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BB.2021.146

Bundesstrafgericht · 2022-10-27 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO)

Sachverhalt

Mit Urteil vom 27. und 28. Februar 2020 sprach das Amtsgericht Buchegg- berg-Wasseramt B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A. (nachfolgend auch Beschwerdeführer), vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung, eventuali- ter fahrlässigen Tötung, frei. In den übrigen Anklagepunkten sprach es den Beschuldigten wegen zwei Vergehen schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'100.--, ersatz- weise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe. Die vom Kanton Solothurn auszurich- tende Entschädigung für die Bemühungen von Rechtsanwalt A. als amtlicher Verteidiger setzte das erstinstanzliche Gericht auf Fr. 43'350.30 fest (Auf- wand: 231.67 Stunden zu je Fr. 180.-- bzw. Fr. 90.--, inkl. Auslagen und MWST). (act. 8, S. 40 f.; act. 1.1, S. 7 f.)

Gegen den Freispruch dieses Urteils liessen sowohl der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn sowie die Privatklägerschaft Berufung erklären. Die Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen. Anlässlich der am 21. April 2021 durchgeführten Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kan- tons Solothurn, Strafkammer, (nachfolgend Obergericht oder Beschwerde- gegnerin) reichte Rechtsanwalt A. seine Honorarnote für das Berufungsver- fahren zu den Akten. Darin machte er eine Anwaltsentschädigung von Fr. 7'331.25 (Aufwand: 37.16 Stunden zu je Fr. 180.--, inkl. Auslagen und MWST) geltend (act. 1.4). Hinzuzurechnen war der Aufwand für die Beru- fungsverhandlung, Urteilseröffnung sowie Nachbearbeitung von 5.5 Stunden zu je Fr. 180.-- zuzüglich Mehrwertsteuer, womit sich die geltend gemachte Entschädigung auf insgesamt Fr. 8'397.50 belief (act. 1.1, S. 51; act. 1.4).

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom

21. April 2021 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der vorsätzlichen Tö- tung, eventualiter fahrlässigen Tötung, freigesprochen. Das Obergericht stellte die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche fest und bestä- tigte die erstinstanzlich ausgesprochenen Sanktionen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren setzte es auf Fr. 5'863.60 fest (Aufwand: 29.43 Stunden zu je Fr. 180.--, inkl. Auslagen und MWST; Dispositiv-Ziff. 14 des Urteils des Obergerichts [act. 1.1, S. 53]).

Gegen diese Honorarkürzung liess Rechtsanwalt A. am 17. Mai 2021 durch seine Vertreterin bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben (act. 1). Er stellt folgende Rechtsbegehren:

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«1. Ziff. 14 des Urteils vom 21. April 2021 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Straf- kammer, sei aufzuheben. 2. Die Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger von B. sei für das Berufungsverfahren auf total Fr. 8'397.50 festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solo- thurn. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Solothurn.»

Das Obergericht schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2021 auf kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Replik vom 2. Juni 2021 hält Rechtsanwalt A. vollumfänglich an den bisherigen Rechtsbegehren fest (act. 5). Die Replik wurde dem Obergericht am 7. Juni 2021 zur Kenntnis- nahme übermittelt (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Ist die Be- schwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis). 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist damit zur vorliegenden frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde legiti- miert, weshalb darauf einzutreten ist.

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1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil des Obergerichts vom 21. April 2021 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 5'863.60 und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 8'397.50. Er beträgt somit Fr. 2'533.90. Nachdem der Streitwert vorlie- gend die gesetzliche Grenze von Fr. 5‘000.-- nicht erreicht, ist die Be- schwerde durch die Einzelrichterin zu beurteilen (vgl. E. 1.1; vgl. zuletzt auch die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2022.59 vom 9. Mai 2022; BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2; BB.2020.90 vom 15. Oktober 2020 E. 2.2).

2.

2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 2.2 Für den Kanton Solothurn gilt der Gebührentarif des Kantons Solothurn vom

8. März 2016 (GT/SO; BGS 615.11). Gemäss § 158 Abs. 1 GT/SO setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechts- beistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Par- teien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbei- stände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt Fr. 180.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 158 Abs. 3 GT/SO). 2.3 Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach die- sem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Ent- schädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kau- salen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Hand- lungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann

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(BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Ok- tober 2021 E. 4.2; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.3). Der Verteidigungsaufwand hängt aber nicht nur von der Schwierigkeit der Sache ab, sondern kann auch durch die Persönlichkeit der beschuldigten Person und deren Umfeld bestimmt werden, sowie von der Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, beispielsweise bei schweren Eingriffen in die persönliche Freiheit (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 3). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendun- gen (vgl. die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2020.90 vom 15. Okto- ber 2020 E. 3.5 m.w.H.). 2.4 Als Sachgericht ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Auch wenn die Beschwer- dekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, be- schränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Miss- brauchskontrolle. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn die kantonale Behörde ihr Ermessen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom

27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). In Fällen, in denen der von der amtlichen Verteidigung in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als über- setzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerde- kammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Ob- liegenheiten der amtlichen Verteidigung gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den durch sie geleisteten Diensten steht (vgl. zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.42 vom

25. März 2021 E. 4.4 m.w.H.). 2.5 Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzel- heiten ausgewiesen, ist das Gericht, wenn es diesen nicht unbesehen über-

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nimmt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich da- mit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemach- ten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 9.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Allgemein hat sich die Begrün- dungsdichte dem konkreten Fall anzupassen. Bei Entschädigungsentschei- den die – z.B. durch grosse Kürzungen – besonders stark in die Rechtsstel- lung eingreifen, ist grundsätzlich eine eingehendere Auseinandersetzung er- forderlich (vgl. STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Gal- ler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, S. 233 N. 1072; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Dies hat freilich zwei Seiten. So kann nur geprüft und begründet wer- den, was auch genügend, ohne dabei in überspitzten Formalismus zu ver- fallen, in Honorarnoten ausgewiesen ist. Verschiedene Aktivitäten zusam- men in einer Zeiteinheit abgerechnet – statt einzeln – verringert die Trans- parenz von Honorarnoten. Sollen Honorarnoten ihre Überprüfung erleich- tern, so sind auch Übersichten zu den Aufwandpositionen (z.B. An- zahl/Dauer Kontakte mit Beschuldigten, Aufwand per Verfahrensschritt) dienlich und zumutbar (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2019.209 vom 5. Februar 2020 E. 3.10 zweiter Abschnitt). Die Rechnungspositionen haben den Zeitaufwand für die jeweilige Tätigkeit aufzuführen. Wird eine de- taillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitauf- wand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtli- chen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.5; 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; statt vieler: Verfügung des Bun- desstrafgerichts BB.2021.204 vom 31. August 2022 E. 2.4).

3.

3.1 Das Obergericht kürzte im Urteil vom 21. April 2021 Leistungen des Be- schwerdeführers im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Hauptver- handlung im Umfang von 25.67 Stunden um 13.67 Stunden auf 12 Stunden. Es argumentierte, dass der amtliche Verteidiger über volle Aktenkenntnis verfügt habe und sich im Berufungsverfahren nichts Neues ergeben habe. Es habe ein vom Beschuldigten anerkanntes, «gut fundiertes, gut begründe- tes erstinstanzliches Urteil» vorgelegen. Sodann hätten sich die mündlichen Ausführungen von Rechtsanwalt A. weitgehend mit den Plädoyernotizen der ersten Instanz gedeckt. Der geltend gemachte Aufwand von 25.67 Stunden sei daher nicht vertretbar. Das Obergericht hat den entschädigungsfähigen

