Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)
Sachverhalt
A. Am 2. Februar 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) und fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) gegen Unbekannt (act. 5). Mit Ausdehnungsverfügung vom 12. März 2004 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf A. aus (act. 5.1). Auf An- trag der Bundesanwaltschaft vom 14. Januar 2005 (act. 5.2) eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Eidg. Untersu- chungsrichteramt“) am 28. Februar 2005 die Voruntersuchung gegen A. sowie Drittbeteiligte wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung und fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung (act. 5.3). Mit Schlussbericht vom
22. Februar 2007 beantragte das Eidg. Untersuchungsrichteramt unter an- derem die Einstellung des Verfahrens gegen A., gegebenenfalls unter einer teilweisen Kostenauflage (act. 5.5). Am 23. Oktober 2007 stellte die Bun- desanwaltschaft das Strafverfahren gegen A. ein (act. 6).
B. Mit Gesuch vom 12. November 2007 gelangt A. an die Bundesanwaltschaft und beantragt, es sei für die durch die Untersuchung erlittenen Nachteile eine Entschädigung von Fr. 47'349.90 gemäss Kostenverzeichnis und eine Entschädigung/Genugtuung von Fr. 10'000.-- auszurichten (act. 1). Der eingereichten Kostennote sind folgende Aufwendungen und Auslagen zu entnehmen (act. 1.1):
„Besprechung mit Klient (9) Korrespondenz mit Klient (50), Bundesanwaltschaft/Eidg. Untersuchungsrichter (16); Telefonate von/mit Klient (21), Bundesanwaltschaft/Eidg. Untersuchungsrichter (3)
Umfangreiches Aktenstudium (inkl. CD’s) Studium Gutachten B. inkl. Ergänzungsgutachten Teilnahme an Einvernahmen (Anwalt 4) Teilnahme an Einvernahmen (lic. iur. 31)
Total Zeitaufwand Anwalt 74 h 30 à 250.00 17'800.00 Total Zeitaufwand lic. iur. 172 h 15 à 150.00 25'800.00
ergibt Honorar von 43'600.00
Auslagen für Porti, Telefon, Fotokopien 405.00
43'600.00
405.00
44'005.00
Mehrwertsteuer 7.6% von Fr. 44'005.00
Honorar und Auslagen 3'344.40 Total Gebühren und Auslagen inkl. Mehrwertsteuer 47'349.40“
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Zur Begründung der Entschädigung bzw. Genugtuung von Fr. 10'000.-- macht A. geltend, das Strafverfahren habe schwer in seine Persönlichkeits- rechte eingegriffen, da er in den Medien während mehr als dreieinhalb Jah- ren regelmässig als Beschuldigter dargestellt worden sei. Es sei damit zu rechnen, dass er weiterhin in den Medien im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erwähnt werde, obwohl das Verfahren gegen ihn eingestellt worden sei. Zudem habe er bei zwei Stellenbewerbungen aufgrund des damals hängigen Strafverfahrens Absagen erhalten.
C. Mit Schreiben vom 22. Januar 2008 übermittelte die Bundesanwaltschaft das Begehren von A. zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdekammer und beantragte hierbei die Gutheissung des Entschädigungsbegehrens (act. 2).
D. Mit Schreiben der I. Beschwerdekammer vom 29. April 2008 wurde Für- sprecher Saluz (Rechtsvertreter von A.) aufgefordert, den Zahlungsnach- weis über die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 47'349.40 (inkl. Auslagen und MWST) einzureichen (act. 6).
E. Mit Schreiben vom 2. Mai 2008 macht Fürsprecher Saluz geltend, er habe am 20. Juli 2006 von C. für seine Bemühungen im Strafverfahren gegen A. einen Betrag von Fr. 21'520.00 erhalten (act. 7).
F. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf eine Stellungnahme zum Schreiben von Fürsprecher Saluz vom 2. Mai 2008 (act. 9).
G. Die I. Beschwerdekammer forderte mit Schreiben vom 3. Juni 2008 Für- sprecher Saluz auf, seine Kostennote vom 12. November 2007 bis am
13. Juni 2008 zu spezifizieren bzw. darzulegen, welche konkreten Arbeiten wann ausgeführt wurden, welche Tätigkeiten in welchen exakten Zeiträu- men die Praktikantin ausführte und worauf sich der kantonale Tarif von Fr. 150.-- für die Praktikantentätigkeit stütze, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle innert Frist das Gericht die Entschädigung nach Ermes- sen festsetzen werde (act. 10).
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H. Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2008 teilt Fürsprecher Saluz im Wesentli- chen mit, Art. 3 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) sei keine genügende gesetzliche Grundlage, damit ein Anwalt verpflichtet werden könne, die Kostennote nach Datum, Zeit und Inhalt offen zu legen. Denkbar wäre allenfalls, den Zeitaufwand für die einzelnen Rubriken offen zu legen. Im Übrigen seien die einzelnen Tätigkeiten aktenkundig. Diese Grundsätze würden auch für die Tätigkeiten der Praktikantin gelten. Gemäss Ziff. 1.4 des Kreisschrei- bens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern würden Praktikantinnen und Praktikanten in der Regel zum halben Stundenansatz eines Rechtsan- walts bzw. mit Fr. 125.-- pro Stunde entschädigt. Vorliegend rechtfertige sich eine angemessene Erhöhung der Entschädigung für die Praktikantin- nentätigkeit auf Fr. 150.-- pro Stunde, weil insbesondere der Zeitaufwand für die Teilnahme an den Einvernahmen ein Abweichen rechtfertigten.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheides einge- stellt wurde (TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2; TPF BK.2007.1 vom 30. Juli 2007 E. 1.1). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.
1.2 Das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wurde mit Einstellungsverfü- gung der Gesuchsgegnerin vom 23. Oktober 2007 abgeschlossen. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
2.
