Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Sachverhalt
Mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern (nachfolgend «Wirtschafts- strafgericht») vom 9. Juli 2020 wurde B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A. (nachfolgend «Rechtsanwalt A.» oder «Beschwerdeführer»), schuldig erklärt des- Leistungsbetrugs zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft im De- liktsbetrag von rund Fr. 2'700'000.--, des Betrugs im Deliktsbetrag von USD 3'325'000.00, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Deliktsbetrag von rund Fr. 30'700'000.-- sowie wegen weiterer Delikte. Es ver- urteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie zur Bezahlung einer Ersatz- forderung von Fr. 1'200'000.-- an den Kanton Bern (act. 1.2, S. 9 f.). Des Weiteren hiess das Wirtschaftsstrafgericht Zivilklagen von mehreren Privatklägern im Betrag von insgesamt Fr. 17'001'971.-- gut. Die vom Kanton Bern auszurichtende Ent- schädigung für die Bemühungen von Rechtsanwalt A. als amtlicher Verteidiger setzte das erstinstanzliche Gericht auf Fr. 126'158.50 fest (Aufwand: 581.67 Stun- den zu je Fr. 200.--, zuzüglich Auslagen und MWST; act. 1.1, S. 10).
Gegen dieses Urteil liess B. am 27. Oktober 2020 durch Rechtsanwalt A. vollum- fänglich Berufung erklären (Verfahrensakten des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 440 [nachfolgend «Vorakten»], pag. 18 1618 ff.). Anlässlich der vom 16. Mai 2022 bis 19. Mai 2022 durchgeführten Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, (nachfolgend «Obergericht» oder «Beschwer- degegnerin») reichte Rechtsanwalt A. seine Honorarnote für das Berufungsverfah- ren zu den Akten. Darin machte er für den Zeitraum vom 6. Juli 2020 bis 19. Mai 2022 eine Anwaltsentschädigung von insgesamt Fr. 103'793.80 geltend, welche neben Auslagen und MWST einen Arbeitsaufwand von insgesamt 475.5 Stunden zu je Fr. 200.-- (total Fr. 95'100.--) umfasste (act. 1.3).
Mit Urteil des Obergerichts SK 20 440 vom 3. Juni 2022 wurden die vom Wirt- schaftsstrafgericht gefällten Schuldsprüche bestätigt. Zusätzlich verurteilte das Obergericht B. wegen mehrfachen Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unter- bleibens eines Entzugs zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Deliktsbetrag von Fr. 109'211'240.-- und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 230.-- sowie zu einer Ersatzforderung von Fr. 1'200'000.--. Die vom Wirtschaftsstrafge- richt gutgeheissenen Zivilklagen wurden bestätigt und zusätzlich hiess das Ober- gericht die Zivilklage der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Betrag von Fr. 30'000'000.-- gut (act. 1.2, S. 244, 246 f.). Die erstinstanzlich festgesetzte Entschä- digung für die amtliche Verteidigung von B. wurde bestätigt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren wurde wie folgt festgesetzt (vgl. Dispositiv-Ziff. IV.3 des Urteils des Obergerichts [act. 1.2, S. 250]):
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Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt A., wird für das ober- instanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Stunden Satz
amtliche Entschädigung 330.00 200.00 CHF 66'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-PFLICHTIG CHF 1’273.10 Mehrwertsteuer 7.7 % auf CHF 67'273.10 CHF 5’180.05 Auslagen OHNE MWST CHF 0.00 Amtliches Honorar CHF 72'453.15 ./. Kostenvorschuss vom 20.03.2021 CHF 20'000.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 52’453.15
volles Honorar CHF 80'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’273.10 Mehrwertsteuer 7.7 % auf CHF 81'273.10 CHF 6’258.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total CHF 81'531.15
nachforderbarer Betrag CHF 15’078.00
Das Urteil wurde Rechtsanwalt A. am 27. April 2023 zugestellt (Vorakten, pag. 19 4253).
Gegen diese Honorarfestsetzung erhob Rechtsanwalt A. am 8. Mai 2023 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Dispositiv-Ziff. IV.3 des Urteils SK 20 440 des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 03.06.2022 sei aufzuheben. 2. Die Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger von B. für das oberinstanzliche Ver- fahren sei auf total CHF 103'793.80 festzusetzen, auszurichten vom Kanton Bern. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Es sei das Obergericht des Kantons Bern zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädi- gung gemäss noch einzureichender Kostennote auszurichten. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Kantons Bern.
Das Obergericht schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2023 auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Mit Replik vom 20. Juni 2023 hält Rechtsanwalt A. an den Rechtsbegehren fest (act. 10). Die Replik wurde dem Obergericht am 21. Juni 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Be- rufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerdefrist beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Beschwerdegegnerin als amtlicher Verteidi- ger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist damit zur vorliegenden frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde legitimiert, wes- halb darauf einzutreten ist.
E. 1.3 Der Streitwert der vorliegenden Streitsache liegt über dem Grenzwert von Fr. 5'000.-- als Obergrenze für die Zuständigkeit des Einzelrichters, weshalb die Beschwerdekammer als Dreiergericht zu entscheiden hat (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
E. 2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädi- gung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 Für den Kanton Bern gelten diesbezüglich Art. 42 ff. des Kantonalen Anwaltsge- setzes vom 28. März 2006 (KAG/BE; BGS 168.11). Demnach bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Ent- schädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz gemäss Art. 41 KAG/BE entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Be- deutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG/BE). Der Regierungsrat regelt den Stundenansatz durch Verordnung. Dieser beträgt mindestens Fr. 190.– und höchstens Fr. 260.– (Art. 42 Abs. 4 KAG/BE). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Regierungsrat in Art. 1 der Verordnung
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über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte des Kantons Bern vom 20. Oktober 2010 (EAV/BE; BGS 168.711) den Stundenansatz für die Ent- schädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte auf Fr. 200.– festge- setzt. Die Anwältin oder der Anwalt darf von der Klientschaft kein Honorar fordern (Art. 42a Abs. 1 KAG/BE). Sie oder er hat jedoch ein Nachforderungsrecht nach den Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Nachforderbar ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen der Entschädigung und dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz gemäss Art. 41 KAG/BE ergibt (Art. 42a Abs. 2 KAG/BE).
E. 2.3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung auch die in Art. 42 Abs. 1 und Art. 42a Abs. 2 KAG/BE erwähnte Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersat- zes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden (Art. 41 Abs. 1 KAG/BE). Die Tarifordnung besteht aus Rahmentarifen für die Zivilrechts-, Verwaltungs- rechts- und Strafrechtssachen (Art. 41 Abs. 2 KAG/BE). Innerhalb des Rahmenta- rifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeit- aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 lit. a und b KAG/BE). Die gestützt auf Art. 41 Abs. 1 KAG/BE erlassene Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes des Kantons Bern vom 17. Mai 2006 (Parteikostenver- ordnung, PKV/BE; BGS 168.811) sieht in Art. 17 Abs. 1 in Strafrechtsachen grund- sätzlich die folgenden Honorare vor:
a. […]
b. […]
c. […]
d. in Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht 2 000 bis 80 000 Franken,
e. […] f. in Rechtsmittelverfahren (Art. 379 bis 415 StPO) […], 10 bis 50 Prozent des Honorars gemäss den Buchstaben b bis e,
g. […]
h. […] Gemäss Art. 18 Abs. 1 PKV sind in Strafrechtssachen die Artikel 9 und 10 anwend- bar. Art. 9 Abs. 1 PKV sieht vor, dass ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar gewährt wird bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspru- chen, […], oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhält- nissen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer wendet im Honorarbeschwerdeverfahren ein, Art. 42 Abs. 1 KAG und Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV seien verfassungswidrig. Die Beschränkung der Entschädigung auf das Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz stehe im Widerspruch zum Recht auf wirksame Verteidigung gemäss Art. 29
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Abs. 3 BV resp. 32 Abs. 2 BV, sei willkürlich und verletze die Wirtschaftsfreiheit wie auch den Grundsatz der Waffengleichheit. Eine solche Begrenzung sei im vor- liegenden komplexen, umfangreichen und ausserordentlich bedeutenden Fall un- haltbar. Hätte er seine Aufwände für das Berufungsverfahren auf 400 Stunden be- schränkt, wie dies der Tarifrahmen aufzwinge, hätte er die Verteidigung nicht wirk- sam ausüben können. Zudem sei die Höhe des Aufwands auch nicht von Vornhe- rein absehbar gewesen, denn im Vergleich zum dem erstinstanzlichen Verfahren hätten sich im Berufungsverfahren zahlreiche Nebenschauplätze ergeben. Wes- halb das amtliche Honorar im Berufungsverfahren lediglich maximal 50 Prozent des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Wirtschaftsstrafgericht betragen dürfe, sei nicht ersichtlich. Das Berufungsverfahren könne fast gleich aufwändig sein wie das erstinstanzliche Verfahren. Die Begrenzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf Fr. 80'000.--, wie auch die Pauschalen für das Anwaltshonorar nach Rahmentarifen, seien willkürlich und würden gegen die Wirtschaftsfreiheit verstossen. Ausserdem würde die Begrenzung der Entschädigung durch Rahmen- tarif zu einer Schlechterstellung der amtlichen Verteidigung im Vergleich zu einer privaten Verteidigung oder einer Vertretung der Privatklägerschaft führen. Bei der privaten Verteidigung werde durch den Rahmentarif nur die Entschädigung be- grenzt, welche der Mandant bei Obsiegen erhalte. Das Erreichen des Tarifrah- mens führe aber nicht dazu, dass der private Verteidiger nicht mehr bezahlt sei. Sie würden bei Vereinbarung eines Honorars nach Aufwand zu einem vereinbarten Stundensatz, weiterhin durch den Mandanten zu entschädigt. Schliesslich verstosse die Begrenzung der Entschädigung gegen die Waffengleichheit, da er den Beschuldigten als alleingier amtlicher Verteidiger nicht nur gegen die Staats- anwaltschaft, sondern auch gegen mehrere Privatklägerschaften mit zum Teil mehreren Parteivertretern zu verteidigen gehabt habe (act. 1, S. 13-18).
E. 3.2.1 Im Rahmen der konkreten Normenkontrolle sind die Gerichte berechtigt bzw. ver- pflichtet eine Rechtsnorm im Zusammenhang mit einem konkreten Einzelakt vor- frageweise (akzessorisch) auf ihren Einklang mit höherrangigem Recht hin zu überprüfen (HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundes- staatsrecht, 10. Aufl. 2020, N. 1929b; vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.38 vom 9. Februar 2017 E. 5.2.1).
