Auslieferung an Rumänien. Entschädigung (Art. 15 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).
Sachverhalt
A. Am 8. April 2016 ersuchte das rumänische Justizministerium die Schweiz um Auslieferung des ägyptischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Voll- streckung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Amtsge- richts Roman vom 10. Oktober 2014 wegen Betrugs.
B. Am 15. September 2016 wurde A. gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 11. August 2016 von der Kantonspolizei Bern festgenommen.
C. Mit Auslieferungsentscheid vom 27. Oktober 2016 bewilligte das BJ die Aus- lieferung von A. an Rumänien für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde- liegenden Straftaten.
D. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 28. November 2016 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
E. Mit Schreiben vom 29. November 2016, welches dem BJ am 12. Dezember 2016 per E-Mail zuging, zog das rumänische Justizministerium das Auslie- ferungsersuchen vom 8. April 2016 gegen A. zurück. A. wurde am 12. De- zember 2016 aus der Auslieferungshaft entlassen.
F. Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.285 vom 6. Juni 2017 wurde das betreffende Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben.
G. Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 beantragte A. beim BJ unter Kosten- und Entschädigungsfolge eine Genugtuung von Fr. 17'800.– für vom 15. Septem- ber 2016 bis zum 12. Dezember 2016 (89 Tage) ausgestandene ungerecht- fertigte Auslieferungshaft (act. 4.24).
H. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 ersuchte A. das BJ, spätestens bis zum 18. Januar 2019 über sein Genugtuungsbegehren vom 19. Juni 2017 beschwerdefähig zu verfügen (act. 4.26)
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I. Am 11. Januar 2019 entschied das BJ wie folgt (act. 1.2):
Das Ersuchen des Verfolgten um Entschädigung für ungerechtfertigte Haft in der Höhe von Fr. 17'800.– wird abgelehnt.
J. Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, mit Be- schwerde vom 13. Februar 2019 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Der Entschädigungsentscheid vom 11. Januar 2019 sei aufzuheben und dem Beschwer- deführer sei eine Haftentschädigung in der Höhe von CHF 17'800.00 zzgl. Zins zu 5% seit wann rechtens zuzusprechen und auszurichten;
2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei der Entschädigungsentscheid vom 11. Januar 2019 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen;
3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dominic Nellen als amtli- cher Rechtsanwalt;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST.
K. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2019 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 4).
L. Am 5. März 2019 wurde A. eingeladen, eine allfällige Beschwerdereplik bis zum 18. März 2019 einzureichen (act. 5). Das Fristerstreckungsgesuch vom
18. März 2019 wurde bewilligt bis letztmals 9. April 2019 (act. 6).
M. Mit Schreiben vom 9. April 2019 (Posteingang: 10. April 2019) ersuchte A., das Beschwerdeverfahren zu sistieren, eventualiter «im Sinne einer Frister- streckung» eine kurze Frist zur Beschwerdereplik und Einreichen der Hono- rarnote einzuräumen (act. 7).
N. Mit Stellungnahme vom 16. April 2019 vertrat das BJ die Ansicht, dass keine Gründe für eine Sistierung bestehen (act. 9). Die Stellungnahme wurde A. mit Schreiben vom 23. April 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
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O. Am 9. Mai 2019 wies die Beschwerdekammer das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens und das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik ab (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind pri- mär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkom- men am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zu- satzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13; ZIMMERMANN, La coopération judi- ciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 22 f.). Ausserdem gelangt zur Anwendung der Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II Beschluss; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 28 ff.; Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Best- immungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informations- system in der Republik Bulgarien und Rumänien, ABl. L 166 vom 1. Juli 2010, S. 17–20), namentlich dessen Art. 26 bis 31.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).
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E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die vorerwähnten Abkommen enthalten keine Regelung hinsichtlich der Ent- schädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft. Diese bleibt dem natio- nalen Recht des ersuchten Staates überlassen und findet sich in Art. 15 IRSG.
E. 2.2 Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte und seit dem 1. Januar 2011 auch für rechtswidrige Auslieferungshaft entscheidet das Bundesamt für Justiz in erster Instanz (vgl. BGE 113 IV 93 E. 2; Urteil des Bundesge- richts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 4; KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kommentar, 2015, Art. 15 IRSG N. 4 f., N. 37; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.102 vom 20. November 2018 E. 2.1).
