Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Mannheim führte ein Strafverfahren gegen B. wegen Abgabebetrugs (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft III der Kantons Zü- rich [nachfolgend «Verfahrensakten»], Urk. 1/2 ff.).
B. In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behörden zum ersten Mal mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Juli 2004 an die Schweiz. Unter ande- rem ersuchten sie um Bankenermittlungen bei der Bank C. betreffend drei Konten und um Sperrung aller Vermögenswerte von B. bei der Bank C.
Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. Juli 2004 ordnete die dama- lige Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (nachfolgend «Bezirksan- waltschaft») u.a. eine Kontosperre hinsichtlich aller auf B. lautenden Konten bei der Bank C. an.
Mit Schlussverfügung vom 18. August 2004 entsprach die Bezirksanwalt- schaft dem deutschen Rechtshilfeersuchen und ordnete diverse Rechtshil- femassnahmen an. Namentlich wurde mit der Schlussverfügung die mit Ver- fügung der Bezirksanwaltschaft vom 26. Juli 2004 bei der Bank C. angeord- nete Kontosperre hinsichtlich des Kontos Stamm-Nr. 1, lautend auf B. und/oder A., aufrechterhalten, bis die ersuchende Behörde über die sicher- gestellten Vermögenswerte von insgesamt ca. CHF 1,6 Mio. rechtskräftig entschieden hat oder bis klar ist, dass ein solcher Entscheid nicht erfolgen wird (s. zum Ganzen Beschwerdeverfahren RR.2012.242-243).
C. Mit Ergänzungsersuchen vom 20. Oktober 2004 ersuchte die Staatsanwalt- schaft Mannheim die Schweiz um weitere Rechtshilfemassnahmen.
Mit Schlussverfügung vom 13. Januar 2005 wurden die ergänzend beantrag- ten Rechtshilfemassnahmen angeordnet. Namentlich wurde mit dieser Schlussverfügung die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft vom 26. Juli 2004 angeordnete und mit Schlussverfügung vom 18. August 2004 bestä- tigte Kontosperre hinsichtlich des auf B. und/oder A. lautenden Kontos auf- rechterhalten, bis die ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermö- genswerte von insgesamt ca. CHF 1,6 Mio. rechtskräftig entschieden hat oder bis klar ist, dass ein solcher Entscheid nicht erfolgen wird (s. zum Gan- zen Beschwerdeverfahren RR.2012.242-243).
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D. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 stellten A. und B. bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ein Wiedererwägungsgesuch mit dem Begehren, die Verfügungen vom 18. August 2004 und vom 13. Januar 2005 seien aufzu- heben.
Mit Schreiben vom 18. September 2012 wies die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das Gesuch um Wiedererwägung bzw. um Aufhebung der Kontosperre ab (s. zum Ganzen Beschwerdeverfahren RR.2012.242-243).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Entscheid RR.2012.242-243 vom 4. Dezember 2012 ab. Auf die darauffolgende Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_654/2012 vom 20. Dezember 2012 nicht ein.
E. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 reichten A. und B. bei der Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich ein zweites Wiedererwägungsgesuch bzw. ein Gesuch um Aufhebung der Kontosperren ein. Gegen das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. August 2017, mit welchem nach Ansicht von A. und B. dem Wieder- erwägungsgesuch vom 30. Dezember 2016 nicht stattgegeben worden sei, erhoben diese mit Eingabe vom 22. August 2017 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (s. zum Ganzen Beschwerdever- fahren RR.2017.243-244).
Mit Entscheid RR.2017.243-244 vom 14. Dezember 2017 wies die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde ab.
F. Im vorstehenden Zusammenhang ging am 23. September 2020 beim Bun- desamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Rechtshilfeersuchen vom 16. Sep- tember 2020 des Justizministeriums Baden-Württemberg ein (Verfahrensak- ten, Urk. 1/1).
Unter Beilage der darin genannten Entscheide der deutschen Gerichte (Ver- fahrensakten, Urk. 1/2-1/7) erklärte das deutsche Justizministerium, dass mit Urteil vom 17. Oktober 2018 des Landgerichts Mannheim gegen den Einzie- hungsbeteiligten B. die Einziehung von Wertersatz in der Höhe von EUR 1'411'779.75 angeordnet worden sei. Dieses Urteil sei nach Massgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 24. Oktober 2019 in der Höhe von EUR 1'281'955.81 seit dem 25. Oktober 2019 rechtskräftig. Insge- samt sei das selbständige Einziehungsverfahren abgeschlossen
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(Verfahrensakten, Urk. 1/1 S. 2). Das deutsche Justizministerium ersuche daher «um Einziehung der in der Schweiz vorläufig gesicherten Vermögens- werte von B. in Höhe von 1.281.955,81 Euro» (Verfahrensakten, Urk. 1/1 S. 3).
G. Nach summarischer Vorprüfung im Sinne von Art. 78 IRSG übermittelte das BJ mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 das deutsche Ersuchen der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft III») zum Vollzug und bat die kantonale Behörde unter Hinweis auf Art. 80, Art. 80a und Art. 17a IRSG, rasch über die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu entscheiden und gegebenenfalls den Vollzug des Ersuchens zu veranlassen (Verfahrensakten, Urk. 3/1).
Die deutschen Behörden ersuchten das BJ mit Schreiben vom 19. Januar 2021 um eine Mitteilung zum Verfahrensstand (Verfahrensakten, Urk. 2/1; s. Urk. 3/2), welches das BJ mit Schreiben vom 25. Januar 2021 der Staatsan- waltschaft III weiterleitete (Verfahrensakten, Urk. 3/2).
H. Die Staatsanwaltschaft III informierte zunächst mit Schreiben vom 25. März 2021 die Bank C. über das deutsche Rechtshilfeersuchen vom 16. Septem- ber 2020 und ersuchte sie diesem Zusammenhang um Herausgabe diverser Informationen und Unterlagen (Verfahrensakten, Urk. 5/1). Die Bank kam dieser sowie den späteren Aufforderungen der Staatsanwaltschaft III (Ver- fahrensakten, Urk. 5/3, 5/8, 5/9) jeweils nach, zuletzt mit Schreiben vom
17. Januar 2023 (Verfahrensakten, Urk. 5/2, 5/4, 5/5 bzw. 5/6 und 5/7, 5/10 bzw. 5/11 und 5/12).
I. Die Staatsanwaltschaft III nahm sodann mit Schreiben vom 26. März 2021 Bezug auf das deutsche Rechtshilfeersuchen vom 16. September 2020 so- wie die Verfahrensstandanfrage vom 19. Januar 2021 und ersuchte die deut- schen Behörden unter anderem um ergänzende Auskünfte. Sie wies die deutschen Behörden auf die Unterscheidung zwischen der Einziehung und der Ersatzforderung nach schweizerischem Recht hin. Sie bat sie um Präzi- sierung, ob das in Zürich beschlagnahmte Bankguthaben gemäss dem deut- schen Gerichtsurteil durch die Straftaten erlangt worden sei (oder Surrogat davon darstelle) oder ob davon auszugehen sei, dass dieses Guthaben auf legale Weise erlangt worden sei und nur zur Deckung der Ersatzforderung resp. des Wertersatzes herangezogen werden solle. Sie bat die deutschen
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Behörden insbesondere um Hinweise auf die einschlägigen Stellen in den gerichtlichen Urteilen (Verfahrensakten, Urk. 2/2).
Die deutschen Behörden übermittelten über das BJ mit Antwortschreiben vom 27. April 2021 die angeforderten Informationen und Unterlagen (Verfah- rensakten, Urk. 2/4 ff.; s. Urk. 3/3). Darin wurde namentlich auf die Erwägun- gen des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 17. Oktober 2018 verwie- sen, wonach Wertersatz in entsprechender Höhe anzuordnen sei, weil eine unterbliebene Steuerfestsetzung nicht in natura eingezogen werden könne, weshalb die Summe der Verkürzungsbeträge als Wertersatz zur Staats- kasse einzuziehen sei (Verfahrensakten, Urk. 2/5 S. 3).
