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BB.2022.64

Bundesstrafgericht · 2023-02-15 · Deutsch CH

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

Sachverhalt

A. Mit Einstellungsverfügung vom 13. März 2020 verfügte die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend «BA») die Einstellung des Strafverfahrens EAII.07.0033 und die Einziehung der im In- und Ausland beschlagnahmten Vermögens- werte. Mit Dispositiv-Ziff. 6 verfügte die BA, dass auf die Anträge auf Zuspre- chung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten geschädigter Personen (Art. 73 StGB) nicht eingetreten werde.

B. Mit Beschlüssen BB.2020.104, BB.2020.164, BB.2020.171 und BB.2020.178 vom 9. Dezember 2020 hob die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Dispositiv-Ziff. 6 der Einstellungsverfügung vom 13. März 2020 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 73 StGB an die BA zurück. Dabei erkannte die Beschwerdekammer darauf, dass diese Aufhebung gestützt auf Art. 392 StPO auch gegenüber Ansprechern nach Art. 73 StGB gelte, welche keine Beschwerde erhoben hätten.

C. In der Folge eröffnete die BA das Verfahren SV.21.0580 betreffend die Ver- wendung der im eingestellten Strafverfahren EAII.07.0033 eingezogenen Vermögenswerte zu Gunsten Geschädigter. Mit Schreiben vom 15. Ja- nuar 2021 setzte sie A. eine Frist bis 24. Januar 2022 zur Nachreichung von Vollstreckungstiteln (Verfahrensakten SV.21.0580, act. 15.009-0001 ff.).

D. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 reichte A. bei der BA diesbezüglich ver- schiedene Dokumente (bzw. Kopien davon) ein, insbesondere ein «Deklara- torisches Schuldanerkenntnis» handschriftlich datiert auf den 22. Ja- nuar 2022 und einer auf B. lautenden Unterschrift (SV.21.0580, act. 15.009- 0030 ff.). Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 reichte A. bei der BA die Kopie eines weiteren «Deklaratorische(n) Schuldanerkenntnis(es)» ein, hand- schriftlich datiert auf den 25. Januar 2022 mitsamt Kopie einer gleichentags in Köln ausgestellten Beglaubigung unterschrieben mit der Angabe «(C.) Notar» (act. 1.4; SV.21.0580, act. 15.009-0067 ff.). Zu dieser Eingabe liess A. erklären, dass die Einigung am 22. Januar 2022 stattgefunden und B. am

25. Januar 2022 das Notariat aufgesucht habe, um sich die Urkunde beglau- bigen lassen (SV.21.0580, act. 15.009-0067).

E. Am 21. März 2022 stellte die BA den Ansprechern einen Verfügungsentwurf zu und lud diese zur Stellungnahme bis 22. April 2022 ein (SV.21.0580,

- 3 -

act. 15.000-0047 ff.). Davon machte A. mit Eingabe vom 19. April 2022 Ge- brauch und reichte eine unterschriftslose elektronisch erstellte Abschrift ei- nes Beschlusses des Landgerichts Oldenburg vom 28. Februar 2022 im Rechtsstreit gegen D. ein (act. 1.3; SV.21.0580, act. 15.009-0176 ff.).

F. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 (act. 1.2; SV.21.0580, act. 03.000-0001 ff.) sprach die BA die im Verfahren EAII.07.0033 rechtskräftig eingezogenen Vermögenswerte (Wert per 31. Dezember 2021: EUR 11'406'516.74) einzel- nen Ansprechern anteilsmässig zu (Dispositiv-Ziff. 1–1.116). Im Übrigen wies sie die Ansprüche ab (Dispositiv-Ziff. 2), darunter auch jene welche A. gestellt hatte (act. 1.2 S. 110-113; SV.21.0580, act. 03.000-0001 ff.). Dabei verfügte die BA auch, dass der Vollzug der Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft erfolgt (Dispositiv-Ziff. 3) und sie nach Eintritt der Rechtskraft ein einheitliches Auszahlungsdatum festsetzt, per welchem die zur Auszahlung gelangenden Einzelbeträge, gestützt auf die verfügten individuellen Anteile, anhand der aktualisierten Kontoguthaben bei der Schweizerischen National- bank berechnet werden (Dispositiv-Ziff. 4).

