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BB.2021.204

Bundesstrafgericht · 2022-08-31 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 10. Juni 2020 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaar- gau B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin A. (nachfolgend «RA A.»), der mehrfach begangenen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sowie weiterer Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von acht Mo- naten und einer (Gesamt-)Übertretungsbusse von Fr. 2'400.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 11. Februar 2019 (siehe Vorakten, pag. 435 ff.). Die vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für die Bemühungen von RA A. als amtliche Verteidigerin setzte das erstinstanzliche Gericht auf Fr. 3'931.70 fest (16.7 Stunden à Fr. 200.–, zuzüglich Auslagen und MwSt.; vgl. act. 1.1, S. 4).

B. Gegen dieses Urteil liess B. am 24. November 2020 durch RA A. Berufung erklären, wobei ausschliesslich die Bemessung der Strafe angefochten wurde (Vorakten, pag. 500 f.). Anlässlich der am 4. August 2021 durchge- führten Berufungsverhandlung reichte RA A. ihre Honorarnote für das Beru- fungsverfahren zu den Akten (vgl. Vorakten, pag. 534 ff., 544). Darin machte sie für sich einen Aufwand von 15.75 Stunden und für ihren juristischen Mit- arbeiter einen Aufwand von 5.25 Stunden geltend (Vorakten, pag. 550 ff.).

C. Am 4. August 2021 erging das Urteil der als Berufungsgericht amtenden

2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (act. 1.1). Lit. B Ziff. III.1 des entsprechenden Dispositivs lautet wie folgt:

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B., Rechtsanwältin A., wird für das ober- instanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Stunden Satz

amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2'000.00 Reisezuschlag

CHF 0.00 Auslagen MWST-PFLICHTIG

CHF 37.40 Mehrwertsteuer 7.7 % auf CHF 2'037.40 CHF 156.90 Auslagen OHNE MWST

CHF 0.00 Total, vom Kanton BE auszurichten

CHF 2'194.30

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volles Honorar

250.00 CHF 2'500.00 Reisezuschlag

CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig

CHF 37.40 Mehrwertsteuer 7.7 % auf CHF 2'537.40 CHF 195.40 Auslagen ohne MWST

CHF 0.00 Total

CHF 2'732.80

nachforderbarer Betrag

CHF 538.50

Bezüglich der Honorarkürzung wurde dem Dispositiv eine Kurzbegründung angefügt (act. 1.1, S. 6). Das Urteil wurde RA A. am 6. August 2021 zuge- stellt (Vorakten, pag. 560).

D. Dagegen liess RA A. am 16. August 2021 durch ihren Vertreter bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Ziffer III. des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. August 2021 sei hinsichtlich der amtlichen Entschädigung aufzuheben. 2. Die in Ziffer III. [des Urteils] des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. August 2021 aufgeführte Entschädigung für die Aufwendungen der Rechtsanwältin sei auf total CHF 3'675.05 (amtliches Honorar) resp. CHF 5'565.10 (volles Honorar) zzgl. Ausla- gen und MWST festzusetzen. 3. Eventualiter sei das Urteil SK 20 477 des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Au- gust 2021 an die Vorinstanz zur Neuverlegung der in der Ziffer III. verfügten amtli- chen Entschädigung zurückzuweisen.

- alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

In seiner Beschwerdeantwort vom 27. August 2021 schliesst das Oberge- richt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Replik vom

9. September 2021 hält RA A. vollumfänglich an den bisherigen Rechtsbe- gehren fest (act. 5). Die Replik wurde dem Obergericht am 10. September 2021 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Ist die Be- schwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

1.2 Die Beschwerdeführerin war im Berufungsverfahren, welches mit Urteil der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2021 seinen Abschluss fand, als amtli- che Verteidigerin von B. eingesetzt. Sie ist durch das angefochtene Urteil insofern beschwert und zur Beschwerde legitimiert, als darin die von ihr gel- tend gemachte Entschädigung für ihre im Berufungsverfahren geleisteten Bemühungen teilweise nicht anerkannt wurde (vgl. hierzu BGE 143 IV 40 E. 3.6 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 4 m.w.H.).

1.3 Sofern die Beschwerdeführerin einen anderen Stundenansatz für die Be- rechnung des Unterschieds zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verlangt (act. 1, Rz. 54 ff.), ist auf den Antrag nicht einzutre- ten, betrifft dies doch nicht eine Frage der Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung. Die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO bezieht sich auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Abs. 1 und 2 der Bestimmung und nicht auf die Festlegung des Stundenan- satzes für das volle Honorar, zumal es bei Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO nach der gesetzgeberischen Konzeption um eine Gleichstellung der zu den Ver- fahrenskosten verurteilten Personen und nicht um eine Gleichstellung der amtlichen mit der privaten Verteidigung geht (vgl. hierzu BGE 139 IV 261 E. 2.2.3).

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1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.5 Nachdem der Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5‘000.– nicht erreicht, ist die Beschwerde durch die Einzelrichterin zu beurteilen (vgl. zuletzt auch die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2022.59 vom

9. Mai 2022; BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2; BB.2020.90 vom

15. Oktober 2020 E. 2.2).

2.

2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

2.2 Für den Kanton Bern gelten diesbezüglich Art. 42 ff. des Kantonalen An- waltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG/BE; BGS 168.11). Demnach be- zahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Par- teikostenersatz gemäss Art. 41 KAG/BE entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG/BE). Der Regie- rungsrat regelt den Stundenansatz durch Verordnung. Dieser beträgt min- destens Fr. 190.– und höchstens Fr. 260.– (Art. 42 Abs. 4 KAG/BE). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Regierungsrat in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte des Kantons Bern vom 20. Oktober 2010 (EAV/BE; BGS 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte auf Fr. 200.– festgesetzt.

Die Anwältin oder der Anwalt darf von der Klientschaft kein Honorar fordern (Art. 42a Abs. 1 KAG/BE). Sie oder er hat jedoch ein Nachforderungsrecht nach den Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Nachforder- bar ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen der Entschädigung und dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz ge- mäss Art. 41 KAG/BE ergibt (Art. 42a Abs. 2 KAG/BE).

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Der Regierungsrat regelt durch Verordnung auch die in Art. 42 Abs. 1 und Art. 42a Abs. 2 KAG/BE erwähnte Tarifordnung für die Bemessung des Par- teikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden (Art. 41 Abs. 1 KAG/BE). Die Tarifordnung besteht aus Rahmentarifen für die Zivilrechts-, Verwaltungsrechts- und Strafrechtssachen (Art. 41 Abs. 2 KAG/BE). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 lit. a und b KAG/BE). Die gestützt auf Art. 41 Abs. 1 KAG/BE erlassene Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes des Kantons Bern vom

17. Mai 2006 (Parteikostenverordnung, PKV/BE; BGS 168.811) sieht in Art. 17 Abs. 1 in Strafrechtsachen grundsätzlich die folgenden Honorare vor:

a. […]

b. in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts 500 bis 25‘000 Franken,

c. in Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts 2‘000 bis 50‘000 Franken,

d. […]

e. […]

f. in Rechtsmittelverfahren (Art. 379 bis 415 StPO) […] 10 bis 50 Pro- zent des Honorars gemäss den Buchstaben b bis e,

g. […]

h. […]

Das Honorar gemäss Abs. 1 lit. a bis e umfasst auch die Abgeltung des Auf- wandes für das Vorverfahren (Art. 17 Abs. 2 PKV/BE).

2.3 Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach die- sem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Ent- schädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kau- salen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Hand- lungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.76

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vom 4. Februar 2020 E. 2.3). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüs- sige und verfahrensfremde Aufwendungen (vgl. die Verfügung des Bun- desstrafgerichts BB.2020.90 vom 15. Oktober 2020 E. 3.5 m.w.H.).

2.4 Als Sachgericht ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Auch wenn die Beschwer- dekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung der Beschwerdeführerin grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft sie deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, be- schränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Miss- brauchskontrolle. In Fällen, in denen der von der amtlichen Verteidigung in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entspre- chend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemü- hungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten der amtlichen Ver- teidigung gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Ver- hältnis zu den durch sie geleisteten Diensten steht (vgl. zuletzt den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.42 vom 25. März 2021 E. 4.4 m.w.H.). Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist das Gericht, wenn es diesen nicht unbesehen übernimmt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend ge- machten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 9.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Ent- schädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstraf- gerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1; BB.2019.256 vom 5. Feb- ruar 2020 E. 3.1).

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3. Zur vorgenommenen Honorarkürzung fügte die Beschwerdegegnerin dem Urteilsdispositiv die folgende Kurzbegründung bei (act. 1.1, S. 6):

Rechtsanwältin A. machte mit Kostennote vom 4. August 2021 oberinstanzlich einen Aufwand von insgesamt 21 Stunden und Auslagen von CHF 37.40 geltend. Die Kammer erachtet die- sen Aufwand gerade mit Blick auf den beschränkten Berufungsumfang als deutlich zu hoch. Zu hoch erscheinen insbesondere die geltend gemachten Aufwände für das Verfassen der Berufungserklärung, das Erarbeiten des Plädoyers und das Studium des erstinstanzlichen Urteils. Zusätzlich wurde am 4. August 2021 keine Vorbesprechung mit dem Beschuldigten durchgeführt, da dieser nicht zur Verhandlung erschienen ist. Weiter dauerte die Berufungs- verhandlung lediglich knapp 1.5 Stunden und es wurde auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren ca. 50 % des Aufwands vor der ersten Instanz beträgt (vgl. Art. 42 Abs. 1 KAG/BE i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV/BE). Rechtsanwältin A. wurde im erstinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 16.7 Stunden entschädigt. Unter Berücksichtigung der erstinstanzlich entschä- digten Aufwendungen sowie der genannten, zu hoch veranschlagten Punkte erachtet die Kammer eine Entschädigung für zehn Stunden als gerechtfertigt. Für das volle Honorar wird praxisgemäss mit einem Ansatz von CHF 250.00 gerechnet, was besonders mit Blick auf die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten auch vorliegend sachgerecht erscheint.