Die deutschen Behörden erkundigten sich in der Folge über das BJ wieder- holt nach dem Verfahrensstand (Verfahrensakten, Urk. 2/7, 2/8, 2/10, 2/11, 2/12), welches die Anfragen der deutschen Behörden der Staatsanwaltschaft III jeweils weiterleitete (Verfahrensakten, Urk. 3/4, 3/5, 3/6, 3/7, 3/8).
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 beantwortete die Staatsanwaltschaft III die Verfahrensstandanfragen vom 26. August 2021 und 25. November 2021 (Verfahrensakten, Urk. 2/9) und mit E-Mail vom 15. März 2023 infor- mierte sie die deutschen Behörden zuletzt über den Verfahrensstand (Ver- fahrensakten, Urk. 2/13)
J. In der Zwischenzeit hatte sich auch der Rechtsvertreter von B. und A. (nach- folgend auch «Rechtsvertreter») an die Staatsanwaltschaft III gewandt.
So ersuchte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1. September 2020,
11. Dezember 2020 und 4. März 2021 die Staatsanwaltschaft III um Freigabe des rechtshilfeweise beschlagnahmten Kontovermögens bzw. um Erlass ei- ner anfechtbaren Verfügung (Verfahrensakten, Urk. 4/1-4/3).
Die Staatsanwaltschaft III wies den Antrag auf Freigabe mit Antwortschrei- ben vom 26. März 2021 ab (Verfahrensakten, Urk. 4/4 S. 1). Sie teilte dem Rechtsvertreter sodann mit, sie tendiere momentan dazu, die deutsche Ent- scheidung als Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB zu verstehen (Verfahrensakten, Urk. 4/4 S. 2). Sie ergänzte, dass gemäss schweizerischer Rechtslage momentan unklar sei, ob für den Entscheid über die Gewährung von Rechtshilfe zur Tilgung einer ausländi- schen Ersatzforderung die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht zuständig sei. Diese Frage sei u.a. Thema eines aktuell hängigen Beschwerdeverfah- rens beim Bundesstrafgericht, an welchem sie beteiligt sei. Das Verfahren
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sei seit September 2020 hängig und der Schriftenwechsel sei durchgeführt, weshalb demnächst mit einem Entscheid zu rechnen sei. Allenfalls sei je- doch mit dem Weiterzug der Zuständigkeitsfrage ans Bundesgericht zu rech- nen. Es stelle sich die Frage, ob vor dem Entscheid im vorliegenden Verfah- ren die höchstrichterliche Klärung der Zuständigkeit abzuwarten sei. Sie lud den Rechtsvertreter dazu ein, unter anderem zu dieser Frage Stellung zu nehmen (Verfahrensakten, Urk. 4/4 S. 3).
Dazu erklärte der Rechtsvertreter in der Stellungnahme vom 29. April 2021, dass seine Mandanten eine gerichtliche Beurteilung befürworten. Dies er- gebe sich aus der EMRK (Verfahrensakten, Urk. 4/7 S. 6).
Mit Schreiben vom 21. Juli 2021, 19. November 2021 und 20. Dezember 2021 ersuchte der Rechtsvertreter die Staatsanwaltschaft III u.a. um eine entsprechende Entscheidung (Verfahrensakten, Urk. 4/15, 4/16, 4/17).
Die Staatsanwaltschaft III erklärte dem Rechtsvertreter mit Antwortschreiben vom 27. Dezember 2021, dass sie sich dazu entschlossen habe, das Ver- fahren doch abzuschliessen, ohne den erwähnten Entscheid abzuwarten, weshalb sie zuvor die umfassende Akteneinsicht und die Gelegenheit zur Stellungnahme anbiete (Verfahrensakten, Urk. 4/19 S. 2).
Der Rechtsvertreter reichte mit Schreiben vom 9. März 2022 die betreffende Stellungnahme ein (Verfahrensakten, Urk. 4/29). In der Folge ersuchte er die Staatsanwaltschaft III wiederholt (mit E-Mail vom 20. April 2022, Schreiben vom 17. Juni 2022 und 9. Januar 2023) um einen Entscheid und Freigabe der beschlagnahmten Gelder (Verfahrensakten, Urk. 4/31, 4/32, 4/33).
Bezugnehmend auf die vorgenannten Schreiben des Rechtsvertreters er- suchte die Staatsanwaltschaft III diesen mit Schreiben vom 17. Januar 2023 um weitere Ergänzungen bzw. um eine Stellungnahme (Verfahrensakten, Urk. 4/34).
Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 reichte der Rechtsvertreter seine Stel- lungnahme ein (Verfahrensakten, Urk. 4/37).
K. Mit Schlussverfügung vom 16. Februar 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Folgendes an (Verfahrensakten, Urk. 6):
«1. Dem Justizministerium Baden-Württemberg wird Rechtshilfe im Umfang ge- mäss Ziff. 2 des Dispositivs gewährt.
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2. Vom beschlagnahmten Guthaben auf der von der Bank C. für B. und A. geführ- ten Geschäftsbeziehung mit Stamm-Nr. 1 wird ein Teilbetrag in der Höhe von CHF 1'265'674.90 zwecks Tilgung der Ersatzforderungsverpflichtung von B. weggenommen.
3. Der nach Vollzug der Anordnung in Ziff. 2 verbleibende Restbetrag wird freige- geben und die von der Staatsanwaltschaft Zürich rechtshilfeweise für die deut- schen Strafbehörden am 26. Juli 2004 angeordnete und am 18. August 2004 aufrechterhaltene Beschlagnahme wird aufgehoben.
4. Die Bank C. wird angewiesen, vom beschlagnahmten Guthaben auf der von der Bank C. für B. und A. geführten Geschäftsbeziehung mit Stamm-Nr. 1 einen CHF 1'265'674.90 entsprechenden Teil des USD-Guthabens zu wechseln und/oder entsprechende Anlagetitel zu liquidieren und den Betrag von CHF 1'265'674.90 auf folgendes Bankkonto zu überweisen:
- Postkonto 2, Inhaberin Staatsanwaltschaft I – III des Kantons Zürich (Vermerk: REC/2020/10034182).
B. und A. wird während 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung die Gelegenheit gegeben, gegenüber der Bank C. mitzuteilen, mit welchen der beschlagnahmten Guthaben [USD-Guthaben und/oder Anlagetitel] der Betrag von CHF 1'265'674.90 finanziert werden soll. Nach Ablauf dieser Frist ist die Bank C. ermächtigt, diesen Entscheid selber zu treffen.
Die Bank C. wird zudem angewiesen, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich den Überweisungsbeleg betreffend die Überweisung des Betrags von CHF 1'265'674.90 zuzustellen.
Die Bank C. wird zudem angewiesen, nach Ausführung der vorgenannten Über- weisung die mit der rechtshilfeweisen Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich vom 26. Juli 2004 und vom 18. August 2004 angeordneten Kontosperre voll- ständig aufzuheben.
5. Der weggenommene Betrag in der Höhe von CHF 1'265'674.90 wird gemäss der noch zu treffenden Teilungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz (Bund und Kantone) verteilt. Der der Bundesre- publik Deutschland zugeordnete Anteil wird nach Eintritt der Rechtskraft der Teilungsvereinbarung herausgegeben».
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Zur Begründung verwies die Staatsanwaltschaft III auf die aktuelle Recht- sprechung des Bundesstrafgerichts, so den zuletzt ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.245 vom
11. November 2022, wonach die Vollstreckung einer ausländischen Ersatz- forderung nach Art. 74a IRSG möglich sei, sofern keine Gefahr bestehe, dass Gläubiger in der Schweiz im Verhältnis zum ersuchenden Staat be- nachteiligt würden (E. 6.4.6). Sie sprach sich im konkreten Fall für ein Vor- gehen nach Art. 74a IRSG aus.
