Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Sachverhalt
A. Rechtsanwalt A. vertrat als amtlicher Verteidiger B. vor Bezirksgericht Kulm vor erster und auf deren Berufung hin vor Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 1. Kammer) als zweiter Instanz.
B. Das Obergericht kürzte die für das zweitinstanzliche Verfahren geltend ge- machte Anwaltsentschädigung von Fr. 7'881.50 mit Urteil vom 17. März 2021 (Zustellung 24. März 2021) unter verschiedenen Titeln auf Fr. 4’000.--. (act. 1.1)
C. Gegen diese Kürzung erhebt Rechtsanwalt A. in mehreren Punkten am
6. April 2021 Beschwerde. Einzelne Kürzungen akzeptiert er und verlangt, dass er für das obergerichtliche Verfahren mit Fr. 6'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. (act. 1)
D. Das Obergericht hat mit Verweis auf das schriftliche Urteil am 8. April 2021 auf eine Vernehmlassung verzichtet; für den Fall einer Gutheissung der Be- schwerde ersucht es um eine reformatorische Entscheidung. (act. 3)
E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).
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Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist damit zur vorliegenden frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde legiti- miert, weshalb darauf einzutreten ist. 1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil des Obergerichts vom 17. März 2021 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 4'000.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 6'500.--. Er beträgt somit Fr. 2'500.--. Bleibt der Streitwert unter der ge- setzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzelrich- ter zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
2.
2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be- treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te- lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). 2.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist.
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2.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Be- hörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermes- sen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festset- zung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. Novem- ber 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, N. 434). Will- kür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid of- fensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).
3. Das Obergericht schreibt bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung ein- leitend, der Aufwand von rund 35 Stunden erweise sich «unter Berücksichti- gung des Umfangs der vorliegenden Strafsache als überhöht und sei des- halb zu kürzen.». Das Obergericht erweckt damit zumindest den Anschein, einen bestimmten Betrag als Obergrenze für die Bemessung des amtlichen Honorars für die Verteidigung für angemessen zu halten; dass es – gleich- sam pauschal – unabhängig von den konkreten Aufwendungen der Verteidi- gung bzw. von der Voraussetzung ausgeht, dass 35 Stunden zu viel seien und danach nach Positionen zu suchen, die gekürzt werden können. Es bleibt bei diesem Vorgehen unklar, gemessen woran 35 Stunden Aufwand zu viel sein sollen (Aktenumfang, Strafmass, strafrechtliche Massnahmen [z.B. Landesverweisung], Nebenfolgen, Schaden, Komplexität der Beweis- führung, Geständigkeit, Anzahl Anklagepunkte, Unrecht, Verschulden?). Dass dieses Vorgehen – Suchen nach Positionen, die gekürzt werden kön- nen, damit die Entschädigung insgesamt nach Ermessen des Obergerichts nicht zu viel wird – problematisch ist und zu wenig vernünftigen Kürzun- gen im Einzelfall führen kann und als willkürlich erscheint, zeigt sich unten (E. 4.-7.). Im Übrigen sind nach dem Anwaltstarif des Kantons Aargau Pau- schalhonorare nicht vorgesehen.
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Honorarnote die Leistungen im Zusam- menhang mit dem Eingang des erstinstanzlichen Urteils, der Berufungsan- meldung und -erklärung zwischen dem 26. Mai und dem 9. Juni 2020 im Umfang von 150 Minuten in Rechnung gestellt. Das Obergericht stellt im Ur- teil die zweieinhalb Stunden nicht in Frage, ist jedoch der Auffassung, dass diese Aufwendungen vor erster Instanz geltend zu machen seien. Es argu- mentiert, dass im Berufungsverfahren nur der angemessene Aufwand ab Be- rufungserklärung entschädigt werden könne. (act. 1.1 S. 25) 4.2 Der Beschwerdeführer verzichtet im Honorarbeschwerdeverfahren auf seine Aufwendung vom 26. Mai 2020 im Umfang von 100 Minuten (Urteilsempfang, Korrespondenz mit der Klientin), hält jedoch an denjenigen vom 4. und
9. Juni 2020 fest (Berufung anmelden etc.). 4.3 Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung der Berufung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Beru- fungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Erst damit wird das Verfahren beim Be- rufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanz- lichen Gericht auf das Berufungsgericht über (Urteile des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3; vgl. 1B_463/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2). Erst die prozessleitenden Verfahrensschritte im Berufungsver- fahren können entsprechende Entschädigungen vor Obergericht nach sich ziehen (Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, [TC FR 501 2014 145] vom 14. Januar 2015 E. 3). 4.4 Die genannte Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Übergangs der Rechts- hängigkeit einer Strafsache vom erstinstanzlichen an das zweitinstanzliche Gericht (E. 4.3) spricht für den obergerichtlichen Standpunkt, wonach die umstrittenen geringfügigen Aufwandpositionen vor erster Instanz geltend zu machen und zu entschädigen seien, lag doch die Verfahrensleitung bei der Berufungsanmeldung bei ihr. Ob es indessen sinnvoll ist, diese Aufwendun- gen generell dem erstinstanzlichen Verfahren zuzuweisen, obwohl beim Ab- schluss der anwaltlichen Honorarrechnung in der Regel noch nicht feststeht, ob überhaupt Berufung angemeldet und ausserdem auch das erstinstanzli- che Anwaltshonorar zu Lasten derselben Staatskasse ausbezahlt wird, ist verfahrenstechnisch zumindest fraglich. Die Beantwortung dieser Frage kann aber hier offenbleiben und ist zwischen den kantonalen Instanzen und der Anwaltschaft zu klären. Da die Positionen als solche nicht in Frage gestellt werden und das Oberge- richt um reformatorische Entscheidung nachsucht, ist die Beschwerde dies- bezüglich jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen gutzuheissen und
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der Beschwerdeführer insoweit zu entschädigen, ohne dass er vor erster In- stanz versuchen muss, diesen Teil seines Honorars nachträglich einzufor- dern. Es wäre unbillig, den Beschwerdeführer dafür an das Bezirksgericht weiter zu verweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Honorarnote Leistungen für die Be- gründung der Berufung im Umfang von 3,66 Stunden und für die Vorberei- tung der Verhandlung inklusive Plädoyer im Umfang von 9,16 Stunden in Rechnung gestellt. Das Obergericht kürzt diese Positionen auf 2 bzw. 4 Stun- den, d.h. zusammen von 12,82 auf 6 Stunden. Zur Begründung führt das Obergericht aus, die Berufungsbegründung umfasse knapp vier Seiten, das Plädoyer acht Seiten. Der Beschwerdeführer sei mit der Sache aus dem erst- instanzlichen Verfahren vertraut gewesen und habe im Berufungsverfahren keine neue Strategie verfolgt und grösstenteils dieselben Argumente vorge- bracht wie dort, weshalb der in Rechnung gestellte Aufwand deutlich über- höht sei. (act. 1.1 S. 25 f.) 5.2 Der Beschwerdeführer wendet im Honorarbeschwerdeverfahren ein, dass das Obergericht der Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht entspre- che, wonach es darauf ankomme, ob die konkreten Rechts- und Tatfragen den Aufwand im Berufungsverfahren selbst rechtfertigen (mit Hinw. auf BB.2019.203 und BB.2019.280 vom 5. Februar 2020, jeweils E. 3.6). Vorlie- gend sei ein 53-seitiges Urteil teilweise anzufechten gewesen, und die erst- instanzliche Verhandlung sei zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung be- reits fünf Monate zurückgelegen, weshalb er sich bis zu einem gewissen Grad wieder habe in die Akten einlesen müssen. Für seine Klientin sei es überdies u.a. um eine für sie schwerwiegende, sechsjährige Landesverwei- sung gegangen. In zwei Arbeitsstunden wäre nur ein nicht zu verantworten- der «Pfusch» möglich gewesen. (act. 1 S. 4 f.) Zur Kürzung des Aufwands für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und das Plädoyer von 9,16 auf 4 Stunden bemerkt der Beschwerdeführer, dass diese Position nicht nur das Verfassen des Plädoyers umfasse, sondern die gesamte Vorbereitung der Hauptverhandlung. Da die Staatsanwaltschaft sich zur Berufungsbegründung vorab nicht habe vernehmen lassen, habe er sich umfassend vorbereiten müssen und es sei dabei mit allem zu rechnen gewesen. Im Übrigen gelte auch hier, dass es um die schwerwiegende Kon- sequenz einer Landesverweisung gegangen sei, und die diesbezügliche Rechtsprechung sei noch im Fluss. Mit dieser Kürzung bringe das Oberge- richt zum Ausdruck, dass es ihn an einer wirksamen Ausübung seines Man- dats hindern wolle. (act. 1 S. 5)
