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RR.2014.253

Bundesstrafgericht · 2014-10-20 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG). Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (Art. 46a VwVG).

Sachverhalt

A. Die italienischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen A. und weitere Beschuldigte ein Strafverfahren wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und deren Unterstützung (Art. 260ter StGB). Im Rahmen dieses Strafverfahrens gelangte die Procura della Repubblica presso il Tribunale di Reggio Calabria mit Rechtshilfeersuchen vom 22. August 2014 an die Schweiz und ersuchte um die Sicherstellung von Beweismitteln. Unter Bezugnahme auf das italienische Rechtshilfeersuchen ordnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") mit als "Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl Art. 241 ff. StPO" bezeichneter Verfügung vom

25. August 2014 eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A. in Z. (Schweiz) an, wobei als Rechtsmittel die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angegeben wurde (act. 1.2). Am 28. August 2014 führte die BA unter Mitwirkung der Bundeskriminalpolizei die Hausdurchsuchung durch und stellte diverse Gegenstände sicher (act. 1.4).

B. Mit Schreiben vom 2. September 2014 gelangte Rechtsanwalt Daniel Speck (nachfolgend "RA Speck") im Namen und im Auftrag der Ehegatten A. und B. an die BA und erklärte, es sei zu verhindern, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Fotos und Fotoalben nach Italien geschickt würden, weil die Befürchtung bestehe, dass sie dann nicht mehr erhältlich gemacht werden könnten. B. habe nichts dagegen, dass die Fotos kopiert würden. Weiter teilte RA Speck der BA mit, dass seine Mandanten die sichergestellten Mobiltelefone der Marke Samsung, die beiden Laptops Acer LXR sowie das iPad 2 (nach erfolgter Spiegelung) zurück haben möchten, weil sie diese Geräte geschäftlich und privat benötigen würden. Er ersuchte die BA zudem um Mitteilung, bis wann mit einer Rückgabe der Geräte gerechnet werden könne. Falls die BA nicht bereit sei, die Geräte zurückzugeben, würde er entsprechend auf dem Beschwerdeweg vorgehen (act. 1.1).

C. Mit Antwortschreiben vom 4. September 2014 teilte die BA RA Speck mit, dass aufgrund der beträchtlichen Anzahl an Zwangsmassnahmen und den dabei erfolgten umfangreichen Sicherstellungen die Auswertung der Beweismittel noch nicht habe abgeschlossen werden können. Zur Zeit könne nicht vorhergesagt werden, wann mit einer Rückgabe der Geräte gerechnet werden könne. Abschliessend hielt die BA fest, sie würde RA Speck umgehend benachrichtigen und ihm das weitere Vorgehen

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kommunizieren, sobald eine Akteneinsicht möglich sei (act. 4.1). In der Folge gelangte RA Speck im Namen und im Auftrag der Ehegatten A. und B. mit Beschwerde vom 8. September 2014 an dieses Gericht (der Betreff der Beschwerde lautet "Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung") und beantragt, die BA sei anzuweisen, den Beschwerdeführern die namentlich bezeichneten vier Mobiltelefone, zwei Laptops, einen iPad und sämtliche beschlagnahmten Fotografien zurückzugeben (act. 1).

D. Mit Schreiben vom 10. September 2014 wurde RA Speck im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG eine kurze Nachfrist bis 15. September 2014 zur Verbesserung der Beschwerde eingeräumt - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 52 Abs. 3 VwVG. Zudem wurde der Be- schwerdeführer aufgefordert, bis 22. September 2014 einen Kostenvor- schuss von CHF 4'000.-- zu leisten - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (act. 3).

E. Mit Schreiben vom 15. September 2014 bestritt RA Speck u.a. die Anwendbarkeit des VwVG und machte geltend, dass seine Beschwerde nach den Bestimmungen der StPO zu behandeln sei, was die Erhebung eines Kostenvorschusses ausschliesse (act. 4).

F. Am 16. September 2014 wurde RA Speck mitgeteilt, dass an der Erhebung des Kostenvorschusses festgehalten werde (act. 5).

