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BB.2022.10

Bundesstrafgericht · 2023-02-16 · Deutsch CH

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 13. März 2020 stellte die Bundesanwaltschaft (nachfol- gend «BA») das gegen mehrere Personen wegen Geldwäscherei und Be- trugs geführte Strafverfahren EAII.07.0033 ein und verfügte die Einziehung der im In- und Ausland beschlagnahmten Vermögenswerte. Mit Dispositiv- Ziff. 6 verfügte die BA, dass auf die Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten geschädigter Personen (Art. 73 StGB) nicht eingetreten werde. Die Verfügung vom 13. März 2020 wurde den Parteien – den im Rubrum aufgeführten beschuldigten Personen und (gemäss Numme- rierung) 152 Privatklägern – am 19. Mai 2020 versandt (act. 1.3; Verfahrens- akten BA EAII.07.0033, act. 03.000.0017 ff.).

B. Mit Beschlüssen BB.2020.104, BB.2020.164, BB.2020.171 und BB.2020.178 vom 9. Dezember 2020 hob die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Dispositiv-Ziff. 6 der Einstellungsverfügung vom 13. März 2020 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 73 StGB an die BA zurück. Dabei erkannte die Beschwerdekammer darauf, dass diese Aufhebung gestützt auf Art. 392 StPO auch gegenüber Ansprechern nach Art. 73 StGB gelte, welche keine Beschwerde erhoben hätten.

In den Beschlüssen erwog die Beschwerdekammer namentlich, dass die Er- wägungen zu Dispositiv-Ziff. 6 für alle zuträfen, die bei der Beschwerdegeg- nerin einen Antrag nach Art. 73 StGB gestellt hätten. Es sei deshalb die Dis- positiv-Ziff. 6 vollumfänglich aufzuheben. Die BA habe über die Anträge nach Art. 73 StGB nicht entschieden, weil sie sich nicht für zuständig erachtet habe. Die Sache sei an die BA zurückzuweisen, damit diese (erstinstanzlich) über die bei ihr gestellten Anträge nach Art. 73 StGB entscheide. Die BA könne nur über die Verteilung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu- gunsten von Geschädigten verfügen, welche die Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB erfüllten. Mit anderen Worten bedürfe es dafür u.a. eines in der Schweiz vollstreckbaren gerichtlichen oder durch (gerichtli- chen) Vergleich festgesetzten Betrags, an welchen nach Art. 73 StGB zuzu- sprechen sei. Einige Geschädigte verfügten bereits über mit Zivilurteil zuge- sprochene Schadenersatzforderungen, andere jedoch noch nicht. Letzteren sei daher die Gelegenheit zu bieten, innert einer Frist einen entsprechenden Titel zu erwirken. Entsprechend werde die BA allen Geschädigten, die einen Anspruch im Strafverfahren erhoben hätten und noch über keinen Vollstre- ckungstitel verfügten, eine Frist ansetzen müssen, innert welcher sie einen

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entsprechenden Vollstreckungstitel zu erwirken hätten. Diese Frist sei auf- grund des fortgeschrittenen Stadiums des Verfahrens und des langen Zeit- ablaufs relativ kurz zu halten (1 Jahr).

C. Die BA setzte mit Versand vom 15. Januar 2021 mehreren Adhäsionsklägern aus dem eingestellten Strafverfahren EAII.07.0033 Frist zur Einreichung von Vollstreckungstiteln bis 24. Januar 2022. Zugleich räumte sie diesen eine weitere Frist ein bis 22. Februar 2021 zur Einreichung förmlicher Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte oder von Abtretungserklärun- gen (Art. 73 Abs. 2 StGB). Mit einem weiteren Versand vom 27. Januar 2021 setzte die BA mehreren Privatklägern, die im eingestellten Strafverfahren EAII.07.0033 bereits Vollstreckungstitel eingereicht hatten, ebenfalls Frist bis

22. Januar [recte: Februar] 2021 zur Nachreichung förmlicher Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte oder von Abtretungserklärun- gen (act. 1.6 S.7).

D. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 gelangte die A. GmbH (recte: A. GmbH in Liquidation), handelnd durch B., Geschäftsführer/Liquidator, an die BA. Bezugnehmend auf das Verfahren EAII.07.0033 führte sie namentlich aus, von den in einer beigelegten Liste aufgeführten Personen – welche in der Einstellungsverfügung vom 13. März 2020 nicht als Parteien aufgeführt wa- ren – beauftragt worden zu sein, deren Interessen «in Privatklägerschaft (Art. 118 ff. StPO) in das laufende Verfahren einzuführen» (act. 1.13).

E. Am 4. März 2021 verfügte die BA, dass auf die von der A. GmbH in Liquida- tion (CHE-[…]) namens und im Auftrag von 147 geschädigten Anlegern bei der BA eingereichten schriftlichen Eingabe vom 22. Februar 2021 nicht eingetreten werde und die Verfügung per Einschreiben an die A. GmbH in Liquidation, Herr B., Geschäftsführer/Liquidator, […], Z. zu eröffnen sei (act. 1.6).

F. Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 zeigten Rechtsanwältin Simone Nadel- hofer und Rechtsanwältin C. der BA die Interessenvertretung von 146 (recte: 152) Geschädigten an. Diese hätten sie beauftragt, ihre Forderungen im von der BA geführten Verfahren nach Art. 73 StGB geltend zu machen. Zugleich ersuchten sie um Erstreckung der zur Einreichung der Forderungs- titel gesetzten Frist vom 24. Januar 2022 bis am 24. Februar 2022 (act. 1.14).

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G. Am 19. Januar 2022 verfügte die BA Folgendes (act. 1.2):

1. Die mit Eingabe […] vom 14. Januar 2022 namens der im Rubrum aufgeführten 146 [recte: 152] mutmasslich geschädigten Personen gestützt auf Art. 73 StGB geltend ge- machten Forderungen werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Fristerstreckung bis Donnerstag, den 24. Februar 2022, zur Einreichung von Forderungstiteln wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Zu eröffnen per Einschreiben an […]

H. Dagegen gelangt Rechtsanwältin Simone Nadelhofer namens und im Auf- trag von 152 Beschwerdeführern mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 (glei- chentags der Schweizerischen Post übergeben, vgl. act. 1.A; Posteingang:

7. Februar 2022) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2022 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdeführer seien mit ihren Forderungen im hängigen Verfahren nach Art. 73 StGB vor der Beschwerdegegnerin (SV.21.0580, vormals EAII.07.0033) zuzulassen.

3. Es sei den Beschwerdeführern Frist für die Einreichung weiterer Unterlagen im hängigen Verfahren nach Art. 73 StGB vor der Beschwerdegegnerin (SV.21.0580, vormals EAII.07.0033) zu gewähren, um die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung von eingezogenen Vermögenswerten darzutun.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive MwSt., zu Lasten des Staats.

5. Es seien die Akten des eingestellten Vorverfahrens sowie des nachfolgenden Verfah- rens gemäss Art. 73 StGB der Beschwerdegegnerin (SV.21.0580, vormals EAII.07.0033) beizuziehen, den Beschwerdeführern sei Akteneinsicht zu geben und es sei ihnen eine angemessene Frist zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde bzw. zur Einreichung einer Stellungnahme nach Einsichtnahme in die Akten zu gewähren.

I. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 (Posteingang: 7. Februar 2022) liessen die Beschwerdeführer ein Schreiben der BA vom 12. Januar 2022 an Rechtsan- walt D. einreichen und beantragen, das Schreiben samt Beilagen sei im Be- schwerdeverfahren zu berücksichtigen (act. 2).

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J. Am 7. Februar 2022 (vorab per Fax) zeigte die Beschwerdekammer der BA den Beschwerdeeingang an (act. 3).

K. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 (vorab per Fax) stellt die BA folgende An- träge (act. 4):

1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die BA als potenzielle Beschwerdegegnerin die Wah- rung der gesetzlichen Beschwerdefrist durch die Beschwerdeführer bestreiten wird.

2. Es seien Originalverpackung, Absender und Adressat, Poststempel, Frankatur und Nummer der Einschreibesendung zu den Akten zu nehmen.

