – also schon vor Aufhebung des Einziehungs- bescheids bzw. Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Art. 100 Abs. 2 VStrR) - eine Entschädigung, indem sie beantragte, der Einziehungsbescheid sei aufzuheben, und es sei ihr „eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwen- dungen und Mühen in den vergangenen sieben Jahren zu belassen“ (Einsprache S. 5). Das Stellen eines Entschädigungsbegehrens schon vor der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes ist zwar nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 115 IV 156 f.), das Gesetz verlangt jedoch, dass das Entschädigungsbegehren einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten hat (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Darunter ist ein bezifferter Antrag mit einlässlicher Begründung zu ver- stehen: Der durch die Untersuchungshandlung erlittene Nachteil ist vom An- tragsteller zu substanzieren und zu beweisen (Hauri, Verwaltungsstrafrecht (VStrR), Bern 1998, Art. 99 N 2). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 11 der Ver- ordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32). Gemäss dieser Bestimmung ist der die Entschädigung festsetzenden Behörde – vorliegend mithin der Beschwerdegegnerin - eine detaillierte Aufstel- lung über die Kosten des Verteidigers, die Barauslagen und anderen Spesen sowie den infolge der Untersuchungshandlungen eingetretenen Verdienstausfall einzureichen. Beim Entschädigungsverfahren handelt es sich somit dem Grund- satz nach um ein streitiges Verwaltungsverfahren, welches vom Dispositions-

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und Verhandlungsprinzip beherrscht wird: Dabei entscheiden die beteiligten Pri- vaten über Einleitung und Beendigung sowie Gegenstand des Verfahrens, und diese haben den für das Verfahren erheblichen Sachverhalt darzustellen und zu beweisen (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, N 1609 ff., inbes. 1618 ff.). Fehlt ein bestimmter Antrag oder dessen Begrün- dung, hat die Verwaltungsbehörde demzufolge auf das Begehren nicht einzutre- ten bzw. dieses abzuweisen. Will die Verwaltungsbehörde indes die Frage der Entschädigung - statt wie vom Gesetz vorgesehen in einem formell separaten Verfahren - gleichzeitig mit dem Entscheid über die Einsprache materiell behan- deln, hat sie die Partei, die - wie vorliegend die Beschwerdeführerin in der Ein- sprache vom 11. Oktober 2002 - bloss einen unbestimmten, nicht näher begrün- deten Antrag auf Entschädigung gestellt hat, zumindest dazu anzuhalten, diesen zu beziffern und substanziert zu begründen. Im vorliegenden Fall trat die Be- schwerdegegnerin – trotz Fehlens eines bestimmten Antrags und einer Begrün- dung – auf das Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführerin ein, verneinte jedoch dessen rechtliche Voraussetzungen und wies das Begehren ab.

1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die Verweigerung einer Entschädigung für ihre Anwaltskosten im Einziehungsverfahren betroffen und damit zur Beschwerde le- gitimiert. Die entsprechenden gesetzlichen Fristen sind gewahrt. Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten.

2. Mit der Beschwerde kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden. Sie ist bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 sowie Art. 96 Abs. 1 bzw. 100 Abs. 4 VStrR).

2.1 Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbu- ches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe be- droht sind, soweit das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Die Neuregelung der straf- rechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmens in den Art. 100quater und 100quinquies StGB, welche per 1. Oktober 2003 in Kraft getreten sind, gilt somit heute durch Verweis auch im Verwaltungsstrafrecht. Vor dem 1. Oktober 2003 konnte ein Strafverfahren gegen juristische Personen weder im allgemeinen Strafrecht noch im Verwaltungsstrafrecht geführt werden. Im Zeitraum, in wel- chem das Verwaltungsstrafverfahren gegen A.______ tatsächlich geführt wurde (also bis zum Einziehungsbescheid vom 5. September 2002), konnte ein solches gegen die Beschwerdeführerin mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage noch nicht geführt werden. Für die Zeit hernach, d.h. ab 1. Oktober 2003, ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsstrafverfahren auf die Beschwerdeführerin aus-

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gedehnt worden wäre, zumal die Voraussetzungen des Art. 100quater StGB (Fehlen einer natürlichen Person als Verantwortungsträger) auch gar nicht erfüllt gewesen wären. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin regelt sich daher die Ent- schädigungsfrage nach Art. 99 Abs. 2 VStrR, welche Bestimmung auf den Inha- ber eines beschlagnahmten Gegenstandes, der nicht als Beschuldigter ins Ver- fahren einbezogen worden ist, anwendbar ist (vgl. Erw. 1.1).

