Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen (nachfolgend "Staatsanwaltschaft Athen") führt u. a. gegen B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der passiven und der aktiven Bestechung sowie der "Legalisierung von Erträgen aus krimineller Tätigkeit". In diesem Zusam- menhang richtete sie am 28. Juli 2010 ein Rechtshilfeersuchen an die Bun- desanwaltschaft, mit welchem sie diese um Erhebung und Herausgabe verschiedener Informationen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank C. AG, um Angaben zum von der Bundesanwaltschaft u. a. gegen B. ge- führten Ermittlungsverfahren SV.10.0054, um umfassende Erhebung von Konten bei allen Kreditinstituten in der Schweiz, hinsichtlich welcher B. als Inhaber oder als Vertreter einer juristischen Person zeichnungsberechtigt ist, sowie die Herausgabe der entsprechenden Bankunterlagen bat (act. 1.10). Am 22. bzw. 24. Februar 2011 lieferte die Staatsanwaltschaft Athen den schweizerischen Behörden die von diesen verlangten Ergän- zungen des Rechtshilfeersuchens (act. 1.11).
Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 28. Juli 2010 soll mit der Untersu- chung gegen B., einen früheren Mitarbeiter der Firma D. AE, einerseits ge- klärt werden, ob im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem Kon- sortium E. und dem Ministerium F. über die Lieferung des Sicherheitssys- tems G. von Mitarbeitern der D. "illegales Geld" an Staatsbeamte gezahlt worden sei (act. 1.10, S. 2). Weiter untersuchen die griechischen Strafbe- hörden die Hintergründe betreffend den Rahmenvertrag (…) zwischen der H. AE und der D. AE über die Lieferung von Materialien und Dienstleistun- gen zur Digitalisierung des H.-Netzes, welcher durch sechs Ausführungs- aufträge durchgeführt worden sei (act. 1.10, S. 2).
Anhand der bisherigen Ermittlungen bestehe der Verdacht, dass im Zu- sammenhang mit diesen Verträgen "illegales Geld" von Mitarbeitern der D. AE an Staatsbeamte bzw. an Mitarbeiter der H. AE bezahlt worden sei. Hierzu hätten Mitarbeiter der D. AG Deutschland an leitende Mitarbeiter der D. AE, darunter B. (bzw. diesem gehörende Offshore-Firmen; vgl. act. 1.11, S. 10), aus sog. "schwarzen Kassen" mehrere Millionen EURO übergeben bzw. überwiesen, welche für geheime Schmiergeld-Zahlungen an Staats- beamte bzw. Mitarbeiter der H. AE für die Unterzeichnung und Durchfüh- rung der genannten Verträge bestimmt waren bzw. verwendet wurden. Hierbei seien von der D. AG Deutschland Beträge in der Höhe von mehre- ren Millionen EURO u. a. auf Konten bei Schweizer Banken geflossen, wel- che von Mitarbeitern der D. AE bzw. von verschiedenen hierzu gegründe-
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ten Gesellschaften (vgl. hierzu act. 1.11, S. 8 f.) unterhalten worden seien bzw. unterhalten würden (act. 1.10, S. 2 f.).
In Ergänzung zu diesem Rechtshilfeersuchen machten die griechischen Behörden am 22. bzw. 24. Februar 2011 weitere Angaben zu diesen bei- den Themenkomplexen. Neu als Gegenstand der Untersuchung bezeichnet wurde ein zwischen dem griechischen Staat und der Gesellschaft I. Corpo- ration abgeschlossener Vertrag über die Lieferung des J.-Raketensystems. Die Vertragspartnerin des griechischen Staates habe in der Folge die Her- stellung eines Teils des Gesamtprojekts mittels Subunternehmervertrag an die D. AE übertragen (act. 1.11, S. 6). Auch in diesem Zusammenhang sei- en "illegale Gelder" bewegt worden (vgl. act. 1.11, S. 10).
B. Hinsichtlich dieser "schwarzen Kassen" zwecks Bestechung fremder Amts- träger durch die D. AG führte auch die Bundesanwaltschaft ab August 2005 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren, welches sie hinsichtlich B. mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 einstellte (act. 1.12). Im selbigen Zu- sammenhang wurden gegen B. und Mitbeschuldigte auch in Deutschland verschiedene Strafverfahren geführt, welche per 8. Oktober 2010 vollum- fänglich abgeschlossen waren (vgl. act. 1.12, Ziff. 3, S. 3).
