Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Parteistellung im Rechtshilfeverfahren (Art. 80b Abs. 1 i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG)
Sachverhalt
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine führt gegen B. ein Strafver- fahren wegen der Beschaffung eines ungerechtfertigten Vorteils in beson- ders grossem Ausmass nach ukrainischem Recht. In diesem Zusammen- hang gelangten die ukrainischen Behörden mit ergänzendem Ersuchen vom
1. März 2019 an die Schweiz und ersuchten u.a. um Übermittlung von Bank- unterlagen zu den auf die C. Ltd lautenden Bankbeziehungen bei der Bank D. und Bank E. [act. 19.1 und 19.2, je S. 1]).
B. In der Folge eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das Rechtshilfeverfahren RH.19.0073, trat am 5. August 2021 auf das Rechtshil- feersuchen vom 1. März 2019 ein und erhob mit Verfügungen vom gleichen Tag bei der Bank D. und Bank E. die ersuchten Unterlagen. Die Banken ka- men der Aufforderung der BA mit Schreiben vom 26. und 30. August 2021 nach (act. 19.1 und 19.2, je S. 2).
C. Mit Schreiben vom 31. August 2021 zeigten Rechtsanwältinnen F. und G. der BA an, die Interessen der C. Ltd. zu vertreten und ersuchten um Akten- einsicht. Nach gewährter Akteneinsicht reichten sie am 11. Februar 2022 im Namen der C. Ltd. eine Stellungnahme ein und sprachen sich darin gegen die Übermittlung der eingeholten Bankunterlagen an die ukrainischen Behör- den aus (act. 19.1 und 19.2, je S. 3).
D. Am 8. Dezember 2023 stellte die BA den Rechtsvertreterinnen der C. Ltd. die Eingabe der ukrainischen Behörden vom 17. Mai 2023 zu (act. 19.1 und 19.2, je S. 3; die beiden Schreiben liegen dem Gericht nicht vor), woraufhin die C. Ltd. am 30. Januar 2024 eine weitere Stellungnahme einreichen liess (Verfahrensakten BA, pag. 14.001-0114 Rz. 32).
E. Mit Teilschlussverfügungen I und II vom 25. Juli 2024 entsprach die BA dem Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2019 und ordnete die Übermittlung der Bankunterlagen zu den auf die C. Ltd. lautenden Konten IBAN 1 bei der Bank D. und IBAN 2 resp. IBAN 3 bei der Bank E. an die ersuchende Be- hörde an (act. 19.1 und 19.2).
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F. Gegen die Teilschlussverfügung I vom 25. Juli 2024 erhoben Rechtsanwäl- tinnen F. und H. am 26. August 2024 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts im Namen der C. Ltd. Beschwerde. Daraufhin forderte das Gericht sie auf, eine aktuell datierte Vollmacht sowie diverse Unterlagen ein- zureichen, die über die Unterschriftberechtigung Aufschluss geben sowie ihre Existenz zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nachweisen. Nachdem im Fristerstreckungsgesuch vom 7. Oktober 2024 ausgeführt wor- den war, dass die beiden Direktoren der C. Ltd. von ihren Ämtern bereits per
22. Februar 2024 zurückgetreten seien und die Gesellschaft handlungsunfä- hig sei, trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde vom 26. August 2024 mit Entscheid RR.2024.99 vom 9. Oktober 2024 nicht ein (Verfahrens- akten BA, pag. 17 1 0037 ff.; act. 1, S. 4).
G. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 ersuchte A. die BA um Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens RH.19.0073, um anschliessende Gelegen- heit zur Stellungnahme unter Ansetzung einer angemessenen Frist sowie um Eröffnung allfälliger (Teil-)Schlussverfügungen an ihn. A. machte gel- tend, an den von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten der C. Ltd. wirtschaftlich berechtigt zu sein, weshalb die Herausgabe der Bank- unterlagen an die ukrainischen Behörden nicht erfolgen könne (act. 1.3).
H. Die BA lehnte die Parteistellung von A. in Bezug auf die Herausgabe der auf die C. Ltd. lautenden Konten IBAN 1 bei der Bank D. und IBAN 2 resp. IBAN 3 bei der Bank E. mit Schreiben vom 8. November 2024 ab und merkte an, dass das Schreiben als Endentscheid gelte, der innert 30 Tagen beim Bundesstrafgericht angefochten werden kann (act. 1.1).
I. Dagegen liess A., vertreten durch Rechtsanwältin Laura Jetzer, am 11. De- zember 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die Aufhebung des Entscheids vom 8. November 2024 sowie die Anweisung der BA, ihn im Rechtshilfeverfahren RH.19.0073 als Partei zuzulassen (act. 1).
J. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und die BA beantragen mit Schreiben vom 13. und 20. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8, 10).
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K. Mit Zwischenentscheid RP.2025.4 vom 30. Januar 2025 wurde die BA ange- wiesen, die Bankunterlagen betreffend die auf die C. Ltd. lautenden Konten IBAN 1 bei der Bank D. und IBAN 2 resp. IBAN 3 bei der Bank E. bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht an die ukraini- schen Behörden herauszugeben (act. 14).
L. Das Schreiben vom 21. Februar 2025, mit welchem A. zu den Beschwerde- antworten innert erstreckter Frist replizierte, wurde der BA und dem BJ am
24. Februar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 17, 18). Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 reichte die BA die beiden Teilschlussverfügungen I und II vom 25. Juli 2024 zu den Akten (act. 19, 19.1 und 19.2). Das Schrei- ben der BA wurde den Parteien am 27. Februar 2025 zur Kenntnis zugestellt (act. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden vorliegend ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. Novem- ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR.0.311.56).
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
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Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
E. 1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbe- hörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Im Bereich der «anderen» oder «klei- nen» Rechtshilfe sieht das IRSG vor, dass die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehen- den Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nur ausnahmsweise selbstän- dig angefochten werden, nämlich dann, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittel- baren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischen- verfügungen ist gemäss bundesgerichtlicher Auslegung grundsätzlich ab- schliessend (BGE 126 II 495). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfü- gung beträgt 30 Tage, gegen die Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Verneint die ausfüh- rende Behörde einer Person die Stellung als Partei im Rechtshilfeverfahren, ist dieser Entscheid nach der Rechtsprechung mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (TPF 2020 129 E. 2.1 S. 132 m.w.H.). Zur Beschwerde ist dabei grundsätzlich berechtigt, wer der Vo- rinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 122 II 130 E. 1).