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5.3 Das Obergericht geht davon aus, dass die Bemühungen zwar gerechtfertigt waren, aber nur rund die Hälfte hätten in Anspruch nehmen dürfen. Wie dies im Einzelnen hätte möglich sein sollen, legt es nicht dar. Die Begründung des Obergerichts, warum die Honorarnote des amtlichen Verteidigers über- höht sein soll, ist aus folgenden Gründen nicht sachgerecht: Die Vertrautheit mit der Strafsache liegt immer vor, wenn ein amtlicher Ver- teidiger ein Urteil weiterzieht. Die Argumentation ist daher wenig geeignet zu klären, ob eine konkrete Honorarnote überhöht sei. Sodann erspart die vom Obergericht angeführte Verteidigung vor der Vorinstanz zwar eine Einarbei- tung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsache. Die Ent- schädigung im Verfahren vor Bezirksgericht entschädigt aber nicht den Auf- wand der Verteidigung im Verfahren vor dem Obergericht. Die Kenntnis des Falles erspart weder eine seriöse Vorbereitung der Hauptverhandlung noch schreibt sie ein 8-seitiges Plädoyer. Die Verteidigung musste sich vielmehr mit den Vorbringen der unteren Instanz sowie denjenigen der Staatsanwalt- schaft auseinandersetzen. In casu ging es um die Anfechtung eines immer- hin 53-seitigen Urteils. Nicht vergessen werden darf auch nicht die Tatsache, dass die zweitinstanzliche Verhandlung rund 10 Monate nach der erstin- stanzlichen Verhandlung stattfand, was eine entsprechende Wiedereinarbei- tung in den Fall erforderte. Dem Rechtsmittelsystem der «double instance» ist zudem inhärent, dass vor der oberen Instanz gleiche Rechtsfragen noch- mals aufgeworfen werden dürfen (resp. für den Weiterzug ans Bundesge- richt müssen). Zur Kürzung des Aufwands im Zusammenhang mit der Beru- fungsbegründung ist zu bemerken, dass diese rund 5 Monate nach der erst- instanzlichen Verhandlung erfolgte. Dass dies eine gewisse Einarbeitungs- zeit in die Akten erforderlich machte, erscheint plausibel. 5.4 Was den Verteidigungsaufwand anbelangt, so machte der Verteidiger an der Hauptverhandlung Ausführungen zum erstinstanzlichen Schuldspruch we- gen mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Strafzumessung sowie der straf- rechtlichen Massnahme der Landesverweisung. Das obergerichtliche Urteil von rund 31 Seiten zeigt, dass der Verteidiger im Rahmen der Strafzumes- sung im Wesentlichen eine Reduktion der erstinstanzlich ausgefällten Frei- heitsstrafe von 2 ¼ Jahren auf 18 Monate beantragte. Insofern stand für die Beschuldigte viel auf dem Spiel, was einen entsprechenden Verteidigungs- aufwand mit sich brachte. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte wegen ADHS und Suchterkrankungen in Behandlung stand. Bei sol- chen Umständen sind in der Regel im Rahmen der Strafzumessung auch bei einem zielgerichteten Vorgehen alternative Varianten mit entsprechendem Mehraufwand zu prüfen, welche nach der definitiven Ausarbeitung des Plä- doyers nicht mehr zum Ausdruck kommen. Insgesamt erwies sich das Straf-
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verfahren mit einem Aktenumfang von 1 Dossier in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht zwar nicht als besonders schwierig, handelte es sich doch um mehrfache Hausfriedensbrüche im Zusammenhang mit gewerbsmässigen Diebstählen. Es liegt aber auf der Hand, dass die Ausarbeitung des Plädo- yers in Bezug auf die für die Beschuldigten schweren Folgen einer unbeding- ten Freiheitsstrafe sowie einer Landesverweisung einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand erforderte. Die konkreten Rechts- und Tatfragen haben den geltend Aufwand im Berufungsverfahren zweifelsohne selbst gerechtfertigt. 5.5 Insgesamt legte das Obergericht das Honorar des amtlichen Verteidigers ge- stützt auf wenig aussagekräftige und teils abstrakte Kriterien fest. Aus der generischen Begründung der Honorarfestsetzung (vgl. E. 5.1, 2. Abschnitt, 5.3) ist nicht nachvollziehbar, wie der gesamte Verteidigungsaufwand im Zu- sammenhang mit der Vorbereitung der Hauptverhandlung inkl. Plädoyer (vgl. E. 5.4) in rund ¾ Arbeitstag (6 Stunden) hätte erledigt werden können. Die dem Verteidiger zugesprochene Entschädigung steht vielmehr aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten und notwendi- gen Diensten. Im Ergebnis ist der geltend gemachte Arbeitsaufwand ange- messen und notwendig.
6.
6.1 Für die Zeit zwischen Berufungsbegründung und -verhandlung macht der Beschwerdeführer unter verschiedenen Positionen etwas mehr als 7 Stun- den Aufwand geltend, inklusive eine Vorbereitung der Besprechung mit der Klientin vom 10. März 2021 (100 Minuten) sowie Besprechung mit der Klien- tin in der Justizvollzugsanstalt C. vom 11. März 2021 (4 Stunden und 50 Mi- nuten). Das Obergericht kürzt diesen Aufwand auf 3 Stunden. Zur Begründung führt es aus, dass sich in dieser Zeit keine Änderungen ergeben hätten. Es sei daher nicht begründbar, wofür der Beschwerdeführer zwei Besprechungen mit der Klientin gebraucht habe und es sei nicht zulässig, umfassende sozi- ale Betreuung der Klientin in Rechnung zu stellen. Mangels Änderung der Verteidigungsstrategie sei nur ein kleinerer Aufwand für solche Kontakte not- wendig. Der geltend gemachte Aufwand sei daher deutlich überhöht. (act. 1.1. S. 26) 6.2 Der Beschwerdeführer wendet im Honorarbeschwerdeverfahren im Wesent- lichen ein, dass es sich nur um eine Besprechung mit der Klientin in der Jus- tizvollzugsanstalt C. gehandelt habe. Das Obergericht gehe wohl von zwei Besprechungen aus, da er zuvor mit ihr ein Telefongespräch geführt habe.
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Er habe allein für die Reise nach Z., Ein- und Auschecken im Gefängnis und Rückreise 2 Stunden und 50 Minuten benötigt habe. (act. 1 S. 6) 6.3 Die Kürzung der Entschädigung durch das Obergericht ist nicht plausibel. Es stellt die Besprechung in der Justizvollzugsanstalt C. vom 11. März 2021 zwar nicht in Frage. Es verkennt aber offensichtlich dessen Relevanz, an- sonsten es nicht den entsprechenden Aufwand um rund die Hälfte gekürzt hätte. Bei der Besprechung ging es um die erstmalige Besprechung des Ur- teils des Bezirksgerichts, hatte doch nach der erstinstanzlichen Verhandlung noch keine diesbezügliche Besprechung stattgefunden, sowie die Vorberei- tung der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung. Das vorgängige Telefonat vom 9. Februar 2021 diente lediglich dazu, die Beschuldigte auf die Bespre- chung in der Justizvollzugsanstalt vorzubereiten. Von einer sozialen Betreu- ung der Klientin kann daher überhaupt keine Rede sein. Der geltend ge- machte Aufwand muss angesichts der für die Beschuldigte auf dem Spiel stehenden Konsequenzen (unbedingter Strafvollzug, Landesverweisung von 6 Jahren) vielmehr als tief bezeichnet werden, und eine wirksame, verant- wortungsvolle Mandatsausübung hätte nicht weniger zugelassen. Dass es für den gesamten Aufwand von 7 Stunden nur 3 akzeptiert, entschädigt es im Ergebnis nur die Reise nach Z. und zurück (Hin- und Rückfahrt insgesamt 2 Stunden und 20 Minuten; Einchecken in der JVA [Anmeldung; Personen- und Effektenkontrolle] 20 Minuten; Auschecken in der JVA 10 Minuten; Ge- samtotal also 2 Stunden und 50 Minuten) und streicht alles andere. Eine Vorbereitung der Besprechung vom 10. März 2021 hätte paradoxerweise entfallen müssen. Die vom Obergericht vorgenommene Kürzung der Ent- schädigung schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung aus. Sie ist somit widersprüchlich und im Ergebnis willkürlich.
