Auslieferung an Frankreich. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 27. Juni 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Advokat Nicolas Roulet,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Frankreich
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessori- sches Haftentlassungsgesuch; unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.165, RP.2018.30
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die französischen Behörden mit Ausschreibung vom 4. Dezember 2017 im Schengener Informationssystem (SIS) um Fahndung und Verhaftung des mazedonischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersuchten;
- die französische Botschaft in Bern am 10. Januar 2018 um Auslieferung von A. für die ihm im Urteil des Appellationsgerichts Nancy vom 22. November 2016 zur Last gelegten Straftaten wegen Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ersuchte;
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 23. Januar 2018 die fran- zösische Botschaft in Bern um Präzisierung des Sachverhalts und Übermitt- lung des erstinstanzlichen Urteils des Strafgerichts von Nancy vom 9. Okto- ber 2015 ersuchte; die französische Botschaft in Bern am 6. Februar 2018 dem BJ die ersuchten Dokumente übermittelte (vgl. zum Ganzen act. 1.1);
- A. am 27. März 2018 gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom
14. März 2018 verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt wurde; das Bun- desstrafgericht am 18. April 2018 die von A. dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.5 vom 18. April 2018); das Bundesgericht am 8. Mai 2018 auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eintrat (Urteil des Bundesgerichts 1C_207/2018 vom
8. Mai 2018);
- das BJ am 16. April 2018 die Auslieferung von A. an Frankreich für die dem Auslieferungsersuchen vom 10. Januar 2018, ergänzt am 6. Februar 2018, zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 1.1);
- A., vertreten durch Advokat Nicolas Roulet, am 22. Mai 2018 gegen den Aus- lieferungsentscheid vom 16. April 2018 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gelangte (act. 1);
- A. am 30. Mai 2018 erklären liess, dass er an der Beschwerde vom 22. Mai 2018 mit Ausnahme des Antrages auf Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Verbeiständung nicht mehr festhalte und die entspre- chende Beschwerde zurückziehe (act. 5);
- das BJ mit Eingabe vom 6. Juni 2018 beantragt, dass das Beschwerdever- fahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei; unter Kosten- und
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Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (act. 8); A. am
11. Juni 2018 die Eingabe zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- das vorliegende Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ist (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N. 1653; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 3.206, 3.212, 3.224);
- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG); nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als aussichtslos Begehren anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1);
- um über das vorliegende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschei- den zu können, die Vorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend sum- marisch zu prüfen sind;
- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das Abkommen vom 10. Februar 2003 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Re- publik über das vereinfachte Auslieferungsverfahren und über die Ergänzung des EAUe (SR 0.353.934.92) massgebend sind;
- gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates
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mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind; sofern im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme an- geordnet worden ist, deren Mass mindestens vier Monate betragen muss; massgebend die ausgesprochene Strafe, nicht die Dauer des noch zu ver- büssenden Strafrestes ist (BGE 112 Ib 59 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 6.2 m.w.H.; TPF 2011 89 E. 3.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.26 vom 15. März 2016 E. 3.1; RR.2015.117 vom 13. August 2015 E. 9.2);
- der Beschwerdeführer rügte, die Voraussetzungen von Art. 2 Ziff. 1 EAUe seien nicht erfüllt bzw. Art. 5 EMRK sei verletzt, soweit seitens Frankreich nicht die ganze Dauer der über ihn verhängten Unfreiheit, sei es in Form des Polizeigewahrsams, sei es in Form der Untersuchungshaft, angerechnet werde, und damit die Gutheissung des Auslieferungsersuchens Frankreichs eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers auf Überhaft in Frank- reich zur Folge habe (act. 1 S. 5 ff.);
- die Rüge des Beschwerdeführers den noch zu verbüssenden Strafrest be- trifft, der im Rahmen von Art. 2 Ziff. 1 EAUe jedoch nicht massgebend ist, sodass die entsprechende Rüge abzuweisen gewesen wäre;
- im Übrigen in ständiger Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass die Vertragsstaaten der EMRK wie die Schweiz und Frankreich auch die ent- sprechenden Garantien einhalten (vgl. zuletzt u.a. Urteile des Bundesge- richts 1C_328/2017 vom 15. Juni 2017 E. 1.3; 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2018.23 vom 14. Februar 2018 E. 5.3; je m.w.H.), so- dass auch die diesbezügliche Rüge abzuweisen gewesen wäre;
- die Beschwerde nach dem Gesagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2018.48 vom 27. Februar 2018);
- vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG);
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- als Korrelat zur fehlenden Kostenpflicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) die Bun- desbehörden trotz Obsiegens grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteient- schädigung haben (vgl. BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 64 N. 10; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 4.66); dem Be- schwerdegegner folglich ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist;
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und erkennt:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 27. Juni 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Nicolas Roulet (unter Beilage des im Original eingereichten act. 1.1) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).