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BV.2013.16

Bundesstrafgericht · 2013-12-10 · Deutsch CH

Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR).

Sachverhalt

A. Gestützt auf eine Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktauf- sicht (FINMA) vom 21. März 2011 führte das Eidgenössische Finanzdepar- tement (EFD) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B., C., D., E. sowie A. wegen Verdachts der Bildung einer kollektiven Kapitalanlage ohne Bewilli- gung bzw. Genehmigung (Art. 148 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom

23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen [Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31]).

Die Beschuldigten hatten eine Aktiengesellschaft gegründet, um in laufend auszuwählende Unternehmen und Projekte im Bereich der Umwelttechno- logie und erneuerbaren Energien zu investieren. Hierfür verkauften sie Ak- tien an private Investoren, ohne jedoch über die erforderliche Bewilligung der FINMA zu verfügen (act. 2.1 S. 2 f. N. 6 f., 9, 14).

Die Verfügung des EFD vom 13. August 2013 stellte das Verfahren gegen A. ein, wobei ihm Verfahrenskosten von Fr. 570.-- auferlegt wurden (act. 2.1 S. 2, 6).

B. A. erhob am 6. September 2013 beim EFD Beschwerde gegen die Kosten- auflage, worin er beantragt, "[d]ie Verfahrenskosten sollten in meinem Falle nicht höher sein als die zu erwartende Entschädigung." (act. 1). Das EFD leitete die Beschwerde am 13. September 2013 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu (act. 2).

Das EFD nahm am 9. Oktober 2013 zur Beschwerde Stellung (act. 6), wo- bei es deren Abweisung beantragt. A. reichte am 21. Oktober 2013 eine nicht unterzeichnete Replik ein (act. 9), was er auf Einladung vom

22. Oktober 2013 (act. 10) am 23. Oktober 2013 jedoch nachholte (act. 11). Seine Replik wurde dem EFD am 24. Oktober 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Voraussetzungen für einen Sachentscheid (anfechtbarer Ent- scheid einer Vorinstanz; Legitimation, sich dagegen zu beschweren; Ein- haltung der Frist- und Formerfordernisse) sind erfüllt und nicht umstritten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_492/2013 vom 19. September 2013, E. 1; zu den Voraussetzungen vgl. den Entscheid des Bundesstrafge- richts BV.2005.3 vom 11. Mai 2005, E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Die Untersuchung wurde eingestellt, "weil dem Beschuldigten keine straf- rechtlich relevante Beteiligung an der Bildung einer kollektiven Kapitalanla- ge ohne Bewilligung vorgeworfen werden kann" (so act. 2.1 S. 5 N. 24). Zur Kostenauflage führte, dass der Beschwerdeführer die Pflicht eines Verwal- tungsrates nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR zur Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze verletzt habe. Somit sei er für das rechtlich nicht korrekte Ge- schäftsmodell der Gesellschaft verantwortlich (act. 2.1 S. 5 N. 26–31).

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kosten- auflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Un- schuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden im Sinne des untersuchten Tatbestandes. Damit käme die Kostenauflage einer Ver- dachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention verein- bar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen An- wendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine (andere) geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und da- durch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf un- bestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 la 147 E. 3b; 119 la 332 E. 1b; 116 la 162 E. 2c–e; Urteile des Bundesge- richts 6B_181/2013 vom 29. August 2013, E. 1.3, 6B_614/2013 vom

29. August 2013, E. 2.4; 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2; TPF 2012 70 E. 6.3.1/6.4.2; TPF 2009 151 E. 2.1; TPF 2005 101 E. 2).

E. 2.3 Der strafrechtliche Vorwurf, eine kollektive Kapitalanlage ohne Bewilligung betrieben zu haben, wurde mit der Einstellungsverfügung zwar fallengelas-

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sen, dem Beschwerdeführer aber mit der Begründung, der Verwaltungsrat hätte eine solche bewilligungslose Tätigkeit unterbinden müssen, die Ver- fahrenskosten auferlegt. Die angewendeten Art. 146 Abs. 1 und 2 KAG und Art. 754 Abs. 1 OR (Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates) erfassen bei- de vorsätzliches und fahrlässiges Handeln.

Mit dem Vorgehen des Beschwerdegegners soll somit der Beschwerdefüh- rer für den identischen Regelverstoss, für den er strafrechtlich entlastet wird, nach am Zivilrecht angenäherten Haftungsregeln für die Verfahrens- kosten haften. Dieses Vorgehen des Beschwerdegegners stellt einen indi- rekten Vorwurf eines strafrechtlichen Verschuldens im Sinne des unter- suchten Tatbestandes dar. Eine solche Schuldfeststellung läuft der Un- schuldsvermutung zuwider und ist daher unzulässig (BGE 137 IV 352 E. 2.4.1, vgl. auch die Begründung im Urteil des Bundesge- richts 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013, E. 1.4 sowie TPF 2008 121 E. 2; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.54 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2).

E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe- ben (Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VStrR). Dem Beschwerde- führer ist der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- (act. 4) zurückzuerstatten.

E. 3.2 Das Gericht entscheidet auf Begehren über die Entschädigung für Nach- teile (so Art. 99 VStrR) und zwar auch für das Verfahren vor der Verwaltung (Art. 101 Abs. 1 VStrR; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 zur Entschädigungs- pflicht). Ein solches Begehren wurde nicht gestellt.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 2 der Einstellungsverfü- gung des EFD vom 13. August 2013 wird aufgehoben und lautet neu: "2. Die Verfahrenskosten trägt die Bundeskasse."
  2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. Dezember 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Ge- neralsekretariat EFD, Beschwerdegegner

Gegenstand

Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2013.16

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf eine Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktauf- sicht (FINMA) vom 21. März 2011 führte das Eidgenössische Finanzdepar- tement (EFD) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B., C., D., E. sowie A. wegen Verdachts der Bildung einer kollektiven Kapitalanlage ohne Bewilli- gung bzw. Genehmigung (Art. 148 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom

23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen [Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31]).

