Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Sachverhalt
A. Am 6. September 2019 erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den durch Rechtsanwalt A. amt- lich verteidigten B. wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psy- chotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) sowie wei- terer Delikte (Anhang zu act. 8.1.1). Anlässlich der Hauptverhandlung reichte A. vier Honorarnoten ins Recht, in welchen er für seinen Aufwand für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten insgesamt Fr. 103'687.55 (inkl. MwSt. und Auslagen) in Rechnung stellte (vgl. Verfahrensakten Bezirksge- richt, Nr. 335 S. 179). Vor Gericht stellte A. hierzu den Antrag, die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger sei gemäss (…) eingereichter Honorarnote zu entschä- digen (vgl. Verfahrensakten Bezirksgericht, Nr. 335 S. 11). Im Urteil vom
24. März 2021 bezeichnete das Bezirksgericht namentlich den von A. für das Verfahren nach Anklageerhebung geltend gemachten Aufwand als deutlich überhöht (Verfahrensakten Bezirksgericht, Nr. 335 S. 179), weshalb es die- sen entsprechend kürzte. In Ziff. 36 des Dispositivs ordnete es an, A. werde für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 55'554.50 aus der Gerichtskasse entschädigt (inkl. MwSt., abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 51'000.–). Das Ur- teil wurde den Parteien mündlich eröffnet und im Dispositiv schriftlich mitge- teilt (Verfahrensakten Bezirksgericht, Nr. 335 S. 191). Ihm wurde folgende Rechtsmittelbelehrung beigefügt (Verfahrensakten Bezirksgericht, Nr. 335 S. 193):
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich (…) mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Ent- scheids dem Obergericht des Kantons Zürich (…) eine schriftliche Berufungserklärung ein- zureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
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Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
B. Mit Eingabe vom 29. März 2021 an das Bezirksgericht meldete A. «als Ver- teidiger im Auftrag des Beschuldigten» gegen das vorerwähnte Urteil Beru- fung an (Verfahrensakten Bezirksgericht, Nr. 325). Das vollständig begrün- dete Urteil (Verfahrensakten Bezirksgericht, Nr. 335) wurde A. am
9. Juni 2021 zugestellt (vgl. Verfahrensakten Bezirksgericht, Nr. 338/2).
C. Am 28. Juni 2021 erklärte A. als «amtlicher Verteidiger und im Auftrag des Beschuldigten» beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung (Verfah- rensakten Obergericht, Nr. 344). Dabei stellte er nebst anderem den folgen- den Antrag:
Sämtliche Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger sei gemäss anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Hono- rarnote zu entschädigen. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Reduktion sei aufzuheben.
D. Im Rahmen des Berufungsverfahrens erliess das Obergericht am 18. Okto- ber 2021 die folgende Präsidialverfügung (Verfahrensakten Obergericht, Nr. 370):
1. Rechtsanwalt A. wird mit Wirkung ab 18. Oktober 2021 aus seinem Amt als amtlicher Verteidiger entlassen. 2. Rechtsanwalt A. wird aufgefordert, dem Gericht seine Honorarnote für das Beru- fungsverfahren einzureichen. 3. Als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten wird mit Wirkung ab 18. Oktober 2021 bestellt: Rechtsanwalt C. (…). 4. (…)
Trotz dieser Aufforderung des Obergerichts reichte A. in der Folge keine Ho- norarnote ein (vgl. act. 8.1.1, S. 70).
E. Mit Urteil vom 4. November 2022 beschloss das Obergericht, auf die Anfech- tung der Höhe der vorinstanzlichen Entschädigung für den ehemaligen amt- lichen Verteidiger des Beschuldigten (Rechtsanwalt A.) werde nicht einge- treten (Ziff. 3 des Dispositivs des Beschlusses). Die Kosten für die amtliche Verteidigung durch A. im Berufungsverfahren wurden derweil auf Fr. 1'000.–
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festgesetzt (Ziff. 9 des Dispositivs des Urteils). Das Dispositiv dieses Urteils wurde A. schriftlich mitgeteilt (act. 1.2).
F. Mit Eingabe vom 9. November 2022 ersuchte A. das Obergericht um voll- ständige Begleichung seiner zweitinstanzlichen Honorarnote über Fr. 4'620.30, da sich diesbezüglich im Urteil des Obergerichts vom 4. No- vember 2022 ein Redaktions- oder Rechenfehler eingeschlichen habe. Zu- dem beantragte er, dass die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnoten wie angegeben zu entschädigen seien (vgl. act. 1.5). Das Obergericht teilte A. hierzu am 15. November 2022 mit, es bestehe keine Veranlassung, auf sein Urteil zurückzukommen. Namentlich habe A. seine Honorarnote für das Berufungsverfahren verspätet eingereicht (act. 1.5). In seiner diesbezüglichen Antwort vom 16. November 2022 an das Obergericht führte A. u.a. Folgendes aus (act. 1.6):
In der besagten Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2021 werde ich zwar aufgefordert, meine Honorarnoten für das Berufungsverfahren einzureichen, allerdings wird mit keinem Wort eine Frist angesetzt, deshalb ist die Einreichung der Honorarnoten nicht verspätet erfolgt. Dem typischen Lauf der Dinge und dem ordentlichen Geschäftsgang, werden die Honorarnoten zum Abschluss eines Verfahrens eingereicht, da so alle Aufwendungen erfasst sind. Selbst wenn man hier einen anderen Standpunkt vertreten wollte, wäre eine Fristansetzung bzw. Nachfristansetzung angemessen gewesen.
Des Weiteren haben Sie mich über die Berufungstermine nicht informiert, jegliche Informati- onen habe ich aus der Zeitung erhalten. Dieses Vorgehen ist in der Sache unangemessen, reine Willkür und verletzt Bundesrecht.
Ich bitte Sie daher, von jeglichen Kürzungen abzusehen und die eingereichten und Ihnen vorliegenden Honorarnoten vollständig zu entschädigen und in einer kostenfreien Verfügung zu bestätigen.
G. Diesbezüglich erliess das Obergericht am 22. Dezember 2022 folgenden Be- schluss (act. 1.1):
1. Rechtsanwalt A. wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bis zum 18. Okto- ber 2021 nicht zusätzlich zum mit Urteil vom 4. November 2022 festgesetzten Hono- rar von Fr. 1'000.– entschädigt. 2. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt A. (…).
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3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Zustellung bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (…) schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 lit. b bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Dieser Beschluss wurde A. am 3. Januar 2023 zugestellt (vgl. act. 1, Rz. 9).
H. Gegen diesen Beschluss erhob A. am 11. Januar 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Dabei stellt er fol- gende Anträge:
1. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (…) vom 22. Dezember 2022 sei aufzuheben. 2. Die Vorakten seien vom Obergericht des Kantons Zürich anzufordern und beizuzie- hen. 3. Der amtliche Verteidiger ist gemäss den von ihm eingereichten Honorarnoten zu entschädigen (act. 320/1–4). 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren – für die Vorlage der entsprechenden Nachweise sei eine Frist bis 13. Februar 2023 anzuset- zen – und von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses sei Abstand zu neh- men. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Nachdem das Obergericht in E. 3 des angefochtenen Beschlusses betref- fend Entschädigung der amtlichen Verteidigung «auf die noch ausstehende Urteilsbegründung» verwiesen hatte, ersuchte die Beschwerdekammer die- ses um Stellungnahme, ob die erwähnte Urteilsbegründung A. zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 11. Januar 2023 bereits vorgelegen habe (act. 2). Das Obergericht teilte mit, die Urteilsbegründung sei am 10. Januar 2023 versendet und von A. am 11. Januar 2023 in Empfang genommen wor- den. Im Übrigen werde auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet (act. 3).
