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BV.2024.11

Bundesstrafgericht · 2024-12-17 · Deutsch CH

Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR)

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung EStV, Hauptabteilung Mehrwert- steuer, eröffnete am 26. November 2013 ein Verwaltungsstrafverfahren ge- gen B., C., A. (nachfolgend «A.» oder «Beschuldigter») und D. (Dossier M 434 272; act. 1.2). Sie führte am 30. April 2014 eine Hausdurchsuchung in der damaligen Wohnung von A. durch […] und hat dabei verschiedene Gegenstände sichergestellt und gleichzeitig beschlagnahmt. Darunter waren ein PC Packard Bell, ein Laptop mit Netzkabel, ein Laptop mit Chipkarte, gemäss Beschreibung des Protokolls 11 alte Mobiltelefone verschiedener Marken, je 1 Mobiltelefon der Marken Samsung und Sony, diverse Datenträ- ger auf CD-ROM und 1 Memory-Stick (act. 1.4 Beschlagnahmeprotokoll).

B. Am 31. Mai 2018 erliess die EStV das Schlussprotokoll (act. 1.5). A. wurde darin in der Steuerperiode 2012 eine Mehrwertsteuerhinterziehung (Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG) über insgesamt Fr. 8'829'25 vorgeworfen. A. erhielt Gelegenheit, die Akten einzusehen und sich innert 10 Tagen zu äussern. A. nahm am 18. Juni 2018 zum Schlussprotokoll vom 31. Mai 2018 Stellung.

Die EStV erliess am 7. August 2018 einen Strafbescheid gegen A. (act. 1.6). Danach erlegte sie ihm in Anwendung der Art. 96 und 103 MWSTG eine Busse von Fr. 800.-- auf und stellte seine solidarische Haftung für die nach- zuentrichtende Mehrwertsteuer über Fr. 8'829.25 fest. Sie auferlegte ihm auch Verfahrenskosten über Fr. 530.--. A. erhob am 10. September 2018 Einsprache gegen den Strafbescheid (36 Seiten; act. 1.7). Er verlangte, das Steuerstrafverfahren sei unverzüglich einzustellen.

C. Am 18. Juli 2023 kündigte die EStV A. die Einstellung des Strafverfahrens an und forderte ihn gleichzeitig auf, sich zu den sichergestellten Gegenstän- den zu äussern. A. forderte mit Schreiben vom 28. Juli 2023 unter verschie- denen Titeln eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'000.-- (act. 1.8).

Die EStV stellte das Strafverfahren am 22. Dezember 2023 ein, da sie seit dem Strafbescheid vom 7. August 2018 weder eine Strafverfügung erlassen noch ein Gerichtsurteil erwirkt habe und daher gemäss Art. 105 Abs. 2 und 4 MWSTG nach fünf Jahren die Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Sie ordnete an, die sichergestellten Geräte und Unterlagen A. nach Rechtskraft der Verfügung zurückzugeben (act. 1.3).

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D. A. verlangte von der EStV mit Eingabe vom 14. Februar 2024 Entschädigung (act. 1.9). Er führte darin namentlich aus, dass die Untersuchungsleiterin be- rechnend sein Leben zerstört habe. Noch heute wache er frühmorgens auf und der erste Gedanke sei die Untersuchungsleiterin, die sein Leben nachhal- tig verändert habe. Sie habe im August 2018 einen Strafbescheid mit für ihn ruinös anmutenden finanziellen Folgen erlassen und ihn eine 36-seitige auf- wändige Einsprache erstellen lassen. Bis heute sei kein Einspracheentscheid ergangen. Dabei sei die Sache mit dem Strafverfahren rechtlich ohnehin klar, nach Art. 105 Abs. 4 MWSTG sei das Verfahren seit dem 25. November 2018 wegen Verjährung einzustellen gewesen. Er machte sodann Ausführungen zu seinen Schadenersatzansprüchen, wobei er Fr. 3'000.-- als «Entschädi- gung für die Rechtsmittelwahrung», pauschal Fr. 5'000.-- für «Sachwerte, Entschädigung» und Fr. 2'000 als Genugtuung verlangte.

Die EStV verfügte am 6. Mai 2024 (act. 1.1) die Abweisung des Ersuchens von A. um Ausrichtung von Entschädigungen und Genugtuung.

E. Dagegen gelangte A. am 7. Juni 2024 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Er beantragt (act. 1):

1. Die Verfügung der ESTV vom 06. Mai 2024 sei aufzuheben;

2. Die ESTV hat sich zum Verfahren und insbesondere zur Verfahrensführung der Untersuchungsleiterin E. zu äussern;

3. Der Beschwerdeführer sei von der ESTV für seine persönlichen Aufwendungen in Höhe von CHF 3'000.00 zu entschädigen;

4. Der Beschwerdeführer sei von der ESTV für den erlittenen Schaden im Zusam- menhang mit den Beschlagnahmungen anlässlich der Hausdurchsuchung vom

30. April 2014 mit einem Schadenersatz von CHF 5'000.00 zu entschädigen;

5. Der Beschwerdeführer sei von der ESTV für die erlittene Unbill mit einer Genug- tuung von CHF 2'000.00 zu entschädigen;

6. Die Entschädigungen unter Ziffer 3, 4 und 5 sind mit 5% seit 30. April 2014, even- tualiter seit 26. November 2018 zu verzinsen.

7. Dem Beschwerdeführer sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

8. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten des Staates.

In prozessualer Hinsicht verlangt er den Beizug aller Verfahrensakten der EStV.

Die EStV beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024, die Be- schwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (act. 3 S. 4). Sie übermittelte zu- gleich das Aktenverzeichnis und die Akten auf USB-Stick. Die EStV führte im Übermittlungsschreiben aus: «Die Akten betreffen das gegen A. sowie weitere Personen geführte Strafverfahren in Bezug auf den Verdacht der Wi- derhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz. Zusätzliche Akten, welche Verfahren betreffen, bei welchen A. nicht Beschuldigter war oder in Bezug

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auf Gesellschaften geführt wurden, zu welchen A. keinen Bezug hat oder hatte, werden auf Verlangen nachgereicht.» (act. 3.2). Das Aktenverzeichnis führt, soweit ersichtlich, sämtliche Akten des Strafverfahrens gemäss obiger litera A gegen sämtliche Beteiligten auf. Die EStV reichte sämtliche im Ak- tenverzeichnis aufgeführten Verfahrensakten ein.

F. A. reichte am 8. Juli 2024 die Beschwerdereplik ein, worin er an seinen Rechtsbegehren festhält (act. 6). Er beantragt zudem Einblick in sämtliche im Aktenverzeichnis der EStV erwähnten Verfahrensakten (also auch betref- fend die Mitbeschuldigte). Er ersucht um Einsicht auch in die der Beschwer- dekammer auf einem USB-Stick eingereichten Akten.

Die EStV reichte am 22. Juli 2024 die Beschwerdeduplik ein (act. 8). Sie führte aus, dem Gericht sämtliche Akten übermittelt zu haben, welche im Verfahren gegen A. von Relevanz und entsprechend für die Beurteilung des vorliegend umstrittenen Entschädigungsanspruchs heranzuziehen seien. A. nahm am

5. August 2024 unaufgefordert Stellung (act. 10). Die Beschwerdekammer brachte seine Eingabe der EStV am 6. August 2024 zur Kenntnis (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Die EStV ist die nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zuständige Behörde, wenn es um schwere Steuerwiderhandlungen, Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz sowie Verstösse gegen das Mehrwertsteuerge- setz (Inlandsteuer, Bezugssteuer) geht (Art. 191 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer; DBG; SR 642.11; Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrech- nungssteuer; Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.2; Art. 103 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20).

E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2,

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Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom

E. 6 September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).

2.

2.1 Der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, kann eine Ent- schädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlit- ten hat, verlangen (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsanspruch er- lischt, wenn er nicht innert einem Jahr nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Be- gründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Ent- scheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 VStrR); die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die ange- fochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

2.2 Die EStV hat dem Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers durch die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2024 nicht entsprochen. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung. Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Akteneinsicht in die der Beschwerdekam- mer von der EStV auf einem USB-Stick eingereichten Akten. Die EStV hat damit, soweit ersichtlich, alle auf ihrem Aktenverzeichnis zum Verfahren auf- geführten Akten eingereicht, also auch zu Mitbeschuldigten. Er beantragt

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ausdrücklich Einblick in sämtliche im Aktenverzeichnis der EStV erwähnten Verfahrensakten (act. 6; vgl. auch obige litera E und F).

3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz; DSG; SR 235.1) regelt das anwend- bare Verfahrensrecht die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bun- desrechtlichen Verfahrensordnungen. Solange ein Verfahren hängig ist, ha- ben die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten nach Massgabe des ihnen zustehenden Akteneinsichtsrechts das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Personendaten (Art. 18d VStrR). Für das Akteneinsichtsrecht verweist Art. 36 VStrR auf die Artikel 26–28 VwVG. Die Partei oder ihr Ver- treter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der ver- fügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde ein- zusehen (lit. a.) Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behör- den; (lit. b) alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; (lit. c) Niederschrif- ten eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Die Behörde darf gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn (lit. b) wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern.

Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253 f.) und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; 132 V 387 E. 3.2 S. 389). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV erkannt, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden kann (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253). «Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass [u.a.] ein Dritter Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsehe. Aller- dings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass der Rechtsuchende ein be- sonders schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann» (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253). Dieses kann sich u.a. aus dem Umstand ergeben, dass der Gesuchsteller Akteneinsicht beantragt im Hinblick auf die Abklärung der Pro- zesschancen (BGE 147 II 227 E. 5.4.5.2; 129 I 249 E. 5.2 S. 259).

