opencaselaw.ch

RR.2012.242

Bundesstrafgericht · 2012-12-04 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Kontosperre (Art. 33a IRSV).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Mannheim führt ein Strafverfahren gegen A. wegen Abgabebetrug. In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behör- den mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Juli 2004 an die Schweiz. Unter an- derem ersuchten sie um Bankenermittlungen bei der Bank C. betreffend drei Konten und um Sperrung aller Vermögenswerte von A. bei der Bank C. (act. 7.1.2.1).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. Juli 2004 ordnete die da- malige Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (nachfolgend "Be- zirksanwaltschaft") u.a. eine Kontosperre hinsichtlich aller auf A. lautenden Konten bei der Bank C. an (act. 7.1.2.3).

C. Mit Schlussverfügung vom 18. August 2004 entsprach die Bezirksanwalt- schaft dem deutschen Rechtshilfeersuchen und ordnete diverse Rechtshil- femassnahmen an. In Disp. Ziff. 3 der Schlussverfügung wurde die mit Ver- fügung der Bezirksanwaltschaft vom 26. Juli 2004 bei der Bank C. ange- ordnete Kontosperre hinsichtlich des Kontos Stamm-Nr. 1, lautend auf A. und/oder B., aufrechterhalten, bis die ersuchende Behörde über die sicher- gestellten Vermögenswerte von insgesamt ca. CHF 1,6 Mio. rechtskräftig entschieden hat oder bis klar ist, dass ein solche Entscheid nicht erfolgen wird (act. 7.1.2.6).

D. Mit Ergänzungsersuchen vom 20. Oktober 2004 ersuchte die Staatsanwalt- schaft Mannheim um weitere Rechtshilfemassnahmen. Mit Schlussverfü- gung vom 13. Januar 2005 wurden die ergänzend beantragten Rechtshil- femassnahmen angeordnet. In Disp. Ziff. 3 dieser Schlussverfügung wurde die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft vom 26. Juli 2004 angeordnete und mit Schlussverfügung vom 18. August 2004 bestätigte Kontosperre hinsichtlich des auf A. und/oder B. lautenden Kontos aufrechterhalten, bis die ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt ca. CHF 1,6 Mio. rechtskräftig entschieden hat oder bis klar ist, dass ein solche Entscheid nicht erfolgen wird (act. 7.1.6.5).

E. Mit Blick auf die Aufrechterhaltung der Kontosperre erkundigte sich die aus- führende Behörde in den folgenden Jahren in regelmässigen Abständen bei den deutschen Behörden nach dem Stand des Verfahrens in Deutsch- land, welche darüber nachstehende Mitteilungen machten:

Am 23. Januar 2006 teilte die Staatsanwaltschaft Mannheim der Bezirks- anwaltschaft bzw. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend

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"Staatsanwaltschaft") mit, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien und der Beschuldigte A. zudem flüchtig sei, so dass ein Abschluss des Verfahrens zur Zeit nicht absehbar sei (act. 7.1.4.1 und 7.1.4.2). Im folgenden Jahr erteilte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit Schreiben vom 18. Juni 2007 dieselbe Antwort (act. 7.1.4.3 und 7.1.4.4). Mit Schrei- ben vom 7. Februar 2008 erklärte die Staatsanwaltschaft Mannheim, das Verfahren gegen A. sei aufgrund unbekannten Aufenthalts vorläufig einge- stellt, und ersuchte um Aufrechterhaltung der Kontosperre. Sie informierte sodann, dass eine abschliessende Entscheidung betreffend das Ermitt- lungsverfahren gegen A. voraussichtlich im März 2009 erfolgen werde (act. 7.1.4.5 und 7.1.4.6). Ein Jahr später führte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit Schreiben vom 25. August 2009 aus, dass ein Abschluss des Ermittlungsverfahrens wegen des unbekannten Aufenthalts des Be- schuldigten A. noch nicht erfolgt sei. Dieser sei zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, weshalb das Verfahren weiterhin vorläufig eingestellt sei. Zur Unterbrechung der Verjährung werde sie voraussichtlich im Laufe des nächsten Jahres Anklage gegen den Beschuldigten A. erheben. Die end- gültige Verjährung der Tatvorwürfe werde dann erst im Jahr 2013 eintreten. Abschliessend ersuchte sie um Aufrechterhaltung der Kontosperre (act. 7.1.4.7 und 7.1.4.8). Mit Schreiben vom 4. Januar 2011 teilte die Staatsanwaltschaft Mannheim sodann mit, dass am 29. April 2010 Anklage gegen A. wegen Steuerhinterziehung gemäss § 370 Abgabenordnung er- hoben worden sei. Der durch die angeklagten Taten verursachte steuerli- che Gesamtschaden betrage EUR 1'748'853.55. Das Hauptverfahren sei mit Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 2. Juli 2010 eröffnet wor- den, die Hauptverhandlung sei bislang noch nicht terminiert worden, da dem die Abwesenheit des Angeklagten entgegenstehe, der nach wie vor zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sei. Abschliessend ersuchte die Staatsanwaltschaft Mannheim, die Vermögenssperre sei bis zum rechts- kräftigen Abschluss des Verfahrens aufrecht zu erhalten (act. 7.1.4.9 und 7.1.4.10). Am 8. Februar 2012 erklärte die Staatsanwaltschaft Mannheim schliesslich, dass der Termin zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim im November 2011 bestimmt gewesen sei. Der Angeklagte A. sei zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Der Angeklagte habe von die- sem Termin jedenfalls durch seine Verteidigerin Kenntnis gehabt, jedoch habe seine ordnungsgemässe formale Ladung nicht nachgewiesen werden können. Sein Erscheinen könne daher zwangsweise nicht durchgesetzt werden. Das Verfahren sei daher wegen unbekannten Aufenthalts des An- geklagten erneut durch Beschluss des Landgerichtes vom 23. Novem- ber 2011 vorläufig eingestellt worden. Der Angeklagte sei weiterhin zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Abschliessend ersuchte die Staats-

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anwaltschaft Mannheim um Aufrechterhaltung der Kontosperre (act. 7.1.4.11 und 7.1.4.12).

F. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 liessen B. und A. durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft ein Wiedererwägungsgesuch stellen mit dem Begehren, die Verfügungen vom 18. August 2004 und vom

13. Januar 2005 seien aufzuheben (act. 7.1.6.1).

In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. Au- gust 2012 die deutschen Behörden um eine Stellungnahme zum Wieder- erwägungsgesuch und erkundigte sich, wann die Fiskaldelikte nach deut- schem Recht verjähren, ob in der Zwischenzeit das sistierte Verfahren in irgendeiner Weise vorangetrieben werde und wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne (act. 7.1.6.9).

In ihrem Antwortschreiben vom 15. August 2012 erklärte die Staatsanwalt- schaft Mannheim, der Termin zur Hauptverhandlung sei mit Verfügung vom

31. März 2011 auf den 9. November 2011 bestimmt worden. Zu diesem Termin sei der Angeklagte A. nicht erschienen und habe sich durch Attest eines Arztes in den Vereinigten Staaten Reiseunfähigkeit wegen einer kurz- fristigen Infektion bescheinigen lassen. Daraufhin habe das Verfahren durch das Landgericht wegen der Abwesenheit des Angeklagten eingestellt werden müssen. Die deutschen Behörden hielten fest, dass der Förderung des Verfahren allein die Abwesenheit des Angeklagten A. entgegen steht, der - in Kenntnis des Verfahrens - nicht bereit sei, sich diesem zu stellen. Der Angeklagte A. habe sich dem Strafverfahren in Deutschland bereits 2003 durch Flucht entzogen. Sein Aufenthaltsort sei seither unbekannt; et- waige bekannt gewordene angebliche Anschriften in den USA und – durch das Wiedererwägungsgesuch – nunmehr in Taiwan könnten zum einen nicht überprüft werden, zum anderen bestünde auch keine rechtliche Handhabe, den Angeklagten durch Zwangsmassnahmen zur Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht in Deutschland zu bewegen. Der Angeklagte A. sei sowohl taiwanesischer als auch US-amerikanischer Staatsbürger. Eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten sei nach deutschem Strafverfahrensrecht unter den gegebenen Voraussetzun- gen nicht möglich. Die Fortdauer der Vermögenssperre erscheine daher aus Sicht der deutschen Behörde keinesfalls unverhältnismässig, da die Fortdauer des Verfahrens und eine endgültige Entscheidung über die Ein- ziehung des gesperrten Vermögens allein durch das Verhalten des Ange- klagten A. verschuldet sei. Dem Verfahren könne erst und nur dann Fort- gang gegeben werden, wenn der Angeklagte sich diesem stelle (act. 7.1.6.11). Die der Vermögenssperre zu Grunde liegenden Taten seien

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sodann nach deutschem Recht nicht verjährt. Die Verjährung sei durch di- verse Massnahmen unterbrochen worden und werde auch erst sukzessive ab dem Jahr 2019 bis zum Jahr 2023 eintreten (act. 7.1.6.11).

Mit Schreiben vom 18. September 2012 wies die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die vorstehende Stellungnahme der deutschen Behörden das Gesuch um Wiedererwägung bzw. um Aufhebung der Kontosperre ab (act. 7.1.6.12).

G. Gegen diesen Entscheid vom 18. September 2012 der Staatsanwaltschaft lassen B. und A. durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 Beschwerde bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich erheben. Sie beantragen, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2012 sei aufzuheben und es seien die Verfügungen vom 18. August 2004 sowie vom 13. Januar 2005 in Wiedererwägung zu ziehen und die Sperren des Kontos 1. bei der Bank C. aufzuheben (act. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 überwies die Oberstaatsanwalt- schaft die Beschwerde zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1.1).

Mit Eingabe vom 21. November 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (act. 7). Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Schreiben vom 26. November 2012 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde (act. 8). Beide Eingaben wurden den Beschwerde- führern zur Kenntnis zugestellt (act. 9).

H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,

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S. 19 - 62) massgebend. Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizier- te Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Er- mittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.

E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161], Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 23. Au- gust 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012, AS 2011 4495). Der Schluss- verfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig ange- fochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswer- ten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).

Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E.5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.4; TPF 2007 79 E. 1.6).

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E. 2.2 Auf die Beschwerden gegen die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermögenswerten, welche nach Rechtskraft der Schlussverfügung betreffend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögenswerte gestellt werden, ist auch ohne Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wie- der gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG einzutreten, wenn seit der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung relativ lange Zeit vergangen ist (TPF 2007 124 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, E. 2.2). Auch bedeutende Veränderun- gen im Stand des ausländischen Verfahrens, namentlich neue Urteile oder wichtige Verfahrenshandlungen aber auch mangelnde Entwicklungen im Verfahren, können eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögens- sperre rechtfertigen (TPF 2011 174 E. 2.2.2).

E. 2.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer gegenüber der Be- schwerdegegnerin zwar formell das Gesuch um Wiedererwägung der in Rechtskraft erwachsenen Schlussverfügungen vom 18. August 2004 bzw. vom 13. Januar 2005 stellten. Allerdings äusserten sie sich mit keinem Wort zu den Eintretensvoraussetzungen ihres Wiedererwägungsgesuchs (act. 7.1.6.1). Namentlich brachten sie nicht vor, dass die vorgenannten Entscheide ursprünglich fehlerhafte oder nachträglich unrichtig gewordene Verfügungen darstellen würden, weshalb sie in Wiedererwägung zu ziehen seien. In der Sache stellten sie mit ihrer als Wiedererwägungsgesuch beti- telten Eingabe vielmehr ausschliesslich ein Gesuch um Aufhebung der rechtshilfeweise verfügten Kontosperre. Als solches Gesuch behandelte die Beschwerdegegnerin denn auch die Eingabe der Beschwerdeführer (s. act. 7.1.6.12). Indem die Beschwerdegegnerin das "Wiedererwägungs- gesuch" abwies, hat sie hinsichtlich der Schlussverfügungen vom 18. Au- gust 2004 bzw. 13. Januar 2005 nicht neu verfügt, sondern materiell das Gesuch um Aufhebung der Kontosperre abgewiesen.

