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BB.2020.42

Bundesstrafgericht · 2021-03-25 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Sachverhalt

A. Rechtsanwalt A. war der amtliche Verteidiger von B. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach B. am 12. Januar 2017 schuldig des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), des betrügerischen Konkurses und Pfändungs- betrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Es sprach ihn von einer Reihe von Anklagepunkten frei oder stellte das Verfahren aufgrund Verjährung ein. Das Bezirksgericht verurteilte B. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, 18 Monate davon be- dingt ausgesprochen, mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die amtliche Vertei- digung erhielt Fr. 35'098.40.

B. B. liess am 12. Juni 2017 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten Berufung erklären (Verfahrensakten OGer AG, pag. 53). Er beantragte einen Freispruch und wandte sich gegen die Ersatzforderung und Regelung der Verfahrenskosten wie auch die Verwendung der beschlagnahmten Gelder. Am 15. Juni 2017 erklärte die Privatklägerschaft Berufung (Verfahrensakten OGer AG, pag. 61 ff., 48 Seiten). Die Kantonale Staatsanwaltschaft verzich- tete am 28. Juni 2017 auf eine Anschlussberufung (Verfahrensakten OGer AG, pag. 122).

Rechtsanwalt A. nahm am 14. Juli 2017 für B. Stellung zur Berufung der Privatkläger (Verfahrensakten OGer AG, pag. 123 ff., 4 Seiten). Er begrün- dete die Berufung, für welche das schriftliche Verfahren angeordnet worden war (Verfahrensakten OGer AG, pag. 138 ff.), am 17. Mai 2019 (Verfahren- sakten OGer AG, pag. 147 ff., 132 Seiten, mit vielen Zwischentiteln und ver- gleichsweise wenigen Zeilen pro Seite). Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte am 3. Juni 2019, die Berufung sei abzuweisen (Verfahrensakten OGer AG, pag. 286 ff., 4 Seiten). Die Privatklägerschaft reichte ihre Beru- fungsantwort am 3. Juni 2019 ein (Verfahrensakten OGer AG, pag. 291 ff., 21 Seiten) und ihre freigestellte Stellungnahme am 11. Juni 2019 (Verfah- rensakten OGer AG, pag. 306 ff., 3 Seiten). Am 17. Juni 2019 reichte Rechtsanwalt A. die Berufungsantwort ein (Verfahrensakten OGer AG, pag. 312 ff., 8 Seiten) sowie eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Privatklägerschaft (Verfahrensakten OGer AG, pag. 323 ff., 6 Seiten) wie auch die Stellungnahme zur Berufungsantwort der Kantonalen Staatsanwalt- schaft (Verfahrensakten OGer AG, pag. 332 ff., 7 Seiten). Dazu reichte die Privatklägerschaft am 1. Juli 2019 eine kurze zweiseitige Stellungnahme ein (Verfahrensakten OGer AG, pag. 348 f.).

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C. Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend «Strafkammer»), stellte mit Urteil vom 22. Oktober 2019 (Verfahren SST.2017.169; Verfahrensakten OGer AG, pag. 353 ff.) fest, dass das Be- schleunigungsgebot verletzt wurde. Sie sprach B. des gewerbsmässigen Be- trugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Die Strafkammer sprach eine Zusatzstrafe von 16 Monaten zu ihrem Urteil vom 31. August 2016 aus. Sie sprach B. von den Vorwürfen der Misswirtschaft ganz und von denjenigen der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs teilweise frei. Die Zivilklagen wurden teil- weise abgewiesen, teilweise auf den Zivilweg verwiesen. Rechtsanwalt A. hatte von sich aus keine Honorarnote eingereicht, sondern festgehalten, eine solche werde auf Aufforderung hin eingereicht (Verfahrensakten OGer AG, pag. 339). Die Strafkammer entschädigte ihn für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 4'000.– (Dispositiv Ziff. 9.2, 1. Absatz).

D. Rechtsanwalt A. gelangte am 23. November 2019 mit Honorarbeschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die Beschwerdekam- mer hiess die Beschwerde mit Beschluss BB.2019.274 vom 6. Februar 2020 gut, hob die Dispositiv Ziffer 9.2 des Urteils vom 22. Oktober 2019 der Straf- kammer auf und wies die Sache an die Strafkammer zurück, damit sie über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren SST.2017.169 neu entscheide.

E. Mit Beschluss vom 17. Februar 2020 entschädigte die Strafkammer Rechts- anwalt A. für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 8'000.– (act. 1.1).