3.3 Das Strafverfahren der EStV gegen den Beschwerdeführer und die Mitbe- schuldigten ist rechtskräftig eingestellt. Im vorliegenden separaten Entschä- digungsverfahren gemäss Art. 100 Abs. 4 VStrR geht es nicht mehr um Schuld und Strafe; zu beurteilen ist vielmehr, ob die EStV dem Beschwerde- führer aufgrund des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens eine

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Entschädigung oder eine Genugtuung schuldet. Für diesen Entscheid sind die Akten zu den Mitbeschuldigten weder dienlich noch auch nur einschlägig. Jene digital auf einem USB-Stick eingereichte Akten betreffen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 VwVG vorliegend gerade nicht «die Partei … in ihrer Sache». Das Gericht benötigt sie für den vorliegenden Beschluss über die Entschä- digung nicht. Der Beschwerdeführer wiederum benötigt jene Akten (also des zugrundeliegenden Strafverfahrens) somit nicht für die Wahrung seiner Inte- ressen im Entschädigungsverfahren und er ruft dafür auch keine schutzwür- digen Interessen konkret an. Er tut dies namentlich nicht aufgrund des Ak- tenverzeichnisses in Bezug auf einzelne Aktenstücke. Der Beschwerdefüh- rer legt auch nicht dar, weshalb er generell sämtliche Akten eines anderen Verfahrens, des eingestellten Strafverfahrens, für sein Entschädigungsver- fahren benötigt. Ein unbegründeter Anspruch auf Einsicht, also ohne ein (überwiegendes) Interesse darzutun, ergibt sich vorliegend nicht aus dem anwendbaren Verfahrensrecht (VStrR/VwVG) und ebenso wenig ergäbe er sich aus der StPO. Art. 101 StPO betrifft nach seinem Titel nur die «Akten- einsicht bei hängigem Verfahren» (zu dieser Bestimmung JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 101 N. 1–13). Das Gesuch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Entschädigungs- frage um Einsicht in sämtliche Verfahrensakten des eingestellten Strafver- fahrens ist somit abzuweisen. Der EStV sind die elektronisch eingereichten Akten zurückzusenden.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die EStV sei weder in der Einstellungsverfügung noch in der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2024 auf die von ihm am

28. Juli 2023 und 14. Februar 2024 gestellten Fragen eingegangen. Sie äussere sich mit keiner Silbe zur Verfahrensführung der Untersuchungslei- terin. Diese sei inquisitorisch geprägt, auffallend persönlich motiviert und von einer Schuldvermutung getragen gewesen. Dabei trage die Verfahrensleite- rin eine Fürsorgepflicht und habe sich gegenüber dem Beschwerdeführer für ein faires Verfahren zu verantworten. Er sei zehn Jahre in Unsicherheit be- lassen worden. Dieses Schweigen sei schäbig, feige und zeige jede Absenz von Anstand und Respekt, könne niemals akzeptiert werden und stelle eine überaus krasse Verletzung seines Gehörsanspruches dar. Es verhindere, dass er sich in dieser Beschwerde dazu äussern könne und es behindere seine Anfechtung der Verfügung vom 6. Mai 2024 unzulässig. Er habe na- mentlich in Bezug auf die Bemessung der Genugtuungssumme ein virulen- tes Interesse, die skurrilen Hintergründe der Verfahrensführung zu beleuch- ten. Er habe einen geschützten Rechtsanspruch zu erfahren, wie das Ver- halten der Untersuchungsleiterin zu würdigen sei. Aufgrund der renitenten

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Weigerung der EStV sei die Genugtuung von Fr. 2'000.-- auf Fr. 4'000.-- zu verdoppeln (act. 1 S. 4–7; act. 6 S. 2 f.; act. 10 S. 1 f.).

4.2 Die EStV bringt in der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024 (act. 3 S. 1 f.) vor, das Entschädigungsverfahren sei nach der gesetzlichen Konzeption ein separates Verfahren, in dem einzig über den Entschädigungsanspruch ent- schieden werde. Andere Rügen seien während des Verfahrens in Form der Beschwerde zu erheben. Es sei nicht ersichtlich, in welcher Art das rechtli- che Gehör des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ablehnung des Entschä- digungsgesuchs dadurch verletzt sein solle, dass die ESTV sich nicht zur Verfahrensführung einer einzelnen Mitarbeiterin der ESTV äussere.

Die EStV ergänzt in ihrer Duplik, Parteien hätten in einem Verwaltungsstraf- verfahren verschiedene Möglichkeiten, sich zur Verfahrensführung zu äus- sern, namentlich Beschwerden zu erheben gegen konkrete Verfahrenshand- lungen oder wegen Rechtsverweigerung. Wer eine Untersuchungshandlung vorgenommen habe, sei dabei grundsätzlich unerheblich, wenn man einmal vom Ausstandsverfahren absehe. Der Beschwerdeführer habe jedoch nichts unternommen und seine Fragen seien heute nicht mehr von Belang (act. 8 S. 2).

4.3 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- chen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu- räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der kon- kreten Umstände beurteilen (BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274; Urteil des Bun- desgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; 132 II 485 E. 3.2 S. 494; Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1; zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 5.3).

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4.4 Der Beschwerdeführer bezieht sich für seinen Antrag, Rechenschaft auf Fra- gen zur Untersuchungsführung zu erhalten, auf keine Rechtsgrundlage und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus dem rechtlichen Gehör kein Anspruch, im Entschädigungsverfahren Antworten auf Fragen an die Untersuchungsleitung zu ihrer generellen Führung des Strafverfahrens zu erhalten. Die Behörde ist diesbezüglich aus dem VStrR im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV (soweit vorliegend relevant) nur verpflichtet, die Vorbringen zur Sache anzu- hören und die wesentlichen Elemente ihres Entscheides zu begründen. Die Befragung der Untersuchungsleiterin ist entgegen dem Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht geeignet, insbesondere ein Kriterium für die Zuspre- chung von Genugtuung (vgl. nachfolgende Erwägung 6.1) darzutun. Damit war die EStV aus dem rechtlichen Gehör im erstinstanzlichen Entschädi- gungsverfahren nicht verpflichtet, seine Fragen von der Untersuchungsleite- rin beantworten zu lassen. Auch als Beweisantrag im vorliegenden Verfah- ren ist das Begehren abzuweisen und zwar schon mangels Eignung zum Beweis einer vorliegend rechtserheblichen Tatsache.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer beantragt Entschädigungen für seine persönlichen Aufwendungen, für Schaden und Unbill. Er bringt vor, die EStV habe ihm trotz Einstellung des Verfahrens keine Entschädigung und keine Genugtu- ung zugesprochen, obwohl er darauf aus Art. 6 EMRK und in analoger An- wendung von Art. 429 Abs. 1 StPO einen Anspruch habe. Die EStV bestreitet in der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2024 nicht, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für das Verfahren und für Scha- den besteht. Der Anspruch des Beschwerdeführers sei jedoch nicht genü- gend substantiiert resp. belegt. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, seine Eingaben vom 28. Juli 2023 und 14. Februar 2024 seien detailliert be- gründet, weshalb ihm eine Entschädigung zustehe (act. 1 S. 7–9). Er sei nicht rechnungslegungspflichtig und habe in den Jahren 2023 und 2024 im Verfahren bezüglich Entschädigung sorgfältig und angemessen mitgewirkt. Die EStV hätte problemlos aufgrund der Akten und des Durchsuchungspro- tokolls einen vernünftigen Entscheid über die Schadenhöhe treffen können (act. 6 S. 3; act. 10 S. 2). Die Parteien bringen im Einzelnen vor:

5.1.1 Der Beschwerdeführer legt dar, ihm sei nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Ent- schädigung geschuldet. Die Kriterien für eine Entschädigung seien vorlie- gend erfüllt: Die angedrohte Strafsanktion und die solidarische Haftung seien erheblich, was die EStV in Ziff. 3.1.2 selbst eingestehe. Es sei unbestritten geblieben, dass der Deliktsvorwurf grundsätzlich schwer wiege. Er sei seit

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dem Strafbescheid vom 8. August 2018 mit Sanktionen in erheblicher Weise konfrontiert gewesen. Wären sie in Rechtskraft erwachsen, so hätte dies für den Beschwerdeführer als Sozialhilfebezüger erhebliche finanzielle Konse- quenzen haben können. Der Fall sei hinsichtlich der Akten umfangreich und auch rechtlich nicht einfach gelagert gewesen. Der Beschwerdeführer habe tatkräftig an der Rechtewahrung und der Erstellung der Eingaben (Beweis- anträge und Einsprache) mitgewirkt. Er habe erhebliche Zeit und Arbeit für das Aktenstudium und das Verfassen der Eingaben aufgewandt. Die Aus- führungen dazu, wer die Rechtsschriften verfasst habe, seien rein spekulativ. Wie es sich genau verhalte, bleibe mangels konkreter Untersuchung durch die EStV völlig im Dunkeln. Er habe für den Aufwand zurecht Fr. 3'000.-- pauschal verlangt (act. 1 S. 11-13). Die EStV habe nicht bestritten, dass der Fall aufwendig gewesen sei (act. 10 S. 3). Es gehe an der Sache vorbei und verletze ihre Fürsorgepflicht, wenn die EStV von einem Laien eine detaillierte Aufstellung fordere. Seine Eingaben hätten es ihr erlaubt, problemlos eine praxisnahe Schätzung vorzunehmen (act. 6 S. 5).

5.1.2 Die Verfügung der EStV vom 6. Mai 2024 (act. 1.1) wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Entschädigung für die Wahrung seiner Rechte (Kos- ten Verteidigung inkl. persönlichen Zeitaufwand) ab, da es ungenügend sub- stantiiert und belegt sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom

18. Juni 2018 auf die Eingabe eines Mitbeschuldigten verwiesen und sich dieser vollumfänglich angeschlossen. Es könne damit keine Rede davon sein, dass er diese 16-seitige Eingabe selbst verfasst habe. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. September 2018 sei in Bezug auf die Form als auch auf den Inhalt quasi identisch mit den Eingaben der damaligen Mit- beschuldigten. Die EStV bezweifelt, dass er diese Eingaben selbst verfasst habe. Er selbst schreibe denn auch, dass er «aktiv bei der Erstellung der insgesamt 52 Seiten Rechtsschrift» mitgewirkt habe; mithin anerkenne er, sie nicht selbst verfasst zu haben. Es sei nicht dargetan, dass die Mitwirkung den Beschwerdeführer in seiner normalen Betätigung erheblich beeinträch- tigt habe. Er lege für seine Vorbringen keine Belege vor (E. 3.12 S. 6).

Die EStV äussert in der Beschwerdeantwort, sie verneine nicht, dass im Grundsatz gestützt auf das VStrR eine Entschädigung oder eine Genugtu- ung ausgerichtet werden könne. Der Beschwerdeführer sei seiner prozessu- alen Obliegenheit zur Substantiierung des Entschädigungsanspruches und zur beweismässigen Untermauerung nicht nachgekommen, die sich für das Verwaltungsstrafverfahren explizit aus Art. 11 der Verordnung vom 25. No- vember 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfah- ren (SR 313.32) ergebe. Danach habe er eine detaillierte Aufstellung über die Kosten des anwaltlichen Beistands, die Barauslagen/Spesen und

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allfälligen Verdienstausfall einzureichen, was er nicht getan habe, obwohl er von der EStV am 22. Dezember 2023 ausdrücklich darauf aufmerksam ge- macht und dazu aufgefordert worden sei (act. 3 S. 2). Er habe es auch ver- säumt, hinsichtlich seiner eigenen Aufwendungen Belege einzureichen (S. 3; act. 8 S. 2 f.).