7.
7.1 Der Gesuchsteller macht weiter rund 2 Stunden Aufwand für Kontakte und Gespräche mit Strafantragstellern geltend. 7.2 Das Obergericht akzeptiert diesen Aufwand insgesamt nicht. Der einge- reichte Rückzug des Strafantrags (Dossier 2) ändere nichts an der Verurtei- lung wegen Hausfriedensbruchs, da der entsprechende Schuldspruch der ersten Instanz in Rechtskraft erwachsen sei. Dasselbe gelte auch für Ge- spräche mit anderen Strafantragstellern betreffend Rückzug des Strafan- trags, weshalb der gesamte Aufwand von knapp zwei Stunden überflüssig gewesen und deshalb nicht zu entschädigen sei. 7.3 Der Beschwerdeführer wendet im Honorarbeschwerdeverfahren ein, dass er mit Berufungserklärung die Aufhebung sämtlicher erstinstanzlicher
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Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs beantragt habe, weshalb keiner der Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sei. Ein Rückzug des Strafan- trags sei bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils zulässig und wirk- sam. Im Dossier 2 habe er Erfolg gehabt und die Rückzugserklärung einge- reicht, im Dossier 7 sei ihm das nicht gelungen. 7.4 Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB ist der Rückzug des Strafantrags möglich, so- lange die zweite kantonale Instanz ihr Urteil noch nicht eröffnet hat. 7.5 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufungser- klärung die Aufhebung des Schuldspruchs wegen mehrfachen Hausfrie- densbruchs (Dossier 1, 2, 3, 7, 8, 9, 10) beantragt hat. Die erstinstanzliche Verurteilung wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs war somit noch nicht rechtskräftig. Sodann setzt sich das Obergericht mit seiner Begründung in Widerspruch zum eigenen Urteilsdispositiv, wo es mit Hinblick auf den Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Unterschied zu anderen Tatbeständen gerade nicht feststellt, dass diese Verurteilungen zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits rechtskräftig gewesen seien. Die Be- gründung, weshalb der entsprechende Aufwand des Verteidigers nicht zu entschädigen sei, ist widersprüchlich und im Ergebnis willkürlich. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb die Verhandlung über den Rückzug von Strafanträgen nicht zu den genuinen Aufgaben der (amtlichen) Verteidigung gehören sollten.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
9. Obiter dictum: In den letzten sechs Jahren sind beim Bundesstrafgericht aus allen 26 Kantonen 115 Beschwerden gegen die kantonale Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung erhoben worden; davon entfallen 33 auf die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau. Die Strafkam- mer hat bei vielen Gelegenheiten Hinweise darauf gegeben, dass sie die anwaltlichen Entschädigungen für hoch oder zu hoch erachtet, so zum Bei- spiel sogar in Dispositiven mit Anweisungen an die erstinstanzliche Gerichts- kasse, «dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die von der Vorinstanz festge- setzte, sehr hoch erscheinende und im Berufungsverfahren unangefochten gebliebene Entschädigung auszurichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f.).». Sie hat auch die Bereit- schaft, anwaltliche Honorare nur in Bruchteilen der geltend gemachten Summe zu vergüten, mehrfach unter Beweis gestellt. Die Strafkammer setzt damit möglicherweise einen circulus vitiosus mangelnden Vertrauens in
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Gang: Die Verteidigung, die damit rechnet, nur für einen Teil oder gar Bruch- teil ihrer Forderung entschädigt zu werden, wird motiviert, zu viel in Rech- nung zu stellen, um im Ergebnis, nach der zu erwartenden Kürzung durch die Strafkammer noch angemessen für ihren notwendigen Aufwand entschä- digt zu werden. Ist das Vertrauen jedoch einmal zerstört, ist es erfahrungs- gemäss nur schwer wiederherzustellen. Eine andere Konsequenz könnte die folgende sein: Ein Anwalt, eine Anwältin, die mit willkürlichen Kürzungen ih- rer ausgewiesenen Honorarforderungen rechnen müssen, könnten versucht sein, das Kostenrisiko so gering wie möglich zu halten, indem sie in ihr amt- liches Mandat so wenig Aufwand wie möglich investieren. Solches dürfte aber in Widerspruch zu ihren Berufspflichten stehen und auch dem Anspruch der amtlich verteidigten Beschuldigten auf angemessene Verteidigung nicht genügen. Das Gericht darf die Anwaltschaft dieser Versuchung nicht ausset- zen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe- ben. 10.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er macht pauschal eine Entschädigung von Fr. 1‘800.-- geltend. Reicht der Anwalt die Kostennote im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Die geltend gemachte Entschä- digung ist angemessen. Die Entschädigung ist pauschal auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
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Erwägungen (7 Absätze)
E. 6 April 2021 Beschwerde. Einzelne Kürzungen akzeptiert er und verlangt, dass er für das obergerichtliche Verfahren mit Fr. 6'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. (act. 1)
D. Das Obergericht hat mit Verweis auf das schriftliche Urteil am 8. April 2021 auf eine Vernehmlassung verzichtet; für den Fall einer Gutheissung der Be- schwerde ersucht es um eine reformatorische Entscheidung. (act. 3)
E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).
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Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist damit zur vorliegenden frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde legiti- miert, weshalb darauf einzutreten ist. 1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil des Obergerichts vom 17. März 2021 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 4'000.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 6'500.--. Er beträgt somit Fr. 2'500.--. Bleibt der Streitwert unter der ge- setzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzelrich- ter zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
2.
2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom
E. 6.1 Für die Zeit zwischen Berufungsbegründung und -verhandlung macht der Beschwerdeführer unter verschiedenen Positionen etwas mehr als 7 Stun- den Aufwand geltend, inklusive eine Vorbereitung der Besprechung mit der Klientin vom 10. März 2021 (100 Minuten) sowie Besprechung mit der Klien- tin in der Justizvollzugsanstalt C. vom 11. März 2021 (4 Stunden und 50 Mi- nuten). Das Obergericht kürzt diesen Aufwand auf 3 Stunden. Zur Begründung führt es aus, dass sich in dieser Zeit keine Änderungen ergeben hätten. Es sei daher nicht begründbar, wofür der Beschwerdeführer zwei Besprechungen mit der Klientin gebraucht habe und es sei nicht zulässig, umfassende sozi- ale Betreuung der Klientin in Rechnung zu stellen. Mangels Änderung der Verteidigungsstrategie sei nur ein kleinerer Aufwand für solche Kontakte not- wendig. Der geltend gemachte Aufwand sei daher deutlich überhöht. (act. 1.1. S. 26)
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet im Honorarbeschwerdeverfahren im Wesent- lichen ein, dass es sich nur um eine Besprechung mit der Klientin in der Jus- tizvollzugsanstalt C. gehandelt habe. Das Obergericht gehe wohl von zwei Besprechungen aus, da er zuvor mit ihr ein Telefongespräch geführt habe.