I. Am 9. Februar 2023 erhob A. beim Bundesgericht «Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten», eventualiter «subsidiäre Verfassungsbe- schwerde» gegen das Urteil des Obergerichts vom 4. November 2022 (act. 8.1). Dabei beantragt er Folgendes:
1. Das Urteil vom 4. November 2022 des Obergerichts des Kantons Zürich (…), Dispo- sitivziffer 3 des Beschlusses, Ziffer 9 des Entscheids sei aufzuheben.
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2. Die Vorakten seien vom Obergericht des Kantons Zürich anzufordern und beizuzie- hen. 3. Der amtliche Verteidiger ist gemäss den von ihm eingereichten Honorarnoten zu entschädigen (act. 320/1–4). 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren – für die Vorlage der entsprechenden Nachweise sei eine Frist bis 15. März 2023 anzusetzen
– und von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses sei Abstand zu nehmen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Diese Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 14. Februar 2023 zustän- digkeitshalber der Beschwerdekammer übermittelt (act. 8). Die Beschwerde- kammer teilte den Parteien am 24. Februar 2023 mit, diese Beschwerde be- treffend verzichte sie auf die Eröffnung eines neuen Beschwerdeverfahrens. Sie werde im Verfahren BB.2023.5 zu den Akten genommen. Da Anfech- tungsobjekt, Beschwerdegegenstand und Beschwerdebegründungen (weit- gehend) identisch seien, werde diesbezüglich zudem auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Zudem teilte die Beschwerdekammer mit, sie habe am 24. Februar 2023 die kantonalen Akten sichten und die für ihr Beschwerdeverfahren notwendigen Aktenkopien erstellen können (act. 12).
J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Erst das schrift- lich begründete Urteil bildet Anfechtungsobjekt einer allfälligen Beschwerde der amtlichen Verteidigung (siehe auch den Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2020.301 vom 29. Dezember 2020 E. 1.2). Ist die
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Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. Novem- ber 2018 E. 1.1 mit Hinweis).
E. 1.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Da die Auslagen für die amtliche Verbeiständung und die un- entgeltliche Rechtspflege Bestandteil der Verfahrenskosten bilden (Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO), hat das Gericht darüber im Sachurteil und nicht nachträglich in einem separaten Entscheid zu befinden (BGE 143 IV 40 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 139 IV 199 E. 5.1 in fine sowie E. 5.3 ff.).
E. 1.3.1 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich durch den angefochtenen Entscheid verbindlich begrenzt und kann vom Beschwerde- führer nicht frei bestimmt werden. Die Beschwerdekammer kann nicht über Fragen befinden, welche nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden (vgl. u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2023.12 vom
15. Februar 2023 E. 2; BB.2021.108 vom 27. Mai 2021 E. 5.1; BB.2020.278 vom 4. März 2021 E. 1.1). Indem ein Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde genau anzugeben hat, welche Punkte des angefochtenen Ent- scheides er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), legt er mit seinen Beschwer- debegehren den Beschwerdegegenstand fest. Die Beschwerdeinstanz hat grundsätzlich nur die Fragen zu beurteilen, die ihr mit der Beschwerde un- terbreitet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2015 vom 10. Okto- ber 2016 E. 3.2; 6B_207/2014 vom 2. Februar 2015 E. 5.2).
E. 1.3.2 Gegen den Entschädigungsentscheid des (kantonalen) erstinstanzlichen Gerichts kann die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO bei der (kantonalen) Beschwerdeinstanz Beschwerde führen. Die Staatsanwaltschaft und die anderen Parteien, die für die Verfahrenskosten aufzukommen haben, müssen die Reduktion der Entschädigung für den un- entgeltlichen Rechtsbeistand demgegenüber im Berufungsverfahren verlan- gen (BGE 140 IV 213 E. 1.4 S. 215; 139 IV 199 E. 5.2).
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E. 1.3.3 Richtet sich die Beschwerde des unentgeltlichen Rechtsbeistands gegen die in einem kantonalen Rechtsmittelverfahren zugesprochene Entschädigung, so ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für deren Beurteilung zuständig (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7).
E. 1.3.4 Wird ein Urteil des Berufungsgerichts angefochten, das über die vom erstin- stanzlichen Gericht dem unentgeltlichen Rechtsbeistand für das erstinstanz- liche Verfahren zugesprochene Entschädigung entscheidet, und bleibt die für das Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung unangefochten, liegt kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO vor. In diesem Fall ist beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen zu erheben (BGE 140 IV 213 E. 1.7).
E. 1.3.5 Wird mit Entscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz oder des Beru- fungsgerichts die Entschädigung sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren festgesetzt und werden ausschliesslich diese beiden Punkte angefochten, ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung die Beschwerdekammer alleinige Rechtsmittelinstanz (BGE 141 IV 187 E. 1.2; 140 IV 213 E. 1.6 S. 216).
E. 1.4 Mit Urteil vom 4. November 2022 beschloss die Beschwerdegegnerin, auf die Anfechtung der Höhe der erstinstanzlich festgelegten Entschädigung für den Beschwerdeführer als ehemaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten werde nicht eingetreten (Ziff. 3 des Dispositivs des Beschlusses). Die Kosten für die amtliche Verteidigung durch den Beschwerdeführer im Beru- fungsverfahren wurden derweil auf Fr. 1'000.– festgesetzt (Ziff. 9 des Dispo- sitivs des Urteils). Das Dispositiv wurde dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt und ging am 8. November 2022 bei diesem ein (vgl. act. 1.2). Die- ses Sachurteil äussert sich gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestim- mungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung (siehe namentlich oben E. 1.2) sowohl zur Festlegung der mittels Berufungserklärung ange- fochtenen Entschädigung des Beschwerdeführers für dessen Bemühungen als amtlicher Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren als auch zu den Kos- tenfolgen des Berufungsverfahrens und damit auch zur diesbezüglichen Ent- schädigung des Beschwerdeführers. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Ur- teils äussert sich allerdings nur zur Beschwerde in Strafsachen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Ein Hinweis auf die der amtlichen Verteidigung offenstehende Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO an die Beschwerdekammer fehlt. Da das alleinige Dispositiv keine Ur- teilsbegründung enthält, löst dessen schriftliche Mitteilung keine
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Beschwerdefrist aus (vgl. hierzu oben E. 1.1). Würde die amtliche Verteidi- gung bereits hiergegen Beschwerde erheben, um die ihrer Ansicht nach zu geringe Entschädigung anzufechten, so wäre darauf nicht einzutreten (vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.301 vom 29. Dezember 2020 E. 1.2).