C. Mit Eintretensverfügung vom 9. Mai 2011 erkannte die Bundesanwaltschaft die Unterlagen des Strafverfahrens SV.10.0054 zu den Akten des Rechts- hilfeverfahrens (act. 1.3). Nach Durchsicht der Unterlagen des Strafverfah- rens befand die Bundesanwaltschaft, dass unter anderem die Bankunterla- gen zum auf die A. Foundation lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank K. AG für das griechische Verfahren erheblich sind (vgl. act. 1.6). Die A. Founda- tion liess sich am 11. November 2011 zum Rechtshilfeersuchen vernehmen (act. 1.7).
Mit Schlussverfügung vom 16. Februar 2012 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen (act. 1.2, Ziff. 1 des Dispositivs) und ord- nete die Herausgabe der Bankunterlagen des auf die A. Foundation lau- tenden Kontos Nr. 2 bei der Bank K. AG an die ersuchende griechische Behörde an (act. 1.2, Ziff. 2 des Dispositivs).
D. Hiergegen gelangte die A. Foundation mit Beschwerde vom 19. März 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgen- des (act. 1):
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"1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben und es seien das griechische Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom 28. Juli 2010 sowie das er- gänzende Rechtshilfeersuchen vom 24. Februar 2011 abzuweisen;
2. es sei die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben; und
3. es seien sämtliche Akten aus dem Verfahren SV.10.0054, die von der Bundesanwalt- schaft in das Rechtshilfeverfahren beigezogen worden sind, aus den Akten des Verfahrens zu weisen und den Unterzeichneten zu retournieren. Die Bundesanwaltschaft darf weder Kopien von diesen Akten erstellen, noch solche in den Akten behalten;
4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In prozessualer Hinsicht beantragt die A. Foundation was folgt:
"1. Es sei dieses Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Rechtshilfe- verfahrens mit den Verfahren gegen B. sowie gegen die L. Ltd. betreffend das gleiche Rechtshilfeverfahren zu vereinigen, in welchen bereits am 10. und am 20. Februar 2012 je eine Beschwerde gegen die Schlussverfügungen vom 10. resp. vom 19. Januar 2012 am Bundesstrafgericht eingereicht wurden;
2. Eventualiter sei auch das weitere Verfahren betreffend die M. Foundation mit dem vor- stehenden Verfahren in Sachen des Rechtshilfeverfahrens zu vereinigen."
Nach Erhalt der Einladung zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 3) beantragte die A. Foundation die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis über die bereits beantragte Verfahrensvereinigung entschieden sei. Even- tualiter sei ihr die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zu erstrecken. Letzterem Gesuch wurde entsprochen (act. 4). In der Folge erhob die A. Foundation zusammen mit B. und der L. Ltd. am 13. April 2012 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesgericht (act. 8), auf wel- che dieses mit Urteil 1C_189/2012 vom 18. April 2012 nicht eintrat (act. 11).
Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das Bundesamt für Justiz (nach- folgend "BJ") schliessen in der Beschwerdeantwort vom 19. April 2012 bzw. in der Vernehmlassung vom 26. April 2012 auf kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Darüber hinaus beantragen sie die Abweisung des prozessualen Antrags der A. Foundation (act. 10 und 13).
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In ihrer Replik vom 14. Mai 2012 hält die A. Foundation an ihren Be- schwerdeanträgen fest und erneuert in prozessualer Hinsicht ihren Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den B., die L. Ltd. und die M. Foundation betreffenden Beschwerdeverfahren (act. 16).
Das BJ und die Bundesanwaltschaft halten in ihrer jeweiligen Duplik vom
23. bzw. 29. Mai 2012 sinngemäss an ihren bisherigen Anträgen und Äus- serungen fest (act. 18, 19). Diese beiden Eingaben wurden der A. Founda- tion am 1. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bila- teraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
Da die griechischen Behörden ebenfalls wegen mutmasslicher Geldwä- scherei bzw. wegen Bestechungsdelikten ermitteln, kommen zudem das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe, SR 0.311.53) wie auch das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationa- len Geschäftsverkehr (SR 0.311.21; vgl. hierzu u. a. TPF 2009 111 E. 1.3), das Strafrechtsübereinkommen vom 27. Januar 1999 über Korruption (SR 0.311.55), das hierzu ergangene Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 (SR 0.311.551) und Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (SR 0.311.56) zur Anwendung.