5.2 Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Ver- fassen von Eingaben etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen oder Beschuldigten ist in der StPO oder dem VStrR ebenso wenig vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidi- gung in der Regel eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen (Sich- tung von Unterlagen, Gespräche mit Verteidiger etc.; vgl. BGE 133 III 439 E. 4 S. 446; Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2015 vom 6. November 2015 E. 4, nicht publ. in: BGE 141 I 211). Eine Parteientschädigung kann aber zugesprochen werden, wenn «besondere Verhältnisse» dies rechtfertigen. Solche liegen vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhält- nis besteht. Bei einem Aufwand von beispielsweise 22 3/4 Stunden sind diese Voraussetzungen noch nicht anzunehmen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2; 6B_251/2015 vom 24. Au- gust 2015 E. 2.3.1 f. und 2.3.3; zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafge- richts BV.2022.11 vom 20. Januar 2023 E. 4.2).

5.3 Obschon das Strafverfahren der EStV eine gewisse Zeit dauerte, so waren ihre Verfahrenshandlungen in dieser Zeit überschaubar. Einen gewissen Aufwand entstand dem Beschwerdeführer, um der Hausdurchsuchung bei- zuwohnen. Er nahm sodann im Wesentlichen noch Stellung zum Schluss- protokoll und zum Strafbescheid. Objektiv liegt weder eine komplizierte Sa- che noch ein hoher Streitwert vor. Die EStV legt nachvollziehbar dar, dass sich der Beschwerdeführer hierbei auf die Eingaben von anderen Beschul- digten habe abstützen können, was der Beschwerdeführer nicht grundsätz- lich bestreitet. Obschon ihm das zuzumuten gewesen wäre, verzichtet er, sich inhaltlich dazu zu äussern. Im Sinne der Rechtsprechung liegt damit kein Fall vor, in dem für beträchtlichen persönlichen Aufwand eine Entschä- digung zu leisten wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_240/2017 vom

18. September 2018 E. 4.2). Der Beschwerdeführer macht keinen Verdienst- ausfall geltend. Er belegt überdies seine Forderung auch in keiner Weise, er nennt nicht einmal die Daten und die Anzahl aufgewendeter Stunden. Die

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richterliche Schätzung ersetzt nicht Vorbringen zur Sache. Somit kann das Gericht das dritte Kriterium, des vernünftigen Verhältnisses zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung, nicht beur- teilen. Auch daran scheitert die Forderung des Beschwerdeführers. Seine Rüge ist unbegründet.

5.4

5.4.1 Der Beschwerdeführer verlangt in einem weiteren Punkt Schadenersatz und führt dazu aus (act. 1 S. 10 f.), ein nicht ziffernmässig nachweisbarer Scha- den sei nach Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen. Er habe zum Schaden in seinen Eingaben vom 28. Juli 2023 und 14. Februar 2024 ausreichend Stellung be- zogen. Der Umfang der Beschlagnahme sei aktenkundig. Ihm rund zehn Jahre nach Eröffnung des Strafverfahrens den belegmässigen Nachweis aufzuerlegen, sei überspitzter Formalismus und sachlich nicht angemessen. Der EStV müsse es bewusst gewesen sein, dass er im Jahr 2023 mit Sicher- heit nicht mehr über die ursprünglichen Kaufbelege verfüge, zumal er nicht aufzeichnungspflichtig sei. Der Wert zur Zeit der Beschlagnahme sei gegen- über dem heutigen Wert augenscheinlich höher. Er habe sich mit seiner pau- schalen Schätzung von Fr. 5'000.-- umsichtig und realitätsnah zum Wert ge- äussert. Die EStV verletze ihre Fürsorgepflicht als Verfahrensleiterin, wenn sie zur Frage der Bewertung keinerlei Aussagen tätige und auch keinerlei Untersuchungen angestellt habe. Es treffe sie die alleinige Pflicht zur Scha- denermittlung. Es gehe fehl, ihm Untätigkeit vorzuwerfen.

5.4.2 Die EStV legt dar, der Beschwerdeführer versäume es, den angeblichen Schaden konkret zu beziffern und mache stattdessen nur eine pauschale Bewertung. Er lege keine Kaufbelege oder Quittungen vor. Es gehe um Mo- biltelefone verschiedener Marken, deren Wert bestimmbar sei. Die Voraus- setzungen einer Schätzung des Schadens seien damit nicht erfüllt. Der Be- schwerdeführer habe auch nie von sich aus um die Rückgabe der Geräte ersucht, was er aber aus seiner Schadenminderungspflicht habe tun müs- sen. Der behauptete Schaden sei damit nicht genügend belegt, weshalb die EStV eine Entschädigung abgelehnt habe (act. 1.1 E. 3.2.2 S. 7; act. 3 S. 3).

5.5 Eine Entschädigungspflicht im Sinne von Art. 99 Abs. 1 VStrR besteht nicht für jeden geringfügigen Nachteil. Voraussetzung ist vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein dadurch bedingter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu be- weisen ist (Art. 42 Abs. 1 OR; BGE 107 IV 155 E. 5 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2005.4 vom 11. Mai 2005 E. 1.2; GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 430 StPO N. 2). Der nicht ziffernmässig nach- weisbare Schaden ist nach dem Ermessen des Richters mit Rücksicht auf

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den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf das Vorhandensein wie auf die Höhe des Schadens. Dieser gilt als erwiesen, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, die geeignet sind, auf seinen Eintritt zu schliessen. Der Schluss muss sich mit einer ge- wissen Überzeugungskraft aufdrängen (BGE 132 III 379 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 122 III 219 E. 3a). Die Schätzung des Schadens ist nur zulässig, sofern der Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Schadens in keinem vernünftigen Verhältnis zu diesem stehen oder der Nachweis unzumutbar ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.4 vom 22. August 2011 E. 2.2.1). Der Anspruchsberechtigte hat auch in die- sem Fall die Obliegenheit, alle Umstände, die für den Eintritt des Schadens sprechen oder Rückschlüsse auf die Schadenshöhe zulassen, soweit wie möglich und zumutbar, zu behaupten und zu belegen (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BV.2020.37 vom 24. Juni 2021 E. 4.2; BV.2022.11 vom

20. Januar 2023 E. 6.2; FRANK/GARLAND Basler Kommentar, 2020, Art. 99 VStrR N. 6).

5.5.1 Eine Beschlagnahme von elektronischen Geräten kann grundsätzlich einen Schaden bewirken. Vorliegend stehen dabei gemäss Beschlagnahmeproto- koll im Vordergrund der beschlagnahmte PC Packard Bell, ein Laptop mit Netzkabel, ein Laptop mit Chipkarte, 11 alte Mobiltelefone verschiedener Marken sowie je 1 Mobiltelefon der Marken Samsung und Sony. Der Be- schwerdeführer behauptet einen Schaden von Fr. 5'000.-- und verweist im Übrigen darauf, dass der Schaden zu schätzen sei. Schätzen ist mehr, als einen Wert zu behaupten, worauf sich der Beschwerdeführer aber be- schränkt. Seine Behauptung würde kaum einer Schadensmeldung an eine Versicherung genügen. Aus der Existenz der Geräte ergibt sich noch kein Wert. So können sie als reine Erinnerungsstücke mit rein sentimentalem Wert aufbewahrt worden und/oder (auch nur teilweise) gar nicht mehr funk- tionstüchtig gewesen sein, vielleicht aus Obsoleszenz, vielleicht aufgrund ihres Alters, vielleicht aufgrund von nicht mehr erhältlichen Ersatzteilen. Dass das Beschlagnahmeprotokoll 11 Mobiltelefone als «alt» aufführt, ist ein Indiz gegen einen besonderen Wert derselben. Auch dass der Beschwerdeführer die Geräte nie zurückgefordert hat, deutet auf sein Desinteresse hin und da- mit einen geringen Wert an. Die vorhandenen Indizien legen damit, wenn überhaupt, einen weitaus geringeren Wert als den geforderten nahe.

In rechtlicher Hinsicht trägt der Beschwerdeführer die Folgen dessen, dass er keine weiteren Angaben vorbringen wollte, die eine Festlegung oder sach- gerechte Schätzung ermöglicht hätten. Es ist zudem inkongruent, nie eine Rückgabe zu verlangen, um sich dann nach gut zehn Jahren auf nicht mehr

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erhältliche Belege zu berufen und trotzdem einen bestimmten Wert als Scha- denersatz zu verlangen. Schon dem Schlussprotokoll hat der Beschwerde- führer entnehmen können, welche Handlungen ihm vorgeworfen wurden. Er konnte somit auch die Beweisrelevanz der beschlagnahmten Gegenstände beurteilen. Allfällige relevante Daten hätten zudem vor einer Rückgabe der Geräte ohne weiteres gesichert (gespiegelt) werden können. Anschaffungs-, Bank- oder Kartenbelege hätten zumutbare Aufschlüsse zum Wert geben können. Ohne Belege oder detaillierte Vorbringen fehlen die Voraussetzun- gen, um Schadenersatz zusprechen zu können.

E. 6.1 Obwohl nicht explizit erwähnt, kann im Anwendungsbereich von Art. 99 VStrR auch eine Genugtuung verlangt werden (BGE 107 IV 155 E. 4). Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird ein Anspruch auf Genugtuung regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft befand (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 143 IV 339 E. 3.1). Die mit jedem (Verwal- tungs-)Strafverfahren einhergehende psychische Belastung weist per se noch nicht die erforderliche Schwere einer entschädigungspflichtigen Persönlich- keitsverletzung auf. Ausser in Fällen ungerechtfertigter Freiheitsentziehung obliegt es der betroffenen Person, die Schwere der Rechtsverletzung in ob- jektiver und subjektiver Weise glaubhaft zu machen (FRANK/GARLAND, a.a.O., Art. 99 VStrR N. 13 mit Hinweisen auf BGE 144 I 318 E. 5.5; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 139 IV 137 E. 4.2).

Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbe- finden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verlet- zung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 149 IV 289 E. 2.1.4; 141 III 97 E. 11.2 S. 98;132 II 117 E. 2.2.2 S. 119). Abzustellen ist auf einen Durchschnittsmassstab (BREHM, Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, Art. 49 OR

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N. 19a). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; zur ganzen Unterziffer BGE 146 IV 231 E. 2.3.1).

