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BV.2017.14

Bundesstrafgericht · 2017-07-11 · Deutsch CH

Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR). Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR).

Sachverhalt

A. Am 12. August 2014 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (nach- folgend "ESTV") ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. wegen Verdachts der Hinterziehung von Verrechnungssteuern, das am 10. August 2015 auf B. ausgedehnt wurde (in: act. 2, S. 10).

B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 stellte die ESTV das Verwaltungsstraf- verfahren gegen A. sowie gegen B. ein. Die Verfahrenskosten von total Fr. 3'416.– wurden zu zwei Dritteln (Fr. 2'277.–) A. und einem Drittel (Fr. 1'139.–) B. unter solidarischer Haftung zur Bezahlung auferlegt (act. 2, S. 33).

C. Dagegen gelangte mit Beschwerde vom 8. März 2017 A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebi, mit folgenden Begehren an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts (act. 1, S. 2):

"1. Die angefochtene Verfügung sei in Ziff. 2. aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

3. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zur Festsetzung der- selben an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Schweizerischen Eid- genossenschaft, Eidgenössische Steuerverwaltung."

D. Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2017 beantragt die ESTV, die Be- schwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (act. 8).

E. Mit Beschwerdereplik vom 4. Mai 2017 hält der Beschwerdeführer an den Beschwerdebegehren fest (act. 11). Mit Beschwerdeduplik vom 15. Mai 2017 hält die ESTV an ihren Anträgen fest (act. 13). Letztere wurde dem Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 14).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Bei der Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Bun- desgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrech- nungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) findet das Bundesgesetz vom

22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwen- dung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist die ESTV (Art. 67 Abs. 1 VStG).

Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Best- immungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2; vgl. auch TPF 2016 55 E. 2.3).

E. 1.2 Vorliegend führte die ESTV ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 lit. a VStG; act. 2, S. 1). Es findet grundsätzlich das VStrR Anwendung.

E. 2.1.1 Der mit Kosten beschwerte Beschuldigte kann, wenn das Verfahren einge- stellt wurde oder wenn er die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt, gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 25 Abs. 1 VStrR); die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 96 Abs. 1 VStrR).

Der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, kann eine Ent- schädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlit- ten hat, begehren (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsanspruch er- lischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Be- gründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die

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Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Das Stellen ei- nes Entschädigungsbegehrens schon vor erfolgter Einstellung ist nicht aus- geschlossen (vgl. BGE 115 IV 156). Entsprechend kann die Verwaltungsbe- hörde die Frage der Entschädigung – statt wie vom Gesetz vorgesehen in einem formell separaten Verfahren – gleichzeitig mit der Einstellungsverfü- gung im Strafverfahren materiell behandeln (vgl. Entscheid des Bundesstraf- gerichts BV.2005.3 vom 11. Mai 2005, E. 1.3). Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 VStrR); die Ver- fahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Gemäss Art. 28 Abs. 4 VStrR ist die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.

E. 2.1.2 Der angefochtenen Einstellungsverfügung ist ein Kostenerkenntnis zu ent- nehmen, nicht jedoch ein Entscheid über ein Entschädigungsbegehren (act. 2, S. 33). Sodann ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ein Entschädigungsbegehren eingereicht und diese in der angefochtenen Einstellungsverfügung darüber entschieden hätte. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeant- wort auf Verweigerung einer Parteientschädigung schliesst. Mithin fehlt es insoweit am Anfechtungsobjekt und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Die Beschwerde vom 8. März 2017 ist indes der Beschwerdegegnerin zur Behandlung als Entschädigungsbegehren i.S.v. Art. 100 Abs. 3 VStrR zu überweisen, soweit mit ihr eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren begehrt wird. Dazu sei bereits an dieser Stelle darauf hingewie- sen, dass die Kostenauflage einen Anspruch auf Entschädigung und Genug- tuung grundsätzlich ausschliesst. Der Kostenentscheid präjudiziert somit die Entschädigungsfrage (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.4 vom

22. August 2011, E. 2.1; vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; je m.w.H.).

E. 2.1.3 Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen das Kostenerkenntnis der angefochtenen Einstellungsverfügung richtet, erweist sie sich als zulässig sowie frist- und formgerecht.