E. 2.2 Mit dem angefochtenen Schreiben vom 8. November 2024 verneinte die Be- schwerdegegnerin die Parteistellung des Beschwerdeführers im Rechtshil- feverfahren RH.19.0073 (act. 1.1). Damit ist der Beschwerdeführer befugt, gegen diesen Entscheid Beschwerde zu führen. Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid damit, dass der Be- schwerdeführer seit 2021 Kenntnis davon gehabt habe, dass die Konten der C. Ltd. Gegenstand eines Rechtshilfeersuchens und der entsprechenden Rechtshilfemassnahmen gewesen seien. Zudem habe er durch die Vertre- terinnen der C. Ltd. gewusst, dass eine Schlussverfügung unmittelbar bevor- stand. Es liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer zweckmäs- sigerweise abgewartet habe, bis das Bundesstrafgericht über die von der C. Ltd. eingereichte Beschwerde entschieden habe, bevor er sich melde, ob- wohl er dies bereits vor dem Erlass der Schlussverfügung hätte tun können. Die Auflösung der C. Ltd. scheine offensichtlich missbräuchlich zu sein und das Vorgehen des Beschwerdeführers verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (act. 1.1).
E. 3.2 In der Beschwerde wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, für die Be- hauptung, wonach er gewusst habe, dass eine Schlussverfügung unmittel- bar bevorstehe, bestünden keine Anhaltspunkte. Er sei von den Rechtsan- wältinnen der C. Ltd. nicht vertreten worden, er habe die bei der Beschwer- dekammer eingereichte (undatierte) Anwaltsvollmacht nicht unterzeichnet und er sei auch nicht Organ der C. Ltd. gewesen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsanwältinnen F. und H. dem Beschwer- deführer Informationen aus dem Mandatsverhältnis mit der C. Ltd. offenbart hätten. Der Organisationsmangel der C. Ltd. sei weder deren Rechtsvertre- terinnen noch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Die Vertreterinnen der C. Ltd. hätten der Beschwerdekammer geschrieben, selbst erst am
10. September 2024 davon erfahren zu haben, dass die beiden Direktoren der C. Ltd. bereits per 22. Februar 2024 von ihren Ämtern zurückgetreten seien. Mangels Kenntnis davon könne dem Beschwerdeführer nicht im Sinne von Rechtsmissbrauch angelastet werden, sich nicht bereits vor dem Erlass der Schlussverfügung gemeldet zu haben. Der Beschwerdeführer selber habe am 23. September 2024 um Informationen und Unterlagen im Zusam- menhang mit der Mitteilung des Rücktritts der Direktoren ersucht, dies nach- dem er im Nachgang zum 10. September 2024 davon erfahren habe. Bei dieser Sachlage und angesichts des bei der Beschwerdekammer hängigen Beschwerdeverfahrens habe für ihn kein Anlass bestanden, sich bei der Be- schwerdegegnerin zu melden. Schliesslich sei die C. Ltd. zum Zeitpunkt des Erlasses der beiden Teilschlussverfügungen am 25. Juli 2024 handlungs- und damit prozessunfähig gewesen. Eine prozessunfähige Person könne Verfügungen nicht rechtsgültig empfangen. Sie hätten dem Beschwerdefüh- rer eröffnet werden sollen, da nicht nur die Beschwerdeberechtigung, son- dern auch das Recht auf Zustellung auf ihn als wirtschaftlich Berechtigten
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am Konto der aufgelösten C. Ltd. übergegangen sei. Damit seien die beiden Schlussverfügungen noch gar nicht nach Art. 80m IRSG eröffnet worden (act. 1, S. 4 ff.).
E. 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort geltend, es liege ein Musterfall der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die ersatzweise Le- gitimation des angeblich wirtschaftlich Berechtigten vor. Die Unterlagen der auf die C. Ltd. lautenden Geschäftsbeziehungen seien am 5. August 2021 mittels Zwischenverfügung erhoben worden, woraufhin mehrere Stellung- nahmen seitens der Rechtsvertreterinnen der C. Ltd. erfolgt seien, zuletzt mit Schreiben vom 30. Januar 2024. Somit sei der C. Ltd. bekannt gewesen, dass ihre Bankbeziehungen von strafprozessualen Kontoerhebung betroffen gewesen seien und unmittelbar mit einer Schlussverfügung zu rechnen ge- wesen sei. Aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass am 14. Februar 2024, d.h. nur zwei Wochen nach der Abgabe der vor- erwähnten Stellungnahme vom 30. Januar 2024, sämtliche Anteile der C. Ltd. auf den Beschwerdeführer übertragen worden seien. Dass diese Übertragung ohne sein Wissen vollzogen worden sein soll, sei nur schwer nachvollziehbar, zumal er im Schreiben vom 19. Februar 2024 als «sole be- neficiary» des Trusts bezeichnet werde. Die beiden Direktoren der C. Ltd. seien am 22. Februar 2024 zurückgetreten, woraufhin die Gesellschaft am
30. April 2024 aufgelöst worden sei. Damit sei die Auflösung der Gesellschaft mangels anderslautender Erklärung ohne wirtschaftliche Hintergründe und offensichtlich zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem die Gesellschaft von Rechtshilfemassnahmen betroffen gewesen sei, wovon sie Kenntnis gehabt habe. Zudem habe der Beschwerdegegner mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen lediglich die wirtschaftliche Berechtigung an den Konten belegt, nicht jedoch auch die Tatsache, dass der Liquidationserlös an ihn geflossen sei (act. 10, S. 3 f.).
E. 3.3.2 Replicando erachtet der Beschwerdeführer die Behauptung, wonach die Auf- lösung der C. Ltd. ohne wirtschaftliche Hintergründe erfolgt sei, als akten- widrig. Der Rücktritt der Direktoren der C. Ltd. müsse aufgrund der im Pro- tokoll vom 14. Februar 2024 [act. 1.5] erwähnten seit Januar 2022 ausste- henden Bezahlung von Gebühren bzw. Honorar erfolgt sein. Daraus gehe auch hervor, dass kein Kontakt zum Beschwerdeführer als Begünstigten des Trusts bestanden habe. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach die Übertragung der Anteile an der C. Ltd. an den Beschwerdeführer nicht ohne sein Wissen vollzogen sein soll, sei neu und nicht bewiesen. Die Be- weislast für Rechtsmissbrauch obliege der Beschwerdegegnerin. Belegt sei jedoch, dass der Beschwerdeführer erst im Nachgang zum 10. September
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2024 vom Rücktritt der Direktoren der C. Ltd. erfahren habe. Ausserdem gehe die Beschwerdegegnerin dabei über die angefochtene Verfügung hin- aus. Deshalb sei die Übertragung der Anteile an der C. Ltd. auf ihn vorlie- gend irrelevant. Dies gelte auch für die Frage, ob der Liquidationserlös an ihn geflossen sei. Im Beschwerdeverfahren stehe einzig der Rechtsmiss- brauch zur Prüfung. Nach dem auf den Britischen Jungferninseln (nachfol- gend «BVI») geltenden Recht erfolge ein (administrativer) Strick-off und da- mit eine Löschung aus dem Register, anders als in der Schweiz, vor deren Liquidation. Wenn nun aber, als Teilschritt im Rahmen der noch nicht erfolg- ten, jedenfalls noch nicht abgeschlossenen Liquidation ein allfälliger Liquida- tionserlös noch gar nicht habe verteilt werden können, könne vom Beschwer- deführer diesbezüglich auch kein Beweis verlangt werden (act. 17).