G. Gegen die Verfügung vom 4. Mai 2022 gelangt A., vertreten durch Rechts- anwalt David Zollinger, mit Beschwerde vom 23. Mai 2022 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die Verfügung der BA im Verfahren SV.21.0580 vom 4. Mai 2022 mit Bezug auf die Beschwer- deführerin (Ansprecherin Nr. 130) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin proportional zu dem im von ihr einge- reichten Vollstreckungstitel festgesetzten Schadenersatz in Höhe von insge- samt EUR 230'000.– eingezogene Vermögenswerte zuzusprechen (act. 1).

H. Am 26. August 2022 setzte die BA Rechtsanwalt E., Vertreter einer Partei im Verfahren SV.21.0580, eine Frist an (act. 3) und liess eine Kopie des ent- sprechenden Schreibens z.K. an die Beschwerdekammer u.a. zu Handen des Verfahrens BB.2022.64 zukommen. Diese Eingabe wurde A. zur Kennt- nis gebracht (act. 5).

I. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2022 beantragt die BA, die Be- schwerde vom 23. Mai 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 10).

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J. Mit Beschwerdereplik vom 27. Oktober 2022 lässt A. an ihrer Beschwerde festhalten (act. 12). Die Eingabe wurde der BA mit Schreiben vom 31. Okto- ber 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Vor- liegend ist eine Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. Mai 2022 ange- fochten. Die Beschwerdekammer ist für die Behandlung der dagegen gerich- teten Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Vorliegen der übrigen Eintretensvoraussetzungen kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesent- lichen (s. act. 1.2 S. 110 ff.), dass der Beschwerdeführerin «gestützt auf die Forderungseingabe vom 10. Januar 2020 (act. 15.009-0071 bis -0073), den Antrag auf Zusprechung von eingezogenen Vermögenswerten vom 22. Feb- ruar 2021 (act. 15.009-0005), das deklaratorische Schuldanerkenntnis vom

21. [recte: 22.] Januar 2022 zwischen A. und B. (act. 15.009-0033 bis -0034, -0068 bis -0070)» und «die Klageschrift vom 13. November 2021 an das Landgericht Oldenburg i.S. A. gegen D. (act. 15.009-0035 bis -0054)» keine eingezogenen Vermögenswerte zugesprochen werden. «Bei dem ausserge- richtlichen und bezeichnenderweise lediglich ‘deklaratorischen Schuldaner- kenntnis’ von B. vom 22. Januar 2022» handle es sich nicht um «einen defi- nitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG bzw. Art. 73 StGB. […] Die beim Landgericht Oldenburg eingereichte Klage» stelle «selbstredend kei- nen Vollstreckungstitel dar.» Der Beklagte D. habe am 14. Januar 2022 über seinen Rechtsvertreter anzeigen lassen, dass er sich gegen die Klage ver- teidigen wolle (act. 15.009-0056). «Laut klägerischer Eingabe an das

- 5 -

Landgericht Oldenburg vom 24. Januar 2022 sollen sich die Parteien auf ei- nen Vergleich verständigt haben.» Einen gerichtlichen Vergleich stelle aber «auch diese Eingabe nicht dar und somit auch keinen definitiven Rechtsöff- nungstitel.» Die Zuwendungsvoraussetzungen nach Art. 73 Abs. 1 StGB seien daher nicht erfüllt. Der am 19. April 2022 und damit nach Ablauf der einjährigen Frist eingereichte Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom

28. Februar 2022 führe zu keiner anderen Beurteilung.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Schuldaner- kennung vom 25. Januar 2022 (act. 1.4) stelle eine vollstreckbare ausländi- sche öffentliche Urkunde und damit einen Art. 73 StGB genügenden Voll- streckungstitel dar. Sodann entspräche die gerichtliche Vereinbarung ge- mäss Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 28. Februar 2022 (act. 1.3) formal den Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 StGB.

