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BB.2023.60

Bundesstrafgericht · 2023-11-28 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

A. Am 9. Dezember 2018 ereignete sich beim Bahnhof Z. eine tätliche Ausei- nandersetzung zwischen B., C. und D. Diesbezüglich erhob die Staatsan- waltschaft des Kantons Wallis (nachfolgend «StA VS») am 2. März 2021 An- klage gegen B., C. und D. wegen Raufhandel, versuchter und vollendeter einfacher Körperverletzung und Drohung (Verfahrensakten VS, pag. 267 ff.). Zuvor wurde Rechtsanwältin A. durch die StA VS mit Verfügung vom 29. Mai 2020 und mit Wirkung auf 22. Januar 2020 als amtliche Verteidigerin von B. bestellt (Verfahrensakten VS, pag. 216 f.).

B. Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron stellte mit Urteil vom 24. Januar 2022 das Verfahren gegen B. wegen versuchter Tätlichkeiten ein und sprach diesen von den Vorwürfen des Raufhandels, der einfachen Körperverletzung und der Drohung frei. Gleichzeitig sprach es C. des Raufhandels und der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig. D. wurde des Raufhan- dels schuldig erkannt. RA A. wurde vom Staat Wallis für die amtliche Vertei- digung von B. mit Fr. 7'122.– (inkl. Auslagen von Fr. 143.20 und MwSt.) ent- schädigt (Verfahrensakten VS, pag. 389 ff.).

C. Sowohl C. als auch D. legten gegen dieses Urteil Berufung ein. Nebst ande- rem beantragten sie, B. sei des Raufhandels, eventualiter der einfachen Kör- perverletzung sowie wegen Drohung schuldig zu sprechen bzw. dieser sei gemäss Anklage zu verurteilen und angemessen zu sanktionieren (Verfah- rensakten VS, pag. 438 ff., 444 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung am Kantonsgericht Wallis vom 25. November 2022 reichte RA A. für ihre Auf- wendungen im Berufungsverfahren eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 7'533.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) ein und beantragte nebst anderem, sie sei gemäss Honorarnote und dem Aufwand am Verhandlungstag zu ent- schädigen (Verfahrensakten VS, 509 ff., 531 ff.).

D. In Ziff. 11 des Dispositivs seines Urteils vom 17. Februar 2023 erkannte das Kantongericht Wallis Folgendes (act. 1.1):

RA A. wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'600.– zugesprochen. (…)

Das schriftlich begründete Urteil wurde RA A. am 2. März 2023 zugestellt (vgl. Verfahrensakten VS, pag. 608).

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E. Dagegen erhob RA A. am 13. März 2023 (Montag) Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgen- des:

1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils des Kantonsgerichts Wallis vom 17. Feb- ruar 2023 im Strafverfahren P1 22 28 aufzuheben und die Entschädigung der amtli- chen Verteidigerin (Beschwerdeführerin) auf Fr. 5'625 (zuzüglich MwSt. von 7.7 %) und Auslagen in der Höhe von Fr. 270.95 festzusetzen. 2. Eventualiter sei die Dispositiv Ziffer 11 des Urteils des Kantonsgerichts Wallis vom

17. Februar 2023 im Strafverfahren P1 22 28 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben. Im Weiteren sei die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozess- entschädigung von Fr. 2'125 (zuzüglich MwSt. von 7.7 %) zu bezahlen.

Mit Schreiben vom 21. März 2023 teilte das Kantonsgericht Wallis mit, auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde zu verzichten und auf sein Urteil zu verweisen (act. 3). Gleichzeitig übermachte es der Beschwerdekammer die kantonalen Verfahrensakten. RA A. wurde darüber durch Übermittlung der entsprechenden Eingabe des Kantonsgerichts Wallis informiert (act. 4).

F. Nachdem B. gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis auch Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhob, überliess die Beschwerdekammer diesem vorübergehend die kantonalen Verfahrensakten (vgl. act. 6). Mit Ur- teil 6B_491/2023 vom 7. August 2023 wies das Bundesgericht die bei ihm erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Am 3. Oktober 2023 schritt das Kantonsgericht Wallis gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO zu einer Ergänzung bzw. Berichtigung seines Urteils vom 17. Februar 2023. Dessen Dispositiv-Ziffer 11 blieb dabei jedoch unverändert (vgl. act. 7).

G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Ist die Be- schwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. Novem- ber 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

1.2 Die Beschwerdeführerin erhielt als amtliche Verteidigerin von der Beschwer- degegnerin für das kantonale Berufungsverfahren eine tiefere Entschädi- gung zugesprochen, als sie beantragt hatte. Sie ist zur vorliegenden Be- schwerde legitimiert. Auf deren frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.

1.3 Da der Streitwert vorliegend unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5‘000.– liegt, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen.

2.

2.1 In E. 8.5 des angefochtenen Urteils begründet die Beschwerdegegnerin ih- ren Entscheid zur Entschädigung der Beschwerdeführerin wie folgt:

RA A. reichte vor und anlässlich der rund zweistündigen Berufungsverhandlung einige Doku- mente ein. Sie reiste aus Zürich an. Das Dossier war durchschnittlich umfangreich und stellte keine komplexen Rechtsfragen. Mit der hinterlegten Kostennote macht die Rechtsanwältin einen Aufwand von 30.65 Stunden zuzüglich Anreise, die zwei Stunden Berufungsverhand- lung sowie Auslagen von Fr. 270.95 geltend. Das Studium und die Mitteilung des erstinstanz- lichen Urteils an den Mandanten (1h) wurden bereits mit der Entschädigung vor erster Instanz abgegolten. Die Anreisezeit und -kosten sind deutlich höher, als diejenigen der Verteidiger aus dem Wallis. Der geltend gemachte und mit den anderen Verteidigern verglichen bedeu- tend höhere Aufwand lässt sich indes nur teilweise mit dem Reiseweg und der prozessualen

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Stellung begründen. In Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien, unter Anwendung des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwal- tungsbehörden des Kantons Wallis vom 11. Februar 2009 (GTar/VS; SGS 173.8), wird das Honorar auf Fr. 3‘600.– inkl. MwSt. und Auslagen für das Berufungsverfahren festgelegt.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich sinngemäss geltend, die an- gegebene Begründung der Beschwerdegegnerin sei unzureichend (act. 1, Rz. 8). Zudem wirft sie der Beschwerdegegnerin vor, sie habe die Methode der Pauschalentschädigung unsachlich gehandhabt (act. 1, Rz. 9). Anhand der von ihr dargelegten Plausibilitätsrechnung (act. 1, Rz. 10 ff.) versucht sie darzulegen, dass die zugesprochene Entschädigung viel tiefer liege als ihr anwaltlicher Aufwand tatsächlich gewesen sei (act. 1, Rz. 4).