E. 3.4.1 Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persön- lich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt be- troffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfe- massnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtig- ten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als persönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Bestimmung gilt bei der Erhebung von Kontoinfor- mationen namentlich der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 3.4.2 Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti- miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts 1C_345/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.3; 1C_181/2020 vom 17. April 2020 E. 1.2; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls
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einzige Kontoinhaberin eine juristische Person war, die aufgelöst worden ist, und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liquidation dieser Gesellschaft nur vorgeschoben wird bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f.; 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 E. 2c). Als rechtsmissbräuchlich gilt die Liquidation der juristischen Per- son, wenn sie scheinbar ohne wirtschaftlichen Grund und in zeitlicher Nähe der Eröffnung der Strafuntersuchung im ersuchenden Staat erfolgt (TPF 2009 183 E. 2.2.1 m.w.H.; s.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.106 vom 29. November 2012 E. 2.2 f.).
Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Darüber hinaus muss der wirt- schaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liqui- dationsgewinns bezeichnet werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der wirt- schaftlich Berechtigte muss auch beweisen, dass ihm der Liquidationserlös zugeflossen ist (Urteile des Bundesgerichts 1C_162/2018 vom 29. Mai 2018 E. 2.1.1; 1C_265/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.2; 1C_370/2012 vom 3. Okto- ber 2012 E. 2.7; je mit Hinweisen).
E. 3.5 Einleitend sei Folgendes angemerkt: Die Beschwerdekammer ist an die Be- gehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG) und prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). In diesem Sinne sind die im Rahmen des Schriftenwechsels innert Frist vorgebrachten tatsächlichen wie auch rechtlichen Noven grundsätzlich zulässig, soweit diese nicht mit neuen Begehren einhergehen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.149 vom 15. Februar 2012 E. 6). Folglich ist die Übertragung der Anteile an der C. Ltd. auf den Beschwerdeführer sowie die Frage, ob der Liquidationserlös an ihn geflossen ist, entgegen seiner Behauptung vorliegend von Bedeutung und in den nachfolgenden Erwägungen zu berücksichtigen.
E. 3.6.1 Inhaberin der beiden von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten war die C. Ltd. Bei der C. Ltd. handelt es sich um eine am 9. März 2007 gegründete Gesellschaft mit Sitz auf den BVI, die am 30. April 2024 aufgelöst wurde (act. 1.3, Beilage 1). Gemäss den ins Recht gelegten Formularen A
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ist der Beschwerdeführer an diesen Konten wirtschaftlich berechtigt (act. 1.3, Beilagen 2 und 3).
E. 3.6.2 Nach ständiger Rechtsprechung obliegt dem Beschwerdeführer der Nach- weis, dass er der Begünstigte des Erlöses aus der Liquidation der Gesell- schaft war. Ein solcher Nachweis wurde von ihm unbestrittenerweise nicht erbracht. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die- sen Nachweis nicht erbringen könne, da auf den BVI ein administrativer Strike-Off und damit eine Löschung einer Gesellschaft aus dem Register vor der Liquidation erfolge und ein allfälliger Liquidationserlös deshalb noch gar nicht habe verteilt werden können (act. 17, S. 3), ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem online zugänglichen «User Guide No. 5» zum Thema «Striking off and Liquidation of Companies Unter the BVI Business Companies Act» der BVI Financial Services Commission, welche im Übrigen auch die Auflö- sung der C. Ltd. per 30. April 2024 bestätigte (Beilage 1.3, Beilage 1), endet eine Gesellschaft mit deren Auflösung. Die endgültige Auflösung kann auf zwei Arten geschehen, nämlich durch die Liquidation oder die administrative Löschung einer Gesellschaft aus dem Handelsregister (sog. administrativer «Strike-Off»). Findet vorgängig eine freiwillig gewählte Liquidation statt, wird die Gesellschaft nach Abschluss der Liquidation aus dem Handelsregister gestrichen und aufgelöst. Unter bestimmten Umständen kann eine Gesell- schaft aus dem Handelsregister gestrichen werden, auch wenn sie kein Li- quidationsverfahren durchlaufen hat. Mögliche Gründe hierzu sind das Ver- säumnis der Gesellschaft, einen im Register eingetragenen Vertreter zu er- nennen, die angeforderten Dokumente einzureichen oder die jährlichen Ge- bühren zu bezahlen. Der Unterschied zwischen einer Liquidation und einem Strick-Off besteht darin, dass eine liquidierte Gesellschaft sofort aufgelöst wird, während eine Gesellschaft, die administrativ aus dem Handelsregister gestrichen wurde, erst nach 10 Jahren aufgelöst wird. Eine Gesellschaft kann administrativ aus dem Register gestrichen werden, obwohl sie noch tätig ist und möglichweise noch Vermögenswerte und Schulden hat (User Guide No. 5; abrufbar unter https://www.bvifsc.vg/sites/default/fi- les/documents/Guidance%20Notes/_modified_striking_off_and_liquida- tions_user_guide_5_clean_.pdf; besucht am 3. März 2025).
Somit kann es in gewissen Fällen dazu kommen, dass eine auf den BVI do- mizilierte Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht wird, ohne dass vorgängig eine Liquidation stattgefunden hat. Wie soeben ausgeführt, ist dies jedoch nicht bei sämtlichen auf den BVI registrierten Gesellschaften der Fall. Ob bei der C. Ltd. tatsächlich noch keine Liquidation stattgefunden hat, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, geht aus den dem Gericht einge- reichten Unterlagen nicht hervor. In der Bescheinigung vom 5. Juni 2024 der
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BVI Financial Services Commission wird lediglich festgehalten, dass die C. Ltd. am 30. April 2024 «dissolved», mithin aufgelöst wurde (act. 1.3, Bei- lage 1). Die lediglich allgemein gehaltenen und unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers reichen für den Nachweis, dass im Fall der C. Ltd. (noch) kein Liquidationserlös verteilt wurde, nicht aus. Unter diesen Umstän- den besteht vorliegend kein Anlass, von der oben zitierten Rechtsprechung zum erforderlichen Nachweis Begünstigter des Liquidationserlöses zu sein (supra E. 3.4.2) abzuweichen. Damit ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, bestehen vorliegend ausserdem Anzeichen, dass die Auflösung der C. Ltd. und die Berufung des Beschwerdeführers auf die ersatzweise Legitimation bloss vor- geschoben resp. rechtsmissbräuchlich im Sinne der oben zitierten Recht- sprechung ist.