E. 3.2.2 In Bezug auf die Rüge wegen Verletzung der Wirtschaftsfreiheit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom Kanton als amtlicher Verteidiger bestellt wurde. Da er in dieser Funktion Anspruch auf Entschädigung hat, kann er sich gegenüber Erlassen, welche – wie die hier streitigen Art. 42 Abs. 1 KAG und Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV – sein Honorar regeln, auf das Willkürverbot berufen. Er steht zudem, vorbehältlich gewisser sachbedingter Einschränkungen, im Genuss der Wirt- schaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV (BGE 132 I 201 E. 7.1; statt vieler BGE 130 II 87 E. 3). Dieses Grundrecht wird im vorliegenden Zusammenhang insoweit tan- giert, als der Beschwerdeführer verpflichtet ist, ein amtliches Mandat gegen eine staatlich festgesetzte Entschädigung zu übernehmen (vgl. WOLFFERS, Der Rechts- anwalt in der Schweiz, 1986, S. 49). Nicht in den Geltungsbereich von Art. 27 BV
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fällt indessen die eigentliche Tätigkeit als amtlicher Verteidiger, weil es sich dabei um eine – durch kantonales öffentliches Recht geregelte – staatliche Aufgabe des betroffenen Rechtsanwalts handelt (BGE 141 I 124 E. 4.1; 132 I 201 E. 7.1; vgl. 113a 69 E. 6; 109 1a 107 E. 2b). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss der Ansicht ist, die Anwendung des kantonalen Anwaltsgesetzes und der Anwalts- tarifverordnung würde aufgrund der Begrenzung der Entschädigung durch Rah- mentarif zu Frohndiensten führen, fällt er somit nicht in den Geltungsbereich der Wirtschaftsfreiheit von Art. 27 BV.
E. 3.2.3 Grundsätzlich ist es nicht verfassungswidrig und verstösst insbesondere nicht ge- gen das Recht auf effektive Verteidigung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BV, wenn die kantonalen Anwaltstarife für die Anwaltsentschädigung Pauschalbeträge vorsehen (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.38 vom 9. Februar 2017 E. 5.2.3). Bei diesem Recht handelt es sich um einen in Art. 132 StPO normierten, verfas- sungs- und konventionsrechtlich (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) gewährleisteten, Indivi- dualanspruch des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung (BGE 141 I 124 E. 4.2; 139 IV 113 E. 1.2 und 4.3). Auf dieses Recht kann sich somit der Beschwer- deführer, der nicht beschuldigte Person ist, hier nicht berufen (vgl. BGE 141 I 124 E. 4.2). Die Verfassungsmässigkeit von Pauschalbeträgen im Rahmen von kanto- nalen Anwaltstarifen gilt insbesondere dann, wo wie vorliegend die Parteikosten- verordnung bei komplizierten Verfahren, im Einzelfall angepasst werden kann (BGE 141 I 124 E. 4.3; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.38 vom
9. Februar 2017 E. 5.2.3; vgl. 18 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 PKV).
E. 3.2.4 Was die Rüge anbelangt, die erbetenen Verteidiger hätten einen Vorteil, da sie trotz Begrenzung der Entschädigung durch den Rahmentarif das volle Honorar er- hielten, so ist folgendes festzuhalten: Sollte der Beschwerdeführer mit diesem Ar- gument vorbringen wollen, durch die Begrenzung der Entschädigung erhalte er nicht sein volles Honorar oder hätte gar seine Tätigkeiten einstellen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Abs. 1 und 2 der Bestimmung bezieht und nicht etwa auf die Festlegung des vollen Honorars, zumal es bei Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO nach der gesetzgeberischen Konzeption um eine Gleichstellung der zu den Verfahrenskosten verurteilten Per- son und nicht um eine Gleichstellung der amtlichen mit der privaten Verteidigung geht (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.3).
E. 3.2.5 Hinsichtlich der Argumentation zur Waffengleichheit ist zu bemerken, dass der An- spruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Art. 29 Abs. 1 BV verankert ist. Beim Anspruch auf Waffengleichheit handelt es sich um einen Teilgehalt dieser Verfassungsnorm. Durch die Gewährung der amtlichen Verteidigung wurde sicher- gestellt, dass der Beschuldigte durch eine rechtskundige Person vertreten wurde. Damit wurde die nötige Waffengleichheit für ein faires Verfahren gewährleistet (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5.4). Der Umstand, dass die Privatklägerschaft im Ver- fahren durch mehrere Parteivertreter anwaltlich vertreten war, ändert daran nichts.
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E. 3.2.6 Im Ergebnis sind weder Art. 42 Abs. 1 KAG noch Art. Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV bzw. deren Anwendung verfassungswidrig. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer gibt in seinen Kostennoten vom 22. Februar 2021 und
19. Mai 2022 auf rund 9 Seiten seine zwischen dem 6. Juli 2020 und 19. Mai 2022 erbrachten Leistungen für das oberinstanzliche Verfahren an (act. 1.3 f.). Er nennt dabei chronologisch die Art der Tätigkeit und den Zeitaufwand grundsätzlich auf einen Tag bezogen. Die Honorarnoten führen einen Aufwand von 475.5 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (insgesamt Fr. 95'100.--), sowie Ausla- gen von Fr. 1'273.10 auf. Inkl. Mehrwertsteuer ergibt dies eine geltend gemachte Entschädigung von Fr. 103’793.80 (act. 1.3).
E. 4.2 Zur vorgenommenen Honorarkürzung fügte die Beschwerdegegnerin im Urteil fol- gende Kurzbegründung bei (act. 1.2, S. 225): «Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV beträgt das Honorar im Berufungsverfahren 10 bis 50 Prozent des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. Im erstinstanzlichen Verfahren erstreckte sich der Tarifrahmen, wie bereits festge- halten, von CHF 2'000.00 bis maximal CHF 80'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. d PKV). Unter Berücksichtigung eines Aufschlags gemäss Art. 18 i.V.m. Art. 9 PKV kann die Entschädigung im Berufungsverfahren somit maximal CHF 80'000.00 betragen. Mit der geltend gemachten Entschädigung überschreitet Rechtsanwalt A. die maximal mögliche Ausschöpfung des Tarifrahmens somit deutlich. Es rechtfertigt sich deshalb, das Honorar mit Blick auf den Tarifrahmen und den gebotenen Aufwand festzusetzen. Die Kammer orientiert sich dabei an dem erstin- stanzlich geltend gemachten Zeitaufwand von 581.67 Stunden. Ausgehend von Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV, wonach das Honorar im Berufungsverfahren bis zu 50 Prozent des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren beträgt, ergibt dies einen gebotenen Aufwand von ca. 290 Stunden. Dieser Aufwand wird mit Blick auf die zahlreichen Neben- schauplätze im oberinstanzlichen Verfahren (z.B. Verkauf der Liegenschaft Z./BE) auf 330 Stunden erhöht. Dies ergibt ein amtliches Honorar von CHF 66'000.00. Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen sowie der Mehrwertsteuer resultiert eine amtliche Entschädigung von CHF 72’453.15.»
E. 4.3 Der Beschwerdeführer wendet im Honorarbeschwerdeverfahren ein, das Oberge- richt habe den geltend gemachten Aufwand von 475.5 Stunden pauschal um 145.5 Stunden auf noch 330 Stunden gekürzt, obwohl der geltend gemachte Auf- wand mittels Kostennote detailliert ausgewiesen gewesen sei. Nicht nur die Be- gründung sei willkürlich, sondern die massive Kürzung an sich. Das Obergericht habe den gebotenen Aufwand allein ausgehend von Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV be- stimmt. Da gemäss dieser Bestimmung das Honorar im Berufungsverfahren bis zu 50 Prozent des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren betrage, habe das Ober- gericht den gebotenen Aufwand auf entsprechend 290 Stunden (580 Stunden in erstinstanzlichen Verfahren: 2) festgesetzt. Es sei aber willkürlich, den gebotenen Aufwand für das Berufungsverfahren auf 50% des gebotenen Aufwandes für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen, ohne auf den detailliert ausgewiesenen Aufwand in der Kostennote einzugehen. Vorliegend sei ferner zu berücksichtigen, dass er von der Staatsanwaltschaft erst mit Verfügung 28. August 2019 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei.
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Bereits am 22. Juni 2020 habe die Verhandlung am Wirtschaftsstrafgericht begon- nen. Es sei aufgrund des Aktenumfanges, der Komplexität des Falles sowie auch des Umstandes, dass die Berufungsverhandlung erst beinahe zwei Jahre nach der Hauptverhandlung vor dem Wirtschaftsstrafgericht stattgefunden habe, unum- gänglich gewesen, die Akten im Hinblick auf die Berufungsverhandlung zu einem grossen Teil nochmals neu durchzugehen und gewisse Abklärungen erneut oder neu durchzuführen, zumal es in der sehr begrenzten Zeit vom 28. August 2019 und 22. Juni 2020 nicht möglich gewesen sei, alle Unterlagen nachhaltig zu «me- morisieren». Auch das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts habe ihn gezwungen, ge- wisse Akten (noch) genauer zu studieren und Abklärungen zu vertiefen oder gänz- lich neu vorzunehmen. Der Verfahrensgegenstand des Berufungsverfahrens sei nur geringfügig weniger umfangreich gewesen als jener vor dem Wirtschaftsstraf- gericht, wie die Dauer der Hauptverhandlungen (jeweils vier Tage), das Plädoyer des Beschwerdeführers (215 Seiten) und andererseits der Umfang der schriftlich begründeten Urteile des Wirtschaftsstrafgerichts (268 Seiten) und des Oberge- richts (256 Seiten) zeigen würden. Die in der Honorarnote aufgeführten Aufwände hätten in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Straf- verfahren gestanden und seien verhältnismässig gewesen. Ausserdem seien im Berufungsverfahren mehrere «Nebenschauplätze» dazu gekommen wie der An- trag auf Einsetzung eines zweiten amtlichen evtl. privaten Verteidigers, der Ver- kauf eines Jaguars, der Verkauf einer Liegenschaft in Z./BE, die Verkaufsbemü- hungen im Zusammenhang mit einem Segelboot, die Neuberechnung im Zusam- menhang mit der beschlagnahmten Pensionskassenrente oder das Gesuch um Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte zur Bezahlung von Steuerschulden (act. 1, S. 15 Ziffer 9.2). Sodann legt der Beschwerdeführer anhand eines Vergleiches mit den Kostennoten der privaten Parteivertreter der Straf- und Privatklägerinnen 1-10 dar, warum die Nichtausschöpfung des Tarifrahmens betreffend den Zuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 PKV einen Ermessensmissbrauch darstelle. Ebenso seien bei Bemessung der Verfahrenskosten und der amtlichen Verteidigung in willkürlicher Weise unter- schiedliche Zuschläge innerhalb der jeweiligen Tarifrahmen gewährt worden (act. 1, S. 9 f., 12).
