Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Am 19. Februar 2007 erstattete die Meldestelle für Geldwäscherei MROS Anzeige an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA»), woraufhin die BA am 21. Februar 2007 das Verfahren EAII.07.0033 gegen Unbekannt wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei eröffnete. Die Strafuntersuchung wurde in der Folge in personeller Hinsicht ausgedehnt auf III., JJJ., KKK., LLL. und MMM.
B. Mit Schreiben vom 13. August 2009 ersuchte die BA die Staatsanwaltschaft Düsseldorf (D) um Übernahme der Strafverfolgung gegen JJJ., LLL. und MMM. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf übernahm das in der Schweiz ge- führte Ermittlungsverfahren gegen JJJ., LLL. und MMM., was die BA veran- lasste, das Verfahren EAII.07.0033 einstweilig einzustellen.
C. Mit Urteil vom 31. Juli 2014 verurteilte das Landgericht Düsseldorf u.a. JJJ. und MMM. Eine Einziehung wurde nicht angeordnet. Das Urteil des Landge- richts Düsseldorf erwuchs – nachdem dagegen erhobene Rechtsmittel ver- worfen wurden – in Rechtskraft.
Das abgetrennte Verfahren gegen LLL. wurde mangels Tatnachweises ein- gestellt.
D. Die BA verfügte am 4. Juli 2016 die Wiederanhandnahme des Verfahrens EAII.07.0033 und dehnte am 19. Oktober 2016 die Strafverfolgung betref- fend III. wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2, Art. 25 und Art. 27 StGB) aus.
E. Sämtliche im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführer gelangten mit Anträ- gen nach Art. 73 StGB an die BA (Verfahrensakten BA [ab 07.2016], pag. 19-002-0001 ff., vgl. auch pag. 15-021-0794 ff.).
F. Mit Einstellungsverfügung vom 13. März 2020, versandt am 19. Mai 2020, entschied die BA wie folgt (Verfahrensakten BA [ab 07.2016], pag. 03-000- 0017 ff.):
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1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person III. wegen des Verdachts der Gehil- fenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB) und der schweren Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) sowie gegen die beschuldigten Per- sonen JJJ., KKK. sel., LLL. sel., MMM. und gegen UNBEKANNT wegen des Verdachts der schweren Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO).
2. Die bei der Schweizerischen Nationalbank auf Konto Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 zu Gunsten des Verfahrens EAII.07.0033 per 31. Dezember 2019 beschlagnahmten Vermögens- werte von CHF 2'245'119.47, EUR 9'273'447.29 und USD 79'563.16 werden eingezo- gen (Art. 320 Abs. 2 StPO, Art. 70 Abs. 1 StGB).
3. Die folgenden rechtshilfeweise beschlagnahmten Vermögenswerte werden eingezogen (Art. 320 Abs. 2 StPO, Art. 70 Abs. 1 StGB):
a. Slowakei: […]
b. Lettland: […]
c. Spanien: […]
4. Die Anträge auf Aushändigung beschlagnahmter Vermögenswerte zur Wiederherstel- lung des ursprünglichen Zustandes (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) werden abgewiesen.
5. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg of- fen (Art. 320 Abs. 3 StPO) bzw. die Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO).
6. Auf die Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten geschä- digter Personen (Art. 73 StGB) wird nicht eingetreten.
7. Die Verfahrenskosten […] werden je zu 1/5 den Beschuldigten JJJ. und MMM. auferlegt (Art. 425 Abs. 2 StPO) und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse er- lassen (Art. 425 StPO). Im Übrigen werden die Verfahrenskosten vom Bund übernom- men.
8. Es werden keine Entschädigungen oder Genugtuungen ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO).
9. Die Einziehung gemäss Ziffer 2 und 3 ist im Dispositiv öffentlich bekannt zu machen (Art. 70 Abs. 4 StPO).
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10. Zu eröffnen per Einschreiben an:
[…]
11. Mitteilung (nach Eintritt der Rechtskraft) an:
[…]
G. Dagegen gelangen die im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführer, teils mit gemeinsamer Beschwerde, alle vertreten durch Rechtsanwalt Joachim K. Schweiger, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (in einer Postsendung; Ankunft an der Grenzstelle im Bestimmungsland [Schweiz] und Übergabe an die Inlandsortierung: 30. Mai 2020; BB.2020.104–105; BB.2020.106–107; BB.2020.109; BB.2020.110; BB.2020.111; BB.2020.112; BB.2020.113; BB.2020.114; BB.2020.115; BB.2020.116; BB.2020.117; BB.2020.118; BB.2020.119; BB.2020.120–121; BB.2020.122; BB.2020.123; BB.2020.128; BB.2020.129; BB.2020.130; BB.2020.131; BB.2020.132; BB.2020.133; BB.2020.134; BB.2020.135; BB.2020.136; BB.2020.137; BB.2020.138; BB.2020.143; BB.2020.144–145; BB.2020.146; BB.2020.148; BB.2020.149; BB.2020.150–151; BB.2020.154–155; BB.2020.156; BB.2020.157–158; BB.2020.159; BB.2020.160; BB.2020.161; BB.2020.162–163; jeweils act. 1).
H. Mit Beschwerdeantworten vom 10. September 2020 beantragt die BA, die Beschwerden seien unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten sei (BB.2020.104–105, act. 10; BB.2020.106–107, act. 7; BB.2020.109, act. 9; BB.2020.110, act. 7; BB.2020.111, act. 9; BB.2020.112, act. 7; BB.2020.113, act. 9; BB.2020.114, act. 9; BB.2020.115, act. 9; BB.2020.116, act. 9; BB.2020.117, act. 10; BB.2020.118, act. 7; BB.2020.119, act. 8; BB.2020.120–121, act. 7; BB.2020.122, act. 9; BB.2020.123, act. 7; BB.2020.128, act. 9; BB.2020.129, act. 7; BB.2020.130, act. 7; BB.2020.131, act. 9; BB.2020.132, act. 7; BB.2020.133, act. 7; BB.2020.134, act. 7; BB.2020.135, act. 9; BB.2020.136, act. 9; BB.2020.137, act. 7; BB.2020.138, act. 9; BB.2020.143, act. 9; BB.2020.144–145, act. 10; BB.2020.146, act. 7; BB.2020.148, act. 9; BB.2020.149, act. 9; BB.2020.150–151, act. 9; BB.2020.154–155, act. 7; BB.2020.156, act. 9; BB.2020.157–158, act. 7; BB.2020.159, act. 7; BB.2020.160, act. 9; BB.2020.161, act. 7; BB.2020.162–163, act. 7).
Die BA reichte ihre Verfahrensakten ein (BB.2020.104–105, act. 13, 16; BB.2020.106–107, act. 10, 13; BB.2020.109, act. 12, 15; BB.2020.110, act. 10, 13; BB.2020.111, act. 12, 15; BB.2020.112, act. 10, 13;
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BB.2020.113, act. 12, 15; BB.2020.114, act. 12, 15; BB.2020.115, act. 12, 15; BB.2020.116, act. 12, 15; BB.2020.117, act. 13, 16; BB.2020.118, act. 10, 13; BB.2020.119, act. 11, 14; BB.2020.120–121, act. 10, 13; BB.2020.122, act. 12, 15; BB.2020.123, act. 10, 13; BB.2020.128, act. 12, 15; BB.2020.129, act. 10, 13; BB.2020.130, act. 10, 13; BB.2020.131, act. 12, 15; BB.2020.132, act. 10, 13; BB.2020.133, act. 10, 13; BB.2020.134, act. 10, 13; BB.2020.135, act. 12, 15; BB.2020.136, act. 12, 15; BB.2020.137, act. 10, 13; BB.2020.138, act. 12, 15; BB.2020.143, act. 12, 15; BB.2020.144–145, act. 13, 16; BB.2020.146, act. 10, 13; BB.2020.148, act. 12, 15; BB.2020.149, act. 12, 15; BB.2020.150–151, act. 12, 15; BB.2020.154–155, act. 10, 13; BB.2020.156, act. 12, 15; BB.2020.157–158, act. 10, 13; BB.2020.159, act. 10, 13; BB.2020.160, act. 12, 15; BB.2020.161, act. 10, 13; BB.2020.162–163, act. 10, 13).
