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BB.2022.147

Bundesstrafgericht · 2023-02-15 · Deutsch CH

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

Sachverhalt

A. Mit Einstellungsverfügung vom 13. März 2020 ordnete die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend «BA») die Einstellung des Strafverfahrens EAII.07.0033 und die Einziehung der im In- und Ausland beschlagnahmten Vermögens- werte an. Mit Dispositiv-Ziff. 6 verfügte die BA, dass auf die Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten geschädigter Per- sonen (Art. 73 StGB) nicht eingetreten werde.

B. Mit Beschlüssen BB.2020.104, BB.2020.164, BB.2020.171 und BB.2020.178 vom 9. Dezember 2020 hob die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Dispositiv-Ziff. 6 der Einstellungsverfügung vom 13. März 2020 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 73 StGB an die BA zurück. Dabei erkannte die Beschwerdekammer darauf, dass diese Aufhebung gestützt auf Art. 392 StPO auch gegenüber Ansprechern nach Art. 73 StGB gelte, welche keine Beschwerde erhoben hätten.

C. In der Folge eröffnete die BA das Verfahren SV.21.0580 betreffend die Ver- wendung der im eingestellten Strafverfahren EAII.07.0033 eingezogenen Vermögenswerte zu Gunsten Geschädigter. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 (Akten BA, SV.21.0580, pag. 03.000-0001 ff.) entschied die BA über die An- träge von (gemäss Nummerierung der Verfügung) 149 Ansprechern und sprach die im Verfahren EAII.07.0033 rechtskräftig eingezogenen Vermö- genswerte (Wert per 31. Dezember 2021: EUR 11'406'516.74) einzelnen An- sprechern – darunter auch A. – anteilsmässig zu. A. wurde als Ansprecher Nr. 61 ein Anteil in der Höhe von 11.38332% zugesprochen (Dispositiv- Ziff. 1.45). Im Übrigen wies die BA die Ansprüche ab (Dispositiv-Ziff. 2). Zu- dem verfügte die BA, dass der Vollzug der Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft erfolgt (Dispositiv-Ziff. 3) und sie nach Eintritt der Rechtskraft ein einheitliches Auszahlungsdatum festsetzt, per welchem die zur Auszahlung gelangenden Einzelbeträge, gestützt auf die verfügten individuellen Anteile, anhand der aktualisierten Kontoguthaben bei der Schweizerischen National- bank berechnet werden (Dispositiv-Ziff. 4).

D. Die Verfügung der BA vom 4. Mai 2022 wurde durch B. (Ansprecherin Nr. 130), C. (Ansprecherin Nr. 142) und D. (Ansprecherin Nr. 48), alle Partei im Verfahren SV.21.0580, sowie E. (Tochter des Ansprechers mit der Nr. 50) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten. Die

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Beschwerdekammer eröffnete die entsprechenden Beschwerdeverfahren unter den Verfahrenszeichen BB.2022.64 (Beschwerde von B.); BB.2022.74 (Beschwerde von E.), BB.2022.75 (Beschwerde von C.) und BB. 2022.89 (Beschwerde von D.).

E. Mit elektronischer Eingabe und Schreiben vom 25. August 2022 reichte A. bei der BA weitere Dokumente zu den Verfahrensakten, insbesondere ein «Vertrag zur Rückabtretung zedierter Ansprüche auf den originären An- spruchsinhaber» und einen Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom

17. November 2020 (Akten BA, SV.21.0580, pag. 15.017-0399 ff. - 0406; act. 1 S. 5).

F. Am 2. Dezember 2022 verfügte die BA (act. 1.1, Dispositiv-Ziffer 1 und 2):

1. Der von A. im Verfahren SV.21.0580 angemeldete Anspruch wird abgewiesen. A. werden keine im Verfahren EAII.07.033 rechtskräftig eingezogenen Vermögenswerte zugespro- chen.