L. Gegen die Schlussverfügung vom 16. Februar 2023 lassen A. und B. durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. April 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und folgende An- träge stellen (act. 1 S. 2):
«1. Es sei die Schlussverfügung vom 16. Februar 2023 (Verfahrens Nr. B-20-3610-
1) aufzuheben und es sei das Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland um Herausgabe von Geldern der Beschwerdeführer auf Konti bei der Bank C., Zü- rich abzuweisen.
2. Es seien die Gelder bei der Bank C. umgehend freizugeben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse».
Die Beschwerdeführer machen vorab geltend, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorliegend eine Herausgabe der Gelder zur Zahlung einer Ersatzforderung ausschliesse und dass eine Vollstreckung der Ersatzforde- rung mittels Exequatur wegen allfälligen Abgabebetrugs nach Art. 94 ff. IRSG ausgeschlossen wäre (act. 1 S. 10). Weiter bringen sie zusammenfas- send vor, die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe seien nicht gegeben. Eine Einziehung der beschlagnahmten Gelder scheitere an verschiedenen Voraussetzungen. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Auszahlung einer angeordneten Ersatzforderung. Der ersuchende Staat habe in massiver Weise das rechtliche Gehör von A. verletzt. Es sei seitens der ersuchenden Behörde nie ein Exequaturverfahren angestrengt worden. Es handle sich um ein reines, nicht rechthilfefähiges Fiskaldelikt. Die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegenden angeblichen Straften seien längst verjährt. Das Rechtshilfeverfahren verletze aufgrund der langen Verfahrens- dauer die Eigentumsgarantie (act.1 S. 24).
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M. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt in seiner Beschwer- deantwort vom 10. Mai 2023 die Gutheissung der Beschwerde aufgrund der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach Ersatzforderungen lediglich mittels Exequaturverfahren gemäss Art. 94 ff. IRSG abgewickelt werden dürfen (act. 8).
N. Die Staatsanwaltschaft III beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2023 ebenfalls die Gutheissung der Beschwerde sowie Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und Rückweisung des Entscheids über die Ersatz- forderung an die Staatsanwaltschaft III zur Überweisung des Rechtshilfeer- suchens an die zuständige Gerichtsbehörde des Kantons Zürich (act. 9 S. 2).
Zur Begründung verwies auch sie auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_624/2022 vom 21. April 2023, wonach über die Herausgabe von be- schlagnahmten Vermögenswerten zur Deckung einer Ersatzforderung vom zuständigen Gericht im Exequaturverfahren nach Art. 94 ff. IRSG zu ent- scheiden sei (act. 9 S. 3). Da der Entscheid einer unzuständigen Behörde nichtig sei, sei die Beschwerde gutzuheissen und die Schlussverfügung auf- zuheben (act 1 S. 3).
Eine allfällige Überweisung des Verfahrens an das BJ sei – so die Staatsan- waltschaft III weiter – vorliegend nicht sinnvoll, da dieses das Rechtshilfeer- suchen summarisch im Sinne von Art. 78 IRSG bereits geprüft habe, was einem Entscheid über Annahme eines ausländischen Ersuchens gestützt auf Art. 104 IRSG entspreche. Zudem habe das BJ die Beurteilung des Rechts- hilfeersuchens bereits an den Kanton Zürich übertragen. Das Verfahren sei deshalb zurück an die Staatsanwaltschaft III zu überweisen zwecks Weiter- überweisung an die zuständige Gerichtsbehörde des Kantons Zürich (act. 9 S. 4). Die Frage, ob Rechtshilfeersuchen wie das vorliegende, welche vom BJ als Ersuchen der kleinen Rechtshilfe bereits an einen Kanton zum Vollzug delegiert worden seien, zurück an das BJ oder direkt an die zuständige kan- tonale Gerichtsbehörde zu überwiesen seien, sei wichtig, weil bei der Staats- anwaltschaft III bereits heute mehrere Verfahren hängig seien, welche ge- stützt auf den genannten Grundsatz-Entscheid des Bundesgerichts in Exequaturverfahren zu überwiesen seien. Die Frage sei weiter wichtig, da dieselbe Konstellation sich in Zukunft immer wieder ergeben werde, weil aus- ländische Urteile oft Formulierungen aufweisen würden, welche nicht von vorneherein klar als Einziehung im Sinne von Art. 70 StGB oder als Ersatz- forderung im Sinne von Art. 71 StGB einzustufen seien. Darum würden im- mer wieder Ersuchen, die vom BJ ursprünglich an eine kantonale Staatsan- waltschaft für die Durchführung der kleinen Rechtshilfe oder ein kantonales
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Gericht zur Durchführung des Exequaturverfahrens überwiesen worden seien, im späteren Verlauf des Verfahrens vom Verfahren der kleinen Rechtshilfe in das Exequaturverfahren oder umgekehrt zu überweisen sein. Um formelle Fehler zu vermeiden, sei die gerichtliche Klärung der vorliegen- den Frage wichtig.
O. Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 reichten die Beschwerdeführer ihre Replik ein (act. 12). Die Beschwerdeführer argumentierten, das BJ werde kosten- und entschädigungspflichtig, weil es die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde beantragt habe (act. 12 S. 2). Da sowohl die Staatsanwaltschaft III als auch das BJ die Gutheissung der Beschwerde beantragt hätten, sind nach Auffassung der Beschwerdeführer sämtliche Anträge der Beschwerde- führer gutzuheissen, d.h. auch die Ablehnung des Rechtshilfeersuchens so- wie auch die Freigabe der Gelder (act. 12 S. 2).
P. Die Staatsanwaltschaft III verzichtete mit Schreiben vom 5. Juli 2023 auf eine Beschwerdeduplik (act. 14).
Q. Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 teilte das BJ mit, es verzichte auf die Einrei- chung einer Beschwerdeduplik. Ergänzend wies es darauf hin, dass entge- gen den Ausführungen der Beschwerdeführer den Vorinstanzen oder be- schwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Gerichtsge- bühren auferlegt werden. Was die Parteientschädigung betreffe, sei das BJ nicht Beschwerdegegnerin, es habe sich jedoch aufgrund der neusten Rechtsprechung betreffend Ersatzforderungen mit einem eigenen Antrag be- teiligt; entsprechend sei bei einer Gutheissung der Beschwerde die Kosten- verlegung zu handhaben (act. 15).
R. Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 wurden alle Parteien über die letzten Ein- gaben informiert (act. 16).
S. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend.
Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEXNr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/euro- pean-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts an- deres bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
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E. 2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 2.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt bei der Erhebung von Kontoinformati- onen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 3.2 Die Beschwerdeführer sind als Kontoinhaber durch die formell als Schluss- verfügung ergangene Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betrof- fen im Sinne der vorstehenden Erwägungen. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
E. 4.1 Die angefochtene Schlussverfügung vom 16. Februar 2023 stützt sich auf den zwischenzeitlich vom Bundesgericht aufgehobenen Teilentscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.245 vom 11. November 2022 (Verfahrensak- ten, Urk. 6 S. 5). Mit diesem Teilentscheid war im Sinne einer Lückenschlies- sung die Vollstreckung einer Ersatzforderung nach Art. 74a IRSG als zuläs- sig beurteilt worden, sofern keine Gefahr bestehe, dass Gläubiger in der Schweiz im Verhältnis zum ersuchenden Staat benachteiligt werden
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(E. 6.4.6). Im beurteilten Fall war das von der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich, der damaligen Beschwerdegegnerin, gewählte Vorgehen, über die Vollstreckung der Einziehung der Ersatzforderung in der betreffenden Höhe im Rahmen von Art. 74a IRSG zu befinden, nicht beanstandet worden (E. 6.4.7).