E. 3.1 Die Zuweisung nach Art. 73 StGB setzt u.a. voraus, dass der Schadenersatz bzw. die Genugtuung in einem Straf- oder Zivilverfahren rechtskräftig zuge- sprochen oder durch Vergleich festgesetzt worden ist. Die geschädigte Per- son muss mithin einen vollstreckbaren Forderungstitel bzw. einen definitiven Rechtsöffnungstitel in Händen halten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2019 vom 23. September 2020 E. 3.2 m.w.H.).

Die Schuldanerkennung vom 25. Januar 2022 stellt offensichtlich weder ei- nen gerichtlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 SchKG) noch einen gerichtlichen Vergleich oder eine gerichtliche Schuldanerkennung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) dar. Aussergerichtliche Vergleiche und aussergerichtliche Schuld- anerkennungen genügen für eine Zuweisung nach Art. 73 StGB nicht, weil sie keinen definitiven Vollstreckungstitel schaffen (THOMMEN, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Bd. 1, 2018, Art. 73 StGB N. 65; a.M. WEILENMANN, Drittgeschädigte Perso- nen im Strafverfahren, 2020, N. 557). Die Schuldanerkennung vom 25. Ja- nuar 2022 ist auch keine – von einem Schweizer Notar gemäss Art. 347 ZPO aufgenommene (STAEHELIN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, Art. 80 SchKG N. 58a) – vollstreckbare öffentliche Urkunde, welche nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1bis SchKG zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würde, wo- mit offenbleiben kann, ob eine solche überhaupt als Grundlage einer Zuwei- sung nach Art. 73 StGB dienen könnte.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.

- 6 -

E. 3.2 Bezüglich des von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschlusses des Landgerichts Oldenburg bzw. gerichtlichen Vergleichs mit D. vom 28. Feb- ruar 2022 (act. 1.3) macht die Beschwerdeführerin zur Frage der Rechtzei- tigkeit im Rahmen der Replik (act. 12) geltend, dass es willkürlich (oder eben überspitzt formalistisch) erscheine, wenn die Beschwerdegegnerin ein durch sie selbst festgesetztes Datum als Verwirkungszeitpunkt für die Einreichung von Schadenersatzansprüchen bezeichne.

E. 3.3 Liegt ein Antrag nach Art. 73 StGB vor, so wird das entsprechende Verfahren von der Offizial- und Instruktionsmaxime beherrscht. Allenfalls sind von Am- tes wegen die zum Entscheid notwendigen Beweise zu erheben, wobei der Ansprecher dazu angehalten werden kann, die zur Begründung seines An- spruchs erforderlichen Belege vorzulegen (SCHMID, in: Schmid [Hrsg.], Kom- mentar, Einziehung – Organisiertes Verbrechen – Geldwäscherei, 2. Aufl. 2007, Art. 73 StGB N. 79). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerde- führerin zur Vorlage der zur Begründung ihres Anspruchs erforderlichen Be- lege eine Frist von rund einem Jahr eingeräumt. Inwiefern diese Frist unan- gemessen sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Die Be- achtung verfügter Fristen stellt keinen überspitzten Formalismus dar. Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg datiert vom 28. Februar 2022 und wurde der Beschwerdegegnerin am 19. April 2022 eingereicht, also offen- sichtlich nach Ablauf der angesetzten Frist. Abgesehen davon, dass die ein- gereichte Abschrift des Beschlusses, keine Unterschrift, kein Gerichtssiegel und keine qualifizierte elektronische Signatur aufweist und somit nicht gültig ist (s. auch act. 1.3 S. 3), war er aufgrund der verspäteten Eingabe beim Zuweisungsentscheid nicht zu berücksichtigen.

E. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.

E. 4 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2022 den Antrag der Be- schwerdeführerin abwies und ihr keine eingezogenen Vermögenswerte zu- sprach. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010

- 7 -

über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in derselben Höhe.