F. Dagegen gelangt Rechtsanwalt A. mit Beschwerde vom 2. März 2020 an die Beschwerdekammer mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Es sei der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 17. Februar 2020 (SST.2017.196) aufzuheben.

2. Es sei durch das Bundesstrafgericht das Honorar des amtlichen Verteidigers im Beru- fungsverfahren vor der Vorinstanz (SST.2017.169) auf CHF 20'050.– (ohne MWSt. und Auslagen von CHF 546.70) festzulegen.

3. Eventualiter:

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Es sei die Sache an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, zu- rückzuweisen, damit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Berufungsver- fahren SST.2017.169 neu entscheidet.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau.

G. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2020 beantragt die Strafkammer sinnge- mäss die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Rechtsanwalt A. lässt mit Be- schwerdereplik vom 6. April 2020 an seiner Beschwerde festhalten (act. 5). Dazu liess sich die Strafkammer nicht mehr vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als ihm seines Erachtens zu- stehe. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Angesichts des strittigen, Fr. 5'000.– übersteigenden Betrags ist die vorlie- gende Beschwerde durch die Beschwerdekammer in Dreierbesetzung zu behandeln (vgl. Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO im Umkehrschluss).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Akten des Beschwerdegeg- ners SST.2017.169 sowie des Bezirksgerichts Bremgarten, Strafgericht, ST.2015.41/StA-Nr. ST.2010.12 beizuziehen.

Der Beschwerdegegner reichte der Beschwerdekammer mit seiner Stellung- nahme seine Verfahrensakten SST.2017.169 (ST.2015.41; STA 2010.12; mit falschem Dossierdeckblatt [SST.2010.121]) und die Verfahrensakten des Bezirksgerichts Bremgarten, Strafgericht, ST.2015.41 (StA-Nr. ST.2010.12) ein. Die Akten des Vorverfahrens (37 Bundesordner) behielt er einstweilen bei sich, mit der Bitte um Mitteilung, sollten diese zur Beurteilung der Be- schwerde benötigt werden.

Replicando hielt der Beschwerdeführer dafür, es sei notwendig, dass die Ak- ten des Vorverfahrens im Umfang von 37 Bundesordnern beigezogen wer- den.

Wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist die Sache spruchreif. Der bean- tragte Beizug der Akten des Vorverfahrens ist nicht erforderlich.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Akten der Beschwerdekam- mer BB.2019.274 beizuziehen. Diese liegen der Beschwerdekammer vor und sind den Verfahrensbeteiligten aus dem vorangehenden Verfahren be- kannt.

E. 4.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO).

E. 4.2 Vorliegend gelangt das Dekret über die Entschädigung der Anwälte des Kan- tons Aargau vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT/AG; SAR 291.150) zur Anwendung. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädi- gung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden; Auslagen

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und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Ausla- gen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Te- lefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen; die Ent- scheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG).

Alt § 12 Abs. 2 AnwT/AG, wonach die der amtlichen Verteidigung auszurich- tende Entschädigung auf Grund einer Rechnung des Anwalts festgesetzt wird, wurde auf den 1. Januar 2021 aufgehoben (Änderung vom 15. Sep- tember 2020; AGS 2020/15-10). Die Änderung wirkt sich im vorliegenden Fall – wie sich zeigen wird (vgl. hinten E. 5.5) – nicht aus, weshalb die Frage der Anwendbarkeit offenbleiben kann.

E. 4.3 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Ent- schädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zu- sammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwen- dig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfer- tigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Als Massstab bei der Beant- wortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kennt- nisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom

10. April 2017 E. 18.3.1, nicht publiziert in BGE 143 IV 214).

E. 4.4 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393

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Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amt- lichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zum Gan- zen Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2; BB.2017.60 vom 18. Juli 2017 E. 4.2.1; BB.2017.88 vom 21. Juni 2017 E. 3.4; BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 3.3; BB.2016.390 vom

14. März 2017 E. 4.2; je m.w.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer führt aus, der Beschwerdegegner moniere, dass ihm bis heute keine verständliche Honorarnote vorliege. Diese werde mit der vor- liegenden Beschwerde nachgereicht, d.h. es werde der detaillierte Leis- tungsauszug zusammengefasst, wie dies im Leistungserfassungssystem üb- lich sei.

E. 5.2 Im angefochtenen Beschluss erwägt der Beschwerdegegner, ihm liege bis zum Beschlussdatum keine (verständliche) Honorarnote vor. Von einem Bei- zug der beim Bundesstrafgericht [im Verfahren BB.2019.274] eingereichten (unverständlichen) Kostennoten sei abzusehen. Damit sei (wiederum) der notwendige Aufwand zu würdigen.