E. 2.4 Die Beschwerdeführer fechten vorliegend den mit Schreiben vom 18. Sep- tember 2012 mitgeteilten Entscheid der Beschwerdegegnerin an, die Sper- re ihres Kontos aufrecht zu erhalten. Die streitige Kontosperre wurde mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. Juli 2004 angeordnet. Seit der Rechtskraft der Schlussverfügungen vom 18. August 2004 bzw. vom

13. Januar 2005, mit welchem dem Rechtshilfeersuchen unter Anordnung der Herausgabe der Kontounterlagen und Aufrechthalterhaltung der Sperre des Kontos der Beschwerdeführer entsprochen wurde, sind rund sieben Jahre vergangen. Unter diesen Umständen ist nach der vorstehend zitier- ten Rechtsprechung eine Anfechtung auch ohne Vorliegen eines unmittel- baren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2

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IRSG möglich. Die Beschwerdeführer sind als Inhaber des gesperrten Kon- tos gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV zur Beschwerde legiti- miert, weshalb auf ihre im Übrigen innert Frist erhobene Beschwerde einzu- treten ist.

E. 3.1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlag- nahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid heraus- gegeben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behör- de mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist

– bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV).

E. 3.2 Eine gestützt auf Art. 33a IRSV andauernde Beschlagnahme von Gegen- ständen und Vermögenswerten kann auch nach Eintritt der absoluten Ver- folgungsverjährung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden. Massgeblich nach Art. 33a IRSV ist nur, ob die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates noch erfolgen kann oder bereits verjährt ist. Das Abstellen auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates ermöglicht in aller Regel eine sinnvolle Befristung der Kontensperren. In Fällen, in denen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjäh- rungsfrist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestände kennt, kann allerdings die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bestehen, weshalb die Rechtshilfe- behörde Kontensperren nicht unbeschränkt aufrechterhalten darf, sondern dafür sorgen muss, dass das Verfahren innert vernünftiger Frist zum Ab- schluss gelangt. Zwar muss einerseits dem ersuchenden Staat die Mög- lichkeit gegeben werden, übermittelte Beweismittel auszuwerten, in das hängige Verfahren einzubeziehen und dieses zu einem rechtskräftigen Ab- schluss zu bringen; andererseits müssen aber auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, innert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfü- gen zu können. Die ausführende Behörde und das Bundesamt sind daher verpflichtet, den Fortgang des Straf- und Einziehungsverfahrens im ersu- chenden Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht mehr vorangetrieben werden, so dass mit einer Herausgabe der sicherge- stellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen ist, müssen die Kontensperren aufgehoben werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005

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vom 18. August 2006, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, E. 3.2 und 3.3).

E. 3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdekammer vorliegend einzig zu prü- fen, ob der Einziehungsanspruch nach dem Recht des ersuchenden Staa- tes bereits verjährt ist bzw. ob mit der Herausgabe der sichergestellten Vermögenswerte innert vernünftiger Frist noch gerechnet werden kann und ob die Massnahme im Lichte der verfassungsmässig geschützten Eigen- tumsgarantie (Art. 26 BV) sowie des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) noch verhältnismässig ist. Nicht zu prüfen sind hingegen die üb- rigen Rechtshilfeerfordernisse, soweit diese Gegenstand der ursprüngli- chen Beschlagnahmeverfügung bildeten und mit Beschwerde angefochten werden konnten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom

27. Juni 2007, E. 3.2 und 3.3).

E. 4.1 Gegen die Aufrechterhaltung der Kontosperre wenden die Beschwerdefüh- rerin ein, die Kontosperre sei unverhältnismässig (act. 1 S. 4). Es fehle vor- liegend insbesondere an der Zumutbarkeit der angeordneten Kontosperre. Nach ihrer Darstellung wäre die ersuchende Behörde ohne Weiteres längst in der Lage gewesen, das Strafverfahren zu einem Abschluss zu bringen und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies noch nicht geschehen sei (act. 1 S. 5). Die "Entschuldigungen" der Staatsanwaltschaft Mannheim seien in diesem Zusammenhang nicht zutreffend. Die deutschen Behörden hätten durchaus die Möglichkeit, den Beschwerdeführer 1 nach Deutsch- land überführen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin habe diesen Umstand in ihren Erwägungen überhaupt nicht abgeklärt. Die Vermögenswerte der Beschwerdeführer seien seit bald acht Jahren gesperrt, was einen schwer- wiegenden Eingriff in die Persönlichkeit der Beschwerdeführer darstelle. Sie würden ausserdem dadurch einen erheblichen Schaden, z.B. durch fehlende Geldanlage, erleiden. Eine derartig lange Verfahrensdauer sei un- zumutbar für die Beschwerdeführer, insbesondere für den Beschwerdefüh- rer 2, der in das Untersuchungsverfahren in Mannheim nicht involviert sei. Dass diese Rechtshilfemassnahme sein Ende haben werde, scheine vor- liegend nicht gewährleistet zu sein, zumal die deutschen Behörden unstrei- tig einfach untätig bleiben würden. Ein solches Verhalten sei nicht akzepta- bel. Die Anerkennung der deutschen Verjährungsfrist verstosse gegen den "ordre public", zumal diese Verjährungsfrist ausserordentlich lang, d.h. zu lang sei. Derartig lange Verjährungsfristen kenne das Schweizer Recht nur in einem Fall für das Erbrecht (act. 1 S. 5).