E. 4.2 Die gegen diesen Teilentscheid erhobene Beschwerde wurde mit dem von allen Parteien im Schriftenwechsel zitierten Urteil des Bundesgerichts 1C_624/2022 vom 21. April 2023 teilweise gutgeheissen. Gemäss den bun- desgerichtlichen Erwägungen werden Ersatzforderungen vom insoweit kla- ren Wortlaut von Art. 74a IRSG nicht erfasst und es besteht kein triftiger Grund für eine Auslegung entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut und für die Annahme einer Gesetzeslücke (E. 6.7). Der angefochtene Entscheid wurde insoweit aufgehoben, als damit die sich auf die Ersatzforderung be- ziehenden Teile der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich bestätigt wurden. Dies betraf namentlich den Teil, mit welchem die Wegnahme eines Teilbetrags vom beschlagnahmten Guthaben zwecks Tilgung der Ersatzforderungsverpflichtung und die Überweisung auf das Postkonto der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich angeordnet worden war. Zudem betraf es den Teil, mit welchem die Beschlagnahme des – nach Wegnahme des Teilbetrags zwecks Tilgung der Ersatzforderungsverpflich- tung – verbleibenden Restbetrags aufgehoben worden war. Darüber hinaus hielt das Bundesgericht fest, dass derjenige Teil des Guthabens, der zur Til- gung der Ersatzforderung herausgegeben werden sollte, beschlagnahmt bleibt und die Sache in diesem Umfang an das BJ als für die Annahme aus- ländischer Ersuchen um Exequatur zuständige Behörde zu überweisen ist (vgl. Art. 103 f. IRSG) sei (E. 9 bzw. Disp. Ziff. 1).
E. 5.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass die deutschen Behörden die Schweiz um Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenwerte in der fraglichen Höhe zur Tilgung einer Ersatzforderung des deutschen Staats ersucht haben. Seit dem vorgenannten Urteil des Bundesgerichts 1C_624/2022 vom 21. April 2023 besteht keine Unsicherheit mehr darüber, dass hiefür das Exequatur- verfahren gemäss Art. 94 ff. IRSG einzuleiten ist. Aus dem Umstand, dass die deutschen Behörden ihre Eingabe als «Ersuchen um Einziehung» betitelt haben, können die Beschwerdeführer vorliegend nichts zu ihren Gunsten ab- leiten. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer (act. 1 S. 6) ord- nen im Übrigen die deutschen Behörden selber ihr Ersuchen dem «Vollstre- ckungshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten» zu (Verfahrensak- ten, Urk.1/1 S. 1). Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ist die
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angefochtene Schlussverfügung nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht nichtig. Vielmehr ist sie aufzuheben, unter Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (s. supra E. 4.2).
E. 5.2 Mit dem vorgenannten Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 hat das Bun- desgericht ebenfalls bereits entschieden, dass die Sache unter Hinweis auf die Vorschriften zum Exequaturverfahren im Bereich der Rechtshilfe in Straf- sachen an das BJ als für die Annahme ausländischer Ersuchen um Exequa- tur zuständige Behörde zu überweisen ist. Ein davon abweichendes Vorge- hen erscheint schon vor diesem Hintergrund nicht als angezeigt. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer ist das Verfahren nach Art. 103 f. IRSG für die «Vollstreckung von Strafentscheiden» auch nicht deckungs- gleich geregelt wie in Art. 78 ff. IRSG für die «Andere Rechtshilfe». Daher erscheint das von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Vorgehen, zu welchem sich die Aufsichtsbehörde nicht vernehmen liess, auch sachlich nicht als gerechtfertigt. Nach dem Gesagten ist vorliegend die Sache an das BJ als für die Annahme ausländischer Ersuchen um Exequatur zuständige Behörde zu überweisen.
E. 5.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die ange- fochtene Schlussverfügung vom 16. Februar 2023 ist vollumfänglich aufzu- heben. Die rechtshilfeweise für die deutschen Strafbehörden am 26. Juli 2004 angeordnete und am 18. August 2004 aufrechterhaltene Beschlag- nahme (s. supra lit. B) bleibt aufrechterhalten. Die Sache ist an das BJ als für die Annahme ausländischer Ersuchen um Exequatur zuständige Behörde zu überweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Daran vermag, entgegen der Annahme der Beschwerdeführer (act. 12 S. 2 f.), der Antrag der Staatsanwaltschaft III und des BJ auf Gutheissung der Beschwerde nichts zu ändern.
E. 6.1 Die Gerichtsgebühr ist den Parteien nach dem Ausgang des Verfahrens auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei Vorinstanzen oder beschwerdefüh- renden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten aufer- legt werden (Art. 63 Abs. 2 1. Teilsatz VwVG). Die Gerichtsgebühr ist für das vorliegende Verfahren auf Fr. 7‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis lit. b und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Beschwerdeführer haben mit Beschwerde nicht nur die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung beantragt, sondern
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auch – und nicht lediglich im Sinne von Eventualanträgen bei einer allfälligen Bestätigung des vorinstanzlichen Vorgehens nach Art. 74a IRSG – die Ab- weisung des deutschen Rechtshilfeersuchens und die umgehende Freigabe der rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte (act. 1 S. 2 und act. 12 S. 2 f.; s. supra lit. L). Diesbezüglich unterliegen die Beschwerdeführer. Aus- serdem verlangten sie zwar die Aufhebung der angefochtenen Schlussver- fügung; indes sprachen sie sich sowohl in der Beschwerde als auch in der Beschwerdereplik entschieden gegen die vorliegend angeordnete Überwei- sung der Sache ins Exequaturverfahren aus (act. 1 S. 10 ff.; act. 12). Auch insofern haben sie als unterliegende Partei zu gelten. Damit ist den Be- schwerdeführern die Gerichtsgebühr ausgangsgemäss im Umfang von Fr. 3‘000.-- aufzulegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag in der Höhe von Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.
E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen- dige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bun- desstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 11 BStKR). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens hat die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführer für ihre Aufwendungen im vorlie- genden Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entschädigung zu leisten. Es ist zwar unübersehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin unter anderem durch die Beschwerdeführer (s. supra lit. J), aber auch durch die ersuchende Behörde bzw. die Aufsichtsbehörde gedrängt sah (s. supra lit. G und I), einen Entscheid über das deutsche Rechtshilfeersuchen zu fällen. Daher kann der Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage nicht zum Vorwurf gemacht wer- den, dass sie sich dabei auf den zuletzt gefällten Grundsatzentscheid des Bundesstrafgerichts stützte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführern die uneinheitliche Rechtsprechung und die damit eingehenden Unsicherheiten offengelegt und sich zunächst dafür entschieden hatte, den rechtskräftigen Abschluss des betreffenden Be- schwerdeverfahrens abzuwarten (s. Verfahrensakten, Urk. 4/19 S. 2 und supra lit. I). Indessen hat die Beschwerdegegnerin selbst unter Berücksich- tigung der vorstehenden Umstände im vorliegenden Verfahren als entschä- digungspflichtig zu gelten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte eine Kostennote und bezifferte seinen Arbeitsaufwand auf insgesamt 29.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- (d.h. insgesamt Fr. 8‘850.--). Vorliegend ist praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 230.-- auszugehen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21
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vom 24. April 2012 E. 2.1; zuletzt u.a. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2023.82 vom 27. September 2023 E. 7.2 m.w.H.). Die dem teilweise Ob- siegen entsprechende Parteientschädigung ist in casu auf Fr. 3'500.-- fest- zusetzen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Schlussver- fügung vom 16. Februar 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bun- desamt für Justiz als für die Annahme ausländischer Ersuchen um Exequatur zuständige Behörde überwiesen. Die rechtshilfeweise für die deutschen Strafbehörden am 26. Juli 2004 ange- ordnete und am 18. August 2004 aufrechterhaltene Beschlagnahme bleibt auf- rechterhalten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird im Umfang von Fr. 3'000.-- den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag in der Höhe von Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädi- gung von Fr. 3‘500.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 30. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle,
Beschwerdeführer 1 und 2
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2023.39-40
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Mannheim führte ein Strafverfahren gegen B. wegen Abgabebetrugs (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft III der Kantons Zü- rich [nachfolgend «Verfahrensakten»], Urk. 1/2 ff.).