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Urteil verschiedene der mit der Honorarnote (Vorakten, pag. 550 ff.) geltend gemachten Aufwandpositi- onen als zu hoch bezeichnet und den entschädigungsfähigen Aufwand auf 10 Stunden festgesetzt. Diesen Standpunkt vertritt sie auch im Beschwerde- verfahren. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, welchen Zeitaufwand sie für die von ihr im Einzelnen bemängelten Positionen als angemessen erachtet bzw. welche Positionen sie in welchem Umfang gekürzt hat. Lediglich in Bezug auf die Position vom 4. August 2022 mit der Bezeichnung «Vorbesprechung Verhandlung mit Klt.» ist klar, dass der in der Honorarnote angegebene Zeit- aufwand gänzlich bzw. im Umfang von 0.5 Stunden nicht anerkannt wurde, weil der Klient nicht zu dieser Besprechung erschienen war. Nicht nachvoll- ziehbar bleibt daher, aufgrund welcher konkreter Kriterien die Beschwerde- gegnerin zum Schluss gekommen ist, dass ein Aufwand von zehn Stunden für das gesamte Berufungsverfahren gerechtfertigt sein soll bzw. welche konkret geltend gemachten Aufwendungen der Beschwerdeführerin aus wel- chem Grund sachfremd oder übertrieben sein sollen. Sollte es sich bei der Festlegung auf zehn Stunden um eine pauschale Bemessung der Entschä- digung handeln, welche ihrerseits nur im Falle eines offensichtlichen Miss- verhältnisses zwischen dem geltend gemachten Zeitaufwand und dem Um- fang und der Schwierigkeit des Falles zulässig ist (siehe E. 2.4 in fine), so

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wäre auch diese hinreichend zu konkretisieren. Hat die Verteidigung (wie vorliegend) vor dem Regionalgericht nur einen Teil des Verteidigungsauf- wands geltend gemacht, weil die Verteidigung teilweise erbeten war und da- her nicht vollständig als amtliches Mandat geleistet wurde, so ist dieser Um- stand bei der pauschalen Festsetzung der Entschädigung für das Berufungs- verfahren gestützt auf Art. 42 Abs. 1 KAG/BE i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV/BE von Bedeutung. Der Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach der Vergleich mit dem Aufwand der Beschwerdeführerin als amtliche Vertei- digerin vor Regionalgericht angebracht sei, weil dieser lediglich die Vorbe- reitung der Hauptverhandlung und die Hauptverhandlung selbst betraf, kann nicht gefolgt werden. Dies würde eine Anwaltsperson, die im Vorverfahren die Verteidigung erbeten leistet und (erst) im Rahmen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens amtlich eingesetzt ist bei der Entschädigung der Bemü- hungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV/BE gegenüber einer Anwaltsperson, die schon im Vorver- fahren als amtliche Verteidigung bestellt war, ohne Anlass stets schlechter stellen. Nach dem Gesagten lässt sich aus den Angaben der Beschwerde- gegnerin nicht nachvollziehen, warum für das Berufungsverfahren ein ent- schädigungsberechtigter Aufwand von zehn Stunden angebracht sein sollte. Ausgehend von dieser Beurteilung wird im Rahmen der folgenden Erwägun- gen im Einzelnen auf die von der Beschwerdegegnerin als zu hoch bezeich- neten Aufwandpositionen eingegangen.

4.2 In ihrer Kurzbegründung (act. 1.1, S. 6) bezeichnete die Beschwerdegegne- rin – nebst anderem – insbesondere die für das Studium des erstinstanzli- chen Urteils geltend gemachten Aufwände als zu hoch. Daran hielt sie in den Ausführungen der Beschwerdeantwort fest (act. 3, S. 2). Mit Honorarnote vom 4. August 2021 (act. 1.3) machte die Beschwerdeführerin diesbezüglich für die Zeit vor der Berufungserklärung einen Aufwand von weniger als 2 Stunden und 15 Minuten geltend (1.5 Stunden am 5. November 2020 [Posi- tion «Eingang Verfügung RGer inkl. Urteilsbegründung, Studium Begrün- dung, Notiz für Berufungserklärung, Schreiben an Klt.»] sowie 0.75 Stunden am 18. November 2020 [Position «Studium Urteilsbegründung RGer, No- tiz»]). Anhand der Honorarnote wird deutlich, dass ein Teil des in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwands andere Arbeiten als das reine Studium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung betroffen hat. Effektiv wer- den für die letztgenannte (verfahrensbezogene und notwendige) Tätigkeit also weniger als 2.25 Stunden (bzw. weniger als 2 Stunden und 15 Minuten) geltend gemacht. Das betreffende Urteil umfasst – ohne Rubrum und Inhalts- verzeichnis – rund 55 Seiten (siehe Vorakten, pag. 435 ff.). Der geltend ge- machte Aufwand für dessen Studium kann angesichts des Umfangs des Ent- scheides nicht als offensichtlich zu hoch bezeichnet werden. Inwiefern die

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Kenntnis der Akten oder der mündlichen Urteilsbegründung den entspre- chenden Aufwand hätte reduzieren sollen (so wohl die Beschwerdegegnerin in act. 3, S. 2) ist nicht nachvollziehbar.

4.3 Was den ebenfalls kritisierten Aufwand für das Verfassen der Berufungser- klärung (Vorakten, pag. 500 f.) angeht, können der Honorarnote zwei Auf- wandpositionen entnommen werden: eine vom 18. November 2020 (Position «Berufungserklärung an OGer, Kurzbrief an Klt.») und eine vom 24. Novem- ber 2020 (Position «Berufungserklärung fertigstellen») von jeweils 0.5 Stun- den. Auch diesbezüglich ist erkennbar, dass die geltend gemachten Arbeiten nicht allein das Verfassen der Berufungserklärung betrafen, was von der Be- schwerdegegnerin offenbar nicht berücksichtigt worden ist. Die Beschwer- degegnerin führt hierzu zusammengefasst aus, die Berufungserklärung vom

24. November 2020 umfasse lediglich zwei Seiten und keinen eigentlichen Text (act. 3, S. 1). Welchen Aufwand sie selber diesbezüglich als angemes- sen erachten würde, lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen. Das fragliche Dokument enthält nebst der eigentlichen Berufungserklärung noch einige Angaben zu formellen Aspekten des Verfahrens (Anfechtungsobjekt, Fristen, Legitimation). Da lediglich eine teilweise Anfechtung des erstinstanz- lichen Urteils erfolgte, erforderte die Berufungserklärung eine gedankliche Triage, auf welche Teile sich die Berufung verbindlich beschränken solle (vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO). Zudem ist in ihr anzugeben, ob und welche Beweis- anträge die Partei allenfalls stellt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Es kann also nicht gesagt werden, dass es sich um verfahrensfremden oder unnützen Aufwand handelt (anders beispielsweise der Fall einer vom Gesetz nicht vor- gesehenen, detailliert begründeten Berufungserklärung von 22 Seiten; siehe Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2012.172 vom 31. Mai 2013 E. 3.3; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2020.48 vom 15. De- zember 2020 E. 5.2.1 und 5.2.2; BB.2015.44 vom 27. Oktober 2015 E. 4.2; BB.2014.51 vom 21. November 2014 E. 2.1; BB.2013.165 vom 24. Januar 2014 E. 4.1.3a). Eine Übersicht über bisherige Entscheide der Beschwerde- kammer zu diesem Thema ergibt, dass verschiedene kantonale Behörden den für eine Berufungserklärung angemessenen Aufwand auf 1 Stunde (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.6; BB.2019.77 vom 5. Februar 2020 E. 3.2 [mit den notwendigen Besprechun- gen]; BB.2019.203 vom 5. Februar 2020 E. 3.6), 1.5 Stunden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.6; BB.2019.280 vom 5. Februar 2020 E. 3.6 [samt Kurzbegründung]; BB.2019.118 vom 5. Februar 2020 E. 3.2 [samt Kurzbegründung]) oder gar 2 Stunden (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2019.209 vom 5. Februar 2020 E. 3.6 [jedoch mit diesbezüglichen Kontakten mit dem Beschuldigten]) festlegten. Lediglich in einem der Fälle wurde dafür ein Aufwand von 0.5

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Stunden festgelegt, wobei der Beschwerdeführer nicht darzulegen ver- mochte, inwiefern die entsprechende Kürzung missbräuchlich gewesen wäre (Beschluss der Beschwerdekammer BB.2020.42 vom 25. März 2021 E. 6.4.1 und 6.4.2). Aufgrund des vorstehend Ausgeführten mag sich der von der Be- schwerdeführerin konkret geltend gemachte Aufwand am oberen Limit be- wegen, kann aber nicht grundsätzlich als überhöht bezeichnet werden.

4.4 Umstritten sind auch die verschiedenen, im Zusammenhang mit der Vorbe- reitung der Hauptverhandlung und der Erstellung des Plädoyers geltend ge- machten Aufwendungen. Die Beschwerdegegnerin erachtet diese – mit Hin- weis auf die Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung sowie die diesbezüglich praktisch identische Argumentation wie im Plädoyer vor dem erstinstanzlichen Gericht, für welches die Beschwerdeführerin einen Auf- wand von fünf Stunden veranschlagt habe – als zu hoch (act. 3, S. 2; siehe auch Vorakten, pag. 412). Von der Beschwerdegegnerin kritisiert wird dies- bezüglich auch der Aufwand für das erneute Studium des Urteils der ersten Instanz (act. 3, S. 2). Zur Diskussion stehen die in der Honorarnote aufge- führten, von der Beschwerdeführerin selbst erbrachten Leistungen vom

20. Juli, 30. Juli und 3. August 2021 im Umfang von total 7.25 Stunden sowie diejenigen ihres juristischen Mitarbeiters vom 6., 9. und 16. Juli 2021 im Um- fang von total 4.91 Stunden. Gesamthaft macht die Beschwerdeführerin so- mit einen Aufwand von 12.16 Stunden (12 Stunden und 10 Minuten) für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (Aktenstudium, Anträge, Plädoyer) nach erfolgter Berufungserklärung geltend. Auch diesbezüglich lässt sich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nirgends entnehmen, welchen Auf- wand sie selber für die entsprechenden Arbeiten als angemessen erachtet. Wie bereits erwähnt erfolgten die fraglichen Arbeiten nach Abgabe der Be- rufungserklärung. Damit war bei der Vorbereitung des Plädoyers von Beginn weg klar, dass dieses sich auf die Frage der Strafzumessung beschränkte. Bei dessen Erstellung (inkl. Anträge) waren daher nur die entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Urteils und die entsprechenden Akten zu berücksichtigen. Das Plädoyer vor dem Berufungsgericht war aber nicht bloss eine grundsätzliche Wiederholung des vor dem erstinstanzlichen Ge- richt gehaltenen Plädoyers. Aus der Wiedergabe der beiden Plädoyers in den entsprechenden Hauptverhandlungsprotokollen (siehe Vorakten, pag. 400 ff. und 536 ff.) ist erkennbar, dass das Plädoyer im Berufungsverfahren (bezogen auf die Strafzumessung) ausführlicher und punktueller gestaltet war als jenes das vor der ersten Instanz gehalten wurde. Dies insbesondere auch, weil es Ergänzungen enthielt, die sich auf die Urteilsbegründung der ersten Instanz und auf die aktuelle Lage des Mandanten bezogen. Die Be- schwerdeführerin hat somit im Plädoyer vor dem Berufungsgericht teilweise dieselben Argumente wie vor der ersten Instanz vorgebracht, was sich auf

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den notwendigen Zeitaufwand für das Plädoyer im Berufungsverfahren re- duzierend auswirkte. Teilweise hat die Beschwerdeführerin vor der Beru- fungsinstanz auch Neues geltend gemacht. Die Behauptung der Beschwer- deführerin, das Plädoyer sei von Grund auf neu zu erstellen gewesen (act. 1, Rz. 33), geht aber zu weit. Aufgrund des Umfangs des Plädoyers und der eingegrenzten Thematik erscheint der insgesamt geltend gemachte Vorbe- reitungsaufwand vom mehr als 12 Stunden für das Verfassen der Anträge, die Erarbeitung des Plädoyers und die Sichtung der entsprechenden Akten als erhöht. Das mag im konkreten Fall auch auf die einer Bearbeitung durch zwei verschiedene Personen inhärenten Doppelspurigkeiten zurückzuführen sein. Nach Ansicht des angerufenen Gerichts ist für diese Arbeiten und aus- gehend von einer Anwaltsperson mit Erfahrung im Strafrecht ein Aufwand von fünf Stunden (zum vollen Anwaltstarif von Fr. 200.–) ausreichend. In die- sem Punkt ist eine entsprechende Kürzung der in Rechnung gestellten Leis- tungen durch die Beschwerdegegnerin gerechtfertigt.