- 8 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 15. Februar 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt David Zollinger,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2022.64

- 2 -

Sachverhalt:

A. Mit Einstellungsverfügung vom 13. März 2020 verfügte die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend «BA») die Einstellung des Strafverfahrens EAII.07.0033 und die Einziehung der im In- und Ausland beschlagnahmten Vermögens- werte. Mit Dispositiv-Ziff. 6 verfügte die BA, dass auf die Anträge auf Zuspre- chung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten geschädigter Personen (Art. 73 StGB) nicht eingetreten werde.

B. Mit Beschlüssen BB.2020.104, BB.2020.164, BB.2020.171 und BB.2020.178 vom 9. Dezember 2020 hob die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Dispositiv-Ziff. 6 der Einstellungsverfügung vom 13. März 2020 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 73 StGB an die BA zurück. Dabei erkannte die Beschwerdekammer darauf, dass diese Aufhebung gestützt auf Art. 392 StPO auch gegenüber Ansprechern nach Art. 73 StGB gelte, welche keine Beschwerde erhoben hätten.

C. In der Folge eröffnete die BA das Verfahren SV.21.0580 betreffend die Ver- wendung der im eingestellten Strafverfahren EAII.07.0033 eingezogenen Vermögenswerte zu Gunsten Geschädigter. Mit Schreiben vom 15. Ja- nuar 2021 setzte sie A. eine Frist bis 24. Januar 2022 zur Nachreichung von Vollstreckungstiteln (Verfahrensakten SV.21.0580, act. 15.009-0001 ff.).

D. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 reichte A. bei der BA diesbezüglich ver- schiedene Dokumente (bzw. Kopien davon) ein, insbesondere ein «Deklara- torisches Schuldanerkenntnis» handschriftlich datiert auf den 22. Ja- nuar 2022 und einer auf B. lautenden Unterschrift (SV.21.0580, act. 15.009- 0030 ff.). Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 reichte A. bei der BA die Kopie eines weiteren «Deklaratorische(n) Schuldanerkenntnis(es)» ein, hand- schriftlich datiert auf den 25. Januar 2022 mitsamt Kopie einer gleichentags in Köln ausgestellten Beglaubigung unterschrieben mit der Angabe «(C.) Notar» (act. 1.4; SV.21.0580, act. 15.009-0067 ff.). Zu dieser Eingabe liess A. erklären, dass die Einigung am 22. Januar 2022 stattgefunden und B. am

25. Januar 2022 das Notariat aufgesucht habe, um sich die Urkunde beglau- bigen lassen (SV.21.0580, act. 15.009-0067).

E. Am 21. März 2022 stellte die BA den Ansprechern einen Verfügungsentwurf zu und lud diese zur Stellungnahme bis 22. April 2022 ein (SV.21.0580,

- 3 -

act. 15.000-0047 ff.). Davon machte A. mit Eingabe vom 19. April 2022 Ge- brauch und reichte eine unterschriftslose elektronisch erstellte Abschrift ei- nes Beschlusses des Landgerichts Oldenburg vom 28. Februar 2022 im Rechtsstreit gegen D. ein (act. 1.3; SV.21.0580, act. 15.009-0176 ff.).

F. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 (act. 1.2; SV.21.0580, act. 03.000-0001 ff.) sprach die BA die im Verfahren EAII.07.0033 rechtskräftig eingezogenen Vermögenswerte (Wert per 31. Dezember 2021: EUR 11'406'516.74) einzel- nen Ansprechern anteilsmässig zu (Dispositiv-Ziff. 1–1.116). Im Übrigen wies sie die Ansprüche ab (Dispositiv-Ziff. 2), darunter auch jene welche A. gestellt hatte (act. 1.2 S. 110-113; SV.21.0580, act. 03.000-0001 ff.). Dabei verfügte die BA auch, dass der Vollzug der Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft erfolgt (Dispositiv-Ziff. 3) und sie nach Eintritt der Rechtskraft ein einheitliches Auszahlungsdatum festsetzt, per welchem die zur Auszahlung gelangenden Einzelbeträge, gestützt auf die verfügten individuellen Anteile, anhand der aktualisierten Kontoguthaben bei der Schweizerischen National- bank berechnet werden (Dispositiv-Ziff. 4).

