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BB.2023.82

Bundesstrafgericht · 2023-09-27 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 (siehe Verfahrensakten Obergericht Zürich, Geschäftsnummer UH220348-O, Nr. 5) stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») das gegen B. geführte Straf- verfahren wegen häuslicher Gewalt ein, auferlegte ihm die Verfahrenskosten und sprach ihm, entgegen seinem Antrag, weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung wegen unrechtmässiger Untersuchungshaft zu. B. war im Verfahren amtlich durch Rechtsanwältin A. verteidigt. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung fest, dass die Kosten der amtlichen Vertei- digung auf die Staatskasse genommen würden und darüber in einer separa- ten Verfügung befunden werde.

B. RA A. erhob im Namen ihres Klienten am 26. Oktober 2022 beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer (nachfolgend «Obergericht»), Be- schwerde gegen die Einstellungsverfügung hinsichtlich der Kostenauflage und der Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung (act. 1.2).

C. Nach einem ersten Schriftenwechsel und einer Replik von RA A. zur Be- schwerdeantwort der Staatsanwaltschaft wies das Obergericht die Be- schwerde mit Verfügung vom 27. März 2023 ab, auferlegte die Gerichtsge- bühr von Fr. 300.– dem Beschwerdeführer und entschädigte in Ziffer 3 des Dispositivs die amtliche Verteidigung mit Fr. 646.20 (Fr. 600.– Honorar, zu- züglich 7.7 % MwSt.). Zur Begründung des letzten Punkts verwies das Ober- gericht auf die einschlägigen Verordnungsbestimmungen und auf den Um- stand, dass die amtliche Verteidigerin keine Honorarnote eingereicht habe (act. 1.1).

D. Mit Eingabe vom 5. April 2023 beim Bundesstrafgericht führt RA A. in eige- nem Namen Beschwerde gegen den Honorarentscheid und beantragt des- sen Aufhebung und die Festsetzung ihres Honorars inkl. MwSt. für das Be- schwerdeverfahren vor Obergericht auf Fr. 2'705.85, eventualiter die Rück- weisung an das Obergericht zur Festsetzung einer höheren Entschädigung als die mit angefochtener Verfügung gewährten Fr. 646.20 (act. 1).

Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet (vgl. act. 3).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid einer kantonalen Berufungs- oder Be- schwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 141 IV 187 E. 1.2; 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechts- mittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 149 IV 91 E. 4.1.3; 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.2). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröff- nung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollstän- dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c).

1.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Höhe der von der Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zugesprochenen Entschädigung für deren Aufwendungen als amtliche Verteidigerin von B. im eingangs er- wähnten Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführerin ist zu deren An- fechtung legitimiert. Auf deren frist- und formgerechte Beschwerde ist einzu- treten.

1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der zugesprochenen (Fr. 646.20) und der mit Beschwerde beantrag- ten Entschädigung der amtlichen Verteidigerin (Fr. 2‘705.85). Er beträgt Fr. 2‘059.65. Bleibt der Streitwert unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.–, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).

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2. Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Beschwerdegegnerin habe ihr vor dem verfahrensabschliessenden Entscheid keine Frist zur Einreichung einer Honorarnote gesetzt, obwohl sie zuvor ausdrücklich darum ersucht hatte (act. 1, Rz. 7 ff.). Zudem habe die Beschwerdegegnerin auch bei der Fest- setzung der Höhe der Entschädigung in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht verletzt (act. 1, Rz. 19 ff.).

3.

3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschä- digt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Dem Obergericht des Kantons Zürich steht es zu, durch Verordnung u.a. die Grundsätze der Entschädigung für amtliche Verteidigungen (Anwaltsgebüh- ren) zu regeln (§ 48 Abs. 1 lit. c des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. November 2003; LS 215.1). Die vorliegend einschlägigen Bestim- mungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kan- tons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH; LS 215.3).

3.2 Gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV/ZH bilden Grundlage für die Festsetzung der (Anwalts-)Gebühr im Zivilprozess der Streitwert bzw. der Interessewert (lit. a), im Strafprozess die Bedeutung des Falls (lit. b) sowie generell die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeit- aufwand der Anwältin oder des Anwalts (lit. d) und die Schwierigkeit des Falls (lit. e). Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verord- nung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH), wobei diese Regel in Strafverfahren sinngemäss gilt (§ 2 Abs. 3 AnwGebV/ZH). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, be- trägt sie für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV/ZH).

Die Gebühr für die amtliche Verteidigung berechnet sich ebenfalls nach die- ser Verordnung und wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV/ZH).