E. 1.5 Nach Erhalt dieses Urteilsdispositivs ersuchte der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 9. November 2022 die Beschwerdegegnerin um vollständige Be- gleichung seiner zweitinstanzlichen Honorarnote über Fr. 4'620.30, da sich diesbezüglich im Urteil vom 4. November 2022 ein Redaktions- oder Re- chenfehler eingeschlichen habe. Zudem beantragte er, dass die im erstin- stanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnoten wie angegeben zu ent- schädigen seien (vgl. act. 1.5). Diese Eingabe und die weitere Korrespon- denz (act. 1.5 und 1.6) zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwer- degegnerin führten schliesslich zum mit Beschwerde vom 11. Januar 2023 angefochtenen Beschluss vom 22. Dezember 2022 (act. 1.1). Hier bleibt ins- besondere unklar, in welchen prozessualen Formen sich der Beschwerde- führer und die Beschwerdegegnerin bewegt haben. Eine Wiedererwägung des eigenen Urteils durch das Berufungsgericht ist im Gesetz nicht vorgese- hen. Denkbar ist es allenfalls, die Eingabe des Beschwerdeführers vom
9. November 2022 als Gesuch um Berichtigung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO anzusehen, welches mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 abgewie- sen wurde. In diesem Fall stellte sich die weitere Frage, ob ein vom Beru- fungsgericht abgewiesenes Gesuch um Berichtigung einer Entschädigung der amtlichen Verteidigung tatsächlich mittels Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO oder nicht doch mittels Beschwerde in Strafsachen nach den Bestimmungen des BGG anzufechten wäre. Angesichts des nachfol- gend Ausgeführten kann diese Frage vorliegend offen gelassen werden. Festzuhalten ist hierzu vorab nochmals, dass das Gericht über die Auslagen für die amtliche Verbeiständung grundsätzlich im Sachurteil selbst und nicht nachträglich in einem separaten Entscheid zu befinden hat (siehe oben E. 1.2 m.w.H.). Da mit dem Beschluss vom 22. Dezember 2022 zudem nichts an den mit Sachurteil vom 4. November 2022 festgelegten Kosten- und Ent- schädigungsfolgen geändert wurde, bestand keinerlei Notwendigkeit, diesen Punkt betreffend einen weiteren (anfechtbaren) Beschluss zu erlassen. Hinzu kommt, dass aus der gemeinsamen Lektüre von Dispositiv und Be- gründung des Beschlusses vom 22. November 2022 nicht eindeutig klar wird, ob dieser nur die Entschädigung des Beschwerdeführers für dessen Bemühungen im Berufungsverfahren oder aber auch diejenige für das erst- instanzliche Verfahren betraf. Hinsichtlich des letzteren Punkts wäre den oben stehenden Ausführungen zufolge (siehe E. 1.3.4) und je nach Umstän- den die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht das einzig zulässige
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Rechtsmittel. Was eine mögliche Anfechtung mittels Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO angeht, kann jedoch gesagt werden, dass der Beschluss vom 22. Dezember 2022 ausdrücklich auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Begründung des Berufungsurteils verweist. In- sofern lag – dem oben bereits Ausgeführten folgend (siehe E. 1.4) – auch am 22. Dezember 2022 immer noch kein vollständig begründetes Anfech- tungsobjekt vor, welches die Beschwerdefrist hätte auslösen können. Dem Beschwerdeführer wäre es nach wie vor möglich gewesen, das Vorliegen des begründeten Urteils abzuwarten und danach seine Entschädigung be- treffend die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen.
E. 1.6 Wie der Beschwerdekammer auf entsprechende Nachfrage jedoch mitgeteilt wurde (vgl. act. 3), verfügte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner ers- ten Beschwerde vom 11. Januar 2023 mittlerweile auch über das vollständig begründete Berufungsurteil vom 4. November 2022. Damit standen ihm in diesem Moment die verschiedenen möglichen Beschwerdewege zur Anfech- tung der ihm sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungs- verfahren gewährten Entschädigungen offen (siehe E. 1.3.3 und 1.3.5). Eine weitere Unklarheit besteht dabei aber noch im jeweiligen Rechtsbegehren Ziff. 3 der beiden vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden (act. 1 und 8.1). Damit beantragt er, er sei gemäss den von ihm eingereichten Ho- norarnoten zu entschädigen (mit Hinweis nur auf Verfahrensakten Bezirks- gericht, Nr. 320/1-4 und damit nur auf die vor dem Bezirksgericht eingereich- ten Honorarnoten). Im Rahmen der jeweiligen Beschwerdebegründung äus- sert sich der Beschwerdeführer jedoch (sehr knapp, aber immerhin) auch zu seiner Honorarnote bezüglich seiner im Berufungsverfahren geleisteten Be- mühungen (siehe act. 1, Rz. 20 in fine und act. 8.1, Rz. 22 in fine). Eine ähnliche Überlegung gilt auch hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 1 der Be- schwerde vom 11. Januar 2023 (act. 1), welche als Anfechtungsobjekt nur den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2022 erwähnt, währenddem der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerdeschrift aber einlässlich mit der Kosten- und Entschädigungsregelung des Urteils vom
E. 1.7 Der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 4. Novem- ber 2022 folgend, erhob der Beschwerdeführer diese Punkte betreffend am
E. 1.8 Nach dem Gesagten betreffen die beiden Beschwerden des Beschwerde- führers die ihm im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beru- fungsverfahrens zugesprochenen Entschädigungen für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten. Beide Beschwerden sind im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeentscheids gemeinsam zu beurtei- len. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ist mit Blick auf die oben an- geführte Rechtsprechung (siehe E. 1.3.5) zu bejahen. Die Legitimation des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO.
2. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, sowohl für das Berufungsver- fahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren gemäss den von ihm ein- gereichten Honorarnoten entschädigt zu werden. Dem eingangs geschilder- ten Sachverhalt (siehe lit. A und F) kann entnommen werden, dass die Dif- ferenz zwischen den vom Beschwerdeführer beantragten und den ihm effek- tiv gewährten Entschädigungen den in Art. 395 lit. b StPO festgelegten Streit- wert um ein Vielfaches übersteigt. Die vorliegenden Beschwerden sind durch die Beschwerdekammer in Dreierbesetzung zu behandeln (Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO e contrario).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer äussert sich im Rahmen seiner Beschwerden ein- lässlich zur seiner Ansicht nach ungerechtfertigten Kürzung der von ihm gel- tend gemachten Entschädigung durch das Bezirksgericht in dessen Urteil vom 24. März 2021. Er scheint dabei zu übersehen, dass die Beschwerde- gegnerin in ihrem Urteil vom 4. November 2022 nicht auf die diesbezügliche, im Rahmen der Berufungserklärung erfolgte Anfechtung durch den Be- schwerdeführer eingetreten ist (siehe Ziff. 3 des Dispositivs des Beschlus- ses). Nirgends thematisiert wird von den Parteien der Umstand, dass die
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vom Bezirksgericht dem Urteil angefügte Rechtsmittelbelehrung keinen Hin- weis auf die der amtlichen Verteidigung offenstehende Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO enthält.
3.2
3.2.1 Wie oben unter E. 1.3.2 bereits ausgeführt, bildet die Festsetzung der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung durch das erstinstanzliche Gericht Gegenstand dessen Urteils und kann von den Parteien des Strafverfahrens mit Berufung angefochten werden, während sich die amtliche Verteidigung gegen die Höhe der Entschädigung mit Beschwerde zur Wehr setzen muss (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO; siehe BGE 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Diese Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des schriftlich begründe- ten Entscheids einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.4.4; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2021 vom 16. Juni 2022 E. 2.1.1; siehe auch BGE 149 IV 91 E. 4.1.3 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_532/2022 vom 20. März 2023 E. 2.1).
3.2.2 Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Eine Partei ist freilich nur dann geschützt, wenn sie sich nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts vermag eine unrichtige Rechtsmittel- belehrung aufzuwiegen. Wann eine grobe prozessuale Unsorgfalt vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und den Rechtskenntnissen der betreffenden Person. Die gegenüber Anwälten gestellten Anforderungen sind naturgemäss erhöht. Von Anwälten wird in jedem Fall verlangt, die Rechtsmittelbelehrung einer Grobkontrolle zu unterziehen und die einschlä- gigen Gesetzestexte zu konsultieren; es liegt eine grobe Sorgfaltswidrigkeit vor, wenn sich die Fehlerhaftigkeit bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 70; Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2021 vom 17. Mai 2021 E. 5; 5A_137/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.3; jeweils m.w.H.).