G. Gegen die Verfügung vom 4. Mai 2022 gelangt A., vertreten durch Rechts- anwalt David Zollinger, mit Beschwerde vom 23. Mai 2022 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die Verfügung der BA im Verfahren SV.21.0580 vom 4. Mai 2022 mit Bezug auf die Beschwer- deführerin (Ansprecherin Nr. 130) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin proportional zu dem im von ihr einge- reichten Vollstreckungstitel festgesetzten Schadenersatz in Höhe von insge- samt EUR 230'000.– eingezogene Vermögenswerte zuzusprechen (act. 1).

H. Am 26. August 2022 setzte die BA Rechtsanwalt E., Vertreter einer Partei im Verfahren SV.21.0580, eine Frist an (act. 3) und liess eine Kopie des ent- sprechenden Schreibens z.K. an die Beschwerdekammer u.a. zu Handen des Verfahrens BB.2022.64 zukommen. Diese Eingabe wurde A. zur Kennt- nis gebracht (act. 5).

I. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2022 beantragt die BA, die Be- schwerde vom 23. Mai 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 10).

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J. Mit Beschwerdereplik vom 27. Oktober 2022 lässt A. an ihrer Beschwerde festhalten (act. 12). Die Eingabe wurde der BA mit Schreiben vom 31. Okto- ber 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Vor- liegend ist eine Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. Mai 2022 ange- fochten. Die Beschwerdekammer ist für die Behandlung der dagegen gerich- teten Beschwerde zuständig.

1.2 Das Vorliegen der übrigen Eintretensvoraussetzungen kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.

2.

2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesent- lichen (s. act. 1.2 S. 110 ff.), dass der Beschwerdeführerin «gestützt auf die Forderungseingabe vom 10. Januar 2020 (act. 15.009-0071 bis -0073), den Antrag auf Zusprechung von eingezogenen Vermögenswerten vom 22. Feb- ruar 2021 (act. 15.009-0005), das deklaratorische Schuldanerkenntnis vom

21. [recte: 22.] Januar 2022 zwischen A. und B. (act. 15.009-0033 bis -0034, -0068 bis -0070)» und «die Klageschrift vom 13. November 2021 an das Landgericht Oldenburg i.S. A. gegen D. (act. 15.009-0035 bis -0054)» keine eingezogenen Vermögenswerte zugesprochen werden. «Bei dem ausserge- richtlichen und bezeichnenderweise lediglich ‘deklaratorischen Schuldaner- kenntnis’ von B. vom 22. Januar 2022» handle es sich nicht um «einen defi- nitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG bzw. Art. 73 StGB. […] Die beim Landgericht Oldenburg eingereichte Klage» stelle «selbstredend kei- nen Vollstreckungstitel dar.» Der Beklagte D. habe am 14. Januar 2022 über seinen Rechtsvertreter anzeigen lassen, dass er sich gegen die Klage ver- teidigen wolle (act. 15.009-0056). «Laut klägerischer Eingabe an das

- 5 -

Landgericht Oldenburg vom 24. Januar 2022 sollen sich die Parteien auf ei- nen Vergleich verständigt haben.» Einen gerichtlichen Vergleich stelle aber «auch diese Eingabe nicht dar und somit auch keinen definitiven Rechtsöff- nungstitel.» Die Zuwendungsvoraussetzungen nach Art. 73 Abs. 1 StGB seien daher nicht erfüllt. Der am 19. April 2022 und damit nach Ablauf der einjährigen Frist eingereichte Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom

28. Februar 2022 führe zu keiner anderen Beurteilung.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Schuldaner- kennung vom 25. Januar 2022 (act. 1.4) stelle eine vollstreckbare ausländi- sche öffentliche Urkunde und damit einen Art. 73 StGB genügenden Voll- streckungstitel dar. Sodann entspräche die gerichtliche Vereinbarung ge- mäss Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 28. Februar 2022 (act. 1.3) formal den Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 StGB.