E. 4.4 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass es sich um ein besonders aufwändiges und komplexes Verfahren gehandelt habe, welches ins- besondere aufgrund der hohen Deliktssummen zu Lasten der öffentlichen Hand auch für das Gemeinwesen von Interesse gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei daher im erstinstanzlichen Verfahren antragsgemäss für einen Zeitaufwand von 581.67 Stunden entschädigt worden. Es dürfe aber vorausgesetzt werden, dass «im oberinstanzlichen Verfahren auf so umfassende und vollumfänglich entschä- digte erstinstanzliche Arbeiten zurückgegriffen» werde. Die Entschädigung sei denn auch nicht auf «50% des gebotenen Aufwands vor erster Instanz» festgesetzt worden. Es sei zwar bei der Festsetzung des gebotenen Aufwands von diesem Wert (ausmachend ca. 290 Stunden) ausgegangen worden. Aufgrund der «Ne- benschauplätze» habe aber das Obergericht einen erhöhten Aufwand von insge- samt 330 Stunden als angemessen erachtet (act. 7, S. 2, 4).
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Schliesslich geht die Beschwerdegegnerin auf die Unterschiede bei den den Pri- vatklägern gewährten Zuschlägen und der Bemessung der Verfahrenskosten im Vergleich zur amtlichen Entschädigung ein (act. 7, S. 2 f.).
E. 4.5 Der Beschwerdeführer hebt in der Beschwerdereplik ergänzend hervor, dass die Bedeutung des Strafverfahrens aufgrund der drohenden Freiheitstrafe von über fünf Jahren, der Höhe der Zivilklagen, des Alters des Beschuldigten sowie auch des Interesses der Eidgenossenschaft und der Öffentlichkeit am Ausgang des Ver- fahrens ausserordentlich hoch gewesen sei (act. 10, S. 2).
E. 5.1 Im Urteil vom 3. Juni 2022 ging die Beschwerdegegnerin vom Zeitaufwand des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren von 581.67 Stunden aus und hielt fest, dass «das Honorar im Berufungsverfahren bis zu 50% des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren» betrage, weshalb sie einen Aufwand von 290 Stun- den als geboten erachtete und diesen «mit Blick auf die zahlreichen Nebenschau- plätze im oberinstanzlichen Verfahren (z.B. Verkauf der Liegenschaft in Z./BE)» auf 330 Stunden erhöhte (act. 1.1, S. 225). Diese Rechnung entspricht nicht der Vorgabe von Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV. Gestützt auf diese Norm beträgt das Honorar im Berufungsverfahren im Falle einer Berufung gegen ein Urteil des Wirtschafts- strafgerichts, höchstens 50% von Fr. 80'000.--. Die gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV maximal zulässige ordentliche Entschädigung umfasst somit 200 Stunden à je Fr. 200.-- (ausmachend insgesamt Fr. 40'000.--) und nicht 290 Stunden (à je Fr. 200.--, insgesamt Fr. 58'000.-- ausmachend).
E. 5.2 Dass vorliegend der Höchstsatz gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV angemessen ist, ist unbestritten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV ist daher eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 40'000.-- ange- messen.
E. 6.1 Bei Verfahren, die besonders viel Zeit beanspruchen – wie namentlich bei schwie- riger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentli- cher Teil der Akten in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt oder bei be- sonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen – kann dem (or- dentlichen) Honorar ein Zuschlag in der Höhe von bis zu 100% gemäss Art. 9 PKV gewährt werden. In Berufungsverfahren gegen Urteile des Wirtschaftsgericht beträgt der höchst- mögliche Zuschlag 100% von Fr. 40'000.-- (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. d und Art. 9 PKV). Dieser Betrag entspricht der Entschädigung eines Zusatzaufwands von 200 Stunden. Der höchstmögliche Entschädigungsrahmen liegt demzufolge bei Fr. 80'000.-- (Fr. 40'000.-- [maximales ordentliches Honorar] + Fr. 40'000.-- [maxi- maler Zuschlag]).
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E. 6.2 Dass es sich beim hier massgebenden obergerichtlichen Verfahren um ein beson- ders aufwändiges und komplexes Verfahren gehandelt hat, ist unbestritten. Vorlie- gend konnte somit dem ordentlichen Honorar gemäss Art. 17 PKV ein Zuschlag von bis zu Fr. 40'000.-- bzw. eine Gesamtaufwandsentschädigung von maximal Fr. 80'000.-- zugesprochen werden.
E. 6.2.1 Demzufolge sind aufwandbezogene Honorarforderungen des Beschwerdeführers, die den höchstmöglichen Betrag von 80'000.-- überschreiten, nicht zu berücksich- tigen.
E. 6.2.2 Bei dieser Schlussfolgerung macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Entschädigung in Ausschöpfung des Rahmentarifs auf Fr. 80'000.-- festzusetzen sei, womit zuzüglich MWSt und Auslagen eine Entschädigung von Fr. 87'531.15 resultiere (act. 1, S. 20). Damit beantragt er einen Zuschlag in der Höhe von Fr. 40'000.--.
E. 6.2.3 Mit «Blick auf die zahlreichen Nebenschauplätzen im oberinstanzlichen Verfah- ren» gewährte die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 3. Juni 2022 dem Be- schwerdeführer eine «Erhöhung» des Honorars im Umfang von 40 Stunden bzw. von Fr. 8'000.--.
E. 6.3 Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist das Gericht, wenn es diesen nicht unbesehen übernimmt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzu- setzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nach- vollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder über- triebenen Aufwand nicht entschädigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 9.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missver- hältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1; BB.2019.256 vom 5. Februar 2020 E. 3.1). Das Vorliegen eines offensichtlichen Missverhältnisses ist jedoch mit ent- sprechenden Erläuterungen darzutun (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; vgl. auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.38 vom 28. Juni 2022 E. 5.1; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.154 vom 29. November 2022 E. 3.3; BB.2021.146 vom 27. Oktober 2022 E. 4.2).
E. 6.4 Vorliegend setzt die kantonsrechtliche Verordnung generell-abstrakt den Tarifrah- men für die Entschädigung fest (vgl. E. 2.2, in fine). Wenn ein Tarif oder eine ge- setzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a; 93 I 116 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2;
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Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.6 vom 9. August 2023 E. 2.6.1), so muss die Höhe des pauschal festgesetzten anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden. Pauschalen auf Verordnungsstufe stellen sicher, dass die Entschädigung für die amtlichen Verteidiger vorhersehbar ist und sie rechtsgleich behandelt werden (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2023.6 vom 9. August 2023 E. 2.6.1; BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.8).
E. 6.5 Der Beschwerdeführer hat seine Bemühungen in der Honorarnote aufgelistet. In seiner Beschwerde umschreibt er mehrere Umstände, die seinen Antrag auf ma- ximale Zuschlagsentschädigung rechtfertigen sollen. Da die Beschwerdegegnerin, den beantragten Zuschlag bzw. den Höchstzuschlag von Fr. 40'000.-- nicht ge- währt hat, wäre sie verpflichtet gewesen, sich mit den Aufwandpositionen ausei- nanderzusetzten und die Kürzung der beantragten Entschädigung zu begründen. Das tat sie nicht. Sie erachtete angesichts zahlreicher Nebenschauplätze im ober- instanzlichen Verfahren einen Zuschlag in der Höhe von Fr. 8'000.-- (entsprechend 40 Stunden) angemessen, führte aber mit Ausnahme des Verkaufs einer Liegen- schaft Z./BE nicht auf, welche «Nebenschauplätze» sie berücksichtigte und in wel- chem Umfang. Somit ergibt sich nicht, welcher geltend gemachte Aufwand sach- fremd oder übertrieben sein soll oder was die Verteidigung hätte tun oder unter- lassen sollen. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli- ches Gehör verletzt. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist indessen vorliegend die Verletzung des rechtlichen Gehörs heilbar.
E. 7.1 Der Anspruch auf Entschädigung der amtlichen Verteidigung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Be- mühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Ho- norar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsver- tretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; s. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom
25. Oktober 2021 4.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 7.2 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die An- gemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermessen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2;
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6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.84 vom 28. Juni 2022 E. 2.3; BB.2023.8 vom 9. August 2023 E. 2.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten betätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Ein qualifizierter Ermessens- fehler liegt auch in einer sog. Ermessensunterschreitung. Dabei schöpft die Be- hörde einen Ermessensspielraum nicht aus oder handhabt diesen auf unnötig schematisierende Weise. Sie verzichtet von vornherein auf die Ermessensaus- übung oder wähnt sich gebunden, obwohl ihr das Gesetz Ermessen einräumt (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 596).
E. 7.3 Massgeblich für die Entschädigung des Beschwerdeführers ist, ob die konkreten Rechts- und Tatfragen den geltend gemachten Aufwand im Berufungsverfahren selbst rechtfertigen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2022.42 vom 2. Feb- ruar 2023 E. 5.3.3; BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.6).
E. 7.4 Wie bereits ausgeführt bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, der Aufwand des Berufungsverfahrens sei nur geringfügig weniger gross gewesen als jener vor dem Wirtschaftsstrafgericht, was auch aus der Dauer der Hauptverhand- lungen, der Länge des Plädoyers und dem Umfang der schriftlichen Urteilsbegrün- dungen hervorgehe. Die in der Honorarnote aufgeführten Aufwände hätten in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren gestanden und seien verhältnismässig gewesen. Aufgrund des Aktenumfanges, der Komplexität des Falles, der zeitlichen Faktoren (Zeitablauf zwischen Einsatz als amtlicher Verteidiger und Beginn der Verhandlung am Wirtschaftsstrafgericht sowie zwischen erstinstanzlichem Urteil und der Berufungsverhandlung) und der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, sei es unumgänglich gewesen, einen Gross- teil der Akten im Hinblick auf die Berufungsverhandlung nochmals durchzugehen. Ausserdem seien im Berufungsverfahren mehrere Aufwände im Zusammenhang «Nebenschauplätze», wie Prozessanträge und die Verwertung von Beschlagnah- mungen, angefallen (zum Ganzen siehe oben E. 4.3 und act. 1).
