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RR.2017.243

Bundesstrafgericht · 2017-12-14 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Mannheim führt ein Strafverfahren gegen B. wegen Abgabebetrug. In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behör- den mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Juli 2004 an die Schweiz. Unter ande- rem ersuchten sie um Bankenermittlungen bei der Bank C. betreffend drei Konten und um Sperrung aller Vermögenswerte von B. bei der Bank C. (act. 8.2.1).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. Juli 2004 ordnete die dama- lige Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (nachfolgend "Bezirksan- waltschaft") u.a. eine Kontosperre hinsichtlich aller auf B. lautenden Konten bei der Bank C. an (act. 8.2.3).

C. Mit Schlussverfügung vom 18. August 2004 entsprach die Bezirksanwalt- schaft dem deutschen Rechtshilfeersuchen und ordnete diverse Rechtshil- femassnahmen an. In Disp. Ziff. 3 der Schlussverfügung wurde die mit Ver- fügung der Bezirksanwaltschaft vom 26. Juli 2004 bei der Bank C. angeord- nete Kontosperre hinsichtlich des Kontos Stamm-Nr. 1, lautend auf B. und/ oder A., aufrechterhalten, bis die ersuchende Behörde über die sichergestell- ten Vermögenswerte von insgesamt ca. CHF 1,6 Mio. rechtskräftig entschie- den hat oder bis klar ist, dass ein solcher Entscheid nicht erfolgen wird (act. 8.2.6).

D. Mit Ergänzungsersuchen vom 20. Oktober 2004 ersuchte die Staatsanwalt- schaft Mannheim um weitere Rechtshilfemassnahmen (s. Entscheid der Be- schwerdekammer RR.2012.242-243 vom 4. Dezember 2012, lit. D). Mit Schlussverfügung vom 13. Januar 2005 wurden die ergänzend beantragten Rechtshilfemassnahmen angeordnet. In Disp. Ziff. 3 dieser Schlussverfü- gung wurde die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft vom 26. Juli 2004 angeordnete und mit Schlussverfügung vom 18. August 2004 bestätigte Kontosperre hinsichtlich des auf B. und/oder A. lautenden Kontos aufrecht- erhalten, bis die ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermögens- werte von insgesamt ca. CHF 1,6 Mio. rechtskräftig entschieden hat oder bis klar ist, dass ein solcher Entscheid nicht erfolgen wird (act. 8.5.5).

E. Mit Blick auf die Aufrechterhaltung der Kontosperre erkundigte sich die aus- führende Behörde in den folgenden Jahren in regelmässigen Abständen bei

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den deutschen Behörden nach dem Stand des Verfahrens, welche darüber nachstehende Mitteilungen machten (zum Ganzen s. auch schon Entscheid der Beschwerdekammer RR.2012.242-243 vom 4. Dezember 2012, lit. E):

Am 23. Januar 2006 teilte die Staatsanwaltschaft Mannheim der Bezirksan- waltschaft bzw. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") mit, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien und der Beschuldigte B. zudem flüchtig sei, so dass ein Abschluss des Verfahrens zur Zeit nicht absehbar sei (act. 8.4.1 und 8.4.2).

Im folgenden Jahr erteilte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit Schreiben vom 18. Juni 2007 dieselbe Antwort (act. 8.4.3 und 8.4.4).

Mit Schreiben vom 7. Februar 2008 erklärte die Staatsanwaltschaft Mann- heim, das Verfahren gegen B. sei aufgrund unbekannten Aufenthalts vorläu- fig eingestellt, und ersuchte um Aufrechterhaltung der Kontosperre. Sie in- formierte sodann, dass eine abschliessende Entscheidung betreffend das Ermittlungsverfahren gegen B. voraussichtlich im März 2009 erfolgen werde (act. 8.4.5 und 8.4.6).

Ein Jahr später führte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit Schreiben vom

25. August 2009 aus, dass ein Abschluss des Ermittlungsverfahrens wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten B. noch nicht erfolgt sei. Dieser sei zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, weshalb das Verfahren weiterhin vorläufig eingestellt sei. Zur Unterbrechung der Verjährung werde sie voraussichtlich im Laufe des nächsten Jahres Anklage gegen den Be- schuldigten B. erheben. Die endgültige Verjährung der Tatvorwürfe werde dann erst im Jahr 2013 eintreten. Abschliessend ersuchte sie um Aufrecht- erhaltung der Kontosperre (act. 8.4.7 und 8.4.8).

Mit Schreiben vom 4. Januar 2011 teilte die Staatsanwaltschaft Mannheim sodann mit, dass am 29. April 2010 Anklage gegen B. wegen Steuerhinter- ziehung gemäss § 370 Abgabenordnung erhoben worden sei. Der durch die angeklagten Taten verursachte steuerliche Gesamtschaden betrage EUR 1'748'853.55. Das Hauptverfahren sei mit Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 2. Juli 2010 eröffnet worden, die Hauptverhandlung sei bis- lang noch nicht terminiert worden, da dem die Abwesenheit des Angeklagten entgegenstehe, der nach wie vor zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sei. Abschliessend ersuchte die Staatsanwaltschaft Mannheim, die Vermö- genssperre sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufrecht zu erhalten (act. 8.4.9 und 8.4.10).

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Am 8. Februar 2012 erklärte die Staatsanwaltschaft Mannheim schliesslich, dass der Termin zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim im November 2011 bestimmt gewesen sei. Der Angeklagte B. sei zur Hauptver- handlung nicht erschienen. Der Angeklagte habe von diesem Termin jeden- falls durch seine Verteidigerin Kenntnis gehabt, jedoch habe seine ordnungs- gemässe formale Ladung nicht nachgewiesen werden können. Sein Erschei- nen könne daher zwangsweise nicht durchgesetzt werden. Das Verfahren sei daher wegen unbekannten Aufenthalts des Angeklagten erneut durch Beschluss des Landgerichtes vom 23. November 2011 vorläufig eingestellt worden. Der Angeklagte sei weiterhin zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrie- ben. Abschliessend ersuchte die Staatsanwaltschaft Mannheim um Auf- rechterhaltung der Kontosperre (act. 8.4.11 und 8.4.12).

F. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 stellten A. und B. bei der Staatsanwaltschaft gemeinsam zum ersten Mal ein Wiedererwägungsgesuch mit dem Begeh- ren, die Verfügungen vom 18. August 2004 und vom 13. Januar 2005 seien aufzuheben (Entscheid der Beschwerdekammer RR.2012.242-243 vom

4. Dezember 2012).

G. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. August 2012 die deutschen Behörden um eine Stellungnahme zum Wiedererwä- gungsgesuch und erkundigte sich, wann die Fiskaldelikte nach deutschem Recht verjähren, ob in der Zwischenzeit das sistierte Verfahren in irgendei- ner Weise vorangetrieben werde und wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne (act. 8.6.9). In ihrem Antwortschreiben vom 15. August 2012 erklärte die Staatsanwalt- schaft Mannheim, der Termin zur Hauptverhandlung sei mit Verfügung vom

31. März 2011 auf den 9. November 2011 bestimmt worden. Zu diesem Ter- min sei der Angeklagte B. nicht erschienen und habe sich durch Attest eines Arztes in den Vereinigten Staaten Reiseunfähigkeit wegen einer kurzfristigen Infektion bescheinigen lassen. Daraufhin habe das Verfahren durch das Landgericht wegen der Abwesenheit des Angeklagten eingestellt werden müssen. Die deutschen Behörden hielten fest, dass der Förderung des Ver- fahrens allein die Abwesenheit des Angeklagten B. entgegenstehe, der – in Kenntnis des Verfahrens – nicht bereit sei, sich diesem zu stellen. Der An- geklagte B. habe sich dem Strafverfahren in Deutschland bereits 2003 durch Flucht entzogen. Sein Aufenthaltsort sei seither unbekannt; etwaige bekannt gewordene angebliche Anschriften in den USA und – durch das Wiederer- wägungsgesuch – nunmehr in Taiwan könnten zum einen nicht überprüft