2. Die Dispositiv-Ziffer 1.45 der nicht rechtskräftigen Verfügung der Bundesanwaltschaft vom

4. Mai 2022 betreffend die Verwendung der im eingestellten Strafverfahren EAII.07.0033 eingezogenen Vermögenswerte zu Gunsten von Geschädigten im Verfahren SV.21.0580 wird aufgehoben.

G. Gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2022 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mathis, mit Beschwerde vom 14. Dezember 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):

1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und insbesondere

a. sei der durch den Beschwerdeführer im Verfahren SV.21.0580 der Beschwerdegegne- rin angemeldete Anspruch entgegen Dispositiv Ziff. 1. der angefochtenen Verfügung gut- zuheissen, sowie

b. sei, entgegen Dispositiv Ziff. 2. der angefochtenen Verfügung, Dispositiv Ziff. 1.45 der nicht rechtskräftigen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2022 betreffend die Verwendung der im eingestellten Strafverfahren EAII.07.0033 eingezogenen Vermögens- werte zu Gunsten von Geschädigten im Verfahren SV.21.0580 nicht aufzuheben.

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2. Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt zulasten Beschwerdegegnerin bzw. Staat.

In prozessualer Hinsicht lässt A. beantragen, der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen.

H. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2023 beantragt die BA in der Haupt- sache, die Beschwerde vom 14. Dezember 2022 sei vollumfänglich abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist (act. 9). Die Beschwerdeantwort wird dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügung und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechts- verletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollstän- dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c) gerügt werden. Zur Beschwerde legitimiert sind die Par- teien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Vorliegend ist eine Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. Dezember 2022 angefochten. Die Beschwerdekammer ist für die Behandlung der da- gegen gerichteten Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Der Geschädigte hat ein rechtlich geschütztes Interesse, soweit es gemäss Art. 73 StGB um die Verwendung von eingezogenen Vermögenswerten zu seinen Gunsten geht (BGE 136 IV 29 E. 1.9). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten.

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E. 2.1 Die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ist ein devolutives Rechtsmittel (vgl. statt vieler KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 393 StPO N. 1). Der Devolutiveffekt der Beschwerde bewirkt, dass mit Rechtshängig- keit der Beschwerde die Vorinstanz grundsätzlich die Befugnis verliert, sich mit der Sache zu befassen, bzw. dass die Beschwerdeinstanz im Rahmen ihrer Kognition die Herrschaft über den Beschwerdegegenstand erlangt. Die- ser Mechanismus kann durchbrochen werden, sofern das Gesetz der Vorinstanz die Möglichkeit gewährt, einen angefochtenen Entscheid während eines Beschwerdeverfahrens bzw. innerhalb eines bestimmten Verfahrensstand in Wiedererwägung zu ziehen (so z.B. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Die StPO kennt diese Möglichkeit nicht.

E. 2.2 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2022 wurde bei der Beschwerdekammer angefochten (s. oben Buchstabe D.), das Beschwerde- verfahren BB.2022.64 war am 2. Dezember 2022 bei der Beschwerdekam- mer hängig und die Kompetenz der Vorinstanz zur Änderung der Verfügung nicht gegeben. Der diesbezüglich Entscheid der BA vom 2. Dezember 2022 ist daher nicht rechtmässig ergangen.

E. 3 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Nichtigkeit der Verfügung vom 2. Dezember 2022 festzustellen ist.

E. 4 Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit dem Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos, weshalb das betref- fende Verfahren abzuschreiben ist.

E. 5 Die nichtige Verfügung vom 2. Dezember 2022 stützt sich auf die am 25. Au- gust 2022 bei der BA im Nachgang zum Verfahren SV.21.0580 eigereichten Unterlagen (s. oben Buchstabe E.), deren Annahme zu den Akten den übri- gen Ansprechern (soweit ersichtlich) nicht bekannt ist. Demzufolge ist dieser Beschluss auch den übrigen in der Verfügung der BA vom 4. Mai 2022 auf- geführten Parteien z.K. zuzustellen. Sofern durch Ansprecher anderslau- tende Zustelladressen der Beschwerdekammer mitgeteilt wurden, werden diese berücksichtigt.