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Er habe allein für die Reise nach Z., Ein- und Auschecken im Gefängnis und Rückreise 2 Stunden und 50 Minuten benötigt habe. (act. 1 S. 6)
E. 6.3 Die Kürzung der Entschädigung durch das Obergericht ist nicht plausibel. Es stellt die Besprechung in der Justizvollzugsanstalt C. vom 11. März 2021 zwar nicht in Frage. Es verkennt aber offensichtlich dessen Relevanz, an- sonsten es nicht den entsprechenden Aufwand um rund die Hälfte gekürzt hätte. Bei der Besprechung ging es um die erstmalige Besprechung des Ur- teils des Bezirksgerichts, hatte doch nach der erstinstanzlichen Verhandlung noch keine diesbezügliche Besprechung stattgefunden, sowie die Vorberei- tung der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung. Das vorgängige Telefonat vom 9. Februar 2021 diente lediglich dazu, die Beschuldigte auf die Bespre- chung in der Justizvollzugsanstalt vorzubereiten. Von einer sozialen Betreu- ung der Klientin kann daher überhaupt keine Rede sein. Der geltend ge- machte Aufwand muss angesichts der für die Beschuldigte auf dem Spiel stehenden Konsequenzen (unbedingter Strafvollzug, Landesverweisung von 6 Jahren) vielmehr als tief bezeichnet werden, und eine wirksame, verant- wortungsvolle Mandatsausübung hätte nicht weniger zugelassen. Dass es für den gesamten Aufwand von 7 Stunden nur 3 akzeptiert, entschädigt es im Ergebnis nur die Reise nach Z. und zurück (Hin- und Rückfahrt insgesamt 2 Stunden und 20 Minuten; Einchecken in der JVA [Anmeldung; Personen- und Effektenkontrolle] 20 Minuten; Auschecken in der JVA 10 Minuten; Ge- samtotal also 2 Stunden und 50 Minuten) und streicht alles andere. Eine Vorbereitung der Besprechung vom 10. März 2021 hätte paradoxerweise entfallen müssen. Die vom Obergericht vorgenommene Kürzung der Ent- schädigung schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung aus. Sie ist somit widersprüchlich und im Ergebnis willkürlich.
7.
7.1 Der Gesuchsteller macht weiter rund 2 Stunden Aufwand für Kontakte und Gespräche mit Strafantragstellern geltend. 7.2 Das Obergericht akzeptiert diesen Aufwand insgesamt nicht. Der einge- reichte Rückzug des Strafantrags (Dossier 2) ändere nichts an der Verurtei- lung wegen Hausfriedensbruchs, da der entsprechende Schuldspruch der ersten Instanz in Rechtskraft erwachsen sei. Dasselbe gelte auch für Ge- spräche mit anderen Strafantragstellern betreffend Rückzug des Strafan- trags, weshalb der gesamte Aufwand von knapp zwei Stunden überflüssig gewesen und deshalb nicht zu entschädigen sei. 7.3 Der Beschwerdeführer wendet im Honorarbeschwerdeverfahren ein, dass er mit Berufungserklärung die Aufhebung sämtlicher erstinstanzlicher
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Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs beantragt habe, weshalb keiner der Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sei. Ein Rückzug des Strafan- trags sei bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils zulässig und wirk- sam. Im Dossier 2 habe er Erfolg gehabt und die Rückzugserklärung einge- reicht, im Dossier 7 sei ihm das nicht gelungen. 7.4 Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB ist der Rückzug des Strafantrags möglich, so- lange die zweite kantonale Instanz ihr Urteil noch nicht eröffnet hat. 7.5 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufungser- klärung die Aufhebung des Schuldspruchs wegen mehrfachen Hausfrie- densbruchs (Dossier 1, 2, 3, 7, 8, 9, 10) beantragt hat. Die erstinstanzliche Verurteilung wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs war somit noch nicht rechtskräftig. Sodann setzt sich das Obergericht mit seiner Begründung in Widerspruch zum eigenen Urteilsdispositiv, wo es mit Hinblick auf den Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Unterschied zu anderen Tatbeständen gerade nicht feststellt, dass diese Verurteilungen zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits rechtskräftig gewesen seien. Die Be- gründung, weshalb der entsprechende Aufwand des Verteidigers nicht zu entschädigen sei, ist widersprüchlich und im Ergebnis willkürlich. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb die Verhandlung über den Rückzug von Strafanträgen nicht zu den genuinen Aufgaben der (amtlichen) Verteidigung gehören sollten.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
9. Obiter dictum: In den letzten sechs Jahren sind beim Bundesstrafgericht aus allen 26 Kantonen 115 Beschwerden gegen die kantonale Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung erhoben worden; davon entfallen 33 auf die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau. Die Strafkam- mer hat bei vielen Gelegenheiten Hinweise darauf gegeben, dass sie die anwaltlichen Entschädigungen für hoch oder zu hoch erachtet, so zum Bei- spiel sogar in Dispositiven mit Anweisungen an die erstinstanzliche Gerichts- kasse, «dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die von der Vorinstanz festge- setzte, sehr hoch erscheinende und im Berufungsverfahren unangefochten gebliebene Entschädigung auszurichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f.).». Sie hat auch die Bereit- schaft, anwaltliche Honorare nur in Bruchteilen der geltend gemachten Summe zu vergüten, mehrfach unter Beweis gestellt. Die Strafkammer setzt damit möglicherweise einen circulus vitiosus mangelnden Vertrauens in
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Gang: Die Verteidigung, die damit rechnet, nur für einen Teil oder gar Bruch- teil ihrer Forderung entschädigt zu werden, wird motiviert, zu viel in Rech- nung zu stellen, um im Ergebnis, nach der zu erwartenden Kürzung durch die Strafkammer noch angemessen für ihren notwendigen Aufwand entschä- digt zu werden. Ist das Vertrauen jedoch einmal zerstört, ist es erfahrungs- gemäss nur schwer wiederherzustellen. Eine andere Konsequenz könnte die folgende sein: Ein Anwalt, eine Anwältin, die mit willkürlichen Kürzungen ih- rer ausgewiesenen Honorarforderungen rechnen müssen, könnten versucht sein, das Kostenrisiko so gering wie möglich zu halten, indem sie in ihr amt- liches Mandat so wenig Aufwand wie möglich investieren. Solches dürfte aber in Widerspruch zu ihren Berufspflichten stehen und auch dem Anspruch der amtlich verteidigten Beschuldigten auf angemessene Verteidigung nicht genügen. Das Gericht darf die Anwaltschaft dieser Versuchung nicht ausset- zen.
E. 10 November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be- treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te- lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). 2.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist.
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2.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Be- hörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermes- sen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festset- zung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. Novem- ber 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, N. 434). Will- kür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid of- fensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).
3. Das Obergericht schreibt bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung ein- leitend, der Aufwand von rund 35 Stunden erweise sich «unter Berücksichti- gung des Umfangs der vorliegenden Strafsache als überhöht und sei des- halb zu kürzen.». Das Obergericht erweckt damit zumindest den Anschein, einen bestimmten Betrag als Obergrenze für die Bemessung des amtlichen Honorars für die Verteidigung für angemessen zu halten; dass es – gleich- sam pauschal – unabhängig von den konkreten Aufwendungen der Verteidi- gung bzw. von der Voraussetzung ausgeht, dass 35 Stunden zu viel seien und danach nach Positionen zu suchen, die gekürzt werden können. Es bleibt bei diesem Vorgehen unklar, gemessen woran 35 Stunden Aufwand zu viel sein sollen (Aktenumfang, Strafmass, strafrechtliche Massnahmen [z.B. Landesverweisung], Nebenfolgen, Schaden, Komplexität der Beweis- führung, Geständigkeit, Anzahl Anklagepunkte, Unrecht, Verschulden?). Dass dieses Vorgehen – Suchen nach Positionen, die gekürzt werden kön- nen, damit die Entschädigung insgesamt nach Ermessen des Obergerichts nicht zu viel wird – problematisch ist und zu wenig vernünftigen Kürzun- gen im Einzelfall führen kann und als willkürlich erscheint, zeigt sich unten (E. 4.-7.). Im Übrigen sind nach dem Anwaltstarif des Kantons Aargau Pau- schalhonorare nicht vorgesehen.