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Verfahrensein- stellung komme einem Freispruch gleich und die Verweigerung einer Genug- tuung sei EMRK-widrig. Er sei nie zur Sache einvernommen worden und es sei nie untersucht worden, was er strafrechtlich Relevantes getan habe. Mut- massungen genügten nicht. Die EStV habe ihn in seinen persönlichen Ver- hältnissen einerseits durch die krasse Verletzung des Beschleunigungsge- bots besonders schwer verletzt. Dazu komme, dass die EStV nach der Ver- jährung der Strafverfolgung nochmals fünf Jahre benötigt habe, um es for- mell einzustellen. Das Verfahren habe zehn Jahre gedauert. Die Strafunter- suchung habe sich für ihn negativ ausgewirkt und habe sein persönliches Beziehungsleben massiv beeinträchtigt. Angesehene Behörden wie die ASU und die EStV hätten ihn jahrelang mit strafbewehrten Vorwürfen konfrontiert, was ihn gedemütigt und mit Selbstzweifeln erfüllt habe. Es habe ihn insge- samt massiv in seiner persönlichen Lebensführung beeinträchtigt. Seit der Hausdurchsuchung vom 30. April 2014 sei er mit gravierenden steuerstraf- rechtlichen Vorhaltungen konfrontiert gewesen, ohne auch nur einmal ange- hört worden zu sein. Eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- sei bescheiden und gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer legt ausführlich dar, dass und wie der ASU und der MWST-Strafdienst den Ansprüchen auf institutionelle Unab- hängigkeit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht genügten und zusätzlich aus dieser Optik eine Genugtuung gerechtfertigt sei (act. 1 S. 14-18).

Der Beschwerdeführer moniert in seinen weiteren Eingaben, er habe sehr wohl die besonders schwere Verletzung in seinen persönlichen Verhältnis- sen dargelegt, namentlich wie er durch eine EMRK-widrige Strafuntersu- chung jahrelang gedemütigt worden sei. Weder die ASU noch der MWST- Strafdienst seien nach der Konzeption von Art. 6 Abs. 1 EMRK unabhängig. Dies betreffe ihn besonders krass in seinen persönlichen Verhältnissen. Ab- gesehen davon würden bereits die hoch eigenartige Art der zehnjährigen Verfahrensführung und die krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 105 Abs. 4 MWSTG eine Genugtuung rechtfertigen. Aufgrund der renitenten Weigerung der EStV, auf seine Fragen zur Untersuchungsführung Rechenschaft abzulegen, sei die Genugtuung von Fr. 2'000.-- auf Fr. 4'000.-- zu verdoppeln (act. 6 S. 2 f., 5 f.; act. 10 S. 3 f.).

E. 6.2.2 Die EStV weist in ihrer Verfügung vom 6. Mai 2024 darauf hin, dass der Be- schwerdeführer nie in Haft genommen worden sei und das Verfahren auch keine besondere mediale Beachtung gefunden habe. Sie sieht die Voraus-

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setzungen für eine Genugtuung damit als nicht erfüllt an. Das Verfahren ge- gen den Beschwerdeführer habe zugegebenermassen lange gedauert. Doch liege keine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen vor. Der Gesetzgeber habe dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen, indem er die Verfolgungsverjährung auf fünf Jahre festgesetzt habe. Mit Ablauf der Frist habe der Beschwerdeführer nicht mehr bestraft werden können. Es liege somit keine Konstellation vor, in der er über längere Zeit im Unklaren gelassen worden wäre, ob und wie er bestraft werde. Es fehle damit die für eine Genugtuung erforderliche Intensität resp. Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte. Er lege auch keine Belege für eine besondere Belas- tung vor. Auch eine Forderung nach Genugtuung müsse ausreichend belegt werden (E. 3.3.2 S. 8 f.; act. 3 S. 3; act. 8 S. 3 f.).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer musste in der Strafuntersuchung der EStV eine Hausdurchsuchung erdulden. Er erlitt keinen Freiheitsentzug und wurde auch nicht einvernommen. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass sei- nem Verfahren eine mediale Aufmerksamkeit zugekommen sei (zu diesen Kriterien BGE 146 IV 231 E. 2.6.1, 2.3.2). Damit fehlt es an den hauptsäch- lichen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Genugtuung zugespro- chen wird. Es ist allerdings unbestritten, dass das Verfahren lange gedauert hat, worauf im Folgenden einzugehen ist.

E. 6.3.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f.; 130 I 312 E. 5.1 S. 332). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfah- rensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2; zum Ganzen BGE 143 IV 373 E. 1.3.1).

Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Ex- tremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2.; 135 IV 12 E. 3.6 S. 26; 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 312 E. 5.3 S. 333; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 55; 117 IV 124 E. 4d S. 129; Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 369).

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Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht ver- letzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschä- digten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 339 E. 3.1; 117 IV 124 E. 4e S. 129 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2016 vom

23. November 2016 E. 1.2.4; zum Ganzen BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).

E. 6.3.2 Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Feststellung einer Konventions- verletzung Voraussetzung für eine gerechte Entschädigung. Sie allein ge- nügt aber nicht. Eine Entschädigung wird gewährt, wenn der Gerichtshof sie für angemessen hält. Bei Verletzung der Menschenrechtskonvention durch eine unangemessene Verfahrensdauer spricht der Gerichtshof üblicher- weise eine gerechte Entschädigung als Ersatz für immaterielle Schäden zu. Er nimmt eine starke, aber widerlegbare Vermutung dafür an, dass ein Nicht- vermögensschaden entstanden ist. Die Höhe wird nach den Umständen des Falles nach billigem Ermessen bestimmt. Sie richtet sich insbesondere nach der Dauer und der Zahl der Instanzen, aber auch nach der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer und seinem Verhalten im Prozess. Wenn bei langer Dauer eines Strafverfahrens die Strafe deswegen gemildert oder als zum Teil verbüsst erklärt worden ist und die Haft auf die Strafe angerech- net worden ist, kann das den Gerichtshof veranlassen anzunehmen, dass die Feststellung der Verletzung allein eine hinreichende Entschädigung ist (BRUNOZZI, in Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, Handkommentar EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 41 N. 3, 26).

E. 6.3.3 Die EStV eröffnete das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerde- führer am 26. November 2013, am 31. Mai 2018 erliess sie das Schlusspro- tokoll, am 7. August 2018 erging der Strafbescheid, wogegen der Beschwer- deführer am 10. September 2018 Einsprache erhob. Erst am 22. Dezember 2023 stellte die EStV das Verfahren wegen Verjährung ein. Das Verfahren dauerte in der Tat über zehn Jahre, obschon die Verjährung gemäss Art. 105 Abs. 4 MWSTG nach fünf Jahren eingetreten war. Die deutliche und uner- klärte Verfahrensverzögerung ist von der EStV zu vertreten. Sie entspricht nicht dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen. Entgegen der Ansicht der EStV relativiert dies auch der Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht. Die mit dem Strafverfahren einhergehende Belastung liegt in der Ungewissheit einer möglichen Verurteilung (BGE 146 IV 231 E. 2.6.2). Entsprechend ist im Dispositiv von Amtes wegen festzustellen, dass die EStV das Beschleuni- gungsverbot verletzt hat. Mit Blick auf die Praxis liegt mit der 10-jährigen Ver- fahrensdauer in einem wenig komplexen Verfahren eine deutliche Verletzung

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des Beschleunigungsgebotes vor (vgl. HARRENDORF/KÖNIG/VOIGT, Hand- kommentar EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 6 N. 191), die mit einer Genugtuungs- summe auszugleichen ist. Vorliegend erscheinen dafür Fr. 500.-- als ange- messen.

E. 6.3.4 Der Beschwerdeführer verlangt zwar eine darüber hinausgehende Genugtu- ung von Fr. 2'000.--, jedoch zu Unrecht. Er behauptet allgemein, die Straf- untersuchung habe sein persönliches Beziehungsleben massiv beeinträch- tigt und ihn massiv in seiner persönlichen Lebensführung beeinträchtigt, doch macht er dies nicht weiter glaubhaft. Nach dem Durchschnittsmassstab liegt keine Beeinträchtigung von einer erheblichen Schwere vor. Am 25. No- vember 2018, also weniger als vier Monate nach Strafbescheid und Einspra- che, verjährte die Strafuntersuchung (Art. 105 Abs. 4 MWSTG), worauf der Beschwerdeführer selbst aufmerksam macht (vgl. obige litera D). Das Ver- fahren war einfach und der Fall erscheint nicht als besonders komplex. Dritt- geschädigte gibt es vorliegend keine. Kein massgebendes Element für die Bemessung der Genugtuung ist die vom Beschwerdeführer behauptete feh- lende institutionelle Unabhängigkeit der untersuchenden Abteilung der EStV. Es gab denn auch nur wenige Untersuchungshandlungen der EStV, mit de- nen der Beschwerdeführer konfrontiert war. Er hat die EStV nie aufgefordert, das Verfahren formell abzuschliessen oder sich nach dem Verfahrensstand erkundigt. Die EStV hat schliesslich den Beschwerdeführer in ihren Entschei- den mit keinen Kosten belastet (act. 1.1 angefochtene Verfügung; act. 1.3 Einstellungsverfügung).

E. 6.4 Zusammenfassend dauerte das Strafverfahren klar zu lange. Es ist im Dis- positiv festzuhalten, dass die Verfahrensführung der EStV das Beschleuni- gungsgebot verletzt hat. Die EStV hat dem Beschwerdeführer dafür eine Ge- nugtuung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Rügen des Be- schwerdeführers fehl.

E. 7 Insgesamt ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen grösstenteils unter- legen. Die Beschwerdekammer stellt von Amtes wegen eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Strafverfahren der EStV fest. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Genugtuung für die Verletzung des Beschleunigungsge- botes teilweise begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren teilweise und ist damit kostenpflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog). Die Gerichtsgebühr wäre angesichts der bescheidenen Vermögensverhältnisse des Beschwerde-

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führers zu reduzieren und auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Vorliegend ist aufgrund des klar überlangen Strafverfahrens der EStV auf eine Kostenerhebung zu ver- zichten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit gegenstandslos und entsprechend abzuschreiben.