3. Es sei der BA entsprechende Akteneinsicht zu gewähren.

4. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.

L. Am 2. März 2022 lud die Beschwerdekammer die Beschwerdeführer ein, bis

14. März 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 9'000.-- zu leisten (act. 7). Auf der Bundesstrafgerichtskasse gingen betreffend das vorliegende Beschwer- deverfahren mit Valuta vom 7. März 2022 Fr. 8'781.15 (act. 8) und mit Valuta vom 11. März 2022 Fr. 302.85 (act. 12), total Fr. 9'084.-- ein.

M. Mit Schreiben vom 16. März 2022 teilte die Beschwerdekammer den Be- schwerdeführern mit, dass die eingereichten Vollmachtskopien zum Teil Mängel aufwiesen, und forderte diese auf, bis 28. März 2022 für die betref- fenden Beschwerdeführer je eine aktuelle, datierte, leserliche und unter- zeichnete Vollmacht einzureichen. Ausserdem wurden sie eingeladen, eine allfällige Stellungnahme zur Eingabe der BA vom 7. Februar 2022 innert glei- cher Frist einzureichen (act. 14). Die entsprechenden Fristen wurden auf Ge- such hin bis zum 7. April 2022 (act. 16, 17) bzw. letztmals bis zum 19. April 2022 (act. 19, 20) erstreckt.

N. Am 19. April 2022 liessen die Beschwerdeführer verschiedene Vollmachts- kopien einreichen. Ausserdem liessen sie mitteilen, dass E. am 1. Juli 2020 verstorben sei und F. ihre Beschwerde vom 31. Januar 2022 gegen die Ver- fügung der BA zurückziehe (act. 21).

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O. Mit Schreiben vom 22. April 2022 stellte die Beschwerdekammer der BA ein Doppel der Beschwerde, ein Doppel der Eingabe vom 4. Februar 2022 sowie eine Kopie der Eingabe vom 19. April 2022 zu. Gleichzeitig erhielt die BA eine Kopie der Sendungsverfolgung und der kopierten Adress- und Barcode- Etiketten der Sendung, mit welcher die Beschwerde bei der Beschwerde- kammer einging (vgl. act. 1.A). Die BA wurde aufgefordert, eine allfällige Be- schwerdeantwort bis zum 5. Mai 2022 einzureichen (act. 22).

P. Mit Eingabe vom 22. April 2022 liessen die Beschwerdeführer ein Schreiben der BA vom 21. März 2022 sowie einen Verfügungsentwurf vom gleichen Tag mit Verteilungsliste einreichen und beantragen, diese Unterlagen zu den Akten des hängigen Beschwerdeverfahrens zu nehmen (act. 23). Die Ein- gabe wurde der BA mit Schreiben vom 25. April 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 24).

Q. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 beantragt die BA Folgendes (act. 27):

1. Es sei die Beschwerde vom 31. Januar 2022 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es sei der Verfahrensantrag gemäss Ziffer 5 der Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2022 vollumfänglich abzuweisen.

3. Es sei der Antrag gemäss Ziffer 1 der nachträglichen Eingabe vom 4. Februar 2022 vollumfänglich abzuweisen.

4. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.

R. Am 27. Mai 2022 wurde den Beschwerdeführern die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (act. 28), worauf diese am 2. Juni 2022 um Zustellung der Beilagen der Beschwerdeantwort und Fristansetzung zur Beschwerdereplik ersuchen liessen (act. 29).

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S. Mit Beschwerdereplik vom 7. Juli 2022 lassen die Beschwerdeführer an ihrer Beschwerde festhalten (act. 37). Dies wurde der BA mit Schreiben vom

14. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 38).

T. Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 leitete die BA die ihr von G. bzw. Rechts- anwalt H. eingereichten Unterlagen in Kopie an die Beschwerdekammer zur gutdünkenden Prüfung und allfälligen Berücksichtigung im laufenden Be- schwerdeverfahren BB.2022.10 weiter (act. 41). Die Eingabe wurde den Be- schwerdeführern mit Schreiben vom 16. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 42), worauf diese um Fristansetzung zur Einreichung einer Stellung- nahme bis 31. Januar 2023 ersuchten (act. 43). Mit Schreiben vom 20. Ja- nuar 2023 teilte die Beschwerdekammer Rechtsanwalt H. mit, dass die Ein- gabe der BA vom 13. Januar 2023 zu den Akten des Verfahrens BB.2022.10 genommen wurde und, soweit er um Einsicht in die Akten des Beschwerde- verfahrens BB.2022.10 ersuche, diese mangels Parteistellung nicht gewährt werden könne (act. 44). Das Schreiben wurde gleichentags den Beschwer- deführern zur Kenntnis gebracht und diesen wunschgemäss Frist zur allfälli- gen Stellungnahme angesetzt (act. 45). Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 lassen die Beschwerdeführer beantragen, die Eingabe der BA vom 13. Ja- nuar 2023 mitsamt Eingaben von G. und Rechtsanwalt H. etc. sei im Be- schwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen hielten sie an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2023 fest (act. 46). Die Eingabe vom 31. Januar 2023 wird der BA mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Vor- liegend ist eine Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 19. Januar 2022 an- gefochten. Die Beschwerdekammer ist für die Behandlung der dagegen ge- richteten Beschwerde zuständig.

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E. 1.2 Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 StPO). Das Verfahren wird mit dem Rückzug unmittelbar beendet und ist abzuschreiben (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3 S. 271 f.).

Vorliegend liess F. ihre Beschwerde zurückziehen, weshalb das Verfahren insoweit zufolge Rückzugs abzuschreiben ist.

E. 1.3 Um Beschwerde führen zu können, bedarf es der (prozessualen) Rechtsfä- higkeit. Sie richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivil- rechts (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2011, N. 227). Gemäss Art. 31 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 11 ZGB endet die Rechtsfähigkeit mit dem Tod (vgl. BGE 129 I 302 E. 1.2).

Vorliegend wurde auch im Namen von E. Beschwerde erhoben. Angesichts seines Todes am 29. Juni 2020, 23:53 Uhr (act. 1.18, Geschädigte Nr. 20, Fallakten), ist auf die in seinem Namen erhobene Beschwerde nicht einzu- treten.

E. 1.4 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 7. Februar 2022, (1) es sei Vormerk zu nehmen, dass sie als potenzielle Beschwerdegegnerin die Wahrung der gesetzlichen Beschwerdefrist durch die Beschwerdeführer be- streiten wird, (2) es seien Originalverpackung, Absender und Adressat, Post- stempel, Frankatur und Nummer der Einschreibesendung zu den Akten zu nehmen und (3) es sei ihr entsprechende Akteneinsicht zu gewähren (act. 4).

Die Beschwerdekammer nahm die Sendungsverfolgung und eine Kopie der Adress- und Barcode-Etiketten der Sendung, mit welcher die Be- schwerde bei der Beschwerdekammer einging (act. 1.A), zu den Akten. Die Beschwerdeführer reichten eine Kopie einer Aufgabeliste für Sendungen mit Barcode (act. 21.14) sowie ein Foto ein, das die Beschwerde im Paket zei- gen soll (act. 2.15). In diese Akten wurde der Beschwerdegegnerin Einsicht gewährt. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Wahrung der gesetzlichen Beschwerdefrist durch die Beschwerdeführer nicht (act. 27 S. 2). Aus den Akten ergibt sich, dass die Verfügung vom 19. Januar 2022 am 20. Ja- nuar 2022 bei der Vertreterin der Beschwerdeführer eingegangen ist und die Beschwerde am 31. Januar 2022 versandt wurde (act. 1.2, act. 4 und act. 21.14). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten. Die weiteren in diesem Zusammenhang gestellten Anträge der Beschwerdegegnerin sind damit hin- fällig.

