Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Chile. Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). Rechtsverweigerung (Art. 46a VwVG).
Sachverhalt
A. Die chilenischen Strafverfolgungsbehörden führen seit dem Jahr 1995 ein Verfahren u.a. wegen Verdachts auf Drogenhandel gegen verschiedene Personen, so auch gegen †E. als vermuteten Chef der Organisation. Infol- ge von Rechtshilfeersuchen des fünften Strafgerichts von Viña del Mar (Chile) vom 14. April und 4. November 1997 wurde im Januar 1998 die Kontoverbindung 1 bei der Bank F., lautend auf den am 21. Juli 1999 ver- storbenen E., gesperrt (act. 1 S. 3 und act. 1.1 S. 20 ff.; act. 8.1.1).
B. Die Erben (Witwe und Nachkommen, act. 5 S. 2; act. 5.2) von †E. beantra- gen mit direkt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gesand- ter Eingabe vom 11. Oktober 2013, die Kontosperre sei aufzuheben und die Gelder seien freizugeben (act. 1).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") nahm am 15. November 2013 Stellung (act. 7). Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft I vom
19. November 2013 (act. 8) beantragt – wie auch das BJ – die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Replik vom
7. Januar 2013 wurde den anderen Verfahrensbeteiligten gleichentags zur Kenntnis zugestellt (act. 17).
Das BJ reichte am 22. Januar 2014 unaufgefordert zwischenzeitlich von Chile erhaltene Dokumente ein (act. 18 mit Beilagen). Die Beschwerdefüh- rer reichten dazu am 18. März 2014 eine Stellungnahme ein, in welcher sie im Wesentlichen auf die Beschwerdereplik verweisen.
Am 25. März 2014 fand eine mündliche Urteilsberatung statt.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Gemäss den Beschwerdeführern bilde das Anfechtungsobjekt der Be- schwerde die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich sowie ihre Weige- rung, die Sperre aufzuheben (act. 1 S. 4 lit. A.1.).
E. 1.2 Kontoinhaber können bei der Behörde, welche eine Vermögenssperre an- geordnet hat, ihre Aufhebung beantragen (BGE 129 II 449 E. 2.3/2.5; TPF 2011 174 E. 2.2.1; TPF 2007 124 E. 2.3; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2012.242 vom 4. Dezember 2012, E. 2.2). Die Beschwerdeführer stellten am 18. Mai/15. November 2012 ein Gesuch an die Beschwerdegegnerin um Aufhebung der Kontosperre (act. 1.2 und 1.3); eine (anfechtbare) Verfügung sei daraufhin nicht ergangen (act. 1 S. 4). Ohne Verfügung fehlt aber der Beschwerde bezüglich der beantrag- ten Aufhebung der Kontosperre das Anfechtungsobjekt. Die Beschwerde- kammer kann erstinstanzlich nicht darüber entscheiden. Diesbezüglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung (Art. 17a Abs. 3 IRSG; Art. 46a VwVG) kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Eine vorgängige eigentliche Mahnung bildet zwar keine Eintretensvoraussetzung (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.313 vom
11. Mai 2012, E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 6098/2013 vom 6. Dezember 2013, E. 1.3; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 46a N. 11; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 1309; MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Zürich 2008, Art. 46a N. 9; wohl auch CANDRIAN, Introduction à la procédure administra- tive fédérale, Basel 2012, § 16 N. 117; die Praxis von BGE 126 V 244 E. 2d [Fristansetzung] wurde in BGE 130 V 90 E. 2 als unter dem ATSG überholt bezeichnet). Doch muss in der Regel zumindest einmal bei der befassten Instanz inter- veniert worden sein, um sie zum gewünschten Handeln aufzufordern (BGE 131 V 407 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2013 vom
12. Februar 2013, E. 4 [zur StPO]; weitergehend [Mahnung erforderlich]: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Auflage, Zürich/Bern 2013, N. 5.20).
