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BB.2023.12

Bundesstrafgericht · 2023-02-15 · Deutsch CH

Wiederherstellung (Art. 94 StPO)

Sachverhalt

A. Im Verfahren der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit dem Verfah- renszeichen SV.21.0580 betreffend Massnahme gemäss Art. 73 StGB, sprach die BA B. mit Verfügung vom 4. Mai 2022 keine eingezogenen Ver- mögenswerte zu. Die BA begründete diesen Entscheid im Wesentlichen da- mit, dass B. keinen Antrag auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte gestellt habe, obschon die BA mit eingeschriebener Postsendung vom

15. Januar 2021 der C. GmbH Frist bis 24. Januar 2022 eingeräumt habe, um namens ihrer Mandantschaft, die am eingestellten Verfahren EAII.07.0033 als Privatklägerschaft teilgenommen habe, Vollstreckungstitel zu erwirken und bei der BA einzureichen. Dem Schreiben vom 15. Januar 2021 habe das Formular «Antrag auf Zusprechung eingezogener Vermö- genswerte zu Gunsten Geschädigter (Art. 73 StGB)» beigelegen, das bis

22. Februar 2021 an die BA zu retournieren gewesen sei. Im Namen von B. seien weder ein Vollstreckungstitel noch ein Antrag auf Zusprechung einge- zogener Vermögenswerde eingereicht worden. Sowohl Vollstreckungstitel als auch ein ausdrücklicher Antrag («auf dessen Verlangen») seien zwin- gende Erfordernisse für die Anordnung einer Zuweisung zu Gunsten des Ge- schädigten. Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB seien demnach nicht erfüllt (sep. Verfahren BB.2022.74, Akten BA, pag. 03.000-0001 ff., …50 f.).

B. Dagegen gelangte A. mit Eingabe vom 18. Juni 2022 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.74 vom 5. September 2022 trat die Beschwerdekammer auf die Be- schwerde nicht ein und leitete die Eingabe vom 18. Juni 2022 zur Prüfung des Fristwiederherstellungsgesuchs zuständigkeitshalber an die Beschwer- degegnerin weiter.

C. Mit Verfügung vom 7. November 2022 wies die BA das Gesuch vom 18. Juni 2022 um Wiederherstellung der Frist ab (act. 2).

D. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 (Übergabe an das Bundesstrafgericht durch FedEx: 19. Januar 2023) gelangt A. an die Beschwerdekammer und beantragt als Alleinerbin ihres Vaters, B., sinngemäss, dass die Verfügung der BA vom 7. November 2022 aufgehoben und die Fristen zur Stellung ei- nes förmlichen Antrags auf Zusprechung von Vermögenswerten und zur Ein- reichung von Vollstreckungstiteln wiederhergestellt wird (act. 1).

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E. Mit E-Mail vom 19. Januar 2023 übermittelte die BA nach telefonischer Auf- forderung der Beschwerdekammer die Verfügung vom 7. November 2022 (mitsamt Zustellungsunterlagen; act. 2), welche der Beschwerde nicht bei- lag. Die Akten des vorangehenden Verfahrens BB.2022.74 wurden beigezo- gen.

Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Vor- liegend ist eine Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 7. November 2022 angefochten. Die Beschwerdekammer ist für die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde zuständig. Das Vorliegen der übrigen Eintretens- voraussetzungen kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.

E. 2 Der Streitgegenstand wird grundsätzlich durch die angefochtene Verfügung verbindlich festgelegt und kann von der Beschwerdeführerin nicht frei be- stimmt werden. Die angefochtene Verfügung hat einzig die Wiederherstel- lung der mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2021 an- gesetzten Fristen zum Gegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin Zuspre- chung eingezogener Vermögenswerte einfordert, ist darauf nicht einzutre- ten.

E. 3.1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht Partei im Verfahren der Beschwerdegegne- rin mit dem Verfahrenszeichen SV.21.0580 betreffend Massnahme gemäss

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Art. 73 StGB. Demnach ist sie grundsätzlich nicht legitimiert, die Wiederher- stellung der Frist zu verlangen.

E. 3.3 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklä- gerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der ge- schädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zi- vilklage beziehen (Art. 121 Abs. 2 StPO).