E. 3.6.3 Nachdem die Banken die C. Ltd. über die Zwischenverfügungen der Be- schwerdegegnerin vom 5. August 2021 orientiert hatten, zeigten ihre Rechts- vertreterinnen der Beschwerdegegnerin am 31. August 2021 an, die Interes- sen der C. Ltd. zu vertreten (act. 19.1 und 19.2, je S. 3). Gemäss den Aus- führungen in den Teilschlussverfügungen I und II vom 25. Juli 2024 stellte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreterinnen der C. Ltd. am 8. Dezem- ber 2023 das Schreiben der ersuchenden Behörden vom 17. Mai 2023 zu, mit welchem die Beschwerdegegnerin über den Stand der in der Ukraine geführten Untersuchung in Kenntnis gesetzt wurde. Insbesondere sei im Schreiben vom 17. Mai 2023 ausgeführt worden, dass nunmehr Beweise vorliegen würden, die darauf deuten, dass B. (der Schwiegersohn des Be- schwerdeführers) und I. ungerechtfertigte Vorteile von J. erhalten hätten. B. sei über diesen Verdacht am 17. Oktober 2022 orientiert und in der Folge verhaftet worden. I. und J. seien hingegen zur Fahndung ausgeschrieben. Des Weiteren sei im Schreiben vom 17. Mai 2023 ausgeführt worden, es gebe Beweise dafür, dass J. an B. Bestechungsgelder bezahlt habe und diese von Bankbeziehungen von den J. zuzurechnenden Gesellschaften über Bankbeziehungen von diversen weiteren Gesellschaften auf Konten von Gesellschaften transferiert worden seien, die von B. und I. kontrolliert würden. Auf demselben Weg seien Gelder auf Bankbeziehungen der C. Ltd. geflossen, an welcher der Beschwerdeführer seit 2015 wirtschaftlich berech- tigt sei. Daher werde der Beschwerdeführer verdächtigt, seinem Schwieger- sohn geholfen zu haben, Bestechungsgelder zu erhalten und diese zu wa- schen (act. 19.1 und 19.2, je S. 3). Daraufhin nahm die Rechtsvertreterin der C. Ltd. hierzu am 30. Januar 2024 Stellung und wendete u.a. ein, dass weder gegen die C. Ltd. noch den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung ein- geleitet worden sei, weshalb einem Rechtshilfeersuchen für die Einholung von Informationen (direkt oder indirekt) gegen den Beschwerdeführer nicht
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stattgegeben werden könne (Verfahrensakten BA, pag. 14.001-0114 Rz. 32). Schliesslich wies die Rechtsvertreterin der C. Ltd. darauf hin, dass gegen B. bereits Anklage erhoben worden sei und zu diesem hängigen Ge- richtsverfahren vorgenommenen weiteren Ermittlungen zum selben Sach- verhalt seien vor dem Hintergrund des Grundsatzes ne bis in idem unzuläs- sig (Verfahrensakten BA, pag. 14.001-0114 Rz. 28, 40).
Die Ausführungen der ersuchenden Behörde im Schreiben vom 17. Mai 2023 können dahingehend interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer und die ihm zuzurechnende C. Ltd. erst ab Oktober 2022 in den Fokus der ukra- inischen Ermittlungen in Bezug auf Geldwäschereihandlungen rückte. Da- rauf deuten insbesondere auch die Ausführungen der Vertreterin der C. Ltd. in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2024 hin, indem sie ausführte, dass es sich dabei um eine neue Begründung seitens der ersuchenden Behörde handle (vgl. Verfahrensakten BA, pag. 14.001-0114 Rz. 30). Bereits zwei Wochen später, nämlich am 14. Februar 2024 wurden sämtliche Anteile der C. Ltd. auf den Beschwerdeführer übertragen und am 22. Februar 2024 tra- ten die Direktoren von ihren Ämtern zurück, woraufhin die C. Ltd. am 30. Ap- ril 2024 aufgelöst wurde. Angesichts der zeitlichen Nähe dieser Ereignisse und nicht überzeugend dargelegten Gründe für die Auflösung der seit 2007 bestehenden C. Ltd. liegt der Schluss nahe, dass die Übertragung sämtlicher Anteile auf den Beschwerdeführer und die Auflösung der C. Ltd. vor dem Hintergrund der neueren Ermittlungsergebnisse in der Ukraine und damit wahrscheinlich(er) gewordenen Herausgabe der Kontounterlagen erfolgte. Gegen die Mutmassung des Beschwerdeführers, dass die Direktoren der C. Ltd. ihre Ämter aufgrund ausstehender Bezahlung von Gebühren bzw. Honorar erklärt hätten, spricht insbesondere die von den Direktoren der C. Ltd. an Rechtsanwältin F. am 10. September 2024 versendete E-Mail (Verfahrensakten BA, pag. 17.1 0040). Als Antwort auf die Bitte der Rechts- anwältin, ihr [für das damals bei der Beschwerdekammer hängige Verfahren RR.2024.99] diverse Unterlagen zur C. Ltd. zuzustellen, teilten ihr die Direk- toren mit, im Februar 2024 aus verschiedenen Gründen zurückgetreten zu sein, weshalb sie die Angelegenheit direkt mit dem Klienten diskutieren soll (act. 1.7). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, belegt das Protokoll der Direktoren der C. Ltd. vom 14. Februar 2024 (act. 1.5) lediglich, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt den Beschwerdeführer weder per E-Mail noch anderen Kommunikationsmittel erreichen konnten. Dieses Protokoll be- legt indes nicht, dass der Beschwerdeführer auch nach der am 14. Februar 2024 erfolgten Übertragung sämtlicher Anteile der C. Ltd. an ihn keinen Kon- takt zu den ehemaligen Direktoren hatte und dass er von der am 30. April 2024 erfolgten Auflösung der Gesellschaft erst ab 10. September 2024 er- fahren hat. Ebenso wenig belegt dies das Schreiben vom 23. September
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2024 (act. 1.7), mit welchem der Beschwerdeführer die ehemaligen Direkto- ren um Zustellung der Entscheide hinsichtlich ihres Rücktritts ersuchte. Obschon die Übertragung der Anteile an ihn am 14. Februar 2024, der Rück- tritt der Direktoren am 22. Februar 2024 und die Auflösung der Gesellschaft am 30. April 2024 erfolgte, meldete sich der Beschwerdeführer bei der Be- schwerdegegnerin erst am 18. Oktober 2024, mithin im Nachgang an den Entscheid vom 9. Oktober 2024, mit welchem die Beschwerdekammer auf die im Namen der C. Ltd. am 26. August 2024 erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. Sachverhalt Bst. F). Wie die Beschwerdegegnerin zutref- fend ausführt, legt dies den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens RR.2024.99 abgewartet hat, bevor er sich bei der Beschwerdegegnerin meldete.