E. 2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

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Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung in- sofern berührt, als ihm Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt werden. Entsprechend hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Kostenerkenntnisses. Er ist mithin zur Beschwerde berechtigt.

E. 2.3 Auf die Beschwerde ist somit im Sinne der vorstehenden Erwägungen teil- weise einzutreten.

E. 3.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 Abs. 1 VStrR).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung von Bundesrecht sowie eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gel- tend. Die Vorhalte der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerde- führer in der abschliessenden Würdigung zwecks Auferlegung der Verfah- renskosten seien beweislos und stünden im Widerspruch zu den Untersu- chungsergebnissen. Gestützt auf Art. 95 Abs. 2 VStrR dürften ihm daher keine Verfahrenskosten auferlegt werden (act. 1, S. 9).

E. 4 Wird das Verfahren eingestellt, so können gemäss Art. 95 Abs. 2 VStrR dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Un- tersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat. Trotz etwas anderer Formulierung ist die Tragweite dieser Bestimmung identisch mit derjenigen von Art. 426 Abs. 2 StPO, welche im ordentlichen Strafverfahren Anwendung findet. Es kann deswegen auf die Literatur und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zu- rückgegriffen werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.4 vom

22. August 2011, E. 2.1; vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstraf- recht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 285 Fn. 991). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermu- tung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschul-

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digten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Ver- haltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsord- nung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem nicht strafrechtlich vorwerfbaren Verhal- ten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adä- quater Kausalzusammenhang bestehen. Das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_792/2016 vom 18. April 2017, E. 3.2; 6B_170/2016 vom

E. 5 August 2016, E. 1.1; je mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtspre- chung). Die Haftung der beschuldigten Person darf nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (TPF 2012 70 E. 6.3.1 in fine m.w.H.; DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 StPO N. 32).

Innerhalb dieser rechtlichen Grundsätze liegt die Kostenverteilung grund- sätzlich im Ermessen der entscheidenden Behörde. Da diese am besten in der Lage ist, die Angemessenheit zu beurteilen, ist bei deren Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz eine gewisse Zurückhaltung angebracht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.165 vom 28. Juli 2015, E. 6.3; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_602/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 1.3).

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe das Ver- fahren schuldhaft (mit-)verursacht, indem er B. damit beauftragt habe, vor- handene Bilanzpositionen sowohl in der Buchhaltung der C. wie in der D. mittels Umbuchungen zu seinen Gunsten zu verbuchen, wobei für die getä- tigten Buchungen keine Rechtsgrundlagen, Verwaltungsratsbeschlüsse oder entsprechende Buchungsbelege bestanden hätten (act. 2, S. 33).

Es ist zunächst zu prüfen, ob sich der Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. Trifft dies zu, ist sodann zu prüfen, ob in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen wurde. Trifft auch dies zu, ist schliesslich zu prüfen, ob zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den

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durch die Untersuchung entstandenen Kosten ein adäquater Kausalzusam- menhang besteht.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, im gesamten Verfahren habe kein Nachweis dafür erbracht werden können, dass er eine solche Umbu- chung angeordnet hätte. Die Buchungen in diesem Zusammenhang seien alle Ende September vorgenommen worden, nachdem der Beschwerdefüh- rer (nach einem Suizidversuch am 24. Februar 2013) aus dem Verwaltungs- rat beider Gesellschaften ausgeschieden sei und nicht mehr in der Schweiz geweilt habe (act. 1, S. 4, S. 8 f.).