Dies wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht (BB.2020.104– 105, act. 14, 17; BB.2020.106–107, act. 11, 14; BB.2020.109, act. 13, 16; BB.2020.110, act. 10, 14; BB.2020.111, act. 13, 16; BB.2020.112, act. 11, 14; BB.2020.113, act. 13, 16; BB.2020.114, act. 13, 16; BB.2020.115, act. 13, 16; BB.2020.116, act. 13, 16; BB.2020.117, act. 14, 17; BB.2020.118, act. 11, 14; BB.2020.119, act. 12, 15; BB.2020.120–121, act. 11, 14; BB.2020.122, act. 13, 16; BB.2020.123, act. 11, 14; BB.2020.128, act. 13, 16; BB.2020.129, act. 11, 14; BB.2020.130, act. 11, 14; BB.2020.131, act. 13, 16; BB.2020.132, act. 11, 14; BB.2020.133, act. 11, 14; BB.2020.134, act. 11, 14; BB.2020.135, act. 13, 16; BB.2020.136, act. 13, 16; BB.2020.137, act. 11, 14; BB.2020.138, act. 13, 16; BB.2020.143, act. 13, 16; BB.2020.144–145, act. 14, 17; BB.2020.146, act. 11, 14; BB.2020.148, act. 13, 16; BB.2020.149, act. 13, 16; BB.2020.150–151, act. 13, 16; BB.2020.154–155, act. 11, 14; BB.2020.156, act. 13, 16; BB.2020.157–158, act. 11, 14; BB.2020.159, act. 11, 14; BB.2020.160, act. 13, 16; BB.2020.161, act. 11, 14; BB.2020.162–163, act. 11, 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdekammer kann aus sachlichen Gründen Verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO; vgl. hierzu Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2014.83 vom 12. Februar 2015 E. 1.1 m.w.H.). Die Be- schwerdeschriften in den Verfahren BB.2020.104–105, BB.2020.106–107, BB.2020.109, BB.2020.110, BB.2020.111, BB.2020.112, BB.2020.113, BB.2020.114, BB.2020.115, BB.2020.116, BB.2020.117, BB.2020.118, BB.2020.119, BB.2020.120–121, BB.2020.122, BB.2020.123, BB.2020.128, BB.2020.129, BB.2020.130, BB.2020.131, BB.2020.132, BB.2020.133, BB.2020.134, BB.2020.135, BB.2020.136, BB.2020.137, BB.2020.138, BB.2020.143, BB.2020.144–145, BB.2020.146, BB.2020.148, BB.2020.149, BB.2020.150–151, BB.2020.154–155, BB.2020.156, BB.2020.157–158, BB.2020.159, BB.2020.160, BB.2020.161 und BB.2020.162–163 wurden durch denselben Rechtsanwalt für alle Beschwerdeführer in einer Postsen- dung eingereicht. Die Beschwerden betreffen dieselbe Strafuntersuchung und haben dasselbe Anfechtungsobjekt. Die Beschwerdeschriften weisen im Wesentlichen übereinstimmende Begründungen auf. Bei dieser Sachlage sind die eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Die sepa- rat erhobenen Beschwerden sind im Rahmen des vorliegenden Beschlusses gemeinsam zu beurteilen.
E. 2.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 mit Hinweis). Mit der Beschwerde gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 2.2.1 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde begründet einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person
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oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderun- gen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Keine Nachfrist ist anzusetzen, wenn die beschwer- deführende Partei die Anforderungen an die Begründung und die Form kennt und sie dennoch nicht erfüllt. Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechts- anwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einrei- chen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.5 mit Hinwei- sen).
E. 2.2.2 Den vorliegend zu behandelnden, von einem Rechtsanwalt verfassten Be- schwerden fehlen ausformulierte Rechtsbegehren. Von einem Versehen oder unverschuldeten Hindernis kann nicht ausgegangen werden, weshalb eine Nachfristansetzung nicht in Frage kommt. Aus der Begründung, in Ver- bindung mit der angefochtenen Einstellungsverfügung, kann immerhin ge- schlossen werden, dass die Beschwerdeführer die Aufhebung der Disposi- tiv-Ziff. 6 der angefochtenen Einstellungsverfügung verlangen. Eine Anfech- tung der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2020 darüber hinaus ist nicht zu erkennen.
E. 2.3 Soweit sich die Beschwerdeführer gegen das in Dispositiv-Ziff. 6 der Einstel- lungsverfügung verfügte Nichteintreten auf ihre Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte wenden, sind sie zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 136 IV 29 E. 1.9).
E. 2.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. Auf die Beschwerden ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen ein- zutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäss, es sei die Dispositiv-Ziff. 6 der Einstellungsverfügung aufzuheben.
Sie machen geltend, sie hätten bei der Beschwerdegegnerin Anträge nach Art. 73 StGB auf Zusprechung der eingezogenen Vermögenswerte gestellt.
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In der Einstellungsverfügung hätte über die Auszahlung von Geldbeträgen der eingezogenen Vermögenswerte entschieden werden können. Art. 378 StPO müsse analog für das Einstellungsverfahren Anwendung finden. Ein von der Beschwerdegegnerin angestrebtes Verfahren auf nachträglichen richterlichen Entscheid wäre nicht mehr erforderlich.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin begründet ihr Nichteintreten auf die Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten geschädigter Per- sonen damit, dass Art. 73 StGB ausdrücklich vorsehe, dass ein Gericht über die Verwendung zu Gunsten der Geschädigten zu entscheiden habe. Auch die Gesetzessystematik lasse diesen Schluss zu. So gehöre es nach Art. 320 Abs. 2 StPO ausdrücklich zur Kompetenz der Staatsanwaltschaft, die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anzuordnen. Auch sei in Art. 320 Abs. 3 StPO ausdrücklich vorgesehen, dass der Staats- anwaltschaft bei Einstellung des Verfahrens keine Kompetenz in der Beur- teilung von adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklagen zukomme. Es könne sich angesichts der Tatsache, dass die Verwendung zugunsten der geschädigten Person im Gesetz im Rahmen des selbständigen Einziehungs- verfahrens geregelt worden sei (Art. 378 StPO), kaum um ein gesetzgeberi- sches Versehen gehandelt haben, dass diese Möglichkeit nicht auch bei der Einstellung des den Art. 319 ff. StPO Eingang in den Gesetzestext gefunden habe. Die Zuständigkeit zur Verwendung zugunsten der geschädigten Per- son stehe denn auch gemäss Art. 378 StPO ausdrücklich der Staatsanwalt- schaft zu. Es handle sich jedoch hierbei um ein selbständiges Massnahme- verfahren, welches dem Rechtsmittel der Einsprache unterstehe (Art. 377 Abs. 4 StPO). Das im Einstellungsverfahren vorgesehene Rechtsmittel der Beschwerde hingegen erfülle die Anforderungen an eine erstmalige richter- liche Beurteilung nicht, zumal die Beschwerdekammer lediglich über die An- träge einzelner Beschwerdeführer entscheide. Für ein selbständiges Einzie- hungsverfahren bestehe indessen im Rahmen einer Einstellung kein Raum, weshalb sich auch ein Analogieschluss zu Art. 378 StPO verbiete. Die Ver- wendung von eingezogenen Vermögenswerten zugunsten von geschädig- ten Personen könne schliesslich gemäss Art. 73 Abs. 3 StGB Gegenstand eines Verfahrens bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Ge- richts sein. Selbständige nachträgliche Entscheide könnten von der Staats- anwaltschaft indessen gemäss Art. 363 Abs. 2 StPO lediglich im Strafbe- fehlsverfahren getroffen werden. E contrario komme der Staatsanwaltschaft im Einstellungsverfahren keine solche Kompetenz zu. Gemäss Art. 364 Abs. 1 StPO habe die zuständige Behörde das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen Entscheids jedoch von Amtes wegen einzuleiten und die ent- sprechenden Akten sowie ihren Antrag dem Gericht einzureichen. Die Be-
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schwerdegegnerin werde demgemäss nach Eintritt der Rechtskraft der Ein- stellungsverfügung gemäss Art. 364 Abs. 1 StPO das Verfahren auf nach- träglichen richterlichen Entscheid einleiten, indem sie die notwendigen Akten sowie einen Antrag auf Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte zu Gunsten der Geschädigten nach Art. 73 StGB i.V.m. Art. 364 f. StPO dem Bundesstrafgericht [Strafkammer] einreiche.