E. 3.7 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, der Be- günstigte des Erlöses aus der Liquidation der C. Ltd. zu sein. Zudem beste- hen Anzeichen, dass seine Berufung auf die ersatzweise Legitimation rechtsmissbräuchlich ist. Bei diesem Ergebnis ist er angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
E. 4 Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 5. März 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Laura Jetzer
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Parteistellung im Rechtshilfeverfahren (Art. 80b Abs. 1 i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.148 (Nebenverfahren: RP.2025.4)
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Sachverhalt:
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine führt gegen B. ein Strafver- fahren wegen der Beschaffung eines ungerechtfertigten Vorteils in beson- ders grossem Ausmass nach ukrainischem Recht. In diesem Zusammen- hang gelangten die ukrainischen Behörden mit ergänzendem Ersuchen vom
1. März 2019 an die Schweiz und ersuchten u.a. um Übermittlung von Bank- unterlagen zu den auf die C. Ltd lautenden Bankbeziehungen bei der Bank D. und Bank E. [act. 19.1 und 19.2, je S. 1]).
B. In der Folge eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das Rechtshilfeverfahren RH.19.0073, trat am 5. August 2021 auf das Rechtshil- feersuchen vom 1. März 2019 ein und erhob mit Verfügungen vom gleichen Tag bei der Bank D. und Bank E. die ersuchten Unterlagen. Die Banken ka- men der Aufforderung der BA mit Schreiben vom 26. und 30. August 2021 nach (act. 19.1 und 19.2, je S. 2).
C. Mit Schreiben vom 31. August 2021 zeigten Rechtsanwältinnen F. und G. der BA an, die Interessen der C. Ltd. zu vertreten und ersuchten um Akten- einsicht. Nach gewährter Akteneinsicht reichten sie am 11. Februar 2022 im Namen der C. Ltd. eine Stellungnahme ein und sprachen sich darin gegen die Übermittlung der eingeholten Bankunterlagen an die ukrainischen Behör- den aus (act. 19.1 und 19.2, je S. 3).
D. Am 8. Dezember 2023 stellte die BA den Rechtsvertreterinnen der C. Ltd. die Eingabe der ukrainischen Behörden vom 17. Mai 2023 zu (act. 19.1 und 19.2, je S. 3; die beiden Schreiben liegen dem Gericht nicht vor), woraufhin die C. Ltd. am 30. Januar 2024 eine weitere Stellungnahme einreichen liess (Verfahrensakten BA, pag. 14.001-0114 Rz. 32).
E. Mit Teilschlussverfügungen I und II vom 25. Juli 2024 entsprach die BA dem Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2019 und ordnete die Übermittlung der Bankunterlagen zu den auf die C. Ltd. lautenden Konten IBAN 1 bei der Bank D. und IBAN 2 resp. IBAN 3 bei der Bank E. an die ersuchende Be- hörde an (act. 19.1 und 19.2).
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F. Gegen die Teilschlussverfügung I vom 25. Juli 2024 erhoben Rechtsanwäl- tinnen F. und H. am 26. August 2024 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts im Namen der C. Ltd. Beschwerde. Daraufhin forderte das Gericht sie auf, eine aktuell datierte Vollmacht sowie diverse Unterlagen ein- zureichen, die über die Unterschriftberechtigung Aufschluss geben sowie ihre Existenz zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nachweisen. Nachdem im Fristerstreckungsgesuch vom 7. Oktober 2024 ausgeführt wor- den war, dass die beiden Direktoren der C. Ltd. von ihren Ämtern bereits per
22. Februar 2024 zurückgetreten seien und die Gesellschaft handlungsunfä- hig sei, trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde vom 26. August 2024 mit Entscheid RR.2024.99 vom 9. Oktober 2024 nicht ein (Verfahrens- akten BA, pag. 17 1 0037 ff.; act. 1, S. 4).
G. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 ersuchte A. die BA um Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens RH.19.0073, um anschliessende Gelegen- heit zur Stellungnahme unter Ansetzung einer angemessenen Frist sowie um Eröffnung allfälliger (Teil-)Schlussverfügungen an ihn. A. machte gel- tend, an den von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten der C. Ltd. wirtschaftlich berechtigt zu sein, weshalb die Herausgabe der Bank- unterlagen an die ukrainischen Behörden nicht erfolgen könne (act. 1.3).
H. Die BA lehnte die Parteistellung von A. in Bezug auf die Herausgabe der auf die C. Ltd. lautenden Konten IBAN 1 bei der Bank D. und IBAN 2 resp. IBAN 3 bei der Bank E. mit Schreiben vom 8. November 2024 ab und merkte an, dass das Schreiben als Endentscheid gelte, der innert 30 Tagen beim Bundesstrafgericht angefochten werden kann (act. 1.1).
I. Dagegen liess A., vertreten durch Rechtsanwältin Laura Jetzer, am 11. De- zember 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die Aufhebung des Entscheids vom 8. November 2024 sowie die Anweisung der BA, ihn im Rechtshilfeverfahren RH.19.0073 als Partei zuzulassen (act. 1).
J. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und die BA beantragen mit Schreiben vom 13. und 20. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8, 10).
- 4 -
K. Mit Zwischenentscheid RP.2025.4 vom 30. Januar 2025 wurde die BA ange- wiesen, die Bankunterlagen betreffend die auf die C. Ltd. lautenden Konten IBAN 1 bei der Bank D. und IBAN 2 resp. IBAN 3 bei der Bank E. bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht an die ukraini- schen Behörden herauszugeben (act. 14).
L. Das Schreiben vom 21. Februar 2025, mit welchem A. zu den Beschwerde- antworten innert erstreckter Frist replizierte, wurde der BA und dem BJ am
24. Februar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 17, 18). Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 reichte die BA die beiden Teilschlussverfügungen I und II vom 25. Juli 2024 zu den Akten (act. 19, 19.1 und 19.2). Das Schrei- ben der BA wurde den Parteien am 27. Februar 2025 zur Kenntnis zugestellt (act. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden vorliegend ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. Novem- ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR.0.311.56).
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
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Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbe- hörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Im Bereich der «anderen» oder «klei- nen» Rechtshilfe sieht das IRSG vor, dass die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehen- den Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nur ausnahmsweise selbstän- dig angefochten werden, nämlich dann, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittel- baren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischen- verfügungen ist gemäss bundesgerichtlicher Auslegung grundsätzlich ab- schliessend (BGE 126 II 495). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfü- gung beträgt 30 Tage, gegen die Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Verneint die ausfüh- rende Behörde einer Person die Stellung als Partei im Rechtshilfeverfahren, ist dieser Entscheid nach der Rechtsprechung mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (TPF 2020 129 E. 2.1 S. 132 m.w.H.). Zur Beschwerde ist dabei grundsätzlich berechtigt, wer der Vo- rinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 122 II 130 E. 1).