2.1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann ver- weigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder er- schwert hat (Art. 122 Abs. 1 BStP). Die I. Beschwerdekammer ist dabei
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nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens der Bundesanwaltschaft die Gutheissung beantragt wird (TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.3 m.w.H.). Als „an- dere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.1).
2.2 Der Beizug eines Verteidigers war aufgrund der Schwere der Tatvorwürfe gerechtfertigt, obwohl A. rechtskundig ist (Fürsprecher-Patent; ab 1976 im Rechtsdienst des D.; ab 1993 Leitung des D. [pag. 5.8]). Angesichts der Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin weder die Gründe für die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Gesuchsteller noch andere diesbezügli- che Ausführungen vorbringt, kann nicht geklärt werden, ob ein rechtswidri- ges oder schuldhaftes Verhalten des Gesuchstellers für die Durchführung oder Erschwerung der Strafuntersuchung ursächlich war (Art. 246bis Abs. 2 BStP).
2.3 Soweit der Gesuchsteller aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfah- rens für die Zeit vom 17. März 2004 bis 12. November 2007 Verteidigungs- kosten von Fr. 47'349.40 (inkl. Auslagen und MWST) geltend macht, ist festzustellen, dass die eingereichte Kostennote trotz Aufforderung der I. Beschwerdekammer mit Schreiben vom 3. Juni 2008 nicht substanziiert ist. Der Kostennote kann beispielsweise nicht entnommen werden, welche anwaltlichen Tätigkeiten wann ausgeführt wurden und wie lange diese im Einzelnen dauerten. Zumindest die Angaben von Stundenzahlen für einzel- ne Arbeitskategorien, wie in der Kostennote aufgeführt, wären - auch ohne Nachfrist - ohne Weiteres möglich und ohne Beeinträchtigung des Berufs- geheimnisses auch zumutbar gewesen. Zudem ist dem Gesuch bzw. der Kostennote nicht zu entnehmen, was die in den Klammern enthaltenen Zahlen bedeuten. Es ist mangels Angaben davon auszugehen, dass es sich diesbezüglich um die Anzahl der ausgeführten Tätigkeiten handelt. Das Argument des Gesuchstellers, die einzelnen Tätigkeiten seien akten- kundig, ist im Übrigen unzutreffend, da sich die Strafakten bei der Straf- kammer befinden und der Gesuchsteller die Edition dieser Akten nicht ver- langt hat. Mangels Substanziierung des Entschädigungsgesuches vom
12. November 2007 bzw. der Kostennote ist es somit nicht möglich, den
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geltend gemachten Verteidigungsaufwand zu überprüfen, weshalb die Ent- schädigung androhungsgemäss nach Ermessen festgesetzt wird.
2.4 Nachfolgend ist zu prüfen, welcher Verteidigungsaufwand angesichts der Komplexität des Strafverfahrens und bei sorgfältiger Interessenwahrung als angemessen erscheint. Der Gesuchsteller macht einen Arbeitsaufwand von total 246 Stunden und 45 Minuten geltend (für Fürsprecher Peter Saluz 74 Stunden und 30 Minuten à Fr. 250.--; für die Rechtspraktikantin 172 Stunden und 15 Minuten à Fr. 150.--). Vorliegend ist zu berücksichti- gen, dass das Verfahren gegen den Gesuchsteller rund 3 ¾ Jahre dauerte. Der Eidg. Untersuchungsrichter hat im Verfahren rund zwei Jahre (28. Feb- ruar 2005 [Eröffnungsverfügung] bis 22. Februar 2007 [Schlussverfügung]) einen erheblichen Aufwand betrieben und einen 105 Seiten umfassenden Schlussbericht eingereicht. Dieser Umstand lässt zwar nicht ohne Weiteres auf einen ähnlichen Zeitaufwand des Verteidigers schliessen, gibt aber ge- wisse Anhaltspunkte bei der Festlegung des angemessenen Verteidigungs- aufwandes. Allein die lange Verfahrensdauer mit den zahlreichen Einsät- zen (35 Einvernahmen usw.) deuten darauf hin, dass der geltend gemachte Zeitaufwand angesichts der Schwere der Tatvorwürfe nicht als unverhält- nismässig zu betrachten ist.
2.5 Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmung über die Anwaltsent- schädigung, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Honorars das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Ver- fahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung ge- langt. Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von min- destens 200 und höchstens 300 Franken vor (vgl. hierzu TPF BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 2.4 m.w.H.). In Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche zwar als komplex, aber nicht als überdurchschnittlich zu bewerten sind, erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MWST) für die von Fürsprecher Peter Saluz geleisteten Arbeiten als angemessen. Der entschädigungsberechtig- te Verteidigungsaufwand für Fürsprecher Peter Saluz beträgt demnach Fr. 16'390.00 (exkl. MWST [74 Stunden und 30 Minuten à Fr. 220.--]). Für die Entschädigung der Rechtspraktikantin (lic. iur.) erscheint entsprechend Ziff. 1.4 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. März 1999 (Aktualisiert am 20. Juni 2006) - ein halber Stundenan- satz eines Rechtsanwalts als angemessen (vorliegend Fr. 220.-- : 2 = Fr. 110.-- [exkl. MWST]). Der entschädigungsberechtigte Verteidigungs- aufwand für die Tätigkeiten der Rechtspraktikantin beträgt demnach Fr. 18'947.50 (exkl. MWST [172 Stunden und 15 Minuten à Fr. 110.--]).
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2.6 Die Anwaltskosten umfassen nebst dem Honorar auch den Ersatz der not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs-, Unterkunftskos- ten, Porti und Telefonspesen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. Sep- tember 2006 [SR 173.711.31]). Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Auslagen für Porti, Telefonspesen und Fotokopien von Fr. 405.-- erschei- nen gerechtfertigt und sind als solche zu entschädigen.