3.3 Innerhalb der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils des Bezirksgerichts am 9. Juni 2021 hat der Beschwerdeführer die vom Bezirksgericht festgesetzte Entschädigung betreffend keine Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO eingereicht. Deren Anfechtung erfolgte erst im Rahmen der Berufungserklärung vom
28. Juni 2021 und damit eindeutig verspätet. Da sich sowohl
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Rechtsmittelweg als auch Beschwerdefrist klar aus dem Wortlaut des Geset- zes ergeben (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO), kann der Be- schwerdeführer als Rechtsanwalt auch aus der dem Urteil des Bezirksge- richts beigefügten unvollständigen und daher fehlerhaften Rechtsmittelbe- lehrung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der diesbezügliche Nichteintre- tensentscheid der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Wie be- reits erwähnt, setzt sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt inhaltlich nicht mit den Erwägungen der Beschwerdegegnerin auseinander. Sein ein- ziger Vorwurf, die Beschwerdegegnerin gehe – ohne das auch nur mit einem Wort zu begründen – nicht auf die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils ein (siehe act. 1, Rz. 20 und act. 8.1, Rz. 22), erweist sich aufgrund der vor- stehenden Ausführungen als unzutreffend.
4.
E. 4 November 2022 auseinandersetzt (siehe zudem auch act. 1, Rz. 7, wo als Anfechtungsobjekt der Beschluss vom 22. Dezember 2022 in Verbindung mit Ziff. 3 des Urteilsdispositivs vom 4. November 2022 resp. die Ziff. 35 und 36 des Urteils des Bezirksgerichts vom 24. März 2021 genannt werden). Es ist also zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er mit seinen Beschwerden die Höhe der ihm gewährten Entschädigungen sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren anfechten wollte.
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E. 4.1 Was die Entschädigung des Beschwerdeführers für dessen Bemühungen im Berufungsverfahren angeht, so erhebt dieser den Vorwurf, das Honorar sei
– ohne Begründung – auf Fr. 1‘000.– festgesetzt worden, obwohl eine Ho- norarnote über Fr. 4‘600.– vorgelegen habe (act. 1, Rz. 20 in fine und act. 8.1, Rz. 22 in fine).
E. 4.2 Dieses Vorbringen erweist sich als aktenwidrig. Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderung keine Honorarnote eingereicht. Aus diesem Grund wurde er von der Be- schwerdegegnerin «nach pflichtgemässer gerichtlicher Einschätzung» für das Verfassen der Berufungsanmeldung und der Berufungserklärung mit ge- samthaft Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt (act. 8.1.1, S. 70 f.). Erst am 9. November 2021 und damit nach Abschluss des Beru- fungsverfahrens mit Urteil vom 4. November 2022 reichte der Beschwerde- führer dem Gericht seine Honorarnote ein. Zudem führte er selber in seiner Eingabe vom 16. November 2022 (act. 1.6) aus, er habe diese Honorarnote nicht verspätet eingereicht, da die diesbezügliche Aufforderung in der Präsi- dialverfügung vom 18. Oktober 2021 keine Fristansetzung enthalten habe.
E. 4.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 23 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (Anw- GebV/ZH; LS 215.3) berechnet sich die Gebühr für die amtliche Verteidigung nach dieser Verordnung. Die Gebühr wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstel- lung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2
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AnwGebV/ZH). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Fal- les in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal be- messen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2022.42 vom
2. Februar 2023 E. 4.5.2; BB.2021.154 vom 29. November 2022 E. 2.4; BB.2021.146 vom 27. Oktober 2022 E. 2.5; vgl. auch § 2 Abs. 2 und 3 Anw- GebV/ZH). Entsprechendes hat zu gelten, wenn die Anwältin oder der An- walt auf entsprechende Aufforderung hin keine Kostennote einreicht.
E. 4.4 Es trifft zu, dass die mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2021 an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Einreichung einer Honorar- note nach dessen Entlassung aus dem Amt als amtlicher Verteidiger nicht mit einer Fristansetzung verbunden wurde. Mit Blick auf das verfassungs- rechtliche Prinzip von Treu und Glauben durfte der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung diese jedoch nicht kurzerhand ignorieren. Aufgrund von Art. 5 Abs. 3 BV wäre er vielmehr gehalten gewesen, der Beschwerde- gegnerin innerhalb einer angemessenen Frist seine Honorarnote zugehen zu lassen oder aber zumindest nachzufragen bzw. um eine verbindliche Fristansetzung zu ersuchen (vgl. für den ähnlich gelagerten Fall einer feh- lenden Rechtsmittelbelehrung das Urteil des Bundesgerichts 2C_373/2022 vom 24. Mai 2022 E. 3.1.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer bis zum über ein Jahr später erfolgten Abschluss des Berufungsverfahrens am 4. No- vember 2022 überhaupt nicht auf die Präsidialverfügung reagiert. Dieses Verhalten verdient keinen Schutz. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. November 2022 an die Beschwerdegegnerin geltend machte, die Honorarnoten seien dem typischen Lauf der Dinge und dem or- dentlichen Geschäftsgang folgend zum Abschluss eines Verfahrens einzu- reichen, da so alle Aufwendungen erfasst würden, kann ihm nicht gefolgt werden. Sein Mandat als amtlicher Verteidiger endete am 18. Oktober 2021. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ihm danach als amtlicher Verteidiger noch Aufwendungen hätten entstehen sollen bzw. weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, innert nützlicher Frist eine Schlussabrechnung für seine Bemühungen im Berufungsverfahren zu präsentieren. Angesichts des am 18. Oktober 2021 beendeten Mandats ist auch die Kritik des Be- schwerdeführers, er sei von der Beschwerdegegnerin nicht über die Beru- fungstermine informiert worden, haltlos. Die Beschwerden erweisen sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden in all ihren Punkten als offensichtlich unbegründet. Sie sind ohne Durchführung eines Schriften- wechsels abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
6. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung des Rechts auf unentgeltli- che Rechtspflege, macht im Rahmen seiner Beschwerden jedoch keinerlei Ausführungen zu seiner finanziellen Situation bzw. allgemein zur Begrün- dung seines Gesuchs, sondern beantragt lediglich eine Fristansetzung zur Vorlage entsprechender Nachweise. Darauf kann vorliegend verzichtet wer- den, nachdem sich die Beschwerden – soweit zulässig – als offensichtlich unbegründet und damit auch als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV erweisen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in seinen Be- schwerden kaum auf die in den angefochtenen Entscheiden dargelegten, re- levanten Erwägungen der Beschwerdegegnerin eingegangen ist.
7. Da der Beschwerdegegner mit seinen Anträgen unterliegt, hat er grundsätz- lich die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdegegenstand teilweise aber auch durch eine Reihe von Fehlleistungen der verschiedenen involvierten kantonalen Behörden in unnötiger Weise verkompliziert wurde (unvollständige bzw. unzutreffende Rechtsmittelbelehrungen; Erlass eines weiteren unnötigen Anfechtungsob- jekts neben dem Berufungsurteil), ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf ei- nen reduzierten Betrag von Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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E. 9 Februar 2023 (offenbar 30 Tage nach Zustellung des schriftlich begründe- ten Urteils) zusätzlich noch Beschwerde an das Bundesgericht, welches von diesem zuständigkeitshalber (siehe zur Zuständigkeit oben E. 1.3.5) der Be- schwerdekammer übermittelt wurde (act. 8). Hätte der Beschwerdeführer nur diese eine Beschwerde erhoben, so wäre diese wegen der – hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin für das Berufungsverfahren festgesetzten Entschädigung – kürzeren Beschwerdefrist von zehn Tagen (siehe Art. 396 Abs. 1 StPO) verspätet erfolgt.