G. Die BA eröffnete RA Speck am 16. September 2014, dass die von den Beschwerdeführern zurückverlangten elektronischen Geräte abgeholt werden könnten (act. 6).

H. Am 19. September 2014 teilte RA Speck diesem Gericht mit, dass die Beschwerde betreffend die elektronischen Geräte durch die obgenannte Rückgabe gegenstandslos geworden sei und die Beschwerdeführer betreffend die restlichen mit Beschwerde vom 8. September 2014 zurückverlangten Gegenstände an der Beschwerde nicht festhielten (act. 6), was der BA am 22. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).

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Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33, E. 2.2.2; 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 1.3 Die Bestimmungen der StPO gelangen analog zur Anwendung, wenn das IRSG direkt darauf verweist (HEIMGARTNER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 54 N. 4). Für die BA, als ausführende Behörde, gilt subsidiär zum IRSG die StPO auch hinsichtlich der Modalitäten der übrigen akzessorischen Rechtshilfemassnahmen gemäss Art. 63 ff. IRSG (vgl. Art. 12 Abs. 1 IRSG und Art. 54 StPO; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 54 N. 5; KELLER, Praxis der Rechtshilfe in Strafsachen – ausgewählte formell- und materiellrechtliche Fragestellungen, in: Breitenmoser/Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2009, S. 64 f.).

E. 1.4 Auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gelangt subsidiär zu den einschlägigen Rechtshilfeerlassen das VwVG zur Anwendung (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 IRSG).

- 5 -

E. 2.1 Nach der Vorprüfung i.S.v. Art. 80 Abs. 1 IRSG erlässt die ausführende Behörde eine summarisch begründete Eintretensverfügung und ordnet die zulässige Rechtshilfehandlung an. Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine Schlussverfügung (Art. 80d IRSG). Dieser Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts selbständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von am ausländischen Prozess beteiligten Personen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 IRSG).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin bezeichnete die Verfügung vom 25. August 2014 als "Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl Art. 241 ff. StPO" und ordnete damit eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A. in Z. (Schweiz) an. Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angegeben (act. 1.2), obwohl für den prozessualen Rechtsschutz gegen Rechtshilfemassnahmen nicht die StPO, sondern das IRSG massgeblich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_563/2011 vom 16. Januar 2012, E. 2.1). Entsprechend erweist sich die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom

25. August 2014 als unzutreffend.

E. 2.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann - wie vorliegend - gestützt auf Art. 46a VwVG Beschwerde geführt werden (siehe zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.268 vom

27. März 2014, E. 1.3).

E. 2.4 Das Beschwerdeverfahren betreffend die elektronischen Geräte ist durch die Rückgabe derselben (siehe lit. G.) gegenstandslos geworden und ist entsprechend abzuschreiben.

Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesge- setzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwendung (siehe zuletzt Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2013.229 vom 3. Juli 2014, E. 3). Gemäss dieser Bestimmung entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.

- 6 -

RA Speck ist bereits zehn Tage nach Sicherstellung der zur Diskussion stehenden elektronischen Geräte an dieses Gericht gelangt und hat deren Rückgabe nach erfolgter Spiegelung verlangt. Der Umstand, dass die BA die elektronischen Geräte nicht innerhalb von 10 Tagen ausgewertet hat und nicht vorhersagen konnte, wann genau mit einer Rückgabe der Geräte zu rechnen ist, vermag keine Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung zu begründen. Demnach wäre die Beschwerde betreffend die elektronischen Geräte abgewiesen worden, weswegen die diesbezüglichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind.

E. 2.5 Das Beschwerdeverfahren ist im Übrigen zufolge Rückzugs (sieh lit. H.) der Beschwerde als erledigt abzuschreiben, wobei der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (siehe zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.232 vom 19. Septem- ber 2014).

E. 2.6 Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom

31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.

