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BB.2019.280

Bundesstrafgericht · 2020-02-05 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Sachverhalt

A. B. soll eine Frau in einer Unterführung mit einem Jagdmesser bedroht, ihr Geld abgenommen und an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen haben. Rechtsanwalt A. war der amtliche Verteidiger von B. Das Bezirksgericht Zo- fingen sprach B. am 19. Juli 2018 des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sowie der (qualifizierten) sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB) für schul- dig (Akten Vorinstanz pag. 49–51). Es verurteilte ihn zu 7 Jahren Freiheits- strafe und verwies ihn für 10 Jahre des Landes. Das Bezirksgericht verpflich- tete B., der Zivilklägerin Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen. Rechtsanwalt A. erhielt für die amtliche Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 25'387.60.

B. Rechtsanwalt A. erklärte für den Beschuldigten am 10. Dezember 2018 Be- rufung. Er beantragte, B. sei teilweise vom Vorwurf des Raubes freizuspre- chen und für eine einfache Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zu einer Frei- heitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Die Ansprüche der Zivilklägerin seien zu korrigieren (pag. 29). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erklärte am 17. Dezember 2018 die Anschlussberufung und beantragte, die Freiheitsstrafe sei von 7 auf 12 Jahre zu erhöhen und die Landesverweisung von 10 auf 15 Jahre (pag. 37). Sie begründete ihre Anschlussberufung am 13. März 2019 (pag. 48). Der Be- schuldigte anerkannte in seiner Berufungsbegründung vom 16. April 2019 den Schuldspruch wegen Raubes nunmehr vollumfänglich (pag. 60 13 Sei- ten). Er antwortete sodann am 3. Juni 2019 auf die begründete Berufung der Staatsanwaltschaft (pag. 91). Die Privatklägerin reichte am 6. Juni 2019 ihre Berufungsantwort ein (pag. 95). Die Berufungsverhandlung fand am 13. No- vember 2019 statt (pag. 146).

C. Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend "Strafkammer"), bestrafte B. am 13. November 2019 mit 8 Jahren Freiheits- entzug und verwies ihn für 13 Jahre des Landes (Verfahren SST.2018.321). Sie bestätigte die Verurteilung wegen qualifizierter Nötigung. Rechtsan- walt A. reichte am 13. November 2019 seine Kostennote ein, welche einen Aufwand von 39 ½ Stunden und Auslagen von Fr. 258.50 auswies und ins- gesamt eine Entschädigung von Fr. 8'786.70 beantragte (pag. 172). Die Strafkammer entschädigte Rechtsanwalt A. für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 4'000.-- (Dispositiv Ziffer. 7.2). Dies entspricht einer Reduktion von rund 55%.

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D. Dagegen liess Rechtsanwalt A. am 5. Dezember 2019 Honorarbeschwerde führen. Er beantragt (act. 1):

1. Es sei Dispositiv-Ziff. 7.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom

13. November 2019 (SST.2018.321) aufzuheben und die Entschädigung des amt- lichen Verteidigers auf CHF 8'625.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu- legen.

2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 7.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom 13. November 2019 (SST.2018.321) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. […]

Die Strafkammer beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). Das Gericht brachte diese Eingabe Rechtsanwalt A. am 19. Dezember 2019 zur Kenntnis.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). 1.2 Die Strafkammer bringt vor, eine Substitution der amtlichen Verteidigung sei nur mit Zustimmung der Verfahrensleitung zulässig (Art. 134 StPO). Die StPO sehe zwar eine Anfechtung durch den amtlichen Verteidiger vor (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO), nicht jedoch die Vertretung des amtlichen Ver- teidigers im Beschwerdeverfahren. Dabei handle es sich nicht um ein ge- setzgeberisches Versehen. Das Bundesstrafgericht sei an die Bundesge- setze und somit die StPO gebunden (Art. 190 BV; act. 3 S. 1).

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1.3 Der amtliche Verteidiger hat ein eigenes Recht, gegen seine Entschädigung Beschwerde zu führen. Dies ist nicht Teil des amtlichen Mandates und wird nicht in diesem Rahmen abgerechnet oder entschädigt. Eine Erlaubnis im öffentlichen Recht, sich vertreten zu lassen (Art. 33 Abs. 1 OR; ZÄCH, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, 2. Aufl. 2014, Art. 33 N. 26, 3 mit Ver- weis auf Art. 33 Abs. 2 OR), liegt nicht vor und eine solche braucht es auch nicht. Es gilt die Vertretungsfreiheit (namentlich Art. 33 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 396 Abs. 2 OR). Die Vertretung bei vermögensrechtlichen Ansprüchen ist auch nicht höchstpersönlich oder vertretungsfeindlich. Während die Stell- vertretung ebenso wenig begründet werden muss, ist es doch nachvollzieh- bar, nicht in eigener Sache prozessieren zu wollen. Die Vertretung hat übri- gens auch keine grosse Auswirkung auf die Höhe einer allfälligen Entschä- digung, da die Beschwerdekammer sie ebenso pro se prozessierenden An- wälten zuspricht. Der Einwand ist unbegründet. 1.4 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521). Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil der Strafkammer vom 13. November 2019 zugesproche- nen Entschädigung von Fr. 4'000.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 8'625.15. Er beträgt somit Fr. 4'625.15. Bleibt der Streitwert so unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Ein- zelrichter zu beurteilen (vgl. die Verfügung BB.2018.183 vom 9. November 2018 mit weiteren Verweisen).

3.

3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den

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Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be- treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te- lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend ge- machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f. betreffend den Kanton Zürich). Gewisse Kantone sehen Pauschalen nach Rahmentarifen vor, so z.B. der Kanton Zürich (aber nur für das gerichtliche Verfahren; BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5) oder der Kanton St. Gallen (für den ganzen Strafprozess; BGE 141 I 124 E. 4.4 und Urteil des Bundesge- richts 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.6.1). Bei einer Honorarbe- messung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen

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zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitauf- wand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Ein- zelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsan- walt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128). Ausgangs- punkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht unterstrich, dass eine Vorinstanz, in- dem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschal- betrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Po- sitionen der eingereichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.5 S. 129). 3.2 Die Honorarnote von Rechtsanwalt A. vom 13. November 2019 schlüsselt seinen Aufwand von Fr. 8'786.70.-- auf (pag. 172). Er legt transparent seinen zeitlichen Aufwand für jede einzelne Tätigkeit dar. Im Beschwerdeverfahren stellt er seine Bemühungen zudem pro Kategorie (Besprechungen/Kontakte, Berufungsbegründung; Berufungsantworten, Vorbereitung Verhandlung etc.) inkl. der Teilsummen zusammen (act. 1.4). Wer so abrechnet, macht den Aufwand der Nachprüfung und Auseinandersetzung zugänglich. Er ver- rechnet insgesamt 39 ½ Stunden. Dazu kommen nicht einzeln ausgewie- sene Auslagen. Prozessual fiel die Erklärung und Begründung der Berufung, die Berufungsantwort und Reaktion auf die Eingaben der Gegenparteien so- wie die Berufungsverhandlung an. Grobthematisch ging es um die Frage der qualifizierten Nötigung, um die Strafzumessung, die Dauer der Landesver- weisung sowie die Höhe der Genugtuung. Die Strafkammer begründet die Entschädigung des Verteidigers im Urteil vom 13. November 2019 wie folgt (act. 1.2 Ziff. 6.2. S. 21.): Der amtliche Verteidiger sei aus dem Verfahren vor Bezirksgericht mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen wohlvertraut. Er selbst sei für dieses denn auch mit Fr. 25'387.60.-- entschädigt worden. Nur ein Teil des Urteils des Bezirksge- richts sei angefochten worden. Er habe im Berufungsverfahren keine neue Strategie verfolgen müssen, sondern habe in weiten Teilen dasselbe wie vor Bezirksgericht vorgebracht. Angesichts dessen sei die Kostennote des Ver- teidigers vom 13. November 2019 deutlich überhöht, weshalb nicht unbese- hen darauf abgestellt werden könne. Nicht bereits im erstinstanzlichen Ver- fahren abgegolten und angemessen erscheine nicht ein Aufwand von 39 ½ Stunden, sondern von rund 18 Stunden: 2 Stunden für Kontakte mit dem Beschuldigten; 1 ½ Stunden für die Berufungserklärung samt Kurzbe- gründung; 6 Stunden für die Berufungsbegründung; 1 ½ Stunden für die An- schlussberufungsantwort; 4 Stunden Teilnahme an der Berufungsverhand-

