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BK.2006.6

Bundesstrafgericht · 2007-06-19 · Deutsch CH

Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)

Sachverhalt

A. Im Nachgang zum Anschlag auf das World Trade Center in New York (USA) vom 11. September 2001 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen Unbekannt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Mordes, krimineller Organisation etc. Das Ermittlungsverfahren wurde ab 24. Oktober 2001 gegen B. und A., beide Verwaltungsratsmitglie- der der C. SA bzw. D. SA in Z., unter anderem wegen Verdachts der Betei- ligung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB geführt. Die auf den Bahamas domizilierte, von der C. SA gehaltene Bank E. soll in diverse Unterschlagungen im Zusammenhang mit nicht zurückerstatteten Guthaben von Kunden involviert gewesen sein, die Indizien für ihre Verwicklung in ein undurchsichtiges Finanznetzwerk im Zusammenhang mit terroristischen Milieus seien. B. und A. sollen dabei die Köpfe des Konglomerats gewesen und bei substanziellen Geschäftsab- wicklungen aktiv in Erscheinung getreten sein. A. wurde am 9. November 2001 als Adressat der UNO-Sanktionen gemäss Resolution Nr. 1267 und deren Folgeresolutionen bezeichnet. Der Bundes- rat führt ihn seit 1. Dezember 2001 (AS 2002 155) in Anhang 2, Liste C, der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban vom 2. Oktober 2000 (SR 946.203). Mit Entscheid vom 27. April 2005 schützte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Grundsatz eine von B. wegen Säumnis der Bun- desanwaltschaft erhobene Beschwerde und wies diese an, das gerichtspo- lizeiliche Ermittlungsverfahren gegen B. bis 31. Mai 2005 entweder einzu- stellen oder beim zuständigen eidgenössischen Untersuchungsrichter die Voruntersuchung zu beantragen (TPF BB.2005.4). In der Folge stellte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 31. Mai 2005 das gerichtspolizeili- che Ermittlungsverfahren gegen B. und A. ein, hob bestehende Zwangs- massnahmen (Beschlagnahmen von Konti und Unterlagen) auf und nahm die Verfahrenskosten auf die Bundeskasse (act. 2.1).

B. Mit Entscheid vom 30. November 2005 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein von den Anwälten F., G., H. und I. in Zusammen- hang mit dem vorgenannten Ermittlungsverfahren – gestützt auf eine Zes- sion von A. – in eigenem Namen gestelltes Entschädigungsgesuch teilwei- se gut und verpflichtete die Gesuchsgegnerin zur Zahlung einer Entschädi- gung an die Gesuchsteller von Fr. 49'093.90 für Anwaltskosten (TPF BK.2005.16).

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C. Mit Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 30. Mai 2006 lässt A. durch Rechtsanwalt John Rossi folgende Rechtsbegehren stellen (act. 1):

„2. Quale risarcimento dei danni e quale riparazione del torto morale ven- gono riconosciuti ad A. i seguenti importi:

a) CHF 11'928'250.-- per perdita di valore delle azioni della Banca E.; b) CH 3'757'398.-- quale perdita di dividendi per la Banca E.; c) CHF 350'000.-- per danni agli immobili; d) CHF 521'235.-- quale perdita di salario per la C. SA; e) CHF 3'075.-- per spese di trasferte e albergo; f) CHF 37'500.-- per spese di patrocinio eccedenti la difesa penale; g) CHF 150'000.-- quale riparazione del torto morale;

oltre interessi al 5% dal 24.10.2001.

3. L’istante si riserva di avanzare ulteriori pretese sulla base delle risultan- ze dei processi di X.

4. Egli chiede di tenere in sospeso questa procedura fino ad istanza dell’istante.

5. Spese a carico dello Stato, protestate le ripetibili.”

Die Bundesanwaltschaft leitete diese Eingabe am 28. Juni 2006 zuständig- keitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt Abweisung der Anträge bzw. überlässt die Festsetzung einer all- fälligen Entschädigung dem Ermessen der Beschwerdekammer (act. 2). Mit Gesuchsreplik vom 14. August 2006 hält A. an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest (act. 9). Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Einga- be vom 25. August 2006 unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der Ge- suchsantwort vom 28. Juni 2006 auf eine Duplik (act. 11).

D. Mit Verfügung des Referenten vom 29. November 2006 wurde der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen und dem Gesuchsteller Gele- genheit zur Vervollständigung seiner Eingaben gegeben (act. 13). Der Gesuchsteller machte mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 weitere Ausführungen und legte zusätzliche Belege auf (act. 14). Die Bundesan- waltschaft nahm dazu am 4. Januar 2007 Stellung (act. 16).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheides einge- stellt wurde (TPF BK.2005.20 vom 12. Januar 2006, BK.2006.2 vom

10. März 2006 E. 1.2 und BK.2006.11 vom 19. Januar 2007 E. 1.1). Frister- fordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.

1.2 Das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wurde mit Einstellungsverfü- gung der Gesuchsgegnerin vom 31. Mai 2005 abgeschlossen (Sachverhalt lit. A). Auf das Entschädigungsbegehren ist somit grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten (Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BStP). Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist eine gewisse objekti- ve Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter er- heblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu be- weisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten ins- besondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspo- lizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeit- punkt der Fall ist – und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessen- wahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.2 m.w.H.). Zur Be- rechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren Scha- dens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff. OR) per analogiam beizuziehen (vgl. RUTH WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genugtuung

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durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Un- tersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 mit weiteren Hinweisen). Der Schaden ist zu substanziieren und zu beweisen (Art. 42 OR; BGE 107 IV 155, 157). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Die Schätzung ist zulässig, sofern der Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Schadens in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen oder der Nachweis unzumutbar ist (RUTH WALLIMANN BAUR, a.a.O., S. 112; vgl. zum Ganzen TPF BK.2004.15 und BK.2004.16 vom 8. März 2006, je E. 3).

2.2 Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs ist nebst dem Vorliegen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätig- keit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung (DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zü- rich, Zürich 2000, Vorbemerkungen zu §§ 49 ff. N. 47). Der aus dem zivilen Haftpflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch im öffentlichen Recht. Die Bestimmungen des Haftpflichtrechts, Art. 41 ff. OR, sind analog anwendbar (RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwal- tungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 105/ B. / Ziff. VI / lit.g). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Untersuchungshandlungen (insbesondere Zwangs- massnahmen) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemei- nen Lebenserfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetretenen Schaden zu bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Untersu- chungshandlungen wesentlich begünstigt worden sein (RUTH WALLIMANN BAUR, a.a.O., S. 89 f. Ziff. 3). Hat das Verhalten der zuständigen Behörde adäquat kausal zu einem Schaden geführt, so kann der Fall eintreten, dass dieser an sich adäquate Kausalzusammenhang „unterbrochen“ wird in dem Sinne, als dass er wegen einer hinzutretenden Ursache dennoch als in- adäquat erscheint. Dies hat zur Folge, dass der adäquate Kausalzusam- menhang verneint wird, was zum Ausschluss bzw. zu einer Reduktion der Haftung führt (RUTH WALLIMANN BAUR, a.a.O., S. 91 Ziff. 6.1; vgl. TPF BK.2004.15 und BK.2004.16 vom 8. März 2006, je E. 3).

2.3 Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Un- tersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Beneh- men verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP). Die Be- schwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens des Eidgenössi- schen Untersuchungsrichters bzw. der Bundesanwaltschaft die Gutheis-

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sung beantragt wird (vgl. TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.3). Für eine ganze oder teilweise Verweigerung einer Entschädigung besteht vorliegend kein Grund. Es kann diesbezüglich auf den bereits erwähnten Entscheid der Beschwerdekammer verwiesen werden (Sachverhalt lit. B).

2.4 Nachdem sich der Gesuchsteller in den Rechtsschriften eine weitere Sub- stanziierung einzelner Schadenspositionen und entsprechende Beweisan- träge im Verlauf des Verfahrens ausdrücklich vorbehalten hatte, wurde ihm am 29. November 2006 unter Hinweis auf die Substanziierungs- und Be- weisführungslast Gelegenheit zur Vervollständigung gegeben (act. 13). Mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 machte der Gesuchsteller weitere Aus- führungen und reichte zusätzliche Belege ein (act. 14). Der Gesuchsteller beantragt den Beizug der von B. im mit Entschädigungsgesuch vom

30. Mai 2006 eingeleiteten Verfahren eingereichten Urkunden (act. 9 S. 9; act. 14 S. 1). Die Akten jenes Verfahrens wurden beigezogen (BK.2006.5). Abzuweisen ist hingegen der Antrag auf Beizug der von der Gesuchsgeg- nerin ehemals beschlagnahmten Akten des Ermittlungsverfahrens (act. 9 S. 6). Diese Akten wurden in Aufhebung der Beschlagnahme freigegeben und infolge Annahmeverweigerung bei einer Unternehmung in Y. zur Ver- fügung des Gesuchstellers eingelagert (act. 2.2-2.6). Letzterer wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, diese abholen zu lassen und selber im vor- liegenden Verfahren einzureichen, soweit er sich darauf berufen wollte.

3.

3.1 Aktien Bank E. 3.1.1 Der Gesuchsteller bringt vor, er habe 95'426 Aktien der Bank E. gehalten, welchen einen Wert von USD 9'542'600.-- bzw. CHF 11'928'250.-- gehabt hätten; deren jährliche Dividende habe im Mittel 7% bzw. USD 667'982.-- betragen. Der Dividendenausfall für 4,5 Jahre betrage USD 3'005'919.-- bzw. Fr. 3'757’398.--. Am 23. März 2001 sei die Auflösung und Liquidation der Bank beschlossen worden, welche ordentlicherweise innert rund dreier Jahre hätte abgeschlossen werden können, mithin bis März 2004. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens sowie der Auflistung seines Namens in der Liste des UNO-Sicherheitsrates und der Liste der Verordnung des Bundesrates vom 2. Oktober 2000, welche sofort international mediale Aufmerksamkeit erfahren habe, sei eine Fortsetzung der Liquidation nicht wie vorgesehen möglich gewesen. Die Liquidation habe zu einem Totalverlust geführt.

3.1.2 Der Gesuchsteller war Vizepräsident des Verwaltungsrats der Bank E. und hielt per 31. Dezember 1999 64’853 (von 150’000) ordinary shares und

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30'573 (von 260'000) preference shares, total 95'426 shares, welche da- mals laut Jahresbericht 1999 einen Buchwert von je USD 103.16 hatten (BK.2006.5 act. 1 Beil. 15-17). Ausgangspunkt einer Schadensberechnung müsste der Wert der Aktien per 24. Oktober 2001 bzw. per Datum der ersten schadensverursachenden Handlung der Gesuchsgegnerin bilden, wenn man mit dem Gesuchsteller davon ausgehen will, dass das Ermittlungsverfahren für den behaupteten Wertverlust der Aktien adäquat kausal war. Der Gesuchsteller weist nicht ansatzweise nach, ob und in welchem Umfang er bei Eröffnung des Ermitt- lungsverfahrens noch Inhaber von Aktien der Bank E. war und welchen Wert diese damals aufwiesen. Er legt weder den Jahresbericht und die Bi- lanz der Bank E. für das Jahr 2000 noch eine Liquidationseröffnungsbilanz oder jährliche Zwischenberichte/-bilanzen der Liquidatoren auf, welche Auf- schluss über den massgeblichen Wert der Aktien geben könnten, noch reicht er die Geschäftsbücher der Bank E. ein, welche allenfalls Grundlage für ein – auf Antrag – gerichtliches Gutachten zur Schadensberechnung bilden könnten. Erhebliche Zweifel an einem unveränderten Fortbestand des per Ende 1999 nachgewiesenen Aktienwerts wecken aber schon die kritischen Aussagen des Verwaltungsratspräsidenten der Bank E. zum da- maligen Geschäftsverlauf und dessen Aussichten im Jahresbericht 1999 (BK.2006.5 act. 1 Beil. 17 S. 4 f.). Dem Schlussbericht der Bundeskriminal- polizei vom 23. März 2005 ist zudem zu entnehmen, dass die Bank E. ab 1998 – ausser im Geschäftsjahr 1999 – Verluste verbuchte und ihr die Zentralbank der Bahamas am 12. April 2001 die Banklizenz entzog (BK.2006.5 act. 1 Beil. 3 S. 57). Entsprechend der Zielsetzung der Liquida- tion basiert eine Liquidationseröffnungsbilanz zudem nicht auf Fortfüh- rungs-, sondern auf Veräusserungswerten, was sich auf die Aktien erheb- lich wertmindernd auswirken kann. Der Wert der Aktien im Herbst 2001 kann somit kaum jenem von Ende 1999 entsprechen. Der Gesuchsteller weist sodann nicht nach, dass ihm nach Beendigung der Liquidation kein Liquidationserlös zugeflossen sei; eine Liquidationsschlussbilanz, welche als Basis für die Verteilung des Liquidationsüberschusses dient, wurde nicht aufgelegt. Ein Erlös wäre indes vom massgeblichen Ausgangswert der Aktien abzuziehen. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Liquidations- stadium die Beendigung der Gesellschaft bezweckt und zum Schutz der Gläubiger Ausschüttungen an die Aktionäre zu unterbleiben haben. Das Vermögen der Gesellschaft wird auf ihren Aktivenüberschuss zurückgeführt und dieser in liquide Form gebracht, um anschliessend an die Aktionäre verteilt werden zu können. Einen Ertragsausfall der Aktionäre aufgrund entgangener Dividenden gibt es im Liquidationsstadium daher nicht (vgl. zum schweizerischen Recht: FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweize- risches Aktienrecht, Bern 1996, S. 858 ff. N. 77 ff.; POLEDNA/MARAZZOTTA,

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Basler Kommentar zum Bankengesetz, Basel 2005, N. 18 zu Art. 23quinquies BankG). Der Nachweis des behaupteten Schadens – Kapitalverlust und Er- tragsausfall – ist nach dem Gesagten nicht erbracht.