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Aufwand auf 10 Stunden für die Verhandlungsvorbereitung und zwei weitere Stunden für den Kleinaufwand festgesetzt. (act. 1.1, S. 50 f.) 3.2 Der Beschwerdeführer wendet im Honorarbeschwerdeverfahren ein, das Obergericht gehe bei der Kürzung des Aufwands für die Vorbereitung der Hauptverhandlung auf die einzelnen ausgewiesenen Positionen in der Ho- norarnote nicht ein, obwohl die Kürzung besonders stark in seine die Rechts- stellung eingreife und rund ein Drittel des geltend gemachten Verteidigungs- aufwands ausmache. Indem das Obergericht nicht auf die detaillierte Kos- tennote und die einzelnen Positionen eingegangen sei, habe es den An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Zudem führe das Obergericht nicht explizit aus, ob der in Rechnung gestellte Aufwand unan- gemessen hoch sei. Sodann legt der Beschwerdeführer im Einzelnen dar, warum der Aufwand notwendig gewesen sei. Das Verfahren sei für den Be- schuldigten von gewichtiger Bedeutung gewesen, ging es doch im Hauptan- klagepunkt um eine vorsätzliche Tötung. Zu berücksichtigen sei auch der Umstand, dass der Aufwand in einem Zeitraum von über einem Jahr ange- fallen sei und er die Akten des Vorverfahrens erneut habe studieren müssen. Aktenwidrig sei sodann die Behauptung, dass sich die Ausführungen vor Obergericht weitgehend mit den Plädoyernotizen vor erster Instanz gedeckt hätten. Zudem habe er sich auf alle Eventualitäten vorbereiten müssen, da ihm die Einwände der Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft nicht be- kannt gewesen seien. Der geltend gemachte Aufwand sei daher insgesamt notwendig und verhältnismässig gewesen (act. 1). 3.3 Das Obergericht führt dazu in seiner Vernehmlassung aus, dass bei der Auf- listung von mehreren Bemühungen unter dem Titel Verhandlungsvorberei- tung nicht spezifiziert werden könne, welcher Aufwand an welchem konkre- ten Tag nun konkret übermässig gewesen sein soll. Entscheidend sei der Gesamtaufwand für die Verhandlungsvorbereitung, welcher vom Gericht, das umfassende Aktenkenntnis habe, gut beurteilt werden könne. Ferner sei das Gericht der Begründungspflicht zweifellos nachgekommen. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs liege daher nicht vor. Der geltend gemachte Aufwand sei klar unangemessen hoch, zumal sich im Berufungsverfahren nichts Neues ergeben habe. Sodann hätten dem Obergericht folgende Ver- gleichsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden: Der Vertreter der Privatklä- ger, der diese erst im Berufungsverfahren vertreten habe, habe bei ungleich schwierigerer Ausgangslage für das gesamte Berufungsverfahren (ohne Hauptverhandlung und Wegzeiten) einen Aufwand von rund 33 Stunden gel- tend gemacht. Der vom Gericht selbst beanspruchte Aufwand zur Vorberei- tung der Verhandlung habe sich beim Referenten mit Einschluss der Erstel- lung des Referats von über 40 Seiten auf etwa 25 Stunden belaufen. Unter diesen Umständen sei der geltend gemachte Aufwand des Beschwerdefüh- rers deutlich überhöht (act. 3).

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3.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdereplik nebst der erneuten Rüge der Gehörsverletzung ergänzend vor, dass sich sein Aufwand mit dem- jenigen des Obergerichts sowie des Vertreters der Privatklägerschaft funkti- onsbedingt nur bedingt vergleichen lasse (act. 5).

4.

4.1 Die Honorarnote des Beschwerdeführers vom 20. April 2021 schlüsselt den geltend gemachten Zeitaufwand nicht nach Tätigkeit auf, vielmehr führt sie unterschiedliche Aktivitäten, die am selben Tag vorgenommen wurden, in einer einzigen Zeiteinheit auf. Beispielsweise bestehen Positionen, die ne- ben der Vorbereitung der Hauptverhandlung oder des Plädoyers Kontakte mit dem Klienten (teils schriftlich, teils mündlich, teils persönlich), E-Mails an andere Parteien, diverse Telefonate oder «Unterlagen für Frist Obergericht» aufführen, ohne auszuweisen, welcher Zeitaufwand die jeweiligen Tätigkei- ten in Anspruch genommen hat, obschon dies ohne weiteres möglich gewe- sen wäre. Eine Honorarnote, welche den Zeiteinsatz der jeweiligen Leistung nicht aufführt, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht de- tailliert. Ist der Zeitbedarf für die jeweiligen Leistungen nicht offengelegt, son- dern wird der tägliche Zeitaufwand sämtlicher Aktivitäten zusammengefasst, kann bei der Beurteilung des Zeitaufwandes nicht genau auf jede einzelne Position eingegangen werden. Dass die Beschwerdegegnerin eine pau- schale Beurteilung des geltend gemachten Zeitaufwandes im Verhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles geprüft hat, ist somit nicht zu be- anstanden. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass die fragliche Honorarnote auch in weiteren Punkten Unklarheiten aufweist, welche auf deren oberfläch- liche Leistungserfassung zurückzuführen sind. Zum Beispiel ist das Total der geleisteten Stunden mit 37.16 angegeben, obschon die Summe der aufge- führten Tagesaufwendungen 37.17 Stunden ergibt; das Gesamthonorar wird (ohne Spesen und MWST) mit Fr. 6660.00 beziffert, obschon dieses bei ei- nem Stundenansatz von Fr. 180.-- bei Fr. 6'688.80 (37.16 Stunden) bzw. Fr. 6'690.60 (bei 37.17 Stunden) läge und der das Datum 18.03.2021 betref- fende Arbeitsaufwand wird zweimal erfasst, einmal mit 0.58 Stunden und einmal mit 2 Stunden, wobei Letztere keinerlei Tätigkeit benennen. 4.2 Wie oben festgehalten (E. 2.5) ist eine pauschale Bemessung der Entschä- digung zulässig, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen geltend gemachtem Zeitaufwand und Umfang und Schwierigkeit des Falles vorliegt. Ein allfälliges Missverhältnis ist hinreichend und nachvollziehbar zu konkre- tisieren.

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Die Beschwerdegegnerin hat nicht dargelegt, wie die im Urteil erwähnten 25.67 Stunden berechnet wurden, die der Beschwerdeführer für die Vorbe- reitung der Hauptverhandlung geltend gemacht haben soll. Es ist davon aus- zugehen, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Positionen, die unter an- derem die Angabe Vorbereitung Verhandlung o.ä. aufweisen und drei Posi- tionen die unter anderem die Angabe Plädoyer o.ä. aufweisen, addiert hat; im Einzelnen jene vom 13.11.2020, 22.02.2021, 09/10./16.03.2021, 06./13./15./16./19. (untere Zeile in der Honorarnote) und 20.04.2021. Diese Positionen enthalten z.T. auch die Bezeichnung Aktenstudium. Das geltend gemachte Aktenstudium vom 19.04.2021 (obere Zeile in der Honorarnote) scheint die Beschwerdegegnerin indessen nicht als Aufwand zur Vorberei- tung der Hauptverhandlung zu betrachten. Warum das in der Honorarnote aufgeführte Aktenstudium einmal vollständig und manchmal bloss teilweise anerkannt wurde ist nicht klar. 4.3 Der angefochtene Entscheid legt für die Verhandlungsvorbereitung einen Gesamtaufwand von 12 Stunden (10 Stunden für die Verhandlungsvorberei- tung und zwei Stunden für den Kleinaufwand) fest (act. 3; 1.1, S. 51). Die Beschwerdegegnerin ging somit davon aus, dass die einzelnen Bemühun- gen (Plädoyernotizen, Aktenstudium, etc.) zwar gerechtfertigt waren, aber insgesamt nur rund die Hälfte der Zeit hätten in Anspruch nehmen dürfen. Bei der Berechnung der Pauschale berücksichtigte der Entscheid, dass sich im Berufungsverfahren nichts Neues ergeben, ein «gut fundiertes, gut be- gründetes erstinstanzliches Urteil» vorgelegen habe und sich die mündlichen Ausführungen von Rechtsanwalt A. weitgehend mit den Plädoyernotizen vor erster Instanz gedeckt hätten. Darüber hinaus erklärte die Beschwerdegeg- nerin im Beschwerdeverfahren, der Vertreter der Privatkläger habe (ohne Hauptverhandlung und Wegzeiten) einen Aufwand von rund 33 Stunden gel- tend gemacht und der vom Gericht selbst beanspruchte Aufwand zur Vorbe- reitung der Verhandlung habe sich beim Referenten mit Einschluss der Er- stellung des Referats auf etwa 25 Stunden belaufen. Unter diesen Umstän- den sei der geltend gemachte Aufwand des Beschwerdeführers deutlich überhöht (act. 3). 4.3.1 Die Aktenkenntnis liegt immer vor, wenn ein amtlicher Verteidiger vor erster Instanz auftrat und das Urteil vor Obergericht weitergezogen wird. Die Argu- mentation allein ist daher wenig geeignet zu klären, ob eine konkrete Hono- rarforderung überhöht sei, insbesondere wenn der in beiden Instanzen gel- tend gemachte Zeitaufwand unterschiedlich ist. Zwar ist eine für bereits mit der Sache betraute Verteidigung eine vollständige Einarbeitung in die tat- sächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsache nicht erforderlich. Die Kenntnis des Falles erspart jedoch weder eine seriöse Vorbereitung der Hauptverhandlung und des dort zu haltenden Parteivortrages. Nicht verges-