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Die Beschwerdeführer verlangten am 18. Mai/15. November 2012, die Kon- tosperre sei aufzuheben. Eine eigentliche Mahnung liegt nicht vor, ist aber wie oben dargelegt nicht Eintretensvoraussetzung. Auf die Rechtsverzöge- rungsbeschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft I befand bis heute – ohne gute Gründe darlegen zu können – nicht über die genannten Anträge. Dies ist mit dem Gebot zur ra- schen Erledigung und verzugslosen Entscheidung (Art. 17a Abs. 1 IRSG) nicht vereinbar. Es begründet ein unrechtmässiges Verzögern einer Verfü- gung. Insgesamt ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde somit gutzuheissen: Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ist anzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), innert Monatsfrist über die Aufrechterhaltung der Kontosper- re zu entscheiden. Auf die beantragte Aufhebung der Kontosperre durch die Beschwerdekammer kann hingegen mangels Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden.
E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführer hälf- tig. Sie werden damit ebenfalls zur Hälfte kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG). Es rechtfertigt sich vorliegend, in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie der Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR, die hälftig ermässigte Gebühr auf Fr. 600.-- festzusetzen, unter solidarischer Haftung, und unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses (act. 4) von Fr. 10'000.--.
Die Beschwerdeführer haben damit Anspruch auf eine ebenfalls hälftig re- duzierte pauschale Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m. Art. 64 Abs. 5 VwVG, Art. 10–14 BStKR).
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Dispositiv
- Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
- Der Antrag auf Aufhebung der Kontosperre wird der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwiesen, mit der Weisung, darüber innert Monatsfrist ab Zustellung des Entscheides mit anfechtbarer Verfügung zu befinden.
- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Be- schwerdeführern den Restbetrag von Fr. 9'400.-- zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine re- duzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 27. März 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. A.,
2. B.
3. C.,
4. D., alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Heinrich, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Chile
Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV); Rechtsverweigerung (Art. 46a VwVG) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.268-271
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Sachverhalt:
A. Die chilenischen Strafverfolgungsbehörden führen seit dem Jahr 1995 ein Verfahren u.a. wegen Verdachts auf Drogenhandel gegen verschiedene Personen, so auch gegen †E. als vermuteten Chef der Organisation. Infol- ge von Rechtshilfeersuchen des fünften Strafgerichts von Viña del Mar (Chile) vom 14. April und 4. November 1997 wurde im Januar 1998 die Kontoverbindung 1 bei der Bank F., lautend auf den am 21. Juli 1999 ver- storbenen E., gesperrt (act. 1 S. 3 und act. 1.1 S. 20 ff.; act. 8.1.1).
B. Die Erben (Witwe und Nachkommen, act. 5 S. 2; act. 5.2) von †E. beantra- gen mit direkt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gesand- ter Eingabe vom 11. Oktober 2013, die Kontosperre sei aufzuheben und die Gelder seien freizugeben (act. 1).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") nahm am 15. November 2013 Stellung (act. 7). Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft I vom
19. November 2013 (act. 8) beantragt – wie auch das BJ – die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Replik vom
7. Januar 2013 wurde den anderen Verfahrensbeteiligten gleichentags zur Kenntnis zugestellt (act. 17).
Das BJ reichte am 22. Januar 2014 unaufgefordert zwischenzeitlich von Chile erhaltene Dokumente ein (act. 18 mit Beilagen). Die Beschwerdefüh- rer reichten dazu am 18. März 2014 eine Stellungnahme ein, in welcher sie im Wesentlichen auf die Beschwerdereplik verweisen.