In seiner Stellungnahme führt der Beschwerdegegner aus, dass der Be- schwerdeführer im Verfahren vor dem Beschwerdegegner keine Kosten- note/Leistungsabrechnung eingereicht habe und gemäss Ausführungen der Beschwerdekammer der Beschwerdegegner korrekt vorgegangen sei, wenn er in dieser Konstellation die Entschädigung gestützt auf seine eigene Wür- digung des notwendigen Aufwands festgesetzt habe. Ob und inwieweit die Beschwerdekammer die (verspätet eingereichte) Kostennote/Leistungsab- rechnung als Vergleichsgrösse heranziehe, liege in deren Ermessen.

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E. 5.3 Replicando hält der Beschwerdeführer dafür, die Ansicht, die amtliche Ver- teidigung müsse nicht zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert wer- den, sei falsch. Eine solche Praxis bewirkte, dass von nun an nach jeder Rechtsschrift eine Kostennote eingereicht würde, womit unnötiger Aufwand entstünde.

E. 5.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich keine Pflicht eines Gerichts, den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Kosten- note für das betreffende Verfahren aufzufordern. Eine solche Pflicht ergibt sich allenfalls aus dem kantonalen Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2017 vom 13. April 2018 E. 3.3.1 m.w.H.). Vorliegend verpflichtet das kantonale Recht den Beschwerdegegner nicht, Honorarnoten einzuho- len (vgl. bereits Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.274 vom

E. 5.5 Dass der Beschwerdegegner in seinem Urteil vom 22. Oktober 2019 die Ent- schädigung des Beschwerdeführers gestützt auf seine eigene Würdigung des notwendigen Aufwands festsetzte, wurde von der Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BB.2019.274 vom 6. Februar 2020 ausdrücklich nicht beanstandet (a.a.O., E. 2.4). Zwar reichte der Beschwerdeführer im Verfah- ren BB.2019.274 einen «detaillierten Leistungsauszug» vom 23. November 2019 ein und reicht er im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine «Kosten- note samt detailliertem Leistungsauszug» vom 2. März 2020 ein. Nachdem dem Beschwerdegegner zum Urteilszeitpunkt am 22. Oktober 2019 keine Rechnung des Beschwerdeführers vorlag, können zur Bemessung der Ent- schädigung des Beschwerdeführers indes weder der «detaillierte Leistungs- auszug» vom 23. November 2019 noch die «Kostennote samt detailliertem Leistungsauszug» vom 2. März 2020 Entscheidgrundlage bilden. Vielmehr ist der notwendige Zeitaufwand aufgrund der Akten zu schätzen. Alt § 12 Abs. 2 AnwT/AG steht dem nicht entgegen (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 3.2). Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner im angefochtenen Beschluss die Entschädigung des Beschwerdeführers (erneut) gestützt auf seine ei- gene Würdigung des notwendigen Aufwands festsetzte.

Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss BB.2019.274 vom

E. 6 Februar 2020 beschieden, dass die von ihm angewendete Art der Abrech- nung nicht erlaubt genau zu verstehen, wie viel Zeit welcher Tätigkeit gewid- met wurde (a.a.O., E. 2.2 am Ende). Die eingereichte «Kostennote samt de- tailliertem Leistungsauszug» vom 2. März 2020 unterscheidet sich von dem im Verfahren BB.2019.274 eingereichten «detaillierten Leistungsauszug»

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vom 23. November 2019 nicht wesentlich, nämlich – wie der Beschwerde- führer selbst ausführt – lediglich in der Ergänzung des «detaillierten Leis- tungsauszug» um die «Kostennote», die den «detaillierten Leistungsaus- zug» zusammenfasse.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 9 BV. Die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung sei mit Fr. 8'000.– noch immer willkürlich tief angesetzt.

E. 6.2 Der Beschwerdegegner begründet, weshalb er einen zeitlichen Aufwand von 36 Stunden für angemessen hält. Er listet die aus seiner Sicht entschädi- gungspflichtigen Positionen auf und nennt den Zeitaufwand, welche er hier- für als angemessen erachtet. Im Folgenden ist auf die einzelnen vom Be- schwerdegegner festgelegten Aufwandpositionen und die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

E. 6.3.1 Der Beschwerdegegner legt für notwendige Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten einen Aufwand von 3 Stunden fest.

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner gebe vor zu wissen, in welcher Zeit man umfangreiche Akten im Kontakt mit dem Be- schuldigten besprechen könne, nämlich in maximal 3 Stunden, ohne aber zu erklären, wie und wo man einen Beschuldigten in Untersuchungshaft zu be- suchen habe und wie lange es gehe, bis man die Türkontrolle im Gefängnis passiert habe und dies auch ohne zu berücksichtigen, dass es für eine reine Besprechung von drei Stunden noch einmal auch der Reisezeit bedürfe, wel- che sich in der Stundenanzahl niederschlage.