B. In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behörden zum ersten Mal mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Juli 2004 an die Schweiz. Unter ande- rem ersuchten sie um Bankenermittlungen bei der Bank C. betreffend drei Konten und um Sperrung aller Vermögenswerte von B. bei der Bank C.
Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. Juli 2004 ordnete die dama- lige Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (nachfolgend «Bezirksan- waltschaft») u.a. eine Kontosperre hinsichtlich aller auf B. lautenden Konten bei der Bank C. an.
Mit Schlussverfügung vom 18. August 2004 entsprach die Bezirksanwalt- schaft dem deutschen Rechtshilfeersuchen und ordnete diverse Rechtshil- femassnahmen an. Namentlich wurde mit der Schlussverfügung die mit Ver- fügung der Bezirksanwaltschaft vom 26. Juli 2004 bei der Bank C. angeord- nete Kontosperre hinsichtlich des Kontos Stamm-Nr. 1, lautend auf B. und/oder A., aufrechterhalten, bis die ersuchende Behörde über die sicher- gestellten Vermögenswerte von insgesamt ca. CHF 1,6 Mio. rechtskräftig entschieden hat oder bis klar ist, dass ein solcher Entscheid nicht erfolgen wird (s. zum Ganzen Beschwerdeverfahren RR.2012.242-243).
C. Mit Ergänzungsersuchen vom 20. Oktober 2004 ersuchte die Staatsanwalt- schaft Mannheim die Schweiz um weitere Rechtshilfemassnahmen.
Mit Schlussverfügung vom 13. Januar 2005 wurden die ergänzend beantrag- ten Rechtshilfemassnahmen angeordnet. Namentlich wurde mit dieser Schlussverfügung die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft vom 26. Juli 2004 angeordnete und mit Schlussverfügung vom 18. August 2004 bestä- tigte Kontosperre hinsichtlich des auf B. und/oder A. lautenden Kontos auf- rechterhalten, bis die ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermö- genswerte von insgesamt ca. CHF 1,6 Mio. rechtskräftig entschieden hat oder bis klar ist, dass ein solcher Entscheid nicht erfolgen wird (s. zum Gan- zen Beschwerdeverfahren RR.2012.242-243).
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D. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 stellten A. und B. bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ein Wiedererwägungsgesuch mit dem Begehren, die Verfügungen vom 18. August 2004 und vom 13. Januar 2005 seien aufzu- heben.
Mit Schreiben vom 18. September 2012 wies die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das Gesuch um Wiedererwägung bzw. um Aufhebung der Kontosperre ab (s. zum Ganzen Beschwerdeverfahren RR.2012.242-243).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Entscheid RR.2012.242-243 vom 4. Dezember 2012 ab. Auf die darauffolgende Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_654/2012 vom 20. Dezember 2012 nicht ein.
E. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 reichten A. und B. bei der Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich ein zweites Wiedererwägungsgesuch bzw. ein Gesuch um Aufhebung der Kontosperren ein. Gegen das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. August 2017, mit welchem nach Ansicht von A. und B. dem Wieder- erwägungsgesuch vom 30. Dezember 2016 nicht stattgegeben worden sei, erhoben diese mit Eingabe vom 22. August 2017 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (s. zum Ganzen Beschwerdever- fahren RR.2017.243-244).
Mit Entscheid RR.2017.243-244 vom 14. Dezember 2017 wies die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde ab.
F. Im vorstehenden Zusammenhang ging am 23. September 2020 beim Bun- desamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Rechtshilfeersuchen vom 16. Sep- tember 2020 des Justizministeriums Baden-Württemberg ein (Verfahrensak- ten, Urk. 1/1).
Unter Beilage der darin genannten Entscheide der deutschen Gerichte (Ver- fahrensakten, Urk. 1/2-1/7) erklärte das deutsche Justizministerium, dass mit Urteil vom 17. Oktober 2018 des Landgerichts Mannheim gegen den Einzie- hungsbeteiligten B. die Einziehung von Wertersatz in der Höhe von EUR 1'411'779.75 angeordnet worden sei. Dieses Urteil sei nach Massgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 24. Oktober 2019 in der Höhe von EUR 1'281'955.81 seit dem 25. Oktober 2019 rechtskräftig. Insge- samt sei das selbständige Einziehungsverfahren abgeschlossen
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(Verfahrensakten, Urk. 1/1 S. 2). Das deutsche Justizministerium ersuche daher «um Einziehung der in der Schweiz vorläufig gesicherten Vermögens- werte von B. in Höhe von 1.281.955,81 Euro» (Verfahrensakten, Urk. 1/1 S. 3).
G. Nach summarischer Vorprüfung im Sinne von Art. 78 IRSG übermittelte das BJ mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 das deutsche Ersuchen der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft III») zum Vollzug und bat die kantonale Behörde unter Hinweis auf Art. 80, Art. 80a und Art. 17a IRSG, rasch über die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu entscheiden und gegebenenfalls den Vollzug des Ersuchens zu veranlassen (Verfahrensakten, Urk. 3/1).
Die deutschen Behörden ersuchten das BJ mit Schreiben vom 19. Januar 2021 um eine Mitteilung zum Verfahrensstand (Verfahrensakten, Urk. 2/1; s. Urk. 3/2), welches das BJ mit Schreiben vom 25. Januar 2021 der Staatsan- waltschaft III weiterleitete (Verfahrensakten, Urk. 3/2).
H. Die Staatsanwaltschaft III informierte zunächst mit Schreiben vom 25. März 2021 die Bank C. über das deutsche Rechtshilfeersuchen vom 16. Septem- ber 2020 und ersuchte sie diesem Zusammenhang um Herausgabe diverser Informationen und Unterlagen (Verfahrensakten, Urk. 5/1). Die Bank kam dieser sowie den späteren Aufforderungen der Staatsanwaltschaft III (Ver- fahrensakten, Urk. 5/3, 5/8, 5/9) jeweils nach, zuletzt mit Schreiben vom
17. Januar 2023 (Verfahrensakten, Urk. 5/2, 5/4, 5/5 bzw. 5/6 und 5/7, 5/10 bzw. 5/11 und 5/12).
I. Die Staatsanwaltschaft III nahm sodann mit Schreiben vom 26. März 2021 Bezug auf das deutsche Rechtshilfeersuchen vom 16. September 2020 so- wie die Verfahrensstandanfrage vom 19. Januar 2021 und ersuchte die deut- schen Behörden unter anderem um ergänzende Auskünfte. Sie wies die deutschen Behörden auf die Unterscheidung zwischen der Einziehung und der Ersatzforderung nach schweizerischem Recht hin. Sie bat sie um Präzi- sierung, ob das in Zürich beschlagnahmte Bankguthaben gemäss dem deut- schen Gerichtsurteil durch die Straftaten erlangt worden sei (oder Surrogat davon darstelle) oder ob davon auszugehen sei, dass dieses Guthaben auf legale Weise erlangt worden sei und nur zur Deckung der Ersatzforderung resp. des Wertersatzes herangezogen werden solle. Sie bat die deutschen
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Behörden insbesondere um Hinweise auf die einschlägigen Stellen in den gerichtlichen Urteilen (Verfahrensakten, Urk. 2/2).
Die deutschen Behörden übermittelten über das BJ mit Antwortschreiben vom 27. April 2021 die angeforderten Informationen und Unterlagen (Verfah- rensakten, Urk. 2/4 ff.; s. Urk. 3/3). Darin wurde namentlich auf die Erwägun- gen des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 17. Oktober 2018 verwie- sen, wonach Wertersatz in entsprechender Höhe anzuordnen sei, weil eine unterbliebene Steuerfestsetzung nicht in natura eingezogen werden könne, weshalb die Summe der Verkürzungsbeträge als Wertersatz zur Staats- kasse einzuziehen sei (Verfahrensakten, Urk. 2/5 S. 3).