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werden, zum anderen bestünde auch keine rechtliche Handhabe, den Ange- klagten durch Zwangsmassnahmen zur Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht in Deutschland zu bewegen. Der Angeklagte B. sei so- wohl taiwanesischer als auch US-amerikanischer Staatsbürger. Eine Haupt- verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten sei nach deutschem Strafver- fahrensrecht unter den gegebenen Voraussetzungen nicht möglich. Die Fort- dauer der Vermögenssperre erscheine daher aus Sicht der deutschen Be- hörde keinesfalls unverhältnismässig, da die Fortdauer des Verfahrens und eine endgültige Entscheidung über die Einziehung des gesperrten Vermö- gens allein durch das Verhalten des Angeklagten B. verschuldet sei. Dem Verfahren könne erst und nur dann Fortgang gegeben werden, wenn der Angeklagte sich diesem stelle (act. 8.6.11). Die der Vermögenssperre zu Grunde liegenden Taten seien sodann nach deutschem Recht nicht verjährt. Die Verjährung sei durch diverse Massnahmen unterbrochen worden und werde auch erst sukzessive ab dem Jahr 2019 bis zum Jahr 2023 eintreten (act. 8.6.11).

H. Mit Schreiben vom 18. September 2012 wies die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die vorstehende Stellungnahme der deutschen Behörden das Gesuch um Wiedererwägung bzw. um Aufhebung der Kontosperre ab (act. 8.6.12). Die Beschwerde gegen diese Verfügung wies die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2012.242-243 vom

4. Dezember 2012 ab (act. 8.7.4), welcher mit Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_654/2012 vom 20. Dezember 2012 bestätigt wurde (act. 8.7.6).

I. Auch in den folgenden Jahren erkundigte sich die ausführende Behörde in regelmässigen Abständen bei den deutschen Behörden nach dem Stand des Verfahrens, welche darüber nachstehende Mitteilungen machten:

Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 erklärte die Staatsanwaltschaft Mann- heim, dass das Strafverfahren nach wie vor wegen unbekannten Aufenthalts vorläufig eingestellt sei. Der Angeklagte sei weiterhin zur Aufenthaltsermitt- lung ausgeschrieben. Es werde derzeit geprüft, inwieweit auch ohne Anwe- senheit des Angeklagten im Rahmen eines selbständigen Einziehungsver- fahrens eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des in der Schweiz ge- sperrten Vermögens herbeigeführt werden könne. Sie ersuchte, die Vermö- genssperre weiterhin aufrecht zu erhalten (act. 8.4.14).

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Mit Schreiben vom 10. April 2014 informierte sie, dass sie beim Landgericht Mannheim einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Verfallsver- fahrens gestellt habe. Ziel dieses Verfahrens sei die selbständige Anordnung des Verfalls von Wertersatz in der Höhe von EUR 1‘748‘853.55 gegen B., um dann im Rahmen der Vollstreckung dieser Verfallsanordnung auf die in der Schweiz bei der Bank C. in Zürich gesicherten Vermögenswerte zugrei- fen zu können (act. 8.4.15).

Auf entsprechende Anfrage erklärte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit Schreiben vom 17. März 2015, dass das Strafverfahren aus den gleichen Gründen vorläufig eingestellt sei und der Angeklagte weiterhin zu Aufent- haltsermittlung ausgeschrieben sei. Über den zwischenzeitlich gestellten An- trag auf Durchführung eines selbständigen Verfallsverfahrens habe das Landgericht Mannheim noch nicht entschieden. Nach derzeitigem Kenntnis- stand sei mit einer Entscheidung nicht vor dem Jahr 2016 zu rechnen (act. 8.4.18).

Mit Schreiben vom 3. November 2015 teilte die Staatsanwaltschaft Mann- heim mit, dass über den gestellten Antrag auf Anordnung von Verfall im Zeit- raum 10. Juni 2016 – 27. Oktober 2016 verhandelt werden solle (act. 8.4.19).

Mit Schreiben vom 7. März 2016 teilte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit, dass die Hauptverhandlung im selbständigen Verfallsverfahren ab dem

14. November 2016 stattfinden solle (act. 8.4.20).

Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 erklärte sie, dass die Terminierung wegen dringender anderer (Haft-)Verfahren habe aufgehoben werden müssen. Eine zeitnahe neue Terminierung sei derzeit nicht absehbar (act. 8.4.2.21).

J. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 reichten A. und B. bei der Staatsan- waltschaft ein zweites Wiedererwägungsgesuch bzw. ein Gesuch um Aufhe- bung der Kontosperren ein (act. 8.6.13). In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 12. Januar 2017 in Kopie an den Rechtsvertreter von A. und B., Rechtsanwalt Ruggle (act. 8.5.11), die deutschen Behörden um Mitteilung, bis wann mit einem Verfallsentscheid gerechnet werden könne bzw. ob im Verfallsverfahren überhaupt noch mit einem Verfallsentscheid zu rechnen sei (act. 8.4.22).

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Mit Antwortschreiben vom 24. Januar 2017 teilte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit, dass vor dem Hintergrund der nach wie vor gegebenen Über- lastung der zuständigen Strafkammer nicht absehbar sei, wann die Haupt- verhandlung stattfinden könne (act. 8.4.25).

K. Mit Schreiben vom 2. August 2017 erkundigte sich Rechtsanwalt Ruggle bei der Staatsanwaltschaft, ob die Staatsanwaltschaft Mannheim auf das Schrei- ben vom 12. Januar 2017 geantwortet habe. Er ersuchte um eine Kopie der betreffenden Antwort und fragte nach dem Zeitplan (act. 8.5.12).

Im Antwortschreiben vom 16. August 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft gegenüber Rechtsanwalt Ruggle unter Beilage einer Kopie des Antwort- schreibens der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 24. Januar 2017, dass sie anfangs Januar 2018 das jährliche Schreiben an die Staatsanwaltschaft Mannheim senden werde, in welchem sie jedoch darauf hinweisen werde, dass unter Berücksichtigung des in der EMRK verankerten Beschleuni- gungsgebots ein Termin für die Hauptverhandlung im Jahr 2018 vorgesehen sein müsse. Andernfalls, so die Staatsanwaltschaft weiter, wäre zu prüfen, ob die Kontosperre unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots noch auf- recht erhalten werden könnte (act. 8.5.13).

L. Gegen dieses Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2017, mit welchem nach Ansicht von Rechtsanwalt Ruggle dem Wiedererwägungsge- such vom 30. Dezember 2016 nicht stattgegeben worden sei, erheben A. und B. mit Eingabe vom 22. August 2017 Beschwerde. Sie beantragen, es seien die Verfügungen vom 18. August 2004 sowie vom 13. Januar 2005 in Wiedererwägung zu ziehen und die Sperre des Kontos 1 bei der Bank C. aufzuheben (act. 1 S. 2).

Daraufhin ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 die Staatsanwaltschaft um Mitteilung, ob inzwischen am Landgericht Mannheim ein Termin für das vorliegende Verfahren angesetzt worden sei und aus welchen Gründen das Verfahren bis Ende 2016 verzögert worden sei (act. 8.4.26).

Die Staatsanwaltschaft Mannheim erklärte in ihrem Antwortschreiben vom

27. Oktober 2017, dass derzeit noch zwei Verfahren vorgreiflich zu bearbei- ten seien, weshalb eine Terminierung des Verfahrens in Sachen B. nach derzeitiger Planung frühestens Mitte des Jahre 2018 erfolgen könne. Sie

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ersuchten gleichzeitig um Aufrechterhaltung der Vermögenssperren (act. 8.4.28).