3.

3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschä- digt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Ge- mäss dessen Art. 1 Abs. 1 regelt das GTar/VS den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Wal- lis in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen. Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den Art. 27 ff. GTar/VS berech- net, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar/VS). Das Honorar hält sich zwischen einem in Kapitel 4 des GTar/VS vorgesehenen Minimum und Ma- ximum. Berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwie- rigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar/VS). Die Behörde setzt das Honorar in runden Zahlen fest, indem sie zudem den Sonderbe- stimmungen in den verschiedenen Prozessordnungen nachkommt (Art. 27 Abs. 4 GTar/VS). In Fällen, die eine aussergewöhnliche Arbeit erforderten, insbesondere wenn sie teilweise ausserhalb der ordentlichen Arbeitsstunden ausgeführt werden musste, wenn die Beweismittel zahlreich und schwierig beizubringen oder zu koordinieren waren, das Dossier des Beweisverfah- rens einen ganz besonderen Umfang annahm, die Rechts- und Sachver- haltsfragen heikel waren, der Rechtsbeistand mehrere Parteien vertreten musste oder sein Klient mehreren Parteien gegenüberstand, kann die Be- hörde als Honorar einen höheren Betrag gewähren, als im Tarif vorgesehen ist (Art. 29 Abs. 1 GTar/VS). Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. j GTar/VS wird das Honorar vor dem Kantonsgericht im Berufungs- und Revisionsverfahren fest- gesetzt auf Fr. 1‘100.– bis Fr. 8‘800.–.

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Die Festsetzung des Honorars im

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Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Vertei- digung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsanwältin oder vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454; 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.4).

4.

4.1.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtspre- chung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu be- gründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (siehe zuletzt u.a. die Urteile des Bundesgerichts 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.1.2.2; 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.1.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.7; 6B_499/2022 vom 12. September 2022 E. 5.3; jeweils m.w.H.).

4.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen un- eingeschränkt überprüft (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 S. 29; 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1).

4.2 Zur inhaltlichen Würdigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Honorarnote lassen sich im angefochtenen Urteil lediglich drei Sätze finden. Nebst einer punktuellen Kritik am geltend gemachten Aufwandposten «Stu- dium und Mitteilung des erstinstanzlichen Urteils an den Mandanten» sowie der Feststellung, dass die Anreisezeit und -kosten für die im Kanton Zürich praktizierende Beschwerdeführerin deutlich höher seien als für die Verteidi- ger aus dem Wallis, beschränkt sich die Beschwerdegegnerin auf einen we- nig konkreten Quervergleich mit eben diesen Verteidigern aus dem Wallis. Demnach lasse sich der geltend gemachte und verglichen mit den anderen

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Verteidigern bedeutend höhere Aufwand nur teilweise mit dem Reiseweg und der prozessualen Stellung begründen. Die von der Beschwerdegegnerin pauschal festgelegte Entschädigung für die Beschwerdeführerin beläuft sich auf weniger als die Hälfte des mit entsprechender Honorarnote geltend ge- machten Betrags. Eine Auseinandersetzung der Beschwerdegegnerin in Be- zug auf die konkret geltend gemachten Aufwendungen kann dem Urteil – mit Ausnahme des erwähnten Aufwandpostens «Studium und Mitteilung des erstinstanzlichen Urteils an den Mandanten» nicht entnommen werden. Wel- che anderen Posten sie allenfalls als sachfremd oder übertrieben erachtet, bleibt unklar. Auch äussert sich die Beschwerdegegnerin nicht konkret dazu, inwiefern der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwie- rigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen würde. Die Beschwerdegegnerin räumt zwar ein, dass die Beschwerdeführerin höhere Anreisezeit und -kosten hatte und dass sich ihr Klient als Beklagter von zwei Berufungen in einer besonderen prozessualen Stellung befand. Wie sie die- sen Umständen konkret Rechnung getragen hat oder von welcher von der Beschwerdeführerin nützlich aufgewandten Zeit (vgl. Art. 27 Abs. 1 GTar/VS) bzw. von welchem (auch bei der Honorarbemessung nach Pauschalbeträ- gen zu berücksichtigenden) effektiven Zeitaufwand (siehe BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454) sie selber bei der Festlegung der angefochtenen Entschädi- gung ausging, lässt sich nicht nachvollziehen. Die oben wiedergegebene Be- gründung (siehe E. 2.1) muss nach dem Gesagten als ungenügend bezeich- net werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Da die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hat, im vorliegenden Verfahren eine nachträgliche Begründung einzureichen, kommt auch eine Heilung der Gehörsverletzung nicht in Betracht. Ziff. 11 des Dispositivs des angefochte- nen Urteils ist aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Im Rahmen der neuen Entschei- dung wird die Beschwerdegegnerin auch den nachfolgenden Erwägungen Rechnung zu tragen haben.

5.

5.1 Die vorliegend zur Diskussion stehende Entschädigung wurde von der Be- schwerdegegnerin offensichtlich in Anwendung des Tarifrahmens von Art. 36 Abs. 1 lit. j GTar/VS festgesetzt. Wie eingangs erwähnt (E. 3.2) ist ein solches Vorgehen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grund- sätzlich zulässig. Die Beschwerdeinstanz ist jedoch gehalten, korrigierend einzugreifen, wenn die festgesetzte Pauschale in keiner Weise auf die kon- kreten Verhältnisse Rücksicht nimmt und im Einzelfall ausserhalb jedes ver- nünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsanwältin oder vom Rechtsan- walt geleisteten Diensten steht.