E. 2.3 Gegen den Entscheid des Bundesamtes kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organisations- reglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisations- reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Beschwerdefrist be- trägt 30 Tage ab der schriftlichen Eröffnung des Entscheids (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 48 VwVG).
E. 2.4 Die Verfügung betreffend Haftentschädigung des BJ vom 11. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 eröffnet (act. 4.28). Die Beschwerde vom 13. Februar 2019 wurde demnach fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung zudem direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
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E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Er macht geltend, der Beschwerdegegner habe es bei seinem Entscheid vom 11. Januar 2019 unterlassen, die Voraussetzungen des in Art. 15 IRSG ausdrücklich genannten Art. 429 StPO sowie die weiteren Va- rianten/Absätze des Art. 15 IRSG zu prüfen, was dem Beschwerdeführer verunmögliche, den Entscheid im Detail anzufechten bzw. die Beschwerde diesbezüglich zu begründen. Wenn die Beschwerdegegnerin im angefoch- tenen Entschädigungsentscheid prüfe, ob die Haftanordnung rechtmässig gewesen sei, verkenne sie, dass der Beschwerdeführer nicht die Widerrecht- lichkeit der Auslieferungshaft geltend mache (act. 1 S. 4 f.).
E. 3.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind schriftliche Verfügungen zu begründen. Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu be- gründen (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entschei- dungsspielraum der Behörde ist (BGE 129 I 232 E. 3.3; 112 Ia 107 E. 2b; je mit Hinweisen).
E. 3.3 Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, warum der Beschwerdegeg- ner zu seinem Rechtsspruch und nicht zu einem anderen kam. Auch zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern er angesichts der Begründung des angefochtenen Entscheids ausserstande war, sich über dessen Tragweite Rechenschaft zu geben. Seine Vorbringen in diesem Zusammenhang ver- deutlichen lediglich, dass er mit der Begründung des Beschwerdegegners nicht einverstanden ist. Was es damit auf sich hat, ist aber keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der korrekten Handhabung des Ge- setzes. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Begründung des Beschwerdegegners nicht einverstanden ist, stellt keine Verletzung von des- sen Begründungspflicht dar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 15 IRSG i.V.m. Art. 429 StPO. Er macht geltend, die ausgestandene Auslieferungshaft habe sich als ungerechtfertigt erwiesen, nachdem das Auslieferungsverfahren nicht zu einer Auslieferung geführt habe. Eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag sei angemessen. Er habe die Untersuchung oder die Haft nicht schuldhaft
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verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert. Eine Her- absetzung oder Kürzung nach Art. 15 Abs. 3 IRSG komme somit nicht in Frage. Er habe keine Möglichkeit, vom (ehemals) ersuchenden Staat eine Entschädigung für die ungerechtfertigte Haft geltend zu machen oder zu er- halten (Art. 15 Abs. 5 IRSG).
E. 4.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 IRSG gelten die Art. 429 und 431 StPO sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach dem IRSG in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist. Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundes- behörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen (Art. 15 Abs. 2 IRSG). Die Ent- schädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat (Art. 15 Abs. 3 IRSG). Die Entschä- digung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann gemäss Art. 15 Abs. 4 IRSG auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersu- chende Staat das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht (lit. a) oder das Auslieferungsersuchen mit den da- zugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt (lit. b). Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Art. 15 Abs. 4 IRSG sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen (Art. 15 Abs. 5 IRSG).
