Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Aufl. 2015, N. 1653);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens das Nebenverfahren betreffend auf- schiebende Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschrei- ben ist;
- die Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei gilt, weshalb ihr gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.165 vom 27. Juni 2018 mit Hinweis);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.
- Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt ab- geschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 2. November 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Engel,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasi- lien
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.289 Nebenverfahren: RP.2018.51
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft jeweils mit Verfügung vom 25. September 2018 die Bank B. und die Bank C. anwies, sofort sämtliche in der Schweiz angelegten oder verwalteten Vermögenswerte auf den auf A. lautenden Geschäftsbezie- hungen Nr. 1 bzw. Nr. 2 zu sperren (act. 1.2a, 1.2b);
- A. hiergegen mit Beschwerde vom 8. Oktober 2018 an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, die verfügten Konto- sperren seien aufzuheben, eventualiter umfangmässig einzuschränken, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1);
- A. seine Beschwerde mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 vollumfänglich zu- rückzog (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht,
2. Aufl. 2015, N. 1653);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens das Nebenverfahren betreffend auf- schiebende Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschrei- ben ist;
- die Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei gilt, weshalb ihr gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.165 vom 27. Juni 2018 mit Hinweis);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.
2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt ab- geschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Engel - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).