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5.2 Ein Quervergleich aller dem Berufungsgericht eingereichten und durch die- ses beurteilten Honorarnoten erlaubt immerhin eine Bestimmung der von der Beschwerdegegnerin angenommenen, konkreten Verhältnisse im vorliegen- den Fall (siehe act. 1.1, E. 8.3–8.5). Mit Blick auf die in Art. 27 Abs. 1 GTar/VS enthaltenen Bemessungskriterien hielt die Beschwerdegegnerin für alle Beteiligten fest, das Dossier sei durchschnittlich umfangreich und habe keine komplexen Rechtsfragen aufgeworfen. Der Verteidiger des Beschul- digten C. präsentierte der Beschwerdegegnerin eine Honorarnote, mit wel- cher er einen Aufwand von 16 Stunden und 45 Minuten geltend machte. Da- bei ging er von einem Stundenansatz von Fr. 180.– aus. Inklusive aller Aus- lagen machte er eine Entschädigung von Fr. 3'095.30 geltend (siehe Verfah- rensakten VS, pag. 507 f.). Diesen Aufwand betreffend hielt die Beschwer- degegnerin fest, ein Aufwandposten von 1 Stunden und 15 Minuten sei be- reits durch die erstinstanzliche Entschädigung abgegolten. Insgesamt erach- tete sie für den Verteidiger von C. eine Entschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) als angemessen. Der Verteidiger von D., dem bezüg- lich der Tatvorwürfe eine weniger bedeutende Rolle zukam, machte in seiner Honorarnote einen Aufwand von 9.65 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 260.– geltend. Inklusive aller Auslagen beantragte er die Ausrichtung ei- ner Entschädigung von Fr. 2'773.75 (Verfahrensakten VS, pag. 506). Die Beschwerdegegnerin kommentierte diese Honorarnote inhaltlich nicht, er- achtete aber ein Honorar von Fr. 2'600.– (inkl. MwSt. und Auslagen) als an- gemessen. Mit anderen Worten hat die Beschwerdegegnerin diese beiden Honorarnoten im Grundsatz wie vorgelegt akzeptiert und gestützt darauf die entsprechenden Entschädigungen festgelegt. Die geringen Abweichungen dürften letztlich auch auf Art. 27 Abs. 4 GTar/VS zurückzuführen sein, wo- nach die Behörde das Honorar jeweils in runden Zahlen festsetzt. Offensicht- lich keinen Anlass zur Diskussion gaben die unterschiedlichen Stundenan- sätze, welche von den beiden Verteidigern geltend gemacht worden sind. Dass – wie die Beschwerdeführerin in act. 1, Rz. 28 annimmt – im Kanton Wallis für amtliche Mandate ein Stundenansatz von Fr. 180.– üblich sei, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Eine solche Annahme fin- det im Übrigen auch keine Stütze im GTar/VS.

5.3 Die von der Beschwerdeführerin präsentierte Honorarnote beinhaltet einen Stundenaufwand (noch ohne den Aufwand für den mündlichen Berufungs- prozess) von 30.65 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.–. Inklu- sive aller Auslagen machte sie für ihre Bemühungen vor der Berufungsver- handlung eine Entschädigung von Fr. 7'533.15 geltend (Verfahrensakten VS, pag. 531 ff.). Unter eingangs angeführter Begründung (siehe E. 2.1) er- achtete die Beschwerdegegnerin für sie eine Entschädigung von Fr. 3'600.– (inkl. MwSt. und Auslagen) als angemessen. Geht man davon aus, dass die

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Beschwerdegegnerin den Stundenansatz von Fr. 220.– akzeptierte (dieser lag ja schliesslich genau in der Mitte der von den beiden anderen Verteidi- gern in Rechnung gestellten Ansätzen), so muss in Berücksichtigung der (nicht bestrittenen) Auslagen und der Mehrwertsteuer davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin in etwa einen Aufwand von 14 Stun- den als angemessen erachtete. Dieser Aufwand liegt unter demjenigen des Verteidigers von C., obwohl die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin im Quervergleich einen (wenn auch nicht genau bezifferten) grösseren Reiseaufwand bescheinigte und auch die besondere prozessuale Stellung von deren Klienten (als Beklagter von zwei separaten Berufungen) unter- strich. Damit nennt die angefochtene Begründung zwar konkrete Umstände des Einzelfalls, welche den Zuspruch einer höheren Entschädigung zu recht- fertigen vermögen, trägt ihnen im Ergebnis aber keinerlei Rechnung. Die Be- schwerde erweist sich auch in diesem Punkt als begründet.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Ziff. 11 des Urteils des Kantonsgerichts Wallis P1 22 28 vom 17. Februar 2023 ist aufzuheben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO).

7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Gemäss Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) bemisst sich das Ho- norar der Anwältin oder des Anwalts nach deren bzw. dessen notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin machte im Rah- men ihrer Beschwerdeschrift einen entsprechenden Zeitaufwand von 8.5 Stunden geltend (act. 1, Rz. 29). Dieser erscheint als angemessen. Der Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 230.– festzusetzen (vgl. hierzu zu- letzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.263 vom 23. Mai 2023 E. 3.4; BB.2022.147 vom 15. Februar 2023 E. 6.3; BB.2022.96 vom

5. Dezember 2022 E. 4.2). Das der Beschwerdeführerin für das vorliegende

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Beschwerdeverfahren auszurichtende Honorar beläuft sich demnach auf Fr. 1'955.–, zuzüglich 7.7 % MwSt., ausmachend Fr. 150.55.

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Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Es sei die Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils des Kantonsgerichts Wallis vom 17. Feb- ruar 2023 im Strafverfahren P1 22 28 aufzuheben und die Entschädigung der amtli- chen Verteidigerin (Beschwerdeführerin) auf Fr. 5'625 (zuzüglich MwSt. von 7.7 %) und Auslagen in der Höhe von Fr. 270.95 festzusetzen.

E. 1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Ist die Be- schwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. Novem- ber 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin erhielt als amtliche Verteidigerin von der Beschwer- degegnerin für das kantonale Berufungsverfahren eine tiefere Entschädi- gung zugesprochen, als sie beantragt hatte. Sie ist zur vorliegenden Be- schwerde legitimiert. Auf deren frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Da der Streitwert vorliegend unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5‘000.– liegt, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen.

2.

