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BB.2021.263

Bundesstrafgericht · 2023-05-23 · Deutsch CH

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 und Nachtrag dazu vom 20. November 2020 liess A. bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafanzeige gegen die Bank B. Co., nicht namentlich bezeichnete Mitglieder der Geschäftsleitung der Bank B. Co. sowie gegen C. einreichen. Darin erhob er die Vorwürfe der Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 Abs. 1 BankG), des Anwalts- bzw. Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB) und der verbotenen Hand- lungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB).

Zum Hintergrund seiner Strafanzeige führte der in den USA wohnhafte An- zeigeerstatter aus, er habe, auf Anregung seines Kundenberaters D. hin, seine auf dem Konto bei der Bank B. Co. liegenden Vermögenswerte in eine liechtensteinische Stiftung einzubringen, die Stiftung E. durch C., Rechtsan- walt, […] bei der Kanzlei F. AG, aufsetzen lassen. Hätten sein Kundenbera- ter bei der Bank und C. ihn pflichtgemäss darüber aufgeklärt, dass er die von der Siftung E. gehaltenen Vermögenswerte in den USA als deren wirtschaft- lich Berechtigter deklarieren müsse, hätte er keinesfalls der Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung zugestimmt. Davon ausgehend warf A. den an- gezeigten Personen im Wesentlichen vor, in gegen C. und die Bank geführ- ten Verfahren dem US-amerikanischen Justizministerium (Department of Justice, DOJ) neben dem Konto der Stiftung E. widerrechtlich seinen Namen als wirtschaftlich Berechtigten offenbart zu haben. Infolgedessen habe er keine Möglichkeit gehabt, am Selbstanzeigeprogramm US Voluntary Disclo- sure Program teilzunehmen, und Agenten der Strafermittlungsabteilung der US-amerikanischen Steuerbehörde IRS hätten ihn aufgesucht. Er sei im Sinne der StPO als Geschädigter zu betrachten, da ihm ein direkter Vermö- gensschaden erwachsen sei. A. erklärte, sich sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt als Privatkläger zu konstituieren (Verfahrensakten der Bundesan- waltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten BA»]; pag. 05-00-0001 ff.; s. im Einzelnen auch nachfolgend lit. G.2).

B. Auf Ersuchen vom 25. Juni 2020 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich um Verfahrensübernahme (Verfahrensakten BA, pag. 02-00-0001 f.) und Nachfrage vom 10. Dezember 2020 (Verfahrensakten BA, 02-00-0013 ff.) erklärte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 1. März 2021 (Ver- fahrenszeichen SV-20.0761), das Verfahren in Bundeskompetenz weiterzu- führen (Verfahrensakten BA, 02-00-0020). Gestützt darauf trat die Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich die Strafuntersuchung mit Abtretungsver- fügung vom 4. März 2021 an die Bundesanwaltschaft ab (Verfahrensakten BA, 02-00-0021).

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C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 teilte die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 318 StPO A. und C. im Verfahren SV.20.0761 mit, die Strafuntersu- chung gelte infolge der schriftlichen Einvernahmen von C. und des Direktors der Bank B. Co. als eröffnet. Der angezeigte C. werde neu als beschuldigte Person geführt. Soweit sich die Anzeige gegen die Bank B. Co. bzw. gegen «namentlich nicht genannte Mitglieder» ihrer Geschäftsführung richte, bleibe es beim Strafverfahren gegen Unbekannt. Die Bundesanwaltschaft hielt wei- ter fest, sie erachte die Strafuntersuchung als vollständig und beabsichtige den Erlass einer Einstellungsverfügung. Abschliessend setzte sie den Par- teien eine Frist an, Beweisanträge zu stellen, wobei bereits gestellte Beweis- anträge nicht wiederholt werden müssten (Verfahrensakten BA, pag. 03-00- 0001 f.).

D. C. reichte der Bundesanwaltschaft seine Stellungnahme mit Schreiben vom

21. Oktober 2021 ein, unter Beilage der Eingabe der Rechtsvertreter der Bank B. Co. vom 24. Februar 2021 und unter Verweis auf die betreffenden rechtlichen Ausführungen und Beweisofferten (Verfahrensakten BA, pag. 03- 00-0010 ff.). Er führte aus, er sei für A. betreffend die Stiftung E. als Finanzintermediär tätig gewesen. Der Mandatsvertrag enthalte keine anwalt- liche Tätigkeit im Sinne von Art. 321 StGB und auch keine beratende Tätig- keit (Verfahrensakten BA, pag. 03-00-0010 ff.). Mit Schreiben vom 8. November 2021 liess A. der Bundesanwaltschaft seine Stellungnahme zukommen (Verfahrensakten BA, pag. 03-00-0014 ff.). Er hielt daran fest, dass er C. als Rechtsanwalt mandatiert und ihn mit der Errichtung der Stiftung E. beauftragt habe (Verfahrensakten BA, pag. 03-00- 0014 ff.). Der Mandatsvertrag belege nach seiner Ansicht eindeutig, dass C. das Mandat in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt geführt habe. Hervorzu- heben sei, dass C. wie auch die Kanzlei F. AG Rechnungen für Rechtsbera- tung gestellt hätten. Er habe C. ausdrücklich aufgrund von dessen besonde- ren Kenntnissen […] mandatiert – dies sei auch das Spezialgebiet gewesen, welches die Kanzlei F. AG für C. angegeben habe. Er habe nachweislich C. explizit so instruiert, dass keinesfalls eine reporting obligation (steuerrechtli- che Deklarationspflicht) in den USA für ihn geschaffen werden dürfe und dass auch keinerlei Verpflichtungen der Stiftung E. gegenüber dem Fiskus der USA geschaffen werden dürfe. Die schriftlichen Stifterinstruktionen wür- den diese Tatsache zweifelsfrei beweisen (a.a.O., pag. 03-00-0021 f.).

E. Am 13. Dezember 2021 erliess die Bundesanwaltschaft im Verfahren SV.20.0761 eine Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 319 ff. StPO mit

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Vereinigungsverfügung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 StPO (Verfahrensakten BA, pag. 03-00-0029).

E.1 Im Einzelnen vereinigte die Bundesanwaltschaft in Disp. Ziff. 1 die Straf- untersuchung SV.20.0761 gegen C. und Unbekannt wegen Verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB), Wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB), Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Abs. 1 StGB) und Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 Abs. 1 BankG).

In Disp. Ziff. 2 stellte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen C. wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB), wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Abs. 1 StGB) ein.

In Disp. Ziff. 3 stellte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB), wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und Ver- letzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 Abs. 1 BankG) ein (Verfahrensakten BA, pag. 03-00-0029).

E.2 Die Bundesanwaltschaft legte ihrer Einstellungsverfügung folgenden Sach- verhalt zu Grunde:

«II. Zu beurteilender Sachverhalt

1. Am 10. November 2007 schloss der Anzeigeerstatter einen Mandatsvertrag mit

C. und der G. lnc. ab.

Gestützt auf den Mandatsvertrag gründete C. die Stiftung E., eine dem liech- tensteinischen Recht unterstehende Stiftung mit Sitz in Z. (Liechtenstein). Für die Stiftung E. wurde bei der Bank B. Co. das Konto Nr. 1 eröffnet, wobei der Anzeigeerstatter als wirtschaftlich berechtigte Person deklariert wurde. Entsprechend dem Mandatsvertrag fungierte C. als einzelzeichnungsberechtig- ter Stiftungsrat der Stiftung E. und hatte gleichsam die Einzelzeichnungsbe- rechtigung für das Konto Nr. 1 inne. C. wurde befugt, die Stiftung E. im Rahmen der Statuten und Beistatuten (By-Laws) nach eigenem Ermessen zu führen, wobei die schriftlich geäusserten Wünsche des Anzeigeerstatters zu berück- sichtigen waren («...The Mandatory shall act in his own discretion whereby he shall endeavor to take into account the wishes of the Principal expressed to him in writing...»). Dem Anzeigeerstatter kamen hingegen innerhalb der Siftung E. keine Funktionen oder Befugnisse zu.

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Das Konto der Stiftung E. bei Bank B. Co. wurde Ende 2009 durch C. aufgelöst und zur Bank H. übertragen.

2. Gegen C. wurde […] 2013 in den USA Anklage wegen Steuerdelikten erhoben. Im Rahmen dieses Strafverfahrens kooperierte C. mit den US-Behörden […] und lieferte am […] 2013 […] ein vollumfängliches Schuldeingeständnis ab. Gemäss der Strafanzeige und den Nachträgen dazu wird C. im Wesentlichen vorgeworfen, den US-Justizbehörden […] 2013 Daten zur Stiftung E. und zum Anzeigeerstatter als wirtschaftlich berechtigte Person an dieser Stiftung preis- gegeben und damit das Berufsgeheimnis verletzt und ebenfalls gegen Art. 271 StGB und Art. 273 StGB verstossen zu haben. 3. Im Herbst 2013 erstattete der Anzeigeerstatter beim Internal Revenue Service (IRS) eine steuerliche Selbstanzeige, mit dem Ziel, in den USA am Selbstan- zeigeprogramm (US Voluntary Disclosure Program) teilnehmen zu können. Der IRS teilte ihm daraufhin mit, dass eine Teilnahme am Selbstanzeigeprogramm verweigert werde, weil der IRS bereits über die Informationen betreffend den Anzeigeerstatter und die Stiftung E. verfüge. 4. Im Februar 2014 reichte der Anzeigeerstatter den US-Behörden überarbeitete Steuererklärungen nach, in welchen er sämtliche finanziellen Mittel der Stiftung E. als persönliches Vermögen deklarierte. Seine steuerliche Situation in den USA konnte der Anzeigeerstatter sodann offenbar noch im Frühjahr/Sommer 2014 bereinigen.

5. Am 6. Juni 2014 wurde der Anzeigeerstatter vom United States District Court des Southern District of New York wegen Steuerdelikten im Zusammenhang mit der Stiftung E. zur Anhörung vor der Grand Jury vorgeladen. Aus der Sach- verhaltsdarstellung des Anzeigeerstatters ist zu schliessen, dass diesem Straf- verfahren nach seiner Anhörung keine weitere Folge gegeben wurde.

6. Gegen die Bank B. Co. wurde im Jahr 2014 in den USA ebenfalls ein Strafver- fahren wegen Steuerdelikten eröffnet. In diesem Rahmen hat die Bank B. Co. veranlasst, dass ihre US-Anwälte dem DoJ am 23. Juni 2014 und nochmals am

27. Juli 2018 im Zusammenhang mit dem Konto Nr. 1 der Name, die letztbe- kannte Adresse sowie das Geburtsdatum von A. mitteilten. Bei diesen Mitteilungen stützte sich Bank B. Co. auf eine von C. am 23. Oktober 2013 unterzeichnete Erklärung, wonach - das Konto der Stiftung E. (Nr. 1) sowie alle diesbezüglichen Informationen den US-Steuerbehörden bereits offengelegt worden sind oder noch offen- gelegt werden, - Bank B. Co. ermächtigt und instruiert wird, dem DoJ bezogen auf das Konto Stiftung E. (Nr. 1) alle relevanten Informationen zur Kundenbezie- hung herauszugeben.