E. 8.2 Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für seine Umtriebe. Der Beschwerdeführer beantragt da- bei eine solche von Fr. 2'500.-- (act. 1 S. 13 f.). Voraussetzung einer Verfah- rensentschädigung ist namentlich, dass die lnteressenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, welcher den Rahmen dessen überschrei- tet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116). Vorliegend sind dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer in Würdigung aller Umstände Fr. 500.-- als Umtriebsent- schädigung für das ganze Beschwerdeverfahren zuzusprechen und der EStV zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege ist daher gegenstandslos und entsprechend ab- zuschreiben.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: a) Es wird festgestellt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung im Strafver- fahren gegen A. das Beschleunigungsgebot verletzt hat. b) Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird verpflichtet, dem Beschwerdefüh- rer für die Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Genugtuung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  5. Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird verpflichtet, dem Beschwerdefüh- rer eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 17. Dezember 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG ESTV, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2024.11

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung EStV, Hauptabteilung Mehrwert- steuer, eröffnete am 26. November 2013 ein Verwaltungsstrafverfahren ge- gen B., C., A. (nachfolgend «A.» oder «Beschuldigter») und D. (Dossier M 434 272; act. 1.2). Sie führte am 30. April 2014 eine Hausdurchsuchung in der damaligen Wohnung von A. durch […] und hat dabei verschiedene Gegenstände sichergestellt und gleichzeitig beschlagnahmt. Darunter waren ein PC Packard Bell, ein Laptop mit Netzkabel, ein Laptop mit Chipkarte, gemäss Beschreibung des Protokolls 11 alte Mobiltelefone verschiedener Marken, je 1 Mobiltelefon der Marken Samsung und Sony, diverse Datenträ- ger auf CD-ROM und 1 Memory-Stick (act. 1.4 Beschlagnahmeprotokoll).

B. Am 31. Mai 2018 erliess die EStV das Schlussprotokoll (act. 1.5). A. wurde darin in der Steuerperiode 2012 eine Mehrwertsteuerhinterziehung (Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG) über insgesamt Fr. 8'829'25 vorgeworfen. A. erhielt Gelegenheit, die Akten einzusehen und sich innert 10 Tagen zu äussern. A. nahm am 18. Juni 2018 zum Schlussprotokoll vom 31. Mai 2018 Stellung.

Die EStV erliess am 7. August 2018 einen Strafbescheid gegen A. (act. 1.6). Danach erlegte sie ihm in Anwendung der Art. 96 und 103 MWSTG eine Busse von Fr. 800.-- auf und stellte seine solidarische Haftung für die nach- zuentrichtende Mehrwertsteuer über Fr. 8'829.25 fest. Sie auferlegte ihm auch Verfahrenskosten über Fr. 530.--. A. erhob am 10. September 2018 Einsprache gegen den Strafbescheid (36 Seiten; act. 1.7). Er verlangte, das Steuerstrafverfahren sei unverzüglich einzustellen.

C. Am 18. Juli 2023 kündigte die EStV A. die Einstellung des Strafverfahrens an und forderte ihn gleichzeitig auf, sich zu den sichergestellten Gegenstän- den zu äussern. A. forderte mit Schreiben vom 28. Juli 2023 unter verschie- denen Titeln eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'000.-- (act. 1.8).

Die EStV stellte das Strafverfahren am 22. Dezember 2023 ein, da sie seit dem Strafbescheid vom 7. August 2018 weder eine Strafverfügung erlassen noch ein Gerichtsurteil erwirkt habe und daher gemäss Art. 105 Abs. 2 und 4 MWSTG nach fünf Jahren die Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Sie ordnete an, die sichergestellten Geräte und Unterlagen A. nach Rechtskraft der Verfügung zurückzugeben (act. 1.3).

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D. A. verlangte von der EStV mit Eingabe vom 14. Februar 2024 Entschädigung (act. 1.9). Er führte darin namentlich aus, dass die Untersuchungsleiterin be- rechnend sein Leben zerstört habe. Noch heute wache er frühmorgens auf und der erste Gedanke sei die Untersuchungsleiterin, die sein Leben nachhal- tig verändert habe. Sie habe im August 2018 einen Strafbescheid mit für ihn ruinös anmutenden finanziellen Folgen erlassen und ihn eine 36-seitige auf- wändige Einsprache erstellen lassen. Bis heute sei kein Einspracheentscheid ergangen. Dabei sei die Sache mit dem Strafverfahren rechtlich ohnehin klar, nach Art. 105 Abs. 4 MWSTG sei das Verfahren seit dem 25. November 2018 wegen Verjährung einzustellen gewesen. Er machte sodann Ausführungen zu seinen Schadenersatzansprüchen, wobei er Fr. 3'000.-- als «Entschädi- gung für die Rechtsmittelwahrung», pauschal Fr. 5'000.-- für «Sachwerte, Entschädigung» und Fr. 2'000 als Genugtuung verlangte.

Die EStV verfügte am 6. Mai 2024 (act. 1.1) die Abweisung des Ersuchens von A. um Ausrichtung von Entschädigungen und Genugtuung.

E. Dagegen gelangte A. am 7. Juni 2024 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Er beantragt (act. 1):

1. Die Verfügung der ESTV vom 06. Mai 2024 sei aufzuheben;

2. Die ESTV hat sich zum Verfahren und insbesondere zur Verfahrensführung der Untersuchungsleiterin E. zu äussern;

3. Der Beschwerdeführer sei von der ESTV für seine persönlichen Aufwendungen in Höhe von CHF 3'000.00 zu entschädigen;

4. Der Beschwerdeführer sei von der ESTV für den erlittenen Schaden im Zusam- menhang mit den Beschlagnahmungen anlässlich der Hausdurchsuchung vom

30. April 2014 mit einem Schadenersatz von CHF 5'000.00 zu entschädigen;

5. Der Beschwerdeführer sei von der ESTV für die erlittene Unbill mit einer Genug- tuung von CHF 2'000.00 zu entschädigen;

6. Die Entschädigungen unter Ziffer 3, 4 und 5 sind mit 5% seit 30. April 2014, even- tualiter seit 26. November 2018 zu verzinsen.

7. Dem Beschwerdeführer sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

8. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten des Staates.

In prozessualer Hinsicht verlangt er den Beizug aller Verfahrensakten der EStV.

Die EStV beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024, die Be- schwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (act. 3 S. 4). Sie übermittelte zu- gleich das Aktenverzeichnis und die Akten auf USB-Stick. Die EStV führte im Übermittlungsschreiben aus: «Die Akten betreffen das gegen A. sowie weitere Personen geführte Strafverfahren in Bezug auf den Verdacht der Wi- derhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz. Zusätzliche Akten, welche Verfahren betreffen, bei welchen A. nicht Beschuldigter war oder in Bezug

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auf Gesellschaften geführt wurden, zu welchen A. keinen Bezug hat oder hatte, werden auf Verlangen nachgereicht.» (act. 3.2). Das Aktenverzeichnis führt, soweit ersichtlich, sämtliche Akten des Strafverfahrens gemäss obiger litera A gegen sämtliche Beteiligten auf. Die EStV reichte sämtliche im Ak- tenverzeichnis aufgeführten Verfahrensakten ein.

F. A. reichte am 8. Juli 2024 die Beschwerdereplik ein, worin er an seinen Rechtsbegehren festhält (act. 6). Er beantragt zudem Einblick in sämtliche im Aktenverzeichnis der EStV erwähnten Verfahrensakten (also auch betref- fend die Mitbeschuldigte). Er ersucht um Einsicht auch in die der Beschwer- dekammer auf einem USB-Stick eingereichten Akten.

Die EStV reichte am 22. Juli 2024 die Beschwerdeduplik ein (act. 8). Sie führte aus, dem Gericht sämtliche Akten übermittelt zu haben, welche im Verfahren gegen A. von Relevanz und entsprechend für die Beurteilung des vorliegend umstrittenen Entschädigungsanspruchs heranzuziehen seien. A. nahm am

5. August 2024 unaufgefordert Stellung (act. 10). Die Beschwerdekammer brachte seine Eingabe der EStV am 6. August 2024 zur Kenntnis (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die EStV ist die nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zuständige Behörde, wenn es um schwere Steuerwiderhandlungen, Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz sowie Verstösse gegen das Mehrwertsteuerge- setz (Inlandsteuer, Bezugssteuer) geht (Art. 191 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer; DBG; SR 642.11; Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrech- nungssteuer; Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.2; Art. 103 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20).

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2,

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Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom

6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).

2.

2.1 Der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, kann eine Ent- schädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlit- ten hat, verlangen (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsanspruch er- lischt, wenn er nicht innert einem Jahr nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Be- gründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Ent- scheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 VStrR); die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die ange- fochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

2.2 Die EStV hat dem Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers durch die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2024 nicht entsprochen. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung. Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Akteneinsicht in die der Beschwerdekam- mer von der EStV auf einem USB-Stick eingereichten Akten. Die EStV hat damit, soweit ersichtlich, alle auf ihrem Aktenverzeichnis zum Verfahren auf- geführten Akten eingereicht, also auch zu Mitbeschuldigten. Er beantragt

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ausdrücklich Einblick in sämtliche im Aktenverzeichnis der EStV erwähnten Verfahrensakten (act. 6; vgl. auch obige litera E und F).

3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz; DSG; SR 235.1) regelt das anwend- bare Verfahrensrecht die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bun- desrechtlichen Verfahrensordnungen. Solange ein Verfahren hängig ist, ha- ben die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten nach Massgabe des ihnen zustehenden Akteneinsichtsrechts das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Personendaten (Art. 18d VStrR). Für das Akteneinsichtsrecht verweist Art. 36 VStrR auf die Artikel 26–28 VwVG. Die Partei oder ihr Ver- treter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der ver- fügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde ein- zusehen (lit. a.) Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behör- den; (lit. b) alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; (lit. c) Niederschrif- ten eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Die Behörde darf gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn (lit. b) wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern.

Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253 f.) und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; 132 V 387 E. 3.2 S. 389). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV erkannt, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden kann (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253). «Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass [u.a.] ein Dritter Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsehe. Aller- dings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass der Rechtsuchende ein be- sonders schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann» (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253). Dieses kann sich u.a. aus dem Umstand ergeben, dass der Gesuchsteller Akteneinsicht beantragt im Hinblick auf die Abklärung der Pro- zesschancen (BGE 147 II 227 E. 5.4.5.2; 129 I 249 E. 5.2 S. 259).