E. 7.5 Die Beschwerdegegnerin orientiert sich zwar am erstinstanzlich geltend gemach- ten (und gutgeheissenen) Zeitaufwand, sie tut dies jedoch in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV, welcher sich nicht auf den anerkannten erstinstanzlichen Zeitaufwand bezieht, sondern auf den in Art. 17 Abs. 1 lit. b bis e normierten Tarif- rahmen. Für die als «Nebenschauplätze» bezeichneten Aufgaben erachtet die Be- schwerdegegnerin eine Entschädigung von Fr. 8'000.-- und somit von 40 Stunden als angemessen. Ob damit alle oder nur ein Teil der fraglichen Aufwände gutge- heissen wurden bzw. welche geltend gemachte Aufwände nicht entschädigt wur- den und weshalb, ergibt sich aus dem Urteil vom 3. Juni 2022 nicht. In der Be- schwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die «Nebenschau- plätze» mehrheitlich von der Verteidigung angestrengt und für den Fortgang des oberinstanzlichen Verfahrens nicht zwingend gewesen seien. Für die Entschädi-
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gung des Aufwands des Verteidigers ist indessen nicht erforderlich, dass der Auf- wand zwingend war. Vielmehr muss er in wirksamer Ausübung des Mandats not- wendig und verhältnismässig gewesen sein. Die Veräusserung von beschlag- nahmten Wertgegenständen kann dem Ersparnis von Aufbewahrungs- und War- tungskosten oder der Vorbeugung eines Wertzerfalls dienen und ist in der Regel im Hinblick auf die Deckung von Verfahrenskosten und Durchsetzung von Ersatz- forderungen sinnvoll. Andererseits ist festzuhalten, dass weitere in der Be- schwerde als «Nebenschauplätze» bezeichnete Tätigkeiten regelmässig Bestand- teil eines Strafverfahrens sein können und zum ordentlichen Aufwand eines Ver- teidigers gehören. In Bezug auf den Aufwand des obergerichtlichen Verfahrens gegenüber jenem der ersten Instanz fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin im Urteil vom 3. Juni 2022 für das erstinstanzliche Verfahren eine Gebühr (exkl. Aus- lagen) von insgesamt Fr. 28'000.-- und für das obergerichtliche Verfahren eine Ge- bühr (exkl. Auslagen) von insgesamt fr. 55'000.-- als angemessen erachtete, wobei sie in Bezug auf das obergerichtlichen Verfahren den maximalen ordentlichen Rahmen von Fr. 30’0000.-- ausschöpfte und diesen um mehr als 80% auf Fr. 55'000.-- erhöhte u.a. mit der Begründung, dass das obergerichtliche Verfahren überdurchschnittlich aufwendig, umfangreich und komplex gewesen sei, einen sehr grossen Aktenumfang aufweise, die Bearbeitung des Verfahrens einen aus- serordentlich hohen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert habe und neben den kom- plexen materiellen Fragen auch zahlreiche Fragen formeller Natur umstritten ge- wesen seien (s. act. 1.2, S. 221). In der Beschwerdeantwort macht die Beschwer- degegnerin geltend, der Beschwerdeführer habe im obergerichtlichen Verfahren auf die umfassenden Arbeiten vor erster Instanz zurückgreifen können (act. 7, S. 2), zu den vom Beschwerdeführer fallbezogen geltend gemachten Gründen, weshalb im konkreten Berufungsverfahren für die Verteidigung etwa gleich viel Aufwand notwendig gewesen sei, wie im erstinstanzlichen Verfahren, äussert sich die Beschwerdegegnerin indes nicht. Die Vertrautheit mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen liegen immer vor, wenn ein bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingesetzter Verteidiger ein Urteil weiterzieht. Die Argumentation ist daher für sich alleine wenig geeignet zu klären, ob eine konkrete Honorarnote überhöht sei. Inwieweit der Verteidiger in Berufungsverfahren eine zeitintensive Einarbeitung in die Strafsache benötigt oder nicht hängt u.a. auch mit dem Gegenstand der Berufung, den sich im obergericht- lichen Verfahren stellenden Fragen und des betroffenen Aktenvolumens zusam- men. Was den Vergleich mit dem Aufwand der Vertreter der Privatklägerschaft anbelangt, so ist dieser als Bemessungskriterium für die Entschädigung des amt- lichen Verteidigers grundsätzlich nur bedingt geeignet, als Vergleichsreferenz für die Festsetzung des Zuschlages zu dienen, lassen sich doch die Aufwendungen aufgrund der unterschiedlichen Rollenverteilungen der Parteien im Strafprozess funktionsbedingt nicht direkt vergleichen. Vorliegend fällt indessen auf, dass die Verteidigung, welche sich mit sämtlichen Anklagepunkten, mehreren Nebenpunk- ten, Zivilklagen und die Strafzumessung zu befassen hatte, einen um ein Vielfa- ches grösseren Aufwand hatte als die Privatklägerschaft, welche sich jeweils mit «ausgewählten» Punkten des Verfahrens zu befassen hatte (vgl. act. 7, S. 3, zwei- ter Abschnitt).
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Nach dem Gesagten erfolgte die Bemessung der Entschädigung des Beschwer- deführers in Missachtung der massgebenden Vorschriften, was ein Ermessens- missbrauch darstellt (E. 7.2).
E. 7.6 Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Rechtsbegehren im Hauptpunkt die Festlegung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren. Beantragt ist damit ein reformatorischer Entscheid, was gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO zulässig ist und dann Sinn macht, wenn nach der konkreten Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids ein Entscheid in der Sache möglich ist und der Fall spruchreif ist (GUIDON, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 397 StPO N. 5). Das Obergericht hat sich zum Eventualantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich einer allfälligen Rückweisung der Entschädi- gungssache an das Obergericht zur erneuten Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers nicht vernehmen lassen. Wie sich aus den folgenden Erwä- gungen ergibt, ist die Sache spruchreif und ein reformatorischer Entscheid mög- lich.
E. 7.6.1 Aus einer ersten Sichtung der Akten geht hervor, dass die Hauptverhandlung vor dem Wirtschaftsstrafgericht in etwa gleich lange dauerte (inkl. Urteilseröffnung vier Tage) wie die Berufungsverhandlung (16.-19. Mai 2022; 4. Juni 2022 Urteilseröff- nung) vor Obergericht. Auch das 119-seitige Hauptverhandlungsprotokoll belegt den grossen Umfang des Berufungsverfahrens (Vorakten, pag. 18 3255-3373). Sodann umfasst die schriftliche Urteilsbegründung des Wirtschaftsstrafgerichts mit 268 Seiten fast gleich viele wie diejenige der Beschwerdegegnerin. Der Beschwer- deführer musste sich mit den Vorbringen der unteren Instanz (ein 268-seitig um- fassendes Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts) sowie denjenigen der Staatsanwalt- schaft und Privatklägerschaft auseinandersetzen. Sein Mandant hat am ersten Verhandlungstag des obergerichtlichen Verfahrens während mehreren Stunden Aussagen gemacht (ca. 10:30 bis 17:30 Uhr, Mittagspause von 12:45 bis 14:10 Uhr, Vorakten pag. 18-3273 bis 18-3327). Das Plädoyer des Beschwerdeführers vor Obergericht umfasste rund 212 Seiten, dabei konnte das 164 Seiten umfas- sende Plädoyer vor erster Instanz kaum einfach übernommen werden. Vielmehr galt es, dieses zu überarbeiten und zu ergänzen und sich mit den Argumenten des Wirtschaftsstrafgerichts und den anderen Parteien auseinanderzusetzen. Der Be- schwerdeführer hat sich im Berufungsverfahren nicht bloss wiederholt, sondern seinen Standpunkt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht mit weiteren, neuen Argumenten untermauert (Vorakten, pag. 18-3595-3881). Dass der Beschwerde- führer an der Sache vorbei und nicht zielgerichtet argumentiert hätte, macht die Beschwerdegegnerin im Übrigen nicht geltend. Andererseits fällt auf, dass der Be- schwerdeführer zwischen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Beru- fungsverhandlung sich laufend und andauernd mit dem Verfahren befasst hat, was dazu beiträgt, den fraglichen Sachverhalt stets präsent zu halten. Der Beschwer- deführer macht geltend, vom 11. März 2022 bis 15. Mai 2022 etwa 120 Stunden für die Verfassung des Plädoyers benötigt zu haben, wobei er schon in den vo- rausgehenden Monaten dutzende Stunden Aufwand für die Vorbereitung der Be- rufungsverhandlung (z.B. im Januar 2022 über 60 Stunden) oder für Aktenstudium aufführt. Die Anzahl Stunden für die Vorberatung der Hauptverhandlung inkl.
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Plädoyer ist in der Tat hoch. Es rechtfertigt sich eine Kürzung von 40 Stunden (Fr. 8'000.--). Die Honorarnote weist sodann unzählige Positionen «Korrespon- denz von/an Klient» oder «EM von/an Klient» auf, deren Notwendigkeit und Ver- hältnismässigkeit nicht feststeht. Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass die (elektronische/briefliche) Weiterleitung von Unterlagen grundsätzlich einen Kanz- leiaufwand und nicht einen Anwaltsaufwand betrifft. Dies rechtfertigt eine Kürzung von 0.75 Stunden pro Monat bzw. von Total Fr. 3’300.--. Aufwände für Drittverfah- ren (z.B. «Verfahren BGer») sind grundsätzlich in jenem und nicht im obergericht- lichen Verfahren zu entschädigen. Dass für den Beschuldigten viel auf dem Spiel stand wirkt sich auf die Komplexität des Falles bzw. den Aufwand grundsätzlich nicht aus.
E. 7.6.2 Da der Abzug der nicht zu entschädigenden Aufwände von den in der Honorarnote geltend gemachten 475.5 Stunden nicht zu einer Unterschreitung der höchstmög- lichen Gesamtentschädigung von Fr. 80'000.-- führt, ist dem Beschwerdeführer der neben der oben festgesetzten Grundentschädigung von Fr. 40'000.-- der höchstmögliche Zuschlag in der Höhe von Fr. 40'000.-- (Total Fr. 80'000.--) zu ge- währen.
E. 8 Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv Ziff. IV.3 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben. Die dem amtlichen Verteidiger für das Be- rufungsverfahren auszurichtende Entschädigung ist auf Fr. 87'531.15 festzusetzen (Entschädigung unter Ausschöpfung des Tarifrahmens [inkl. max. Zuschlag]: Fr. 80'000.--, zzgl. MWST und Auslagen von Fr. 1'273.10). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens – mit einer vollen Ausschöpfung des Ta- rifrahmens – erübrigt sich eine Neuberechnung der nachforderbaren Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Hingegen ist der vom Kanton Bern rückforderbare Betrag von B. für die amtliche Entschädigung neu festzusetzen, da dieser eine Nebenfolge der neu fest- gesetzten amtlichen Entschädigung ist (vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.204 vom 31. August 2022 E. 6 im Zusammenhang mit Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO [Neuberechnung der nachforderbaren Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar als Nebenfolge]). B. ist somit zu verpflich- ten, dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung von insgesamt Fr. 87'531.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Eventualantrag erweist sich als gegenstandslos.