In § 19 Abs. 1 AnwGebV/ZH wird für Bemühungen im Rahmen von strafpro- zessualen Beschwerdeverfahren ein Gebührenrahmen von Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– vorgesehen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich die Gebühr jedoch nach § 9 AnwGebV/ZH, wenn Kostenauflage,

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Entschädigungsansprüche oder die Einziehung verwertbarer Sach- oder Barwerte Gegenstand der Beschwerde bilden. Der systematisch den Be- stimmungen zum Zivilprozess zuzuordnende § 9 AnwGebV/ZH sieht vor, dass im summarischen Verfahren die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt wird.

Richtet sich in Beschwerdeverfahren in Strafsachen die Gebühr nach § 9 AnwGebV/ZH, ist – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (siehe act. 1, Rz. 27) – von der Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV/ZH, welche für vermögensrechtliche Streitigkeiten im Zivilprozess gilt, auszuge- hen (vgl. hierzu bereits die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.385 vom 17. August 2017 E. 4.3). Dabei sieht § 4 Abs. 2 AnwGebV/ZH vor, dass die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden kann, wenn «die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief» ist.

Im Gegensatz zur Entschädigung der Verteidigung im Vorverfahren, die sich nach Zeitaufwand richtet (§ 16 Abs. 1 AnwGebV/ZH), wird die Entschädi- gung der Verteidigung für das Beschwerdeverfahren also pauschal bemes- sen (Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.4.5; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.385 vom 17. August 2017 E. 4.4).

3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Vertei- digung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsanwältin oder vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.4). BGE 141 I 124 bezog sich auf eine amtliche Verteidigung. Der Massstab wird vom Bundesgericht gleich definiert, wenn es sich um eine private Verteidigung handelt (siehe z.B. das Urteil des Bun- desgerichts 6B_566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.5, gerade im Zu- sammenhang mit § 19 Abs. 2 AnwGebV/ZH).

3.4

3.4.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtspre- chung die Plicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu

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begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die be- troffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (siehe zuletzt u.a. die Urteile des Bundesgerichts 6B_388/2021 vom

7. Juni 2023 E. 1.1.2.2; 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.1.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.7; 6B_499/2022 vom 12. Sep- tember 2022 E. 5.3; jeweils m.w.H.).

3.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen un- eingeschränkt überprüft (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 S. 29; 142 II 218 E. 2.8.1).

4. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens vor ihrem Entscheid betreffend Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei dieser eine Honorarnote einzuholen hat, bildete bereits Gegenstand der Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.219 vom 5. April 2018. Darin kam die Beschwerdekammer unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der AnwGebV/ZH und namentlich auf die darin vorgesehene pauschale Bemessung der Entschädigung zum Schluss, dass in dieser Vorgehensweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt (vgl. zum Ganzen ausführlich die Verfügung des Bundesstrafge- richts BB.2017.219 vom 5. April 2018 E. 4.2–5.4). Die Beschwerdeführerin vermag nichts vorzubringen, welches diesbezüglich eine andere Beurteilung aufdrängen würde. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, inwiefern der von der Beschwerdeführerin angerufene (siehe act. 1, Rz. 10 und 17) und auf das (von der Staatsanwaltschaft geführte) Vorverfahren bezogene Leitfaden «Amtliche Mandate» der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich auch für die Beschwerdegegnerin und die vor ihr geführten Beschwerdeverfahren verbindlichen Charakter aufweisen soll. So wird gerade in Lit. D.4.1 dieses Leitfadens mit Hinweis auf die obergerichtliche Praxis ausdrücklich festge- halten, dass sich die im Vorverfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistandschaft im Vorverfahren nicht auf Beschwerdeverfahren gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsentscheide erstrecke. Zudem spielt die Honorarnote der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren eine we- sentlichere Rolle, da sich die diesbezügliche Entschädigung gemäss § 16

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Abs. 1 AnwGebV/ZH nach dem notwendigen Zeitaufwand und nicht wie im vorliegend zur Diskussion stehenden Beschwerdeverfahren pauschal be- misst. Die Beschwerde erweist sich diesen Punkt betreffend als unbegrün- det.