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E. 6.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.42 vom 5. April 2017 E. 2.1 und E. 2.3; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; je m.w.H.).

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO).

E. 6.3 Gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO ist der Beschwerdeführer für den im Beschwerdeverfahren angefallenen Aufwand zu entschädigen. Entschädi- gungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammen- hang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind. Gestützt auf Art. 12 Abs. 1 BStKR ist die entschädi- gungspflichtige Anwaltstätigkeit bei Verfahren beim Bundesstrafgericht i.d.R. mit Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- zu vergüten. Praxisgemäss wird bei Verfahren, welche keine überdurchschnittliche Komplexität aufweisen, der Stundenan- satz für Anwaltstätigkeit auf Fr. 230.-- festgelegt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dem Gericht eine Kostennote über Fr. 5‘200.-- Honorar zuzüglich Auslagen von Fr. 156.-- eingereicht. Für das Studium der angefochtenen Verfügung und das Verfassen der Beschwerdeschrift macht er einen Aufwand von insgesamt 16.25 Stunden und einen Stundenansatz von Fr. 320.-- geltend (act. 1.5). In Berücksichtigung des Gegenstands des Verfahrens, des Aktenvolumens, des Umfangs der Beschwerde vom 14. De- zember 2022 und des reglementierten Stundenansatzes erscheint eine Entschädigung für die anwaltliche Tätigkeit in der Höhe von Fr. 3‘000.-- (inkl. MWST und Auslagen) angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Be- schwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. Dezember 2022 nichtig ist.
  2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 15. Februar 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mathis,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); aufschie- bende Wirkung (Art. 387 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2022.147 Nebenverfahren: BP.2022.81

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Sachverhalt:

A. Mit Einstellungsverfügung vom 13. März 2020 ordnete die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend «BA») die Einstellung des Strafverfahrens EAII.07.0033 und die Einziehung der im In- und Ausland beschlagnahmten Vermögens- werte an. Mit Dispositiv-Ziff. 6 verfügte die BA, dass auf die Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten geschädigter Per- sonen (Art. 73 StGB) nicht eingetreten werde.

B. Mit Beschlüssen BB.2020.104, BB.2020.164, BB.2020.171 und BB.2020.178 vom 9. Dezember 2020 hob die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Dispositiv-Ziff. 6 der Einstellungsverfügung vom 13. März 2020 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 73 StGB an die BA zurück. Dabei erkannte die Beschwerdekammer darauf, dass diese Aufhebung gestützt auf Art. 392 StPO auch gegenüber Ansprechern nach Art. 73 StGB gelte, welche keine Beschwerde erhoben hätten.

C. In der Folge eröffnete die BA das Verfahren SV.21.0580 betreffend die Ver- wendung der im eingestellten Strafverfahren EAII.07.0033 eingezogenen Vermögenswerte zu Gunsten Geschädigter. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 (Akten BA, SV.21.0580, pag. 03.000-0001 ff.) entschied die BA über die An- träge von (gemäss Nummerierung der Verfügung) 149 Ansprechern und sprach die im Verfahren EAII.07.0033 rechtskräftig eingezogenen Vermö- genswerte (Wert per 31. Dezember 2021: EUR 11'406'516.74) einzelnen An- sprechern – darunter auch A. – anteilsmässig zu. A. wurde als Ansprecher Nr. 61 ein Anteil in der Höhe von 11.38332% zugesprochen (Dispositiv- Ziff. 1.45). Im Übrigen wies die BA die Ansprüche ab (Dispositiv-Ziff. 2). Zu- dem verfügte die BA, dass der Vollzug der Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft erfolgt (Dispositiv-Ziff. 3) und sie nach Eintritt der Rechtskraft ein einheitliches Auszahlungsdatum festsetzt, per welchem die zur Auszahlung gelangenden Einzelbeträge, gestützt auf die verfügten individuellen Anteile, anhand der aktualisierten Kontoguthaben bei der Schweizerischen National- bank berechnet werden (Dispositiv-Ziff. 4).