E. 4.3 Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder wenn das Verfahren gegen sie ein- gestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirt- schaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Straf- verfahren entstanden sind (lit. b) und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
Die sinngemässe Anwendung dieser Norm im Anwendungsbereich des IRSG knüpft an Massnahmen, die in einem in Art. 15 Abs. 1 IRSG erwähnten Verfahren unter Beachtung der gesetzlichen Formen und Verfahrensvor- schriften angeordnet werden, sich aber im Nachhinein als ungerechtfertigt erweisen (KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kommentar, 2015, Art. 15 IRSG N. 6; vgl. – betreffend Auslieferungshaft – BGE 117 IV 209 E. 4b). Die Aus-
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lieferungshaft erweist sich im Nachhinein als ungerechtfertigt, wenn die Aus- lieferung aus irgendwelchen Gründen nicht bewilligt wird oder der ersu- chende Staat nicht in der Lage ist, eine durch den ersuchten Staat an die Auslieferung geknüpfte Bedingung zu erfüllen (BGE 118 IV 420 E. 2c/aa; TPF 2007 168 E. 2.2; vgl. zum Ganzen TPF 2009 90 E. 2.1; zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.102 vom 20. November 2018 E. 4.3).
E. 4.4 Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat das Fahn- dungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht (Art. 15 Abs. 4 lit. a IRSG). Zu Recht hält der Beschwerdegegner im ange- fochtenen Entscheid fest, dass das rumänische Justizministerium mit dem Rückzug des Auslieferungsbegehrens selbstredend auch sein Ersuchen um Fahndung und Festnahme zurückgezogen hat. Beim Entscheid über die Her- absetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Art. 15 Abs. 4 lit. a IRSG sind zwar die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen. Dazu hätte es allerdings am Geschädigten gelegen, diese fehlenden Möglichkeiten zumin- dest glaubhaft zu machen (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., N. 470 Fn. 2288 mit Hinweisen). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer in seinem Entschädi- gungsantrag vom 19. Juni 2017 jedoch keinerlei Ausführungen gemacht (act. 4.24, 4.26). Auch in der vorliegenden Beschwerde bleibt es bei der blos- sen Behauptung des Beschwerdeführers, er habe diese Möglichkeiten nicht, da er in der Schweiz wohnhaft sei und nicht nach Rumänien gehen werde und zudem dort mangels gesetzlicher Grundlage keinen Schadenersatz gel- tend machen könne. Unter diesen Umständen kann die ersuchte Behörde die Entschädigung ohne weiteres verweigern.
Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbe- gründet. Sie ist abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
E. 6.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
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dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
E. 6.3 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichts- gebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen fi- nanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der fi- nanziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsge- bühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 2. Oktober 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Rumänien
Entschädigung (Art. 15 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.23 Nebenverfahren: RP.2019.7
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Sachverhalt:
A. Am 8. April 2016 ersuchte das rumänische Justizministerium die Schweiz um Auslieferung des ägyptischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Voll- streckung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Amtsge- richts Roman vom 10. Oktober 2014 wegen Betrugs.
B. Am 15. September 2016 wurde A. gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 11. August 2016 von der Kantonspolizei Bern festgenommen.
C. Mit Auslieferungsentscheid vom 27. Oktober 2016 bewilligte das BJ die Aus- lieferung von A. an Rumänien für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde- liegenden Straftaten.
D. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 28. November 2016 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
E. Mit Schreiben vom 29. November 2016, welches dem BJ am 12. Dezember 2016 per E-Mail zuging, zog das rumänische Justizministerium das Auslie- ferungsersuchen vom 8. April 2016 gegen A. zurück. A. wurde am 12. De- zember 2016 aus der Auslieferungshaft entlassen.
F. Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.285 vom 6. Juni 2017 wurde das betreffende Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben.
G. Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 beantragte A. beim BJ unter Kosten- und Entschädigungsfolge eine Genugtuung von Fr. 17'800.– für vom 15. Septem- ber 2016 bis zum 12. Dezember 2016 (89 Tage) ausgestandene ungerecht- fertigte Auslieferungshaft (act. 4.24).
H. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 ersuchte A. das BJ, spätestens bis zum 18. Januar 2019 über sein Genugtuungsbegehren vom 19. Juni 2017 beschwerdefähig zu verfügen (act. 4.26)
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I. Am 11. Januar 2019 entschied das BJ wie folgt (act. 1.2):
Das Ersuchen des Verfolgten um Entschädigung für ungerechtfertigte Haft in der Höhe von Fr. 17'800.– wird abgelehnt.
J. Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, mit Be- schwerde vom 13. Februar 2019 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Der Entschädigungsentscheid vom 11. Januar 2019 sei aufzuheben und dem Beschwer- deführer sei eine Haftentschädigung in der Höhe von CHF 17'800.00 zzgl. Zins zu 5% seit wann rechtens zuzusprechen und auszurichten;
2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei der Entschädigungsentscheid vom 11. Januar 2019 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen;
3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dominic Nellen als amtli- cher Rechtsanwalt;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST.
K. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2019 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 4).
L. Am 5. März 2019 wurde A. eingeladen, eine allfällige Beschwerdereplik bis zum 18. März 2019 einzureichen (act. 5). Das Fristerstreckungsgesuch vom
18. März 2019 wurde bewilligt bis letztmals 9. April 2019 (act. 6).
M. Mit Schreiben vom 9. April 2019 (Posteingang: 10. April 2019) ersuchte A., das Beschwerdeverfahren zu sistieren, eventualiter «im Sinne einer Frister- streckung» eine kurze Frist zur Beschwerdereplik und Einreichen der Hono- rarnote einzuräumen (act. 7).
N. Mit Stellungnahme vom 16. April 2019 vertrat das BJ die Ansicht, dass keine Gründe für eine Sistierung bestehen (act. 9). Die Stellungnahme wurde A. mit Schreiben vom 23. April 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
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O. Am 9. Mai 2019 wies die Beschwerdekammer das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens und das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik ab (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind pri- mär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkom- men am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zu- satzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13; ZIMMERMANN, La coopération judi- ciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 22 f.). Ausserdem gelangt zur Anwendung der Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II Beschluss; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 28 ff.; Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Best- immungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informations- system in der Republik Bulgarien und Rumänien, ABl. L 166 vom 1. Juli 2010, S. 17–20), namentlich dessen Art. 26 bis 31.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).
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1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die vorerwähnten Abkommen enthalten keine Regelung hinsichtlich der Ent- schädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft. Diese bleibt dem natio- nalen Recht des ersuchten Staates überlassen und findet sich in Art. 15 IRSG.
2.2 Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte und seit dem 1. Januar 2011 auch für rechtswidrige Auslieferungshaft entscheidet das Bundesamt für Justiz in erster Instanz (vgl. BGE 113 IV 93 E. 2; Urteil des Bundesge- richts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 4; KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kommentar, 2015, Art. 15 IRSG N. 4 f., N. 37; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.102 vom 20. November 2018 E. 2.1).
2.3 Gegen den Entscheid des Bundesamtes kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organisations- reglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisations- reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Beschwerdefrist be- trägt 30 Tage ab der schriftlichen Eröffnung des Entscheids (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 48 VwVG).
2.4 Die Verfügung betreffend Haftentschädigung des BJ vom 11. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 eröffnet (act. 4.28). Die Beschwerde vom 13. Februar 2019 wurde demnach fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung zudem direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
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3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Er macht geltend, der Beschwerdegegner habe es bei seinem Entscheid vom 11. Januar 2019 unterlassen, die Voraussetzungen des in Art. 15 IRSG ausdrücklich genannten Art. 429 StPO sowie die weiteren Va- rianten/Absätze des Art. 15 IRSG zu prüfen, was dem Beschwerdeführer verunmögliche, den Entscheid im Detail anzufechten bzw. die Beschwerde diesbezüglich zu begründen. Wenn die Beschwerdegegnerin im angefoch- tenen Entschädigungsentscheid prüfe, ob die Haftanordnung rechtmässig gewesen sei, verkenne sie, dass der Beschwerdeführer nicht die Widerrecht- lichkeit der Auslieferungshaft geltend mache (act. 1 S. 4 f.).
3.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind schriftliche Verfügungen zu begründen. Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu be- gründen (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entschei- dungsspielraum der Behörde ist (BGE 129 I 232 E. 3.3; 112 Ia 107 E. 2b; je mit Hinweisen).