3.2 Verdienstausfall

3.2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe Aktien der D. SA im Betrag von Fr. 100'000.-- gehalten und ein jährliches Salär von Fr. 115'830.-- bezogen. Für die Zeit von 2001 bis 2005 bzw. in 4,5 Jahren habe er einen Ver- dienstausfall von Fr. 521’235.-- erlitten. Hätte die Liquidation der D. SA im vorgesehen Zeitraum erfolgen können, wäre ihm das Salär weiterhin vergü- tet worden. Die Aktien seien zudem nicht mehr veräusserlich gewesen. Diese Verluste seien aufgrund des Ermittlungsverfahrens entstanden.

3.2.2 Der Gesuchsteller weist nicht nach, dass und wie lange er in einem Ar- beitsverhältnis mit der D. SA gestanden sei und Anspruch auf das behaup- tete Jahressalär gehabt habe. Im Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei wird ausgeführt, dass die einzigen Einnahmen der D. SA aus Service- dienstleistungen für die Bank E. (Kontrolle der Ein- und Auszahlungen von Kunden der Bank E.) stammten, wofür sie monatlich USD 100'000.-- erhal- ten habe (BK.2006.5 act. 1 Beil. 3 S. 12 f.). Dies wird denn auch vom Ge- suchsteller grundsätzlich bestätigt (act. 1 S. 5). Nachdem die Auflösung der Bank E. von den Aktionären bereits vor Eröffnung des Ermittlungsverfah- rens beschlossen worden und die Tätigkeit der D. SA somit auf das Liqui- dationsstadium der Bank E. beschränkt war, besteht offensichtlich kein adäquater Kausalzusammenhang eines allfälligen Verdienstausfalls mit der Strafuntersuchung. Das Begehren ist demzufolge abzuweisen. Mit Bezug auf den behaupteten Wertverlust der Aktien der D. SA – wofür ohnehin kei- nerlei Beweis erbracht worden ist – fehlt es schon an einem formellen Ent- schädigungsbegehren.

3.3 Reise- und Logierkosten 3.3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe im Laufe des Ermittlungsverfah- rens zu fünf Einvernahmen nach Bern reisen müssen, wobei dreimal eine Übernachtung erforderlich gewesen sei. Seine Auslagen für Übernachtung und Mahlzeiten sowie die Zugsfahrten hätten total Fr. 3'075.-- betragen.

3.3.2 Der Gesuchsteller substanziiert zwar die einzelnen Positionen, bringt je- doch keinerlei Belege für die behaupteten Auslagen bei. Mit dem Hinweis, dass die geltend gemachten Auslagen der Praxis für solche Fälle entsprä- chen (act. 14), vermag der Gesuchsteller seine Beweislast nicht zu erfüllen. Das Begehren ist demnach mangels Beweisen abzuweisen.

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3.4 Gebäudeschäden

3.4.1 Der Gesuchsteller bringt vor, er habe infolge Sperrung seiner Bankkonti und aufgrund der erlittenen Vermögens- und Einkommensverluste die zum Unterhalt seiner Liegenschaft erforderlichen finanziellen Mittel nicht mehr gehabt. Der Schaden an seiner Liegenschaft belaufe sich auf schätzungs- weise Fr. 350'000.-- und stehe in direktem Zusammenhang mit dem Ermitt- lungsverfahren (act. 1 S. 15). Mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 legt er zum Nachweis des behaupteten Schadens diverse Belege auf (act. 14).

3.4.2 Der Gesuchsteller substanziiert nicht ansatzweise einen Schaden, welchen er an der von ihm selbst bewohnten Liegenschaft mangels Unterhalts erlit- ten haben will. Auch aus den aufgelegten Offerten zweier Ingenieurbüros vom 1. und 19. Oktober 2004 bzw. 9. Februar 2006 ist nicht ersichtlich, dass und in welchem Umfang an der Liegenschaft des Gesuchstellers Schäden mangels Unterhalts entstanden seien. Hingegen bestanden für diese Liegenschaft offenbar Probleme aufgrund einer benachbarten Bau- stelle, wofür eine Evaluation durch Techniker der Gemeinde vorgenommen wurde (act. 14.3, Rechnung J. vom 9. Februar 2006 Ziff. 1, Schreiben K. vom 1. Oktober 2004 Ziff. 3). Soweit in diesem Zusammenhang Schäden an der Liegenschaft des Gesuchstellers entstanden sein sollten, fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren bzw. der Beschlagnahme von Bankkonti des Gesuchstellers. Das Begeh- ren ist demnach abzuweisen.

3.5 Ungedeckte Anwaltskosten 3.5.1 Der Gesuchsteller macht nicht unmittelbar mit dem Ermittlungsverfahren verbundene weitere Anwaltskosten in der Zeit von 2001 bis 2005 im Betrag von Fr. 37'500.-- geltend, umfassend 150 Stunden à Fr. 250.--, wovon Fr. 8'727.30 auf das Rechtshilfeverfahren in Strafsachen mit Italien und Fr. 28'772.70 auf Beratungen im Zivil- und Gesellschaftsrecht entfielen. Zum Nachweis legt er diverse Leistungsjournale seines Verteidigers auf.

3.5.2 Im Verfahren BK.2005.16 machte der Gesuchsteller bzw. dessen Rechts- nachfolger eine Entschädigung für Verteidigungskosten im Zusammenhang mit dem eingestellten Ermittlungsverfahren geltend. Für den in der Zeit vom

28. September 2001 bis 30. Juni 2005 getätigten Aufwand der Verteidigung wurde der Gesuchsteller bzw. sein Rechtsvertreter auf der Basis des Leis- tungsjournals für 174,7 Stunden zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer mit total Fr. 49'093.90 entschädigt (Sachverhalt lit. B). Insoweit ist der Ent- schädigungsanspruch rechtskräftig beurteilt (res iudicata).

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3.5.3 Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller wegen Wider- handlung gegen Art. 270bis itStGB ersuchte die mailändische Staatsanwalt- schaft die Schweiz am 17. November 2004 um Rechtshilfe (BK.2006.5 act. 15.8). Das Bundesamt für Justiz übertrug das Ersuchen zur Erledigung an die Gesuchsgegnerin (BK.2006.5 act. 15.9). Der Gesuchsteller hält of- fensichtlich dafür, dass dieses Rechtshilfeverfahren eine Folge des gegen ihn geführten schweizerischen Ermittlungsverfahrens sei und die Gesuchs- gegnerin grundsätzlich gemäss Art. 122 BStP entschädigungspflichtig sei. Im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeverfahren nach Art. 15 IRSG zu stellende Entschädigungsbegehren sind an die Verwaltung – hier an das Bundesamt für Justiz – zu richten, gegen deren Entscheid im Sinne von Art. 100 Abs. 4 VStrR bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (TPF BK.2004.15 vom 8. März 2006 E. 1. m.w.H). Die Beschwerdekammer ist diesbezüglich mangels Vorlie- gens eines Beschwerdeobjekts nicht zum Entscheid über die Entschädi- gungsfrage zuständig. Auf das Begehren ist demzufolge nicht einzutreten.

3.5.4 Die weiteren Anwaltskosten sind in keiner Art und Weise spezifiziert; die aufgelegten Honorarrechnungen, welchen überdies keine Leistungsjourna- le beigefügt sind (act. 14.1), betreffen nach Darstellung des Gesuchstellers einzig die Aufwendungen im Rahmen des erwähnten Rechtshilfeverfahrens (act. 14 S. 2). Im Übrigen ist ein adäquater Kausalzusammenhang von Be- ratungen im Zivil- und Gesellschaftsrecht zum Ermittlungsverfahren weder behauptet noch nachgewiesen. Das Begehren ist demnach abzuweisen.

3.6 Pendente Zivilprozesse in den USA 3.6.1 Der Gesuchsteller behält sich eine Geltendmachung weiterer Entschädi- gungsbegehren im Zusammenhang mit von Geschädigten der Terroran- schläge vom 11. September 2001 gegen ihn vor amerikanischen Gerichten eingeklagten Zivilforderungen vor und beantragt aus diesem Grund eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens (Anträge Ziff. 3 und 4; act. 9 S. 8).

3.6.2 Der Gesuchsteller legt einen Auszug aus einer Klageschrift auf, wonach er vor einem Bezirksgericht in X. ins Recht gefasst worden ist (act. 1 und 4 Beil. D40). Vor anderen amerikanischen Bezirksgerichten wurden zwar die Bank E., die D. SA und B., nicht aber der Gesuchsteller eingeklagt (act. 1 und 4 Beil. D38, D39). Nachdem der Gesuchsteller bisher weder zur Leis- tung von Schadenersatz noch zur Zahlung von Prozesskosten verpflichtet worden ist, ist ihm aus diesem Prozess kein Nachteil entstanden. Ein adä- quater Kausalzusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren wäre aber oh-

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nehin zu verneinen, sollten die amerikanischen Gerichte aufgrund der Be- hauptung der Kläger, dass der Gesuchsteller von den schweizerischen Er- mittlungsbehörden der Terrorismusfinanzierung bezichtigt worden sei (act. 9 S. 8) – welcher Vorwurf sich nicht erhärten liess –, diesen zu Schadener- satz und zur Tragung von Prozesskosten verpflichten. Der Antrag auf Sis- tierung des vorliegenden Verfahrens ist demnach abzuweisen.

4. Genugtuung 4.1 Die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP kann neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen, auch wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich festhält (BGE 84 IV 44, 47 E. 6). Eine immaterielle Unbill, die zu einer Genugtuung führt, kann nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere er- reichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeits- rechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Ein solcher Eingriff liegt namentlich vor, wenn das Verfahren und die darin erhobenen und sich spä- ter als ungerechtfertigt erweisenden Anschuldigungen in der Öffentlichkeit bekannt werden. Der zu Unrecht Beschuldigte wird dabei nach dem Erfah- rungssatz, dass immer etwas "hängen bleibt", moralisch geschädigt (vgl. BGE 103 Ia 73, 74 E. 7). Auch das Erdulden einer Hausdurchsuchung und dergleichen kann zu einer Genugtuung führen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8G.60/2003 vom 17. Juni 2003 E. 1; BGE 84 IV 44, 47 E. 6). Ein Ge- nugtuungsanspruch setzt zudem einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus (vgl. zum Ganzen TPF BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1; BK.2005.12 vom 7. Juli 2005; BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 E. 1.2; BK.2006.11 vom 19. Januar 2007 E. 5.1). Soweit ein Genugtuungsanspruch im Zu- sammenhang mit einem Rechtshilfeverfahren steht, kann in verfahrens- mässiger Hinsicht auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden (E. 3.5). Dies gilt auch für jene Verfahren, welche auf Veranlassung einer schweize- rischen Behörde im Ausland geführt worden sind (Art. 15 Abs. 1 IRSG).

4.2 Der Gesuchsteller verlangt Fr. 150'000.-- als Genugtuung. Er macht zu- sammengefasst geltend, dass er zu Unrecht mehr als dreieinhalb Jahre lang der Terrorismusfinanzierung beschuldigt worden sei; zudem sei das Ermittlungsverfahren in die Länge gezogen worden. Er sei Zwangsmass- namen unterworfen worden; seine Privat- und Geschäftsräumlichkeiten seien durchsucht und sein Vermögen beschlagnahmt worden. Auch habe das Verfahren grosse Publizität erlangt; dieses sei Ursache für seine Auflis- tung in der UNO-Sanktionenliste und der Liste der bundesrätlichen Verord- nung. Seine persönliche Freiheit, namentlich seine Bewegungs- und Wirt-

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schaftsfreiheit, sei in deren Folge bis heute stark eingeschränkt geblieben.

4.3 Die Gesuchsgegnerin publizierte den Namen des Gesuchstellers nicht di- rekt, sondern gab in einer Pressemitteilung vom 24. Juni 2004 bekannt, dass sie das in Zusammenhang mit den Terroranschlägen in den USA vom

11. September 2001 gegen unbekannte Täterschaft eröffnete gerichtspoli- zeiliche Ermittlungsverfahren am 24. Oktober 2001 wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung „auf zwei Verantwortliche der in Z. ansässigen Finanzgesellschaft ‚D. SA’ (früher ‚C. SA)“ ausgedehnt habe und das Ver- fahren in den folgenden Wochen dem Eidgenössischen Untersuchungsrich- teramt zur Weiterbearbeitung überweisen werde (act. 1 und 4 Beil. D21; Webseite der Gesuchsgegnerin „www.ba.admin.ch“, Rubrik Medienmittei- lungen); andere bzw. anderslautende Pressemitteilungen macht der Ge- suchsteller jedenfalls nicht namhaft. Dieser weist überdies selber darauf hin (act. 1 S. 8), dass die Bank E., deren führende Organe mit denen der D. SA identisch sind, von diversen Medien schon seit 1997 mit dem Verdacht der Terrorismusfinanzierung in Verbindung gebracht wurde (vgl. auch BK.2006.5 act. 1 Beil. 3 S. 6 und 11 f.).