3.3 Das Strafverfahren der EStV gegen den Beschwerdeführer und die Mitbe- schuldigten ist rechtskräftig eingestellt. Im vorliegenden separaten Entschä- digungsverfahren gemäss Art. 100 Abs. 4 VStrR geht es nicht mehr um Schuld und Strafe; zu beurteilen ist vielmehr, ob die EStV dem Beschwerde- führer aufgrund des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens eine

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Entschädigung oder eine Genugtuung schuldet. Für diesen Entscheid sind die Akten zu den Mitbeschuldigten weder dienlich noch auch nur einschlägig. Jene digital auf einem USB-Stick eingereichte Akten betreffen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 VwVG vorliegend gerade nicht «die Partei … in ihrer Sache». Das Gericht benötigt sie für den vorliegenden Beschluss über die Entschä- digung nicht. Der Beschwerdeführer wiederum benötigt jene Akten (also des zugrundeliegenden Strafverfahrens) somit nicht für die Wahrung seiner Inte- ressen im Entschädigungsverfahren und er ruft dafür auch keine schutzwür- digen Interessen konkret an. Er tut dies namentlich nicht aufgrund des Ak- tenverzeichnisses in Bezug auf einzelne Aktenstücke. Der Beschwerdefüh- rer legt auch nicht dar, weshalb er generell sämtliche Akten eines anderen Verfahrens, des eingestellten Strafverfahrens, für sein Entschädigungsver- fahren benötigt. Ein unbegründeter Anspruch auf Einsicht, also ohne ein (überwiegendes) Interesse darzutun, ergibt sich vorliegend nicht aus dem anwendbaren Verfahrensrecht (VStrR/VwVG) und ebenso wenig ergäbe er sich aus der StPO. Art. 101 StPO betrifft nach seinem Titel nur die «Akten- einsicht bei hängigem Verfahren» (zu dieser Bestimmung JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 101 N. 1–13). Das Gesuch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Entschädigungs- frage um Einsicht in sämtliche Verfahrensakten des eingestellten Strafver- fahrens ist somit abzuweisen. Der EStV sind die elektronisch eingereichten Akten zurückzusenden.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die EStV sei weder in der Einstellungsverfügung noch in der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2024 auf die von ihm am

28. Juli 2023 und 14. Februar 2024 gestellten Fragen eingegangen. Sie äussere sich mit keiner Silbe zur Verfahrensführung der Untersuchungslei- terin. Diese sei inquisitorisch geprägt, auffallend persönlich motiviert und von einer Schuldvermutung getragen gewesen. Dabei trage die Verfahrensleite- rin eine Fürsorgepflicht und habe sich gegenüber dem Beschwerdeführer für ein faires Verfahren zu verantworten. Er sei zehn Jahre in Unsicherheit be- lassen worden. Dieses Schweigen sei schäbig, feige und zeige jede Absenz von Anstand und Respekt, könne niemals akzeptiert werden und stelle eine überaus krasse Verletzung seines Gehörsanspruches dar. Es verhindere, dass er sich in dieser Beschwerde dazu äussern könne und es behindere seine Anfechtung der Verfügung vom 6. Mai 2024 unzulässig. Er habe na- mentlich in Bezug auf die Bemessung der Genugtuungssumme ein virulen- tes Interesse, die skurrilen Hintergründe der Verfahrensführung zu beleuch- ten. Er habe einen geschützten Rechtsanspruch zu erfahren, wie das Ver- halten der Untersuchungsleiterin zu würdigen sei. Aufgrund der renitenten

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Weigerung der EStV sei die Genugtuung von Fr. 2'000.-- auf Fr. 4'000.-- zu verdoppeln (act. 1 S. 4–7; act. 6 S. 2 f.; act. 10 S. 1 f.).

4.2 Die EStV bringt in der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024 (act. 3 S. 1 f.) vor, das Entschädigungsverfahren sei nach der gesetzlichen Konzeption ein separates Verfahren, in dem einzig über den Entschädigungsanspruch ent- schieden werde. Andere Rügen seien während des Verfahrens in Form der Beschwerde zu erheben. Es sei nicht ersichtlich, in welcher Art das rechtli- che Gehör des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ablehnung des Entschä- digungsgesuchs dadurch verletzt sein solle, dass die ESTV sich nicht zur Verfahrensführung einer einzelnen Mitarbeiterin der ESTV äussere.

Die EStV ergänzt in ihrer Duplik, Parteien hätten in einem Verwaltungsstraf- verfahren verschiedene Möglichkeiten, sich zur Verfahrensführung zu äus- sern, namentlich Beschwerden zu erheben gegen konkrete Verfahrenshand- lungen oder wegen Rechtsverweigerung. Wer eine Untersuchungshandlung vorgenommen habe, sei dabei grundsätzlich unerheblich, wenn man einmal vom Ausstandsverfahren absehe. Der Beschwerdeführer habe jedoch nichts unternommen und seine Fragen seien heute nicht mehr von Belang (act. 8 S. 2).

4.3 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- chen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu- räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der kon- kreten Umstände beurteilen (BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274; Urteil des Bun- desgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; 132 II 485 E. 3.2 S. 494; Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1; zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 5.3).

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4.4 Der Beschwerdeführer bezieht sich für seinen Antrag, Rechenschaft auf Fra- gen zur Untersuchungsführung zu erhalten, auf keine Rechtsgrundlage und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus dem rechtlichen Gehör kein Anspruch, im Entschädigungsverfahren Antworten auf Fragen an die Untersuchungsleitung zu ihrer generellen Führung des Strafverfahrens zu erhalten. Die Behörde ist diesbezüglich aus dem VStrR im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV (soweit vorliegend relevant) nur verpflichtet, die Vorbringen zur Sache anzu- hören und die wesentlichen Elemente ihres Entscheides zu begründen. Die Befragung der Untersuchungsleiterin ist entgegen dem Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht geeignet, insbesondere ein Kriterium für die Zuspre- chung von Genugtuung (vgl. nachfolgende Erwägung 6.1) darzutun. Damit war die EStV aus dem rechtlichen Gehör im erstinstanzlichen Entschädi- gungsverfahren nicht verpflichtet, seine Fragen von der Untersuchungsleite- rin beantworten zu lassen. Auch als Beweisantrag im vorliegenden Verfah- ren ist das Begehren abzuweisen und zwar schon mangels Eignung zum Beweis einer vorliegend rechtserheblichen Tatsache.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer beantragt Entschädigungen für seine persönlichen Aufwendungen, für Schaden und Unbill. Er bringt vor, die EStV habe ihm trotz Einstellung des Verfahrens keine Entschädigung und keine Genugtu- ung zugesprochen, obwohl er darauf aus Art. 6 EMRK und in analoger An- wendung von Art. 429 Abs. 1 StPO einen Anspruch habe. Die EStV bestreitet in der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2024 nicht, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für das Verfahren und für Scha- den besteht. Der Anspruch des Beschwerdeführers sei jedoch nicht genü- gend substantiiert resp. belegt. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, seine Eingaben vom 28. Juli 2023 und 14. Februar 2024 seien detailliert be- gründet, weshalb ihm eine Entschädigung zustehe (act. 1 S. 7–9). Er sei nicht rechnungslegungspflichtig und habe in den Jahren 2023 und 2024 im Verfahren bezüglich Entschädigung sorgfältig und angemessen mitgewirkt. Die EStV hätte problemlos aufgrund der Akten und des Durchsuchungspro- tokolls einen vernünftigen Entscheid über die Schadenhöhe treffen können (act. 6 S. 3; act. 10 S. 2). Die Parteien bringen im Einzelnen vor:

5.1.1 Der Beschwerdeführer legt dar, ihm sei nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Ent- schädigung geschuldet. Die Kriterien für eine Entschädigung seien vorlie- gend erfüllt: Die angedrohte Strafsanktion und die solidarische Haftung seien erheblich, was die EStV in Ziff. 3.1.2 selbst eingestehe. Es sei unbestritten geblieben, dass der Deliktsvorwurf grundsätzlich schwer wiege. Er sei seit

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dem Strafbescheid vom 8. August 2018 mit Sanktionen in erheblicher Weise konfrontiert gewesen. Wären sie in Rechtskraft erwachsen, so hätte dies für den Beschwerdeführer als Sozialhilfebezüger erhebliche finanzielle Konse- quenzen haben können. Der Fall sei hinsichtlich der Akten umfangreich und auch rechtlich nicht einfach gelagert gewesen. Der Beschwerdeführer habe tatkräftig an der Rechtewahrung und der Erstellung der Eingaben (Beweis- anträge und Einsprache) mitgewirkt. Er habe erhebliche Zeit und Arbeit für das Aktenstudium und das Verfassen der Eingaben aufgewandt. Die Aus- führungen dazu, wer die Rechtsschriften verfasst habe, seien rein spekulativ. Wie es sich genau verhalte, bleibe mangels konkreter Untersuchung durch die EStV völlig im Dunkeln. Er habe für den Aufwand zurecht Fr. 3'000.-- pauschal verlangt (act. 1 S. 11-13). Die EStV habe nicht bestritten, dass der Fall aufwendig gewesen sei (act. 10 S. 3). Es gehe an der Sache vorbei und verletze ihre Fürsorgepflicht, wenn die EStV von einem Laien eine detaillierte Aufstellung fordere. Seine Eingaben hätten es ihr erlaubt, problemlos eine praxisnahe Schätzung vorzunehmen (act. 6 S. 5).

5.1.2 Die Verfügung der EStV vom 6. Mai 2024 (act. 1.1) wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Entschädigung für die Wahrung seiner Rechte (Kos- ten Verteidigung inkl. persönlichen Zeitaufwand) ab, da es ungenügend sub- stantiiert und belegt sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom

18. Juni 2018 auf die Eingabe eines Mitbeschuldigten verwiesen und sich dieser vollumfänglich angeschlossen. Es könne damit keine Rede davon sein, dass er diese 16-seitige Eingabe selbst verfasst habe. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. September 2018 sei in Bezug auf die Form als auch auf den Inhalt quasi identisch mit den Eingaben der damaligen Mit- beschuldigten. Die EStV bezweifelt, dass er diese Eingaben selbst verfasst habe. Er selbst schreibe denn auch, dass er «aktiv bei der Erstellung der insgesamt 52 Seiten Rechtsschrift» mitgewirkt habe; mithin anerkenne er, sie nicht selbst verfasst zu haben. Es sei nicht dargetan, dass die Mitwirkung den Beschwerdeführer in seiner normalen Betätigung erheblich beeinträch- tigt habe. Er lege für seine Vorbringen keine Belege vor (E. 3.12 S. 6).

Die EStV äussert in der Beschwerdeantwort, sie verneine nicht, dass im Grundsatz gestützt auf das VStrR eine Entschädigung oder eine Genugtu- ung ausgerichtet werden könne. Der Beschwerdeführer sei seiner prozessu- alen Obliegenheit zur Substantiierung des Entschädigungsanspruches und zur beweismässigen Untermauerung nicht nachgekommen, die sich für das Verwaltungsstrafverfahren explizit aus Art. 11 der Verordnung vom 25. No- vember 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfah- ren (SR 313.32) ergebe. Danach habe er eine detaillierte Aufstellung über die Kosten des anwaltlichen Beistands, die Barauslagen/Spesen und

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allfälligen Verdienstausfall einzureichen, was er nicht getan habe, obwohl er von der EStV am 22. Dezember 2023 ausdrücklich darauf aufmerksam ge- macht und dazu aufgefordert worden sei (act. 3 S. 2). Er habe es auch ver- säumt, hinsichtlich seiner eigenen Aufwendungen Belege einzureichen (S. 3; act. 8 S. 2 f.).