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Honorarnote die Leistungen im Zusam- menhang mit dem Eingang des erstinstanzlichen Urteils, der Berufungsan- meldung und -erklärung zwischen dem 26. Mai und dem 9. Juni 2020 im Umfang von 150 Minuten in Rechnung gestellt. Das Obergericht stellt im Ur- teil die zweieinhalb Stunden nicht in Frage, ist jedoch der Auffassung, dass diese Aufwendungen vor erster Instanz geltend zu machen seien. Es argu- mentiert, dass im Berufungsverfahren nur der angemessene Aufwand ab Be- rufungserklärung entschädigt werden könne. (act. 1.1 S. 25) 4.2 Der Beschwerdeführer verzichtet im Honorarbeschwerdeverfahren auf seine Aufwendung vom 26. Mai 2020 im Umfang von 100 Minuten (Urteilsempfang, Korrespondenz mit der Klientin), hält jedoch an denjenigen vom 4. und
9. Juni 2020 fest (Berufung anmelden etc.). 4.3 Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung der Berufung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Beru- fungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Erst damit wird das Verfahren beim Be- rufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanz- lichen Gericht auf das Berufungsgericht über (Urteile des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3; vgl. 1B_463/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2). Erst die prozessleitenden Verfahrensschritte im Berufungsver- fahren können entsprechende Entschädigungen vor Obergericht nach sich ziehen (Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, [TC FR 501 2014 145] vom 14. Januar 2015 E. 3). 4.4 Die genannte Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Übergangs der Rechts- hängigkeit einer Strafsache vom erstinstanzlichen an das zweitinstanzliche Gericht (E. 4.3) spricht für den obergerichtlichen Standpunkt, wonach die umstrittenen geringfügigen Aufwandpositionen vor erster Instanz geltend zu machen und zu entschädigen seien, lag doch die Verfahrensleitung bei der Berufungsanmeldung bei ihr. Ob es indessen sinnvoll ist, diese Aufwendun- gen generell dem erstinstanzlichen Verfahren zuzuweisen, obwohl beim Ab- schluss der anwaltlichen Honorarrechnung in der Regel noch nicht feststeht, ob überhaupt Berufung angemeldet und ausserdem auch das erstinstanzli- che Anwaltshonorar zu Lasten derselben Staatskasse ausbezahlt wird, ist verfahrenstechnisch zumindest fraglich. Die Beantwortung dieser Frage kann aber hier offenbleiben und ist zwischen den kantonalen Instanzen und der Anwaltschaft zu klären. Da die Positionen als solche nicht in Frage gestellt werden und das Oberge- richt um reformatorische Entscheidung nachsucht, ist die Beschwerde dies- bezüglich jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen gutzuheissen und
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der Beschwerdeführer insoweit zu entschädigen, ohne dass er vor erster In- stanz versuchen muss, diesen Teil seines Honorars nachträglich einzufor- dern. Es wäre unbillig, den Beschwerdeführer dafür an das Bezirksgericht weiter zu verweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Honorarnote Leistungen für die Be- gründung der Berufung im Umfang von 3,66 Stunden und für die Vorberei- tung der Verhandlung inklusive Plädoyer im Umfang von 9,16 Stunden in Rechnung gestellt. Das Obergericht kürzt diese Positionen auf 2 bzw. 4 Stun- den, d.h. zusammen von 12,82 auf 6 Stunden. Zur Begründung führt das Obergericht aus, die Berufungsbegründung umfasse knapp vier Seiten, das Plädoyer acht Seiten. Der Beschwerdeführer sei mit der Sache aus dem erst- instanzlichen Verfahren vertraut gewesen und habe im Berufungsverfahren keine neue Strategie verfolgt und grösstenteils dieselben Argumente vorge- bracht wie dort, weshalb der in Rechnung gestellte Aufwand deutlich über- höht sei. (act. 1.1 S. 25 f.) 5.2 Der Beschwerdeführer wendet im Honorarbeschwerdeverfahren ein, dass das Obergericht der Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht entspre- che, wonach es darauf ankomme, ob die konkreten Rechts- und Tatfragen den Aufwand im Berufungsverfahren selbst rechtfertigen (mit Hinw. auf BB.2019.203 und BB.2019.280 vom 5. Februar 2020, jeweils E. 3.6). Vorlie- gend sei ein 53-seitiges Urteil teilweise anzufechten gewesen, und die erst- instanzliche Verhandlung sei zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung be- reits fünf Monate zurückgelegen, weshalb er sich bis zu einem gewissen Grad wieder habe in die Akten einlesen müssen. Für seine Klientin sei es überdies u.a. um eine für sie schwerwiegende, sechsjährige Landesverwei- sung gegangen. In zwei Arbeitsstunden wäre nur ein nicht zu verantworten- der «Pfusch» möglich gewesen. (act. 1 S. 4 f.) Zur Kürzung des Aufwands für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und das Plädoyer von 9,16 auf 4 Stunden bemerkt der Beschwerdeführer, dass diese Position nicht nur das Verfassen des Plädoyers umfasse, sondern die gesamte Vorbereitung der Hauptverhandlung. Da die Staatsanwaltschaft sich zur Berufungsbegründung vorab nicht habe vernehmen lassen, habe er sich umfassend vorbereiten müssen und es sei dabei mit allem zu rechnen gewesen. Im Übrigen gelte auch hier, dass es um die schwerwiegende Kon- sequenz einer Landesverweisung gegangen sei, und die diesbezügliche Rechtsprechung sei noch im Fluss. Mit dieser Kürzung bringe das Oberge- richt zum Ausdruck, dass es ihn an einer wirksamen Ausübung seines Man- dats hindern wolle. (act. 1 S. 5)
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5.3 Das Obergericht geht davon aus, dass die Bemühungen zwar gerechtfertigt waren, aber nur rund die Hälfte hätten in Anspruch nehmen dürfen. Wie dies im Einzelnen hätte möglich sein sollen, legt es nicht dar. Die Begründung des Obergerichts, warum die Honorarnote des amtlichen Verteidigers über- höht sein soll, ist aus folgenden Gründen nicht sachgerecht: Die Vertrautheit mit der Strafsache liegt immer vor, wenn ein amtlicher Ver- teidiger ein Urteil weiterzieht. Die Argumentation ist daher wenig geeignet zu klären, ob eine konkrete Honorarnote überhöht sei. Sodann erspart die vom Obergericht angeführte Verteidigung vor der Vorinstanz zwar eine Einarbei- tung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsache. Die Ent- schädigung im Verfahren vor Bezirksgericht entschädigt aber nicht den Auf- wand der Verteidigung im Verfahren vor dem Obergericht. Die Kenntnis des Falles erspart weder eine seriöse Vorbereitung der Hauptverhandlung noch schreibt sie ein 8-seitiges Plädoyer. Die Verteidigung musste sich vielmehr mit den Vorbringen der unteren Instanz sowie denjenigen der Staatsanwalt- schaft auseinandersetzen. In casu ging es um die Anfechtung eines immer- hin 53-seitigen Urteils. Nicht vergessen werden darf auch nicht die Tatsache, dass die zweitinstanzliche Verhandlung rund 10 Monate nach der erstin- stanzlichen Verhandlung stattfand, was eine entsprechende Wiedereinarbei- tung in den Fall erforderte. Dem Rechtsmittelsystem der «double instance» ist zudem inhärent, dass vor der oberen Instanz gleiche Rechtsfragen noch- mals aufgeworfen werden dürfen (resp. für den Weiterzug ans Bundesge- richt müssen). Zur Kürzung des Aufwands im Zusammenhang mit der Beru- fungsbegründung ist zu bemerken, dass diese rund 5 Monate nach der erst- instanzlichen Verhandlung erfolgte. Dass dies eine gewisse Einarbeitungs- zeit in die Akten erforderlich machte, erscheint plausibel. 5.4 Was den Verteidigungsaufwand anbelangt, so machte der Verteidiger an der Hauptverhandlung Ausführungen zum erstinstanzlichen Schuldspruch we- gen mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Strafzumessung sowie der straf- rechtlichen Massnahme der Landesverweisung. Das obergerichtliche Urteil von rund 31 Seiten zeigt, dass der Verteidiger im Rahmen der Strafzumes- sung im Wesentlichen eine Reduktion der erstinstanzlich ausgefällten Frei- heitsstrafe von 2 ¼ Jahren auf 18 Monate beantragte. Insofern stand für die Beschuldigte viel auf dem Spiel, was einen entsprechenden Verteidigungs- aufwand mit sich brachte. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte wegen ADHS und Suchterkrankungen in Behandlung stand. Bei sol- chen Umständen sind in der Regel im Rahmen der Strafzumessung auch bei einem zielgerichteten Vorgehen alternative Varianten mit entsprechendem Mehraufwand zu prüfen, welche nach der definitiven Ausarbeitung des Plä- doyers nicht mehr zum Ausdruck kommen. Insgesamt erwies sich das Straf-
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verfahren mit einem Aktenumfang von 1 Dossier in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht zwar nicht als besonders schwierig, handelte es sich doch um mehrfache Hausfriedensbrüche im Zusammenhang mit gewerbsmässigen Diebstählen. Es liegt aber auf der Hand, dass die Ausarbeitung des Plädo- yers in Bezug auf die für die Beschuldigten schweren Folgen einer unbeding- ten Freiheitsstrafe sowie einer Landesverweisung einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand erforderte. Die konkreten Rechts- und Tatfragen haben den geltend Aufwand im Berufungsverfahren zweifelsohne selbst gerechtfertigt. 5.5 Insgesamt legte das Obergericht das Honorar des amtlichen Verteidigers ge- stützt auf wenig aussagekräftige und teils abstrakte Kriterien fest. Aus der generischen Begründung der Honorarfestsetzung (vgl. E. 5.1, 2. Abschnitt, 5.3) ist nicht nachvollziehbar, wie der gesamte Verteidigungsaufwand im Zu- sammenhang mit der Vorbereitung der Hauptverhandlung inkl. Plädoyer (vgl. E. 5.4) in rund ¾ Arbeitstag (6 Stunden) hätte erledigt werden können. Die dem Verteidiger zugesprochene Entschädigung steht vielmehr aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten und notwendi- gen Diensten. Im Ergebnis ist der geltend gemachte Arbeitsaufwand ange- messen und notwendig.