E. 1.5 Auch wenn das Gesetz die Einreichung einer schriftlichen Vollmacht nicht allgemein vorsieht, wird die Forderung nach einer schriftlichen Vollmacht als

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gerechtfertigt angesehen. Bei allfälligen Zweifeln in diesem Zusammenhang ist eine Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zur Klärung anzusetzen (vgl. GUIDON, a.a.O., N. 409, 419 f.; LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 385 StPO N. 5; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1475; ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar,

E. 1.6 Das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich der übrigen Be- schwerdeführer kann angesichts des Verfahrensausgangs ebenfalls offen- bleiben.

E. 2 Aufl. 2014, Art. 385 StPO N. 3).

Die Beschwerdekammer wies die Vertreterin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2022 darauf hin, dass bei vierzehn der eingereich- ten Vollmachten Mängel erkannt wurden (u.a. auch wegen unklarer Schreib- weise des Vollmachtgebers) und forderte sie dazu auf, bis 28. März 2022 neue Vollmachten einzureichen, wobei die Frist zunächst bis zum 7. April 2022 und schliesslich bis zum 19. April 2022 erstreckt wurde (act. 17 und 20). Das Gericht verband diese Aufforderung mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde des betreffenden Beschwerdeführers nicht eingetreten wird (act. 14). Mit Eingabe vom 19. April 2022 erklärte die Vertreterin der Beschwerdeführer, aufgrund einer Ferienabwesenheit habe von «I.» keine aktuelle Vollmacht erhältlich gemacht werden können. Sie sähe allerdings keine Gründe vorliegen, die gegen eine gehörige Bevoll- mächtigung sprechen. Die Vollmacht vom 15. Mai 2021, welche mit der Be- schwerdeschrift eingereicht worden sei, sei ausreichend (act. 21).

Für den Beschwerdeführer I1. (act. 1.1 Tabelle Position 78) wurde mit der Beschwerde eine Vollmachtskopie eingereicht, die auf den Namen «I2.» lau- tet (act. 1.1, Vollmacht zu Geschädigter Nr. 78). Der Name des Beschwer- deführers weicht vom Namen, auf den die eingereichte Vollmacht lautet ab und es liegen keine weiteren Angaben zur Person (Geburtsdatum, Staats- angehörigkeit etc.) vor, daher sah die Beschwerdekammer Anlass, eine ak- tuelle Vollmacht zu fordern. Innert Frist wurde eine solche nicht eingereicht. Da die Vollmacht von Hand ausgefüllt wurde, als Ort der Unterzeichnung «Y.» vermerkt ist und der von der Rechtsvertreterin tabellarisch auf Posi- tion 78 aufgeführte Mandant in Y. wohnt, kann vorerst angenommen werden, dass es sich um dieselbe Person handelt und dass nicht die Vollmacht einen unkorrekten Namen aufweist, sondern dass beim Verfassen der Tabelle ein Schreibfehler unterlaufen ist. Auf die im Namen von I1. erhobene Be- schwerde könnte daher eingetreten werden. Indessen kann auch offenge- lassen werden, inwieweit die Eintretensvoraussetzung hinsichtlich der gehö- rigen Vertretung von I. erfüllt ist, da, wie sich zeigen wird, die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

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E. 2.1 Die Beschwerdeführer beantragen, es seien die Akten des eingestellten Vor- verfahrens sowie des nachfolgenden Verfahrens gemäss Art. 73 StGB der Beschwerdegegnerin (SV.21.0580, vormals EAII.07.0033) beizuziehen, den Beschwerdeführern sei Akteneinsicht zu geben und es sei ihnen eine ange- messene Frist zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde bzw. zur Einrei- chung einer Stellungnahme nach Einsichtnahme in die Akten zu gewähren (act. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragt, dieser Antrag sei vollumfänglich abzu- weisen (act. 27).

Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Beschwerdeantwort einzelne Akten aus den erwähnten Verfahren beigelegt. In diese wurde den Beschwerdeführern Einsicht gewährt. Inwiefern für den vorliegenden Entscheid der Beizug wei- terer Akten notwendig ist, wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Soweit der Antrag der Beschwerdeführer den Beizug zusätzlicher Akten betrifft, ist dieser Antrag abzuweisen.

E. 2.2 Die Beschwerdeführer beantragen mit Eingabe vom 4. Februar 2022, das Schreiben der Beschwerdegegnerin an Rechtsanwalt D. vom 12. Ja- nuar 2022 samt Beilagen sei im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (act. 2).

Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäss, dieser Antrag sei vollum- fänglich abzuweisen, eventualiter seien die Unterlagen zur freien Beweis- würdigung zu den Akten des Beschwerdeverfahrens zu nehmen (act. 27).

Die Eingabe vom 4. Februar 2022 wurde zur freien Beweiswürdigung zu den Akten genommen.

E. 2.3 Die Beschwerdeführer beantragen mit Eingabe vom 22. April 2022, das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2022 sowie den Verfü- gungsentwurf vom gleichen Tag mit Verteilungsliste zu den Akten des hän- gigen Beschwerdeverfahrens zu nehmen (act. 23). Die Eingabe wurde zu den Akten genommen.

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E. 2.4 Die Beschwerdeführer beantragen, die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2023 sei im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (act. 46). Die Eingabe erweist sich für den Verfahrensausgang als unerheb- lich, weshalb die Frage offenbleiben kann.

E. 3 Vorliegend ist vorab auf den Streitgegenstand einzugehen. Dieser wird durch die angefochtene Verfügung verbindlich festgelegt und kann von den Be- schwerdeführern nicht frei bestimmt werden (GUIDON, a.a.O., N. 390 und 543). Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv. Ist das Verfügungsdispositiv unklar, unvollständig, zweideu- tig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung beho- ben werden. Zu diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung zu- rückgegriffen werden (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.6; Urteil des Bundesge- richts 6B_74/2020 vom 24. September 2020 E. 2.5.1; vgl. auch – Verwal- tungsverfügungen betreffend – BGE 132 V 74 E. 2; 120 V 496 E. 1a).

Nach dem Wortlaut der Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin die mit Eingabe vom 14. Januar 2022 gestützt auf Art. 73 StGB geltend gemachten Forderungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. In der Begründung führt die Beschwerdegegnerin aus, Ge- schädigte, die ihre Ansprüche nachträglich, d.h. nach Einstellung des Straf- verfahrens EAII.07.0033, geltend gemacht hätten, könnten erst an einer nachgelagerten Verteilung teilnehmen, vorausgesetzt, dass zu diesem Zeit- punkt überhaupt noch Vermögenswerte vorhanden und sämtliche gesetzli- chen Voraussetzungen nach Art. 73 StGB erfüllt seien. Das gelte namentlich für die im Rubrum erwähnten Ansprecher. (…) Die vorliegend geltend ge- machten Ansprüche der im Rubrum erwähnten Ansprecher würden im vor- liegenden Verfahren nicht berücksichtigt, da sie erst nach Einstellung des Strafverfahrens EAII.07.0033 geltend gemacht worden seien. Demnach be- zieht sich Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung nicht auf eine ma- terielle Beurteilung allfälliger Ansprüche im Sinne von Art. 73 StGB, aus den Erwägungen ergibt sich vielmehr, dass allfällige Anträge der Beschwerde- führer aus formellen Gründen im Verfahren der BA SV.21.0580 nicht behan- delt werden. So haben sie denn auch die Beschwerdeführer verstanden, wenn sie beantragen, sie seien mit ihren Forderungen im hängigen Verfah- ren nach Art. 73 StGB vor der Beschwerdegegnerin (SV.21.0580, vormals EAII.07.0033) zuzulassen.

Nach dem Wortlaut der Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Fristerstreckung bis Donnerstag, den 24. Februar 2022, zur Einreichung von Forderungstiteln abgewiesen,

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soweit darauf einzutreten ist. In der Begründung führt die Beschwerdegeg- nerin aus, die von der Beschwerdegegnerin bis 24. Januar 2022 gesetzte Frist zur Nachreichung von Vollstreckungstiteln sei nicht für die 146 Gesuch- steller bestimmt gewesen, da sie nicht zum Adressatenkreis der entspre- chenden Mitteilungen vom 15. Januar 2021 gehört hätten. Der tatsächliche Gehalt der Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ist demnach, dass auf das Fristerstreckungsgesuch nicht eingetreten wird und den Beschwer- deführern im Verfahren SV.21.0580 keine Frist zur Einreichung von Forde- rungstiteln gewährt wird. So haben sie denn auch die Beschwerdeführer ver- standen, wenn sie beantragen, es sei ihnen Frist für die Einreichung weiterer Unterlagen im hängigen Verfahren nach Art. 73 StGB vor der Beschwerde- gegnerin (SV.21.0580, vormals EAII.07.0033) zu gewähren, um die An- spruchsvoraussetzungen für die Zusprechung von eingezogenen Vermö- genswerten dazutun.