4.5 Die in der Honorarnote vom 4. August 2021 aufgeführte Vorbesprechung der Verhandlung mit dem Klienten hat nicht stattgefunden, da der Beschuldigte nicht erschienen ist und auch an der Verhandlung nicht teilgenommen hat (act. 3, S. 3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mit dem Kli- enten direkt beim Obergericht vor der Verhandlung einen angemessenen und notwendigen Besprechungstermin vereinbart und habe dementspre- chend – wenn auch vergeblich – auf ihren Klienten gewartet (act. 1, Rz. 38). Diesbezüglich stellte sie eine halbe Stunde in Rechnung. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin von ihrem Mandanten am Vortag mitgeteilt wurde, er fühle sich nicht wohl. Die Beschwerdeführerin selbst empfahl diesem, einen Arzt aufzusuchen (Vorakten, pag. 535). Es war damit schon am Vortag damit zu rechnen, dass der Mandant krankheitshal- ber nicht vor Gericht erscheinen würde. Vor diesem Hintergrund wäre es an- gezeigt gewesen, schon da auch Vereinbarungen mit Blick auf die anbe- raumte Vorbesprechung zu treffen bzw. den Mandanten anzuweisen, am nächsten Morgen frühzeitig mitzuteilen, ob er den Termin wahrnehmen könne oder nicht. Die Kanzlei der Beschwerdeführerin stand zudem mit dem behandelnden Arzt in Kontakt, welcher ein Attest in Aussicht stellte, welches er um 07.46 Uhr an die (in Fussdistanz zum Gericht liegende) Kanzlei der Beschwerdeführerin faxte (act. 5, S. 2). Es war daher davon auszugehen, dass der Mandant der Beschwerdeführerin, welcher sich nicht in der Lage fühlte um 08.30 Uhr an der Hauptverhandlung teilzunehmen, auch nicht um 08.00 Uhr zur Besprechung erscheinen würde. Darüber hinaus durfte von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich diesbezüglich beim Mandanten telefonisch erkundigt, bevor sie sich zu einem voraussichtlich nicht stattfindenden Treffen begab. Die Beschwerdegegnerin hat die Position

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vom 4. August 2021 betreffend Vorbesprechung mit dem Klienten zu Recht vom entschädigungsfähigen Aufwand ausgenommen. Die geltend gemach- ten 30 Minuten sind nicht zu entschädigen.

4.6 In ihrer Honorarnote vom 4. August 2021 veranschlagt die Beschwerdefüh- rerin einen Aufwand von drei Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Ur- teilseröffnung und Nachbesprechung mit dem Klienten (Vorakten, pag. 551). Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, die Verhandlung habe lediglich eineinhalb Stunden gedauert. Der geltend gemachte Aufwand sei selbst un- ter Hinzurechnung einer gewissen Nachbetreuung der Klientschaft zu hoch (act. 3, S. 3). Auch diesen Punkt betreffend lässt sich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht entnehmen, in welchem Umfang sie die in Rech- nung gestellten Arbeiten als angemessen erachtet. Von ihr unberücksichtigt blieben sicherlich die für die Teilnahme an der Verhandlung notwendige Wegzeit (vgl. hierzu bereits die ebenfalls den Kanton Bern betreffenden Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BB.2018.48 vom 23. Mai 2018 E. 4.3.1 und 4.3.3; BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015 E. 4.5). Die Gewährung von pau- schalen Honorarzuschlägen für die Reisezeit von Anwälten und Anwältinnen ist im Kanton Bern offenbar erst seit dem 1. April 2022 vorgesehen (siehe Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom

21. Januar 2022) und findet daher vorliegend keine Anwendung. Insofern ist der Beschwerdeführerin nicht eine Pauschale, sondern sind die von ihr glaubhaft geltend gemachten 20 Minuten an Wegzeit zuzugestehen. Im An- schluss an die Hauptverhandlung wurde auf eine mündliche Urteilseröffnung durch die Berufungsinstanz verzichtet, jedoch wurde die Beschwerdeführerin am 4. August 2021 um ca. 16.20 Uhr telefonisch über den Ausgang des Ver- fahrens orientiert (siehe Vorakten, pag. 544). Die von der Beschwerdeführe- rin diesbezüglich erwähnte Dauer des Telefongesprächs von 15 Minuten (inkl. Erstellung einer Aktennotiz) blieb unbestritten. Gerechtfertigt scheint auch der im Anschluss daran geleistete Aufwand für eine telefonische Nach- besprechung von Hauptverhandlung und Urteil mit dem Klienten (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.47 vom 16. Dezem- ber 2015 E. 4.6), wobei die Dauer des entsprechenden Telefonats mit 25 Mi- nuten angegeben wird. In Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin unter diesem Titel noch geltend gemachten Arbeiten zum Abschluss des Mandats (siehe act. 1, Rz. 47 und 48), erscheinen die insgesamt geltend gemachten 3 Stunden als gerechtfertigt. Die Honorarforderung kann auch in diesem Punkt nicht als überhöht bezeichnet werden.

4.7 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Kritik der Beschwerdegegnerin an der eingereichten Honorarnote nur in einzelnen Punkten begründet ist. Der geltend gemachte Aufwand für die nicht erfolgte Vorbesprechung ist

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nicht zu vergüten. Eine Kürzung rechtfertigt sich daneben lediglich für die in Rechnung gestellten Aufwendungen für die Vorbereitung der Hauptverhand- lung und die Erstellung des Plädoyers (inkl. Anträge). Trotz der in einzelnen Punkten berechtigten Kritik am mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachten Aufwand steht dieser als Ganzes – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit der Sache. Bei dieser Sachlage hat sich die Beschwerdegegnerin nicht einfach mit einer pauschalen Bemessung der Entschädigung begnügen dürfen. Die Beschwerde erweist sich damit als teil- weise begründet.

5. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist Lit. B Ziff. III des Dispositivs des angefochtenen Urteils entsprechend anzupassen. Bei der amtlichen Ent- schädigung ist ein Aufwand von 13 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.– für die von der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeiten sowie von 0.33 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 100.– für die Leistungen des juristischen Mitarbeiters zu berücksichtigen. In der entsprechenden Tabelle sind für diese Aufwendungen 13.16 Stunden zu Fr. 200.– einzusetzen.

6. Die Beschwerdeführerin verlangt zudem eine Neuberechnung der nachfor- derbaren Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Diese stellt eine Nebenfolge der amtli- chen Entschädigung dar, welche im Rahmen der vorliegenden Honorarbe- schwerde ebenfalls zu beurteilen ist (siehe zuletzt die Entscheide des Bun- desstrafgerichts BB.2022.49 vom 13. Juli 2022 E. 5 und BB.2022.55 vom

12. Juli 2022 E. 5, jeweils mit Hinweis). Der diesbezüglich notwendige enge Sachkonnex besteht aber nur zum Zeitaufwand insofern, als bei der Bestim- mung des vollen Honorars von derselben Anzahl geleisteter Stunden auszu- gehen ist wie bei der amtlichen Entschädigung. Die von der Beschwerde- gegnerin vorgenommene Festlegung des vollen Honorars ist dementspre- chend an den zu entschädigenden Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung anzupassen (13.16 Stunden). Im Übrigen, insb. bezüglich beantragten vollen Entschädigungsansatzes, wird auf E. 1.3 verwiesen.

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7.

7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerde erweist sich teilweise als begründet, die Beschwerdeführerin ver- mag jedoch mit ihren Beschwerdebegehren nicht vollständig zu obsiegen. In Anbetracht des reglementierten Gebührenansatzes in der Höhe von Fr. 200.– bis Fr. 20'000.– rechtfertigt sich vorliegend der Beschwerdeführerin eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.– aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für einen Teil ihrer Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Diese ist festzusetzen auf Fr. 500.– (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Erwägungen (17 Absätze)

E. 2 Die in Ziffer III. [des Urteils] des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. August 2021 aufgeführte Entschädigung für die Aufwendungen der Rechtsanwältin sei auf total CHF 3'675.05 (amtliches Honorar) resp. CHF 5'565.10 (volles Honorar) zzgl. Ausla- gen und MWST festzusetzen.

E. 2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

E. 2.2 Für den Kanton Bern gelten diesbezüglich Art. 42 ff. des Kantonalen An- waltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG/BE; BGS 168.11). Demnach be- zahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Par- teikostenersatz gemäss Art. 41 KAG/BE entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG/BE). Der Regie- rungsrat regelt den Stundenansatz durch Verordnung. Dieser beträgt min- destens Fr. 190.– und höchstens Fr. 260.– (Art. 42 Abs. 4 KAG/BE). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Regierungsrat in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte des Kantons Bern vom 20. Oktober 2010 (EAV/BE; BGS 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte auf Fr. 200.– festgesetzt.

Die Anwältin oder der Anwalt darf von der Klientschaft kein Honorar fordern (Art. 42a Abs. 1 KAG/BE). Sie oder er hat jedoch ein Nachforderungsrecht nach den Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Nachforder- bar ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen der Entschädigung und dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz ge- mäss Art. 41 KAG/BE ergibt (Art. 42a Abs. 2 KAG/BE).

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Der Regierungsrat regelt durch Verordnung auch die in Art. 42 Abs. 1 und Art. 42a Abs. 2 KAG/BE erwähnte Tarifordnung für die Bemessung des Par- teikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden (Art. 41 Abs. 1 KAG/BE). Die Tarifordnung besteht aus Rahmentarifen für die Zivilrechts-, Verwaltungsrechts- und Strafrechtssachen (Art. 41 Abs. 2 KAG/BE). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 lit. a und b KAG/BE). Die gestützt auf Art. 41 Abs. 1 KAG/BE erlassene Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes des Kantons Bern vom

17. Mai 2006 (Parteikostenverordnung, PKV/BE; BGS 168.811) sieht in Art. 17 Abs. 1 in Strafrechtsachen grundsätzlich die folgenden Honorare vor:

a. […]

b. in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts 500 bis 25‘000 Franken,

c. in Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts 2‘000 bis 50‘000 Franken,

d. […]

e. […]

f. in Rechtsmittelverfahren (Art. 379 bis 415 StPO) […] 10 bis 50 Pro- zent des Honorars gemäss den Buchstaben b bis e,

g. […]

h. […]

Das Honorar gemäss Abs. 1 lit. a bis e umfasst auch die Abgeltung des Auf- wandes für das Vorverfahren (Art. 17 Abs. 2 PKV/BE).

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach die- sem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Ent- schädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kau- salen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Hand- lungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.76

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vom 4. Februar 2020 E. 2.3). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüs- sige und verfahrensfremde Aufwendungen (vgl. die Verfügung des Bun- desstrafgerichts BB.2020.90 vom 15. Oktober 2020 E. 3.5 m.w.H.).