Die Beschuldigten hatten eine Aktiengesellschaft gegründet, um in laufend auszuwählende Unternehmen und Projekte im Bereich der Umwelttechno- logie und erneuerbaren Energien zu investieren. Hierfür verkauften sie Ak- tien an private Investoren, ohne jedoch über die erforderliche Bewilligung der FINMA zu verfügen (act. 2.1 S. 2 f. N. 6 f., 9, 14).

Die Verfügung des EFD vom 13. August 2013 stellte das Verfahren gegen A. ein, wobei ihm Verfahrenskosten von Fr. 570.-- auferlegt wurden (act. 2.1 S. 2, 6).

B. A. erhob am 6. September 2013 beim EFD Beschwerde gegen die Kosten- auflage, worin er beantragt, "[d]ie Verfahrenskosten sollten in meinem Falle nicht höher sein als die zu erwartende Entschädigung." (act. 1). Das EFD leitete die Beschwerde am 13. September 2013 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu (act. 2).

Das EFD nahm am 9. Oktober 2013 zur Beschwerde Stellung (act. 6), wo- bei es deren Abweisung beantragt. A. reichte am 21. Oktober 2013 eine nicht unterzeichnete Replik ein (act. 9), was er auf Einladung vom

22. Oktober 2013 (act. 10) am 23. Oktober 2013 jedoch nachholte (act. 11). Seine Replik wurde dem EFD am 24. Oktober 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Voraussetzungen für einen Sachentscheid (anfechtbarer Ent- scheid einer Vorinstanz; Legitimation, sich dagegen zu beschweren; Ein- haltung der Frist- und Formerfordernisse) sind erfüllt und nicht umstritten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_492/2013 vom 19. September 2013, E. 1; zu den Voraussetzungen vgl. den Entscheid des Bundesstrafge- richts BV.2005.3 vom 11. Mai 2005, E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Die Untersuchung wurde eingestellt, "weil dem Beschuldigten keine straf- rechtlich relevante Beteiligung an der Bildung einer kollektiven Kapitalanla- ge ohne Bewilligung vorgeworfen werden kann" (so act. 2.1 S. 5 N. 24). Zur Kostenauflage führte, dass der Beschwerdeführer die Pflicht eines Verwal- tungsrates nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR zur Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze verletzt habe. Somit sei er für das rechtlich nicht korrekte Ge- schäftsmodell der Gesellschaft verantwortlich (act. 2.1 S. 5 N. 26–31).

2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kosten- auflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Un- schuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden im Sinne des untersuchten Tatbestandes. Damit käme die Kostenauflage einer Ver- dachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention verein- bar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen An- wendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine (andere) geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und da- durch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf un- bestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 la 147 E. 3b; 119 la 332 E. 1b; 116 la 162 E. 2c–e; Urteile des Bundesge- richts 6B_181/2013 vom 29. August 2013, E. 1.3, 6B_614/2013 vom

29. August 2013, E. 2.4; 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2; TPF 2012 70 E. 6.3.1/6.4.2; TPF 2009 151 E. 2.1; TPF 2005 101 E. 2).

2.3 Der strafrechtliche Vorwurf, eine kollektive Kapitalanlage ohne Bewilligung betrieben zu haben, wurde mit der Einstellungsverfügung zwar fallengelas-

- 4 -

sen, dem Beschwerdeführer aber mit der Begründung, der Verwaltungsrat hätte eine solche bewilligungslose Tätigkeit unterbinden müssen, die Ver- fahrenskosten auferlegt. Die angewendeten Art. 146 Abs. 1 und 2 KAG und Art. 754 Abs. 1 OR (Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates) erfassen bei- de vorsätzliches und fahrlässiges Handeln.

Mit dem Vorgehen des Beschwerdegegners soll somit der Beschwerdefüh- rer für den identischen Regelverstoss, für den er strafrechtlich entlastet wird, nach am Zivilrecht angenäherten Haftungsregeln für die Verfahrens- kosten haften. Dieses Vorgehen des Beschwerdegegners stellt einen indi- rekten Vorwurf eines strafrechtlichen Verschuldens im Sinne des unter- suchten Tatbestandes dar. Eine solche Schuldfeststellung läuft der Un- schuldsvermutung zuwider und ist daher unzulässig (BGE 137 IV 352 E. 2.4.1, vgl. auch die Begründung im Urteil des Bundesge- richts 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013, E. 1.4 sowie TPF 2008 121 E. 2; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.54 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2).

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe- ben (Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VStrR). Dem Beschwerde- führer ist der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- (act. 4) zurückzuerstatten. 3.2 Das Gericht entscheidet auf Begehren über die Entschädigung für Nach- teile (so Art. 99 VStrR) und zwar auch für das Verfahren vor der Verwaltung (Art. 101 Abs. 1 VStrR; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 zur Entschädigungs- pflicht). Ein solches Begehren wurde nicht gestellt.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 2 der Einstellungsverfü- gung des EFD vom 13. August 2013 wird aufgehoben und lautet neu: "2. Die Verfahrenskosten trägt die Bundeskasse."

2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 11. Dezember 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.