5. Die Begründung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zur Festsetzung der Entschädigung der Beschwerdeführerin lautet wie folgt (siehe act. 1.1, S. 9):

«Die amtliche Verteidigung hat für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Hono- rarnote eingereicht. In Anwendung von § 19 Abs. 2, § 9, § 4, § 2 Abs. 2 AnwGebV ist sie für das vorliegende Verfahren mit Fr. 600.–, zuzüglich 7.7 % MwSt., aus der Gerichtskasse zu entschädigen. (…)»

Dieser Begründung ist nicht zu entnehmen, von welchem Streitwert (vgl. § 4 AnwGebV/ZH) bzw. von welchem Tarifrahmen (vgl. § 9 AnwGebV/ZH) die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Entschädigung ausgeht. Zu- dem wird – obwohl die Beschwerdegegnerin auch auf § 2 Abs. 2 Anw- GebV/ZH Bezug nimmt – nicht ersichtlich, ob und in welchem Ausmass sie ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem not- wendigen Zeitaufwand der Vertretung annimmt bzw. auf wie viele Stunden sie diesen veranschlagt und inwiefern sie diesen bei der Berechnung ihrer Entschädigung mitberücksichtigt. Die angegebene Begründung erlaubt es nicht, die von der Beschwerdegegnerin zur Festsetzung der Entschädigung gemachten Überlegungen nachzuvollziehen. Sie beschränkt sich auf die al- leinige Nennung der konkret zur Anwendung gebrachten Verordnungsbe- stimmungen. Zudem verzichtete die Beschwerdegegnerin darauf, im Rah- men des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hierzu eine erklärende Stel- lungnahme einzureichen und ihre Überlegungen wenigstens nachträglich of- fenzulegen. Weiter ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Be- schwerdeführerin fraglich, ob der zugesprochene Betrag von Fr. 600.– noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den von der Beschwerdeführerin geleis- teten Diensten steht (siehe hierzu oben E. 3.3). In anderen die Beschwerde- gegnerin betreffenden Fällen war der Aussagegehalt der Begründung der angefochtenen Verfügungen teilweise minim, aber doch hinreichend deutli- cher (vgl. hierzu die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2017.219 vom

5. April 2018 E. 4.1; BB.2016.385 vom 17. August 2017 E. 3.2; BB.2012.37 vom 10. August 2012 E. 3.3). In einem dieser Fälle kam die Beschwerde- kammer zum Schluss, dass die Begründung zwar wenig Substanz habe, den minimalen Anforderungen der bundesgerichtlichen Praxis in einem solchen Fall indessen noch genüge (Verfügung des Bundesstrafgerichts

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BB.2017.219 vom 5. April 2018 E. 5.4 m.w.H.). Das ist vorliegend nach dem zuvor Ausgeführten nicht mehr der Fall. Die angegebene Begründung muss als ungenügend bezeichnet werden. Da die Beschwerdegegnerin darauf ver- zichtet hat, im vorliegenden Verfahren eine nachträgliche Begründung ein- zureichen, kommt auch eine Heilung der Gehörsverletzung nicht in Betracht.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Art. 397 Abs. 2 StPO).

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO).

7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Gemäss Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) bemisst sich das Ho- norar der Anwältin oder des Anwalts nach deren bzw. dessen notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin hat der Be- schwerdekammer auch nach Anzeige des Abschlusses des Schriftenwech- sels (act. 4) keine Honorarnote zugehen lassen, im Rahmen der Beschwer- deschrift jedoch bereits einen entsprechenden Zeitaufwand von 7.75 Stun- den geltend gemacht (act. 1, Rz. 32). Dieser erscheint als angemessen. Der Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 230.– festzusetzen (vgl. hierzu zu- letzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.263 vom 23. Mai 2023 E. 3.4; BB.2022.147 vom 15. Februar 2023 E. 6.3; BB.2022.96 vom

5. Dezember 2022 E. 4.2). Das der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Honorar beläuft sich demnach auf Fr. 1'782.50, zuzüglich 7.7 % MwSt., ausmachend Fr. 137.25.

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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid einer kantonalen Berufungs- oder Be- schwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 141 IV 187 E. 1.2; 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechts- mittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 149 IV 91 E. 4.1.3; 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.2). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröff- nung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollstän- dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c).

E. 1.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Höhe der von der Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zugesprochenen Entschädigung für deren Aufwendungen als amtliche Verteidigerin von B. im eingangs er- wähnten Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführerin ist zu deren An- fechtung legitimiert. Auf deren frist- und formgerechte Beschwerde ist einzu- treten.

E. 1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der zugesprochenen (Fr. 646.20) und der mit Beschwerde beantrag- ten Entschädigung der amtlichen Verteidigerin (Fr. 2‘705.85). Er beträgt Fr. 2‘059.65. Bleibt der Streitwert unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.–, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).