E. 2.4 Als Sachgericht ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Auch wenn die Beschwer- dekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung der Beschwerdeführerin grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft sie deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, be- schränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Miss- brauchskontrolle. In Fällen, in denen der von der amtlichen Verteidigung in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entspre- chend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemü- hungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten der amtlichen Ver- teidigung gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Ver- hältnis zu den durch sie geleisteten Diensten steht (vgl. zuletzt den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.42 vom 25. März 2021 E. 4.4 m.w.H.). Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist das Gericht, wenn es diesen nicht unbesehen übernimmt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend ge- machten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 9.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Ent- schädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstraf- gerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1; BB.2019.256 vom 5. Feb- ruar 2020 E. 3.1).

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E. 3 Zur vorgenommenen Honorarkürzung fügte die Beschwerdegegnerin dem Urteilsdispositiv die folgende Kurzbegründung bei (act. 1.1, S. 6):

Rechtsanwältin A. machte mit Kostennote vom 4. August 2021 oberinstanzlich einen Aufwand von insgesamt 21 Stunden und Auslagen von CHF 37.40 geltend. Die Kammer erachtet die- sen Aufwand gerade mit Blick auf den beschränkten Berufungsumfang als deutlich zu hoch. Zu hoch erscheinen insbesondere die geltend gemachten Aufwände für das Verfassen der Berufungserklärung, das Erarbeiten des Plädoyers und das Studium des erstinstanzlichen Urteils. Zusätzlich wurde am 4. August 2021 keine Vorbesprechung mit dem Beschuldigten durchgeführt, da dieser nicht zur Verhandlung erschienen ist. Weiter dauerte die Berufungs- verhandlung lediglich knapp 1.5 Stunden und es wurde auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren ca. 50 % des Aufwands vor der ersten Instanz beträgt (vgl. Art. 42 Abs. 1 KAG/BE i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV/BE). Rechtsanwältin A. wurde im erstinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 16.7 Stunden entschädigt. Unter Berücksichtigung der erstinstanzlich entschä- digten Aufwendungen sowie der genannten, zu hoch veranschlagten Punkte erachtet die Kammer eine Entschädigung für zehn Stunden als gerechtfertigt. Für das volle Honorar wird praxisgemäss mit einem Ansatz von CHF 250.00 gerechnet, was besonders mit Blick auf die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten auch vorliegend sachgerecht erscheint.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Urteil verschiedene der mit der Honorarnote (Vorakten, pag. 550 ff.) geltend gemachten Aufwandpositi- onen als zu hoch bezeichnet und den entschädigungsfähigen Aufwand auf 10 Stunden festgesetzt. Diesen Standpunkt vertritt sie auch im Beschwerde- verfahren. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, welchen Zeitaufwand sie für die von ihr im Einzelnen bemängelten Positionen als angemessen erachtet bzw. welche Positionen sie in welchem Umfang gekürzt hat. Lediglich in Bezug auf die Position vom 4. August 2022 mit der Bezeichnung «Vorbesprechung Verhandlung mit Klt.» ist klar, dass der in der Honorarnote angegebene Zeit- aufwand gänzlich bzw. im Umfang von 0.5 Stunden nicht anerkannt wurde, weil der Klient nicht zu dieser Besprechung erschienen war. Nicht nachvoll- ziehbar bleibt daher, aufgrund welcher konkreter Kriterien die Beschwerde- gegnerin zum Schluss gekommen ist, dass ein Aufwand von zehn Stunden für das gesamte Berufungsverfahren gerechtfertigt sein soll bzw. welche konkret geltend gemachten Aufwendungen der Beschwerdeführerin aus wel- chem Grund sachfremd oder übertrieben sein sollen. Sollte es sich bei der Festlegung auf zehn Stunden um eine pauschale Bemessung der Entschä- digung handeln, welche ihrerseits nur im Falle eines offensichtlichen Miss- verhältnisses zwischen dem geltend gemachten Zeitaufwand und dem Um- fang und der Schwierigkeit des Falles zulässig ist (siehe E. 2.4 in fine), so

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wäre auch diese hinreichend zu konkretisieren. Hat die Verteidigung (wie vorliegend) vor dem Regionalgericht nur einen Teil des Verteidigungsauf- wands geltend gemacht, weil die Verteidigung teilweise erbeten war und da- her nicht vollständig als amtliches Mandat geleistet wurde, so ist dieser Um- stand bei der pauschalen Festsetzung der Entschädigung für das Berufungs- verfahren gestützt auf Art. 42 Abs. 1 KAG/BE i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV/BE von Bedeutung. Der Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach der Vergleich mit dem Aufwand der Beschwerdeführerin als amtliche Vertei- digerin vor Regionalgericht angebracht sei, weil dieser lediglich die Vorbe- reitung der Hauptverhandlung und die Hauptverhandlung selbst betraf, kann nicht gefolgt werden. Dies würde eine Anwaltsperson, die im Vorverfahren die Verteidigung erbeten leistet und (erst) im Rahmen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens amtlich eingesetzt ist bei der Entschädigung der Bemü- hungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV/BE gegenüber einer Anwaltsperson, die schon im Vorver- fahren als amtliche Verteidigung bestellt war, ohne Anlass stets schlechter stellen. Nach dem Gesagten lässt sich aus den Angaben der Beschwerde- gegnerin nicht nachvollziehen, warum für das Berufungsverfahren ein ent- schädigungsberechtigter Aufwand von zehn Stunden angebracht sein sollte. Ausgehend von dieser Beurteilung wird im Rahmen der folgenden Erwägun- gen im Einzelnen auf die von der Beschwerdegegnerin als zu hoch bezeich- neten Aufwandpositionen eingegangen.

E. 4.2 In ihrer Kurzbegründung (act. 1.1, S. 6) bezeichnete die Beschwerdegegne- rin – nebst anderem – insbesondere die für das Studium des erstinstanzli- chen Urteils geltend gemachten Aufwände als zu hoch. Daran hielt sie in den Ausführungen der Beschwerdeantwort fest (act. 3, S. 2). Mit Honorarnote vom 4. August 2021 (act. 1.3) machte die Beschwerdeführerin diesbezüglich für die Zeit vor der Berufungserklärung einen Aufwand von weniger als 2 Stunden und 15 Minuten geltend (1.5 Stunden am 5. November 2020 [Posi- tion «Eingang Verfügung RGer inkl. Urteilsbegründung, Studium Begrün- dung, Notiz für Berufungserklärung, Schreiben an Klt.»] sowie 0.75 Stunden am 18. November 2020 [Position «Studium Urteilsbegründung RGer, No- tiz»]). Anhand der Honorarnote wird deutlich, dass ein Teil des in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwands andere Arbeiten als das reine Studium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung betroffen hat. Effektiv wer- den für die letztgenannte (verfahrensbezogene und notwendige) Tätigkeit also weniger als 2.25 Stunden (bzw. weniger als 2 Stunden und 15 Minuten) geltend gemacht. Das betreffende Urteil umfasst – ohne Rubrum und Inhalts- verzeichnis – rund 55 Seiten (siehe Vorakten, pag. 435 ff.). Der geltend ge- machte Aufwand für dessen Studium kann angesichts des Umfangs des Ent- scheides nicht als offensichtlich zu hoch bezeichnet werden. Inwiefern die

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Kenntnis der Akten oder der mündlichen Urteilsbegründung den entspre- chenden Aufwand hätte reduzieren sollen (so wohl die Beschwerdegegnerin in act. 3, S. 2) ist nicht nachvollziehbar.

E. 4.3 Was den ebenfalls kritisierten Aufwand für das Verfassen der Berufungser- klärung (Vorakten, pag. 500 f.) angeht, können der Honorarnote zwei Auf- wandpositionen entnommen werden: eine vom 18. November 2020 (Position «Berufungserklärung an OGer, Kurzbrief an Klt.») und eine vom 24. Novem- ber 2020 (Position «Berufungserklärung fertigstellen») von jeweils 0.5 Stun- den. Auch diesbezüglich ist erkennbar, dass die geltend gemachten Arbeiten nicht allein das Verfassen der Berufungserklärung betrafen, was von der Be- schwerdegegnerin offenbar nicht berücksichtigt worden ist. Die Beschwer- degegnerin führt hierzu zusammengefasst aus, die Berufungserklärung vom

24. November 2020 umfasse lediglich zwei Seiten und keinen eigentlichen Text (act. 3, S. 1). Welchen Aufwand sie selber diesbezüglich als angemes- sen erachten würde, lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen. Das fragliche Dokument enthält nebst der eigentlichen Berufungserklärung noch einige Angaben zu formellen Aspekten des Verfahrens (Anfechtungsobjekt, Fristen, Legitimation). Da lediglich eine teilweise Anfechtung des erstinstanz- lichen Urteils erfolgte, erforderte die Berufungserklärung eine gedankliche Triage, auf welche Teile sich die Berufung verbindlich beschränken solle (vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO). Zudem ist in ihr anzugeben, ob und welche Beweis- anträge die Partei allenfalls stellt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Es kann also nicht gesagt werden, dass es sich um verfahrensfremden oder unnützen Aufwand handelt (anders beispielsweise der Fall einer vom Gesetz nicht vor- gesehenen, detailliert begründeten Berufungserklärung von 22 Seiten; siehe Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2012.172 vom 31. Mai 2013 E. 3.3; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2020.48 vom 15. De- zember 2020 E. 5.2.1 und 5.2.2; BB.2015.44 vom 27. Oktober 2015 E. 4.2; BB.2014.51 vom 21. November 2014 E. 2.1; BB.2013.165 vom 24. Januar 2014 E. 4.1.3a). Eine Übersicht über bisherige Entscheide der Beschwerde- kammer zu diesem Thema ergibt, dass verschiedene kantonale Behörden den für eine Berufungserklärung angemessenen Aufwand auf 1 Stunde (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.6; BB.2019.77 vom 5. Februar 2020 E. 3.2 [mit den notwendigen Besprechun- gen]; BB.2019.203 vom 5. Februar 2020 E. 3.6), 1.5 Stunden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.6; BB.2019.280 vom 5. Februar 2020 E. 3.6 [samt Kurzbegründung]; BB.2019.118 vom 5. Februar 2020 E. 3.2 [samt Kurzbegründung]) oder gar 2 Stunden (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2019.209 vom 5. Februar 2020 E. 3.6 [jedoch mit diesbezüglichen Kontakten mit dem Beschuldigten]) festlegten. Lediglich in einem der Fälle wurde dafür ein Aufwand von 0.5

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Stunden festgelegt, wobei der Beschwerdeführer nicht darzulegen ver- mochte, inwiefern die entsprechende Kürzung missbräuchlich gewesen wäre (Beschluss der Beschwerdekammer BB.2020.42 vom 25. März 2021 E. 6.4.1 und 6.4.2). Aufgrund des vorstehend Ausgeführten mag sich der von der Be- schwerdeführerin konkret geltend gemachte Aufwand am oberen Limit be- wegen, kann aber nicht grundsätzlich als überhöht bezeichnet werden.