Die UNO bzw. deren Sicherheitsrat setzte den Namen des Gesuchstellers bereits am 9. November 2001 auf die Resolution Nr. 1267, auf welcher Per- sonen figurieren, welche Mitglieder der Taliban oder Al-Qaïda sind oder Verbindungen zu diesen Organisationen ausweisen (BK.2006.5 act. 1 Beil. 3 S. 6); seit 1. Dezember 2001 wird dieser auch im Anhang 2 der Ver- ordnung des Bundesrates über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban vom 2. Oktober 2000 aufgeführt (Sachverhalt lit. A). Für diese Auflistungen ist das Ermittlungsverfahren indes nicht adä- quat kausal, wie im Folgenden darzulegen ist. Die Aufnahme von Personen in die UNO-Resolution Nr. 1267 und deren Folgeresolutionen sowie in An- hang 2 der erwähnten Verordnung des Bundesrats bezweckt unter ande- rem, die Vermögenswerte dieser Personen zu sperren und deren individu- elle Reisetätigkeiten zu verbieten (vgl. BK.2006.5 act. 1 Beil. 3 S. 6; Art. 3 und 4a der Verordnung). Die Verordnung stützt sich auf das Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG, SR 946.231), wonach der Bund Zwangsmassnahmen (namentlich Beschränkungen des Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehrs) erlassen kann, um Sanktionen durchzusetzen, die unter anderem von der Organisation der Vereinten Nationen beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektie- rung der Menschenrechte, dienen (Art. 1 EmbG). Die Aufnahme einer Per- son in Anhang 2 der Verordnung erfolgt somit aufgrund völkerrechtlicher

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Verpflichtungen der Schweiz und nicht aufgrund einer schweizerischen Strafuntersuchung. Auch aus dem Schlussbericht der Bundeskriminalpoli- zei vom 23. März 2005 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diesem Bericht ist vielmehr zu entnehmen, dass sich die Nachrichtendienste schon früh für die Bank E. und deren Führungspersönlichkeiten interessierten und bereits nach dem ersten Attentat auf das World Trade Center in New York im Jah- re 1993 nachrichtendienstliche Berichte zur Bank E. erfolgten (BK.2006.5 act. 1 Beil. 3 S. 5 f., Ziff. 2 Vorgeschichte). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die UNO bzw. deren Sanktionskomitee selbständig und nach eigenen Krite- rien Massnahmen gegen Personen beschliessen. Wenn sie sich dabei auch auf Informationen ihrer Mitgliedsstaaten stützt, kann deswegen ein adäquater Kausalzusammenhang nicht bejaht werden. Allfällige Nachteile aufgrund der Nennung des Namens des Gesuchstellers in den erwähnten Listen sind somit nicht auf das Ermittlungsverfahren zurückzuführen. Für das Bekanntwerden des Namens des Gesuchstellers im Zusammen- hang mit dem Verdacht der Terrorismusfinanzierung stellt das Ermittlungs- verfahren somit nicht die einzige, sondern bloss eine von mehreren Mitur- sachen dar; die Tätigkeit der Gesuchsgegnerin ist mithin nur teilweise adä- quat kausal für die vom Gesuchsteller infolge der medialen Aufmerksamkeit erlittene Beeinträchtigung der Persönlichkeit. Als genugtuungsbegründend kann sodann die Dauer des Ermittlungsverfahrens von mehr als dreieinhalb Jahren im Zusammenhang mit der Schwere des Tatvorwurfs berücksichtigt werden. Soweit Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen rechtshilfe- weise am Wohnsitz des Gesuchstellers in Italien erfolgten, ist ein allfälliger Genugtuungsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 IRSG bei der zuständigen Ver- waltungsbehörde und nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gel- tend zu machen. Eine aufgrund jener Zwangsmassnahmen allenfalls erlit- tene moralische Unbill ist daher nicht zu berücksichtigen. Mit Bezug auf die Durchsuchung von Geschäftsräumlichkeiten in der Schweiz führt der Ge- suchsteller nicht aus, inwiefern dieser Eingriff für ihn persönlich eine be- sondere Belastung dargestellt habe. Für die Einschränkung der Wirt- schafts- und Bewegungsfreiheit des Gesuchstellers infolge der Aufnahme in die Al-Qaïda-Liste der UNO und in die Verordnung des Bundesrats fehlt es, wie bereits ausgeführt, an einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Ermittlungsverfahren. In Berücksichtigung aller massgeblichen Be- messungsfaktoren ist eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zuzusprechen.

5. Zinsforderung Der Gesuchsteller macht einen Zins zu 5% seit Schadenseintritt geltend, wofür er die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens am 24. Oktober 2001 als

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massgeblich bezeichnet. Beim Schadenersatz wird der Schadenszins mit dem Eintritt des den Schaden begründenden Ereignisses fällig (BREHM, Berner Kommentar, 2. Aufl., N. 97 zu Art. 41 OR). In der schweizerischen Praxis hat der Geschädigte das Wahlrecht, ob er eine Genugtuung nach den Bemessungskriterien am Verletzungstag samt Zins einklagen oder nach den Ansätzen am Urteilstag ohne Verzinsung geltend machen will (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 94 ff.). Von diesem Wahlrecht hat der Ge- suchsteller zugunsten der Verzinsung Gebrauch gemacht. Der Zins beträgt 5% pro Jahr (Art. 73 OR). Die genugtuungsrelevanten Nachteile sind indes nicht bereits bei Beginn des Ermitttlungsverfahrens eingetreten; aufgrund der für die Genugtuung massgeblichen Bemessungskriterien ist vielmehr auf den mittleren Verfall, berechnet anhand der Dauer des Ermittlungsver- fahrens, abzustellen. Als solcher gilt für die Zeit vom 24. Oktober 2001 (Er- öffnung) bis 31. Mai 2005 (Einstellung) der 12. August 2003. Der Ge- suchsteller hat Anspruch auf einen Schadenszins zu 5% seit

12. August 2003 von Fr. 5'000.--; kapitalisiert per Datum des vorliegenden Entscheids vom 19. Juni 2007 ergibt sich ein Zinsanspruch von Fr. 964.--.

6. Zusammenfassend ist das Gesuch, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutzuheissen und die Entschädigung zu Lasten der Gesuchsgeg- nerin auf Fr. 5’964.-- festzusetzen; im Mehrbetrag ist es abzuweisen.

7.

7.1 Da das vorliegende Verfahren noch vor Inkrafttreten des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 eingeleitet worden ist, sind für die Re- gelung der Gerichts- und Parteikosten die Bestimmungen des Bundes- rechtspflegegesetzes (OG) massgebend (Art. 149 ff. OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG und Art. 245 BStP [in der Fassung vom 19. Dezember 2003]).

7.2 Der Gesuchsteller stellt Entschädigungsbegehren im Gesamtbetrag von Fr. 16'747’458.-- zuzüglich Zins, wobei er zu weit weniger als einem Pro- mille obsiegt. Er wird deshalb als praktisch vollumfänglich unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); Entschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 OG). Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung, Kanzleiaufwand und finanzieller Lage der Parteien (Art. 1 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Der ordentliche Rahmen für die Gerichtsgebühr beträgt 200 - 10'000 Franken (Art. 3 des Reglements). Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, insbesondere bei umfangreichen Verfahren, kann über die-

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sen Höchstbetrag hinausgegangen und die Gerichtsgebühr bis auf 50'000 Franken festgesetzt werden (Art. 4 lit. c des Reglements). Gemäss der seit

1. Januar 2007 geltenden – hier indes noch nicht anwendbaren – Fassung von Art. 245 Abs. 2 BStP beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis 250'000 Fran- ken, wobei das Bundesstrafgericht bei besonderen Gründen bis zum dop- pelten Betrag über diesen Höchstbetrag hinausgehen kann. In Berücksich- tigung aller Faktoren, insbesondere der sehr hohen Entschädigungsforde- rung mit zahlreichen einzelnen Schadenspositionen, deren Begründung verteilt auf drei Rechtsschriften erfolgte, der gestaffelten Einreichung der Beweisurkunden und des infolge unnötiger Aufblähung des Prozessstoffes damit verbundenen unverhältnismässig hohen Aufwands für das Gericht, ist eine den Normalrahmen übersteigende Gerichtsgebühr von Fr. 25'000.-- gerechtfertigt. Diese ist vollumfänglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--.

8. Da der Gesuchsteller einerseits gegen den Bund einen Entschädigungsan- spruch hat, anderseits im Rahmen dieses Verfahrens kostenpflichtig wird, kann die Eidgenossenschaft die gegenseitigen Forderungen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR verrechnen. Durch die Verrechnungserklärung werden Forderung und Gegenforderung, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkt getilgt, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenü- berstanden (vgl. Art. 124 Abs. 1 und 2 OR). Die Verrechnungswirkung tritt somit im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids ein (TPF BK.2004.15 vom

8. März 2006 E. 8; BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 3.4). In Verrechnung der restlichen Gebührenforderung von Fr. 15'000.-- mit dem Entschädigungsanspruch von total Fr. 5’964.-- (inkl. Zins) hat der Ge- suchsteller der Bundesstrafgerichtskasse noch Fr. 9’036.-- zu bezahlen.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (29 Absätze)

E. 3 L’istante si riserva di avanzare ulteriori pretese sulla base delle risultan- ze dei processi di X.

E. 3.1 Aktien Bank E.

E. 3.1.1 Der Gesuchsteller bringt vor, er habe 95'426 Aktien der Bank E. gehalten, welchen einen Wert von USD 9'542'600.-- bzw. CHF 11'928'250.-- gehabt hätten; deren jährliche Dividende habe im Mittel 7% bzw. USD 667'982.-- betragen. Der Dividendenausfall für 4,5 Jahre betrage USD 3'005'919.-- bzw. Fr. 3'757’398.--. Am 23. März 2001 sei die Auflösung und Liquidation der Bank beschlossen worden, welche ordentlicherweise innert rund dreier Jahre hätte abgeschlossen werden können, mithin bis März 2004. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens sowie der Auflistung seines Namens in der Liste des UNO-Sicherheitsrates und der Liste der Verordnung des Bundesrates vom 2. Oktober 2000, welche sofort international mediale Aufmerksamkeit erfahren habe, sei eine Fortsetzung der Liquidation nicht wie vorgesehen möglich gewesen. Die Liquidation habe zu einem Totalverlust geführt.

E. 3.1.2 Der Gesuchsteller war Vizepräsident des Verwaltungsrats der Bank E. und hielt per 31. Dezember 1999 64’853 (von 150’000) ordinary shares und

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30'573 (von 260'000) preference shares, total 95'426 shares, welche da- mals laut Jahresbericht 1999 einen Buchwert von je USD 103.16 hatten (BK.2006.5 act. 1 Beil. 15-17). Ausgangspunkt einer Schadensberechnung müsste der Wert der Aktien per 24. Oktober 2001 bzw. per Datum der ersten schadensverursachenden Handlung der Gesuchsgegnerin bilden, wenn man mit dem Gesuchsteller davon ausgehen will, dass das Ermittlungsverfahren für den behaupteten Wertverlust der Aktien adäquat kausal war. Der Gesuchsteller weist nicht ansatzweise nach, ob und in welchem Umfang er bei Eröffnung des Ermitt- lungsverfahrens noch Inhaber von Aktien der Bank E. war und welchen Wert diese damals aufwiesen. Er legt weder den Jahresbericht und die Bi- lanz der Bank E. für das Jahr 2000 noch eine Liquidationseröffnungsbilanz oder jährliche Zwischenberichte/-bilanzen der Liquidatoren auf, welche Auf- schluss über den massgeblichen Wert der Aktien geben könnten, noch reicht er die Geschäftsbücher der Bank E. ein, welche allenfalls Grundlage für ein – auf Antrag – gerichtliches Gutachten zur Schadensberechnung bilden könnten. Erhebliche Zweifel an einem unveränderten Fortbestand des per Ende 1999 nachgewiesenen Aktienwerts wecken aber schon die kritischen Aussagen des Verwaltungsratspräsidenten der Bank E. zum da- maligen Geschäftsverlauf und dessen Aussichten im Jahresbericht 1999 (BK.2006.5 act. 1 Beil. 17 S. 4 f.). Dem Schlussbericht der Bundeskriminal- polizei vom 23. März 2005 ist zudem zu entnehmen, dass die Bank E. ab 1998 – ausser im Geschäftsjahr 1999 – Verluste verbuchte und ihr die Zentralbank der Bahamas am 12. April 2001 die Banklizenz entzog (BK.2006.5 act. 1 Beil. 3 S. 57). Entsprechend der Zielsetzung der Liquida- tion basiert eine Liquidationseröffnungsbilanz zudem nicht auf Fortfüh- rungs-, sondern auf Veräusserungswerten, was sich auf die Aktien erheb- lich wertmindernd auswirken kann. Der Wert der Aktien im Herbst 2001 kann somit kaum jenem von Ende 1999 entsprechen. Der Gesuchsteller weist sodann nicht nach, dass ihm nach Beendigung der Liquidation kein Liquidationserlös zugeflossen sei; eine Liquidationsschlussbilanz, welche als Basis für die Verteilung des Liquidationsüberschusses dient, wurde nicht aufgelegt. Ein Erlös wäre indes vom massgeblichen Ausgangswert der Aktien abzuziehen. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Liquidations- stadium die Beendigung der Gesellschaft bezweckt und zum Schutz der Gläubiger Ausschüttungen an die Aktionäre zu unterbleiben haben. Das Vermögen der Gesellschaft wird auf ihren Aktivenüberschuss zurückgeführt und dieser in liquide Form gebracht, um anschliessend an die Aktionäre verteilt werden zu können. Einen Ertragsausfall der Aktionäre aufgrund entgangener Dividenden gibt es im Liquidationsstadium daher nicht (vgl. zum schweizerischen Recht: FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweize- risches Aktienrecht, Bern 1996, S. 858 ff. N. 77 ff.; POLEDNA/MARAZZOTTA,

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Basler Kommentar zum Bankengesetz, Basel 2005, N. 18 zu Art. 23quinquies BankG). Der Nachweis des behaupteten Schadens – Kapitalverlust und Er- tragsausfall – ist nach dem Gesagten nicht erbracht.