Die deutschen Behörden erkundigten sich in der Folge über das BJ wieder- holt nach dem Verfahrensstand (Verfahrensakten, Urk. 2/7, 2/8, 2/10, 2/11, 2/12), welches die Anfragen der deutschen Behörden der Staatsanwaltschaft III jeweils weiterleitete (Verfahrensakten, Urk. 3/4, 3/5, 3/6, 3/7, 3/8).
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 beantwortete die Staatsanwaltschaft III die Verfahrensstandanfragen vom 26. August 2021 und 25. November 2021 (Verfahrensakten, Urk. 2/9) und mit E-Mail vom 15. März 2023 infor- mierte sie die deutschen Behörden zuletzt über den Verfahrensstand (Ver- fahrensakten, Urk. 2/13)
J. In der Zwischenzeit hatte sich auch der Rechtsvertreter von B. und A. (nach- folgend auch «Rechtsvertreter») an die Staatsanwaltschaft III gewandt.
So ersuchte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1. September 2020,
11. Dezember 2020 und 4. März 2021 die Staatsanwaltschaft III um Freigabe des rechtshilfeweise beschlagnahmten Kontovermögens bzw. um Erlass ei- ner anfechtbaren Verfügung (Verfahrensakten, Urk. 4/1-4/3).
Die Staatsanwaltschaft III wies den Antrag auf Freigabe mit Antwortschrei- ben vom 26. März 2021 ab (Verfahrensakten, Urk. 4/4 S. 1). Sie teilte dem Rechtsvertreter sodann mit, sie tendiere momentan dazu, die deutsche Ent- scheidung als Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB zu verstehen (Verfahrensakten, Urk. 4/4 S. 2). Sie ergänzte, dass gemäss schweizerischer Rechtslage momentan unklar sei, ob für den Entscheid über die Gewährung von Rechtshilfe zur Tilgung einer ausländi- schen Ersatzforderung die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht zuständig sei. Diese Frage sei u.a. Thema eines aktuell hängigen Beschwerdeverfah- rens beim Bundesstrafgericht, an welchem sie beteiligt sei. Das Verfahren
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sei seit September 2020 hängig und der Schriftenwechsel sei durchgeführt, weshalb demnächst mit einem Entscheid zu rechnen sei. Allenfalls sei je- doch mit dem Weiterzug der Zuständigkeitsfrage ans Bundesgericht zu rech- nen. Es stelle sich die Frage, ob vor dem Entscheid im vorliegenden Verfah- ren die höchstrichterliche Klärung der Zuständigkeit abzuwarten sei. Sie lud den Rechtsvertreter dazu ein, unter anderem zu dieser Frage Stellung zu nehmen (Verfahrensakten, Urk. 4/4 S. 3).
Dazu erklärte der Rechtsvertreter in der Stellungnahme vom 29. April 2021, dass seine Mandanten eine gerichtliche Beurteilung befürworten. Dies er- gebe sich aus der EMRK (Verfahrensakten, Urk. 4/7 S. 6).
Mit Schreiben vom 21. Juli 2021, 19. November 2021 und 20. Dezember 2021 ersuchte der Rechtsvertreter die Staatsanwaltschaft III u.a. um eine entsprechende Entscheidung (Verfahrensakten, Urk. 4/15, 4/16, 4/17).
Die Staatsanwaltschaft III erklärte dem Rechtsvertreter mit Antwortschreiben vom 27. Dezember 2021, dass sie sich dazu entschlossen habe, das Ver- fahren doch abzuschliessen, ohne den erwähnten Entscheid abzuwarten, weshalb sie zuvor die umfassende Akteneinsicht und die Gelegenheit zur Stellungnahme anbiete (Verfahrensakten, Urk. 4/19 S. 2).
Der Rechtsvertreter reichte mit Schreiben vom 9. März 2022 die betreffende Stellungnahme ein (Verfahrensakten, Urk. 4/29). In der Folge ersuchte er die Staatsanwaltschaft III wiederholt (mit E-Mail vom 20. April 2022, Schreiben vom 17. Juni 2022 und 9. Januar 2023) um einen Entscheid und Freigabe der beschlagnahmten Gelder (Verfahrensakten, Urk. 4/31, 4/32, 4/33).
Bezugnehmend auf die vorgenannten Schreiben des Rechtsvertreters er- suchte die Staatsanwaltschaft III diesen mit Schreiben vom 17. Januar 2023 um weitere Ergänzungen bzw. um eine Stellungnahme (Verfahrensakten, Urk. 4/34).
Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 reichte der Rechtsvertreter seine Stel- lungnahme ein (Verfahrensakten, Urk. 4/37).
K. Mit Schlussverfügung vom 16. Februar 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Folgendes an (Verfahrensakten, Urk. 6):
«1. Dem Justizministerium Baden-Württemberg wird Rechtshilfe im Umfang ge- mäss Ziff. 2 des Dispositivs gewährt.
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2. Vom beschlagnahmten Guthaben auf der von der Bank C. für B. und A. geführ- ten Geschäftsbeziehung mit Stamm-Nr. 1 wird ein Teilbetrag in der Höhe von CHF 1'265'674.90 zwecks Tilgung der Ersatzforderungsverpflichtung von B. weggenommen.
3. Der nach Vollzug der Anordnung in Ziff. 2 verbleibende Restbetrag wird freige- geben und die von der Staatsanwaltschaft Zürich rechtshilfeweise für die deut- schen Strafbehörden am 26. Juli 2004 angeordnete und am 18. August 2004 aufrechterhaltene Beschlagnahme wird aufgehoben.
4. Die Bank C. wird angewiesen, vom beschlagnahmten Guthaben auf der von der Bank C. für B. und A. geführten Geschäftsbeziehung mit Stamm-Nr. 1 einen CHF 1'265'674.90 entsprechenden Teil des USD-Guthabens zu wechseln und/oder entsprechende Anlagetitel zu liquidieren und den Betrag von CHF 1'265'674.90 auf folgendes Bankkonto zu überweisen:
- Postkonto 2, Inhaberin Staatsanwaltschaft I – III des Kantons Zürich (Vermerk: REC/2020/10034182).
B. und A. wird während 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung die Gelegenheit gegeben, gegenüber der Bank C. mitzuteilen, mit welchen der beschlagnahmten Guthaben [USD-Guthaben und/oder Anlagetitel] der Betrag von CHF 1'265'674.90 finanziert werden soll. Nach Ablauf dieser Frist ist die Bank C. ermächtigt, diesen Entscheid selber zu treffen.
Die Bank C. wird zudem angewiesen, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich den Überweisungsbeleg betreffend die Überweisung des Betrags von CHF 1'265'674.90 zuzustellen.
Die Bank C. wird zudem angewiesen, nach Ausführung der vorgenannten Über- weisung die mit der rechtshilfeweisen Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich vom 26. Juli 2004 und vom 18. August 2004 angeordneten Kontosperre voll- ständig aufzuheben.
5. Der weggenommene Betrag in der Höhe von CHF 1'265'674.90 wird gemäss der noch zu treffenden Teilungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz (Bund und Kantone) verteilt. Der der Bundesre- publik Deutschland zugeordnete Anteil wird nach Eintritt der Rechtskraft der Teilungsvereinbarung herausgegeben».
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Zur Begründung verwies die Staatsanwaltschaft III auf die aktuelle Recht- sprechung des Bundesstrafgerichts, so den zuletzt ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.245 vom
11. November 2022, wonach die Vollstreckung einer ausländischen Ersatz- forderung nach Art. 74a IRSG möglich sei, sofern keine Gefahr bestehe, dass Gläubiger in der Schweiz im Verhältnis zum ersuchenden Staat be- nachteiligt würden (E. 6.4.6). Sie sprach sich im konkreten Fall für ein Vor- gehen nach Art. 74a IRSG aus.