E. 4.1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht – bzw. die Staatsanwaltschaft – dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwer- tungserlös unter Abzug der Verwertungskosten zu (Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB).

E. 4.2 Ordnet die Staatsanwaltschaft bei der Einstellung des Verfahrens die Einzie- hung von Vermögenswerten an, hat sie auch über allfällige Anträge auf Ver- wendung zugunsten des Geschädigten nach Art. 73 StGB zu entscheiden (TPF 2020 204 E. 4.3).

E. 4.3 Im Schrifttum wird es als zulässig erachtet, wenn zur Schaffung klarer Ver- hältnisse eine Frist zur Anmeldung der Ansprüche (nach Art. 73 StGB) an- gesetzt wird (SCHMID, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar, Einziehung, Organi- siertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2. Aufl. 2007, Art. 73 StGB N. 76 am Ende; THOMMEN, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen

– Kriminelle Organisation, Bd. I, 2018, Art. 73 StGB N. 28, 54). Reichen die zu Gunsten der Geschädigten zu verwendenden Vermögenswerten nicht aus, so sind diese den Geschädigten, die innert Frist einen Antrag nach Art. 73 StGB gestellt haben, proportional zu den Ansprüchen zuzusprechen (SCHMID, a.a.O., Art. 73 StGB N. 80; THOMMEN, a.a.O., Art. 73 StGB N. 30).

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E. 4.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, mit Eingabe vom 22. Februar 2021 der A. GmbH (in Liquidation) hätten sie ihre Anträge auf Zusprechung von Vermögenswerten nach Art. 73 StGB innert angesetzter Frist gestellt.

Mit Verfügung vom 4. März 2021 trat die Beschwerdegegnerin auf die fragli- che Eingabe vom 22. Februar 2021 nicht ein. In den Erwägungen führte die Beschwerdegegnerin u.a. aus, dass Anträge im Sinne von Art. 73 StGB grundsätzlich auch nach Abschluss des Strafverfahrens gestellt werden kön- nen, wobei sie die Beschwerdeentscheide der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichtes so verstehe, dass sich deren Wirkung auf alle Ansprecher nach Art. 73 StGB erstrecke, welche bereits am Strafverfahren beteiligt wa- ren. Demzufolge werde sie nachträgliche Anmeldungen von Ansprüchen nach Art. 73 StGB zwar entgegennehmen, diese aber bei der ersten Vertei- lung der eingezogenen Vermögenswerte unter den Parteien, die am Straf- verfahren teilgenommen haben, nicht berücksichtigen. Diese Auskunft habe sie auf telefonische Nachfrage auch Rechtsanwalt J. gegeben. Des Weiteren legte die Beschwerdegegnerin dar, dass die A. GmbH (in Liquidation) nicht zur Vertretung der Antragssteller im Verfahren der Beschwerdegegnerin be- fugt war (act. 1.6).

E. 4.5 Die Verfügung vom 4. März 2021 wurde dem Einleger der Eingabe eröffnet (act. 1.6). Es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Ent- scheid angefochten worden wäre. Es besteht kein Anlass, auf die Verfügung zurückzukommen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auch fest- zuhalten, dass die Beschwerdeführer – wie auch aus der Beschwerde zu entnehmen ist – ihre Forderungen zunächst an die damalige K. GmbH zediert hatten. Am 15. November 2016 teilte Rechtsanwalt J. (nachfolgend RA J.) der Beschwerdegegnerin mit, dass er die K. GmbH vertrete (Verfah- rensakten BA EAII.07.0033, act. 15-024-0001 ff.). Die Beschwerdegegnerin informierte RA J. in der Folge mehrfach über den Verfahrensstand oder teilte ihm Verfügungen mit. So wurden ihm z.B. zugestellt: das Schreiben vom

17. Dezember 2018 mit der Mitteilung, dass die Beschlagnahme der Vermö- genswerte aufrechterhalten bleibe (Verfahrensakten BA EAII.07.0033, act. 15-000-0025 bis -0028) und auch die Ankündigung des bevorstehenden Abschlusses des Verfahrens vom 9. August 2019. Mit Letzterer informierte die Beschwerdegegnerin über die Absicht, das Strafverfahren einzustellen und gewährte eine Frist zur Einreichung von Beweisanträgen (Verfahrens- akten BA EAII.07.0033, act. 15-000-0032 bis -0036). Mit den Schreiben vom

10. und 17. September 2019 informierte die Beschwerdegegnerin RA J., dass die Beschwerdeführer, welche ihre Forderungen an die K. GmbH ab- getreten hatten, keine Ansprüche im Sinne von Art. 73 StGB geltend machen können und dass andererseits die Inkassogesellschaft nicht Geschädigte der

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Straftat sei (Verfahrensakten BA EAII.07.0033, act. 15-024-0029; -0043). Am

11. September 2019 teilte RA J. der Beschwerdegegnerin mit, es bestehe die Absicht, dass sich die Beschwerdeführer, die Forderungen rückzedieren lassen und schliesslich ihn (RA J.) mit der Wahrung ihrer Interessen manda- tieren (Verfahrensakten BA EAII.07.0033, act. 15-024-0032). Mit Schreiben vom 19. September 2019 fragte die Beschwerdegegnerin u.a. RA J., ob seine Mandanten Ansprüche nach Art. 73 StGB stellen (Verfahrensakten BA EAII.07.0033, act. 15-000-0043). Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 teilte RA J. der Beschwerdegegnerin mit, dass neun Personen die sich von der Inkassogesellschaft die Forderungen haben rückzedieren lassen, ihn mit der Wahrung ihrer Interessen im Strafverfahren beauftragt haben (Verfahrens- akten BA EAII.07.0033, act. 15-024-0047). Diese Personen hatten schliess- lich in der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2020 Parteistellung. Der Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Be- schwerdegegnerin ihre Fürsorgepflicht (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 Abs. 2 StPO) verletzt habe, kann aufgrund des Gesagten nicht gefolgt wer- den.

E. 4.6 Damit haben die Beschwerdeführer innert Frist bis 22. Februar 2021 keine Anträge nach Art. 73 StGB gestellt, wobei auf solche auch nicht einzutreten gewesen wäre; Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 19. Januar 2022 ist somit nicht zu beanstanden.

E. 4.7 Das Obgesagte hat zur Folge, dass die Prüfung der Zusprechung der einge- zogenen Vermögenswerte im Verfahren SV.21.0580, vormals EAII.07.0033, der Beschwerdegegnerin zunächst in Bezug auf jene Geschädigte zu erfol- gen hat, die aufgefordert wurden innert Frist einen Antrag nach Art. 73 StGB zu stellen, eine Abtretungserklärung abzugeben sowie einen Vollstreckungs- titel einzureichen und die dem fristgerecht nachgekommen sind. Somit be- steht im jetzigen Zeitpunkt kein Anlass, die Beschwerdeführer mit ihren For- derungen im Verfahren SV.21.0580 nach Art. 73 StGB zuzulassen oder ihnen eine neue Frist anzusetzen. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom

19. Januar 2022 ist nicht zu beanstanden.

E. 5 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterlie- genden Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5

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und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in Höhe von Fr. 9'084.–. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzu- weisen, den Beschwerdeführern Fr. 3’084.– zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde von F. wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrie- ben.
  2. Auf die Beschwerde von E. wird nicht eingetreten.
  3. Die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird abgewiesen, soweit da- rauf einzutreten ist.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 9'084.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwer- deführern Fr. 3’084.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 16. Februar 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

(152 BESCHWERDEFÜHRER) alle vertreten durch Rechtsanwältin Simone Nadel- hofer, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2022.10

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Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 13. März 2020 stellte die Bundesanwaltschaft (nachfol- gend «BA») das gegen mehrere Personen wegen Geldwäscherei und Be- trugs geführte Strafverfahren EAII.07.0033 ein und verfügte die Einziehung der im In- und Ausland beschlagnahmten Vermögenswerte. Mit Dispositiv- Ziff. 6 verfügte die BA, dass auf die Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten geschädigter Personen (Art. 73 StGB) nicht eingetreten werde. Die Verfügung vom 13. März 2020 wurde den Parteien – den im Rubrum aufgeführten beschuldigten Personen und (gemäss Numme- rierung) 152 Privatklägern – am 19. Mai 2020 versandt (act. 1.3; Verfahrens- akten BA EAII.07.0033, act. 03.000.0017 ff.).