Gemäss der Strafanzeige und den Nachträgen dazu wird Bank B. Co. bzw. ihren Mitarbeitenden zusammengefasst vorgeworfen, durch Bekanntgabe die- ser Daten das Bankgeheimnis verletzt und gegen Art. 271 StGB sowie Art. 273 StGB verstossen zu haben.

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7. Schliesslich trat C. am […] 2017 vor dem […] im Verfahren gegen I., welcher ehemals für die Bank H. tätig war, als Zeuge auf. Der Anzeigeerstatter wirft C. vor, im Rahmen dieser Zeugenaussage seine An- gaben aus dem Jahr 2013 bestätigt zu haben. Im Nachtrag zur Strafanzeige vom 20. November 2020 sowie in der Stellungnahme vom 17. November 2021 wird diesbezüglich der Vorwurf der verbotenen Handlung für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) erhoben. In der Stellungnahme vom

8. November 2021 werden im Zusammenhang mit der betreffenden Zeugen- aussage zudem die Vorwürfe des wirtschaftlichen Nachrichtendiensts (Art. 273 StGB) sowie der Berufsgeheimnisverletzung (Art. 321 Ziff. 1 StGB) formuliert».

F. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 (eingegangen am 28. Dezember 2021) erhebt A. (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Einstel- lungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Dezember 2021 und bean- tragt in der Hauptsache die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Fortsetzung der Untersuchung SV.20.0761 und stellt im Übrigen Beweisan- träge für das fortzusetzende Verfahren, alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten der Staatskasse (act. 1).

G. Im Rahmen des Schriftenwechsels liessen sich die Parteien in der Folge zum Teil mehrfach zu den jeweiligen Eingaben der Gegenpartei vernehmen (Da- tumangaben beziehen sich jeweils auf den Eingang): Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners 4 (C.) am 17. Januar 2022 (act. 8), der Beschwer- degegnerin 1 (Bundesanwaltschaft) am 24. Januar 2022 (act. 9; Verzicht auf inhaltliche Bemerkungen, Aktenübermittlung); Beschwerdegegner 2 und 3 (Bank B. Co. und namentlich nicht genannte Mitglieder der Geschäftsleitung Bank B. Co.) am 24. Januar 2022 (act. 11); Replik des Beschwerdeführers am 21. März 2022 (act. 17); Beschwerdeduplik des Beschwerdegegners 4 am 25. März 2022 (act. 20); der Beschwerdegegnerin 1 am 7. April 2022 (act. 22); der Beschwerdegegner 2 und 3 am 14. April 2022 (act. 23); Stel- lungnahme des Beschwerdeführers zu den Dupliken der Beschwerdegegner am 12. Mai 2022 (act. 28); unaufgeforderte Stellungnahmen dazu des Be- schwerdegegners 4 am 23. Mai 2022 (act. 30) und der Beschwerdegegner 2 und 3 am 24. Mai 2022 (act. 32); weiter unaufgeforderte Eingaben mit wechselweisen Stellungnahmen des Beschwerdeführers am 3. Juni 2022 (act. 34); des Beschwerdegegners 4 am 16. Juni 2022 (act. 36); der Be- schwerdegegner 2 und 3 am 17. Juni 2022 (act. 37); des Beschwerdeführers am 28. Juni 2022 (act. 42); der Beschwerdegegner 2 und 3 am 7. Juli 2022 (act. 44); des Beschwerdegegners 4 am 7. Juli 2022 (act. 45).

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H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderem die Privat- klägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).

Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO) und bei Antrags- delikten die zur Stellung des Strafantrags berechtigte Person (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechts- guts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.1 f. S. 78; 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457; 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 383; 138 IV 258 E. 2.2 S. 263; je mit Hinweisen). Damit wer- den vom Geschädigtenkreis (in diesem Sinne) Personen ausgeschlossen, die ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben, die Rechtsnachfolger geschädigter Personen oder sonstige Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden. Massgeblich ist demnach, ob eine Person, die sich als Privatkläger konstituieren will, Trägerin eines Rechtsguts ist, welches unter den Schutzbereich der (mutmasslich) verletz- ten Strafnorm fällt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 21 und N. 21a zu Art. 115 StPO). Irrelevant ist das Vorliegen eines

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Schadens im privatrechtlichen Sinne (BGE 145 IV 491 E. 2.4.2 S. 498, m.w.H.). Die Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Rechts- verletzung im Sinne von Art. 115 StPO erscheint nicht als gleichbedeutend mit dem im ausservertraglichen Haftpflichtrecht verwendeten Begriffspaar des unmittelbaren und mittelbaren Schadens. In Art. 115 StPO soll sich das Wort «unmittelbar» auf die durch die Straftat verletzten Rechte beziehen (BGE 138 IV 258 E. 3.1.1 S. 265; 139 IV 78 E. 3.3.3 S. 82).

Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträch- tigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457; 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.; 139 IV 78 E. 3.3.3 S. 81 f.; 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3 S. 262 f.; je mit Hinweisen). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftat- bestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 21, 46 und 68 ff. zu Art. 115 StPO). Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 140 IV 155 E. 3.2 S. 158; 138 IV 258 E. 2.3 S. 263; je mit Hinweisen).

E. 1.3 Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss der Beschwerdeführer auch die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich seine Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016, E. 3.1 in fine; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2).

E. 1.4.1 In der angefochtenen Einstellungsverfügung kam die Beschwerdegegnerin 1 zum Schluss, dass die Legitimation des Beschwerdeführers zur Privatklage unter den Titeln von Art. 47 BankG, Art. 271 StGB und Art. 273 StGB zu verneinen sei (Verfahrensakten BA, pag. 03-00-0032 f.). Der Beschwerde- führer sei nicht Bankkunde der Beschwerdegegnerin 2 und damit nicht Trä- ger des von Art. 47 BankG geschützten Rechtsguts. Dass dem Beschwer- deführer mit entsprechenden Kostenfolgen die Teilnahme am US-amerika- nischen Selbstanzeigeprogramm verweigert worden sein soll und dass er seine Strafverfolgung habe befürchten müssen, stelle, wenn überhaupt, bloss eine mittelbare Beeinträchtigung des Beschwerdeführers dar. Soweit

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der Beschwerdeführer geltend mache, dass der Beschwerdegegner 4 als Rechtsanwalt für ihn tätig gewesen sei und in diesem Rahmen das Berufs- geheimnis verletzt habe, sei er zur Privatklage legitimiert (Verfahrensakten BA, pag. 03-00-0034). Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte in der Be- schwerdeantwort unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 9).

E. 1.4.2 Unter dem Titel «Formelles» hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde ohne weitergehende Begründung lediglich fest, er sei zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert (act. 1 S. 4). Unter dem Titel «Materiel- les» und Abschnitt «11. Unzutreffende Beurteilung der Legitimation des Be- schwerdeführers als Privatkläger im Strafverfahren» legte er seine Gründe dar, weshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 1 seine Le- gitimation als Privatkläger zu bejahen sei (act. 1 S. 26 f.). Er argumentierte, nicht nur der Bankkunde, sondern auch der Dritte sei Geheimnisherr, sofern es sich um Geheimnisse handle, welche diesen betreffen würden. Der Be- schwerdeführer sei somit Geheimnisherr und daher als geschädigte Person zu beurteilen. Er sei ebenfalls Träger des von Art. 47 BankG geschützten Rechtsguts. Betreffend die Staatsschutzdelikte von Art. 271 und Art. 273 StGB habe er dargetan, dass er durch die rechtswidrige Offenlegung seiner Daten durch die Beschuldigten in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt worden sei und eine unmittelbare, konkrete Schädigung erlitten habe. Nebst den hohen Anwaltskosten und finanziellen Einbussen habe die Gewissheit des Beschwerdeführers, sich im direkten Schussfeld der US- amerikanischen Steuer- und Strafverfolgungsbehörden zu befinden, zu gros- ser Besorgnis und seelischer Unbill über einen Zeitraum von mehreren Jah- ren geführt, dass er sich der stetigen Gefahr strafrechtlicher Verfolgung in den USA ausgesetzt gewusst habe. Im Rahmen der Beschwerdereplik hielt der Beschwerdeführer an seiner Behauptung in der Beschwerde fest, wo- nach seine Legitimation zu bejahen sei (act. 17 S. 29 f.).

E. 1.4.3 Die Beschwerdegegner 2 und 3 bestritten die Privatklägerstellung des Be- schwerdeführers hinsichtlich Art. 47 BankG, Art. 271 StGB und Art. 273 StGB (act. 11 S. 26 f.). Selbst wenn der Beschwerdeführer für die Frage des Schutzbereichs des Bankkundengeheimnisses noch als Geheimnisherr in ei- nem weiteren Sinne anzusehen wäre, weil die Bank nicht selbst über das Geheimnis disponieren könnte, so bleibe die Dispositionsbefugnis über den Schutzbereich beim eigentlichen Bankkunden (act. 11 S. 22). Es wäre voll- kommen systemfremd, wenn eine Drittpartei, in casu der wirtschaftlich Be- rechtigte, vom Bankkunden um Zustimmung zur Offenlegung ihrer Daten er- sucht werden müsste (act. 11 S. 26). Im Zusammenhang mit Art. 271 StGB

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und Art. 273 StGB brachten die Beschwerdegegner 2 und 3 vor, in der Argu- mentation des Beschwerdeführers liege letztlich die Aussage, die Schweiz habe es zur Aufgabe des Staatsschutzes gemacht, Steuerhinterzieher vor den Folgen ihres Handelns zu schützen und ihnen unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile zu erhalten, was offenkundig unhaltbar sei (act. 11 S. 27). Die Beschwerdegegner 2 und 3 hielten in der Beschwerdeduplik an ihren bisherigen Ausführungen zur Privatklägerstellung des Beschwerdeführers fest (act. 23 S. 32).

E. 1.4.4 Der Beschwerdegegner 4 äusserte sich nicht zur Legitimation des Beschwer- deführers. Er wiederholte seine früheren Einwendungen in der Sache, wo- nach er gegenüber dem Beschwerdeführer keine anwaltliche Beratung er- bracht habe und schon gar nicht betreffend Steuern. Damit entfalle nach sei- ner Ansicht die Basis für die Vorwürfe, er könnte das Anwaltsgeheimnis ge- mäss Art. 321 StGB oder anwaltliche Beratungspflichten bezüglich der Stif- tung E. verletzt haben (act. 8 S. 2).

E. 1.5 Gemäss Art. 321 Ziff.1 Abs. 1 StGB macht sich ein Rechtsanwalt wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses strafbar, wenn er ein Geheimnis offen- bart, das ihm infolge seines Berufes anvertraut worden ist oder das er in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Es muss somit ein Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit und der Kenntnisnahme des Geheimnisses be- stehen, d.h. die anvertrauten Tatsachen und Informationen müssen einen Bezug zum anwaltlichen Mandat aufweisen. Schliesslich wird durch das an- waltliche Berufsgeheimnis das Vertrauen des Klienten in die besondere Ver- traulichkeit des Anwaltsmandats geschützt.