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sen werden darf auch nicht die Tatsache, dass die zweitinstanzliche Ver- handlung mehr als 1 Jahr nach der erstinstanzlichen Verhandlung stattfand, was eine nicht unerhebliche Wiedereinarbeitungszeit in den Fall erforderlich machte. 4.3.2 Was den Aufwand im Zusammenhang mit der Erstellung des Plädoyers an- belangt, ist vorab folgendes festzustellen: Die Plädoyernotizen des Be- schwerdeführers wurden weder von der ersten Instanz noch von der Be- schwerdegegnerin zu den Akten genommen. Aktenkundig sind lediglich eine rund vierseitige Zusammenfassung des Parteivortrags im erstinstanzlichen Hauptverhandlungsprotokoll sowie ein Tonträger mit dem Parteivortrag vor Obergericht (act. 8.1, S. 7 ff.; siehe Vorakten pag. 127 [CD]). Für die Be- schwerdekammer lässt sich somit nur bedingt überprüfen, inwiefern die bei- den Parteivorträge weitgehend deckungsgleich gewesen sein sollen. Aufgrund des Rechtsmittelsystems der «double instance» war inhärent, dass sich Übereinstimmungen mit dem erstinstanzlichen Plädoyer ergaben, han- delte es sich doch in der Hauptsache (vorsätzliche Tötung, eventualiter fahr- lässige Tötung) wiederum um denselben Prozessgegenstand. Aus der Wie- dergabe der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (Hauptverhandlungsproto- koll/Tonträger) ist erkennbar, dass der Parteivortrag im Berufungsverfahren in Bezug auf die Beweiswürdigung einige Wiederholungen enthielt. So bringt der Beschwerdeführer erneut vor, dass es aufgrund von objektiven Faktoren nicht möglich gewesen sei, dass sich der angeklagte Vorfall so abgespielt habe. Sodann geht er erneut auf die Zeugenaussagen ein und übt Kritik ge- genüber der Staatsanwaltschaft. Das Plädoyer vor dem Obergericht war aber nicht bloss eine grundsätzliche Wiederholung des vor dem erstinstanz- lichen Gericht gehaltenen Plädoyers. Vielmehr ergibt ein Vergleich der Zu- sammenfassung vor erster Instanz mit der Aufnahme vor der zweiten In- stanz, dass das Plädoyer im Berufungsverfahren in einigen Punkten anders gestaltet war als jenes, das vor der ersten Instanz gehalten wurde. Sodann enthielt es punktuelle Ergänzungen, die sich auf die Urteilsbegründung der ersten Instanz, die aktuelle Lage des Mandanten und die verstrichene Zeit bezogen. Der Beschwerdeführer führt im neueren Plädoyer beispielsweise aus, weshalb dem erstinstanzlichen Urteil zu folgen sei und setzt sich mit den wesentlichen Erwägungen der ersten Instanz auseinander (insbeson- dere zur Frage in «dubio pro reo», vgl. Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg- Wasseramt vom 27. und 28. Februar 2020, S. 21 f.). Auch geht er auf die im erstinstanzlichen Urteil thematisierten Zweifel an den Aussagen des Kron- zeugen ein. Das Obergericht kam denn auch zum Schluss, dass der Be- schuldigte angesichts der klaren und unzweifelhaften Beweislage nicht nur «in dubio pro reo» freizusprechen sei (act. 3.1, S. 46 f.).

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Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Parteivorträge seien weitge- hend deckungsgleich gewesen, geht aufgrund des oben Gesagten zu weit. 4.3.3 Nicht zutreffend ist sodann die sinngemäss zum Ausdruck gebrachte Auffas- sung der Beschwerdegegnerin, dass sich der Beschwerdeführer auf das erstinstanzliche Urteil hätte verlassen können. Dieses Urteil wurde von der Oberstaatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft angefochten; der Be- schwerdeführer musste sich auf sämtliche sich daraus ergebenden Eventu- alitäten im Prozess vorbereiten und war zu einer gewissenhaften Vorberei- tung verpflichtet. 4.3.4 Zu berücksichtigen ist weiter, dass vor Obergericht eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung, eventualiter fahrlässiger Tötung, zur Diskussion stand. Eine Verurteilung im Hauptanklagepunkt hätte für den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (vgl. Art. 111 StGB) zur Folge gehabt. Insofern stand für den Beschuldigten viel auf dem Spiel, was einen entspre- chenden Verteidigungsaufwand mit sich brachte. Es ist daher naheliegend, dass angesichts der Bedeutung des Falles sowie die für den Beschuldigten schweren Folgen einer allfälligen unbedingten Freiheitsstrafe die Vorberei- tung der Hauptverhandlung einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand erfor- derte. Die konkreten Rechts- und Tatfragen haben den geltend gemachten Aufwand im Berufungsverfahren selbst gerechtfertigt. 4.3.5 Was letztlich der Vergleich mit dem Aufwand des Vertreters der Privatkläger- schaft sowie dem Aufwand des Gerichts anbelangt, so ist dieser als Bemes- sungskriterium für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nur bedingt geeignet, als Grundlage für die Kürzung des Aufwands des Beschwerdefüh- rers zu dienen, lassen sich doch die Aufwendungen aufgrund der unter- schiedlichen Rollenverteilung der Parteien im Strafprozess funktionsbedingt nicht direkt vergleichen. Das Gericht gewinnt seine wesentlichen und tat- sächlichen Entscheidgrundlagen und Argumente in einem solchen Fall wie dem vorliegenden in der Regel vorwiegend aus den Akten, dem erstinstanz- lichen Urteil und den Ausführungen der Parteien. Das Gericht hat keine Be- sprechungen mit der Beschuldigten Person zu führen. Sodann wäre bei ei- nem Vergleich mit der Vertretung der Privatklägerschaft zu berücksichtigen, dass dieser sich vorwiegend mit den adhäsionsweise gestellten Zivilansprü- chen zu befassen hat und dass vorliegend die Zusammenstellung der Zivil- forderungen des Vorgängers übernommen wurde (act. 1.1, S. 4; act. 8, S. 3), was den Vorbereitungsaufwand selbstredend reduzierte. Ein Vergleich mit dem Aufwand des Vertreters der Privatklägerschaft von 33 Stunden zeigt vielmehr, dass sich derjenige des Beschwerdeführers von 25.67 Stunden gerade noch im angemessenen Rahmen bewegt.

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4.4 Nach dem Gesagten (vgl. E. 4.3.1 - 4.3.5) steht der geltend gemachte Auf- wand als Ganzes nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit der Sache. Zwar mag sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand am oberen Limit bewegen, kann aber nicht grundsätzlich als überhöht bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer sind daher die Positionen im Gesamtumfang von 25.67 Stunden im Zusammen- hang mit der Vorbereitung der Verhandlung (s. oben E. 3.1) zu entschädigen.

5. Das Obergericht hat sich zum Eventualantrag des Beschwerdeführers hin- sichtlich einer allfälligen Rückweisung der Entschädigungssache an das Obergericht zur erneuten Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers nicht vernehmen lassen, woraus geschlossen werden darf, dass es im Falle einer Gutheissung der Beschwerde keine Einwendungen gegen eine reformatorische Entscheidung hätte. Demnach kann hier aus prozess- ökonomischen Gründen reformatorisch entschieden werden.

6. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv Ziffer 14 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 21. April 2021 ist entsprechend anzupassen. Der Eventualantrag erweist sich folgerichtig als gegenstandslos.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 7.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwer- deführer reichte keine Kostennote ein. Reicht der Anwalt die Kostennote im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren; BStKR, SR 173.713.162). In Berücksichtigung der Schwere und des Umfangs des Verfahrens ist eine pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘200.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Solothurn zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu be- zahlen.

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Erwägungen (2 Absätze)

E. 21 April 2021 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der vorsätzlichen Tö- tung, eventualiter fahrlässigen Tötung, freigesprochen. Das Obergericht stellte die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche fest und bestä- tigte die erstinstanzlich ausgesprochenen Sanktionen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren setzte es auf Fr. 5'863.60 fest (Aufwand: 29.43 Stunden zu je Fr. 180.--, inkl. Auslagen und MWST; Dispositiv-Ziff. 14 des Urteils des Obergerichts [act. 1.1, S. 53]).

Gegen diese Honorarkürzung liess Rechtsanwalt A. am 17. Mai 2021 durch seine Vertreterin bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben (act. 1). Er stellt folgende Rechtsbegehren:

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«1. Ziff. 14 des Urteils vom 21. April 2021 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Straf- kammer, sei aufzuheben. 2. Die Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger von B. sei für das Berufungsverfahren auf total Fr. 8'397.50 festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solo- thurn. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Solothurn.»

Das Obergericht schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2021 auf kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Replik vom 2. Juni 2021 hält Rechtsanwalt A. vollumfänglich an den bisherigen Rechtsbegehren fest (act. 5). Die Replik wurde dem Obergericht am 7. Juni 2021 zur Kenntnis- nahme übermittelt (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Ist die Be- schwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis). 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist damit zur vorliegenden frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde legiti- miert, weshalb darauf einzutreten ist.

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1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil des Obergerichts vom 21. April 2021 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 5'863.60 und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 8'397.50. Er beträgt somit Fr. 2'533.90. Nachdem der Streitwert vorlie- gend die gesetzliche Grenze von Fr. 5‘000.-- nicht erreicht, ist die Be- schwerde durch die Einzelrichterin zu beurteilen (vgl. E. 1.1; vgl. zuletzt auch die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2022.59 vom 9. Mai 2022; BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2; BB.2020.90 vom 15. Oktober 2020 E. 2.2).

2.