E. 2 Eventualiter sei die Dispositiv Ziffer 11 des Urteils des Kantonsgerichts Wallis vom

17. Februar 2023 im Strafverfahren P1 22 28 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 2.1 In E. 8.5 des angefochtenen Urteils begründet die Beschwerdegegnerin ih- ren Entscheid zur Entschädigung der Beschwerdeführerin wie folgt:

RA A. reichte vor und anlässlich der rund zweistündigen Berufungsverhandlung einige Doku- mente ein. Sie reiste aus Zürich an. Das Dossier war durchschnittlich umfangreich und stellte keine komplexen Rechtsfragen. Mit der hinterlegten Kostennote macht die Rechtsanwältin einen Aufwand von 30.65 Stunden zuzüglich Anreise, die zwei Stunden Berufungsverhand- lung sowie Auslagen von Fr. 270.95 geltend. Das Studium und die Mitteilung des erstinstanz- lichen Urteils an den Mandanten (1h) wurden bereits mit der Entschädigung vor erster Instanz abgegolten. Die Anreisezeit und -kosten sind deutlich höher, als diejenigen der Verteidiger aus dem Wallis. Der geltend gemachte und mit den anderen Verteidigern verglichen bedeu- tend höhere Aufwand lässt sich indes nur teilweise mit dem Reiseweg und der prozessualen

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Stellung begründen. In Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien, unter Anwendung des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwal- tungsbehörden des Kantons Wallis vom 11. Februar 2009 (GTar/VS; SGS 173.8), wird das Honorar auf Fr. 3‘600.– inkl. MwSt. und Auslagen für das Berufungsverfahren festgelegt.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich sinngemäss geltend, die an- gegebene Begründung der Beschwerdegegnerin sei unzureichend (act. 1, Rz. 8). Zudem wirft sie der Beschwerdegegnerin vor, sie habe die Methode der Pauschalentschädigung unsachlich gehandhabt (act. 1, Rz. 9). Anhand der von ihr dargelegten Plausibilitätsrechnung (act. 1, Rz. 10 ff.) versucht sie darzulegen, dass die zugesprochene Entschädigung viel tiefer liege als ihr anwaltlicher Aufwand tatsächlich gewesen sei (act. 1, Rz. 4).

E. 3 Es sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben. Im Weiteren sei die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozess- entschädigung von Fr. 2'125 (zuzüglich MwSt. von 7.7 %) zu bezahlen.

Mit Schreiben vom 21. März 2023 teilte das Kantonsgericht Wallis mit, auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde zu verzichten und auf sein Urteil zu verweisen (act. 3). Gleichzeitig übermachte es der Beschwerdekammer die kantonalen Verfahrensakten. RA A. wurde darüber durch Übermittlung der entsprechenden Eingabe des Kantonsgerichts Wallis informiert (act. 4).

F. Nachdem B. gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis auch Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhob, überliess die Beschwerdekammer diesem vorübergehend die kantonalen Verfahrensakten (vgl. act. 6). Mit Ur- teil 6B_491/2023 vom 7. August 2023 wies das Bundesgericht die bei ihm erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Am 3. Oktober 2023 schritt das Kantonsgericht Wallis gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO zu einer Ergänzung bzw. Berichtigung seines Urteils vom 17. Februar 2023. Dessen Dispositiv-Ziffer 11 blieb dabei jedoch unverändert (vgl. act. 7).

G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

E. 3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschä- digt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Ge- mäss dessen Art. 1 Abs. 1 regelt das GTar/VS den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Wal- lis in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen. Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den Art. 27 ff. GTar/VS berech- net, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar/VS). Das Honorar hält sich zwischen einem in Kapitel 4 des GTar/VS vorgesehenen Minimum und Ma- ximum. Berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwie- rigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar/VS). Die Behörde setzt das Honorar in runden Zahlen fest, indem sie zudem den Sonderbe- stimmungen in den verschiedenen Prozessordnungen nachkommt (Art. 27 Abs. 4 GTar/VS). In Fällen, die eine aussergewöhnliche Arbeit erforderten, insbesondere wenn sie teilweise ausserhalb der ordentlichen Arbeitsstunden ausgeführt werden musste, wenn die Beweismittel zahlreich und schwierig beizubringen oder zu koordinieren waren, das Dossier des Beweisverfah- rens einen ganz besonderen Umfang annahm, die Rechts- und Sachver- haltsfragen heikel waren, der Rechtsbeistand mehrere Parteien vertreten musste oder sein Klient mehreren Parteien gegenüberstand, kann die Be- hörde als Honorar einen höheren Betrag gewähren, als im Tarif vorgesehen ist (Art. 29 Abs. 1 GTar/VS). Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. j GTar/VS wird das Honorar vor dem Kantonsgericht im Berufungs- und Revisionsverfahren fest- gesetzt auf Fr. 1‘100.– bis Fr. 8‘800.–.

E. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Die Festsetzung des Honorars im

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Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Vertei- digung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsanwältin oder vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454; 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.4).

E. 4 4.1.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtspre- chung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu be- gründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (siehe zuletzt u.a. die Urteile des Bundesgerichts 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.1.2.2; 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.1.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.7; 6B_499/2022 vom 12. September 2022 E. 5.3; jeweils m.w.H.).

4.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen un- eingeschränkt überprüft (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 S. 29; 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1).

E. 4.2 Zur inhaltlichen Würdigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Honorarnote lassen sich im angefochtenen Urteil lediglich drei Sätze finden. Nebst einer punktuellen Kritik am geltend gemachten Aufwandposten «Stu- dium und Mitteilung des erstinstanzlichen Urteils an den Mandanten» sowie der Feststellung, dass die Anreisezeit und -kosten für die im Kanton Zürich praktizierende Beschwerdeführerin deutlich höher seien als für die Verteidi- ger aus dem Wallis, beschränkt sich die Beschwerdegegnerin auf einen we- nig konkreten Quervergleich mit eben diesen Verteidigern aus dem Wallis. Demnach lasse sich der geltend gemachte und verglichen mit den anderen