Mit Eingabe vom 1. bzw. 2. November 2017 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort ein, mit welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Das Bundesamt für Justiz verzichtete mit Schreiben vom 6. November 2017 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort hinsichtlich der Dauer der Beschlagnahme (act. 9).

Mit Schreiben vom 15. November 2017 reichten die Beschwerdeführer ihre Replik ein (act. 13). Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom

22. November 2017, das BJ mit Schreiben vom 23. November 2017 ihren Verzicht auf Duplik mit (act. 15 und 16). Beide Schreiben wurden der Gegen- seite zur Kenntnis zugestellt (act. 17).

M. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zu- satzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend. Ausserdem gelangen die Best- immungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62). Zusätzlich kann das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.

E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339;

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128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen kön- nen selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E.5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.4; TPF 2007 79 E. 1.6).

E. 2.3 Auf die Beschwerden gegen die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermögenswerten, welche nach Rechtskraft der Schlussverfügung betref- fend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögenswerte gestellt werden, ist auch ohne Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder gut- zumachenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG einzutreten, wenn seit der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung relativ lange Zeit vergangen ist (TPF 2007 124 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, E. 2.2). Auch bedeutende Veränderungen im Stand des ausländischen Verfahrens, namentlich neue Urteile oder wichtige Verfah- renshandlungen aber auch mangelnde Entwicklungen im Verfahren, können eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögenssperre rechtfertigen (TPF 2011 174 E. 2.2.2).

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E. 2.4 Wie dies schon im Beschwerdeverfahren RR.2012.242-243 der Fall war, stellten die Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin auch vorliegend formell das Gesuch um Wiedererwägung der in Rechtskraft er- wachsenen Schlussverfügungen vom 18. August 2004 bzw. vom 13. Januar

2005. Allerdings äusserten sie sich auch hier mit keinem Wort zu den Eintre- tensvoraussetzungen ihres Wiedererwägungsgesuchs (act. 8.6.13). Na- mentlich brachten sie nicht vor, dass die vorgenannten Entscheide ursprüng- lich fehlerhafte oder nachträglich unrichtig gewordene Verfügungen darstel- len würden, weshalb sie in Wiedererwägung zu ziehen seien. In der Sache stellten sie mit ihrer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe viel- mehr ausschliesslich ein Gesuch um Aufhebung der rechtshilfeweise verfüg- ten Kontosperre. Das angefochtene Schreiben vom 16. August 2017 nimmt Bezug auf die nach Eingang des Wiedererwägungsgesuchs gemachten An- frage vom 2. August 2017. Zum Wiedererwägungsgesuch bzw. Gesuch um Aufhebung der Kontosperre vom 30. Dezember 2016 äusserte sich die Be- schwerdegegnerin nicht ausdrücklich (act. 8.7.8.1). Angesichts der Be- schwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ist anzunehmen, dass auch sie ihr Antwortschreiben vom 16. August 2016 als implizite Ablehnung des Wie- dererwägungsgesuchs bzw. des Gesuchs um Aufhebung der Kontosperre versteht (act. 8).

E. 2.5 Die Beschwerdeführer fechten vorliegend den mit Schreiben vom 16. August 2016 demnach implizit mitgeteilten Entscheid der Beschwerdegegnerin an, die Sperre ihres Kontos aufrecht zu erhalten. Die streitige Kontosperre wurde mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. Juli 2004 angeordnet. Seit der Rechtskraft der Schlussverfügungen vom 18. August 2004 bzw. vom

13. Januar 2005, mit welchem dem Rechtshilfeersuchen unter Anordnung der Herausgabe der Kontounterlagen und Aufrechthalterhaltung der Sperre des Kontos der Beschwerdeführer entsprochen wurde, sind mehr als 13 Jahre vergangen. Unter diesen Umständen ist nach der vorstehend zitier- ten Rechtsprechung eine Anfechtung auch ohne Vorliegen eines unmittelba- ren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG ohne weiteres möglich. Die Beschwerdeführer sind als Inhaber des gesperrten Kontos gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV zur Be- schwerde legitimiert, weshalb auf ihre im Übrigen innert Frist erhobene Be- schwerde einzutreten ist.

E. 3.1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlag- nahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und

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vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgege- ben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mit- teilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist – bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Vorbehalten bleibt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) i.V.m. der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV; s. nachfolgend).

E. 3.2 Eine gestützt auf Art. 33a IRSV andauernde Beschlagnahme von Gegen- ständen und Vermögenswerten kann auch nach Eintritt der absoluten Ver- folgungsverjährung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden. Massgeblich nach Art. 33a IRSV ist nur, ob die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates noch erfolgen kann oder bereits verjährt ist. Das Abstellen auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates er- möglicht in aller Regel eine sinnvolle Befristung der Kontensperren. In Fäl- len, in denen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjährungs- frist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestände kennt, kann aller- dings die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentums- rechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bestehen, weshalb die Rechtshilfebehörde Kon- tensperren nicht unbeschränkt aufrechterhalten darf, sondern dafür sorgen muss, dass das Verfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss gelangt. Zwar muss einerseits dem ersuchenden Staat die Möglichkeit gegeben wer- den, übermittelte Beweismittel auszuwerten, in das hängige Verfahren ein- zubeziehen und dieses zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen; an- dererseits müssen aber auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, in- nert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfügen zu können. Die aus- führende Behörde und das Bundesamt sind daher verpflichtet, den Fortgang des Straf- und Einziehungsverfahrens im ersuchenden Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht mehr vorangetrieben werden, so dass mit einer Herausgabe der sichergestellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen ist, müssen die Kontensperren aufgehoben wer- den (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesge- richts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, E. 3.2 und 3.3).

E. 3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdekammer vorliegend einzig zu prüfen, ob der Einziehungsanspruch nach dem Recht des ersuchenden Staates be- reits verjährt ist bzw. ob mit der Herausgabe der sichergestellten Vermö- genswerte innert vernünftiger Frist noch gerechnet werden kann und ob die Massnahme im Lichte der verfassungsmässig geschützten Eigentumsgaran- tie (Art. 26 BV) sowie des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) noch

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verhältnismässig ist. Nicht zu prüfen sind hingegen die übrigen Rechtshil- feerfordernisse, soweit diese Gegenstand der ursprünglichen Beschlagnah- meverfügung bildeten und mit Beschwerde angefochten werden konnten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, E. 3.2 und 3.3).

E. 4.1 Gegen die Aufrechterhaltung der Kontosperre wenden die Beschwerdefüh- rer ein, die Kontosperre sei unverhältnismässig (act. 1 S. 4).

Es fehle vorliegend insbesondere an der Zumutbarkeit der angeordneten Kontosperre. Nach ihrer Darstellung wäre die ersuchende Behörde ohne weiteres längst in der Lage gewesen, das Strafverfahren zu einem Abschluss zu bringen. Seit dem letzten Wiedererwägungsgesuch seien wieder vier Jahre und seit der Antwort der Staatsanwaltschaft Mannheim mehr als ein halbes Jahr vergangen, ohne dass ein Resultat erzielt worden wäre. Das Verfahren werde wegen Überlastung des Gerichts nicht behandelt. Mittler- weile sei auszuschliessen, dass hier je ein Verfahren stattfinde. Dem Unter- zeichner sei nicht bekannt, dass ein Gericht Fälle während Jahren mit der Begründung der Überlastung vor sich herschiebe. Demgegenüber seien die Vermögenswerte der Beschwerdeführer seit mehr als zwölf Jahren gesperrt. Dies stelle einen schwerwiegenden Eingriff in ihre Persönlichkeit dar. Sie würden ausserdem dadurch einen erheblichen Schaden, z.B. durch fehlende Geldanlage erleiden. In der Schweiz wäre längst die Verjährung eingetreten. Das ausländische Strafverfahren in Mannheim erfülle nicht mehr die Verfah- rensgarantien der EMRK. Damit sei es gerechtfertigt, die Rechtshilfe im vor- liegenden Fall auszuschliessen. Die Kontosperre verstosse gegen den ordre public.