2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 2.2 Für den Kanton Solothurn gilt der Gebührentarif des Kantons Solothurn vom

8. März 2016 (GT/SO; BGS 615.11). Gemäss § 158 Abs. 1 GT/SO setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechts- beistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Par- teien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbei- stände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt Fr. 180.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 158 Abs. 3 GT/SO). 2.3 Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach die- sem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Ent- schädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kau- salen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Hand- lungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann

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(BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Ok- tober 2021 E. 4.2; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.3). Der Verteidigungsaufwand hängt aber nicht nur von der Schwierigkeit der Sache ab, sondern kann auch durch die Persönlichkeit der beschuldigten Person und deren Umfeld bestimmt werden, sowie von der Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, beispielsweise bei schweren Eingriffen in die persönliche Freiheit (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 3). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendun- gen (vgl. die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2020.90 vom 15. Okto- ber 2020 E. 3.5 m.w.H.). 2.4 Als Sachgericht ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Auch wenn die Beschwer- dekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, be- schränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Miss- brauchskontrolle. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn die kantonale Behörde ihr Ermessen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom

27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). In Fällen, in denen der von der amtlichen Verteidigung in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als über- setzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerde- kammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Ob- liegenheiten der amtlichen Verteidigung gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den durch sie geleisteten Diensten steht (vgl. zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.42 vom

E. 25 März 2021 E. 4.4 m.w.H.). 2.5 Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzel- heiten ausgewiesen, ist das Gericht, wenn es diesen nicht unbesehen über-

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nimmt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich da- mit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemach- ten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 9.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Allgemein hat sich die Begrün- dungsdichte dem konkreten Fall anzupassen. Bei Entschädigungsentschei- den die – z.B. durch grosse Kürzungen – besonders stark in die Rechtsstel- lung eingreifen, ist grundsätzlich eine eingehendere Auseinandersetzung er- forderlich (vgl. STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Gal- ler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, S. 233 N. 1072; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Dies hat freilich zwei Seiten. So kann nur geprüft und begründet wer- den, was auch genügend, ohne dabei in überspitzten Formalismus zu ver- fallen, in Honorarnoten ausgewiesen ist. Verschiedene Aktivitäten zusam- men in einer Zeiteinheit abgerechnet – statt einzeln – verringert die Trans- parenz von Honorarnoten. Sollen Honorarnoten ihre Überprüfung erleich- tern, so sind auch Übersichten zu den Aufwandpositionen (z.B. An- zahl/Dauer Kontakte mit Beschuldigten, Aufwand per Verfahrensschritt) dienlich und zumutbar (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2019.209 vom 5. Februar 2020 E. 3.10 zweiter Abschnitt). Die Rechnungspositionen haben den Zeitaufwand für die jeweilige Tätigkeit aufzuführen. Wird eine de- taillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitauf- wand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtli- chen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.5; 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; statt vieler: Verfügung des Bun- desstrafgerichts BB.2021.204 vom 31. August 2022 E. 2.4).

3.

3.1 Das Obergericht kürzte im Urteil vom 21. April 2021 Leistungen des Be- schwerdeführers im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Hauptver- handlung im Umfang von 25.67 Stunden um 13.67 Stunden auf 12 Stunden. Es argumentierte, dass der amtliche Verteidiger über volle Aktenkenntnis verfügt habe und sich im Berufungsverfahren nichts Neues ergeben habe. Es habe ein vom Beschuldigten anerkanntes, «gut fundiertes, gut begründe- tes erstinstanzliches Urteil» vorgelegen. Sodann hätten sich die mündlichen Ausführungen von Rechtsanwalt A. weitgehend mit den Plädoyernotizen der ersten Instanz gedeckt. Der geltend gemachte Aufwand von 25.67 Stunden sei daher nicht vertretbar. Das Obergericht hat den entschädigungsfähigen

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Aufwand auf 10 Stunden für die Verhandlungsvorbereitung und zwei weitere Stunden für den Kleinaufwand festgesetzt. (act. 1.1, S. 50 f.) 3.2 Der Beschwerdeführer wendet im Honorarbeschwerdeverfahren ein, das Obergericht gehe bei der Kürzung des Aufwands für die Vorbereitung der Hauptverhandlung auf die einzelnen ausgewiesenen Positionen in der Ho- norarnote nicht ein, obwohl die Kürzung besonders stark in seine die Rechts- stellung eingreife und rund ein Drittel des geltend gemachten Verteidigungs- aufwands ausmache. Indem das Obergericht nicht auf die detaillierte Kos- tennote und die einzelnen Positionen eingegangen sei, habe es den An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Zudem führe das Obergericht nicht explizit aus, ob der in Rechnung gestellte Aufwand unan- gemessen hoch sei. Sodann legt der Beschwerdeführer im Einzelnen dar, warum der Aufwand notwendig gewesen sei. Das Verfahren sei für den Be- schuldigten von gewichtiger Bedeutung gewesen, ging es doch im Hauptan- klagepunkt um eine vorsätzliche Tötung. Zu berücksichtigen sei auch der Umstand, dass der Aufwand in einem Zeitraum von über einem Jahr ange- fallen sei und er die Akten des Vorverfahrens erneut habe studieren müssen. Aktenwidrig sei sodann die Behauptung, dass sich die Ausführungen vor Obergericht weitgehend mit den Plädoyernotizen vor erster Instanz gedeckt hätten. Zudem habe er sich auf alle Eventualitäten vorbereiten müssen, da ihm die Einwände der Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft nicht be- kannt gewesen seien. Der geltend gemachte Aufwand sei daher insgesamt notwendig und verhältnismässig gewesen (act. 1). 3.3 Das Obergericht führt dazu in seiner Vernehmlassung aus, dass bei der Auf- listung von mehreren Bemühungen unter dem Titel Verhandlungsvorberei- tung nicht spezifiziert werden könne, welcher Aufwand an welchem konkre- ten Tag nun konkret übermässig gewesen sein soll. Entscheidend sei der Gesamtaufwand für die Verhandlungsvorbereitung, welcher vom Gericht, das umfassende Aktenkenntnis habe, gut beurteilt werden könne. Ferner sei das Gericht der Begründungspflicht zweifellos nachgekommen. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs liege daher nicht vor. Der geltend gemachte Aufwand sei klar unangemessen hoch, zumal sich im Berufungsverfahren nichts Neues ergeben habe. Sodann hätten dem Obergericht folgende Ver- gleichsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden: Der Vertreter der Privatklä- ger, der diese erst im Berufungsverfahren vertreten habe, habe bei ungleich schwierigerer Ausgangslage für das gesamte Berufungsverfahren (ohne Hauptverhandlung und Wegzeiten) einen Aufwand von rund 33 Stunden gel- tend gemacht. Der vom Gericht selbst beanspruchte Aufwand zur Vorberei- tung der Verhandlung habe sich beim Referenten mit Einschluss der Erstel- lung des Referats von über 40 Seiten auf etwa 25 Stunden belaufen. Unter diesen Umständen sei der geltend gemachte Aufwand des Beschwerdefüh- rers deutlich überhöht (act. 3).

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3.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdereplik nebst der erneuten Rüge der Gehörsverletzung ergänzend vor, dass sich sein Aufwand mit dem- jenigen des Obergerichts sowie des Vertreters der Privatklägerschaft funkti- onsbedingt nur bedingt vergleichen lasse (act. 5).

4.

4.1 Die Honorarnote des Beschwerdeführers vom 20. April 2021 schlüsselt den geltend gemachten Zeitaufwand nicht nach Tätigkeit auf, vielmehr führt sie unterschiedliche Aktivitäten, die am selben Tag vorgenommen wurden, in einer einzigen Zeiteinheit auf. Beispielsweise bestehen Positionen, die ne- ben der Vorbereitung der Hauptverhandlung oder des Plädoyers Kontakte mit dem Klienten (teils schriftlich, teils mündlich, teils persönlich), E-Mails an andere Parteien, diverse Telefonate oder «Unterlagen für Frist Obergericht» aufführen, ohne auszuweisen, welcher Zeitaufwand die jeweiligen Tätigkei- ten in Anspruch genommen hat, obschon dies ohne weiteres möglich gewe- sen wäre. Eine Honorarnote, welche den Zeiteinsatz der jeweiligen Leistung nicht aufführt, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht de- tailliert. Ist der Zeitbedarf für die jeweiligen Leistungen nicht offengelegt, son- dern wird der tägliche Zeitaufwand sämtlicher Aktivitäten zusammengefasst, kann bei der Beurteilung des Zeitaufwandes nicht genau auf jede einzelne Position eingegangen werden. Dass die Beschwerdegegnerin eine pau- schale Beurteilung des geltend gemachten Zeitaufwandes im Verhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles geprüft hat, ist somit nicht zu be- anstanden. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass die fragliche Honorarnote auch in weiteren Punkten Unklarheiten aufweist, welche auf deren oberfläch- liche Leistungserfassung zurückzuführen sind. Zum Beispiel ist das Total der geleisteten Stunden mit 37.16 angegeben, obschon die Summe der aufge- führten Tagesaufwendungen 37.17 Stunden ergibt; das Gesamthonorar wird (ohne Spesen und MWST) mit Fr. 6660.00 beziffert, obschon dieses bei ei- nem Stundenansatz von Fr. 180.-- bei Fr. 6'688.80 (37.16 Stunden) bzw. Fr. 6'690.60 (bei 37.17 Stunden) läge und der das Datum 18.03.2021 betref- fende Arbeitsaufwand wird zweimal erfasst, einmal mit 0.58 Stunden und einmal mit 2 Stunden, wobei Letztere keinerlei Tätigkeit benennen. 4.2 Wie oben festgehalten (E. 2.5) ist eine pauschale Bemessung der Entschä- digung zulässig, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen geltend gemachtem Zeitaufwand und Umfang und Schwierigkeit des Falles vorliegt. Ein allfälliges Missverhältnis ist hinreichend und nachvollziehbar zu konkre- tisieren.