B. Mit Beschlüssen BB.2020.104, BB.2020.164, BB.2020.171 und BB.2020.178 vom 9. Dezember 2020 hob die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Dispositiv-Ziff. 6 der Einstellungsverfügung vom 13. März 2020 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 73 StGB an die BA zurück. Dabei erkannte die Beschwerdekammer darauf, dass diese Aufhebung gestützt auf Art. 392 StPO auch gegenüber Ansprechern nach Art. 73 StGB gelte, welche keine Beschwerde erhoben hätten.

In den Beschlüssen erwog die Beschwerdekammer namentlich, dass die Er- wägungen zu Dispositiv-Ziff. 6 für alle zuträfen, die bei der Beschwerdegeg- nerin einen Antrag nach Art. 73 StGB gestellt hätten. Es sei deshalb die Dis- positiv-Ziff. 6 vollumfänglich aufzuheben. Die BA habe über die Anträge nach Art. 73 StGB nicht entschieden, weil sie sich nicht für zuständig erachtet habe. Die Sache sei an die BA zurückzuweisen, damit diese (erstinstanzlich) über die bei ihr gestellten Anträge nach Art. 73 StGB entscheide. Die BA könne nur über die Verteilung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu- gunsten von Geschädigten verfügen, welche die Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB erfüllten. Mit anderen Worten bedürfe es dafür u.a. eines in der Schweiz vollstreckbaren gerichtlichen oder durch (gerichtli- chen) Vergleich festgesetzten Betrags, an welchen nach Art. 73 StGB zuzu- sprechen sei. Einige Geschädigte verfügten bereits über mit Zivilurteil zuge- sprochene Schadenersatzforderungen, andere jedoch noch nicht. Letzteren sei daher die Gelegenheit zu bieten, innert einer Frist einen entsprechenden Titel zu erwirken. Entsprechend werde die BA allen Geschädigten, die einen Anspruch im Strafverfahren erhoben hätten und noch über keinen Vollstre- ckungstitel verfügten, eine Frist ansetzen müssen, innert welcher sie einen

- 3 -

entsprechenden Vollstreckungstitel zu erwirken hätten. Diese Frist sei auf- grund des fortgeschrittenen Stadiums des Verfahrens und des langen Zeit- ablaufs relativ kurz zu halten (1 Jahr).

C. Die BA setzte mit Versand vom 15. Januar 2021 mehreren Adhäsionsklägern aus dem eingestellten Strafverfahren EAII.07.0033 Frist zur Einreichung von Vollstreckungstiteln bis 24. Januar 2022. Zugleich räumte sie diesen eine weitere Frist ein bis 22. Februar 2021 zur Einreichung förmlicher Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte oder von Abtretungserklärun- gen (Art. 73 Abs. 2 StGB). Mit einem weiteren Versand vom 27. Januar 2021 setzte die BA mehreren Privatklägern, die im eingestellten Strafverfahren EAII.07.0033 bereits Vollstreckungstitel eingereicht hatten, ebenfalls Frist bis

22. Januar [recte: Februar] 2021 zur Nachreichung förmlicher Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte oder von Abtretungserklärun- gen (act. 1.6 S.7).

D. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 gelangte die A. GmbH (recte: A. GmbH in Liquidation), handelnd durch B., Geschäftsführer/Liquidator, an die BA. Bezugnehmend auf das Verfahren EAII.07.0033 führte sie namentlich aus, von den in einer beigelegten Liste aufgeführten Personen – welche in der Einstellungsverfügung vom 13. März 2020 nicht als Parteien aufgeführt wa- ren – beauftragt worden zu sein, deren Interessen «in Privatklägerschaft (Art. 118 ff. StPO) in das laufende Verfahren einzuführen» (act. 1.13).

E. Am 4. März 2021 verfügte die BA, dass auf die von der A. GmbH in Liquida- tion (CHE-[…]) namens und im Auftrag von 147 geschädigten Anlegern bei der BA eingereichten schriftlichen Eingabe vom 22. Februar 2021 nicht eingetreten werde und die Verfügung per Einschreiben an die A. GmbH in Liquidation, Herr B., Geschäftsführer/Liquidator, […], Z. zu eröffnen sei (act. 1.6).

F. Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 zeigten Rechtsanwältin Simone Nadel- hofer und Rechtsanwältin C. der BA die Interessenvertretung von 146 (recte: 152) Geschädigten an. Diese hätten sie beauftragt, ihre Forderungen im von der BA geführten Verfahren nach Art. 73 StGB geltend zu machen. Zugleich ersuchten sie um Erstreckung der zur Einreichung der Forderungs- titel gesetzten Frist vom 24. Januar 2022 bis am 24. Februar 2022 (act. 1.14).

- 4 -

G. Am 19. Januar 2022 verfügte die BA Folgendes (act. 1.2):

1. Die mit Eingabe […] vom 14. Januar 2022 namens der im Rubrum aufgeführten 146 [recte: 152] mutmasslich geschädigten Personen gestützt auf Art. 73 StGB geltend ge- machten Forderungen werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Fristerstreckung bis Donnerstag, den 24. Februar 2022, zur Einreichung von Forderungstiteln wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Zu eröffnen per Einschreiben an […]

H. Dagegen gelangt Rechtsanwältin Simone Nadelhofer namens und im Auf- trag von 152 Beschwerdeführern mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 (glei- chentags der Schweizerischen Post übergeben, vgl. act. 1.A; Posteingang:

7. Februar 2022) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2022 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdeführer seien mit ihren Forderungen im hängigen Verfahren nach Art. 73 StGB vor der Beschwerdegegnerin (SV.21.0580, vormals EAII.07.0033) zuzulassen.

3. Es sei den Beschwerdeführern Frist für die Einreichung weiterer Unterlagen im hängigen Verfahren nach Art. 73 StGB vor der Beschwerdegegnerin (SV.21.0580, vormals EAII.07.0033) zu gewähren, um die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung von eingezogenen Vermögenswerten darzutun.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive MwSt., zu Lasten des Staats.

5. Es seien die Akten des eingestellten Vorverfahrens sowie des nachfolgenden Verfah- rens gemäss Art. 73 StGB der Beschwerdegegnerin (SV.21.0580, vormals EAII.07.0033) beizuziehen, den Beschwerdeführern sei Akteneinsicht zu geben und es sei ihnen eine angemessene Frist zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde bzw. zur Einreichung einer Stellungnahme nach Einsichtnahme in die Akten zu gewähren.

I. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 (Posteingang: 7. Februar 2022) liessen die Beschwerdeführer ein Schreiben der BA vom 12. Januar 2022 an Rechtsan- walt D. einreichen und beantragen, das Schreiben samt Beilagen sei im Be- schwerdeverfahren zu berücksichtigen (act. 2).

- 5 -

J. Am 7. Februar 2022 (vorab per Fax) zeigte die Beschwerdekammer der BA den Beschwerdeeingang an (act. 3).

K. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 (vorab per Fax) stellt die BA folgende An- träge (act. 4):

1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die BA als potenzielle Beschwerdegegnerin die Wah- rung der gesetzlichen Beschwerdefrist durch die Beschwerdeführer bestreiten wird.