3.

3.1 Die Zuweisung nach Art. 73 StGB setzt u.a. voraus, dass der Schadenersatz bzw. die Genugtuung in einem Straf- oder Zivilverfahren rechtskräftig zuge- sprochen oder durch Vergleich festgesetzt worden ist. Die geschädigte Per- son muss mithin einen vollstreckbaren Forderungstitel bzw. einen definitiven Rechtsöffnungstitel in Händen halten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2019 vom 23. September 2020 E. 3.2 m.w.H.).

Die Schuldanerkennung vom 25. Januar 2022 stellt offensichtlich weder ei- nen gerichtlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 SchKG) noch einen gerichtlichen Vergleich oder eine gerichtliche Schuldanerkennung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) dar. Aussergerichtliche Vergleiche und aussergerichtliche Schuld- anerkennungen genügen für eine Zuweisung nach Art. 73 StGB nicht, weil sie keinen definitiven Vollstreckungstitel schaffen (THOMMEN, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Bd. 1, 2018, Art. 73 StGB N. 65; a.M. WEILENMANN, Drittgeschädigte Perso- nen im Strafverfahren, 2020, N. 557). Die Schuldanerkennung vom 25. Ja- nuar 2022 ist auch keine – von einem Schweizer Notar gemäss Art. 347 ZPO aufgenommene (STAEHELIN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, Art. 80 SchKG N. 58a) – vollstreckbare öffentliche Urkunde, welche nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1bis SchKG zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würde, wo- mit offenbleiben kann, ob eine solche überhaupt als Grundlage einer Zuwei- sung nach Art. 73 StGB dienen könnte.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.

- 6 -

3.2 Bezüglich des von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschlusses des Landgerichts Oldenburg bzw. gerichtlichen Vergleichs mit D. vom 28. Feb- ruar 2022 (act. 1.3) macht die Beschwerdeführerin zur Frage der Rechtzei- tigkeit im Rahmen der Replik (act. 12) geltend, dass es willkürlich (oder eben überspitzt formalistisch) erscheine, wenn die Beschwerdegegnerin ein durch sie selbst festgesetztes Datum als Verwirkungszeitpunkt für die Einreichung von Schadenersatzansprüchen bezeichne.

3.3 Liegt ein Antrag nach Art. 73 StGB vor, so wird das entsprechende Verfahren von der Offizial- und Instruktionsmaxime beherrscht. Allenfalls sind von Am- tes wegen die zum Entscheid notwendigen Beweise zu erheben, wobei der Ansprecher dazu angehalten werden kann, die zur Begründung seines An- spruchs erforderlichen Belege vorzulegen (SCHMID, in: Schmid [Hrsg.], Kom- mentar, Einziehung – Organisiertes Verbrechen – Geldwäscherei, 2. Aufl. 2007, Art. 73 StGB N. 79). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerde- führerin zur Vorlage der zur Begründung ihres Anspruchs erforderlichen Be- lege eine Frist von rund einem Jahr eingeräumt. Inwiefern diese Frist unan- gemessen sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Die Be- achtung verfügter Fristen stellt keinen überspitzten Formalismus dar. Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg datiert vom 28. Februar 2022 und wurde der Beschwerdegegnerin am 19. April 2022 eingereicht, also offen- sichtlich nach Ablauf der angesetzten Frist. Abgesehen davon, dass die ein- gereichte Abschrift des Beschlusses, keine Unterschrift, kein Gerichtssiegel und keine qualifizierte elektronische Signatur aufweist und somit nicht gültig ist (s. auch act. 1.3 S. 3), war er aufgrund der verspäteten Eingabe beim Zuweisungsentscheid nicht zu berücksichtigen.

3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.

4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2022 den Antrag der Be- schwerdeführerin abwies und ihr keine eingezogenen Vermögenswerte zu- sprach. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010

- 7 -

über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in derselben Höhe.

- 8 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 17. Februar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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- Rechtsanwalt David Zollinger - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.