Erfährt der Rechtsanwalt das Geheimnis hingegen im Zusammenhang mit einer politischen, sozialen oder einer anderen nicht berufsspezifischen Tä- tigkeit oder im privaten Kreis, unterliegt er nicht der Geheimhaltungspflicht (OBERHOLZER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 321 StGB N 15 und 17 mit Verweis auf BGE 112 Ib 606 E. c). Dabei sind zu den nicht berufsspezi- fischen Tätigkeiten namentlich auch Vermögensverwaltungen oder die An- lage von Geldern zu zählen, dies jedenfalls dann, wenn sie nicht mit einem zur normalen Anwaltstätigkeit gehörenden Mandat – so z.B. mit einer Güter- ausscheidung oder einer Erbteilung – verbunden sind. Von diesen Ausnah- men abgesehen stellen die erwähnten Tätigkeiten Aktivitäten dar, die nor- malerweise von Vermögensverwaltern, Treuhandbüros oder Banken wahr- genommen werden und nicht unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses stehen. Wollte man die Dinge anders betrachten, so hätte es ein Beschul- digter in der Hand, durch Einschaltung eines Anwalts als Mittelsmann einen

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Erlös aus einer Straftat unter Umständen dem Zugriff der Strafverfolgungs- behörden zu entziehen (BGE 112 Ib 606 E. c). Ist ein Anwalt zugleich Ver- waltungsrat seiner Klientin, so muss zwischen der (berufsspezifisch) anwalt- lichen und der geschäftlichen Tätigkeit unterschieden werden. Unwesentlich ist, ob der Rechtsanwalt das Verwaltungsratsmandat treuhänderisch ausübt. Gegen aussen tritt er als Verwaltungsrat auf und ist zum Zeugnis verpflichtet, weil er die Kenntnisse zur Ausübung seines Mandats ja nicht mit Rücksicht auf seine berufliche Stellung als Anwalt erfährt, sondern im Hinblick auf seine Verwaltungsratstätigkeit. Entscheidend dabei ist, dass die Verwaltungs- ratstätigkeit eben nicht zur eigentlichen Anwaltstätigkeit gehört (BGE 115 IV 197 E. 3bb ff. S. 199 ff.).

Macht eine Person unter Darlegung der entsprechenden Tatsachen geltend, sie habe einen Rechtsanwalt im berufsspezifischen Aufgabenbereich eines Anwalts mandatiert und jener habe das Berufsgeheimnis verletzt, so ist sie als Privatklägerin legitimiert. Der Beschwerdeführer beruft sich vorliegend al- lerdings auf einen Mandatsvertrag, womit er einen Rechtsanwalt, den Be- schwerdegegner 4, auf den ersten Blick zur Hauptsache mit der Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Führung beauftragte. Vermö- gensverwaltungen und die Anlage von Geldern im Allgemeinen stellen frei- lich keine berufsspezifischen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts dar und das Berufsgeheimnis erstreckt sich nicht darauf. Dass eine Beschwerdeberech- tigung seitens des Beschwerdeführers vorliegt, ist mit anderen Worten bei dieser Ausgangslage nicht offensichtlich. Es stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Beschwerde und den weiteren Eingaben in ge- nügender Weise eine berufsspezifische Tätigkeit des Beschwerdegegners 4 bzw. entsprechende Tatsachen dargetan hat, so dass seine Beschwerdele- gitimation in diesem Zusammenhang bejaht werden kann. Mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen zur Sache (E. 2) braucht die Legitimationsfrage nicht abschliessend beurteilt zu werden.

E. 1.6 Der Tatbestand von Art. 47 BankG schützt die Privatsphäre und damit ein Individualrechtsgut des Bankkunden (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BB.2013.177 vom 26. März 2014 E. 1.3.2; BB.2012.133 vom 25. April 2013 E. 2.2.4). Das Gesetz auferlegt Finanzintermediären, na- mentlich den Banken (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a GwG), die Pflicht, die wirtschaftlich berechtigte Person mit der nach den Umständen gebote- nen Sorgfalt festzustellen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 GwG). Die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten ist darauf ausgerichtet, einen Missbrauch des Fi- nanzplatzes Schweiz zum Zwecke der Geldwäscherei zu verhindern. Diese Feststellung wirkt sich in zivilrechtlicher Hinsicht grundsätzlich nicht aus. Das

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Vertragsverhältnis besteht ausschliesslich zwischen der Bank und dem Kon- toinhaber. Der wirtschaftlich Berechtigte hat namentlich kein Auskunftsrecht zum Konto gegenüber der Bank und das Bankgeheimnis ist auch ihm entge- genzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 4C.108/2002 vom 23. Juli 2002 E. 3c).

Vorliegend ist die liechtensteinische Stiftung E. Inhaberin des verfahrensge- genständlichen Kontos und nicht der Beschwerdeführer, welcher sowohl am Konto als auch an der Stiftung lediglich wirtschaftlich Berechtigter ist. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten nicht Träger des geschützten Rechtsguts und er kann diesbezüglich auch nicht als geschädigte Person angesehen werden. Was er dagegen einwendet, zielt an der Sache vorbei. In diesem Punkt ist er zur Beschwerde nicht legitimiert.

E. 1.7 Art. 271 StGB ist ein Straftatbestand des dreizehnten Titels des Strafgesetz- buches («Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesvertei- digung»). Gemäss Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer auf schwei- zerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vor- nimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen. Durch die Be- stimmung sollen die Ausübung fremder Staatsgewalt auf dem Gebiet der Schweiz verhindert und das staatliche Machtmonopol und die schweizeri- sche Souveränität geschützt werden. Damit ist stets der Staat Träger des geschützten Rechtsguts; private Personen können nur indirekt betroffen sein. Angegriffen wird mit einer Verletzung der Bestimmung der Anspruch der Schweiz, dass staatliches Handeln auf ihrem Gebiet allein durch ihre In- stitutionen vorgenommen wird (BGE 148 IV 66 E. 1.4.1 f. S. 69 ff., m.w.H.). Individualrechtsgüter werden durch diesen Straftatbestand weder nachran- gig noch als Nebenzweck geschützt. Da der Einzelne daher im Falle einer Verletzung der betreffenden Strafnorm allenfalls mittelbar betroffen sein kann, ist ihm eine unmittelbare Betroffenheit von vornherein abzusprechen (Urteil des Bundesgerichts 8G.125/2003 vom 9. Dezember 2003 E. 1.3; Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.236 vom 22. Oktober 2020 E.1.3.2; BB.2012.117 vom 5. Oktober 2012 E. 1.4; BB.2006.129 vom 31. Ja- nuar 2007 E. 3.3; Legitimation mit Blick auf die Erwägungen zur Sache nicht beurteilt im Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.48 vom 15. Novem- ber 2021 E. 1.2.1). Wird eine Person durch eine Straftat nur mittelbar betrof- fen, gilt sie nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, und es entfällt für sie die Möglichkeit, sich als Privatklägerin im Strafverfahren zu konstituieren und Parteistellung zu erlangen.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer höchstens geltend ma- chen kann, er sei mittelbar durch die Straftat der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 StGB verletzt (s. auch Beschluss

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des Bundesstrafgerichts BB.2017.191 vom 25. Januar 2018 E. 1.3.3). Er kann somit im Strafverfahren nicht als Geschädigter auftreten und daher auch keine Parteistellung erlangen. Entsprechend ist seine diesbezügliche Beschwerdelegitimation zu verneinen.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2012.133 vom 25. April 2013 beruft, sei vollständigkeitshalber er- gänzt, dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht aufgezeigt hat, in welchen rechtlich geschützten Interessen er durch die allenfalls tatbestandsmässige Handlung unmittelbar beeinträchtigt worden sein soll. Wie bereits erläutert, ist mit Bezug auf das Bankkundengeheimnis der Beschwerdeführer als wirt- schaftlich Berechtigter nicht Träger des mit Art. 47 BankG geschützten Rechtsguts. Sodann ist dieses Individualrecht durch den Straftatbestand von Art. 271 StGB weder nachrangig noch als Nebenzweck geschützt. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb einem Träger des mit Art. 47 BankG geschützten Rechtsguts Geschädigtenstellung mit Bezug auf den Straftatbe- stand von Art. 271 StGB einzuräumen wäre.

E. 1.8 Des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, «wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder priva- ten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht». Auch Art. 273 ahndet ein Delikt gegen den Staat, wie das schon aus seiner Stellung im

13. Titel des Strafgesetzbuches ersichtlich wird (vgl. hierzu ausführlich TPF 2013 164 E. 1.6 f.; siehe auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2013.177 vom 26. März 2014 E. 1.3.2; BB.2012.133 vom 25. April 2013 E. 2.2.2). Der Staat hat ein Interesse daran, dass die unter seiner Gebiets- hoheit stehenden Personen gegen den Verrat von wirtschaftlichen Belangen geschützt seien. Wer einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländi- schen Organisation oder privaten Unternehmung oder deren Agenten ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis preisgibt, beeinträchtigt schon dadurch die Interessen der nationalen Volkswirtschaft, denn jeder schweize- rische Geschäftsbetrieb bildet einen Teil der gesamten schweizerischen Wirtschaft (BGE 101 IV 312 E. 1 S. 313). Art. 273 StGB setzt keine unmittel- bare Verletzung oder Gefährdung der staatlichen Interessen voraus. Denn in jedem wirtschaftlichen Nachrichtendienst zum Nachteil eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens zu Gunsten des Auslands liegt notwen- digerweise eine mittelbare Verletzung oder Gefährdung der staatlichen Inte- ressen, was zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 273 genügt (BGE 98 IV 210 f.). Die Straftat ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 141 IV 155 E. 4.2.1 S. 163; 101 IV 312 E. 1). Der Ausdruck «Geschäftsgeheimnis» um- fasst alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht (BGE 141 IV 155 E. 4.2.1 S. 163; 101

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IV 312 E. 1; 98 IV 210). Der Begriff ist in einem weiteren Sinne zu verstehen als derselbe Begriff im Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB (BGE 141 IV 155 E. 4.2.1 S. 163; 104 IV 175 E. 1b).

Wie in TPF 2013 164 E. 1.6 f. ausführlich dargelegt, ist der Staat Träger des in Art. 273 StGB geschützten Rechtsguts und die betroffenen Wirtschafts- subjekte sind durch den wirtschaftlichen Nachrichtendienst lediglich mittelbar betroffen. Der wirtschaftliche Nachrichtendienst vermag nicht, den Be- schwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten zu verletzen oder zu beein- trächtigen. Dem Beschwerdeführer fehlt auch in diesem Punkt die Beschwer- delegitimation.

Auch hier sei vollständigkeitshalber ergänzt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt hat, in welchen rechtlich geschützten Interessen er durch die allenfalls tatbestandsmässige Handlung unmittelbar beeinträchtigt wor- den sein soll. Wie bereits erläutert, ist mit Bezug auf das Bankkundenge- heimnis der Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigter nicht Träger des mit Art. 47 BankG geschützten Rechtsguts. Der Beschwerdeführer hat ausserdem ohnehin keine durchdringenden Gründe dargelegt, weshalb ei- nem Träger des mit Art. 47 BankG geschützten Rechtsguts Geschädigten- stellung mit Bezug auf den Straftatbestand von Art. 273 StGB einzuräumen wäre.