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Verteidigern bedeutend höhere Aufwand nur teilweise mit dem Reiseweg und der prozessualen Stellung begründen. Die von der Beschwerdegegnerin pauschal festgelegte Entschädigung für die Beschwerdeführerin beläuft sich auf weniger als die Hälfte des mit entsprechender Honorarnote geltend ge- machten Betrags. Eine Auseinandersetzung der Beschwerdegegnerin in Be- zug auf die konkret geltend gemachten Aufwendungen kann dem Urteil – mit Ausnahme des erwähnten Aufwandpostens «Studium und Mitteilung des erstinstanzlichen Urteils an den Mandanten» nicht entnommen werden. Wel- che anderen Posten sie allenfalls als sachfremd oder übertrieben erachtet, bleibt unklar. Auch äussert sich die Beschwerdegegnerin nicht konkret dazu, inwiefern der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwie- rigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen würde. Die Beschwerdegegnerin räumt zwar ein, dass die Beschwerdeführerin höhere Anreisezeit und -kosten hatte und dass sich ihr Klient als Beklagter von zwei Berufungen in einer besonderen prozessualen Stellung befand. Wie sie die- sen Umständen konkret Rechnung getragen hat oder von welcher von der Beschwerdeführerin nützlich aufgewandten Zeit (vgl. Art. 27 Abs. 1 GTar/VS) bzw. von welchem (auch bei der Honorarbemessung nach Pauschalbeträ- gen zu berücksichtigenden) effektiven Zeitaufwand (siehe BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454) sie selber bei der Festlegung der angefochtenen Entschädi- gung ausging, lässt sich nicht nachvollziehen. Die oben wiedergegebene Be- gründung (siehe E. 2.1) muss nach dem Gesagten als ungenügend bezeich- net werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Da die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hat, im vorliegenden Verfahren eine nachträgliche Begründung einzureichen, kommt auch eine Heilung der Gehörsverletzung nicht in Betracht. Ziff. 11 des Dispositivs des angefochte- nen Urteils ist aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Im Rahmen der neuen Entschei- dung wird die Beschwerdegegnerin auch den nachfolgenden Erwägungen Rechnung zu tragen haben.

E. 5.1 Die vorliegend zur Diskussion stehende Entschädigung wurde von der Be- schwerdegegnerin offensichtlich in Anwendung des Tarifrahmens von Art. 36 Abs. 1 lit. j GTar/VS festgesetzt. Wie eingangs erwähnt (E. 3.2) ist ein solches Vorgehen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grund- sätzlich zulässig. Die Beschwerdeinstanz ist jedoch gehalten, korrigierend einzugreifen, wenn die festgesetzte Pauschale in keiner Weise auf die kon- kreten Verhältnisse Rücksicht nimmt und im Einzelfall ausserhalb jedes ver- nünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsanwältin oder vom Rechtsan- walt geleisteten Diensten steht.

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E. 5.2 Ein Quervergleich aller dem Berufungsgericht eingereichten und durch die- ses beurteilten Honorarnoten erlaubt immerhin eine Bestimmung der von der Beschwerdegegnerin angenommenen, konkreten Verhältnisse im vorliegen- den Fall (siehe act. 1.1, E. 8.3–8.5). Mit Blick auf die in Art. 27 Abs. 1 GTar/VS enthaltenen Bemessungskriterien hielt die Beschwerdegegnerin für alle Beteiligten fest, das Dossier sei durchschnittlich umfangreich und habe keine komplexen Rechtsfragen aufgeworfen. Der Verteidiger des Beschul- digten C. präsentierte der Beschwerdegegnerin eine Honorarnote, mit wel- cher er einen Aufwand von 16 Stunden und 45 Minuten geltend machte. Da- bei ging er von einem Stundenansatz von Fr. 180.– aus. Inklusive aller Aus- lagen machte er eine Entschädigung von Fr. 3'095.30 geltend (siehe Verfah- rensakten VS, pag. 507 f.). Diesen Aufwand betreffend hielt die Beschwer- degegnerin fest, ein Aufwandposten von 1 Stunden und 15 Minuten sei be- reits durch die erstinstanzliche Entschädigung abgegolten. Insgesamt erach- tete sie für den Verteidiger von C. eine Entschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) als angemessen. Der Verteidiger von D., dem bezüg- lich der Tatvorwürfe eine weniger bedeutende Rolle zukam, machte in seiner Honorarnote einen Aufwand von 9.65 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 260.– geltend. Inklusive aller Auslagen beantragte er die Ausrichtung ei- ner Entschädigung von Fr. 2'773.75 (Verfahrensakten VS, pag. 506). Die Beschwerdegegnerin kommentierte diese Honorarnote inhaltlich nicht, er- achtete aber ein Honorar von Fr. 2'600.– (inkl. MwSt. und Auslagen) als an- gemessen. Mit anderen Worten hat die Beschwerdegegnerin diese beiden Honorarnoten im Grundsatz wie vorgelegt akzeptiert und gestützt darauf die entsprechenden Entschädigungen festgelegt. Die geringen Abweichungen dürften letztlich auch auf Art. 27 Abs. 4 GTar/VS zurückzuführen sein, wo- nach die Behörde das Honorar jeweils in runden Zahlen festsetzt. Offensicht- lich keinen Anlass zur Diskussion gaben die unterschiedlichen Stundenan- sätze, welche von den beiden Verteidigern geltend gemacht worden sind. Dass – wie die Beschwerdeführerin in act. 1, Rz. 28 annimmt – im Kanton Wallis für amtliche Mandate ein Stundenansatz von Fr. 180.– üblich sei, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Eine solche Annahme fin- det im Übrigen auch keine Stütze im GTar/VS.

E. 5.3 Die von der Beschwerdeführerin präsentierte Honorarnote beinhaltet einen Stundenaufwand (noch ohne den Aufwand für den mündlichen Berufungs- prozess) von 30.65 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.–. Inklu- sive aller Auslagen machte sie für ihre Bemühungen vor der Berufungsver- handlung eine Entschädigung von Fr. 7'533.15 geltend (Verfahrensakten VS, pag. 531 ff.). Unter eingangs angeführter Begründung (siehe E. 2.1) er- achtete die Beschwerdegegnerin für sie eine Entschädigung von Fr. 3'600.– (inkl. MwSt. und Auslagen) als angemessen. Geht man davon aus, dass die

- 9 -

Beschwerdegegnerin den Stundenansatz von Fr. 220.– akzeptierte (dieser lag ja schliesslich genau in der Mitte der von den beiden anderen Verteidi- gern in Rechnung gestellten Ansätzen), so muss in Berücksichtigung der (nicht bestrittenen) Auslagen und der Mehrwertsteuer davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin in etwa einen Aufwand von 14 Stun- den als angemessen erachtete. Dieser Aufwand liegt unter demjenigen des Verteidigers von C., obwohl die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin im Quervergleich einen (wenn auch nicht genau bezifferten) grösseren Reiseaufwand bescheinigte und auch die besondere prozessuale Stellung von deren Klienten (als Beklagter von zwei separaten Berufungen) unter- strich. Damit nennt die angefochtene Begründung zwar konkrete Umstände des Einzelfalls, welche den Zuspruch einer höheren Entschädigung zu recht- fertigen vermögen, trägt ihnen im Ergebnis aber keinerlei Rechnung. Die Be- schwerde erweist sich auch in diesem Punkt als begründet.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Ziff. 11 des Urteils des Kantonsgerichts Wallis P1 22 28 vom 17. Februar 2023 ist aufzuheben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO).