2.7 Dem Gesuchsteller steht demnach ein entschädigungsberechtigter Vertei- digungsaufwand von total Fr. 38'458.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu (Fr. 16'390.--, Fr. 18'947.50 sowie Fr. 405.--, insgesamt ausmachend Fr. 35’742.50, zzgl. 7.6% MWST, ausmachend Fr. 2'716.45). Nachfolgend ist indessen zu berücksichtigen, dass der Verteidiger des Gesuchstellers für seine Bemühungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Gesuchsteller von C. am 20. Juli 2006 mit einem Betrag von Fr. 21'520.-- entschädigt wurde. Zudem hat der Gesuchsteller im Rahmen des gegen ihn eingestellten Strafverfahrens ein Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt und von der Bundesanwaltschaft bereits eine Entschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. MWST) erhalten (TPF BB.2006 54 vom 20. September 2006 E. 3.2 sowie Ziffer 3 des Dispositivs). Diese Beträge sind in Abzug zu bringen. Dem Ge- suchsteller steht deshalb noch der Restbetrag von Fr. 15'038.95 (inkl. Aus- lagen und MWST; [Fr. 38'458.95 - Fr. 21'520.00 - Fr. 1'900.--]) zur vollum- fänglichen Deckung seines Verteidigungsaufwandes zu.
3. 3.1 Der Gesuchsteller macht weiter eine Entschädigung bzw. Genugtuung von Fr. 10'000.-- geltend.
3.2 Zur Berechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren Schadens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff. OR) per ana- logiam beizuziehen (vgl. RUTH WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Ge- nugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürche- rischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 m.w.H.). Der Schaden ist zu substanziieren und zu beweisen (Art. 42 OR; vgl. BGE 107 IV 155 E. 5). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Er- messen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Die Schätzung ist zulässig, sofern der Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Schadens in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen oder der Nachweis
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unzumutbar ist (RUTH WALLIMANN BAUR, a.a.O., S. 112; vgl. zum Ganzen TPF BK.2004.15 und BK.2004.16 vom 8. März 2006, je E. 3). Vorausset- zung eines Entschädigungsanspruches ist nebst dem Vorliegen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung (DONATSCH/ SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, Vorbemerkung zu § 49 ff. N. 47). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat An- spruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Per- sönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Vor- aussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung ist unter anderem das Erfordernis der subjektiv empfundenen immateriellen Unbill (siehe dazu SCHNYDER, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 49 OR N. 4 i.V.m. Art. 47 OR N. 13).
3.3 Soweit der Gesuchsteller eine Entschädigung bzw. Genugtuung mit der Begründung verlangt, er sei in den Medien über dreieinhalb Jahren als Be- schuldigter dargestellt worden, ist darauf hinzuweisen, dass er in keiner Weise darlegt, wann, in welchen Medien und in welchem Ausmass dies der Fall gewesen sein soll. Er zeigt nicht auf, ob und inwiefern ihn der angebli- che mediale Druck psychisch beeinträchtigt hat. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem damaligen Strafverfahren und dem angeblichen schweren Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte wird nicht nachgewiesen. Zudem ist die geltend gemachte Entschädigung bzw. Genugtuung im Zusammenhang mit den angeblichen zwei Stellenabsagen unbelegt (was z.B. durch schrift- liche Stellenabsagen möglich wäre) und somit nicht gerechtfertigt. Der Ge- suchsteller ist der Substanziierungs- und Beweispflicht im Sinne der obge- nannten Rechtsprechung nicht nachgekommen. Das Entschädigungsge- such ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
4.
4.1 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP nicht berück- sichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat demnach dem Gesuchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.v.m. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die reduzierte Entschädigung ist auf Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Feb-
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ruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Der Gesuchsteller erhält vom geleisteten Kostenvorschuss Fr. 500.-- zurückerstattet. Der Gesuchsgegnerin werden keine Kosten auf- erlegt (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 22 Februar 2007 beantragte das Eidg. Untersuchungsrichteramt unter an- derem die Einstellung des Verfahrens gegen A., gegebenenfalls unter einer teilweisen Kostenauflage (act. 5.5). Am 23. Oktober 2007 stellte die Bun- desanwaltschaft das Strafverfahren gegen A. ein (act. 6).
B. Mit Gesuch vom 12. November 2007 gelangt A. an die Bundesanwaltschaft und beantragt, es sei für die durch die Untersuchung erlittenen Nachteile eine Entschädigung von Fr. 47'349.90 gemäss Kostenverzeichnis und eine Entschädigung/Genugtuung von Fr. 10'000.-- auszurichten (act. 1). Der eingereichten Kostennote sind folgende Aufwendungen und Auslagen zu entnehmen (act. 1.1):
„Besprechung mit Klient (9) Korrespondenz mit Klient (50), Bundesanwaltschaft/Eidg. Untersuchungsrichter (16); Telefonate von/mit Klient (21), Bundesanwaltschaft/Eidg. Untersuchungsrichter (3)
Umfangreiches Aktenstudium (inkl. CD’s) Studium Gutachten B. inkl. Ergänzungsgutachten Teilnahme an Einvernahmen (Anwalt 4) Teilnahme an Einvernahmen (lic. iur. 31)
Total Zeitaufwand Anwalt 74 h 30 à 250.00 17'800.00 Total Zeitaufwand lic. iur. 172 h 15 à 150.00 25'800.00
ergibt Honorar von 43'600.00
Auslagen für Porti, Telefon, Fotokopien 405.00
43'600.00
405.00
44'005.00
Mehrwertsteuer 7.6% von Fr. 44'005.00
Honorar und Auslagen 3'344.40 Total Gebühren und Auslagen inkl. Mehrwertsteuer 47'349.40“
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Zur Begründung der Entschädigung bzw. Genugtuung von Fr. 10'000.-- macht A. geltend, das Strafverfahren habe schwer in seine Persönlichkeits- rechte eingegriffen, da er in den Medien während mehr als dreieinhalb Jah- ren regelmässig als Beschuldigter dargestellt worden sei. Es sei damit zu rechnen, dass er weiterhin in den Medien im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erwähnt werde, obwohl das Verfahren gegen ihn eingestellt worden sei. Zudem habe er bei zwei Stellenbewerbungen aufgrund des damals hängigen Strafverfahrens Absagen erhalten.