Im Übrigen sei es der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO sowie Art. 6 EMRK verwehrt, über adhäsionsweise geltend gemachte Zivil- forderungen zu entscheiden. Der Entscheid über die Verwendung eingezo- gener Vermögenswerte zu Gunsten von geschädigten Personen nach Art. 73 StGB setze voraus, dass über deren Schadenersatz- bzw. Genugtu- ungsansprüche gerichtlich entschieden worden sei. Für alle diejenigen Ge- schädigten, die in casu noch über kein Gerichtsurteil verfügten, bedeute dies, dass sie ihre Ansprüche zunächst in einem Zivilprozess einklagen müssten. Die Klagefrist betrage analog zu Art. 70 Abs. 4 StGB bzw. Art. 25 Abs. 1 OHG grundsätzlich fünf Jahre. Der Antrag auf Zusprechung nach Art. 73 StGB könne schon im Rahmen des Verfahrens in der Sache gestellt werden. Eine Befriedigung derjenigen Geschädigten in der Einstellungsver- fügung, welche bereits über ein Zivilurteil verfügten, würde jedoch dazu füh- ren, dass jene Geschädigten, welche ihre Ansprüche noch nicht auf dem Zi- vilweg geltend gemacht hätten, lediglich noch auf den Rest verwiesen bzw. gar leer ausgehen würden. Der gesetzlich ausdrücklich vorgezeichnete Zivil- weg für diese Geschädigten würde damit unterlaufen, was Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 320 Abs. 3 StPO widerspräche.
E. 3.3 Der Beschwerdegegnerin ist insoweit zu folgen, als der Gesetzeswortlaut gegen die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Zusprechung eingezo- gener Gegenstände und Vermögenswerte nach Art. 73 StGB spricht. Indes wird in der Botschaft zur Schweizerischen Strafprozessordnung ausgeführt, dass dem Beispiel einzelner Kantone folgend die Staatsanwaltschaft nach Art. 321 Abs. 2 Satz 2 E-StPO – der Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht – im Rahmen der Einstellung die Einziehung von Gegenständen und Vermö- genswerten anordnen könne (Art. 69–72 StGB), unter Einschluss der Ver- wendung für die Geschädigten (Art. 73 StGB; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1273). Die Schweizerische Strafprozessordnung ist neuen Datums, sodass Materi- alien dazu wie eben der Botschaft für die Auslegung eine besondere Bedeu- tung zukommen. Die herrschende Lehre spricht sich denn auch mit weit überwiegender Mehrheit dafür aus, dass über den Gesetzeswortlaut hinaus neben dem Gericht auch die Staatsanwaltschaft befugt ist, über die Verwen- dung zu Gunsten des Geschädigten zu entscheiden (vgl. GRÄDEL/HEINIGER,
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Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 320 StPO N. 10; LANDSHUT/BOSS- HARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 320 StPO N. 6; MOREIL- LON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 320 StPO N. 7; ROTH/VILLARD, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 320 StPO N. 8; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2018, Art. 320 StPO N. 4; THOMMEN, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Krimi- nelle Organisation, 2018, Art. 73 StGB N. 84; a.M. BAUMANN, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 73 StGB N. 20). Diese Ansicht wird auch in der Rechtsprechung vertreten (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zü- rich UH160041-O/U/bru vom 24. November 2016 E. 3.3e; UH150122-O/U vom 4. Juli 2016 E. 6.2.6).
Für das Vorhaben der Beschwerdegegnerin, für die Zusprechung nach Art. 73 StGB ein nachträgliches richterliches Verfahren nach Art. 363 ff. StGB einleiten zu wollen und die Verteilung dem Gericht zu überlassen, fehlt es im Übrigen schon an der Grundvoraussetzung, da kein erstinstanzliches Gerichtsurteil vorliegt (Art. 363 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus vermengt die Beschwerdegegnerin die Zuständigkeit von Strafgericht und Zivilgericht in unzulässiger Weise. Der Umstand, dass ein Strafgericht adhäsionsweise im Strafverfahren erhobene Klagen mit Wirkung wie ein Zivilgericht beurteilen kann, die Staatsanwaltschaft jedoch im Rahmen der Einstellung nicht (Art. 320 Abs. 3 StPO), bedeutet nicht, dass ein Strafgericht zu einem sol- chen Entscheid auch ausserhalb eines bei ihm hängigen Strafverfahrens zu- ständig wäre. Vielmehr bleibt einerseits die Zuständigkeit zur Festsetzung eines Schadenersatzanspruchs beim ordentlichen Zivilgericht, andererseits verbleibt auch die Zuständigkeit für die Entscheide nach Art. 73 StGB bei der das Verfahren einstellenden Staatsanwaltschaft, welche gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO die Einziehung anordnet (THOMMEN, a.a.O., Art. 73 StGB N. 93).
E. 3.4 Demnach sind die Beschwerden gutzuheissen.
E. 3.5 Bei Gutheissung der Beschwerden wäre vorliegend die Dispositiv-Ziff. 6 nur in Bezug auf die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge nach Art. 73 StGB aufzuheben. Gestützt auf Art. 392 Abs. 1 StPO können jedoch gutheis- sende Beschwerdeentscheide ausgedehnt werden, namentlich wenn die Er- wägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (lit. b; vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 559). Vorliegend treffen die Erwägungen zur Dispositiv-Ziff. 6 für alle zu, die bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag nach Art. 73 StGB gestellt haben. Es ist deshalb die Dispositiv-Ziff. 6 vollumfänglich aufzuheben. Dabei erscheint es nicht nötig, vor diesem Entscheid insbesondere alle anzuhören, die einen
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Antrag nach Art. 73 StGB gestellt haben (vgl. Art. 392 Abs. 2 StPO), da die Ausdehnung zu deren Gunsten erfolgt.
E. 3.6 Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin über die Anträge nach Art. 73 StGB nicht entschie- den, weil sie sich nicht für zuständig erachtete. Die Sache ist an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese (erstinstanzlich) über die bei ihr gestellten Anträge nach Art. 73 StGB entscheidet.
E. 3.7 Die Beschwerdegegnerin kann nur über die Verteilung der hier beschlag- nahmten Vermögenswerte zugunsten von Geschädigten verfügen, welche die Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB erfüllen. Mit anderen Worten bedarf es dafür u.a. eines in der Schweiz vollstreckbaren gerichtli- chen oder durch (gerichtlichen) Vergleich festgesetzten Betrags, an welchen nach Art. 73 StGB zuzusprechen ist. Im vorliegenden Fall verfügen einige Geschädigte bereits über mit Zivilurteil zugesprochene Schadenersatzforde- rungen, andere jedoch noch nicht. Letzteren ist daher die Gelegenheit zu bieten, innert einer Frist einen entsprechenden Titel zu erwirken. Entspre- chend wird die Beschwerdegegnerin allen Geschädigten, die einen An- spruch im Strafverfahren erhoben haben und noch über keinen Vollstre- ckungstitel verfügen, eine Frist ansetzen müssen, innert welcher sie einen entsprechenden Vollstreckungstitel zu erwirken haben. Diese Frist ist auf- grund des fortgeschrittenen Stadiums des Verfahrens und des langen Zeit- ablaufs relativ kurz zu halten (1 Jahr).