2.2 Mit dem angefochtenen Schreiben vom 8. November 2024 verneinte die Be- schwerdegegnerin die Parteistellung des Beschwerdeführers im Rechtshil- feverfahren RH.19.0073 (act. 1.1). Damit ist der Beschwerdeführer befugt, gegen diesen Entscheid Beschwerde zu führen. Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid damit, dass der Be- schwerdeführer seit 2021 Kenntnis davon gehabt habe, dass die Konten der C. Ltd. Gegenstand eines Rechtshilfeersuchens und der entsprechenden Rechtshilfemassnahmen gewesen seien. Zudem habe er durch die Vertre- terinnen der C. Ltd. gewusst, dass eine Schlussverfügung unmittelbar bevor- stand. Es liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer zweckmäs- sigerweise abgewartet habe, bis das Bundesstrafgericht über die von der C. Ltd. eingereichte Beschwerde entschieden habe, bevor er sich melde, ob- wohl er dies bereits vor dem Erlass der Schlussverfügung hätte tun können. Die Auflösung der C. Ltd. scheine offensichtlich missbräuchlich zu sein und das Vorgehen des Beschwerdeführers verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (act. 1.1).
3.2 In der Beschwerde wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, für die Be- hauptung, wonach er gewusst habe, dass eine Schlussverfügung unmittel- bar bevorstehe, bestünden keine Anhaltspunkte. Er sei von den Rechtsan- wältinnen der C. Ltd. nicht vertreten worden, er habe die bei der Beschwer- dekammer eingereichte (undatierte) Anwaltsvollmacht nicht unterzeichnet und er sei auch nicht Organ der C. Ltd. gewesen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsanwältinnen F. und H. dem Beschwer- deführer Informationen aus dem Mandatsverhältnis mit der C. Ltd. offenbart hätten. Der Organisationsmangel der C. Ltd. sei weder deren Rechtsvertre- terinnen noch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Die Vertreterinnen der C. Ltd. hätten der Beschwerdekammer geschrieben, selbst erst am
10. September 2024 davon erfahren zu haben, dass die beiden Direktoren der C. Ltd. bereits per 22. Februar 2024 von ihren Ämtern zurückgetreten seien. Mangels Kenntnis davon könne dem Beschwerdeführer nicht im Sinne von Rechtsmissbrauch angelastet werden, sich nicht bereits vor dem Erlass der Schlussverfügung gemeldet zu haben. Der Beschwerdeführer selber habe am 23. September 2024 um Informationen und Unterlagen im Zusam- menhang mit der Mitteilung des Rücktritts der Direktoren ersucht, dies nach- dem er im Nachgang zum 10. September 2024 davon erfahren habe. Bei dieser Sachlage und angesichts des bei der Beschwerdekammer hängigen Beschwerdeverfahrens habe für ihn kein Anlass bestanden, sich bei der Be- schwerdegegnerin zu melden. Schliesslich sei die C. Ltd. zum Zeitpunkt des Erlasses der beiden Teilschlussverfügungen am 25. Juli 2024 handlungs- und damit prozessunfähig gewesen. Eine prozessunfähige Person könne Verfügungen nicht rechtsgültig empfangen. Sie hätten dem Beschwerdefüh- rer eröffnet werden sollen, da nicht nur die Beschwerdeberechtigung, son- dern auch das Recht auf Zustellung auf ihn als wirtschaftlich Berechtigten
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am Konto der aufgelösten C. Ltd. übergegangen sei. Damit seien die beiden Schlussverfügungen noch gar nicht nach Art. 80m IRSG eröffnet worden (act. 1, S. 4 ff.).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort geltend, es liege ein Musterfall der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die ersatzweise Le- gitimation des angeblich wirtschaftlich Berechtigten vor. Die Unterlagen der auf die C. Ltd. lautenden Geschäftsbeziehungen seien am 5. August 2021 mittels Zwischenverfügung erhoben worden, woraufhin mehrere Stellung- nahmen seitens der Rechtsvertreterinnen der C. Ltd. erfolgt seien, zuletzt mit Schreiben vom 30. Januar 2024. Somit sei der C. Ltd. bekannt gewesen, dass ihre Bankbeziehungen von strafprozessualen Kontoerhebung betroffen gewesen seien und unmittelbar mit einer Schlussverfügung zu rechnen ge- wesen sei. Aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass am 14. Februar 2024, d.h. nur zwei Wochen nach der Abgabe der vor- erwähnten Stellungnahme vom 30. Januar 2024, sämtliche Anteile der C. Ltd. auf den Beschwerdeführer übertragen worden seien. Dass diese Übertragung ohne sein Wissen vollzogen worden sein soll, sei nur schwer nachvollziehbar, zumal er im Schreiben vom 19. Februar 2024 als «sole be- neficiary» des Trusts bezeichnet werde. Die beiden Direktoren der C. Ltd. seien am 22. Februar 2024 zurückgetreten, woraufhin die Gesellschaft am
30. April 2024 aufgelöst worden sei. Damit sei die Auflösung der Gesellschaft mangels anderslautender Erklärung ohne wirtschaftliche Hintergründe und offensichtlich zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem die Gesellschaft von Rechtshilfemassnahmen betroffen gewesen sei, wovon sie Kenntnis gehabt habe. Zudem habe der Beschwerdegegner mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen lediglich die wirtschaftliche Berechtigung an den Konten belegt, nicht jedoch auch die Tatsache, dass der Liquidationserlös an ihn geflossen sei (act. 10, S. 3 f.).
3.3.2 Replicando erachtet der Beschwerdeführer die Behauptung, wonach die Auf- lösung der C. Ltd. ohne wirtschaftliche Hintergründe erfolgt sei, als akten- widrig. Der Rücktritt der Direktoren der C. Ltd. müsse aufgrund der im Pro- tokoll vom 14. Februar 2024 [act. 1.5] erwähnten seit Januar 2022 ausste- henden Bezahlung von Gebühren bzw. Honorar erfolgt sein. Daraus gehe auch hervor, dass kein Kontakt zum Beschwerdeführer als Begünstigten des Trusts bestanden habe. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach die Übertragung der Anteile an der C. Ltd. an den Beschwerdeführer nicht ohne sein Wissen vollzogen sein soll, sei neu und nicht bewiesen. Die Be- weislast für Rechtsmissbrauch obliege der Beschwerdegegnerin. Belegt sei jedoch, dass der Beschwerdeführer erst im Nachgang zum 10. September
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2024 vom Rücktritt der Direktoren der C. Ltd. erfahren habe. Ausserdem gehe die Beschwerdegegnerin dabei über die angefochtene Verfügung hin- aus. Deshalb sei die Übertragung der Anteile an der C. Ltd. auf ihn vorlie- gend irrelevant. Dies gelte auch für die Frage, ob der Liquidationserlös an ihn geflossen sei. Im Beschwerdeverfahren stehe einzig der Rechtsmiss- brauch zur Prüfung. Nach dem auf den Britischen Jungferninseln (nachfol- gend «BVI») geltenden Recht erfolge ein (administrativer) Strick-off und da- mit eine Löschung aus dem Register, anders als in der Schweiz, vor deren Liquidation. Wenn nun aber, als Teilschritt im Rahmen der noch nicht erfolg- ten, jedenfalls noch nicht abgeschlossenen Liquidation ein allfälliger Liquida- tionserlös noch gar nicht habe verteilt werden können, könne vom Beschwer- deführer diesbezüglich auch kein Beweis verlangt werden (act. 17).