E. 5.2.2 Aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Handelsregisterauszü- gen beider Gesellschaften geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Februar 2013 noch immer geschäftlich für beide Gesellschaften tätig war (act. 8.2; act. 8.3). Die von der Beschwerdegegnerin eingereichte E-Mail-Korrespondenz bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer auch im September 2013 um Belange beider Gesellschaften gekümmert hatte (act. 8.4). Insbesondere hält der Beschwerdeführer in einer E-Mail vom

16. September 2013 auf die Frage von B. "Übernahme der KK Schulden ge- genüber der C. von Ihnen privat?" fest: "Dies ist längst passiert, sollte kein Thema mehr sein, wenn ja, erbitte ich um Info." Aus einer beschlagnahmten und von der Beschwerdegegnerin eingereichten Aktennotiz 16. Dezember 2013 von B. geht hervor, dass der Beschwerdeführer ihn am 4. Juli 2013 um die fragliche Umbuchung gebeten habe (act. 8.6). Gemäss Anhang zum Re- visionsbericht 2013 der D. setzte der Beschwerdeführer sodann im Namen der E. SA eine Forderung gegen die D. in Betreibung, die in der Höhe der fraglichen umgebuchten Forderung entspricht, nachdem der Beschwerde- führer die Forderung an die E. SA abgetreten habe (act. 8.7). Die Beschwer- degegnerin reichte zudem eine dem Beschwerdeführer erteilte Vollmacht für das Inkasso der diversen Forderungen der E. SA gegenüber der D. ein, un- terzeichnet vom Beschwerdeführer als CEO der E. SA (act. 8.9).

E. 5.2.3 Insbesondere zu der eingereichten E-Mail-Korrespondenz führt der Be- schwerdeführer aus, nach seinen Rücktrittserklärungen aus sämtlichen Ver- waltungsräten am 15. März 2013 habe es nur noch E-Mail-Kontakte gege- ben. Der Beschwerdeführer habe sich darum bemüht, Fragen, die an ihn ge- stellt wurden, zu beantworten, soweit ihm das möglich war (act. 11, S. 3 f.). Wenn der Beschwerdeführer später ausführt, in keinem der konnexen Ver- fahren habe nachgewiesen werden können, dass diese inkriminierten E-Mails/Schreiben tatsächlich vom Beschwerdeführer verfasst worden seien

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und es naheliegender sei, dass diese E-Mails durch die neuen Verwaltungs- räte und deren Beauftragte verfasst worden seien (act. 11, S. 5, S. 7), ist angesichts der Widersprüchlichkeit von einer unbeachtlichen Schutzbehaup- tung auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer weiter mit Nichtwissen be- streitet, dass zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung der E. SA und der hier diskutierten Forderung per Fr. 5.3 Mio ein Zusammenhang bestehe (act. 11, S. 6), vermag dies angesichts der im Recht liegenden Vollmacht, die ihn als CEO der E. SA und Bevollmächtigen für das Inkasso der diversen Forderungen gegenüber der D. ausweist, und der damit einhergehenden Er- wartung einer substatiierten Bestreitung die Darstellung der Beschwerde- gegnerin nicht zu berühren.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Beschwerde- gegnerin mit Recht u.a. darauf hinweist, dass das Handelsgericht des Kan- tons Aargau mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Urteil vom

24. Februar 2017 die von der D. eingeklagte Forderung gegenüber dem Be- schwerdeführer nicht wie wiederholt behauptet (act. 11, S. 6 f.) abwies, son- dern auf die Klage nicht eintrat, weil die festgestellte alternative Klagenhäu- fung den aus dem Bestimmtheitsgebot fliessenden Anforderungen an Rechtsbegehren nicht genügte (act. 11.1, S. 16 E. 1.3.3). Über die Sache selbst – Forderung aus Art. 754 i.V.m. Art. 717 OR sowie Art. 41 OR – wurde also gerade nicht entschieden. Das Handelsgericht erkannte indes aufgrund der Akten ebenfalls, dass der Beschwerdeführer bis ca. Herbst 2013 mass- geblich in die C. Gruppe, einem aus diversen Gesellschaften bestehenden Konzern, insbesondere auch der D., involviert gewesen sei (act. 11.1, S. 2 Ziff. 3).