In der Replik wiederholen die Beschwerdeführer, dass es dem Landgericht Mannheim längst möglich gewesen wäre, ein Verfahren gegen den Be- schwerdeführer 2 in Abwesenheit durchzuführen, was das deutsche Gericht bis heute versäumt habe. Es würden keine Bestätigungen des zuständigen deutschen Gerichts vorliegen, sondern nur der ersuchenden Behörde, wel- che indes irrelevant seien (act. 13 S. 3). Den Untersuchungsbehörden und Gerichten in Mannheim sei es auch in zwölf Jahren nicht gelungen, das Ver- fahren zu einem Abschluss zu bringen. Die Gründe dafür lägen einzig in der Organisation der deutschen Justiz, nicht aber in der Person des Beschwer- deführers 2, wie dies die Beschwerdegegnerin unbelegtermassen geltend machen wolle (act. 3 S. 6). Vorliegend gehe es um einen Compte Joint, an welchem der Beschwerdeführer 1 wirtschaftlich berechtigt sei. Dieser sei

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nicht am Strafverfahren beteiligt. Damit sei eine unschuldige Person von Zwangsmassnahmen betroffen und diesem Zustand müsse umgehend ein Ende bereitet werden (act. 13 S. 5).

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat seit der mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. Juli 2004 angeordneten und mit Schlussverfügungen vom 18. Au- gust 2004 bzw. vom 13. Januar 2005 aufrechterhaltenen Kontosperre sich im Verlaufe der Jahre in regelmässigen Abständen über den Stand des Ver- fahrens erkundigt. Insbesondere stellte sie der ersuchenden Behörde auch nach dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_654/2012 vom

20. Dezember 2012 in regelmässigen Abständen Verfahrensanfragen zu (s. supra lit. I; für die Zeit vorher s. Entscheid RR.2012.242-243 vom 4. De- zember 2012). Die Beschwerdegegnerin ist damit ihren diesbezüglichen Ab- klärungsobliegenheiten ohne weiteres nachgekommen. Was das 2014 initi- ierte selbständige Einziehungsverfahren anbelangt, begründete die Staats- anwaltschaft Mannheim die Verzögerungen in diesem Verfahren mit der Überlastung des Gerichts. Der Antrag auf Durchführung des selbständigen Verfallsverfahrens sei gestellt, die Hauptverhandlung in dieser Sache aller- dings zweimal verschoben und wegen Überlastung des Gerichts noch nicht neu terminiert worden (s. supra lit. I ff.).

E. 4.3 Diesen Ausführungen ist eindeutig zu entnehmen, dass das selbständige Verfallsverfahren in Deutschland immer noch vorangetrieben wird und die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Die deutschen Behörden machen kon- krete Angaben zu den bisherigen Verfahrensschritten sowie zu den Gründen für die lange Verfahrensdauer. Der im Einzelnen nachvollziehbaren Darstel- lung der ersuchenden Behörde ist Glauben zu schenken. Gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung kann in diesem Zusammenhang die Auf- hebung der Beschlagnahme einzig erfolgen, wenn die Verjährung eingetre- ten ist bzw. wenn das Verfahren nicht mehr vorangetrieben wird, so dass mit der Herausgabe der sichergestellten Vermögenswerte innert vernünftiger Frist nicht mehr gerechnet werden kann (vgl. supra Ziff. 3.1 und 3.2). Der Umstand, dass die ersuchende Behörde keine Erklärung dazu abgab bzw. abgeben konnte, wann mit einem allfälligen rechtskräftigen und vollstreckba- ren Entscheid bezüglich der Einziehung oder Rückerstattung der beschlag- nahmten Vermögenswerte zu rechnen ist, rechtfertigt daher keine Freigabe der Vermögenswerte, nachdem vorliegend erstellt ist, dass das Verfahren im Hinblick auf die Einziehung dieser Vermögenswerte vorangetrieben wird und die Verjährung noch nicht eingetreten ist.

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E. 4.4 Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass die Kontosperre mehr als 13 Jahre und damit bereits lange dauert. Wie im letzten Beschwerdeent- scheid bereits erläutert, ist zwar zu beachten, dass auch eine mehrjährige Beschlagnahme in zeitlicher Hinsicht in komplexen Fällen als mit der verfas- sungsmässig geschützten Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und dem Be- schleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) noch als vereinbar gilt. So hat das Bundesgericht etwa im Zusammenhang mit der Rückführung an die Philippi- nen von Vermögenswerten, welche sich Ferdinand Marcos, seine Angehöri- gen und ihm nahe stehende Personen mutmasslich unrechtmässig angeeig- net hatten, bezüglich einer Vermögenssperre von mehr als 15 Jahren eine Verletzung der Eigentumsgarantie und des Beschleunigungsgebots verneint (BGE 126 II 462 E. 5e S. 470; vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. August 2006 und 22. März 2007 sowie die Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 vom 18. August 2006 und 21. Februar 2007). Das Bundesstrafgericht hat in einem Entscheid TPF 2007 124 vom 29. Ok- tober 2007 betreffend die Rechtshilfe an Mexiko im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den Clan Salinas entschieden, dass eine vor zwölf Jah- ren angeordnete Vermögenssperre aufrecht zu erhalten sei. Die deutsche Strafuntersuchung ist im Hinblick auf die Komplexität, Schwierigkeit und Di- mension der Ermittlungen mit den “politischen“ Fällen Marcos und Salinas aber nicht direkt vergleichbar. Entgegen den Ausführungen der Beschwer- deführer (act. 13) und wie die Beschwerdegegnerin zu Recht hervorhebt (act. 8 S. 2 und 4), ist allerdings in Rechnung zu stellen, dass mit Bezug auf die ersten 8 Jahren die Verfahrensverzögerung ausschliesslich auf das Ver- halten des Beschwerdeführers 2 zurückzuführen ist, welcher sich dem Straf- verfahren im Jahre 2003 durch Flucht entzog (s. dazu im Einzelnen zitierten Entscheid RR.2012.242-243, E. 4.4). Daher erscheint es vorliegend in einer Gesamtbetrachtung als gerechtfertigt, die lange Dauer der Kontosperre zu relativieren. Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist sich die Konto- sperre daher noch als verhältnismässig und ist aufrecht zu erhalten. Die Be- schwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.

Zu betonen bleibt, dass das Beschleunigungsgebot auch dann verletzt wird, wenn die Strafbehörden keine Fehler begangen haben. So vermag die un- genügende Gerichtsorganisation, namentlich eine Überlastungssituation, sie nicht zu entlasten (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 57; sowie KARPENSTEIN/ MAYER, EMRK Kommentar, 2. Aufl., München 2015, N. 81 ff. zu Art. 6). Je länger die Verfahrensverzögerung vorliegend auf eine Überlastung des deut- schen Gerichts zurückzuführen ist, desto weniger vermag ein solcher Grund mit Blick auf die Eigentumsgarantie und das Beschleunigungsgebot die nun- mehr seit 13 Jahren andauernde Kontosperre noch lange zu rechtfertigen.

- 15 -

Nicht nur die ausführende Behörde, sondern auch das BJ als Aufsichtsbe- hörde sind deshalb gerufen, die ersuchende Behörde dringend auf diesen Umstand sowie auf die gegebenenfalls in einem nächsten Schritt anzuset- zende Befristung der Kontosperre durch die ersuchte Behörde aufmerksam zu machen. Die ausführende Behörde und das BJ bleiben darüber hinaus nach wie vor verpflichtet, den Fortgang des Straf- bzw. Einziehungsverfah- rens im ersuchenden Staat aufmerksam zu verfolgen und sich entsprechend bei der ersuchenden Behörde zu erkundigen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 6'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 14. Dezember 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A.,

2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle, Beschwerdeführer 1 und 2

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2017.243-244

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Mannheim führt ein Strafverfahren gegen B. wegen Abgabebetrug. In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behör- den mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Juli 2004 an die Schweiz. Unter ande- rem ersuchten sie um Bankenermittlungen bei der Bank C. betreffend drei Konten und um Sperrung aller Vermögenswerte von B. bei der Bank C. (act. 8.2.1).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. Juli 2004 ordnete die dama- lige Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (nachfolgend "Bezirksan- waltschaft") u.a. eine Kontosperre hinsichtlich aller auf B. lautenden Konten bei der Bank C. an (act. 8.2.3).