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lung inkl. Nachbesprechung; 3 Stunden für übrige Aufwendungen mit verfah- rensleitenden Verfügungen inkl. Studium der Rechtsschriften der Gegenpar- teien. Dazu kämen nach §13 AnwT/AG pauschalisiert und praxisgemäss auf 3% festgelegte Aufwendungen. Dies ergebe die angemessene Entschädi- gung von Fr. 4'000.--. 3.3 Der Verteidiger stellt in seiner Beschwerde mittels einer Tabelle übersichtlich je Aufwandskategorie den von der Strafkammer zugesprochenen und den von ihm verrechneten Aufwand gegenüber und zieht die Differenz. Die Straf- kammer habe nicht mit einem Wort begründet, weshalb und in welchen Po- sitionen sein Aufwand nicht notwendig bzw. nicht verhältnismässig gewesen sein soll. Dies verletze sein rechtliches Gehör. Die Strafkammer beschränke sich auf rudimentäre und pauschalisierte Ausführungen zu den ihrer Ansicht nach massgeblichen Fallumständen. Auf die Entschädigung vor Bezirksge- richt zu verweisen, wie dies die Strafkammer aber tue, sei nicht statthaft, da diese rechtskräftig geworden sei und keine Gesamtbeurteilung vorgenom- men werden dürfe. Entgegen der Strafkammer seien sehr wohl neue Aus- führungen zur rechtlichen Qualifikation und zur Strafzumessung erfolgt. Langjährige Freiheitsstrafen und Wegweisungen aus der Schweiz seien für Betroffene von enormer Bedeutung. Der Verteidiger legt dar, wie sein Auf- wand notwendig und angemessen gewesen sei. Er habe seinen Aufwand in 5-Minuten-Schritten detailliert abgerechnet. Die Strafkammer habe weder begründet, welcher Aufwand objektiv geboten sei noch die Kriterien genannt, nach denen sie dies beurteilt habe. Die Strafkammer führt dazu in ihrer Vernehmlassung aus, es könne für die Frage der Angemessenheit des Aufwands im Berufungsverfahren nicht irre- levant sein, welcher Aufwand bereits im erstinstanzlichen Verfahren ent- schädigt wurde. Es liege auf der Hand, dass bei einer blossen Wiederholung von Punkten der notwendige und verhältnismässige Aufwand nicht so ent- schädigt werden könne, wie wenn kein bezirksgerichtliches Verfahren statt- gefunden hätte. Die langjährige Freiheitsstrafe wie auch Wegweisung be- deute nicht, dass sich in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen gestellt hätten. Dies sei auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde lege nicht dar, dass und weshalb sämtliche in der Honorarnote aufgeführten Kon- takte und Aufwendungen notwendig gewesen seien. Der Aufwand sei klar überhöht. In solchen Fällen wie dem vorliegenden sei die pauschale Bemes- sung des Honorars zulässig. Die Strafkammer weist darauf hin, dass nur ein Honorar ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten nicht statthaft sei (act. 3 Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019).

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3.4 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan- zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 311 ZPO; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest- setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten- note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Ausla- gen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2). 3.5 Die Strafkammer geht gestützt auf die folgenden Elemente in einem ersten Schritt von einer überhöhten Honorarnote der amtlichen Verteidigung aus:

• Vertrautheit der Verteidigung mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen aus dem erstinstanzlichen Verfahren; • Verweis auf die Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren; • Das Urteil sei nur in Teilen angefochten; • Gleiche Vorbringen wie bei Vorinstanz, keine neue Strategie.

Die ersten beiden Begründungselemente (Vertrautheit, vorinstanzliche Ent- schädigung) liegen vor, wann immer ein amtlicher Verteidiger ein Urteil wei- terzieht. Sie sind wenig geeignet zu klären, ob eine konkrete Honorarnote überhöht sei. Es werden weiter Ausmass, Themen und Strategie der Beru- fung genannt. Diese beeinflussen zwar den Aufwand, zeigen aber nicht die konkreten Entscheidungskriterien auf. Die Begründung bleibt abstrakt und substanzarm, mithin generisch. Es ist kein offensichtliches Missverhältnis zwischen beantragter und angemessener Entschädigung dargetan, welches im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.1) eine pauschale Honorarfestsetzung erlaubte.

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3.6 Da die Honorarnote überhöht sei, setzt die Strafkammer in einem zweiten Schritt den angemessenen Aufwand pauschal fest, also ohne sich konkret mit dem Aufwand der Verteidigung auseinanderzusetzen. Gemäss dem Ur- teil der Strafkammer seien 18 Stunden (anstelle von 39 ½h) angemessen: 2 Stunden für Kontakte mit dem Beschuldigten; 1 ½ Stunden für die Beru- fungserklärung samt Kurzbegründung; 6 Stunden für die Berufungsbegrün- dung; 1 ½ Stunden für die Anschlussberufungsantwort; 4 Stunden Teil- nahme an der Berufungsverhandlung inkl. Nachbesprechung; 3 Stunden für übrige Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen inkl. Studium der Rechtsschriften der Gegenparteien. Die Strafkammer bemisst die Pauschale nur ungenügend nach den konkre- ten Verhältnissen. Es wird nicht klar, welcher Aufwand sachfremd oder über- trieben sei, was die Verteidigung hätte tun oder unterlassen sollen. Die Be- messung der Pauschale kann von der Beschwerdekammer anhand der Be- gründung nicht zuverlässig überprüft werden. Sollten die vier Begründungs- punkte zur überhöhten Honorarnote (vgl. vorstehende Erwägungen 3.5, 3.2) auch in die Bemessung der Pauschale eingeflossen sein, so wäre dies zu- mindest teilweise nicht sachgerecht: Die Verteidigung vor der Vorinstanz er- spart zwar eine Einarbeitung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsache. Die Entschädigung im Verfahren vor Bezirksgericht entschädigt aber nicht auch Aufwand der Verteidigung im Verfahren vor der Strafkam- mer. Offenbar wurde hier zusätzlich eine schriftliche Begründung der Beru- fung verlangt und aus der reinen Kenntnis des Falles schreibt diese sich nicht selbst. Die Verteidigung muss sich vielmehr mit der Begründung der unteren Instanz sowie den Vorbringen der Staatsanwaltschaft auseinandersetzen. Dem Rechtsmittelsystem der "double instance" ist zudem inhärent, dass vor der oberen Instanz auch gleiche Rechtsfragen nochmals aufgeworfen wer- den dürfen (resp. für einen Weiterzug ans Bundesgericht, müssen). Mass- geblich für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Straf- kammer ist, ob die konkreten Rechts- und Tatfragen den Aufwand im Beru- fungsverfahren selbst rechtfertigen. 3.7 Die Strafkammer verweist in der Vernehmlassung auf das Urteil 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019, worin das Bundesgericht ausdrück- lich anerkannt habe, dass bei einer Begründung wie der vorliegenden keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruches auf rechtliches Ge- hör vorliege. Diese Argumentation geht fehl. Honorare sind nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung des konkreten Fal- les festzusetzen (vgl. obige Erwägung 3.1); das zitierte Urteil des Bundesge- richts erging zu einer (vom Obergericht nochmals gekürzten) Entschädigung des Bezirksgerichts Aarau in einem anderen Verfahren. Es handelt sich beim zitierten Urteil auch nicht um einen Leitentscheid mit Erwägungen, die über