E. 5.2.4 Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die betreffenden Buchungen ver- anlasst, stützt sich demnach auf aktenmässig klar nachgewiesene Um- stände.

E. 5.3 Dass mit den betreffenden Buchungen in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Vorschriften der Buchführung klar verstossen wurde, blieb unbestrit- ten (act. 8, S. 4; act. 11, S. 7) und erscheint evident.

E. 5.4.1 Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er- scheint (BGE 142 III 433 E. 4.5 m.w.H.).

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E. 5.4.2 Die Behörden können sich bei der Steuererhebung insbesondere auf die Ge- schäftsbücher stützen (Art. 39 Abs. 1 lit. b, Art. 40 Abs. 2 VStG). Entspre- chend ist eine Buchführung, die Eingang in die Geschäftsbücher findet und auf deren Grundlage Verrechnungssteuer geschuldet sein könnte, die weder in Abzug gebracht noch deklariert noch abgeliefert wurde, ohne weiteres ge- eignet, ein Verwaltungsstrafverfahren auszulösen. Zwischen dem zivilrecht- lich vorwerfbaren Verhalten des Beschwerdeführers und den durch die Un- tersuchung entstandenen Kosten besteht mithin grundsätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang.

E. 5.4.3 Fraglich bleibt der Umfang der Kostenpflicht, die nicht weiter gehen darf, als der Kausalzusammenhang zwischen dem der beschuldigten Person vorge- worfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördli- chen Handlungen reicht. Die Festsetzung und Aufteilung der Verfahrenskos- ten rügt der Beschwerdeführer nicht.

E. 5.4.4 Gemäss Art. 1a der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) setzen sich die Verfahrenskosten zusammen aus den Barauslagen (lit. a), den Spruchge- bühren (lit. b) und der Schreibgebühr sowie gegebenenfalls den Kanzleige- bühren (lit. c). Namentlich die Spruchgebühr bemisst sich gemäss Art. 6a i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. b der Verordnung nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert, und beträgt für die Einstel- lungsverfügung Fr. 50.– bis Fr. 5'000.–.

Vorliegend wurden die Verfahrenskosten auf Fr. 3'416.– festgesetzt, beste- hend aus Fr. 3'000.– Spruchgebühr, Fr. 340.– Schreibgebühr und Fr. 76.– Barauslagen (act. 2, S. 33). Ausgehend vom Verdacht, dass auf knapp Fr. 5.4 Mio. Verrechnungssteuer von 35% weder in Abzug gebracht, noch deklariert noch abgeliefert wurden, bestand ausreichend Anlass für die vor- genommenen Untersuchungshandlungen, u.a. eine Hausdurchsuchung an drei Standorten involvierter Gesellschaften, die Auswertung der Beweismit- tel, diverse Einvernahmen, den Beizug von Steuerakten sowie die Inan- spruchnahme von Amtshilfe anderer Behörden und Beschlagnahmung von Vermögenswerten (in: act. 2, S. 11 ff.). Insbesondere die festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 3'000.– erscheint vor diesem Hintergrund nachvoll- ziehbar und nicht unangemessen.

E. 5.4.5 Die Beschwerdegegnerin auferlegte die Verfahrenskosten nach Massgabe der Sachverhaltsvorwürfe, wobei es auch hier nur um zivilrechtliche Vorwürfe gehen kann. Ausgehend davon, dass es der Beschwerdeführer war, der die fraglichen Buchungen veranlasste, und B., als eidg. Dipl. Treuhandexperte,

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diese vornahm oder vornehmen liess, verteilte die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drit- tel B. Auch diese Aufteilung der Verfahrenskosten erscheint nachvollziehbar und massvoll.