L. Gegen die Schlussverfügung vom 16. Februar 2023 lassen A. und B. durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. April 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und folgende An- träge stellen (act. 1 S. 2):
«1. Es sei die Schlussverfügung vom 16. Februar 2023 (Verfahrens Nr. B-20-3610-
1) aufzuheben und es sei das Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland um Herausgabe von Geldern der Beschwerdeführer auf Konti bei der Bank C., Zü- rich abzuweisen.
2. Es seien die Gelder bei der Bank C. umgehend freizugeben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse».
Die Beschwerdeführer machen vorab geltend, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorliegend eine Herausgabe der Gelder zur Zahlung einer Ersatzforderung ausschliesse und dass eine Vollstreckung der Ersatzforde- rung mittels Exequatur wegen allfälligen Abgabebetrugs nach Art. 94 ff. IRSG ausgeschlossen wäre (act. 1 S. 10). Weiter bringen sie zusammenfas- send vor, die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe seien nicht gegeben. Eine Einziehung der beschlagnahmten Gelder scheitere an verschiedenen Voraussetzungen. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Auszahlung einer angeordneten Ersatzforderung. Der ersuchende Staat habe in massiver Weise das rechtliche Gehör von A. verletzt. Es sei seitens der ersuchenden Behörde nie ein Exequaturverfahren angestrengt worden. Es handle sich um ein reines, nicht rechthilfefähiges Fiskaldelikt. Die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegenden angeblichen Straften seien längst verjährt. Das Rechtshilfeverfahren verletze aufgrund der langen Verfahrens- dauer die Eigentumsgarantie (act.1 S. 24).
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M. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt in seiner Beschwer- deantwort vom 10. Mai 2023 die Gutheissung der Beschwerde aufgrund der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach Ersatzforderungen lediglich mittels Exequaturverfahren gemäss Art. 94 ff. IRSG abgewickelt werden dürfen (act. 8).
N. Die Staatsanwaltschaft III beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2023 ebenfalls die Gutheissung der Beschwerde sowie Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und Rückweisung des Entscheids über die Ersatz- forderung an die Staatsanwaltschaft III zur Überweisung des Rechtshilfeer- suchens an die zuständige Gerichtsbehörde des Kantons Zürich (act. 9 S. 2).
Zur Begründung verwies auch sie auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_624/2022 vom 21. April 2023, wonach über die Herausgabe von be- schlagnahmten Vermögenswerten zur Deckung einer Ersatzforderung vom zuständigen Gericht im Exequaturverfahren nach Art. 94 ff. IRSG zu ent- scheiden sei (act. 9 S. 3). Da der Entscheid einer unzuständigen Behörde nichtig sei, sei die Beschwerde gutzuheissen und die Schlussverfügung auf- zuheben (act 1 S. 3).
Eine allfällige Überweisung des Verfahrens an das BJ sei – so die Staatsan- waltschaft III weiter – vorliegend nicht sinnvoll, da dieses das Rechtshilfeer- suchen summarisch im Sinne von Art. 78 IRSG bereits geprüft habe, was einem Entscheid über Annahme eines ausländischen Ersuchens gestützt auf Art. 104 IRSG entspreche. Zudem habe das BJ die Beurteilung des Rechts- hilfeersuchens bereits an den Kanton Zürich übertragen. Das Verfahren sei deshalb zurück an die Staatsanwaltschaft III zu überweisen zwecks Weiter- überweisung an die zuständige Gerichtsbehörde des Kantons Zürich (act. 9 S. 4). Die Frage, ob Rechtshilfeersuchen wie das vorliegende, welche vom BJ als Ersuchen der kleinen Rechtshilfe bereits an einen Kanton zum Vollzug delegiert worden seien, zurück an das BJ oder direkt an die zuständige kan- tonale Gerichtsbehörde zu überwiesen seien, sei wichtig, weil bei der Staats- anwaltschaft III bereits heute mehrere Verfahren hängig seien, welche ge- stützt auf den genannten Grundsatz-Entscheid des Bundesgerichts in Exequaturverfahren zu überwiesen seien. Die Frage sei weiter wichtig, da dieselbe Konstellation sich in Zukunft immer wieder ergeben werde, weil aus- ländische Urteile oft Formulierungen aufweisen würden, welche nicht von vorneherein klar als Einziehung im Sinne von Art. 70 StGB oder als Ersatz- forderung im Sinne von Art. 71 StGB einzustufen seien. Darum würden im- mer wieder Ersuchen, die vom BJ ursprünglich an eine kantonale Staatsan- waltschaft für die Durchführung der kleinen Rechtshilfe oder ein kantonales
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Gericht zur Durchführung des Exequaturverfahrens überwiesen worden seien, im späteren Verlauf des Verfahrens vom Verfahren der kleinen Rechtshilfe in das Exequaturverfahren oder umgekehrt zu überweisen sein. Um formelle Fehler zu vermeiden, sei die gerichtliche Klärung der vorliegen- den Frage wichtig.
O. Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 reichten die Beschwerdeführer ihre Replik ein (act. 12). Die Beschwerdeführer argumentierten, das BJ werde kosten- und entschädigungspflichtig, weil es die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde beantragt habe (act. 12 S. 2). Da sowohl die Staatsanwaltschaft III als auch das BJ die Gutheissung der Beschwerde beantragt hätten, sind nach Auffassung der Beschwerdeführer sämtliche Anträge der Beschwerde- führer gutzuheissen, d.h. auch die Ablehnung des Rechtshilfeersuchens so- wie auch die Freigabe der Gelder (act. 12 S. 2).
P. Die Staatsanwaltschaft III verzichtete mit Schreiben vom 5. Juli 2023 auf eine Beschwerdeduplik (act. 14).
Q. Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 teilte das BJ mit, es verzichte auf die Einrei- chung einer Beschwerdeduplik. Ergänzend wies es darauf hin, dass entge- gen den Ausführungen der Beschwerdeführer den Vorinstanzen oder be- schwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Gerichtsge- bühren auferlegt werden. Was die Parteientschädigung betreffe, sei das BJ nicht Beschwerdegegnerin, es habe sich jedoch aufgrund der neusten Rechtsprechung betreffend Ersatzforderungen mit einem eigenen Antrag be- teiligt; entsprechend sei bei einer Gutheissung der Beschwerde die Kosten- verlegung zu handhaben (act. 15).
R. Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 wurden alle Parteien über die letzten Ein- gaben informiert (act. 16).
S. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend.
Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEXNr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/euro- pean-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts an- deres bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
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2.
2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
2.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt bei der Erhebung von Kontoinformati- onen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
3.2 Die Beschwerdeführer sind als Kontoinhaber durch die formell als Schluss- verfügung ergangene Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betrof- fen im Sinne der vorstehenden Erwägungen. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
4.
4.1 Die angefochtene Schlussverfügung vom 16. Februar 2023 stützt sich auf den zwischenzeitlich vom Bundesgericht aufgehobenen Teilentscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.245 vom 11. November 2022 (Verfahrensak- ten, Urk. 6 S. 5). Mit diesem Teilentscheid war im Sinne einer Lückenschlies- sung die Vollstreckung einer Ersatzforderung nach Art. 74a IRSG als zuläs- sig beurteilt worden, sofern keine Gefahr bestehe, dass Gläubiger in der Schweiz im Verhältnis zum ersuchenden Staat benachteiligt werden
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(E. 6.4.6). Im beurteilten Fall war das von der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich, der damaligen Beschwerdegegnerin, gewählte Vorgehen, über die Vollstreckung der Einziehung der Ersatzforderung in der betreffenden Höhe im Rahmen von Art. 74a IRSG zu befinden, nicht beanstandet worden (E. 6.4.7).