C. Mit Schreiben vom 22. Januar 2008 übermittelte die Bundesanwaltschaft das Begehren von A. zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdekammer und beantragte hierbei die Gutheissung des Entschädigungsbegehrens (act. 2).
D. Mit Schreiben der I. Beschwerdekammer vom 29. April 2008 wurde Für- sprecher Saluz (Rechtsvertreter von A.) aufgefordert, den Zahlungsnach- weis über die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 47'349.40 (inkl. Auslagen und MWST) einzureichen (act. 6).
E. Mit Schreiben vom 2. Mai 2008 macht Fürsprecher Saluz geltend, er habe am 20. Juli 2006 von C. für seine Bemühungen im Strafverfahren gegen A. einen Betrag von Fr. 21'520.00 erhalten (act. 7).
F. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf eine Stellungnahme zum Schreiben von Fürsprecher Saluz vom 2. Mai 2008 (act. 9).
G. Die I. Beschwerdekammer forderte mit Schreiben vom 3. Juni 2008 Für- sprecher Saluz auf, seine Kostennote vom 12. November 2007 bis am
13. Juni 2008 zu spezifizieren bzw. darzulegen, welche konkreten Arbeiten wann ausgeführt wurden, welche Tätigkeiten in welchen exakten Zeiträu- men die Praktikantin ausführte und worauf sich der kantonale Tarif von Fr. 150.-- für die Praktikantentätigkeit stütze, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle innert Frist das Gericht die Entschädigung nach Ermes- sen festsetzen werde (act. 10).
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H. Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2008 teilt Fürsprecher Saluz im Wesentli- chen mit, Art. 3 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) sei keine genügende gesetzliche Grundlage, damit ein Anwalt verpflichtet werden könne, die Kostennote nach Datum, Zeit und Inhalt offen zu legen. Denkbar wäre allenfalls, den Zeitaufwand für die einzelnen Rubriken offen zu legen. Im Übrigen seien die einzelnen Tätigkeiten aktenkundig. Diese Grundsätze würden auch für die Tätigkeiten der Praktikantin gelten. Gemäss Ziff. 1.4 des Kreisschrei- bens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern würden Praktikantinnen und Praktikanten in der Regel zum halben Stundenansatz eines Rechtsan- walts bzw. mit Fr. 125.-- pro Stunde entschädigt. Vorliegend rechtfertige sich eine angemessene Erhöhung der Entschädigung für die Praktikantin- nentätigkeit auf Fr. 150.-- pro Stunde, weil insbesondere der Zeitaufwand für die Teilnahme an den Einvernahmen ein Abweichen rechtfertigten.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
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1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheides einge- stellt wurde (TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2; TPF BK.2007.1 vom 30. Juli 2007 E. 1.1). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.
1.2 Das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wurde mit Einstellungsverfü- gung der Gesuchsgegnerin vom 23. Oktober 2007 abgeschlossen. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
2.
2.1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann ver- weigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder er- schwert hat (Art. 122 Abs. 1 BStP). Die I. Beschwerdekammer ist dabei
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nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens der Bundesanwaltschaft die Gutheissung beantragt wird (TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.3 m.w.H.). Als „an- dere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.1).
2.2 Der Beizug eines Verteidigers war aufgrund der Schwere der Tatvorwürfe gerechtfertigt, obwohl A. rechtskundig ist (Fürsprecher-Patent; ab 1976 im Rechtsdienst des D.; ab 1993 Leitung des D. [pag. 5.8]). Angesichts der Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin weder die Gründe für die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Gesuchsteller noch andere diesbezügli- che Ausführungen vorbringt, kann nicht geklärt werden, ob ein rechtswidri- ges oder schuldhaftes Verhalten des Gesuchstellers für die Durchführung oder Erschwerung der Strafuntersuchung ursächlich war (Art. 246bis Abs. 2 BStP).
2.3 Soweit der Gesuchsteller aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfah- rens für die Zeit vom 17. März 2004 bis 12. November 2007 Verteidigungs- kosten von Fr. 47'349.40 (inkl. Auslagen und MWST) geltend macht, ist festzustellen, dass die eingereichte Kostennote trotz Aufforderung der I. Beschwerdekammer mit Schreiben vom 3. Juni 2008 nicht substanziiert ist. Der Kostennote kann beispielsweise nicht entnommen werden, welche anwaltlichen Tätigkeiten wann ausgeführt wurden und wie lange diese im Einzelnen dauerten. Zumindest die Angaben von Stundenzahlen für einzel- ne Arbeitskategorien, wie in der Kostennote aufgeführt, wären - auch ohne Nachfrist - ohne Weiteres möglich und ohne Beeinträchtigung des Berufs- geheimnisses auch zumutbar gewesen. Zudem ist dem Gesuch bzw. der Kostennote nicht zu entnehmen, was die in den Klammern enthaltenen Zahlen bedeuten. Es ist mangels Angaben davon auszugehen, dass es sich diesbezüglich um die Anzahl der ausgeführten Tätigkeiten handelt. Das Argument des Gesuchstellers, die einzelnen Tätigkeiten seien akten- kundig, ist im Übrigen unzutreffend, da sich die Strafakten bei der Straf- kammer befinden und der Gesuchsteller die Edition dieser Akten nicht ver- langt hat. Mangels Substanziierung des Entschädigungsgesuches vom
12. November 2007 bzw. der Kostennote ist es somit nicht möglich, den
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geltend gemachten Verteidigungsaufwand zu überprüfen, weshalb die Ent- schädigung androhungsgemäss nach Ermessen festgesetzt wird.