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Das jeweilige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 24. August 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, II. Straf- kammer,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.5
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Sachverhalt:
A. Am 6. September 2019 erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den durch Rechtsanwalt A. amt- lich verteidigten B. wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psy- chotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) sowie wei- terer Delikte (Anhang zu act. 8.1.1). Anlässlich der Hauptverhandlung reichte A. vier Honorarnoten ins Recht, in welchen er für seinen Aufwand für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten insgesamt Fr. 103'687.55 (inkl. MwSt. und Auslagen) in Rechnung stellte (vgl. Verfahrensakten Bezirksge- richt, Nr. 335 S. 179). Vor Gericht stellte A. hierzu den Antrag, die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger sei gemäss (…) eingereichter Honorarnote zu entschä- digen (vgl. Verfahrensakten Bezirksgericht, Nr. 335 S. 11). Im Urteil vom
24. März 2021 bezeichnete das Bezirksgericht namentlich den von A. für das Verfahren nach Anklageerhebung geltend gemachten Aufwand als deutlich überhöht (Verfahrensakten Bezirksgericht, Nr. 335 S. 179), weshalb es die- sen entsprechend kürzte. In Ziff. 36 des Dispositivs ordnete es an, A. werde für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 55'554.50 aus der Gerichtskasse entschädigt (inkl. MwSt., abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 51'000.–). Das Ur- teil wurde den Parteien mündlich eröffnet und im Dispositiv schriftlich mitge- teilt (Verfahrensakten Bezirksgericht, Nr. 335 S. 191). Ihm wurde folgende Rechtsmittelbelehrung beigefügt (Verfahrensakten Bezirksgericht, Nr. 335 S. 193):
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich (…) mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Ent- scheids dem Obergericht des Kantons Zürich (…) eine schriftliche Berufungserklärung ein- zureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 3 -
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
B. Mit Eingabe vom 29. März 2021 an das Bezirksgericht meldete A. «als Ver- teidiger im Auftrag des Beschuldigten» gegen das vorerwähnte Urteil Beru- fung an (Verfahrensakten Bezirksgericht, Nr. 325). Das vollständig begrün- dete Urteil (Verfahrensakten Bezirksgericht, Nr. 335) wurde A. am
9. Juni 2021 zugestellt (vgl. Verfahrensakten Bezirksgericht, Nr. 338/2).
C. Am 28. Juni 2021 erklärte A. als «amtlicher Verteidiger und im Auftrag des Beschuldigten» beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung (Verfah- rensakten Obergericht, Nr. 344). Dabei stellte er nebst anderem den folgen- den Antrag:
Sämtliche Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger sei gemäss anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Hono- rarnote zu entschädigen. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Reduktion sei aufzuheben.
D. Im Rahmen des Berufungsverfahrens erliess das Obergericht am 18. Okto- ber 2021 die folgende Präsidialverfügung (Verfahrensakten Obergericht, Nr. 370):
1. Rechtsanwalt A. wird mit Wirkung ab 18. Oktober 2021 aus seinem Amt als amtlicher Verteidiger entlassen. 2. Rechtsanwalt A. wird aufgefordert, dem Gericht seine Honorarnote für das Beru- fungsverfahren einzureichen. 3. Als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten wird mit Wirkung ab 18. Oktober 2021 bestellt: Rechtsanwalt C. (…). 4. (…)
Trotz dieser Aufforderung des Obergerichts reichte A. in der Folge keine Ho- norarnote ein (vgl. act. 8.1.1, S. 70).
E. Mit Urteil vom 4. November 2022 beschloss das Obergericht, auf die Anfech- tung der Höhe der vorinstanzlichen Entschädigung für den ehemaligen amt- lichen Verteidiger des Beschuldigten (Rechtsanwalt A.) werde nicht einge- treten (Ziff. 3 des Dispositivs des Beschlusses). Die Kosten für die amtliche Verteidigung durch A. im Berufungsverfahren wurden derweil auf Fr. 1'000.–
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festgesetzt (Ziff. 9 des Dispositivs des Urteils). Das Dispositiv dieses Urteils wurde A. schriftlich mitgeteilt (act. 1.2).
F. Mit Eingabe vom 9. November 2022 ersuchte A. das Obergericht um voll- ständige Begleichung seiner zweitinstanzlichen Honorarnote über Fr. 4'620.30, da sich diesbezüglich im Urteil des Obergerichts vom 4. No- vember 2022 ein Redaktions- oder Rechenfehler eingeschlichen habe. Zu- dem beantragte er, dass die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnoten wie angegeben zu entschädigen seien (vgl. act. 1.5). Das Obergericht teilte A. hierzu am 15. November 2022 mit, es bestehe keine Veranlassung, auf sein Urteil zurückzukommen. Namentlich habe A. seine Honorarnote für das Berufungsverfahren verspätet eingereicht (act. 1.5). In seiner diesbezüglichen Antwort vom 16. November 2022 an das Obergericht führte A. u.a. Folgendes aus (act. 1.6):
In der besagten Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2021 werde ich zwar aufgefordert, meine Honorarnoten für das Berufungsverfahren einzureichen, allerdings wird mit keinem Wort eine Frist angesetzt, deshalb ist die Einreichung der Honorarnoten nicht verspätet erfolgt. Dem typischen Lauf der Dinge und dem ordentlichen Geschäftsgang, werden die Honorarnoten zum Abschluss eines Verfahrens eingereicht, da so alle Aufwendungen erfasst sind. Selbst wenn man hier einen anderen Standpunkt vertreten wollte, wäre eine Fristansetzung bzw. Nachfristansetzung angemessen gewesen.
Des Weiteren haben Sie mich über die Berufungstermine nicht informiert, jegliche Informati- onen habe ich aus der Zeitung erhalten. Dieses Vorgehen ist in der Sache unangemessen, reine Willkür und verletzt Bundesrecht.
Ich bitte Sie daher, von jeglichen Kürzungen abzusehen und die eingereichten und Ihnen vorliegenden Honorarnoten vollständig zu entschädigen und in einer kostenfreien Verfügung zu bestätigen.
G. Diesbezüglich erliess das Obergericht am 22. Dezember 2022 folgenden Be- schluss (act. 1.1):
1. Rechtsanwalt A. wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bis zum 18. Okto- ber 2021 nicht zusätzlich zum mit Urteil vom 4. November 2022 festgesetzten Hono- rar von Fr. 1'000.– entschädigt. 2. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt A. (…).
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3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Zustellung bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (…) schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 lit. b bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Dieser Beschluss wurde A. am 3. Januar 2023 zugestellt (vgl. act. 1, Rz. 9).
H. Gegen diesen Beschluss erhob A. am 11. Januar 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Dabei stellt er fol- gende Anträge:
1. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (…) vom 22. Dezember 2022 sei aufzuheben. 2. Die Vorakten seien vom Obergericht des Kantons Zürich anzufordern und beizuzie- hen. 3. Der amtliche Verteidiger ist gemäss den von ihm eingereichten Honorarnoten zu entschädigen (act. 320/1–4). 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren – für die Vorlage der entsprechenden Nachweise sei eine Frist bis 13. Februar 2023 anzuset- zen – und von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses sei Abstand zu neh- men. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Nachdem das Obergericht in E. 3 des angefochtenen Beschlusses betref- fend Entschädigung der amtlichen Verteidigung «auf die noch ausstehende Urteilsbegründung» verwiesen hatte, ersuchte die Beschwerdekammer die- ses um Stellungnahme, ob die erwähnte Urteilsbegründung A. zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 11. Januar 2023 bereits vorgelegen habe (act. 2). Das Obergericht teilte mit, die Urteilsbegründung sei am 10. Januar 2023 versendet und von A. am 11. Januar 2023 in Empfang genommen wor- den. Im Übrigen werde auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet (act. 3).