- 7 -

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird betreffend die elektronischen Geräte zufolge Gegenstandslosigkeit und im Übrigen zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern mit solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. Oktober 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

1. A.,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck, Beschwerdeführer 1 und 2

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien

Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG); Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (Art. 46a VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2014.253-254

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die italienischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen A. und weitere Beschuldigte ein Strafverfahren wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und deren Unterstützung (Art. 260ter StGB). Im Rahmen dieses Strafverfahrens gelangte die Procura della Repubblica presso il Tribunale di Reggio Calabria mit Rechtshilfeersuchen vom 22. August 2014 an die Schweiz und ersuchte um die Sicherstellung von Beweismitteln. Unter Bezugnahme auf das italienische Rechtshilfeersuchen ordnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") mit als "Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl Art. 241 ff. StPO" bezeichneter Verfügung vom

25. August 2014 eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A. in Z. (Schweiz) an, wobei als Rechtsmittel die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angegeben wurde (act. 1.2). Am 28. August 2014 führte die BA unter Mitwirkung der Bundeskriminalpolizei die Hausdurchsuchung durch und stellte diverse Gegenstände sicher (act. 1.4).

B. Mit Schreiben vom 2. September 2014 gelangte Rechtsanwalt Daniel Speck (nachfolgend "RA Speck") im Namen und im Auftrag der Ehegatten A. und B. an die BA und erklärte, es sei zu verhindern, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Fotos und Fotoalben nach Italien geschickt würden, weil die Befürchtung bestehe, dass sie dann nicht mehr erhältlich gemacht werden könnten. B. habe nichts dagegen, dass die Fotos kopiert würden. Weiter teilte RA Speck der BA mit, dass seine Mandanten die sichergestellten Mobiltelefone der Marke Samsung, die beiden Laptops Acer LXR sowie das iPad 2 (nach erfolgter Spiegelung) zurück haben möchten, weil sie diese Geräte geschäftlich und privat benötigen würden. Er ersuchte die BA zudem um Mitteilung, bis wann mit einer Rückgabe der Geräte gerechnet werden könne. Falls die BA nicht bereit sei, die Geräte zurückzugeben, würde er entsprechend auf dem Beschwerdeweg vorgehen (act. 1.1).

C. Mit Antwortschreiben vom 4. September 2014 teilte die BA RA Speck mit, dass aufgrund der beträchtlichen Anzahl an Zwangsmassnahmen und den dabei erfolgten umfangreichen Sicherstellungen die Auswertung der Beweismittel noch nicht habe abgeschlossen werden können. Zur Zeit könne nicht vorhergesagt werden, wann mit einer Rückgabe der Geräte gerechnet werden könne. Abschliessend hielt die BA fest, sie würde RA Speck umgehend benachrichtigen und ihm das weitere Vorgehen

- 3 -

kommunizieren, sobald eine Akteneinsicht möglich sei (act. 4.1). In der Folge gelangte RA Speck im Namen und im Auftrag der Ehegatten A. und B. mit Beschwerde vom 8. September 2014 an dieses Gericht (der Betreff der Beschwerde lautet "Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung") und beantragt, die BA sei anzuweisen, den Beschwerdeführern die namentlich bezeichneten vier Mobiltelefone, zwei Laptops, einen iPad und sämtliche beschlagnahmten Fotografien zurückzugeben (act. 1).

D. Mit Schreiben vom 10. September 2014 wurde RA Speck im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG eine kurze Nachfrist bis 15. September 2014 zur Verbesserung der Beschwerde eingeräumt - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 52 Abs. 3 VwVG. Zudem wurde der Be- schwerdeführer aufgefordert, bis 22. September 2014 einen Kostenvor- schuss von CHF 4'000.-- zu leisten - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (act. 3).

E. Mit Schreiben vom 15. September 2014 bestritt RA Speck u.a. die Anwendbarkeit des VwVG und machte geltend, dass seine Beschwerde nach den Bestimmungen der StPO zu behandeln sei, was die Erhebung eines Kostenvorschusses ausschliesse (act. 4).

F. Am 16. September 2014 wurde RA Speck mitgeteilt, dass an der Erhebung des Kostenvorschusses festgehalten werde (act. 5).