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Die Beschwerdegegnerin hat nicht dargelegt, wie die im Urteil erwähnten 25.67 Stunden berechnet wurden, die der Beschwerdeführer für die Vorbe- reitung der Hauptverhandlung geltend gemacht haben soll. Es ist davon aus- zugehen, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Positionen, die unter an- derem die Angabe Vorbereitung Verhandlung o.ä. aufweisen und drei Posi- tionen die unter anderem die Angabe Plädoyer o.ä. aufweisen, addiert hat; im Einzelnen jene vom 13.11.2020, 22.02.2021, 09/10./16.03.2021, 06./13./15./16./19. (untere Zeile in der Honorarnote) und 20.04.2021. Diese Positionen enthalten z.T. auch die Bezeichnung Aktenstudium. Das geltend gemachte Aktenstudium vom 19.04.2021 (obere Zeile in der Honorarnote) scheint die Beschwerdegegnerin indessen nicht als Aufwand zur Vorberei- tung der Hauptverhandlung zu betrachten. Warum das in der Honorarnote aufgeführte Aktenstudium einmal vollständig und manchmal bloss teilweise anerkannt wurde ist nicht klar. 4.3 Der angefochtene Entscheid legt für die Verhandlungsvorbereitung einen Gesamtaufwand von 12 Stunden (10 Stunden für die Verhandlungsvorberei- tung und zwei Stunden für den Kleinaufwand) fest (act. 3; 1.1, S. 51). Die Beschwerdegegnerin ging somit davon aus, dass die einzelnen Bemühun- gen (Plädoyernotizen, Aktenstudium, etc.) zwar gerechtfertigt waren, aber insgesamt nur rund die Hälfte der Zeit hätten in Anspruch nehmen dürfen. Bei der Berechnung der Pauschale berücksichtigte der Entscheid, dass sich im Berufungsverfahren nichts Neues ergeben, ein «gut fundiertes, gut be- gründetes erstinstanzliches Urteil» vorgelegen habe und sich die mündlichen Ausführungen von Rechtsanwalt A. weitgehend mit den Plädoyernotizen vor erster Instanz gedeckt hätten. Darüber hinaus erklärte die Beschwerdegeg- nerin im Beschwerdeverfahren, der Vertreter der Privatkläger habe (ohne Hauptverhandlung und Wegzeiten) einen Aufwand von rund 33 Stunden gel- tend gemacht und der vom Gericht selbst beanspruchte Aufwand zur Vorbe- reitung der Verhandlung habe sich beim Referenten mit Einschluss der Er- stellung des Referats auf etwa 25 Stunden belaufen. Unter diesen Umstän- den sei der geltend gemachte Aufwand des Beschwerdeführers deutlich überhöht (act. 3). 4.3.1 Die Aktenkenntnis liegt immer vor, wenn ein amtlicher Verteidiger vor erster Instanz auftrat und das Urteil vor Obergericht weitergezogen wird. Die Argu- mentation allein ist daher wenig geeignet zu klären, ob eine konkrete Hono- rarforderung überhöht sei, insbesondere wenn der in beiden Instanzen gel- tend gemachte Zeitaufwand unterschiedlich ist. Zwar ist eine für bereits mit der Sache betraute Verteidigung eine vollständige Einarbeitung in die tat- sächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsache nicht erforderlich. Die Kenntnis des Falles erspart jedoch weder eine seriöse Vorbereitung der Hauptverhandlung und des dort zu haltenden Parteivortrages. Nicht verges-

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sen werden darf auch nicht die Tatsache, dass die zweitinstanzliche Ver- handlung mehr als 1 Jahr nach der erstinstanzlichen Verhandlung stattfand, was eine nicht unerhebliche Wiedereinarbeitungszeit in den Fall erforderlich machte. 4.3.2 Was den Aufwand im Zusammenhang mit der Erstellung des Plädoyers an- belangt, ist vorab folgendes festzustellen: Die Plädoyernotizen des Be- schwerdeführers wurden weder von der ersten Instanz noch von der Be- schwerdegegnerin zu den Akten genommen. Aktenkundig sind lediglich eine rund vierseitige Zusammenfassung des Parteivortrags im erstinstanzlichen Hauptverhandlungsprotokoll sowie ein Tonträger mit dem Parteivortrag vor Obergericht (act. 8.1, S. 7 ff.; siehe Vorakten pag. 127 [CD]). Für die Be- schwerdekammer lässt sich somit nur bedingt überprüfen, inwiefern die bei- den Parteivorträge weitgehend deckungsgleich gewesen sein sollen. Aufgrund des Rechtsmittelsystems der «double instance» war inhärent, dass sich Übereinstimmungen mit dem erstinstanzlichen Plädoyer ergaben, han- delte es sich doch in der Hauptsache (vorsätzliche Tötung, eventualiter fahr- lässige Tötung) wiederum um denselben Prozessgegenstand. Aus der Wie- dergabe der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (Hauptverhandlungsproto- koll/Tonträger) ist erkennbar, dass der Parteivortrag im Berufungsverfahren in Bezug auf die Beweiswürdigung einige Wiederholungen enthielt. So bringt der Beschwerdeführer erneut vor, dass es aufgrund von objektiven Faktoren nicht möglich gewesen sei, dass sich der angeklagte Vorfall so abgespielt habe. Sodann geht er erneut auf die Zeugenaussagen ein und übt Kritik ge- genüber der Staatsanwaltschaft. Das Plädoyer vor dem Obergericht war aber nicht bloss eine grundsätzliche Wiederholung des vor dem erstinstanz- lichen Gericht gehaltenen Plädoyers. Vielmehr ergibt ein Vergleich der Zu- sammenfassung vor erster Instanz mit der Aufnahme vor der zweiten In- stanz, dass das Plädoyer im Berufungsverfahren in einigen Punkten anders gestaltet war als jenes, das vor der ersten Instanz gehalten wurde. Sodann enthielt es punktuelle Ergänzungen, die sich auf die Urteilsbegründung der ersten Instanz, die aktuelle Lage des Mandanten und die verstrichene Zeit bezogen. Der Beschwerdeführer führt im neueren Plädoyer beispielsweise aus, weshalb dem erstinstanzlichen Urteil zu folgen sei und setzt sich mit den wesentlichen Erwägungen der ersten Instanz auseinander (insbeson- dere zur Frage in «dubio pro reo», vgl. Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg- Wasseramt vom 27. und 28. Februar 2020, S. 21 f.). Auch geht er auf die im erstinstanzlichen Urteil thematisierten Zweifel an den Aussagen des Kron- zeugen ein. Das Obergericht kam denn auch zum Schluss, dass der Be- schuldigte angesichts der klaren und unzweifelhaften Beweislage nicht nur «in dubio pro reo» freizusprechen sei (act. 3.1, S. 46 f.).

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Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Parteivorträge seien weitge- hend deckungsgleich gewesen, geht aufgrund des oben Gesagten zu weit. 4.3.3 Nicht zutreffend ist sodann die sinngemäss zum Ausdruck gebrachte Auffas- sung der Beschwerdegegnerin, dass sich der Beschwerdeführer auf das erstinstanzliche Urteil hätte verlassen können. Dieses Urteil wurde von der Oberstaatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft angefochten; der Be- schwerdeführer musste sich auf sämtliche sich daraus ergebenden Eventu- alitäten im Prozess vorbereiten und war zu einer gewissenhaften Vorberei- tung verpflichtet. 4.3.4 Zu berücksichtigen ist weiter, dass vor Obergericht eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung, eventualiter fahrlässiger Tötung, zur Diskussion stand. Eine Verurteilung im Hauptanklagepunkt hätte für den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (vgl. Art. 111 StGB) zur Folge gehabt. Insofern stand für den Beschuldigten viel auf dem Spiel, was einen entspre- chenden Verteidigungsaufwand mit sich brachte. Es ist daher naheliegend, dass angesichts der Bedeutung des Falles sowie die für den Beschuldigten schweren Folgen einer allfälligen unbedingten Freiheitsstrafe die Vorberei- tung der Hauptverhandlung einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand erfor- derte. Die konkreten Rechts- und Tatfragen haben den geltend gemachten Aufwand im Berufungsverfahren selbst gerechtfertigt. 4.3.5 Was letztlich der Vergleich mit dem Aufwand des Vertreters der Privatkläger- schaft sowie dem Aufwand des Gerichts anbelangt, so ist dieser als Bemes- sungskriterium für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nur bedingt geeignet, als Grundlage für die Kürzung des Aufwands des Beschwerdefüh- rers zu dienen, lassen sich doch die Aufwendungen aufgrund der unter- schiedlichen Rollenverteilung der Parteien im Strafprozess funktionsbedingt nicht direkt vergleichen. Das Gericht gewinnt seine wesentlichen und tat- sächlichen Entscheidgrundlagen und Argumente in einem solchen Fall wie dem vorliegenden in der Regel vorwiegend aus den Akten, dem erstinstanz- lichen Urteil und den Ausführungen der Parteien. Das Gericht hat keine Be- sprechungen mit der Beschuldigten Person zu führen. Sodann wäre bei ei- nem Vergleich mit der Vertretung der Privatklägerschaft zu berücksichtigen, dass dieser sich vorwiegend mit den adhäsionsweise gestellten Zivilansprü- chen zu befassen hat und dass vorliegend die Zusammenstellung der Zivil- forderungen des Vorgängers übernommen wurde (act. 1.1, S. 4; act. 8, S. 3), was den Vorbereitungsaufwand selbstredend reduzierte. Ein Vergleich mit dem Aufwand des Vertreters der Privatklägerschaft von 33 Stunden zeigt vielmehr, dass sich derjenige des Beschwerdeführers von 25.67 Stunden gerade noch im angemessenen Rahmen bewegt.