E. 3.2 Verdienstausfall

E. 3.2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe Aktien der D. SA im Betrag von Fr. 100'000.-- gehalten und ein jährliches Salär von Fr. 115'830.-- bezogen. Für die Zeit von 2001 bis 2005 bzw. in 4,5 Jahren habe er einen Ver- dienstausfall von Fr. 521’235.-- erlitten. Hätte die Liquidation der D. SA im vorgesehen Zeitraum erfolgen können, wäre ihm das Salär weiterhin vergü- tet worden. Die Aktien seien zudem nicht mehr veräusserlich gewesen. Diese Verluste seien aufgrund des Ermittlungsverfahrens entstanden.

E. 3.2.2 Der Gesuchsteller weist nicht nach, dass und wie lange er in einem Ar- beitsverhältnis mit der D. SA gestanden sei und Anspruch auf das behaup- tete Jahressalär gehabt habe. Im Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei wird ausgeführt, dass die einzigen Einnahmen der D. SA aus Service- dienstleistungen für die Bank E. (Kontrolle der Ein- und Auszahlungen von Kunden der Bank E.) stammten, wofür sie monatlich USD 100'000.-- erhal- ten habe (BK.2006.5 act. 1 Beil. 3 S. 12 f.). Dies wird denn auch vom Ge- suchsteller grundsätzlich bestätigt (act. 1 S. 5). Nachdem die Auflösung der Bank E. von den Aktionären bereits vor Eröffnung des Ermittlungsverfah- rens beschlossen worden und die Tätigkeit der D. SA somit auf das Liqui- dationsstadium der Bank E. beschränkt war, besteht offensichtlich kein adäquater Kausalzusammenhang eines allfälligen Verdienstausfalls mit der Strafuntersuchung. Das Begehren ist demzufolge abzuweisen. Mit Bezug auf den behaupteten Wertverlust der Aktien der D. SA – wofür ohnehin kei- nerlei Beweis erbracht worden ist – fehlt es schon an einem formellen Ent- schädigungsbegehren.

E. 3.3 Reise- und Logierkosten

E. 3.3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe im Laufe des Ermittlungsverfah- rens zu fünf Einvernahmen nach Bern reisen müssen, wobei dreimal eine Übernachtung erforderlich gewesen sei. Seine Auslagen für Übernachtung und Mahlzeiten sowie die Zugsfahrten hätten total Fr. 3'075.-- betragen.

E. 3.3.2 Der Gesuchsteller substanziiert zwar die einzelnen Positionen, bringt je- doch keinerlei Belege für die behaupteten Auslagen bei. Mit dem Hinweis, dass die geltend gemachten Auslagen der Praxis für solche Fälle entsprä- chen (act. 14), vermag der Gesuchsteller seine Beweislast nicht zu erfüllen. Das Begehren ist demnach mangels Beweisen abzuweisen.

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E. 3.4 Gebäudeschäden

E. 3.4.1 Der Gesuchsteller bringt vor, er habe infolge Sperrung seiner Bankkonti und aufgrund der erlittenen Vermögens- und Einkommensverluste die zum Unterhalt seiner Liegenschaft erforderlichen finanziellen Mittel nicht mehr gehabt. Der Schaden an seiner Liegenschaft belaufe sich auf schätzungs- weise Fr. 350'000.-- und stehe in direktem Zusammenhang mit dem Ermitt- lungsverfahren (act. 1 S. 15). Mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 legt er zum Nachweis des behaupteten Schadens diverse Belege auf (act. 14).

E. 3.4.2 Der Gesuchsteller substanziiert nicht ansatzweise einen Schaden, welchen er an der von ihm selbst bewohnten Liegenschaft mangels Unterhalts erlit- ten haben will. Auch aus den aufgelegten Offerten zweier Ingenieurbüros vom 1. und 19. Oktober 2004 bzw. 9. Februar 2006 ist nicht ersichtlich, dass und in welchem Umfang an der Liegenschaft des Gesuchstellers Schäden mangels Unterhalts entstanden seien. Hingegen bestanden für diese Liegenschaft offenbar Probleme aufgrund einer benachbarten Bau- stelle, wofür eine Evaluation durch Techniker der Gemeinde vorgenommen wurde (act. 14.3, Rechnung J. vom 9. Februar 2006 Ziff. 1, Schreiben K. vom 1. Oktober 2004 Ziff. 3). Soweit in diesem Zusammenhang Schäden an der Liegenschaft des Gesuchstellers entstanden sein sollten, fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren bzw. der Beschlagnahme von Bankkonti des Gesuchstellers. Das Begeh- ren ist demnach abzuweisen.

E. 3.5 Ungedeckte Anwaltskosten

E. 3.5.1 Der Gesuchsteller macht nicht unmittelbar mit dem Ermittlungsverfahren verbundene weitere Anwaltskosten in der Zeit von 2001 bis 2005 im Betrag von Fr. 37'500.-- geltend, umfassend 150 Stunden à Fr. 250.--, wovon Fr. 8'727.30 auf das Rechtshilfeverfahren in Strafsachen mit Italien und Fr. 28'772.70 auf Beratungen im Zivil- und Gesellschaftsrecht entfielen. Zum Nachweis legt er diverse Leistungsjournale seines Verteidigers auf.

E. 3.5.2 Im Verfahren BK.2005.16 machte der Gesuchsteller bzw. dessen Rechts- nachfolger eine Entschädigung für Verteidigungskosten im Zusammenhang mit dem eingestellten Ermittlungsverfahren geltend. Für den in der Zeit vom

28. September 2001 bis 30. Juni 2005 getätigten Aufwand der Verteidigung wurde der Gesuchsteller bzw. sein Rechtsvertreter auf der Basis des Leis- tungsjournals für 174,7 Stunden zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer mit total Fr. 49'093.90 entschädigt (Sachverhalt lit. B). Insoweit ist der Ent- schädigungsanspruch rechtskräftig beurteilt (res iudicata).

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E. 3.5.3 Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller wegen Wider- handlung gegen Art. 270bis itStGB ersuchte die mailändische Staatsanwalt- schaft die Schweiz am 17. November 2004 um Rechtshilfe (BK.2006.5 act. 15.8). Das Bundesamt für Justiz übertrug das Ersuchen zur Erledigung an die Gesuchsgegnerin (BK.2006.5 act. 15.9). Der Gesuchsteller hält of- fensichtlich dafür, dass dieses Rechtshilfeverfahren eine Folge des gegen ihn geführten schweizerischen Ermittlungsverfahrens sei und die Gesuchs- gegnerin grundsätzlich gemäss Art. 122 BStP entschädigungspflichtig sei. Im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeverfahren nach Art. 15 IRSG zu stellende Entschädigungsbegehren sind an die Verwaltung – hier an das Bundesamt für Justiz – zu richten, gegen deren Entscheid im Sinne von Art. 100 Abs. 4 VStrR bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (TPF BK.2004.15 vom 8. März 2006 E. 1. m.w.H). Die Beschwerdekammer ist diesbezüglich mangels Vorlie- gens eines Beschwerdeobjekts nicht zum Entscheid über die Entschädi- gungsfrage zuständig. Auf das Begehren ist demzufolge nicht einzutreten.

E. 3.5.4 Die weiteren Anwaltskosten sind in keiner Art und Weise spezifiziert; die aufgelegten Honorarrechnungen, welchen überdies keine Leistungsjourna- le beigefügt sind (act. 14.1), betreffen nach Darstellung des Gesuchstellers einzig die Aufwendungen im Rahmen des erwähnten Rechtshilfeverfahrens (act. 14 S. 2). Im Übrigen ist ein adäquater Kausalzusammenhang von Be- ratungen im Zivil- und Gesellschaftsrecht zum Ermittlungsverfahren weder behauptet noch nachgewiesen. Das Begehren ist demnach abzuweisen.

E. 3.6 Pendente Zivilprozesse in den USA

E. 3.6.1 Der Gesuchsteller behält sich eine Geltendmachung weiterer Entschädi- gungsbegehren im Zusammenhang mit von Geschädigten der Terroran- schläge vom 11. September 2001 gegen ihn vor amerikanischen Gerichten eingeklagten Zivilforderungen vor und beantragt aus diesem Grund eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens (Anträge Ziff. 3 und 4; act. 9 S. 8).

E. 3.6.2 Der Gesuchsteller legt einen Auszug aus einer Klageschrift auf, wonach er vor einem Bezirksgericht in X. ins Recht gefasst worden ist (act. 1 und 4 Beil. D40). Vor anderen amerikanischen Bezirksgerichten wurden zwar die Bank E., die D. SA und B., nicht aber der Gesuchsteller eingeklagt (act. 1 und 4 Beil. D38, D39). Nachdem der Gesuchsteller bisher weder zur Leis- tung von Schadenersatz noch zur Zahlung von Prozesskosten verpflichtet worden ist, ist ihm aus diesem Prozess kein Nachteil entstanden. Ein adä- quater Kausalzusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren wäre aber oh-

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nehin zu verneinen, sollten die amerikanischen Gerichte aufgrund der Be- hauptung der Kläger, dass der Gesuchsteller von den schweizerischen Er- mittlungsbehörden der Terrorismusfinanzierung bezichtigt worden sei (act. 9 S. 8) – welcher Vorwurf sich nicht erhärten liess –, diesen zu Schadener- satz und zur Tragung von Prozesskosten verpflichten. Der Antrag auf Sis- tierung des vorliegenden Verfahrens ist demnach abzuweisen.

4. Genugtuung

E. 4 Egli chiede di tenere in sospeso questa procedura fino ad istanza dell’istante.

E. 4.1 Die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP kann neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen, auch wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich festhält (BGE 84 IV 44, 47 E. 6). Eine immaterielle Unbill, die zu einer Genugtuung führt, kann nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere er- reichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeits- rechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Ein solcher Eingriff liegt namentlich vor, wenn das Verfahren und die darin erhobenen und sich spä- ter als ungerechtfertigt erweisenden Anschuldigungen in der Öffentlichkeit bekannt werden. Der zu Unrecht Beschuldigte wird dabei nach dem Erfah- rungssatz, dass immer etwas "hängen bleibt", moralisch geschädigt (vgl. BGE 103 Ia 73, 74 E. 7). Auch das Erdulden einer Hausdurchsuchung und dergleichen kann zu einer Genugtuung führen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8G.60/2003 vom 17. Juni 2003 E. 1; BGE 84 IV 44, 47 E. 6). Ein Ge- nugtuungsanspruch setzt zudem einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus (vgl. zum Ganzen TPF BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1; BK.2005.12 vom 7. Juli 2005; BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 E. 1.2; BK.2006.11 vom 19. Januar 2007 E. 5.1). Soweit ein Genugtuungsanspruch im Zu- sammenhang mit einem Rechtshilfeverfahren steht, kann in verfahrens- mässiger Hinsicht auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden (E. 3.5). Dies gilt auch für jene Verfahren, welche auf Veranlassung einer schweize- rischen Behörde im Ausland geführt worden sind (Art. 15 Abs. 1 IRSG).

E. 4.2 Der Gesuchsteller verlangt Fr. 150'000.-- als Genugtuung. Er macht zu- sammengefasst geltend, dass er zu Unrecht mehr als dreieinhalb Jahre lang der Terrorismusfinanzierung beschuldigt worden sei; zudem sei das Ermittlungsverfahren in die Länge gezogen worden. Er sei Zwangsmass- namen unterworfen worden; seine Privat- und Geschäftsräumlichkeiten seien durchsucht und sein Vermögen beschlagnahmt worden. Auch habe das Verfahren grosse Publizität erlangt; dieses sei Ursache für seine Auflis- tung in der UNO-Sanktionenliste und der Liste der bundesrätlichen Verord- nung. Seine persönliche Freiheit, namentlich seine Bewegungs- und Wirt-

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schaftsfreiheit, sei in deren Folge bis heute stark eingeschränkt geblieben.