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat seit der mit Eintretens- und Zwischenverfü- gung vom 26. Juli 2004 angeordneten und mit Schlussverfügungen vom

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18. August 2004 bzw. vom 13. Januar 2005 aufrechterhaltenen Kontosper- re sich im Verlaufe der Jahre in regelmässigen Abständen über den Stand des Verfahrens erkundigt (s. act. 7.1.4.1 bis 7.1.4.12; act. 7.1.6.9 und 7.1.4.11; s. supra lit. E f.) und ist damit ihren diesbezüglichen Abklärungs- obliegenheiten ohne Weiteres nachgekommen. Die Staatsanwaltschaft Mannheim begründete die Verzögerungen im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 ausschliesslich mit der Abwesenheit des Beschwerde- führers, der sich dem Strafverfahren bereits im Jahre 2003 durch Flucht entzogen habe und nicht bereit sei, sich diesem zu stellen. Da der Be- schwerdeführer 1 sowohl taiwanesischer als auch US-amerikanischer Staatsbürger sei, bestehe auch keine rechtliche Handhabe, den Angeklag- ten durch Zwangsmassnahmen zur Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht in Deutschland zu bewegen (act. 7.1.6.11). Gemäss dem Schreiben der ersuchenden Behörde vom 15. August 2012 habe sich der Beschwerdeführer 1 im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 9. No- vember 2011 durch Attest eines Arztes in den Vereinigten Staaten Reise- unfähigkeit wegen einer kurzfristigen Infektion bescheinigen lassen. Eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten sei nach deutschem Strafverfahrensrecht unter den gegebenen Voraussetzungen nicht möglich. Die deutschen Behörden erklärten in ihrem letztem Schreiben ausserdem, dass die Verjährung der dem Beschwerdeführer 2 zur Last gelegten Tat nach deutschem Recht nicht eingetreten sei und auch erst sukzessive ab dem Jahr 2019 bis zum Jahr 2023 eintreten werde. In ihren jeweiligen Stel- lungnahmen hielt die ersuchende Behörde an der Aufrechterhaltung der Kontosperre fest (act. 7.1.6.11).

E. 4.3 Diesen Ausführungen ist eindeutig zu entnehmen, dass das deutsche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 immer noch vorangetrieben wird und die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Die deutschen Behör- den machen konkrete Angaben zu den bisherigen Verfahrensschritten so- wie zu den Gründen für die lange Verfahrensdauer. Der im Einzelnen nachvollziehbaren Darstellung der deutschen Behörden ist Glauben zu schenken. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann in die- sem Zusammenhang die Aufhebung der Beschlagnahme einzig erfolgen, wenn die Verjährung eingetreten ist bzw. wenn das Verfahren nicht mehr vorangetrieben wird, so dass mit der Herausgabe der sichergestellten Ver- mögenswerte innert vernünftiger Frist nicht mehr gerechnet werden kann (vgl. supra Ziff. 3.1 und 3.2). Der Umstand, dass die ersuchende Behörde keine Erklärung dazu abgab bzw. abgeben konnte, wann mit einem allfälli- gen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid bezüglich der Einzie- hung oder Rückerstattung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu rech- nen ist, rechtfertigt daher keine Freigabe der Vermögenswerte, nachdem

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vorliegend erstellt ist, dass das Verfahren im Hinblick auf die Einziehung dieser Vermögenswerte vorangetrieben wird und die Verjährung noch nicht eingetreten ist.

E. 4.4 Was schliesslich die Dauer der Vermögenssperre von mehr als acht Jahren anbelangt, ist in Rechnung zu stellen, dass die Verfahrensverzögerung nach Darstellung der ersuchenden Behörden ausschliesslich auf das Ver- halten des Beschwerdeführers 1 zurückzuführen ist, welcher sich dem Strafverfahren im Jahre 2003 durch Flucht entzogen habe. Zu beachten ist ausserdem, dass eine solche Beschlagnahme in zeitlicher Hinsicht in kom- plexen Fällen als mit der verfassungsmässig geschützten Eigentumsgaran- tie (Art. 26 BV) und dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) noch als vereinbar erklärt wurde. Auch wenn die deutsche Strafuntersuchung im Hinblick auf die Komplexität, Schwierigkeit und Dimension der Ermittlungen mit den “politischen“ Fällen E. und F. nicht direkt vergleichbar ist, erlauben letztere gleichwohl den Ermessensspielraum abzustecken: So hat das Bundesgericht etwa im Zusammenhang mit der Rückführung an die Philip- pinen von Vermögenswerten, welche sich E., seine Angehörigen und ihm nahe stehende Personen mutmasslich unrechtmässig angeeignet hatten, bezüglich einer Vermögenssperre von mehr als 15 Jahren eine Verletzung der Eigentumsgarantie und des Beschleunigungsgebots verneint (BGE 126 II 462 E. 5e S. 470; vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. August 2006 und 22. März 2007 sowie die Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 vom 18. August 2006 und 21. Febru- ar 2007). Auch eine gestützt auf ein belgisches Rechtshilfeersuchen seit mehr als zehn Jahren andauernde Beschlagnahme wurde geschützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.302/2004 vom 8. März 2005). Das Bundesstrafge- richt seinerseits hat in einem Entscheid TPF 2007 124 vom 29. Okto- ber 2007 betreffend die Rechtshilfe an Mexiko im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den Clan E. entschieden, dass eine vor zwölf Jahren angeordnete Vermögenssperre aufrecht zu erhalten sei (vgl. auch Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.123 vom 31. Januar 2012, E. 5.4 und RR.2007.131 vom 27. November 2007, E. 3.2.2, worin eine bald sie- ben Jahre bzw. seit mehr als acht Jahren andauernde Vermögenssperre als verhältnismässig bezeichnet wurde).