E. 3.8 Im Hinblick auf die Zusprechung der beschlagnahmten Vermögenswerte ver- treten die Beschwerdeführer die Auffassung, dass eine separate Verteilung der beschlagnahmten Gelder des Kontos von JJJ. nur ausschliesslich an die Pfändungsgruppe mit der Nummer 4 durchzuführen sei. Diejenigen Anleger aus der Pfändungsgruppe 5, die in die Konten von NNN. (wirtschaftlich be- rechtigt) vollstreckt hätten, könnten nicht Vorrang haben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das strafrechtliche Institut der Einziehung geht gegenüber bereits bestehendem Arrest oder Pfändung vor (BGE 126 I 97 E. 3d/dd; Urteil des Bundesgerichts 5A_133/2019 vom 20. Juli 2020 E. 3.1.1). Die von der Einziehung betroffenen Kontoguthaben sind gegebe- nenfalls nach Art. 73 StGB an Geschädigte zu verwenden (BGE 117 IV 107 E. 2c). Es gilt, die eingezogenen Vermögenswerte proportional an die schliesslich vorliegenden Vollstreckungstitel zuzusprechen (THOMMEN, a.a.O., Art. 73 StGB N. 30), was auch dem Gerechtigkeitsgedanken am
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ehesten entspricht. Grundsätzlich wäre auch schon in einem früheren Zeit- punkt eine pro rata Zusprechung an diejenigen Geschädigten mit Vollstre- ckungstitel möglich, einfach betragsmässig dergestalt, dass – sofern alle An- sprecher ihre Ansprüche zivilgerichtlich festsetzen lassen würden und könn- ten – am Schluss des Verteilungsprozesses die proportionale Zuteilung mög- lich bleibt.
E. 3.9 Die Beschwerden sind demnach gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 6 des ange- fochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägun- gen zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 73 StGB an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Vertreter der Beschwerdeführer die geleisteten Kostenvorschüsse zu- rückzuerstatten, nämlich:
Geschäftsnummer Betrag BB.2020.104-105 Fr. 306.80 BB.2020.106-107 Fr. 300.00 BB.2020.109 Fr. 306.80 BB.2020.110 Fr. 300.00 BB.2020.111 Fr. 306.80 BB.2020.112 Fr. 316.77 BB.2020.113 Fr. 306.80 BB.2020.114 Fr. 306.80 BB.2020.115 Fr. 306.80 BB.2020.116 Fr. 306.80 BB.2020.117 Fr. 303.28 BB.2020.118 Fr. 300.00 BB.2020.119 Fr. 300.13 BB.2020.120-121 Fr. 300.00 BB.2020.122 Fr. 306.80 BB.2020.123 Fr. 300.00 BB.2020.128 Fr. 301.47 BB.2020.129 Fr. 300.13 BB.2020.130 Fr. 300.00 BB.2020.131 Fr. 306.80 BB.2020.132 Fr. 315.93 BB.2020.133 Fr. 304.91 BB.2020.134 Fr. 300.00 BB.2020.135 Fr. 300.27 BB.2020.136 Fr. 300.63
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BB.2020.137 Fr. 321.20 BB.2020.138 Fr. 306.80 BB.2020.143 Fr. 300.00 BB.2020.144-145 Fr. 303.00 BB.2020.146 Fr. 300.00 BB.2020.148 Fr. 306.80 BB.2020.149 Fr. 306.80 BB.2020.150-151 Fr. 307.03 BB.2020.154-155 Fr. 300.00 BB.2020.156 Fr. 306.80 BB.2020.157-158 Fr. 300.00 BB.2020.159 Fr. 300.00 BB.2020.160 Fr. 302.30 BB.2020.161 Fr. 300.00 BB.2020.162-163 Fr. 300.00
E. 4.2 Eine Entschädigung für die anwaltlichen Bemühungen wurde nicht bean- tragt, weshalb darüber nicht zu befinden ist.
E. 5 Dieser Beschluss kann gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die Post an den in Deutschland tätigen Vertreter der Beschwerdeführer übersen- det werden.
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Dispositiv
- Die Verfahren BB.2020.104–105, BB.2020.106–107, BB.2020.109, BB.2020.110, BB.2020.111, BB.2020.112, BB.2020.113, BB.2020.114, BB.2020.115, BB.2020.116, BB.2020.117, BB.2020.118, BB.2020.119, BB.2020.120–121, BB.2020.122, BB.2020.123, BB.2020.128, BB.2020.129, BB.2020.130, BB.2020.131, BB.2020.132, BB.2020.133, BB.2020.134, BB.2020.135, BB.2020.136, BB.2020.137, BB.2020.138, BB.2020.143, BB.2020.144–145, BB.2020.146, BB.2020.148, BB.2020.149, BB.2020.150– 151, BB.2020.154–155, BB.2020.156, BB.2020.157–158, BB.2020.159, BB.2020.160, BB.2020.161 und BB.2020.162–163 werden vereinigt.
- 2.1 Die Beschwerden werden gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 6 des angefochte- nen Entscheids wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 73 StGB an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.2 Diese Aufhebung gilt gestützt auf Art. 392 StPO auch gegenüber Ansprechern nach Art. 73 StGB, welche keine Beschwerde erhoben haben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, dem Vertreter der Beschwerdeführer die geleisteten Kostenvor- schüsse, nämlich: Geschäftsnummer Betrag BB.2020.104-105 Fr. 306.80 BB.2020.106-107 Fr. 300.00 BB.2020.109 Fr. 306.80 BB.2020.110 Fr. 300.00 BB.2020.111 Fr. 306.80 BB.2020.112 Fr. 316.77 BB.2020.113 Fr. 306.80 BB.2020.114 Fr. 306.80 BB.2020.115 Fr. 306.80 BB.2020.116 Fr. 306.80 BB.2020.117 Fr. 303.28 BB.2020.118 Fr. 300.00 BB.2020.119 Fr. 300.13 BB.2020.120-121 Fr. 300.00 BB.2020.122 Fr. 306.80 BB.2020.123 Fr. 300.00 BB.2020.128 Fr. 301.47 BB.2020.129 Fr. 300.13 BB.2020.130 Fr. 300.00 - 18 - BB.2020.131 Fr. 306.80 BB.2020.132 Fr. 315.93 BB.2020.133 Fr. 304.91 BB.2020.134 Fr. 300.00 BB.2020.135 Fr. 300.27 BB.2020.136 Fr. 300.63 BB.2020.137 Fr. 321.20 BB.2020.138 Fr. 306.80 BB.2020.143 Fr. 300.00 BB.2020.144-145 Fr. 303.00 BB.2020.146 Fr. 300.00 BB.2020.148 Fr. 306.80 BB.2020.149 Fr. 306.80 BB.2020.150-151 Fr. 307.03 BB.2020.154-155 Fr. 300.00 BB.2020.156 Fr. 306.80 BB.2020.157-158 Fr. 300.00 BB.2020.159 Fr. 300.00 BB.2020.160 Fr. 302.30 BB.2020.161 Fr. 300.00 BB.2020.162-163 Fr. 300.00 zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 9. Dezember 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
1. A., (BB.2020.104–105),
2. B., (BB.2020.104–105),
3. C., (BB.2020.106–107),
4. D., (BB.2020.106–107),
5. E., (BB.2020.109),
6. F., (BB.2020.110),
7. G., (BB.2020.111),
8. H., (BB.2020.112),
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2020.104–105, BB.2020.106–107, BB.2020.109, BB.2020.110, BB.2020.111, BB.2020.112, BB.2020.113, BB.2020.114, BB.2020.115, BB.2020.116, BB.2020.117, BB.2020.118, BB.2020.119, BB.2020.120–121, BB.2020.122, BB.2020.123, BB.2020.128, BB.2020.129, BB.2020.130, BB.2020.131, BB.2020.132, BB.2020.133, BB.2020.134, BB.2020.135, BB.2020.136, BB.2020.137, BB.2020.138, BB.2020.143, BB.2020.144–145, BB.2020.146, BB.2020.148, BB.2020.149, BB.2020.150–151, BB.2020.154–155, BB.2020.156, BB.2020.157–158, BB.2020.159, BB.2020.160, BB.2020.161, BB.2020.162–163
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9. I., (BB.2020.113),
10. J., (BB.2020.114),
11. K., (BB.2020.115),
12. L., (BB.2020.116),
13. M., (BB.2020.117),
14. N., (BB.2020.118),
15. O., (BB.2020.119),
16. P., (BB.2020.120–121),
17. Q., (BB.2020.120–121),
18. R., (BB.2020.122),
19. S., (BB.2020.123),
20. T., (BB.2020.128),
21. AA., (BB.2020.129),
22. BB., (BB.2020.130),
23. CC., (BB.2020.131),
24. DD., (BB.2020.132),
25. EE., (BB.2020.133),
26. FF., (BB.2020.134),
27. GG., (BB.2020.135),
28. HH., (BB.2020.136),
29. II., (BB.2020.137),
- 3 -
30. JJ., (BB.2020.138),
31. KK., (BB.2020.143),
32. LL., (BB.2020.144–145),
33. MM., (BB.2020.144–145),
34. NN., (BB.2020.146),
35. OO., (BB.2020.148),
36. PP., (BB.2020.149),
37. QQ., (BB.2020.150–151),
38. RR., (BB.2020.150–151),
39. SS., (BB.2020.154–155),
40. TT., (BB.2020.154–155),
41. AAA., (BB.2020.156),
42. BBB., (BB.2020.157–158),
43. CCC., (BB.2020.157–158),
44. DDD., (BB.2020.159),
45. EEE., (BB.2020.160),
46. FFF., (BB.2020.161),
47. GGG., (BB.2020.162–163),
48. HHH., (BB.2020.162–163),
alle vertreten durch Rechtsanwalt Joachim K. Schweiger,
Beschwerdeführer
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gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
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Sachverhalt:
A. Am 19. Februar 2007 erstattete die Meldestelle für Geldwäscherei MROS Anzeige an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA»), woraufhin die BA am 21. Februar 2007 das Verfahren EAII.07.0033 gegen Unbekannt wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei eröffnete. Die Strafuntersuchung wurde in der Folge in personeller Hinsicht ausgedehnt auf III., JJJ., KKK., LLL. und MMM.