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den konkreten Fall hinausgehen. Im Gegenteil war in jenem Verfahren mass- geblich, dass der Verteidiger nur pauschale Kritik übte. Insgesamt sind weder die Voraussetzungen für eine pauschale Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung noch für deren Bemessung genügend nachvollziehbar. Die Verteidigung hat ihren Aufwand für die Mandatsführung in allen Einzelheiten ausgewiesen, weshalb die Vorinstanz unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet gewesen wäre, sich damit aus- einanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Auf- wendungen der Verteidigung nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschä- digt. Die Beschwerdekammer hat nicht von sich aus ein mögliches offen- sichtliches Missverhältnis zwischen beantragter und angemessener Ent- schädigung aus den Strafakten zu eruieren. Dazu hätte sie sich ähnlich einem Sachgericht in den Fall einzuarbeiten. 3.8 Die Beschwerdekammer hatte jüngst mehrfach Anlass, sich mit Fällen von Pauschalentschädigungen durch das Obergericht des Kantons Aargau zu befassen (vgl. die Entscheide vom heutigen Datum BB.2020.5; BB.2020.1; BB.2019.269; BB.2019.256; BB.2019.209; BB.2019.203; BB.2019.118; BB.2019.77). Entschädigt die Strafkammer wie vorliegend pauschal – ohne dass eine pauschale Festsetzung nach Rahmentarif vorgesehen ist – so be- lässt sie amtliche Verteidiger im Dunkeln, ob und wie ihr Aufwand honoriert wird. Dabei handelt es sich um eine bedeutsame Frage – nicht nur wegen der Anzahl betroffener Verteidiger, der Akzeptierbarkeit und der finanziellen Bedeutung (vgl. zu den vorstehenden Kriterien SCHINDLER, Die schweizeri- sche Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 32 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 80–85). Es tangiert auch den Individualanspruch des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung. Die Kantone Zürich und St. Gallen umschreiben die Pauschalen auf Verordnungsstufe. Ein generell-abstrakter und genügend bestimmter Rechtssatz stellt sicher, dass die Entschädigung für die amtli- chen Verteidiger vorhersehbar ist und sie rechtsgleich behandelt werden. Das Dekret des Grossen Rates des Kantons Aargau über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) sieht zwar Pauschalen in Zivil- und Verwaltungs- sachen vor (§ 3, 8, 8a AnwT AG), basierend auf dem Streitwert (§ 4 AnwT AG). Demgegenüber bemisst sich in Strafsachen die Entschädigung gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG nach dem angemessenen Zeitaufwand alleine. Ent- sprechend sieht § 12 Abs. 2 AnwT/AG vor, dass die Entschädigung des amt- lichen Verteidigers auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt wird. Die Pauschalentschädigungen der Strafkammer stützen sich offensichtlich nicht auf den (vom Parlament erlassenen) kantonalen Anwaltstarif ab. Es

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bestehen auch keine Hinweise, dass das Bundesgericht mit seiner Praxis zu Entschädigungspauschalen bei einem offensichtlichen Missverhältnis (vgl. obige Erwägung 3.1) kantonales Recht derogieren wollte. Im Gegenteil führte das Bundesgericht in einem Zivilverfahren aus, die analoge Anwen- dung seiner Rechtsprechung zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung (welche auf die anwendbaren Anwaltstarife verweist) ohne Prüfung des in der Sache anwendbaren Tarifrechts verletze das Willkürverbot (BGE 140 III 167 E. 2.3). Für eine pauschale Entschädigungspraxis fehlt im Kanton Aargau eine Grundlage in dem vom Parlament erlassenen Rechtssatz. Liegt nur in Ein- zelfällen ein offensichtliches Missverhältnis vor, so können die bundesge- richtliche Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.1) und die aus dem recht- lichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Mitwirkungsrechte eine vorher- sehbare, rechtsgleiche und nach § 9 Abs. 1 AnwT/AG angemessene Ent- schädigung von amtlichen Verteidigern gewährleisten. 3.9 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- chen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu- räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Wür- digung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274; Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermög- licht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 II 485 E. 3.2 S. 494; Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1; zum Gan- zen BGE 144 I 11 E. 5.3; vgl. auch BGE 144 II 427 E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwen- dung findet (Urteile des Bundesgerichts 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über

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die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die An- wältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Ent- schädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2; 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3, in: StR 64/2009 S. 668; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 308/1998 vom 28. Juli 1999 E. 3b, in: Pra 2000 Nr. 109 S. 635). Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendun- gen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2). 3.10 Das Recht auf Anhörung und die Begründungspflicht stärken die Vorherseh- barkeit und damit die Akzeptanz von Entscheiden, was bei Pauschalentschä- digungen der Strafkammer besonders bedeutsam ist (vgl. Erwägungen 3.8 f. vorstehend). Eine konsequente Publikation der Entscheide würde deren Vor- hersehbarkeit stärken und über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen orientieren. Eine pauschale Entschädigung ist nachvollziehbar zu begründen. Die kon- kreten Begründungselemente sollen ohne Studium der Strafakten erkennbar sein. Ein konkretes, offensichtliches Missverhältnis spränge ins Auge und bedarf nicht vieler Worte. Allgemein hat sich die Begründungsdichte dem konkreten Fall anzupassen. Bei Entschädigungsentscheiden die – z.B. durch grosse Kürzungen – besonders stark in die Rechtsstellung eingreifen, ist grundsätzlich eine eingehendere Auseinandersetzung erforderlich (vgl. STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kom- mentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 233 N. 1072; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Dies hat freilich zwei Seiten. So kann nur geprüft und begründet werden, was auch genügend, ohne dabei in über- spitzten Formalismus zu verfallen, in Honorarnoten ausgewiesen ist. Ver- schiedene Aktivitäten zusammen in einer Zeiteinheit abgerechnet – statt ein- zeln – verringert die Transparenz von Honorarnoten. Sollen Honorarnoten

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ihre Überprüfung erleichtern, so sind auch Übersichten zu den Aufwandpo- sitionen (z.B. Anzahl/Dauer Kontakte mit Beschuldigten, Aufwand per Ver- fahrensschritt) dienlich und zumutbar. Zumindest in Honorarbeschwerdever- fahren vor der Beschwerdekammer machen dies Verteidiger. Spezifische Anforderungen wären der amtlichen Verteidigung mit Vorteil bereits bei Be- ginn des Berufungsverfahrens mitzuteilen.

4.

4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus- nahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195 E. 2.7; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.). 4.2 Die Gehörsverletzung kann vorliegend von der Beschwerdekammer nicht geheilt werden. Die strukturell fehlende Begründung erlaubt nicht, ein Hono- rar selbst festzusetzen. Die Gehörsverletzungen betreffen überdies zu viele Fälle, als dass eine Heilung angezeigt wäre (vgl. die Entscheide vom heuti- gen Datum BB.2020.5; BB.2020.1; BB.2019.269; BB.2019.256; BB.2019.209; BB.2019.203; BB.2019.118; BB.2019.77; so schon Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 4.5; BB.2016.285 vom 26. August 2016 E. 4.3; BB.2016.252 vom 31. August 2016 E. 4.3; BB.2016.93 vom 8. September 2016 E. 3.5). Erlaubt das ange- fochtene Urteil keinen reformatorischen Entscheid und ist eine Kassation an- gezeigt, so obsiegt der amtliche Verteidiger vollumfänglich (vgl. nur BGE 137

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V 210 E. 7.1). Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und Dis- positiv Ziffer 7.2 des angefochtenen Urteils ist antragsgemäss aufzuheben. Das Verfahren ist an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafkammer, zu neuem Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu- rückzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 5.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er hat hierzu am

5. Dezember 2019 eine Honorarnote eingereicht. Seine Bemühungen sind ausgewiesen und angemessen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu verpflichten, Rechtsanwalt A. antragsgemäss für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'275.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

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Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Es sei Dispositiv-Ziff. 7.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom

13. November 2019 (SST.2018.321) aufzuheben und die Entschädigung des amt- lichen Verteidigers auf CHF 8'625.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu- legen.

E. 1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).

E. 1.2 Die Strafkammer bringt vor, eine Substitution der amtlichen Verteidigung sei nur mit Zustimmung der Verfahrensleitung zulässig (Art. 134 StPO). Die StPO sehe zwar eine Anfechtung durch den amtlichen Verteidiger vor (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO), nicht jedoch die Vertretung des amtlichen Ver- teidigers im Beschwerdeverfahren. Dabei handle es sich nicht um ein ge- setzgeberisches Versehen. Das Bundesstrafgericht sei an die Bundesge- setze und somit die StPO gebunden (Art. 190 BV; act. 3 S. 1).

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E. 1.3 Der amtliche Verteidiger hat ein eigenes Recht, gegen seine Entschädigung Beschwerde zu führen. Dies ist nicht Teil des amtlichen Mandates und wird nicht in diesem Rahmen abgerechnet oder entschädigt. Eine Erlaubnis im öffentlichen Recht, sich vertreten zu lassen (Art. 33 Abs. 1 OR; ZÄCH, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, 2. Aufl. 2014, Art. 33 N. 26, 3 mit Ver- weis auf Art. 33 Abs. 2 OR), liegt nicht vor und eine solche braucht es auch nicht. Es gilt die Vertretungsfreiheit (namentlich Art. 33 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 396 Abs. 2 OR). Die Vertretung bei vermögensrechtlichen Ansprüchen ist auch nicht höchstpersönlich oder vertretungsfeindlich. Während die Stell- vertretung ebenso wenig begründet werden muss, ist es doch nachvollzieh- bar, nicht in eigener Sache prozessieren zu wollen. Die Vertretung hat übri- gens auch keine grosse Auswirkung auf die Höhe einer allfälligen Entschä- digung, da die Beschwerdekammer sie ebenso pro se prozessierenden An- wälten zuspricht. Der Einwand ist unbegründet.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521). Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil der Strafkammer vom 13. November 2019 zugesproche- nen Entschädigung von Fr. 4'000.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 8'625.15. Er beträgt somit Fr. 4'625.15. Bleibt der Streitwert so unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Ein- zelrichter zu beurteilen (vgl. die Verfügung BB.2018.183 vom 9. November 2018 mit weiteren Verweisen).