Die Kontosperre erweist sich daher noch als verhältnismässig und ist daher aufrecht zu erhalten. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbe- gründet abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die

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Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 6'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 4. Dezember 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A.,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle, Beschwerdeführer 1 bis 2

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Kontosperre (Art. 33a IRSV) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2012.242-243

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Mannheim führt ein Strafverfahren gegen A. wegen Abgabebetrug. In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behör- den mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Juli 2004 an die Schweiz. Unter an- derem ersuchten sie um Bankenermittlungen bei der Bank C. betreffend drei Konten und um Sperrung aller Vermögenswerte von A. bei der Bank C. (act. 7.1.2.1).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. Juli 2004 ordnete die da- malige Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (nachfolgend "Be- zirksanwaltschaft") u.a. eine Kontosperre hinsichtlich aller auf A. lautenden Konten bei der Bank C. an (act. 7.1.2.3).

C. Mit Schlussverfügung vom 18. August 2004 entsprach die Bezirksanwalt- schaft dem deutschen Rechtshilfeersuchen und ordnete diverse Rechtshil- femassnahmen an. In Disp. Ziff. 3 der Schlussverfügung wurde die mit Ver- fügung der Bezirksanwaltschaft vom 26. Juli 2004 bei der Bank C. ange- ordnete Kontosperre hinsichtlich des Kontos Stamm-Nr. 1, lautend auf A. und/oder B., aufrechterhalten, bis die ersuchende Behörde über die sicher- gestellten Vermögenswerte von insgesamt ca. CHF 1,6 Mio. rechtskräftig entschieden hat oder bis klar ist, dass ein solche Entscheid nicht erfolgen wird (act. 7.1.2.6).

D. Mit Ergänzungsersuchen vom 20. Oktober 2004 ersuchte die Staatsanwalt- schaft Mannheim um weitere Rechtshilfemassnahmen. Mit Schlussverfü- gung vom 13. Januar 2005 wurden die ergänzend beantragten Rechtshil- femassnahmen angeordnet. In Disp. Ziff. 3 dieser Schlussverfügung wurde die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft vom 26. Juli 2004 angeordnete und mit Schlussverfügung vom 18. August 2004 bestätigte Kontosperre hinsichtlich des auf A. und/oder B. lautenden Kontos aufrechterhalten, bis die ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt ca. CHF 1,6 Mio. rechtskräftig entschieden hat oder bis klar ist, dass ein solche Entscheid nicht erfolgen wird (act. 7.1.6.5).

E. Mit Blick auf die Aufrechterhaltung der Kontosperre erkundigte sich die aus- führende Behörde in den folgenden Jahren in regelmässigen Abständen bei den deutschen Behörden nach dem Stand des Verfahrens in Deutsch- land, welche darüber nachstehende Mitteilungen machten:

Am 23. Januar 2006 teilte die Staatsanwaltschaft Mannheim der Bezirks- anwaltschaft bzw. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend

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"Staatsanwaltschaft") mit, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien und der Beschuldigte A. zudem flüchtig sei, so dass ein Abschluss des Verfahrens zur Zeit nicht absehbar sei (act. 7.1.4.1 und 7.1.4.2). Im folgenden Jahr erteilte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit Schreiben vom 18. Juni 2007 dieselbe Antwort (act. 7.1.4.3 und 7.1.4.4). Mit Schrei- ben vom 7. Februar 2008 erklärte die Staatsanwaltschaft Mannheim, das Verfahren gegen A. sei aufgrund unbekannten Aufenthalts vorläufig einge- stellt, und ersuchte um Aufrechterhaltung der Kontosperre. Sie informierte sodann, dass eine abschliessende Entscheidung betreffend das Ermitt- lungsverfahren gegen A. voraussichtlich im März 2009 erfolgen werde (act. 7.1.4.5 und 7.1.4.6). Ein Jahr später führte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit Schreiben vom 25. August 2009 aus, dass ein Abschluss des Ermittlungsverfahrens wegen des unbekannten Aufenthalts des Be- schuldigten A. noch nicht erfolgt sei. Dieser sei zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, weshalb das Verfahren weiterhin vorläufig eingestellt sei. Zur Unterbrechung der Verjährung werde sie voraussichtlich im Laufe des nächsten Jahres Anklage gegen den Beschuldigten A. erheben. Die end- gültige Verjährung der Tatvorwürfe werde dann erst im Jahr 2013 eintreten. Abschliessend ersuchte sie um Aufrechterhaltung der Kontosperre (act. 7.1.4.7 und 7.1.4.8). Mit Schreiben vom 4. Januar 2011 teilte die Staatsanwaltschaft Mannheim sodann mit, dass am 29. April 2010 Anklage gegen A. wegen Steuerhinterziehung gemäss § 370 Abgabenordnung er- hoben worden sei. Der durch die angeklagten Taten verursachte steuerli- che Gesamtschaden betrage EUR 1'748'853.55. Das Hauptverfahren sei mit Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 2. Juli 2010 eröffnet wor- den, die Hauptverhandlung sei bislang noch nicht terminiert worden, da dem die Abwesenheit des Angeklagten entgegenstehe, der nach wie vor zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sei. Abschliessend ersuchte die Staatsanwaltschaft Mannheim, die Vermögenssperre sei bis zum rechts- kräftigen Abschluss des Verfahrens aufrecht zu erhalten (act. 7.1.4.9 und 7.1.4.10). Am 8. Februar 2012 erklärte die Staatsanwaltschaft Mannheim schliesslich, dass der Termin zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim im November 2011 bestimmt gewesen sei. Der Angeklagte A. sei zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Der Angeklagte habe von die- sem Termin jedenfalls durch seine Verteidigerin Kenntnis gehabt, jedoch habe seine ordnungsgemässe formale Ladung nicht nachgewiesen werden können. Sein Erscheinen könne daher zwangsweise nicht durchgesetzt werden. Das Verfahren sei daher wegen unbekannten Aufenthalts des An- geklagten erneut durch Beschluss des Landgerichtes vom 23. Novem- ber 2011 vorläufig eingestellt worden. Der Angeklagte sei weiterhin zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Abschliessend ersuchte die Staats-

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anwaltschaft Mannheim um Aufrechterhaltung der Kontosperre (act. 7.1.4.11 und 7.1.4.12).

F. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 liessen B. und A. durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft ein Wiedererwägungsgesuch stellen mit dem Begehren, die Verfügungen vom 18. August 2004 und vom

13. Januar 2005 seien aufzuheben (act. 7.1.6.1).

In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. Au- gust 2012 die deutschen Behörden um eine Stellungnahme zum Wieder- erwägungsgesuch und erkundigte sich, wann die Fiskaldelikte nach deut- schem Recht verjähren, ob in der Zwischenzeit das sistierte Verfahren in irgendeiner Weise vorangetrieben werde und wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne (act. 7.1.6.9).

In ihrem Antwortschreiben vom 15. August 2012 erklärte die Staatsanwalt- schaft Mannheim, der Termin zur Hauptverhandlung sei mit Verfügung vom

31. März 2011 auf den 9. November 2011 bestimmt worden. Zu diesem Termin sei der Angeklagte A. nicht erschienen und habe sich durch Attest eines Arztes in den Vereinigten Staaten Reiseunfähigkeit wegen einer kurz- fristigen Infektion bescheinigen lassen. Daraufhin habe das Verfahren durch das Landgericht wegen der Abwesenheit des Angeklagten eingestellt werden müssen. Die deutschen Behörden hielten fest, dass der Förderung des Verfahren allein die Abwesenheit des Angeklagten A. entgegen steht, der - in Kenntnis des Verfahrens - nicht bereit sei, sich diesem zu stellen. Der Angeklagte A. habe sich dem Strafverfahren in Deutschland bereits 2003 durch Flucht entzogen. Sein Aufenthaltsort sei seither unbekannt; et- waige bekannt gewordene angebliche Anschriften in den USA und – durch das Wiedererwägungsgesuch – nunmehr in Taiwan könnten zum einen nicht überprüft werden, zum anderen bestünde auch keine rechtliche Handhabe, den Angeklagten durch Zwangsmassnahmen zur Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht in Deutschland zu bewegen. Der Angeklagte A. sei sowohl taiwanesischer als auch US-amerikanischer Staatsbürger. Eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten sei nach deutschem Strafverfahrensrecht unter den gegebenen Voraussetzun- gen nicht möglich. Die Fortdauer der Vermögenssperre erscheine daher aus Sicht der deutschen Behörde keinesfalls unverhältnismässig, da die Fortdauer des Verfahrens und eine endgültige Entscheidung über die Ein- ziehung des gesperrten Vermögens allein durch das Verhalten des Ange- klagten A. verschuldet sei. Dem Verfahren könne erst und nur dann Fort- gang gegeben werden, wenn der Angeklagte sich diesem stelle (act. 7.1.6.11). Die der Vermögenssperre zu Grunde liegenden Taten seien

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sodann nach deutschem Recht nicht verjährt. Die Verjährung sei durch di- verse Massnahmen unterbrochen worden und werde auch erst sukzessive ab dem Jahr 2019 bis zum Jahr 2023 eintreten (act. 7.1.6.11).

Mit Schreiben vom 18. September 2012 wies die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die vorstehende Stellungnahme der deutschen Behörden das Gesuch um Wiedererwägung bzw. um Aufhebung der Kontosperre ab (act. 7.1.6.12).

G. Gegen diesen Entscheid vom 18. September 2012 der Staatsanwaltschaft lassen B. und A. durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 Beschwerde bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich erheben. Sie beantragen, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2012 sei aufzuheben und es seien die Verfügungen vom 18. August 2004 sowie vom 13. Januar 2005 in Wiedererwägung zu ziehen und die Sperren des Kontos 1. bei der Bank C. aufzuheben (act. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 überwies die Oberstaatsanwalt- schaft die Beschwerde zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1.1).

Mit Eingabe vom 21. November 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (act. 7). Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Schreiben vom 26. November 2012 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde (act. 8). Beide Eingaben wurden den Beschwerde- führern zur Kenntnis zugestellt (act. 9).

H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,

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S. 19 - 62) massgebend. Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizier- te Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Er- mittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161], Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 23. Au- gust 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012, AS 2011 4495). Der Schluss- verfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig ange- fochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswer- ten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).

Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E.5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.4; TPF 2007 79 E. 1.6).

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2.2 Auf die Beschwerden gegen die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermögenswerten, welche nach Rechtskraft der Schlussverfügung betreffend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögenswerte gestellt werden, ist auch ohne Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wie- der gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG einzutreten, wenn seit der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung relativ lange Zeit vergangen ist (TPF 2007 124 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, E. 2.2). Auch bedeutende Veränderun- gen im Stand des ausländischen Verfahrens, namentlich neue Urteile oder wichtige Verfahrenshandlungen aber auch mangelnde Entwicklungen im Verfahren, können eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögens- sperre rechtfertigen (TPF 2011 174 E. 2.2.2).

2.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer gegenüber der Be- schwerdegegnerin zwar formell das Gesuch um Wiedererwägung der in Rechtskraft erwachsenen Schlussverfügungen vom 18. August 2004 bzw. vom 13. Januar 2005 stellten. Allerdings äusserten sie sich mit keinem Wort zu den Eintretensvoraussetzungen ihres Wiedererwägungsgesuchs (act. 7.1.6.1). Namentlich brachten sie nicht vor, dass die vorgenannten Entscheide ursprünglich fehlerhafte oder nachträglich unrichtig gewordene Verfügungen darstellen würden, weshalb sie in Wiedererwägung zu ziehen seien. In der Sache stellten sie mit ihrer als Wiedererwägungsgesuch beti- telten Eingabe vielmehr ausschliesslich ein Gesuch um Aufhebung der rechtshilfeweise verfügten Kontosperre. Als solches Gesuch behandelte die Beschwerdegegnerin denn auch die Eingabe der Beschwerdeführer (s. act. 7.1.6.12). Indem die Beschwerdegegnerin das "Wiedererwägungs- gesuch" abwies, hat sie hinsichtlich der Schlussverfügungen vom 18. Au- gust 2004 bzw. 13. Januar 2005 nicht neu verfügt, sondern materiell das Gesuch um Aufhebung der Kontosperre abgewiesen.