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E. 2 Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Beschwerdegegnerin habe ihr vor dem verfahrensabschliessenden Entscheid keine Frist zur Einreichung einer Honorarnote gesetzt, obwohl sie zuvor ausdrücklich darum ersucht hatte (act. 1, Rz. 7 ff.). Zudem habe die Beschwerdegegnerin auch bei der Fest- setzung der Höhe der Entschädigung in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht verletzt (act. 1, Rz. 19 ff.).

E. 3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschä- digt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Dem Obergericht des Kantons Zürich steht es zu, durch Verordnung u.a. die Grundsätze der Entschädigung für amtliche Verteidigungen (Anwaltsgebüh- ren) zu regeln (§ 48 Abs. 1 lit. c des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. November 2003; LS 215.1). Die vorliegend einschlägigen Bestim- mungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kan- tons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH; LS 215.3).

E. 3.2 Gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV/ZH bilden Grundlage für die Festsetzung der (Anwalts-)Gebühr im Zivilprozess der Streitwert bzw. der Interessewert (lit. a), im Strafprozess die Bedeutung des Falls (lit. b) sowie generell die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeit- aufwand der Anwältin oder des Anwalts (lit. d) und die Schwierigkeit des Falls (lit. e). Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verord- nung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH), wobei diese Regel in Strafverfahren sinngemäss gilt (§ 2 Abs. 3 AnwGebV/ZH). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, be- trägt sie für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV/ZH).

Die Gebühr für die amtliche Verteidigung berechnet sich ebenfalls nach die- ser Verordnung und wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV/ZH).

In § 19 Abs. 1 AnwGebV/ZH wird für Bemühungen im Rahmen von strafpro- zessualen Beschwerdeverfahren ein Gebührenrahmen von Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– vorgesehen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich die Gebühr jedoch nach § 9 AnwGebV/ZH, wenn Kostenauflage,

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Entschädigungsansprüche oder die Einziehung verwertbarer Sach- oder Barwerte Gegenstand der Beschwerde bilden. Der systematisch den Be- stimmungen zum Zivilprozess zuzuordnende § 9 AnwGebV/ZH sieht vor, dass im summarischen Verfahren die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt wird.

Richtet sich in Beschwerdeverfahren in Strafsachen die Gebühr nach § 9 AnwGebV/ZH, ist – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (siehe act. 1, Rz. 27) – von der Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV/ZH, welche für vermögensrechtliche Streitigkeiten im Zivilprozess gilt, auszuge- hen (vgl. hierzu bereits die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.385 vom 17. August 2017 E. 4.3). Dabei sieht § 4 Abs. 2 AnwGebV/ZH vor, dass die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden kann, wenn «die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief» ist.

Im Gegensatz zur Entschädigung der Verteidigung im Vorverfahren, die sich nach Zeitaufwand richtet (§ 16 Abs. 1 AnwGebV/ZH), wird die Entschädi- gung der Verteidigung für das Beschwerdeverfahren also pauschal bemes- sen (Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.4.5; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.385 vom 17. August 2017 E. 4.4).

E. 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Vertei- digung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsanwältin oder vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.4). BGE 141 I 124 bezog sich auf eine amtliche Verteidigung. Der Massstab wird vom Bundesgericht gleich definiert, wenn es sich um eine private Verteidigung handelt (siehe z.B. das Urteil des Bun- desgerichts 6B_566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.5, gerade im Zu- sammenhang mit § 19 Abs. 2 AnwGebV/ZH).

E. 3.4.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtspre- chung die Plicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu

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begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die be- troffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (siehe zuletzt u.a. die Urteile des Bundesgerichts 6B_388/2021 vom

E. 3.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen un- eingeschränkt überprüft (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 S. 29; 142 II 218 E. 2.8.1).

4. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens vor ihrem Entscheid betreffend Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei dieser eine Honorarnote einzuholen hat, bildete bereits Gegenstand der Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.219 vom 5. April 2018. Darin kam die Beschwerdekammer unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der AnwGebV/ZH und namentlich auf die darin vorgesehene pauschale Bemessung der Entschädigung zum Schluss, dass in dieser Vorgehensweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt (vgl. zum Ganzen ausführlich die Verfügung des Bundesstrafge- richts BB.2017.219 vom 5. April 2018 E. 4.2–5.4). Die Beschwerdeführerin vermag nichts vorzubringen, welches diesbezüglich eine andere Beurteilung aufdrängen würde. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, inwiefern der von der Beschwerdeführerin angerufene (siehe act. 1, Rz. 10 und 17) und auf das (von der Staatsanwaltschaft geführte) Vorverfahren bezogene Leitfaden «Amtliche Mandate» der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich auch für die Beschwerdegegnerin und die vor ihr geführten Beschwerdeverfahren verbindlichen Charakter aufweisen soll. So wird gerade in Lit. D.4.1 dieses Leitfadens mit Hinweis auf die obergerichtliche Praxis ausdrücklich festge- halten, dass sich die im Vorverfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistandschaft im Vorverfahren nicht auf Beschwerdeverfahren gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsentscheide erstrecke. Zudem spielt die Honorarnote der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren eine we- sentlichere Rolle, da sich die diesbezügliche Entschädigung gemäss § 16