E. 7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Gemäss Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) bemisst sich das Ho- norar der Anwältin oder des Anwalts nach deren bzw. dessen notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin machte im Rah- men ihrer Beschwerdeschrift einen entsprechenden Zeitaufwand von 8.5 Stunden geltend (act. 1, Rz. 29). Dieser erscheint als angemessen. Der Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 230.– festzusetzen (vgl. hierzu zu- letzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.263 vom 23. Mai 2023 E. 3.4; BB.2022.147 vom 15. Februar 2023 E. 6.3; BB.2022.96 vom

5. Dezember 2022 E. 4.2). Das der Beschwerdeführerin für das vorliegende

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Beschwerdeverfahren auszurichtende Honorar beläuft sich demnach auf Fr. 1'955.–, zuzüglich 7.7 % MwSt., ausmachend Fr. 150.55.

- 11 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 11 des Urteils des Kantonsgerichts Wallis P1 22 28 vom 17. Februar 2023 wird aufgehoben und zur neuen Ent- scheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'105.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 28. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Felix Ulrich, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Rechtsanwältin,

Beschwerdeführerin

gegen

KANTONSGERICHT WALLIS,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2023.60

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Sachverhalt:

A. Am 9. Dezember 2018 ereignete sich beim Bahnhof Z. eine tätliche Ausei- nandersetzung zwischen B., C. und D. Diesbezüglich erhob die Staatsan- waltschaft des Kantons Wallis (nachfolgend «StA VS») am 2. März 2021 An- klage gegen B., C. und D. wegen Raufhandel, versuchter und vollendeter einfacher Körperverletzung und Drohung (Verfahrensakten VS, pag. 267 ff.). Zuvor wurde Rechtsanwältin A. durch die StA VS mit Verfügung vom 29. Mai 2020 und mit Wirkung auf 22. Januar 2020 als amtliche Verteidigerin von B. bestellt (Verfahrensakten VS, pag. 216 f.).

B. Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron stellte mit Urteil vom 24. Januar 2022 das Verfahren gegen B. wegen versuchter Tätlichkeiten ein und sprach diesen von den Vorwürfen des Raufhandels, der einfachen Körperverletzung und der Drohung frei. Gleichzeitig sprach es C. des Raufhandels und der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig. D. wurde des Raufhan- dels schuldig erkannt. RA A. wurde vom Staat Wallis für die amtliche Vertei- digung von B. mit Fr. 7'122.– (inkl. Auslagen von Fr. 143.20 und MwSt.) ent- schädigt (Verfahrensakten VS, pag. 389 ff.).

C. Sowohl C. als auch D. legten gegen dieses Urteil Berufung ein. Nebst ande- rem beantragten sie, B. sei des Raufhandels, eventualiter der einfachen Kör- perverletzung sowie wegen Drohung schuldig zu sprechen bzw. dieser sei gemäss Anklage zu verurteilen und angemessen zu sanktionieren (Verfah- rensakten VS, pag. 438 ff., 444 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung am Kantonsgericht Wallis vom 25. November 2022 reichte RA A. für ihre Auf- wendungen im Berufungsverfahren eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 7'533.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) ein und beantragte nebst anderem, sie sei gemäss Honorarnote und dem Aufwand am Verhandlungstag zu ent- schädigen (Verfahrensakten VS, 509 ff., 531 ff.).

D. In Ziff. 11 des Dispositivs seines Urteils vom 17. Februar 2023 erkannte das Kantongericht Wallis Folgendes (act. 1.1):

RA A. wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'600.– zugesprochen. (…)

Das schriftlich begründete Urteil wurde RA A. am 2. März 2023 zugestellt (vgl. Verfahrensakten VS, pag. 608).

- 3 -

E. Dagegen erhob RA A. am 13. März 2023 (Montag) Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgen- des:

1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils des Kantonsgerichts Wallis vom 17. Feb- ruar 2023 im Strafverfahren P1 22 28 aufzuheben und die Entschädigung der amtli- chen Verteidigerin (Beschwerdeführerin) auf Fr. 5'625 (zuzüglich MwSt. von 7.7 %) und Auslagen in der Höhe von Fr. 270.95 festzusetzen. 2. Eventualiter sei die Dispositiv Ziffer 11 des Urteils des Kantonsgerichts Wallis vom

17. Februar 2023 im Strafverfahren P1 22 28 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben. Im Weiteren sei die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozess- entschädigung von Fr. 2'125 (zuzüglich MwSt. von 7.7 %) zu bezahlen.

Mit Schreiben vom 21. März 2023 teilte das Kantonsgericht Wallis mit, auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde zu verzichten und auf sein Urteil zu verweisen (act. 3). Gleichzeitig übermachte es der Beschwerdekammer die kantonalen Verfahrensakten. RA A. wurde darüber durch Übermittlung der entsprechenden Eingabe des Kantonsgerichts Wallis informiert (act. 4).

F. Nachdem B. gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis auch Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhob, überliess die Beschwerdekammer diesem vorübergehend die kantonalen Verfahrensakten (vgl. act. 6). Mit Ur- teil 6B_491/2023 vom 7. August 2023 wies das Bundesgericht die bei ihm erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Am 3. Oktober 2023 schritt das Kantonsgericht Wallis gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO zu einer Ergänzung bzw. Berichtigung seines Urteils vom 17. Februar 2023. Dessen Dispositiv-Ziffer 11 blieb dabei jedoch unverändert (vgl. act. 7).

G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 4 -

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Ist die Be- schwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. Novem- ber 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

1.2 Die Beschwerdeführerin erhielt als amtliche Verteidigerin von der Beschwer- degegnerin für das kantonale Berufungsverfahren eine tiefere Entschädi- gung zugesprochen, als sie beantragt hatte. Sie ist zur vorliegenden Be- schwerde legitimiert. Auf deren frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.

1.3 Da der Streitwert vorliegend unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5‘000.– liegt, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen.

2.