B. Mit Schreiben vom 13. August 2009 ersuchte die BA die Staatsanwaltschaft Düsseldorf (D) um Übernahme der Strafverfolgung gegen JJJ., LLL. und MMM. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf übernahm das in der Schweiz ge- führte Ermittlungsverfahren gegen JJJ., LLL. und MMM., was die BA veran- lasste, das Verfahren EAII.07.0033 einstweilig einzustellen.
C. Mit Urteil vom 31. Juli 2014 verurteilte das Landgericht Düsseldorf u.a. JJJ. und MMM. Eine Einziehung wurde nicht angeordnet. Das Urteil des Landge- richts Düsseldorf erwuchs – nachdem dagegen erhobene Rechtsmittel ver- worfen wurden – in Rechtskraft.
Das abgetrennte Verfahren gegen LLL. wurde mangels Tatnachweises ein- gestellt.
D. Die BA verfügte am 4. Juli 2016 die Wiederanhandnahme des Verfahrens EAII.07.0033 und dehnte am 19. Oktober 2016 die Strafverfolgung betref- fend III. wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2, Art. 25 und Art. 27 StGB) aus.
E. Sämtliche im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführer gelangten mit Anträ- gen nach Art. 73 StGB an die BA (Verfahrensakten BA [ab 07.2016], pag. 19-002-0001 ff., vgl. auch pag. 15-021-0794 ff.).
F. Mit Einstellungsverfügung vom 13. März 2020, versandt am 19. Mai 2020, entschied die BA wie folgt (Verfahrensakten BA [ab 07.2016], pag. 03-000- 0017 ff.):
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1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person III. wegen des Verdachts der Gehil- fenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB) und der schweren Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) sowie gegen die beschuldigten Per- sonen JJJ., KKK. sel., LLL. sel., MMM. und gegen UNBEKANNT wegen des Verdachts der schweren Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO).
2. Die bei der Schweizerischen Nationalbank auf Konto Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 zu Gunsten des Verfahrens EAII.07.0033 per 31. Dezember 2019 beschlagnahmten Vermögens- werte von CHF 2'245'119.47, EUR 9'273'447.29 und USD 79'563.16 werden eingezo- gen (Art. 320 Abs. 2 StPO, Art. 70 Abs. 1 StGB).
3. Die folgenden rechtshilfeweise beschlagnahmten Vermögenswerte werden eingezogen (Art. 320 Abs. 2 StPO, Art. 70 Abs. 1 StGB):
a. Slowakei: […]
b. Lettland: […]
c. Spanien: […]
4. Die Anträge auf Aushändigung beschlagnahmter Vermögenswerte zur Wiederherstel- lung des ursprünglichen Zustandes (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) werden abgewiesen.
5. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg of- fen (Art. 320 Abs. 3 StPO) bzw. die Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO).
6. Auf die Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten geschä- digter Personen (Art. 73 StGB) wird nicht eingetreten.
7. Die Verfahrenskosten […] werden je zu 1/5 den Beschuldigten JJJ. und MMM. auferlegt (Art. 425 Abs. 2 StPO) und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse er- lassen (Art. 425 StPO). Im Übrigen werden die Verfahrenskosten vom Bund übernom- men.
8. Es werden keine Entschädigungen oder Genugtuungen ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO).
9. Die Einziehung gemäss Ziffer 2 und 3 ist im Dispositiv öffentlich bekannt zu machen (Art. 70 Abs. 4 StPO).
- 7 -
10. Zu eröffnen per Einschreiben an:
[…]
11. Mitteilung (nach Eintritt der Rechtskraft) an:
[…]
G. Dagegen gelangen die im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführer, teils mit gemeinsamer Beschwerde, alle vertreten durch Rechtsanwalt Joachim K. Schweiger, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (in einer Postsendung; Ankunft an der Grenzstelle im Bestimmungsland [Schweiz] und Übergabe an die Inlandsortierung: 30. Mai 2020; BB.2020.104–105; BB.2020.106–107; BB.2020.109; BB.2020.110; BB.2020.111; BB.2020.112; BB.2020.113; BB.2020.114; BB.2020.115; BB.2020.116; BB.2020.117; BB.2020.118; BB.2020.119; BB.2020.120–121; BB.2020.122; BB.2020.123; BB.2020.128; BB.2020.129; BB.2020.130; BB.2020.131; BB.2020.132; BB.2020.133; BB.2020.134; BB.2020.135; BB.2020.136; BB.2020.137; BB.2020.138; BB.2020.143; BB.2020.144–145; BB.2020.146; BB.2020.148; BB.2020.149; BB.2020.150–151; BB.2020.154–155; BB.2020.156; BB.2020.157–158; BB.2020.159; BB.2020.160; BB.2020.161; BB.2020.162–163; jeweils act. 1).
H. Mit Beschwerdeantworten vom 10. September 2020 beantragt die BA, die Beschwerden seien unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten sei (BB.2020.104–105, act. 10; BB.2020.106–107, act. 7; BB.2020.109, act. 9; BB.2020.110, act. 7; BB.2020.111, act. 9; BB.2020.112, act. 7; BB.2020.113, act. 9; BB.2020.114, act. 9; BB.2020.115, act. 9; BB.2020.116, act. 9; BB.2020.117, act. 10; BB.2020.118, act. 7; BB.2020.119, act. 8; BB.2020.120–121, act. 7; BB.2020.122, act. 9; BB.2020.123, act. 7; BB.2020.128, act. 9; BB.2020.129, act. 7; BB.2020.130, act. 7; BB.2020.131, act. 9; BB.2020.132, act. 7; BB.2020.133, act. 7; BB.2020.134, act. 7; BB.2020.135, act. 9; BB.2020.136, act. 9; BB.2020.137, act. 7; BB.2020.138, act. 9; BB.2020.143, act. 9; BB.2020.144–145, act. 10; BB.2020.146, act. 7; BB.2020.148, act. 9; BB.2020.149, act. 9; BB.2020.150–151, act. 9; BB.2020.154–155, act. 7; BB.2020.156, act. 9; BB.2020.157–158, act. 7; BB.2020.159, act. 7; BB.2020.160, act. 9; BB.2020.161, act. 7; BB.2020.162–163, act. 7).