E. 3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den

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Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be- treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te- lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend ge- machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f. betreffend den Kanton Zürich). Gewisse Kantone sehen Pauschalen nach Rahmentarifen vor, so z.B. der Kanton Zürich (aber nur für das gerichtliche Verfahren; BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5) oder der Kanton St. Gallen (für den ganzen Strafprozess; BGE 141 I 124 E. 4.4 und Urteil des Bundesge- richts 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.6.1). Bei einer Honorarbe- messung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen

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zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitauf- wand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Ein- zelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsan- walt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128). Ausgangs- punkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht unterstrich, dass eine Vorinstanz, in- dem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschal- betrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Po- sitionen der eingereichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.5 S. 129).

E. 3.2 Die Honorarnote von Rechtsanwalt A. vom 13. November 2019 schlüsselt seinen Aufwand von Fr. 8'786.70.-- auf (pag. 172). Er legt transparent seinen zeitlichen Aufwand für jede einzelne Tätigkeit dar. Im Beschwerdeverfahren stellt er seine Bemühungen zudem pro Kategorie (Besprechungen/Kontakte, Berufungsbegründung; Berufungsantworten, Vorbereitung Verhandlung etc.) inkl. der Teilsummen zusammen (act. 1.4). Wer so abrechnet, macht den Aufwand der Nachprüfung und Auseinandersetzung zugänglich. Er ver- rechnet insgesamt 39 ½ Stunden. Dazu kommen nicht einzeln ausgewie- sene Auslagen. Prozessual fiel die Erklärung und Begründung der Berufung, die Berufungsantwort und Reaktion auf die Eingaben der Gegenparteien so- wie die Berufungsverhandlung an. Grobthematisch ging es um die Frage der qualifizierten Nötigung, um die Strafzumessung, die Dauer der Landesver- weisung sowie die Höhe der Genugtuung. Die Strafkammer begründet die Entschädigung des Verteidigers im Urteil vom 13. November 2019 wie folgt (act. 1.2 Ziff. 6.2. S. 21.): Der amtliche Verteidiger sei aus dem Verfahren vor Bezirksgericht mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen wohlvertraut. Er selbst sei für dieses denn auch mit Fr. 25'387.60.-- entschädigt worden. Nur ein Teil des Urteils des Bezirksge- richts sei angefochten worden. Er habe im Berufungsverfahren keine neue Strategie verfolgen müssen, sondern habe in weiten Teilen dasselbe wie vor Bezirksgericht vorgebracht. Angesichts dessen sei die Kostennote des Ver- teidigers vom 13. November 2019 deutlich überhöht, weshalb nicht unbese- hen darauf abgestellt werden könne. Nicht bereits im erstinstanzlichen Ver- fahren abgegolten und angemessen erscheine nicht ein Aufwand von 39 ½ Stunden, sondern von rund 18 Stunden: 2 Stunden für Kontakte mit dem Beschuldigten; 1 ½ Stunden für die Berufungserklärung samt Kurzbe- gründung; 6 Stunden für die Berufungsbegründung; 1 ½ Stunden für die An- schlussberufungsantwort; 4 Stunden Teilnahme an der Berufungsverhand-

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lung inkl. Nachbesprechung; 3 Stunden für übrige Aufwendungen mit verfah- rensleitenden Verfügungen inkl. Studium der Rechtsschriften der Gegenpar- teien. Dazu kämen nach §13 AnwT/AG pauschalisiert und praxisgemäss auf 3% festgelegte Aufwendungen. Dies ergebe die angemessene Entschädi- gung von Fr. 4'000.--.

E. 3.3 Der Verteidiger stellt in seiner Beschwerde mittels einer Tabelle übersichtlich je Aufwandskategorie den von der Strafkammer zugesprochenen und den von ihm verrechneten Aufwand gegenüber und zieht die Differenz. Die Straf- kammer habe nicht mit einem Wort begründet, weshalb und in welchen Po- sitionen sein Aufwand nicht notwendig bzw. nicht verhältnismässig gewesen sein soll. Dies verletze sein rechtliches Gehör. Die Strafkammer beschränke sich auf rudimentäre und pauschalisierte Ausführungen zu den ihrer Ansicht nach massgeblichen Fallumständen. Auf die Entschädigung vor Bezirksge- richt zu verweisen, wie dies die Strafkammer aber tue, sei nicht statthaft, da diese rechtskräftig geworden sei und keine Gesamtbeurteilung vorgenom- men werden dürfe. Entgegen der Strafkammer seien sehr wohl neue Aus- führungen zur rechtlichen Qualifikation und zur Strafzumessung erfolgt. Langjährige Freiheitsstrafen und Wegweisungen aus der Schweiz seien für Betroffene von enormer Bedeutung. Der Verteidiger legt dar, wie sein Auf- wand notwendig und angemessen gewesen sei. Er habe seinen Aufwand in 5-Minuten-Schritten detailliert abgerechnet. Die Strafkammer habe weder begründet, welcher Aufwand objektiv geboten sei noch die Kriterien genannt, nach denen sie dies beurteilt habe. Die Strafkammer führt dazu in ihrer Vernehmlassung aus, es könne für die Frage der Angemessenheit des Aufwands im Berufungsverfahren nicht irre- levant sein, welcher Aufwand bereits im erstinstanzlichen Verfahren ent- schädigt wurde. Es liege auf der Hand, dass bei einer blossen Wiederholung von Punkten der notwendige und verhältnismässige Aufwand nicht so ent- schädigt werden könne, wie wenn kein bezirksgerichtliches Verfahren statt- gefunden hätte. Die langjährige Freiheitsstrafe wie auch Wegweisung be- deute nicht, dass sich in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen gestellt hätten. Dies sei auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde lege nicht dar, dass und weshalb sämtliche in der Honorarnote aufgeführten Kon- takte und Aufwendungen notwendig gewesen seien. Der Aufwand sei klar überhöht. In solchen Fällen wie dem vorliegenden sei die pauschale Bemes- sung des Honorars zulässig. Die Strafkammer weist darauf hin, dass nur ein Honorar ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten nicht statthaft sei (act. 3 Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019).

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E. 3.4 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan- zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 311 ZPO; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest- setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten- note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Ausla- gen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2).

E. 3.5 Die Strafkammer geht gestützt auf die folgenden Elemente in einem ersten Schritt von einer überhöhten Honorarnote der amtlichen Verteidigung aus:

• Vertrautheit der Verteidigung mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen aus dem erstinstanzlichen Verfahren; • Verweis auf die Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren; • Das Urteil sei nur in Teilen angefochten; • Gleiche Vorbringen wie bei Vorinstanz, keine neue Strategie.

Die ersten beiden Begründungselemente (Vertrautheit, vorinstanzliche Ent- schädigung) liegen vor, wann immer ein amtlicher Verteidiger ein Urteil wei- terzieht. Sie sind wenig geeignet zu klären, ob eine konkrete Honorarnote überhöht sei. Es werden weiter Ausmass, Themen und Strategie der Beru- fung genannt. Diese beeinflussen zwar den Aufwand, zeigen aber nicht die konkreten Entscheidungskriterien auf. Die Begründung bleibt abstrakt und substanzarm, mithin generisch. Es ist kein offensichtliches Missverhältnis zwischen beantragter und angemessener Entschädigung dargetan, welches im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.1) eine pauschale Honorarfestsetzung erlaubte.