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Abs. 1 AnwGebV/ZH nach dem notwendigen Zeitaufwand und nicht wie im vorliegend zur Diskussion stehenden Beschwerdeverfahren pauschal be- misst. Die Beschwerde erweist sich diesen Punkt betreffend als unbegrün- det.

5. Die Begründung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zur Festsetzung der Entschädigung der Beschwerdeführerin lautet wie folgt (siehe act. 1.1, S. 9):

«Die amtliche Verteidigung hat für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Hono- rarnote eingereicht. In Anwendung von § 19 Abs. 2, § 9, § 4, § 2 Abs. 2 AnwGebV ist sie für das vorliegende Verfahren mit Fr. 600.–, zuzüglich 7.7 % MwSt., aus der Gerichtskasse zu entschädigen. (…)»

Dieser Begründung ist nicht zu entnehmen, von welchem Streitwert (vgl. § 4 AnwGebV/ZH) bzw. von welchem Tarifrahmen (vgl. § 9 AnwGebV/ZH) die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Entschädigung ausgeht. Zu- dem wird – obwohl die Beschwerdegegnerin auch auf § 2 Abs. 2 Anw- GebV/ZH Bezug nimmt – nicht ersichtlich, ob und in welchem Ausmass sie ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem not- wendigen Zeitaufwand der Vertretung annimmt bzw. auf wie viele Stunden sie diesen veranschlagt und inwiefern sie diesen bei der Berechnung ihrer Entschädigung mitberücksichtigt. Die angegebene Begründung erlaubt es nicht, die von der Beschwerdegegnerin zur Festsetzung der Entschädigung gemachten Überlegungen nachzuvollziehen. Sie beschränkt sich auf die al- leinige Nennung der konkret zur Anwendung gebrachten Verordnungsbe- stimmungen. Zudem verzichtete die Beschwerdegegnerin darauf, im Rah- men des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hierzu eine erklärende Stel- lungnahme einzureichen und ihre Überlegungen wenigstens nachträglich of- fenzulegen. Weiter ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Be- schwerdeführerin fraglich, ob der zugesprochene Betrag von Fr. 600.– noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den von der Beschwerdeführerin geleis- teten Diensten steht (siehe hierzu oben E. 3.3). In anderen die Beschwerde- gegnerin betreffenden Fällen war der Aussagegehalt der Begründung der angefochtenen Verfügungen teilweise minim, aber doch hinreichend deutli- cher (vgl. hierzu die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2017.219 vom

5. April 2018 E. 4.1; BB.2016.385 vom 17. August 2017 E. 3.2; BB.2012.37 vom 10. August 2012 E. 3.3). In einem dieser Fälle kam die Beschwerde- kammer zum Schluss, dass die Begründung zwar wenig Substanz habe, den minimalen Anforderungen der bundesgerichtlichen Praxis in einem solchen Fall indessen noch genüge (Verfügung des Bundesstrafgerichts

- 8 -

BB.2017.219 vom 5. April 2018 E. 5.4 m.w.H.). Das ist vorliegend nach dem zuvor Ausgeführten nicht mehr der Fall. Die angegebene Begründung muss als ungenügend bezeichnet werden. Da die Beschwerdegegnerin darauf ver- zichtet hat, im vorliegenden Verfahren eine nachträgliche Begründung ein- zureichen, kommt auch eine Heilung der Gehörsverletzung nicht in Betracht.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Art. 397 Abs. 2 StPO).

E. 7 Juni 2023 E. 1.1.2.2; 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.1.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.7; 6B_499/2022 vom 12. Sep- tember 2022 E. 5.3; jeweils m.w.H.).

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO).

