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BB.2022.89

Bundesstrafgericht · 2022-09-05 · Deutsch CH

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

Sachverhalt

A. Im Verfahren der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit dem Verfah- renszeichen SV.21.0580 betreffend Massnahme gemäss Art. 73 StGB, sprach die BA A. mit Verfügung vom 4. Mai 2022 keine eingezogenen Ver- mögenswerte zu. Die BA begründete diesen Entscheid im Wesentlichen da- mit, dass A. keinen Antrag auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte gestellt habe, obschon die BA mit eingeschriebener Postsendung vom

27. Januar 2021 der B. GmbH Frist bis 22. Februar 2021 eingeräumt habe, um namens der geschädigten Person, die bereits zusammen mit einer Pri- vatklage einen Vollstreckungstitel bei der BA eingereicht habe, einen aus- drücklichen Antrag sowie eine Erklärung der antragstellenden Person, den entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat bzw. die Eidgenossen- schaft abzutreten, einzureichen. Im Namen von A. sei kein Antrag auf Zu- sprechung eingezogener Vermögenswerte gestellt worden. Eine Zuweisung zu Gunsten des Geschädigten setze jedoch zwingend einen entsprechenden Antrag voraus («auf dessen Verlangen»). Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB seien demnach nicht erfüllt (act. 1.1).

B. Mit nicht eigenhändig unterzeichneter Eingabe vom 4. Juni 2022 (Postauf- gabe: 6. Juni 2022) gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (act. 3). Die gleiche, eigenhändig unterzeichnete Eingabe wurde am

7. Juni 2022 der Schweizerischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutsch- land übergeben (act. 2).

C. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 forderte die Beschwerdekammer A. auf, bis zum 20. Juni 2022 mitzuteilen, ob er den «Schriftsatz der Bundesanwalt- schaft vom 4. Mai 2022, Verfahrensnummer: SV.21.0580» mit Beschwerde anfechten wolle oder nicht, und gegebenenfalls bis zum 20. Juni 2022 seine Eingabe vom 4. Juni 2022 zu verbessern (act. 6).

D. Mit Eingabe vom 16. Juni 2022 (Übergabe an die Schweizerische Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland: 20. Juni 2022) bringt A. im Wesentlichen vor, für den Fall, dass die Verfügung der BA vom 4. Mai 2022 im Verfahren SV.21.0580 bereits rechtsgültig zugestellt worden sein sollte, und da ihm der Inhalt seit dem 25. Mai 2022 bekannt sei, erhebe er Beschwerde in Bezug auf die ihm in der Verfügung verweigerte Auszahlung. Bis zum 25. Mai 2022 sei ihm völlig unbekannt gewesen, dass in seiner Sache angeblich ein Ein- schreiben der BA zur Anmeldung von Ansprüchen vom 27. Januar 2021 an

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die ihn vertretende Anwaltskanzlei B. in Hamburg zugestellt worden sei. Sein damaliger Anwalt habe demnach offensichtlich weder der Aufforderung der BA Folge geleistet, noch ihn in irgendeiner Weise davon in Kenntnis gesetzt. Somit sei er völlig unverschuldet über das Verfahren SV.21.0580 nicht hin- reichend informiert worden und habe seine Rechte als Geschädigter zur An- meldung seiner Ansprüche nicht wahrnehmen können. Er beantrage daher die nachträgliche Möglichkeit zur Anmeldung seiner Ansprüche (act. 1).

E. In Beschwerdeverfahren, die ebenfalls die Verfügung der BA vom 4. Mai 2022 zum Gegenstand haben (BB.2022.64, BB.2022.74 und BB.2022.75) ging am 29. August 2022 bei der Beschwerdekammer eine Kopie zur Kennt- nis eines Schreibens der BA vom 26. August 2022 betreffend das Verfahren SV.21.0580 ein. Es wurde auch im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen (act. 11). Die Eingabe wird A. mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erhoben werden. Art. 393 StPO liegt – wie Art. 86 BGG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_674/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.2) – der Gedanke zugrunde, dass die Beschwerdekammer mit einer Angelegenheit nicht befasst werden soll, wenn die erhobenen Rügen vollumfänglich einer ihrer Vorinstanzen wirksam vorgetragen werden können. Der Beschwerde- führer bestreitet nicht, dass die Beschwerdegegnerin der B. GmbH Frist zur Stellung des Gesuches gesetzt hat und dass diese unbenutzt verstreichen sei. Durch seine Erläuterungen laufen die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers auf die Geltendmachung eines Fristwiederherstellungsgrundes hinaus. Mit einem Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 94 StPO bei der Be- hörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen, können diesbezügliche Entschuldigungsgründe wirksam vor- gebracht werden. Wenn wie vorliegend keine über das Thema Fristversäum- nis hinausgehende Rügen betreffend die Rechtmässigkeit der angefochte- nen Verfügung erhoben werden (können), ist grundsätzlich zuerst von die- sem speziellen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, bevor der Weg an die Beschwerdekammer beschritten wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts

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2C_674/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.2). Nach dem Gesagten ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten und sind die vorliegenden Eingaben zuständig- keitshalber an die Beschwerdegegnerin – die für das fragliche Fristwieder- herstellungsgesuch zuständige Behörde – weiterzuleiten.