G. Die BA eröffnete RA Speck am 16. September 2014, dass die von den Beschwerdeführern zurückverlangten elektronischen Geräte abgeholt werden könnten (act. 6).

H. Am 19. September 2014 teilte RA Speck diesem Gericht mit, dass die Beschwerde betreffend die elektronischen Geräte durch die obgenannte Rückgabe gegenstandslos geworden sei und die Beschwerdeführer betreffend die restlichen mit Beschwerde vom 8. September 2014 zurückverlangten Gegenstände an der Beschwerde nicht festhielten (act. 6), was der BA am 22. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33, E. 2.2.2; 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

1.3 Die Bestimmungen der StPO gelangen analog zur Anwendung, wenn das IRSG direkt darauf verweist (HEIMGARTNER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 54 N. 4). Für die BA, als ausführende Behörde, gilt subsidiär zum IRSG die StPO auch hinsichtlich der Modalitäten der übrigen akzessorischen Rechtshilfemassnahmen gemäss Art. 63 ff. IRSG (vgl. Art. 12 Abs. 1 IRSG und Art. 54 StPO; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 54 N. 5; KELLER, Praxis der Rechtshilfe in Strafsachen – ausgewählte formell- und materiellrechtliche Fragestellungen, in: Breitenmoser/Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2009, S. 64 f.).

1.4 Auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gelangt subsidiär zu den einschlägigen Rechtshilfeerlassen das VwVG zur Anwendung (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 IRSG).

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2.

2.1 Nach der Vorprüfung i.S.v. Art. 80 Abs. 1 IRSG erlässt die ausführende Behörde eine summarisch begründete Eintretensverfügung und ordnet die zulässige Rechtshilfehandlung an. Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine Schlussverfügung (Art. 80d IRSG). Dieser Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts selbständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von am ausländischen Prozess beteiligten Personen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 IRSG).

2.2 Die Beschwerdegegnerin bezeichnete die Verfügung vom 25. August 2014 als "Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl Art. 241 ff. StPO" und ordnete damit eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A. in Z. (Schweiz) an. Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angegeben (act. 1.2), obwohl für den prozessualen Rechtsschutz gegen Rechtshilfemassnahmen nicht die StPO, sondern das IRSG massgeblich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_563/2011 vom 16. Januar 2012, E. 2.1). Entsprechend erweist sich die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom

25. August 2014 als unzutreffend.

2.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann - wie vorliegend - gestützt auf Art. 46a VwVG Beschwerde geführt werden (siehe zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.268 vom

27. März 2014, E. 1.3).

2.4 Das Beschwerdeverfahren betreffend die elektronischen Geräte ist durch die Rückgabe derselben (siehe lit. G.) gegenstandslos geworden und ist entsprechend abzuschreiben.

Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesge- setzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwendung (siehe zuletzt Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2013.229 vom 3. Juli 2014, E. 3). Gemäss dieser Bestimmung entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.

- 6 -

RA Speck ist bereits zehn Tage nach Sicherstellung der zur Diskussion stehenden elektronischen Geräte an dieses Gericht gelangt und hat deren Rückgabe nach erfolgter Spiegelung verlangt. Der Umstand, dass die BA die elektronischen Geräte nicht innerhalb von 10 Tagen ausgewertet hat und nicht vorhersagen konnte, wann genau mit einer Rückgabe der Geräte zu rechnen ist, vermag keine Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung zu begründen. Demnach wäre die Beschwerde betreffend die elektronischen Geräte abgewiesen worden, weswegen die diesbezüglichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind.

2.5 Das Beschwerdeverfahren ist im Übrigen zufolge Rückzugs (sieh lit. H.) der Beschwerde als erledigt abzuschreiben, wobei der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (siehe zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.232 vom 19. Septem- ber 2014).

2.6 Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom

31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird betreffend die elektronischen Geräte zufolge Gegenstandslosigkeit und im Übrigen zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern mit solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

Bellinzona, 20. Oktober 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Speck - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und

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Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).