Mit «ihre Rechte» sind nur die Rechte der Privatklägerschaft gemeint, also das Recht, die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortli- chen Person zu verlangen (Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrecht- liche Ansprüche geltend zu machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage; LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 121 StPO N. 2 f.).

E. 3.4 Art. 73 StGB gewährt der geschädigten Person – soweit die in der Bestim- mung genannten Voraussetzungen erfüllt sind – ein Recht auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte und von Ersatzforderungen. Ob sich die Be- schwerdeführerin auf Art. 121 StPO berufen kann, der den strafprozessualen Übergang der Rechte der Privatklägerschaft regelt, und die Frage, ob die Beschwerdeführerin in die Rechte von B. eingetreten und gestützt auf Art. 94 StPO antragsberechtigt sei, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwä- gungen offenbleiben.

E. 3.5 Nach unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin liess sich B. im eingestellten Strafverfahren EAII.07.0033 von der C. GmbH vertreten. Rechtsanwalt C. erkundigte sich am 20. Februar 2018 schriftlich nach dem aktuellen Verfahrensstand. Am 11. Juni 2018 stellte die Beschwerdegegne- rin der C. GmbH die Verfügung betreffend Aufhebung der Beschlagnahme von Vermögenswerten zu. Die Einstellungsverfügung mit Vermögenseinzie- hung vom 13. März 2020 wurde der C. GmbH als Vertreterin von B. eröffnet und von der Anwaltsgemeinschaft entgegengenommen. Die Beschwerde- gegnerin stellte ihr Schreiben vom 15. Januar 2021 der Rechtsvertreterin zu (act. 2 S. 4).

Gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, an diesen zugestellt. Solange die Beendi- gung der Vertretung der Behörde nicht angezeigt wird, hat sich diese weiter- hin an den Vertreter zu wenden, weshalb Zustellungen an ihn wirksam sind (vgl. zum VwVG Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1410/2006 vom

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17. März 2008 E. 5.2). Die Zustellung des Schreibens vom 15. Januar 2021 erweist sich mithin als rechtsgültig. Unbestritten ist sodann, dass die C. GmbH, B. und die Beschwerdeführerin die mit Schreiben vom 15. Januar 2021 angesetzten Fristen ungenutzt verstreichen liessen. Damit wurde die Frist versäumt (vgl. Art. 93 StPO).

E. 3.6 Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säum- nis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt wer- den, wenn die ersuchende Partei wegen objektiver oder subjektiver Unmög- lichkeit auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Dabei gilt ein strenger Massstab. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3 und 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2). B. bzw. – sofern legitimiert – die Beschwerde- führerin haben sich das Verhalten von der C. GmbH anrechnen zu lassen. Unerheblich ist, ob die Beschwerdeführerin persönlich ein Verschulden am Verpassen der Frist trifft oder nicht. Mit ihren Vorbringen vermag die Be- schwerdeführerin daher ein gewissenhaftes Vorgehen im Zusammenhang mit der Fristenwahrung bzw. ein fehlendes Verschulden am Fristversäumnis nicht darzulegen.

E. 3.7 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung vorlägen.

E. 3.8 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

E. 4 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Aus- gangsgemäss sind demnach die Kosten des Beschwerdeverfahrens der un- terliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Aufwands des Falles auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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E. 5 Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss BB.2022.74 vom 5. Septem- ber 2022 auf Art. 87 Abs. 2 StPO hingewiesen, wonach Parteien und Rechts- beistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen haben (a.a.O., E. 3). Im Übrigen übermittelte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung vom 7. November 2022 mit Begleitschreiben vom 15. November 2022, mit welchem die Beschwerdeführerin ausdrücklich aufgefordert wurde, der Beschwerdegegnerin ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten die Zustellung künftiger Mitteilungen in Anwendung von Art. 88 Abs. 1 lit. c StPO durch Veröffentlichung im Bundes- blatt erfolge (act. 2). Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin, dem- nächst eine Zustelladresse bei einem Rechtsanwalt in der Schweiz mitzutei- len (act. 1 in fine), ging bis heute keine entsprechende Mitteilung ein. Man- gels bekannter Zustelladresse in der Schweiz hat die Zustellung des vorlie- genden Beschlusses in Anwendung von Art. 88 Abs. 1 lit. c StPO durch Ver- öffentlichung im Bundesblatt zu erfolgen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 15. Februar 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Wiederherstellung (Art. 94 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2023.12