E. 2 Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (Art. 5 BStKR).

E. 3 Dieser Beschluss kann gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die Post an den Beschwerdeführer in Deutschland übersendet werden.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Eingaben vom 4. Juni 2022 und 16. Juni 2022 werden zur Prüfung des Fristwiederherstellungsgesuchs zuständigkeitshalber an die Beschwerdegeg- nerin weitergeleitet.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 5. September 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2022.89

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Sachverhalt:

A. Im Verfahren der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit dem Verfah- renszeichen SV.21.0580 betreffend Massnahme gemäss Art. 73 StGB, sprach die BA A. mit Verfügung vom 4. Mai 2022 keine eingezogenen Ver- mögenswerte zu. Die BA begründete diesen Entscheid im Wesentlichen da- mit, dass A. keinen Antrag auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte gestellt habe, obschon die BA mit eingeschriebener Postsendung vom

27. Januar 2021 der B. GmbH Frist bis 22. Februar 2021 eingeräumt habe, um namens der geschädigten Person, die bereits zusammen mit einer Pri- vatklage einen Vollstreckungstitel bei der BA eingereicht habe, einen aus- drücklichen Antrag sowie eine Erklärung der antragstellenden Person, den entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat bzw. die Eidgenossen- schaft abzutreten, einzureichen. Im Namen von A. sei kein Antrag auf Zu- sprechung eingezogener Vermögenswerte gestellt worden. Eine Zuweisung zu Gunsten des Geschädigten setze jedoch zwingend einen entsprechenden Antrag voraus («auf dessen Verlangen»). Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB seien demnach nicht erfüllt (act. 1.1).

B. Mit nicht eigenhändig unterzeichneter Eingabe vom 4. Juni 2022 (Postauf- gabe: 6. Juni 2022) gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (act. 3). Die gleiche, eigenhändig unterzeichnete Eingabe wurde am

7. Juni 2022 der Schweizerischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutsch- land übergeben (act. 2).

C. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 forderte die Beschwerdekammer A. auf, bis zum 20. Juni 2022 mitzuteilen, ob er den «Schriftsatz der Bundesanwalt- schaft vom 4. Mai 2022, Verfahrensnummer: SV.21.0580» mit Beschwerde anfechten wolle oder nicht, und gegebenenfalls bis zum 20. Juni 2022 seine Eingabe vom 4. Juni 2022 zu verbessern (act. 6).

D. Mit Eingabe vom 16. Juni 2022 (Übergabe an die Schweizerische Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland: 20. Juni 2022) bringt A. im Wesentlichen vor, für den Fall, dass die Verfügung der BA vom 4. Mai 2022 im Verfahren SV.21.0580 bereits rechtsgültig zugestellt worden sein sollte, und da ihm der Inhalt seit dem 25. Mai 2022 bekannt sei, erhebe er Beschwerde in Bezug auf die ihm in der Verfügung verweigerte Auszahlung. Bis zum 25. Mai 2022 sei ihm völlig unbekannt gewesen, dass in seiner Sache angeblich ein Ein- schreiben der BA zur Anmeldung von Ansprüchen vom 27. Januar 2021 an

- 3 -

die ihn vertretende Anwaltskanzlei B. in Hamburg zugestellt worden sei. Sein damaliger Anwalt habe demnach offensichtlich weder der Aufforderung der BA Folge geleistet, noch ihn in irgendeiner Weise davon in Kenntnis gesetzt. Somit sei er völlig unverschuldet über das Verfahren SV.21.0580 nicht hin- reichend informiert worden und habe seine Rechte als Geschädigter zur An- meldung seiner Ansprüche nicht wahrnehmen können. Er beantrage daher die nachträgliche Möglichkeit zur Anmeldung seiner Ansprüche (act. 1).

E. In Beschwerdeverfahren, die ebenfalls die Verfügung der BA vom 4. Mai 2022 zum Gegenstand haben (BB.2022.64, BB.2022.74 und BB.2022.75) ging am 29. August 2022 bei der Beschwerdekammer eine Kopie zur Kennt- nis eines Schreibens der BA vom 26. August 2022 betreffend das Verfahren SV.21.0580 ein. Es wurde auch im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen (act. 11). Die Eingabe wird A. mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erhoben werden. Art. 393 StPO liegt – wie Art. 86 BGG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_674/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.2) – der Gedanke zugrunde, dass die Beschwerdekammer mit einer Angelegenheit nicht befasst werden soll, wenn die erhobenen Rügen vollumfänglich einer ihrer Vorinstanzen wirksam vorgetragen werden können. Der Beschwerde- führer bestreitet nicht, dass die Beschwerdegegnerin der B. GmbH Frist zur Stellung des Gesuches gesetzt hat und dass diese unbenutzt verstreichen sei. Durch seine Erläuterungen laufen die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers auf die Geltendmachung eines Fristwiederherstellungsgrundes hinaus. Mit einem Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 94 StPO bei der Be- hörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen, können diesbezügliche Entschuldigungsgründe wirksam vor- gebracht werden. Wenn wie vorliegend keine über das Thema Fristversäum- nis hinausgehende Rügen betreffend die Rechtmässigkeit der angefochte- nen Verfügung erhoben werden (können), ist grundsätzlich zuerst von die- sem speziellen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, bevor der Weg an die Beschwerdekammer beschritten wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts

- 4 -

2C_674/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.2). Nach dem Gesagten ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten und sind die vorliegenden Eingaben zuständig- keitshalber an die Beschwerdegegnerin – die für das fragliche Fristwieder- herstellungsgesuch zuständige Behörde – weiterzuleiten.

2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (Art. 5 BStKR).

3. Dieser Beschluss kann gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die Post an den Beschwerdeführer in Deutschland übersendet werden.

- 5 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingaben vom 4. Juni 2022 und 16. Juni 2022 werden zur Prüfung des Fristwiederherstellungsgesuchs zuständigkeitshalber an die Beschwerdegeg- nerin weitergeleitet.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 5. September 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.