E. 4.4 Umstritten sind auch die verschiedenen, im Zusammenhang mit der Vorbe- reitung der Hauptverhandlung und der Erstellung des Plädoyers geltend ge- machten Aufwendungen. Die Beschwerdegegnerin erachtet diese – mit Hin- weis auf die Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung sowie die diesbezüglich praktisch identische Argumentation wie im Plädoyer vor dem erstinstanzlichen Gericht, für welches die Beschwerdeführerin einen Auf- wand von fünf Stunden veranschlagt habe – als zu hoch (act. 3, S. 2; siehe auch Vorakten, pag. 412). Von der Beschwerdegegnerin kritisiert wird dies- bezüglich auch der Aufwand für das erneute Studium des Urteils der ersten Instanz (act. 3, S. 2). Zur Diskussion stehen die in der Honorarnote aufge- führten, von der Beschwerdeführerin selbst erbrachten Leistungen vom

20. Juli, 30. Juli und 3. August 2021 im Umfang von total 7.25 Stunden sowie diejenigen ihres juristischen Mitarbeiters vom 6., 9. und 16. Juli 2021 im Um- fang von total 4.91 Stunden. Gesamthaft macht die Beschwerdeführerin so- mit einen Aufwand von 12.16 Stunden (12 Stunden und 10 Minuten) für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (Aktenstudium, Anträge, Plädoyer) nach erfolgter Berufungserklärung geltend. Auch diesbezüglich lässt sich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nirgends entnehmen, welchen Auf- wand sie selber für die entsprechenden Arbeiten als angemessen erachtet. Wie bereits erwähnt erfolgten die fraglichen Arbeiten nach Abgabe der Be- rufungserklärung. Damit war bei der Vorbereitung des Plädoyers von Beginn weg klar, dass dieses sich auf die Frage der Strafzumessung beschränkte. Bei dessen Erstellung (inkl. Anträge) waren daher nur die entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Urteils und die entsprechenden Akten zu berücksichtigen. Das Plädoyer vor dem Berufungsgericht war aber nicht bloss eine grundsätzliche Wiederholung des vor dem erstinstanzlichen Ge- richt gehaltenen Plädoyers. Aus der Wiedergabe der beiden Plädoyers in den entsprechenden Hauptverhandlungsprotokollen (siehe Vorakten, pag. 400 ff. und 536 ff.) ist erkennbar, dass das Plädoyer im Berufungsverfahren (bezogen auf die Strafzumessung) ausführlicher und punktueller gestaltet war als jenes das vor der ersten Instanz gehalten wurde. Dies insbesondere auch, weil es Ergänzungen enthielt, die sich auf die Urteilsbegründung der ersten Instanz und auf die aktuelle Lage des Mandanten bezogen. Die Be- schwerdeführerin hat somit im Plädoyer vor dem Berufungsgericht teilweise dieselben Argumente wie vor der ersten Instanz vorgebracht, was sich auf

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den notwendigen Zeitaufwand für das Plädoyer im Berufungsverfahren re- duzierend auswirkte. Teilweise hat die Beschwerdeführerin vor der Beru- fungsinstanz auch Neues geltend gemacht. Die Behauptung der Beschwer- deführerin, das Plädoyer sei von Grund auf neu zu erstellen gewesen (act. 1, Rz. 33), geht aber zu weit. Aufgrund des Umfangs des Plädoyers und der eingegrenzten Thematik erscheint der insgesamt geltend gemachte Vorbe- reitungsaufwand vom mehr als 12 Stunden für das Verfassen der Anträge, die Erarbeitung des Plädoyers und die Sichtung der entsprechenden Akten als erhöht. Das mag im konkreten Fall auch auf die einer Bearbeitung durch zwei verschiedene Personen inhärenten Doppelspurigkeiten zurückzuführen sein. Nach Ansicht des angerufenen Gerichts ist für diese Arbeiten und aus- gehend von einer Anwaltsperson mit Erfahrung im Strafrecht ein Aufwand von fünf Stunden (zum vollen Anwaltstarif von Fr. 200.–) ausreichend. In die- sem Punkt ist eine entsprechende Kürzung der in Rechnung gestellten Leis- tungen durch die Beschwerdegegnerin gerechtfertigt.

E. 4.5 Die in der Honorarnote vom 4. August 2021 aufgeführte Vorbesprechung der Verhandlung mit dem Klienten hat nicht stattgefunden, da der Beschuldigte nicht erschienen ist und auch an der Verhandlung nicht teilgenommen hat (act. 3, S. 3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mit dem Kli- enten direkt beim Obergericht vor der Verhandlung einen angemessenen und notwendigen Besprechungstermin vereinbart und habe dementspre- chend – wenn auch vergeblich – auf ihren Klienten gewartet (act. 1, Rz. 38). Diesbezüglich stellte sie eine halbe Stunde in Rechnung. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin von ihrem Mandanten am Vortag mitgeteilt wurde, er fühle sich nicht wohl. Die Beschwerdeführerin selbst empfahl diesem, einen Arzt aufzusuchen (Vorakten, pag. 535). Es war damit schon am Vortag damit zu rechnen, dass der Mandant krankheitshal- ber nicht vor Gericht erscheinen würde. Vor diesem Hintergrund wäre es an- gezeigt gewesen, schon da auch Vereinbarungen mit Blick auf die anbe- raumte Vorbesprechung zu treffen bzw. den Mandanten anzuweisen, am nächsten Morgen frühzeitig mitzuteilen, ob er den Termin wahrnehmen könne oder nicht. Die Kanzlei der Beschwerdeführerin stand zudem mit dem behandelnden Arzt in Kontakt, welcher ein Attest in Aussicht stellte, welches er um 07.46 Uhr an die (in Fussdistanz zum Gericht liegende) Kanzlei der Beschwerdeführerin faxte (act. 5, S. 2). Es war daher davon auszugehen, dass der Mandant der Beschwerdeführerin, welcher sich nicht in der Lage fühlte um 08.30 Uhr an der Hauptverhandlung teilzunehmen, auch nicht um 08.00 Uhr zur Besprechung erscheinen würde. Darüber hinaus durfte von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich diesbezüglich beim Mandanten telefonisch erkundigt, bevor sie sich zu einem voraussichtlich nicht stattfindenden Treffen begab. Die Beschwerdegegnerin hat die Position

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vom 4. August 2021 betreffend Vorbesprechung mit dem Klienten zu Recht vom entschädigungsfähigen Aufwand ausgenommen. Die geltend gemach- ten 30 Minuten sind nicht zu entschädigen.

E. 4.6 In ihrer Honorarnote vom 4. August 2021 veranschlagt die Beschwerdefüh- rerin einen Aufwand von drei Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Ur- teilseröffnung und Nachbesprechung mit dem Klienten (Vorakten, pag. 551). Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, die Verhandlung habe lediglich eineinhalb Stunden gedauert. Der geltend gemachte Aufwand sei selbst un- ter Hinzurechnung einer gewissen Nachbetreuung der Klientschaft zu hoch (act. 3, S. 3). Auch diesen Punkt betreffend lässt sich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht entnehmen, in welchem Umfang sie die in Rech- nung gestellten Arbeiten als angemessen erachtet. Von ihr unberücksichtigt blieben sicherlich die für die Teilnahme an der Verhandlung notwendige Wegzeit (vgl. hierzu bereits die ebenfalls den Kanton Bern betreffenden Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BB.2018.48 vom 23. Mai 2018 E. 4.3.1 und 4.3.3; BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015 E. 4.5). Die Gewährung von pau- schalen Honorarzuschlägen für die Reisezeit von Anwälten und Anwältinnen ist im Kanton Bern offenbar erst seit dem 1. April 2022 vorgesehen (siehe Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom

21. Januar 2022) und findet daher vorliegend keine Anwendung. Insofern ist der Beschwerdeführerin nicht eine Pauschale, sondern sind die von ihr glaubhaft geltend gemachten 20 Minuten an Wegzeit zuzugestehen. Im An- schluss an die Hauptverhandlung wurde auf eine mündliche Urteilseröffnung durch die Berufungsinstanz verzichtet, jedoch wurde die Beschwerdeführerin am 4. August 2021 um ca. 16.20 Uhr telefonisch über den Ausgang des Ver- fahrens orientiert (siehe Vorakten, pag. 544). Die von der Beschwerdeführe- rin diesbezüglich erwähnte Dauer des Telefongesprächs von 15 Minuten (inkl. Erstellung einer Aktennotiz) blieb unbestritten. Gerechtfertigt scheint auch der im Anschluss daran geleistete Aufwand für eine telefonische Nach- besprechung von Hauptverhandlung und Urteil mit dem Klienten (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.47 vom 16. Dezem- ber 2015 E. 4.6), wobei die Dauer des entsprechenden Telefonats mit 25 Mi- nuten angegeben wird. In Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin unter diesem Titel noch geltend gemachten Arbeiten zum Abschluss des Mandats (siehe act. 1, Rz. 47 und 48), erscheinen die insgesamt geltend gemachten 3 Stunden als gerechtfertigt. Die Honorarforderung kann auch in diesem Punkt nicht als überhöht bezeichnet werden.

E. 4.7 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Kritik der Beschwerdegegnerin an der eingereichten Honorarnote nur in einzelnen Punkten begründet ist. Der geltend gemachte Aufwand für die nicht erfolgte Vorbesprechung ist

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nicht zu vergüten. Eine Kürzung rechtfertigt sich daneben lediglich für die in Rechnung gestellten Aufwendungen für die Vorbereitung der Hauptverhand- lung und die Erstellung des Plädoyers (inkl. Anträge). Trotz der in einzelnen Punkten berechtigten Kritik am mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachten Aufwand steht dieser als Ganzes – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit der Sache. Bei dieser Sachlage hat sich die Beschwerdegegnerin nicht einfach mit einer pauschalen Bemessung der Entschädigung begnügen dürfen. Die Beschwerde erweist sich damit als teil- weise begründet.

E. 5 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist Lit. B Ziff. III des Dispositivs des angefochtenen Urteils entsprechend anzupassen. Bei der amtlichen Ent- schädigung ist ein Aufwand von 13 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.– für die von der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeiten sowie von 0.33 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 100.– für die Leistungen des juristischen Mitarbeiters zu berücksichtigen. In der entsprechenden Tabelle sind für diese Aufwendungen 13.16 Stunden zu Fr. 200.– einzusetzen.

E. 6 Die Beschwerdeführerin verlangt zudem eine Neuberechnung der nachfor- derbaren Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Diese stellt eine Nebenfolge der amtli- chen Entschädigung dar, welche im Rahmen der vorliegenden Honorarbe- schwerde ebenfalls zu beurteilen ist (siehe zuletzt die Entscheide des Bun- desstrafgerichts BB.2022.49 vom 13. Juli 2022 E. 5 und BB.2022.55 vom

12. Juli 2022 E. 5, jeweils mit Hinweis). Der diesbezüglich notwendige enge Sachkonnex besteht aber nur zum Zeitaufwand insofern, als bei der Bestim- mung des vollen Honorars von derselben Anzahl geleisteter Stunden auszu- gehen ist wie bei der amtlichen Entschädigung. Die von der Beschwerde- gegnerin vorgenommene Festlegung des vollen Honorars ist dementspre- chend an den zu entschädigenden Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung anzupassen (13.16 Stunden). Im Übrigen, insb. bezüglich beantragten vollen Entschädigungsansatzes, wird auf E. 1.3 verwiesen.