2.4 Nachfolgend ist zu prüfen, welcher Verteidigungsaufwand angesichts der Komplexität des Strafverfahrens und bei sorgfältiger Interessenwahrung als angemessen erscheint. Der Gesuchsteller macht einen Arbeitsaufwand von total 246 Stunden und 45 Minuten geltend (für Fürsprecher Peter Saluz 74 Stunden und 30 Minuten à Fr. 250.--; für die Rechtspraktikantin 172 Stunden und 15 Minuten à Fr. 150.--). Vorliegend ist zu berücksichti- gen, dass das Verfahren gegen den Gesuchsteller rund 3 ¾ Jahre dauerte. Der Eidg. Untersuchungsrichter hat im Verfahren rund zwei Jahre (28. Feb- ruar 2005 [Eröffnungsverfügung] bis 22. Februar 2007 [Schlussverfügung]) einen erheblichen Aufwand betrieben und einen 105 Seiten umfassenden Schlussbericht eingereicht. Dieser Umstand lässt zwar nicht ohne Weiteres auf einen ähnlichen Zeitaufwand des Verteidigers schliessen, gibt aber ge- wisse Anhaltspunkte bei der Festlegung des angemessenen Verteidigungs- aufwandes. Allein die lange Verfahrensdauer mit den zahlreichen Einsät- zen (35 Einvernahmen usw.) deuten darauf hin, dass der geltend gemachte Zeitaufwand angesichts der Schwere der Tatvorwürfe nicht als unverhält- nismässig zu betrachten ist.
2.5 Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmung über die Anwaltsent- schädigung, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Honorars das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Ver- fahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung ge- langt. Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von min- destens 200 und höchstens 300 Franken vor (vgl. hierzu TPF BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 2.4 m.w.H.). In Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche zwar als komplex, aber nicht als überdurchschnittlich zu bewerten sind, erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MWST) für die von Fürsprecher Peter Saluz geleisteten Arbeiten als angemessen. Der entschädigungsberechtig- te Verteidigungsaufwand für Fürsprecher Peter Saluz beträgt demnach Fr. 16'390.00 (exkl. MWST [74 Stunden und 30 Minuten à Fr. 220.--]). Für die Entschädigung der Rechtspraktikantin (lic. iur.) erscheint entsprechend Ziff. 1.4 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. März 1999 (Aktualisiert am 20. Juni 2006) - ein halber Stundenan- satz eines Rechtsanwalts als angemessen (vorliegend Fr. 220.-- : 2 = Fr. 110.-- [exkl. MWST]). Der entschädigungsberechtigte Verteidigungs- aufwand für die Tätigkeiten der Rechtspraktikantin beträgt demnach Fr. 18'947.50 (exkl. MWST [172 Stunden und 15 Minuten à Fr. 110.--]).
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2.6 Die Anwaltskosten umfassen nebst dem Honorar auch den Ersatz der not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs-, Unterkunftskos- ten, Porti und Telefonspesen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. Sep- tember 2006 [SR 173.711.31]). Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Auslagen für Porti, Telefonspesen und Fotokopien von Fr. 405.-- erschei- nen gerechtfertigt und sind als solche zu entschädigen.
2.7 Dem Gesuchsteller steht demnach ein entschädigungsberechtigter Vertei- digungsaufwand von total Fr. 38'458.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu (Fr. 16'390.--, Fr. 18'947.50 sowie Fr. 405.--, insgesamt ausmachend Fr. 35’742.50, zzgl. 7.6% MWST, ausmachend Fr. 2'716.45). Nachfolgend ist indessen zu berücksichtigen, dass der Verteidiger des Gesuchstellers für seine Bemühungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Gesuchsteller von C. am 20. Juli 2006 mit einem Betrag von Fr. 21'520.-- entschädigt wurde. Zudem hat der Gesuchsteller im Rahmen des gegen ihn eingestellten Strafverfahrens ein Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt und von der Bundesanwaltschaft bereits eine Entschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. MWST) erhalten (TPF BB.2006 54 vom 20. September 2006 E. 3.2 sowie Ziffer 3 des Dispositivs). Diese Beträge sind in Abzug zu bringen. Dem Ge- suchsteller steht deshalb noch der Restbetrag von Fr. 15'038.95 (inkl. Aus- lagen und MWST; [Fr. 38'458.95 - Fr. 21'520.00 - Fr. 1'900.--]) zur vollum- fänglichen Deckung seines Verteidigungsaufwandes zu.
3. 3.1 Der Gesuchsteller macht weiter eine Entschädigung bzw. Genugtuung von Fr. 10'000.-- geltend.
3.2 Zur Berechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren Schadens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff. OR) per ana- logiam beizuziehen (vgl. RUTH WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Ge- nugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürche- rischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 m.w.H.). Der Schaden ist zu substanziieren und zu beweisen (Art. 42 OR; vgl. BGE 107 IV 155 E. 5). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Er- messen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Die Schätzung ist zulässig, sofern der Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Schadens in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen oder der Nachweis
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unzumutbar ist (RUTH WALLIMANN BAUR, a.a.O., S. 112; vgl. zum Ganzen TPF BK.2004.15 und BK.2004.16 vom 8. März 2006, je E. 3). Vorausset- zung eines Entschädigungsanspruches ist nebst dem Vorliegen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung (DONATSCH/ SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, Vorbemerkung zu § 49 ff. N. 47). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat An- spruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Per- sönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Vor- aussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung ist unter anderem das Erfordernis der subjektiv empfundenen immateriellen Unbill (siehe dazu SCHNYDER, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 49 OR N. 4 i.V.m. Art. 47 OR N. 13).