E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerde- führer obsiegt im Beschwerdeverfahren betragsmässig lediglich zu etwa 1/3. In Anbetracht des reglementierten Gebührenansatzes in der Höhe von Fr. 200.-- bis Fr. 20'000.-- rechtfertigt sich vorliegend dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8
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Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
E. 9.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Umfang von dessen Obsiegens eine Entschädigung für einen Teil seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom
2. März 2016 E. 2.4). Der Beschwerdeführer macht für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'231.-- (inkl. Auslagen und MWST) geltend (act. 10.1). Die Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'077.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
- Dispositiv-Ziffer IV.3 des Urteils SK 20 440 des Obergerichts des Kantons Bern,
- Strafkammer, vom 3. Juni 2022 wird aufgehoben und ersetzt wie folgt: Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt A., wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 400.00 200.00 CHF 80'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-PFLICHTIG CHF 1’273.10 Mehrwertsteuer 7.7 % auf CHF 81'273.10 CHF 6’258.05 Auslagen OHNE MWST CHF 0.00 Amtliches Honorar CHF 87'531.15 ./. Kostenvorschuss vom 20.03.2021 CHF 20'000.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 67’531.15 B. hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt Fr. 87'531.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'077.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 24. Oktober 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS BERN, 2. Straf- kammer, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.103
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Sachverhalt:
Mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern (nachfolgend «Wirtschafts- strafgericht») vom 9. Juli 2020 wurde B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A. (nachfolgend «Rechtsanwalt A.» oder «Beschwerdeführer»), schuldig erklärt des- Leistungsbetrugs zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft im De- liktsbetrag von rund Fr. 2'700'000.--, des Betrugs im Deliktsbetrag von USD 3'325'000.00, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Deliktsbetrag von rund Fr. 30'700'000.-- sowie wegen weiterer Delikte. Es ver- urteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie zur Bezahlung einer Ersatz- forderung von Fr. 1'200'000.-- an den Kanton Bern (act. 1.2, S. 9 f.). Des Weiteren hiess das Wirtschaftsstrafgericht Zivilklagen von mehreren Privatklägern im Betrag von insgesamt Fr. 17'001'971.-- gut. Die vom Kanton Bern auszurichtende Ent- schädigung für die Bemühungen von Rechtsanwalt A. als amtlicher Verteidiger setzte das erstinstanzliche Gericht auf Fr. 126'158.50 fest (Aufwand: 581.67 Stun- den zu je Fr. 200.--, zuzüglich Auslagen und MWST; act. 1.1, S. 10).
Gegen dieses Urteil liess B. am 27. Oktober 2020 durch Rechtsanwalt A. vollum- fänglich Berufung erklären (Verfahrensakten des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 440 [nachfolgend «Vorakten»], pag. 18 1618 ff.). Anlässlich der vom 16. Mai 2022 bis 19. Mai 2022 durchgeführten Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, (nachfolgend «Obergericht» oder «Beschwer- degegnerin») reichte Rechtsanwalt A. seine Honorarnote für das Berufungsverfah- ren zu den Akten. Darin machte er für den Zeitraum vom 6. Juli 2020 bis 19. Mai 2022 eine Anwaltsentschädigung von insgesamt Fr. 103'793.80 geltend, welche neben Auslagen und MWST einen Arbeitsaufwand von insgesamt 475.5 Stunden zu je Fr. 200.-- (total Fr. 95'100.--) umfasste (act. 1.3).
Mit Urteil des Obergerichts SK 20 440 vom 3. Juni 2022 wurden die vom Wirt- schaftsstrafgericht gefällten Schuldsprüche bestätigt. Zusätzlich verurteilte das Obergericht B. wegen mehrfachen Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unter- bleibens eines Entzugs zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Deliktsbetrag von Fr. 109'211'240.-- und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 230.-- sowie zu einer Ersatzforderung von Fr. 1'200'000.--. Die vom Wirtschaftsstrafge- richt gutgeheissenen Zivilklagen wurden bestätigt und zusätzlich hiess das Ober- gericht die Zivilklage der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Betrag von Fr. 30'000'000.-- gut (act. 1.2, S. 244, 246 f.). Die erstinstanzlich festgesetzte Entschä- digung für die amtliche Verteidigung von B. wurde bestätigt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren wurde wie folgt festgesetzt (vgl. Dispositiv-Ziff. IV.3 des Urteils des Obergerichts [act. 1.2, S. 250]):
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Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt A., wird für das ober- instanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Stunden Satz
amtliche Entschädigung 330.00 200.00 CHF 66'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-PFLICHTIG CHF 1’273.10 Mehrwertsteuer 7.7 % auf CHF 67'273.10 CHF 5’180.05 Auslagen OHNE MWST CHF 0.00 Amtliches Honorar CHF 72'453.15 ./. Kostenvorschuss vom 20.03.2021 CHF 20'000.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 52’453.15
volles Honorar CHF 80'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’273.10 Mehrwertsteuer 7.7 % auf CHF 81'273.10 CHF 6’258.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total CHF 81'531.15
nachforderbarer Betrag CHF 15’078.00
Das Urteil wurde Rechtsanwalt A. am 27. April 2023 zugestellt (Vorakten, pag. 19 4253).
Gegen diese Honorarfestsetzung erhob Rechtsanwalt A. am 8. Mai 2023 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Dispositiv-Ziff. IV.3 des Urteils SK 20 440 des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 03.06.2022 sei aufzuheben. 2. Die Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger von B. für das oberinstanzliche Ver- fahren sei auf total CHF 103'793.80 festzusetzen, auszurichten vom Kanton Bern. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Es sei das Obergericht des Kantons Bern zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädi- gung gemäss noch einzureichender Kostennote auszurichten. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Kantons Bern.
Das Obergericht schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2023 auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Mit Replik vom 20. Juni 2023 hält Rechtsanwalt A. an den Rechtsbegehren fest (act. 10). Die Replik wurde dem Obergericht am 21. Juni 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Be- rufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerdefrist beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Beschwerdegegnerin als amtlicher Verteidi- ger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist damit zur vorliegenden frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde legitimiert, wes- halb darauf einzutreten ist. 1.3 Der Streitwert der vorliegenden Streitsache liegt über dem Grenzwert von Fr. 5'000.-- als Obergrenze für die Zuständigkeit des Einzelrichters, weshalb die Beschwerdekammer als Dreiergericht zu entscheiden hat (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG). 2. 2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädi- gung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 2.2 Für den Kanton Bern gelten diesbezüglich Art. 42 ff. des Kantonalen Anwaltsge- setzes vom 28. März 2006 (KAG/BE; BGS 168.11). Demnach bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Ent- schädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz gemäss Art. 41 KAG/BE entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Be- deutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG/BE). Der Regierungsrat regelt den Stundenansatz durch Verordnung. Dieser beträgt mindestens Fr. 190.– und höchstens Fr. 260.– (Art. 42 Abs. 4 KAG/BE). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Regierungsrat in Art. 1 der Verordnung
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über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte des Kantons Bern vom 20. Oktober 2010 (EAV/BE; BGS 168.711) den Stundenansatz für die Ent- schädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte auf Fr. 200.– festge- setzt. Die Anwältin oder der Anwalt darf von der Klientschaft kein Honorar fordern (Art. 42a Abs. 1 KAG/BE). Sie oder er hat jedoch ein Nachforderungsrecht nach den Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Nachforderbar ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen der Entschädigung und dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz gemäss Art. 41 KAG/BE ergibt (Art. 42a Abs. 2 KAG/BE). 2.3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung auch die in Art. 42 Abs. 1 und Art. 42a Abs. 2 KAG/BE erwähnte Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersat- zes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden (Art. 41 Abs. 1 KAG/BE). Die Tarifordnung besteht aus Rahmentarifen für die Zivilrechts-, Verwaltungs- rechts- und Strafrechtssachen (Art. 41 Abs. 2 KAG/BE). Innerhalb des Rahmenta- rifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeit- aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 lit. a und b KAG/BE). Die gestützt auf Art. 41 Abs. 1 KAG/BE erlassene Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes des Kantons Bern vom 17. Mai 2006 (Parteikostenver- ordnung, PKV/BE; BGS 168.811) sieht in Art. 17 Abs. 1 in Strafrechtsachen grund- sätzlich die folgenden Honorare vor:
a. […]
b. […]
c. […]
d. in Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht 2 000 bis 80 000 Franken,
e. […] f. in Rechtsmittelverfahren (Art. 379 bis 415 StPO) […], 10 bis 50 Prozent des Honorars gemäss den Buchstaben b bis e,
g. […]
h. […] Gemäss Art. 18 Abs. 1 PKV sind in Strafrechtssachen die Artikel 9 und 10 anwend- bar. Art. 9 Abs. 1 PKV sieht vor, dass ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar gewährt wird bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspru- chen, […], oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhält- nissen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wendet im Honorarbeschwerdeverfahren ein, Art. 42 Abs. 1 KAG und Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV seien verfassungswidrig. Die Beschränkung der Entschädigung auf das Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz stehe im Widerspruch zum Recht auf wirksame Verteidigung gemäss Art. 29
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Abs. 3 BV resp. 32 Abs. 2 BV, sei willkürlich und verletze die Wirtschaftsfreiheit wie auch den Grundsatz der Waffengleichheit. Eine solche Begrenzung sei im vor- liegenden komplexen, umfangreichen und ausserordentlich bedeutenden Fall un- haltbar. Hätte er seine Aufwände für das Berufungsverfahren auf 400 Stunden be- schränkt, wie dies der Tarifrahmen aufzwinge, hätte er die Verteidigung nicht wirk- sam ausüben können. Zudem sei die Höhe des Aufwands auch nicht von Vornhe- rein absehbar gewesen, denn im Vergleich zum dem erstinstanzlichen Verfahren hätten sich im Berufungsverfahren zahlreiche Nebenschauplätze ergeben. Wes- halb das amtliche Honorar im Berufungsverfahren lediglich maximal 50 Prozent des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Wirtschaftsstrafgericht betragen dürfe, sei nicht ersichtlich. Das Berufungsverfahren könne fast gleich aufwändig sein wie das erstinstanzliche Verfahren. Die Begrenzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf Fr. 80'000.--, wie auch die Pauschalen für das Anwaltshonorar nach Rahmentarifen, seien willkürlich und würden gegen die Wirtschaftsfreiheit verstossen. Ausserdem würde die Begrenzung der Entschädigung durch Rahmen- tarif zu einer Schlechterstellung der amtlichen Verteidigung im Vergleich zu einer privaten Verteidigung oder einer Vertretung der Privatklägerschaft führen. Bei der privaten Verteidigung werde durch den Rahmentarif nur die Entschädigung be- grenzt, welche der Mandant bei Obsiegen erhalte. Das Erreichen des Tarifrah- mens führe aber nicht dazu, dass der private Verteidiger nicht mehr bezahlt sei. Sie würden bei Vereinbarung eines Honorars nach Aufwand zu einem vereinbarten Stundensatz, weiterhin durch den Mandanten zu entschädigt. Schliesslich verstosse die Begrenzung der Entschädigung gegen die Waffengleichheit, da er den Beschuldigten als alleingier amtlicher Verteidiger nicht nur gegen die Staats- anwaltschaft, sondern auch gegen mehrere Privatklägerschaften mit zum Teil mehreren Parteivertretern zu verteidigen gehabt habe (act. 1, S. 13-18). 3.2