2.2 Von einer Entschädigung kann danach nur abgesehen werden, wenn die Be- schwerdeführerin verschuldet einen Nachteil erlitten hat. Nachdem die Be- schwerdeführerin sich selbst nicht strafbar machen konnte, ist zu prüfen, ob ihr mit Bezug auf die Entschädigungsfrage ein allfälliges Verschulden ihrer Organe angerechnet werden muss. Grundsätzlich gilt, dass die juristische Person für Fehlverhalten ihrer Organe zivilrechtlich einzustehen hat (Art. 55 Abs. 2 ZGB). Die Entschädigungsfrage ist im Grunde nach den dem Zivilrecht angenäherten Grundsätzen zu entscheiden. Widerrechtliches, schuldhaftes und für das Straf- verfahren kausales Verhalten von Organen einer juristischen Person bewirkt deshalb, dass der juristischen Person der durch das Strafverfahren entstandene Schaden nicht zu ersetzen ist. Der definitive Gehalt des Begriffs „unverschuldet“ braucht hier nicht im Detail geklärt zu werden. Es darf jedenfalls keine über die strafprozessuale Haftung des beschuldigten Organs – hier von A.______ – hi- nausgehende Haftung der juristischen Person geschaffen werden. Anders zu entscheiden hiesse, auf dem Umweg der Verweigerung einer Entschädigung an die juristische Person ein strafrechtliches Verschulden ihres Organs indirekt zu bejahen, obschon es freigesprochen bzw. das Verfahren gegen es eingestellt wurde und ihm keine Kosten auferlegt wurden. Dies käme einer unzulässigen Verdachtsstrafe gleich.

2.3 Damit ist auf den mit gleichem Datum ergangenen Entscheid der Beschwerde- kammer in Sachen A.______ gegen OZD betreffend Kosten und Entschädigung (BV.2005.3) abzustellen. Gemäss diesem Entscheid fehlte es an der Vorausset- zung für eine Kostenauflage an A.______ und es war ihm für die anwaltlichen Bemühungen eine Entschädigung zuzusprechen. Der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Schadens ist somit ausgewiesen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und Ziffer 4 des Dispositivs der angefochte- nen Verfügung ist aufzuheben, und die Beschwerdeführerin ist für den erlittenen Nachteil zu entschädigen.

3. Massgeblich für die Bemessung der Entschädigung ist die bereits erwähnte Ver- ordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32). Nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung haben bei der Festsetzung der Ent- schädigung unnötige oder übersetzte Kosten unberücksichtigt zu bleiben, woraus

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sich ergibt, dass für die Anwaltskosten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ist. Diese hat den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des konkreten Falles zu entsprechen (BGE 115 IV 160). Nachdem der Verordnung keine Tarifansätze zu entnehmen sind, erscheint es sachgerecht, zur Bemes- sung des Honorars des Verteidigers das Regelement des Bundesstrafgerichts über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (Entschädi- gungsreglement; SR 173.711.31) anzuwenden. Dieses sieht einen Stundenan- satz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor (Art. 3 Abs. 1). Die Sa- che ist daher zur Bemessung der Höhe der Entschädigung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, welche dabei die vorstehenden Grundsätze zu berücksichtigen hat. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist schon deshalb angezeigt, weil die Beschwerdekammer nicht bereits bei Unangemessenheit einer Verfügung, son- dern erst bei Über- bzw. Unterschreitung des Ermessens sowie bei Ermessens- missbrauch der Vorinstanz korrigierend einzugreifen hat. Der Ermessensent- scheid ist mit anderen Worten der Verwaltungsbehörde vorbehalten. Wie ein- gangs (E. 1.2) ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin vor ihrem Sachentscheid die Beschwerdeführerin aufzufordern, einen bestimmten Antrag mit spezifizierter Begründung einzureichen, nachdem der Anwalt im Einspracheverfahren offenbar keine Kostennote einreichte; erst im Beschwerdeverfahren bezifferte er das Ent- schädigungsbegehren und legte eine Honorarnote ins Recht.

4. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdever- fahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 245 BStP und Art. 156 OG. Danach werden die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegen- den Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Eidgenossenschaft, auch öffent- lichrechtlichen Institutionen der Eidgenossenschaft, selbst solchen mit eigener Rechtspersönlichkeit, können keine Kosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band V, S. 145 f). Der Beschwerdeführerin ist der Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG wird die unterliegende Partei verpflichtet, der obsie- genden die notwendigen Kosten zu ersetzen. Ein Privileg zu Gunsten der Eidge- nossenschaft beziehungsweise öffentlichrechtlicher Organisationen analog Art. 156 Abs. 2 OG besteht bezüglich dieser Entschädigung nicht (Poudret, a.a.O., 146). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, wobei das Honorar nach Ermessen festgesetzt wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht [SR 173.711.31]). Angemessen erscheint - auch in Anbetracht, dass der Anwalt weitgehend identische Ausführungen im Parallelverfahren A.______ ge- gen OZD gemacht hat (BV.2005.3) - eine Entschädigung von Fr. 800.--; aufgrund des ausländischen Sitzes der Beschwerdeführerin entfällt eine Mehrwertsteuer-

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pflicht (Art. 3, 5 lit. b e contrario und 14 Abs. 3 lit. c Mehrwertsteuergesetz; SR 641.20).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 4 der Aufhebungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2005 wird aufgehoben

2. Die Sache wird zur Festsetzung der Parteientschädigung der Beschwerdeführe- rin für das Einziehungsverfahren im Sinne der Erwägungen an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen.

3. Es wird keine Gebühr erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 500.— wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfah- ren mit Fr. 800. — zu entschädigen.

Bellinzona, 20. Mai 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberzolldirektion - RA Dr. Rudolf Ottomann

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.