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E. 7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerde erweist sich teilweise als begründet, die Beschwerdeführerin ver- mag jedoch mit ihren Beschwerdebegehren nicht vollständig zu obsiegen. In Anbetracht des reglementierten Gebührenansatzes in der Höhe von Fr. 200.– bis Fr. 20'000.– rechtfertigt sich vorliegend der Beschwerdeführerin eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.– aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

E. 7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für einen Teil ihrer Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Diese ist festzusetzen auf Fr. 500.– (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Lit. B Ziff. III. des Dispositivs des Urteils SK 20 477 des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 4. August 2021 wird aufgehoben und ersetzt wie folgt:
  3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B., Rechtsanwältin Dr. iur. A., wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.16 200.00 CHF 2'632.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-PFLICHTIG CHF 37.40 Mehrwertsteuer 7.7 % auf CHF 2'669.40 CHF 205.55 Auslagen OHNE MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton BE auszurichten CHF 2'874.95 volles Honorar 250.00 CHF 3'290.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 37.40 Mehrwertsteuer 7.7 % auf CHF 3'327.40 CHF 256.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total CHF 3'583.60 nachforderbarer Betrag CHF 708.65
  4. B. hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'874.95 im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'916.65, zurück- zuzahlen und Rechtsanwältin Dr. iur. A. die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 708.65 im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 472.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
  5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
  6. Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. - 17 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 31. August 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Miriam Forni, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Rechtsanwältin, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Kohli,

Beschwerdeführerin

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS BERN, 2. Strafkam- mer,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.204

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Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 10. Juni 2020 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaar- gau B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin A. (nachfolgend «RA A.»), der mehrfach begangenen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sowie weiterer Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von acht Mo- naten und einer (Gesamt-)Übertretungsbusse von Fr. 2'400.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 11. Februar 2019 (siehe Vorakten, pag. 435 ff.). Die vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für die Bemühungen von RA A. als amtliche Verteidigerin setzte das erstinstanzliche Gericht auf Fr. 3'931.70 fest (16.7 Stunden à Fr. 200.–, zuzüglich Auslagen und MwSt.; vgl. act. 1.1, S. 4).

B. Gegen dieses Urteil liess B. am 24. November 2020 durch RA A. Berufung erklären, wobei ausschliesslich die Bemessung der Strafe angefochten wurde (Vorakten, pag. 500 f.). Anlässlich der am 4. August 2021 durchge- führten Berufungsverhandlung reichte RA A. ihre Honorarnote für das Beru- fungsverfahren zu den Akten (vgl. Vorakten, pag. 534 ff., 544). Darin machte sie für sich einen Aufwand von 15.75 Stunden und für ihren juristischen Mit- arbeiter einen Aufwand von 5.25 Stunden geltend (Vorakten, pag. 550 ff.).

C. Am 4. August 2021 erging das Urteil der als Berufungsgericht amtenden

2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (act. 1.1). Lit. B Ziff. III.1 des entsprechenden Dispositivs lautet wie folgt:

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B., Rechtsanwältin A., wird für das ober- instanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Stunden Satz

amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2'000.00 Reisezuschlag

CHF 0.00 Auslagen MWST-PFLICHTIG

CHF 37.40 Mehrwertsteuer 7.7 % auf CHF 2'037.40 CHF 156.90 Auslagen OHNE MWST

CHF 0.00 Total, vom Kanton BE auszurichten

CHF 2'194.30

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volles Honorar

250.00 CHF 2'500.00 Reisezuschlag

CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig

CHF 37.40 Mehrwertsteuer 7.7 % auf CHF 2'537.40 CHF 195.40 Auslagen ohne MWST

CHF 0.00 Total

CHF 2'732.80

nachforderbarer Betrag

CHF 538.50

Bezüglich der Honorarkürzung wurde dem Dispositiv eine Kurzbegründung angefügt (act. 1.1, S. 6). Das Urteil wurde RA A. am 6. August 2021 zuge- stellt (Vorakten, pag. 560).

D. Dagegen liess RA A. am 16. August 2021 durch ihren Vertreter bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Ziffer III. des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. August 2021 sei hinsichtlich der amtlichen Entschädigung aufzuheben. 2. Die in Ziffer III. [des Urteils] des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. August 2021 aufgeführte Entschädigung für die Aufwendungen der Rechtsanwältin sei auf total CHF 3'675.05 (amtliches Honorar) resp. CHF 5'565.10 (volles Honorar) zzgl. Ausla- gen und MWST festzusetzen. 3. Eventualiter sei das Urteil SK 20 477 des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Au- gust 2021 an die Vorinstanz zur Neuverlegung der in der Ziffer III. verfügten amtli- chen Entschädigung zurückzuweisen.

- alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

In seiner Beschwerdeantwort vom 27. August 2021 schliesst das Oberge- richt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Replik vom

9. September 2021 hält RA A. vollumfänglich an den bisherigen Rechtsbe- gehren fest (act. 5). Die Replik wurde dem Obergericht am 10. September 2021 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 4 -

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Ist die Be- schwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

1.2 Die Beschwerdeführerin war im Berufungsverfahren, welches mit Urteil der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2021 seinen Abschluss fand, als amtli- che Verteidigerin von B. eingesetzt. Sie ist durch das angefochtene Urteil insofern beschwert und zur Beschwerde legitimiert, als darin die von ihr gel- tend gemachte Entschädigung für ihre im Berufungsverfahren geleisteten Bemühungen teilweise nicht anerkannt wurde (vgl. hierzu BGE 143 IV 40 E. 3.6 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 4 m.w.H.).

1.3 Sofern die Beschwerdeführerin einen anderen Stundenansatz für die Be- rechnung des Unterschieds zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verlangt (act. 1, Rz. 54 ff.), ist auf den Antrag nicht einzutre- ten, betrifft dies doch nicht eine Frage der Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung. Die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO bezieht sich auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Abs. 1 und 2 der Bestimmung und nicht auf die Festlegung des Stundenan- satzes für das volle Honorar, zumal es bei Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO nach der gesetzgeberischen Konzeption um eine Gleichstellung der zu den Ver- fahrenskosten verurteilten Personen und nicht um eine Gleichstellung der amtlichen mit der privaten Verteidigung geht (vgl. hierzu BGE 139 IV 261 E. 2.2.3).

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1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.5 Nachdem der Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5‘000.– nicht erreicht, ist die Beschwerde durch die Einzelrichterin zu beurteilen (vgl. zuletzt auch die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2022.59 vom

9. Mai 2022; BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2; BB.2020.90 vom

15. Oktober 2020 E. 2.2).

2.

2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

2.2 Für den Kanton Bern gelten diesbezüglich Art. 42 ff. des Kantonalen An- waltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG/BE; BGS 168.11). Demnach be- zahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Par- teikostenersatz gemäss Art. 41 KAG/BE entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG/BE). Der Regie- rungsrat regelt den Stundenansatz durch Verordnung. Dieser beträgt min- destens Fr. 190.– und höchstens Fr. 260.– (Art. 42 Abs. 4 KAG/BE). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Regierungsrat in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte des Kantons Bern vom 20. Oktober 2010 (EAV/BE; BGS 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte auf Fr. 200.– festgesetzt.

Die Anwältin oder der Anwalt darf von der Klientschaft kein Honorar fordern (Art. 42a Abs. 1 KAG/BE). Sie oder er hat jedoch ein Nachforderungsrecht nach den Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Nachforder- bar ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen der Entschädigung und dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz ge- mäss Art. 41 KAG/BE ergibt (Art. 42a Abs. 2 KAG/BE).

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Der Regierungsrat regelt durch Verordnung auch die in Art. 42 Abs. 1 und Art. 42a Abs. 2 KAG/BE erwähnte Tarifordnung für die Bemessung des Par- teikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden (Art. 41 Abs. 1 KAG/BE). Die Tarifordnung besteht aus Rahmentarifen für die Zivilrechts-, Verwaltungsrechts- und Strafrechtssachen (Art. 41 Abs. 2 KAG/BE). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 lit. a und b KAG/BE). Die gestützt auf Art. 41 Abs. 1 KAG/BE erlassene Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes des Kantons Bern vom

17. Mai 2006 (Parteikostenverordnung, PKV/BE; BGS 168.811) sieht in Art. 17 Abs. 1 in Strafrechtsachen grundsätzlich die folgenden Honorare vor:

a. […]

b. in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts 500 bis 25‘000 Franken,

c. in Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts 2‘000 bis 50‘000 Franken,

d. […]

e. […]

f. in Rechtsmittelverfahren (Art. 379 bis 415 StPO) […] 10 bis 50 Pro- zent des Honorars gemäss den Buchstaben b bis e,

g. […]

h. […]

Das Honorar gemäss Abs. 1 lit. a bis e umfasst auch die Abgeltung des Auf- wandes für das Vorverfahren (Art. 17 Abs. 2 PKV/BE).

2.3 Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach die- sem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Ent- schädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kau- salen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Hand- lungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.76

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vom 4. Februar 2020 E. 2.3). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüs- sige und verfahrensfremde Aufwendungen (vgl. die Verfügung des Bun- desstrafgerichts BB.2020.90 vom 15. Oktober 2020 E. 3.5 m.w.H.).

2.4 Als Sachgericht ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Auch wenn die Beschwer- dekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung der Beschwerdeführerin grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft sie deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, be- schränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Miss- brauchskontrolle. In Fällen, in denen der von der amtlichen Verteidigung in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entspre- chend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemü- hungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten der amtlichen Ver- teidigung gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Ver- hältnis zu den durch sie geleisteten Diensten steht (vgl. zuletzt den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.42 vom 25. März 2021 E. 4.4 m.w.H.). Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist das Gericht, wenn es diesen nicht unbesehen übernimmt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend ge- machten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 9.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Ent- schädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstraf- gerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1; BB.2019.256 vom 5. Feb- ruar 2020 E. 3.1).

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3. Zur vorgenommenen Honorarkürzung fügte die Beschwerdegegnerin dem Urteilsdispositiv die folgende Kurzbegründung bei (act. 1.1, S. 6):

Rechtsanwältin A. machte mit Kostennote vom 4. August 2021 oberinstanzlich einen Aufwand von insgesamt 21 Stunden und Auslagen von CHF 37.40 geltend. Die Kammer erachtet die- sen Aufwand gerade mit Blick auf den beschränkten Berufungsumfang als deutlich zu hoch. Zu hoch erscheinen insbesondere die geltend gemachten Aufwände für das Verfassen der Berufungserklärung, das Erarbeiten des Plädoyers und das Studium des erstinstanzlichen Urteils. Zusätzlich wurde am 4. August 2021 keine Vorbesprechung mit dem Beschuldigten durchgeführt, da dieser nicht zur Verhandlung erschienen ist. Weiter dauerte die Berufungs- verhandlung lediglich knapp 1.5 Stunden und es wurde auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren ca. 50 % des Aufwands vor der ersten Instanz beträgt (vgl. Art. 42 Abs. 1 KAG/BE i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV/BE). Rechtsanwältin A. wurde im erstinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 16.7 Stunden entschädigt. Unter Berücksichtigung der erstinstanzlich entschä- digten Aufwendungen sowie der genannten, zu hoch veranschlagten Punkte erachtet die Kammer eine Entschädigung für zehn Stunden als gerechtfertigt. Für das volle Honorar wird praxisgemäss mit einem Ansatz von CHF 250.00 gerechnet, was besonders mit Blick auf die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten auch vorliegend sachgerecht erscheint.