E. 5.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 5).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Beschwerde wird der Beschwerdegegnerin zur Behandlung als Entschä- digungsbegehren i.S.v. Art. 100 Abs. 3 VStrR überwiesen, soweit mit ihr eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren begehrt wird.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 11. Juli 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebi,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR); Entschädi- gung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2017.14

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Sachverhalt:

A. Am 12. August 2014 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (nach- folgend "ESTV") ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. wegen Verdachts der Hinterziehung von Verrechnungssteuern, das am 10. August 2015 auf B. ausgedehnt wurde (in: act. 2, S. 10).

B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 stellte die ESTV das Verwaltungsstraf- verfahren gegen A. sowie gegen B. ein. Die Verfahrenskosten von total Fr. 3'416.– wurden zu zwei Dritteln (Fr. 2'277.–) A. und einem Drittel (Fr. 1'139.–) B. unter solidarischer Haftung zur Bezahlung auferlegt (act. 2, S. 33).

C. Dagegen gelangte mit Beschwerde vom 8. März 2017 A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebi, mit folgenden Begehren an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts (act. 1, S. 2):

"1. Die angefochtene Verfügung sei in Ziff. 2. aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

3. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zur Festsetzung der- selben an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Schweizerischen Eid- genossenschaft, Eidgenössische Steuerverwaltung."

D. Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2017 beantragt die ESTV, die Be- schwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (act. 8).

E. Mit Beschwerdereplik vom 4. Mai 2017 hält der Beschwerdeführer an den Beschwerdebegehren fest (act. 11). Mit Beschwerdeduplik vom 15. Mai 2017 hält die ESTV an ihren Anträgen fest (act. 13). Letztere wurde dem Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 14).

- 3 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Bei der Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Bun- desgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrech- nungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) findet das Bundesgesetz vom

22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwen- dung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist die ESTV (Art. 67 Abs. 1 VStG).

Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Best- immungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2; vgl. auch TPF 2016 55 E. 2.3).

1.2 Vorliegend führte die ESTV ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 lit. a VStG; act. 2, S. 1). Es findet grundsätzlich das VStrR Anwendung.

2.

2.1

2.1.1 Der mit Kosten beschwerte Beschuldigte kann, wenn das Verfahren einge- stellt wurde oder wenn er die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt, gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 25 Abs. 1 VStrR); die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 96 Abs. 1 VStrR).

Der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, kann eine Ent- schädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlit- ten hat, begehren (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsanspruch er- lischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Be- gründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die

- 4 -

Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Das Stellen ei- nes Entschädigungsbegehrens schon vor erfolgter Einstellung ist nicht aus- geschlossen (vgl. BGE 115 IV 156). Entsprechend kann die Verwaltungsbe- hörde die Frage der Entschädigung – statt wie vom Gesetz vorgesehen in einem formell separaten Verfahren – gleichzeitig mit der Einstellungsverfü- gung im Strafverfahren materiell behandeln (vgl. Entscheid des Bundesstraf- gerichts BV.2005.3 vom 11. Mai 2005, E. 1.3). Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 VStrR); die Ver- fahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Gemäss Art. 28 Abs. 4 VStrR ist die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.

2.1.2 Der angefochtenen Einstellungsverfügung ist ein Kostenerkenntnis zu ent- nehmen, nicht jedoch ein Entscheid über ein Entschädigungsbegehren (act. 2, S. 33). Sodann ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ein Entschädigungsbegehren eingereicht und diese in der angefochtenen Einstellungsverfügung darüber entschieden hätte. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeant- wort auf Verweigerung einer Parteientschädigung schliesst. Mithin fehlt es insoweit am Anfechtungsobjekt und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Die Beschwerde vom 8. März 2017 ist indes der Beschwerdegegnerin zur Behandlung als Entschädigungsbegehren i.S.v. Art. 100 Abs. 3 VStrR zu überweisen, soweit mit ihr eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren begehrt wird. Dazu sei bereits an dieser Stelle darauf hingewie- sen, dass die Kostenauflage einen Anspruch auf Entschädigung und Genug- tuung grundsätzlich ausschliesst. Der Kostenentscheid präjudiziert somit die Entschädigungsfrage (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.4 vom

22. August 2011, E. 2.1; vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; je m.w.H.).

2.1.3 Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen das Kostenerkenntnis der angefochtenen Einstellungsverfügung richtet, erweist sie sich als zulässig sowie frist- und formgerecht.