D. Die Verfügung der BA vom 4. Mai 2022 wurde durch B. (Ansprecherin Nr. 130), C. (Ansprecherin Nr. 142) und D. (Ansprecherin Nr. 48), alle Partei im Verfahren SV.21.0580, sowie E. (Tochter des Ansprechers mit der Nr. 50) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten. Die

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Beschwerdekammer eröffnete die entsprechenden Beschwerdeverfahren unter den Verfahrenszeichen BB.2022.64 (Beschwerde von B.); BB.2022.74 (Beschwerde von E.), BB.2022.75 (Beschwerde von C.) und BB. 2022.89 (Beschwerde von D.).

E. Mit elektronischer Eingabe und Schreiben vom 25. August 2022 reichte A. bei der BA weitere Dokumente zu den Verfahrensakten, insbesondere ein «Vertrag zur Rückabtretung zedierter Ansprüche auf den originären An- spruchsinhaber» und einen Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom

17. November 2020 (Akten BA, SV.21.0580, pag. 15.017-0399 ff. - 0406; act. 1 S. 5).

F. Am 2. Dezember 2022 verfügte die BA (act. 1.1, Dispositiv-Ziffer 1 und 2):

1. Der von A. im Verfahren SV.21.0580 angemeldete Anspruch wird abgewiesen. A. werden keine im Verfahren EAII.07.033 rechtskräftig eingezogenen Vermögenswerte zugespro- chen.

2. Die Dispositiv-Ziffer 1.45 der nicht rechtskräftigen Verfügung der Bundesanwaltschaft vom

4. Mai 2022 betreffend die Verwendung der im eingestellten Strafverfahren EAII.07.0033 eingezogenen Vermögenswerte zu Gunsten von Geschädigten im Verfahren SV.21.0580 wird aufgehoben.

G. Gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2022 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mathis, mit Beschwerde vom 14. Dezember 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):

1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und insbesondere

a. sei der durch den Beschwerdeführer im Verfahren SV.21.0580 der Beschwerdegegne- rin angemeldete Anspruch entgegen Dispositiv Ziff. 1. der angefochtenen Verfügung gut- zuheissen, sowie

b. sei, entgegen Dispositiv Ziff. 2. der angefochtenen Verfügung, Dispositiv Ziff. 1.45 der nicht rechtskräftigen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2022 betreffend die Verwendung der im eingestellten Strafverfahren EAII.07.0033 eingezogenen Vermögens- werte zu Gunsten von Geschädigten im Verfahren SV.21.0580 nicht aufzuheben.

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2. Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt zulasten Beschwerdegegnerin bzw. Staat.

In prozessualer Hinsicht lässt A. beantragen, der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen.

H. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2023 beantragt die BA in der Haupt- sache, die Beschwerde vom 14. Dezember 2022 sei vollumfänglich abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist (act. 9). Die Beschwerdeantwort wird dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügung und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechts- verletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollstän- dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c) gerügt werden. Zur Beschwerde legitimiert sind die Par- teien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2 Vorliegend ist eine Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. Dezember 2022 angefochten. Die Beschwerdekammer ist für die Behandlung der da- gegen gerichteten Beschwerde zuständig.

1.3 Der Geschädigte hat ein rechtlich geschütztes Interesse, soweit es gemäss Art. 73 StGB um die Verwendung von eingezogenen Vermögenswerten zu seinen Gunsten geht (BGE 136 IV 29 E. 1.9). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten.

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2.