3.4
3.4.1 Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persön- lich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt be- troffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfe- massnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtig- ten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als persönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Bestimmung gilt bei der Erhebung von Kontoinfor- mationen namentlich der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
3.4.2 Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti- miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts 1C_345/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.3; 1C_181/2020 vom 17. April 2020 E. 1.2; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls
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einzige Kontoinhaberin eine juristische Person war, die aufgelöst worden ist, und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liquidation dieser Gesellschaft nur vorgeschoben wird bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f.; 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 E. 2c). Als rechtsmissbräuchlich gilt die Liquidation der juristischen Per- son, wenn sie scheinbar ohne wirtschaftlichen Grund und in zeitlicher Nähe der Eröffnung der Strafuntersuchung im ersuchenden Staat erfolgt (TPF 2009 183 E. 2.2.1 m.w.H.; s.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.106 vom 29. November 2012 E. 2.2 f.).
Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Darüber hinaus muss der wirt- schaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liqui- dationsgewinns bezeichnet werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der wirt- schaftlich Berechtigte muss auch beweisen, dass ihm der Liquidationserlös zugeflossen ist (Urteile des Bundesgerichts 1C_162/2018 vom 29. Mai 2018 E. 2.1.1; 1C_265/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.2; 1C_370/2012 vom 3. Okto- ber 2012 E. 2.7; je mit Hinweisen).
3.5 Einleitend sei Folgendes angemerkt: Die Beschwerdekammer ist an die Be- gehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG) und prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). In diesem Sinne sind die im Rahmen des Schriftenwechsels innert Frist vorgebrachten tatsächlichen wie auch rechtlichen Noven grundsätzlich zulässig, soweit diese nicht mit neuen Begehren einhergehen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.149 vom 15. Februar 2012 E. 6). Folglich ist die Übertragung der Anteile an der C. Ltd. auf den Beschwerdeführer sowie die Frage, ob der Liquidationserlös an ihn geflossen ist, entgegen seiner Behauptung vorliegend von Bedeutung und in den nachfolgenden Erwägungen zu berücksichtigen.
3.6
3.6.1 Inhaberin der beiden von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten war die C. Ltd. Bei der C. Ltd. handelt es sich um eine am 9. März 2007 gegründete Gesellschaft mit Sitz auf den BVI, die am 30. April 2024 aufgelöst wurde (act. 1.3, Beilage 1). Gemäss den ins Recht gelegten Formularen A
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ist der Beschwerdeführer an diesen Konten wirtschaftlich berechtigt (act. 1.3, Beilagen 2 und 3).
3.6.2 Nach ständiger Rechtsprechung obliegt dem Beschwerdeführer der Nach- weis, dass er der Begünstigte des Erlöses aus der Liquidation der Gesell- schaft war. Ein solcher Nachweis wurde von ihm unbestrittenerweise nicht erbracht. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die- sen Nachweis nicht erbringen könne, da auf den BVI ein administrativer Strike-Off und damit eine Löschung einer Gesellschaft aus dem Register vor der Liquidation erfolge und ein allfälliger Liquidationserlös deshalb noch gar nicht habe verteilt werden können (act. 17, S. 3), ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem online zugänglichen «User Guide No. 5» zum Thema «Striking off and Liquidation of Companies Unter the BVI Business Companies Act» der BVI Financial Services Commission, welche im Übrigen auch die Auflö- sung der C. Ltd. per 30. April 2024 bestätigte (Beilage 1.3, Beilage 1), endet eine Gesellschaft mit deren Auflösung. Die endgültige Auflösung kann auf zwei Arten geschehen, nämlich durch die Liquidation oder die administrative Löschung einer Gesellschaft aus dem Handelsregister (sog. administrativer «Strike-Off»). Findet vorgängig eine freiwillig gewählte Liquidation statt, wird die Gesellschaft nach Abschluss der Liquidation aus dem Handelsregister gestrichen und aufgelöst. Unter bestimmten Umständen kann eine Gesell- schaft aus dem Handelsregister gestrichen werden, auch wenn sie kein Li- quidationsverfahren durchlaufen hat. Mögliche Gründe hierzu sind das Ver- säumnis der Gesellschaft, einen im Register eingetragenen Vertreter zu er- nennen, die angeforderten Dokumente einzureichen oder die jährlichen Ge- bühren zu bezahlen. Der Unterschied zwischen einer Liquidation und einem Strick-Off besteht darin, dass eine liquidierte Gesellschaft sofort aufgelöst wird, während eine Gesellschaft, die administrativ aus dem Handelsregister gestrichen wurde, erst nach 10 Jahren aufgelöst wird. Eine Gesellschaft kann administrativ aus dem Register gestrichen werden, obwohl sie noch tätig ist und möglichweise noch Vermögenswerte und Schulden hat (User Guide No. 5; abrufbar unter https://www.bvifsc.vg/sites/default/fi- les/documents/Guidance%20Notes/_modified_striking_off_and_liquida- tions_user_guide_5_clean_.pdf; besucht am 3. März 2025).
Somit kann es in gewissen Fällen dazu kommen, dass eine auf den BVI do- mizilierte Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht wird, ohne dass vorgängig eine Liquidation stattgefunden hat. Wie soeben ausgeführt, ist dies jedoch nicht bei sämtlichen auf den BVI registrierten Gesellschaften der Fall. Ob bei der C. Ltd. tatsächlich noch keine Liquidation stattgefunden hat, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, geht aus den dem Gericht einge- reichten Unterlagen nicht hervor. In der Bescheinigung vom 5. Juni 2024 der
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BVI Financial Services Commission wird lediglich festgehalten, dass die C. Ltd. am 30. April 2024 «dissolved», mithin aufgelöst wurde (act. 1.3, Bei- lage 1). Die lediglich allgemein gehaltenen und unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers reichen für den Nachweis, dass im Fall der C. Ltd. (noch) kein Liquidationserlös verteilt wurde, nicht aus. Unter diesen Umstän- den besteht vorliegend kein Anlass, von der oben zitierten Rechtsprechung zum erforderlichen Nachweis Begünstigter des Liquidationserlöses zu sein (supra E. 3.4.2) abzuweichen. Damit ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, bestehen vorliegend ausserdem Anzeichen, dass die Auflösung der C. Ltd. und die Berufung des Beschwerdeführers auf die ersatzweise Legitimation bloss vor- geschoben resp. rechtsmissbräuchlich im Sinne der oben zitierten Recht- sprechung ist.