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Urteil verschiedene der mit der Honorarnote (Vorakten, pag. 550 ff.) geltend gemachten Aufwandpositi- onen als zu hoch bezeichnet und den entschädigungsfähigen Aufwand auf 10 Stunden festgesetzt. Diesen Standpunkt vertritt sie auch im Beschwerde- verfahren. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, welchen Zeitaufwand sie für die von ihr im Einzelnen bemängelten Positionen als angemessen erachtet bzw. welche Positionen sie in welchem Umfang gekürzt hat. Lediglich in Bezug auf die Position vom 4. August 2022 mit der Bezeichnung «Vorbesprechung Verhandlung mit Klt.» ist klar, dass der in der Honorarnote angegebene Zeit- aufwand gänzlich bzw. im Umfang von 0.5 Stunden nicht anerkannt wurde, weil der Klient nicht zu dieser Besprechung erschienen war. Nicht nachvoll- ziehbar bleibt daher, aufgrund welcher konkreter Kriterien die Beschwerde- gegnerin zum Schluss gekommen ist, dass ein Aufwand von zehn Stunden für das gesamte Berufungsverfahren gerechtfertigt sein soll bzw. welche konkret geltend gemachten Aufwendungen der Beschwerdeführerin aus wel- chem Grund sachfremd oder übertrieben sein sollen. Sollte es sich bei der Festlegung auf zehn Stunden um eine pauschale Bemessung der Entschä- digung handeln, welche ihrerseits nur im Falle eines offensichtlichen Miss- verhältnisses zwischen dem geltend gemachten Zeitaufwand und dem Um- fang und der Schwierigkeit des Falles zulässig ist (siehe E. 2.4 in fine), so

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wäre auch diese hinreichend zu konkretisieren. Hat die Verteidigung (wie vorliegend) vor dem Regionalgericht nur einen Teil des Verteidigungsauf- wands geltend gemacht, weil die Verteidigung teilweise erbeten war und da- her nicht vollständig als amtliches Mandat geleistet wurde, so ist dieser Um- stand bei der pauschalen Festsetzung der Entschädigung für das Berufungs- verfahren gestützt auf Art. 42 Abs. 1 KAG/BE i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV/BE von Bedeutung. Der Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach der Vergleich mit dem Aufwand der Beschwerdeführerin als amtliche Vertei- digerin vor Regionalgericht angebracht sei, weil dieser lediglich die Vorbe- reitung der Hauptverhandlung und die Hauptverhandlung selbst betraf, kann nicht gefolgt werden. Dies würde eine Anwaltsperson, die im Vorverfahren die Verteidigung erbeten leistet und (erst) im Rahmen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens amtlich eingesetzt ist bei der Entschädigung der Bemü- hungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV/BE gegenüber einer Anwaltsperson, die schon im Vorver- fahren als amtliche Verteidigung bestellt war, ohne Anlass stets schlechter stellen. Nach dem Gesagten lässt sich aus den Angaben der Beschwerde- gegnerin nicht nachvollziehen, warum für das Berufungsverfahren ein ent- schädigungsberechtigter Aufwand von zehn Stunden angebracht sein sollte. Ausgehend von dieser Beurteilung wird im Rahmen der folgenden Erwägun- gen im Einzelnen auf die von der Beschwerdegegnerin als zu hoch bezeich- neten Aufwandpositionen eingegangen.

4.2 In ihrer Kurzbegründung (act. 1.1, S. 6) bezeichnete die Beschwerdegegne- rin – nebst anderem – insbesondere die für das Studium des erstinstanzli- chen Urteils geltend gemachten Aufwände als zu hoch. Daran hielt sie in den Ausführungen der Beschwerdeantwort fest (act. 3, S. 2). Mit Honorarnote vom 4. August 2021 (act. 1.3) machte die Beschwerdeführerin diesbezüglich für die Zeit vor der Berufungserklärung einen Aufwand von weniger als 2 Stunden und 15 Minuten geltend (1.5 Stunden am 5. November 2020 [Posi- tion «Eingang Verfügung RGer inkl. Urteilsbegründung, Studium Begrün- dung, Notiz für Berufungserklärung, Schreiben an Klt.»] sowie 0.75 Stunden am 18. November 2020 [Position «Studium Urteilsbegründung RGer, No- tiz»]). Anhand der Honorarnote wird deutlich, dass ein Teil des in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwands andere Arbeiten als das reine Studium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung betroffen hat. Effektiv wer- den für die letztgenannte (verfahrensbezogene und notwendige) Tätigkeit also weniger als 2.25 Stunden (bzw. weniger als 2 Stunden und 15 Minuten) geltend gemacht. Das betreffende Urteil umfasst – ohne Rubrum und Inhalts- verzeichnis – rund 55 Seiten (siehe Vorakten, pag. 435 ff.). Der geltend ge- machte Aufwand für dessen Studium kann angesichts des Umfangs des Ent- scheides nicht als offensichtlich zu hoch bezeichnet werden. Inwiefern die

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Kenntnis der Akten oder der mündlichen Urteilsbegründung den entspre- chenden Aufwand hätte reduzieren sollen (so wohl die Beschwerdegegnerin in act. 3, S. 2) ist nicht nachvollziehbar.

4.3 Was den ebenfalls kritisierten Aufwand für das Verfassen der Berufungser- klärung (Vorakten, pag. 500 f.) angeht, können der Honorarnote zwei Auf- wandpositionen entnommen werden: eine vom 18. November 2020 (Position «Berufungserklärung an OGer, Kurzbrief an Klt.») und eine vom 24. Novem- ber 2020 (Position «Berufungserklärung fertigstellen») von jeweils 0.5 Stun- den. Auch diesbezüglich ist erkennbar, dass die geltend gemachten Arbeiten nicht allein das Verfassen der Berufungserklärung betrafen, was von der Be- schwerdegegnerin offenbar nicht berücksichtigt worden ist. Die Beschwer- degegnerin führt hierzu zusammengefasst aus, die Berufungserklärung vom

24. November 2020 umfasse lediglich zwei Seiten und keinen eigentlichen Text (act. 3, S. 1). Welchen Aufwand sie selber diesbezüglich als angemes- sen erachten würde, lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen. Das fragliche Dokument enthält nebst der eigentlichen Berufungserklärung noch einige Angaben zu formellen Aspekten des Verfahrens (Anfechtungsobjekt, Fristen, Legitimation). Da lediglich eine teilweise Anfechtung des erstinstanz- lichen Urteils erfolgte, erforderte die Berufungserklärung eine gedankliche Triage, auf welche Teile sich die Berufung verbindlich beschränken solle (vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO). Zudem ist in ihr anzugeben, ob und welche Beweis- anträge die Partei allenfalls stellt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Es kann also nicht gesagt werden, dass es sich um verfahrensfremden oder unnützen Aufwand handelt (anders beispielsweise der Fall einer vom Gesetz nicht vor- gesehenen, detailliert begründeten Berufungserklärung von 22 Seiten; siehe Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2012.172 vom 31. Mai 2013 E. 3.3; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2020.48 vom 15. De- zember 2020 E. 5.2.1 und 5.2.2; BB.2015.44 vom 27. Oktober 2015 E. 4.2; BB.2014.51 vom 21. November 2014 E. 2.1; BB.2013.165 vom 24. Januar 2014 E. 4.1.3a). Eine Übersicht über bisherige Entscheide der Beschwerde- kammer zu diesem Thema ergibt, dass verschiedene kantonale Behörden den für eine Berufungserklärung angemessenen Aufwand auf 1 Stunde (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.6; BB.2019.77 vom 5. Februar 2020 E. 3.2 [mit den notwendigen Besprechun- gen]; BB.2019.203 vom 5. Februar 2020 E. 3.6), 1.5 Stunden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.6; BB.2019.280 vom 5. Februar 2020 E. 3.6 [samt Kurzbegründung]; BB.2019.118 vom 5. Februar 2020 E. 3.2 [samt Kurzbegründung]) oder gar 2 Stunden (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2019.209 vom 5. Februar 2020 E. 3.6 [jedoch mit diesbezüglichen Kontakten mit dem Beschuldigten]) festlegten. Lediglich in einem der Fälle wurde dafür ein Aufwand von 0.5

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Stunden festgelegt, wobei der Beschwerdeführer nicht darzulegen ver- mochte, inwiefern die entsprechende Kürzung missbräuchlich gewesen wäre (Beschluss der Beschwerdekammer BB.2020.42 vom 25. März 2021 E. 6.4.1 und 6.4.2). Aufgrund des vorstehend Ausgeführten mag sich der von der Be- schwerdeführerin konkret geltend gemachte Aufwand am oberen Limit be- wegen, kann aber nicht grundsätzlich als überhöht bezeichnet werden.

4.4 Umstritten sind auch die verschiedenen, im Zusammenhang mit der Vorbe- reitung der Hauptverhandlung und der Erstellung des Plädoyers geltend ge- machten Aufwendungen. Die Beschwerdegegnerin erachtet diese – mit Hin- weis auf die Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung sowie die diesbezüglich praktisch identische Argumentation wie im Plädoyer vor dem erstinstanzlichen Gericht, für welches die Beschwerdeführerin einen Auf- wand von fünf Stunden veranschlagt habe – als zu hoch (act. 3, S. 2; siehe auch Vorakten, pag. 412). Von der Beschwerdegegnerin kritisiert wird dies- bezüglich auch der Aufwand für das erneute Studium des Urteils der ersten Instanz (act. 3, S. 2). Zur Diskussion stehen die in der Honorarnote aufge- führten, von der Beschwerdeführerin selbst erbrachten Leistungen vom