I. Am 9. Februar 2023 erhob A. beim Bundesgericht «Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten», eventualiter «subsidiäre Verfassungsbe- schwerde» gegen das Urteil des Obergerichts vom 4. November 2022 (act. 8.1). Dabei beantragt er Folgendes:
1. Das Urteil vom 4. November 2022 des Obergerichts des Kantons Zürich (…), Dispo- sitivziffer 3 des Beschlusses, Ziffer 9 des Entscheids sei aufzuheben.
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2. Die Vorakten seien vom Obergericht des Kantons Zürich anzufordern und beizuzie- hen. 3. Der amtliche Verteidiger ist gemäss den von ihm eingereichten Honorarnoten zu entschädigen (act. 320/1–4). 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren – für die Vorlage der entsprechenden Nachweise sei eine Frist bis 15. März 2023 anzusetzen
– und von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses sei Abstand zu nehmen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Diese Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 14. Februar 2023 zustän- digkeitshalber der Beschwerdekammer übermittelt (act. 8). Die Beschwerde- kammer teilte den Parteien am 24. Februar 2023 mit, diese Beschwerde be- treffend verzichte sie auf die Eröffnung eines neuen Beschwerdeverfahrens. Sie werde im Verfahren BB.2023.5 zu den Akten genommen. Da Anfech- tungsobjekt, Beschwerdegegenstand und Beschwerdebegründungen (weit- gehend) identisch seien, werde diesbezüglich zudem auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Zudem teilte die Beschwerdekammer mit, sie habe am 24. Februar 2023 die kantonalen Akten sichten und die für ihr Beschwerdeverfahren notwendigen Aktenkopien erstellen können (act. 12).
J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Erst das schrift- lich begründete Urteil bildet Anfechtungsobjekt einer allfälligen Beschwerde der amtlichen Verteidigung (siehe auch den Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2020.301 vom 29. Dezember 2020 E. 1.2). Ist die
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Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. Novem- ber 2018 E. 1.1 mit Hinweis).
1.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Da die Auslagen für die amtliche Verbeiständung und die un- entgeltliche Rechtspflege Bestandteil der Verfahrenskosten bilden (Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO), hat das Gericht darüber im Sachurteil und nicht nachträglich in einem separaten Entscheid zu befinden (BGE 143 IV 40 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 139 IV 199 E. 5.1 in fine sowie E. 5.3 ff.).
1.3
1.3.1 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich durch den angefochtenen Entscheid verbindlich begrenzt und kann vom Beschwerde- führer nicht frei bestimmt werden. Die Beschwerdekammer kann nicht über Fragen befinden, welche nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden (vgl. u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2023.12 vom
15. Februar 2023 E. 2; BB.2021.108 vom 27. Mai 2021 E. 5.1; BB.2020.278 vom 4. März 2021 E. 1.1). Indem ein Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde genau anzugeben hat, welche Punkte des angefochtenen Ent- scheides er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), legt er mit seinen Beschwer- debegehren den Beschwerdegegenstand fest. Die Beschwerdeinstanz hat grundsätzlich nur die Fragen zu beurteilen, die ihr mit der Beschwerde un- terbreitet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2015 vom 10. Okto- ber 2016 E. 3.2; 6B_207/2014 vom 2. Februar 2015 E. 5.2).
1.3.2 Gegen den Entschädigungsentscheid des (kantonalen) erstinstanzlichen Gerichts kann die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO bei der (kantonalen) Beschwerdeinstanz Beschwerde führen. Die Staatsanwaltschaft und die anderen Parteien, die für die Verfahrenskosten aufzukommen haben, müssen die Reduktion der Entschädigung für den un- entgeltlichen Rechtsbeistand demgegenüber im Berufungsverfahren verlan- gen (BGE 140 IV 213 E. 1.4 S. 215; 139 IV 199 E. 5.2).
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1.3.3 Richtet sich die Beschwerde des unentgeltlichen Rechtsbeistands gegen die in einem kantonalen Rechtsmittelverfahren zugesprochene Entschädigung, so ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für deren Beurteilung zuständig (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7).
1.3.4 Wird ein Urteil des Berufungsgerichts angefochten, das über die vom erstin- stanzlichen Gericht dem unentgeltlichen Rechtsbeistand für das erstinstanz- liche Verfahren zugesprochene Entschädigung entscheidet, und bleibt die für das Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung unangefochten, liegt kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO vor. In diesem Fall ist beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen zu erheben (BGE 140 IV 213 E. 1.7).
1.3.5 Wird mit Entscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz oder des Beru- fungsgerichts die Entschädigung sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren festgesetzt und werden ausschliesslich diese beiden Punkte angefochten, ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung die Beschwerdekammer alleinige Rechtsmittelinstanz (BGE 141 IV 187 E. 1.2; 140 IV 213 E. 1.6 S. 216).
1.4 Mit Urteil vom 4. November 2022 beschloss die Beschwerdegegnerin, auf die Anfechtung der Höhe der erstinstanzlich festgelegten Entschädigung für den Beschwerdeführer als ehemaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten werde nicht eingetreten (Ziff. 3 des Dispositivs des Beschlusses). Die Kosten für die amtliche Verteidigung durch den Beschwerdeführer im Beru- fungsverfahren wurden derweil auf Fr. 1'000.– festgesetzt (Ziff. 9 des Dispo- sitivs des Urteils). Das Dispositiv wurde dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt und ging am 8. November 2022 bei diesem ein (vgl. act. 1.2). Die- ses Sachurteil äussert sich gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestim- mungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung (siehe namentlich oben E. 1.2) sowohl zur Festlegung der mittels Berufungserklärung ange- fochtenen Entschädigung des Beschwerdeführers für dessen Bemühungen als amtlicher Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren als auch zu den Kos- tenfolgen des Berufungsverfahrens und damit auch zur diesbezüglichen Ent- schädigung des Beschwerdeführers. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Ur- teils äussert sich allerdings nur zur Beschwerde in Strafsachen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Ein Hinweis auf die der amtlichen Verteidigung offenstehende Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO an die Beschwerdekammer fehlt. Da das alleinige Dispositiv keine Ur- teilsbegründung enthält, löst dessen schriftliche Mitteilung keine
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Beschwerdefrist aus (vgl. hierzu oben E. 1.1). Würde die amtliche Verteidi- gung bereits hiergegen Beschwerde erheben, um die ihrer Ansicht nach zu geringe Entschädigung anzufechten, so wäre darauf nicht einzutreten (vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.301 vom 29. Dezember 2020 E. 1.2).