E. 6.3.3 Liegt dem Beschwerdegegner zum Urteilszeitpunkt keine Rechnung des An- walts vor, hat er den notwendigen Zeitaufwand zu schätzen (vgl. vorn E. 5.5). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht darzutun, dass die Bemessung dieses Aufwands (krass) unzutreffend wäre.

E. 6.4.1 Der Beschwerdegegner legt für die Berufungserklärung vom 12. Juni 2017 (samt Kurzbegründung von insgesamt rund 3 Seiten) einen Aufwand von 0.5 Stunden fest.

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E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der bemessene Aufwand von 0.5 Stunden für die Berufungserklärung vom 12. Juni 2017 (samt Kurzbe- gründung von insgesamt rund 3 Seiten) missbräuchlich wäre.

E. 6.5.1 Der Beschwerdegegner legt für die Berufungsbegründung vom 17. Mai 2019 einen Aufwand von 20 Stunden, für die Berufungsantwort vom 17. Juni 2019 zur Berufungsbegründung der Zivil- und Strafklägerin vom 15. Juni 2017 ei- nen solchen von 5 Stunden, für die Stellungnahme vom 17. Juni 2019 zur Berufungsantwort der Zivil- und Strafklägerin vom 3. Juni 2019 einen solchen von 3 Stunden, für die Stellungnahme vom 17. Juni 2019 zur Berufungsant- wort der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau vom 3. Juni 2019 einen sol- chen von 2.5 Stunden und für Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfü- gungen einen solchen von 2 Stunden fest.

E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, für eine Berufungsantwort [recte wohl: Berufungsbegründung] von 132 Seiten dürfe man nach Ansicht des Beschwerdegegners maximal 20 Stunden brauchen, ohne dass diese darlege, wie viele Stunden wo für welches Thema zu verwenden seien. Auch für eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Privatklägerin mit einem Streitwert von beinahe Fr. 50'000.– und einem Umfang von rund 50 Seiten [recte wohl: 20 Seiten] dürfe man maximal 3 Stunden brauchen und die ver- fahrensleitenden Verfügungen müsse man trotz des umfangreichen Schrif- tenwechsels in 2 Stunden erledigen, sodass dann [insgesamt] ein Aufwand von maximal 36 Stunden entschädigt werde, was für einen solchen umfang- reichen Wirtschaftsstraffall immer noch willkürlich sei.

E. 6.5.3 Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Entgegen seiner Auf- fassung übersieht der Beschwerdegegner nicht, dass nicht (allein) entschei- dend ist, ob sehr wenige oder viele materiell-rechtliche Ausführungen ge- macht wurden, wenn er namentlich erwägt, dass nicht allein anhand einer (formalen) Kürze einer Eingabe auf geringe Aufwendungen geschlossen werden könne. Unbegründet ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, der vorinstanzliche Aufwand sei stets ausser Acht zu lassen, d.h. es spiele keine Rolle, ob der amtliche Verteidiger durch die erste Instanz bereits eine Entschädigung von über Fr. 40'000.– erhalten habe. Der Beschwerdegegner hält im angefochtenen Entscheid zwar fest, dass nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden könne, welcher Aufwand bereits vor Vorinstanz – konkret im Umfang von insgesamt Fr. 43'398.40 – entschädigt worden sei. Dies ist im Ergebnis aber nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner hierzu ausführt, die Verteidigung durch den Beschwerdeführer bereits vor erster In- stanz reduziere dessen Aufwand vor zweiter Instanz. Schliesslich merkt der

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Beschwerdeführer an, wenn wie vorliegend das Beschleunigungsgebot ver- letzt werde und der Verteidiger sich stets neu in die Akten einzulesen habe, dann entstehe auch ein erhöhter Aufwand und dieser sei mit zu berücksich- tigen. Der Umstand wurde vom Beschwerdegegner berücksichtigt, wenn er erwägt, dass dem amtlichen Verteidiger wegen des Zeitablaufs ein zusätzli- cher Aufwand zuzugestehen sei. Mit seiner pauschalen Kritik an der Bemes- sung des Aufwands durch den Beschwerdegegner vermag der Beschwerde- führer nicht darzutun, dass der vom Beschwerdegegner bemessene Auf- wand ausserhalb des dem Beschwerdegegner zustehenden Ermessens lie- gen sollte.