3.3 Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, warum der Beschwerdegeg- ner zu seinem Rechtsspruch und nicht zu einem anderen kam. Auch zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern er angesichts der Begründung des angefochtenen Entscheids ausserstande war, sich über dessen Tragweite Rechenschaft zu geben. Seine Vorbringen in diesem Zusammenhang ver- deutlichen lediglich, dass er mit der Begründung des Beschwerdegegners nicht einverstanden ist. Was es damit auf sich hat, ist aber keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der korrekten Handhabung des Ge- setzes. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Begründung des Beschwerdegegners nicht einverstanden ist, stellt keine Verletzung von des- sen Begründungspflicht dar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 15 IRSG i.V.m. Art. 429 StPO. Er macht geltend, die ausgestandene Auslieferungshaft habe sich als ungerechtfertigt erwiesen, nachdem das Auslieferungsverfahren nicht zu einer Auslieferung geführt habe. Eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag sei angemessen. Er habe die Untersuchung oder die Haft nicht schuldhaft
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verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert. Eine Her- absetzung oder Kürzung nach Art. 15 Abs. 3 IRSG komme somit nicht in Frage. Er habe keine Möglichkeit, vom (ehemals) ersuchenden Staat eine Entschädigung für die ungerechtfertigte Haft geltend zu machen oder zu er- halten (Art. 15 Abs. 5 IRSG).
4.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 IRSG gelten die Art. 429 und 431 StPO sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach dem IRSG in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist. Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundes- behörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen (Art. 15 Abs. 2 IRSG). Die Ent- schädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat (Art. 15 Abs. 3 IRSG). Die Entschä- digung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann gemäss Art. 15 Abs. 4 IRSG auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersu- chende Staat das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht (lit. a) oder das Auslieferungsersuchen mit den da- zugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt (lit. b). Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Art. 15 Abs. 4 IRSG sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen (Art. 15 Abs. 5 IRSG).
4.3 Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder wenn das Verfahren gegen sie ein- gestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirt- schaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Straf- verfahren entstanden sind (lit. b) und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
Die sinngemässe Anwendung dieser Norm im Anwendungsbereich des IRSG knüpft an Massnahmen, die in einem in Art. 15 Abs. 1 IRSG erwähnten Verfahren unter Beachtung der gesetzlichen Formen und Verfahrensvor- schriften angeordnet werden, sich aber im Nachhinein als ungerechtfertigt erweisen (KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kommentar, 2015, Art. 15 IRSG N. 6; vgl. – betreffend Auslieferungshaft – BGE 117 IV 209 E. 4b). Die Aus-
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lieferungshaft erweist sich im Nachhinein als ungerechtfertigt, wenn die Aus- lieferung aus irgendwelchen Gründen nicht bewilligt wird oder der ersu- chende Staat nicht in der Lage ist, eine durch den ersuchten Staat an die Auslieferung geknüpfte Bedingung zu erfüllen (BGE 118 IV 420 E. 2c/aa; TPF 2007 168 E. 2.2; vgl. zum Ganzen TPF 2009 90 E. 2.1; zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.102 vom 20. November 2018 E. 4.3).
4.4 Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat das Fahn- dungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht (Art. 15 Abs. 4 lit. a IRSG). Zu Recht hält der Beschwerdegegner im ange- fochtenen Entscheid fest, dass das rumänische Justizministerium mit dem Rückzug des Auslieferungsbegehrens selbstredend auch sein Ersuchen um Fahndung und Festnahme zurückgezogen hat. Beim Entscheid über die Her- absetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Art. 15 Abs. 4 lit. a IRSG sind zwar die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen. Dazu hätte es allerdings am Geschädigten gelegen, diese fehlenden Möglichkeiten zumin- dest glaubhaft zu machen (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., N. 470 Fn. 2288 mit Hinweisen). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer in seinem Entschädi- gungsantrag vom 19. Juni 2017 jedoch keinerlei Ausführungen gemacht (act. 4.24, 4.26). Auch in der vorliegenden Beschwerde bleibt es bei der blos- sen Behauptung des Beschwerdeführers, er habe diese Möglichkeiten nicht, da er in der Schweiz wohnhaft sei und nicht nach Rumänien gehen werde und zudem dort mangels gesetzlicher Grundlage keinen Schadenersatz gel- tend machen könne. Unter diesen Umständen kann die ersuchte Behörde die Entschädigung ohne weiteres verweigern.
Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbe- gründet. Sie ist abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
6.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
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dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
6.3 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichts- gebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen fi- nanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der fi- nanziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsge- bühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 3. Oktober 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dominic Nellen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).