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4.4 Nach dem Gesagten (vgl. E. 4.3.1 - 4.3.5) steht der geltend gemachte Auf- wand als Ganzes nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit der Sache. Zwar mag sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand am oberen Limit bewegen, kann aber nicht grundsätzlich als überhöht bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer sind daher die Positionen im Gesamtumfang von 25.67 Stunden im Zusammen- hang mit der Vorbereitung der Verhandlung (s. oben E. 3.1) zu entschädigen.

5. Das Obergericht hat sich zum Eventualantrag des Beschwerdeführers hin- sichtlich einer allfälligen Rückweisung der Entschädigungssache an das Obergericht zur erneuten Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers nicht vernehmen lassen, woraus geschlossen werden darf, dass es im Falle einer Gutheissung der Beschwerde keine Einwendungen gegen eine reformatorische Entscheidung hätte. Demnach kann hier aus prozess- ökonomischen Gründen reformatorisch entschieden werden.

6. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv Ziffer 14 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 21. April 2021 ist entsprechend anzupassen. Der Eventualantrag erweist sich folgerichtig als gegenstandslos.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 7.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwer- deführer reichte keine Kostennote ein. Reicht der Anwalt die Kostennote im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren; BStKR, SR 173.713.162). In Berücksichtigung der Schwere und des Umfangs des Verfahrens ist eine pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘200.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Solothurn zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu be- zahlen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 14, Satz 1, des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 21. April 2021, wird die dem amtlichen Ver- teidiger für das Berufungsverfahren auszurichtende Entschädigung auf Fr. 8'397.50 festgesetzt.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  4. Das Obergericht des Kantons Solothurn wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. für das vorliegende Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 27. Oktober 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Miriam Forni, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Rechtsanwalt A., vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS SOLOTHURN, Strafkammer,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.146

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Sachverhalt:

Mit Urteil vom 27. und 28. Februar 2020 sprach das Amtsgericht Buchegg- berg-Wasseramt B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A. (nachfolgend auch Beschwerdeführer), vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung, eventuali- ter fahrlässigen Tötung, frei. In den übrigen Anklagepunkten sprach es den Beschuldigten wegen zwei Vergehen schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'100.--, ersatz- weise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe. Die vom Kanton Solothurn auszurich- tende Entschädigung für die Bemühungen von Rechtsanwalt A. als amtlicher Verteidiger setzte das erstinstanzliche Gericht auf Fr. 43'350.30 fest (Auf- wand: 231.67 Stunden zu je Fr. 180.-- bzw. Fr. 90.--, inkl. Auslagen und MWST). (act. 8, S. 40 f.; act. 1.1, S. 7 f.)

Gegen den Freispruch dieses Urteils liessen sowohl der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn sowie die Privatklägerschaft Berufung erklären. Die Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen. Anlässlich der am 21. April 2021 durchgeführten Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kan- tons Solothurn, Strafkammer, (nachfolgend Obergericht oder Beschwerde- gegnerin) reichte Rechtsanwalt A. seine Honorarnote für das Berufungsver- fahren zu den Akten. Darin machte er eine Anwaltsentschädigung von Fr. 7'331.25 (Aufwand: 37.16 Stunden zu je Fr. 180.--, inkl. Auslagen und MWST) geltend (act. 1.4). Hinzuzurechnen war der Aufwand für die Beru- fungsverhandlung, Urteilseröffnung sowie Nachbearbeitung von 5.5 Stunden zu je Fr. 180.-- zuzüglich Mehrwertsteuer, womit sich die geltend gemachte Entschädigung auf insgesamt Fr. 8'397.50 belief (act. 1.1, S. 51; act. 1.4).

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom

21. April 2021 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der vorsätzlichen Tö- tung, eventualiter fahrlässigen Tötung, freigesprochen. Das Obergericht stellte die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche fest und bestä- tigte die erstinstanzlich ausgesprochenen Sanktionen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren setzte es auf Fr. 5'863.60 fest (Aufwand: 29.43 Stunden zu je Fr. 180.--, inkl. Auslagen und MWST; Dispositiv-Ziff. 14 des Urteils des Obergerichts [act. 1.1, S. 53]).

Gegen diese Honorarkürzung liess Rechtsanwalt A. am 17. Mai 2021 durch seine Vertreterin bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben (act. 1). Er stellt folgende Rechtsbegehren:

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«1. Ziff. 14 des Urteils vom 21. April 2021 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Straf- kammer, sei aufzuheben. 2. Die Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger von B. sei für das Berufungsverfahren auf total Fr. 8'397.50 festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solo- thurn. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Solothurn.»

Das Obergericht schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2021 auf kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Replik vom 2. Juni 2021 hält Rechtsanwalt A. vollumfänglich an den bisherigen Rechtsbegehren fest (act. 5). Die Replik wurde dem Obergericht am 7. Juni 2021 zur Kenntnis- nahme übermittelt (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Ist die Be- schwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis). 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist damit zur vorliegenden frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde legiti- miert, weshalb darauf einzutreten ist.

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1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil des Obergerichts vom 21. April 2021 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 5'863.60 und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 8'397.50. Er beträgt somit Fr. 2'533.90. Nachdem der Streitwert vorlie- gend die gesetzliche Grenze von Fr. 5‘000.-- nicht erreicht, ist die Be- schwerde durch die Einzelrichterin zu beurteilen (vgl. E. 1.1; vgl. zuletzt auch die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2022.59 vom 9. Mai 2022; BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2; BB.2020.90 vom 15. Oktober 2020 E. 2.2).

2.

2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 2.2 Für den Kanton Solothurn gilt der Gebührentarif des Kantons Solothurn vom

8. März 2016 (GT/SO; BGS 615.11). Gemäss § 158 Abs. 1 GT/SO setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechts- beistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Par- teien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbei- stände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt Fr. 180.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 158 Abs. 3 GT/SO). 2.3 Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach die- sem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Ent- schädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kau- salen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Hand- lungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann

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(BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Ok- tober 2021 E. 4.2; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.3). Der Verteidigungsaufwand hängt aber nicht nur von der Schwierigkeit der Sache ab, sondern kann auch durch die Persönlichkeit der beschuldigten Person und deren Umfeld bestimmt werden, sowie von der Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, beispielsweise bei schweren Eingriffen in die persönliche Freiheit (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 3). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendun- gen (vgl. die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2020.90 vom 15. Okto- ber 2020 E. 3.5 m.w.H.). 2.4 Als Sachgericht ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Auch wenn die Beschwer- dekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, be- schränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Miss- brauchskontrolle. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn die kantonale Behörde ihr Ermessen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom

27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). In Fällen, in denen der von der amtlichen Verteidigung in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als über- setzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerde- kammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Ob- liegenheiten der amtlichen Verteidigung gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den durch sie geleisteten Diensten steht (vgl. zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.42 vom

25. März 2021 E. 4.4 m.w.H.). 2.5 Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzel- heiten ausgewiesen, ist das Gericht, wenn es diesen nicht unbesehen über-

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nimmt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich da- mit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemach- ten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 9.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Allgemein hat sich die Begrün- dungsdichte dem konkreten Fall anzupassen. Bei Entschädigungsentschei- den die – z.B. durch grosse Kürzungen – besonders stark in die Rechtsstel- lung eingreifen, ist grundsätzlich eine eingehendere Auseinandersetzung er- forderlich (vgl. STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Gal- ler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, S. 233 N. 1072; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Dies hat freilich zwei Seiten. So kann nur geprüft und begründet wer- den, was auch genügend, ohne dabei in überspitzten Formalismus zu ver- fallen, in Honorarnoten ausgewiesen ist. Verschiedene Aktivitäten zusam- men in einer Zeiteinheit abgerechnet – statt einzeln – verringert die Trans- parenz von Honorarnoten. Sollen Honorarnoten ihre Überprüfung erleich- tern, so sind auch Übersichten zu den Aufwandpositionen (z.B. An- zahl/Dauer Kontakte mit Beschuldigten, Aufwand per Verfahrensschritt) dienlich und zumutbar (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2019.209 vom 5. Februar 2020 E. 3.10 zweiter Abschnitt). Die Rechnungspositionen haben den Zeitaufwand für die jeweilige Tätigkeit aufzuführen. Wird eine de- taillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitauf- wand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtli- chen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.5; 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; statt vieler: Verfügung des Bun- desstrafgerichts BB.2021.204 vom 31. August 2022 E. 2.4).

3.