1.5 Nach Erhalt dieses Urteilsdispositivs ersuchte der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 9. November 2022 die Beschwerdegegnerin um vollständige Be- gleichung seiner zweitinstanzlichen Honorarnote über Fr. 4'620.30, da sich diesbezüglich im Urteil vom 4. November 2022 ein Redaktions- oder Re- chenfehler eingeschlichen habe. Zudem beantragte er, dass die im erstin- stanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnoten wie angegeben zu ent- schädigen seien (vgl. act. 1.5). Diese Eingabe und die weitere Korrespon- denz (act. 1.5 und 1.6) zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwer- degegnerin führten schliesslich zum mit Beschwerde vom 11. Januar 2023 angefochtenen Beschluss vom 22. Dezember 2022 (act. 1.1). Hier bleibt ins- besondere unklar, in welchen prozessualen Formen sich der Beschwerde- führer und die Beschwerdegegnerin bewegt haben. Eine Wiedererwägung des eigenen Urteils durch das Berufungsgericht ist im Gesetz nicht vorgese- hen. Denkbar ist es allenfalls, die Eingabe des Beschwerdeführers vom
9. November 2022 als Gesuch um Berichtigung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO anzusehen, welches mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 abgewie- sen wurde. In diesem Fall stellte sich die weitere Frage, ob ein vom Beru- fungsgericht abgewiesenes Gesuch um Berichtigung einer Entschädigung der amtlichen Verteidigung tatsächlich mittels Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO oder nicht doch mittels Beschwerde in Strafsachen nach den Bestimmungen des BGG anzufechten wäre. Angesichts des nachfol- gend Ausgeführten kann diese Frage vorliegend offen gelassen werden. Festzuhalten ist hierzu vorab nochmals, dass das Gericht über die Auslagen für die amtliche Verbeiständung grundsätzlich im Sachurteil selbst und nicht nachträglich in einem separaten Entscheid zu befinden hat (siehe oben E. 1.2 m.w.H.). Da mit dem Beschluss vom 22. Dezember 2022 zudem nichts an den mit Sachurteil vom 4. November 2022 festgelegten Kosten- und Ent- schädigungsfolgen geändert wurde, bestand keinerlei Notwendigkeit, diesen Punkt betreffend einen weiteren (anfechtbaren) Beschluss zu erlassen. Hinzu kommt, dass aus der gemeinsamen Lektüre von Dispositiv und Be- gründung des Beschlusses vom 22. November 2022 nicht eindeutig klar wird, ob dieser nur die Entschädigung des Beschwerdeführers für dessen Bemühungen im Berufungsverfahren oder aber auch diejenige für das erst- instanzliche Verfahren betraf. Hinsichtlich des letzteren Punkts wäre den oben stehenden Ausführungen zufolge (siehe E. 1.3.4) und je nach Umstän- den die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht das einzig zulässige
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Rechtsmittel. Was eine mögliche Anfechtung mittels Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO angeht, kann jedoch gesagt werden, dass der Beschluss vom 22. Dezember 2022 ausdrücklich auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Begründung des Berufungsurteils verweist. In- sofern lag – dem oben bereits Ausgeführten folgend (siehe E. 1.4) – auch am 22. Dezember 2022 immer noch kein vollständig begründetes Anfech- tungsobjekt vor, welches die Beschwerdefrist hätte auslösen können. Dem Beschwerdeführer wäre es nach wie vor möglich gewesen, das Vorliegen des begründeten Urteils abzuwarten und danach seine Entschädigung be- treffend die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen.
1.6 Wie der Beschwerdekammer auf entsprechende Nachfrage jedoch mitgeteilt wurde (vgl. act. 3), verfügte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner ers- ten Beschwerde vom 11. Januar 2023 mittlerweile auch über das vollständig begründete Berufungsurteil vom 4. November 2022. Damit standen ihm in diesem Moment die verschiedenen möglichen Beschwerdewege zur Anfech- tung der ihm sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungs- verfahren gewährten Entschädigungen offen (siehe E. 1.3.3 und 1.3.5). Eine weitere Unklarheit besteht dabei aber noch im jeweiligen Rechtsbegehren Ziff. 3 der beiden vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden (act. 1 und 8.1). Damit beantragt er, er sei gemäss den von ihm eingereichten Ho- norarnoten zu entschädigen (mit Hinweis nur auf Verfahrensakten Bezirks- gericht, Nr. 320/1-4 und damit nur auf die vor dem Bezirksgericht eingereich- ten Honorarnoten). Im Rahmen der jeweiligen Beschwerdebegründung äus- sert sich der Beschwerdeführer jedoch (sehr knapp, aber immerhin) auch zu seiner Honorarnote bezüglich seiner im Berufungsverfahren geleisteten Be- mühungen (siehe act. 1, Rz. 20 in fine und act. 8.1, Rz. 22 in fine). Eine ähnliche Überlegung gilt auch hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 1 der Be- schwerde vom 11. Januar 2023 (act. 1), welche als Anfechtungsobjekt nur den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2022 erwähnt, währenddem der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerdeschrift aber einlässlich mit der Kosten- und Entschädigungsregelung des Urteils vom
4. November 2022 auseinandersetzt (siehe zudem auch act. 1, Rz. 7, wo als Anfechtungsobjekt der Beschluss vom 22. Dezember 2022 in Verbindung mit Ziff. 3 des Urteilsdispositivs vom 4. November 2022 resp. die Ziff. 35 und 36 des Urteils des Bezirksgerichts vom 24. März 2021 genannt werden). Es ist also zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er mit seinen Beschwerden die Höhe der ihm gewährten Entschädigungen sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren anfechten wollte.
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1.7 Der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 4. Novem- ber 2022 folgend, erhob der Beschwerdeführer diese Punkte betreffend am
9. Februar 2023 (offenbar 30 Tage nach Zustellung des schriftlich begründe- ten Urteils) zusätzlich noch Beschwerde an das Bundesgericht, welches von diesem zuständigkeitshalber (siehe zur Zuständigkeit oben E. 1.3.5) der Be- schwerdekammer übermittelt wurde (act. 8). Hätte der Beschwerdeführer nur diese eine Beschwerde erhoben, so wäre diese wegen der – hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin für das Berufungsverfahren festgesetzten Entschädigung – kürzeren Beschwerdefrist von zehn Tagen (siehe Art. 396 Abs. 1 StPO) verspätet erfolgt.
1.8 Nach dem Gesagten betreffen die beiden Beschwerden des Beschwerde- führers die ihm im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beru- fungsverfahrens zugesprochenen Entschädigungen für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten. Beide Beschwerden sind im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeentscheids gemeinsam zu beurtei- len. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ist mit Blick auf die oben an- geführte Rechtsprechung (siehe E. 1.3.5) zu bejahen. Die Legitimation des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO.
2. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, sowohl für das Berufungsver- fahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren gemäss den von ihm ein- gereichten Honorarnoten entschädigt zu werden. Dem eingangs geschilder- ten Sachverhalt (siehe lit. A und F) kann entnommen werden, dass die Dif- ferenz zwischen den vom Beschwerdeführer beantragten und den ihm effek- tiv gewährten Entschädigungen den in Art. 395 lit. b StPO festgelegten Streit- wert um ein Vielfaches übersteigt. Die vorliegenden Beschwerden sind durch die Beschwerdekammer in Dreierbesetzung zu behandeln (Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO e contrario).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer äussert sich im Rahmen seiner Beschwerden ein- lässlich zur seiner Ansicht nach ungerechtfertigten Kürzung der von ihm gel- tend gemachten Entschädigung durch das Bezirksgericht in dessen Urteil vom 24. März 2021. Er scheint dabei zu übersehen, dass die Beschwerde- gegnerin in ihrem Urteil vom 4. November 2022 nicht auf die diesbezügliche, im Rahmen der Berufungserklärung erfolgte Anfechtung durch den Be- schwerdeführer eingetreten ist (siehe Ziff. 3 des Dispositivs des Beschlus- ses). Nirgends thematisiert wird von den Parteien der Umstand, dass die
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vom Bezirksgericht dem Urteil angefügte Rechtsmittelbelehrung keinen Hin- weis auf die der amtlichen Verteidigung offenstehende Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO enthält.
3.2
3.2.1 Wie oben unter E. 1.3.2 bereits ausgeführt, bildet die Festsetzung der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung durch das erstinstanzliche Gericht Gegenstand dessen Urteils und kann von den Parteien des Strafverfahrens mit Berufung angefochten werden, während sich die amtliche Verteidigung gegen die Höhe der Entschädigung mit Beschwerde zur Wehr setzen muss (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO; siehe BGE 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Diese Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des schriftlich begründe- ten Entscheids einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.4.4; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2021 vom 16. Juni 2022 E. 2.1.1; siehe auch BGE 149 IV 91 E. 4.1.3 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_532/2022 vom 20. März 2023 E. 2.1).