E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 25. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafgericht, 1. Kammer,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2020.42

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Sachverhalt:

A. Rechtsanwalt A. war der amtliche Verteidiger von B. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach B. am 12. Januar 2017 schuldig des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), des betrügerischen Konkurses und Pfändungs- betrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Es sprach ihn von einer Reihe von Anklagepunkten frei oder stellte das Verfahren aufgrund Verjährung ein. Das Bezirksgericht verurteilte B. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, 18 Monate davon be- dingt ausgesprochen, mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die amtliche Vertei- digung erhielt Fr. 35'098.40.

B. B. liess am 12. Juni 2017 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten Berufung erklären (Verfahrensakten OGer AG, pag. 53). Er beantragte einen Freispruch und wandte sich gegen die Ersatzforderung und Regelung der Verfahrenskosten wie auch die Verwendung der beschlagnahmten Gelder. Am 15. Juni 2017 erklärte die Privatklägerschaft Berufung (Verfahrensakten OGer AG, pag. 61 ff., 48 Seiten). Die Kantonale Staatsanwaltschaft verzich- tete am 28. Juni 2017 auf eine Anschlussberufung (Verfahrensakten OGer AG, pag. 122).

Rechtsanwalt A. nahm am 14. Juli 2017 für B. Stellung zur Berufung der Privatkläger (Verfahrensakten OGer AG, pag. 123 ff., 4 Seiten). Er begrün- dete die Berufung, für welche das schriftliche Verfahren angeordnet worden war (Verfahrensakten OGer AG, pag. 138 ff.), am 17. Mai 2019 (Verfahren- sakten OGer AG, pag. 147 ff., 132 Seiten, mit vielen Zwischentiteln und ver- gleichsweise wenigen Zeilen pro Seite). Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte am 3. Juni 2019, die Berufung sei abzuweisen (Verfahrensakten OGer AG, pag. 286 ff., 4 Seiten). Die Privatklägerschaft reichte ihre Beru- fungsantwort am 3. Juni 2019 ein (Verfahrensakten OGer AG, pag. 291 ff., 21 Seiten) und ihre freigestellte Stellungnahme am 11. Juni 2019 (Verfah- rensakten OGer AG, pag. 306 ff., 3 Seiten). Am 17. Juni 2019 reichte Rechtsanwalt A. die Berufungsantwort ein (Verfahrensakten OGer AG, pag. 312 ff., 8 Seiten) sowie eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Privatklägerschaft (Verfahrensakten OGer AG, pag. 323 ff., 6 Seiten) wie auch die Stellungnahme zur Berufungsantwort der Kantonalen Staatsanwalt- schaft (Verfahrensakten OGer AG, pag. 332 ff., 7 Seiten). Dazu reichte die Privatklägerschaft am 1. Juli 2019 eine kurze zweiseitige Stellungnahme ein (Verfahrensakten OGer AG, pag. 348 f.).

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C. Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend «Strafkammer»), stellte mit Urteil vom 22. Oktober 2019 (Verfahren SST.2017.169; Verfahrensakten OGer AG, pag. 353 ff.) fest, dass das Be- schleunigungsgebot verletzt wurde. Sie sprach B. des gewerbsmässigen Be- trugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Die Strafkammer sprach eine Zusatzstrafe von 16 Monaten zu ihrem Urteil vom 31. August 2016 aus. Sie sprach B. von den Vorwürfen der Misswirtschaft ganz und von denjenigen der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs teilweise frei. Die Zivilklagen wurden teil- weise abgewiesen, teilweise auf den Zivilweg verwiesen. Rechtsanwalt A. hatte von sich aus keine Honorarnote eingereicht, sondern festgehalten, eine solche werde auf Aufforderung hin eingereicht (Verfahrensakten OGer AG, pag. 339). Die Strafkammer entschädigte ihn für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 4'000.– (Dispositiv Ziff. 9.2, 1. Absatz).

D. Rechtsanwalt A. gelangte am 23. November 2019 mit Honorarbeschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die Beschwerdekam- mer hiess die Beschwerde mit Beschluss BB.2019.274 vom 6. Februar 2020 gut, hob die Dispositiv Ziffer 9.2 des Urteils vom 22. Oktober 2019 der Straf- kammer auf und wies die Sache an die Strafkammer zurück, damit sie über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren SST.2017.169 neu entscheide.

E. Mit Beschluss vom 17. Februar 2020 entschädigte die Strafkammer Rechts- anwalt A. für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 8'000.– (act. 1.1).

F. Dagegen gelangt Rechtsanwalt A. mit Beschwerde vom 2. März 2020 an die Beschwerdekammer mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Es sei der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 17. Februar 2020 (SST.2017.196) aufzuheben.