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E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrech- te (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist von der Erhebung von Informationen hinsicht- lich des auf sie lautenden Kontos im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG persön- lich und direkt betroffen (Art. 9a lit. a IRSV). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Vereinigung des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens mit den durch B., die L. Ltd. und die M. Foundation angestrengten Beschwerdeverfahren mit dem Umstand, dass sie dasselbe Rechtshilfeverfahren und dieselben Sachverhalte beträfen (act. 16, Rz. 6; vgl. zudem schon act. 1, Rz. 6). Diese Begründung greift je- doch zu kurz bzw. die Beschwerdeführerin übersieht diesbezüglich, dass sich nicht auch in allen Beschwerdeverfahren dieselben Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Im Rahmen ihrer Beschwerde bringt sie hauptsächlich vor, dass die Gewährung der Rechtshilfe gegen den Grund- satz "ne bis in idem" verstosse (vgl. act. 1, Rz. 16 ff.). Im Gegensatz zu B. als von den griechischen Strafbehörden beschuldigte Person kann sich die Beschwerdeführerin als lediglich von Rechtshilfemassnahmen betroffene Dritte jedoch nicht auf diesen Grundsatz berufen (vgl. hierzu nachfolgende E. 5). Darüber hinaus sind die verschiedenen Beschwerdeführerinnen als jeweilige Inhaberinnen der von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten jeweils allein zur Beschwerdeführung gegen die sie persönlich und
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direkt betreffenden Massnahmen legitimiert (vgl. oben stehende E. 2.2). Weiter sind vor dem von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls angerufe- nen Grundsatz der Verhältnismässigkeit die sie betreffenden Rechtshilfe- massnahmen jeweils gesondert zu überprüfen. Auf Grund der sich stellen- den, in rechtlicher bzw. in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlichen Fragen, kommt eine das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffende Vereinigung nicht in Frage (vgl. hierzu zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2011.149 vom 15. Februar 2012, E. 2 m.w.H.; siehe auch TPF 2010 139 E. 1.3).
E. 4 Sofern die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vorwirft, sie habe sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht bzw. nur am Rande mit der vorgängig von ihr vorgebrachten Stellungnahme auseinanderge- setzt und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. 1, Rz. 23), ist festzuhalten, dass Letztere nicht verpflichtet war, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- zusetzen. Sie durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (vgl. u. a. BGE 138 IV 81 E. 2.2 in fine; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 117 Ib 481 E. 6b.bb in fine). Vor diesem Hintergrund ist die Begrün- dung der angefochtenen Schlussverfügung nicht zu beanstanden. Ob die Begründung inhaltlich zu überzeugen vermag, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Überprüfung des Anfech- tungsgegenstandes.
E. 5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die angefochtene Herausgabe der sie betreffenden Bankunterlagen an die griechischen Strafbehörden verstosse gegen den Grundsatz "ne bis in idem", ist sie nicht zu hören. Gemäss ständiger – und von der Beschwerdeführerin unbeachtet geblie- bener – Rechtsprechung kann sich auf diesen Grundsatz nur diejenige Person berufen, welche im ersuchenden Staat strafrechtlich verfolgt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2007 vom 25. Januar 2008, E. 2.4; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 9.2; RR.2009.316 vom 9. April 2010, E. 5.1; RR.2009.311 vom 17. Febru- ar 2010, E. 4.1; RR.2008.172 vom 17. Februar 2009, E. 4.2). Dies trifft vor- liegend zwar auf B., nicht jedoch auf die Beschwerdeführerin selber zu. Weiter wurde gegen sie weder in der Schweiz noch in Deutschland ein Strafverfahren geführt bzw. ein strafrechtlicher Entscheid gefällt. Bei ihr handelt es sich – wie bereits erwähnt – lediglich um eine von Rechtshilfe- massnahmen betroffene Dritte. Ihre lediglich im Interesse von B. erhobene Einrede, die vorliegend zu gewährende Rechtshilfe verstosse gegen den
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Grundsatz "ne bis in idem", ist nach dem Gesagten mangels eigener ge- schützter Interessen nicht zu hören. Die Einrede der Beschwerdeführerin, dieses Ergebnis verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 ZGB (vgl. hierzu u. a. act. 1, Rz. 16 ff.), ist vor diesem Hin- tergrund unbehelflich.
