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CR.2023.11

Bundesstrafgericht · 2023-07-10 · Deutsch CH

Revision BK-Entscheid (Art. 410 StPO / Art. 40 StBOG) ; Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Vorgeschichte A.1 Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 und Nachtrag dazu vom 20. November 2020 reichte der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafan- zeige gegen die Bank B. Co. (Gesuchsgegnerin 1), nicht namentlich bezeichnete Mitglieder der Geschäftsleitung der Bank B. Co. (Gesuchsgegner 2) sowie gegen C. (Gesuchsgegner 3) ein. Darin erhob er die Vorwürfe der Verletzung des Bank- geheimnisses (Art. 47 Abs. 1 BankG), des Anwalts- bzw. Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziffer 1 StGB) und der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB).

Zum Hintergrund seiner Strafanzeige führte der in den USA wohnhafte Anzeige- erstatter (Gesuchsteller) im Wesentlichen Folgendes aus: Sein Kundenberater bei der Gesuchsgegnerin 1, D., habe ihn darauf angesprochen, seine auf dem Konto bei der Bank liegenden Vermögenswerte in eine liechtensteinische Stiftung einzubringen. D. habe ihn in der Folge an den Gesuchsgegner 3 verwiesen, Rechtsanwalt, Partner und Spezialist für internationale Vermögensstrukturierung und Nachlassplanung bei der angesehenen Kanzlei E. AG. Er (der Gesuchstel- ler) habe den Gesuchsgegner 3 mandatiert und habe durch diesen die F. aufset- zen lassen. Hätten sein Kundenberater bei der Gesuchsgegnerin 1 und der Ge- suchsgegner 3 ihn pflichtgemäss darüber aufgeklärt, dass er die von der F. ge- haltenen Vermögenswerte in den USA als deren wirtschaftlich Berechtigter de- klarieren müsse, hätte er keinesfalls der Errichtung einer liechtensteinischen Stif- tung zugestimmt. Davon ausgehend warf der Gesuchsteller den angezeigten Personen im Wesentlichen vor, in gegen den Gesuchsgegner 3 und die Ge- suchsgegnerin 1 geführten Verfahren dem US-amerikanischen Justizministerium (Department of Justice, DOJ) neben dem Konto der F. widerrechtlich seinen Na- men als wirtschaftlich Berechtigten offenbart zu haben. Infolgedessen habe er keine Möglichkeit gehabt, am Selbstanzeigeprogramm US Voluntary Disclosure Program teilzunehmen, und Agenten der Strafermittlungsabteilung der US-ame- rikanischen Steuerbehörde IRS hätten ihn aufgesucht. Er sei im Sinne der StPO als Geschädigter zu betrachten, da ihm ein direkter Vermögensschaden erwach- sen sei. Der Gesuchsteller erklärte, sich sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt als Privatkläger zu konstituieren (BB.2021.263 act. 9.2 / BA pag. 05-00-0001 ff.; CAR pag. 1.100.097 ff.).

A.2 Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. Juni 2020 um Verfahrensübernahme (BB.2021.263 act. 9.2 / BA pag. 02-00-0001 f.) und Nachfrage vom 10. Dezember 2020 (BB.2021.263 act. 9.2 / BA pag. 02-00-0013 ff.) erklärte die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA bzw. Gesuchsgegnerin 4) mit

- 4 - Schreiben vom 1. März 2021 (Verfahrenszeichen SV-20.0761-ECN), das Verfah- ren in Bundeskompetenz weiterzuführen (BB.2021.263 act. 9.2 / BA pag. 02-00- 0020). Gestützt darauf trat die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Strafuntersuchung mit Abtretungsverfügung vom 4. März 2021 an die BA ab (BB.2021.263 act. 9.2 / BA pag. 02-00-0021).

A.3 Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 teilte die BA gestützt auf Art. 318 StPO dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner 3 im Verfahren SV.20.0761-ECN mit, die Strafuntersuchung gelte infolge der schriftlichen Einvernahmen des Gesuchs- gegners 3 und des Direktors der Gesuchsgegnerin 1 als eröffnet. Der angezeigte Gesuchsgegner 3 werde neu als beschuldigte Person geführt. Soweit sich die Anzeige gegen die Gesuchsgegnerin 1 bzw. gegen «namentlich nicht genannte Mitglieder» ihrer Geschäftsführung richte, bleibe es beim Strafverfahren gegen Unbekannt. Die BA hielt weiter fest, sie erachte die Strafuntersuchung als voll- ständig und beabsichtige den Erlass einer Einstellungsverfügung. Abschliessend setzte sie den Parteien eine Frist an, Beweisanträge zu stellen, wobei bereits gestellte Beweisanträge nicht wiederholt werden müssten (BB.2021.263 act. 9.2 / BA pag. 03-00-0001 f.).

A.4 Der Gesuchsgegner 3 reichte der BA seine Stellungnahme mit Schreiben vom

21. Oktober 2021 ein, unter Beilage der Eingabe der Rechtsvertreter der Gesuchs- gegnerin 1 vom 24. Februar 2021 und unter Verweis auf die betreffenden rechtli- chen Ausführungen und Beweisofferten (BB.2021.263 act. 9.2 / BA pag. pag. 03- 00-0010 ff.). Er führte aus, er sei für den Gesuchsteller betreffend die F. als Fi- nanzintermediär tätig gewesen. Der Mandatsvertrag enthalte keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne von Art. 321 StGB und auch keine beratende Tätigkeit (BB.2021.263 act. 9.2 / BA pag. pag. 03-00-0010 ff.).

Mit Schreiben vom 8. November 2021 liess der Gesuchsteller der BA seine Stel- lungnahme zukommen. Er hielt daran fest, dass er den Gesuchsgegner 3 als Rechtsanwalt mandatiert und ihn mit der Errichtung der F. beauftragt habe (BB.2021.263 act. 9.2 / BA pag. 03-00-0014 ff.). Der Mandatsvertrag belege nach seiner Ansicht eindeutig, dass der Gesuchsgegner 3 das Mandat in seiner Eigen- schaft als Rechtsanwalt geführt habe. Hervorzuheben sei, dass der Gesuchsgeg- ner 3 wie auch die E. AG Rechnungen für Rechtsberatung gestellt hätten. Er habe den Gesuchsgegner 3 ausdrücklich aufgrund von dessen besonderen Kenntnissen in der internationalen Nachlassplanung mandatiert – dies sei auch das Spezialgebiet gewesen, welches die E. AG für den Gesuchsgegner 3 ange- geben habe. Er habe den Gesuchsgegner 3 nachweislich explizit so instruiert, dass keinesfalls eine reporting obligation (steuerrechtliche Deklarationspflicht) in den USA für ihn geschaffen werden dürfe und dass auch keinerlei Verpflichtun- gen der F. gegenüber dem Fiskus der USA geschaffen werden dürften. Die

- 5 - schriftlichen Stifterinstruktionen würden diese Tatsache zweifelsfrei beweisen (BB.2021.263 act. 9.2 / BA pag. 03-00-0021 f.).

A.5 Am 13. Dezember 2021 erliess die BA im Verfahren SV.20.0761-ECN eine Ein- stellungsverfügung im Sinne von Art. 319 ff. StPO mit Vereinigungsverfügung ge- mäss Art. 26 Abs. 2 StPO (BB.2021.263 act. 1.1; act. 9.2 / BA pag. 03-00-0029 ff.; CAR pag. 1.100.079 ff.).