2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

- 5 -

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung in- sofern berührt, als ihm Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt werden. Entsprechend hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Kostenerkenntnisses. Er ist mithin zur Beschwerde berechtigt.

2.3 Auf die Beschwerde ist somit im Sinne der vorstehenden Erwägungen teil- weise einzutreten.

3.

3.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 Abs. 1 VStrR).

3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung von Bundesrecht sowie eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gel- tend. Die Vorhalte der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerde- führer in der abschliessenden Würdigung zwecks Auferlegung der Verfah- renskosten seien beweislos und stünden im Widerspruch zu den Untersu- chungsergebnissen. Gestützt auf Art. 95 Abs. 2 VStrR dürften ihm daher keine Verfahrenskosten auferlegt werden (act. 1, S. 9).

4. Wird das Verfahren eingestellt, so können gemäss Art. 95 Abs. 2 VStrR dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Un- tersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat. Trotz etwas anderer Formulierung ist die Tragweite dieser Bestimmung identisch mit derjenigen von Art. 426 Abs. 2 StPO, welche im ordentlichen Strafverfahren Anwendung findet. Es kann deswegen auf die Literatur und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zu- rückgegriffen werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.4 vom

22. August 2011, E. 2.1; vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstraf- recht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 285 Fn. 991). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermu- tung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschul-

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digten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Ver- haltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsord- nung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem nicht strafrechtlich vorwerfbaren Verhal- ten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adä- quater Kausalzusammenhang bestehen. Das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_792/2016 vom 18. April 2017, E. 3.2; 6B_170/2016 vom

5. August 2016, E. 1.1; je mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtspre- chung). Die Haftung der beschuldigten Person darf nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (TPF 2012 70 E. 6.3.1 in fine m.w.H.; DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 StPO N. 32).

Innerhalb dieser rechtlichen Grundsätze liegt die Kostenverteilung grund- sätzlich im Ermessen der entscheidenden Behörde. Da diese am besten in der Lage ist, die Angemessenheit zu beurteilen, ist bei deren Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz eine gewisse Zurückhaltung angebracht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.165 vom 28. Juli 2015, E. 6.3; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_602/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 1.3).

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe das Ver- fahren schuldhaft (mit-)verursacht, indem er B. damit beauftragt habe, vor- handene Bilanzpositionen sowohl in der Buchhaltung der C. wie in der D. mittels Umbuchungen zu seinen Gunsten zu verbuchen, wobei für die getä- tigten Buchungen keine Rechtsgrundlagen, Verwaltungsratsbeschlüsse oder entsprechende Buchungsbelege bestanden hätten (act. 2, S. 33).

Es ist zunächst zu prüfen, ob sich der Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. Trifft dies zu, ist sodann zu prüfen, ob in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen wurde. Trifft auch dies zu, ist schliesslich zu prüfen, ob zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den

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durch die Untersuchung entstandenen Kosten ein adäquater Kausalzusam- menhang besteht.

5.2

5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, im gesamten Verfahren habe kein Nachweis dafür erbracht werden können, dass er eine solche Umbu- chung angeordnet hätte. Die Buchungen in diesem Zusammenhang seien alle Ende September vorgenommen worden, nachdem der Beschwerdefüh- rer (nach einem Suizidversuch am 24. Februar 2013) aus dem Verwaltungs- rat beider Gesellschaften ausgeschieden sei und nicht mehr in der Schweiz geweilt habe (act. 1, S. 4, S. 8 f.).

