Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird Rechtsanwalt Simon Brun auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Anwaltskanzlei D. den Restbetrag von Fr. 5'500.-- zurückzuerstatten. Bellinzona, 19. Februar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung an - Rechtsanwalt Simon Brun - Bundesanwaltschaft (unter Beilage eines Doppels der Beschwerde vom
- Januar 2025 sowie einer Kopie der Eingabe vom 17. Februar 2025) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage eines Doppels der Beschwerde vom 8. Januar 2025 sowie einer Kopie der Eingabe vom
- Februar 2025) Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 19. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. LIMITED, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Brun,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2025.3
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine gegen B. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Annahme eines Angebots, Versprechens oder Er- halts eines ungerechtfertigten Vorteils einer Dienstperson sowie Legalisie- rung von Eigentum aus Straftaten in besonders grossem Ausmass nach uk- rainischem Recht führt;
- die ukrainischen Behörden in diesem Zusammenhang mit ergänzendem Er- suchen vom 19. Mai 2023 an die Schweiz gelangten und um Übermittlung von Bankunterlagen zur auf die A. Limited lautende Bankbeziehung Nr. 1 bei der Bank C. sowie Beschlagnahme der sich darauf befindenden Vermögens ersuchten;
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») dem ukrainischen Rechtshil- feersuchen vom 19. Mai 2023 mit Schlussverfügung vom 4. Dezember 2024 entsprach, die Herausgabe der Bankunterlagen zum vorgenannten Konto der A. Limited an die ersuchende Behörde bewilligte und die am 5. Juli 2023 angeordnete Vermögensbeschlagnahme aufrechterhielt (act. 1.2);
- die A. Limited, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Brun, bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts am 8. Januar 2025 Beschwerde ein- reichte und im Hauptbegehren die Aufhebung der Schlussverfügung vom
4. Dezember 2024 beantragte (act. 1);
- die A. Limited ihren Sitz auf den Britischen Jungferninseln hat, weshalb sie mit Schreiben vom 14. Januar 2025 aufgefordert wurde, bis zum 27. Januar 2025 (nebst eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.--) Unterlagen einzu- reichen, die über die Unterschriftberechtigung Aufschluss geben sowie ihre Existenz zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nachweisen; diese Auf- forderung unter Hinweis, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einge- treten werde, erfolgte (act. 3);
- das Gericht die Fristerstreckungsgesuche der A. Limited vom 24. Januar und
5. Februar 2025 guthiess und die angesetzte Frist zur Leistung des Kosten- vorschusses und zur Einreichung der Unterlagen zuletzt bis zum 17. Februar 2025 erstreckte (act. 4-6);
- Rechtsanwalt Simon Brun dem Gericht mit Eingabe vom 17. Februar 2025 mitteilte, dass er anlässlich der Beschaffung der angeforderten Dokumente festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einrei- chung der Beschwerde aufgelöst gewesen sei (act. 7).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unter- liegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber als persönlich und di- rekt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt (Art. 9a lit. a IRSV);
- die Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Be- schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat;
- die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Ver- besserung einräumt, wenn die Beschwerde diesen Anforderungen nicht ge- nügt (Art. 52 Abs. 2 VwVG); sie diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG);
- Prozesshandlungen, die ohne gültige Vollmacht oder von einer handlungs- unfähigen Person vorgenommen werden, ungültig sind, weshalb auf ein Ge- such oder auf ein Rechtsmittel, das von einer nicht vertretungsbefugten Per- son eingereicht worden ist, nicht eingetreten wird (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2020.151 vom 22. Juli 2020 m.w.H.);
- die vorliegende Beschwerde laut den Angaben von Rechtsanwalt Simon Brun zum Zeitpunkt eingereicht wurde, als die Beschwerdeführerin bereits aufgelöst war (act. 7);
- auf die vorliegende Beschwerde aus diesem Grund nicht einzutreten ist;
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- es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, die Verfahrenskosten Rechts- anwalt Simon Brun aufzuerlegen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.99 vom 15. Oktober 2024; RR.2020.151 vom 22. Juli 2020; RR.2015.110 vom 10. September 2015 E. 2.2);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am von der Anwaltskanzlei D. geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Anwaltskanzlei D. den Restbetrag von Fr. 5'500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird Rechtsanwalt Simon Brun auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Anwaltskanzlei D. den Restbetrag von Fr. 5'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 19. Februar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Simon Brun - Bundesanwaltschaft (unter Beilage eines Doppels der Beschwerde vom
8. Januar 2025 sowie einer Kopie der Eingabe vom 17. Februar 2025) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage eines Doppels der Beschwerde vom 8. Januar 2025 sowie einer Kopie der Eingabe vom
17. Februar 2025)
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).