E. 6.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 715 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, Zürich/Ba- sel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler zuletzt u. a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei- ben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweis- ausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist ei- ne Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszu- sprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass- ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheb- lichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländi- sche Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Be- weismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht al- lenfalls widerlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen ge- stelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der
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angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vor- aussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersu- chens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 6.2 Mit Hinweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip rügt die Beschwerdefüh- rerin einerseits, die griechischen Behörden hätten es versäumt, einen aus- reichenden sachlichen Konnex zu den von der Beschwerdegegnerin aus dem von ihr geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren beigezo- genen Akten darzulegen, andererseits hätte die Beschwerdegegnerin es unterlassen, einen ausreichenden Sachzusammenhang zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung aufzuzeigen und diejenigen Akten auszuscheiden, für welche die Rechtshilfe nicht zulässig sei (act. 1, Rz. 120 ff.; act. 16, Rz. 40 ff.).
E. 6.3 Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen. Dem Rechtshilfeersuchen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die ersuchende Behörde den Verdacht hegt, Mitarbeiter der D. AG Deutschland hätten an leitende Mitarbeiter der D. AE, darunter auch an B. (bzw. diesem gehörenden Offshore-Firmen; vgl. act. 1.11, S. 10), aus sog. "schwarzen Kassen" mehrere Millionen EURO übergeben bzw. auf deren Schweizer Bankkonten überwiesen, welche in der Folge für geheime Schmiergeld-Zahlungen an Staatsbeamte bzw. an Mitarbeiter der H. AE für die Unterzeichnung und Durchführung verschiedener Verträge bestimmt waren bzw. verwendet wurden. Obwohl die Beschwerdeführerin – wie von ihr gerügt (act. 1, Rz. 125) – im Ersuchen nicht explizit erwähnt wird, besteht ein genügender Sachzusammenhang zwischen ihr und dem Gegenstand des in Griechenland geführten Strafverfahrens. Der in Grie- chenland beschuldigte B. ist der wirtschaftlich an der Beschwerdeführerin und an ihren Vermögenswerten Berechtigte (vgl. u. a. Akten BA, pag. 001); es handelt sich bei ihr demnach um eine der im Rahmen des griechischen Verfahrens im Fokus stehenden, B. zuzurechnenden Offshore-Gesell- schaften. Die potentielle Erheblichkeit der nun herauszugebenden Bankun- terlagen ist vor diesem Hintergrund evident. Da das Rechtshilfeersuchen mitunter darauf abzielt zu ermitteln, auf welchen Wegen mittels strafbarer
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Handlungen bzw. zu solchen Handlungen verwendete Gelder verschoben worden sind, sind der ersuchenden Behörde zwecks vollständiger Rekon- struktion der Geldflüsse sowie für das Verständnis des Ablaufs der mut- masslichen Tathandlungen im vorliegenden Fall alle Bankunterlagen der betroffenen Konten zu übermitteln (vgl. oben stehende E. 6.1 in fine). So- fern die Beschwerdeführerin gegen die Herausgabe der Unterlagen ein- wendet, diese seien für das Verfahren in Griechenland mangels Sachzu- sammenhang bzw. auf Grund der durch die Ermittlungen der Beschwerde- gegnerin nachgewiesenen legalen Herkunft der entsprechenden Gelder nicht von Interesse (act. 1, Rz. 125), verkennt sie, dass genau diese Frage grundsätzlich der ersuchenden Behörde zur Beantwortung überlassen wer- den muss (vgl. oben stehende E. 6.1). Im Übrigen blendet sie diesbezüg- lich vollständig aus, dass auch entlastende Beweise für das Verfahren in Griechenland durchaus von Relevanz sein können.
Die Herausgabe der in Frage stehenden Unterlagen an die ersuchende Behörde entspricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertragsparteien zur grösstmöglichen Unterstützung bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einzie- hung unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe; siehe hierzu auch Art. 9 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, Art. 26 Ziff. 1 des Strafrechtsübereinkommens vom 27. Januar 1999 über Korruption und Art. 46 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe). Diese Vorgehensweise vermeidet zudem auch allfällige nachträgliche Er- gänzungen des Rechtshilfeersuchens (vgl. hierzu oben stehende E. 6.1).
E. 6.4 Die Herausgabe der in Frage stehenden Bankunterlagen an die ersuchen- de Behörde verletzt somit das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.
E. 7 Nachdem sich die angefochtene Schlussverfügung und damit die Heraus- gabe der in Frage stehenden Unterlagen an die griechischen Strafbehör- den als rechtmässig erweisen, erübrigen sich auch weitere Bemerkungen zur von der Beschwerdeführerin verlangten Rückgabe gewisser Teile die- ser Akten (siehe hierzu act. 1, Rz. 128 ff.; act. 16, Rz. 44). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist abzuweisen.