2.4 Die Beschwerdeführer fechten vorliegend den mit Schreiben vom 18. Sep- tember 2012 mitgeteilten Entscheid der Beschwerdegegnerin an, die Sper- re ihres Kontos aufrecht zu erhalten. Die streitige Kontosperre wurde mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. Juli 2004 angeordnet. Seit der Rechtskraft der Schlussverfügungen vom 18. August 2004 bzw. vom

13. Januar 2005, mit welchem dem Rechtshilfeersuchen unter Anordnung der Herausgabe der Kontounterlagen und Aufrechthalterhaltung der Sperre des Kontos der Beschwerdeführer entsprochen wurde, sind rund sieben Jahre vergangen. Unter diesen Umständen ist nach der vorstehend zitier- ten Rechtsprechung eine Anfechtung auch ohne Vorliegen eines unmittel- baren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2

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IRSG möglich. Die Beschwerdeführer sind als Inhaber des gesperrten Kon- tos gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV zur Beschwerde legiti- miert, weshalb auf ihre im Übrigen innert Frist erhobene Beschwerde einzu- treten ist.

3.

3.1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlag- nahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid heraus- gegeben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behör- de mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist

– bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV).

3.2 Eine gestützt auf Art. 33a IRSV andauernde Beschlagnahme von Gegen- ständen und Vermögenswerten kann auch nach Eintritt der absoluten Ver- folgungsverjährung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden. Massgeblich nach Art. 33a IRSV ist nur, ob die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates noch erfolgen kann oder bereits verjährt ist. Das Abstellen auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates ermöglicht in aller Regel eine sinnvolle Befristung der Kontensperren. In Fällen, in denen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjäh- rungsfrist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestände kennt, kann allerdings die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bestehen, weshalb die Rechtshilfe- behörde Kontensperren nicht unbeschränkt aufrechterhalten darf, sondern dafür sorgen muss, dass das Verfahren innert vernünftiger Frist zum Ab- schluss gelangt. Zwar muss einerseits dem ersuchenden Staat die Mög- lichkeit gegeben werden, übermittelte Beweismittel auszuwerten, in das hängige Verfahren einzubeziehen und dieses zu einem rechtskräftigen Ab- schluss zu bringen; andererseits müssen aber auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, innert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfü- gen zu können. Die ausführende Behörde und das Bundesamt sind daher verpflichtet, den Fortgang des Straf- und Einziehungsverfahrens im ersu- chenden Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht mehr vorangetrieben werden, so dass mit einer Herausgabe der sicherge- stellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen ist, müssen die Kontensperren aufgehoben werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005

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vom 18. August 2006, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, E. 3.2 und 3.3).

3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdekammer vorliegend einzig zu prü- fen, ob der Einziehungsanspruch nach dem Recht des ersuchenden Staa- tes bereits verjährt ist bzw. ob mit der Herausgabe der sichergestellten Vermögenswerte innert vernünftiger Frist noch gerechnet werden kann und ob die Massnahme im Lichte der verfassungsmässig geschützten Eigen- tumsgarantie (Art. 26 BV) sowie des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) noch verhältnismässig ist. Nicht zu prüfen sind hingegen die üb- rigen Rechtshilfeerfordernisse, soweit diese Gegenstand der ursprüngli- chen Beschlagnahmeverfügung bildeten und mit Beschwerde angefochten werden konnten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom

27. Juni 2007, E. 3.2 und 3.3). 4.

4.1 Gegen die Aufrechterhaltung der Kontosperre wenden die Beschwerdefüh- rerin ein, die Kontosperre sei unverhältnismässig (act. 1 S. 4). Es fehle vor- liegend insbesondere an der Zumutbarkeit der angeordneten Kontosperre. Nach ihrer Darstellung wäre die ersuchende Behörde ohne Weiteres längst in der Lage gewesen, das Strafverfahren zu einem Abschluss zu bringen und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies noch nicht geschehen sei (act. 1 S. 5). Die "Entschuldigungen" der Staatsanwaltschaft Mannheim seien in diesem Zusammenhang nicht zutreffend. Die deutschen Behörden hätten durchaus die Möglichkeit, den Beschwerdeführer 1 nach Deutsch- land überführen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin habe diesen Umstand in ihren Erwägungen überhaupt nicht abgeklärt. Die Vermögenswerte der Beschwerdeführer seien seit bald acht Jahren gesperrt, was einen schwer- wiegenden Eingriff in die Persönlichkeit der Beschwerdeführer darstelle. Sie würden ausserdem dadurch einen erheblichen Schaden, z.B. durch fehlende Geldanlage, erleiden. Eine derartig lange Verfahrensdauer sei un- zumutbar für die Beschwerdeführer, insbesondere für den Beschwerdefüh- rer 2, der in das Untersuchungsverfahren in Mannheim nicht involviert sei. Dass diese Rechtshilfemassnahme sein Ende haben werde, scheine vor- liegend nicht gewährleistet zu sein, zumal die deutschen Behörden unstrei- tig einfach untätig bleiben würden. Ein solches Verhalten sei nicht akzepta- bel. Die Anerkennung der deutschen Verjährungsfrist verstosse gegen den "ordre public", zumal diese Verjährungsfrist ausserordentlich lang, d.h. zu lang sei. Derartig lange Verjährungsfristen kenne das Schweizer Recht nur in einem Fall für das Erbrecht (act. 1 S. 5).

