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BB.2022.74

Bundesstrafgericht · 2022-09-05 · Deutsch CH

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

Sachverhalt

A. Im Verfahren der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit dem Verfah- renszeichen SV.21.0580 betreffend Massnahme gemäss Art. 73 StGB, sprach die BA B. mit Verfügung vom 4. Mai 2022 keine eingezogenen Ver- mögenswerte zu. Die BA begründete diesen Entscheid im Wesentlichen da- mit, dass B. keinen Antrag auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte gestellt habe, obschon die BA mit eingeschriebener Postsendung vom

15. Januar 2021 der C. GmbH Frist bis 24. Januar 2022 eingeräumt habe, um namens ihrer Mandantschaft, die am eingestellten Verfahren EAII.07.0033 als Privatklägerschaft teilgenommen habe, Vollstreckungstitel zu erwirken und bei der BA einzureichen. Dem Schreiben vom 15. Januar 2021 habe das Formular «Antrag auf Zusprechung eingezogener Vermö- genswerte zu Gunsten Geschädigter (Art. 73 StGB)» beigelegen, das bis

22. Februar 2021 an die BA zu retournieren gewesen sei. Im Namen von B. seien weder ein Vollstreckungstitel noch ein Antrag auf Zusprechung einge- zogener Vermögenswerde eingereicht worden. Sowohl Vollstreckungstitel als auch ein ausdrücklicher Antrag («auf dessen Verlangen») seien zwin- gende Erfordernisse für die Anordnung einer Zuweisung zu Gunsten des Ge- schädigten. Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB seien demnach nicht erfüllt (Akten BA, pag. 03.000-0001 ff., …50 f.).

B. Mit als «Beschwerde gegen Verfügung Strafverfahren EAII.07.0033, Verfah- rensnummer bei Bundesanwaltschaft: SV.21.0580, Geschädigter: B.» be- zeichneter Eingabe vom 18. Juni 2022 gelangte A. an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts. A. bringt vor, Tochter und rechtmässige Erbin des Geschädigten B. zu sein. Die Verfügung und Aktenstücke habe sie erst am 17. Juni 2022 durch die BA Bern übergeben bekommen. Sie habe vor diesem Zeitpunkt keine Informationen über das Strafverfahren gehabt. Ihr Vater B. sei bereits am 13. April 2018 verstorben. Seitdem seien keine Do- kumente das Strafverfahren betreffend an die der BA vorliegenden Wohna- dresse ihres Vaters, noch an sie, seine rechtmässige Alleinerbin versandt worden. Es sei demnach verabsäumt worden, sie rechtzeitig über das Straf- verfahren, die Fristen und den Vollstreckungstitel zu benachrichtigen. Daher lege sie fristgerecht Beschwerde ein und fordere die Zusprechung der Ver- mögenswerte aus dem Verfahren für den Geschädigten B. ein (act. 1).

C. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 bat die Beschwerdekammer die BA, die Verfügung und Aktenstücke einzureichen, die A. am 17. Juni 2022 überge- ben worden seien (act. 2). Am 27. Juni 2022 (Postaufgabe 28. Juni 2022)

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reichte die BA die Akten betreffend Aushändigung der Verfügung vom 4. Mai 2022 an A. ein (act. 5).

D. Am 29. August 2022 ging bei der Beschwerdekammer eine Kopie zur Kennt- nis eines Schreibens der BA vom 26. August 2022 betreffend das Verfahren SV.21.0580 ein (act. 6). Die Eingabe wird A. mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erhoben werden. Art. 393 StPO liegt – wie Art. 86 BGG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_674/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.2) – der Gedanke zugrunde, dass die Beschwerdekammer mit einer Angelegenheit nicht befasst werden soll, wenn die erhobenen Rügen vollumfänglich einer ihrer Vorinstanzen wirksam vorgetragen werden können. Die Beschwerde- führerin bestreitet nicht, dass die Beschwerdegegnerin der C. GmbH Frist zur Stellung des Gesuches und zur Einreichung von Vollstreckungstiteln ge- setzt hat und dass diese unbenutzt verstrichen sei. Durch ihre Erläuterungen laufen die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung ei- nes Fristwiederherstellungsgrundes hinaus. Mit einem Fristwiederherstel- lungsgesuch gemäss Art. 94 StPO bei der Behörde, bei welcher die ver- säumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen, können diesbezügliche Entschuldigungsgründe wirksam vorgebracht werden. Wenn wie vorliegend keine über das Thema Fristversäumnis hinausgehende Rü- gen betreffend die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung erhoben werden (können), ist grundsätzlich zuerst von diesem speziellen Rechtsbe- helf Gebrauch zu machen, bevor der Weg an die Beschwerdekammer be- schritten wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_674/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.2). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und die vorliegende Eingabe zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin – die für das fragliche Fristwiederherstellungsgesuch zuständige Behörde – weiterzuleiten.