2. Es sei durch das Bundesstrafgericht das Honorar des amtlichen Verteidigers im Beru- fungsverfahren vor der Vorinstanz (SST.2017.169) auf CHF 20'050.– (ohne MWSt. und Auslagen von CHF 546.70) festzulegen.

3. Eventualiter:

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Es sei die Sache an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, zu- rückzuweisen, damit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Berufungsver- fahren SST.2017.169 neu entscheidet.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau.

G. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2020 beantragt die Strafkammer sinnge- mäss die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Rechtsanwalt A. lässt mit Be- schwerdereplik vom 6. April 2020 an seiner Beschwerde festhalten (act. 5). Dazu liess sich die Strafkammer nicht mehr vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).

1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als ihm seines Erachtens zu- stehe. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

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2. Angesichts des strittigen, Fr. 5'000.– übersteigenden Betrags ist die vorlie- gende Beschwerde durch die Beschwerdekammer in Dreierbesetzung zu behandeln (vgl. Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO im Umkehrschluss).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Akten des Beschwerdegeg- ners SST.2017.169 sowie des Bezirksgerichts Bremgarten, Strafgericht, ST.2015.41/StA-Nr. ST.2010.12 beizuziehen.

Der Beschwerdegegner reichte der Beschwerdekammer mit seiner Stellung- nahme seine Verfahrensakten SST.2017.169 (ST.2015.41; STA 2010.12; mit falschem Dossierdeckblatt [SST.2010.121]) und die Verfahrensakten des Bezirksgerichts Bremgarten, Strafgericht, ST.2015.41 (StA-Nr. ST.2010.12) ein. Die Akten des Vorverfahrens (37 Bundesordner) behielt er einstweilen bei sich, mit der Bitte um Mitteilung, sollten diese zur Beurteilung der Be- schwerde benötigt werden.

Replicando hielt der Beschwerdeführer dafür, es sei notwendig, dass die Ak- ten des Vorverfahrens im Umfang von 37 Bundesordnern beigezogen wer- den.

Wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist die Sache spruchreif. Der bean- tragte Beizug der Akten des Vorverfahrens ist nicht erforderlich.

3.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Akten der Beschwerdekam- mer BB.2019.274 beizuziehen. Diese liegen der Beschwerdekammer vor und sind den Verfahrensbeteiligten aus dem vorangehenden Verfahren be- kannt.

4.

4.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO).

4.2 Vorliegend gelangt das Dekret über die Entschädigung der Anwälte des Kan- tons Aargau vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT/AG; SAR 291.150) zur Anwendung. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädi- gung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden; Auslagen

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und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Ausla- gen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Te- lefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen; die Ent- scheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG).

Alt § 12 Abs. 2 AnwT/AG, wonach die der amtlichen Verteidigung auszurich- tende Entschädigung auf Grund einer Rechnung des Anwalts festgesetzt wird, wurde auf den 1. Januar 2021 aufgehoben (Änderung vom 15. Sep- tember 2020; AGS 2020/15-10). Die Änderung wirkt sich im vorliegenden Fall – wie sich zeigen wird (vgl. hinten E. 5.5) – nicht aus, weshalb die Frage der Anwendbarkeit offenbleiben kann.

4.3 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Ent- schädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zu- sammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwen- dig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfer- tigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Als Massstab bei der Beant- wortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kennt- nisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom

10. April 2017 E. 18.3.1, nicht publiziert in BGE 143 IV 214).

4.4 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393

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Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amt- lichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zum Gan- zen Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2; BB.2017.60 vom 18. Juli 2017 E. 4.2.1; BB.2017.88 vom 21. Juni 2017 E. 3.4; BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 3.3; BB.2016.390 vom

14. März 2017 E. 4.2; je m.w.H.).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer führt aus, der Beschwerdegegner moniere, dass ihm bis heute keine verständliche Honorarnote vorliege. Diese werde mit der vor- liegenden Beschwerde nachgereicht, d.h. es werde der detaillierte Leis- tungsauszug zusammengefasst, wie dies im Leistungserfassungssystem üb- lich sei.

5.2 Im angefochtenen Beschluss erwägt der Beschwerdegegner, ihm liege bis zum Beschlussdatum keine (verständliche) Honorarnote vor. Von einem Bei- zug der beim Bundesstrafgericht [im Verfahren BB.2019.274] eingereichten (unverständlichen) Kostennoten sei abzusehen. Damit sei (wiederum) der notwendige Aufwand zu würdigen.