3.3 Soweit der Gesuchsteller eine Entschädigung bzw. Genugtuung mit der Begründung verlangt, er sei in den Medien über dreieinhalb Jahren als Be- schuldigter dargestellt worden, ist darauf hinzuweisen, dass er in keiner Weise darlegt, wann, in welchen Medien und in welchem Ausmass dies der Fall gewesen sein soll. Er zeigt nicht auf, ob und inwiefern ihn der angebli- che mediale Druck psychisch beeinträchtigt hat. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem damaligen Strafverfahren und dem angeblichen schweren Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte wird nicht nachgewiesen. Zudem ist die geltend gemachte Entschädigung bzw. Genugtuung im Zusammenhang mit den angeblichen zwei Stellenabsagen unbelegt (was z.B. durch schrift- liche Stellenabsagen möglich wäre) und somit nicht gerechtfertigt. Der Ge- suchsteller ist der Substanziierungs- und Beweispflicht im Sinne der obge- nannten Rechtsprechung nicht nachgekommen. Das Entschädigungsge- such ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
4.
4.1 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP nicht berück- sichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat demnach dem Gesuchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.v.m. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die reduzierte Entschädigung ist auf Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Feb-
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ruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Der Gesuchsteller erhält vom geleisteten Kostenvorschuss Fr. 500.-- zurückerstattet. Der Gesuchsgegnerin werden keine Kosten auf- erlegt (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Strafverfahren mit insgesamt Fr. 15'038.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
- Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer mit Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädi- gen.
- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Der Gesuchsteller erhält vom geleisteten Kostenvorschuss Fr. 500.-- aus der Bundesstrafgerichtskasse zurückerstattet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 18. Juli 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Peter Saluz,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2008.1
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Sachverhalt:
A. Am 2. Februar 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) und fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) gegen Unbekannt (act. 5). Mit Ausdehnungsverfügung vom 12. März 2004 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf A. aus (act. 5.1). Auf An- trag der Bundesanwaltschaft vom 14. Januar 2005 (act. 5.2) eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Eidg. Untersu- chungsrichteramt“) am 28. Februar 2005 die Voruntersuchung gegen A. sowie Drittbeteiligte wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung und fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung (act. 5.3). Mit Schlussbericht vom
22. Februar 2007 beantragte das Eidg. Untersuchungsrichteramt unter an- derem die Einstellung des Verfahrens gegen A., gegebenenfalls unter einer teilweisen Kostenauflage (act. 5.5). Am 23. Oktober 2007 stellte die Bun- desanwaltschaft das Strafverfahren gegen A. ein (act. 6).
B. Mit Gesuch vom 12. November 2007 gelangt A. an die Bundesanwaltschaft und beantragt, es sei für die durch die Untersuchung erlittenen Nachteile eine Entschädigung von Fr. 47'349.90 gemäss Kostenverzeichnis und eine Entschädigung/Genugtuung von Fr. 10'000.-- auszurichten (act. 1). Der eingereichten Kostennote sind folgende Aufwendungen und Auslagen zu entnehmen (act. 1.1):
„Besprechung mit Klient (9) Korrespondenz mit Klient (50), Bundesanwaltschaft/Eidg. Untersuchungsrichter (16); Telefonate von/mit Klient (21), Bundesanwaltschaft/Eidg. Untersuchungsrichter (3)
Umfangreiches Aktenstudium (inkl. CD’s) Studium Gutachten B. inkl. Ergänzungsgutachten Teilnahme an Einvernahmen (Anwalt 4) Teilnahme an Einvernahmen (lic. iur. 31)
Total Zeitaufwand Anwalt 74 h 30 à 250.00 17'800.00 Total Zeitaufwand lic. iur. 172 h 15 à 150.00 25'800.00
ergibt Honorar von 43'600.00
Auslagen für Porti, Telefon, Fotokopien 405.00
43'600.00
405.00
44'005.00
Mehrwertsteuer 7.6% von Fr. 44'005.00
Honorar und Auslagen 3'344.40 Total Gebühren und Auslagen inkl. Mehrwertsteuer 47'349.40“
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Zur Begründung der Entschädigung bzw. Genugtuung von Fr. 10'000.-- macht A. geltend, das Strafverfahren habe schwer in seine Persönlichkeits- rechte eingegriffen, da er in den Medien während mehr als dreieinhalb Jah- ren regelmässig als Beschuldigter dargestellt worden sei. Es sei damit zu rechnen, dass er weiterhin in den Medien im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erwähnt werde, obwohl das Verfahren gegen ihn eingestellt worden sei. Zudem habe er bei zwei Stellenbewerbungen aufgrund des damals hängigen Strafverfahrens Absagen erhalten.
C. Mit Schreiben vom 22. Januar 2008 übermittelte die Bundesanwaltschaft das Begehren von A. zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdekammer und beantragte hierbei die Gutheissung des Entschädigungsbegehrens (act. 2).
D. Mit Schreiben der I. Beschwerdekammer vom 29. April 2008 wurde Für- sprecher Saluz (Rechtsvertreter von A.) aufgefordert, den Zahlungsnach- weis über die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 47'349.40 (inkl. Auslagen und MWST) einzureichen (act. 6).
E. Mit Schreiben vom 2. Mai 2008 macht Fürsprecher Saluz geltend, er habe am 20. Juli 2006 von C. für seine Bemühungen im Strafverfahren gegen A. einen Betrag von Fr. 21'520.00 erhalten (act. 7).
F. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf eine Stellungnahme zum Schreiben von Fürsprecher Saluz vom 2. Mai 2008 (act. 9).
G. Die I. Beschwerdekammer forderte mit Schreiben vom 3. Juni 2008 Für- sprecher Saluz auf, seine Kostennote vom 12. November 2007 bis am
13. Juni 2008 zu spezifizieren bzw. darzulegen, welche konkreten Arbeiten wann ausgeführt wurden, welche Tätigkeiten in welchen exakten Zeiträu- men die Praktikantin ausführte und worauf sich der kantonale Tarif von Fr. 150.-- für die Praktikantentätigkeit stütze, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle innert Frist das Gericht die Entschädigung nach Ermes- sen festsetzen werde (act. 10).