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E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 29. November 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. FOUNDATION, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Romy,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.54
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen (nachfolgend "Staatsanwaltschaft Athen") führt u. a. gegen B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der passiven und der aktiven Bestechung sowie der "Legalisierung von Erträgen aus krimineller Tätigkeit". In diesem Zusam- menhang richtete sie am 28. Juli 2010 ein Rechtshilfeersuchen an die Bun- desanwaltschaft, mit welchem sie diese um Erhebung und Herausgabe verschiedener Informationen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank C. AG, um Angaben zum von der Bundesanwaltschaft u. a. gegen B. ge- führten Ermittlungsverfahren SV.10.0054, um umfassende Erhebung von Konten bei allen Kreditinstituten in der Schweiz, hinsichtlich welcher B. als Inhaber oder als Vertreter einer juristischen Person zeichnungsberechtigt ist, sowie die Herausgabe der entsprechenden Bankunterlagen bat (act. 1.10). Am 22. bzw. 24. Februar 2011 lieferte die Staatsanwaltschaft Athen den schweizerischen Behörden die von diesen verlangten Ergän- zungen des Rechtshilfeersuchens (act. 1.11).
Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 28. Juli 2010 soll mit der Untersu- chung gegen B., einen früheren Mitarbeiter der Firma D. AE, einerseits ge- klärt werden, ob im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem Kon- sortium E. und dem Ministerium F. über die Lieferung des Sicherheitssys- tems G. von Mitarbeitern der D. "illegales Geld" an Staatsbeamte gezahlt worden sei (act. 1.10, S. 2). Weiter untersuchen die griechischen Strafbe- hörden die Hintergründe betreffend den Rahmenvertrag (…) zwischen der H. AE und der D. AE über die Lieferung von Materialien und Dienstleistun- gen zur Digitalisierung des H.-Netzes, welcher durch sechs Ausführungs- aufträge durchgeführt worden sei (act. 1.10, S. 2).
Anhand der bisherigen Ermittlungen bestehe der Verdacht, dass im Zu- sammenhang mit diesen Verträgen "illegales Geld" von Mitarbeitern der D. AE an Staatsbeamte bzw. an Mitarbeiter der H. AE bezahlt worden sei. Hierzu hätten Mitarbeiter der D. AG Deutschland an leitende Mitarbeiter der D. AE, darunter B. (bzw. diesem gehörende Offshore-Firmen; vgl. act. 1.11, S. 10), aus sog. "schwarzen Kassen" mehrere Millionen EURO übergeben bzw. überwiesen, welche für geheime Schmiergeld-Zahlungen an Staats- beamte bzw. Mitarbeiter der H. AE für die Unterzeichnung und Durchfüh- rung der genannten Verträge bestimmt waren bzw. verwendet wurden. Hierbei seien von der D. AG Deutschland Beträge in der Höhe von mehre- ren Millionen EURO u. a. auf Konten bei Schweizer Banken geflossen, wel- che von Mitarbeitern der D. AE bzw. von verschiedenen hierzu gegründe-
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ten Gesellschaften (vgl. hierzu act. 1.11, S. 8 f.) unterhalten worden seien bzw. unterhalten würden (act. 1.10, S. 2 f.).
In Ergänzung zu diesem Rechtshilfeersuchen machten die griechischen Behörden am 22. bzw. 24. Februar 2011 weitere Angaben zu diesen bei- den Themenkomplexen. Neu als Gegenstand der Untersuchung bezeichnet wurde ein zwischen dem griechischen Staat und der Gesellschaft I. Corpo- ration abgeschlossener Vertrag über die Lieferung des J.-Raketensystems. Die Vertragspartnerin des griechischen Staates habe in der Folge die Her- stellung eines Teils des Gesamtprojekts mittels Subunternehmervertrag an die D. AE übertragen (act. 1.11, S. 6). Auch in diesem Zusammenhang sei- en "illegale Gelder" bewegt worden (vgl. act. 1.11, S. 10).
B. Hinsichtlich dieser "schwarzen Kassen" zwecks Bestechung fremder Amts- träger durch die D. AG führte auch die Bundesanwaltschaft ab August 2005 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren, welches sie hinsichtlich B. mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 einstellte (act. 1.12). Im selbigen Zu- sammenhang wurden gegen B. und Mitbeschuldigte auch in Deutschland verschiedene Strafverfahren geführt, welche per 8. Oktober 2010 vollum- fänglich abgeschlossen waren (vgl. act. 1.12, Ziff. 3, S. 3).