5.2.2 Aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Handelsregisterauszü- gen beider Gesellschaften geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Februar 2013 noch immer geschäftlich für beide Gesellschaften tätig war (act. 8.2; act. 8.3). Die von der Beschwerdegegnerin eingereichte E-Mail-Korrespondenz bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer auch im September 2013 um Belange beider Gesellschaften gekümmert hatte (act. 8.4). Insbesondere hält der Beschwerdeführer in einer E-Mail vom

16. September 2013 auf die Frage von B. "Übernahme der KK Schulden ge- genüber der C. von Ihnen privat?" fest: "Dies ist längst passiert, sollte kein Thema mehr sein, wenn ja, erbitte ich um Info." Aus einer beschlagnahmten und von der Beschwerdegegnerin eingereichten Aktennotiz 16. Dezember 2013 von B. geht hervor, dass der Beschwerdeführer ihn am 4. Juli 2013 um die fragliche Umbuchung gebeten habe (act. 8.6). Gemäss Anhang zum Re- visionsbericht 2013 der D. setzte der Beschwerdeführer sodann im Namen der E. SA eine Forderung gegen die D. in Betreibung, die in der Höhe der fraglichen umgebuchten Forderung entspricht, nachdem der Beschwerde- führer die Forderung an die E. SA abgetreten habe (act. 8.7). Die Beschwer- degegnerin reichte zudem eine dem Beschwerdeführer erteilte Vollmacht für das Inkasso der diversen Forderungen der E. SA gegenüber der D. ein, un- terzeichnet vom Beschwerdeführer als CEO der E. SA (act. 8.9).

5.2.3 Insbesondere zu der eingereichten E-Mail-Korrespondenz führt der Be- schwerdeführer aus, nach seinen Rücktrittserklärungen aus sämtlichen Ver- waltungsräten am 15. März 2013 habe es nur noch E-Mail-Kontakte gege- ben. Der Beschwerdeführer habe sich darum bemüht, Fragen, die an ihn ge- stellt wurden, zu beantworten, soweit ihm das möglich war (act. 11, S. 3 f.). Wenn der Beschwerdeführer später ausführt, in keinem der konnexen Ver- fahren habe nachgewiesen werden können, dass diese inkriminierten E-Mails/Schreiben tatsächlich vom Beschwerdeführer verfasst worden seien

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und es naheliegender sei, dass diese E-Mails durch die neuen Verwaltungs- räte und deren Beauftragte verfasst worden seien (act. 11, S. 5, S. 7), ist angesichts der Widersprüchlichkeit von einer unbeachtlichen Schutzbehaup- tung auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer weiter mit Nichtwissen be- streitet, dass zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung der E. SA und der hier diskutierten Forderung per Fr. 5.3 Mio ein Zusammenhang bestehe (act. 11, S. 6), vermag dies angesichts der im Recht liegenden Vollmacht, die ihn als CEO der E. SA und Bevollmächtigen für das Inkasso der diversen Forderungen gegenüber der D. ausweist, und der damit einhergehenden Er- wartung einer substatiierten Bestreitung die Darstellung der Beschwerde- gegnerin nicht zu berühren.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Beschwerde- gegnerin mit Recht u.a. darauf hinweist, dass das Handelsgericht des Kan- tons Aargau mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Urteil vom

24. Februar 2017 die von der D. eingeklagte Forderung gegenüber dem Be- schwerdeführer nicht wie wiederholt behauptet (act. 11, S. 6 f.) abwies, son- dern auf die Klage nicht eintrat, weil die festgestellte alternative Klagenhäu- fung den aus dem Bestimmtheitsgebot fliessenden Anforderungen an Rechtsbegehren nicht genügte (act. 11.1, S. 16 E. 1.3.3). Über die Sache selbst – Forderung aus Art. 754 i.V.m. Art. 717 OR sowie Art. 41 OR – wurde also gerade nicht entschieden. Das Handelsgericht erkannte indes aufgrund der Akten ebenfalls, dass der Beschwerdeführer bis ca. Herbst 2013 mass- geblich in die C. Gruppe, einem aus diversen Gesellschaften bestehenden Konzern, insbesondere auch der D., involviert gewesen sei (act. 11.1, S. 2 Ziff. 3).