- 4 -
H. Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2008 teilt Fürsprecher Saluz im Wesentli- chen mit, Art. 3 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) sei keine genügende gesetzliche Grundlage, damit ein Anwalt verpflichtet werden könne, die Kostennote nach Datum, Zeit und Inhalt offen zu legen. Denkbar wäre allenfalls, den Zeitaufwand für die einzelnen Rubriken offen zu legen. Im Übrigen seien die einzelnen Tätigkeiten aktenkundig. Diese Grundsätze würden auch für die Tätigkeiten der Praktikantin gelten. Gemäss Ziff. 1.4 des Kreisschrei- bens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern würden Praktikantinnen und Praktikanten in der Regel zum halben Stundenansatz eines Rechtsan- walts bzw. mit Fr. 125.-- pro Stunde entschädigt. Vorliegend rechtfertige sich eine angemessene Erhöhung der Entschädigung für die Praktikantin- nentätigkeit auf Fr. 150.-- pro Stunde, weil insbesondere der Zeitaufwand für die Teilnahme an den Einvernahmen ein Abweichen rechtfertigten.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheides einge- stellt wurde (TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2; TPF BK.2007.1 vom 30. Juli 2007 E. 1.1). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.
1.2 Das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wurde mit Einstellungsverfü- gung der Gesuchsgegnerin vom 23. Oktober 2007 abgeschlossen. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
2.
2.1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann ver- weigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder er- schwert hat (Art. 122 Abs. 1 BStP). Die I. Beschwerdekammer ist dabei
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nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens der Bundesanwaltschaft die Gutheissung beantragt wird (TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.3 m.w.H.). Als „an- dere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.1).
2.2 Der Beizug eines Verteidigers war aufgrund der Schwere der Tatvorwürfe gerechtfertigt, obwohl A. rechtskundig ist (Fürsprecher-Patent; ab 1976 im Rechtsdienst des D.; ab 1993 Leitung des D. [pag. 5.8]). Angesichts der Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin weder die Gründe für die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Gesuchsteller noch andere diesbezügli- che Ausführungen vorbringt, kann nicht geklärt werden, ob ein rechtswidri- ges oder schuldhaftes Verhalten des Gesuchstellers für die Durchführung oder Erschwerung der Strafuntersuchung ursächlich war (Art. 246bis Abs. 2 BStP).
2.3 Soweit der Gesuchsteller aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfah- rens für die Zeit vom 17. März 2004 bis 12. November 2007 Verteidigungs- kosten von Fr. 47'349.40 (inkl. Auslagen und MWST) geltend macht, ist festzustellen, dass die eingereichte Kostennote trotz Aufforderung der I. Beschwerdekammer mit Schreiben vom 3. Juni 2008 nicht substanziiert ist. Der Kostennote kann beispielsweise nicht entnommen werden, welche anwaltlichen Tätigkeiten wann ausgeführt wurden und wie lange diese im Einzelnen dauerten. Zumindest die Angaben von Stundenzahlen für einzel- ne Arbeitskategorien, wie in der Kostennote aufgeführt, wären - auch ohne Nachfrist - ohne Weiteres möglich und ohne Beeinträchtigung des Berufs- geheimnisses auch zumutbar gewesen. Zudem ist dem Gesuch bzw. der Kostennote nicht zu entnehmen, was die in den Klammern enthaltenen Zahlen bedeuten. Es ist mangels Angaben davon auszugehen, dass es sich diesbezüglich um die Anzahl der ausgeführten Tätigkeiten handelt. Das Argument des Gesuchstellers, die einzelnen Tätigkeiten seien akten- kundig, ist im Übrigen unzutreffend, da sich die Strafakten bei der Straf- kammer befinden und der Gesuchsteller die Edition dieser Akten nicht ver- langt hat. Mangels Substanziierung des Entschädigungsgesuches vom
12. November 2007 bzw. der Kostennote ist es somit nicht möglich, den
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geltend gemachten Verteidigungsaufwand zu überprüfen, weshalb die Ent- schädigung androhungsgemäss nach Ermessen festgesetzt wird.
2.4 Nachfolgend ist zu prüfen, welcher Verteidigungsaufwand angesichts der Komplexität des Strafverfahrens und bei sorgfältiger Interessenwahrung als angemessen erscheint. Der Gesuchsteller macht einen Arbeitsaufwand von total 246 Stunden und 45 Minuten geltend (für Fürsprecher Peter Saluz 74 Stunden und 30 Minuten à Fr. 250.--; für die Rechtspraktikantin 172 Stunden und 15 Minuten à Fr. 150.--). Vorliegend ist zu berücksichti- gen, dass das Verfahren gegen den Gesuchsteller rund 3 ¾ Jahre dauerte. Der Eidg. Untersuchungsrichter hat im Verfahren rund zwei Jahre (28. Feb- ruar 2005 [Eröffnungsverfügung] bis 22. Februar 2007 [Schlussverfügung]) einen erheblichen Aufwand betrieben und einen 105 Seiten umfassenden Schlussbericht eingereicht. Dieser Umstand lässt zwar nicht ohne Weiteres auf einen ähnlichen Zeitaufwand des Verteidigers schliessen, gibt aber ge- wisse Anhaltspunkte bei der Festlegung des angemessenen Verteidigungs- aufwandes. Allein die lange Verfahrensdauer mit den zahlreichen Einsät- zen (35 Einvernahmen usw.) deuten darauf hin, dass der geltend gemachte Zeitaufwand angesichts der Schwere der Tatvorwürfe nicht als unverhält- nismässig zu betrachten ist.