2.1 In E. 8.5 des angefochtenen Urteils begründet die Beschwerdegegnerin ih- ren Entscheid zur Entschädigung der Beschwerdeführerin wie folgt:

RA A. reichte vor und anlässlich der rund zweistündigen Berufungsverhandlung einige Doku- mente ein. Sie reiste aus Zürich an. Das Dossier war durchschnittlich umfangreich und stellte keine komplexen Rechtsfragen. Mit der hinterlegten Kostennote macht die Rechtsanwältin einen Aufwand von 30.65 Stunden zuzüglich Anreise, die zwei Stunden Berufungsverhand- lung sowie Auslagen von Fr. 270.95 geltend. Das Studium und die Mitteilung des erstinstanz- lichen Urteils an den Mandanten (1h) wurden bereits mit der Entschädigung vor erster Instanz abgegolten. Die Anreisezeit und -kosten sind deutlich höher, als diejenigen der Verteidiger aus dem Wallis. Der geltend gemachte und mit den anderen Verteidigern verglichen bedeu- tend höhere Aufwand lässt sich indes nur teilweise mit dem Reiseweg und der prozessualen

- 5 -

Stellung begründen. In Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien, unter Anwendung des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwal- tungsbehörden des Kantons Wallis vom 11. Februar 2009 (GTar/VS; SGS 173.8), wird das Honorar auf Fr. 3‘600.– inkl. MwSt. und Auslagen für das Berufungsverfahren festgelegt.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich sinngemäss geltend, die an- gegebene Begründung der Beschwerdegegnerin sei unzureichend (act. 1, Rz. 8). Zudem wirft sie der Beschwerdegegnerin vor, sie habe die Methode der Pauschalentschädigung unsachlich gehandhabt (act. 1, Rz. 9). Anhand der von ihr dargelegten Plausibilitätsrechnung (act. 1, Rz. 10 ff.) versucht sie darzulegen, dass die zugesprochene Entschädigung viel tiefer liege als ihr anwaltlicher Aufwand tatsächlich gewesen sei (act. 1, Rz. 4).

3.

3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschä- digt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Ge- mäss dessen Art. 1 Abs. 1 regelt das GTar/VS den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Wal- lis in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen. Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den Art. 27 ff. GTar/VS berech- net, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar/VS). Das Honorar hält sich zwischen einem in Kapitel 4 des GTar/VS vorgesehenen Minimum und Ma- ximum. Berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwie- rigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar/VS). Die Behörde setzt das Honorar in runden Zahlen fest, indem sie zudem den Sonderbe- stimmungen in den verschiedenen Prozessordnungen nachkommt (Art. 27 Abs. 4 GTar/VS). In Fällen, die eine aussergewöhnliche Arbeit erforderten, insbesondere wenn sie teilweise ausserhalb der ordentlichen Arbeitsstunden ausgeführt werden musste, wenn die Beweismittel zahlreich und schwierig beizubringen oder zu koordinieren waren, das Dossier des Beweisverfah- rens einen ganz besonderen Umfang annahm, die Rechts- und Sachver- haltsfragen heikel waren, der Rechtsbeistand mehrere Parteien vertreten musste oder sein Klient mehreren Parteien gegenüberstand, kann die Be- hörde als Honorar einen höheren Betrag gewähren, als im Tarif vorgesehen ist (Art. 29 Abs. 1 GTar/VS). Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. j GTar/VS wird das Honorar vor dem Kantonsgericht im Berufungs- und Revisionsverfahren fest- gesetzt auf Fr. 1‘100.– bis Fr. 8‘800.–.

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Die Festsetzung des Honorars im

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Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Vertei- digung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsanwältin oder vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454; 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.4).

4.

4.1.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtspre- chung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu be- gründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (siehe zuletzt u.a. die Urteile des Bundesgerichts 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.1.2.2; 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.1.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.7; 6B_499/2022 vom 12. September 2022 E. 5.3; jeweils m.w.H.).

4.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen un- eingeschränkt überprüft (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 S. 29; 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1).

4.2 Zur inhaltlichen Würdigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Honorarnote lassen sich im angefochtenen Urteil lediglich drei Sätze finden. Nebst einer punktuellen Kritik am geltend gemachten Aufwandposten «Stu- dium und Mitteilung des erstinstanzlichen Urteils an den Mandanten» sowie der Feststellung, dass die Anreisezeit und -kosten für die im Kanton Zürich praktizierende Beschwerdeführerin deutlich höher seien als für die Verteidi- ger aus dem Wallis, beschränkt sich die Beschwerdegegnerin auf einen we- nig konkreten Quervergleich mit eben diesen Verteidigern aus dem Wallis. Demnach lasse sich der geltend gemachte und verglichen mit den anderen

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Verteidigern bedeutend höhere Aufwand nur teilweise mit dem Reiseweg und der prozessualen Stellung begründen. Die von der Beschwerdegegnerin pauschal festgelegte Entschädigung für die Beschwerdeführerin beläuft sich auf weniger als die Hälfte des mit entsprechender Honorarnote geltend ge- machten Betrags. Eine Auseinandersetzung der Beschwerdegegnerin in Be- zug auf die konkret geltend gemachten Aufwendungen kann dem Urteil – mit Ausnahme des erwähnten Aufwandpostens «Studium und Mitteilung des erstinstanzlichen Urteils an den Mandanten» nicht entnommen werden. Wel- che anderen Posten sie allenfalls als sachfremd oder übertrieben erachtet, bleibt unklar. Auch äussert sich die Beschwerdegegnerin nicht konkret dazu, inwiefern der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwie- rigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen würde. Die Beschwerdegegnerin räumt zwar ein, dass die Beschwerdeführerin höhere Anreisezeit und -kosten hatte und dass sich ihr Klient als Beklagter von zwei Berufungen in einer besonderen prozessualen Stellung befand. Wie sie die- sen Umständen konkret Rechnung getragen hat oder von welcher von der Beschwerdeführerin nützlich aufgewandten Zeit (vgl. Art. 27 Abs. 1 GTar/VS) bzw. von welchem (auch bei der Honorarbemessung nach Pauschalbeträ- gen zu berücksichtigenden) effektiven Zeitaufwand (siehe BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454) sie selber bei der Festlegung der angefochtenen Entschädi- gung ausging, lässt sich nicht nachvollziehen. Die oben wiedergegebene Be- gründung (siehe E. 2.1) muss nach dem Gesagten als ungenügend bezeich- net werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Da die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hat, im vorliegenden Verfahren eine nachträgliche Begründung einzureichen, kommt auch eine Heilung der Gehörsverletzung nicht in Betracht. Ziff. 11 des Dispositivs des angefochte- nen Urteils ist aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Im Rahmen der neuen Entschei- dung wird die Beschwerdegegnerin auch den nachfolgenden Erwägungen Rechnung zu tragen haben.

5.