C. Mit Schlussverfügung vom 18. August 2004 entsprach die Bezirksanwalt- schaft dem deutschen Rechtshilfeersuchen und ordnete diverse Rechtshil- femassnahmen an. In Disp. Ziff. 3 der Schlussverfügung wurde die mit Ver- fügung der Bezirksanwaltschaft vom 26. Juli 2004 bei der Bank C. angeord- nete Kontosperre hinsichtlich des Kontos Stamm-Nr. 1, lautend auf B. und/ oder A., aufrechterhalten, bis die ersuchende Behörde über die sichergestell- ten Vermögenswerte von insgesamt ca. CHF 1,6 Mio. rechtskräftig entschie- den hat oder bis klar ist, dass ein solcher Entscheid nicht erfolgen wird (act. 8.2.6).

D. Mit Ergänzungsersuchen vom 20. Oktober 2004 ersuchte die Staatsanwalt- schaft Mannheim um weitere Rechtshilfemassnahmen (s. Entscheid der Be- schwerdekammer RR.2012.242-243 vom 4. Dezember 2012, lit. D). Mit Schlussverfügung vom 13. Januar 2005 wurden die ergänzend beantragten Rechtshilfemassnahmen angeordnet. In Disp. Ziff. 3 dieser Schlussverfü- gung wurde die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft vom 26. Juli 2004 angeordnete und mit Schlussverfügung vom 18. August 2004 bestätigte Kontosperre hinsichtlich des auf B. und/oder A. lautenden Kontos aufrecht- erhalten, bis die ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermögens- werte von insgesamt ca. CHF 1,6 Mio. rechtskräftig entschieden hat oder bis klar ist, dass ein solcher Entscheid nicht erfolgen wird (act. 8.5.5).

E. Mit Blick auf die Aufrechterhaltung der Kontosperre erkundigte sich die aus- führende Behörde in den folgenden Jahren in regelmässigen Abständen bei

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den deutschen Behörden nach dem Stand des Verfahrens, welche darüber nachstehende Mitteilungen machten (zum Ganzen s. auch schon Entscheid der Beschwerdekammer RR.2012.242-243 vom 4. Dezember 2012, lit. E):

Am 23. Januar 2006 teilte die Staatsanwaltschaft Mannheim der Bezirksan- waltschaft bzw. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") mit, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien und der Beschuldigte B. zudem flüchtig sei, so dass ein Abschluss des Verfahrens zur Zeit nicht absehbar sei (act. 8.4.1 und 8.4.2).

Im folgenden Jahr erteilte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit Schreiben vom 18. Juni 2007 dieselbe Antwort (act. 8.4.3 und 8.4.4).

Mit Schreiben vom 7. Februar 2008 erklärte die Staatsanwaltschaft Mann- heim, das Verfahren gegen B. sei aufgrund unbekannten Aufenthalts vorläu- fig eingestellt, und ersuchte um Aufrechterhaltung der Kontosperre. Sie in- formierte sodann, dass eine abschliessende Entscheidung betreffend das Ermittlungsverfahren gegen B. voraussichtlich im März 2009 erfolgen werde (act. 8.4.5 und 8.4.6).

Ein Jahr später führte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit Schreiben vom

25. August 2009 aus, dass ein Abschluss des Ermittlungsverfahrens wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten B. noch nicht erfolgt sei. Dieser sei zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, weshalb das Verfahren weiterhin vorläufig eingestellt sei. Zur Unterbrechung der Verjährung werde sie voraussichtlich im Laufe des nächsten Jahres Anklage gegen den Be- schuldigten B. erheben. Die endgültige Verjährung der Tatvorwürfe werde dann erst im Jahr 2013 eintreten. Abschliessend ersuchte sie um Aufrecht- erhaltung der Kontosperre (act. 8.4.7 und 8.4.8).

Mit Schreiben vom 4. Januar 2011 teilte die Staatsanwaltschaft Mannheim sodann mit, dass am 29. April 2010 Anklage gegen B. wegen Steuerhinter- ziehung gemäss § 370 Abgabenordnung erhoben worden sei. Der durch die angeklagten Taten verursachte steuerliche Gesamtschaden betrage EUR 1'748'853.55. Das Hauptverfahren sei mit Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 2. Juli 2010 eröffnet worden, die Hauptverhandlung sei bis- lang noch nicht terminiert worden, da dem die Abwesenheit des Angeklagten entgegenstehe, der nach wie vor zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sei. Abschliessend ersuchte die Staatsanwaltschaft Mannheim, die Vermö- genssperre sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufrecht zu erhalten (act. 8.4.9 und 8.4.10).

- 4 -

Am 8. Februar 2012 erklärte die Staatsanwaltschaft Mannheim schliesslich, dass der Termin zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim im November 2011 bestimmt gewesen sei. Der Angeklagte B. sei zur Hauptver- handlung nicht erschienen. Der Angeklagte habe von diesem Termin jeden- falls durch seine Verteidigerin Kenntnis gehabt, jedoch habe seine ordnungs- gemässe formale Ladung nicht nachgewiesen werden können. Sein Erschei- nen könne daher zwangsweise nicht durchgesetzt werden. Das Verfahren sei daher wegen unbekannten Aufenthalts des Angeklagten erneut durch Beschluss des Landgerichtes vom 23. November 2011 vorläufig eingestellt worden. Der Angeklagte sei weiterhin zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrie- ben. Abschliessend ersuchte die Staatsanwaltschaft Mannheim um Auf- rechterhaltung der Kontosperre (act. 8.4.11 und 8.4.12).

F. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 stellten A. und B. bei der Staatsanwaltschaft gemeinsam zum ersten Mal ein Wiedererwägungsgesuch mit dem Begeh- ren, die Verfügungen vom 18. August 2004 und vom 13. Januar 2005 seien aufzuheben (Entscheid der Beschwerdekammer RR.2012.242-243 vom

4. Dezember 2012).

G. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. August 2012 die deutschen Behörden um eine Stellungnahme zum Wiedererwä- gungsgesuch und erkundigte sich, wann die Fiskaldelikte nach deutschem Recht verjähren, ob in der Zwischenzeit das sistierte Verfahren in irgendei- ner Weise vorangetrieben werde und wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne (act. 8.6.9). In ihrem Antwortschreiben vom 15. August 2012 erklärte die Staatsanwalt- schaft Mannheim, der Termin zur Hauptverhandlung sei mit Verfügung vom

31. März 2011 auf den 9. November 2011 bestimmt worden. Zu diesem Ter- min sei der Angeklagte B. nicht erschienen und habe sich durch Attest eines Arztes in den Vereinigten Staaten Reiseunfähigkeit wegen einer kurzfristigen Infektion bescheinigen lassen. Daraufhin habe das Verfahren durch das Landgericht wegen der Abwesenheit des Angeklagten eingestellt werden müssen. Die deutschen Behörden hielten fest, dass der Förderung des Ver- fahrens allein die Abwesenheit des Angeklagten B. entgegenstehe, der – in Kenntnis des Verfahrens – nicht bereit sei, sich diesem zu stellen. Der An- geklagte B. habe sich dem Strafverfahren in Deutschland bereits 2003 durch Flucht entzogen. Sein Aufenthaltsort sei seither unbekannt; etwaige bekannt gewordene angebliche Anschriften in den USA und – durch das Wiederer- wägungsgesuch – nunmehr in Taiwan könnten zum einen nicht überprüft