3.6.3 Nachdem die Banken die C. Ltd. über die Zwischenverfügungen der Be- schwerdegegnerin vom 5. August 2021 orientiert hatten, zeigten ihre Rechts- vertreterinnen der Beschwerdegegnerin am 31. August 2021 an, die Interes- sen der C. Ltd. zu vertreten (act. 19.1 und 19.2, je S. 3). Gemäss den Aus- führungen in den Teilschlussverfügungen I und II vom 25. Juli 2024 stellte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreterinnen der C. Ltd. am 8. Dezem- ber 2023 das Schreiben der ersuchenden Behörden vom 17. Mai 2023 zu, mit welchem die Beschwerdegegnerin über den Stand der in der Ukraine geführten Untersuchung in Kenntnis gesetzt wurde. Insbesondere sei im Schreiben vom 17. Mai 2023 ausgeführt worden, dass nunmehr Beweise vorliegen würden, die darauf deuten, dass B. (der Schwiegersohn des Be- schwerdeführers) und I. ungerechtfertigte Vorteile von J. erhalten hätten. B. sei über diesen Verdacht am 17. Oktober 2022 orientiert und in der Folge verhaftet worden. I. und J. seien hingegen zur Fahndung ausgeschrieben. Des Weiteren sei im Schreiben vom 17. Mai 2023 ausgeführt worden, es gebe Beweise dafür, dass J. an B. Bestechungsgelder bezahlt habe und diese von Bankbeziehungen von den J. zuzurechnenden Gesellschaften über Bankbeziehungen von diversen weiteren Gesellschaften auf Konten von Gesellschaften transferiert worden seien, die von B. und I. kontrolliert würden. Auf demselben Weg seien Gelder auf Bankbeziehungen der C. Ltd. geflossen, an welcher der Beschwerdeführer seit 2015 wirtschaftlich berech- tigt sei. Daher werde der Beschwerdeführer verdächtigt, seinem Schwieger- sohn geholfen zu haben, Bestechungsgelder zu erhalten und diese zu wa- schen (act. 19.1 und 19.2, je S. 3). Daraufhin nahm die Rechtsvertreterin der C. Ltd. hierzu am 30. Januar 2024 Stellung und wendete u.a. ein, dass weder gegen die C. Ltd. noch den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung ein- geleitet worden sei, weshalb einem Rechtshilfeersuchen für die Einholung von Informationen (direkt oder indirekt) gegen den Beschwerdeführer nicht
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stattgegeben werden könne (Verfahrensakten BA, pag. 14.001-0114 Rz. 32). Schliesslich wies die Rechtsvertreterin der C. Ltd. darauf hin, dass gegen B. bereits Anklage erhoben worden sei und zu diesem hängigen Ge- richtsverfahren vorgenommenen weiteren Ermittlungen zum selben Sach- verhalt seien vor dem Hintergrund des Grundsatzes ne bis in idem unzuläs- sig (Verfahrensakten BA, pag. 14.001-0114 Rz. 28, 40).
Die Ausführungen der ersuchenden Behörde im Schreiben vom 17. Mai 2023 können dahingehend interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer und die ihm zuzurechnende C. Ltd. erst ab Oktober 2022 in den Fokus der ukra- inischen Ermittlungen in Bezug auf Geldwäschereihandlungen rückte. Da- rauf deuten insbesondere auch die Ausführungen der Vertreterin der C. Ltd. in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2024 hin, indem sie ausführte, dass es sich dabei um eine neue Begründung seitens der ersuchenden Behörde handle (vgl. Verfahrensakten BA, pag. 14.001-0114 Rz. 30). Bereits zwei Wochen später, nämlich am 14. Februar 2024 wurden sämtliche Anteile der C. Ltd. auf den Beschwerdeführer übertragen und am 22. Februar 2024 tra- ten die Direktoren von ihren Ämtern zurück, woraufhin die C. Ltd. am 30. Ap- ril 2024 aufgelöst wurde. Angesichts der zeitlichen Nähe dieser Ereignisse und nicht überzeugend dargelegten Gründe für die Auflösung der seit 2007 bestehenden C. Ltd. liegt der Schluss nahe, dass die Übertragung sämtlicher Anteile auf den Beschwerdeführer und die Auflösung der C. Ltd. vor dem Hintergrund der neueren Ermittlungsergebnisse in der Ukraine und damit wahrscheinlich(er) gewordenen Herausgabe der Kontounterlagen erfolgte. Gegen die Mutmassung des Beschwerdeführers, dass die Direktoren der C. Ltd. ihre Ämter aufgrund ausstehender Bezahlung von Gebühren bzw. Honorar erklärt hätten, spricht insbesondere die von den Direktoren der C. Ltd. an Rechtsanwältin F. am 10. September 2024 versendete E-Mail (Verfahrensakten BA, pag. 17.1 0040). Als Antwort auf die Bitte der Rechts- anwältin, ihr [für das damals bei der Beschwerdekammer hängige Verfahren RR.2024.99] diverse Unterlagen zur C. Ltd. zuzustellen, teilten ihr die Direk- toren mit, im Februar 2024 aus verschiedenen Gründen zurückgetreten zu sein, weshalb sie die Angelegenheit direkt mit dem Klienten diskutieren soll (act. 1.7). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, belegt das Protokoll der Direktoren der C. Ltd. vom 14. Februar 2024 (act. 1.5) lediglich, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt den Beschwerdeführer weder per E-Mail noch anderen Kommunikationsmittel erreichen konnten. Dieses Protokoll be- legt indes nicht, dass der Beschwerdeführer auch nach der am 14. Februar 2024 erfolgten Übertragung sämtlicher Anteile der C. Ltd. an ihn keinen Kon- takt zu den ehemaligen Direktoren hatte und dass er von der am 30. April 2024 erfolgten Auflösung der Gesellschaft erst ab 10. September 2024 er- fahren hat. Ebenso wenig belegt dies das Schreiben vom 23. September
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2024 (act. 1.7), mit welchem der Beschwerdeführer die ehemaligen Direkto- ren um Zustellung der Entscheide hinsichtlich ihres Rücktritts ersuchte. Obschon die Übertragung der Anteile an ihn am 14. Februar 2024, der Rück- tritt der Direktoren am 22. Februar 2024 und die Auflösung der Gesellschaft am 30. April 2024 erfolgte, meldete sich der Beschwerdeführer bei der Be- schwerdegegnerin erst am 18. Oktober 2024, mithin im Nachgang an den Entscheid vom 9. Oktober 2024, mit welchem die Beschwerdekammer auf die im Namen der C. Ltd. am 26. August 2024 erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. Sachverhalt Bst. F). Wie die Beschwerdegegnerin zutref- fend ausführt, legt dies den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens RR.2024.99 abgewartet hat, bevor er sich bei der Beschwerdegegnerin meldete.
3.7 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, der Be- günstigte des Erlöses aus der Liquidation der C. Ltd. zu sein. Zudem beste- hen Anzeichen, dass seine Berufung auf die ersatzweise Legitimation rechtsmissbräuchlich ist. Bei diesem Ergebnis ist er angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
4. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Bellinzona, 10. März 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Laura Jetzer - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).