5.1 Die vorliegend zur Diskussion stehende Entschädigung wurde von der Be- schwerdegegnerin offensichtlich in Anwendung des Tarifrahmens von Art. 36 Abs. 1 lit. j GTar/VS festgesetzt. Wie eingangs erwähnt (E. 3.2) ist ein solches Vorgehen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grund- sätzlich zulässig. Die Beschwerdeinstanz ist jedoch gehalten, korrigierend einzugreifen, wenn die festgesetzte Pauschale in keiner Weise auf die kon- kreten Verhältnisse Rücksicht nimmt und im Einzelfall ausserhalb jedes ver- nünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsanwältin oder vom Rechtsan- walt geleisteten Diensten steht.

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5.2 Ein Quervergleich aller dem Berufungsgericht eingereichten und durch die- ses beurteilten Honorarnoten erlaubt immerhin eine Bestimmung der von der Beschwerdegegnerin angenommenen, konkreten Verhältnisse im vorliegen- den Fall (siehe act. 1.1, E. 8.3–8.5). Mit Blick auf die in Art. 27 Abs. 1 GTar/VS enthaltenen Bemessungskriterien hielt die Beschwerdegegnerin für alle Beteiligten fest, das Dossier sei durchschnittlich umfangreich und habe keine komplexen Rechtsfragen aufgeworfen. Der Verteidiger des Beschul- digten C. präsentierte der Beschwerdegegnerin eine Honorarnote, mit wel- cher er einen Aufwand von 16 Stunden und 45 Minuten geltend machte. Da- bei ging er von einem Stundenansatz von Fr. 180.– aus. Inklusive aller Aus- lagen machte er eine Entschädigung von Fr. 3'095.30 geltend (siehe Verfah- rensakten VS, pag. 507 f.). Diesen Aufwand betreffend hielt die Beschwer- degegnerin fest, ein Aufwandposten von 1 Stunden und 15 Minuten sei be- reits durch die erstinstanzliche Entschädigung abgegolten. Insgesamt erach- tete sie für den Verteidiger von C. eine Entschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) als angemessen. Der Verteidiger von D., dem bezüg- lich der Tatvorwürfe eine weniger bedeutende Rolle zukam, machte in seiner Honorarnote einen Aufwand von 9.65 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 260.– geltend. Inklusive aller Auslagen beantragte er die Ausrichtung ei- ner Entschädigung von Fr. 2'773.75 (Verfahrensakten VS, pag. 506). Die Beschwerdegegnerin kommentierte diese Honorarnote inhaltlich nicht, er- achtete aber ein Honorar von Fr. 2'600.– (inkl. MwSt. und Auslagen) als an- gemessen. Mit anderen Worten hat die Beschwerdegegnerin diese beiden Honorarnoten im Grundsatz wie vorgelegt akzeptiert und gestützt darauf die entsprechenden Entschädigungen festgelegt. Die geringen Abweichungen dürften letztlich auch auf Art. 27 Abs. 4 GTar/VS zurückzuführen sein, wo- nach die Behörde das Honorar jeweils in runden Zahlen festsetzt. Offensicht- lich keinen Anlass zur Diskussion gaben die unterschiedlichen Stundenan- sätze, welche von den beiden Verteidigern geltend gemacht worden sind. Dass – wie die Beschwerdeführerin in act. 1, Rz. 28 annimmt – im Kanton Wallis für amtliche Mandate ein Stundenansatz von Fr. 180.– üblich sei, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Eine solche Annahme fin- det im Übrigen auch keine Stütze im GTar/VS.

5.3 Die von der Beschwerdeführerin präsentierte Honorarnote beinhaltet einen Stundenaufwand (noch ohne den Aufwand für den mündlichen Berufungs- prozess) von 30.65 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.–. Inklu- sive aller Auslagen machte sie für ihre Bemühungen vor der Berufungsver- handlung eine Entschädigung von Fr. 7'533.15 geltend (Verfahrensakten VS, pag. 531 ff.). Unter eingangs angeführter Begründung (siehe E. 2.1) er- achtete die Beschwerdegegnerin für sie eine Entschädigung von Fr. 3'600.– (inkl. MwSt. und Auslagen) als angemessen. Geht man davon aus, dass die

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Beschwerdegegnerin den Stundenansatz von Fr. 220.– akzeptierte (dieser lag ja schliesslich genau in der Mitte der von den beiden anderen Verteidi- gern in Rechnung gestellten Ansätzen), so muss in Berücksichtigung der (nicht bestrittenen) Auslagen und der Mehrwertsteuer davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin in etwa einen Aufwand von 14 Stun- den als angemessen erachtete. Dieser Aufwand liegt unter demjenigen des Verteidigers von C., obwohl die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin im Quervergleich einen (wenn auch nicht genau bezifferten) grösseren Reiseaufwand bescheinigte und auch die besondere prozessuale Stellung von deren Klienten (als Beklagter von zwei separaten Berufungen) unter- strich. Damit nennt die angefochtene Begründung zwar konkrete Umstände des Einzelfalls, welche den Zuspruch einer höheren Entschädigung zu recht- fertigen vermögen, trägt ihnen im Ergebnis aber keinerlei Rechnung. Die Be- schwerde erweist sich auch in diesem Punkt als begründet.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Ziff. 11 des Urteils des Kantonsgerichts Wallis P1 22 28 vom 17. Februar 2023 ist aufzuheben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO).

7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Gemäss Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) bemisst sich das Ho- norar der Anwältin oder des Anwalts nach deren bzw. dessen notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin machte im Rah- men ihrer Beschwerdeschrift einen entsprechenden Zeitaufwand von 8.5 Stunden geltend (act. 1, Rz. 29). Dieser erscheint als angemessen. Der Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 230.– festzusetzen (vgl. hierzu zu- letzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.263 vom 23. Mai 2023 E. 3.4; BB.2022.147 vom 15. Februar 2023 E. 6.3; BB.2022.96 vom

5. Dezember 2022 E. 4.2). Das der Beschwerdeführerin für das vorliegende

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Beschwerdeverfahren auszurichtende Honorar beläuft sich demnach auf Fr. 1'955.–, zuzüglich 7.7 % MwSt., ausmachend Fr. 150.55.

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Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 11 des Urteils des Kantonsgerichts Wallis P1 22 28 vom 17. Februar 2023 wird aufgehoben und zur neuen Ent- scheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'105.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Bellinzona, 28. November 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin A. - Kantonsgericht Wallis

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.