4.2 Die gegen diesen Teilentscheid erhobene Beschwerde wurde mit dem von allen Parteien im Schriftenwechsel zitierten Urteil des Bundesgerichts 1C_624/2022 vom 21. April 2023 teilweise gutgeheissen. Gemäss den bun- desgerichtlichen Erwägungen werden Ersatzforderungen vom insoweit kla- ren Wortlaut von Art. 74a IRSG nicht erfasst und es besteht kein triftiger Grund für eine Auslegung entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut und für die Annahme einer Gesetzeslücke (E. 6.7). Der angefochtene Entscheid wurde insoweit aufgehoben, als damit die sich auf die Ersatzforderung be- ziehenden Teile der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich bestätigt wurden. Dies betraf namentlich den Teil, mit welchem die Wegnahme eines Teilbetrags vom beschlagnahmten Guthaben zwecks Tilgung der Ersatzforderungsverpflichtung und die Überweisung auf das Postkonto der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich angeordnet worden war. Zudem betraf es den Teil, mit welchem die Beschlagnahme des – nach Wegnahme des Teilbetrags zwecks Tilgung der Ersatzforderungsverpflich- tung – verbleibenden Restbetrags aufgehoben worden war. Darüber hinaus hielt das Bundesgericht fest, dass derjenige Teil des Guthabens, der zur Til- gung der Ersatzforderung herausgegeben werden sollte, beschlagnahmt bleibt und die Sache in diesem Umfang an das BJ als für die Annahme aus- ländischer Ersuchen um Exequatur zuständige Behörde zu überweisen ist (vgl. Art. 103 f. IRSG) sei (E. 9 bzw. Disp. Ziff. 1).
5.
5.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass die deutschen Behörden die Schweiz um Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenwerte in der fraglichen Höhe zur Tilgung einer Ersatzforderung des deutschen Staats ersucht haben. Seit dem vorgenannten Urteil des Bundesgerichts 1C_624/2022 vom 21. April 2023 besteht keine Unsicherheit mehr darüber, dass hiefür das Exequatur- verfahren gemäss Art. 94 ff. IRSG einzuleiten ist. Aus dem Umstand, dass die deutschen Behörden ihre Eingabe als «Ersuchen um Einziehung» betitelt haben, können die Beschwerdeführer vorliegend nichts zu ihren Gunsten ab- leiten. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer (act. 1 S. 6) ord- nen im Übrigen die deutschen Behörden selber ihr Ersuchen dem «Vollstre- ckungshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten» zu (Verfahrensak- ten, Urk.1/1 S. 1). Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ist die
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angefochtene Schlussverfügung nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht nichtig. Vielmehr ist sie aufzuheben, unter Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (s. supra E. 4.2).
5.2 Mit dem vorgenannten Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 hat das Bun- desgericht ebenfalls bereits entschieden, dass die Sache unter Hinweis auf die Vorschriften zum Exequaturverfahren im Bereich der Rechtshilfe in Straf- sachen an das BJ als für die Annahme ausländischer Ersuchen um Exequa- tur zuständige Behörde zu überweisen ist. Ein davon abweichendes Vorge- hen erscheint schon vor diesem Hintergrund nicht als angezeigt. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer ist das Verfahren nach Art. 103 f. IRSG für die «Vollstreckung von Strafentscheiden» auch nicht deckungs- gleich geregelt wie in Art. 78 ff. IRSG für die «Andere Rechtshilfe». Daher erscheint das von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Vorgehen, zu welchem sich die Aufsichtsbehörde nicht vernehmen liess, auch sachlich nicht als gerechtfertigt. Nach dem Gesagten ist vorliegend die Sache an das BJ als für die Annahme ausländischer Ersuchen um Exequatur zuständige Behörde zu überweisen.
5.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die ange- fochtene Schlussverfügung vom 16. Februar 2023 ist vollumfänglich aufzu- heben. Die rechtshilfeweise für die deutschen Strafbehörden am 26. Juli 2004 angeordnete und am 18. August 2004 aufrechterhaltene Beschlag- nahme (s. supra lit. B) bleibt aufrechterhalten. Die Sache ist an das BJ als für die Annahme ausländischer Ersuchen um Exequatur zuständige Behörde zu überweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Daran vermag, entgegen der Annahme der Beschwerdeführer (act. 12 S. 2 f.), der Antrag der Staatsanwaltschaft III und des BJ auf Gutheissung der Beschwerde nichts zu ändern.
6.
6.1 Die Gerichtsgebühr ist den Parteien nach dem Ausgang des Verfahrens auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei Vorinstanzen oder beschwerdefüh- renden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten aufer- legt werden (Art. 63 Abs. 2 1. Teilsatz VwVG). Die Gerichtsgebühr ist für das vorliegende Verfahren auf Fr. 7‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis lit. b und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Beschwerdeführer haben mit Beschwerde nicht nur die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung beantragt, sondern
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auch – und nicht lediglich im Sinne von Eventualanträgen bei einer allfälligen Bestätigung des vorinstanzlichen Vorgehens nach Art. 74a IRSG – die Ab- weisung des deutschen Rechtshilfeersuchens und die umgehende Freigabe der rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte (act. 1 S. 2 und act. 12 S. 2 f.; s. supra lit. L). Diesbezüglich unterliegen die Beschwerdeführer. Aus- serdem verlangten sie zwar die Aufhebung der angefochtenen Schlussver- fügung; indes sprachen sie sich sowohl in der Beschwerde als auch in der Beschwerdereplik entschieden gegen die vorliegend angeordnete Überwei- sung der Sache ins Exequaturverfahren aus (act. 1 S. 10 ff.; act. 12). Auch insofern haben sie als unterliegende Partei zu gelten. Damit ist den Be- schwerdeführern die Gerichtsgebühr ausgangsgemäss im Umfang von Fr. 3‘000.-- aufzulegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag in der Höhe von Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen- dige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bun- desstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 11 BStKR). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens hat die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführer für ihre Aufwendungen im vorlie- genden Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entschädigung zu leisten. Es ist zwar unübersehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin unter anderem durch die Beschwerdeführer (s. supra lit. J), aber auch durch die ersuchende Behörde bzw. die Aufsichtsbehörde gedrängt sah (s. supra lit. G und I), einen Entscheid über das deutsche Rechtshilfeersuchen zu fällen. Daher kann der Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage nicht zum Vorwurf gemacht wer- den, dass sie sich dabei auf den zuletzt gefällten Grundsatzentscheid des Bundesstrafgerichts stützte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführern die uneinheitliche Rechtsprechung und die damit eingehenden Unsicherheiten offengelegt und sich zunächst dafür entschieden hatte, den rechtskräftigen Abschluss des betreffenden Be- schwerdeverfahrens abzuwarten (s. Verfahrensakten, Urk. 4/19 S. 2 und supra lit. I). Indessen hat die Beschwerdegegnerin selbst unter Berücksich- tigung der vorstehenden Umstände im vorliegenden Verfahren als entschä- digungspflichtig zu gelten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte eine Kostennote und bezifferte seinen Arbeitsaufwand auf insgesamt 29.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- (d.h. insgesamt Fr. 8‘850.--). Vorliegend ist praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 230.-- auszugehen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21
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vom 24. April 2012 E. 2.1; zuletzt u.a. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2023.82 vom 27. September 2023 E. 7.2 m.w.H.). Die dem teilweise Ob- siegen entsprechende Parteientschädigung ist in casu auf Fr. 3'500.-- fest- zusetzen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Schlussver- fügung vom 16. Februar 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bun- desamt für Justiz als für die Annahme ausländischer Ersuchen um Exequatur zuständige Behörde überwiesen.
Die rechtshilfeweise für die deutschen Strafbehörden am 26. Juli 2004 ange- ordnete und am 18. August 2004 aufrechterhaltene Beschlagnahme bleibt auf- rechterhalten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird im Umfang von Fr. 3'000.-- den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag in der Höhe von Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädi- gung von Fr. 3‘500.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 30. November 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Ruggle - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).