Die BA reichte ihre Verfahrensakten ein (BB.2020.104–105, act. 13, 16; BB.2020.106–107, act. 10, 13; BB.2020.109, act. 12, 15; BB.2020.110, act. 10, 13; BB.2020.111, act. 12, 15; BB.2020.112, act. 10, 13;
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BB.2020.113, act. 12, 15; BB.2020.114, act. 12, 15; BB.2020.115, act. 12, 15; BB.2020.116, act. 12, 15; BB.2020.117, act. 13, 16; BB.2020.118, act. 10, 13; BB.2020.119, act. 11, 14; BB.2020.120–121, act. 10, 13; BB.2020.122, act. 12, 15; BB.2020.123, act. 10, 13; BB.2020.128, act. 12, 15; BB.2020.129, act. 10, 13; BB.2020.130, act. 10, 13; BB.2020.131, act. 12, 15; BB.2020.132, act. 10, 13; BB.2020.133, act. 10, 13; BB.2020.134, act. 10, 13; BB.2020.135, act. 12, 15; BB.2020.136, act. 12, 15; BB.2020.137, act. 10, 13; BB.2020.138, act. 12, 15; BB.2020.143, act. 12, 15; BB.2020.144–145, act. 13, 16; BB.2020.146, act. 10, 13; BB.2020.148, act. 12, 15; BB.2020.149, act. 12, 15; BB.2020.150–151, act. 12, 15; BB.2020.154–155, act. 10, 13; BB.2020.156, act. 12, 15; BB.2020.157–158, act. 10, 13; BB.2020.159, act. 10, 13; BB.2020.160, act. 12, 15; BB.2020.161, act. 10, 13; BB.2020.162–163, act. 10, 13).
Dies wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht (BB.2020.104– 105, act. 14, 17; BB.2020.106–107, act. 11, 14; BB.2020.109, act. 13, 16; BB.2020.110, act. 10, 14; BB.2020.111, act. 13, 16; BB.2020.112, act. 11, 14; BB.2020.113, act. 13, 16; BB.2020.114, act. 13, 16; BB.2020.115, act. 13, 16; BB.2020.116, act. 13, 16; BB.2020.117, act. 14, 17; BB.2020.118, act. 11, 14; BB.2020.119, act. 12, 15; BB.2020.120–121, act. 11, 14; BB.2020.122, act. 13, 16; BB.2020.123, act. 11, 14; BB.2020.128, act. 13, 16; BB.2020.129, act. 11, 14; BB.2020.130, act. 11, 14; BB.2020.131, act. 13, 16; BB.2020.132, act. 11, 14; BB.2020.133, act. 11, 14; BB.2020.134, act. 11, 14; BB.2020.135, act. 13, 16; BB.2020.136, act. 13, 16; BB.2020.137, act. 11, 14; BB.2020.138, act. 13, 16; BB.2020.143, act. 13, 16; BB.2020.144–145, act. 14, 17; BB.2020.146, act. 11, 14; BB.2020.148, act. 13, 16; BB.2020.149, act. 13, 16; BB.2020.150–151, act. 13, 16; BB.2020.154–155, act. 11, 14; BB.2020.156, act. 13, 16; BB.2020.157–158, act. 11, 14; BB.2020.159, act. 11, 14; BB.2020.160, act. 13, 16; BB.2020.161, act. 11, 14; BB.2020.162–163, act. 11, 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdekammer kann aus sachlichen Gründen Verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO; vgl. hierzu Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2014.83 vom 12. Februar 2015 E. 1.1 m.w.H.). Die Be- schwerdeschriften in den Verfahren BB.2020.104–105, BB.2020.106–107, BB.2020.109, BB.2020.110, BB.2020.111, BB.2020.112, BB.2020.113, BB.2020.114, BB.2020.115, BB.2020.116, BB.2020.117, BB.2020.118, BB.2020.119, BB.2020.120–121, BB.2020.122, BB.2020.123, BB.2020.128, BB.2020.129, BB.2020.130, BB.2020.131, BB.2020.132, BB.2020.133, BB.2020.134, BB.2020.135, BB.2020.136, BB.2020.137, BB.2020.138, BB.2020.143, BB.2020.144–145, BB.2020.146, BB.2020.148, BB.2020.149, BB.2020.150–151, BB.2020.154–155, BB.2020.156, BB.2020.157–158, BB.2020.159, BB.2020.160, BB.2020.161 und BB.2020.162–163 wurden durch denselben Rechtsanwalt für alle Beschwerdeführer in einer Postsen- dung eingereicht. Die Beschwerden betreffen dieselbe Strafuntersuchung und haben dasselbe Anfechtungsobjekt. Die Beschwerdeschriften weisen im Wesentlichen übereinstimmende Begründungen auf. Bei dieser Sachlage sind die eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Die sepa- rat erhobenen Beschwerden sind im Rahmen des vorliegenden Beschlusses gemeinsam zu beurteilen.
2.
2.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 mit Hinweis). Mit der Beschwerde gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde begründet einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person
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oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderun- gen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Keine Nachfrist ist anzusetzen, wenn die beschwer- deführende Partei die Anforderungen an die Begründung und die Form kennt und sie dennoch nicht erfüllt. Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechts- anwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einrei- chen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.5 mit Hinwei- sen).
2.2.2 Den vorliegend zu behandelnden, von einem Rechtsanwalt verfassten Be- schwerden fehlen ausformulierte Rechtsbegehren. Von einem Versehen oder unverschuldeten Hindernis kann nicht ausgegangen werden, weshalb eine Nachfristansetzung nicht in Frage kommt. Aus der Begründung, in Ver- bindung mit der angefochtenen Einstellungsverfügung, kann immerhin ge- schlossen werden, dass die Beschwerdeführer die Aufhebung der Disposi- tiv-Ziff. 6 der angefochtenen Einstellungsverfügung verlangen. Eine Anfech- tung der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2020 darüber hinaus ist nicht zu erkennen.
2.3 Soweit sich die Beschwerdeführer gegen das in Dispositiv-Ziff. 6 der Einstel- lungsverfügung verfügte Nichteintreten auf ihre Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte wenden, sind sie zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 136 IV 29 E. 1.9).
2.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. Auf die Beschwerden ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen ein- zutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäss, es sei die Dispositiv-Ziff. 6 der Einstellungsverfügung aufzuheben.
Sie machen geltend, sie hätten bei der Beschwerdegegnerin Anträge nach Art. 73 StGB auf Zusprechung der eingezogenen Vermögenswerte gestellt.
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In der Einstellungsverfügung hätte über die Auszahlung von Geldbeträgen der eingezogenen Vermögenswerte entschieden werden können. Art. 378 StPO müsse analog für das Einstellungsverfahren Anwendung finden. Ein von der Beschwerdegegnerin angestrebtes Verfahren auf nachträglichen richterlichen Entscheid wäre nicht mehr erforderlich.