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werden, zum anderen bestünde auch keine rechtliche Handhabe, den Ange- klagten durch Zwangsmassnahmen zur Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht in Deutschland zu bewegen. Der Angeklagte B. sei so- wohl taiwanesischer als auch US-amerikanischer Staatsbürger. Eine Haupt- verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten sei nach deutschem Strafver- fahrensrecht unter den gegebenen Voraussetzungen nicht möglich. Die Fort- dauer der Vermögenssperre erscheine daher aus Sicht der deutschen Be- hörde keinesfalls unverhältnismässig, da die Fortdauer des Verfahrens und eine endgültige Entscheidung über die Einziehung des gesperrten Vermö- gens allein durch das Verhalten des Angeklagten B. verschuldet sei. Dem Verfahren könne erst und nur dann Fortgang gegeben werden, wenn der Angeklagte sich diesem stelle (act. 8.6.11). Die der Vermögenssperre zu Grunde liegenden Taten seien sodann nach deutschem Recht nicht verjährt. Die Verjährung sei durch diverse Massnahmen unterbrochen worden und werde auch erst sukzessive ab dem Jahr 2019 bis zum Jahr 2023 eintreten (act. 8.6.11).

H. Mit Schreiben vom 18. September 2012 wies die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die vorstehende Stellungnahme der deutschen Behörden das Gesuch um Wiedererwägung bzw. um Aufhebung der Kontosperre ab (act. 8.6.12). Die Beschwerde gegen diese Verfügung wies die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2012.242-243 vom

4. Dezember 2012 ab (act. 8.7.4), welcher mit Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_654/2012 vom 20. Dezember 2012 bestätigt wurde (act. 8.7.6).

I. Auch in den folgenden Jahren erkundigte sich die ausführende Behörde in regelmässigen Abständen bei den deutschen Behörden nach dem Stand des Verfahrens, welche darüber nachstehende Mitteilungen machten:

Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 erklärte die Staatsanwaltschaft Mann- heim, dass das Strafverfahren nach wie vor wegen unbekannten Aufenthalts vorläufig eingestellt sei. Der Angeklagte sei weiterhin zur Aufenthaltsermitt- lung ausgeschrieben. Es werde derzeit geprüft, inwieweit auch ohne Anwe- senheit des Angeklagten im Rahmen eines selbständigen Einziehungsver- fahrens eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des in der Schweiz ge- sperrten Vermögens herbeigeführt werden könne. Sie ersuchte, die Vermö- genssperre weiterhin aufrecht zu erhalten (act. 8.4.14).

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Mit Schreiben vom 10. April 2014 informierte sie, dass sie beim Landgericht Mannheim einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Verfallsver- fahrens gestellt habe. Ziel dieses Verfahrens sei die selbständige Anordnung des Verfalls von Wertersatz in der Höhe von EUR 1‘748‘853.55 gegen B., um dann im Rahmen der Vollstreckung dieser Verfallsanordnung auf die in der Schweiz bei der Bank C. in Zürich gesicherten Vermögenswerte zugrei- fen zu können (act. 8.4.15).

Auf entsprechende Anfrage erklärte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit Schreiben vom 17. März 2015, dass das Strafverfahren aus den gleichen Gründen vorläufig eingestellt sei und der Angeklagte weiterhin zu Aufent- haltsermittlung ausgeschrieben sei. Über den zwischenzeitlich gestellten An- trag auf Durchführung eines selbständigen Verfallsverfahrens habe das Landgericht Mannheim noch nicht entschieden. Nach derzeitigem Kenntnis- stand sei mit einer Entscheidung nicht vor dem Jahr 2016 zu rechnen (act. 8.4.18).

Mit Schreiben vom 3. November 2015 teilte die Staatsanwaltschaft Mann- heim mit, dass über den gestellten Antrag auf Anordnung von Verfall im Zeit- raum 10. Juni 2016 – 27. Oktober 2016 verhandelt werden solle (act. 8.4.19).

Mit Schreiben vom 7. März 2016 teilte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit, dass die Hauptverhandlung im selbständigen Verfallsverfahren ab dem

14. November 2016 stattfinden solle (act. 8.4.20).

Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 erklärte sie, dass die Terminierung wegen dringender anderer (Haft-)Verfahren habe aufgehoben werden müssen. Eine zeitnahe neue Terminierung sei derzeit nicht absehbar (act. 8.4.2.21).

J. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 reichten A. und B. bei der Staatsan- waltschaft ein zweites Wiedererwägungsgesuch bzw. ein Gesuch um Aufhe- bung der Kontosperren ein (act. 8.6.13). In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 12. Januar 2017 in Kopie an den Rechtsvertreter von A. und B., Rechtsanwalt Ruggle (act. 8.5.11), die deutschen Behörden um Mitteilung, bis wann mit einem Verfallsentscheid gerechnet werden könne bzw. ob im Verfallsverfahren überhaupt noch mit einem Verfallsentscheid zu rechnen sei (act. 8.4.22).

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Mit Antwortschreiben vom 24. Januar 2017 teilte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit, dass vor dem Hintergrund der nach wie vor gegebenen Über- lastung der zuständigen Strafkammer nicht absehbar sei, wann die Haupt- verhandlung stattfinden könne (act. 8.4.25).

K. Mit Schreiben vom 2. August 2017 erkundigte sich Rechtsanwalt Ruggle bei der Staatsanwaltschaft, ob die Staatsanwaltschaft Mannheim auf das Schrei- ben vom 12. Januar 2017 geantwortet habe. Er ersuchte um eine Kopie der betreffenden Antwort und fragte nach dem Zeitplan (act. 8.5.12).

Im Antwortschreiben vom 16. August 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft gegenüber Rechtsanwalt Ruggle unter Beilage einer Kopie des Antwort- schreibens der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 24. Januar 2017, dass sie anfangs Januar 2018 das jährliche Schreiben an die Staatsanwaltschaft Mannheim senden werde, in welchem sie jedoch darauf hinweisen werde, dass unter Berücksichtigung des in der EMRK verankerten Beschleuni- gungsgebots ein Termin für die Hauptverhandlung im Jahr 2018 vorgesehen sein müsse. Andernfalls, so die Staatsanwaltschaft weiter, wäre zu prüfen, ob die Kontosperre unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots noch auf- recht erhalten werden könnte (act. 8.5.13).

L. Gegen dieses Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2017, mit welchem nach Ansicht von Rechtsanwalt Ruggle dem Wiedererwägungsge- such vom 30. Dezember 2016 nicht stattgegeben worden sei, erheben A. und B. mit Eingabe vom 22. August 2017 Beschwerde. Sie beantragen, es seien die Verfügungen vom 18. August 2004 sowie vom 13. Januar 2005 in Wiedererwägung zu ziehen und die Sperre des Kontos 1 bei der Bank C. aufzuheben (act. 1 S. 2).

Daraufhin ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 die Staatsanwaltschaft um Mitteilung, ob inzwischen am Landgericht Mannheim ein Termin für das vorliegende Verfahren angesetzt worden sei und aus welchen Gründen das Verfahren bis Ende 2016 verzögert worden sei (act. 8.4.26).

Die Staatsanwaltschaft Mannheim erklärte in ihrem Antwortschreiben vom

27. Oktober 2017, dass derzeit noch zwei Verfahren vorgreiflich zu bearbei- ten seien, weshalb eine Terminierung des Verfahrens in Sachen B. nach derzeitiger Planung frühestens Mitte des Jahre 2018 erfolgen könne. Sie

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ersuchten gleichzeitig um Aufrechterhaltung der Vermögenssperren (act. 8.4.28).

