Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR)
Sachverhalt
Bundesamt für Kommunikation BAKOM
Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 September 2022 den Maximalbetrag von Fr. 50.-- zu bezahlen hatte, wie er dies vorliegend geltend macht, weshalb vom Minimalbetrag auszugehen wäre;
- selbst wenn dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verwal- tungsstrafverfahren Nr. 1 für Rechtsberatung ein Gesamtaufwand von Fr. 65.-- entstanden sein soll, dieser als geringfügig zu qualifizieren und als solcher vom Beschwerdeführer hinzunehmen wäre;
- sich die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich als un- begründet erweist und daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (vgl. Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ergebnis dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Entschä- digung zusteht (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 15. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Miriam Forni, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR KOMMUNIKATION BAKOM,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2025.29
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Die Einzelrichterin hält fest, dass:
- A. die Serafe AG (Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fern- sehabgabe) mit Schreiben vom 1. Februar 2022 um Befreiung von der Abgabepflicht für die Radio- und Fernsehabgabe nach Art. 109c des Bun- desgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) bzw. Art. 94 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) ersuchte (Verfahrensakten BAKOM, Urk. 1);
- die Serafe AG das Gesuch von A. am 15. Februar 2022 guthiess und ihn von der Haushaltsabgabe befreite (Verfahrensakten BAKOM, Urk. 2);
- die Untersuchungsbeamtin des Bundesamtes für Kommunikation (nachfol- gend «BAKOM») gestützt auf Art. 109c Abs. 5 RTVG im Haushalt von A. am
6. April 2022 eine Kontrolle vornahm, anlässlich welcher diverse elektroni- sche Geräte festgestellt wurden (Verfahrensakten BAKOM, Urk. 7);
- daraufhin das BAKOM gegen A. am 11. April 2022 das Verwaltungsstrafver- fahren Nr. 1 wegen Verdachts auf eine Widerhandlung i.S.v. Art. 109c Abs. 5 RTVG eröffnete (Verfahrensakten BAKOM, Urk. 10);
- das BAKOM A. mit Strafbescheid vom 2. August 2022 der Widerhandlung gemäss Art. 109c Abs. 5 RTVG schuldig sprach und ihn zu einer Geldstrafe von Fr. 800.-- verurteilte (Verfahrensakten BAKOM, Urk. 22);
- nachdem A. gegen den Strafbescheid am 29. August 2022 Einsprache erhob, das BAKOM das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren mit Verfügung vom 29. Februar 2024 einstellte (Verfahrensakten BAKOM, Urk. 25 und 26);
- A. am 12. Dezember 2024 an das BAKOM gelangte und um Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 800.-- ersuchte (act. 1.2);
- das BAKOM das Entschädigungsbegehren von A. mit Verfügung vom
10. März 2025 vollumfänglich abwies (act. 1.1);
- A. dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Schrei- ben vom 11. April 2025 Beschwerde erhob, er sinngemäss um Aufhebung der Verfügung vom 10. März 2025 und um Zusprechung einer Entschädi- gung in Gesamthöhe von Fr. 1'000.30 (Fr. 800.-- zuzüglich Arbeitsaufwand für die Beschwerde) ersucht (act. 1);
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- das BAKOM der Beschwerdekammer aufforderungsgemäss am 23. April 2025 die Verfahrensakten einreichte (act. 3);
- kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung, dass:
- die beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt wird oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, eine Entschädigung für die Un- tersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, begehren kann (Art. 99 Abs. 1 VStrR); das Entschädigungsbegehren der beteiligten Verwal- tung schriftlich einzureichen ist und einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten hat (Art. 100 Abs. 3 VStrR); die Verwaltung über das Begehren spätestens innert drei Monaten einen Entscheid trifft, gegen welchen innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 100 Abs. 4 VStrR); dabei die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR sinnge- mäss gelten (Art. 100 Abs. 4 VStrR);
- sich die vorliegende Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid des Beschwerdegegners vom 10. März 2025 richtet, mit welchem die vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Entschädigung vollumfänglich abgewie- sen wurde (act. 1.1);
- auf die fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist;