E. 4.3 Die Gesuchsgegnerin publizierte den Namen des Gesuchstellers nicht di- rekt, sondern gab in einer Pressemitteilung vom 24. Juni 2004 bekannt, dass sie das in Zusammenhang mit den Terroranschlägen in den USA vom

E. 5 Spese a carico dello Stato, protestate le ripetibili.”

Die Bundesanwaltschaft leitete diese Eingabe am 28. Juni 2006 zuständig- keitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt Abweisung der Anträge bzw. überlässt die Festsetzung einer all- fälligen Entschädigung dem Ermessen der Beschwerdekammer (act. 2). Mit Gesuchsreplik vom 14. August 2006 hält A. an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest (act. 9). Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Einga- be vom 25. August 2006 unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der Ge- suchsantwort vom 28. Juni 2006 auf eine Duplik (act. 11).

D. Mit Verfügung des Referenten vom 29. November 2006 wurde der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen und dem Gesuchsteller Gele- genheit zur Vervollständigung seiner Eingaben gegeben (act. 13). Der Gesuchsteller machte mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 weitere Ausführungen und legte zusätzliche Belege auf (act. 14). Die Bundesan- waltschaft nahm dazu am 4. Januar 2007 Stellung (act. 16).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheides einge- stellt wurde (TPF BK.2005.20 vom 12. Januar 2006, BK.2006.2 vom

E. 10 März 2006 E. 1.2 und BK.2006.11 vom 19. Januar 2007 E. 1.1). Frister- fordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.

1.2 Das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wurde mit Einstellungsverfü- gung der Gesuchsgegnerin vom 31. Mai 2005 abgeschlossen (Sachverhalt lit. A). Auf das Entschädigungsbegehren ist somit grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten (Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BStP). Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist eine gewisse objekti- ve Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter er- heblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu be- weisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten ins- besondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspo- lizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeit- punkt der Fall ist – und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessen- wahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.2 m.w.H.). Zur Be- rechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren Scha- dens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff. OR) per analogiam beizuziehen (vgl. RUTH WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genugtuung

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durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Un- tersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 mit weiteren Hinweisen). Der Schaden ist zu substanziieren und zu beweisen (Art. 42 OR; BGE 107 IV 155, 157). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Die Schätzung ist zulässig, sofern der Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Schadens in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen oder der Nachweis unzumutbar ist (RUTH WALLIMANN BAUR, a.a.O., S. 112; vgl. zum Ganzen TPF BK.2004.15 und BK.2004.16 vom 8. März 2006, je E. 3).

2.2 Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs ist nebst dem Vorliegen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätig- keit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung (DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zü- rich, Zürich 2000, Vorbemerkungen zu §§ 49 ff. N. 47). Der aus dem zivilen Haftpflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch im öffentlichen Recht. Die Bestimmungen des Haftpflichtrechts, Art. 41 ff. OR, sind analog anwendbar (RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwal- tungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 105/ B. / Ziff. VI / lit.g). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Untersuchungshandlungen (insbesondere Zwangs- massnahmen) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemei- nen Lebenserfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetretenen Schaden zu bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Untersu- chungshandlungen wesentlich begünstigt worden sein (RUTH WALLIMANN BAUR, a.a.O., S. 89 f. Ziff. 3). Hat das Verhalten der zuständigen Behörde adäquat kausal zu einem Schaden geführt, so kann der Fall eintreten, dass dieser an sich adäquate Kausalzusammenhang „unterbrochen“ wird in dem Sinne, als dass er wegen einer hinzutretenden Ursache dennoch als in- adäquat erscheint. Dies hat zur Folge, dass der adäquate Kausalzusam- menhang verneint wird, was zum Ausschluss bzw. zu einer Reduktion der Haftung führt (RUTH WALLIMANN BAUR, a.a.O., S. 91 Ziff. 6.1; vgl. TPF BK.2004.15 und BK.2004.16 vom 8. März 2006, je E. 3).

2.3 Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Un- tersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Beneh- men verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP). Die Be- schwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens des Eidgenössi- schen Untersuchungsrichters bzw. der Bundesanwaltschaft die Gutheis-

- 6 -

sung beantragt wird (vgl. TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.3). Für eine ganze oder teilweise Verweigerung einer Entschädigung besteht vorliegend kein Grund. Es kann diesbezüglich auf den bereits erwähnten Entscheid der Beschwerdekammer verwiesen werden (Sachverhalt lit. B).

2.4 Nachdem sich der Gesuchsteller in den Rechtsschriften eine weitere Sub- stanziierung einzelner Schadenspositionen und entsprechende Beweisan- träge im Verlauf des Verfahrens ausdrücklich vorbehalten hatte, wurde ihm am 29. November 2006 unter Hinweis auf die Substanziierungs- und Be- weisführungslast Gelegenheit zur Vervollständigung gegeben (act. 13). Mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 machte der Gesuchsteller weitere Aus- führungen und reichte zusätzliche Belege ein (act. 14). Der Gesuchsteller beantragt den Beizug der von B. im mit Entschädigungsgesuch vom

30. Mai 2006 eingeleiteten Verfahren eingereichten Urkunden (act. 9 S. 9; act. 14 S. 1). Die Akten jenes Verfahrens wurden beigezogen (BK.2006.5). Abzuweisen ist hingegen der Antrag auf Beizug der von der Gesuchsgeg- nerin ehemals beschlagnahmten Akten des Ermittlungsverfahrens (act. 9 S. 6). Diese Akten wurden in Aufhebung der Beschlagnahme freigegeben und infolge Annahmeverweigerung bei einer Unternehmung in Y. zur Ver- fügung des Gesuchstellers eingelagert (act. 2.2-2.6). Letzterer wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, diese abholen zu lassen und selber im vor- liegenden Verfahren einzureichen, soweit er sich darauf berufen wollte.

3.

E. 11 September 2001 gegen unbekannte Täterschaft eröffnete gerichtspoli- zeiliche Ermittlungsverfahren am 24. Oktober 2001 wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung „auf zwei Verantwortliche der in Z. ansässigen Finanzgesellschaft ‚D. SA’ (früher ‚C. SA)“ ausgedehnt habe und das Ver- fahren in den folgenden Wochen dem Eidgenössischen Untersuchungsrich- teramt zur Weiterbearbeitung überweisen werde (act. 1 und 4 Beil. D21; Webseite der Gesuchsgegnerin „www.ba.admin.ch“, Rubrik Medienmittei- lungen); andere bzw. anderslautende Pressemitteilungen macht der Ge- suchsteller jedenfalls nicht namhaft. Dieser weist überdies selber darauf hin (act. 1 S. 8), dass die Bank E., deren führende Organe mit denen der D. SA identisch sind, von diversen Medien schon seit 1997 mit dem Verdacht der Terrorismusfinanzierung in Verbindung gebracht wurde (vgl. auch BK.2006.5 act. 1 Beil. 3 S. 6 und 11 f.).

Die UNO bzw. deren Sicherheitsrat setzte den Namen des Gesuchstellers bereits am 9. November 2001 auf die Resolution Nr. 1267, auf welcher Per- sonen figurieren, welche Mitglieder der Taliban oder Al-Qaïda sind oder Verbindungen zu diesen Organisationen ausweisen (BK.2006.5 act. 1 Beil. 3 S. 6); seit 1. Dezember 2001 wird dieser auch im Anhang 2 der Ver- ordnung des Bundesrates über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban vom 2. Oktober 2000 aufgeführt (Sachverhalt lit. A). Für diese Auflistungen ist das Ermittlungsverfahren indes nicht adä- quat kausal, wie im Folgenden darzulegen ist. Die Aufnahme von Personen in die UNO-Resolution Nr. 1267 und deren Folgeresolutionen sowie in An- hang 2 der erwähnten Verordnung des Bundesrats bezweckt unter ande- rem, die Vermögenswerte dieser Personen zu sperren und deren individu- elle Reisetätigkeiten zu verbieten (vgl. BK.2006.5 act. 1 Beil. 3 S. 6; Art. 3 und 4a der Verordnung). Die Verordnung stützt sich auf das Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG, SR 946.231), wonach der Bund Zwangsmassnahmen (namentlich Beschränkungen des Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehrs) erlassen kann, um Sanktionen durchzusetzen, die unter anderem von der Organisation der Vereinten Nationen beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektie- rung der Menschenrechte, dienen (Art. 1 EmbG). Die Aufnahme einer Per- son in Anhang 2 der Verordnung erfolgt somit aufgrund völkerrechtlicher

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Verpflichtungen der Schweiz und nicht aufgrund einer schweizerischen Strafuntersuchung. Auch aus dem Schlussbericht der Bundeskriminalpoli- zei vom 23. März 2005 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diesem Bericht ist vielmehr zu entnehmen, dass sich die Nachrichtendienste schon früh für die Bank E. und deren Führungspersönlichkeiten interessierten und bereits nach dem ersten Attentat auf das World Trade Center in New York im Jah- re 1993 nachrichtendienstliche Berichte zur Bank E. erfolgten (BK.2006.5 act. 1 Beil. 3 S. 5 f., Ziff. 2 Vorgeschichte). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die UNO bzw. deren Sanktionskomitee selbständig und nach eigenen Krite- rien Massnahmen gegen Personen beschliessen. Wenn sie sich dabei auch auf Informationen ihrer Mitgliedsstaaten stützt, kann deswegen ein adäquater Kausalzusammenhang nicht bejaht werden. Allfällige Nachteile aufgrund der Nennung des Namens des Gesuchstellers in den erwähnten Listen sind somit nicht auf das Ermittlungsverfahren zurückzuführen. Für das Bekanntwerden des Namens des Gesuchstellers im Zusammen- hang mit dem Verdacht der Terrorismusfinanzierung stellt das Ermittlungs- verfahren somit nicht die einzige, sondern bloss eine von mehreren Mitur- sachen dar; die Tätigkeit der Gesuchsgegnerin ist mithin nur teilweise adä- quat kausal für die vom Gesuchsteller infolge der medialen Aufmerksamkeit erlittene Beeinträchtigung der Persönlichkeit. Als genugtuungsbegründend kann sodann die Dauer des Ermittlungsverfahrens von mehr als dreieinhalb Jahren im Zusammenhang mit der Schwere des Tatvorwurfs berücksichtigt werden. Soweit Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen rechtshilfe- weise am Wohnsitz des Gesuchstellers in Italien erfolgten, ist ein allfälliger Genugtuungsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 IRSG bei der zuständigen Ver- waltungsbehörde und nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gel- tend zu machen. Eine aufgrund jener Zwangsmassnahmen allenfalls erlit- tene moralische Unbill ist daher nicht zu berücksichtigen. Mit Bezug auf die Durchsuchung von Geschäftsräumlichkeiten in der Schweiz führt der Ge- suchsteller nicht aus, inwiefern dieser Eingriff für ihn persönlich eine be- sondere Belastung dargestellt habe. Für die Einschränkung der Wirt- schafts- und Bewegungsfreiheit des Gesuchstellers infolge der Aufnahme in die Al-Qaïda-Liste der UNO und in die Verordnung des Bundesrats fehlt es, wie bereits ausgeführt, an einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Ermittlungsverfahren. In Berücksichtigung aller massgeblichen Be- messungsfaktoren ist eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zuzusprechen.

5. Zinsforderung Der Gesuchsteller macht einen Zins zu 5% seit Schadenseintritt geltend, wofür er die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens am 24. Oktober 2001 als

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massgeblich bezeichnet. Beim Schadenersatz wird der Schadenszins mit dem Eintritt des den Schaden begründenden Ereignisses fällig (BREHM, Berner Kommentar, 2. Aufl., N. 97 zu Art. 41 OR). In der schweizerischen Praxis hat der Geschädigte das Wahlrecht, ob er eine Genugtuung nach den Bemessungskriterien am Verletzungstag samt Zins einklagen oder nach den Ansätzen am Urteilstag ohne Verzinsung geltend machen will (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 94 ff.). Von diesem Wahlrecht hat der Ge- suchsteller zugunsten der Verzinsung Gebrauch gemacht. Der Zins beträgt 5% pro Jahr (Art. 73 OR). Die genugtuungsrelevanten Nachteile sind indes nicht bereits bei Beginn des Ermitttlungsverfahrens eingetreten; aufgrund der für die Genugtuung massgeblichen Bemessungskriterien ist vielmehr auf den mittleren Verfall, berechnet anhand der Dauer des Ermittlungsver- fahrens, abzustellen. Als solcher gilt für die Zeit vom 24. Oktober 2001 (Er- öffnung) bis 31. Mai 2005 (Einstellung) der 12. August 2003. Der Ge- suchsteller hat Anspruch auf einen Schadenszins zu 5% seit

E. 12 August 2003 von Fr. 5'000.--; kapitalisiert per Datum des vorliegenden Entscheids vom 19. Juni 2007 ergibt sich ein Zinsanspruch von Fr. 964.--.

6. Zusammenfassend ist das Gesuch, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutzuheissen und die Entschädigung zu Lasten der Gesuchsgeg- nerin auf Fr. 5’964.-- festzusetzen; im Mehrbetrag ist es abzuweisen.

7.

7.1 Da das vorliegende Verfahren noch vor Inkrafttreten des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 eingeleitet worden ist, sind für die Re- gelung der Gerichts- und Parteikosten die Bestimmungen des Bundes- rechtspflegegesetzes (OG) massgebend (Art. 149 ff. OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG und Art. 245 BStP [in der Fassung vom 19. Dezember 2003]).