3.2.2 Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Eine Partei ist freilich nur dann geschützt, wenn sie sich nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts vermag eine unrichtige Rechtsmittel- belehrung aufzuwiegen. Wann eine grobe prozessuale Unsorgfalt vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und den Rechtskenntnissen der betreffenden Person. Die gegenüber Anwälten gestellten Anforderungen sind naturgemäss erhöht. Von Anwälten wird in jedem Fall verlangt, die Rechtsmittelbelehrung einer Grobkontrolle zu unterziehen und die einschlä- gigen Gesetzestexte zu konsultieren; es liegt eine grobe Sorgfaltswidrigkeit vor, wenn sich die Fehlerhaftigkeit bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 70; Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2021 vom 17. Mai 2021 E. 5; 5A_137/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.3; jeweils m.w.H.).
3.3 Innerhalb der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils des Bezirksgerichts am 9. Juni 2021 hat der Beschwerdeführer die vom Bezirksgericht festgesetzte Entschädigung betreffend keine Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO eingereicht. Deren Anfechtung erfolgte erst im Rahmen der Berufungserklärung vom
28. Juni 2021 und damit eindeutig verspätet. Da sich sowohl
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Rechtsmittelweg als auch Beschwerdefrist klar aus dem Wortlaut des Geset- zes ergeben (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO), kann der Be- schwerdeführer als Rechtsanwalt auch aus der dem Urteil des Bezirksge- richts beigefügten unvollständigen und daher fehlerhaften Rechtsmittelbe- lehrung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der diesbezügliche Nichteintre- tensentscheid der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Wie be- reits erwähnt, setzt sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt inhaltlich nicht mit den Erwägungen der Beschwerdegegnerin auseinander. Sein ein- ziger Vorwurf, die Beschwerdegegnerin gehe – ohne das auch nur mit einem Wort zu begründen – nicht auf die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils ein (siehe act. 1, Rz. 20 und act. 8.1, Rz. 22), erweist sich aufgrund der vor- stehenden Ausführungen als unzutreffend.
4.
4.1 Was die Entschädigung des Beschwerdeführers für dessen Bemühungen im Berufungsverfahren angeht, so erhebt dieser den Vorwurf, das Honorar sei
– ohne Begründung – auf Fr. 1‘000.– festgesetzt worden, obwohl eine Ho- norarnote über Fr. 4‘600.– vorgelegen habe (act. 1, Rz. 20 in fine und act. 8.1, Rz. 22 in fine).
4.2 Dieses Vorbringen erweist sich als aktenwidrig. Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderung keine Honorarnote eingereicht. Aus diesem Grund wurde er von der Be- schwerdegegnerin «nach pflichtgemässer gerichtlicher Einschätzung» für das Verfassen der Berufungsanmeldung und der Berufungserklärung mit ge- samthaft Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt (act. 8.1.1, S. 70 f.). Erst am 9. November 2021 und damit nach Abschluss des Beru- fungsverfahrens mit Urteil vom 4. November 2022 reichte der Beschwerde- führer dem Gericht seine Honorarnote ein. Zudem führte er selber in seiner Eingabe vom 16. November 2022 (act. 1.6) aus, er habe diese Honorarnote nicht verspätet eingereicht, da die diesbezügliche Aufforderung in der Präsi- dialverfügung vom 18. Oktober 2021 keine Fristansetzung enthalten habe.
4.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 23 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (Anw- GebV/ZH; LS 215.3) berechnet sich die Gebühr für die amtliche Verteidigung nach dieser Verordnung. Die Gebühr wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstel- lung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2
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AnwGebV/ZH). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Fal- les in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal be- messen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2022.42 vom
2. Februar 2023 E. 4.5.2; BB.2021.154 vom 29. November 2022 E. 2.4; BB.2021.146 vom 27. Oktober 2022 E. 2.5; vgl. auch § 2 Abs. 2 und 3 Anw- GebV/ZH). Entsprechendes hat zu gelten, wenn die Anwältin oder der An- walt auf entsprechende Aufforderung hin keine Kostennote einreicht.
4.4 Es trifft zu, dass die mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2021 an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Einreichung einer Honorar- note nach dessen Entlassung aus dem Amt als amtlicher Verteidiger nicht mit einer Fristansetzung verbunden wurde. Mit Blick auf das verfassungs- rechtliche Prinzip von Treu und Glauben durfte der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung diese jedoch nicht kurzerhand ignorieren. Aufgrund von Art. 5 Abs. 3 BV wäre er vielmehr gehalten gewesen, der Beschwerde- gegnerin innerhalb einer angemessenen Frist seine Honorarnote zugehen zu lassen oder aber zumindest nachzufragen bzw. um eine verbindliche Fristansetzung zu ersuchen (vgl. für den ähnlich gelagerten Fall einer feh- lenden Rechtsmittelbelehrung das Urteil des Bundesgerichts 2C_373/2022 vom 24. Mai 2022 E. 3.1.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer bis zum über ein Jahr später erfolgten Abschluss des Berufungsverfahrens am 4. No- vember 2022 überhaupt nicht auf die Präsidialverfügung reagiert. Dieses Verhalten verdient keinen Schutz. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. November 2022 an die Beschwerdegegnerin geltend machte, die Honorarnoten seien dem typischen Lauf der Dinge und dem or- dentlichen Geschäftsgang folgend zum Abschluss eines Verfahrens einzu- reichen, da so alle Aufwendungen erfasst würden, kann ihm nicht gefolgt werden. Sein Mandat als amtlicher Verteidiger endete am 18. Oktober 2021. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ihm danach als amtlicher Verteidiger noch Aufwendungen hätten entstehen sollen bzw. weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, innert nützlicher Frist eine Schlussabrechnung für seine Bemühungen im Berufungsverfahren zu präsentieren. Angesichts des am 18. Oktober 2021 beendeten Mandats ist auch die Kritik des Be- schwerdeführers, er sei von der Beschwerdegegnerin nicht über die Beru- fungstermine informiert worden, haltlos. Die Beschwerden erweisen sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden in all ihren Punkten als offensichtlich unbegründet. Sie sind ohne Durchführung eines Schriften- wechsels abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
6. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung des Rechts auf unentgeltli- che Rechtspflege, macht im Rahmen seiner Beschwerden jedoch keinerlei Ausführungen zu seiner finanziellen Situation bzw. allgemein zur Begrün- dung seines Gesuchs, sondern beantragt lediglich eine Fristansetzung zur Vorlage entsprechender Nachweise. Darauf kann vorliegend verzichtet wer- den, nachdem sich die Beschwerden – soweit zulässig – als offensichtlich unbegründet und damit auch als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV erweisen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in seinen Be- schwerden kaum auf die in den angefochtenen Entscheiden dargelegten, re- levanten Erwägungen der Beschwerdegegnerin eingegangen ist.
7. Da der Beschwerdegegner mit seinen Anträgen unterliegt, hat er grundsätz- lich die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdegegenstand teilweise aber auch durch eine Reihe von Fehlleistungen der verschiedenen involvierten kantonalen Behörden in unnötiger Weise verkompliziert wurde (unvollständige bzw. unzutreffende Rechtsmittelbelehrungen; Erlass eines weiteren unnötigen Anfechtungsob- jekts neben dem Berufungsurteil), ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf ei- nen reduzierten Betrag von Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das jeweilige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. August 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.