3.1 Das Obergericht kürzte im Urteil vom 21. April 2021 Leistungen des Be- schwerdeführers im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Hauptver- handlung im Umfang von 25.67 Stunden um 13.67 Stunden auf 12 Stunden. Es argumentierte, dass der amtliche Verteidiger über volle Aktenkenntnis verfügt habe und sich im Berufungsverfahren nichts Neues ergeben habe. Es habe ein vom Beschuldigten anerkanntes, «gut fundiertes, gut begründe- tes erstinstanzliches Urteil» vorgelegen. Sodann hätten sich die mündlichen Ausführungen von Rechtsanwalt A. weitgehend mit den Plädoyernotizen der ersten Instanz gedeckt. Der geltend gemachte Aufwand von 25.67 Stunden sei daher nicht vertretbar. Das Obergericht hat den entschädigungsfähigen

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Aufwand auf 10 Stunden für die Verhandlungsvorbereitung und zwei weitere Stunden für den Kleinaufwand festgesetzt. (act. 1.1, S. 50 f.) 3.2 Der Beschwerdeführer wendet im Honorarbeschwerdeverfahren ein, das Obergericht gehe bei der Kürzung des Aufwands für die Vorbereitung der Hauptverhandlung auf die einzelnen ausgewiesenen Positionen in der Ho- norarnote nicht ein, obwohl die Kürzung besonders stark in seine die Rechts- stellung eingreife und rund ein Drittel des geltend gemachten Verteidigungs- aufwands ausmache. Indem das Obergericht nicht auf die detaillierte Kos- tennote und die einzelnen Positionen eingegangen sei, habe es den An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Zudem führe das Obergericht nicht explizit aus, ob der in Rechnung gestellte Aufwand unan- gemessen hoch sei. Sodann legt der Beschwerdeführer im Einzelnen dar, warum der Aufwand notwendig gewesen sei. Das Verfahren sei für den Be- schuldigten von gewichtiger Bedeutung gewesen, ging es doch im Hauptan- klagepunkt um eine vorsätzliche Tötung. Zu berücksichtigen sei auch der Umstand, dass der Aufwand in einem Zeitraum von über einem Jahr ange- fallen sei und er die Akten des Vorverfahrens erneut habe studieren müssen. Aktenwidrig sei sodann die Behauptung, dass sich die Ausführungen vor Obergericht weitgehend mit den Plädoyernotizen vor erster Instanz gedeckt hätten. Zudem habe er sich auf alle Eventualitäten vorbereiten müssen, da ihm die Einwände der Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft nicht be- kannt gewesen seien. Der geltend gemachte Aufwand sei daher insgesamt notwendig und verhältnismässig gewesen (act. 1). 3.3 Das Obergericht führt dazu in seiner Vernehmlassung aus, dass bei der Auf- listung von mehreren Bemühungen unter dem Titel Verhandlungsvorberei- tung nicht spezifiziert werden könne, welcher Aufwand an welchem konkre- ten Tag nun konkret übermässig gewesen sein soll. Entscheidend sei der Gesamtaufwand für die Verhandlungsvorbereitung, welcher vom Gericht, das umfassende Aktenkenntnis habe, gut beurteilt werden könne. Ferner sei das Gericht der Begründungspflicht zweifellos nachgekommen. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs liege daher nicht vor. Der geltend gemachte Aufwand sei klar unangemessen hoch, zumal sich im Berufungsverfahren nichts Neues ergeben habe. Sodann hätten dem Obergericht folgende Ver- gleichsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden: Der Vertreter der Privatklä- ger, der diese erst im Berufungsverfahren vertreten habe, habe bei ungleich schwierigerer Ausgangslage für das gesamte Berufungsverfahren (ohne Hauptverhandlung und Wegzeiten) einen Aufwand von rund 33 Stunden gel- tend gemacht. Der vom Gericht selbst beanspruchte Aufwand zur Vorberei- tung der Verhandlung habe sich beim Referenten mit Einschluss der Erstel- lung des Referats von über 40 Seiten auf etwa 25 Stunden belaufen. Unter diesen Umständen sei der geltend gemachte Aufwand des Beschwerdefüh- rers deutlich überhöht (act. 3).

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3.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdereplik nebst der erneuten Rüge der Gehörsverletzung ergänzend vor, dass sich sein Aufwand mit dem- jenigen des Obergerichts sowie des Vertreters der Privatklägerschaft funkti- onsbedingt nur bedingt vergleichen lasse (act. 5).

4.

4.1 Die Honorarnote des Beschwerdeführers vom 20. April 2021 schlüsselt den geltend gemachten Zeitaufwand nicht nach Tätigkeit auf, vielmehr führt sie unterschiedliche Aktivitäten, die am selben Tag vorgenommen wurden, in einer einzigen Zeiteinheit auf. Beispielsweise bestehen Positionen, die ne- ben der Vorbereitung der Hauptverhandlung oder des Plädoyers Kontakte mit dem Klienten (teils schriftlich, teils mündlich, teils persönlich), E-Mails an andere Parteien, diverse Telefonate oder «Unterlagen für Frist Obergericht» aufführen, ohne auszuweisen, welcher Zeitaufwand die jeweiligen Tätigkei- ten in Anspruch genommen hat, obschon dies ohne weiteres möglich gewe- sen wäre. Eine Honorarnote, welche den Zeiteinsatz der jeweiligen Leistung nicht aufführt, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht de- tailliert. Ist der Zeitbedarf für die jeweiligen Leistungen nicht offengelegt, son- dern wird der tägliche Zeitaufwand sämtlicher Aktivitäten zusammengefasst, kann bei der Beurteilung des Zeitaufwandes nicht genau auf jede einzelne Position eingegangen werden. Dass die Beschwerdegegnerin eine pau- schale Beurteilung des geltend gemachten Zeitaufwandes im Verhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles geprüft hat, ist somit nicht zu be- anstanden. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass die fragliche Honorarnote auch in weiteren Punkten Unklarheiten aufweist, welche auf deren oberfläch- liche Leistungserfassung zurückzuführen sind. Zum Beispiel ist das Total der geleisteten Stunden mit 37.16 angegeben, obschon die Summe der aufge- führten Tagesaufwendungen 37.17 Stunden ergibt; das Gesamthonorar wird (ohne Spesen und MWST) mit Fr. 6660.00 beziffert, obschon dieses bei ei- nem Stundenansatz von Fr. 180.-- bei Fr. 6'688.80 (37.16 Stunden) bzw. Fr. 6'690.60 (bei 37.17 Stunden) läge und der das Datum 18.03.2021 betref- fende Arbeitsaufwand wird zweimal erfasst, einmal mit 0.58 Stunden und einmal mit 2 Stunden, wobei Letztere keinerlei Tätigkeit benennen. 4.2 Wie oben festgehalten (E. 2.5) ist eine pauschale Bemessung der Entschä- digung zulässig, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen geltend gemachtem Zeitaufwand und Umfang und Schwierigkeit des Falles vorliegt. Ein allfälliges Missverhältnis ist hinreichend und nachvollziehbar zu konkre- tisieren.

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Die Beschwerdegegnerin hat nicht dargelegt, wie die im Urteil erwähnten 25.67 Stunden berechnet wurden, die der Beschwerdeführer für die Vorbe- reitung der Hauptverhandlung geltend gemacht haben soll. Es ist davon aus- zugehen, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Positionen, die unter an- derem die Angabe Vorbereitung Verhandlung o.ä. aufweisen und drei Posi- tionen die unter anderem die Angabe Plädoyer o.ä. aufweisen, addiert hat; im Einzelnen jene vom 13.11.2020, 22.02.2021, 09/10./16.03.2021, 06./13./15./16./19. (untere Zeile in der Honorarnote) und 20.04.2021. Diese Positionen enthalten z.T. auch die Bezeichnung Aktenstudium. Das geltend gemachte Aktenstudium vom 19.04.2021 (obere Zeile in der Honorarnote) scheint die Beschwerdegegnerin indessen nicht als Aufwand zur Vorberei- tung der Hauptverhandlung zu betrachten. Warum das in der Honorarnote aufgeführte Aktenstudium einmal vollständig und manchmal bloss teilweise anerkannt wurde ist nicht klar. 4.3 Der angefochtene Entscheid legt für die Verhandlungsvorbereitung einen Gesamtaufwand von 12 Stunden (10 Stunden für die Verhandlungsvorberei- tung und zwei Stunden für den Kleinaufwand) fest (act. 3; 1.1, S. 51). Die Beschwerdegegnerin ging somit davon aus, dass die einzelnen Bemühun- gen (Plädoyernotizen, Aktenstudium, etc.) zwar gerechtfertigt waren, aber insgesamt nur rund die Hälfte der Zeit hätten in Anspruch nehmen dürfen. Bei der Berechnung der Pauschale berücksichtigte der Entscheid, dass sich im Berufungsverfahren nichts Neues ergeben, ein «gut fundiertes, gut be- gründetes erstinstanzliches Urteil» vorgelegen habe und sich die mündlichen Ausführungen von Rechtsanwalt A. weitgehend mit den Plädoyernotizen vor erster Instanz gedeckt hätten. Darüber hinaus erklärte die Beschwerdegeg- nerin im Beschwerdeverfahren, der Vertreter der Privatkläger habe (ohne Hauptverhandlung und Wegzeiten) einen Aufwand von rund 33 Stunden gel- tend gemacht und der vom Gericht selbst beanspruchte Aufwand zur Vorbe- reitung der Verhandlung habe sich beim Referenten mit Einschluss der Er- stellung des Referats auf etwa 25 Stunden belaufen. Unter diesen Umstän- den sei der geltend gemachte Aufwand des Beschwerdeführers deutlich überhöht (act. 3). 4.3.1 Die Aktenkenntnis liegt immer vor, wenn ein amtlicher Verteidiger vor erster Instanz auftrat und das Urteil vor Obergericht weitergezogen wird. Die Argu- mentation allein ist daher wenig geeignet zu klären, ob eine konkrete Hono- rarforderung überhöht sei, insbesondere wenn der in beiden Instanzen gel- tend gemachte Zeitaufwand unterschiedlich ist. Zwar ist eine für bereits mit der Sache betraute Verteidigung eine vollständige Einarbeitung in die tat- sächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsache nicht erforderlich. Die Kenntnis des Falles erspart jedoch weder eine seriöse Vorbereitung der Hauptverhandlung und des dort zu haltenden Parteivortrages. Nicht verges-