Am 25. März 2014 fand eine mündliche Urteilsberatung statt.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss den Beschwerdeführern bilde das Anfechtungsobjekt der Be- schwerde die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich sowie ihre Weige- rung, die Sperre aufzuheben (act. 1 S. 4 lit. A.1.). 1.2 Kontoinhaber können bei der Behörde, welche eine Vermögenssperre an- geordnet hat, ihre Aufhebung beantragen (BGE 129 II 449 E. 2.3/2.5; TPF 2011 174 E. 2.2.1; TPF 2007 124 E. 2.3; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2012.242 vom 4. Dezember 2012, E. 2.2). Die Beschwerdeführer stellten am 18. Mai/15. November 2012 ein Gesuch an die Beschwerdegegnerin um Aufhebung der Kontosperre (act. 1.2 und 1.3); eine (anfechtbare) Verfügung sei daraufhin nicht ergangen (act. 1 S. 4). Ohne Verfügung fehlt aber der Beschwerde bezüglich der beantrag- ten Aufhebung der Kontosperre das Anfechtungsobjekt. Die Beschwerde- kammer kann erstinstanzlich nicht darüber entscheiden. Diesbezüglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung (Art. 17a Abs. 3 IRSG; Art. 46a VwVG) kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Eine vorgängige eigentliche Mahnung bildet zwar keine Eintretensvoraussetzung (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.313 vom
11. Mai 2012, E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 6098/2013 vom 6. Dezember 2013, E. 1.3; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 46a N. 11; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 1309; MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Zürich 2008, Art. 46a N. 9; wohl auch CANDRIAN, Introduction à la procédure administra- tive fédérale, Basel 2012, § 16 N. 117; die Praxis von BGE 126 V 244 E. 2d [Fristansetzung] wurde in BGE 130 V 90 E. 2 als unter dem ATSG überholt bezeichnet). Doch muss in der Regel zumindest einmal bei der befassten Instanz inter- veniert worden sein, um sie zum gewünschten Handeln aufzufordern (BGE 131 V 407 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2013 vom
12. Februar 2013, E. 4 [zur StPO]; weitergehend [Mahnung erforderlich]: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Auflage, Zürich/Bern 2013, N. 5.20).
- 4 -
Die Beschwerdeführer verlangten am 18. Mai/15. November 2012, die Kon- tosperre sei aufzuheben. Eine eigentliche Mahnung liegt nicht vor, ist aber wie oben dargelegt nicht Eintretensvoraussetzung. Auf die Rechtsverzöge- rungsbeschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Staatsanwaltschaft I befand bis heute – ohne gute Gründe darlegen zu können – nicht über die genannten Anträge. Dies ist mit dem Gebot zur ra- schen Erledigung und verzugslosen Entscheidung (Art. 17a Abs. 1 IRSG) nicht vereinbar. Es begründet ein unrechtmässiges Verzögern einer Verfü- gung. Insgesamt ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde somit gutzuheissen: Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ist anzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), innert Monatsfrist über die Aufrechterhaltung der Kontosper- re zu entscheiden. Auf die beantragte Aufhebung der Kontosperre durch die Beschwerdekammer kann hingegen mangels Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführer hälf- tig. Sie werden damit ebenfalls zur Hälfte kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG). Es rechtfertigt sich vorliegend, in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie der Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR, die hälftig ermässigte Gebühr auf Fr. 600.-- festzusetzen, unter solidarischer Haftung, und unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses (act. 4) von Fr. 10'000.--.
Die Beschwerdeführer haben damit Anspruch auf eine ebenfalls hälftig re- duzierte pauschale Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m. Art. 64 Abs. 5 VwVG, Art. 10–14 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Der Antrag auf Aufhebung der Kontosperre wird der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwiesen, mit der Weisung, darüber innert Monatsfrist ab Zustellung des Entscheides mit anfechtbarer Verfügung zu befinden.
3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Be- schwerdeführern den Restbetrag von Fr. 9'400.-- zurückzuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine re- duzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 28. März 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Heinrich - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind selbständig eröffnete Vor- und Zwi- schenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Ausliefe- rungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde so- fort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weit- läufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde ge- gen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde ge- gen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass ele- mentare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel auf- weist (Art. 84 Abs. 2 BGG).