Mit Eingabe vom 1. bzw. 2. November 2017 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort ein, mit welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Das Bundesamt für Justiz verzichtete mit Schreiben vom 6. November 2017 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort hinsichtlich der Dauer der Beschlagnahme (act. 9).

Mit Schreiben vom 15. November 2017 reichten die Beschwerdeführer ihre Replik ein (act. 13). Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom

22. November 2017, das BJ mit Schreiben vom 23. November 2017 ihren Verzicht auf Duplik mit (act. 15 und 16). Beide Schreiben wurden der Gegen- seite zur Kenntnis zugestellt (act. 17).

M. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zu- satzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend. Ausserdem gelangen die Best- immungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62). Zusätzlich kann das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339;

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128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen kön- nen selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E.5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.4; TPF 2007 79 E. 1.6).

2.3 Auf die Beschwerden gegen die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermögenswerten, welche nach Rechtskraft der Schlussverfügung betref- fend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögenswerte gestellt werden, ist auch ohne Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder gut- zumachenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG einzutreten, wenn seit der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung relativ lange Zeit vergangen ist (TPF 2007 124 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, E. 2.2). Auch bedeutende Veränderungen im Stand des ausländischen Verfahrens, namentlich neue Urteile oder wichtige Verfah- renshandlungen aber auch mangelnde Entwicklungen im Verfahren, können eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögenssperre rechtfertigen (TPF 2011 174 E. 2.2.2).

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2.4 Wie dies schon im Beschwerdeverfahren RR.2012.242-243 der Fall war, stellten die Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin auch vorliegend formell das Gesuch um Wiedererwägung der in Rechtskraft er- wachsenen Schlussverfügungen vom 18. August 2004 bzw. vom 13. Januar

2005. Allerdings äusserten sie sich auch hier mit keinem Wort zu den Eintre- tensvoraussetzungen ihres Wiedererwägungsgesuchs (act. 8.6.13). Na- mentlich brachten sie nicht vor, dass die vorgenannten Entscheide ursprüng- lich fehlerhafte oder nachträglich unrichtig gewordene Verfügungen darstel- len würden, weshalb sie in Wiedererwägung zu ziehen seien. In der Sache stellten sie mit ihrer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe viel- mehr ausschliesslich ein Gesuch um Aufhebung der rechtshilfeweise verfüg- ten Kontosperre. Das angefochtene Schreiben vom 16. August 2017 nimmt Bezug auf die nach Eingang des Wiedererwägungsgesuchs gemachten An- frage vom 2. August 2017. Zum Wiedererwägungsgesuch bzw. Gesuch um Aufhebung der Kontosperre vom 30. Dezember 2016 äusserte sich die Be- schwerdegegnerin nicht ausdrücklich (act. 8.7.8.1). Angesichts der Be- schwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ist anzunehmen, dass auch sie ihr Antwortschreiben vom 16. August 2016 als implizite Ablehnung des Wie- dererwägungsgesuchs bzw. des Gesuchs um Aufhebung der Kontosperre versteht (act. 8).

2.5 Die Beschwerdeführer fechten vorliegend den mit Schreiben vom 16. August 2016 demnach implizit mitgeteilten Entscheid der Beschwerdegegnerin an, die Sperre ihres Kontos aufrecht zu erhalten. Die streitige Kontosperre wurde mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. Juli 2004 angeordnet. Seit der Rechtskraft der Schlussverfügungen vom 18. August 2004 bzw. vom

13. Januar 2005, mit welchem dem Rechtshilfeersuchen unter Anordnung der Herausgabe der Kontounterlagen und Aufrechthalterhaltung der Sperre des Kontos der Beschwerdeführer entsprochen wurde, sind mehr als 13 Jahre vergangen. Unter diesen Umständen ist nach der vorstehend zitier- ten Rechtsprechung eine Anfechtung auch ohne Vorliegen eines unmittelba- ren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG ohne weiteres möglich. Die Beschwerdeführer sind als Inhaber des gesperrten Kontos gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV zur Be- schwerde legitimiert, weshalb auf ihre im Übrigen innert Frist erhobene Be- schwerde einzutreten ist.

3.

3.1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlag- nahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und

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vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgege- ben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mit- teilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist – bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Vorbehalten bleibt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) i.V.m. der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV; s. nachfolgend).

3.2 Eine gestützt auf Art. 33a IRSV andauernde Beschlagnahme von Gegen- ständen und Vermögenswerten kann auch nach Eintritt der absoluten Ver- folgungsverjährung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden. Massgeblich nach Art. 33a IRSV ist nur, ob die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates noch erfolgen kann oder bereits verjährt ist. Das Abstellen auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates er- möglicht in aller Regel eine sinnvolle Befristung der Kontensperren. In Fäl- len, in denen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjährungs- frist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestände kennt, kann aller- dings die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentums- rechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bestehen, weshalb die Rechtshilfebehörde Kon- tensperren nicht unbeschränkt aufrechterhalten darf, sondern dafür sorgen muss, dass das Verfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss gelangt. Zwar muss einerseits dem ersuchenden Staat die Möglichkeit gegeben wer- den, übermittelte Beweismittel auszuwerten, in das hängige Verfahren ein- zubeziehen und dieses zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen; an- dererseits müssen aber auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, in- nert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfügen zu können. Die aus- führende Behörde und das Bundesamt sind daher verpflichtet, den Fortgang des Straf- und Einziehungsverfahrens im ersuchenden Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht mehr vorangetrieben werden, so dass mit einer Herausgabe der sichergestellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen ist, müssen die Kontensperren aufgehoben wer- den (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesge- richts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, E. 3.2 und 3.3).

3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdekammer vorliegend einzig zu prüfen, ob der Einziehungsanspruch nach dem Recht des ersuchenden Staates be- reits verjährt ist bzw. ob mit der Herausgabe der sichergestellten Vermö- genswerte innert vernünftiger Frist noch gerechnet werden kann und ob die Massnahme im Lichte der verfassungsmässig geschützten Eigentumsgaran- tie (Art. 26 BV) sowie des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) noch

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verhältnismässig ist. Nicht zu prüfen sind hingegen die übrigen Rechtshil- feerfordernisse, soweit diese Gegenstand der ursprünglichen Beschlagnah- meverfügung bildeten und mit Beschwerde angefochten werden konnten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, E. 3.2 und 3.3).

4.

4.1 Gegen die Aufrechterhaltung der Kontosperre wenden die Beschwerdefüh- rer ein, die Kontosperre sei unverhältnismässig (act. 1 S. 4).

Es fehle vorliegend insbesondere an der Zumutbarkeit der angeordneten Kontosperre. Nach ihrer Darstellung wäre die ersuchende Behörde ohne weiteres längst in der Lage gewesen, das Strafverfahren zu einem Abschluss zu bringen. Seit dem letzten Wiedererwägungsgesuch seien wieder vier Jahre und seit der Antwort der Staatsanwaltschaft Mannheim mehr als ein halbes Jahr vergangen, ohne dass ein Resultat erzielt worden wäre. Das Verfahren werde wegen Überlastung des Gerichts nicht behandelt. Mittler- weile sei auszuschliessen, dass hier je ein Verfahren stattfinde. Dem Unter- zeichner sei nicht bekannt, dass ein Gericht Fälle während Jahren mit der Begründung der Überlastung vor sich herschiebe. Demgegenüber seien die Vermögenswerte der Beschwerdeführer seit mehr als zwölf Jahren gesperrt. Dies stelle einen schwerwiegenden Eingriff in ihre Persönlichkeit dar. Sie würden ausserdem dadurch einen erheblichen Schaden, z.B. durch fehlende Geldanlage erleiden. In der Schweiz wäre längst die Verjährung eingetreten. Das ausländische Strafverfahren in Mannheim erfülle nicht mehr die Verfah- rensgarantien der EMRK. Damit sei es gerechtfertigt, die Rechtshilfe im vor- liegenden Fall auszuschliessen. Die Kontosperre verstosse gegen den ordre public.