In seiner Stellungnahme führt der Beschwerdegegner aus, dass der Be- schwerdeführer im Verfahren vor dem Beschwerdegegner keine Kosten- note/Leistungsabrechnung eingereicht habe und gemäss Ausführungen der Beschwerdekammer der Beschwerdegegner korrekt vorgegangen sei, wenn er in dieser Konstellation die Entschädigung gestützt auf seine eigene Wür- digung des notwendigen Aufwands festgesetzt habe. Ob und inwieweit die Beschwerdekammer die (verspätet eingereichte) Kostennote/Leistungsab- rechnung als Vergleichsgrösse heranziehe, liege in deren Ermessen.

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5.3 Replicando hält der Beschwerdeführer dafür, die Ansicht, die amtliche Ver- teidigung müsse nicht zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert wer- den, sei falsch. Eine solche Praxis bewirkte, dass von nun an nach jeder Rechtsschrift eine Kostennote eingereicht würde, womit unnötiger Aufwand entstünde.

5.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich keine Pflicht eines Gerichts, den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Kosten- note für das betreffende Verfahren aufzufordern. Eine solche Pflicht ergibt sich allenfalls aus dem kantonalen Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2017 vom 13. April 2018 E. 3.3.1 m.w.H.). Vorliegend verpflichtet das kantonale Recht den Beschwerdegegner nicht, Honorarnoten einzuho- len (vgl. bereits Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.274 vom

6. Februar 2020 E. 2.4; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 3.2).

5.5 Dass der Beschwerdegegner in seinem Urteil vom 22. Oktober 2019 die Ent- schädigung des Beschwerdeführers gestützt auf seine eigene Würdigung des notwendigen Aufwands festsetzte, wurde von der Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BB.2019.274 vom 6. Februar 2020 ausdrücklich nicht beanstandet (a.a.O., E. 2.4). Zwar reichte der Beschwerdeführer im Verfah- ren BB.2019.274 einen «detaillierten Leistungsauszug» vom 23. November 2019 ein und reicht er im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine «Kosten- note samt detailliertem Leistungsauszug» vom 2. März 2020 ein. Nachdem dem Beschwerdegegner zum Urteilszeitpunkt am 22. Oktober 2019 keine Rechnung des Beschwerdeführers vorlag, können zur Bemessung der Ent- schädigung des Beschwerdeführers indes weder der «detaillierte Leistungs- auszug» vom 23. November 2019 noch die «Kostennote samt detailliertem Leistungsauszug» vom 2. März 2020 Entscheidgrundlage bilden. Vielmehr ist der notwendige Zeitaufwand aufgrund der Akten zu schätzen. Alt § 12 Abs. 2 AnwT/AG steht dem nicht entgegen (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 3.2). Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner im angefochtenen Beschluss die Entschädigung des Beschwerdeführers (erneut) gestützt auf seine ei- gene Würdigung des notwendigen Aufwands festsetzte.

Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss BB.2019.274 vom

6. Februar 2020 beschieden, dass die von ihm angewendete Art der Abrech- nung nicht erlaubt genau zu verstehen, wie viel Zeit welcher Tätigkeit gewid- met wurde (a.a.O., E. 2.2 am Ende). Die eingereichte «Kostennote samt de- tailliertem Leistungsauszug» vom 2. März 2020 unterscheidet sich von dem im Verfahren BB.2019.274 eingereichten «detaillierten Leistungsauszug»

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vom 23. November 2019 nicht wesentlich, nämlich – wie der Beschwerde- führer selbst ausführt – lediglich in der Ergänzung des «detaillierten Leis- tungsauszug» um die «Kostennote», die den «detaillierten Leistungsaus- zug» zusammenfasse.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 9 BV. Die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung sei mit Fr. 8'000.– noch immer willkürlich tief angesetzt.

6.2 Der Beschwerdegegner begründet, weshalb er einen zeitlichen Aufwand von 36 Stunden für angemessen hält. Er listet die aus seiner Sicht entschädi- gungspflichtigen Positionen auf und nennt den Zeitaufwand, welche er hier- für als angemessen erachtet. Im Folgenden ist auf die einzelnen vom Be- schwerdegegner festgelegten Aufwandpositionen und die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

6.3

6.3.1 Der Beschwerdegegner legt für notwendige Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten einen Aufwand von 3 Stunden fest.

6.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner gebe vor zu wissen, in welcher Zeit man umfangreiche Akten im Kontakt mit dem Be- schuldigten besprechen könne, nämlich in maximal 3 Stunden, ohne aber zu erklären, wie und wo man einen Beschuldigten in Untersuchungshaft zu be- suchen habe und wie lange es gehe, bis man die Türkontrolle im Gefängnis passiert habe und dies auch ohne zu berücksichtigen, dass es für eine reine Besprechung von drei Stunden noch einmal auch der Reisezeit bedürfe, wel- che sich in der Stundenanzahl niederschlage.