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E. 3.6 Da die Honorarnote überhöht sei, setzt die Strafkammer in einem zweiten Schritt den angemessenen Aufwand pauschal fest, also ohne sich konkret mit dem Aufwand der Verteidigung auseinanderzusetzen. Gemäss dem Ur- teil der Strafkammer seien 18 Stunden (anstelle von 39 ½h) angemessen: 2 Stunden für Kontakte mit dem Beschuldigten; 1 ½ Stunden für die Beru- fungserklärung samt Kurzbegründung; 6 Stunden für die Berufungsbegrün- dung; 1 ½ Stunden für die Anschlussberufungsantwort; 4 Stunden Teil- nahme an der Berufungsverhandlung inkl. Nachbesprechung; 3 Stunden für übrige Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen inkl. Studium der Rechtsschriften der Gegenparteien. Die Strafkammer bemisst die Pauschale nur ungenügend nach den konkre- ten Verhältnissen. Es wird nicht klar, welcher Aufwand sachfremd oder über- trieben sei, was die Verteidigung hätte tun oder unterlassen sollen. Die Be- messung der Pauschale kann von der Beschwerdekammer anhand der Be- gründung nicht zuverlässig überprüft werden. Sollten die vier Begründungs- punkte zur überhöhten Honorarnote (vgl. vorstehende Erwägungen 3.5, 3.2) auch in die Bemessung der Pauschale eingeflossen sein, so wäre dies zu- mindest teilweise nicht sachgerecht: Die Verteidigung vor der Vorinstanz er- spart zwar eine Einarbeitung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsache. Die Entschädigung im Verfahren vor Bezirksgericht entschädigt aber nicht auch Aufwand der Verteidigung im Verfahren vor der Strafkam- mer. Offenbar wurde hier zusätzlich eine schriftliche Begründung der Beru- fung verlangt und aus der reinen Kenntnis des Falles schreibt diese sich nicht selbst. Die Verteidigung muss sich vielmehr mit der Begründung der unteren Instanz sowie den Vorbringen der Staatsanwaltschaft auseinandersetzen. Dem Rechtsmittelsystem der "double instance" ist zudem inhärent, dass vor der oberen Instanz auch gleiche Rechtsfragen nochmals aufgeworfen wer- den dürfen (resp. für einen Weiterzug ans Bundesgericht, müssen). Mass- geblich für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Straf- kammer ist, ob die konkreten Rechts- und Tatfragen den Aufwand im Beru- fungsverfahren selbst rechtfertigen.

E. 3.7 Die Strafkammer verweist in der Vernehmlassung auf das Urteil 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019, worin das Bundesgericht ausdrück- lich anerkannt habe, dass bei einer Begründung wie der vorliegenden keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruches auf rechtliches Ge- hör vorliege. Diese Argumentation geht fehl. Honorare sind nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung des konkreten Fal- les festzusetzen (vgl. obige Erwägung 3.1); das zitierte Urteil des Bundesge- richts erging zu einer (vom Obergericht nochmals gekürzten) Entschädigung des Bezirksgerichts Aarau in einem anderen Verfahren. Es handelt sich beim zitierten Urteil auch nicht um einen Leitentscheid mit Erwägungen, die über

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den konkreten Fall hinausgehen. Im Gegenteil war in jenem Verfahren mass- geblich, dass der Verteidiger nur pauschale Kritik übte. Insgesamt sind weder die Voraussetzungen für eine pauschale Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung noch für deren Bemessung genügend nachvollziehbar. Die Verteidigung hat ihren Aufwand für die Mandatsführung in allen Einzelheiten ausgewiesen, weshalb die Vorinstanz unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet gewesen wäre, sich damit aus- einanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Auf- wendungen der Verteidigung nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschä- digt. Die Beschwerdekammer hat nicht von sich aus ein mögliches offen- sichtliches Missverhältnis zwischen beantragter und angemessener Ent- schädigung aus den Strafakten zu eruieren. Dazu hätte sie sich ähnlich einem Sachgericht in den Fall einzuarbeiten.

E. 3.8 Die Beschwerdekammer hatte jüngst mehrfach Anlass, sich mit Fällen von Pauschalentschädigungen durch das Obergericht des Kantons Aargau zu befassen (vgl. die Entscheide vom heutigen Datum BB.2020.5; BB.2020.1; BB.2019.269; BB.2019.256; BB.2019.209; BB.2019.203; BB.2019.118; BB.2019.77). Entschädigt die Strafkammer wie vorliegend pauschal – ohne dass eine pauschale Festsetzung nach Rahmentarif vorgesehen ist – so be- lässt sie amtliche Verteidiger im Dunkeln, ob und wie ihr Aufwand honoriert wird. Dabei handelt es sich um eine bedeutsame Frage – nicht nur wegen der Anzahl betroffener Verteidiger, der Akzeptierbarkeit und der finanziellen Bedeutung (vgl. zu den vorstehenden Kriterien SCHINDLER, Die schweizeri- sche Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 32 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 80–85). Es tangiert auch den Individualanspruch des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung. Die Kantone Zürich und St. Gallen umschreiben die Pauschalen auf Verordnungsstufe. Ein generell-abstrakter und genügend bestimmter Rechtssatz stellt sicher, dass die Entschädigung für die amtli- chen Verteidiger vorhersehbar ist und sie rechtsgleich behandelt werden. Das Dekret des Grossen Rates des Kantons Aargau über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) sieht zwar Pauschalen in Zivil- und Verwaltungs- sachen vor (§ 3, 8, 8a AnwT AG), basierend auf dem Streitwert (§ 4 AnwT AG). Demgegenüber bemisst sich in Strafsachen die Entschädigung gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG nach dem angemessenen Zeitaufwand alleine. Ent- sprechend sieht § 12 Abs. 2 AnwT/AG vor, dass die Entschädigung des amt- lichen Verteidigers auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt wird. Die Pauschalentschädigungen der Strafkammer stützen sich offensichtlich nicht auf den (vom Parlament erlassenen) kantonalen Anwaltstarif ab. Es

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bestehen auch keine Hinweise, dass das Bundesgericht mit seiner Praxis zu Entschädigungspauschalen bei einem offensichtlichen Missverhältnis (vgl. obige Erwägung 3.1) kantonales Recht derogieren wollte. Im Gegenteil führte das Bundesgericht in einem Zivilverfahren aus, die analoge Anwen- dung seiner Rechtsprechung zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung (welche auf die anwendbaren Anwaltstarife verweist) ohne Prüfung des in der Sache anwendbaren Tarifrechts verletze das Willkürverbot (BGE 140 III 167 E. 2.3). Für eine pauschale Entschädigungspraxis fehlt im Kanton Aargau eine Grundlage in dem vom Parlament erlassenen Rechtssatz. Liegt nur in Ein- zelfällen ein offensichtliches Missverhältnis vor, so können die bundesge- richtliche Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.1) und die aus dem recht- lichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Mitwirkungsrechte eine vorher- sehbare, rechtsgleiche und nach § 9 Abs. 1 AnwT/AG angemessene Ent- schädigung von amtlichen Verteidigern gewährleisten.

E. 3.9 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- chen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu- räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Wür- digung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274; Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermög- licht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 II 485 E. 3.2 S. 494; Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1; zum Gan- zen BGE 144 I 11 E. 5.3; vgl. auch BGE 144 II 427 E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwen- dung findet (Urteile des Bundesgerichts 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über

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die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die An- wältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Ent- schädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2; 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3, in: StR 64/2009 S. 668; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 308/1998 vom 28. Juli 1999 E. 3b, in: Pra 2000 Nr. 109 S. 635). Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendun- gen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2).

E. 3.10 Das Recht auf Anhörung und die Begründungspflicht stärken die Vorherseh- barkeit und damit die Akzeptanz von Entscheiden, was bei Pauschalentschä- digungen der Strafkammer besonders bedeutsam ist (vgl. Erwägungen 3.8 f. vorstehend). Eine konsequente Publikation der Entscheide würde deren Vor- hersehbarkeit stärken und über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen orientieren. Eine pauschale Entschädigung ist nachvollziehbar zu begründen. Die kon- kreten Begründungselemente sollen ohne Studium der Strafakten erkennbar sein. Ein konkretes, offensichtliches Missverhältnis spränge ins Auge und bedarf nicht vieler Worte. Allgemein hat sich die Begründungsdichte dem konkreten Fall anzupassen. Bei Entschädigungsentscheiden die – z.B. durch grosse Kürzungen – besonders stark in die Rechtsstellung eingreifen, ist grundsätzlich eine eingehendere Auseinandersetzung erforderlich (vgl. STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kom- mentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 233 N. 1072; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Dies hat freilich zwei Seiten. So kann nur geprüft und begründet werden, was auch genügend, ohne dabei in über- spitzten Formalismus zu verfallen, in Honorarnoten ausgewiesen ist. Ver- schiedene Aktivitäten zusammen in einer Zeiteinheit abgerechnet – statt ein- zeln – verringert die Transparenz von Honorarnoten. Sollen Honorarnoten

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ihre Überprüfung erleichtern, so sind auch Übersichten zu den Aufwandpo- sitionen (z.B. Anzahl/Dauer Kontakte mit Beschuldigten, Aufwand per Ver- fahrensschritt) dienlich und zumutbar. Zumindest in Honorarbeschwerdever- fahren vor der Beschwerdekammer machen dies Verteidiger. Spezifische Anforderungen wären der amtlichen Verteidigung mit Vorteil bereits bei Be- ginn des Berufungsverfahrens mitzuteilen.

E. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus- nahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195 E. 2.7; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.).