- die Beschwerdekammer Art. 395 lit. b StPO, wonach die Verfahrensleitung die Beschwerde allein beurteilt, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfol- genden eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken zum Gegenstand hat, bei Beschwerden gegen Entschädigungsent- scheide im Sinne von Art. 100 Abs. 4 VStrR anwendet (TPF 2021 165 E. 2.2); demnach zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde die Einzelrichterin der Beschwerdekammer zuständig ist;
- eine Entschädigungspflicht im Sinne von Art. 99 Abs. 1 VStrR nicht für jeden geringfügigen Nachteil besteht; vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein dadurch bedingter erheblicher Nachteil vo- rausgesetzt wird, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu bewei- sen ist (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren [SR 313.32];
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Art. 42 Abs. 1 OR; BGE 107 IV 155 E. 5 m.w.H.; Entscheid des Bundesstraf- gerichts BV.2005.4 vom 11. Mai 2005 E. 1.2 m.H.; s.a. GRIESSER, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 430 StPO N. 14); der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach dem Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzu- schätzen ist (Art. 42 Abs. 2 OR); sich diese Bestimmung sowohl auf das Vor- handensein wie auf die Höhe des Schadens bezieht; dieser als erwiesen gilt, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, die geeignet sind, auf seinen Ein- tritt zu schliessen; der Schluss sich mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen muss (BGE 132 III 379 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 122 III 219 E. 3a); die Schätzung des Schadens jedoch nur zulässig ist, sofern der Be- weis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Scha- dens in keinem vernünftigen Verhältnis zu diesem stehen oder der Nachweis unzumutbar ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.4 vom 22. Au- gust 2011 E. 2.2.1); der Anspruchsberechtigte auch in diesem Fall die Ob- liegenheit hat, alle Umstände, die für den Eintritt des Schaden sprechen oder Rückschlüsse auf die Schadenshöhe zulassen, soweit wie möglich und zu- mutbar, zu behaupten und zu belegen (FRANK/GARLAND, Basler Kommentar, 2020, Art. 100 VStrR N. 10);
- eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Ver- fassen von Eingaben etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen oder Beschuldigten in der StPO und dem VStrR ebenso wenig vorgesehen ist wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidigung in der Regel eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen (Sichtung von Unterlagen, Gespräche mit Verteidiger etc.; vgl. BGE 133 III 439 E. 4 S. 446; Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2015 vom 6. November 2015 E. 4, nicht publ. in: BGE 141 I 211); eine Parteientschädigung jedoch zugespro- chen werden kann, wenn «besondere Verhältnisse» dies rechtfertigen; sol- che vorliegen, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streit- wert handelt, b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand not- wendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üb- licher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen An- gelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhält- nis besteht; bei einem Aufwand von beispielsweise 22 3/4 Stunden diese Voraussetzungen noch nicht anzunehmen sind (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2; 6B_251/2015 vom 24. Au- gust 2015 E. 2.3.1 f. und 2.3.3; zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafge- richts BV.2022.11 vom 20. Januar 2023 E. 4.2; s.a. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2024.11 vom 17. Dezember 2024 E. 5.2);
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- der Beschwerdeführer in seinem Entschädigungsbegehren vom 12. Dezem- ber 2024 einen Betrag von Fr. 800.-- geltend machte und zur Begründung ausführte, dass ihm aufgrund unnötig schikanöser Fehlhandlungen des Be- schwerdegegners unzweifelhaft Schäden persönlicher, zeitlicher und finan- zieller Art entstanden seien; diese auf das den Hausfrieden störende Verhal- ten der Untersuchungsbeamtin, durch Lesearbeiten, Botengänge und insbe- sondere für Überlegungen und erhebliche Schreibarbeiten sowie für Material und Versand zurückzuführen seien (act. 1.2);
- der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 11. April 2025 auf sein Ent- schädigungsbegehren vom 12. Dezember 2024 verweist und ergänzend ausführt, aufgrund der Untersuchung erheblich schwere Nachteile erlitten und die Untersuchung weder schuldhaft verursacht noch das Verfahren mut- willig erschwert oder verlängert zu haben; er den Wert des Entschädigungs- anspruchs nicht bemessen könne, diesen jedoch grosszügig bemesse; er deshalb die verlangten Fr. 800.-- sowie zuzüglich des Arbeitsaufwandes für die dreiseitige Beschwerde an das Bundesstrafgericht, ausmachend total Fr. 1'006.30, verlange (act. 1);