E. 2 Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (Art. 5 BStKR).

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E. 3 Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ih- ren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen (Art. 87 Abs. 1 StPO). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wo- nach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde eine Adresse in den Verei- nigten Staaten von Amerika an. Zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika besteht keine staatsvertragliche Vereinbarung, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können. Der vorliegende Beschluss ist auf dem diplomatischen Weg zuzustellen.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Eingabe vom 18. Juni 2022 wird zur Prüfung des Fristwiederherstellungs- gesuchs zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 5. September 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2022.74

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Sachverhalt:

A. Im Verfahren der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit dem Verfah- renszeichen SV.21.0580 betreffend Massnahme gemäss Art. 73 StGB, sprach die BA B. mit Verfügung vom 4. Mai 2022 keine eingezogenen Ver- mögenswerte zu. Die BA begründete diesen Entscheid im Wesentlichen da- mit, dass B. keinen Antrag auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte gestellt habe, obschon die BA mit eingeschriebener Postsendung vom

15. Januar 2021 der C. GmbH Frist bis 24. Januar 2022 eingeräumt habe, um namens ihrer Mandantschaft, die am eingestellten Verfahren EAII.07.0033 als Privatklägerschaft teilgenommen habe, Vollstreckungstitel zu erwirken und bei der BA einzureichen. Dem Schreiben vom 15. Januar 2021 habe das Formular «Antrag auf Zusprechung eingezogener Vermö- genswerte zu Gunsten Geschädigter (Art. 73 StGB)» beigelegen, das bis

22. Februar 2021 an die BA zu retournieren gewesen sei. Im Namen von B. seien weder ein Vollstreckungstitel noch ein Antrag auf Zusprechung einge- zogener Vermögenswerde eingereicht worden. Sowohl Vollstreckungstitel als auch ein ausdrücklicher Antrag («auf dessen Verlangen») seien zwin- gende Erfordernisse für die Anordnung einer Zuweisung zu Gunsten des Ge- schädigten. Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB seien demnach nicht erfüllt (Akten BA, pag. 03.000-0001 ff., …50 f.).

B. Mit als «Beschwerde gegen Verfügung Strafverfahren EAII.07.0033, Verfah- rensnummer bei Bundesanwaltschaft: SV.21.0580, Geschädigter: B.» be- zeichneter Eingabe vom 18. Juni 2022 gelangte A. an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts. A. bringt vor, Tochter und rechtmässige Erbin des Geschädigten B. zu sein. Die Verfügung und Aktenstücke habe sie erst am 17. Juni 2022 durch die BA Bern übergeben bekommen. Sie habe vor diesem Zeitpunkt keine Informationen über das Strafverfahren gehabt. Ihr Vater B. sei bereits am 13. April 2018 verstorben. Seitdem seien keine Do- kumente das Strafverfahren betreffend an die der BA vorliegenden Wohna- dresse ihres Vaters, noch an sie, seine rechtmässige Alleinerbin versandt worden. Es sei demnach verabsäumt worden, sie rechtzeitig über das Straf- verfahren, die Fristen und den Vollstreckungstitel zu benachrichtigen. Daher lege sie fristgerecht Beschwerde ein und fordere die Zusprechung der Ver- mögenswerte aus dem Verfahren für den Geschädigten B. ein (act. 1).

C. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 bat die Beschwerdekammer die BA, die Verfügung und Aktenstücke einzureichen, die A. am 17. Juni 2022 überge- ben worden seien (act. 2). Am 27. Juni 2022 (Postaufgabe 28. Juni 2022)

- 3 -

reichte die BA die Akten betreffend Aushändigung der Verfügung vom 4. Mai 2022 an A. ein (act. 5).

D. Am 29. August 2022 ging bei der Beschwerdekammer eine Kopie zur Kennt- nis eines Schreibens der BA vom 26. August 2022 betreffend das Verfahren SV.21.0580 ein (act. 6). Die Eingabe wird A. mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erhoben werden. Art. 393 StPO liegt – wie Art. 86 BGG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_674/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.2) – der Gedanke zugrunde, dass die Beschwerdekammer mit einer Angelegenheit nicht befasst werden soll, wenn die erhobenen Rügen vollumfänglich einer ihrer Vorinstanzen wirksam vorgetragen werden können. Die Beschwerde- führerin bestreitet nicht, dass die Beschwerdegegnerin der C. GmbH Frist zur Stellung des Gesuches und zur Einreichung von Vollstreckungstiteln ge- setzt hat und dass diese unbenutzt verstrichen sei. Durch ihre Erläuterungen laufen die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung ei- nes Fristwiederherstellungsgrundes hinaus. Mit einem Fristwiederherstel- lungsgesuch gemäss Art. 94 StPO bei der Behörde, bei welcher die ver- säumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen, können diesbezügliche Entschuldigungsgründe wirksam vorgebracht werden. Wenn wie vorliegend keine über das Thema Fristversäumnis hinausgehende Rü- gen betreffend die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung erhoben werden (können), ist grundsätzlich zuerst von diesem speziellen Rechtsbe- helf Gebrauch zu machen, bevor der Weg an die Beschwerdekammer be- schritten wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_674/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.2). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und die vorliegende Eingabe zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin – die für das fragliche Fristwiederherstellungsgesuch zuständige Behörde – weiterzuleiten.

2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (Art. 5 BStKR).

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3. Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ih- ren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen (Art. 87 Abs. 1 StPO). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wo- nach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde eine Adresse in den Verei- nigten Staaten von Amerika an. Zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika besteht keine staatsvertragliche Vereinbarung, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können. Der vorliegende Beschluss ist auf dem diplomatischen Weg zuzustellen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe vom 18. Juni 2022 wird zur Prüfung des Fristwiederherstellungs- gesuchs zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 5. September 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.