2. Es seien Originalverpackung, Absender und Adressat, Poststempel, Frankatur und Nummer der Einschreibesendung zu den Akten zu nehmen.

3. Es sei der BA entsprechende Akteneinsicht zu gewähren.

4. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.

L. Am 2. März 2022 lud die Beschwerdekammer die Beschwerdeführer ein, bis

14. März 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 9'000.-- zu leisten (act. 7). Auf der Bundesstrafgerichtskasse gingen betreffend das vorliegende Beschwer- deverfahren mit Valuta vom 7. März 2022 Fr. 8'781.15 (act. 8) und mit Valuta vom 11. März 2022 Fr. 302.85 (act. 12), total Fr. 9'084.-- ein.

M. Mit Schreiben vom 16. März 2022 teilte die Beschwerdekammer den Be- schwerdeführern mit, dass die eingereichten Vollmachtskopien zum Teil Mängel aufwiesen, und forderte diese auf, bis 28. März 2022 für die betref- fenden Beschwerdeführer je eine aktuelle, datierte, leserliche und unter- zeichnete Vollmacht einzureichen. Ausserdem wurden sie eingeladen, eine allfällige Stellungnahme zur Eingabe der BA vom 7. Februar 2022 innert glei- cher Frist einzureichen (act. 14). Die entsprechenden Fristen wurden auf Ge- such hin bis zum 7. April 2022 (act. 16, 17) bzw. letztmals bis zum 19. April 2022 (act. 19, 20) erstreckt.

N. Am 19. April 2022 liessen die Beschwerdeführer verschiedene Vollmachts- kopien einreichen. Ausserdem liessen sie mitteilen, dass E. am 1. Juli 2020 verstorben sei und F. ihre Beschwerde vom 31. Januar 2022 gegen die Ver- fügung der BA zurückziehe (act. 21).

- 6 -

O. Mit Schreiben vom 22. April 2022 stellte die Beschwerdekammer der BA ein Doppel der Beschwerde, ein Doppel der Eingabe vom 4. Februar 2022 sowie eine Kopie der Eingabe vom 19. April 2022 zu. Gleichzeitig erhielt die BA eine Kopie der Sendungsverfolgung und der kopierten Adress- und Barcode- Etiketten der Sendung, mit welcher die Beschwerde bei der Beschwerde- kammer einging (vgl. act. 1.A). Die BA wurde aufgefordert, eine allfällige Be- schwerdeantwort bis zum 5. Mai 2022 einzureichen (act. 22).

P. Mit Eingabe vom 22. April 2022 liessen die Beschwerdeführer ein Schreiben der BA vom 21. März 2022 sowie einen Verfügungsentwurf vom gleichen Tag mit Verteilungsliste einreichen und beantragen, diese Unterlagen zu den Akten des hängigen Beschwerdeverfahrens zu nehmen (act. 23). Die Ein- gabe wurde der BA mit Schreiben vom 25. April 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 24).

Q. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 beantragt die BA Folgendes (act. 27):

1. Es sei die Beschwerde vom 31. Januar 2022 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es sei der Verfahrensantrag gemäss Ziffer 5 der Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2022 vollumfänglich abzuweisen.

3. Es sei der Antrag gemäss Ziffer 1 der nachträglichen Eingabe vom 4. Februar 2022 vollumfänglich abzuweisen.

4. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.

R. Am 27. Mai 2022 wurde den Beschwerdeführern die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (act. 28), worauf diese am 2. Juni 2022 um Zustellung der Beilagen der Beschwerdeantwort und Fristansetzung zur Beschwerdereplik ersuchen liessen (act. 29).

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S. Mit Beschwerdereplik vom 7. Juli 2022 lassen die Beschwerdeführer an ihrer Beschwerde festhalten (act. 37). Dies wurde der BA mit Schreiben vom

14. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 38).

T. Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 leitete die BA die ihr von G. bzw. Rechts- anwalt H. eingereichten Unterlagen in Kopie an die Beschwerdekammer zur gutdünkenden Prüfung und allfälligen Berücksichtigung im laufenden Be- schwerdeverfahren BB.2022.10 weiter (act. 41). Die Eingabe wurde den Be- schwerdeführern mit Schreiben vom 16. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 42), worauf diese um Fristansetzung zur Einreichung einer Stellung- nahme bis 31. Januar 2023 ersuchten (act. 43). Mit Schreiben vom 20. Ja- nuar 2023 teilte die Beschwerdekammer Rechtsanwalt H. mit, dass die Ein- gabe der BA vom 13. Januar 2023 zu den Akten des Verfahrens BB.2022.10 genommen wurde und, soweit er um Einsicht in die Akten des Beschwerde- verfahrens BB.2022.10 ersuche, diese mangels Parteistellung nicht gewährt werden könne (act. 44). Das Schreiben wurde gleichentags den Beschwer- deführern zur Kenntnis gebracht und diesen wunschgemäss Frist zur allfälli- gen Stellungnahme angesetzt (act. 45). Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 lassen die Beschwerdeführer beantragen, die Eingabe der BA vom 13. Ja- nuar 2023 mitsamt Eingaben von G. und Rechtsanwalt H. etc. sei im Be- schwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen hielten sie an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2023 fest (act. 46). Die Eingabe vom 31. Januar 2023 wird der BA mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Vor- liegend ist eine Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 19. Januar 2022 an- gefochten. Die Beschwerdekammer ist für die Behandlung der dagegen ge- richteten Beschwerde zuständig.

- 8 -

1.2 Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 StPO). Das Verfahren wird mit dem Rückzug unmittelbar beendet und ist abzuschreiben (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3 S. 271 f.).

Vorliegend liess F. ihre Beschwerde zurückziehen, weshalb das Verfahren insoweit zufolge Rückzugs abzuschreiben ist.

1.3 Um Beschwerde führen zu können, bedarf es der (prozessualen) Rechtsfä- higkeit. Sie richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivil- rechts (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2011, N. 227). Gemäss Art. 31 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 11 ZGB endet die Rechtsfähigkeit mit dem Tod (vgl. BGE 129 I 302 E. 1.2).

Vorliegend wurde auch im Namen von E. Beschwerde erhoben. Angesichts seines Todes am 29. Juni 2020, 23:53 Uhr (act. 1.18, Geschädigte Nr. 20, Fallakten), ist auf die in seinem Namen erhobene Beschwerde nicht einzu- treten.

1.4 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 7. Februar 2022, (1) es sei Vormerk zu nehmen, dass sie als potenzielle Beschwerdegegnerin die Wahrung der gesetzlichen Beschwerdefrist durch die Beschwerdeführer be- streiten wird, (2) es seien Originalverpackung, Absender und Adressat, Post- stempel, Frankatur und Nummer der Einschreibesendung zu den Akten zu nehmen und (3) es sei ihr entsprechende Akteneinsicht zu gewähren (act. 4).

Die Beschwerdekammer nahm die Sendungsverfolgung und eine Kopie der Adress- und Barcode-Etiketten der Sendung, mit welcher die Be- schwerde bei der Beschwerdekammer einging (act. 1.A), zu den Akten. Die Beschwerdeführer reichten eine Kopie einer Aufgabeliste für Sendungen mit Barcode (act. 21.14) sowie ein Foto ein, das die Beschwerde im Paket zei- gen soll (act. 2.15). In diese Akten wurde der Beschwerdegegnerin Einsicht gewährt. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Wahrung der gesetzlichen Beschwerdefrist durch die Beschwerdeführer nicht (act. 27 S. 2). Aus den Akten ergibt sich, dass die Verfügung vom 19. Januar 2022 am 20. Ja- nuar 2022 bei der Vertreterin der Beschwerdeführer eingegangen ist und die Beschwerde am 31. Januar 2022 versandt wurde (act. 1.2, act. 4 und act. 21.14). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten. Die weiteren in diesem Zusammenhang gestellten Anträge der Beschwerdegegnerin sind damit hin- fällig.