6.3.3 Liegt dem Beschwerdegegner zum Urteilszeitpunkt keine Rechnung des An- walts vor, hat er den notwendigen Zeitaufwand zu schätzen (vgl. vorn E. 5.5). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht darzutun, dass die Bemessung dieses Aufwands (krass) unzutreffend wäre.

6.4

6.4.1 Der Beschwerdegegner legt für die Berufungserklärung vom 12. Juni 2017 (samt Kurzbegründung von insgesamt rund 3 Seiten) einen Aufwand von 0.5 Stunden fest.

- 10 -

6.4.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der bemessene Aufwand von 0.5 Stunden für die Berufungserklärung vom 12. Juni 2017 (samt Kurzbe- gründung von insgesamt rund 3 Seiten) missbräuchlich wäre.

6.5

6.5.1 Der Beschwerdegegner legt für die Berufungsbegründung vom 17. Mai 2019 einen Aufwand von 20 Stunden, für die Berufungsantwort vom 17. Juni 2019 zur Berufungsbegründung der Zivil- und Strafklägerin vom 15. Juni 2017 ei- nen solchen von 5 Stunden, für die Stellungnahme vom 17. Juni 2019 zur Berufungsantwort der Zivil- und Strafklägerin vom 3. Juni 2019 einen solchen von 3 Stunden, für die Stellungnahme vom 17. Juni 2019 zur Berufungsant- wort der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau vom 3. Juni 2019 einen sol- chen von 2.5 Stunden und für Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfü- gungen einen solchen von 2 Stunden fest.

6.5.2 Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, für eine Berufungsantwort [recte wohl: Berufungsbegründung] von 132 Seiten dürfe man nach Ansicht des Beschwerdegegners maximal 20 Stunden brauchen, ohne dass diese darlege, wie viele Stunden wo für welches Thema zu verwenden seien. Auch für eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Privatklägerin mit einem Streitwert von beinahe Fr. 50'000.– und einem Umfang von rund 50 Seiten [recte wohl: 20 Seiten] dürfe man maximal 3 Stunden brauchen und die ver- fahrensleitenden Verfügungen müsse man trotz des umfangreichen Schrif- tenwechsels in 2 Stunden erledigen, sodass dann [insgesamt] ein Aufwand von maximal 36 Stunden entschädigt werde, was für einen solchen umfang- reichen Wirtschaftsstraffall immer noch willkürlich sei.

6.5.3 Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Entgegen seiner Auf- fassung übersieht der Beschwerdegegner nicht, dass nicht (allein) entschei- dend ist, ob sehr wenige oder viele materiell-rechtliche Ausführungen ge- macht wurden, wenn er namentlich erwägt, dass nicht allein anhand einer (formalen) Kürze einer Eingabe auf geringe Aufwendungen geschlossen werden könne. Unbegründet ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, der vorinstanzliche Aufwand sei stets ausser Acht zu lassen, d.h. es spiele keine Rolle, ob der amtliche Verteidiger durch die erste Instanz bereits eine Entschädigung von über Fr. 40'000.– erhalten habe. Der Beschwerdegegner hält im angefochtenen Entscheid zwar fest, dass nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden könne, welcher Aufwand bereits vor Vorinstanz – konkret im Umfang von insgesamt Fr. 43'398.40 – entschädigt worden sei. Dies ist im Ergebnis aber nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner hierzu ausführt, die Verteidigung durch den Beschwerdeführer bereits vor erster In- stanz reduziere dessen Aufwand vor zweiter Instanz. Schliesslich merkt der

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Beschwerdeführer an, wenn wie vorliegend das Beschleunigungsgebot ver- letzt werde und der Verteidiger sich stets neu in die Akten einzulesen habe, dann entstehe auch ein erhöhter Aufwand und dieser sei mit zu berücksich- tigen. Der Umstand wurde vom Beschwerdegegner berücksichtigt, wenn er erwägt, dass dem amtlichen Verteidiger wegen des Zeitablaufs ein zusätzli- cher Aufwand zuzugestehen sei. Mit seiner pauschalen Kritik an der Bemes- sung des Aufwands durch den Beschwerdegegner vermag der Beschwerde- führer nicht darzutun, dass der vom Beschwerdegegner bemessene Auf- wand ausserhalb des dem Beschwerdegegner zustehenden Ermessens lie- gen sollte.

7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 26. März 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.