- der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung dem Beschwerde- führer weder schuldhafte Verursachung der Untersuchung noch mutwillige Erschwerung oder Verlängerung des Verfahrens vorwirft, sondern den gel- tend gemachten Entschädigungsanspruch als nicht nachgewiesen erachtete resp. den dem Beschwerdeführer erwachsenen Nachteil als geringfügig ein- stufte (act. 1.1);
- der Beschwerdeführer weder in seiner Eingabe vom 12. Dezember 2024 noch in der vorliegenden Beschwerde vom 11. April 2025 einen allfälligen Schaden noch den Kausalzusammenhang nachzuweisen vermochte;
- der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung des Gesuchs für die Befrei- ung von der Abgabe (Opting-out) eingewilligt hat, dass der Beschwerdegeg- ner die Räumlichkeiten seines Haushalts betreten könne, um die Vorausset- zungen für das Opting-out überprüfen zu können; die Untersuchungsbeamtin entsprechend am 6. April 2022 im Haushalt des Beschwerdeführers eine Kontrolle vornahm und diverse elektronische Geräte feststellte;
- weder aus den vorliegenden Akten noch den Ausführungen des Beschwer- deführers Hinweise auf rechtswidriges Verhalten der Untersuchungsbeamtin hervorgehen;
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- obschon das Strafverfahren des Beschwerdegegners bis zur Einstellung mehrere Jahre dauerte, die Verfahrenshandlungen in dieser Zeit überschau- bar waren; dem Beschwerdeführer ein gewisser Aufwand durch das Beiwoh- nen der Hausdurchsuchung sowie im Rahmen der Stellungnahmen insbe- sondere zum Schlussprotokoll und Strafbescheid entstand; dieser Aufwand angesichts der Seitenzahl von insgesamt 9 Seiten jedoch nicht als hoch zu werten ist; objektiv weder eine komplizierte Sache noch ein hoher Streitwert vorlag; im Sinne der Rechtsprechung damit kein Fall vorliegt, in dem für be- trächtlichen persönlichen Aufwand eine Entschädigung zu leisten wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_240/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2);
- der Beschwerdeführer seine Forderung zudem nicht weiter belegt, womit das Gericht auch das Kriterium des vernünftigen Verhältnisses zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung nicht beur- teilen kann;
- der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren für Rechtsberatung einen Betrag von Fr. 80.-- geltend gemacht und in diesem Zusammenhang zwei Belege des Solothurnischen Anwaltsverbandes und des Bernischen An- waltsverbandes einreichte (act. 1.3-1.4);
- der Beschwerdeführer in seinem Entschädigungsbegehren vom 12. Dezem- ber 2024 weder diese Kosten für die Rechtsberatung geltend machte noch dem Beschwerdegegner die beiden Belege für die in Anspruch genommene Rechtsberatung einreichte, weshalb sich der Beschwerdegegner hierzu in der angefochtenen Verfügung nicht äusserte und dieser Punkt damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet; die nachfolgenden Ausführungen lediglich der Vollständigkeit halber erfolgen;
- den beiden dem Gericht eingereichten Belegen entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer dem Solothurnischen Anwaltsverband (Rechts- auskunftsdienst) am 18. August 2022 einen Betrag von Fr. 35.-- bezahlt hat sowie am 1. September 2022 einen Termin bei der Rechtsberatung des Ber- nischen Anwaltsverbandes (BAV/AAB) hatte, mit dem Hinweis, dass die Be- ratung zwischen Fr. 30.-- und Fr. 50.-- kosten würde und bar zu begleichen wäre (act. 1.4);
- aus den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Belegen nicht eindeutig hervor geht, ob die beiden Rechtsberatungstermine im Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfahren Nr. 1 standen und ob sich der Beschwerde- führer in weiteren Rechtsfragen beraten liess;
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- nicht belegt ist, dass der Beschwerdeführer für den Beratungstermin vom
1. September 2022 den Maximalbetrag von Fr. 50.-- zu bezahlen hatte, wie er dies vorliegend geltend macht, weshalb vom Minimalbetrag auszugehen wäre;
- selbst wenn dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verwal- tungsstrafverfahren Nr. 1 für Rechtsberatung ein Gesamtaufwand von Fr. 65.-- entstanden sein soll, dieser als geringfügig zu qualifizieren und als solcher vom Beschwerdeführer hinzunehmen wäre;
- sich die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich als un- begründet erweist und daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (vgl. Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ergebnis dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Entschä- digung zusteht (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. Mai 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Kommunikation BAKOM
Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).