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sen werden darf auch nicht die Tatsache, dass die zweitinstanzliche Ver- handlung mehr als 1 Jahr nach der erstinstanzlichen Verhandlung stattfand, was eine nicht unerhebliche Wiedereinarbeitungszeit in den Fall erforderlich machte. 4.3.2 Was den Aufwand im Zusammenhang mit der Erstellung des Plädoyers an- belangt, ist vorab folgendes festzustellen: Die Plädoyernotizen des Be- schwerdeführers wurden weder von der ersten Instanz noch von der Be- schwerdegegnerin zu den Akten genommen. Aktenkundig sind lediglich eine rund vierseitige Zusammenfassung des Parteivortrags im erstinstanzlichen Hauptverhandlungsprotokoll sowie ein Tonträger mit dem Parteivortrag vor Obergericht (act. 8.1, S. 7 ff.; siehe Vorakten pag. 127 [CD]). Für die Be- schwerdekammer lässt sich somit nur bedingt überprüfen, inwiefern die bei- den Parteivorträge weitgehend deckungsgleich gewesen sein sollen. Aufgrund des Rechtsmittelsystems der «double instance» war inhärent, dass sich Übereinstimmungen mit dem erstinstanzlichen Plädoyer ergaben, han- delte es sich doch in der Hauptsache (vorsätzliche Tötung, eventualiter fahr- lässige Tötung) wiederum um denselben Prozessgegenstand. Aus der Wie- dergabe der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (Hauptverhandlungsproto- koll/Tonträger) ist erkennbar, dass der Parteivortrag im Berufungsverfahren in Bezug auf die Beweiswürdigung einige Wiederholungen enthielt. So bringt der Beschwerdeführer erneut vor, dass es aufgrund von objektiven Faktoren nicht möglich gewesen sei, dass sich der angeklagte Vorfall so abgespielt habe. Sodann geht er erneut auf die Zeugenaussagen ein und übt Kritik ge- genüber der Staatsanwaltschaft. Das Plädoyer vor dem Obergericht war aber nicht bloss eine grundsätzliche Wiederholung des vor dem erstinstanz- lichen Gericht gehaltenen Plädoyers. Vielmehr ergibt ein Vergleich der Zu- sammenfassung vor erster Instanz mit der Aufnahme vor der zweiten In- stanz, dass das Plädoyer im Berufungsverfahren in einigen Punkten anders gestaltet war als jenes, das vor der ersten Instanz gehalten wurde. Sodann enthielt es punktuelle Ergänzungen, die sich auf die Urteilsbegründung der ersten Instanz, die aktuelle Lage des Mandanten und die verstrichene Zeit bezogen. Der Beschwerdeführer führt im neueren Plädoyer beispielsweise aus, weshalb dem erstinstanzlichen Urteil zu folgen sei und setzt sich mit den wesentlichen Erwägungen der ersten Instanz auseinander (insbeson- dere zur Frage in «dubio pro reo», vgl. Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg- Wasseramt vom 27. und 28. Februar 2020, S. 21 f.). Auch geht er auf die im erstinstanzlichen Urteil thematisierten Zweifel an den Aussagen des Kron- zeugen ein. Das Obergericht kam denn auch zum Schluss, dass der Be- schuldigte angesichts der klaren und unzweifelhaften Beweislage nicht nur «in dubio pro reo» freizusprechen sei (act. 3.1, S. 46 f.).

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Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Parteivorträge seien weitge- hend deckungsgleich gewesen, geht aufgrund des oben Gesagten zu weit. 4.3.3 Nicht zutreffend ist sodann die sinngemäss zum Ausdruck gebrachte Auffas- sung der Beschwerdegegnerin, dass sich der Beschwerdeführer auf das erstinstanzliche Urteil hätte verlassen können. Dieses Urteil wurde von der Oberstaatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft angefochten; der Be- schwerdeführer musste sich auf sämtliche sich daraus ergebenden Eventu- alitäten im Prozess vorbereiten und war zu einer gewissenhaften Vorberei- tung verpflichtet. 4.3.4 Zu berücksichtigen ist weiter, dass vor Obergericht eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung, eventualiter fahrlässiger Tötung, zur Diskussion stand. Eine Verurteilung im Hauptanklagepunkt hätte für den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (vgl. Art. 111 StGB) zur Folge gehabt. Insofern stand für den Beschuldigten viel auf dem Spiel, was einen entspre- chenden Verteidigungsaufwand mit sich brachte. Es ist daher naheliegend, dass angesichts der Bedeutung des Falles sowie die für den Beschuldigten schweren Folgen einer allfälligen unbedingten Freiheitsstrafe die Vorberei- tung der Hauptverhandlung einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand erfor- derte. Die konkreten Rechts- und Tatfragen haben den geltend gemachten Aufwand im Berufungsverfahren selbst gerechtfertigt. 4.3.5 Was letztlich der Vergleich mit dem Aufwand des Vertreters der Privatkläger- schaft sowie dem Aufwand des Gerichts anbelangt, so ist dieser als Bemes- sungskriterium für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nur bedingt geeignet, als Grundlage für die Kürzung des Aufwands des Beschwerdefüh- rers zu dienen, lassen sich doch die Aufwendungen aufgrund der unter- schiedlichen Rollenverteilung der Parteien im Strafprozess funktionsbedingt nicht direkt vergleichen. Das Gericht gewinnt seine wesentlichen und tat- sächlichen Entscheidgrundlagen und Argumente in einem solchen Fall wie dem vorliegenden in der Regel vorwiegend aus den Akten, dem erstinstanz- lichen Urteil und den Ausführungen der Parteien. Das Gericht hat keine Be- sprechungen mit der Beschuldigten Person zu führen. Sodann wäre bei ei- nem Vergleich mit der Vertretung der Privatklägerschaft zu berücksichtigen, dass dieser sich vorwiegend mit den adhäsionsweise gestellten Zivilansprü- chen zu befassen hat und dass vorliegend die Zusammenstellung der Zivil- forderungen des Vorgängers übernommen wurde (act. 1.1, S. 4; act. 8, S. 3), was den Vorbereitungsaufwand selbstredend reduzierte. Ein Vergleich mit dem Aufwand des Vertreters der Privatklägerschaft von 33 Stunden zeigt vielmehr, dass sich derjenige des Beschwerdeführers von 25.67 Stunden gerade noch im angemessenen Rahmen bewegt.

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4.4 Nach dem Gesagten (vgl. E. 4.3.1 - 4.3.5) steht der geltend gemachte Auf- wand als Ganzes nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit der Sache. Zwar mag sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand am oberen Limit bewegen, kann aber nicht grundsätzlich als überhöht bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer sind daher die Positionen im Gesamtumfang von 25.67 Stunden im Zusammen- hang mit der Vorbereitung der Verhandlung (s. oben E. 3.1) zu entschädigen.

5. Das Obergericht hat sich zum Eventualantrag des Beschwerdeführers hin- sichtlich einer allfälligen Rückweisung der Entschädigungssache an das Obergericht zur erneuten Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers nicht vernehmen lassen, woraus geschlossen werden darf, dass es im Falle einer Gutheissung der Beschwerde keine Einwendungen gegen eine reformatorische Entscheidung hätte. Demnach kann hier aus prozess- ökonomischen Gründen reformatorisch entschieden werden.

6. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv Ziffer 14 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 21. April 2021 ist entsprechend anzupassen. Der Eventualantrag erweist sich folgerichtig als gegenstandslos.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 7.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwer- deführer reichte keine Kostennote ein. Reicht der Anwalt die Kostennote im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren; BStKR, SR 173.713.162). In Berücksichtigung der Schwere und des Umfangs des Verfahrens ist eine pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘200.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Solothurn zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu be- zahlen.

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Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 14, Satz 1, des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 21. April 2021, wird die dem amtlichen Ver- teidiger für das Berufungsverfahren auszurichtende Entschädigung auf Fr. 8'397.50 festgesetzt.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Das Obergericht des Kantons Solothurn wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. für das vorliegende Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 27. Oktober 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Eveline Roos, - Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.