3.2 Die Beschwerdegegnerin begründet ihr Nichteintreten auf die Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten geschädigter Per- sonen damit, dass Art. 73 StGB ausdrücklich vorsehe, dass ein Gericht über die Verwendung zu Gunsten der Geschädigten zu entscheiden habe. Auch die Gesetzessystematik lasse diesen Schluss zu. So gehöre es nach Art. 320 Abs. 2 StPO ausdrücklich zur Kompetenz der Staatsanwaltschaft, die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anzuordnen. Auch sei in Art. 320 Abs. 3 StPO ausdrücklich vorgesehen, dass der Staats- anwaltschaft bei Einstellung des Verfahrens keine Kompetenz in der Beur- teilung von adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklagen zukomme. Es könne sich angesichts der Tatsache, dass die Verwendung zugunsten der geschädigten Person im Gesetz im Rahmen des selbständigen Einziehungs- verfahrens geregelt worden sei (Art. 378 StPO), kaum um ein gesetzgeberi- sches Versehen gehandelt haben, dass diese Möglichkeit nicht auch bei der Einstellung des den Art. 319 ff. StPO Eingang in den Gesetzestext gefunden habe. Die Zuständigkeit zur Verwendung zugunsten der geschädigten Per- son stehe denn auch gemäss Art. 378 StPO ausdrücklich der Staatsanwalt- schaft zu. Es handle sich jedoch hierbei um ein selbständiges Massnahme- verfahren, welches dem Rechtsmittel der Einsprache unterstehe (Art. 377 Abs. 4 StPO). Das im Einstellungsverfahren vorgesehene Rechtsmittel der Beschwerde hingegen erfülle die Anforderungen an eine erstmalige richter- liche Beurteilung nicht, zumal die Beschwerdekammer lediglich über die An- träge einzelner Beschwerdeführer entscheide. Für ein selbständiges Einzie- hungsverfahren bestehe indessen im Rahmen einer Einstellung kein Raum, weshalb sich auch ein Analogieschluss zu Art. 378 StPO verbiete. Die Ver- wendung von eingezogenen Vermögenswerten zugunsten von geschädig- ten Personen könne schliesslich gemäss Art. 73 Abs. 3 StGB Gegenstand eines Verfahrens bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Ge- richts sein. Selbständige nachträgliche Entscheide könnten von der Staats- anwaltschaft indessen gemäss Art. 363 Abs. 2 StPO lediglich im Strafbe- fehlsverfahren getroffen werden. E contrario komme der Staatsanwaltschaft im Einstellungsverfahren keine solche Kompetenz zu. Gemäss Art. 364 Abs. 1 StPO habe die zuständige Behörde das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen Entscheids jedoch von Amtes wegen einzuleiten und die ent- sprechenden Akten sowie ihren Antrag dem Gericht einzureichen. Die Be-
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schwerdegegnerin werde demgemäss nach Eintritt der Rechtskraft der Ein- stellungsverfügung gemäss Art. 364 Abs. 1 StPO das Verfahren auf nach- träglichen richterlichen Entscheid einleiten, indem sie die notwendigen Akten sowie einen Antrag auf Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte zu Gunsten der Geschädigten nach Art. 73 StGB i.V.m. Art. 364 f. StPO dem Bundesstrafgericht [Strafkammer] einreiche.
Im Übrigen sei es der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO sowie Art. 6 EMRK verwehrt, über adhäsionsweise geltend gemachte Zivil- forderungen zu entscheiden. Der Entscheid über die Verwendung eingezo- gener Vermögenswerte zu Gunsten von geschädigten Personen nach Art. 73 StGB setze voraus, dass über deren Schadenersatz- bzw. Genugtu- ungsansprüche gerichtlich entschieden worden sei. Für alle diejenigen Ge- schädigten, die in casu noch über kein Gerichtsurteil verfügten, bedeute dies, dass sie ihre Ansprüche zunächst in einem Zivilprozess einklagen müssten. Die Klagefrist betrage analog zu Art. 70 Abs. 4 StGB bzw. Art. 25 Abs. 1 OHG grundsätzlich fünf Jahre. Der Antrag auf Zusprechung nach Art. 73 StGB könne schon im Rahmen des Verfahrens in der Sache gestellt werden. Eine Befriedigung derjenigen Geschädigten in der Einstellungsver- fügung, welche bereits über ein Zivilurteil verfügten, würde jedoch dazu füh- ren, dass jene Geschädigten, welche ihre Ansprüche noch nicht auf dem Zi- vilweg geltend gemacht hätten, lediglich noch auf den Rest verwiesen bzw. gar leer ausgehen würden. Der gesetzlich ausdrücklich vorgezeichnete Zivil- weg für diese Geschädigten würde damit unterlaufen, was Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 320 Abs. 3 StPO widerspräche.
3.3 Der Beschwerdegegnerin ist insoweit zu folgen, als der Gesetzeswortlaut gegen die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Zusprechung eingezo- gener Gegenstände und Vermögenswerte nach Art. 73 StGB spricht. Indes wird in der Botschaft zur Schweizerischen Strafprozessordnung ausgeführt, dass dem Beispiel einzelner Kantone folgend die Staatsanwaltschaft nach Art. 321 Abs. 2 Satz 2 E-StPO – der Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht – im Rahmen der Einstellung die Einziehung von Gegenständen und Vermö- genswerten anordnen könne (Art. 69–72 StGB), unter Einschluss der Ver- wendung für die Geschädigten (Art. 73 StGB; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1273). Die Schweizerische Strafprozessordnung ist neuen Datums, sodass Materi- alien dazu wie eben der Botschaft für die Auslegung eine besondere Bedeu- tung zukommen. Die herrschende Lehre spricht sich denn auch mit weit überwiegender Mehrheit dafür aus, dass über den Gesetzeswortlaut hinaus neben dem Gericht auch die Staatsanwaltschaft befugt ist, über die Verwen- dung zu Gunsten des Geschädigten zu entscheiden (vgl. GRÄDEL/HEINIGER,
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Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 320 StPO N. 10; LANDSHUT/BOSS- HARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 320 StPO N. 6; MOREIL- LON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 320 StPO N. 7; ROTH/VILLARD, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 320 StPO N. 8; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2018, Art. 320 StPO N. 4; THOMMEN, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Krimi- nelle Organisation, 2018, Art. 73 StGB N. 84; a.M. BAUMANN, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 73 StGB N. 20). Diese Ansicht wird auch in der Rechtsprechung vertreten (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zü- rich UH160041-O/U/bru vom 24. November 2016 E. 3.3e; UH150122-O/U vom 4. Juli 2016 E. 6.2.6).
Für das Vorhaben der Beschwerdegegnerin, für die Zusprechung nach Art. 73 StGB ein nachträgliches richterliches Verfahren nach Art. 363 ff. StGB einleiten zu wollen und die Verteilung dem Gericht zu überlassen, fehlt es im Übrigen schon an der Grundvoraussetzung, da kein erstinstanzliches Gerichtsurteil vorliegt (Art. 363 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus vermengt die Beschwerdegegnerin die Zuständigkeit von Strafgericht und Zivilgericht in unzulässiger Weise. Der Umstand, dass ein Strafgericht adhäsionsweise im Strafverfahren erhobene Klagen mit Wirkung wie ein Zivilgericht beurteilen kann, die Staatsanwaltschaft jedoch im Rahmen der Einstellung nicht (Art. 320 Abs. 3 StPO), bedeutet nicht, dass ein Strafgericht zu einem sol- chen Entscheid auch ausserhalb eines bei ihm hängigen Strafverfahrens zu- ständig wäre. Vielmehr bleibt einerseits die Zuständigkeit zur Festsetzung eines Schadenersatzanspruchs beim ordentlichen Zivilgericht, andererseits verbleibt auch die Zuständigkeit für die Entscheide nach Art. 73 StGB bei der das Verfahren einstellenden Staatsanwaltschaft, welche gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO die Einziehung anordnet (THOMMEN, a.a.O., Art. 73 StGB N. 93).
3.4 Demnach sind die Beschwerden gutzuheissen.
3.5 Bei Gutheissung der Beschwerden wäre vorliegend die Dispositiv-Ziff. 6 nur in Bezug auf die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge nach Art. 73 StGB aufzuheben. Gestützt auf Art. 392 Abs. 1 StPO können jedoch gutheis- sende Beschwerdeentscheide ausgedehnt werden, namentlich wenn die Er- wägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (lit. b; vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 559). Vorliegend treffen die Erwägungen zur Dispositiv-Ziff. 6 für alle zu, die bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag nach Art. 73 StGB gestellt haben. Es ist deshalb die Dispositiv-Ziff. 6 vollumfänglich aufzuheben. Dabei erscheint es nicht nötig, vor diesem Entscheid insbesondere alle anzuhören, die einen
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Antrag nach Art. 73 StGB gestellt haben (vgl. Art. 392 Abs. 2 StPO), da die Ausdehnung zu deren Gunsten erfolgt.
3.6 Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin über die Anträge nach Art. 73 StGB nicht entschie- den, weil sie sich nicht für zuständig erachtete. Die Sache ist an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese (erstinstanzlich) über die bei ihr gestellten Anträge nach Art. 73 StGB entscheidet.