E. 4.2 Die Gehörsverletzung kann vorliegend von der Beschwerdekammer nicht geheilt werden. Die strukturell fehlende Begründung erlaubt nicht, ein Hono- rar selbst festzusetzen. Die Gehörsverletzungen betreffen überdies zu viele Fälle, als dass eine Heilung angezeigt wäre (vgl. die Entscheide vom heuti- gen Datum BB.2020.5; BB.2020.1; BB.2019.269; BB.2019.256; BB.2019.209; BB.2019.203; BB.2019.118; BB.2019.77; so schon Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 4.5; BB.2016.285 vom 26. August 2016 E. 4.3; BB.2016.252 vom 31. August 2016 E. 4.3; BB.2016.93 vom 8. September 2016 E. 3.5). Erlaubt das ange- fochtene Urteil keinen reformatorischen Entscheid und ist eine Kassation an- gezeigt, so obsiegt der amtliche Verteidiger vollumfänglich (vgl. nur BGE 137

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V 210 E. 7.1). Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und Dis- positiv Ziffer 7.2 des angefochtenen Urteils ist antragsgemäss aufzuheben. Das Verfahren ist an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafkammer, zu neuem Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu- rückzuweisen.

E. 5 Dezember 2019 eine Honorarnote eingereicht. Seine Bemühungen sind ausgewiesen und angemessen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu verpflichten, Rechtsanwalt A. antragsgemäss für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'275.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

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E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.

E. 5.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er hat hierzu am

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 7.2 des Urteils vom
  2. November 2019 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafkammer, wird aufgehoben.
  3. Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafkammer, zu- rückgewiesen, damit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Be- rufungsverfahren SST.2018.321 neu entscheide.
  4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  5. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. eine Prozessentschädigung von Fr. 2'275.05 zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 5. Februar 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

Rechtsanwalt A., vertreten durch Rechtsanwalt Oli- ver Bulaty, Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU. Straf- gericht, 1. Kammer, Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.280

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Sachverhalt:

A. B. soll eine Frau in einer Unterführung mit einem Jagdmesser bedroht, ihr Geld abgenommen und an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen haben. Rechtsanwalt A. war der amtliche Verteidiger von B. Das Bezirksgericht Zo- fingen sprach B. am 19. Juli 2018 des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sowie der (qualifizierten) sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB) für schul- dig (Akten Vorinstanz pag. 49–51). Es verurteilte ihn zu 7 Jahren Freiheits- strafe und verwies ihn für 10 Jahre des Landes. Das Bezirksgericht verpflich- tete B., der Zivilklägerin Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen. Rechtsanwalt A. erhielt für die amtliche Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 25'387.60.

B. Rechtsanwalt A. erklärte für den Beschuldigten am 10. Dezember 2018 Be- rufung. Er beantragte, B. sei teilweise vom Vorwurf des Raubes freizuspre- chen und für eine einfache Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zu einer Frei- heitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Die Ansprüche der Zivilklägerin seien zu korrigieren (pag. 29). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erklärte am 17. Dezember 2018 die Anschlussberufung und beantragte, die Freiheitsstrafe sei von 7 auf 12 Jahre zu erhöhen und die Landesverweisung von 10 auf 15 Jahre (pag. 37). Sie begründete ihre Anschlussberufung am 13. März 2019 (pag. 48). Der Be- schuldigte anerkannte in seiner Berufungsbegründung vom 16. April 2019 den Schuldspruch wegen Raubes nunmehr vollumfänglich (pag. 60 13 Sei- ten). Er antwortete sodann am 3. Juni 2019 auf die begründete Berufung der Staatsanwaltschaft (pag. 91). Die Privatklägerin reichte am 6. Juni 2019 ihre Berufungsantwort ein (pag. 95). Die Berufungsverhandlung fand am 13. No- vember 2019 statt (pag. 146).

C. Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend "Strafkammer"), bestrafte B. am 13. November 2019 mit 8 Jahren Freiheits- entzug und verwies ihn für 13 Jahre des Landes (Verfahren SST.2018.321). Sie bestätigte die Verurteilung wegen qualifizierter Nötigung. Rechtsan- walt A. reichte am 13. November 2019 seine Kostennote ein, welche einen Aufwand von 39 ½ Stunden und Auslagen von Fr. 258.50 auswies und ins- gesamt eine Entschädigung von Fr. 8'786.70 beantragte (pag. 172). Die Strafkammer entschädigte Rechtsanwalt A. für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 4'000.-- (Dispositiv Ziffer. 7.2). Dies entspricht einer Reduktion von rund 55%.

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D. Dagegen liess Rechtsanwalt A. am 5. Dezember 2019 Honorarbeschwerde führen. Er beantragt (act. 1):

1. Es sei Dispositiv-Ziff. 7.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom

13. November 2019 (SST.2018.321) aufzuheben und die Entschädigung des amt- lichen Verteidigers auf CHF 8'625.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu- legen.

2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 7.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom 13. November 2019 (SST.2018.321) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. […]

Die Strafkammer beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). Das Gericht brachte diese Eingabe Rechtsanwalt A. am 19. Dezember 2019 zur Kenntnis.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). 1.2 Die Strafkammer bringt vor, eine Substitution der amtlichen Verteidigung sei nur mit Zustimmung der Verfahrensleitung zulässig (Art. 134 StPO). Die StPO sehe zwar eine Anfechtung durch den amtlichen Verteidiger vor (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO), nicht jedoch die Vertretung des amtlichen Ver- teidigers im Beschwerdeverfahren. Dabei handle es sich nicht um ein ge- setzgeberisches Versehen. Das Bundesstrafgericht sei an die Bundesge- setze und somit die StPO gebunden (Art. 190 BV; act. 3 S. 1).

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1.3 Der amtliche Verteidiger hat ein eigenes Recht, gegen seine Entschädigung Beschwerde zu führen. Dies ist nicht Teil des amtlichen Mandates und wird nicht in diesem Rahmen abgerechnet oder entschädigt. Eine Erlaubnis im öffentlichen Recht, sich vertreten zu lassen (Art. 33 Abs. 1 OR; ZÄCH, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, 2. Aufl. 2014, Art. 33 N. 26, 3 mit Ver- weis auf Art. 33 Abs. 2 OR), liegt nicht vor und eine solche braucht es auch nicht. Es gilt die Vertretungsfreiheit (namentlich Art. 33 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 396 Abs. 2 OR). Die Vertretung bei vermögensrechtlichen Ansprüchen ist auch nicht höchstpersönlich oder vertretungsfeindlich. Während die Stell- vertretung ebenso wenig begründet werden muss, ist es doch nachvollzieh- bar, nicht in eigener Sache prozessieren zu wollen. Die Vertretung hat übri- gens auch keine grosse Auswirkung auf die Höhe einer allfälligen Entschä- digung, da die Beschwerdekammer sie ebenso pro se prozessierenden An- wälten zuspricht. Der Einwand ist unbegründet. 1.4 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521). Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil der Strafkammer vom 13. November 2019 zugesproche- nen Entschädigung von Fr. 4'000.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 8'625.15. Er beträgt somit Fr. 4'625.15. Bleibt der Streitwert so unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Ein- zelrichter zu beurteilen (vgl. die Verfügung BB.2018.183 vom 9. November 2018 mit weiteren Verweisen).

3.

3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den

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Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be- treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te- lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend ge- machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f. betreffend den Kanton Zürich). Gewisse Kantone sehen Pauschalen nach Rahmentarifen vor, so z.B. der Kanton Zürich (aber nur für das gerichtliche Verfahren; BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5) oder der Kanton St. Gallen (für den ganzen Strafprozess; BGE 141 I 124 E. 4.4 und Urteil des Bundesge- richts 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.6.1). Bei einer Honorarbe- messung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen

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zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitauf- wand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Ein- zelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsan- walt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128). Ausgangs- punkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht unterstrich, dass eine Vorinstanz, in- dem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschal- betrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Po- sitionen der eingereichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.5 S. 129). 3.2 Die Honorarnote von Rechtsanwalt A. vom 13. November 2019 schlüsselt seinen Aufwand von Fr. 8'786.70.-- auf (pag. 172). Er legt transparent seinen zeitlichen Aufwand für jede einzelne Tätigkeit dar. Im Beschwerdeverfahren stellt er seine Bemühungen zudem pro Kategorie (Besprechungen/Kontakte, Berufungsbegründung; Berufungsantworten, Vorbereitung Verhandlung etc.) inkl. der Teilsummen zusammen (act. 1.4). Wer so abrechnet, macht den Aufwand der Nachprüfung und Auseinandersetzung zugänglich. Er ver- rechnet insgesamt 39 ½ Stunden. Dazu kommen nicht einzeln ausgewie- sene Auslagen. Prozessual fiel die Erklärung und Begründung der Berufung, die Berufungsantwort und Reaktion auf die Eingaben der Gegenparteien so- wie die Berufungsverhandlung an. Grobthematisch ging es um die Frage der qualifizierten Nötigung, um die Strafzumessung, die Dauer der Landesver- weisung sowie die Höhe der Genugtuung. Die Strafkammer begründet die Entschädigung des Verteidigers im Urteil vom 13. November 2019 wie folgt (act. 1.2 Ziff. 6.2. S. 21.): Der amtliche Verteidiger sei aus dem Verfahren vor Bezirksgericht mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen wohlvertraut. Er selbst sei für dieses denn auch mit Fr. 25'387.60.-- entschädigt worden. Nur ein Teil des Urteils des Bezirksge- richts sei angefochten worden. Er habe im Berufungsverfahren keine neue Strategie verfolgen müssen, sondern habe in weiten Teilen dasselbe wie vor Bezirksgericht vorgebracht. Angesichts dessen sei die Kostennote des Ver- teidigers vom 13. November 2019 deutlich überhöht, weshalb nicht unbese- hen darauf abgestellt werden könne. Nicht bereits im erstinstanzlichen Ver- fahren abgegolten und angemessen erscheine nicht ein Aufwand von 39 ½ Stunden, sondern von rund 18 Stunden: 2 Stunden für Kontakte mit dem Beschuldigten; 1 ½ Stunden für die Berufungserklärung samt Kurzbe- gründung; 6 Stunden für die Berufungsbegründung; 1 ½ Stunden für die An- schlussberufungsantwort; 4 Stunden Teilnahme an der Berufungsverhand-

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lung inkl. Nachbesprechung; 3 Stunden für übrige Aufwendungen mit verfah- rensleitenden Verfügungen inkl. Studium der Rechtsschriften der Gegenpar- teien. Dazu kämen nach §13 AnwT/AG pauschalisiert und praxisgemäss auf 3% festgelegte Aufwendungen. Dies ergebe die angemessene Entschädi- gung von Fr. 4'000.--. 3.3 Der Verteidiger stellt in seiner Beschwerde mittels einer Tabelle übersichtlich je Aufwandskategorie den von der Strafkammer zugesprochenen und den von ihm verrechneten Aufwand gegenüber und zieht die Differenz. Die Straf- kammer habe nicht mit einem Wort begründet, weshalb und in welchen Po- sitionen sein Aufwand nicht notwendig bzw. nicht verhältnismässig gewesen sein soll. Dies verletze sein rechtliches Gehör. Die Strafkammer beschränke sich auf rudimentäre und pauschalisierte Ausführungen zu den ihrer Ansicht nach massgeblichen Fallumständen. Auf die Entschädigung vor Bezirksge- richt zu verweisen, wie dies die Strafkammer aber tue, sei nicht statthaft, da diese rechtskräftig geworden sei und keine Gesamtbeurteilung vorgenom- men werden dürfe. Entgegen der Strafkammer seien sehr wohl neue Aus- führungen zur rechtlichen Qualifikation und zur Strafzumessung erfolgt. Langjährige Freiheitsstrafen und Wegweisungen aus der Schweiz seien für Betroffene von enormer Bedeutung. Der Verteidiger legt dar, wie sein Auf- wand notwendig und angemessen gewesen sei. Er habe seinen Aufwand in 5-Minuten-Schritten detailliert abgerechnet. Die Strafkammer habe weder begründet, welcher Aufwand objektiv geboten sei noch die Kriterien genannt, nach denen sie dies beurteilt habe. Die Strafkammer führt dazu in ihrer Vernehmlassung aus, es könne für die Frage der Angemessenheit des Aufwands im Berufungsverfahren nicht irre- levant sein, welcher Aufwand bereits im erstinstanzlichen Verfahren ent- schädigt wurde. Es liege auf der Hand, dass bei einer blossen Wiederholung von Punkten der notwendige und verhältnismässige Aufwand nicht so ent- schädigt werden könne, wie wenn kein bezirksgerichtliches Verfahren statt- gefunden hätte. Die langjährige Freiheitsstrafe wie auch Wegweisung be- deute nicht, dass sich in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen gestellt hätten. Dies sei auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde lege nicht dar, dass und weshalb sämtliche in der Honorarnote aufgeführten Kon- takte und Aufwendungen notwendig gewesen seien. Der Aufwand sei klar überhöht. In solchen Fällen wie dem vorliegenden sei die pauschale Bemes- sung des Honorars zulässig. Die Strafkammer weist darauf hin, dass nur ein Honorar ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten nicht statthaft sei (act. 3 Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019).

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3.4 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan- zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 311 ZPO; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest- setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten- note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Ausla- gen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2). 3.5 Die Strafkammer geht gestützt auf die folgenden Elemente in einem ersten Schritt von einer überhöhten Honorarnote der amtlichen Verteidigung aus:

• Vertrautheit der Verteidigung mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen aus dem erstinstanzlichen Verfahren; • Verweis auf die Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren; • Das Urteil sei nur in Teilen angefochten; • Gleiche Vorbringen wie bei Vorinstanz, keine neue Strategie.

Die ersten beiden Begründungselemente (Vertrautheit, vorinstanzliche Ent- schädigung) liegen vor, wann immer ein amtlicher Verteidiger ein Urteil wei- terzieht. Sie sind wenig geeignet zu klären, ob eine konkrete Honorarnote überhöht sei. Es werden weiter Ausmass, Themen und Strategie der Beru- fung genannt. Diese beeinflussen zwar den Aufwand, zeigen aber nicht die konkreten Entscheidungskriterien auf. Die Begründung bleibt abstrakt und substanzarm, mithin generisch. Es ist kein offensichtliches Missverhältnis zwischen beantragter und angemessener Entschädigung dargetan, welches im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.1) eine pauschale Honorarfestsetzung erlaubte.

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3.6 Da die Honorarnote überhöht sei, setzt die Strafkammer in einem zweiten Schritt den angemessenen Aufwand pauschal fest, also ohne sich konkret mit dem Aufwand der Verteidigung auseinanderzusetzen. Gemäss dem Ur- teil der Strafkammer seien 18 Stunden (anstelle von 39 ½h) angemessen: 2 Stunden für Kontakte mit dem Beschuldigten; 1 ½ Stunden für die Beru- fungserklärung samt Kurzbegründung; 6 Stunden für die Berufungsbegrün- dung; 1 ½ Stunden für die Anschlussberufungsantwort; 4 Stunden Teil- nahme an der Berufungsverhandlung inkl. Nachbesprechung; 3 Stunden für übrige Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen inkl. Studium der Rechtsschriften der Gegenparteien. Die Strafkammer bemisst die Pauschale nur ungenügend nach den konkre- ten Verhältnissen. Es wird nicht klar, welcher Aufwand sachfremd oder über- trieben sei, was die Verteidigung hätte tun oder unterlassen sollen. Die Be- messung der Pauschale kann von der Beschwerdekammer anhand der Be- gründung nicht zuverlässig überprüft werden. Sollten die vier Begründungs- punkte zur überhöhten Honorarnote (vgl. vorstehende Erwägungen 3.5, 3.2) auch in die Bemessung der Pauschale eingeflossen sein, so wäre dies zu- mindest teilweise nicht sachgerecht: Die Verteidigung vor der Vorinstanz er- spart zwar eine Einarbeitung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsache. Die Entschädigung im Verfahren vor Bezirksgericht entschädigt aber nicht auch Aufwand der Verteidigung im Verfahren vor der Strafkam- mer. Offenbar wurde hier zusätzlich eine schriftliche Begründung der Beru- fung verlangt und aus der reinen Kenntnis des Falles schreibt diese sich nicht selbst. Die Verteidigung muss sich vielmehr mit der Begründung der unteren Instanz sowie den Vorbringen der Staatsanwaltschaft auseinandersetzen. Dem Rechtsmittelsystem der "double instance" ist zudem inhärent, dass vor der oberen Instanz auch gleiche Rechtsfragen nochmals aufgeworfen wer- den dürfen (resp. für einen Weiterzug ans Bundesgericht, müssen). Mass- geblich für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Straf- kammer ist, ob die konkreten Rechts- und Tatfragen den Aufwand im Beru- fungsverfahren selbst rechtfertigen. 3.7 Die Strafkammer verweist in der Vernehmlassung auf das Urteil 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019, worin das Bundesgericht ausdrück- lich anerkannt habe, dass bei einer Begründung wie der vorliegenden keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruches auf rechtliches Ge- hör vorliege. Diese Argumentation geht fehl. Honorare sind nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung des konkreten Fal- les festzusetzen (vgl. obige Erwägung 3.1); das zitierte Urteil des Bundesge- richts erging zu einer (vom Obergericht nochmals gekürzten) Entschädigung des Bezirksgerichts Aarau in einem anderen Verfahren. Es handelt sich beim zitierten Urteil auch nicht um einen Leitentscheid mit Erwägungen, die über