6.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe- ben.
E. 10.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er macht pauschal eine Entschädigung von Fr. 1‘800.-- geltend. Reicht der Anwalt die Kostennote im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Die geltend gemachte Entschä- digung ist angemessen. Die Entschädigung ist pauschal auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 7.2, 1. Absatz, des Urteils des Oberge- richts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 17. März 2021, wird die dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren auszurichtende Entschädigung auf Fr. 6'500.-- festgesetzt.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 28. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
Rechtsanwalt A.,
Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafge- richt, 1. Kammer,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.84
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Sachverhalt:
A. Rechtsanwalt A. vertrat als amtlicher Verteidiger B. vor Bezirksgericht Kulm vor erster und auf deren Berufung hin vor Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 1. Kammer) als zweiter Instanz.
B. Das Obergericht kürzte die für das zweitinstanzliche Verfahren geltend ge- machte Anwaltsentschädigung von Fr. 7'881.50 mit Urteil vom 17. März 2021 (Zustellung 24. März 2021) unter verschiedenen Titeln auf Fr. 4’000.--. (act. 1.1)
C. Gegen diese Kürzung erhebt Rechtsanwalt A. in mehreren Punkten am
6. April 2021 Beschwerde. Einzelne Kürzungen akzeptiert er und verlangt, dass er für das obergerichtliche Verfahren mit Fr. 6'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. (act. 1)
D. Das Obergericht hat mit Verweis auf das schriftliche Urteil am 8. April 2021 auf eine Vernehmlassung verzichtet; für den Fall einer Gutheissung der Be- schwerde ersucht es um eine reformatorische Entscheidung. (act. 3)
E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).
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Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist damit zur vorliegenden frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde legiti- miert, weshalb darauf einzutreten ist. 1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil des Obergerichts vom 17. März 2021 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 4'000.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 6'500.--. Er beträgt somit Fr. 2'500.--. Bleibt der Streitwert unter der ge- setzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzelrich- ter zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
2.
2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be- treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te- lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). 2.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist.
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2.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Be- hörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermes- sen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festset- zung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. Novem- ber 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, N. 434). Will- kür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid of- fensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).
3. Das Obergericht schreibt bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung ein- leitend, der Aufwand von rund 35 Stunden erweise sich «unter Berücksichti- gung des Umfangs der vorliegenden Strafsache als überhöht und sei des- halb zu kürzen.». Das Obergericht erweckt damit zumindest den Anschein, einen bestimmten Betrag als Obergrenze für die Bemessung des amtlichen Honorars für die Verteidigung für angemessen zu halten; dass es – gleich- sam pauschal – unabhängig von den konkreten Aufwendungen der Verteidi- gung bzw. von der Voraussetzung ausgeht, dass 35 Stunden zu viel seien und danach nach Positionen zu suchen, die gekürzt werden können. Es bleibt bei diesem Vorgehen unklar, gemessen woran 35 Stunden Aufwand zu viel sein sollen (Aktenumfang, Strafmass, strafrechtliche Massnahmen [z.B. Landesverweisung], Nebenfolgen, Schaden, Komplexität der Beweis- führung, Geständigkeit, Anzahl Anklagepunkte, Unrecht, Verschulden?). Dass dieses Vorgehen – Suchen nach Positionen, die gekürzt werden kön- nen, damit die Entschädigung insgesamt nach Ermessen des Obergerichts nicht zu viel wird – problematisch ist und zu wenig vernünftigen Kürzun- gen im Einzelfall führen kann und als willkürlich erscheint, zeigt sich unten (E. 4.-7.). Im Übrigen sind nach dem Anwaltstarif des Kantons Aargau Pau- schalhonorare nicht vorgesehen.
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4.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Honorarnote die Leistungen im Zusam- menhang mit dem Eingang des erstinstanzlichen Urteils, der Berufungsan- meldung und -erklärung zwischen dem 26. Mai und dem 9. Juni 2020 im Umfang von 150 Minuten in Rechnung gestellt. Das Obergericht stellt im Ur- teil die zweieinhalb Stunden nicht in Frage, ist jedoch der Auffassung, dass diese Aufwendungen vor erster Instanz geltend zu machen seien. Es argu- mentiert, dass im Berufungsverfahren nur der angemessene Aufwand ab Be- rufungserklärung entschädigt werden könne. (act. 1.1 S. 25) 4.2 Der Beschwerdeführer verzichtet im Honorarbeschwerdeverfahren auf seine Aufwendung vom 26. Mai 2020 im Umfang von 100 Minuten (Urteilsempfang, Korrespondenz mit der Klientin), hält jedoch an denjenigen vom 4. und
9. Juni 2020 fest (Berufung anmelden etc.). 4.3 Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung der Berufung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Beru- fungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Erst damit wird das Verfahren beim Be- rufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanz- lichen Gericht auf das Berufungsgericht über (Urteile des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3; vgl. 1B_463/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2). Erst die prozessleitenden Verfahrensschritte im Berufungsver- fahren können entsprechende Entschädigungen vor Obergericht nach sich ziehen (Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, [TC FR 501 2014 145] vom 14. Januar 2015 E. 3). 4.4 Die genannte Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Übergangs der Rechts- hängigkeit einer Strafsache vom erstinstanzlichen an das zweitinstanzliche Gericht (E. 4.3) spricht für den obergerichtlichen Standpunkt, wonach die umstrittenen geringfügigen Aufwandpositionen vor erster Instanz geltend zu machen und zu entschädigen seien, lag doch die Verfahrensleitung bei der Berufungsanmeldung bei ihr. Ob es indessen sinnvoll ist, diese Aufwendun- gen generell dem erstinstanzlichen Verfahren zuzuweisen, obwohl beim Ab- schluss der anwaltlichen Honorarrechnung in der Regel noch nicht feststeht, ob überhaupt Berufung angemeldet und ausserdem auch das erstinstanzli- che Anwaltshonorar zu Lasten derselben Staatskasse ausbezahlt wird, ist verfahrenstechnisch zumindest fraglich. Die Beantwortung dieser Frage kann aber hier offenbleiben und ist zwischen den kantonalen Instanzen und der Anwaltschaft zu klären. Da die Positionen als solche nicht in Frage gestellt werden und das Oberge- richt um reformatorische Entscheidung nachsucht, ist die Beschwerde dies- bezüglich jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen gutzuheissen und
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der Beschwerdeführer insoweit zu entschädigen, ohne dass er vor erster In- stanz versuchen muss, diesen Teil seines Honorars nachträglich einzufor- dern. Es wäre unbillig, den Beschwerdeführer dafür an das Bezirksgericht weiter zu verweisen.