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Sachverhalt:

A. Im Verfahren der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit dem Verfah- renszeichen SV.21.0580 betreffend Massnahme gemäss Art. 73 StGB, sprach die BA B. mit Verfügung vom 4. Mai 2022 keine eingezogenen Ver- mögenswerte zu. Die BA begründete diesen Entscheid im Wesentlichen da- mit, dass B. keinen Antrag auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte gestellt habe, obschon die BA mit eingeschriebener Postsendung vom

15. Januar 2021 der C. GmbH Frist bis 24. Januar 2022 eingeräumt habe, um namens ihrer Mandantschaft, die am eingestellten Verfahren EAII.07.0033 als Privatklägerschaft teilgenommen habe, Vollstreckungstitel zu erwirken und bei der BA einzureichen. Dem Schreiben vom 15. Januar 2021 habe das Formular «Antrag auf Zusprechung eingezogener Vermö- genswerte zu Gunsten Geschädigter (Art. 73 StGB)» beigelegen, das bis

22. Februar 2021 an die BA zu retournieren gewesen sei. Im Namen von B. seien weder ein Vollstreckungstitel noch ein Antrag auf Zusprechung einge- zogener Vermögenswerde eingereicht worden. Sowohl Vollstreckungstitel als auch ein ausdrücklicher Antrag («auf dessen Verlangen») seien zwin- gende Erfordernisse für die Anordnung einer Zuweisung zu Gunsten des Ge- schädigten. Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB seien demnach nicht erfüllt (sep. Verfahren BB.2022.74, Akten BA, pag. 03.000-0001 ff., …50 f.).

B. Dagegen gelangte A. mit Eingabe vom 18. Juni 2022 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.74 vom 5. September 2022 trat die Beschwerdekammer auf die Be- schwerde nicht ein und leitete die Eingabe vom 18. Juni 2022 zur Prüfung des Fristwiederherstellungsgesuchs zuständigkeitshalber an die Beschwer- degegnerin weiter.

C. Mit Verfügung vom 7. November 2022 wies die BA das Gesuch vom 18. Juni 2022 um Wiederherstellung der Frist ab (act. 2).

D. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 (Übergabe an das Bundesstrafgericht durch FedEx: 19. Januar 2023) gelangt A. an die Beschwerdekammer und beantragt als Alleinerbin ihres Vaters, B., sinngemäss, dass die Verfügung der BA vom 7. November 2022 aufgehoben und die Fristen zur Stellung ei- nes förmlichen Antrags auf Zusprechung von Vermögenswerten und zur Ein- reichung von Vollstreckungstiteln wiederhergestellt wird (act. 1).

- 3 -

E. Mit E-Mail vom 19. Januar 2023 übermittelte die BA nach telefonischer Auf- forderung der Beschwerdekammer die Verfügung vom 7. November 2022 (mitsamt Zustellungsunterlagen; act. 2), welche der Beschwerde nicht bei- lag. Die Akten des vorangehenden Verfahrens BB.2022.74 wurden beigezo- gen.

Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Vor- liegend ist eine Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 7. November 2022 angefochten. Die Beschwerdekammer ist für die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde zuständig. Das Vorliegen der übrigen Eintretens- voraussetzungen kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.

2. Der Streitgegenstand wird grundsätzlich durch die angefochtene Verfügung verbindlich festgelegt und kann von der Beschwerdeführerin nicht frei be- stimmt werden. Die angefochtene Verfügung hat einzig die Wiederherstel- lung der mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2021 an- gesetzten Fristen zum Gegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin Zuspre- chung eingezogener Vermögenswerte einfordert, ist darauf nicht einzutre- ten.

3.

3.1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO).

3.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht Partei im Verfahren der Beschwerdegegne- rin mit dem Verfahrenszeichen SV.21.0580 betreffend Massnahme gemäss

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Art. 73 StGB. Demnach ist sie grundsätzlich nicht legitimiert, die Wiederher- stellung der Frist zu verlangen.

3.3 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklä- gerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der ge- schädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zi- vilklage beziehen (Art. 121 Abs. 2 StPO).