1.5 Auch wenn das Gesetz die Einreichung einer schriftlichen Vollmacht nicht allgemein vorsieht, wird die Forderung nach einer schriftlichen Vollmacht als

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gerechtfertigt angesehen. Bei allfälligen Zweifeln in diesem Zusammenhang ist eine Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zur Klärung anzusetzen (vgl. GUIDON, a.a.O., N. 409, 419 f.; LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 385 StPO N. 5; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1475; ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 385 StPO N. 3).

Die Beschwerdekammer wies die Vertreterin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2022 darauf hin, dass bei vierzehn der eingereich- ten Vollmachten Mängel erkannt wurden (u.a. auch wegen unklarer Schreib- weise des Vollmachtgebers) und forderte sie dazu auf, bis 28. März 2022 neue Vollmachten einzureichen, wobei die Frist zunächst bis zum 7. April 2022 und schliesslich bis zum 19. April 2022 erstreckt wurde (act. 17 und 20). Das Gericht verband diese Aufforderung mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde des betreffenden Beschwerdeführers nicht eingetreten wird (act. 14). Mit Eingabe vom 19. April 2022 erklärte die Vertreterin der Beschwerdeführer, aufgrund einer Ferienabwesenheit habe von «I.» keine aktuelle Vollmacht erhältlich gemacht werden können. Sie sähe allerdings keine Gründe vorliegen, die gegen eine gehörige Bevoll- mächtigung sprechen. Die Vollmacht vom 15. Mai 2021, welche mit der Be- schwerdeschrift eingereicht worden sei, sei ausreichend (act. 21).

Für den Beschwerdeführer I1. (act. 1.1 Tabelle Position 78) wurde mit der Beschwerde eine Vollmachtskopie eingereicht, die auf den Namen «I2.» lau- tet (act. 1.1, Vollmacht zu Geschädigter Nr. 78). Der Name des Beschwer- deführers weicht vom Namen, auf den die eingereichte Vollmacht lautet ab und es liegen keine weiteren Angaben zur Person (Geburtsdatum, Staats- angehörigkeit etc.) vor, daher sah die Beschwerdekammer Anlass, eine ak- tuelle Vollmacht zu fordern. Innert Frist wurde eine solche nicht eingereicht. Da die Vollmacht von Hand ausgefüllt wurde, als Ort der Unterzeichnung «Y.» vermerkt ist und der von der Rechtsvertreterin tabellarisch auf Posi- tion 78 aufgeführte Mandant in Y. wohnt, kann vorerst angenommen werden, dass es sich um dieselbe Person handelt und dass nicht die Vollmacht einen unkorrekten Namen aufweist, sondern dass beim Verfassen der Tabelle ein Schreibfehler unterlaufen ist. Auf die im Namen von I1. erhobene Be- schwerde könnte daher eingetreten werden. Indessen kann auch offenge- lassen werden, inwieweit die Eintretensvoraussetzung hinsichtlich der gehö- rigen Vertretung von I. erfüllt ist, da, wie sich zeigen wird, die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

- 10 -

1.6 Das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich der übrigen Be- schwerdeführer kann angesichts des Verfahrensausgangs ebenfalls offen- bleiben.

2.

2.1 Die Beschwerdeführer beantragen, es seien die Akten des eingestellten Vor- verfahrens sowie des nachfolgenden Verfahrens gemäss Art. 73 StGB der Beschwerdegegnerin (SV.21.0580, vormals EAII.07.0033) beizuziehen, den Beschwerdeführern sei Akteneinsicht zu geben und es sei ihnen eine ange- messene Frist zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde bzw. zur Einrei- chung einer Stellungnahme nach Einsichtnahme in die Akten zu gewähren (act. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragt, dieser Antrag sei vollumfänglich abzu- weisen (act. 27).

Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Beschwerdeantwort einzelne Akten aus den erwähnten Verfahren beigelegt. In diese wurde den Beschwerdeführern Einsicht gewährt. Inwiefern für den vorliegenden Entscheid der Beizug wei- terer Akten notwendig ist, wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Soweit der Antrag der Beschwerdeführer den Beizug zusätzlicher Akten betrifft, ist dieser Antrag abzuweisen.

2.2 Die Beschwerdeführer beantragen mit Eingabe vom 4. Februar 2022, das Schreiben der Beschwerdegegnerin an Rechtsanwalt D. vom 12. Ja- nuar 2022 samt Beilagen sei im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (act. 2).

Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäss, dieser Antrag sei vollum- fänglich abzuweisen, eventualiter seien die Unterlagen zur freien Beweis- würdigung zu den Akten des Beschwerdeverfahrens zu nehmen (act. 27).

Die Eingabe vom 4. Februar 2022 wurde zur freien Beweiswürdigung zu den Akten genommen.

2.3 Die Beschwerdeführer beantragen mit Eingabe vom 22. April 2022, das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2022 sowie den Verfü- gungsentwurf vom gleichen Tag mit Verteilungsliste zu den Akten des hän- gigen Beschwerdeverfahrens zu nehmen (act. 23). Die Eingabe wurde zu den Akten genommen.

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2.4 Die Beschwerdeführer beantragen, die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2023 sei im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (act. 46). Die Eingabe erweist sich für den Verfahrensausgang als unerheb- lich, weshalb die Frage offenbleiben kann.

3. Vorliegend ist vorab auf den Streitgegenstand einzugehen. Dieser wird durch die angefochtene Verfügung verbindlich festgelegt und kann von den Be- schwerdeführern nicht frei bestimmt werden (GUIDON, a.a.O., N. 390 und 543). Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv. Ist das Verfügungsdispositiv unklar, unvollständig, zweideu- tig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung beho- ben werden. Zu diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung zu- rückgegriffen werden (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.6; Urteil des Bundesge- richts 6B_74/2020 vom 24. September 2020 E. 2.5.1; vgl. auch – Verwal- tungsverfügungen betreffend – BGE 132 V 74 E. 2; 120 V 496 E. 1a).

Nach dem Wortlaut der Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin die mit Eingabe vom 14. Januar 2022 gestützt auf Art. 73 StGB geltend gemachten Forderungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. In der Begründung führt die Beschwerdegegnerin aus, Ge- schädigte, die ihre Ansprüche nachträglich, d.h. nach Einstellung des Straf- verfahrens EAII.07.0033, geltend gemacht hätten, könnten erst an einer nachgelagerten Verteilung teilnehmen, vorausgesetzt, dass zu diesem Zeit- punkt überhaupt noch Vermögenswerte vorhanden und sämtliche gesetzli- chen Voraussetzungen nach Art. 73 StGB erfüllt seien. Das gelte namentlich für die im Rubrum erwähnten Ansprecher. (…) Die vorliegend geltend ge- machten Ansprüche der im Rubrum erwähnten Ansprecher würden im vor- liegenden Verfahren nicht berücksichtigt, da sie erst nach Einstellung des Strafverfahrens EAII.07.0033 geltend gemacht worden seien. Demnach be- zieht sich Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung nicht auf eine ma- terielle Beurteilung allfälliger Ansprüche im Sinne von Art. 73 StGB, aus den Erwägungen ergibt sich vielmehr, dass allfällige Anträge der Beschwerde- führer aus formellen Gründen im Verfahren der BA SV.21.0580 nicht behan- delt werden. So haben sie denn auch die Beschwerdeführer verstanden, wenn sie beantragen, sie seien mit ihren Forderungen im hängigen Verfah- ren nach Art. 73 StGB vor der Beschwerdegegnerin (SV.21.0580, vormals EAII.07.0033) zuzulassen.

Nach dem Wortlaut der Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Fristerstreckung bis Donnerstag, den 24. Februar 2022, zur Einreichung von Forderungstiteln abgewiesen,

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soweit darauf einzutreten ist. In der Begründung führt die Beschwerdegeg- nerin aus, die von der Beschwerdegegnerin bis 24. Januar 2022 gesetzte Frist zur Nachreichung von Vollstreckungstiteln sei nicht für die 146 Gesuch- steller bestimmt gewesen, da sie nicht zum Adressatenkreis der entspre- chenden Mitteilungen vom 15. Januar 2021 gehört hätten. Der tatsächliche Gehalt der Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ist demnach, dass auf das Fristerstreckungsgesuch nicht eingetreten wird und den Beschwer- deführern im Verfahren SV.21.0580 keine Frist zur Einreichung von Forde- rungstiteln gewährt wird. So haben sie denn auch die Beschwerdeführer ver- standen, wenn sie beantragen, es sei ihnen Frist für die Einreichung weiterer Unterlagen im hängigen Verfahren nach Art. 73 StGB vor der Beschwerde- gegnerin (SV.21.0580, vormals EAII.07.0033) zu gewähren, um die An- spruchsvoraussetzungen für die Zusprechung von eingezogenen Vermö- genswerten dazutun.