2.5 Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmung über die Anwaltsent- schädigung, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Honorars das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Ver- fahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung ge- langt. Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von min- destens 200 und höchstens 300 Franken vor (vgl. hierzu TPF BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 2.4 m.w.H.). In Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche zwar als komplex, aber nicht als überdurchschnittlich zu bewerten sind, erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MWST) für die von Fürsprecher Peter Saluz geleisteten Arbeiten als angemessen. Der entschädigungsberechtig- te Verteidigungsaufwand für Fürsprecher Peter Saluz beträgt demnach Fr. 16'390.00 (exkl. MWST [74 Stunden und 30 Minuten à Fr. 220.--]). Für die Entschädigung der Rechtspraktikantin (lic. iur.) erscheint entsprechend Ziff. 1.4 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. März 1999 (Aktualisiert am 20. Juni 2006) - ein halber Stundenan- satz eines Rechtsanwalts als angemessen (vorliegend Fr. 220.-- : 2 = Fr. 110.-- [exkl. MWST]). Der entschädigungsberechtigte Verteidigungs- aufwand für die Tätigkeiten der Rechtspraktikantin beträgt demnach Fr. 18'947.50 (exkl. MWST [172 Stunden und 15 Minuten à Fr. 110.--]).
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2.6 Die Anwaltskosten umfassen nebst dem Honorar auch den Ersatz der not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs-, Unterkunftskos- ten, Porti und Telefonspesen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. Sep- tember 2006 [SR 173.711.31]). Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Auslagen für Porti, Telefonspesen und Fotokopien von Fr. 405.-- erschei- nen gerechtfertigt und sind als solche zu entschädigen.
2.7 Dem Gesuchsteller steht demnach ein entschädigungsberechtigter Vertei- digungsaufwand von total Fr. 38'458.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu (Fr. 16'390.--, Fr. 18'947.50 sowie Fr. 405.--, insgesamt ausmachend Fr. 35’742.50, zzgl. 7.6% MWST, ausmachend Fr. 2'716.45). Nachfolgend ist indessen zu berücksichtigen, dass der Verteidiger des Gesuchstellers für seine Bemühungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Gesuchsteller von C. am 20. Juli 2006 mit einem Betrag von Fr. 21'520.-- entschädigt wurde. Zudem hat der Gesuchsteller im Rahmen des gegen ihn eingestellten Strafverfahrens ein Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt und von der Bundesanwaltschaft bereits eine Entschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. MWST) erhalten (TPF BB.2006 54 vom 20. September 2006 E. 3.2 sowie Ziffer 3 des Dispositivs). Diese Beträge sind in Abzug zu bringen. Dem Ge- suchsteller steht deshalb noch der Restbetrag von Fr. 15'038.95 (inkl. Aus- lagen und MWST; [Fr. 38'458.95 - Fr. 21'520.00 - Fr. 1'900.--]) zur vollum- fänglichen Deckung seines Verteidigungsaufwandes zu.
3. 3.1 Der Gesuchsteller macht weiter eine Entschädigung bzw. Genugtuung von Fr. 10'000.-- geltend.
3.2 Zur Berechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren Schadens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff. OR) per ana- logiam beizuziehen (vgl. RUTH WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Ge- nugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürche- rischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 m.w.H.). Der Schaden ist zu substanziieren und zu beweisen (Art. 42 OR; vgl. BGE 107 IV 155 E. 5). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Er- messen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Die Schätzung ist zulässig, sofern der Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Schadens in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen oder der Nachweis
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unzumutbar ist (RUTH WALLIMANN BAUR, a.a.O., S. 112; vgl. zum Ganzen TPF BK.2004.15 und BK.2004.16 vom 8. März 2006, je E. 3). Vorausset- zung eines Entschädigungsanspruches ist nebst dem Vorliegen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung (DONATSCH/ SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, Vorbemerkung zu § 49 ff. N. 47). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat An- spruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Per- sönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Vor- aussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung ist unter anderem das Erfordernis der subjektiv empfundenen immateriellen Unbill (siehe dazu SCHNYDER, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 49 OR N. 4 i.V.m. Art. 47 OR N. 13).
3.3 Soweit der Gesuchsteller eine Entschädigung bzw. Genugtuung mit der Begründung verlangt, er sei in den Medien über dreieinhalb Jahren als Be- schuldigter dargestellt worden, ist darauf hinzuweisen, dass er in keiner Weise darlegt, wann, in welchen Medien und in welchem Ausmass dies der Fall gewesen sein soll. Er zeigt nicht auf, ob und inwiefern ihn der angebli- che mediale Druck psychisch beeinträchtigt hat. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem damaligen Strafverfahren und dem angeblichen schweren Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte wird nicht nachgewiesen. Zudem ist die geltend gemachte Entschädigung bzw. Genugtuung im Zusammenhang mit den angeblichen zwei Stellenabsagen unbelegt (was z.B. durch schrift- liche Stellenabsagen möglich wäre) und somit nicht gerechtfertigt. Der Ge- suchsteller ist der Substanziierungs- und Beweispflicht im Sinne der obge- nannten Rechtsprechung nicht nachgekommen. Das Entschädigungsge- such ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
4.
4.1 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP nicht berück- sichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat demnach dem Gesuchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.v.m. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die reduzierte Entschädigung ist auf Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Feb-
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ruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Der Gesuchsteller erhält vom geleisteten Kostenvorschuss Fr. 500.-- zurückerstattet. Der Gesuchsgegnerin werden keine Kosten auf- erlegt (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Strafverfahren mit insgesamt Fr. 15'038.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
2. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer mit Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädi- gen.
3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Der Gesuchsteller erhält vom geleisteten Kostenvorschuss Fr. 500.-- aus der Bundesstrafgerichtskasse zurückerstattet.
Bellinzona, 21. Juli 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Peter Saluz - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.