C. Mit Eintretensverfügung vom 9. Mai 2011 erkannte die Bundesanwaltschaft die Unterlagen des Strafverfahrens SV.10.0054 zu den Akten des Rechts- hilfeverfahrens (act. 1.3). Nach Durchsicht der Unterlagen des Strafverfah- rens befand die Bundesanwaltschaft, dass unter anderem die Bankunterla- gen zum auf die A. Foundation lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank K. AG für das griechische Verfahren erheblich sind (vgl. act. 1.6). Die A. Founda- tion liess sich am 11. November 2011 zum Rechtshilfeersuchen vernehmen (act. 1.7).
Mit Schlussverfügung vom 16. Februar 2012 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen (act. 1.2, Ziff. 1 des Dispositivs) und ord- nete die Herausgabe der Bankunterlagen des auf die A. Foundation lau- tenden Kontos Nr. 2 bei der Bank K. AG an die ersuchende griechische Behörde an (act. 1.2, Ziff. 2 des Dispositivs).
D. Hiergegen gelangte die A. Foundation mit Beschwerde vom 19. März 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgen- des (act. 1):
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"1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben und es seien das griechische Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom 28. Juli 2010 sowie das er- gänzende Rechtshilfeersuchen vom 24. Februar 2011 abzuweisen;
2. es sei die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben; und
3. es seien sämtliche Akten aus dem Verfahren SV.10.0054, die von der Bundesanwalt- schaft in das Rechtshilfeverfahren beigezogen worden sind, aus den Akten des Verfahrens zu weisen und den Unterzeichneten zu retournieren. Die Bundesanwaltschaft darf weder Kopien von diesen Akten erstellen, noch solche in den Akten behalten;
4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In prozessualer Hinsicht beantragt die A. Foundation was folgt:
"1. Es sei dieses Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Rechtshilfe- verfahrens mit den Verfahren gegen B. sowie gegen die L. Ltd. betreffend das gleiche Rechtshilfeverfahren zu vereinigen, in welchen bereits am 10. und am 20. Februar 2012 je eine Beschwerde gegen die Schlussverfügungen vom 10. resp. vom 19. Januar 2012 am Bundesstrafgericht eingereicht wurden;
2. Eventualiter sei auch das weitere Verfahren betreffend die M. Foundation mit dem vor- stehenden Verfahren in Sachen des Rechtshilfeverfahrens zu vereinigen."
Nach Erhalt der Einladung zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 3) beantragte die A. Foundation die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis über die bereits beantragte Verfahrensvereinigung entschieden sei. Even- tualiter sei ihr die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zu erstrecken. Letzterem Gesuch wurde entsprochen (act. 4). In der Folge erhob die A. Foundation zusammen mit B. und der L. Ltd. am 13. April 2012 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesgericht (act. 8), auf wel- che dieses mit Urteil 1C_189/2012 vom 18. April 2012 nicht eintrat (act. 11).
Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das Bundesamt für Justiz (nach- folgend "BJ") schliessen in der Beschwerdeantwort vom 19. April 2012 bzw. in der Vernehmlassung vom 26. April 2012 auf kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Darüber hinaus beantragen sie die Abweisung des prozessualen Antrags der A. Foundation (act. 10 und 13).
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In ihrer Replik vom 14. Mai 2012 hält die A. Foundation an ihren Be- schwerdeanträgen fest und erneuert in prozessualer Hinsicht ihren Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den B., die L. Ltd. und die M. Foundation betreffenden Beschwerdeverfahren (act. 16).
Das BJ und die Bundesanwaltschaft halten in ihrer jeweiligen Duplik vom
23. bzw. 29. Mai 2012 sinngemäss an ihren bisherigen Anträgen und Äus- serungen fest (act. 18, 19). Diese beiden Eingaben wurden der A. Founda- tion am 1. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bila- teraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
Da die griechischen Behörden ebenfalls wegen mutmasslicher Geldwä- scherei bzw. wegen Bestechungsdelikten ermitteln, kommen zudem das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe, SR 0.311.53) wie auch das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationa- len Geschäftsverkehr (SR 0.311.21; vgl. hierzu u. a. TPF 2009 111 E. 1.3), das Strafrechtsübereinkommen vom 27. Januar 1999 über Korruption (SR 0.311.55), das hierzu ergangene Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 (SR 0.311.551) und Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (SR 0.311.56) zur Anwendung.
