Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 31 August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und den fünf Beschwerdefüh- rern zu gleichen Teilen von je Fr. 200.– aufzuerlegen ist;
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und erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren RR.2020.145, RR.2020.146, RR.2020.147, RR.2020.148, RR.2020.149 und RR.2020.150 werden vereinigt.
- Die Beschwerdeverfahren werden als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'000.– wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen von je Fr. 200.– auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 28. Juli 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A. S.A. (RR.2020.145, RR.2020.146),
2. B. S.A. (RR.2020.147),
3. C. S.A. (RR.2020.148),
4. D. (RR.2020.149),
5. E. (RR.2020.150), alle vertreten durch die Rechtsanwälte Oliver Kunz und Ivan Dunjic, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA, Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA
Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2020.145, RR.2020.146, RR.2020.147, RR.2020.148, RR.2020.149, RR.2020.150
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Justiz im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens am
22. Mai 2020 mit sechs verschiedenen Verfügungen Ersuchen der A. S.A., der B. S.A., der C. S.A. sowie von D. und von E. (nachfolgend «die Be- schwerdeführer») um Aufhebung der Sperre von Vermögenswerten auf ver- schiedenen, auf die einzelnen Beschwerdeführer lautenden Konten abwies (RR.2020.145, act. 1.14; RR.2020.146, act. 1.15; RR.2020.147, act. 1.11; RR.2020.148, act. 1.14; RR.2020.149, act. 1.12; RR.2020.150, act. 1.12);
- die Beschwerdeführer dagegen mit insgesamt sechs Eingaben vom 24. Ju- ni 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben (RR.2020.145–RR.2020.150, jeweils act. 1);
- die Beschwerdeführer mit gemeinsamer Eingabe vom 23. Juli 2020 sämtli- che Beschwerden zurückzogen (RR.2020.145–RR.2020.150, jeweils act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren vereinigt und im Rahmen ei- nes einzigen Entscheids erledigt werden können;
- die Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs sämtlicher Beschwerden als er- ledigt abzuschreiben sind (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrens- recht, 2. Aufl. 2015, N. 1653);
- die Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei gilt, weshalb ihr gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. hierzu u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.60 vom 19. Mai 2020 E. 4.1; RR.2018.289 vom 2. November 2018);
- die Gerichtsgebühr für die vorliegenden Beschwerdeverfahren auf insge- samt Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
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31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und den fünf Beschwerdefüh- rern zu gleichen Teilen von je Fr. 200.– aufzuerlegen ist;
- 4 -
und erkennt:
1. Die Beschwerdeverfahren RR.2020.145, RR.2020.146, RR.2020.147, RR.2020.148, RR.2020.149 und RR.2020.150 werden vereinigt.
2. Die Beschwerdeverfahren werden als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'000.– wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen von je Fr. 200.– auferlegt.
Bellinzona, 28. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Oliver Kunz und Ivan Dunjic - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA (unter Beilage eines Doppels der Rückzugserklärung vom 23. Juli 2020)
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).