7.2 Der Gesuchsteller stellt Entschädigungsbegehren im Gesamtbetrag von Fr. 16'747’458.-- zuzüglich Zins, wobei er zu weit weniger als einem Pro- mille obsiegt. Er wird deshalb als praktisch vollumfänglich unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); Entschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 OG). Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung, Kanzleiaufwand und finanzieller Lage der Parteien (Art. 1 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Der ordentliche Rahmen für die Gerichtsgebühr beträgt 200 - 10'000 Franken (Art. 3 des Reglements). Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, insbesondere bei umfangreichen Verfahren, kann über die-

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sen Höchstbetrag hinausgegangen und die Gerichtsgebühr bis auf 50'000 Franken festgesetzt werden (Art. 4 lit. c des Reglements). Gemäss der seit

1. Januar 2007 geltenden – hier indes noch nicht anwendbaren – Fassung von Art. 245 Abs. 2 BStP beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis 250'000 Fran- ken, wobei das Bundesstrafgericht bei besonderen Gründen bis zum dop- pelten Betrag über diesen Höchstbetrag hinausgehen kann. In Berücksich- tigung aller Faktoren, insbesondere der sehr hohen Entschädigungsforde- rung mit zahlreichen einzelnen Schadenspositionen, deren Begründung verteilt auf drei Rechtsschriften erfolgte, der gestaffelten Einreichung der Beweisurkunden und des infolge unnötiger Aufblähung des Prozessstoffes damit verbundenen unverhältnismässig hohen Aufwands für das Gericht, ist eine den Normalrahmen übersteigende Gerichtsgebühr von Fr. 25'000.-- gerechtfertigt. Diese ist vollumfänglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--.

8. Da der Gesuchsteller einerseits gegen den Bund einen Entschädigungsan- spruch hat, anderseits im Rahmen dieses Verfahrens kostenpflichtig wird, kann die Eidgenossenschaft die gegenseitigen Forderungen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR verrechnen. Durch die Verrechnungserklärung werden Forderung und Gegenforderung, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkt getilgt, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenü- berstanden (vgl. Art. 124 Abs. 1 und 2 OR). Die Verrechnungswirkung tritt somit im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids ein (TPF BK.2004.15 vom

8. März 2006 E. 8; BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 3.4). In Verrechnung der restlichen Gebührenforderung von Fr. 15'000.-- mit dem Entschädigungsanspruch von total Fr. 5’964.-- (inkl. Zins) hat der Ge- suchsteller der Bundesstrafgerichtskasse noch Fr. 9’036.-- zu bezahlen.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen. Die Entschädigung des Gesuchstellers für das eingestellte gerichtspolizeili- che Ermittlungsverfahren wird im Sinne der Erwägungen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin auf Fr. 5’964.-- festgesetzt.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 25'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Der Gesuchsteller hat der Bundesstrafgerichtskasse in Verrechnung der ge- genseitigen Forderungen gemäss Ziffer 1 und 2 vorstehend Fr. 9’036.-- zu bezahlen.
  5. Die Gesuchsgegnerin wird angewiesen, den Betrag von Fr. 5’964.-- gemäss Ziffer 1 vorstehend an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 19. Juni 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Barbara Ott, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt John Rossi,

Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2006.6

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Sachverhalt:

A. Im Nachgang zum Anschlag auf das World Trade Center in New York (USA) vom 11. September 2001 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen Unbekannt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Mordes, krimineller Organisation etc. Das Ermittlungsverfahren wurde ab 24. Oktober 2001 gegen B. und A., beide Verwaltungsratsmitglie- der der C. SA bzw. D. SA in Z., unter anderem wegen Verdachts der Betei- ligung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB geführt. Die auf den Bahamas domizilierte, von der C. SA gehaltene Bank E. soll in diverse Unterschlagungen im Zusammenhang mit nicht zurückerstatteten Guthaben von Kunden involviert gewesen sein, die Indizien für ihre Verwicklung in ein undurchsichtiges Finanznetzwerk im Zusammenhang mit terroristischen Milieus seien. B. und A. sollen dabei die Köpfe des Konglomerats gewesen und bei substanziellen Geschäftsab- wicklungen aktiv in Erscheinung getreten sein. A. wurde am 9. November 2001 als Adressat der UNO-Sanktionen gemäss Resolution Nr. 1267 und deren Folgeresolutionen bezeichnet. Der Bundes- rat führt ihn seit 1. Dezember 2001 (AS 2002 155) in Anhang 2, Liste C, der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban vom 2. Oktober 2000 (SR 946.203). Mit Entscheid vom 27. April 2005 schützte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Grundsatz eine von B. wegen Säumnis der Bun- desanwaltschaft erhobene Beschwerde und wies diese an, das gerichtspo- lizeiliche Ermittlungsverfahren gegen B. bis 31. Mai 2005 entweder einzu- stellen oder beim zuständigen eidgenössischen Untersuchungsrichter die Voruntersuchung zu beantragen (TPF BB.2005.4). In der Folge stellte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 31. Mai 2005 das gerichtspolizeili- che Ermittlungsverfahren gegen B. und A. ein, hob bestehende Zwangs- massnahmen (Beschlagnahmen von Konti und Unterlagen) auf und nahm die Verfahrenskosten auf die Bundeskasse (act. 2.1).

B. Mit Entscheid vom 30. November 2005 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein von den Anwälten F., G., H. und I. in Zusammen- hang mit dem vorgenannten Ermittlungsverfahren – gestützt auf eine Zes- sion von A. – in eigenem Namen gestelltes Entschädigungsgesuch teilwei- se gut und verpflichtete die Gesuchsgegnerin zur Zahlung einer Entschädi- gung an die Gesuchsteller von Fr. 49'093.90 für Anwaltskosten (TPF BK.2005.16).

- 3 -

C. Mit Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 30. Mai 2006 lässt A. durch Rechtsanwalt John Rossi folgende Rechtsbegehren stellen (act. 1):

„2. Quale risarcimento dei danni e quale riparazione del torto morale ven- gono riconosciuti ad A. i seguenti importi:

a) CHF 11'928'250.-- per perdita di valore delle azioni della Banca E.; b) CH 3'757'398.-- quale perdita di dividendi per la Banca E.; c) CHF 350'000.-- per danni agli immobili; d) CHF 521'235.-- quale perdita di salario per la C. SA; e) CHF 3'075.-- per spese di trasferte e albergo; f) CHF 37'500.-- per spese di patrocinio eccedenti la difesa penale; g) CHF 150'000.-- quale riparazione del torto morale;

oltre interessi al 5% dal 24.10.2001.

3. L’istante si riserva di avanzare ulteriori pretese sulla base delle risultan- ze dei processi di X.

4. Egli chiede di tenere in sospeso questa procedura fino ad istanza dell’istante.

5. Spese a carico dello Stato, protestate le ripetibili.”

Die Bundesanwaltschaft leitete diese Eingabe am 28. Juni 2006 zuständig- keitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt Abweisung der Anträge bzw. überlässt die Festsetzung einer all- fälligen Entschädigung dem Ermessen der Beschwerdekammer (act. 2). Mit Gesuchsreplik vom 14. August 2006 hält A. an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest (act. 9). Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Einga- be vom 25. August 2006 unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der Ge- suchsantwort vom 28. Juni 2006 auf eine Duplik (act. 11).

D. Mit Verfügung des Referenten vom 29. November 2006 wurde der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen und dem Gesuchsteller Gele- genheit zur Vervollständigung seiner Eingaben gegeben (act. 13). Der Gesuchsteller machte mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 weitere Ausführungen und legte zusätzliche Belege auf (act. 14). Die Bundesan- waltschaft nahm dazu am 4. Januar 2007 Stellung (act. 16).

- 4 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheides einge- stellt wurde (TPF BK.2005.20 vom 12. Januar 2006, BK.2006.2 vom

10. März 2006 E. 1.2 und BK.2006.11 vom 19. Januar 2007 E. 1.1). Frister- fordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.

1.2 Das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wurde mit Einstellungsverfü- gung der Gesuchsgegnerin vom 31. Mai 2005 abgeschlossen (Sachverhalt lit. A). Auf das Entschädigungsbegehren ist somit grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten (Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BStP). Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist eine gewisse objekti- ve Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter er- heblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu be- weisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten ins- besondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspo- lizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeit- punkt der Fall ist – und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessen- wahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.2 m.w.H.). Zur Be- rechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren Scha- dens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff. OR) per analogiam beizuziehen (vgl. RUTH WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genugtuung

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durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Un- tersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 mit weiteren Hinweisen). Der Schaden ist zu substanziieren und zu beweisen (Art. 42 OR; BGE 107 IV 155, 157). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Die Schätzung ist zulässig, sofern der Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Schadens in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen oder der Nachweis unzumutbar ist (RUTH WALLIMANN BAUR, a.a.O., S. 112; vgl. zum Ganzen TPF BK.2004.15 und BK.2004.16 vom 8. März 2006, je E. 3).

2.2 Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs ist nebst dem Vorliegen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätig- keit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung (DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zü- rich, Zürich 2000, Vorbemerkungen zu §§ 49 ff. N. 47). Der aus dem zivilen Haftpflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch im öffentlichen Recht. Die Bestimmungen des Haftpflichtrechts, Art. 41 ff. OR, sind analog anwendbar (RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwal- tungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 105/ B. / Ziff. VI / lit.g). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Untersuchungshandlungen (insbesondere Zwangs- massnahmen) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemei- nen Lebenserfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetretenen Schaden zu bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Untersu- chungshandlungen wesentlich begünstigt worden sein (RUTH WALLIMANN BAUR, a.a.O., S. 89 f. Ziff. 3). Hat das Verhalten der zuständigen Behörde adäquat kausal zu einem Schaden geführt, so kann der Fall eintreten, dass dieser an sich adäquate Kausalzusammenhang „unterbrochen“ wird in dem Sinne, als dass er wegen einer hinzutretenden Ursache dennoch als in- adäquat erscheint. Dies hat zur Folge, dass der adäquate Kausalzusam- menhang verneint wird, was zum Ausschluss bzw. zu einer Reduktion der Haftung führt (RUTH WALLIMANN BAUR, a.a.O., S. 91 Ziff. 6.1; vgl. TPF BK.2004.15 und BK.2004.16 vom 8. März 2006, je E. 3).

2.3 Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Un- tersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Beneh- men verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP). Die Be- schwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens des Eidgenössi- schen Untersuchungsrichters bzw. der Bundesanwaltschaft die Gutheis-

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sung beantragt wird (vgl. TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.3). Für eine ganze oder teilweise Verweigerung einer Entschädigung besteht vorliegend kein Grund. Es kann diesbezüglich auf den bereits erwähnten Entscheid der Beschwerdekammer verwiesen werden (Sachverhalt lit. B).

2.4 Nachdem sich der Gesuchsteller in den Rechtsschriften eine weitere Sub- stanziierung einzelner Schadenspositionen und entsprechende Beweisan- träge im Verlauf des Verfahrens ausdrücklich vorbehalten hatte, wurde ihm am 29. November 2006 unter Hinweis auf die Substanziierungs- und Be- weisführungslast Gelegenheit zur Vervollständigung gegeben (act. 13). Mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 machte der Gesuchsteller weitere Aus- führungen und reichte zusätzliche Belege ein (act. 14). Der Gesuchsteller beantragt den Beizug der von B. im mit Entschädigungsgesuch vom

30. Mai 2006 eingeleiteten Verfahren eingereichten Urkunden (act. 9 S. 9; act. 14 S. 1). Die Akten jenes Verfahrens wurden beigezogen (BK.2006.5). Abzuweisen ist hingegen der Antrag auf Beizug der von der Gesuchsgeg- nerin ehemals beschlagnahmten Akten des Ermittlungsverfahrens (act. 9 S. 6). Diese Akten wurden in Aufhebung der Beschlagnahme freigegeben und infolge Annahmeverweigerung bei einer Unternehmung in Y. zur Ver- fügung des Gesuchstellers eingelagert (act. 2.2-2.6). Letzterer wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, diese abholen zu lassen und selber im vor- liegenden Verfahren einzureichen, soweit er sich darauf berufen wollte.

3.

3.1 Aktien Bank E. 3.1.1 Der Gesuchsteller bringt vor, er habe 95'426 Aktien der Bank E. gehalten, welchen einen Wert von USD 9'542'600.-- bzw. CHF 11'928'250.-- gehabt hätten; deren jährliche Dividende habe im Mittel 7% bzw. USD 667'982.-- betragen. Der Dividendenausfall für 4,5 Jahre betrage USD 3'005'919.-- bzw. Fr. 3'757’398.--. Am 23. März 2001 sei die Auflösung und Liquidation der Bank beschlossen worden, welche ordentlicherweise innert rund dreier Jahre hätte abgeschlossen werden können, mithin bis März 2004. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens sowie der Auflistung seines Namens in der Liste des UNO-Sicherheitsrates und der Liste der Verordnung des Bundesrates vom 2. Oktober 2000, welche sofort international mediale Aufmerksamkeit erfahren habe, sei eine Fortsetzung der Liquidation nicht wie vorgesehen möglich gewesen. Die Liquidation habe zu einem Totalverlust geführt.