4.

4.1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht – bzw. die Staatsanwaltschaft – dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwer- tungserlös unter Abzug der Verwertungskosten zu (Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB).

4.2 Ordnet die Staatsanwaltschaft bei der Einstellung des Verfahrens die Einzie- hung von Vermögenswerten an, hat sie auch über allfällige Anträge auf Ver- wendung zugunsten des Geschädigten nach Art. 73 StGB zu entscheiden (TPF 2020 204 E. 4.3).

4.3 Im Schrifttum wird es als zulässig erachtet, wenn zur Schaffung klarer Ver- hältnisse eine Frist zur Anmeldung der Ansprüche (nach Art. 73 StGB) an- gesetzt wird (SCHMID, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar, Einziehung, Organi- siertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2. Aufl. 2007, Art. 73 StGB N. 76 am Ende; THOMMEN, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen

– Kriminelle Organisation, Bd. I, 2018, Art. 73 StGB N. 28, 54). Reichen die zu Gunsten der Geschädigten zu verwendenden Vermögenswerten nicht aus, so sind diese den Geschädigten, die innert Frist einen Antrag nach Art. 73 StGB gestellt haben, proportional zu den Ansprüchen zuzusprechen (SCHMID, a.a.O., Art. 73 StGB N. 80; THOMMEN, a.a.O., Art. 73 StGB N. 30).

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4.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, mit Eingabe vom 22. Februar 2021 der A. GmbH (in Liquidation) hätten sie ihre Anträge auf Zusprechung von Vermögenswerten nach Art. 73 StGB innert angesetzter Frist gestellt.

Mit Verfügung vom 4. März 2021 trat die Beschwerdegegnerin auf die fragli- che Eingabe vom 22. Februar 2021 nicht ein. In den Erwägungen führte die Beschwerdegegnerin u.a. aus, dass Anträge im Sinne von Art. 73 StGB grundsätzlich auch nach Abschluss des Strafverfahrens gestellt werden kön- nen, wobei sie die Beschwerdeentscheide der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichtes so verstehe, dass sich deren Wirkung auf alle Ansprecher nach Art. 73 StGB erstrecke, welche bereits am Strafverfahren beteiligt wa- ren. Demzufolge werde sie nachträgliche Anmeldungen von Ansprüchen nach Art. 73 StGB zwar entgegennehmen, diese aber bei der ersten Vertei- lung der eingezogenen Vermögenswerte unter den Parteien, die am Straf- verfahren teilgenommen haben, nicht berücksichtigen. Diese Auskunft habe sie auf telefonische Nachfrage auch Rechtsanwalt J. gegeben. Des Weiteren legte die Beschwerdegegnerin dar, dass die A. GmbH (in Liquidation) nicht zur Vertretung der Antragssteller im Verfahren der Beschwerdegegnerin be- fugt war (act. 1.6).

4.5 Die Verfügung vom 4. März 2021 wurde dem Einleger der Eingabe eröffnet (act. 1.6). Es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Ent- scheid angefochten worden wäre. Es besteht kein Anlass, auf die Verfügung zurückzukommen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auch fest- zuhalten, dass die Beschwerdeführer – wie auch aus der Beschwerde zu entnehmen ist – ihre Forderungen zunächst an die damalige K. GmbH zediert hatten. Am 15. November 2016 teilte Rechtsanwalt J. (nachfolgend RA J.) der Beschwerdegegnerin mit, dass er die K. GmbH vertrete (Verfah- rensakten BA EAII.07.0033, act. 15-024-0001 ff.). Die Beschwerdegegnerin informierte RA J. in der Folge mehrfach über den Verfahrensstand oder teilte ihm Verfügungen mit. So wurden ihm z.B. zugestellt: das Schreiben vom

17. Dezember 2018 mit der Mitteilung, dass die Beschlagnahme der Vermö- genswerte aufrechterhalten bleibe (Verfahrensakten BA EAII.07.0033, act. 15-000-0025 bis -0028) und auch die Ankündigung des bevorstehenden Abschlusses des Verfahrens vom 9. August 2019. Mit Letzterer informierte die Beschwerdegegnerin über die Absicht, das Strafverfahren einzustellen und gewährte eine Frist zur Einreichung von Beweisanträgen (Verfahrens- akten BA EAII.07.0033, act. 15-000-0032 bis -0036). Mit den Schreiben vom

10. und 17. September 2019 informierte die Beschwerdegegnerin RA J., dass die Beschwerdeführer, welche ihre Forderungen an die K. GmbH ab- getreten hatten, keine Ansprüche im Sinne von Art. 73 StGB geltend machen können und dass andererseits die Inkassogesellschaft nicht Geschädigte der

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Straftat sei (Verfahrensakten BA EAII.07.0033, act. 15-024-0029; -0043). Am

11. September 2019 teilte RA J. der Beschwerdegegnerin mit, es bestehe die Absicht, dass sich die Beschwerdeführer, die Forderungen rückzedieren lassen und schliesslich ihn (RA J.) mit der Wahrung ihrer Interessen manda- tieren (Verfahrensakten BA EAII.07.0033, act. 15-024-0032). Mit Schreiben vom 19. September 2019 fragte die Beschwerdegegnerin u.a. RA J., ob seine Mandanten Ansprüche nach Art. 73 StGB stellen (Verfahrensakten BA EAII.07.0033, act. 15-000-0043). Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 teilte RA J. der Beschwerdegegnerin mit, dass neun Personen die sich von der Inkassogesellschaft die Forderungen haben rückzedieren lassen, ihn mit der Wahrung ihrer Interessen im Strafverfahren beauftragt haben (Verfahrens- akten BA EAII.07.0033, act. 15-024-0047). Diese Personen hatten schliess- lich in der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2020 Parteistellung. Der Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Be- schwerdegegnerin ihre Fürsorgepflicht (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 Abs. 2 StPO) verletzt habe, kann aufgrund des Gesagten nicht gefolgt wer- den.

4.6 Damit haben die Beschwerdeführer innert Frist bis 22. Februar 2021 keine Anträge nach Art. 73 StGB gestellt, wobei auf solche auch nicht einzutreten gewesen wäre; Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 19. Januar 2022 ist somit nicht zu beanstanden.

4.7 Das Obgesagte hat zur Folge, dass die Prüfung der Zusprechung der einge- zogenen Vermögenswerte im Verfahren SV.21.0580, vormals EAII.07.0033, der Beschwerdegegnerin zunächst in Bezug auf jene Geschädigte zu erfol- gen hat, die aufgefordert wurden innert Frist einen Antrag nach Art. 73 StGB zu stellen, eine Abtretungserklärung abzugeben sowie einen Vollstreckungs- titel einzureichen und die dem fristgerecht nachgekommen sind. Somit be- steht im jetzigen Zeitpunkt kein Anlass, die Beschwerdeführer mit ihren For- derungen im Verfahren SV.21.0580 nach Art. 73 StGB zuzulassen oder ihnen eine neue Frist anzusetzen. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom

19. Januar 2022 ist nicht zu beanstanden.

5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterlie- genden Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5

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und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in Höhe von Fr. 9'084.–. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzu- weisen, den Beschwerdeführern Fr. 3’084.– zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde von F. wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrie- ben.

2. Auf die Beschwerde von E. wird nicht eingetreten.

3. Die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird abgewiesen, soweit da- rauf einzutreten ist.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 9'084.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwer- deführern Fr. 3’084.– zurückzuerstatten.

Bellinzona, 17. Februar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Simone Nadelhofer - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.