E. 1.9 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass mit Bezug auf die eingestellte Strafuntersuchung wegen Verletzung von Art. 47 BankG, Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 273 Abs. 2 StGB der Beschwerdeführer nicht be- schwerdelegitimiert ist und auf seine diesbezügliche Beschwerde nicht ein- zutreten ist.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Lega- litätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Er- ledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der

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Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Ein- stellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; vgl. auch BGE 148 IV 124 E. 2.6.7 S. 134).

E. 2.2 Zum Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses gegen den Beschwer- degegner 4 führte die Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Einstel- lungsverfügung aus, dass die Antragsfrist von drei Monaten seit Bekannt- werden der Tat und des Täters gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB i.Vm. Art. 30 f. StGB nicht eingehalten worden sei. Dieser Umstand stelle ein Prozesshin- dernis dar, weshalb das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzu- stellen sei.

E. 2.3 Diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 werden vom Beschwerde- führer weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht bestritten. Er hält ihnen auch nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesag- ten als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist (s. supra E. 1.5 ff.).

E. 3 im Beschwerdeverfahren enthalten zahlreiche Wiederholungen. Daran än- dert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfah- ren zum Teil auch neue Argumente vorbrachte und umfangreiche sowie zum Teil mehrfach unaufgeforderte Eingaben mit zum Teil neuen Beilagen ein- reichte, was aus Sicht der Beschwerdegegner 2 und 3 weitere Aufwendun- gen verursachte (s. act. 44). Zusammenfassend steht fest, dass der für das Beschwerdeverfahren gel- tend gemachte Zeitaufwand für die Rechtsvertretung der Beschwerdegeg- ner 2 und 3 zum einen mehr als das Doppelte dessen beträgt, was im Straf- verfahren generiert wurde, und zudem in einem offensichtlichen Missverhält- nis zum Umfang des Falles steht und zum anderen sich im Einzelnen nicht überprüfen lässt, weshalb bei der Festsetzung der Entschädigung gesamt- haft aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Ausgehend von den vorstehen- den Reduktionsgründen ist nach dem Gesagten unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände des vorliegenden Falles der geltend gemachte Aufwand auf 60 Stunden à Fr. 230.-- und damit gesamthaft auf Fr. 13‘800.-- zu kürzen. Zum Anwaltshonorar hinzuzurechnen sind die Auslagen der Rechtsvertre- tung. Diesbezüglich machen die Beschwerdegegner 2 und 3 einen Betrag von gesamthaft Fr. 1‘997.25 (ohne MWST) geltend. Neben den Kosten «Handelsregister FL» in der Höhe von Fr. 105.-- setzt sich dieser Betrag zur

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Hauptsache aus der Position «Telefon, Fotokopien, Porto» zusammen. Ge- mäss Art. 13 Abs. 1 BStKR werden die Spesen aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet. Vorliegend wurde keine der Auslagenpositionen Telefon, Fotokopien, Porto ausgewiesen. Anstelle der tatsächlichen Kosten kann nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden, wenn be- sondere Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Besondere Verhältnisse, welche einen Pauschalbetrag in der geltend gemachten Höhe rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Es ist somit grundsätzlich auf die tatsäch- lichen und notwendigerweise entstandenen Auslagen abzustellen. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR werden für eine Fotokopie 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen vergütet. Die Beschwerdegegner 2 und 3 wurden im Beschwerdeverfahren jeweils mit einer Kopie der Eingaben der anderen Parteien bedient und jeweils zur Einreichung ihrer eigenen Einga- ben in fünf Exemplaren aufgefordert. Nach dem Gesagten sind Auslagen im Umfang von pauschal Fr. 600.-- zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint vorliegend eine Entschädi- gung der Rechtsvertretung der Beschwerdegegner 2 und 3 von gesamthaft Fr. 14'400.-- (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST, d.h. Fr. 15‘508.80, als angemessen.

E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe (act. 4).

E. 3.2 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO.

Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staats (Art. 429 Abs. 1 StPO). Ge- mäss Art. 432 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Abs. 1). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die

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antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Abs. 2).

Gemäss BGE 141 IV 476 hängt die Kostentragung davon ab, ob es sich beim angefochtenen Akt um einen Entscheid handelt, der auf einem «vollständi- gen gerichtlichen Verfahren» beruht (Kostenträgerin: Privatklägerschaft), oder um eine Einstellungsverfügung (Kostenträger: Staat). Die Regel, wo- nach die Verantwortung des Staats für die Strafverfolgung dazu führt, dass der Staat auch deren Kosten trägt, wird gegenstandslos, sobald das Verfah- ren nur noch auf Betreiben der Privatklägerschaft fortgesetzt wird. Grund für die in BGE 141 IV 476 getroffene Unterscheidung ist, dass der Staat den Strafverfolgungsanspruch mit einem freisprechenden Urteil abschliessend eingelöst hat, während die Einstellungsverfügung die Strafverfolgung vorzei- tig beendet. Der Strafverfolgungsanspruch geht beim Offizialdelikt indessen weiter als beim Antragsdelikt. Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delik- ten trägt die gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privat- klägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinte- resse mit. Beim Antragsdelikt hingegen erschöpft sich dieses Interesse mit der Einstellung oder Nichtanhandnahme. Damit ist nach BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 S. 54 angezeigt, im Beschwerdeverfahren Art. 432 Abs. 2 StPO (in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) grundsätzlich anzuwenden.

Gemäss BGE 147 IV 47 E. 4.2.6 wird daher im Berufungsverfahren betref- fend Offizialdelikte die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungs- pflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein An- tragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Pri- vatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO).

E. 3.3 Vorliegend bezieht sich das eingestellte Verfahren in drei Punkten auf ein Offizialdelikt und in einem Punkt auf ein Antragsdelikt. Hinsichtlich der Offi- zialdelikte wurde allerdings bereits im Verfahren vor der Bundesanwaltschaft die Privatklägerstellung des Beschwerdeführers mit der Einstellungsverfü- gung verneint (s. supra E. 1.4.1). Dieser Entscheid der Vorinstanz wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestätigt und die Beschwerdelegitima- tion des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Offizialdelikte verneint. Ist der Beschwerdeführer mit Bezug auf die drei angezeigten Offizialdelikte nicht Privatkläger, liegen folgerichtig die Voraussetzungen für die Anwendung der erläuterten Praxis nicht vor. Unter diesen Umständen ist somit der in allen

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Punkten unterliegende Beschwerdeführer gesamthaft entschädigungspflich- tig.

E. 3.4 Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bildet gestützt auf Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR grundsätzlich die von den Beschwerdegegnern 2 und 3 eingereichte Honorarnote (act. 44.1). Es werden vorliegend 222.70 Stunden Aufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- und Auslagen von Fr. 3‘156.30 geltend gemacht, was je inkl. MWST 7,7 % gesamthaft Fr. 71‘856.36 (Stundenaufwand) und Fr. 3‘399.34 (Auslagen) ergebe (act. 44.1).

In der Einstellungsverfügung wurden «mangels anderweitig anspruchsbe- rechtigter Personen» keine Entschädigungen und Genugtuungen ausge- sprochen. Gegen diese Anordnung haben die Beschwerdegegner 2 und 3 keine Beschwerde erhoben. Soweit sie mit ihrer Honorarnote die Entschädi- gung ihrer Bemühungen vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens, d.h. vom

19. Januar 2021 bis 24. Dezember 2021, geltend machen (Fr. 21‘390 Stun- denaufwand ohne MWST), sind sie nicht im vorliegenden Beschwerdever- fahren zu entschädigen. Dies gilt auch für die in diesem Zeitraum angefalle- nen Auslagen (Fr. 1‘159.05 ohne MWST).

Der in bundesstrafgerichtlichen Verfahren normalerweise anzuwendende Stundenansatz beläuft sich auf Fr. 230.-- (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1). Es sind keine Gründe ersichtlich, um in concreto davon abzuweichen. Der gel- tend gemachte Stundenansatz ist dementsprechend praxisgemäss zu redu- zieren. Was den geltend gemachten Zeitaufwand für das Rechtsstudium anbelangt, so stellt dieser mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keinen entschädigungspflichtigen Aufwand dar (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2), welche vorliegend indes nicht geltend gemacht wurden. Dass ein Rechtsvertreter die Vertretung der Beschwerdegegner 2 und 3 an- gesichts des vorliegenden Verfahrens nicht allein hätte führen können, ist nicht ersichtlich. Die Notwendigkeit für den Einsatz von zwei Rechtsanwälten haben die Beschwerdegegner 2 und 3 auch nicht dargetan. Der mit dem Ein- satz von zwei Rechtsanwälten entstandene Mehraufwand (zu nennen sind namentlich das doppelte Aktenstudium) ist daher nicht zu entschädigen und führt zu einer entsprechenden Kürzung der Parteientschädigung, was auch für doppelte Auslagen (namentlich Kopien) gilt. Bei diversen Positionen (Ak- tenstudium und Abfassung schriftlicher Eingaben) lässt sich allerdings nicht überprüfen, ob sich der von den Rechtsvertretern angegebene Aufwand auf

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dieselben Tätigkeiten bezieht und demnach zum Teil einen nicht entschädi- gungspflichtigen Mehraufwand darstellt. Mit Bezug auf den geltend gemachten Aufwand für das Verfassen der Ein- gaben und das Aktenstudium ist ausserdem zu beachten, dass die Rechts- vertreter der Beschwerdegegner 2 und 3 bereits mit einer 32-seitigen Ein- gabe vom 24. Februar 2021 im Einzelnen zur Strafanzeige und Nachtrag sowie den umfangreichen Beilagen des Beschwerdeführers Stellung genom- men hatten (Verfahrensakten BA, pag. 05-00-0103 ff.), wofür sie vorliegend ein Honorar von rund Fr. 20‘000.-- und damit einen substantiellen Zeitauf- wand von rund 66 Stunden in Rechnung gestellt haben. Es ist daher zu be- rücksichtigen, dass zum einen die Beschwerdegegner 2 und 3 die sich stel- lenden Tat- und Rechtsfragen bereits vor Einleitung des Beschwerdeverfah- rens umrissen hatten und zum anderen nach ihrer Auffassung die Beschwer- degegnerin 1 in der Folge den Sachverhalt in der Einstellungsverfügung kor- rekt beurteilt hatte. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass in der Be- schwerdeantwort die Beschwerdegegner 2 und 3 im Wesentlichen die be- reits mit Stellungnahme vom 24. Februar 2021 vorgebrachten Argumente wiederholt haben. Auch die weiteren Eingaben der Beschwerdegegner 2 und

E. 3.5 Die vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegner 2 und 3 für das vor- liegende Verfahren auszurichtende Parteientschädigung beläuft sich daher auf Fr. 15‘508.80 (inkl. Auslagen und MWST).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegner 2 und 3 für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Fr. 15‘508.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 23. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Leandro Perucchi, Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. BANK B. CO., vertreten durch Rechtsanwälte Andreas Länzlinger und Pascal Haschem,

3. Namentlich nicht genannte MITGLIEDER DER GESCHÄFTSLEITUNG BANK B. CO., vertreten durch Rechtsanwälte Andreas Länzlinger und Pascal Haschem,

4. C., Beschwerdegegner 1 bis 4

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.263

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 und Nachtrag dazu vom 20. November 2020 liess A. bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafanzeige gegen die Bank B. Co., nicht namentlich bezeichnete Mitglieder der Geschäftsleitung der Bank B. Co. sowie gegen C. einreichen. Darin erhob er die Vorwürfe der Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 Abs. 1 BankG), des Anwalts- bzw. Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB) und der verbotenen Hand- lungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB).