20. Juli, 30. Juli und 3. August 2021 im Umfang von total 7.25 Stunden sowie diejenigen ihres juristischen Mitarbeiters vom 6., 9. und 16. Juli 2021 im Um- fang von total 4.91 Stunden. Gesamthaft macht die Beschwerdeführerin so- mit einen Aufwand von 12.16 Stunden (12 Stunden und 10 Minuten) für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (Aktenstudium, Anträge, Plädoyer) nach erfolgter Berufungserklärung geltend. Auch diesbezüglich lässt sich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nirgends entnehmen, welchen Auf- wand sie selber für die entsprechenden Arbeiten als angemessen erachtet. Wie bereits erwähnt erfolgten die fraglichen Arbeiten nach Abgabe der Be- rufungserklärung. Damit war bei der Vorbereitung des Plädoyers von Beginn weg klar, dass dieses sich auf die Frage der Strafzumessung beschränkte. Bei dessen Erstellung (inkl. Anträge) waren daher nur die entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Urteils und die entsprechenden Akten zu berücksichtigen. Das Plädoyer vor dem Berufungsgericht war aber nicht bloss eine grundsätzliche Wiederholung des vor dem erstinstanzlichen Ge- richt gehaltenen Plädoyers. Aus der Wiedergabe der beiden Plädoyers in den entsprechenden Hauptverhandlungsprotokollen (siehe Vorakten, pag. 400 ff. und 536 ff.) ist erkennbar, dass das Plädoyer im Berufungsverfahren (bezogen auf die Strafzumessung) ausführlicher und punktueller gestaltet war als jenes das vor der ersten Instanz gehalten wurde. Dies insbesondere auch, weil es Ergänzungen enthielt, die sich auf die Urteilsbegründung der ersten Instanz und auf die aktuelle Lage des Mandanten bezogen. Die Be- schwerdeführerin hat somit im Plädoyer vor dem Berufungsgericht teilweise dieselben Argumente wie vor der ersten Instanz vorgebracht, was sich auf

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den notwendigen Zeitaufwand für das Plädoyer im Berufungsverfahren re- duzierend auswirkte. Teilweise hat die Beschwerdeführerin vor der Beru- fungsinstanz auch Neues geltend gemacht. Die Behauptung der Beschwer- deführerin, das Plädoyer sei von Grund auf neu zu erstellen gewesen (act. 1, Rz. 33), geht aber zu weit. Aufgrund des Umfangs des Plädoyers und der eingegrenzten Thematik erscheint der insgesamt geltend gemachte Vorbe- reitungsaufwand vom mehr als 12 Stunden für das Verfassen der Anträge, die Erarbeitung des Plädoyers und die Sichtung der entsprechenden Akten als erhöht. Das mag im konkreten Fall auch auf die einer Bearbeitung durch zwei verschiedene Personen inhärenten Doppelspurigkeiten zurückzuführen sein. Nach Ansicht des angerufenen Gerichts ist für diese Arbeiten und aus- gehend von einer Anwaltsperson mit Erfahrung im Strafrecht ein Aufwand von fünf Stunden (zum vollen Anwaltstarif von Fr. 200.–) ausreichend. In die- sem Punkt ist eine entsprechende Kürzung der in Rechnung gestellten Leis- tungen durch die Beschwerdegegnerin gerechtfertigt.

4.5 Die in der Honorarnote vom 4. August 2021 aufgeführte Vorbesprechung der Verhandlung mit dem Klienten hat nicht stattgefunden, da der Beschuldigte nicht erschienen ist und auch an der Verhandlung nicht teilgenommen hat (act. 3, S. 3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mit dem Kli- enten direkt beim Obergericht vor der Verhandlung einen angemessenen und notwendigen Besprechungstermin vereinbart und habe dementspre- chend – wenn auch vergeblich – auf ihren Klienten gewartet (act. 1, Rz. 38). Diesbezüglich stellte sie eine halbe Stunde in Rechnung. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin von ihrem Mandanten am Vortag mitgeteilt wurde, er fühle sich nicht wohl. Die Beschwerdeführerin selbst empfahl diesem, einen Arzt aufzusuchen (Vorakten, pag. 535). Es war damit schon am Vortag damit zu rechnen, dass der Mandant krankheitshal- ber nicht vor Gericht erscheinen würde. Vor diesem Hintergrund wäre es an- gezeigt gewesen, schon da auch Vereinbarungen mit Blick auf die anbe- raumte Vorbesprechung zu treffen bzw. den Mandanten anzuweisen, am nächsten Morgen frühzeitig mitzuteilen, ob er den Termin wahrnehmen könne oder nicht. Die Kanzlei der Beschwerdeführerin stand zudem mit dem behandelnden Arzt in Kontakt, welcher ein Attest in Aussicht stellte, welches er um 07.46 Uhr an die (in Fussdistanz zum Gericht liegende) Kanzlei der Beschwerdeführerin faxte (act. 5, S. 2). Es war daher davon auszugehen, dass der Mandant der Beschwerdeführerin, welcher sich nicht in der Lage fühlte um 08.30 Uhr an der Hauptverhandlung teilzunehmen, auch nicht um 08.00 Uhr zur Besprechung erscheinen würde. Darüber hinaus durfte von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich diesbezüglich beim Mandanten telefonisch erkundigt, bevor sie sich zu einem voraussichtlich nicht stattfindenden Treffen begab. Die Beschwerdegegnerin hat die Position

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vom 4. August 2021 betreffend Vorbesprechung mit dem Klienten zu Recht vom entschädigungsfähigen Aufwand ausgenommen. Die geltend gemach- ten 30 Minuten sind nicht zu entschädigen.

4.6 In ihrer Honorarnote vom 4. August 2021 veranschlagt die Beschwerdefüh- rerin einen Aufwand von drei Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Ur- teilseröffnung und Nachbesprechung mit dem Klienten (Vorakten, pag. 551). Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, die Verhandlung habe lediglich eineinhalb Stunden gedauert. Der geltend gemachte Aufwand sei selbst un- ter Hinzurechnung einer gewissen Nachbetreuung der Klientschaft zu hoch (act. 3, S. 3). Auch diesen Punkt betreffend lässt sich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht entnehmen, in welchem Umfang sie die in Rech- nung gestellten Arbeiten als angemessen erachtet. Von ihr unberücksichtigt blieben sicherlich die für die Teilnahme an der Verhandlung notwendige Wegzeit (vgl. hierzu bereits die ebenfalls den Kanton Bern betreffenden Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BB.2018.48 vom 23. Mai 2018 E. 4.3.1 und 4.3.3; BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015 E. 4.5). Die Gewährung von pau- schalen Honorarzuschlägen für die Reisezeit von Anwälten und Anwältinnen ist im Kanton Bern offenbar erst seit dem 1. April 2022 vorgesehen (siehe Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom

21. Januar 2022) und findet daher vorliegend keine Anwendung. Insofern ist der Beschwerdeführerin nicht eine Pauschale, sondern sind die von ihr glaubhaft geltend gemachten 20 Minuten an Wegzeit zuzugestehen. Im An- schluss an die Hauptverhandlung wurde auf eine mündliche Urteilseröffnung durch die Berufungsinstanz verzichtet, jedoch wurde die Beschwerdeführerin am 4. August 2021 um ca. 16.20 Uhr telefonisch über den Ausgang des Ver- fahrens orientiert (siehe Vorakten, pag. 544). Die von der Beschwerdeführe- rin diesbezüglich erwähnte Dauer des Telefongesprächs von 15 Minuten (inkl. Erstellung einer Aktennotiz) blieb unbestritten. Gerechtfertigt scheint auch der im Anschluss daran geleistete Aufwand für eine telefonische Nach- besprechung von Hauptverhandlung und Urteil mit dem Klienten (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.47 vom 16. Dezem- ber 2015 E. 4.6), wobei die Dauer des entsprechenden Telefonats mit 25 Mi- nuten angegeben wird. In Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin unter diesem Titel noch geltend gemachten Arbeiten zum Abschluss des Mandats (siehe act. 1, Rz. 47 und 48), erscheinen die insgesamt geltend gemachten 3 Stunden als gerechtfertigt. Die Honorarforderung kann auch in diesem Punkt nicht als überhöht bezeichnet werden.

4.7 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Kritik der Beschwerdegegnerin an der eingereichten Honorarnote nur in einzelnen Punkten begründet ist. Der geltend gemachte Aufwand für die nicht erfolgte Vorbesprechung ist

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nicht zu vergüten. Eine Kürzung rechtfertigt sich daneben lediglich für die in Rechnung gestellten Aufwendungen für die Vorbereitung der Hauptverhand- lung und die Erstellung des Plädoyers (inkl. Anträge). Trotz der in einzelnen Punkten berechtigten Kritik am mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachten Aufwand steht dieser als Ganzes – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit der Sache. Bei dieser Sachlage hat sich die Beschwerdegegnerin nicht einfach mit einer pauschalen Bemessung der Entschädigung begnügen dürfen. Die Beschwerde erweist sich damit als teil- weise begründet.

5. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist Lit. B Ziff. III des Dispositivs des angefochtenen Urteils entsprechend anzupassen. Bei der amtlichen Ent- schädigung ist ein Aufwand von 13 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.– für die von der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeiten sowie von 0.33 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 100.– für die Leistungen des juristischen Mitarbeiters zu berücksichtigen. In der entsprechenden Tabelle sind für diese Aufwendungen 13.16 Stunden zu Fr. 200.– einzusetzen.

6. Die Beschwerdeführerin verlangt zudem eine Neuberechnung der nachfor- derbaren Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Diese stellt eine Nebenfolge der amtli- chen Entschädigung dar, welche im Rahmen der vorliegenden Honorarbe- schwerde ebenfalls zu beurteilen ist (siehe zuletzt die Entscheide des Bun- desstrafgerichts BB.2022.49 vom 13. Juli 2022 E. 5 und BB.2022.55 vom

12. Juli 2022 E. 5, jeweils mit Hinweis). Der diesbezüglich notwendige enge Sachkonnex besteht aber nur zum Zeitaufwand insofern, als bei der Bestim- mung des vollen Honorars von derselben Anzahl geleisteter Stunden auszu- gehen ist wie bei der amtlichen Entschädigung. Die von der Beschwerde- gegnerin vorgenommene Festlegung des vollen Honorars ist dementspre- chend an den zu entschädigenden Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung anzupassen (13.16 Stunden). Im Übrigen, insb. bezüglich beantragten vollen Entschädigungsansatzes, wird auf E. 1.3 verwiesen.

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7.

7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerde erweist sich teilweise als begründet, die Beschwerdeführerin ver- mag jedoch mit ihren Beschwerdebegehren nicht vollständig zu obsiegen. In Anbetracht des reglementierten Gebührenansatzes in der Höhe von Fr. 200.– bis Fr. 20'000.– rechtfertigt sich vorliegend der Beschwerdeführerin eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.– aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für einen Teil ihrer Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Diese ist festzusetzen auf Fr. 500.– (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Lit. B Ziff. III. des Dispositivs des Urteils SK 20 477 des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 4. August 2021 wird aufgehoben und ersetzt wie folgt:

1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B., Rechtsanwältin Dr. iur. A., wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Stunden Satz

amtliche Entschädigung 13.16 200.00 CHF 2'632.00 Reisezuschlag

CHF 0.00 Auslagen MWST-PFLICHTIG

CHF 37.40 Mehrwertsteuer 7.7 % auf CHF 2'669.40 CHF 205.55 Auslagen OHNE MWST

CHF 0.00 Total, vom Kanton BE auszurichten

CHF 2'874.95

volles Honorar

250.00 CHF 3'290.00 Reisezuschlag

CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig

CHF 37.40 Mehrwertsteuer 7.7 % auf CHF 3'327.40 CHF 256.20 Auslagen ohne MWST

CHF 0.00 Total

CHF 3'583.60

nachforderbarer Betrag

CHF 708.65

2. B. hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'874.95 im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'916.65, zurück- zuzahlen und Rechtsanwältin Dr. iur. A. die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 708.65 im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 472.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.

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Bellinzona, 31. August 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philip Kohli - Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.