3.2.1 Im Rahmen der konkreten Normenkontrolle sind die Gerichte berechtigt bzw. ver- pflichtet eine Rechtsnorm im Zusammenhang mit einem konkreten Einzelakt vor- frageweise (akzessorisch) auf ihren Einklang mit höherrangigem Recht hin zu überprüfen (HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundes- staatsrecht, 10. Aufl. 2020, N. 1929b; vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.38 vom 9. Februar 2017 E. 5.2.1). 3.2.2 In Bezug auf die Rüge wegen Verletzung der Wirtschaftsfreiheit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom Kanton als amtlicher Verteidiger bestellt wurde. Da er in dieser Funktion Anspruch auf Entschädigung hat, kann er sich gegenüber Erlassen, welche – wie die hier streitigen Art. 42 Abs. 1 KAG und Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV – sein Honorar regeln, auf das Willkürverbot berufen. Er steht zudem, vorbehältlich gewisser sachbedingter Einschränkungen, im Genuss der Wirt- schaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV (BGE 132 I 201 E. 7.1; statt vieler BGE 130 II 87 E. 3). Dieses Grundrecht wird im vorliegenden Zusammenhang insoweit tan- giert, als der Beschwerdeführer verpflichtet ist, ein amtliches Mandat gegen eine staatlich festgesetzte Entschädigung zu übernehmen (vgl. WOLFFERS, Der Rechts- anwalt in der Schweiz, 1986, S. 49). Nicht in den Geltungsbereich von Art. 27 BV
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fällt indessen die eigentliche Tätigkeit als amtlicher Verteidiger, weil es sich dabei um eine – durch kantonales öffentliches Recht geregelte – staatliche Aufgabe des betroffenen Rechtsanwalts handelt (BGE 141 I 124 E. 4.1; 132 I 201 E. 7.1; vgl. 113a 69 E. 6; 109 1a 107 E. 2b). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss der Ansicht ist, die Anwendung des kantonalen Anwaltsgesetzes und der Anwalts- tarifverordnung würde aufgrund der Begrenzung der Entschädigung durch Rah- mentarif zu Frohndiensten führen, fällt er somit nicht in den Geltungsbereich der Wirtschaftsfreiheit von Art. 27 BV. 3.2.3 Grundsätzlich ist es nicht verfassungswidrig und verstösst insbesondere nicht ge- gen das Recht auf effektive Verteidigung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BV, wenn die kantonalen Anwaltstarife für die Anwaltsentschädigung Pauschalbeträge vorsehen (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.38 vom 9. Februar 2017 E. 5.2.3). Bei diesem Recht handelt es sich um einen in Art. 132 StPO normierten, verfas- sungs- und konventionsrechtlich (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) gewährleisteten, Indivi- dualanspruch des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung (BGE 141 I 124 E. 4.2; 139 IV 113 E. 1.2 und 4.3). Auf dieses Recht kann sich somit der Beschwer- deführer, der nicht beschuldigte Person ist, hier nicht berufen (vgl. BGE 141 I 124 E. 4.2). Die Verfassungsmässigkeit von Pauschalbeträgen im Rahmen von kanto- nalen Anwaltstarifen gilt insbesondere dann, wo wie vorliegend die Parteikosten- verordnung bei komplizierten Verfahren, im Einzelfall angepasst werden kann (BGE 141 I 124 E. 4.3; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.38 vom
9. Februar 2017 E. 5.2.3; vgl. 18 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 PKV). 3.2.4 Was die Rüge anbelangt, die erbetenen Verteidiger hätten einen Vorteil, da sie trotz Begrenzung der Entschädigung durch den Rahmentarif das volle Honorar er- hielten, so ist folgendes festzuhalten: Sollte der Beschwerdeführer mit diesem Ar- gument vorbringen wollen, durch die Begrenzung der Entschädigung erhalte er nicht sein volles Honorar oder hätte gar seine Tätigkeiten einstellen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Abs. 1 und 2 der Bestimmung bezieht und nicht etwa auf die Festlegung des vollen Honorars, zumal es bei Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO nach der gesetzgeberischen Konzeption um eine Gleichstellung der zu den Verfahrenskosten verurteilten Per- son und nicht um eine Gleichstellung der amtlichen mit der privaten Verteidigung geht (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.3). 3.2.5 Hinsichtlich der Argumentation zur Waffengleichheit ist zu bemerken, dass der An- spruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Art. 29 Abs. 1 BV verankert ist. Beim Anspruch auf Waffengleichheit handelt es sich um einen Teilgehalt dieser Verfassungsnorm. Durch die Gewährung der amtlichen Verteidigung wurde sicher- gestellt, dass der Beschuldigte durch eine rechtskundige Person vertreten wurde. Damit wurde die nötige Waffengleichheit für ein faires Verfahren gewährleistet (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5.4). Der Umstand, dass die Privatklägerschaft im Ver- fahren durch mehrere Parteivertreter anwaltlich vertreten war, ändert daran nichts.
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3.2.6 Im Ergebnis sind weder Art. 42 Abs. 1 KAG noch Art. Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV bzw. deren Anwendung verfassungswidrig. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4.
4.1 Der Beschwerdeführer gibt in seinen Kostennoten vom 22. Februar 2021 und
19. Mai 2022 auf rund 9 Seiten seine zwischen dem 6. Juli 2020 und 19. Mai 2022 erbrachten Leistungen für das oberinstanzliche Verfahren an (act. 1.3 f.). Er nennt dabei chronologisch die Art der Tätigkeit und den Zeitaufwand grundsätzlich auf einen Tag bezogen. Die Honorarnoten führen einen Aufwand von 475.5 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (insgesamt Fr. 95'100.--), sowie Ausla- gen von Fr. 1'273.10 auf. Inkl. Mehrwertsteuer ergibt dies eine geltend gemachte Entschädigung von Fr. 103’793.80 (act. 1.3). 4.2 Zur vorgenommenen Honorarkürzung fügte die Beschwerdegegnerin im Urteil fol- gende Kurzbegründung bei (act. 1.2, S. 225): «Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV beträgt das Honorar im Berufungsverfahren 10 bis 50 Prozent des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. Im erstinstanzlichen Verfahren erstreckte sich der Tarifrahmen, wie bereits festge- halten, von CHF 2'000.00 bis maximal CHF 80'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. d PKV). Unter Berücksichtigung eines Aufschlags gemäss Art. 18 i.V.m. Art. 9 PKV kann die Entschädigung im Berufungsverfahren somit maximal CHF 80'000.00 betragen. Mit der geltend gemachten Entschädigung überschreitet Rechtsanwalt A. die maximal mögliche Ausschöpfung des Tarifrahmens somit deutlich. Es rechtfertigt sich deshalb, das Honorar mit Blick auf den Tarifrahmen und den gebotenen Aufwand festzusetzen. Die Kammer orientiert sich dabei an dem erstin- stanzlich geltend gemachten Zeitaufwand von 581.67 Stunden. Ausgehend von Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV, wonach das Honorar im Berufungsverfahren bis zu 50 Prozent des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren beträgt, ergibt dies einen gebotenen Aufwand von ca. 290 Stunden. Dieser Aufwand wird mit Blick auf die zahlreichen Neben- schauplätze im oberinstanzlichen Verfahren (z.B. Verkauf der Liegenschaft Z./BE) auf 330 Stunden erhöht. Dies ergibt ein amtliches Honorar von CHF 66'000.00. Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen sowie der Mehrwertsteuer resultiert eine amtliche Entschädigung von CHF 72’453.15.» 4.3 Der Beschwerdeführer wendet im Honorarbeschwerdeverfahren ein, das Oberge- richt habe den geltend gemachten Aufwand von 475.5 Stunden pauschal um 145.5 Stunden auf noch 330 Stunden gekürzt, obwohl der geltend gemachte Auf- wand mittels Kostennote detailliert ausgewiesen gewesen sei. Nicht nur die Be- gründung sei willkürlich, sondern die massive Kürzung an sich. Das Obergericht habe den gebotenen Aufwand allein ausgehend von Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV be- stimmt. Da gemäss dieser Bestimmung das Honorar im Berufungsverfahren bis zu 50 Prozent des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren betrage, habe das Ober- gericht den gebotenen Aufwand auf entsprechend 290 Stunden (580 Stunden in erstinstanzlichen Verfahren: 2) festgesetzt. Es sei aber willkürlich, den gebotenen Aufwand für das Berufungsverfahren auf 50% des gebotenen Aufwandes für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen, ohne auf den detailliert ausgewiesenen Aufwand in der Kostennote einzugehen. Vorliegend sei ferner zu berücksichtigen, dass er von der Staatsanwaltschaft erst mit Verfügung 28. August 2019 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei.
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Bereits am 22. Juni 2020 habe die Verhandlung am Wirtschaftsstrafgericht begon- nen. Es sei aufgrund des Aktenumfanges, der Komplexität des Falles sowie auch des Umstandes, dass die Berufungsverhandlung erst beinahe zwei Jahre nach der Hauptverhandlung vor dem Wirtschaftsstrafgericht stattgefunden habe, unum- gänglich gewesen, die Akten im Hinblick auf die Berufungsverhandlung zu einem grossen Teil nochmals neu durchzugehen und gewisse Abklärungen erneut oder neu durchzuführen, zumal es in der sehr begrenzten Zeit vom 28. August 2019 und 22. Juni 2020 nicht möglich gewesen sei, alle Unterlagen nachhaltig zu «me- morisieren». Auch das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts habe ihn gezwungen, ge- wisse Akten (noch) genauer zu studieren und Abklärungen zu vertiefen oder gänz- lich neu vorzunehmen. Der Verfahrensgegenstand des Berufungsverfahrens sei nur geringfügig weniger umfangreich gewesen als jener vor dem Wirtschaftsstraf- gericht, wie die Dauer der Hauptverhandlungen (jeweils vier Tage), das Plädoyer des Beschwerdeführers (215 Seiten) und andererseits der Umfang der schriftlich begründeten Urteile des Wirtschaftsstrafgerichts (268 Seiten) und des Oberge- richts (256 Seiten) zeigen würden. Die in der Honorarnote aufgeführten Aufwände hätten in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Straf- verfahren gestanden und seien verhältnismässig gewesen. Ausserdem seien im Berufungsverfahren mehrere «Nebenschauplätze» dazu gekommen wie der An- trag auf Einsetzung eines zweiten amtlichen evtl. privaten Verteidigers, der Ver- kauf eines Jaguars, der Verkauf einer Liegenschaft in Z./BE, die Verkaufsbemü- hungen im Zusammenhang mit einem Segelboot, die Neuberechnung im Zusam- menhang mit der beschlagnahmten Pensionskassenrente oder das Gesuch um Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte zur Bezahlung von Steuerschulden (act. 1, S. 15 Ziffer 9.2). Sodann legt der Beschwerdeführer anhand eines Vergleiches mit den Kostennoten der privaten Parteivertreter der Straf- und Privatklägerinnen 1-10 dar, warum die Nichtausschöpfung des Tarifrahmens betreffend den Zuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 PKV einen Ermessensmissbrauch darstelle. Ebenso seien bei Bemessung der Verfahrenskosten und der amtlichen Verteidigung in willkürlicher Weise unter- schiedliche Zuschläge innerhalb der jeweiligen Tarifrahmen gewährt worden (act. 1, S. 9 f., 12). 4.4 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass es sich um ein besonders aufwändiges und komplexes Verfahren gehandelt habe, welches ins- besondere aufgrund der hohen Deliktssummen zu Lasten der öffentlichen Hand auch für das Gemeinwesen von Interesse gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei daher im erstinstanzlichen Verfahren antragsgemäss für einen Zeitaufwand von 581.67 Stunden entschädigt worden. Es dürfe aber vorausgesetzt werden, dass «im oberinstanzlichen Verfahren auf so umfassende und vollumfänglich entschä- digte erstinstanzliche Arbeiten zurückgegriffen» werde. Die Entschädigung sei denn auch nicht auf «50% des gebotenen Aufwands vor erster Instanz» festgesetzt worden. Es sei zwar bei der Festsetzung des gebotenen Aufwands von diesem Wert (ausmachend ca. 290 Stunden) ausgegangen worden. Aufgrund der «Ne- benschauplätze» habe aber das Obergericht einen erhöhten Aufwand von insge- samt 330 Stunden als angemessen erachtet (act. 7, S. 2, 4).