A.5.1 Im Einzelnen vereinigte die BA in Dispositivziffer 1 die Strafuntersuchung SV.20.0761-ECN gegen den Gesuchsgegner 3 und Unbekannt wegen Verbote- ner Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB), Wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB), Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Abs. 1 StGB) und Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 Abs. 1 BankG). In Dispositivziffer 2 stellte die BA die Strafuntersuchung gegen den Gesuchs- gegner 3 wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB), wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und Verlet- zung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Abs. 1 StGB) ein. In Dispositivziffer 3 stellte die BA die Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB), wirt- schaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und Verletzung des Bankge- heimnisses (Art. 47 Abs. 1 BankG) ein (BB.2021.263 act. 1.1 S. 17; act. 9.2 / BA pag. 03-00-0045; CAR pag. 1.100.095). A.5.2 Die BA begründete die Einstellung bezüglich der Dispositivziffern 2 und 3 im Wesent- lichen wie folgt (BB.2021.263 act. 1.1 S. 4 ff.; act. 9.2 / BA pag. 03-00-0032 ff.; CAR pag. 1.100.082 ff.):

Was die Vorwürfe des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 1 StGB), der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB) sowie der Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziffer 1 StGB) gegen den Gesuchsgegner 3 angehe, sei das Verfahren zufolge Verjährung einzustel- len, soweit sich der angezeigte Sachverhalt auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2014 beziehe (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). In Bezug auf den Vorwurf der Verlet- zung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziffer 1 StGB) gegen den Gesuchsgeg- ner 3 sei zudem die Antragsfrist von drei Monaten (Art. 30 f. StGB) für die Einrei- chung einer Strafanzeige nicht gewahrt worden; das Verfahren sei auch unter diesem Gesichtspunkt einzustellen. Betreffend die Zeugenaussage des Gesuchs- gegners 3 vom 31. Oktober 2017 seien die relevanten Tatbestände ebenfalls nicht erfüllt.

- 6 - Im Hinblick auf den «Vorwurf der Bankgeheimnisverletzung (Art. 47 BankG) ge- gen Mitarbeiter von B. Co.» sei der objektive Tatbestand nicht erfüllt, bzw. sei das Vorgehen in objektiver und subjektiver Hinsicht gerechtfertigt gewesen; auch die Tatbestände von Art. 271 und 273 StGB seien durch Mitarbeiter von B. Co. nicht erfüllt worden. Die Legitimation des Gesuchstellers zur Privatklage unter den Titeln von Art. 47 BankG, Art. 271 und 273 StGB sei zudem zu verneinen. Der Gesuchsteller sei nicht Bankkunde der Gesuchsgegnerin 1 und damit nicht Träger des von Art. 47 BankG geschützten Rechtsguts. Dass dem Gesuchsteller mit entsprechenden Kostenfolgen die Teilnahme am US-amerikanischen Selbst- anzeigeprogramm verweigert worden sein solle und dass er seine Strafverfol- gung habe befürchten müssen, stelle, wenn überhaupt, bloss eine mittelbare Be- einträchtigung des Gesuchstellers dar.

Den Beweisanträgen des Gesuchstellers wurde in diesem Zusammenhang nicht stattgegeben. B. Vorinstanzliches Beschwerdeverfahren (BB.2021.263) B.1 Die besagte Einstellungsverfügung der BA vom 13. Dezember 2021 focht der Gesuchsteller mit Beschwerde vom 24. Dezember 2021 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) an. Er be- antragte in der Hauptsache die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Fortsetzung der Untersuchung SV.20.0761-ECN und stellte im Übrigen Beweis- anträge für das fortzusetzende Verfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungs- folge zulasten der Staatskasse (BB.2021.263 act. 1; CAR pag. 1.100.047 ff.). B.2 Nach durchgeführtem ausführlichem Schriftenwechsel wies die Beschwerde- kammer mit Beschluss BB.2021.263 vom 23. Mai 2023 die Beschwerde des Ge- suchstellers vom 24. Dezember 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie kam im Wesentlichen zum Schluss, dass die Beschwerdelegitimation des Gesuchstellers / Beschwerdeführers in Bezug auf die Tatbestände von Art. 47 BankG, Art. 271 Ziffer 1 Abs. 1 StGB sowie Art. 273 Abs. 2 StGB zu verneinen sei. Betreffend Art. 321 Ziffer 1 Abs. 1 StGB brauche die Legitimationsfrage nicht abschliessend geklärt zu werden: Gemäss Einstellungsverfügung sei die Antragsfrist von drei Monaten seit Bekanntwerden der Tat und des Täters (Art. 30 f. StGB) nämlich nicht eingehalten worden, was vom Gesuchsteller weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht bestritten werde. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wurde dem Gesuchsteller auferlegt. Er wurde verpflichtet, die Gesuchsgegnerin 1 und die Gesuchsgegner 2 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 15‘508.80 (inkl. Aus- lagen und MWST) zu entschädigen (BB.2021.263 act. 49; CAR pag. 1.100.025 ff.).

- 7 - C. Revisionsverfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CR.2023.11) Mit Revisionsgesuch vom 29. Juni 2023 (Eingang: 3. Juli 2023) stellte der Ge- suchsteller folgende Anträge (CAR pag. 1.100.001 ff.):

1. Der Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 23. Mai 2023 im Verfahren BB.2021.263 sei aufzuheben und die von der Bundesanwaltschaft gegen die Beschuldigten geführte Strafuntersuchung sei unter der Verfahrens- nummer SV.20.0761-ECN fortzusetzen. 2. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, in der Untersuchung SV.20.0761-ECN die vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 29. Mai 2020, 9. Oktober 2020, 20. No- vember 2020, 21. Mai 2021, 8. November 2021 sowie 17. November 2021 bean- tragten Beweise abzunehmen. 3. AIIes unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Staats- kasse.

Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen.

Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit der Berufungskammer Seit dem 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer gemäss Art. 38a des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) innerhalb der Strafgerichtsbarkeit des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Sie entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit die- ses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet (Art. 38b StBOG). Demnach ist die Berufungskammer für die Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 29. Juni 2023 örtlich, sachlich und funktionell zuständig. 2. Zulässigkeit und Revisionsgründe 2.1 Rechtliche Grundlagen 2.1.1 Die Zulässigkeit und Revisionsgründe im Falle einer Revision sind in Art. 410 StPO (i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG) geregelt. In der vorliegenden Konstellation gehört zu den Prozessvoraussetzungen, um eine Revision verlangen zu

- 8 - können, dass ein rechtskräftiges «Urteil» vorliegt (Art. 410 Abs. 1 StPO). Einer Revision zugänglich sind Urteile im weiteren Sinn. Im Vordergrund stehen vom Richter zu fällende Entscheide, die ein Verfahren in materieller Hinsicht grund- sätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung mit einer dafür vorgese- henen Strafe bzw. der Anordnung einer Massnahme abschliessen. Revisionsfä- hig sind Sachurteile aller Instanzen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darunter fallen Urteile von erstinstanzlichen Gerichten nach Art. 19 StPO, von Be- schwerdeinstanzen nach Art. 20 StPO und von Berufungsgerichten nach Art. 21 StPO (vgl. HEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 21 ff.; FIN- GERHUTH, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 410 StPO N. 12 ff.; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,