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat seit der mit Eintretens- und Zwischenverfü- gung vom 26. Juli 2004 angeordneten und mit Schlussverfügungen vom

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18. August 2004 bzw. vom 13. Januar 2005 aufrechterhaltenen Kontosper- re sich im Verlaufe der Jahre in regelmässigen Abständen über den Stand des Verfahrens erkundigt (s. act. 7.1.4.1 bis 7.1.4.12; act. 7.1.6.9 und 7.1.4.11; s. supra lit. E f.) und ist damit ihren diesbezüglichen Abklärungs- obliegenheiten ohne Weiteres nachgekommen. Die Staatsanwaltschaft Mannheim begründete die Verzögerungen im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 ausschliesslich mit der Abwesenheit des Beschwerde- führers, der sich dem Strafverfahren bereits im Jahre 2003 durch Flucht entzogen habe und nicht bereit sei, sich diesem zu stellen. Da der Be- schwerdeführer 1 sowohl taiwanesischer als auch US-amerikanischer Staatsbürger sei, bestehe auch keine rechtliche Handhabe, den Angeklag- ten durch Zwangsmassnahmen zur Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht in Deutschland zu bewegen (act. 7.1.6.11). Gemäss dem Schreiben der ersuchenden Behörde vom 15. August 2012 habe sich der Beschwerdeführer 1 im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 9. No- vember 2011 durch Attest eines Arztes in den Vereinigten Staaten Reise- unfähigkeit wegen einer kurzfristigen Infektion bescheinigen lassen. Eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten sei nach deutschem Strafverfahrensrecht unter den gegebenen Voraussetzungen nicht möglich. Die deutschen Behörden erklärten in ihrem letztem Schreiben ausserdem, dass die Verjährung der dem Beschwerdeführer 2 zur Last gelegten Tat nach deutschem Recht nicht eingetreten sei und auch erst sukzessive ab dem Jahr 2019 bis zum Jahr 2023 eintreten werde. In ihren jeweiligen Stel- lungnahmen hielt die ersuchende Behörde an der Aufrechterhaltung der Kontosperre fest (act. 7.1.6.11).

4.3 Diesen Ausführungen ist eindeutig zu entnehmen, dass das deutsche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 immer noch vorangetrieben wird und die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Die deutschen Behör- den machen konkrete Angaben zu den bisherigen Verfahrensschritten so- wie zu den Gründen für die lange Verfahrensdauer. Der im Einzelnen nachvollziehbaren Darstellung der deutschen Behörden ist Glauben zu schenken. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann in die- sem Zusammenhang die Aufhebung der Beschlagnahme einzig erfolgen, wenn die Verjährung eingetreten ist bzw. wenn das Verfahren nicht mehr vorangetrieben wird, so dass mit der Herausgabe der sichergestellten Ver- mögenswerte innert vernünftiger Frist nicht mehr gerechnet werden kann (vgl. supra Ziff. 3.1 und 3.2). Der Umstand, dass die ersuchende Behörde keine Erklärung dazu abgab bzw. abgeben konnte, wann mit einem allfälli- gen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid bezüglich der Einzie- hung oder Rückerstattung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu rech- nen ist, rechtfertigt daher keine Freigabe der Vermögenswerte, nachdem

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vorliegend erstellt ist, dass das Verfahren im Hinblick auf die Einziehung dieser Vermögenswerte vorangetrieben wird und die Verjährung noch nicht eingetreten ist.

4.4 Was schliesslich die Dauer der Vermögenssperre von mehr als acht Jahren anbelangt, ist in Rechnung zu stellen, dass die Verfahrensverzögerung nach Darstellung der ersuchenden Behörden ausschliesslich auf das Ver- halten des Beschwerdeführers 1 zurückzuführen ist, welcher sich dem Strafverfahren im Jahre 2003 durch Flucht entzogen habe. Zu beachten ist ausserdem, dass eine solche Beschlagnahme in zeitlicher Hinsicht in kom- plexen Fällen als mit der verfassungsmässig geschützten Eigentumsgaran- tie (Art. 26 BV) und dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) noch als vereinbar erklärt wurde. Auch wenn die deutsche Strafuntersuchung im Hinblick auf die Komplexität, Schwierigkeit und Dimension der Ermittlungen mit den “politischen“ Fällen E. und F. nicht direkt vergleichbar ist, erlauben letztere gleichwohl den Ermessensspielraum abzustecken: So hat das Bundesgericht etwa im Zusammenhang mit der Rückführung an die Philip- pinen von Vermögenswerten, welche sich E., seine Angehörigen und ihm nahe stehende Personen mutmasslich unrechtmässig angeeignet hatten, bezüglich einer Vermögenssperre von mehr als 15 Jahren eine Verletzung der Eigentumsgarantie und des Beschleunigungsgebots verneint (BGE 126 II 462 E. 5e S. 470; vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. August 2006 und 22. März 2007 sowie die Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 vom 18. August 2006 und 21. Febru- ar 2007). Auch eine gestützt auf ein belgisches Rechtshilfeersuchen seit mehr als zehn Jahren andauernde Beschlagnahme wurde geschützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.302/2004 vom 8. März 2005). Das Bundesstrafge- richt seinerseits hat in einem Entscheid TPF 2007 124 vom 29. Okto- ber 2007 betreffend die Rechtshilfe an Mexiko im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den Clan E. entschieden, dass eine vor zwölf Jahren angeordnete Vermögenssperre aufrecht zu erhalten sei (vgl. auch Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.123 vom 31. Januar 2012, E. 5.4 und RR.2007.131 vom 27. November 2007, E. 3.2.2, worin eine bald sie- ben Jahre bzw. seit mehr als acht Jahren andauernde Vermögenssperre als verhältnismässig bezeichnet wurde).

Die Kontosperre erweist sich daher noch als verhältnismässig und ist daher aufrecht zu erhalten. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbe- gründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die

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Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 6'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 5. Dezember 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Peter Ruggle - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).