5.2.4 Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die betreffenden Buchungen ver- anlasst, stützt sich demnach auf aktenmässig klar nachgewiesene Um- stände.

5.3 Dass mit den betreffenden Buchungen in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Vorschriften der Buchführung klar verstossen wurde, blieb unbestrit- ten (act. 8, S. 4; act. 11, S. 7) und erscheint evident.

5.4

5.4.1 Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er- scheint (BGE 142 III 433 E. 4.5 m.w.H.).

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5.4.2 Die Behörden können sich bei der Steuererhebung insbesondere auf die Ge- schäftsbücher stützen (Art. 39 Abs. 1 lit. b, Art. 40 Abs. 2 VStG). Entspre- chend ist eine Buchführung, die Eingang in die Geschäftsbücher findet und auf deren Grundlage Verrechnungssteuer geschuldet sein könnte, die weder in Abzug gebracht noch deklariert noch abgeliefert wurde, ohne weiteres ge- eignet, ein Verwaltungsstrafverfahren auszulösen. Zwischen dem zivilrecht- lich vorwerfbaren Verhalten des Beschwerdeführers und den durch die Un- tersuchung entstandenen Kosten besteht mithin grundsätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang.

5.4.3 Fraglich bleibt der Umfang der Kostenpflicht, die nicht weiter gehen darf, als der Kausalzusammenhang zwischen dem der beschuldigten Person vorge- worfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördli- chen Handlungen reicht. Die Festsetzung und Aufteilung der Verfahrenskos- ten rügt der Beschwerdeführer nicht.

5.4.4 Gemäss Art. 1a der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) setzen sich die Verfahrenskosten zusammen aus den Barauslagen (lit. a), den Spruchge- bühren (lit. b) und der Schreibgebühr sowie gegebenenfalls den Kanzleige- bühren (lit. c). Namentlich die Spruchgebühr bemisst sich gemäss Art. 6a i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. b der Verordnung nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert, und beträgt für die Einstel- lungsverfügung Fr. 50.– bis Fr. 5'000.–.

Vorliegend wurden die Verfahrenskosten auf Fr. 3'416.– festgesetzt, beste- hend aus Fr. 3'000.– Spruchgebühr, Fr. 340.– Schreibgebühr und Fr. 76.– Barauslagen (act. 2, S. 33). Ausgehend vom Verdacht, dass auf knapp Fr. 5.4 Mio. Verrechnungssteuer von 35% weder in Abzug gebracht, noch deklariert noch abgeliefert wurden, bestand ausreichend Anlass für die vor- genommenen Untersuchungshandlungen, u.a. eine Hausdurchsuchung an drei Standorten involvierter Gesellschaften, die Auswertung der Beweismit- tel, diverse Einvernahmen, den Beizug von Steuerakten sowie die Inan- spruchnahme von Amtshilfe anderer Behörden und Beschlagnahmung von Vermögenswerten (in: act. 2, S. 11 ff.). Insbesondere die festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 3'000.– erscheint vor diesem Hintergrund nachvoll- ziehbar und nicht unangemessen.

5.4.5 Die Beschwerdegegnerin auferlegte die Verfahrenskosten nach Massgabe der Sachverhaltsvorwürfe, wobei es auch hier nur um zivilrechtliche Vorwürfe gehen kann. Ausgehend davon, dass es der Beschwerdeführer war, der die fraglichen Buchungen veranlasste, und B., als eidg. Dipl. Treuhandexperte,

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diese vornahm oder vornehmen liess, verteilte die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drit- tel B. Auch diese Aufteilung der Verfahrenskosten erscheint nachvollziehbar und massvoll.

5.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 5).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerde wird der Beschwerdegegnerin zur Behandlung als Entschä- digungsbegehren i.S.v. Art. 100 Abs. 3 VStrR überwiesen, soweit mit ihr eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren begehrt wird.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 12. Juli 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marcel Aebi - Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.