Zum Hintergrund seiner Strafanzeige führte der in den USA wohnhafte An- zeigeerstatter aus, er habe, auf Anregung seines Kundenberaters D. hin, seine auf dem Konto bei der Bank B. Co. liegenden Vermögenswerte in eine liechtensteinische Stiftung einzubringen, die Stiftung E. durch C., Rechtsan- walt, […] bei der Kanzlei F. AG, aufsetzen lassen. Hätten sein Kundenbera- ter bei der Bank und C. ihn pflichtgemäss darüber aufgeklärt, dass er die von der Siftung E. gehaltenen Vermögenswerte in den USA als deren wirtschaft- lich Berechtigter deklarieren müsse, hätte er keinesfalls der Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung zugestimmt. Davon ausgehend warf A. den an- gezeigten Personen im Wesentlichen vor, in gegen C. und die Bank geführ- ten Verfahren dem US-amerikanischen Justizministerium (Department of Justice, DOJ) neben dem Konto der Stiftung E. widerrechtlich seinen Namen als wirtschaftlich Berechtigten offenbart zu haben. Infolgedessen habe er keine Möglichkeit gehabt, am Selbstanzeigeprogramm US Voluntary Disclo- sure Program teilzunehmen, und Agenten der Strafermittlungsabteilung der US-amerikanischen Steuerbehörde IRS hätten ihn aufgesucht. Er sei im Sinne der StPO als Geschädigter zu betrachten, da ihm ein direkter Vermö- gensschaden erwachsen sei. A. erklärte, sich sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt als Privatkläger zu konstituieren (Verfahrensakten der Bundesan- waltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten BA»]; pag. 05-00-0001 ff.; s. im Einzelnen auch nachfolgend lit. G.2).

B. Auf Ersuchen vom 25. Juni 2020 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich um Verfahrensübernahme (Verfahrensakten BA, pag. 02-00-0001 f.) und Nachfrage vom 10. Dezember 2020 (Verfahrensakten BA, 02-00-0013 ff.) erklärte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 1. März 2021 (Ver- fahrenszeichen SV-20.0761), das Verfahren in Bundeskompetenz weiterzu- führen (Verfahrensakten BA, 02-00-0020). Gestützt darauf trat die Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich die Strafuntersuchung mit Abtretungsver- fügung vom 4. März 2021 an die Bundesanwaltschaft ab (Verfahrensakten BA, 02-00-0021).

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C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 teilte die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 318 StPO A. und C. im Verfahren SV.20.0761 mit, die Strafuntersu- chung gelte infolge der schriftlichen Einvernahmen von C. und des Direktors der Bank B. Co. als eröffnet. Der angezeigte C. werde neu als beschuldigte Person geführt. Soweit sich die Anzeige gegen die Bank B. Co. bzw. gegen «namentlich nicht genannte Mitglieder» ihrer Geschäftsführung richte, bleibe es beim Strafverfahren gegen Unbekannt. Die Bundesanwaltschaft hielt wei- ter fest, sie erachte die Strafuntersuchung als vollständig und beabsichtige den Erlass einer Einstellungsverfügung. Abschliessend setzte sie den Par- teien eine Frist an, Beweisanträge zu stellen, wobei bereits gestellte Beweis- anträge nicht wiederholt werden müssten (Verfahrensakten BA, pag. 03-00- 0001 f.).

D. C. reichte der Bundesanwaltschaft seine Stellungnahme mit Schreiben vom

21. Oktober 2021 ein, unter Beilage der Eingabe der Rechtsvertreter der Bank B. Co. vom 24. Februar 2021 und unter Verweis auf die betreffenden rechtlichen Ausführungen und Beweisofferten (Verfahrensakten BA, pag. 03- 00-0010 ff.). Er führte aus, er sei für A. betreffend die Stiftung E. als Finanzintermediär tätig gewesen. Der Mandatsvertrag enthalte keine anwalt- liche Tätigkeit im Sinne von Art. 321 StGB und auch keine beratende Tätig- keit (Verfahrensakten BA, pag. 03-00-0010 ff.). Mit Schreiben vom 8. November 2021 liess A. der Bundesanwaltschaft seine Stellungnahme zukommen (Verfahrensakten BA, pag. 03-00-0014 ff.). Er hielt daran fest, dass er C. als Rechtsanwalt mandatiert und ihn mit der Errichtung der Stiftung E. beauftragt habe (Verfahrensakten BA, pag. 03-00- 0014 ff.). Der Mandatsvertrag belege nach seiner Ansicht eindeutig, dass C. das Mandat in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt geführt habe. Hervorzu- heben sei, dass C. wie auch die Kanzlei F. AG Rechnungen für Rechtsbera- tung gestellt hätten. Er habe C. ausdrücklich aufgrund von dessen besonde- ren Kenntnissen […] mandatiert – dies sei auch das Spezialgebiet gewesen, welches die Kanzlei F. AG für C. angegeben habe. Er habe nachweislich C. explizit so instruiert, dass keinesfalls eine reporting obligation (steuerrechtli- che Deklarationspflicht) in den USA für ihn geschaffen werden dürfe und dass auch keinerlei Verpflichtungen der Stiftung E. gegenüber dem Fiskus der USA geschaffen werden dürfe. Die schriftlichen Stifterinstruktionen wür- den diese Tatsache zweifelsfrei beweisen (a.a.O., pag. 03-00-0021 f.).

E. Am 13. Dezember 2021 erliess die Bundesanwaltschaft im Verfahren SV.20.0761 eine Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 319 ff. StPO mit

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Vereinigungsverfügung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 StPO (Verfahrensakten BA, pag. 03-00-0029).

E.1 Im Einzelnen vereinigte die Bundesanwaltschaft in Disp. Ziff. 1 die Straf- untersuchung SV.20.0761 gegen C. und Unbekannt wegen Verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB), Wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB), Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Abs. 1 StGB) und Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 Abs. 1 BankG).

In Disp. Ziff. 2 stellte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen C. wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB), wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Abs. 1 StGB) ein.

In Disp. Ziff. 3 stellte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB), wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und Ver- letzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 Abs. 1 BankG) ein (Verfahrensakten BA, pag. 03-00-0029).

E.2 Die Bundesanwaltschaft legte ihrer Einstellungsverfügung folgenden Sach- verhalt zu Grunde:

«II. Zu beurteilender Sachverhalt

1. Am 10. November 2007 schloss der Anzeigeerstatter einen Mandatsvertrag mit

C. und der G. lnc. ab.

Gestützt auf den Mandatsvertrag gründete C. die Stiftung E., eine dem liech- tensteinischen Recht unterstehende Stiftung mit Sitz in Z. (Liechtenstein). Für die Stiftung E. wurde bei der Bank B. Co. das Konto Nr. 1 eröffnet, wobei der Anzeigeerstatter als wirtschaftlich berechtigte Person deklariert wurde. Entsprechend dem Mandatsvertrag fungierte C. als einzelzeichnungsberechtig- ter Stiftungsrat der Stiftung E. und hatte gleichsam die Einzelzeichnungsbe- rechtigung für das Konto Nr. 1 inne. C. wurde befugt, die Stiftung E. im Rahmen der Statuten und Beistatuten (By-Laws) nach eigenem Ermessen zu führen, wobei die schriftlich geäusserten Wünsche des Anzeigeerstatters zu berück- sichtigen waren («...The Mandatory shall act in his own discretion whereby he shall endeavor to take into account the wishes of the Principal expressed to him in writing...»). Dem Anzeigeerstatter kamen hingegen innerhalb der Siftung E. keine Funktionen oder Befugnisse zu.

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Das Konto der Stiftung E. bei Bank B. Co. wurde Ende 2009 durch C. aufgelöst und zur Bank H. übertragen.

2. Gegen C. wurde […] 2013 in den USA Anklage wegen Steuerdelikten erhoben. Im Rahmen dieses Strafverfahrens kooperierte C. mit den US-Behörden […] und lieferte am […] 2013 […] ein vollumfängliches Schuldeingeständnis ab. Gemäss der Strafanzeige und den Nachträgen dazu wird C. im Wesentlichen vorgeworfen, den US-Justizbehörden […] 2013 Daten zur Stiftung E. und zum Anzeigeerstatter als wirtschaftlich berechtigte Person an dieser Stiftung preis- gegeben und damit das Berufsgeheimnis verletzt und ebenfalls gegen Art. 271 StGB und Art. 273 StGB verstossen zu haben. 3. Im Herbst 2013 erstattete der Anzeigeerstatter beim Internal Revenue Service (IRS) eine steuerliche Selbstanzeige, mit dem Ziel, in den USA am Selbstan- zeigeprogramm (US Voluntary Disclosure Program) teilnehmen zu können. Der IRS teilte ihm daraufhin mit, dass eine Teilnahme am Selbstanzeigeprogramm verweigert werde, weil der IRS bereits über die Informationen betreffend den Anzeigeerstatter und die Stiftung E. verfüge. 4. Im Februar 2014 reichte der Anzeigeerstatter den US-Behörden überarbeitete Steuererklärungen nach, in welchen er sämtliche finanziellen Mittel der Stiftung E. als persönliches Vermögen deklarierte. Seine steuerliche Situation in den USA konnte der Anzeigeerstatter sodann offenbar noch im Frühjahr/Sommer 2014 bereinigen.

5. Am 6. Juni 2014 wurde der Anzeigeerstatter vom United States District Court des Southern District of New York wegen Steuerdelikten im Zusammenhang mit der Stiftung E. zur Anhörung vor der Grand Jury vorgeladen. Aus der Sach- verhaltsdarstellung des Anzeigeerstatters ist zu schliessen, dass diesem Straf- verfahren nach seiner Anhörung keine weitere Folge gegeben wurde.

6. Gegen die Bank B. Co. wurde im Jahr 2014 in den USA ebenfalls ein Strafver- fahren wegen Steuerdelikten eröffnet. In diesem Rahmen hat die Bank B. Co. veranlasst, dass ihre US-Anwälte dem DoJ am 23. Juni 2014 und nochmals am

27. Juli 2018 im Zusammenhang mit dem Konto Nr. 1 der Name, die letztbe- kannte Adresse sowie das Geburtsdatum von A. mitteilten. Bei diesen Mitteilungen stützte sich Bank B. Co. auf eine von C. am 23. Oktober 2013 unterzeichnete Erklärung, wonach - das Konto der Stiftung E. (Nr. 1) sowie alle diesbezüglichen Informationen den US-Steuerbehörden bereits offengelegt worden sind oder noch offen- gelegt werden, - Bank B. Co. ermächtigt und instruiert wird, dem DoJ bezogen auf das Konto Stiftung E. (Nr. 1) alle relevanten Informationen zur Kundenbezie- hung herauszugeben.