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1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrech- te (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist von der Erhebung von Informationen hinsicht- lich des auf sie lautenden Kontos im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG persön- lich und direkt betroffen (Art. 9a lit. a IRSV). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Vereinigung des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens mit den durch B., die L. Ltd. und die M. Foundation angestrengten Beschwerdeverfahren mit dem Umstand, dass sie dasselbe Rechtshilfeverfahren und dieselben Sachverhalte beträfen (act. 16, Rz. 6; vgl. zudem schon act. 1, Rz. 6). Diese Begründung greift je- doch zu kurz bzw. die Beschwerdeführerin übersieht diesbezüglich, dass sich nicht auch in allen Beschwerdeverfahren dieselben Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Im Rahmen ihrer Beschwerde bringt sie hauptsächlich vor, dass die Gewährung der Rechtshilfe gegen den Grund- satz "ne bis in idem" verstosse (vgl. act. 1, Rz. 16 ff.). Im Gegensatz zu B. als von den griechischen Strafbehörden beschuldigte Person kann sich die Beschwerdeführerin als lediglich von Rechtshilfemassnahmen betroffene Dritte jedoch nicht auf diesen Grundsatz berufen (vgl. hierzu nachfolgende E. 5). Darüber hinaus sind die verschiedenen Beschwerdeführerinnen als jeweilige Inhaberinnen der von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten jeweils allein zur Beschwerdeführung gegen die sie persönlich und
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direkt betreffenden Massnahmen legitimiert (vgl. oben stehende E. 2.2). Weiter sind vor dem von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls angerufe- nen Grundsatz der Verhältnismässigkeit die sie betreffenden Rechtshilfe- massnahmen jeweils gesondert zu überprüfen. Auf Grund der sich stellen- den, in rechtlicher bzw. in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlichen Fragen, kommt eine das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffende Vereinigung nicht in Frage (vgl. hierzu zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2011.149 vom 15. Februar 2012, E. 2 m.w.H.; siehe auch TPF 2010 139 E. 1.3).
4. Sofern die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vorwirft, sie habe sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht bzw. nur am Rande mit der vorgängig von ihr vorgebrachten Stellungnahme auseinanderge- setzt und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. 1, Rz. 23), ist festzuhalten, dass Letztere nicht verpflichtet war, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- zusetzen. Sie durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (vgl. u. a. BGE 138 IV 81 E. 2.2 in fine; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 117 Ib 481 E. 6b.bb in fine). Vor diesem Hintergrund ist die Begrün- dung der angefochtenen Schlussverfügung nicht zu beanstanden. Ob die Begründung inhaltlich zu überzeugen vermag, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Überprüfung des Anfech- tungsgegenstandes.
5. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die angefochtene Herausgabe der sie betreffenden Bankunterlagen an die griechischen Strafbehörden verstosse gegen den Grundsatz "ne bis in idem", ist sie nicht zu hören. Gemäss ständiger – und von der Beschwerdeführerin unbeachtet geblie- bener – Rechtsprechung kann sich auf diesen Grundsatz nur diejenige Person berufen, welche im ersuchenden Staat strafrechtlich verfolgt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2007 vom 25. Januar 2008, E. 2.4; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 9.2; RR.2009.316 vom 9. April 2010, E. 5.1; RR.2009.311 vom 17. Febru- ar 2010, E. 4.1; RR.2008.172 vom 17. Februar 2009, E. 4.2). Dies trifft vor- liegend zwar auf B., nicht jedoch auf die Beschwerdeführerin selber zu. Weiter wurde gegen sie weder in der Schweiz noch in Deutschland ein Strafverfahren geführt bzw. ein strafrechtlicher Entscheid gefällt. Bei ihr handelt es sich – wie bereits erwähnt – lediglich um eine von Rechtshilfe- massnahmen betroffene Dritte. Ihre lediglich im Interesse von B. erhobene Einrede, die vorliegend zu gewährende Rechtshilfe verstosse gegen den
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Grundsatz "ne bis in idem", ist nach dem Gesagten mangels eigener ge- schützter Interessen nicht zu hören. Die Einrede der Beschwerdeführerin, dieses Ergebnis verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 ZGB (vgl. hierzu u. a. act. 1, Rz. 16 ff.), ist vor diesem Hin- tergrund unbehelflich.
6.