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5.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Honorarnote Leistungen für die Be- gründung der Berufung im Umfang von 3,66 Stunden und für die Vorberei- tung der Verhandlung inklusive Plädoyer im Umfang von 9,16 Stunden in Rechnung gestellt. Das Obergericht kürzt diese Positionen auf 2 bzw. 4 Stun- den, d.h. zusammen von 12,82 auf 6 Stunden. Zur Begründung führt das Obergericht aus, die Berufungsbegründung umfasse knapp vier Seiten, das Plädoyer acht Seiten. Der Beschwerdeführer sei mit der Sache aus dem erst- instanzlichen Verfahren vertraut gewesen und habe im Berufungsverfahren keine neue Strategie verfolgt und grösstenteils dieselben Argumente vorge- bracht wie dort, weshalb der in Rechnung gestellte Aufwand deutlich über- höht sei. (act. 1.1 S. 25 f.) 5.2 Der Beschwerdeführer wendet im Honorarbeschwerdeverfahren ein, dass das Obergericht der Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht entspre- che, wonach es darauf ankomme, ob die konkreten Rechts- und Tatfragen den Aufwand im Berufungsverfahren selbst rechtfertigen (mit Hinw. auf BB.2019.203 und BB.2019.280 vom 5. Februar 2020, jeweils E. 3.6). Vorlie- gend sei ein 53-seitiges Urteil teilweise anzufechten gewesen, und die erst- instanzliche Verhandlung sei zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung be- reits fünf Monate zurückgelegen, weshalb er sich bis zu einem gewissen Grad wieder habe in die Akten einlesen müssen. Für seine Klientin sei es überdies u.a. um eine für sie schwerwiegende, sechsjährige Landesverwei- sung gegangen. In zwei Arbeitsstunden wäre nur ein nicht zu verantworten- der «Pfusch» möglich gewesen. (act. 1 S. 4 f.) Zur Kürzung des Aufwands für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und das Plädoyer von 9,16 auf 4 Stunden bemerkt der Beschwerdeführer, dass diese Position nicht nur das Verfassen des Plädoyers umfasse, sondern die gesamte Vorbereitung der Hauptverhandlung. Da die Staatsanwaltschaft sich zur Berufungsbegründung vorab nicht habe vernehmen lassen, habe er sich umfassend vorbereiten müssen und es sei dabei mit allem zu rechnen gewesen. Im Übrigen gelte auch hier, dass es um die schwerwiegende Kon- sequenz einer Landesverweisung gegangen sei, und die diesbezügliche Rechtsprechung sei noch im Fluss. Mit dieser Kürzung bringe das Oberge- richt zum Ausdruck, dass es ihn an einer wirksamen Ausübung seines Man- dats hindern wolle. (act. 1 S. 5)
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5.3 Das Obergericht geht davon aus, dass die Bemühungen zwar gerechtfertigt waren, aber nur rund die Hälfte hätten in Anspruch nehmen dürfen. Wie dies im Einzelnen hätte möglich sein sollen, legt es nicht dar. Die Begründung des Obergerichts, warum die Honorarnote des amtlichen Verteidigers über- höht sein soll, ist aus folgenden Gründen nicht sachgerecht: Die Vertrautheit mit der Strafsache liegt immer vor, wenn ein amtlicher Ver- teidiger ein Urteil weiterzieht. Die Argumentation ist daher wenig geeignet zu klären, ob eine konkrete Honorarnote überhöht sei. Sodann erspart die vom Obergericht angeführte Verteidigung vor der Vorinstanz zwar eine Einarbei- tung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsache. Die Ent- schädigung im Verfahren vor Bezirksgericht entschädigt aber nicht den Auf- wand der Verteidigung im Verfahren vor dem Obergericht. Die Kenntnis des Falles erspart weder eine seriöse Vorbereitung der Hauptverhandlung noch schreibt sie ein 8-seitiges Plädoyer. Die Verteidigung musste sich vielmehr mit den Vorbringen der unteren Instanz sowie denjenigen der Staatsanwalt- schaft auseinandersetzen. In casu ging es um die Anfechtung eines immer- hin 53-seitigen Urteils. Nicht vergessen werden darf auch nicht die Tatsache, dass die zweitinstanzliche Verhandlung rund 10 Monate nach der erstin- stanzlichen Verhandlung stattfand, was eine entsprechende Wiedereinarbei- tung in den Fall erforderte. Dem Rechtsmittelsystem der «double instance» ist zudem inhärent, dass vor der oberen Instanz gleiche Rechtsfragen noch- mals aufgeworfen werden dürfen (resp. für den Weiterzug ans Bundesge- richt müssen). Zur Kürzung des Aufwands im Zusammenhang mit der Beru- fungsbegründung ist zu bemerken, dass diese rund 5 Monate nach der erst- instanzlichen Verhandlung erfolgte. Dass dies eine gewisse Einarbeitungs- zeit in die Akten erforderlich machte, erscheint plausibel. 5.4 Was den Verteidigungsaufwand anbelangt, so machte der Verteidiger an der Hauptverhandlung Ausführungen zum erstinstanzlichen Schuldspruch we- gen mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Strafzumessung sowie der straf- rechtlichen Massnahme der Landesverweisung. Das obergerichtliche Urteil von rund 31 Seiten zeigt, dass der Verteidiger im Rahmen der Strafzumes- sung im Wesentlichen eine Reduktion der erstinstanzlich ausgefällten Frei- heitsstrafe von 2 ¼ Jahren auf 18 Monate beantragte. Insofern stand für die Beschuldigte viel auf dem Spiel, was einen entsprechenden Verteidigungs- aufwand mit sich brachte. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte wegen ADHS und Suchterkrankungen in Behandlung stand. Bei sol- chen Umständen sind in der Regel im Rahmen der Strafzumessung auch bei einem zielgerichteten Vorgehen alternative Varianten mit entsprechendem Mehraufwand zu prüfen, welche nach der definitiven Ausarbeitung des Plä- doyers nicht mehr zum Ausdruck kommen. Insgesamt erwies sich das Straf-
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verfahren mit einem Aktenumfang von 1 Dossier in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht zwar nicht als besonders schwierig, handelte es sich doch um mehrfache Hausfriedensbrüche im Zusammenhang mit gewerbsmässigen Diebstählen. Es liegt aber auf der Hand, dass die Ausarbeitung des Plädo- yers in Bezug auf die für die Beschuldigten schweren Folgen einer unbeding- ten Freiheitsstrafe sowie einer Landesverweisung einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand erforderte. Die konkreten Rechts- und Tatfragen haben den geltend Aufwand im Berufungsverfahren zweifelsohne selbst gerechtfertigt. 5.5 Insgesamt legte das Obergericht das Honorar des amtlichen Verteidigers ge- stützt auf wenig aussagekräftige und teils abstrakte Kriterien fest. Aus der generischen Begründung der Honorarfestsetzung (vgl. E. 5.1, 2. Abschnitt, 5.3) ist nicht nachvollziehbar, wie der gesamte Verteidigungsaufwand im Zu- sammenhang mit der Vorbereitung der Hauptverhandlung inkl. Plädoyer (vgl. E. 5.4) in rund ¾ Arbeitstag (6 Stunden) hätte erledigt werden können. Die dem Verteidiger zugesprochene Entschädigung steht vielmehr aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten und notwendi- gen Diensten. Im Ergebnis ist der geltend gemachte Arbeitsaufwand ange- messen und notwendig.