Gemäss der Strafanzeige und den Nachträgen dazu wird Bank B. Co. bzw. ihren Mitarbeitenden zusammengefasst vorgeworfen, durch Bekanntgabe die- ser Daten das Bankgeheimnis verletzt und gegen Art. 271 StGB sowie Art. 273 StGB verstossen zu haben.

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7. Schliesslich trat C. am […] 2017 vor dem […] im Verfahren gegen I., welcher ehemals für die Bank H. tätig war, als Zeuge auf. Der Anzeigeerstatter wirft C. vor, im Rahmen dieser Zeugenaussage seine An- gaben aus dem Jahr 2013 bestätigt zu haben. Im Nachtrag zur Strafanzeige vom 20. November 2020 sowie in der Stellungnahme vom 17. November 2021 wird diesbezüglich der Vorwurf der verbotenen Handlung für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) erhoben. In der Stellungnahme vom

8. November 2021 werden im Zusammenhang mit der betreffenden Zeugen- aussage zudem die Vorwürfe des wirtschaftlichen Nachrichtendiensts (Art. 273 StGB) sowie der Berufsgeheimnisverletzung (Art. 321 Ziff. 1 StGB) formuliert».

F. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 (eingegangen am 28. Dezember 2021) erhebt A. (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Einstel- lungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Dezember 2021 und bean- tragt in der Hauptsache die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Fortsetzung der Untersuchung SV.20.0761 und stellt im Übrigen Beweisan- träge für das fortzusetzende Verfahren, alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten der Staatskasse (act. 1).

G. Im Rahmen des Schriftenwechsels liessen sich die Parteien in der Folge zum Teil mehrfach zu den jeweiligen Eingaben der Gegenpartei vernehmen (Da- tumangaben beziehen sich jeweils auf den Eingang): Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners 4 (C.) am 17. Januar 2022 (act. 8), der Beschwer- degegnerin 1 (Bundesanwaltschaft) am 24. Januar 2022 (act. 9; Verzicht auf inhaltliche Bemerkungen, Aktenübermittlung); Beschwerdegegner 2 und 3 (Bank B. Co. und namentlich nicht genannte Mitglieder der Geschäftsleitung Bank B. Co.) am 24. Januar 2022 (act. 11); Replik des Beschwerdeführers am 21. März 2022 (act. 17); Beschwerdeduplik des Beschwerdegegners 4 am 25. März 2022 (act. 20); der Beschwerdegegnerin 1 am 7. April 2022 (act. 22); der Beschwerdegegner 2 und 3 am 14. April 2022 (act. 23); Stel- lungnahme des Beschwerdeführers zu den Dupliken der Beschwerdegegner am 12. Mai 2022 (act. 28); unaufgeforderte Stellungnahmen dazu des Be- schwerdegegners 4 am 23. Mai 2022 (act. 30) und der Beschwerdegegner 2 und 3 am 24. Mai 2022 (act. 32); weiter unaufgeforderte Eingaben mit wechselweisen Stellungnahmen des Beschwerdeführers am 3. Juni 2022 (act. 34); des Beschwerdegegners 4 am 16. Juni 2022 (act. 36); der Be- schwerdegegner 2 und 3 am 17. Juni 2022 (act. 37); des Beschwerdeführers am 28. Juni 2022 (act. 42); der Beschwerdegegner 2 und 3 am 7. Juli 2022 (act. 44); des Beschwerdegegners 4 am 7. Juli 2022 (act. 45).

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H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderem die Privat- klägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).

Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO) und bei Antrags- delikten die zur Stellung des Strafantrags berechtigte Person (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechts- guts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.1 f. S. 78; 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457; 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 383; 138 IV 258 E. 2.2 S. 263; je mit Hinweisen). Damit wer- den vom Geschädigtenkreis (in diesem Sinne) Personen ausgeschlossen, die ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben, die Rechtsnachfolger geschädigter Personen oder sonstige Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden. Massgeblich ist demnach, ob eine Person, die sich als Privatkläger konstituieren will, Trägerin eines Rechtsguts ist, welches unter den Schutzbereich der (mutmasslich) verletz- ten Strafnorm fällt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 21 und N. 21a zu Art. 115 StPO). Irrelevant ist das Vorliegen eines

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Schadens im privatrechtlichen Sinne (BGE 145 IV 491 E. 2.4.2 S. 498, m.w.H.). Die Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Rechts- verletzung im Sinne von Art. 115 StPO erscheint nicht als gleichbedeutend mit dem im ausservertraglichen Haftpflichtrecht verwendeten Begriffspaar des unmittelbaren und mittelbaren Schadens. In Art. 115 StPO soll sich das Wort «unmittelbar» auf die durch die Straftat verletzten Rechte beziehen (BGE 138 IV 258 E. 3.1.1 S. 265; 139 IV 78 E. 3.3.3 S. 82).

Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträch- tigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457; 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.; 139 IV 78 E. 3.3.3 S. 81 f.; 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3 S. 262 f.; je mit Hinweisen). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftat- bestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 21, 46 und 68 ff. zu Art. 115 StPO). Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 140 IV 155 E. 3.2 S. 158; 138 IV 258 E. 2.3 S. 263; je mit Hinweisen).

1.3 Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss der Beschwerdeführer auch die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich seine Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016, E. 3.1 in fine; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2).

1.4

1.4.1 In der angefochtenen Einstellungsverfügung kam die Beschwerdegegnerin 1 zum Schluss, dass die Legitimation des Beschwerdeführers zur Privatklage unter den Titeln von Art. 47 BankG, Art. 271 StGB und Art. 273 StGB zu verneinen sei (Verfahrensakten BA, pag. 03-00-0032 f.). Der Beschwerde- führer sei nicht Bankkunde der Beschwerdegegnerin 2 und damit nicht Trä- ger des von Art. 47 BankG geschützten Rechtsguts. Dass dem Beschwer- deführer mit entsprechenden Kostenfolgen die Teilnahme am US-amerika- nischen Selbstanzeigeprogramm verweigert worden sein soll und dass er seine Strafverfolgung habe befürchten müssen, stelle, wenn überhaupt, bloss eine mittelbare Beeinträchtigung des Beschwerdeführers dar. Soweit

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der Beschwerdeführer geltend mache, dass der Beschwerdegegner 4 als Rechtsanwalt für ihn tätig gewesen sei und in diesem Rahmen das Berufs- geheimnis verletzt habe, sei er zur Privatklage legitimiert (Verfahrensakten BA, pag. 03-00-0034). Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte in der Be- schwerdeantwort unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 9).

1.4.2 Unter dem Titel «Formelles» hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde ohne weitergehende Begründung lediglich fest, er sei zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert (act. 1 S. 4). Unter dem Titel «Materiel- les» und Abschnitt «11. Unzutreffende Beurteilung der Legitimation des Be- schwerdeführers als Privatkläger im Strafverfahren» legte er seine Gründe dar, weshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 1 seine Le- gitimation als Privatkläger zu bejahen sei (act. 1 S. 26 f.). Er argumentierte, nicht nur der Bankkunde, sondern auch der Dritte sei Geheimnisherr, sofern es sich um Geheimnisse handle, welche diesen betreffen würden. Der Be- schwerdeführer sei somit Geheimnisherr und daher als geschädigte Person zu beurteilen. Er sei ebenfalls Träger des von Art. 47 BankG geschützten Rechtsguts. Betreffend die Staatsschutzdelikte von Art. 271 und Art. 273 StGB habe er dargetan, dass er durch die rechtswidrige Offenlegung seiner Daten durch die Beschuldigten in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt worden sei und eine unmittelbare, konkrete Schädigung erlitten habe. Nebst den hohen Anwaltskosten und finanziellen Einbussen habe die Gewissheit des Beschwerdeführers, sich im direkten Schussfeld der US- amerikanischen Steuer- und Strafverfolgungsbehörden zu befinden, zu gros- ser Besorgnis und seelischer Unbill über einen Zeitraum von mehreren Jah- ren geführt, dass er sich der stetigen Gefahr strafrechtlicher Verfolgung in den USA ausgesetzt gewusst habe. Im Rahmen der Beschwerdereplik hielt der Beschwerdeführer an seiner Behauptung in der Beschwerde fest, wo- nach seine Legitimation zu bejahen sei (act. 17 S. 29 f.).

1.4.3 Die Beschwerdegegner 2 und 3 bestritten die Privatklägerstellung des Be- schwerdeführers hinsichtlich Art. 47 BankG, Art. 271 StGB und Art. 273 StGB (act. 11 S. 26 f.). Selbst wenn der Beschwerdeführer für die Frage des Schutzbereichs des Bankkundengeheimnisses noch als Geheimnisherr in ei- nem weiteren Sinne anzusehen wäre, weil die Bank nicht selbst über das Geheimnis disponieren könnte, so bleibe die Dispositionsbefugnis über den Schutzbereich beim eigentlichen Bankkunden (act. 11 S. 22). Es wäre voll- kommen systemfremd, wenn eine Drittpartei, in casu der wirtschaftlich Be- rechtigte, vom Bankkunden um Zustimmung zur Offenlegung ihrer Daten er- sucht werden müsste (act. 11 S. 26). Im Zusammenhang mit Art. 271 StGB

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und Art. 273 StGB brachten die Beschwerdegegner 2 und 3 vor, in der Argu- mentation des Beschwerdeführers liege letztlich die Aussage, die Schweiz habe es zur Aufgabe des Staatsschutzes gemacht, Steuerhinterzieher vor den Folgen ihres Handelns zu schützen und ihnen unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile zu erhalten, was offenkundig unhaltbar sei (act. 11 S. 27). Die Beschwerdegegner 2 und 3 hielten in der Beschwerdeduplik an ihren bisherigen Ausführungen zur Privatklägerstellung des Beschwerdeführers fest (act. 23 S. 32).

1.4.4 Der Beschwerdegegner 4 äusserte sich nicht zur Legitimation des Beschwer- deführers. Er wiederholte seine früheren Einwendungen in der Sache, wo- nach er gegenüber dem Beschwerdeführer keine anwaltliche Beratung er- bracht habe und schon gar nicht betreffend Steuern. Damit entfalle nach sei- ner Ansicht die Basis für die Vorwürfe, er könnte das Anwaltsgeheimnis ge- mäss Art. 321 StGB oder anwaltliche Beratungspflichten bezüglich der Stif- tung E. verletzt haben (act. 8 S. 2).

1.5 Gemäss Art. 321 Ziff.1 Abs. 1 StGB macht sich ein Rechtsanwalt wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses strafbar, wenn er ein Geheimnis offen- bart, das ihm infolge seines Berufes anvertraut worden ist oder das er in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Es muss somit ein Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit und der Kenntnisnahme des Geheimnisses be- stehen, d.h. die anvertrauten Tatsachen und Informationen müssen einen Bezug zum anwaltlichen Mandat aufweisen. Schliesslich wird durch das an- waltliche Berufsgeheimnis das Vertrauen des Klienten in die besondere Ver- traulichkeit des Anwaltsmandats geschützt.