E. 7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Gemäss Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) bemisst sich das Ho- norar der Anwältin oder des Anwalts nach deren bzw. dessen notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin hat der Be- schwerdekammer auch nach Anzeige des Abschlusses des Schriftenwech- sels (act. 4) keine Honorarnote zugehen lassen, im Rahmen der Beschwer- deschrift jedoch bereits einen entsprechenden Zeitaufwand von 7.75 Stun- den geltend gemacht (act. 1, Rz. 32). Dieser erscheint als angemessen. Der Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 230.– festzusetzen (vgl. hierzu zu- letzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.263 vom 23. Mai 2023 E. 3.4; BB.2022.147 vom 15. Februar 2023 E. 6.3; BB.2022.96 vom

5. Dezember 2022 E. 4.2). Das der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Honorar beläuft sich demnach auf Fr. 1'782.50, zuzüglich 7.7 % MwSt., ausmachend Fr. 137.25.

- 9 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 3 des Dispositivs der angefochte- nen Verfügung wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'919.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 27. September 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Rechtsanwältin,

Beschwerdeführerin

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, III. Straf- kammer,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2023.82

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Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 (siehe Verfahrensakten Obergericht Zürich, Geschäftsnummer UH220348-O, Nr. 5) stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») das gegen B. geführte Straf- verfahren wegen häuslicher Gewalt ein, auferlegte ihm die Verfahrenskosten und sprach ihm, entgegen seinem Antrag, weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung wegen unrechtmässiger Untersuchungshaft zu. B. war im Verfahren amtlich durch Rechtsanwältin A. verteidigt. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung fest, dass die Kosten der amtlichen Vertei- digung auf die Staatskasse genommen würden und darüber in einer separa- ten Verfügung befunden werde.

B. RA A. erhob im Namen ihres Klienten am 26. Oktober 2022 beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer (nachfolgend «Obergericht»), Be- schwerde gegen die Einstellungsverfügung hinsichtlich der Kostenauflage und der Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung (act. 1.2).

C. Nach einem ersten Schriftenwechsel und einer Replik von RA A. zur Be- schwerdeantwort der Staatsanwaltschaft wies das Obergericht die Be- schwerde mit Verfügung vom 27. März 2023 ab, auferlegte die Gerichtsge- bühr von Fr. 300.– dem Beschwerdeführer und entschädigte in Ziffer 3 des Dispositivs die amtliche Verteidigung mit Fr. 646.20 (Fr. 600.– Honorar, zu- züglich 7.7 % MwSt.). Zur Begründung des letzten Punkts verwies das Ober- gericht auf die einschlägigen Verordnungsbestimmungen und auf den Um- stand, dass die amtliche Verteidigerin keine Honorarnote eingereicht habe (act. 1.1).

D. Mit Eingabe vom 5. April 2023 beim Bundesstrafgericht führt RA A. in eige- nem Namen Beschwerde gegen den Honorarentscheid und beantragt des- sen Aufhebung und die Festsetzung ihres Honorars inkl. MwSt. für das Be- schwerdeverfahren vor Obergericht auf Fr. 2'705.85, eventualiter die Rück- weisung an das Obergericht zur Festsetzung einer höheren Entschädigung als die mit angefochtener Verfügung gewährten Fr. 646.20 (act. 1).

Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet (vgl. act. 3).

- 3 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid einer kantonalen Berufungs- oder Be- schwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 141 IV 187 E. 1.2; 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechts- mittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 149 IV 91 E. 4.1.3; 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.2). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröff- nung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollstän- dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c).

1.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Höhe der von der Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zugesprochenen Entschädigung für deren Aufwendungen als amtliche Verteidigerin von B. im eingangs er- wähnten Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführerin ist zu deren An- fechtung legitimiert. Auf deren frist- und formgerechte Beschwerde ist einzu- treten.

1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der zugesprochenen (Fr. 646.20) und der mit Beschwerde beantrag- ten Entschädigung der amtlichen Verteidigerin (Fr. 2‘705.85). Er beträgt Fr. 2‘059.65. Bleibt der Streitwert unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.–, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).

- 4 -

2. Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Beschwerdegegnerin habe ihr vor dem verfahrensabschliessenden Entscheid keine Frist zur Einreichung einer Honorarnote gesetzt, obwohl sie zuvor ausdrücklich darum ersucht hatte (act. 1, Rz. 7 ff.). Zudem habe die Beschwerdegegnerin auch bei der Fest- setzung der Höhe der Entschädigung in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht verletzt (act. 1, Rz. 19 ff.).

3.

3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschä- digt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Dem Obergericht des Kantons Zürich steht es zu, durch Verordnung u.a. die Grundsätze der Entschädigung für amtliche Verteidigungen (Anwaltsgebüh- ren) zu regeln (§ 48 Abs. 1 lit. c des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. November 2003; LS 215.1). Die vorliegend einschlägigen Bestim- mungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kan- tons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH; LS 215.3).