4. Aufl. 2020, S. 663 N. 2161 f.). 2.1.2 Nicht mittels Revision abänderbar sind verfahrensleitende und -erledigende Be- schlüsse und Verfügungen, die nicht im Sinne eines Sachurteils Fragen der Schuld, Unschuld oder Sanktion beinhalten (Zwischenbeschlüsse oder -verfügungen, die das Verfahren fördern, ohne es abzuschliessen, wie etwa die Rückweisung der Anklage, die Ablehnung eines Richters, die Bestellung eines amtlichen Verteidi- gers und andere mehr). Nicht einer Revision unterzogen werden können überdies Nichtanhandnahmeverfügungen und Einstellungsbeschlüsse der Staatsanwalt- schaft bzw. der BA nach Art. 310 und 320 StPO. Anwendungsfälle für entspre- chende Entscheide sind etwa solche, bei welchen ohne Durchführung einer Un- tersuchung eindeutig keine Straftatbestände als erfüllt zu betrachten sind. Für eine Abänderung dieser Entscheide bedarf es keiner Revision, sie können unter erleichterten Bedingungen wieder aufgenommen werden (Art. 323 StPO). Nicht möglich ist eine Revision auch gegen gerichtliche Nichteintretens- und Einstellungs- entscheide im Sinne von Art. 329 Abs. 4 und Art. 403 Abs. 3 StPO. Die Abände- rung solcher Entscheide erfolgt, statt auf dem Weg der Revision, ebenfalls mittels Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO (HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 27; FIN- GERHUTH, a.a.O., Art. 410 StPO N. 17; OBERHOLZER, a.a.O., S. 663 N. 2161). 2.2 Anfechtungsobjekt

Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 29. Juni 2023 richtet sich gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2021.263 vom 23. Mai 2023 (BB.2021.263 act. 49; CAR pag. 1.100.025 ff.; vgl. CAR pag. 1.100.008). Mit die- sem Beschluss wurde die vom Gesuchsteller gegen die erwähnte Einstellungs- verfügung der BA vom 13. Dezember 2021 (BB.2021.263 act. 1.1; act. 9.2 / BA pag. 03-00-0029 ff.; CAR pag. 1.100.079 ff.) eingereichte Beschwerde abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wurde. Einstellungsverfügungen der BA stellen indes kein geeignetes, revisionsfähiges Anfechtungsobjekt dar (oben E. 2.1.2). Demgemäss stellt (auch) der Beschluss der Beschwerdekammer BB.2021.263

- 9 - vom 23. Mai 2023 kein geeignetes, revisionsfähiges Anfechtungsobjekt dar. Ent- sprechend ist auf das Revisionsgesuch (Antrag Ziffer 1) nicht einzutreten.

Ergänzend ist – nicht zuletzt aufgrund der vorgebrachten Rügen – auf Folgendes hinzuweisen: In Bezug auf den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2021.263 vom 23. Mai 2023 war kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. die entspre- chende Rechtsmittelbelehrung am Ende des Beschlusses [BB.2021.263 act. 49 S. 22; CAR pag. 1.100.046]). In einer derartigen Konstellation – entgegen dem Willen des Gesetzgebers – über den Weg der Revision im Ergebnis ein entspre- chendes Rechtsmittel einzuführen, erscheint als sinn- und zweckwidrig. Damit kann auch offenbleiben, ob der Gesuchsteller aufgrund der von der Vor- instanz zu Recht festgestellten, teilweise fehlenden Parteistellung umfassend revi- sionsberechtigt wäre. 3. Nichteintreten ohne Durchführung eines Schriftenwechsels 3.1 Wenn ein Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ver- zichtet das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario). Auf Antrag Ziffer 1 des Revisionsgesuchs vom 29. Juni 2023 ist deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten. 3.2 Aufgrund des Nichteintretens in der Hauptsache wird Antrag Ziffer 2 des Revisions- gesuchs vom 29. Juni 2023 (Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, in der Untersu- chung SV.20.0761-ECN die vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 29. Mai 2020, 9. Oktober 2020, 20. November 2020, 21. Mai 2021, 8. November 2021 sowie 17. November 2021 beantragten Beweise abzunehmen) gegenstandslos. 4. Kosten und Entschädigungen 4.1 Antrag des Gesuchstellers

Der Gesuchsteller stellt diesbezüglich den Antrag Ziffer 3 «AIIes unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Staatskasse» (CAR pag. 1.100.003). 4.2 Gesetzliche Grundlagen betreffend die Verfahrenskosten 4.2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche

- 10 - Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 4.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungs- kammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Be- schwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). 4.3 Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens bestehen aus einer Gerichts- gebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. 4.2.1 ff.) auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b, Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. Auf das Revisionsgesuch des Ge- suchstellers wird nicht eingetreten; mit seinem Rechtsmittel ist er vollumfänglich unterlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat er die Gerichtsgebühr des Revisionsverfahrens zu tragen. 4.4 Ausgangsgemäss sind im vorliegenden Revisionsverfahren keine Parteienschädi- gungen auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 BStKR). 4.5 Der Gesuchsteller macht abschliessend geltend, es sei «lediglich für den Fall der Abweisung der Revision in der Hauptsache immerhin die unrichtige Entschädigungsrege- lung des angefochtenen Entscheids aufzuheben» (CAR pag. 1.100.021 ff. Rz. 57 ff.), allerdings ohne einen entsprechenden formellen Antrag zu stellen.

Im vorliegenden Beschluss wird in der Hauptsache auf Antrag Ziffer 1 des Revi- sionsgesuchs nicht eingetreten (oben E. 3.1). Das Nichteintreten in der Hauptsache hat zur Konsequenz, dass dem Eventualantrag des Gesuchstellers betreffend «Aufhebung der unrichtigen Entschädigungsregelung des angefochtenen Ent- scheids» selbst dann nicht stattgegeben werden könnte, wenn dieser in formell korrekter Weise gestellt worden wäre. Ähnlich verhält es sich in der vorliegenden Konstellation auch mit Antrag Ziffer 2 des Gesuchstellers, der zufolge Nichtein- tretens auf Antrag Ziffer 1 des Gesuchstellers gegenstandslos wird (oben E. 3.2).

- 11 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf Antrag Ziffer 1 des Revisionsgesuchs des Gesuchstellers vom 29. Juni 2023 wird nicht eingetreten. 2. Antrag Ziffer 2 des Revisionsgesuchs des Gesuchstellers vom 29. Juni 2023 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann Franz Aschwanden

Zustellung an (Gerichtsurkunde / brevi manu): - Bundesanwaltschaft, Herrn Nils Eckmann, Leitender Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Leandro Perucchi - Herren Rechtsanwälte Andreas Länzlinger und Pascal Hachem - Herrn C. - Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung (zum Vollzug)

- 12 -

Versand: 12. Juli 2023 Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 Oktober 2021 ein, unter Beilage der Eingabe der Rechtsvertreter der Gesuchs- gegnerin 1 vom 24. Februar 2021 und unter Verweis auf die betreffenden rechtli- chen Ausführungen und Beweisofferten (BB.2021.263 act. 9.2 / BA pag. pag. 03- 00-0010 ff.). Er führte aus, er sei für den Gesuchsteller betreffend die F. als Fi- nanzintermediär tätig gewesen. Der Mandatsvertrag enthalte keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne von Art. 321 StGB und auch keine beratende Tätigkeit (BB.2021.263 act. 9.2 / BA pag. pag. 03-00-0010 ff.).