Erfährt der Rechtsanwalt das Geheimnis hingegen im Zusammenhang mit einer politischen, sozialen oder einer anderen nicht berufsspezifischen Tä- tigkeit oder im privaten Kreis, unterliegt er nicht der Geheimhaltungspflicht (OBERHOLZER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 321 StGB N 15 und 17 mit Verweis auf BGE 112 Ib 606 E. c). Dabei sind zu den nicht berufsspezi- fischen Tätigkeiten namentlich auch Vermögensverwaltungen oder die An- lage von Geldern zu zählen, dies jedenfalls dann, wenn sie nicht mit einem zur normalen Anwaltstätigkeit gehörenden Mandat – so z.B. mit einer Güter- ausscheidung oder einer Erbteilung – verbunden sind. Von diesen Ausnah- men abgesehen stellen die erwähnten Tätigkeiten Aktivitäten dar, die nor- malerweise von Vermögensverwaltern, Treuhandbüros oder Banken wahr- genommen werden und nicht unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses stehen. Wollte man die Dinge anders betrachten, so hätte es ein Beschul- digter in der Hand, durch Einschaltung eines Anwalts als Mittelsmann einen

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Erlös aus einer Straftat unter Umständen dem Zugriff der Strafverfolgungs- behörden zu entziehen (BGE 112 Ib 606 E. c). Ist ein Anwalt zugleich Ver- waltungsrat seiner Klientin, so muss zwischen der (berufsspezifisch) anwalt- lichen und der geschäftlichen Tätigkeit unterschieden werden. Unwesentlich ist, ob der Rechtsanwalt das Verwaltungsratsmandat treuhänderisch ausübt. Gegen aussen tritt er als Verwaltungsrat auf und ist zum Zeugnis verpflichtet, weil er die Kenntnisse zur Ausübung seines Mandats ja nicht mit Rücksicht auf seine berufliche Stellung als Anwalt erfährt, sondern im Hinblick auf seine Verwaltungsratstätigkeit. Entscheidend dabei ist, dass die Verwaltungs- ratstätigkeit eben nicht zur eigentlichen Anwaltstätigkeit gehört (BGE 115 IV 197 E. 3bb ff. S. 199 ff.).

Macht eine Person unter Darlegung der entsprechenden Tatsachen geltend, sie habe einen Rechtsanwalt im berufsspezifischen Aufgabenbereich eines Anwalts mandatiert und jener habe das Berufsgeheimnis verletzt, so ist sie als Privatklägerin legitimiert. Der Beschwerdeführer beruft sich vorliegend al- lerdings auf einen Mandatsvertrag, womit er einen Rechtsanwalt, den Be- schwerdegegner 4, auf den ersten Blick zur Hauptsache mit der Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Führung beauftragte. Vermö- gensverwaltungen und die Anlage von Geldern im Allgemeinen stellen frei- lich keine berufsspezifischen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts dar und das Berufsgeheimnis erstreckt sich nicht darauf. Dass eine Beschwerdeberech- tigung seitens des Beschwerdeführers vorliegt, ist mit anderen Worten bei dieser Ausgangslage nicht offensichtlich. Es stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Beschwerde und den weiteren Eingaben in ge- nügender Weise eine berufsspezifische Tätigkeit des Beschwerdegegners 4 bzw. entsprechende Tatsachen dargetan hat, so dass seine Beschwerdele- gitimation in diesem Zusammenhang bejaht werden kann. Mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen zur Sache (E. 2) braucht die Legitimationsfrage nicht abschliessend beurteilt zu werden.

1.6 Der Tatbestand von Art. 47 BankG schützt die Privatsphäre und damit ein Individualrechtsgut des Bankkunden (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BB.2013.177 vom 26. März 2014 E. 1.3.2; BB.2012.133 vom 25. April 2013 E. 2.2.4). Das Gesetz auferlegt Finanzintermediären, na- mentlich den Banken (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a GwG), die Pflicht, die wirtschaftlich berechtigte Person mit der nach den Umständen gebote- nen Sorgfalt festzustellen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 GwG). Die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten ist darauf ausgerichtet, einen Missbrauch des Fi- nanzplatzes Schweiz zum Zwecke der Geldwäscherei zu verhindern. Diese Feststellung wirkt sich in zivilrechtlicher Hinsicht grundsätzlich nicht aus. Das

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Vertragsverhältnis besteht ausschliesslich zwischen der Bank und dem Kon- toinhaber. Der wirtschaftlich Berechtigte hat namentlich kein Auskunftsrecht zum Konto gegenüber der Bank und das Bankgeheimnis ist auch ihm entge- genzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 4C.108/2002 vom 23. Juli 2002 E. 3c).

Vorliegend ist die liechtensteinische Stiftung E. Inhaberin des verfahrensge- genständlichen Kontos und nicht der Beschwerdeführer, welcher sowohl am Konto als auch an der Stiftung lediglich wirtschaftlich Berechtigter ist. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten nicht Träger des geschützten Rechtsguts und er kann diesbezüglich auch nicht als geschädigte Person angesehen werden. Was er dagegen einwendet, zielt an der Sache vorbei. In diesem Punkt ist er zur Beschwerde nicht legitimiert.

1.7 Art. 271 StGB ist ein Straftatbestand des dreizehnten Titels des Strafgesetz- buches («Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesvertei- digung»). Gemäss Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer auf schwei- zerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vor- nimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen. Durch die Be- stimmung sollen die Ausübung fremder Staatsgewalt auf dem Gebiet der Schweiz verhindert und das staatliche Machtmonopol und die schweizeri- sche Souveränität geschützt werden. Damit ist stets der Staat Träger des geschützten Rechtsguts; private Personen können nur indirekt betroffen sein. Angegriffen wird mit einer Verletzung der Bestimmung der Anspruch der Schweiz, dass staatliches Handeln auf ihrem Gebiet allein durch ihre In- stitutionen vorgenommen wird (BGE 148 IV 66 E. 1.4.1 f. S. 69 ff., m.w.H.). Individualrechtsgüter werden durch diesen Straftatbestand weder nachran- gig noch als Nebenzweck geschützt. Da der Einzelne daher im Falle einer Verletzung der betreffenden Strafnorm allenfalls mittelbar betroffen sein kann, ist ihm eine unmittelbare Betroffenheit von vornherein abzusprechen (Urteil des Bundesgerichts 8G.125/2003 vom 9. Dezember 2003 E. 1.3; Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.236 vom 22. Oktober 2020 E.1.3.2; BB.2012.117 vom 5. Oktober 2012 E. 1.4; BB.2006.129 vom 31. Ja- nuar 2007 E. 3.3; Legitimation mit Blick auf die Erwägungen zur Sache nicht beurteilt im Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.48 vom 15. Novem- ber 2021 E. 1.2.1). Wird eine Person durch eine Straftat nur mittelbar betrof- fen, gilt sie nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, und es entfällt für sie die Möglichkeit, sich als Privatklägerin im Strafverfahren zu konstituieren und Parteistellung zu erlangen.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer höchstens geltend ma- chen kann, er sei mittelbar durch die Straftat der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 StGB verletzt (s. auch Beschluss

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des Bundesstrafgerichts BB.2017.191 vom 25. Januar 2018 E. 1.3.3). Er kann somit im Strafverfahren nicht als Geschädigter auftreten und daher auch keine Parteistellung erlangen. Entsprechend ist seine diesbezügliche Beschwerdelegitimation zu verneinen.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2012.133 vom 25. April 2013 beruft, sei vollständigkeitshalber er- gänzt, dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht aufgezeigt hat, in welchen rechtlich geschützten Interessen er durch die allenfalls tatbestandsmässige Handlung unmittelbar beeinträchtigt worden sein soll. Wie bereits erläutert, ist mit Bezug auf das Bankkundengeheimnis der Beschwerdeführer als wirt- schaftlich Berechtigter nicht Träger des mit Art. 47 BankG geschützten Rechtsguts. Sodann ist dieses Individualrecht durch den Straftatbestand von Art. 271 StGB weder nachrangig noch als Nebenzweck geschützt. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb einem Träger des mit Art. 47 BankG geschützten Rechtsguts Geschädigtenstellung mit Bezug auf den Straftatbe- stand von Art. 271 StGB einzuräumen wäre.

1.8 Des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, «wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder priva- ten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht». Auch Art. 273 ahndet ein Delikt gegen den Staat, wie das schon aus seiner Stellung im

13. Titel des Strafgesetzbuches ersichtlich wird (vgl. hierzu ausführlich TPF 2013 164 E. 1.6 f.; siehe auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2013.177 vom 26. März 2014 E. 1.3.2; BB.2012.133 vom 25. April 2013 E. 2.2.2). Der Staat hat ein Interesse daran, dass die unter seiner Gebiets- hoheit stehenden Personen gegen den Verrat von wirtschaftlichen Belangen geschützt seien. Wer einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländi- schen Organisation oder privaten Unternehmung oder deren Agenten ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis preisgibt, beeinträchtigt schon dadurch die Interessen der nationalen Volkswirtschaft, denn jeder schweize- rische Geschäftsbetrieb bildet einen Teil der gesamten schweizerischen Wirtschaft (BGE 101 IV 312 E. 1 S. 313). Art. 273 StGB setzt keine unmittel- bare Verletzung oder Gefährdung der staatlichen Interessen voraus. Denn in jedem wirtschaftlichen Nachrichtendienst zum Nachteil eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens zu Gunsten des Auslands liegt notwen- digerweise eine mittelbare Verletzung oder Gefährdung der staatlichen Inte- ressen, was zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 273 genügt (BGE 98 IV 210 f.). Die Straftat ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 141 IV 155 E. 4.2.1 S. 163; 101 IV 312 E. 1). Der Ausdruck «Geschäftsgeheimnis» um- fasst alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht (BGE 141 IV 155 E. 4.2.1 S. 163; 101

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IV 312 E. 1; 98 IV 210). Der Begriff ist in einem weiteren Sinne zu verstehen als derselbe Begriff im Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB (BGE 141 IV 155 E. 4.2.1 S. 163; 104 IV 175 E. 1b).

Wie in TPF 2013 164 E. 1.6 f. ausführlich dargelegt, ist der Staat Träger des in Art. 273 StGB geschützten Rechtsguts und die betroffenen Wirtschafts- subjekte sind durch den wirtschaftlichen Nachrichtendienst lediglich mittelbar betroffen. Der wirtschaftliche Nachrichtendienst vermag nicht, den Be- schwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten zu verletzen oder zu beein- trächtigen. Dem Beschwerdeführer fehlt auch in diesem Punkt die Beschwer- delegitimation.

Auch hier sei vollständigkeitshalber ergänzt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt hat, in welchen rechtlich geschützten Interessen er durch die allenfalls tatbestandsmässige Handlung unmittelbar beeinträchtigt wor- den sein soll. Wie bereits erläutert, ist mit Bezug auf das Bankkundenge- heimnis der Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigter nicht Träger des mit Art. 47 BankG geschützten Rechtsguts. Der Beschwerdeführer hat ausserdem ohnehin keine durchdringenden Gründe dargelegt, weshalb ei- nem Träger des mit Art. 47 BankG geschützten Rechtsguts Geschädigten- stellung mit Bezug auf den Straftatbestand von Art. 273 StGB einzuräumen wäre.