In der Replik wiederholen die Beschwerdeführer, dass es dem Landgericht Mannheim längst möglich gewesen wäre, ein Verfahren gegen den Be- schwerdeführer 2 in Abwesenheit durchzuführen, was das deutsche Gericht bis heute versäumt habe. Es würden keine Bestätigungen des zuständigen deutschen Gerichts vorliegen, sondern nur der ersuchenden Behörde, wel- che indes irrelevant seien (act. 13 S. 3). Den Untersuchungsbehörden und Gerichten in Mannheim sei es auch in zwölf Jahren nicht gelungen, das Ver- fahren zu einem Abschluss zu bringen. Die Gründe dafür lägen einzig in der Organisation der deutschen Justiz, nicht aber in der Person des Beschwer- deführers 2, wie dies die Beschwerdegegnerin unbelegtermassen geltend machen wolle (act. 3 S. 6). Vorliegend gehe es um einen Compte Joint, an welchem der Beschwerdeführer 1 wirtschaftlich berechtigt sei. Dieser sei

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nicht am Strafverfahren beteiligt. Damit sei eine unschuldige Person von Zwangsmassnahmen betroffen und diesem Zustand müsse umgehend ein Ende bereitet werden (act. 13 S. 5).

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat seit der mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. Juli 2004 angeordneten und mit Schlussverfügungen vom 18. Au- gust 2004 bzw. vom 13. Januar 2005 aufrechterhaltenen Kontosperre sich im Verlaufe der Jahre in regelmässigen Abständen über den Stand des Ver- fahrens erkundigt. Insbesondere stellte sie der ersuchenden Behörde auch nach dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_654/2012 vom

20. Dezember 2012 in regelmässigen Abständen Verfahrensanfragen zu (s. supra lit. I; für die Zeit vorher s. Entscheid RR.2012.242-243 vom 4. De- zember 2012). Die Beschwerdegegnerin ist damit ihren diesbezüglichen Ab- klärungsobliegenheiten ohne weiteres nachgekommen. Was das 2014 initi- ierte selbständige Einziehungsverfahren anbelangt, begründete die Staats- anwaltschaft Mannheim die Verzögerungen in diesem Verfahren mit der Überlastung des Gerichts. Der Antrag auf Durchführung des selbständigen Verfallsverfahrens sei gestellt, die Hauptverhandlung in dieser Sache aller- dings zweimal verschoben und wegen Überlastung des Gerichts noch nicht neu terminiert worden (s. supra lit. I ff.).

4.3 Diesen Ausführungen ist eindeutig zu entnehmen, dass das selbständige Verfallsverfahren in Deutschland immer noch vorangetrieben wird und die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Die deutschen Behörden machen kon- krete Angaben zu den bisherigen Verfahrensschritten sowie zu den Gründen für die lange Verfahrensdauer. Der im Einzelnen nachvollziehbaren Darstel- lung der ersuchenden Behörde ist Glauben zu schenken. Gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung kann in diesem Zusammenhang die Auf- hebung der Beschlagnahme einzig erfolgen, wenn die Verjährung eingetre- ten ist bzw. wenn das Verfahren nicht mehr vorangetrieben wird, so dass mit der Herausgabe der sichergestellten Vermögenswerte innert vernünftiger Frist nicht mehr gerechnet werden kann (vgl. supra Ziff. 3.1 und 3.2). Der Umstand, dass die ersuchende Behörde keine Erklärung dazu abgab bzw. abgeben konnte, wann mit einem allfälligen rechtskräftigen und vollstreckba- ren Entscheid bezüglich der Einziehung oder Rückerstattung der beschlag- nahmten Vermögenswerte zu rechnen ist, rechtfertigt daher keine Freigabe der Vermögenswerte, nachdem vorliegend erstellt ist, dass das Verfahren im Hinblick auf die Einziehung dieser Vermögenswerte vorangetrieben wird und die Verjährung noch nicht eingetreten ist.

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4.4 Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass die Kontosperre mehr als 13 Jahre und damit bereits lange dauert. Wie im letzten Beschwerdeent- scheid bereits erläutert, ist zwar zu beachten, dass auch eine mehrjährige Beschlagnahme in zeitlicher Hinsicht in komplexen Fällen als mit der verfas- sungsmässig geschützten Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und dem Be- schleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) noch als vereinbar gilt. So hat das Bundesgericht etwa im Zusammenhang mit der Rückführung an die Philippi- nen von Vermögenswerten, welche sich Ferdinand Marcos, seine Angehöri- gen und ihm nahe stehende Personen mutmasslich unrechtmässig angeeig- net hatten, bezüglich einer Vermögenssperre von mehr als 15 Jahren eine Verletzung der Eigentumsgarantie und des Beschleunigungsgebots verneint (BGE 126 II 462 E. 5e S. 470; vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. August 2006 und 22. März 2007 sowie die Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 vom 18. August 2006 und 21. Februar 2007). Das Bundesstrafgericht hat in einem Entscheid TPF 2007 124 vom 29. Ok- tober 2007 betreffend die Rechtshilfe an Mexiko im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den Clan Salinas entschieden, dass eine vor zwölf Jah- ren angeordnete Vermögenssperre aufrecht zu erhalten sei. Die deutsche Strafuntersuchung ist im Hinblick auf die Komplexität, Schwierigkeit und Di- mension der Ermittlungen mit den “politischen“ Fällen Marcos und Salinas aber nicht direkt vergleichbar. Entgegen den Ausführungen der Beschwer- deführer (act. 13) und wie die Beschwerdegegnerin zu Recht hervorhebt (act. 8 S. 2 und 4), ist allerdings in Rechnung zu stellen, dass mit Bezug auf die ersten 8 Jahren die Verfahrensverzögerung ausschliesslich auf das Ver- halten des Beschwerdeführers 2 zurückzuführen ist, welcher sich dem Straf- verfahren im Jahre 2003 durch Flucht entzog (s. dazu im Einzelnen zitierten Entscheid RR.2012.242-243, E. 4.4). Daher erscheint es vorliegend in einer Gesamtbetrachtung als gerechtfertigt, die lange Dauer der Kontosperre zu relativieren. Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist sich die Konto- sperre daher noch als verhältnismässig und ist aufrecht zu erhalten. Die Be- schwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.

Zu betonen bleibt, dass das Beschleunigungsgebot auch dann verletzt wird, wenn die Strafbehörden keine Fehler begangen haben. So vermag die un- genügende Gerichtsorganisation, namentlich eine Überlastungssituation, sie nicht zu entlasten (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 57; sowie KARPENSTEIN/ MAYER, EMRK Kommentar, 2. Aufl., München 2015, N. 81 ff. zu Art. 6). Je länger die Verfahrensverzögerung vorliegend auf eine Überlastung des deut- schen Gerichts zurückzuführen ist, desto weniger vermag ein solcher Grund mit Blick auf die Eigentumsgarantie und das Beschleunigungsgebot die nun- mehr seit 13 Jahren andauernde Kontosperre noch lange zu rechtfertigen.

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Nicht nur die ausführende Behörde, sondern auch das BJ als Aufsichtsbe- hörde sind deshalb gerufen, die ersuchende Behörde dringend auf diesen Umstand sowie auf die gegebenenfalls in einem nächsten Schritt anzuset- zende Befristung der Kontosperre durch die ersuchte Behörde aufmerksam zu machen. Die ausführende Behörde und das BJ bleiben darüber hinaus nach wie vor verpflichtet, den Fortgang des Straf- bzw. Einziehungsverfah- rens im ersuchenden Staat aufmerksam zu verfolgen und sich entsprechend bei der ersuchenden Behörde zu erkundigen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 6'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 14. Dezember 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Peter Ruggle - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).