3.2 Gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV/ZH bilden Grundlage für die Festsetzung der (Anwalts-)Gebühr im Zivilprozess der Streitwert bzw. der Interessewert (lit. a), im Strafprozess die Bedeutung des Falls (lit. b) sowie generell die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeit- aufwand der Anwältin oder des Anwalts (lit. d) und die Schwierigkeit des Falls (lit. e). Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verord- nung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH), wobei diese Regel in Strafverfahren sinngemäss gilt (§ 2 Abs. 3 AnwGebV/ZH). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, be- trägt sie für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV/ZH).

Die Gebühr für die amtliche Verteidigung berechnet sich ebenfalls nach die- ser Verordnung und wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV/ZH).

In § 19 Abs. 1 AnwGebV/ZH wird für Bemühungen im Rahmen von strafpro- zessualen Beschwerdeverfahren ein Gebührenrahmen von Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– vorgesehen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich die Gebühr jedoch nach § 9 AnwGebV/ZH, wenn Kostenauflage,

- 5 -

Entschädigungsansprüche oder die Einziehung verwertbarer Sach- oder Barwerte Gegenstand der Beschwerde bilden. Der systematisch den Be- stimmungen zum Zivilprozess zuzuordnende § 9 AnwGebV/ZH sieht vor, dass im summarischen Verfahren die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt wird.

Richtet sich in Beschwerdeverfahren in Strafsachen die Gebühr nach § 9 AnwGebV/ZH, ist – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (siehe act. 1, Rz. 27) – von der Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV/ZH, welche für vermögensrechtliche Streitigkeiten im Zivilprozess gilt, auszuge- hen (vgl. hierzu bereits die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.385 vom 17. August 2017 E. 4.3). Dabei sieht § 4 Abs. 2 AnwGebV/ZH vor, dass die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden kann, wenn «die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief» ist.

Im Gegensatz zur Entschädigung der Verteidigung im Vorverfahren, die sich nach Zeitaufwand richtet (§ 16 Abs. 1 AnwGebV/ZH), wird die Entschädi- gung der Verteidigung für das Beschwerdeverfahren also pauschal bemes- sen (Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.4.5; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.385 vom 17. August 2017 E. 4.4).

3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Vertei- digung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsanwältin oder vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.4). BGE 141 I 124 bezog sich auf eine amtliche Verteidigung. Der Massstab wird vom Bundesgericht gleich definiert, wenn es sich um eine private Verteidigung handelt (siehe z.B. das Urteil des Bun- desgerichts 6B_566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.5, gerade im Zu- sammenhang mit § 19 Abs. 2 AnwGebV/ZH).

3.4

3.4.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtspre- chung die Plicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu

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begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die be- troffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (siehe zuletzt u.a. die Urteile des Bundesgerichts 6B_388/2021 vom

7. Juni 2023 E. 1.1.2.2; 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.1.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.7; 6B_499/2022 vom 12. Sep- tember 2022 E. 5.3; jeweils m.w.H.).

3.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen un- eingeschränkt überprüft (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 S. 29; 142 II 218 E. 2.8.1).

4. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens vor ihrem Entscheid betreffend Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei dieser eine Honorarnote einzuholen hat, bildete bereits Gegenstand der Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.219 vom 5. April 2018. Darin kam die Beschwerdekammer unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der AnwGebV/ZH und namentlich auf die darin vorgesehene pauschale Bemessung der Entschädigung zum Schluss, dass in dieser Vorgehensweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt (vgl. zum Ganzen ausführlich die Verfügung des Bundesstrafge- richts BB.2017.219 vom 5. April 2018 E. 4.2–5.4). Die Beschwerdeführerin vermag nichts vorzubringen, welches diesbezüglich eine andere Beurteilung aufdrängen würde. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, inwiefern der von der Beschwerdeführerin angerufene (siehe act. 1, Rz. 10 und 17) und auf das (von der Staatsanwaltschaft geführte) Vorverfahren bezogene Leitfaden «Amtliche Mandate» der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich auch für die Beschwerdegegnerin und die vor ihr geführten Beschwerdeverfahren verbindlichen Charakter aufweisen soll. So wird gerade in Lit. D.4.1 dieses Leitfadens mit Hinweis auf die obergerichtliche Praxis ausdrücklich festge- halten, dass sich die im Vorverfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistandschaft im Vorverfahren nicht auf Beschwerdeverfahren gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsentscheide erstrecke. Zudem spielt die Honorarnote der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren eine we- sentlichere Rolle, da sich die diesbezügliche Entschädigung gemäss § 16

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Abs. 1 AnwGebV/ZH nach dem notwendigen Zeitaufwand und nicht wie im vorliegend zur Diskussion stehenden Beschwerdeverfahren pauschal be- misst. Die Beschwerde erweist sich diesen Punkt betreffend als unbegrün- det.