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Schliesslich geht die Beschwerdegegnerin auf die Unterschiede bei den den Pri- vatklägern gewährten Zuschlägen und der Bemessung der Verfahrenskosten im Vergleich zur amtlichen Entschädigung ein (act. 7, S. 2 f.). 4.5 Der Beschwerdeführer hebt in der Beschwerdereplik ergänzend hervor, dass die Bedeutung des Strafverfahrens aufgrund der drohenden Freiheitstrafe von über fünf Jahren, der Höhe der Zivilklagen, des Alters des Beschuldigten sowie auch des Interesses der Eidgenossenschaft und der Öffentlichkeit am Ausgang des Ver- fahrens ausserordentlich hoch gewesen sei (act. 10, S. 2). 5. 5.1 Im Urteil vom 3. Juni 2022 ging die Beschwerdegegnerin vom Zeitaufwand des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren von 581.67 Stunden aus und hielt fest, dass «das Honorar im Berufungsverfahren bis zu 50% des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren» betrage, weshalb sie einen Aufwand von 290 Stun- den als geboten erachtete und diesen «mit Blick auf die zahlreichen Nebenschau- plätze im oberinstanzlichen Verfahren (z.B. Verkauf der Liegenschaft in Z./BE)» auf 330 Stunden erhöhte (act. 1.1, S. 225). Diese Rechnung entspricht nicht der Vorgabe von Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV. Gestützt auf diese Norm beträgt das Honorar im Berufungsverfahren im Falle einer Berufung gegen ein Urteil des Wirtschafts- strafgerichts, höchstens 50% von Fr. 80'000.--. Die gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV maximal zulässige ordentliche Entschädigung umfasst somit 200 Stunden à je Fr. 200.-- (ausmachend insgesamt Fr. 40'000.--) und nicht 290 Stunden (à je Fr. 200.--, insgesamt Fr. 58'000.-- ausmachend). 5.2 Dass vorliegend der Höchstsatz gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV angemessen ist, ist unbestritten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV ist daher eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 40'000.-- ange- messen. 6. 6.1 Bei Verfahren, die besonders viel Zeit beanspruchen – wie namentlich bei schwie- riger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentli- cher Teil der Akten in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt oder bei be- sonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen – kann dem (or- dentlichen) Honorar ein Zuschlag in der Höhe von bis zu 100% gemäss Art. 9 PKV gewährt werden. In Berufungsverfahren gegen Urteile des Wirtschaftsgericht beträgt der höchst- mögliche Zuschlag 100% von Fr. 40'000.-- (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. d und Art. 9 PKV). Dieser Betrag entspricht der Entschädigung eines Zusatzaufwands von 200 Stunden. Der höchstmögliche Entschädigungsrahmen liegt demzufolge bei Fr. 80'000.-- (Fr. 40'000.-- [maximales ordentliches Honorar] + Fr. 40'000.-- [maxi- maler Zuschlag]).
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6.2 Dass es sich beim hier massgebenden obergerichtlichen Verfahren um ein beson- ders aufwändiges und komplexes Verfahren gehandelt hat, ist unbestritten. Vorlie- gend konnte somit dem ordentlichen Honorar gemäss Art. 17 PKV ein Zuschlag von bis zu Fr. 40'000.-- bzw. eine Gesamtaufwandsentschädigung von maximal Fr. 80'000.-- zugesprochen werden. 6.2.1 Demzufolge sind aufwandbezogene Honorarforderungen des Beschwerdeführers, die den höchstmöglichen Betrag von 80'000.-- überschreiten, nicht zu berücksich- tigen. 6.2.2 Bei dieser Schlussfolgerung macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Entschädigung in Ausschöpfung des Rahmentarifs auf Fr. 80'000.-- festzusetzen sei, womit zuzüglich MWSt und Auslagen eine Entschädigung von Fr. 87'531.15 resultiere (act. 1, S. 20). Damit beantragt er einen Zuschlag in der Höhe von Fr. 40'000.--. 6.2.3 Mit «Blick auf die zahlreichen Nebenschauplätzen im oberinstanzlichen Verfah- ren» gewährte die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 3. Juni 2022 dem Be- schwerdeführer eine «Erhöhung» des Honorars im Umfang von 40 Stunden bzw. von Fr. 8'000.--. 6.3 Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist das Gericht, wenn es diesen nicht unbesehen übernimmt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzu- setzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nach- vollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder über- triebenen Aufwand nicht entschädigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 9.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missver- hältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1; BB.2019.256 vom 5. Februar 2020 E. 3.1). Das Vorliegen eines offensichtlichen Missverhältnisses ist jedoch mit ent- sprechenden Erläuterungen darzutun (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; vgl. auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.38 vom 28. Juni 2022 E. 5.1; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.154 vom 29. November 2022 E. 3.3; BB.2021.146 vom 27. Oktober 2022 E. 4.2). 6.4 Vorliegend setzt die kantonsrechtliche Verordnung generell-abstrakt den Tarifrah- men für die Entschädigung fest (vgl. E. 2.2, in fine). Wenn ein Tarif oder eine ge- setzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a; 93 I 116 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2;
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Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.6 vom 9. August 2023 E. 2.6.1), so muss die Höhe des pauschal festgesetzten anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden. Pauschalen auf Verordnungsstufe stellen sicher, dass die Entschädigung für die amtlichen Verteidiger vorhersehbar ist und sie rechtsgleich behandelt werden (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2023.6 vom 9. August 2023 E. 2.6.1; BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.8). 6.5 Der Beschwerdeführer hat seine Bemühungen in der Honorarnote aufgelistet. In seiner Beschwerde umschreibt er mehrere Umstände, die seinen Antrag auf ma- ximale Zuschlagsentschädigung rechtfertigen sollen. Da die Beschwerdegegnerin, den beantragten Zuschlag bzw. den Höchstzuschlag von Fr. 40'000.-- nicht ge- währt hat, wäre sie verpflichtet gewesen, sich mit den Aufwandpositionen ausei- nanderzusetzten und die Kürzung der beantragten Entschädigung zu begründen. Das tat sie nicht. Sie erachtete angesichts zahlreicher Nebenschauplätze im ober- instanzlichen Verfahren einen Zuschlag in der Höhe von Fr. 8'000.-- (entsprechend 40 Stunden) angemessen, führte aber mit Ausnahme des Verkaufs einer Liegen- schaft Z./BE nicht auf, welche «Nebenschauplätze» sie berücksichtigte und in wel- chem Umfang. Somit ergibt sich nicht, welcher geltend gemachte Aufwand sach- fremd oder übertrieben sein soll oder was die Verteidigung hätte tun oder unter- lassen sollen. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli- ches Gehör verletzt. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist indessen vorliegend die Verletzung des rechtlichen Gehörs heilbar. 7. 7.1 Der Anspruch auf Entschädigung der amtlichen Verteidigung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Be- mühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Ho- norar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsver- tretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; s. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom
25. Oktober 2021 4.2 mit weiteren Hinweisen). 7.2 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die An- gemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermessen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2;
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6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.84 vom 28. Juni 2022 E. 2.3; BB.2023.8 vom 9. August 2023 E. 2.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten betätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Ein qualifizierter Ermessens- fehler liegt auch in einer sog. Ermessensunterschreitung. Dabei schöpft die Be- hörde einen Ermessensspielraum nicht aus oder handhabt diesen auf unnötig schematisierende Weise. Sie verzichtet von vornherein auf die Ermessensaus- übung oder wähnt sich gebunden, obwohl ihr das Gesetz Ermessen einräumt (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 596). 7.3 Massgeblich für die Entschädigung des Beschwerdeführers ist, ob die konkreten Rechts- und Tatfragen den geltend gemachten Aufwand im Berufungsverfahren selbst rechtfertigen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2022.42 vom 2. Feb- ruar 2023 E. 5.3.3; BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.6). 7.4 Wie bereits ausgeführt bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, der Aufwand des Berufungsverfahrens sei nur geringfügig weniger gross gewesen als jener vor dem Wirtschaftsstrafgericht, was auch aus der Dauer der Hauptverhand- lungen, der Länge des Plädoyers und dem Umfang der schriftlichen Urteilsbegrün- dungen hervorgehe. Die in der Honorarnote aufgeführten Aufwände hätten in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren gestanden und seien verhältnismässig gewesen. Aufgrund des Aktenumfanges, der Komplexität des Falles, der zeitlichen Faktoren (Zeitablauf zwischen Einsatz als amtlicher Verteidiger und Beginn der Verhandlung am Wirtschaftsstrafgericht sowie zwischen erstinstanzlichem Urteil und der Berufungsverhandlung) und der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, sei es unumgänglich gewesen, einen Gross- teil der Akten im Hinblick auf die Berufungsverhandlung nochmals durchzugehen. Ausserdem seien im Berufungsverfahren mehrere Aufwände im Zusammenhang «Nebenschauplätze», wie Prozessanträge und die Verwertung von Beschlagnah- mungen, angefallen (zum Ganzen siehe oben E. 4.3 und act. 1). 7.5 Die Beschwerdegegnerin orientiert sich zwar am erstinstanzlich geltend gemach- ten (und gutgeheissenen) Zeitaufwand, sie tut dies jedoch in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV, welcher sich nicht auf den anerkannten erstinstanzlichen Zeitaufwand bezieht, sondern auf den in Art. 17 Abs. 1 lit. b bis e normierten Tarif- rahmen. Für die als «Nebenschauplätze» bezeichneten Aufgaben erachtet die Be- schwerdegegnerin eine Entschädigung von Fr. 8'000.-- und somit von 40 Stunden als angemessen. Ob damit alle oder nur ein Teil der fraglichen Aufwände gutge- heissen wurden bzw. welche geltend gemachte Aufwände nicht entschädigt wur- den und weshalb, ergibt sich aus dem Urteil vom 3. Juni 2022 nicht. In der Be- schwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die «Nebenschau- plätze» mehrheitlich von der Verteidigung angestrengt und für den Fortgang des oberinstanzlichen Verfahrens nicht zwingend gewesen seien. Für die Entschädi-