3.1.2 Der Gesuchsteller war Vizepräsident des Verwaltungsrats der Bank E. und hielt per 31. Dezember 1999 64’853 (von 150’000) ordinary shares und

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30'573 (von 260'000) preference shares, total 95'426 shares, welche da- mals laut Jahresbericht 1999 einen Buchwert von je USD 103.16 hatten (BK.2006.5 act. 1 Beil. 15-17). Ausgangspunkt einer Schadensberechnung müsste der Wert der Aktien per 24. Oktober 2001 bzw. per Datum der ersten schadensverursachenden Handlung der Gesuchsgegnerin bilden, wenn man mit dem Gesuchsteller davon ausgehen will, dass das Ermittlungsverfahren für den behaupteten Wertverlust der Aktien adäquat kausal war. Der Gesuchsteller weist nicht ansatzweise nach, ob und in welchem Umfang er bei Eröffnung des Ermitt- lungsverfahrens noch Inhaber von Aktien der Bank E. war und welchen Wert diese damals aufwiesen. Er legt weder den Jahresbericht und die Bi- lanz der Bank E. für das Jahr 2000 noch eine Liquidationseröffnungsbilanz oder jährliche Zwischenberichte/-bilanzen der Liquidatoren auf, welche Auf- schluss über den massgeblichen Wert der Aktien geben könnten, noch reicht er die Geschäftsbücher der Bank E. ein, welche allenfalls Grundlage für ein – auf Antrag – gerichtliches Gutachten zur Schadensberechnung bilden könnten. Erhebliche Zweifel an einem unveränderten Fortbestand des per Ende 1999 nachgewiesenen Aktienwerts wecken aber schon die kritischen Aussagen des Verwaltungsratspräsidenten der Bank E. zum da- maligen Geschäftsverlauf und dessen Aussichten im Jahresbericht 1999 (BK.2006.5 act. 1 Beil. 17 S. 4 f.). Dem Schlussbericht der Bundeskriminal- polizei vom 23. März 2005 ist zudem zu entnehmen, dass die Bank E. ab 1998 – ausser im Geschäftsjahr 1999 – Verluste verbuchte und ihr die Zentralbank der Bahamas am 12. April 2001 die Banklizenz entzog (BK.2006.5 act. 1 Beil. 3 S. 57). Entsprechend der Zielsetzung der Liquida- tion basiert eine Liquidationseröffnungsbilanz zudem nicht auf Fortfüh- rungs-, sondern auf Veräusserungswerten, was sich auf die Aktien erheb- lich wertmindernd auswirken kann. Der Wert der Aktien im Herbst 2001 kann somit kaum jenem von Ende 1999 entsprechen. Der Gesuchsteller weist sodann nicht nach, dass ihm nach Beendigung der Liquidation kein Liquidationserlös zugeflossen sei; eine Liquidationsschlussbilanz, welche als Basis für die Verteilung des Liquidationsüberschusses dient, wurde nicht aufgelegt. Ein Erlös wäre indes vom massgeblichen Ausgangswert der Aktien abzuziehen. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Liquidations- stadium die Beendigung der Gesellschaft bezweckt und zum Schutz der Gläubiger Ausschüttungen an die Aktionäre zu unterbleiben haben. Das Vermögen der Gesellschaft wird auf ihren Aktivenüberschuss zurückgeführt und dieser in liquide Form gebracht, um anschliessend an die Aktionäre verteilt werden zu können. Einen Ertragsausfall der Aktionäre aufgrund entgangener Dividenden gibt es im Liquidationsstadium daher nicht (vgl. zum schweizerischen Recht: FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweize- risches Aktienrecht, Bern 1996, S. 858 ff. N. 77 ff.; POLEDNA/MARAZZOTTA,

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Basler Kommentar zum Bankengesetz, Basel 2005, N. 18 zu Art. 23quinquies BankG). Der Nachweis des behaupteten Schadens – Kapitalverlust und Er- tragsausfall – ist nach dem Gesagten nicht erbracht.

3.2 Verdienstausfall

3.2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe Aktien der D. SA im Betrag von Fr. 100'000.-- gehalten und ein jährliches Salär von Fr. 115'830.-- bezogen. Für die Zeit von 2001 bis 2005 bzw. in 4,5 Jahren habe er einen Ver- dienstausfall von Fr. 521’235.-- erlitten. Hätte die Liquidation der D. SA im vorgesehen Zeitraum erfolgen können, wäre ihm das Salär weiterhin vergü- tet worden. Die Aktien seien zudem nicht mehr veräusserlich gewesen. Diese Verluste seien aufgrund des Ermittlungsverfahrens entstanden.

3.2.2 Der Gesuchsteller weist nicht nach, dass und wie lange er in einem Ar- beitsverhältnis mit der D. SA gestanden sei und Anspruch auf das behaup- tete Jahressalär gehabt habe. Im Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei wird ausgeführt, dass die einzigen Einnahmen der D. SA aus Service- dienstleistungen für die Bank E. (Kontrolle der Ein- und Auszahlungen von Kunden der Bank E.) stammten, wofür sie monatlich USD 100'000.-- erhal- ten habe (BK.2006.5 act. 1 Beil. 3 S. 12 f.). Dies wird denn auch vom Ge- suchsteller grundsätzlich bestätigt (act. 1 S. 5). Nachdem die Auflösung der Bank E. von den Aktionären bereits vor Eröffnung des Ermittlungsverfah- rens beschlossen worden und die Tätigkeit der D. SA somit auf das Liqui- dationsstadium der Bank E. beschränkt war, besteht offensichtlich kein adäquater Kausalzusammenhang eines allfälligen Verdienstausfalls mit der Strafuntersuchung. Das Begehren ist demzufolge abzuweisen. Mit Bezug auf den behaupteten Wertverlust der Aktien der D. SA – wofür ohnehin kei- nerlei Beweis erbracht worden ist – fehlt es schon an einem formellen Ent- schädigungsbegehren.

3.3 Reise- und Logierkosten 3.3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe im Laufe des Ermittlungsverfah- rens zu fünf Einvernahmen nach Bern reisen müssen, wobei dreimal eine Übernachtung erforderlich gewesen sei. Seine Auslagen für Übernachtung und Mahlzeiten sowie die Zugsfahrten hätten total Fr. 3'075.-- betragen.

3.3.2 Der Gesuchsteller substanziiert zwar die einzelnen Positionen, bringt je- doch keinerlei Belege für die behaupteten Auslagen bei. Mit dem Hinweis, dass die geltend gemachten Auslagen der Praxis für solche Fälle entsprä- chen (act. 14), vermag der Gesuchsteller seine Beweislast nicht zu erfüllen. Das Begehren ist demnach mangels Beweisen abzuweisen.

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3.4 Gebäudeschäden

3.4.1 Der Gesuchsteller bringt vor, er habe infolge Sperrung seiner Bankkonti und aufgrund der erlittenen Vermögens- und Einkommensverluste die zum Unterhalt seiner Liegenschaft erforderlichen finanziellen Mittel nicht mehr gehabt. Der Schaden an seiner Liegenschaft belaufe sich auf schätzungs- weise Fr. 350'000.-- und stehe in direktem Zusammenhang mit dem Ermitt- lungsverfahren (act. 1 S. 15). Mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 legt er zum Nachweis des behaupteten Schadens diverse Belege auf (act. 14).

3.4.2 Der Gesuchsteller substanziiert nicht ansatzweise einen Schaden, welchen er an der von ihm selbst bewohnten Liegenschaft mangels Unterhalts erlit- ten haben will. Auch aus den aufgelegten Offerten zweier Ingenieurbüros vom 1. und 19. Oktober 2004 bzw. 9. Februar 2006 ist nicht ersichtlich, dass und in welchem Umfang an der Liegenschaft des Gesuchstellers Schäden mangels Unterhalts entstanden seien. Hingegen bestanden für diese Liegenschaft offenbar Probleme aufgrund einer benachbarten Bau- stelle, wofür eine Evaluation durch Techniker der Gemeinde vorgenommen wurde (act. 14.3, Rechnung J. vom 9. Februar 2006 Ziff. 1, Schreiben K. vom 1. Oktober 2004 Ziff. 3). Soweit in diesem Zusammenhang Schäden an der Liegenschaft des Gesuchstellers entstanden sein sollten, fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren bzw. der Beschlagnahme von Bankkonti des Gesuchstellers. Das Begeh- ren ist demnach abzuweisen.

3.5 Ungedeckte Anwaltskosten 3.5.1 Der Gesuchsteller macht nicht unmittelbar mit dem Ermittlungsverfahren verbundene weitere Anwaltskosten in der Zeit von 2001 bis 2005 im Betrag von Fr. 37'500.-- geltend, umfassend 150 Stunden à Fr. 250.--, wovon Fr. 8'727.30 auf das Rechtshilfeverfahren in Strafsachen mit Italien und Fr. 28'772.70 auf Beratungen im Zivil- und Gesellschaftsrecht entfielen. Zum Nachweis legt er diverse Leistungsjournale seines Verteidigers auf.

3.5.2 Im Verfahren BK.2005.16 machte der Gesuchsteller bzw. dessen Rechts- nachfolger eine Entschädigung für Verteidigungskosten im Zusammenhang mit dem eingestellten Ermittlungsverfahren geltend. Für den in der Zeit vom

28. September 2001 bis 30. Juni 2005 getätigten Aufwand der Verteidigung wurde der Gesuchsteller bzw. sein Rechtsvertreter auf der Basis des Leis- tungsjournals für 174,7 Stunden zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer mit total Fr. 49'093.90 entschädigt (Sachverhalt lit. B). Insoweit ist der Ent- schädigungsanspruch rechtskräftig beurteilt (res iudicata).

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3.5.3 Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller wegen Wider- handlung gegen Art. 270bis itStGB ersuchte die mailändische Staatsanwalt- schaft die Schweiz am 17. November 2004 um Rechtshilfe (BK.2006.5 act. 15.8). Das Bundesamt für Justiz übertrug das Ersuchen zur Erledigung an die Gesuchsgegnerin (BK.2006.5 act. 15.9). Der Gesuchsteller hält of- fensichtlich dafür, dass dieses Rechtshilfeverfahren eine Folge des gegen ihn geführten schweizerischen Ermittlungsverfahrens sei und die Gesuchs- gegnerin grundsätzlich gemäss Art. 122 BStP entschädigungspflichtig sei. Im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeverfahren nach Art. 15 IRSG zu stellende Entschädigungsbegehren sind an die Verwaltung – hier an das Bundesamt für Justiz – zu richten, gegen deren Entscheid im Sinne von Art. 100 Abs. 4 VStrR bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (TPF BK.2004.15 vom 8. März 2006 E. 1. m.w.H). Die Beschwerdekammer ist diesbezüglich mangels Vorlie- gens eines Beschwerdeobjekts nicht zum Entscheid über die Entschädi- gungsfrage zuständig. Auf das Begehren ist demzufolge nicht einzutreten.

3.5.4 Die weiteren Anwaltskosten sind in keiner Art und Weise spezifiziert; die aufgelegten Honorarrechnungen, welchen überdies keine Leistungsjourna- le beigefügt sind (act. 14.1), betreffen nach Darstellung des Gesuchstellers einzig die Aufwendungen im Rahmen des erwähnten Rechtshilfeverfahrens (act. 14 S. 2). Im Übrigen ist ein adäquater Kausalzusammenhang von Be- ratungen im Zivil- und Gesellschaftsrecht zum Ermittlungsverfahren weder behauptet noch nachgewiesen. Das Begehren ist demnach abzuweisen.

3.6 Pendente Zivilprozesse in den USA 3.6.1 Der Gesuchsteller behält sich eine Geltendmachung weiterer Entschädi- gungsbegehren im Zusammenhang mit von Geschädigten der Terroran- schläge vom 11. September 2001 gegen ihn vor amerikanischen Gerichten eingeklagten Zivilforderungen vor und beantragt aus diesem Grund eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens (Anträge Ziff. 3 und 4; act. 9 S. 8).

3.6.2 Der Gesuchsteller legt einen Auszug aus einer Klageschrift auf, wonach er vor einem Bezirksgericht in X. ins Recht gefasst worden ist (act. 1 und 4 Beil. D40). Vor anderen amerikanischen Bezirksgerichten wurden zwar die Bank E., die D. SA und B., nicht aber der Gesuchsteller eingeklagt (act. 1 und 4 Beil. D38, D39). Nachdem der Gesuchsteller bisher weder zur Leis- tung von Schadenersatz noch zur Zahlung von Prozesskosten verpflichtet worden ist, ist ihm aus diesem Prozess kein Nachteil entstanden. Ein adä- quater Kausalzusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren wäre aber oh-

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nehin zu verneinen, sollten die amerikanischen Gerichte aufgrund der Be- hauptung der Kläger, dass der Gesuchsteller von den schweizerischen Er- mittlungsbehörden der Terrorismusfinanzierung bezichtigt worden sei (act. 9 S. 8) – welcher Vorwurf sich nicht erhärten liess –, diesen zu Schadener- satz und zur Tragung von Prozesskosten verpflichten. Der Antrag auf Sis- tierung des vorliegenden Verfahrens ist demnach abzuweisen.