5. Die Begründung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zur Festsetzung der Entschädigung der Beschwerdeführerin lautet wie folgt (siehe act. 1.1, S. 9):

«Die amtliche Verteidigung hat für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Hono- rarnote eingereicht. In Anwendung von § 19 Abs. 2, § 9, § 4, § 2 Abs. 2 AnwGebV ist sie für das vorliegende Verfahren mit Fr. 600.–, zuzüglich 7.7 % MwSt., aus der Gerichtskasse zu entschädigen. (…)»

Dieser Begründung ist nicht zu entnehmen, von welchem Streitwert (vgl. § 4 AnwGebV/ZH) bzw. von welchem Tarifrahmen (vgl. § 9 AnwGebV/ZH) die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Entschädigung ausgeht. Zu- dem wird – obwohl die Beschwerdegegnerin auch auf § 2 Abs. 2 Anw- GebV/ZH Bezug nimmt – nicht ersichtlich, ob und in welchem Ausmass sie ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem not- wendigen Zeitaufwand der Vertretung annimmt bzw. auf wie viele Stunden sie diesen veranschlagt und inwiefern sie diesen bei der Berechnung ihrer Entschädigung mitberücksichtigt. Die angegebene Begründung erlaubt es nicht, die von der Beschwerdegegnerin zur Festsetzung der Entschädigung gemachten Überlegungen nachzuvollziehen. Sie beschränkt sich auf die al- leinige Nennung der konkret zur Anwendung gebrachten Verordnungsbe- stimmungen. Zudem verzichtete die Beschwerdegegnerin darauf, im Rah- men des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hierzu eine erklärende Stel- lungnahme einzureichen und ihre Überlegungen wenigstens nachträglich of- fenzulegen. Weiter ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Be- schwerdeführerin fraglich, ob der zugesprochene Betrag von Fr. 600.– noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den von der Beschwerdeführerin geleis- teten Diensten steht (siehe hierzu oben E. 3.3). In anderen die Beschwerde- gegnerin betreffenden Fällen war der Aussagegehalt der Begründung der angefochtenen Verfügungen teilweise minim, aber doch hinreichend deutli- cher (vgl. hierzu die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2017.219 vom

5. April 2018 E. 4.1; BB.2016.385 vom 17. August 2017 E. 3.2; BB.2012.37 vom 10. August 2012 E. 3.3). In einem dieser Fälle kam die Beschwerde- kammer zum Schluss, dass die Begründung zwar wenig Substanz habe, den minimalen Anforderungen der bundesgerichtlichen Praxis in einem solchen Fall indessen noch genüge (Verfügung des Bundesstrafgerichts

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BB.2017.219 vom 5. April 2018 E. 5.4 m.w.H.). Das ist vorliegend nach dem zuvor Ausgeführten nicht mehr der Fall. Die angegebene Begründung muss als ungenügend bezeichnet werden. Da die Beschwerdegegnerin darauf ver- zichtet hat, im vorliegenden Verfahren eine nachträgliche Begründung ein- zureichen, kommt auch eine Heilung der Gehörsverletzung nicht in Betracht.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Art. 397 Abs. 2 StPO).

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO).

7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Gemäss Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) bemisst sich das Ho- norar der Anwältin oder des Anwalts nach deren bzw. dessen notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin hat der Be- schwerdekammer auch nach Anzeige des Abschlusses des Schriftenwech- sels (act. 4) keine Honorarnote zugehen lassen, im Rahmen der Beschwer- deschrift jedoch bereits einen entsprechenden Zeitaufwand von 7.75 Stun- den geltend gemacht (act. 1, Rz. 32). Dieser erscheint als angemessen. Der Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 230.– festzusetzen (vgl. hierzu zu- letzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.263 vom 23. Mai 2023 E. 3.4; BB.2022.147 vom 15. Februar 2023 E. 6.3; BB.2022.96 vom

5. Dezember 2022 E. 4.2). Das der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Honorar beläuft sich demnach auf Fr. 1'782.50, zuzüglich 7.7 % MwSt., ausmachend Fr. 137.25.

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Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 3 des Dispositivs der angefochte- nen Verfügung wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'919.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Bellinzona, 27. September 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin A. - Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.