6.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 715 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, Zürich/Ba- sel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler zuletzt u. a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei- ben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweis- ausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist ei- ne Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszu- sprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass- ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheb- lichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländi- sche Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Be- weismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht al- lenfalls widerlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen ge- stelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der
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angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vor- aussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersu- chens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
6.2 Mit Hinweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip rügt die Beschwerdefüh- rerin einerseits, die griechischen Behörden hätten es versäumt, einen aus- reichenden sachlichen Konnex zu den von der Beschwerdegegnerin aus dem von ihr geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren beigezo- genen Akten darzulegen, andererseits hätte die Beschwerdegegnerin es unterlassen, einen ausreichenden Sachzusammenhang zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung aufzuzeigen und diejenigen Akten auszuscheiden, für welche die Rechtshilfe nicht zulässig sei (act. 1, Rz. 120 ff.; act. 16, Rz. 40 ff.).
6.3 Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen. Dem Rechtshilfeersuchen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die ersuchende Behörde den Verdacht hegt, Mitarbeiter der D. AG Deutschland hätten an leitende Mitarbeiter der D. AE, darunter auch an B. (bzw. diesem gehörenden Offshore-Firmen; vgl. act. 1.11, S. 10), aus sog. "schwarzen Kassen" mehrere Millionen EURO übergeben bzw. auf deren Schweizer Bankkonten überwiesen, welche in der Folge für geheime Schmiergeld-Zahlungen an Staatsbeamte bzw. an Mitarbeiter der H. AE für die Unterzeichnung und Durchführung verschiedener Verträge bestimmt waren bzw. verwendet wurden. Obwohl die Beschwerdeführerin – wie von ihr gerügt (act. 1, Rz. 125) – im Ersuchen nicht explizit erwähnt wird, besteht ein genügender Sachzusammenhang zwischen ihr und dem Gegenstand des in Griechenland geführten Strafverfahrens. Der in Grie- chenland beschuldigte B. ist der wirtschaftlich an der Beschwerdeführerin und an ihren Vermögenswerten Berechtigte (vgl. u. a. Akten BA, pag. 001); es handelt sich bei ihr demnach um eine der im Rahmen des griechischen Verfahrens im Fokus stehenden, B. zuzurechnenden Offshore-Gesell- schaften. Die potentielle Erheblichkeit der nun herauszugebenden Bankun- terlagen ist vor diesem Hintergrund evident. Da das Rechtshilfeersuchen mitunter darauf abzielt zu ermitteln, auf welchen Wegen mittels strafbarer
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Handlungen bzw. zu solchen Handlungen verwendete Gelder verschoben worden sind, sind der ersuchenden Behörde zwecks vollständiger Rekon- struktion der Geldflüsse sowie für das Verständnis des Ablaufs der mut- masslichen Tathandlungen im vorliegenden Fall alle Bankunterlagen der betroffenen Konten zu übermitteln (vgl. oben stehende E. 6.1 in fine). So- fern die Beschwerdeführerin gegen die Herausgabe der Unterlagen ein- wendet, diese seien für das Verfahren in Griechenland mangels Sachzu- sammenhang bzw. auf Grund der durch die Ermittlungen der Beschwerde- gegnerin nachgewiesenen legalen Herkunft der entsprechenden Gelder nicht von Interesse (act. 1, Rz. 125), verkennt sie, dass genau diese Frage grundsätzlich der ersuchenden Behörde zur Beantwortung überlassen wer- den muss (vgl. oben stehende E. 6.1). Im Übrigen blendet sie diesbezüg- lich vollständig aus, dass auch entlastende Beweise für das Verfahren in Griechenland durchaus von Relevanz sein können.
Die Herausgabe der in Frage stehenden Unterlagen an die ersuchende Behörde entspricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertragsparteien zur grösstmöglichen Unterstützung bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einzie- hung unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe; siehe hierzu auch Art. 9 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, Art. 26 Ziff. 1 des Strafrechtsübereinkommens vom 27. Januar 1999 über Korruption und Art. 46 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe). Diese Vorgehensweise vermeidet zudem auch allfällige nachträgliche Er- gänzungen des Rechtshilfeersuchens (vgl. hierzu oben stehende E. 6.1).
6.4 Die Herausgabe der in Frage stehenden Bankunterlagen an die ersuchen- de Behörde verletzt somit das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.
7. Nachdem sich die angefochtene Schlussverfügung und damit die Heraus- gabe der in Frage stehenden Unterlagen an die griechischen Strafbehör- den als rechtmässig erweisen, erübrigen sich auch weitere Bemerkungen zur von der Beschwerdeführerin verlangten Rückgabe gewisser Teile die- ser Akten (siehe hierzu act. 1, Rz. 128 ff.; act. 16, Rz. 44). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist abzuweisen.
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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 29. November 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Isabelle Romy - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).