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gung des Aufwands des Verteidigers ist indessen nicht erforderlich, dass der Auf- wand zwingend war. Vielmehr muss er in wirksamer Ausübung des Mandats not- wendig und verhältnismässig gewesen sein. Die Veräusserung von beschlag- nahmten Wertgegenständen kann dem Ersparnis von Aufbewahrungs- und War- tungskosten oder der Vorbeugung eines Wertzerfalls dienen und ist in der Regel im Hinblick auf die Deckung von Verfahrenskosten und Durchsetzung von Ersatz- forderungen sinnvoll. Andererseits ist festzuhalten, dass weitere in der Be- schwerde als «Nebenschauplätze» bezeichnete Tätigkeiten regelmässig Bestand- teil eines Strafverfahrens sein können und zum ordentlichen Aufwand eines Ver- teidigers gehören. In Bezug auf den Aufwand des obergerichtlichen Verfahrens gegenüber jenem der ersten Instanz fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin im Urteil vom 3. Juni 2022 für das erstinstanzliche Verfahren eine Gebühr (exkl. Aus- lagen) von insgesamt Fr. 28'000.-- und für das obergerichtliche Verfahren eine Ge- bühr (exkl. Auslagen) von insgesamt fr. 55'000.-- als angemessen erachtete, wobei sie in Bezug auf das obergerichtlichen Verfahren den maximalen ordentlichen Rahmen von Fr. 30’0000.-- ausschöpfte und diesen um mehr als 80% auf Fr. 55'000.-- erhöhte u.a. mit der Begründung, dass das obergerichtliche Verfahren überdurchschnittlich aufwendig, umfangreich und komplex gewesen sei, einen sehr grossen Aktenumfang aufweise, die Bearbeitung des Verfahrens einen aus- serordentlich hohen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert habe und neben den kom- plexen materiellen Fragen auch zahlreiche Fragen formeller Natur umstritten ge- wesen seien (s. act. 1.2, S. 221). In der Beschwerdeantwort macht die Beschwer- degegnerin geltend, der Beschwerdeführer habe im obergerichtlichen Verfahren auf die umfassenden Arbeiten vor erster Instanz zurückgreifen können (act. 7, S. 2), zu den vom Beschwerdeführer fallbezogen geltend gemachten Gründen, weshalb im konkreten Berufungsverfahren für die Verteidigung etwa gleich viel Aufwand notwendig gewesen sei, wie im erstinstanzlichen Verfahren, äussert sich die Beschwerdegegnerin indes nicht. Die Vertrautheit mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen liegen immer vor, wenn ein bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingesetzter Verteidiger ein Urteil weiterzieht. Die Argumentation ist daher für sich alleine wenig geeignet zu klären, ob eine konkrete Honorarnote überhöht sei. Inwieweit der Verteidiger in Berufungsverfahren eine zeitintensive Einarbeitung in die Strafsache benötigt oder nicht hängt u.a. auch mit dem Gegenstand der Berufung, den sich im obergericht- lichen Verfahren stellenden Fragen und des betroffenen Aktenvolumens zusam- men. Was den Vergleich mit dem Aufwand der Vertreter der Privatklägerschaft anbelangt, so ist dieser als Bemessungskriterium für die Entschädigung des amt- lichen Verteidigers grundsätzlich nur bedingt geeignet, als Vergleichsreferenz für die Festsetzung des Zuschlages zu dienen, lassen sich doch die Aufwendungen aufgrund der unterschiedlichen Rollenverteilungen der Parteien im Strafprozess funktionsbedingt nicht direkt vergleichen. Vorliegend fällt indessen auf, dass die Verteidigung, welche sich mit sämtlichen Anklagepunkten, mehreren Nebenpunk- ten, Zivilklagen und die Strafzumessung zu befassen hatte, einen um ein Vielfa- ches grösseren Aufwand hatte als die Privatklägerschaft, welche sich jeweils mit «ausgewählten» Punkten des Verfahrens zu befassen hatte (vgl. act. 7, S. 3, zwei- ter Abschnitt).
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Nach dem Gesagten erfolgte die Bemessung der Entschädigung des Beschwer- deführers in Missachtung der massgebenden Vorschriften, was ein Ermessens- missbrauch darstellt (E. 7.2). 7.6 Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Rechtsbegehren im Hauptpunkt die Festlegung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren. Beantragt ist damit ein reformatorischer Entscheid, was gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO zulässig ist und dann Sinn macht, wenn nach der konkreten Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids ein Entscheid in der Sache möglich ist und der Fall spruchreif ist (GUIDON, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 397 StPO N. 5). Das Obergericht hat sich zum Eventualantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich einer allfälligen Rückweisung der Entschädi- gungssache an das Obergericht zur erneuten Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers nicht vernehmen lassen. Wie sich aus den folgenden Erwä- gungen ergibt, ist die Sache spruchreif und ein reformatorischer Entscheid mög- lich. 7.6.1 Aus einer ersten Sichtung der Akten geht hervor, dass die Hauptverhandlung vor dem Wirtschaftsstrafgericht in etwa gleich lange dauerte (inkl. Urteilseröffnung vier Tage) wie die Berufungsverhandlung (16.-19. Mai 2022; 4. Juni 2022 Urteilseröff- nung) vor Obergericht. Auch das 119-seitige Hauptverhandlungsprotokoll belegt den grossen Umfang des Berufungsverfahrens (Vorakten, pag. 18 3255-3373). Sodann umfasst die schriftliche Urteilsbegründung des Wirtschaftsstrafgerichts mit 268 Seiten fast gleich viele wie diejenige der Beschwerdegegnerin. Der Beschwer- deführer musste sich mit den Vorbringen der unteren Instanz (ein 268-seitig um- fassendes Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts) sowie denjenigen der Staatsanwalt- schaft und Privatklägerschaft auseinandersetzen. Sein Mandant hat am ersten Verhandlungstag des obergerichtlichen Verfahrens während mehreren Stunden Aussagen gemacht (ca. 10:30 bis 17:30 Uhr, Mittagspause von 12:45 bis 14:10 Uhr, Vorakten pag. 18-3273 bis 18-3327). Das Plädoyer des Beschwerdeführers vor Obergericht umfasste rund 212 Seiten, dabei konnte das 164 Seiten umfas- sende Plädoyer vor erster Instanz kaum einfach übernommen werden. Vielmehr galt es, dieses zu überarbeiten und zu ergänzen und sich mit den Argumenten des Wirtschaftsstrafgerichts und den anderen Parteien auseinanderzusetzen. Der Be- schwerdeführer hat sich im Berufungsverfahren nicht bloss wiederholt, sondern seinen Standpunkt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht mit weiteren, neuen Argumenten untermauert (Vorakten, pag. 18-3595-3881). Dass der Beschwerde- führer an der Sache vorbei und nicht zielgerichtet argumentiert hätte, macht die Beschwerdegegnerin im Übrigen nicht geltend. Andererseits fällt auf, dass der Be- schwerdeführer zwischen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Beru- fungsverhandlung sich laufend und andauernd mit dem Verfahren befasst hat, was dazu beiträgt, den fraglichen Sachverhalt stets präsent zu halten. Der Beschwer- deführer macht geltend, vom 11. März 2022 bis 15. Mai 2022 etwa 120 Stunden für die Verfassung des Plädoyers benötigt zu haben, wobei er schon in den vo- rausgehenden Monaten dutzende Stunden Aufwand für die Vorbereitung der Be- rufungsverhandlung (z.B. im Januar 2022 über 60 Stunden) oder für Aktenstudium aufführt. Die Anzahl Stunden für die Vorberatung der Hauptverhandlung inkl.
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Plädoyer ist in der Tat hoch. Es rechtfertigt sich eine Kürzung von 40 Stunden (Fr. 8'000.--). Die Honorarnote weist sodann unzählige Positionen «Korrespon- denz von/an Klient» oder «EM von/an Klient» auf, deren Notwendigkeit und Ver- hältnismässigkeit nicht feststeht. Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass die (elektronische/briefliche) Weiterleitung von Unterlagen grundsätzlich einen Kanz- leiaufwand und nicht einen Anwaltsaufwand betrifft. Dies rechtfertigt eine Kürzung von 0.75 Stunden pro Monat bzw. von Total Fr. 3’300.--. Aufwände für Drittverfah- ren (z.B. «Verfahren BGer») sind grundsätzlich in jenem und nicht im obergericht- lichen Verfahren zu entschädigen. Dass für den Beschuldigten viel auf dem Spiel stand wirkt sich auf die Komplexität des Falles bzw. den Aufwand grundsätzlich nicht aus. 7.6.2 Da der Abzug der nicht zu entschädigenden Aufwände von den in der Honorarnote geltend gemachten 475.5 Stunden nicht zu einer Unterschreitung der höchstmög- lichen Gesamtentschädigung von Fr. 80'000.-- führt, ist dem Beschwerdeführer der neben der oben festgesetzten Grundentschädigung von Fr. 40'000.-- der höchstmögliche Zuschlag in der Höhe von Fr. 40'000.-- (Total Fr. 80'000.--) zu ge- währen. 8. Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv Ziff. IV.3 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben. Die dem amtlichen Verteidiger für das Be- rufungsverfahren auszurichtende Entschädigung ist auf Fr. 87'531.15 festzusetzen (Entschädigung unter Ausschöpfung des Tarifrahmens [inkl. max. Zuschlag]: Fr. 80'000.--, zzgl. MWST und Auslagen von Fr. 1'273.10). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens – mit einer vollen Ausschöpfung des Ta- rifrahmens – erübrigt sich eine Neuberechnung der nachforderbaren Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Hingegen ist der vom Kanton Bern rückforderbare Betrag von B. für die amtliche Entschädigung neu festzusetzen, da dieser eine Nebenfolge der neu fest- gesetzten amtlichen Entschädigung ist (vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.204 vom 31. August 2022 E. 6 im Zusammenhang mit Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO [Neuberechnung der nachforderbaren Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar als Nebenfolge]). B. ist somit zu verpflich- ten, dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung von insgesamt Fr. 87'531.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Eventualantrag erweist sich als gegenstandslos. 9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerde- führer obsiegt im Beschwerdeverfahren betragsmässig lediglich zu etwa 1/3. In Anbetracht des reglementierten Gebührenansatzes in der Höhe von Fr. 200.-- bis Fr. 20'000.-- rechtfertigt sich vorliegend dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8
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Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). 9.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Umfang von dessen Obsiegens eine Entschädigung für einen Teil seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom
2. März 2016 E. 2.4). Der Beschwerdeführer macht für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'231.-- (inkl. Auslagen und MWST) geltend (act. 10.1). Die Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'077.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Dispositiv-Ziffer IV.3 des Urteils SK 20 440 des Obergerichts des Kantons Bern,
2. Strafkammer, vom 3. Juni 2022 wird aufgehoben und ersetzt wie folgt:
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt A., wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Stunden Satz
amtliche Entschädigung 400.00 200.00 CHF 80'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-PFLICHTIG CHF 1’273.10 Mehrwertsteuer 7.7 % auf CHF 81'273.10 CHF 6’258.05 Auslagen OHNE MWST CHF 0.00 Amtliches Honorar CHF 87'531.15 ./. Kostenvorschuss vom 20.03.2021 CHF 20'000.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 67’531.15
B. hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt Fr. 87'531.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'077.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Bellinzona, 25. Oktober 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zustellung an
- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.