2.1 Die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ist ein devolutives Rechtsmittel (vgl. statt vieler KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 393 StPO N. 1). Der Devolutiveffekt der Beschwerde bewirkt, dass mit Rechtshängig- keit der Beschwerde die Vorinstanz grundsätzlich die Befugnis verliert, sich mit der Sache zu befassen, bzw. dass die Beschwerdeinstanz im Rahmen ihrer Kognition die Herrschaft über den Beschwerdegegenstand erlangt. Die- ser Mechanismus kann durchbrochen werden, sofern das Gesetz der Vorinstanz die Möglichkeit gewährt, einen angefochtenen Entscheid während eines Beschwerdeverfahrens bzw. innerhalb eines bestimmten Verfahrensstand in Wiedererwägung zu ziehen (so z.B. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Die StPO kennt diese Möglichkeit nicht.

2.2 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2022 wurde bei der Beschwerdekammer angefochten (s. oben Buchstabe D.), das Beschwerde- verfahren BB.2022.64 war am 2. Dezember 2022 bei der Beschwerdekam- mer hängig und die Kompetenz der Vorinstanz zur Änderung der Verfügung nicht gegeben. Der diesbezüglich Entscheid der BA vom 2. Dezember 2022 ist daher nicht rechtmässig ergangen.

3. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Nichtigkeit der Verfügung vom 2. Dezember 2022 festzustellen ist.

4. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit dem Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos, weshalb das betref- fende Verfahren abzuschreiben ist.

5. Die nichtige Verfügung vom 2. Dezember 2022 stützt sich auf die am 25. Au- gust 2022 bei der BA im Nachgang zum Verfahren SV.21.0580 eigereichten Unterlagen (s. oben Buchstabe E.), deren Annahme zu den Akten den übri- gen Ansprechern (soweit ersichtlich) nicht bekannt ist. Demzufolge ist dieser Beschluss auch den übrigen in der Verfügung der BA vom 4. Mai 2022 auf- geführten Parteien z.K. zuzustellen. Sofern durch Ansprecher anderslau- tende Zustelladressen der Beschwerdekammer mitgeteilt wurden, werden diese berücksichtigt.

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6.

6.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.42 vom 5. April 2017 E. 2.1 und E. 2.3; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; je m.w.H.).

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO).

6.3 Gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO ist der Beschwerdeführer für den im Beschwerdeverfahren angefallenen Aufwand zu entschädigen. Entschädi- gungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammen- hang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind. Gestützt auf Art. 12 Abs. 1 BStKR ist die entschädi- gungspflichtige Anwaltstätigkeit bei Verfahren beim Bundesstrafgericht i.d.R. mit Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- zu vergüten. Praxisgemäss wird bei Verfahren, welche keine überdurchschnittliche Komplexität aufweisen, der Stundenan- satz für Anwaltstätigkeit auf Fr. 230.-- festgelegt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dem Gericht eine Kostennote über Fr. 5‘200.-- Honorar zuzüglich Auslagen von Fr. 156.-- eingereicht. Für das Studium der angefochtenen Verfügung und das Verfassen der Beschwerdeschrift macht er einen Aufwand von insgesamt 16.25 Stunden und einen Stundenansatz von Fr. 320.-- geltend (act. 1.5). In Berücksichtigung des Gegenstands des Verfahrens, des Aktenvolumens, des Umfangs der Beschwerde vom 14. De- zember 2022 und des reglementierten Stundenansatzes erscheint eine Entschädigung für die anwaltliche Tätigkeit in der Höhe von Fr. 3‘000.-- (inkl. MWST und Auslagen) angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Be- schwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. Dezember 2022 nichtig ist.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- auszurichten.

Bellinzona, 17. Februar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marco Mathis - Bundesanwaltschaft - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Kopie zur Kenntnis an (Ansprecher gemäss Verfügung der Bundesanwalt- schaft vom 4. Mai 2022; A-Post)

- (…)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.