Mit Schreiben vom 8. November 2021 liess der Gesuchsteller der BA seine Stel- lungnahme zukommen. Er hielt daran fest, dass er den Gesuchsgegner 3 als Rechtsanwalt mandatiert und ihn mit der Errichtung der F. beauftragt habe (BB.2021.263 act. 9.2 / BA pag. 03-00-0014 ff.). Der Mandatsvertrag belege nach seiner Ansicht eindeutig, dass der Gesuchsgegner 3 das Mandat in seiner Eigen- schaft als Rechtsanwalt geführt habe. Hervorzuheben sei, dass der Gesuchsgeg- ner 3 wie auch die E. AG Rechnungen für Rechtsberatung gestellt hätten. Er habe den Gesuchsgegner 3 ausdrücklich aufgrund von dessen besonderen Kenntnissen in der internationalen Nachlassplanung mandatiert – dies sei auch das Spezialgebiet gewesen, welches die E. AG für den Gesuchsgegner 3 ange- geben habe. Er habe den Gesuchsgegner 3 nachweislich explizit so instruiert, dass keinesfalls eine reporting obligation (steuerrechtliche Deklarationspflicht) in den USA für ihn geschaffen werden dürfe und dass auch keinerlei Verpflichtun- gen der F. gegenüber dem Fiskus der USA geschaffen werden dürften. Die

- 5 - schriftlichen Stifterinstruktionen würden diese Tatsache zweifelsfrei beweisen (BB.2021.263 act. 9.2 / BA pag. 03-00-0021 f.).

A.5 Am 13. Dezember 2021 erliess die BA im Verfahren SV.20.0761-ECN eine Ein- stellungsverfügung im Sinne von Art. 319 ff. StPO mit Vereinigungsverfügung ge- mäss Art. 26 Abs. 2 StPO (BB.2021.263 act. 1.1; act. 9.2 / BA pag. 03-00-0029 ff.; CAR pag. 1.100.079 ff.).

A.5.1 Im Einzelnen vereinigte die BA in Dispositivziffer 1 die Strafuntersuchung SV.20.0761-ECN gegen den Gesuchsgegner 3 und Unbekannt wegen Verbote- ner Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB), Wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB), Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Abs. 1 StGB) und Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 Abs. 1 BankG). In Dispositivziffer 2 stellte die BA die Strafuntersuchung gegen den Gesuchs- gegner 3 wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB), wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und Verlet- zung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Abs. 1 StGB) ein. In Dispositivziffer 3 stellte die BA die Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB), wirt- schaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und Verletzung des Bankge- heimnisses (Art. 47 Abs. 1 BankG) ein (BB.2021.263 act. 1.1 S. 17; act. 9.2 / BA pag. 03-00-0045; CAR pag. 1.100.095). A.5.2 Die BA begründete die Einstellung bezüglich der Dispositivziffern 2 und 3 im Wesent- lichen wie folgt (BB.2021.263 act. 1.1 S. 4 ff.; act. 9.2 / BA pag. 03-00-0032 ff.; CAR pag. 1.100.082 ff.):

Was die Vorwürfe des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 1 StGB), der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB) sowie der Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziffer 1 StGB) gegen den Gesuchsgegner 3 angehe, sei das Verfahren zufolge Verjährung einzustel- len, soweit sich der angezeigte Sachverhalt auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2014 beziehe (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). In Bezug auf den Vorwurf der Verlet- zung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziffer 1 StGB) gegen den Gesuchsgeg- ner 3 sei zudem die Antragsfrist von drei Monaten (Art. 30 f. StGB) für die Einrei- chung einer Strafanzeige nicht gewahrt worden; das Verfahren sei auch unter diesem Gesichtspunkt einzustellen. Betreffend die Zeugenaussage des Gesuchs- gegners 3 vom 31. Oktober 2017 seien die relevanten Tatbestände ebenfalls nicht erfüllt.

- 6 - Im Hinblick auf den «Vorwurf der Bankgeheimnisverletzung (Art. 47 BankG) ge- gen Mitarbeiter von B. Co.» sei der objektive Tatbestand nicht erfüllt, bzw. sei das Vorgehen in objektiver und subjektiver Hinsicht gerechtfertigt gewesen; auch die Tatbestände von Art. 271 und 273 StGB seien durch Mitarbeiter von B. Co. nicht erfüllt worden. Die Legitimation des Gesuchstellers zur Privatklage unter den Titeln von Art. 47 BankG, Art. 271 und 273 StGB sei zudem zu verneinen. Der Gesuchsteller sei nicht Bankkunde der Gesuchsgegnerin 1 und damit nicht Träger des von Art. 47 BankG geschützten Rechtsguts. Dass dem Gesuchsteller mit entsprechenden Kostenfolgen die Teilnahme am US-amerikanischen Selbst- anzeigeprogramm verweigert worden sein solle und dass er seine Strafverfol- gung habe befürchten müssen, stelle, wenn überhaupt, bloss eine mittelbare Be- einträchtigung des Gesuchstellers dar.

Den Beweisanträgen des Gesuchstellers wurde in diesem Zusammenhang nicht stattgegeben. B. Vorinstanzliches Beschwerdeverfahren (BB.2021.263) B.1 Die besagte Einstellungsverfügung der BA vom 13. Dezember 2021 focht der Gesuchsteller mit Beschwerde vom 24. Dezember 2021 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) an. Er be- antragte in der Hauptsache die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Fortsetzung der Untersuchung SV.20.0761-ECN und stellte im Übrigen Beweis- anträge für das fortzusetzende Verfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungs- folge zulasten der Staatskasse (BB.2021.263 act. 1; CAR pag. 1.100.047 ff.). B.2 Nach durchgeführtem ausführlichem Schriftenwechsel wies die Beschwerde- kammer mit Beschluss BB.2021.263 vom 23. Mai 2023 die Beschwerde des Ge- suchstellers vom 24. Dezember 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie kam im Wesentlichen zum Schluss, dass die Beschwerdelegitimation des Gesuchstellers / Beschwerdeführers in Bezug auf die Tatbestände von Art. 47 BankG, Art. 271 Ziffer 1 Abs. 1 StGB sowie Art. 273 Abs. 2 StGB zu verneinen sei. Betreffend Art. 321 Ziffer 1 Abs. 1 StGB brauche die Legitimationsfrage nicht abschliessend geklärt zu werden: Gemäss Einstellungsverfügung sei die Antragsfrist von drei Monaten seit Bekanntwerden der Tat und des Täters (Art. 30 f. StGB) nämlich nicht eingehalten worden, was vom Gesuchsteller weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht bestritten werde. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wurde dem Gesuchsteller auferlegt. Er wurde verpflichtet, die Gesuchsgegnerin 1 und die Gesuchsgegner 2 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 15‘508.80 (inkl. Aus- lagen und MWST) zu entschädigen (BB.2021.263 act. 49; CAR pag. 1.100.025 ff.).

- 7 - C. Revisionsverfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CR.2023.11) Mit Revisionsgesuch vom 29. Juni 2023 (Eingang: 3. Juli 2023) stellte der Ge- suchsteller folgende Anträge (CAR pag. 1.100.001 ff.):

1. Der Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 23. Mai 2023 im Verfahren BB.2021.263 sei aufzuheben und die von der Bundesanwaltschaft gegen die Beschuldigten geführte Strafuntersuchung sei unter der Verfahrens- nummer SV.20.0761-ECN fortzusetzen. 2. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, in der Untersuchung SV.20.0761-ECN die vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 29. Mai 2020, 9. Oktober 2020, 20. No- vember 2020, 21. Mai 2021, 8. November 2021 sowie 17. November 2021 bean- tragten Beweise abzunehmen. 3. AIIes unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Staats- kasse.

Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen.

Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit der Berufungskammer Seit dem 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer gemäss Art. 38a des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) innerhalb der Strafgerichtsbarkeit des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Sie entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit die- ses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet (Art. 38b StBOG). Demnach ist die Berufungskammer für die Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 29. Juni 2023 örtlich, sachlich und funktionell zuständig. 2. Zulässigkeit und Revisionsgründe 2.1 Rechtliche Grundlagen 2.1.1 Die Zulässigkeit und Revisionsgründe im Falle einer Revision sind in Art. 410 StPO (i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG) geregelt. In der vorliegenden Konstellation gehört zu den Prozessvoraussetzungen, um eine Revision verlangen zu

- 8 - können, dass ein rechtskräftiges «Urteil» vorliegt (Art. 410 Abs. 1 StPO). Einer Revision zugänglich sind Urteile im weiteren Sinn. Im Vordergrund stehen vom Richter zu fällende Entscheide, die ein Verfahren in materieller Hinsicht grund- sätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung mit einer dafür vorgese- henen Strafe bzw. der Anordnung einer Massnahme abschliessen. Revisionsfä- hig sind Sachurteile aller Instanzen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darunter fallen Urteile von erstinstanzlichen Gerichten nach Art. 19 StPO, von Be- schwerdeinstanzen nach Art. 20 StPO und von Berufungsgerichten nach Art. 21 StPO (vgl. HEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 21 ff.; FIN- GERHUTH, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 410 StPO N. 12 ff.; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,

4. Aufl. 2020, S. 663 N. 2161 f.). 2.1.2 Nicht mittels Revision abänderbar sind verfahrensleitende und -erledigende Be- schlüsse und Verfügungen, die nicht im Sinne eines Sachurteils Fragen der Schuld, Unschuld oder Sanktion beinhalten (Zwischenbeschlüsse oder -verfügungen, die das Verfahren fördern, ohne es abzuschliessen, wie etwa die Rückweisung der Anklage, die Ablehnung eines Richters, die Bestellung eines amtlichen Verteidi- gers und andere mehr). Nicht einer Revision unterzogen werden können überdies Nichtanhandnahmeverfügungen und Einstellungsbeschlüsse der Staatsanwalt- schaft bzw. der BA nach Art. 310 und 320 StPO. Anwendungsfälle für entspre- chende Entscheide sind etwa solche, bei welchen ohne Durchführung einer Un- tersuchung eindeutig keine Straftatbestände als erfüllt zu betrachten sind. Für eine Abänderung dieser Entscheide bedarf es keiner Revision, sie können unter erleichterten Bedingungen wieder aufgenommen werden (Art. 323 StPO). Nicht möglich ist eine Revision auch gegen gerichtliche Nichteintretens- und Einstellungs- entscheide im Sinne von Art. 329 Abs. 4 und Art. 403 Abs. 3 StPO. Die Abände- rung solcher Entscheide erfolgt, statt auf dem Weg der Revision, ebenfalls mittels Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO (HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 27; FIN- GERHUTH, a.a.O., Art. 410 StPO N. 17; OBERHOLZER, a.a.O., S. 663 N. 2161). 2.2 Anfechtungsobjekt

Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 29. Juni 2023 richtet sich gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2021.263 vom 23. Mai 2023 (BB.2021.263 act. 49; CAR pag. 1.100.025 ff.; vgl. CAR pag. 1.100.008). Mit die- sem Beschluss wurde die vom Gesuchsteller gegen die erwähnte Einstellungs- verfügung der BA vom 13. Dezember 2021 (BB.2021.263 act. 1.1; act. 9.2 / BA pag. 03-00-0029 ff.; CAR pag. 1.100.079 ff.) eingereichte Beschwerde abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wurde. Einstellungsverfügungen der BA stellen indes kein geeignetes, revisionsfähiges Anfechtungsobjekt dar (oben E. 2.1.2). Demgemäss stellt (auch) der Beschluss der Beschwerdekammer BB.2021.263

- 9 - vom 23. Mai 2023 kein geeignetes, revisionsfähiges Anfechtungsobjekt dar. Ent- sprechend ist auf das Revisionsgesuch (Antrag Ziffer 1) nicht einzutreten.

Ergänzend ist – nicht zuletzt aufgrund der vorgebrachten Rügen – auf Folgendes hinzuweisen: In Bezug auf den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2021.263 vom 23. Mai 2023 war kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. die entspre- chende Rechtsmittelbelehrung am Ende des Beschlusses [BB.2021.263 act. 49 S. 22; CAR pag. 1.100.046]). In einer derartigen Konstellation – entgegen dem Willen des Gesetzgebers – über den Weg der Revision im Ergebnis ein entspre- chendes Rechtsmittel einzuführen, erscheint als sinn- und zweckwidrig. Damit kann auch offenbleiben, ob der Gesuchsteller aufgrund der von der Vor- instanz zu Recht festgestellten, teilweise fehlenden Parteistellung umfassend revi- sionsberechtigt wäre. 3. Nichteintreten ohne Durchführung eines Schriftenwechsels 3.1 Wenn ein Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ver- zichtet das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario). Auf Antrag Ziffer 1 des Revisionsgesuchs vom 29. Juni 2023 ist deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten. 3.2 Aufgrund des Nichteintretens in der Hauptsache wird Antrag Ziffer 2 des Revisions- gesuchs vom 29. Juni 2023 (Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, in der Untersu- chung SV.20.0761-ECN die vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 29. Mai 2020, 9. Oktober 2020, 20. November 2020, 21. Mai 2021, 8. November 2021 sowie 17. November 2021 beantragten Beweise abzunehmen) gegenstandslos. 4. Kosten und Entschädigungen 4.1 Antrag des Gesuchstellers

Der Gesuchsteller stellt diesbezüglich den Antrag Ziffer 3 «AIIes unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Staatskasse» (CAR pag. 1.100.003). 4.2 Gesetzliche Grundlagen betreffend die Verfahrenskosten 4.2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche

- 10 - Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 4.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungs- kammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Be- schwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). 4.3 Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens bestehen aus einer Gerichts- gebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. 4.2.1 ff.) auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b, Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. Auf das Revisionsgesuch des Ge- suchstellers wird nicht eingetreten; mit seinem Rechtsmittel ist er vollumfänglich unterlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat er die Gerichtsgebühr des Revisionsverfahrens zu tragen. 4.4 Ausgangsgemäss sind im vorliegenden Revisionsverfahren keine Parteienschädi- gungen auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 BStKR). 4.5 Der Gesuchsteller macht abschliessend geltend, es sei «lediglich für den Fall der Abweisung der Revision in der Hauptsache immerhin die unrichtige Entschädigungsrege- lung des angefochtenen Entscheids aufzuheben» (CAR pag. 1.100.021 ff. Rz. 57 ff.), allerdings ohne einen entsprechenden formellen Antrag zu stellen.

Im vorliegenden Beschluss wird in der Hauptsache auf Antrag Ziffer 1 des Revi- sionsgesuchs nicht eingetreten (oben E. 3.1). Das Nichteintreten in der Hauptsache hat zur Konsequenz, dass dem Eventualantrag des Gesuchstellers betreffend «Aufhebung der unrichtigen Entschädigungsregelung des angefochtenen Ent- scheids» selbst dann nicht stattgegeben werden könnte, wenn dieser in formell korrekter Weise gestellt worden wäre. Ähnlich verhält es sich in der vorliegenden Konstellation auch mit Antrag Ziffer 2 des Gesuchstellers, der zufolge Nichtein- tretens auf Antrag Ziffer 1 des Gesuchstellers gegenstandslos wird (oben E. 3.2).