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den konkreten Fall hinausgehen. Im Gegenteil war in jenem Verfahren mass- geblich, dass der Verteidiger nur pauschale Kritik übte. Insgesamt sind weder die Voraussetzungen für eine pauschale Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung noch für deren Bemessung genügend nachvollziehbar. Die Verteidigung hat ihren Aufwand für die Mandatsführung in allen Einzelheiten ausgewiesen, weshalb die Vorinstanz unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet gewesen wäre, sich damit aus- einanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Auf- wendungen der Verteidigung nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschä- digt. Die Beschwerdekammer hat nicht von sich aus ein mögliches offen- sichtliches Missverhältnis zwischen beantragter und angemessener Ent- schädigung aus den Strafakten zu eruieren. Dazu hätte sie sich ähnlich einem Sachgericht in den Fall einzuarbeiten. 3.8 Die Beschwerdekammer hatte jüngst mehrfach Anlass, sich mit Fällen von Pauschalentschädigungen durch das Obergericht des Kantons Aargau zu befassen (vgl. die Entscheide vom heutigen Datum BB.2020.5; BB.2020.1; BB.2019.269; BB.2019.256; BB.2019.209; BB.2019.203; BB.2019.118; BB.2019.77). Entschädigt die Strafkammer wie vorliegend pauschal – ohne dass eine pauschale Festsetzung nach Rahmentarif vorgesehen ist – so be- lässt sie amtliche Verteidiger im Dunkeln, ob und wie ihr Aufwand honoriert wird. Dabei handelt es sich um eine bedeutsame Frage – nicht nur wegen der Anzahl betroffener Verteidiger, der Akzeptierbarkeit und der finanziellen Bedeutung (vgl. zu den vorstehenden Kriterien SCHINDLER, Die schweizeri- sche Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 32 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 80–85). Es tangiert auch den Individualanspruch des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung. Die Kantone Zürich und St. Gallen umschreiben die Pauschalen auf Verordnungsstufe. Ein generell-abstrakter und genügend bestimmter Rechtssatz stellt sicher, dass die Entschädigung für die amtli- chen Verteidiger vorhersehbar ist und sie rechtsgleich behandelt werden. Das Dekret des Grossen Rates des Kantons Aargau über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) sieht zwar Pauschalen in Zivil- und Verwaltungs- sachen vor (§ 3, 8, 8a AnwT AG), basierend auf dem Streitwert (§ 4 AnwT AG). Demgegenüber bemisst sich in Strafsachen die Entschädigung gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG nach dem angemessenen Zeitaufwand alleine. Ent- sprechend sieht § 12 Abs. 2 AnwT/AG vor, dass die Entschädigung des amt- lichen Verteidigers auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt wird. Die Pauschalentschädigungen der Strafkammer stützen sich offensichtlich nicht auf den (vom Parlament erlassenen) kantonalen Anwaltstarif ab. Es

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bestehen auch keine Hinweise, dass das Bundesgericht mit seiner Praxis zu Entschädigungspauschalen bei einem offensichtlichen Missverhältnis (vgl. obige Erwägung 3.1) kantonales Recht derogieren wollte. Im Gegenteil führte das Bundesgericht in einem Zivilverfahren aus, die analoge Anwen- dung seiner Rechtsprechung zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung (welche auf die anwendbaren Anwaltstarife verweist) ohne Prüfung des in der Sache anwendbaren Tarifrechts verletze das Willkürverbot (BGE 140 III 167 E. 2.3). Für eine pauschale Entschädigungspraxis fehlt im Kanton Aargau eine Grundlage in dem vom Parlament erlassenen Rechtssatz. Liegt nur in Ein- zelfällen ein offensichtliches Missverhältnis vor, so können die bundesge- richtliche Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.1) und die aus dem recht- lichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Mitwirkungsrechte eine vorher- sehbare, rechtsgleiche und nach § 9 Abs. 1 AnwT/AG angemessene Ent- schädigung von amtlichen Verteidigern gewährleisten. 3.9 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- chen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu- räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Wür- digung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274; Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermög- licht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 II 485 E. 3.2 S. 494; Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1; zum Gan- zen BGE 144 I 11 E. 5.3; vgl. auch BGE 144 II 427 E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwen- dung findet (Urteile des Bundesgerichts 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über

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die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die An- wältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Ent- schädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2; 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3, in: StR 64/2009 S. 668; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 308/1998 vom 28. Juli 1999 E. 3b, in: Pra 2000 Nr. 109 S. 635). Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendun- gen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2). 3.10 Das Recht auf Anhörung und die Begründungspflicht stärken die Vorherseh- barkeit und damit die Akzeptanz von Entscheiden, was bei Pauschalentschä- digungen der Strafkammer besonders bedeutsam ist (vgl. Erwägungen 3.8 f. vorstehend). Eine konsequente Publikation der Entscheide würde deren Vor- hersehbarkeit stärken und über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen orientieren. Eine pauschale Entschädigung ist nachvollziehbar zu begründen. Die kon- kreten Begründungselemente sollen ohne Studium der Strafakten erkennbar sein. Ein konkretes, offensichtliches Missverhältnis spränge ins Auge und bedarf nicht vieler Worte. Allgemein hat sich die Begründungsdichte dem konkreten Fall anzupassen. Bei Entschädigungsentscheiden die – z.B. durch grosse Kürzungen – besonders stark in die Rechtsstellung eingreifen, ist grundsätzlich eine eingehendere Auseinandersetzung erforderlich (vgl. STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kom- mentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 233 N. 1072; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Dies hat freilich zwei Seiten. So kann nur geprüft und begründet werden, was auch genügend, ohne dabei in über- spitzten Formalismus zu verfallen, in Honorarnoten ausgewiesen ist. Ver- schiedene Aktivitäten zusammen in einer Zeiteinheit abgerechnet – statt ein- zeln – verringert die Transparenz von Honorarnoten. Sollen Honorarnoten

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ihre Überprüfung erleichtern, so sind auch Übersichten zu den Aufwandpo- sitionen (z.B. Anzahl/Dauer Kontakte mit Beschuldigten, Aufwand per Ver- fahrensschritt) dienlich und zumutbar. Zumindest in Honorarbeschwerdever- fahren vor der Beschwerdekammer machen dies Verteidiger. Spezifische Anforderungen wären der amtlichen Verteidigung mit Vorteil bereits bei Be- ginn des Berufungsverfahrens mitzuteilen.

4.

4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus- nahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195 E. 2.7; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.). 4.2 Die Gehörsverletzung kann vorliegend von der Beschwerdekammer nicht geheilt werden. Die strukturell fehlende Begründung erlaubt nicht, ein Hono- rar selbst festzusetzen. Die Gehörsverletzungen betreffen überdies zu viele Fälle, als dass eine Heilung angezeigt wäre (vgl. die Entscheide vom heuti- gen Datum BB.2020.5; BB.2020.1; BB.2019.269; BB.2019.256; BB.2019.209; BB.2019.203; BB.2019.118; BB.2019.77; so schon Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 4.5; BB.2016.285 vom 26. August 2016 E. 4.3; BB.2016.252 vom 31. August 2016 E. 4.3; BB.2016.93 vom 8. September 2016 E. 3.5). Erlaubt das ange- fochtene Urteil keinen reformatorischen Entscheid und ist eine Kassation an- gezeigt, so obsiegt der amtliche Verteidiger vollumfänglich (vgl. nur BGE 137

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V 210 E. 7.1). Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und Dis- positiv Ziffer 7.2 des angefochtenen Urteils ist antragsgemäss aufzuheben. Das Verfahren ist an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafkammer, zu neuem Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu- rückzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 5.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er hat hierzu am

5. Dezember 2019 eine Honorarnote eingereicht. Seine Bemühungen sind ausgewiesen und angemessen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu verpflichten, Rechtsanwalt A. antragsgemäss für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'275.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

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Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 7.2 des Urteils vom

13. November 2019 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafkammer, wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafkammer, zu- rückgewiesen, damit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Be- rufungsverfahren SST.2018.321 neu entscheide.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. eine Prozessentschädigung von Fr. 2'275.05 zu bezahlen.

Bellinzona, 6. Februar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Oliver Bulaty, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Obere Vor- stadt 38, 5000 Aarau (SST.2018.321)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).