1.9 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass mit Bezug auf die eingestellte Strafuntersuchung wegen Verletzung von Art. 47 BankG, Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 273 Abs. 2 StGB der Beschwerdeführer nicht be- schwerdelegitimiert ist und auf seine diesbezügliche Beschwerde nicht ein- zutreten ist.

2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Lega- litätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Er- ledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der

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Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Ein- stellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; vgl. auch BGE 148 IV 124 E. 2.6.7 S. 134).

2.2 Zum Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses gegen den Beschwer- degegner 4 führte die Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Einstel- lungsverfügung aus, dass die Antragsfrist von drei Monaten seit Bekannt- werden der Tat und des Täters gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB i.Vm. Art. 30 f. StGB nicht eingehalten worden sei. Dieser Umstand stelle ein Prozesshin- dernis dar, weshalb das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzu- stellen sei.

2.3 Diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 werden vom Beschwerde- führer weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht bestritten. Er hält ihnen auch nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesag- ten als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist (s. supra E. 1.5 ff.).

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe (act. 4).

3.2 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO.

Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staats (Art. 429 Abs. 1 StPO). Ge- mäss Art. 432 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Abs. 1). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die

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antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Abs. 2).

Gemäss BGE 141 IV 476 hängt die Kostentragung davon ab, ob es sich beim angefochtenen Akt um einen Entscheid handelt, der auf einem «vollständi- gen gerichtlichen Verfahren» beruht (Kostenträgerin: Privatklägerschaft), oder um eine Einstellungsverfügung (Kostenträger: Staat). Die Regel, wo- nach die Verantwortung des Staats für die Strafverfolgung dazu führt, dass der Staat auch deren Kosten trägt, wird gegenstandslos, sobald das Verfah- ren nur noch auf Betreiben der Privatklägerschaft fortgesetzt wird. Grund für die in BGE 141 IV 476 getroffene Unterscheidung ist, dass der Staat den Strafverfolgungsanspruch mit einem freisprechenden Urteil abschliessend eingelöst hat, während die Einstellungsverfügung die Strafverfolgung vorzei- tig beendet. Der Strafverfolgungsanspruch geht beim Offizialdelikt indessen weiter als beim Antragsdelikt. Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delik- ten trägt die gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privat- klägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinte- resse mit. Beim Antragsdelikt hingegen erschöpft sich dieses Interesse mit der Einstellung oder Nichtanhandnahme. Damit ist nach BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 S. 54 angezeigt, im Beschwerdeverfahren Art. 432 Abs. 2 StPO (in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) grundsätzlich anzuwenden.

Gemäss BGE 147 IV 47 E. 4.2.6 wird daher im Berufungsverfahren betref- fend Offizialdelikte die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungs- pflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein An- tragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Pri- vatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO).

3.3 Vorliegend bezieht sich das eingestellte Verfahren in drei Punkten auf ein Offizialdelikt und in einem Punkt auf ein Antragsdelikt. Hinsichtlich der Offi- zialdelikte wurde allerdings bereits im Verfahren vor der Bundesanwaltschaft die Privatklägerstellung des Beschwerdeführers mit der Einstellungsverfü- gung verneint (s. supra E. 1.4.1). Dieser Entscheid der Vorinstanz wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestätigt und die Beschwerdelegitima- tion des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Offizialdelikte verneint. Ist der Beschwerdeführer mit Bezug auf die drei angezeigten Offizialdelikte nicht Privatkläger, liegen folgerichtig die Voraussetzungen für die Anwendung der erläuterten Praxis nicht vor. Unter diesen Umständen ist somit der in allen

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Punkten unterliegende Beschwerdeführer gesamthaft entschädigungspflich- tig.

3.4 Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bildet gestützt auf Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR grundsätzlich die von den Beschwerdegegnern 2 und 3 eingereichte Honorarnote (act. 44.1). Es werden vorliegend 222.70 Stunden Aufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- und Auslagen von Fr. 3‘156.30 geltend gemacht, was je inkl. MWST 7,7 % gesamthaft Fr. 71‘856.36 (Stundenaufwand) und Fr. 3‘399.34 (Auslagen) ergebe (act. 44.1).

In der Einstellungsverfügung wurden «mangels anderweitig anspruchsbe- rechtigter Personen» keine Entschädigungen und Genugtuungen ausge- sprochen. Gegen diese Anordnung haben die Beschwerdegegner 2 und 3 keine Beschwerde erhoben. Soweit sie mit ihrer Honorarnote die Entschädi- gung ihrer Bemühungen vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens, d.h. vom

19. Januar 2021 bis 24. Dezember 2021, geltend machen (Fr. 21‘390 Stun- denaufwand ohne MWST), sind sie nicht im vorliegenden Beschwerdever- fahren zu entschädigen. Dies gilt auch für die in diesem Zeitraum angefalle- nen Auslagen (Fr. 1‘159.05 ohne MWST).

Der in bundesstrafgerichtlichen Verfahren normalerweise anzuwendende Stundenansatz beläuft sich auf Fr. 230.-- (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1). Es sind keine Gründe ersichtlich, um in concreto davon abzuweichen. Der gel- tend gemachte Stundenansatz ist dementsprechend praxisgemäss zu redu- zieren. Was den geltend gemachten Zeitaufwand für das Rechtsstudium anbelangt, so stellt dieser mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keinen entschädigungspflichtigen Aufwand dar (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2), welche vorliegend indes nicht geltend gemacht wurden. Dass ein Rechtsvertreter die Vertretung der Beschwerdegegner 2 und 3 an- gesichts des vorliegenden Verfahrens nicht allein hätte führen können, ist nicht ersichtlich. Die Notwendigkeit für den Einsatz von zwei Rechtsanwälten haben die Beschwerdegegner 2 und 3 auch nicht dargetan. Der mit dem Ein- satz von zwei Rechtsanwälten entstandene Mehraufwand (zu nennen sind namentlich das doppelte Aktenstudium) ist daher nicht zu entschädigen und führt zu einer entsprechenden Kürzung der Parteientschädigung, was auch für doppelte Auslagen (namentlich Kopien) gilt. Bei diversen Positionen (Ak- tenstudium und Abfassung schriftlicher Eingaben) lässt sich allerdings nicht überprüfen, ob sich der von den Rechtsvertretern angegebene Aufwand auf

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dieselben Tätigkeiten bezieht und demnach zum Teil einen nicht entschädi- gungspflichtigen Mehraufwand darstellt. Mit Bezug auf den geltend gemachten Aufwand für das Verfassen der Ein- gaben und das Aktenstudium ist ausserdem zu beachten, dass die Rechts- vertreter der Beschwerdegegner 2 und 3 bereits mit einer 32-seitigen Ein- gabe vom 24. Februar 2021 im Einzelnen zur Strafanzeige und Nachtrag sowie den umfangreichen Beilagen des Beschwerdeführers Stellung genom- men hatten (Verfahrensakten BA, pag. 05-00-0103 ff.), wofür sie vorliegend ein Honorar von rund Fr. 20‘000.-- und damit einen substantiellen Zeitauf- wand von rund 66 Stunden in Rechnung gestellt haben. Es ist daher zu be- rücksichtigen, dass zum einen die Beschwerdegegner 2 und 3 die sich stel- lenden Tat- und Rechtsfragen bereits vor Einleitung des Beschwerdeverfah- rens umrissen hatten und zum anderen nach ihrer Auffassung die Beschwer- degegnerin 1 in der Folge den Sachverhalt in der Einstellungsverfügung kor- rekt beurteilt hatte. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass in der Be- schwerdeantwort die Beschwerdegegner 2 und 3 im Wesentlichen die be- reits mit Stellungnahme vom 24. Februar 2021 vorgebrachten Argumente wiederholt haben. Auch die weiteren Eingaben der Beschwerdegegner 2 und 3 im Beschwerdeverfahren enthalten zahlreiche Wiederholungen. Daran än- dert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfah- ren zum Teil auch neue Argumente vorbrachte und umfangreiche sowie zum Teil mehrfach unaufgeforderte Eingaben mit zum Teil neuen Beilagen ein- reichte, was aus Sicht der Beschwerdegegner 2 und 3 weitere Aufwendun- gen verursachte (s. act. 44). Zusammenfassend steht fest, dass der für das Beschwerdeverfahren gel- tend gemachte Zeitaufwand für die Rechtsvertretung der Beschwerdegeg- ner 2 und 3 zum einen mehr als das Doppelte dessen beträgt, was im Straf- verfahren generiert wurde, und zudem in einem offensichtlichen Missverhält- nis zum Umfang des Falles steht und zum anderen sich im Einzelnen nicht überprüfen lässt, weshalb bei der Festsetzung der Entschädigung gesamt- haft aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Ausgehend von den vorstehen- den Reduktionsgründen ist nach dem Gesagten unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände des vorliegenden Falles der geltend gemachte Aufwand auf 60 Stunden à Fr. 230.-- und damit gesamthaft auf Fr. 13‘800.-- zu kürzen. Zum Anwaltshonorar hinzuzurechnen sind die Auslagen der Rechtsvertre- tung. Diesbezüglich machen die Beschwerdegegner 2 und 3 einen Betrag von gesamthaft Fr. 1‘997.25 (ohne MWST) geltend. Neben den Kosten «Handelsregister FL» in der Höhe von Fr. 105.-- setzt sich dieser Betrag zur

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Hauptsache aus der Position «Telefon, Fotokopien, Porto» zusammen. Ge- mäss Art. 13 Abs. 1 BStKR werden die Spesen aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet. Vorliegend wurde keine der Auslagenpositionen Telefon, Fotokopien, Porto ausgewiesen. Anstelle der tatsächlichen Kosten kann nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden, wenn be- sondere Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Besondere Verhältnisse, welche einen Pauschalbetrag in der geltend gemachten Höhe rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Es ist somit grundsätzlich auf die tatsäch- lichen und notwendigerweise entstandenen Auslagen abzustellen. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR werden für eine Fotokopie 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen vergütet. Die Beschwerdegegner 2 und 3 wurden im Beschwerdeverfahren jeweils mit einer Kopie der Eingaben der anderen Parteien bedient und jeweils zur Einreichung ihrer eigenen Einga- ben in fünf Exemplaren aufgefordert. Nach dem Gesagten sind Auslagen im Umfang von pauschal Fr. 600.-- zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint vorliegend eine Entschädi- gung der Rechtsvertretung der Beschwerdegegner 2 und 3 von gesamthaft Fr. 14'400.-- (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST, d.h. Fr. 15‘508.80, als angemessen. 3.5 Die vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegner 2 und 3 für das vor- liegende Verfahren auszurichtende Parteientschädigung beläuft sich daher auf Fr. 15‘508.80 (inkl. Auslagen und MWST).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegner 2 und 3 für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Fr. 15‘508.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Bellinzona, 24. Mai 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Leandro Perucchi - Bundesanwaltschaft - Rechtanwälte Andreas Länzlinger und Pascal Hachem - C.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.