- 11 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf Antrag Ziffer 1 des Revisionsgesuchs des Gesuchstellers vom 29. Juni 2023 wird nicht eingetreten. 2. Antrag Ziffer 2 des Revisionsgesuchs des Gesuchstellers vom 29. Juni 2023 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann Franz Aschwanden

Zustellung an (Gerichtsurkunde / brevi manu): - Bundesanwaltschaft, Herrn Nils Eckmann, Leitender Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Leandro Perucchi - Herren Rechtsanwälte Andreas Länzlinger und Pascal Hachem - Herrn C. - Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung (zum Vollzug)

- 12 -

Versand: 12. Juli 2023 Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. Juli 2023 Berufungskammer Besetzung

Richter Olivier Thormann, Vorsitzender Richterinnen Andrea Blum und Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Leandro Perucchi,

Gesuchsteller gegen

1. B. CO., vertreten durch Rechtsanwälte Andreas Länzlinger und Pascal Hachem,

Gesuchsgegnerin

2. NAMENTLICH NICHT GENANNTE MITGLIEDER DER GESCHÄFTSLEITUNG DER B. CO., vertreten durch Rechtsanwälte Andreas Länzlinger und Pascal Hachem,

Gesuchsgegner

3. C.,

Gesuchsgegner

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CR.2023.11

- 2 - 4. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts BB.2021.263 vom 23. Mai 2023 (Art. 410 ff. StPO)

- 3 - Sachverhalt: A. Vorgeschichte A.1 Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 und Nachtrag dazu vom 20. November 2020 reichte der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafan- zeige gegen die Bank B. Co. (Gesuchsgegnerin 1), nicht namentlich bezeichnete Mitglieder der Geschäftsleitung der Bank B. Co. (Gesuchsgegner 2) sowie gegen C. (Gesuchsgegner 3) ein. Darin erhob er die Vorwürfe der Verletzung des Bank- geheimnisses (Art. 47 Abs. 1 BankG), des Anwalts- bzw. Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziffer 1 StGB) und der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB).

Zum Hintergrund seiner Strafanzeige führte der in den USA wohnhafte Anzeige- erstatter (Gesuchsteller) im Wesentlichen Folgendes aus: Sein Kundenberater bei der Gesuchsgegnerin 1, D., habe ihn darauf angesprochen, seine auf dem Konto bei der Bank liegenden Vermögenswerte in eine liechtensteinische Stiftung einzubringen. D. habe ihn in der Folge an den Gesuchsgegner 3 verwiesen, Rechtsanwalt, Partner und Spezialist für internationale Vermögensstrukturierung und Nachlassplanung bei der angesehenen Kanzlei E. AG. Er (der Gesuchstel- ler) habe den Gesuchsgegner 3 mandatiert und habe durch diesen die F. aufset- zen lassen. Hätten sein Kundenberater bei der Gesuchsgegnerin 1 und der Ge- suchsgegner 3 ihn pflichtgemäss darüber aufgeklärt, dass er die von der F. ge- haltenen Vermögenswerte in den USA als deren wirtschaftlich Berechtigter de- klarieren müsse, hätte er keinesfalls der Errichtung einer liechtensteinischen Stif- tung zugestimmt. Davon ausgehend warf der Gesuchsteller den angezeigten Personen im Wesentlichen vor, in gegen den Gesuchsgegner 3 und die Ge- suchsgegnerin 1 geführten Verfahren dem US-amerikanischen Justizministerium (Department of Justice, DOJ) neben dem Konto der F. widerrechtlich seinen Na- men als wirtschaftlich Berechtigten offenbart zu haben. Infolgedessen habe er keine Möglichkeit gehabt, am Selbstanzeigeprogramm US Voluntary Disclosure Program teilzunehmen, und Agenten der Strafermittlungsabteilung der US-ame- rikanischen Steuerbehörde IRS hätten ihn aufgesucht. Er sei im Sinne der StPO als Geschädigter zu betrachten, da ihm ein direkter Vermögensschaden erwach- sen sei. Der Gesuchsteller erklärte, sich sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt als Privatkläger zu konstituieren (BB.2021.263 act. 9.2 / BA pag. 05-00-0001 ff.; CAR pag. 1.100.097 ff.).

A.2 Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. Juni 2020 um Verfahrensübernahme (BB.2021.263 act. 9.2 / BA pag. 02-00-0001 f.) und Nachfrage vom 10. Dezember 2020 (BB.2021.263 act. 9.2 / BA pag. 02-00-0013 ff.) erklärte die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA bzw. Gesuchsgegnerin 4) mit

- 4 - Schreiben vom 1. März 2021 (Verfahrenszeichen SV-20.0761-ECN), das Verfah- ren in Bundeskompetenz weiterzuführen (BB.2021.263 act. 9.2 / BA pag. 02-00- 0020). Gestützt darauf trat die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Strafuntersuchung mit Abtretungsverfügung vom 4. März 2021 an die BA ab (BB.2021.263 act. 9.2 / BA pag. 02-00-0021).

A.3 Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 teilte die BA gestützt auf Art. 318 StPO dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner 3 im Verfahren SV.20.0761-ECN mit, die Strafuntersuchung gelte infolge der schriftlichen Einvernahmen des Gesuchs- gegners 3 und des Direktors der Gesuchsgegnerin 1 als eröffnet. Der angezeigte Gesuchsgegner 3 werde neu als beschuldigte Person geführt. Soweit sich die Anzeige gegen die Gesuchsgegnerin 1 bzw. gegen «namentlich nicht genannte Mitglieder» ihrer Geschäftsführung richte, bleibe es beim Strafverfahren gegen Unbekannt. Die BA hielt weiter fest, sie erachte die Strafuntersuchung als voll- ständig und beabsichtige den Erlass einer Einstellungsverfügung. Abschliessend setzte sie den Parteien eine Frist an, Beweisanträge zu stellen, wobei bereits gestellte Beweisanträge nicht wiederholt werden müssten (BB.2021.263 act. 9.2 / BA pag. 03-00-0001 f.).

A.4 Der Gesuchsgegner 3 reichte der BA seine Stellungnahme mit Schreiben vom

21. Oktober 2021 ein, unter Beilage der Eingabe der Rechtsvertreter der Gesuchs- gegnerin 1 vom 24. Februar 2021 und unter Verweis auf die betreffenden rechtli- chen Ausführungen und Beweisofferten (BB.2021.263 act. 9.2 / BA pag. pag. 03- 00-0010 ff.). Er führte aus, er sei für den Gesuchsteller betreffend die F. als Fi- nanzintermediär tätig gewesen. Der Mandatsvertrag enthalte keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne von Art. 321 StGB und auch keine beratende Tätigkeit (BB.2021.263 act. 9.2 / BA pag. pag. 03-00-0010 ff.).

Mit Schreiben vom 8. November 2021 liess der Gesuchsteller der BA seine Stel- lungnahme zukommen. Er hielt daran fest, dass er den Gesuchsgegner 3 als Rechtsanwalt mandatiert und ihn mit der Errichtung der F. beauftragt habe (BB.2021.263 act. 9.2 / BA pag. 03-00-0014 ff.). Der Mandatsvertrag belege nach seiner Ansicht eindeutig, dass der Gesuchsgegner 3 das Mandat in seiner Eigen- schaft als Rechtsanwalt geführt habe. Hervorzuheben sei, dass der Gesuchsgeg- ner 3 wie auch die E. AG Rechnungen für Rechtsberatung gestellt hätten. Er habe den Gesuchsgegner 3 ausdrücklich aufgrund von dessen besonderen Kenntnissen in der internationalen Nachlassplanung mandatiert – dies sei auch das Spezialgebiet gewesen, welches die E. AG für den Gesuchsgegner 3 ange- geben habe. Er habe den Gesuchsgegner 3 nachweislich explizit so instruiert, dass keinesfalls eine reporting obligation (steuerrechtliche Deklarationspflicht) in den USA für ihn geschaffen werden dürfe und dass auch keinerlei Verpflichtun- gen der F. gegenüber dem Fiskus der USA geschaffen werden dürften. Die

- 5 - schriftlichen Stifterinstruktionen würden diese Tatsache zweifelsfrei beweisen (BB.2021.263 act. 9.2 / BA pag. 03-00-0021 f.).