4. Genugtuung 4.1 Die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP kann neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen, auch wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich festhält (BGE 84 IV 44, 47 E. 6). Eine immaterielle Unbill, die zu einer Genugtuung führt, kann nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere er- reichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeits- rechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Ein solcher Eingriff liegt namentlich vor, wenn das Verfahren und die darin erhobenen und sich spä- ter als ungerechtfertigt erweisenden Anschuldigungen in der Öffentlichkeit bekannt werden. Der zu Unrecht Beschuldigte wird dabei nach dem Erfah- rungssatz, dass immer etwas "hängen bleibt", moralisch geschädigt (vgl. BGE 103 Ia 73, 74 E. 7). Auch das Erdulden einer Hausdurchsuchung und dergleichen kann zu einer Genugtuung führen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8G.60/2003 vom 17. Juni 2003 E. 1; BGE 84 IV 44, 47 E. 6). Ein Ge- nugtuungsanspruch setzt zudem einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus (vgl. zum Ganzen TPF BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1; BK.2005.12 vom 7. Juli 2005; BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 E. 1.2; BK.2006.11 vom 19. Januar 2007 E. 5.1). Soweit ein Genugtuungsanspruch im Zu- sammenhang mit einem Rechtshilfeverfahren steht, kann in verfahrens- mässiger Hinsicht auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden (E. 3.5). Dies gilt auch für jene Verfahren, welche auf Veranlassung einer schweize- rischen Behörde im Ausland geführt worden sind (Art. 15 Abs. 1 IRSG).

4.2 Der Gesuchsteller verlangt Fr. 150'000.-- als Genugtuung. Er macht zu- sammengefasst geltend, dass er zu Unrecht mehr als dreieinhalb Jahre lang der Terrorismusfinanzierung beschuldigt worden sei; zudem sei das Ermittlungsverfahren in die Länge gezogen worden. Er sei Zwangsmass- namen unterworfen worden; seine Privat- und Geschäftsräumlichkeiten seien durchsucht und sein Vermögen beschlagnahmt worden. Auch habe das Verfahren grosse Publizität erlangt; dieses sei Ursache für seine Auflis- tung in der UNO-Sanktionenliste und der Liste der bundesrätlichen Verord- nung. Seine persönliche Freiheit, namentlich seine Bewegungs- und Wirt-

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schaftsfreiheit, sei in deren Folge bis heute stark eingeschränkt geblieben.

4.3 Die Gesuchsgegnerin publizierte den Namen des Gesuchstellers nicht di- rekt, sondern gab in einer Pressemitteilung vom 24. Juni 2004 bekannt, dass sie das in Zusammenhang mit den Terroranschlägen in den USA vom

11. September 2001 gegen unbekannte Täterschaft eröffnete gerichtspoli- zeiliche Ermittlungsverfahren am 24. Oktober 2001 wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung „auf zwei Verantwortliche der in Z. ansässigen Finanzgesellschaft ‚D. SA’ (früher ‚C. SA)“ ausgedehnt habe und das Ver- fahren in den folgenden Wochen dem Eidgenössischen Untersuchungsrich- teramt zur Weiterbearbeitung überweisen werde (act. 1 und 4 Beil. D21; Webseite der Gesuchsgegnerin „www.ba.admin.ch“, Rubrik Medienmittei- lungen); andere bzw. anderslautende Pressemitteilungen macht der Ge- suchsteller jedenfalls nicht namhaft. Dieser weist überdies selber darauf hin (act. 1 S. 8), dass die Bank E., deren führende Organe mit denen der D. SA identisch sind, von diversen Medien schon seit 1997 mit dem Verdacht der Terrorismusfinanzierung in Verbindung gebracht wurde (vgl. auch BK.2006.5 act. 1 Beil. 3 S. 6 und 11 f.).

Die UNO bzw. deren Sicherheitsrat setzte den Namen des Gesuchstellers bereits am 9. November 2001 auf die Resolution Nr. 1267, auf welcher Per- sonen figurieren, welche Mitglieder der Taliban oder Al-Qaïda sind oder Verbindungen zu diesen Organisationen ausweisen (BK.2006.5 act. 1 Beil. 3 S. 6); seit 1. Dezember 2001 wird dieser auch im Anhang 2 der Ver- ordnung des Bundesrates über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban vom 2. Oktober 2000 aufgeführt (Sachverhalt lit. A). Für diese Auflistungen ist das Ermittlungsverfahren indes nicht adä- quat kausal, wie im Folgenden darzulegen ist. Die Aufnahme von Personen in die UNO-Resolution Nr. 1267 und deren Folgeresolutionen sowie in An- hang 2 der erwähnten Verordnung des Bundesrats bezweckt unter ande- rem, die Vermögenswerte dieser Personen zu sperren und deren individu- elle Reisetätigkeiten zu verbieten (vgl. BK.2006.5 act. 1 Beil. 3 S. 6; Art. 3 und 4a der Verordnung). Die Verordnung stützt sich auf das Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG, SR 946.231), wonach der Bund Zwangsmassnahmen (namentlich Beschränkungen des Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehrs) erlassen kann, um Sanktionen durchzusetzen, die unter anderem von der Organisation der Vereinten Nationen beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektie- rung der Menschenrechte, dienen (Art. 1 EmbG). Die Aufnahme einer Per- son in Anhang 2 der Verordnung erfolgt somit aufgrund völkerrechtlicher

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Verpflichtungen der Schweiz und nicht aufgrund einer schweizerischen Strafuntersuchung. Auch aus dem Schlussbericht der Bundeskriminalpoli- zei vom 23. März 2005 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diesem Bericht ist vielmehr zu entnehmen, dass sich die Nachrichtendienste schon früh für die Bank E. und deren Führungspersönlichkeiten interessierten und bereits nach dem ersten Attentat auf das World Trade Center in New York im Jah- re 1993 nachrichtendienstliche Berichte zur Bank E. erfolgten (BK.2006.5 act. 1 Beil. 3 S. 5 f., Ziff. 2 Vorgeschichte). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die UNO bzw. deren Sanktionskomitee selbständig und nach eigenen Krite- rien Massnahmen gegen Personen beschliessen. Wenn sie sich dabei auch auf Informationen ihrer Mitgliedsstaaten stützt, kann deswegen ein adäquater Kausalzusammenhang nicht bejaht werden. Allfällige Nachteile aufgrund der Nennung des Namens des Gesuchstellers in den erwähnten Listen sind somit nicht auf das Ermittlungsverfahren zurückzuführen. Für das Bekanntwerden des Namens des Gesuchstellers im Zusammen- hang mit dem Verdacht der Terrorismusfinanzierung stellt das Ermittlungs- verfahren somit nicht die einzige, sondern bloss eine von mehreren Mitur- sachen dar; die Tätigkeit der Gesuchsgegnerin ist mithin nur teilweise adä- quat kausal für die vom Gesuchsteller infolge der medialen Aufmerksamkeit erlittene Beeinträchtigung der Persönlichkeit. Als genugtuungsbegründend kann sodann die Dauer des Ermittlungsverfahrens von mehr als dreieinhalb Jahren im Zusammenhang mit der Schwere des Tatvorwurfs berücksichtigt werden. Soweit Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen rechtshilfe- weise am Wohnsitz des Gesuchstellers in Italien erfolgten, ist ein allfälliger Genugtuungsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 IRSG bei der zuständigen Ver- waltungsbehörde und nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gel- tend zu machen. Eine aufgrund jener Zwangsmassnahmen allenfalls erlit- tene moralische Unbill ist daher nicht zu berücksichtigen. Mit Bezug auf die Durchsuchung von Geschäftsräumlichkeiten in der Schweiz führt der Ge- suchsteller nicht aus, inwiefern dieser Eingriff für ihn persönlich eine be- sondere Belastung dargestellt habe. Für die Einschränkung der Wirt- schafts- und Bewegungsfreiheit des Gesuchstellers infolge der Aufnahme in die Al-Qaïda-Liste der UNO und in die Verordnung des Bundesrats fehlt es, wie bereits ausgeführt, an einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Ermittlungsverfahren. In Berücksichtigung aller massgeblichen Be- messungsfaktoren ist eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zuzusprechen.

5. Zinsforderung Der Gesuchsteller macht einen Zins zu 5% seit Schadenseintritt geltend, wofür er die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens am 24. Oktober 2001 als

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massgeblich bezeichnet. Beim Schadenersatz wird der Schadenszins mit dem Eintritt des den Schaden begründenden Ereignisses fällig (BREHM, Berner Kommentar, 2. Aufl., N. 97 zu Art. 41 OR). In der schweizerischen Praxis hat der Geschädigte das Wahlrecht, ob er eine Genugtuung nach den Bemessungskriterien am Verletzungstag samt Zins einklagen oder nach den Ansätzen am Urteilstag ohne Verzinsung geltend machen will (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 94 ff.). Von diesem Wahlrecht hat der Ge- suchsteller zugunsten der Verzinsung Gebrauch gemacht. Der Zins beträgt 5% pro Jahr (Art. 73 OR). Die genugtuungsrelevanten Nachteile sind indes nicht bereits bei Beginn des Ermitttlungsverfahrens eingetreten; aufgrund der für die Genugtuung massgeblichen Bemessungskriterien ist vielmehr auf den mittleren Verfall, berechnet anhand der Dauer des Ermittlungsver- fahrens, abzustellen. Als solcher gilt für die Zeit vom 24. Oktober 2001 (Er- öffnung) bis 31. Mai 2005 (Einstellung) der 12. August 2003. Der Ge- suchsteller hat Anspruch auf einen Schadenszins zu 5% seit

12. August 2003 von Fr. 5'000.--; kapitalisiert per Datum des vorliegenden Entscheids vom 19. Juni 2007 ergibt sich ein Zinsanspruch von Fr. 964.--.

6. Zusammenfassend ist das Gesuch, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutzuheissen und die Entschädigung zu Lasten der Gesuchsgeg- nerin auf Fr. 5’964.-- festzusetzen; im Mehrbetrag ist es abzuweisen.

7.

7.1 Da das vorliegende Verfahren noch vor Inkrafttreten des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 eingeleitet worden ist, sind für die Re- gelung der Gerichts- und Parteikosten die Bestimmungen des Bundes- rechtspflegegesetzes (OG) massgebend (Art. 149 ff. OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG und Art. 245 BStP [in der Fassung vom 19. Dezember 2003]).

7.2 Der Gesuchsteller stellt Entschädigungsbegehren im Gesamtbetrag von Fr. 16'747’458.-- zuzüglich Zins, wobei er zu weit weniger als einem Pro- mille obsiegt. Er wird deshalb als praktisch vollumfänglich unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); Entschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 OG). Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung, Kanzleiaufwand und finanzieller Lage der Parteien (Art. 1 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Der ordentliche Rahmen für die Gerichtsgebühr beträgt 200 - 10'000 Franken (Art. 3 des Reglements). Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, insbesondere bei umfangreichen Verfahren, kann über die-

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sen Höchstbetrag hinausgegangen und die Gerichtsgebühr bis auf 50'000 Franken festgesetzt werden (Art. 4 lit. c des Reglements). Gemäss der seit

1. Januar 2007 geltenden – hier indes noch nicht anwendbaren – Fassung von Art. 245 Abs. 2 BStP beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis 250'000 Fran- ken, wobei das Bundesstrafgericht bei besonderen Gründen bis zum dop- pelten Betrag über diesen Höchstbetrag hinausgehen kann. In Berücksich- tigung aller Faktoren, insbesondere der sehr hohen Entschädigungsforde- rung mit zahlreichen einzelnen Schadenspositionen, deren Begründung verteilt auf drei Rechtsschriften erfolgte, der gestaffelten Einreichung der Beweisurkunden und des infolge unnötiger Aufblähung des Prozessstoffes damit verbundenen unverhältnismässig hohen Aufwands für das Gericht, ist eine den Normalrahmen übersteigende Gerichtsgebühr von Fr. 25'000.-- gerechtfertigt. Diese ist vollumfänglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--.

8. Da der Gesuchsteller einerseits gegen den Bund einen Entschädigungsan- spruch hat, anderseits im Rahmen dieses Verfahrens kostenpflichtig wird, kann die Eidgenossenschaft die gegenseitigen Forderungen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR verrechnen. Durch die Verrechnungserklärung werden Forderung und Gegenforderung, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkt getilgt, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenü- berstanden (vgl. Art. 124 Abs. 1 und 2 OR). Die Verrechnungswirkung tritt somit im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids ein (TPF BK.2004.15 vom

8. März 2006 E. 8; BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 3.4). In Verrechnung der restlichen Gebührenforderung von Fr. 15'000.-- mit dem Entschädigungsanspruch von total Fr. 5’964.-- (inkl. Zins) hat der Ge- suchsteller der Bundesstrafgerichtskasse noch Fr. 9’036.-- zu bezahlen.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen.

Die Entschädigung des Gesuchstellers für das eingestellte gerichtspolizeili- che Ermittlungsverfahren wird im Sinne der Erwägungen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin auf Fr. 5’964.-- festgesetzt.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 25'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Der Gesuchsteller hat der Bundesstrafgerichtskasse in Verrechnung der ge- genseitigen Forderungen gemäss Ziffer 1 und 2 vorstehend Fr. 9’036.-- zu bezahlen.

5. Die Gesuchsgegnerin wird angewiesen, den Betrag von Fr. 5’964.-- gemäss Ziffer 1 vorstehend an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.

Bellinzona, 21. Juni 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt John Rossi - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.