Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
Sachverhalt
A. Im Verfahren der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit dem Verfah- renszeichen SV.21.0580 betreffend Massnahme gemäss Art. 73 StGB, sprach die BA A. mit Verfügung vom 4. Mai 2022 keine eingezogenen Ver- mögenswerte zu. Die BA begründete diesen Entscheid im Wesentlichen da- mit, dass A. keinen Antrag auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte gestellt habe, obschon die BA mit eingeschriebener Postsendung vom
27. Januar 2021 der B. GmbH Frist bis 22. Februar 2021 eingeräumt habe, um namens ihrer Mandantschaft, die bereits zusammen mit einer Privatklage einen Vollstreckungstitel bei der BA eingereicht habe, einen ausdrücklichen Antrag auf Zuweisung eingezogener Vermögenswerte zu stellen. Im Namen von A. sei kein Antrag auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte ein- gereicht worden. Eine Zuweisung zu Gunsten der Geschädigten setze je- doch zwingend einen entsprechenden Antrag voraus («auf dessen Verlan- gen»). Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB seien deshalb nicht erfüllt (act. 1.1, S. 45 f.).
B. Mit als «Widerspruch gegen den Entscheid im Verfahren SV.210580» be- zeichneter Eingabe vom 13. Juni 2022 (Übergabe an die Schweizerische Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland: 14. Juni 2022) gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie bringt im Wesentli- chen vor, dass ihr zu keiner Zeit eine Information/schriftliche Nachricht über die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen im genannten Verfah- ren durch die B. GmbH bekannt noch zugänglich gemacht worden sei. Somit habe sie keinerlei berechtige Ansprüche im obigen Verfahren geltend ma- chen können, da sich ihr das Verfahren jeglicher Kenntnis entzogen habe und sie nie persönlich informiert worden sei, dass dazu die Möglichkeit be- stehe (act. 1).
C. Am 29. August 2022 ging bei der Beschwerdekammer eine Kopie zur Kennt- nis eines Schreibens der BA vom 26. August 2022 betreffend das Verfahren SV.21.0580 ein (act. 3). Die Eingabe wird A. mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht.
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Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erhoben werden. Art. 393 StPO liegt – wie Art. 86 BGG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_674/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.2) – der Gedanke zugrunde, dass die Beschwerdekammer mit einer Angelegenheit nicht befasst werden soll, wenn die erhobenen Rügen vollumfänglich einer ihrer Vorinstanzen wirksam vorgetragen werden können. Die Beschwerde- führerin bestreitet nicht, dass die Beschwerdegegnerin der B. GmbH Frist zur Stellung des Gesuches gesetzt hat und dass diese unbenutzt verstrichen sei. Durch ihre Erläuterungen laufen die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit auf die Geltendmachung eines Fristwiederherstellungsgrundes hinaus. Mit einem Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 94 StPO bei der Be- hörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen, können diesbezügliche Entschuldigungsgründe wirksam vor- gebracht werden. Wenn wie vorliegend keine über das Thema Fristversäum- nis hinausgehende Rügen betreffend die Rechtmässigkeit der angefochte- nen Verfügung erhoben werden (können), ist grundsätzlich zuerst von die- sem speziellen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, bevor der Weg an die Beschwerdekammer beschritten wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_674/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.2). Nach dem Gesagten ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten und die vorliegende Eingabe zuständigkeitshal- ber an die Beschwerdegegnerin – die für das fragliche Fristwiederherstel- lungsgesuch zuständige Behörde – weiterzuleiten.
E. 2 Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (Art. 5 BStKR).
E. 3 Dieser Beschluss kann gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die Post an die Beschwerdeführerin in Deutschland übersendet werden.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Eingabe vom 13. Juni 2022 wird zur Prüfung des Fristwiederherstellungs- gesuchs zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 5. September 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2022.75
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Sachverhalt:
A. Im Verfahren der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit dem Verfah- renszeichen SV.21.0580 betreffend Massnahme gemäss Art. 73 StGB, sprach die BA A. mit Verfügung vom 4. Mai 2022 keine eingezogenen Ver- mögenswerte zu. Die BA begründete diesen Entscheid im Wesentlichen da- mit, dass A. keinen Antrag auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte gestellt habe, obschon die BA mit eingeschriebener Postsendung vom
27. Januar 2021 der B. GmbH Frist bis 22. Februar 2021 eingeräumt habe, um namens ihrer Mandantschaft, die bereits zusammen mit einer Privatklage einen Vollstreckungstitel bei der BA eingereicht habe, einen ausdrücklichen Antrag auf Zuweisung eingezogener Vermögenswerte zu stellen. Im Namen von A. sei kein Antrag auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte ein- gereicht worden. Eine Zuweisung zu Gunsten der Geschädigten setze je- doch zwingend einen entsprechenden Antrag voraus («auf dessen Verlan- gen»). Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB seien deshalb nicht erfüllt (act. 1.1, S. 45 f.).
B. Mit als «Widerspruch gegen den Entscheid im Verfahren SV.210580» be- zeichneter Eingabe vom 13. Juni 2022 (Übergabe an die Schweizerische Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland: 14. Juni 2022) gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie bringt im Wesentli- chen vor, dass ihr zu keiner Zeit eine Information/schriftliche Nachricht über die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen im genannten Verfah- ren durch die B. GmbH bekannt noch zugänglich gemacht worden sei. Somit habe sie keinerlei berechtige Ansprüche im obigen Verfahren geltend ma- chen können, da sich ihr das Verfahren jeglicher Kenntnis entzogen habe und sie nie persönlich informiert worden sei, dass dazu die Möglichkeit be- stehe (act. 1).
C. Am 29. August 2022 ging bei der Beschwerdekammer eine Kopie zur Kennt- nis eines Schreibens der BA vom 26. August 2022 betreffend das Verfahren SV.21.0580 ein (act. 3). Die Eingabe wird A. mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erhoben werden. Art. 393 StPO liegt – wie Art. 86 BGG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_674/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.2) – der Gedanke zugrunde, dass die Beschwerdekammer mit einer Angelegenheit nicht befasst werden soll, wenn die erhobenen Rügen vollumfänglich einer ihrer Vorinstanzen wirksam vorgetragen werden können. Die Beschwerde- führerin bestreitet nicht, dass die Beschwerdegegnerin der B. GmbH Frist zur Stellung des Gesuches gesetzt hat und dass diese unbenutzt verstrichen sei. Durch ihre Erläuterungen laufen die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit auf die Geltendmachung eines Fristwiederherstellungsgrundes hinaus. Mit einem Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 94 StPO bei der Be- hörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen, können diesbezügliche Entschuldigungsgründe wirksam vor- gebracht werden. Wenn wie vorliegend keine über das Thema Fristversäum- nis hinausgehende Rügen betreffend die Rechtmässigkeit der angefochte- nen Verfügung erhoben werden (können), ist grundsätzlich zuerst von die- sem speziellen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, bevor der Weg an die Beschwerdekammer beschritten wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_674/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.2). Nach dem Gesagten ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten und die vorliegende Eingabe zuständigkeitshal- ber an die Beschwerdegegnerin – die für das fragliche Fristwiederherstel- lungsgesuch zuständige Behörde – weiterzuleiten.
2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (Art. 5 BStKR).
3. Dieser Beschluss kann gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die Post an die Beschwerdeführerin in Deutschland übersendet werden.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe vom 13. Juni 2022 wird zur Prüfung des Fristwiederherstellungs- gesuchs zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 5. September 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.