A.5 Am 13. Dezember 2021 erliess die BA im Verfahren SV.20.0761-ECN eine Ein- stellungsverfügung im Sinne von Art. 319 ff. StPO mit Vereinigungsverfügung ge- mäss Art. 26 Abs. 2 StPO (BB.2021.263 act. 1.1; act. 9.2 / BA pag. 03-00-0029 ff.; CAR pag. 1.100.079 ff.).

A.5.1 Im Einzelnen vereinigte die BA in Dispositivziffer 1 die Strafuntersuchung SV.20.0761-ECN gegen den Gesuchsgegner 3 und Unbekannt wegen Verbote- ner Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB), Wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB), Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Abs. 1 StGB) und Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 Abs. 1 BankG). In Dispositivziffer 2 stellte die BA die Strafuntersuchung gegen den Gesuchs- gegner 3 wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB), wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und Verlet- zung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Abs. 1 StGB) ein. In Dispositivziffer 3 stellte die BA die Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB), wirt- schaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und Verletzung des Bankge- heimnisses (Art. 47 Abs. 1 BankG) ein (BB.2021.263 act. 1.1 S. 17; act. 9.2 / BA pag. 03-00-0045; CAR pag. 1.100.095). A.5.2 Die BA begründete die Einstellung bezüglich der Dispositivziffern 2 und 3 im Wesent- lichen wie folgt (BB.2021.263 act. 1.1 S. 4 ff.; act. 9.2 / BA pag. 03-00-0032 ff.; CAR pag. 1.100.082 ff.):

Was die Vorwürfe des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 1 StGB), der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB) sowie der Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziffer 1 StGB) gegen den Gesuchsgegner 3 angehe, sei das Verfahren zufolge Verjährung einzustel- len, soweit sich der angezeigte Sachverhalt auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2014 beziehe (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). In Bezug auf den Vorwurf der Verlet- zung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziffer 1 StGB) gegen den Gesuchsgeg- ner 3 sei zudem die Antragsfrist von drei Monaten (Art. 30 f. StGB) für die Einrei- chung einer Strafanzeige nicht gewahrt worden; das Verfahren sei auch unter diesem Gesichtspunkt einzustellen. Betreffend die Zeugenaussage des Gesuchs- gegners 3 vom 31. Oktober 2017 seien die relevanten Tatbestände ebenfalls nicht erfüllt.

- 6 - Im Hinblick auf den «Vorwurf der Bankgeheimnisverletzung (Art. 47 BankG) ge- gen Mitarbeiter von B. Co.» sei der objektive Tatbestand nicht erfüllt, bzw. sei das Vorgehen in objektiver und subjektiver Hinsicht gerechtfertigt gewesen; auch die Tatbestände von Art. 271 und 273 StGB seien durch Mitarbeiter von B. Co. nicht erfüllt worden. Die Legitimation des Gesuchstellers zur Privatklage unter den Titeln von Art. 47 BankG, Art. 271 und 273 StGB sei zudem zu verneinen. Der Gesuchsteller sei nicht Bankkunde der Gesuchsgegnerin 1 und damit nicht Träger des von Art. 47 BankG geschützten Rechtsguts. Dass dem Gesuchsteller mit entsprechenden Kostenfolgen die Teilnahme am US-amerikanischen Selbst- anzeigeprogramm verweigert worden sein solle und dass er seine Strafverfol- gung habe befürchten müssen, stelle, wenn überhaupt, bloss eine mittelbare Be- einträchtigung des Gesuchstellers dar.

Den Beweisanträgen des Gesuchstellers wurde in diesem Zusammenhang nicht stattgegeben. B. Vorinstanzliches Beschwerdeverfahren (BB.2021.263) B.1 Die besagte Einstellungsverfügung der BA vom 13. Dezember 2021 focht der Gesuchsteller mit Beschwerde vom 24. Dezember 2021 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) an. Er be- antragte in der Hauptsache die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Fortsetzung der Untersuchung SV.20.0761-ECN und stellte im Übrigen Beweis- anträge für das fortzusetzende Verfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungs- folge zulasten der Staatskasse (BB.2021.263 act. 1; CAR pag. 1.100.047 ff.). B.2 Nach durchgeführtem ausführlichem Schriftenwechsel wies die Beschwerde- kammer mit Beschluss BB.2021.263 vom 23. Mai 2023 die Beschwerde des Ge- suchstellers vom 24. Dezember 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie kam im Wesentlichen zum Schluss, dass die Beschwerdelegitimation des Gesuchstellers / Beschwerdeführers in Bezug auf die Tatbestände von Art. 47 BankG, Art. 271 Ziffer 1 Abs. 1 StGB sowie Art. 273 Abs. 2 StGB zu verneinen sei. Betreffend Art. 321 Ziffer 1 Abs. 1 StGB brauche die Legitimationsfrage nicht abschliessend geklärt zu werden: Gemäss Einstellungsverfügung sei die Antragsfrist von drei Monaten seit Bekanntwerden der Tat und des Täters (Art. 30 f. StGB) nämlich nicht eingehalten worden, was vom Gesuchsteller weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht bestritten werde. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wurde dem Gesuchsteller auferlegt. Er wurde verpflichtet, die Gesuchsgegnerin 1 und die Gesuchsgegner 2 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 15‘508.80 (inkl. Aus- lagen und MWST) zu entschädigen (BB.2021.263 act. 49; CAR pag. 1.100.025 ff.).

- 7 - C. Revisionsverfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CR.2023.11) Mit Revisionsgesuch vom 29. Juni 2023 (Eingang: 3. Juli 2023) stellte der Ge- suchsteller folgende Anträge (CAR pag. 1.100.001 ff.):

1. Der Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 23. Mai 2023 im Verfahren BB.2021.263 sei aufzuheben und die von der Bundesanwaltschaft gegen die Beschuldigten geführte Strafuntersuchung sei unter der Verfahrens- nummer SV.20.0761-ECN fortzusetzen. 2. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, in der Untersuchung SV.20.0761-ECN die vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 29. Mai 2020, 9. Oktober 2020, 20. No- vember 2020, 21. Mai 2021, 8. November 2021 sowie 17. November 2021 bean- tragten Beweise abzunehmen. 3. AIIes unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Staats- kasse.

Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen.

Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit der Berufungskammer Seit dem 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer gemäss Art. 38a des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) innerhalb der Strafgerichtsbarkeit des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Sie entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit die- ses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet (Art. 38b StBOG). Demnach ist die Berufungskammer für die Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 29. Juni 2023 örtlich, sachlich und funktionell zuständig. 2. Zulässigkeit und Revisionsgründe 2.1 Rechtliche Grundlagen 2.1.1 Die Zulässigkeit und Revisionsgründe im Falle einer Revision sind in Art. 410 StPO (i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG) geregelt. In der vorliegenden Konstellation gehört zu den Prozessvoraussetzungen, um eine Revision verlangen zu

- 8 - können, dass ein rechtskräftiges «Urteil» vorliegt (Art. 410 Abs. 1 StPO). Einer Revision zugänglich sind Urteile im weiteren Sinn. Im Vordergrund stehen vom Richter zu fällende Entscheide, die ein Verfahren in materieller Hinsicht grund- sätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung mit einer dafür vorgese- henen Strafe bzw. der Anordnung einer Massnahme abschliessen. Revisionsfä- hig sind Sachurteile aller Instanzen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darunter fallen Urteile von erstinstanzlichen Gerichten nach Art. 19 StPO, von Be- schwerdeinstanzen nach Art. 20 StPO und von Berufungsgerichten nach Art. 21 StPO (vgl. HEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 21 ff.; FIN- GERHUTH, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 410 StPO N. 12 ff.; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,

4. Aufl. 2020, S. 663 N. 2161 f.). 2.1.2 Nicht mittels Revision abänderbar sind verfahrensleitende und -erledigende Be- schlüsse und Verfügungen, die nicht im Sinne eines Sachurteils Fragen der Schuld, Unschuld oder Sanktion beinhalten (Zwischenbeschlüsse oder -verfügungen, die das Verfahren fördern, ohne es abzuschliessen, wie etwa die Rückweisung der Anklage, die Ablehnung eines Richters, die Bestellung eines amtlichen Verteidi- gers und andere mehr). Nicht einer Revision unterzogen werden können überdies Nichtanhandnahmeverfügungen und Einstellungsbeschlüsse der Staatsanwalt- schaft bzw. der BA nach Art. 310 und 320 StPO. Anwendungsfälle für entspre- chende Entscheide sind etwa solche, bei welchen ohne Durchführung einer Un- tersuchung eindeutig keine Straftatbestände als erfüllt zu betrachten sind. Für eine Abänderung dieser Entscheide bedarf es keiner Revision, sie können unter erleichterten Bedingungen wieder aufgenommen werden (Art. 323 StPO). Nicht möglich ist eine Revision auch gegen gerichtliche Nichteintretens- und Einstellungs- entscheide im Sinne von Art. 329 Abs. 4 und Art. 403 Abs. 3 StPO. Die Abände- rung solcher Entscheide erfolgt, statt auf dem Weg der Revision, ebenfalls mittels Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO (HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 27; FIN- GERHUTH, a.a.O., Art. 410 StPO N. 17; OBERHOLZER, a.a.O., S. 663 N. 2161). 2.2 Anfechtungsobjekt

Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 29. Juni 2023 richtet sich gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2021.263 vom 23. Mai 2023 (BB.2021.263 act. 49; CAR pag. 1.100.025 ff.; vgl. CAR pag. 1.100.008). Mit die- sem Beschluss wurde die vom Gesuchsteller gegen die erwähnte Einstellungs- verfügung der BA vom 13. Dezember 2021 (BB.2021.263 act. 1.1; act. 9.2 / BA pag. 03-00-0029 ff.; CAR pag. 1.100.079 ff.) eingereichte Beschwerde abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wurde. Einstellungsverfügungen der BA stellen indes kein geeignetes, revisionsfähiges Anfechtungsobjekt dar (oben E. 2.1.2). Demgemäss stellt (auch) der Beschluss der Beschwerdekammer BB.2021.263

- 9 - vom 23. Mai 2023 kein geeignetes, revisionsfähiges Anfechtungsobjekt dar. Ent- sprechend ist auf das Revisionsgesuch (Antrag Ziffer 1) nicht einzutreten.

Ergänzend ist – nicht zuletzt aufgrund der vorgebrachten Rügen – auf Folgendes hinzuweisen: In Bezug auf den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2021.263 vom 23. Mai 2023 war kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. die entspre- chende Rechtsmittelbelehrung am Ende des Beschlusses [BB.2021.263 act. 49 S. 22; CAR pag. 1.100.046]). In einer derartigen Konstellation – entgegen dem Willen des Gesetzgebers – über den Weg der Revision im Ergebnis ein entspre- chendes Rechtsmittel einzuführen, erscheint als sinn- und zweckwidrig. Damit kann auch offenbleiben, ob der Gesuchsteller aufgrund der von der Vor- instanz zu Recht festgestellten, teilweise fehlenden Parteistellung umfassend revi- sionsberechtigt wäre. 3. Nichteintreten ohne Durchführung eines Schriftenwechsels 3.1 Wenn ein Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ver- zichtet das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario). Auf Antrag Ziffer 1 des Revisionsgesuchs vom 29. Juni 2023 ist deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten. 3.2 Aufgrund des Nichteintretens in der Hauptsache wird Antrag Ziffer 2 des Revisions- gesuchs vom 29. Juni 2023 (Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, in der Untersu- chung SV.20.0761-ECN die vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 29. Mai 2020, 9. Oktober 2020, 20. November 2020, 21. Mai 2021, 8. November 2021 sowie 17. November 2021 beantragten Beweise abzunehmen) gegenstandslos. 4. Kosten und Entschädigungen 4.1 Antrag des Gesuchstellers

Der Gesuchsteller stellt diesbezüglich den Antrag Ziffer 3 «AIIes unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Staatskasse» (CAR pag. 1.100.003). 4.2 Gesetzliche Grundlagen betreffend die Verfahrenskosten 4.2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche

- 10 - Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 4.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungs- kammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Be- schwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). 4.3 Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens bestehen aus einer Gerichts- gebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. 4.2.1 ff.) auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b, Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. Auf das Revisionsgesuch des Ge- suchstellers wird nicht eingetreten; mit seinem Rechtsmittel ist er vollumfänglich unterlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat er die Gerichtsgebühr des Revisionsverfahrens zu tragen. 4.4 Ausgangsgemäss sind im vorliegenden Revisionsverfahren keine Parteienschädi- gungen auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 BStKR). 4.5 Der Gesuchsteller macht abschliessend geltend, es sei «lediglich für den Fall der Abweisung der Revision in der Hauptsache immerhin die unrichtige Entschädigungsrege- lung des angefochtenen Entscheids aufzuheben» (CAR pag. 1.100.021 ff. Rz. 57 ff.), allerdings ohne einen entsprechenden formellen Antrag zu stellen.

Im vorliegenden Beschluss wird in der Hauptsache auf Antrag Ziffer 1 des Revi- sionsgesuchs nicht eingetreten (oben E. 3.1). Das Nichteintreten in der Hauptsache hat zur Konsequenz, dass dem Eventualantrag des Gesuchstellers betreffend «Aufhebung der unrichtigen Entschädigungsregelung des angefochtenen Ent- scheids» selbst dann nicht stattgegeben werden könnte, wenn dieser in formell korrekter Weise gestellt worden wäre. Ähnlich verhält es sich in der vorliegenden Konstellation auch mit Antrag Ziffer 2 des Gesuchstellers, der zufolge Nichtein- tretens auf Antrag Ziffer 1 des Gesuchstellers gegenstandslos wird (oben E. 3.2).

- 11 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf Antrag Ziffer 1 des Revisionsgesuchs des Gesuchstellers vom 29. Juni 2023 wird nicht eingetreten. 2. Antrag Ziffer 2 des Revisionsgesuchs des Gesuchstellers vom 29. Juni 2023 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann Franz Aschwanden

Zustellung an (Gerichtsurkunde / brevi manu): - Bundesanwaltschaft, Herrn Nils Eckmann, Leitender Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Leandro Perucchi - Herren Rechtsanwälte Andreas Länzlinger und Pascal Hachem - Herrn C. - Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung (zum Vollzug)

- 12 -

Versand: 12. Juli 2023 Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.