3.7 Die Beschwerdegegnerin kann nur über die Verteilung der hier beschlag- nahmten Vermögenswerte zugunsten von Geschädigten verfügen, welche die Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB erfüllen. Mit anderen Worten bedarf es dafür u.a. eines in der Schweiz vollstreckbaren gerichtli- chen oder durch (gerichtlichen) Vergleich festgesetzten Betrags, an welchen nach Art. 73 StGB zuzusprechen ist. Im vorliegenden Fall verfügen einige Geschädigte bereits über mit Zivilurteil zugesprochene Schadenersatzforde- rungen, andere jedoch noch nicht. Letzteren ist daher die Gelegenheit zu bieten, innert einer Frist einen entsprechenden Titel zu erwirken. Entspre- chend wird die Beschwerdegegnerin allen Geschädigten, die einen An- spruch im Strafverfahren erhoben haben und noch über keinen Vollstre- ckungstitel verfügen, eine Frist ansetzen müssen, innert welcher sie einen entsprechenden Vollstreckungstitel zu erwirken haben. Diese Frist ist auf- grund des fortgeschrittenen Stadiums des Verfahrens und des langen Zeit- ablaufs relativ kurz zu halten (1 Jahr).
3.8 Im Hinblick auf die Zusprechung der beschlagnahmten Vermögenswerte ver- treten die Beschwerdeführer die Auffassung, dass eine separate Verteilung der beschlagnahmten Gelder des Kontos von JJJ. nur ausschliesslich an die Pfändungsgruppe mit der Nummer 4 durchzuführen sei. Diejenigen Anleger aus der Pfändungsgruppe 5, die in die Konten von NNN. (wirtschaftlich be- rechtigt) vollstreckt hätten, könnten nicht Vorrang haben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das strafrechtliche Institut der Einziehung geht gegenüber bereits bestehendem Arrest oder Pfändung vor (BGE 126 I 97 E. 3d/dd; Urteil des Bundesgerichts 5A_133/2019 vom 20. Juli 2020 E. 3.1.1). Die von der Einziehung betroffenen Kontoguthaben sind gegebe- nenfalls nach Art. 73 StGB an Geschädigte zu verwenden (BGE 117 IV 107 E. 2c). Es gilt, die eingezogenen Vermögenswerte proportional an die schliesslich vorliegenden Vollstreckungstitel zuzusprechen (THOMMEN, a.a.O., Art. 73 StGB N. 30), was auch dem Gerechtigkeitsgedanken am
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ehesten entspricht. Grundsätzlich wäre auch schon in einem früheren Zeit- punkt eine pro rata Zusprechung an diejenigen Geschädigten mit Vollstre- ckungstitel möglich, einfach betragsmässig dergestalt, dass – sofern alle An- sprecher ihre Ansprüche zivilgerichtlich festsetzen lassen würden und könn- ten – am Schluss des Verteilungsprozesses die proportionale Zuteilung mög- lich bleibt.
3.9 Die Beschwerden sind demnach gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 6 des ange- fochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägun- gen zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 73 StGB an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Vertreter der Beschwerdeführer die geleisteten Kostenvorschüsse zu- rückzuerstatten, nämlich:
Geschäftsnummer Betrag BB.2020.104-105 Fr. 306.80 BB.2020.106-107 Fr. 300.00 BB.2020.109 Fr. 306.80 BB.2020.110 Fr. 300.00 BB.2020.111 Fr. 306.80 BB.2020.112 Fr. 316.77 BB.2020.113 Fr. 306.80 BB.2020.114 Fr. 306.80 BB.2020.115 Fr. 306.80 BB.2020.116 Fr. 306.80 BB.2020.117 Fr. 303.28 BB.2020.118 Fr. 300.00 BB.2020.119 Fr. 300.13 BB.2020.120-121 Fr. 300.00 BB.2020.122 Fr. 306.80 BB.2020.123 Fr. 300.00 BB.2020.128 Fr. 301.47 BB.2020.129 Fr. 300.13 BB.2020.130 Fr. 300.00 BB.2020.131 Fr. 306.80 BB.2020.132 Fr. 315.93 BB.2020.133 Fr. 304.91 BB.2020.134 Fr. 300.00 BB.2020.135 Fr. 300.27 BB.2020.136 Fr. 300.63
- 16 -
BB.2020.137 Fr. 321.20 BB.2020.138 Fr. 306.80 BB.2020.143 Fr. 300.00 BB.2020.144-145 Fr. 303.00 BB.2020.146 Fr. 300.00 BB.2020.148 Fr. 306.80 BB.2020.149 Fr. 306.80 BB.2020.150-151 Fr. 307.03 BB.2020.154-155 Fr. 300.00 BB.2020.156 Fr. 306.80 BB.2020.157-158 Fr. 300.00 BB.2020.159 Fr. 300.00 BB.2020.160 Fr. 302.30 BB.2020.161 Fr. 300.00 BB.2020.162-163 Fr. 300.00
4.2 Eine Entschädigung für die anwaltlichen Bemühungen wurde nicht bean- tragt, weshalb darüber nicht zu befinden ist.
5. Dieser Beschluss kann gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die Post an den in Deutschland tätigen Vertreter der Beschwerdeführer übersen- det werden.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren BB.2020.104–105, BB.2020.106–107, BB.2020.109, BB.2020.110, BB.2020.111, BB.2020.112, BB.2020.113, BB.2020.114, BB.2020.115, BB.2020.116, BB.2020.117, BB.2020.118, BB.2020.119, BB.2020.120–121, BB.2020.122, BB.2020.123, BB.2020.128, BB.2020.129, BB.2020.130, BB.2020.131, BB.2020.132, BB.2020.133, BB.2020.134, BB.2020.135, BB.2020.136, BB.2020.137, BB.2020.138, BB.2020.143, BB.2020.144–145, BB.2020.146, BB.2020.148, BB.2020.149, BB.2020.150– 151, BB.2020.154–155, BB.2020.156, BB.2020.157–158, BB.2020.159, BB.2020.160, BB.2020.161 und BB.2020.162–163 werden vereinigt.
2.
2.1 Die Beschwerden werden gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 6 des angefochte- nen Entscheids wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 73 StGB an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.2 Diese Aufhebung gilt gestützt auf Art. 392 StPO auch gegenüber Ansprechern nach Art. 73 StGB, welche keine Beschwerde erhoben haben.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, dem Vertreter der Beschwerdeführer die geleisteten Kostenvor- schüsse, nämlich:
Geschäftsnummer Betrag BB.2020.104-105 Fr. 306.80 BB.2020.106-107 Fr. 300.00 BB.2020.109 Fr. 306.80 BB.2020.110 Fr. 300.00 BB.2020.111 Fr. 306.80 BB.2020.112 Fr. 316.77 BB.2020.113 Fr. 306.80 BB.2020.114 Fr. 306.80 BB.2020.115 Fr. 306.80 BB.2020.116 Fr. 306.80 BB.2020.117 Fr. 303.28 BB.2020.118 Fr. 300.00 BB.2020.119 Fr. 300.13 BB.2020.120-121 Fr. 300.00 BB.2020.122 Fr. 306.80 BB.2020.123 Fr. 300.00 BB.2020.128 Fr. 301.47 BB.2020.129 Fr. 300.13 BB.2020.130 Fr. 300.00
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BB.2020.131 Fr. 306.80 BB.2020.132 Fr. 315.93 BB.2020.133 Fr. 304.91 BB.2020.134 Fr. 300.00 BB.2020.135 Fr. 300.27 BB.2020.136 Fr. 300.63 BB.2020.137 Fr. 321.20 BB.2020.138 Fr. 306.80 BB.2020.143 Fr. 300.00 BB.2020.144-145 Fr. 303.00 BB.2020.146 Fr. 300.00 BB.2020.148 Fr. 306.80 BB.2020.149 Fr. 306.80 BB.2020.150-151 Fr. 307.03 BB.2020.154-155 Fr. 300.00 BB.2020.156 Fr. 306.80 BB.2020.157-158 Fr. 300.00 BB.2020.159 Fr. 300.00 BB.2020.160 Fr. 302.30 BB.2020.161 Fr. 300.00 BB.2020.162-163 Fr. 300.00
zurückzuerstatten.
Bellinzona, 9. Dezember 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Joachim K. Schweiger - Bundesanwaltschaft
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).