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6.1 Für die Zeit zwischen Berufungsbegründung und -verhandlung macht der Beschwerdeführer unter verschiedenen Positionen etwas mehr als 7 Stun- den Aufwand geltend, inklusive eine Vorbereitung der Besprechung mit der Klientin vom 10. März 2021 (100 Minuten) sowie Besprechung mit der Klien- tin in der Justizvollzugsanstalt C. vom 11. März 2021 (4 Stunden und 50 Mi- nuten). Das Obergericht kürzt diesen Aufwand auf 3 Stunden. Zur Begründung führt es aus, dass sich in dieser Zeit keine Änderungen ergeben hätten. Es sei daher nicht begründbar, wofür der Beschwerdeführer zwei Besprechungen mit der Klientin gebraucht habe und es sei nicht zulässig, umfassende sozi- ale Betreuung der Klientin in Rechnung zu stellen. Mangels Änderung der Verteidigungsstrategie sei nur ein kleinerer Aufwand für solche Kontakte not- wendig. Der geltend gemachte Aufwand sei daher deutlich überhöht. (act. 1.1. S. 26) 6.2 Der Beschwerdeführer wendet im Honorarbeschwerdeverfahren im Wesent- lichen ein, dass es sich nur um eine Besprechung mit der Klientin in der Jus- tizvollzugsanstalt C. gehandelt habe. Das Obergericht gehe wohl von zwei Besprechungen aus, da er zuvor mit ihr ein Telefongespräch geführt habe.
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Er habe allein für die Reise nach Z., Ein- und Auschecken im Gefängnis und Rückreise 2 Stunden und 50 Minuten benötigt habe. (act. 1 S. 6) 6.3 Die Kürzung der Entschädigung durch das Obergericht ist nicht plausibel. Es stellt die Besprechung in der Justizvollzugsanstalt C. vom 11. März 2021 zwar nicht in Frage. Es verkennt aber offensichtlich dessen Relevanz, an- sonsten es nicht den entsprechenden Aufwand um rund die Hälfte gekürzt hätte. Bei der Besprechung ging es um die erstmalige Besprechung des Ur- teils des Bezirksgerichts, hatte doch nach der erstinstanzlichen Verhandlung noch keine diesbezügliche Besprechung stattgefunden, sowie die Vorberei- tung der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung. Das vorgängige Telefonat vom 9. Februar 2021 diente lediglich dazu, die Beschuldigte auf die Bespre- chung in der Justizvollzugsanstalt vorzubereiten. Von einer sozialen Betreu- ung der Klientin kann daher überhaupt keine Rede sein. Der geltend ge- machte Aufwand muss angesichts der für die Beschuldigte auf dem Spiel stehenden Konsequenzen (unbedingter Strafvollzug, Landesverweisung von 6 Jahren) vielmehr als tief bezeichnet werden, und eine wirksame, verant- wortungsvolle Mandatsausübung hätte nicht weniger zugelassen. Dass es für den gesamten Aufwand von 7 Stunden nur 3 akzeptiert, entschädigt es im Ergebnis nur die Reise nach Z. und zurück (Hin- und Rückfahrt insgesamt 2 Stunden und 20 Minuten; Einchecken in der JVA [Anmeldung; Personen- und Effektenkontrolle] 20 Minuten; Auschecken in der JVA 10 Minuten; Ge- samtotal also 2 Stunden und 50 Minuten) und streicht alles andere. Eine Vorbereitung der Besprechung vom 10. März 2021 hätte paradoxerweise entfallen müssen. Die vom Obergericht vorgenommene Kürzung der Ent- schädigung schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung aus. Sie ist somit widersprüchlich und im Ergebnis willkürlich.
7.
7.1 Der Gesuchsteller macht weiter rund 2 Stunden Aufwand für Kontakte und Gespräche mit Strafantragstellern geltend. 7.2 Das Obergericht akzeptiert diesen Aufwand insgesamt nicht. Der einge- reichte Rückzug des Strafantrags (Dossier 2) ändere nichts an der Verurtei- lung wegen Hausfriedensbruchs, da der entsprechende Schuldspruch der ersten Instanz in Rechtskraft erwachsen sei. Dasselbe gelte auch für Ge- spräche mit anderen Strafantragstellern betreffend Rückzug des Strafan- trags, weshalb der gesamte Aufwand von knapp zwei Stunden überflüssig gewesen und deshalb nicht zu entschädigen sei. 7.3 Der Beschwerdeführer wendet im Honorarbeschwerdeverfahren ein, dass er mit Berufungserklärung die Aufhebung sämtlicher erstinstanzlicher
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Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs beantragt habe, weshalb keiner der Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sei. Ein Rückzug des Strafan- trags sei bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils zulässig und wirk- sam. Im Dossier 2 habe er Erfolg gehabt und die Rückzugserklärung einge- reicht, im Dossier 7 sei ihm das nicht gelungen. 7.4 Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB ist der Rückzug des Strafantrags möglich, so- lange die zweite kantonale Instanz ihr Urteil noch nicht eröffnet hat. 7.5 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufungser- klärung die Aufhebung des Schuldspruchs wegen mehrfachen Hausfrie- densbruchs (Dossier 1, 2, 3, 7, 8, 9, 10) beantragt hat. Die erstinstanzliche Verurteilung wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs war somit noch nicht rechtskräftig. Sodann setzt sich das Obergericht mit seiner Begründung in Widerspruch zum eigenen Urteilsdispositiv, wo es mit Hinblick auf den Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Unterschied zu anderen Tatbeständen gerade nicht feststellt, dass diese Verurteilungen zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits rechtskräftig gewesen seien. Die Be- gründung, weshalb der entsprechende Aufwand des Verteidigers nicht zu entschädigen sei, ist widersprüchlich und im Ergebnis willkürlich. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb die Verhandlung über den Rückzug von Strafanträgen nicht zu den genuinen Aufgaben der (amtlichen) Verteidigung gehören sollten.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
9. Obiter dictum: In den letzten sechs Jahren sind beim Bundesstrafgericht aus allen 26 Kantonen 115 Beschwerden gegen die kantonale Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung erhoben worden; davon entfallen 33 auf die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau. Die Strafkam- mer hat bei vielen Gelegenheiten Hinweise darauf gegeben, dass sie die anwaltlichen Entschädigungen für hoch oder zu hoch erachtet, so zum Bei- spiel sogar in Dispositiven mit Anweisungen an die erstinstanzliche Gerichts- kasse, «dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die von der Vorinstanz festge- setzte, sehr hoch erscheinende und im Berufungsverfahren unangefochten gebliebene Entschädigung auszurichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f.).». Sie hat auch die Bereit- schaft, anwaltliche Honorare nur in Bruchteilen der geltend gemachten Summe zu vergüten, mehrfach unter Beweis gestellt. Die Strafkammer setzt damit möglicherweise einen circulus vitiosus mangelnden Vertrauens in
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Gang: Die Verteidigung, die damit rechnet, nur für einen Teil oder gar Bruch- teil ihrer Forderung entschädigt zu werden, wird motiviert, zu viel in Rech- nung zu stellen, um im Ergebnis, nach der zu erwartenden Kürzung durch die Strafkammer noch angemessen für ihren notwendigen Aufwand entschä- digt zu werden. Ist das Vertrauen jedoch einmal zerstört, ist es erfahrungs- gemäss nur schwer wiederherzustellen. Eine andere Konsequenz könnte die folgende sein: Ein Anwalt, eine Anwältin, die mit willkürlichen Kürzungen ih- rer ausgewiesenen Honorarforderungen rechnen müssen, könnten versucht sein, das Kostenrisiko so gering wie möglich zu halten, indem sie in ihr amt- liches Mandat so wenig Aufwand wie möglich investieren. Solches dürfte aber in Widerspruch zu ihren Berufspflichten stehen und auch dem Anspruch der amtlich verteidigten Beschuldigten auf angemessene Verteidigung nicht genügen. Das Gericht darf die Anwaltschaft dieser Versuchung nicht ausset- zen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe- ben. 10.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er macht pauschal eine Entschädigung von Fr. 1‘800.-- geltend. Reicht der Anwalt die Kostennote im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Die geltend gemachte Entschä- digung ist angemessen. Die Entschädigung ist pauschal auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 7.2, 1. Absatz, des Urteils des Oberge- richts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 17. März 2021, wird die dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren auszurichtende Entschädigung auf Fr. 6'500.-- festgesetzt.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 28. Juni 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.