Mit «ihre Rechte» sind nur die Rechte der Privatklägerschaft gemeint, also das Recht, die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortli- chen Person zu verlangen (Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrecht- liche Ansprüche geltend zu machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage; LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 121 StPO N. 2 f.).

3.4 Art. 73 StGB gewährt der geschädigten Person – soweit die in der Bestim- mung genannten Voraussetzungen erfüllt sind – ein Recht auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte und von Ersatzforderungen. Ob sich die Be- schwerdeführerin auf Art. 121 StPO berufen kann, der den strafprozessualen Übergang der Rechte der Privatklägerschaft regelt, und die Frage, ob die Beschwerdeführerin in die Rechte von B. eingetreten und gestützt auf Art. 94 StPO antragsberechtigt sei, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwä- gungen offenbleiben.

3.5 Nach unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin liess sich B. im eingestellten Strafverfahren EAII.07.0033 von der C. GmbH vertreten. Rechtsanwalt C. erkundigte sich am 20. Februar 2018 schriftlich nach dem aktuellen Verfahrensstand. Am 11. Juni 2018 stellte die Beschwerdegegne- rin der C. GmbH die Verfügung betreffend Aufhebung der Beschlagnahme von Vermögenswerten zu. Die Einstellungsverfügung mit Vermögenseinzie- hung vom 13. März 2020 wurde der C. GmbH als Vertreterin von B. eröffnet und von der Anwaltsgemeinschaft entgegengenommen. Die Beschwerde- gegnerin stellte ihr Schreiben vom 15. Januar 2021 der Rechtsvertreterin zu (act. 2 S. 4).

Gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, an diesen zugestellt. Solange die Beendi- gung der Vertretung der Behörde nicht angezeigt wird, hat sich diese weiter- hin an den Vertreter zu wenden, weshalb Zustellungen an ihn wirksam sind (vgl. zum VwVG Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1410/2006 vom

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17. März 2008 E. 5.2). Die Zustellung des Schreibens vom 15. Januar 2021 erweist sich mithin als rechtsgültig. Unbestritten ist sodann, dass die C. GmbH, B. und die Beschwerdeführerin die mit Schreiben vom 15. Januar 2021 angesetzten Fristen ungenutzt verstreichen liessen. Damit wurde die Frist versäumt (vgl. Art. 93 StPO).

3.6 Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säum- nis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt wer- den, wenn die ersuchende Partei wegen objektiver oder subjektiver Unmög- lichkeit auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Dabei gilt ein strenger Massstab. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3 und 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2). B. bzw. – sofern legitimiert – die Beschwerde- führerin haben sich das Verhalten von der C. GmbH anrechnen zu lassen. Unerheblich ist, ob die Beschwerdeführerin persönlich ein Verschulden am Verpassen der Frist trifft oder nicht. Mit ihren Vorbringen vermag die Be- schwerdeführerin daher ein gewissenhaftes Vorgehen im Zusammenhang mit der Fristenwahrung bzw. ein fehlendes Verschulden am Fristversäumnis nicht darzulegen.

3.7 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung vorlägen.

3.8 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Aus- gangsgemäss sind demnach die Kosten des Beschwerdeverfahrens der un- terliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Aufwands des Falles auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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5. Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss BB.2022.74 vom 5. Septem- ber 2022 auf Art. 87 Abs. 2 StPO hingewiesen, wonach Parteien und Rechts- beistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen haben (a.a.O., E. 3). Im Übrigen übermittelte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung vom 7. November 2022 mit Begleitschreiben vom 15. November 2022, mit welchem die Beschwerdeführerin ausdrücklich aufgefordert wurde, der Beschwerdegegnerin ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten die Zustellung künftiger Mitteilungen in Anwendung von Art. 88 Abs. 1 lit. c StPO durch Veröffentlichung im Bundes- blatt erfolge (act. 2). Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin, dem- nächst eine Zustelladresse bei einem Rechtsanwalt in der Schweiz mitzutei- len (act. 1 in fine), ging bis heute keine entsprechende Mitteilung ein. Man- gels bekannter Zustelladresse in der Schweiz hat die Zustellung des vorlie- genden Beschlusses in Anwendung von Art. 88 Abs. 1 lit. c StPO durch Ver- öffentlichung im Bundesblatt zu erfolgen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 17. Februar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.