5.2 Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Ver- fassen von Eingaben etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen oder Beschuldigten ist in der StPO oder dem VStrR ebenso wenig vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidi- gung in der Regel eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen (Sich- tung von Unterlagen, Gespräche mit Verteidiger etc.; vgl. BGE 133 III 439 E. 4 S. 446; Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2015 vom 6. November 2015 E. 4, nicht publ. in: BGE 141 I 211). Eine Parteientschädigung kann aber zugesprochen werden, wenn «besondere Verhältnisse» dies rechtfertigen. Solche liegen vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhält- nis besteht. Bei einem Aufwand von beispielsweise 22 3/4 Stunden sind diese Voraussetzungen noch nicht anzunehmen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2; 6B_251/2015 vom 24. Au- gust 2015 E. 2.3.1 f. und 2.3.3; zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafge- richts BV.2022.11 vom 20. Januar 2023 E. 4.2).

5.3 Obschon das Strafverfahren der EStV eine gewisse Zeit dauerte, so waren ihre Verfahrenshandlungen in dieser Zeit überschaubar. Einen gewissen Aufwand entstand dem Beschwerdeführer, um der Hausdurchsuchung bei- zuwohnen. Er nahm sodann im Wesentlichen noch Stellung zum Schluss- protokoll und zum Strafbescheid. Objektiv liegt weder eine komplizierte Sa- che noch ein hoher Streitwert vor. Die EStV legt nachvollziehbar dar, dass sich der Beschwerdeführer hierbei auf die Eingaben von anderen Beschul- digten habe abstützen können, was der Beschwerdeführer nicht grundsätz- lich bestreitet. Obschon ihm das zuzumuten gewesen wäre, verzichtet er, sich inhaltlich dazu zu äussern. Im Sinne der Rechtsprechung liegt damit kein Fall vor, in dem für beträchtlichen persönlichen Aufwand eine Entschä- digung zu leisten wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_240/2017 vom

18. September 2018 E. 4.2). Der Beschwerdeführer macht keinen Verdienst- ausfall geltend. Er belegt überdies seine Forderung auch in keiner Weise, er nennt nicht einmal die Daten und die Anzahl aufgewendeter Stunden. Die

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richterliche Schätzung ersetzt nicht Vorbringen zur Sache. Somit kann das Gericht das dritte Kriterium, des vernünftigen Verhältnisses zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung, nicht beur- teilen. Auch daran scheitert die Forderung des Beschwerdeführers. Seine Rüge ist unbegründet.

5.4

5.4.1 Der Beschwerdeführer verlangt in einem weiteren Punkt Schadenersatz und führt dazu aus (act. 1 S. 10 f.), ein nicht ziffernmässig nachweisbarer Scha- den sei nach Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen. Er habe zum Schaden in seinen Eingaben vom 28. Juli 2023 und 14. Februar 2024 ausreichend Stellung be- zogen. Der Umfang der Beschlagnahme sei aktenkundig. Ihm rund zehn Jahre nach Eröffnung des Strafverfahrens den belegmässigen Nachweis aufzuerlegen, sei überspitzter Formalismus und sachlich nicht angemessen. Der EStV müsse es bewusst gewesen sein, dass er im Jahr 2023 mit Sicher- heit nicht mehr über die ursprünglichen Kaufbelege verfüge, zumal er nicht aufzeichnungspflichtig sei. Der Wert zur Zeit der Beschlagnahme sei gegen- über dem heutigen Wert augenscheinlich höher. Er habe sich mit seiner pau- schalen Schätzung von Fr. 5'000.-- umsichtig und realitätsnah zum Wert ge- äussert. Die EStV verletze ihre Fürsorgepflicht als Verfahrensleiterin, wenn sie zur Frage der Bewertung keinerlei Aussagen tätige und auch keinerlei Untersuchungen angestellt habe. Es treffe sie die alleinige Pflicht zur Scha- denermittlung. Es gehe fehl, ihm Untätigkeit vorzuwerfen.

5.4.2 Die EStV legt dar, der Beschwerdeführer versäume es, den angeblichen Schaden konkret zu beziffern und mache stattdessen nur eine pauschale Bewertung. Er lege keine Kaufbelege oder Quittungen vor. Es gehe um Mo- biltelefone verschiedener Marken, deren Wert bestimmbar sei. Die Voraus- setzungen einer Schätzung des Schadens seien damit nicht erfüllt. Der Be- schwerdeführer habe auch nie von sich aus um die Rückgabe der Geräte ersucht, was er aber aus seiner Schadenminderungspflicht habe tun müs- sen. Der behauptete Schaden sei damit nicht genügend belegt, weshalb die EStV eine Entschädigung abgelehnt habe (act. 1.1 E. 3.2.2 S. 7; act. 3 S. 3).

5.5 Eine Entschädigungspflicht im Sinne von Art. 99 Abs. 1 VStrR besteht nicht für jeden geringfügigen Nachteil. Voraussetzung ist vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein dadurch bedingter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu be- weisen ist (Art. 42 Abs. 1 OR; BGE 107 IV 155 E. 5 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2005.4 vom 11. Mai 2005 E. 1.2; GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 430 StPO N. 2). Der nicht ziffernmässig nach- weisbare Schaden ist nach dem Ermessen des Richters mit Rücksicht auf

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den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf das Vorhandensein wie auf die Höhe des Schadens. Dieser gilt als erwiesen, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, die geeignet sind, auf seinen Eintritt zu schliessen. Der Schluss muss sich mit einer ge- wissen Überzeugungskraft aufdrängen (BGE 132 III 379 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 122 III 219 E. 3a). Die Schätzung des Schadens ist nur zulässig, sofern der Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Schadens in keinem vernünftigen Verhältnis zu diesem stehen oder der Nachweis unzumutbar ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.4 vom 22. August 2011 E. 2.2.1). Der Anspruchsberechtigte hat auch in die- sem Fall die Obliegenheit, alle Umstände, die für den Eintritt des Schadens sprechen oder Rückschlüsse auf die Schadenshöhe zulassen, soweit wie möglich und zumutbar, zu behaupten und zu belegen (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BV.2020.37 vom 24. Juni 2021 E. 4.2; BV.2022.11 vom

20. Januar 2023 E. 6.2; FRANK/GARLAND Basler Kommentar, 2020, Art. 99 VStrR N. 6).

5.5.1 Eine Beschlagnahme von elektronischen Geräten kann grundsätzlich einen Schaden bewirken. Vorliegend stehen dabei gemäss Beschlagnahmeproto- koll im Vordergrund der beschlagnahmte PC Packard Bell, ein Laptop mit Netzkabel, ein Laptop mit Chipkarte, 11 alte Mobiltelefone verschiedener Marken sowie je 1 Mobiltelefon der Marken Samsung und Sony. Der Be- schwerdeführer behauptet einen Schaden von Fr. 5'000.-- und verweist im Übrigen darauf, dass der Schaden zu schätzen sei. Schätzen ist mehr, als einen Wert zu behaupten, worauf sich der Beschwerdeführer aber be- schränkt. Seine Behauptung würde kaum einer Schadensmeldung an eine Versicherung genügen. Aus der Existenz der Geräte ergibt sich noch kein Wert. So können sie als reine Erinnerungsstücke mit rein sentimentalem Wert aufbewahrt worden und/oder (auch nur teilweise) gar nicht mehr funk- tionstüchtig gewesen sein, vielleicht aus Obsoleszenz, vielleicht aufgrund ihres Alters, vielleicht aufgrund von nicht mehr erhältlichen Ersatzteilen. Dass das Beschlagnahmeprotokoll 11 Mobiltelefone als «alt» aufführt, ist ein Indiz gegen einen besonderen Wert derselben. Auch dass der Beschwerdeführer die Geräte nie zurückgefordert hat, deutet auf sein Desinteresse hin und da- mit einen geringen Wert an. Die vorhandenen Indizien legen damit, wenn überhaupt, einen weitaus geringeren Wert als den geforderten nahe.

In rechtlicher Hinsicht trägt der Beschwerdeführer die Folgen dessen, dass er keine weiteren Angaben vorbringen wollte, die eine Festlegung oder sach- gerechte Schätzung ermöglicht hätten. Es ist zudem inkongruent, nie eine Rückgabe zu verlangen, um sich dann nach gut zehn Jahren auf nicht mehr

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erhältliche Belege zu berufen und trotzdem einen bestimmten Wert als Scha- denersatz zu verlangen. Schon dem Schlussprotokoll hat der Beschwerde- führer entnehmen können, welche Handlungen ihm vorgeworfen wurden. Er konnte somit auch die Beweisrelevanz der beschlagnahmten Gegenstände beurteilen. Allfällige relevante Daten hätten zudem vor einer Rückgabe der Geräte ohne weiteres gesichert (gespiegelt) werden können. Anschaffungs-, Bank- oder Kartenbelege hätten zumutbare Aufschlüsse zum Wert geben können. Ohne Belege oder detaillierte Vorbringen fehlen die Voraussetzun- gen, um Schadenersatz zusprechen zu können.

6.

6.1 Obwohl nicht explizit erwähnt, kann im Anwendungsbereich von Art. 99 VStrR auch eine Genugtuung verlangt werden (BGE 107 IV 155 E. 4). Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird ein Anspruch auf Genugtuung regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft befand (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 143 IV 339 E. 3.1). Die mit jedem (Verwal- tungs-)Strafverfahren einhergehende psychische Belastung weist per se noch nicht die erforderliche Schwere einer entschädigungspflichtigen Persönlich- keitsverletzung auf. Ausser in Fällen ungerechtfertigter Freiheitsentziehung obliegt es der betroffenen Person, die Schwere der Rechtsverletzung in ob- jektiver und subjektiver Weise glaubhaft zu machen (FRANK/GARLAND, a.a.O., Art. 99 VStrR N. 13 mit Hinweisen auf BGE 144 I 318 E. 5.5; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 139 IV 137 E. 4.2).

Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbe- finden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verlet- zung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 149 IV 289 E. 2.1.4; 141 III 97 E. 11.2 S. 98;132 II 117 E. 2.2.2 S. 119). Abzustellen ist auf einen Durchschnittsmassstab (BREHM, Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, Art. 49 OR

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N. 19a). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; zur ganzen Unterziffer BGE 146 IV 231 E. 2.3.1).

6.2

6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Verfahrensein- stellung komme einem Freispruch gleich und die Verweigerung einer Genug- tuung sei EMRK-widrig. Er sei nie zur Sache einvernommen worden und es sei nie untersucht worden, was er strafrechtlich Relevantes getan habe. Mut- massungen genügten nicht. Die EStV habe ihn in seinen persönlichen Ver- hältnissen einerseits durch die krasse Verletzung des Beschleunigungsge- bots besonders schwer verletzt. Dazu komme, dass die EStV nach der Ver- jährung der Strafverfolgung nochmals fünf Jahre benötigt habe, um es for- mell einzustellen. Das Verfahren habe zehn Jahre gedauert. Die Strafunter- suchung habe sich für ihn negativ ausgewirkt und habe sein persönliches Beziehungsleben massiv beeinträchtigt. Angesehene Behörden wie die ASU und die EStV hätten ihn jahrelang mit strafbewehrten Vorwürfen konfrontiert, was ihn gedemütigt und mit Selbstzweifeln erfüllt habe. Es habe ihn insge- samt massiv in seiner persönlichen Lebensführung beeinträchtigt. Seit der Hausdurchsuchung vom 30. April 2014 sei er mit gravierenden steuerstraf- rechtlichen Vorhaltungen konfrontiert gewesen, ohne auch nur einmal ange- hört worden zu sein. Eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- sei bescheiden und gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer legt ausführlich dar, dass und wie der ASU und der MWST-Strafdienst den Ansprüchen auf institutionelle Unab- hängigkeit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht genügten und zusätzlich aus dieser Optik eine Genugtuung gerechtfertigt sei (act. 1 S. 14-18).

Der Beschwerdeführer moniert in seinen weiteren Eingaben, er habe sehr wohl die besonders schwere Verletzung in seinen persönlichen Verhältnis- sen dargelegt, namentlich wie er durch eine EMRK-widrige Strafuntersu- chung jahrelang gedemütigt worden sei. Weder die ASU noch der MWST- Strafdienst seien nach der Konzeption von Art. 6 Abs. 1 EMRK unabhängig. Dies betreffe ihn besonders krass in seinen persönlichen Verhältnissen. Ab- gesehen davon würden bereits die hoch eigenartige Art der zehnjährigen Verfahrensführung und die krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 105 Abs. 4 MWSTG eine Genugtuung rechtfertigen. Aufgrund der renitenten Weigerung der EStV, auf seine Fragen zur Untersuchungsführung Rechenschaft abzulegen, sei die Genugtuung von Fr. 2'000.-- auf Fr. 4'000.-- zu verdoppeln (act. 6 S. 2 f., 5 f.; act. 10 S. 3 f.).

6.2.2 Die EStV weist in ihrer Verfügung vom 6. Mai 2024 darauf hin, dass der Be- schwerdeführer nie in Haft genommen worden sei und das Verfahren auch keine besondere mediale Beachtung gefunden habe. Sie sieht die Voraus-

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setzungen für eine Genugtuung damit als nicht erfüllt an. Das Verfahren ge- gen den Beschwerdeführer habe zugegebenermassen lange gedauert. Doch liege keine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen vor. Der Gesetzgeber habe dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen, indem er die Verfolgungsverjährung auf fünf Jahre festgesetzt habe. Mit Ablauf der Frist habe der Beschwerdeführer nicht mehr bestraft werden können. Es liege somit keine Konstellation vor, in der er über längere Zeit im Unklaren gelassen worden wäre, ob und wie er bestraft werde. Es fehle damit die für eine Genugtuung erforderliche Intensität resp. Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte. Er lege auch keine Belege für eine besondere Belas- tung vor. Auch eine Forderung nach Genugtuung müsse ausreichend belegt werden (E. 3.3.2 S. 8 f.; act. 3 S. 3; act. 8 S. 3 f.).

6.3 Der Beschwerdeführer musste in der Strafuntersuchung der EStV eine Hausdurchsuchung erdulden. Er erlitt keinen Freiheitsentzug und wurde auch nicht einvernommen. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass sei- nem Verfahren eine mediale Aufmerksamkeit zugekommen sei (zu diesen Kriterien BGE 146 IV 231 E. 2.6.1, 2.3.2). Damit fehlt es an den hauptsäch- lichen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Genugtuung zugespro- chen wird. Es ist allerdings unbestritten, dass das Verfahren lange gedauert hat, worauf im Folgenden einzugehen ist.

6.3.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f.; 130 I 312 E. 5.1 S. 332). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfah- rensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2; zum Ganzen BGE 143 IV 373 E. 1.3.1).

Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Ex- tremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2.; 135 IV 12 E. 3.6 S. 26; 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 312 E. 5.3 S. 333; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 55; 117 IV 124 E. 4d S. 129; Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 369).

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Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht ver- letzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschä- digten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 339 E. 3.1; 117 IV 124 E. 4e S. 129 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2016 vom

23. November 2016 E. 1.2.4; zum Ganzen BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).

6.3.2 Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Feststellung einer Konventions- verletzung Voraussetzung für eine gerechte Entschädigung. Sie allein ge- nügt aber nicht. Eine Entschädigung wird gewährt, wenn der Gerichtshof sie für angemessen hält. Bei Verletzung der Menschenrechtskonvention durch eine unangemessene Verfahrensdauer spricht der Gerichtshof üblicher- weise eine gerechte Entschädigung als Ersatz für immaterielle Schäden zu. Er nimmt eine starke, aber widerlegbare Vermutung dafür an, dass ein Nicht- vermögensschaden entstanden ist. Die Höhe wird nach den Umständen des Falles nach billigem Ermessen bestimmt. Sie richtet sich insbesondere nach der Dauer und der Zahl der Instanzen, aber auch nach der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer und seinem Verhalten im Prozess. Wenn bei langer Dauer eines Strafverfahrens die Strafe deswegen gemildert oder als zum Teil verbüsst erklärt worden ist und die Haft auf die Strafe angerech- net worden ist, kann das den Gerichtshof veranlassen anzunehmen, dass die Feststellung der Verletzung allein eine hinreichende Entschädigung ist (BRUNOZZI, in Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, Handkommentar EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 41 N. 3, 26).

6.3.3 Die EStV eröffnete das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerde- führer am 26. November 2013, am 31. Mai 2018 erliess sie das Schlusspro- tokoll, am 7. August 2018 erging der Strafbescheid, wogegen der Beschwer- deführer am 10. September 2018 Einsprache erhob. Erst am 22. Dezember 2023 stellte die EStV das Verfahren wegen Verjährung ein. Das Verfahren dauerte in der Tat über zehn Jahre, obschon die Verjährung gemäss Art. 105 Abs. 4 MWSTG nach fünf Jahren eingetreten war. Die deutliche und uner- klärte Verfahrensverzögerung ist von der EStV zu vertreten. Sie entspricht nicht dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen. Entgegen der Ansicht der EStV relativiert dies auch der Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht. Die mit dem Strafverfahren einhergehende Belastung liegt in der Ungewissheit einer möglichen Verurteilung (BGE 146 IV 231 E. 2.6.2). Entsprechend ist im Dispositiv von Amtes wegen festzustellen, dass die EStV das Beschleuni- gungsverbot verletzt hat. Mit Blick auf die Praxis liegt mit der 10-jährigen Ver- fahrensdauer in einem wenig komplexen Verfahren eine deutliche Verletzung

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des Beschleunigungsgebotes vor (vgl. HARRENDORF/KÖNIG/VOIGT, Hand- kommentar EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 6 N. 191), die mit einer Genugtuungs- summe auszugleichen ist. Vorliegend erscheinen dafür Fr. 500.-- als ange- messen.

6.3.4 Der Beschwerdeführer verlangt zwar eine darüber hinausgehende Genugtu- ung von Fr. 2'000.--, jedoch zu Unrecht. Er behauptet allgemein, die Straf- untersuchung habe sein persönliches Beziehungsleben massiv beeinträch- tigt und ihn massiv in seiner persönlichen Lebensführung beeinträchtigt, doch macht er dies nicht weiter glaubhaft. Nach dem Durchschnittsmassstab liegt keine Beeinträchtigung von einer erheblichen Schwere vor. Am 25. No- vember 2018, also weniger als vier Monate nach Strafbescheid und Einspra- che, verjährte die Strafuntersuchung (Art. 105 Abs. 4 MWSTG), worauf der Beschwerdeführer selbst aufmerksam macht (vgl. obige litera D). Das Ver- fahren war einfach und der Fall erscheint nicht als besonders komplex. Dritt- geschädigte gibt es vorliegend keine. Kein massgebendes Element für die Bemessung der Genugtuung ist die vom Beschwerdeführer behauptete feh- lende institutionelle Unabhängigkeit der untersuchenden Abteilung der EStV. Es gab denn auch nur wenige Untersuchungshandlungen der EStV, mit de- nen der Beschwerdeführer konfrontiert war. Er hat die EStV nie aufgefordert, das Verfahren formell abzuschliessen oder sich nach dem Verfahrensstand erkundigt. Die EStV hat schliesslich den Beschwerdeführer in ihren Entschei- den mit keinen Kosten belastet (act. 1.1 angefochtene Verfügung; act. 1.3 Einstellungsverfügung).

6.4 Zusammenfassend dauerte das Strafverfahren klar zu lange. Es ist im Dis- positiv festzuhalten, dass die Verfahrensführung der EStV das Beschleuni- gungsgebot verletzt hat. Die EStV hat dem Beschwerdeführer dafür eine Ge- nugtuung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Rügen des Be- schwerdeführers fehl.

7. Insgesamt ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen grösstenteils unter- legen. Die Beschwerdekammer stellt von Amtes wegen eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Strafverfahren der EStV fest. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Genugtuung für die Verletzung des Beschleunigungsge- botes teilweise begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren teilweise und ist damit kostenpflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog). Die Gerichtsgebühr wäre angesichts der bescheidenen Vermögensverhältnisse des Beschwerde-

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führers zu reduzieren und auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Vorliegend ist aufgrund des klar überlangen Strafverfahrens der EStV auf eine Kostenerhebung zu ver- zichten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit gegenstandslos und entsprechend abzuschreiben.

8.2 Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für seine Umtriebe. Der Beschwerdeführer beantragt da- bei eine solche von Fr. 2'500.-- (act. 1 S. 13 f.). Voraussetzung einer Verfah- rensentschädigung ist namentlich, dass die lnteressenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, welcher den Rahmen dessen überschrei- tet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116). Vorliegend sind dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer in Würdigung aller Umstände Fr. 500.-- als Umtriebsent- schädigung für das ganze Beschwerdeverfahren zuzusprechen und der EStV zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege ist daher gegenstandslos und entsprechend ab- zuschreiben.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen:

a) Es wird festgestellt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung im Strafver- fahren gegen A. das Beschleunigungsgebot verletzt hat.

b) Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird verpflichtet, dem Beschwerdefüh- rer für die Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Genugtuung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

5. Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird verpflichtet, dem Beschwerdefüh- rer eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 18. Dezember 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).